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Full text of "Mittheilungen des Instituts für Oesterreichische Geschichtsforschung"

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MirrEILÜNGEN  DES  INSTITUTS 

FÜR 

ÖSTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

UNTEK  MITWIRKUNG   VON 

ALP.  DOPSCH,  E.  y.  OTTENTHAL  und  PK.  WICKHOPP 

REDIOIRT  VON 

OSWALD  REDLICH. 
XXVII.  BAND. 


INNSBRUCK. 

VIRUS  DIR  WASNER'SCHEN  UNIVRRSITÄT8-BUCHHANULUN6. 
1906. 


3 


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DRUCK  DER  WA GN ERICHEN  UNIV.-BUCflDRUCKEREI  IN  INNSBRUCK. 


Inhalt  des  XXVII.  Bandes. 


Seite 
Zum  Erbkaiserplan  Heinrichs  VI.     Von  Karl  Hampe      .        .        .        .  1 

Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1 059.    Von  Julius  v.  Pflugk-Hart- 

tung 11 

Des  Bartholomaene  Anglicus  Beschreibung  Deutschlands  gegen  1240.    Von 

Anton  E.  Schönbach 54 

Die  Schriften  von   und   über  Friedrich  von  Gentz.    Eine   bibliographische 

Übersicht.    Von  Fr iedrichM.  Kircheisen 91 

Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.    auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.    Von  Karl 

Gottfried  Hugelraann 209 

Die   verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas   1311—1313.    I.  und  II.  Teil. 

Von  Vinzenz  Samanek  237,  5G0 

Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  Von  Siegfried  Rietschel  .  385 
Zur    bayerischen    Geschichte    der    Jahre    1282    und    1283.     Von    Josef 

Lampel 422 

Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  in  den  Jahren 

1523  bis  1525.     Von  Wilhelm  Bauer 436 

Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  von  1578  und 

Mprnays  Wirksamkeit  in  den  Niederlanden.  Von  Albert  Elkan  460 
Historisch-geographische  Probleme.    Von  OswaldRedlich   .        .  545 

Beitrage  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  im  ausgehenden 

16.  Jahrhundert.    Von  Alfred  H.  Loebl 629 

Kleine  Mitteilungen: 

Deutsche  Priester  in  der  Diözese  Padua.    Von  A.  Luschin  v.  Eben- 

greuth 147 

Ein  Bericht  über  die  Werke  Maximilians  I.  Von  S.  Steinherz  .  152 
Urkundenvereteigerung  in  Berlin.  Von  Oskar  Frei h.  v.  Mitis  .  155 
Eine  unbekannte  Urkunde  des  11.  Jahrhunderts  für  St.  Georg  in  Kastei 

bei  Mainz.     Von  Hans  Hirsch    .        .        .  •        .      315 

Zum  Itinerar  Ludwig  IV.  des  Bayern  1311.     Von  Gustav  Sommer- 

feldt 318 

Zum    Stammbaum    der    Schönhering  -  Blankenberger.      Von    Julius 

Strnadt 326 


IV 

Seite 

Der  Ursprung  der  Consuetudo  Bononiensis.     Von  M.  v.  Sufflay      .  481 
Kleinere  Beiträge   zu   den  Regesten   der  Könige  Rudolf  bis  Karl  IV. 
IV.  Zur  Geschichte  der  deutsch -französischen  Beziehungen  in  den 

Jahren  1332,  1337  und  1341.    Von  H.  Schrohe         .        .        .  482 

Die  letzte  Krankheit  des  Kaisers  Sigmund.    Von  Wilhelm  Ebstein  678 

Zur  Gentz- Bibliographie.    Von  Friedrich  Carl  Wittichen        .  682 

Literatur  und  Notizen: 

Agats,  Hansischer  Baienhandel  (v.  Srbik)  380.  —  Assmann,  Geschichte 
des  Mittelalters.  3.  Aufl.  von  L.  Viereck.  3.  Abt.  2.  Lief. 
(Loserth)  695.  —  Bauch,  Einfahrung  der  Melanchthonischen  De- 
klamationen und  anderer  gleichzeitigen  Reformen  an  der  Uni- 
versität zu  Wittenberg  (Kretschmayr)  382.  —  Ders.,  Die  Rezeption 
des  Humanismus  in  Wien  (Eichler)  511.  —  Bezold,  Briefe  des  Pfalz- 
grafen Johann  Casimir  mit  verwandten  Schriftstücken  (Bibl)  522. 
—  Duncker,  Fürst  Rudolf  der  Tapfere  von  Anhalt  und  der  Krieg 
gegen  Herzog  Karl  von  Geldern  1507-1508  (Bauer)  381.  — 
Frakndi,  Papst  Innozenz  XI.  (Benedikt  Odescalchi)  und  Ungarns 
Befreiung  von  der  Türkenherrschaft  (Äldäsy)  526.  —  Fournier, 
Napoleon  I  (Schlitter)  357.  Erklärung  hiezu  von  Lenz  733.  Ent- 
gegnung von  Schlitter  736.  —  Hasenclever,  Die  Politik  Kaiser 
Karl  V.  und  Landgraf  Philipp  von  Hessen  vor  Ausbruch  des 
schmalkaldischen  Krieges  (Januar  bis  Juli  1546)  (Kretschmayr) 
518.  —  Ders.,  Die  kurpfalzische  Politik  in  den  Zeiten  des  schmal- 
kaldischen Krieges  (Januar  1546  bis  Januar  1547)  (Kretschmayr) 
518.  —  Holtzmann,  Kaiser  Maximilian  II.  bis  zu  seiner  Thron- 
besteigung 1527—1564  (Steinherz)  513.  -—  Hüffer,  Der  Krieg  des 
Jahres  1799  und  die  zweite  Koalition  (Luckwaldt)  534.  —  Krusch, 
Der  hl.  Florian  und  sein  Stift  (ühlirz)  162.  —  Kubitschek,  Ober 
den  Gedenkstein  der  vidua  Valeria  (Uhlirz)  162.  —  Lindner, 
Weltgeschichte  seit  der  Völkerwanderung.  Bd.  III,  IV  (Loserth) 
695.  —  Lippert,  Die  deutschen  Lehnbücher  (Lechner)  505.  — 
Loesche,  Geschichte  des  Protestantismus  in  Österreich  in  Umrissen 
(Kretschmayr)  519.  — '  Loewe,  Bücherkunde  der  deutschen  Ge-  • 
schichte  (Redlich)  378.  —  Maurer,  Der  Übergang  der  Stadt  Kon- 
stanz an  das  Haus  Österreich  nach  dem  schmalkald.  Kriege 
(Kretschmayr)  519.  —  Mayer,  Noch  einmal  zu  den  angeblichen 
Fälschungen  des  Dragoni  359.  —  Erwiderung  dagegen  von  Hart- 
mann 376.  —  Merz,  Die  Lenz  bürg  (Steinacker)  381.  —  Meyer, 
Entwerung  und  Eigentum  im  deutschen  Fahrnisrecht  (v.  Voltelini) 
167.  —  Michael,  Geschichte  des  deutschen  Volkes  vom  13.  Jahr- 
hundert bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters.  III.  u.  IV.  Bd.  (Schönbach) 
490.  —  Mittelschulprogramme  österreichische  für  1905  (Prem) 
711.  —  Mühlbacher,  Die  literarischen  Leistungen  des  Stiftes 
St.  Florian  bis  zur  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  (Vancsa)  354.  — 
Nieder-  und  Oberösterreich,  Die  historische  Literatur  (Vancsa) 
7 19.  —  Obert,  Hermann  von  Salza  und  die  Besiedlung  des  Burzen- 
landes  (Zimmermann)  174.  —  Orsi,  L'  ltalia  moderna  (v.  Zwiedi- 
neck)   542.    —   Dass.   deutsch   von  F.  Goetz  (v.  Zwiedineck)  542. 


Seit« 
—  Oxenstierna  Axel  Rikskansleren,  Skrifter  och  Brefvexling  I,  3 
II,  10,  11  (Schäfer)  523.  —  Peterka,  Das  Wasserrecht  der  Weis- 
tümer  (Winter)  379.  —  Rott,  Friedrich  IL  von  der  Pfalz  und 
die  Reformation  (Hirn)  382.  —  Schillert  historische  Schriften 
herausgeg.  von  Richard  Fester  (Prem)  540.  —  Schütter,  Geheime 
Corre8pondenz  Josefs  II.  mit  seinem  Minister  in  den  österreichi- 
schen Niederlanden  Ferdinand  Graf  Trauttmansdorff  1787—1789 
(Luckwaldt)  528.  —  Scholz,  Die  Publizistik  zur  Zeit  Philipps  des 
Schönen  und  Bonifaz'  VIII.  (Krammer)  701.  —  Schultze,  Die  Ur- 
kunden Lothars  III.  (Hirsch)  168.  —  Sepp,  Die  passio  s.  Floriani 
(Uhlirz)  162.  —  Ders.,  Die  cellula  s.  Floriani  und  die  civitas 
Lauriacensis  (Uhlirz)  162.  —  Ders.,  B.  Altmanns  Privilegien  für 
St.  Florian  an  der  Ipf  (Uhlirz)  162.  —  §mid,  Über  Entstehung 
und  Herausgabe  der  Bibel  Dalmatins  (ßibl)  383.  —  Steinherz, 
Nuntiaturberichte  aus  Deutschland  nebst  ergänzenden  Acten- 
stücken.  III.  Bd.  (v.  Voltelini)  343.  —  Strnadt,  Allgemein  ver- 
ständliche Vorlesung  Aber  die  Legenden  vom  hl.  Florian  und  vom 
hl.  Maximilian,  den  Heiligen  der  Diözese  Linz,  nach  dem  gegen- 
wärtigen Stande  der  Geschichtsforschung  (Uhlirz)  162.  —  Öusta, 
Die  römische  Curie  und  das  Concil  von  Trient  unter  Pius  IV. 
Bd.  I.  (v.  Voltelini)  343.  —  Webers  Lehr-  und  Handbuch  der 
Weltgeschichte  von  A.  Baldamus  I.  u.  IV.  Bd.  (Loserth)  695.  — 
Wertheimer,  Der  Herzog  von  Reichstidt  (v.  Zwiedineck)  182.  — 
Wien,  Geschichte  der  Stadt  I  u.  II  (Dopsch)  328.  —  Wiesner, 
Jan  Ingen-Housz  (Redlich)  383.  —  Wolf,  Aus  Kurköln  im  16.  Jahr- 
hundert (Kretschmayr)  519.  —  Wenck,  Noch  einmal :  War  Boni- 
faz VIII.  ein  Ketzer?  185.  —  Erwiderung  dagegen  von  Holtzmann 
195.  —  Ziekursch,  Sachsen  und  Preussen  um  die  Mitte  des  18.  Jahr- 
hunderts (Schmidt)  178. 

Bericht: 

Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs  für  das  Jahr  1904—1905      383 

Personalien 207 

Nekrologe: 

Eduard  Richter    (0.  Redlich) 197 

Alois  Riegl    (Fr.  Wickhoff) 203 

Viktor  von  Kraus    (K.  Käser)        ........  204 

Hippolyt  Tauschinsky    (0.  Redlich)       .                 206 

Ludwig  Edibacher    (1.  Zibermayr)          .......  207 


MITTEILUNGEN  DES  INSTITUTS 


FOB 


ÖSTERREICHISCHE 


GESCHICHTSFORSCHUNG. 


UNTER  MITWIRKUNG  VON 


ALP.  D0PSCH,'E.  v.  OTTEKTHAL  und  FR.  WtCKHOFF 


BEDIOJBT  VON 


OSWALD  REDLICH. 


XXVJI.  BAND.     1.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VERLAG  DER  WAG  N  E  R'SCHEN  UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG. 
1906. 


Zusendungen  an  die  Redaktion  wolle  man  gefälligst  adressiren :   W  i  e  n  I. 
Universität,  Institut  für  osterr.  Geschichtsforschung. 


Die  Abonnenten  der  „Mitteilungen  des  Instituts  für 
österreichische  Geschichtsforschung44  erhalten  als  Beilage 
zu  den  einzelnen  Heften  ohne  Erhöhung  des  Abonnements- 
Preises  die  „Kunstgeschichtlichen  Anzeigen*4,  welche  auch 
gesondert  zum  Preise  von  K  2.40  für  den  Jahrgang  aus- 
gegeben werden. 


\& 


APn    6   1306  jj 


^^/DGE, 


^--^^^^ 


Zum  Erbkaiserplan  Heinrichs  VI. 

Von 

Karl  Hampe. 


Bei  der  Schilderung  des  grossen  Reformplaues  Heinrichs  VI., 
durch  den  das  Imperium  in  ein  Erbkaiserreich  verwandelt  werden  sollte, 
und  der  daran  anschliessenden  Verhandlungen  des  Kaisers  mit  Papst 
Cölestin  III.  begegnet  in  den  sogenannten  Marbacher  Annalen1),  und 
zwar  hier  allein,  zum  Jahre  1196  die  interessante  Nachricht,  Heinrich 
habe  den  Papst  gebeten,  seinen  Sohn  Friedrich  IL  zu  taufen  und  zum 
König  zu  salben,  was  indes  Cölestin  abgelehnt  habe:  „Interim  missis 
legatis  suis  imperator  cepit  cum  apostolico  de  concordia  agere,  volens, 
quod  filium  suum  baptizaret  —  nondum  enim  baptizatus  erat  —  et 
quod  in  regem  ungeret.  Quod  si  fecisset,  crucem  ab  eo  aperte,  ut 
putabatur,  accepisset.  Itaque  imperatore  apud  urbem  Tyburtinam  per 
tres  ebdomadas  expectante  missis  ab  utraque  parte  sepius  nunciis  et 
apostolico  ab  imperatore  preciosis  xeniis  transmissis  et  cum  res,  ut 
imperator  voluit,  effectum  habere  non  potuit,  iter  cum  magna  indigna- 
tione  versus  Syciliam  movit"  (M.  G.  SS.  XVII,  167). 


')  Die  Frage  nach  der  wahren  Herkunft  und  Zusammensetzung  dieser  An- 
nalen berührt  mich  hier  nur  verhältnismässig  wenig.  Nach  gütiger  Mitteilung 
meines  Freundes  Prof.  H.  Bloch,  der  eine  neue  Ausgabe  für  die  Monumenta 
Germaniae  vorbereitet,  gehört  der  hier  in  Betracht  kommende  Abschnitt  von 
1191—1200  Strassbnrger  Reichsannalen  an,  die,  wenn  sie  auch  im  Zusammen- 
hange wohl  erst  um  1199  aufgezeichnet  sind  und  gerade  für  die  Jahre  1195  und 
1196  einige  Verwirrung  zeigen,  doch  offenbar  durchgängig  auf  gute  gleichzeitige 
Notizen  zurückgehen. 

Mittheilungen  XXY1I.  1 


2  EarlHampe. 

Die  Frage,  was  mit  diesem  ,in  regem  ungere*  gemeint  sei,  ist 
von  neueren  Forschern  so  verschieden  beantwortet  worden,  dass  von 
einer  vorherrschenden  Ansicht  kaum  die  Bede  sein  kann,  und  jeder, 
der  auf  diese  Stelle  stösst,  sich  selb3t  ein  Urteil  zu  bilden  hat.  Nach 
Lage  der  Dinge  wird  man  da  schwerlich  zu  einer  ganz  sicheren  Ent- 
scheidung kommen,  aber  schon  wenn  es  gelänge,  aus  den  einander 
widersprechenden  Annahmen  eine  als  die  wahrscheinlichste  heraus- 
zuheben, würde  sich  eine  erneute  Erwägung  gelohnt  haben. 

Völlig  aus  der  Luft  gegriffen  kann  die  Nachricht  unmöglich  sein ; 
mag  sie  immerhin  in  einen  irrigen  Zusammenhang  gebracht  sein,  auf 
einen  tatsächlichen  Vorgang  muss  sie  sich  doch  beziehen,  und  so 
lange  als  möglich  wird  man  sich  betreffs  ihrer  Einreihung  an  die 
Darstellung  der  Marbacher  Annalen  zu  halten  haben. 

Was  die  richtige  Übersetzung  der  Stelle  betrifft,  so  könnte  höch- 
stens betreffs  des  Wortes  „ungere*  ein  Zweifel  bestehen.  G.  Winter 
in  der  Deutschen  Geschichte  im  Zeitalter  der  Hohenstaufen  II,  75  fasst 
es  ausschliesslich  als  „salben*.  Dieser  engere  Begriff  ist  da  gewiss  am 
Platze,  wo  die  einzelnen  Akte  der  gesamten  Erönungshandlung  unter- 
schieden werden,  und  dem  „ungere*  etwa  ein  „coronare*  gegenüber- 
steht. Wird  „ungere  in  regem*  aber  für  sich  allein  gebraucht,  so 
bezeichnet  es  in  der  Kegel  als  pars  pro  toto  die  ganze  Krönung,  und 
unser  Annalist  verwendet  in  dem  hier  in  Betracht  kommenden  Ab- 
schnitte das  Wort  ausschliesslich  so1).  Auch  hier  also  ist  von  einer 
Krönung  die  Kede,  nicht  bloss  von  einer  Salbung,  aber  welche  Krone 
ist  es,  die  vom  Papste  verliehen  werden  soll? 

1.  Winkelmann2),  der  selbst  zwar  eine  andere  Auffassung  bevor- 
zugt, hält  die  Beziehung  auf  die  Krone  des  Königreichs  Sizilien  we- 
nigstens nicht  für  ausgeschlossen,  und  dieser  Ansicht  scheint  auch  G. 
Winter  nahezustehen,  wenn  er  auch  an  eine  eigentliche  Krönung 
nicht  denkt  und  sich  daher  unbestimmt  ausdrückt. 

Kichtig  ist,  dass  eine  Anerkennung  des  stau' -sehen  Rechtes  auf 
Sizilien  durch  den  Papst  noch  nicht  erfolgt  war.  Sie  scheiterte  an 
der  Weigerung  Heinrichs  VI.,  der  Kurie  den  Lehenseid  zu  leisten,  an 
der  Vereinigung  Siziliens  mit  dem  Imperium  und  an  den  Meinungs- 
verschiedenheiten über  die  kirchlichen  Verhältnisse  Siziliens,  da  Cölestin 
das  Konkordat  Tankreds  festzuhalten  suchte,  Heinrich  aber  auf  dem 
Wilhelms  I.  von  1156  bestand.  Eine  Krönung  des  jungen  Friedrich  II. 
zum  sizilischen  Könige    hätte    daher    unzweifelhaft    ein  Einlenken  der 

i)  So  1195  für  den  König  von  Cypern,  1198  für  Ottos  IV.  Krönung  in  Köln 
und  für  Philipps  Krönung  in  Mainz. 

*)  Philipp  von  Schwaben  S.  5  Anra.  5. 


Zum  Erbkai8erplan  Heinrichs  VI.  3 

Kurie  bedeutet.  In  welchem  Sinne  freilich  die  genannten  Streitpunkte 
dann  erledigt  werden  sollten,  würde  sich  aus  dieser  Aufforderung  zur 
Krönung  allein  noch  nicht  mit  Gewissheit  ergeben;  denn  nicht  einmal 
die  Leheusabhängigkeit  Siziliens  vom  Papste  wäre  in  der  Krönung  zu 
klarem  Ausdruck  gekommen,  eine  Billigung  der  Union  lag  noch  we- 
niger darin  beschlossen1),  und  ebenso  sagt  sie  nichts  über  die  kirch- 
lichen Meinungsverschiedenheiten.  Gewiss  wäre  eine  Verständigung 
über  diese  Punkte  Voraussetzung  der  Krönung  gewesen,  und  es  ist 
kaum  anzunehmen,  dass  Heinrich  dabei  seine  Forderungen  fallen  ge- 
lassen oder  auch  nur  wesentlich  herabgemindert  hätte.  Man  muss 
stets  im  Auge  behalten,  dass  die  Erbfolge  der  Staufer  in  Sizilien  der- 
jenige unter  ihren  Ansprüchen  war,  der  ihnen  rechtlich  am  aller- 
wenigsten bestritten  werden  konnte.  Es  ist  daher  wenig  wahrscheinlich, 
dass  Heinrich  allein  für  die  sizilische  Eönigskrönung  seines  Sohnes 
dem  Papste  so  weitgehende  Anerbietungen  gemacht  haben  sollte,  wie 
er  sie  selbst  in  einem  Schreiben  an  Cölestin  gegen  Ende  des  Jahres 
1196  andeutet2). 

Aber  gegen  die  damalige  Absicht  einer  sizilischen  Königskrönung 
Friedrichs  IL  erheben  sich  überhaupt  Bedenken.  Zu  Lebzeiten  des  Vaters 
sollte  sie  vorgenommen  werden.  Ein  solches  Nebeneinander  zweier 
gekrönter  Könige  Siziliens  wäre  zwar  nicht  ganz  ohne  Beispiel,  da 
König  Boger  IL  in  seiner  letzten  Zeit  seinen  Sohn  Wilhelm  I.  zum 
Mitregenten  neben  sich  erhoben  hatte8).  Immerhin  handelte  es  sich 
damals  um  die  Übertragung  wirklicher  Herrscherfunktionen  an  einen 
schon  zum  Manne  herangereiften  Thronfolger,  der  in  seinen  Beruf  ein- 
geführt werden  sollte,  während  hier  die  Krönung  eines  uumündigen 
Kindes  gefordert  wäre.  Der  scheinbar  ähnliche  Fall  der  Krönung 
Heinrichs  (VII.)  1212  zu  Lebzeiten  seines  Vaters  bietet  keine  volle 
Analogie ;  denn  abgesehen  von  den  aussergewöhnlichen  Umständen  der 
damaligen  Lage  und  von  den  Gefahren,  denen  Friedrich  entgegenging, 
war  diese  Krönung  eben  der  sichtbare  Ausdruck  für  das  Versprechen 
seines  künftigen  Verzichtes  auf  Sizilien4),  das  Friedrich  wohl  schon  in 

')  Dass  die  siziliscbe  Krönung  an  sich  schon  eine  Anerkennung  der  Union 
beider  Reiche  durch  den  Papst  bedeutet  haben  würde,  kann  ich  Winkelmann 
a.  a.  0.  nicht  zugeben,  da  ja  Friedrich  II.  noch  nicht  zum  römischen  König 
gewählt  war. 

')  »Talia  obtulimus,  que  nee  a  patre  nostro  —  nee  ab  aliquo  antecessorum 
nostrorum  alicui  antecessorum  vestrorum  fuere  oblata« ;  vgl.  Toeche,  Kaiser 
Heinrich  VI.  S.  430. 

')  Vgl.  E.  Caspar,  Roger  II.  und  die  Gründung  der  normannisch-sizili sehen 
Monarchie  S.  430. 

<)  Vgl.  etwa  Winkelmann,  Otto  IV.  S.  316.  317. 

1* 


4  Karl  Hampe. 

jenen  Tagen  der  Kurie  leistete.  Wie  könnte  man  Ähnliches  von  Hein- 
rich VI.  voraussetzen!  Jedenfalls  ist  zu  sagen,  dass  eine  Übertragung 
der  Krone  schon  an  den  unmündigen  Königssohn  für  das  sizilische 
Erbreich  als  ein  ungewöhnlicherer,  weil  unnötigerer  Akt  erscheinen 
muss,  als  für  das  deutsche  Reich  mit  seinem  vorwiegenden  Wahl- 
prinzip. —  Wichtiger  ist  ein  anderes:  Die  Krönung  sollte  vollzogen 
werden  durch  den  Papst!  Damit  wäre  ein  völlig  neues  Moment  in 
die  sizilische  Monarchie  eingeführt  worden,  das  die  bisherigen  nor- 
mannischen Herrscher  ihr  wohlweislich  ferngehalten  hatten.  Denn  es 
hiess  das,  dem  Papste  ein  bedeutsames  Recht  und  einen  Einfluss  auf 
die  Thronfolge  zugestehen,  der,  wie  die  Geschichte  des  deutschen 
Kaisertums  genugsam  beweist,  leicht  die  Grundlage  weitergehender, 
verhängnisvoller  Ansprüche  werden  konnte.  Weder  der  politischen 
Einsicht,  noch  dem  Machtgefühl  Heinrichs  VI.  wird  man  ein  so  be- 
denkliches Zugeständnis  zutrauen.  —  Endlich  würde  die  Forderung 
einer  sizilischen  Königskrönung  mit  dem  grossen  Erbkaiserplan,  den 
Heinrich  während  des  Jahres  1196  verfolgte,  nur  in  indirektem  Zu- 
sammenhange stehen,  während  nach  der  Darstellung  der  Marbacher 
Annalen  dies  Ersuchen  offenbar  den  Mittelpunkt  der  Verhandlungen 
zwischen  Kaiser  und  Papst  bildete.  So  sprechen  mancherlei  gewich- 
tige Gründe  gegen  die  Annahme,  dass  die  fragliche  Stelle  auf  die  sizi- 
lische Königskrone  zu  beziehen  sei. 

2.  Eine  andere  Deutung  findet  man  bei  Toeche1)  und  Hauck*): 
es  ist  die  römische  oder  deutsche  Königskrone,  die  der  Papst  dem 
Sohne  Heinrichs  aufs  Haupt  setzen  soll.  Die  Bedeutung  einer  solchen 
Forderung  ist  ohne  weiteres  ersichtlich.  Der  Kaiser,  der  mit  seinem 
Reformplane  bei  einem  Teil  der  Fürsten  auf  Widerstand  stösst,  macht 
den  Versuch,  über  ihre  Köpfe  hinweg  mit  Hülfe  des  Papstes,  wenn  auch 
nicht  prinzipiell,  so  doch  faktisch  für  die  nächste  Zukunft  seine  Ziele 
zu  erreichen:  die  Vererbung  des  deutschen  Reiches  auf  seinen  Sohn 
und  die  Fortdauer  der  Union  mit  Sizilien;  denn  die  stillschweigende 
Anerkennung  auch  der  rechtlich  nicht  anfechtbaren  Thronfolge  in 
Sizilien  wird  man  voraussetzen  dürfen  für  den  Fall,  dass  Cölestin  sich 
wirklich  herbeiliess,  dem  noch  nicht  zum  römischen  König  gewählten 
Friedrich  II.  die  deutsche  Königskrone  zu  verleihen.  Alsdann  musste 
auch  im  Bunde  mit  dem  Papsttum  der  letzte  Widerstand  der  deut- 
schen Fürsten  gegen  den  Erbkaiserplan  leicht  zu  brechen  sein.  Die 
praktischen  Ergebnisse  der  so  aufgefassten  Forderung  also  würden 
Heinrichs  Wünschen  durchaus  entsprochen  haben. 

»)  A.  a.  0.  S.  436. 

*)  Kirchengeschichte  Deutschlands  Bd.  IV.  S.  678. 


Zum  Erbkaiserplan  Heinrichs  VI.  5 

Trotzdem  vermag  ich  auch  hier  ernste  Bedenken  nicht  zurück- 
zudrängen. An  dem  staatsrechtlichen  Novum  an  sich  würde  man 
vielleicht  bei  einem  Fürsten,  der  darauf  ausging,  das  deutsche  König- 
tum auf  eine  ganz  neue  Grundlage  zu  stellen,  nicht  allzu  starken 
Anstoss  nehmen  dürfen.'  Ob  aber  schon  in  diesem  Stadium  der  Ver- 
handlungen, wo  Heinrich  noch  keineswegs  alle  Hoffnung  aufzugeben 
brauchte,  auch  den  Rest  der  deutschen  Fürsten  für  seinen  Plan  zu 
gewinnen,  ein  so  verletzender  Eingriff  in  ihre  Rechte,  wie  die  Vor- 
nahme der  deutschen  Königskröuung  durch  den  Papst  etwa  den  wohl- 
begründeten Ansprüchen  des  Kölners  und  Trierers  gegenüber  —  ganz 
abgesehen  von  dem  missachteten  Wahlrechte  aller  —  unzweifelhaft 
gewesen  sein  würde,  politisch  klug  war,  ob  der  Kaiser  dadurch  nicht 
die  Opposition  in  Deutschland  erst  recht  zu  einer  allgemeinen  und 
nachhaltigen  gemacht  hätte,  ist  doch  wohl  zu  erwägen.  Und  wem 
anders  musste  diese  Verschiebung  in  erster  Linie  zu  gute  kommen,  als 
dem  Papsttum?  Wenn  es  schon  aus  der  harmlos  scheinenden  Wahl- 
anzeige Ansprüche  herzuleiten  verstanden  hat,  die  mehr  als  einmal  das 
deutsche  Königtum  in  die  völlige  Abhängigkeit  der  Kurie  zu  bringen 
drohten,  um  wie  viel  leichter  musste  ihm  das  mit  dem  wichtigen 
Krönungsrechte  gelingen!  Und  Heinrich  konnte  für  die  Gefahr  eines 
solchen  Präzedenzfalles  unmöglich  blind  sein,  hatte  er  doch  die  analoge 
Entwickelung  päpstlicher  Rechte  aus  der  Kaiserkrönung  deutlich  vor 
Augen!  Auch  die  etwa  noch  durchzusetzende  Erblichkeit  der  Krone 
konnte  diese  Gefahr  nur  mindern,  nicht  ganz  beseitigen,  und  sie  war 
eben  noch  nicht  durchgesetzt.  Endlich,  wie  hätte  man  sich  eigentlich 
das  weitere  Emporsteigen  Friedrichs  II.  gedacht?  Sollte  auf  die  vom 
Papste  vollzogene  deutsche  Königskrönung  später  noch  eine  ebenfalls 
von  ibm  zu  vollziehende  römische  Kaiserkrönung  folgen,  und  Hess  sich 
bei  dem  im  Wesentlichen  übereinstimmenden  Umfang  der  durch  die 
beiden  Krönungen  verliehenen  Rechte1)  und  der  gleichen  Person  des 
Verleihers  dann  überhaupt  noch  ein  rechter  Unterschied  zwischen  den 
beiden  Akten  festhalten?  Man  sieht,  bei  genauerer  Prüfung  erheben 
sich  Bedenken,  die  auch  dieser  zweiten  Annahme  nicht  eben  günstig  sind. 
3.  Nur  ganz  kurz  zu  streifen  brauche  ich  eine  dritte  Möglichkeit. 
Auch  die  italienische  Königskrone  könnte  immerhin  in  Betracht 
kommen,  war  doch  Heinrich  VI.  selbst  1186  zum  König  von  Italien 
gekrönt  worden,  und  man  hatte  das  offenbar  als  eine  Stufe  zur  vollen 
Mitregentschaft,  zum  Mitkaisertum  betrachtet.  Aber  diese  italienische 
Königskrönung  fand   nach   altem  Herkommen  in  der  Lombardei  statt 

l)  Eine  strenge  begriffliche  Scheidung   wurde   wenigstens   nicht   gemacht, 
vgl.  die  Bemerkungen  von  K.  Zeumer,  Neues  Archiv  Bd.  XXX,  S.  413. 


Q  Karl  Harn pe. 

und  war  Sache  des  Erzbischofs  von  Mailand.  Nur  als  eine  Art  von 
Notbehelf  hatte  man  sie  1186  vorgenommen,  weil  die  Kaiserkrönung 
von  der  Kurie  damals  noch  nicht  zu  erlangen  war.  Jetzt,  wo  Hein- 
rich seine  Forderung  an  den  Papst  selbst  richtete,  kann  daher  an 
diese  Lombardenkrone  nicht  gedacht  werden.  Wohl  aber  spricht  ge- 
rade die  Analogie  zu  den  Bestrebungen  der  letzten  Jahre  Friedrichs  I. 
sehr  lebhaft  zu  Gunsten  einer  Beziehung  unserer  Stelle  auf: 

4.  die  Kaiserkrone.  Diese  Auflassung  ist  von  Winkelmann1)  ver- 
treten; ihr  hat  sich  neuerdings  auch  Isidor  Caro2)  angeschlossen. 

Das  Aufsteigen  des  staufischen  Hauses  hat  sich  in  denselben  Stufen 
vollzogen,  wie  das  der  Ottonen.  Nachdem  sich  die  zweite  Generation 
vom  Herzogtum  zum  Königtum  emporgeschwungen,  wird  in  der  dritten 
die  Kaiserkrone  erworben,  aber  zugleich  auch  schon  der  Versuch  ge- 
macht, durch  Erhebung  des  Sohnes  zum  Mitkaiser  diesen  Gipfelpunkt 
für  die  Folge  zu  behaupten.  Otto  der  Grosse  hat  das  mit  Leichtigkeit 
erreicht,  Friedrich  Barbarossa  viel  mühseliger  danach  gestrebt,  aber 
auch  er  ist  schliesslich  in  seinen  Verhandlungen  mit  Klemens  III.  zum 
Ziele  gelangt;  nur  sein  plötzlicher  Tod  auf  dem  Kreuzzuge  hat  die 
vom  Papste  bereits  zugesagte  Krönung  seines  Sohnes  zum  Mitkaiser 
vereitelt8).  Bei  Heinrich  VI.  nun  bemerken  wir,  wie  ja  in  mancher 
Hinsicht  auch  bei  Otto  II.,  auf  fast  allen  Gebieten  ein  kühnes  Hin- 
ausstreben über  die  politischen  Ziele  des  Vaters,  wie  er  denn  auch 
dem  Papste  gegenüber  offen  aussprach,  er  wünsche  das  Reich  noch 
grösser  und  mächtiger  zu  machen,  als  es  unter  seinen  Vorgängern 
gewesen  sei.  Soll  man  da  annehmen,  er  habe  für  seinen  Sohn  nicht 
mindestens  die  gleiche  Würde  erstrebt,  wie  sein  Vater  für  ihn  selbst? 
Dass  er  sich  dessen  Vorgehen  in  dieser  Sache  zum  Muster  nahm,  liegt 
doch  überaus  nahe,  und  wie  Barbarossa  vornehmlich  durch  den  Hin- 
weis auf  seine  Fahrt  ins  heilige  Land  seine  Forderung  beim  Papste 
durchgesetzt  hatte,  so  deutet  unser  Annalist  an,  dass  auch  Heinrich 
sich  des  Kreuzzuges  als  Hebel  bedienen  wollte.  Nur  insofern  ging 
er,  dem  allgemeinen  Zuge  seiner  Politik  entsprechend,  über  seinen 
Vater  hinaus,  als  der  junge  Friedrich  II.  zur  Zeit,  als  Heinrich  sein 
Ansinnen  ß,n  den  Papst  richtete,  noch  nicht  einmal  zum  römischeu 
König  gewählt  worden  war.  Der  Verzicht  auf  diese  Wahl  aber  war 
die  notwendige  Folgerung  aus  dem  Erbkaiserplan,  dessen  Durchführung 
Heinrich  eben  von  dem  Zusammengehen  mit  dem  Papste  erhoffte.    Er 


»)  Philipp  von  Schwaben  S.  5. 

*)  Die  Beziehungen  Heinrichs  VI.   zur  römischen   Kurie  1190—1197,    Rost# 
Dias.  1902,  S.  42. 

8)  Vgl.  die  Ausfuhrungen  von  Toeche  a.  a.  0.  S.  513  ff. 


Zum  Erbkaiserplan  Heinrichs  VI.  7 

mochte  die  Unterschriften  des  willigen  Teiles  der  deutschen  Fürsten 
benutzen,  um  auf  die  Kurie  einen  Druck  auszuüben ;  deren  Zustimmung 
zur  Mitkaiserschaft  seines  Sohnes  hätte  ihm  wiederum  die  Handhabe 
geboten,  um  in  Deutschland  den  letzten  Widerstand  gegen  seinen  Plan 
mit  Sicherheit  zu  überwältigen.  Wohl  lohnte  es  sich,  dafür  dem  Papste 
die  günstigsten  Anerbietungen  zu  machen.  Andererseits  mutete  er 
diesem  doch  auch  nichts  schlechterdings  Unerhörtes  zu,  da  ja  Cölestins 
Vorgänger  unlängst  die  ähnliche  Forderung  seines  Vaters  zugestanden, 
und  die  gesamte  Machtlage  sich  seitdem  eher  noch  zu  Ungunsten  der 
Kurie  verschoben  hatte.  Die  Kaiserkrönung  aber  war  das  Kecht  des 
Papstes;  ihre  Zusage  und  selbst  ihre  Vollziehung  konnte  von  den 
deutschen  Fürsten  nicht  als  ein  so  verletzender  Eingriff  in  ihre  Rechte 
empfunden  werden,  wie  die  Vornahme  einer  deutschen  Königskrönung. 
Später  ist  Friedrich  IL  von  der  Kurie  der  Titel  eines  erwählten  rö- 
mischen Kaisers  früher  zuerkannt  worden,  als  der  eines  römischen 
Königs,  und  bevor  noch  in  Deutschland  eine  förmliche  allgemeine 
Wahl  und  Krönung  vollzogen  war;  seiner  Anerkennung  durch  die 
deutschen  Fürsten  ist  das  eher  fordernd  als  hinderlich  gewesen.  Die 
wunderliche  Notwendigkeit  einer  wiederholten  Krönung  durch  den 
Papst,  die  sich  oben  bei  der  zweiten  Annahme  ergab,  fällt  hier  na- 
türlich fort. 

So  scheint  sich  diese  letzte  Auffassung  nach  allen  Seiten  zu  em- 
pfehlen, ernsthafte  sachliche  Bedenken  gegen  sie  sind  kaum  vorhanden. 
Aber  schon  lange  schwebt  ein  Einwand  auf  den  Lippen  des  Lesers, 
der  sich  vielleicht  nicht  auf  den  Inhalt  dieser  Darlegungen,  wohl  aber 
auf  die  Form  unserer  Quelle  bezieht.  Steht  dort  nicht  ausdrücklich: 
„quod  in  regem  ungeret",  und  ist  es  nicht  höchst  bedenklich,  an 
dem  klaren  Wortlaut  des  einzigen  Berichtes  über  einen  Vorgang,  der 
mehrfache  Deutungen  zulässt,  zu  rütteln? 

Ich  gebe  das  Gewicht  dieses  Einwandes  ohne  weiteres  zu.  Er  ist 
es  wohl  auch  in  erster  Linie,  der  neuere  Forscher  wie  Winter  und 
Hauck  bewogen  hat,  von  der  Auffassung  eines  Winkelmann  wieder  ab- 
zuweichen. Der  sonstige  Sprachgebrauch  der  Marbacher  Annalen  hilft 
uns  hier  nicht  viel  weiter,  denn  im  allgemeinen  ist  die  Scheidung 
zwischen  „rex"  und  „imperator"  dort  durchgeführt.  Man  könnte  frei- 
lich sagen,  dass  das  lateinische  „rex",  seiner  Ableitung  entsprechend, 
mehr  die  allgemeine  Bedeutung  .Herrscher"  habe,  als  die  engere  des 
deutschen  „König",  wie  es  etwa  in  der  geläufigen,  Königtum  wie 
Kaisertum  in  ach  begreifenden  Gegenüberstellung  von  „regnum  et 
sacerdotium*  hervortritt.  Man  kann  weiter  auf  die  Vorstellung  hin- 
weisen,   dass   die  Würde  des  römischen  Imperators   eine    einzigartige, 


g  Karl  Hampe. 

ein  Gleiches  neben  sich  anschliessende  sei,  dass  daher  etwa  in  den 
Marbacher  Annalen  dem  griechischen  Kaiser  nur  der  Titel  „rex"  zu- 
gestanden wird,  und  für  Heinrich  VL  als  Mitregenten  seines  Vaters 
die  Bezeichnung  „caesar*  üblich  war. 

Indessen  alles  das  bleibt  eine  lahme  Argumentation,  solange  sich 
nicht  aus  einer  anderen  zeitgenössischen  Quelle  ein  unzweifelhafter 
Beleg  dafür  beibringen  lässt,  dass  „rex"  in  der  Tat  in  der  Bedeutung 
„ Kaiser g  auch  sonst  vorkommt.  Eine  gewisse  Vermischung  der  beiden 
Begriffe  zeigt  schon  der  Sprachgebrauch  der  Urkunden  und  Briefe 
gerade  der  Stauferzeit,  wo  ja  auch  der  nicht  zum  Kaiser  gekrönte 
König  unbeanstandet  von  seinem  „imperium",  seinem  „imperialis  fiscus* 
u.  s.  w.  reden  kann  und  in  besonderen  Fällen,  wie  in  der  Korre- 
spondenz mit  den  griechischen  Kaisern,  sich  wohl  selbst  „imperator* 
nennt.  Für  unseren  Zweck  freilich  ist  auch  der  Hinweis  auf  diese 
Unsicherheit  im  Sprachgebrauch  noch  nicht  schlagend.  Umso  zwin- 
gender ist  der  Beweis,  den  uns  eine  Stelle  der  zeitgenössischen  Bein- 
hardsbrunner  Annalen  zum  Jahre  1192  liefert  Schon  Toeche  (S.  525) 
kannte  und  verwertete  sie,  aber  er  war  noch  in  der  früheren  Vor- 
stellung befangen,  dass  die  Beinhardsbrunner  Annalen  in  dem  Ab- 
schnitt von  1187 — 1215  uns  nicht  in  der  ursprünglichen  Fassung, 
sondern  in  der  Überarbeitung  eines  späteren  schwülstigen  Stilkünstlers 
vorlägen;  er  mochte  daher  auf  den  Wortlaut  nicht  viel  Gewicht  legen. 
Nach  den  völlig  überzeugenden  Ausfuhrungen  Holder-Eggers1)  kann 
von  dieser  Annahme  inde's  keine  Bede  mehr  sein.  Es  ist  der  ur- 
sprüngliche Text,  in  dem  uns  die  Annalen  vorliegen. 

Ich  inuss  die  betreffende  Stelle8)  ganz  hierher  setzen:  „Post  in- 
signem,  sed  miserandum  Jerosolimitane  profeccionis  triumphum  Fre- 
derico  Bomanorum  imperatore  mortuo,  Heinricus  illustris,  maior  natu 
filiorum  ipsius,  Bomani  monarchiam  apicis  longe  ante  patris  mortem 
quasi  successione  hereditaria,  eleccione  tarnen  principum  Aquisgrani 
optinait,  sed  unccionem  regiam  non  nisi  patre  Yconiensis  heremi 
vastitate  circumdato  et  fami3  acrimonia  reliquo  exercitu  lacerato  con- 
sequi  promeruit,  quippe  cum  Borna  altitonans  duos  imperatores  in 
eodem  tempore  et  circa  idem  imperium  habere  non  sweverit.  Con- 
fectis  itaque  Serenissimi  principis  supprema  morte  carnis  manubiis, 
prefatus  heres  eius,  imperator  augustus,  sicud  successionis  hereditarius, 
ita  etiam  felicitatis  paternarum  virtutum  querens  esse  proprietarius  et 
imperatorie  celebritatis  usufruetuarius,  festinos  transalpinandi  procinctus 
iraperat*  etc. 


»)  Vgl.  Neues  Archiv  Bd.  XX,  S.  581  ff. 
*)  M.  ü.  SS.  XXX,  549. 


Zum  Erbkaiserplan  Heinrichs  Vi.  9 

Der  Auslegung  dieser  Stelle,  wie  sie  der  Herausgeber  0.  Holder- 
Egger  S.  549  Au  in.  10  andeutet,  kann  ich  mich  ausnahm  weise  einmal 
nicht  anschliessen.  Er  meint,  der  Verfasser  berichte  hier,  ohne  dass 
man  den  Anlass  dazu  zu  erkennen  vermöge,  völlig  irrtümlich  und  teil- 
weise in  Widerspruch  zu  seinen  sonstigen  Berichten  von  einer  Königs- 
krönung Heinrichs,  die  stattgefunden  habe,  als  sein  Vater  im  Gebiete 
von  lkonium  weilte,  also  im  Mai  1190.  Welch'  wunderliche  Zeit- 
bestimmung! Welcher  ursächliche  Zusammenhang  besteht  zwischen 
dem  Aufenthalt  Friedrichs  I.  in  lkonium  und  der  angeblichen  Königs- 
krönung Heinrichs?  Konnte  diese  ganze  seltsame  Nachricht  aus  der 
Luft  gegriffen  werden?  Ich  denke,  schon  der  logische  Zusammenhang 
erfordert  mit  Notwendigkeit,  dass  der  Verfasser  unter  der  „unctio 
regia"  die  Kaiserkrönung  verstanden  hat;  Heinrich  verdiente  nicht,  zu 
Lebzeiten  des  Vaters  die  Kaiaerkrönung  zu  erlangen,  weil  Rom  niemals 
zwei  Kaiser  zu  derselben  Zeit  und  für  dasselbe  Eeich  zu  haben  pflegte. 
So  einfach  aber:  „zu  Lebzeiten  des  Vaters*  liebte  der  Autor  nicht, 
sich  auszudrücken;  er  sagt  statt  dessen  pomphaft  und  schwülstig: 
„ehe  nicht  der  Vater  eingebettet  war  in  die  Öde  der  Ikonischen  Wüste1) 
und  das  übrige  Heer  von  nagendem  Hunger  zerfleischt*2).  Gegen 
diese  Auslegung  kann  gewiss  nicht  sprechen,  dass  Friedrich  in  Wirk- 
lichkeit erst  jenseits  der  Grenze  von  lkonium  starb;  auch  nicht,  dass 
seine  Leiche  dort  nicht  bestattet  wurde.  Denn  genauere  sachliche 
Kenntnisse  besitzt  der  Verfasser  da  offenbar  nicht,  es  ist  ihm  nur  um 
die  klingende  Phrase  zu  tun.  Wozu  aber  die  Trennung  Friedrichs 
von  dem  „übrigen  Heere*,  wenn  er  ihn  noch  als  lebend  bezeichnen 
wollte?  Wie  hätte  er  in  diesem  Falle  fortfahren  können:  „Confectis 
itaque  serenissimi  principis  supprema  morte  carnis  manubiis*,  nach- 
dem also  der  Kaiser  gestorben  war,  brach  sein  Erbe,  der  nun  als 
„iruperator  augustus*  bezeichnet  wird  nach  Italien  auf?  Es  wird  weiter 
ausführlich  geschildert,  wie  er  nun  die  Kaiserkrone,  die  ihm  vor  dem 
Tode  seines  Vaters  nicht  hatte  zu  Teil  werden  sollen,  vom  Papste  er- 
langt. —  Nur  bei  dieser  Auslegung  gewinnt  die  Stelle  Sinn  und  Zu- 
sammenhang, und  wenn  uns  noch  ein  Zweifel  geblieben  sein  sollte, 
ob  wir  die  „unctio  regia"  wirklich  als  Kaiserkrönung  fassen  dürfen, 
so  würde  er  vollends  beseitigt  werden,  wenn  wir  weiter  von  Heinrich 
lesen:  —  —  „Romane  sedis  summum  poutificem  pro  regni  dyade- 
mate  et  exultacionis  oleo  adire  decrevit*.  Also  auch  da  bedeutet 
„regnum*  die  kaiserliche  Herrschaft. 

*)  Der  Ausdruck  »eremi  vastitas«  ist  biblisch,  vgl.  2.  Par.  26,  10. 
')  Vgl.    dazu   die   von   Holder-  Egger   zusammengestellten   ähnlichen  Wen- 
dungen Neues  Archiv  Bd.  XX,  S.  591. 


10  Karl  Hampe. 

So  haben  wir  gleich  zwei  der  von  uns  gesuchten  Belege  in  einer 
zeitgenössischen  Quelle  gefunden.  Vielleicht  liessen  sie  sich  noch  ver- 
mehren, aber  auch  ohne  das  genügen  sie  durchaus,  um  den  formellen 
Einwand  gegen  die  an  letzter  Stelle  vorgetragene  Auffassung  zu  ent- 
kräften. Wir  dürfen  daher  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  aussprechen, 
dass  Heinrich  VI.  im  Sommer  1196  den  bedeutsamen  Versuch  gemacht 
hat,  durch  weitgehende  Zugeständnisse  die  Zustimmung  des  Papstes 
zur  Mitkaiserschafb  seines  noch  nicht  zum  deutschen  König  gewählten 
Sohnes  zu  erlangen  und  damit  auf  dem  Wege  zum  Erbkaisertum  einen 
mächtigen  Schritt  vorwärts  zu  tun.  Wie  weit  sich  schon  damals  an 
der  römischen  Kurie  der  Einfluss  des  späteren  grossen  Innozenz  III. 
geltend  gemacht  hat,  lässt  sich  nicht  mit  Sicherheit  ermessen.  Genug, 
an  der  Hartnäckigkeit  Cölestins  III.  ist  dieser  Versuch  vorderhand  und 
damit  auch  endgültig  gescheitert,  und  dies  Widerstreben  der  Kurie 
musste  wiederum  den  deutschen  Fürsten  den  Rücken  steifen.  Heinrich 
sah  sich  gezwungen,  seinen  Reformplan  —  vielleicht  nicht  endgültig 
aufzugeben  —  aber  jedenfalls  zurückzustellen,  und  begnügte  sich  einst- 
weilen mit  der  deutschen  Königswahl  seines  Sohnes.  Erst  in  der 
furchtbaren  Katastrophe  seines  frühzeitigen  Todes  ist  dann  auch  der 
grosse  Entwurf  zur  Errichtung  der  Erbmonarchie  für  immer  zu  Grunde 
gegangen.  Trotzdem  wird  er  ewig  denkwürdig  bleiben.  In  diesen 
Bestrebungen  Heinrichs  VI.  aber  möchte  man  den  Zug  nicht  missen, 
den  uns  allein  die  Marbacher  Annalen  aufbewahrt  haben;  der  Versuch, 
seinem  Sohne  mit  Hülfe  des  Papstes  direkt  die  Kaiserkrone  zu  ver- 
schaffen, darf  nicht  fehlen  in  der  Reihe  jener  politischen  Massnahmen, 
die  an  die  Strebungen  der  letzten  Jahre  Friedrichs  I.  anknüpfen,  sie 
weiter  führen  und  im  Verein  mit  ihnen  ein  Zeugnis  ablegen,  für  die 
machtvolle  Steigerung  der  imperialen  Ansprüche  in  jenen  letzten  Jahr- 
zehnten des  zwölften  Jahrhunderts. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  10591). 

Von 

Julius  v.  Pflugk-Harttung. 


Von  dem  Papstwahldekrete  Nikolaus  IL  gibt  es  bekanntlich  zwei 
Fassungen:  eine,  die  man  gemeinhin  als  die  „päpstliche",  und  eine 
andere,  die  mau  als  die  „kaiserliche0  oder  „königliche*  zu  bezeichnen 
pflegt  Von  jener  sagt  Scheffer-Boichorst  in  seiner  eingehenden  und 
gründlichen  Schrift:  „Die  Neuordnung  der  Papstwahl  durch  Niko- 
laus IL"  S.  12,  dass  alle  ihre  Texte  auf  eine  und  dieselbe,  und  zwar 
schon  sehr  fehler-  und  lückenhafte  Abschrift  zurückgehen.  Er  weist 
dann  darauf  hin,  wie  namentlich  der  Schluss  dieser  Fassung  ganz 
ungenügend  blieb.  Die  „kaiserliche"  zerfällt  in  zwei  Klassen  von  Texten, 
Formell  ist  sie  vollständiger.  Beide  Texte  flössen  nicht  direkt  aus 
dem  Originale.  Scheffer  hält  die  „päpstliche*  Fassung  für  echt,  spricht 
der  kaiserlichen  aber  formelle  Vorzüge  zu,  womit  die  Folgerung  nahe 
liegt,  dass  der  Fälscher  der  letzteren  ein  Exemplar  der  „päpstlichen" 
benutzt  haben  muss,  welches  noch  nicht  mit  den  Mängeln  des  uns 
vorliegenden  Textes  behaftet  war  (34). 

Kritisch  ist  das  ein  keinesweg  günstiger  Standpunkt :  man  besitzt 
von  der  Fassung,  die  man  für  echt  hält,  nur  einen  schlechteren  und 
mehr  verstümmelten  Text,  als  von  der  gefälschten  und  sieht  sich  des- 
halb genötigt,  aus  dieser  wesentliche  Dinge  zu  ergänzen;  man  ver- 
mutet, dass  der  Fälscher  einen  anderen  als  den  uns  vorliegenden  Text 

*)  Die  Redaktion  gibt,  obwohl  in  einzelnen  Punkten  anderer  Meinung,  dieser 
Arbeit  Raum  als  einem  bedeutsamen  Versuch  zur  Umwandlung  der  herrschenden 
Anschauung  über  das  Papstwahldekret. 


12  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

benutzt   habe,    d.  h.  also  einen  Text  von  dem  wir   trotz    der  grossen 
Menge  Handschriften  nichts  wissen. 

Lassen  wir  alle  Forschungsergebnisse,  die  unendlich  weit  aus- 
eiuanderstreben,  und  alle  Meinungen  zunächst  bei  Seite,  und  fragen 
wir:  welche  Möglichkeiten  eröffnen  unsere  Texte  an  sich?  Es  sind 
deren  drei:  1.  von  den  beiden  Texten  ist  einer  echt,  beziehungsweise 
doch  im  wesentlichen  echt,  und  einer  ist  es  nicht;  2.  beide  Fassungen 
sind  echt,  oder  doch  offiziell  bezw.  offiziös  dafür  ausgegeben ;  3.  keine 
Fassung  ist  echt.  Die  erste  Möglichkeit  ist  die  zunächstliegende  und 
hat  denn  auch  vorwiegend  die  Forscher  beschäftigt.  Die  zweite  Mög- 
lichkeit ginge  dahin,  dass  auf  der  Lateransynode  die  „päpstliche*  Fas- 
sung durchgegangen  wäre,  dass  man  aber  fürchtete,  beim  Kaiserhofe 
damit  Anstoss  zu  erregen  und  deshalb  die  kaiserlich  gefärbte  unter- 
schob. HiefÜr  liesse  sich  geltend  machen,  dass  der  Hof  unmöglich 
eine  Schmälerung  seiner  Ansprüche,  wie  die  ,  päpstliche  *  Fassung  sie 
enthält,  stillschweigend  hinnehmen  konnte.  Gegen  solche  Unter- 
schiebung aber  spricht,  dass  sie  nichts  genützt  haben  würde,  weil 
der  Hof  sicherlich  sehr  bald  den  wahren  Sachverhalt  von  einem 
der  vielen  Teilnehmer  der  Synode  erfahren  hätte.  Nun  zeigt  sich  das 
Verhältnis  des  Hofes  zur  Kurie  vor  der  Synode  als  gut,  und  nach  der- 
selben durch  nichts  getrübt,  im  Gegenteile,  am  6.  Januar  1060  wurde 
der  Erzbischof  von  Mainz  am  Hofe  mit  Ring  und  Stab  belehnt  in 
Gegenwart  des  päpstlichen  Legaten,  des  Bischofs  Anselm  von  Lucca1), 
des  späteren  Keformpapstes  Alexander  II.  Erst  nach  der  zweiten  Synode 
von  1060,  erst  als  Nachrichten  von  eigenmächtigen  Verfügungen  des 
Papstes  zu  Gunsten  der  Normannen  eingetroffen  waren,  verschlechterte 
sich  das  Einvernehmen  so  sehr,  dass  der  Kardinal  Stefan  fünf  Tage 
vor  der  Tür  des  Königs  Bzur  Schmach  des  apostolischen  Stuhles"2) 
wartete  und  dann  abreiste,  ohne  vorgelassen  zu  sein.  Der  Legat  muss 
ein  gewaltig  schlechtes  Gewissen  gehabt  haben,  dass  er  dies  ruhig 
hinnahm,  und  in  Rom  wird  man  sich  ebensowenig  unschuldig  gefühlt 
haben,  weil  man  sich  nicht  einmal  mit  Worten  gegen  die  schlechte 
Behandlung  verwahrte,  sondern  sich  nur  mit  dem  Gleichmute  und  der 
Geduld  des  Legaten  rechtfertigte:  Eigenschaften,  die  doch  sonst  nicht 
gerade  die  Reformpartei  kennzeichnen.  Stefan  war  der  Überbringer 
päpstlicher  Briefe  und  erschien  mit  einem  geheimen  Vorschlage  für 
die  Reichsregierung.  Die  Krone  scheint  den  Wunsch  gehabt  zu  haben, 
auf  einer  Kirchenversammlung  zu  Worms   eine   allgemeine  Erklärung 

1    Meyer  von  Knonau  I,  173. 

2)  Petrus  Damiani   sagt   ausdrücklich:    ,ad   beati  Petri   et  apoetolice  sedis 
iniuriain«.     Meyer  I,  684. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  13 

der  Bischöfe  gegen  den  Papst  herbeizuführen.  Als  sie  nicht  zu  Stande 
kam,  traten  die  Berater  des  Königs  mit  mehreren  Reichsbischöfen  zu 
einem  „Konzil*  zusammen1),  verdammten  den  Papst  „wie  durch  eine 
Synodalsentenz11  und  kassirten  alles,  was  er  festgestellt  (statuta)  hatte. 
Um  was  es  sich  handelte,  erfahren  wir  nicht,  dass  es  wichtige 
Dinge  gewesen  sein  müssen,  liegt  auf  der  Hand,  dass  unter  diesen 
das  Papstwahldekret  mitgespielt  haben  mag,  Hesse  sich  aus  Petrus 
Damiani  und  Deusdedit  folgern,  welch1  letzterer  bei  der  Ungnade  de3 
Hofes  sagt,  er  habe  sich  des  Papstwahldekrets  unwürdig  gemacht3).  Wie 
dem  nun  sei,  man  sieht,  dass  es  der  Regierung  keineswegs  an  Schneid 
fehlte,  dass  sie  garnicht  anstand,  rücksichtslos  und  entschieden 
gegen  den  Papst  vorzugehen,  als  sie  Grund  dafür  zu  haben  glaubte. 
Und  diese  Männer  sollten  ein  Jahr  laug  die  schwerste  Schmälerung 
des  kaiserlichen  Rechtes  bei  der  Papstwahl  hingenommen  haben  und 
noch  in  freundschaftlichen  Beziehungen  zur  Kurie  geblieben  sein? 

Man  erkennt  hier  augenscheinliche  und  schwer  wiegende  Bedenken 
gegen  die  päpstliche  Fassung.  Da  wir  nichts  weiter  wissen,  so  bleiben 
allerlei  Erklärungen,  zu  denen  die  unter  Nr.  2  und  3  gegebenen 
Möglichkeiten  gehören  würden. 

Bei  solcher  Sachlage  könnte  man  geneigt  sein,  die  Texte  des 
Dekrets  überhaupt  erst  bei  Seite  zu  legeu,  um  unbeeinflusst  durch 
deren  Wortlaut  zu  prüfen,  was  sonst  über  dessen  Inhalt,  bezw.  über 
die  Beteiligung  des  Königs  bei  der  Wahl  bekannt  geworden  ist.  Ja, 
unseres  Erachtens  müssen  wir  sogar  diesen  Weg  einschlagen,  denn 
nachweislich  verunechtete  Urkunden  bieten  nicht  die  Gewähr  einer 
kritischen  Grundlage.  Wir  vermeiden  dabei  die  Gefahr,  das  später 
Gewordene,  die  Ereignisse  der  nachfolgenden  Zeit,  welche  sich  zu 
Gunsten  der  Kurie  gestalteten,  auf  unsere  Beurteilung  einwirken  zu 
lassen,  was  leicht  geschieht,  wenn  man  aus  verunechteten  Texten 
Dinge  herauszufinden  sucht,  welche  mit  jüngeren  Vorkommnissen 
stimmen. 

Unter  den  Mitteilungen  über  den  Inhalt  des  Wahldekretes  finden 
wir  als  erste  und  älteste:  Angaben  einer  Abhandluug  des  Kardinals 
Petrus  Damiani,  die  dieser  sehr  bald  nach  Erlass  des  Schriftstückes, 
schon  nach  der  Wahl  Alexanders  II.  verfasst  hat8). 

Er  wählte  die  Form  eines  Zwiegespräches  zwischen  sich,  dem 
Kurialen  (defensor),  und  einem  Vertreter  des  Königs  (advocatus). 


!)  »concilium«  ist  das  Wort  Damianis  (I,  684),  folglich  war  es  eine  offizielle 
Versammlung. 

*)  Meyer  v.  Knonau  1,  180,  181,  685,  691.    Vergl.  weiter  hinten  S.  21. 
»)  Mon.  Germ.  Libelli  I,  77  sq. 


14  Julius  v.  Pf lugk-Harttung. 

Über  diese  „disceptatio  synodalis*  ist  viel  geschrieben  und  ihr 
Wert  angemein  verschieden  eingeschätzt  worden.  Man  hat  sie  als 
durchaus  vollwertig,  dann  wieder  als  „läppisches  anstössiges  Geschreibe* 
bezeichnet,  welches  ein  späterer  spitzfindiger  Scholastiker  unter  dem 
Deckmantel  des  Petrus  Damiani  verfasste.  Zuletzt  hat  Meyer  von 
Enonau  I,  688  ff.  die  Angelegenheit  eingehend  in  seiner  sach- 
lichen Weise  behandelt.  Er  kommt  zu  dem  Ergebnisse:  man  dürfe 
die  Recbtserörterungen  dieser  Schrift  nicht  so  ernsthaft  nehmen,  wie 
es  noch  in  neuester  Zeit  vorzüglich  von  Scheffer-Boichorst  geschehen 
sei.  Meyers  Gründe  für  dieses  Urteils  sind:  es  handle  sich  um  eine 
Beweisfiihruug,  welche  den  Ernst  der  rechtlichen  Fragen  garnicht 
mehr  gelten  lasse,  sie  vielmehr  mittels  einer  keineswegs  fromm  und 
aufrichtig  gemeinten  Anrufung  göttlicher  Einwirkung  aufhebe,  wenn 
es  ihr  dienlich  erscheine.  Ohne  hier  auf  die  Frage  ioi  Einzelnen  ein- 
zugehen, können  wir  diesem  Urteile  Meyers  mit  solcher  Beweisführung 
nur  sehr  teilweise  beistimmen.  Zunächst  wird  dadurch  das  von  Petrus 
tatsächlich  Berichtete  nicht  im  Geringsten  berührt,  sondern  die  von 
ihm  angegebenen  Ereignisse  bleiben  bestehen;  und  dann  dürfen  wir 
von  einem  mitten  im  Parteigetriebe  des  11.  Jahrhunderts  stehenden 
Manne,  dessen  Sinnen  und  Denken  durch  die  Ereignisse  bald  links, 
bald  rechts  gezerrt  wurde,  nicht  im  entferntesten  unsere  Begriffe  von 
juristischer  und  logischer  Beweisführung  verlangen.  Gerade  das  Ver- 
worrene, weit  Hergeholte,  erscheint  uns  als  Beweis  für  den  Ernst,  mit 
dem  Petrus  die  Dinge  anfasste.  Er  fühlte  innerlich  ganz  genau,  dass 
seine  Partei  keineswegs  völlig  im  Rechte  sei,  suchte  sich  und  anderen 
Leuten  aber  dennoch  wenigstens  ein  Übermass  von  Recht  einzureden, 
welches  sie  besitze.  Deshalb  gelangte  er  auch  zu  dem  Schlüsse:  die 
Verfügungen  des  Wahldekretes  von  Nikolaus  II.  seien  durch  Aufhebung 
aller  Amtshandlungen  dieses  Papstes  seitens  des  Königs  hinfällig  ge- 
worden ;  unter  Berufung  auf  die  höchste  göttliche  Instanz  könne  über 
solches  Menschen  werk  überhaupt  hinweg  gegangen  werden.  Wenn 
irgend  etwas,  so  spricht  das  zu  Gunsten  des  Dekretes:  es  bestand  eben 
und  Hess  sich  schlechterdings  nicht  fortbringen.  Was  Damiani  über 
den  Inhalt  des  Dekretes  sagt,  erhält  gerade  durch  die  Art  es  zu  wider- 
legen, es  unschädlich  zu  machen,  ein  erhöhtes  Gewicht.  Wäre  der 
Inhalt  nicht  äusserst  verfänglich  für  die  Kurie  gewesen,  so  hätte  der 
Kuriale  ja  eine  unverhältnismässig  leichtere  Stellung  ihm  gegenüber 
und  eine  viel  einfachere  und  bündigere  Widerlegung  gehabt.  Es  ist  ge- 
radezu ein  Widersinn,  Petrus  zuzumuten,  er  habe  das  Dekret  gewisser- 
massen  im  kaiserlichen  Interesse  verunechtet,  um  dann  mit  teilweis 
recht  stumpfen  Waffen  dagegen  zu  kämpfen.    Uns  gilt  demnach  das- 


Das  Papstwahl  dekret  des  Jahres  1059.  15 

jeuige  was  Petrus  über  das  Dekret,  über  seinen  Inhalt  sagt  als  zu- 
verlässig und  durch  den  Kampfeifer  des  Widersachers  für  best  be- 
glaubigt. Auf  die  Begleitumstände,  Begründungen  etc.  kommt  es  nicht 
an:  sie  sind  in  solch1  einer  Streitschrift  von  vorne  herein  preis  zu 
geben  oder  doch  nur  geringwertig.  Zwischen  diesen  beiden  Dingen 
ist  eben  unseres  Erachtens  zu  scheiden :  zwischen  dem,  was  ob'ectiv  dem 
Wortlaute  nach  feststand  und  der  subjectiven  Beweisführung,  also  dem, 
was  Gegenstand  des  Kampfes  war. 

Wenn  Meyer  S.  694  fortfährt:  n Petrus  Damiani  wollte  durch 
willkürliche  Gruppiruog  der  Dinge  auf  den  Oktober  1062  hin  etwas 
beweisen",  so  hat  er  in  der  ersten  Satzhälfte  sicher,  in  der  zweiten 
wahrscheinlich  recht. 

Hinzu  für  die  Frage  kommt  noch  der  Umstand,  dass  Petrus 
keineswegs  allein  steht,  wie  wir  sehen  werden,  sondern  dass  seine  An- 
gaben gerade  von  anderen  Männern  des  kurialen  Lagers  verstärkt  und 
gewissermassen  beglaubigt  werden. 

In  der  Wiedergabe  der  einzelnen  Stellen  folgen  wir  Scheffer- 
Boichorst,  der  sie  bereits  sorgfältig  gesammelt  hat1).  Der  königliche 
Vertreter  äussert  bei  Petrus,  es  genüge  zur  Beilegung  des  Streites  zu 
sagen:  „quoniam  inthronizastis  papam  sine  consensu  domini  nostri 
regis*,  Scheffer  meint:  „Also  nur  für  die  Inthronisation,  nicht  schon 
für  die  Wahl  verlangt  er  die  Zustimmung2).  Der  Satz  lautet  in  der 
Übersetzung:  »weil  ihr  den  Papst  ohne  Zustimmung  des  Königs  in- 
thronisirt  habt*.  Nun  ist  die  Inthronisation  bekanntlich  eine  der 
letzten  Zeremonien  bei  der  umständlichen  Erhebung  eines  Papstes; 
voran  gingen:  Vorwahl,  Hauptwahl,  Namensänderung  und  Zustimmung 
des  Volkes.  Die  Stelle  heisst  also:  ihr  vollzogt  den  späteren  Akt  (die 
Inthronisation),  ohne  den  früheren,  die  Zustimmung  des  Königs,  ein- 
gehalten zu  haben,  was  dann  gleich  noch  näher  durch  die  Worte  er- 
läutert wird:  „nisi  Romani  regis  assensus  accesserit,  Bomani  ponti- 
ficis  electio  perfecta  non  erit*.  Der  Text  in  seiner  Gesamtheit  be- 
deutet demnach:  ohne  die  Zustimmung  des  Königs  ist  der  spätere  Akt 
der  Inthronisation  unzulässig,  ist  die  Gesamtwahlhandlung  nicht  recht- 
lich abgeschlossen,  nicht  rechtsgültig  vollzogen. 

Das  ist  der  Faden,  an  den  sich  alles  weitere  reiht.  So  behauptet 
der  Vertreter  des  Königs :  die  Kaiser  hätten  immer  die  Päpste  gewählt 
(elegisse).  Darauf  erwidert  Peter:  du  wirst  gefunden  haben,  da9s  für 
sehr   wenige   die  königliche  Beistimmung  zur  Wahl  hinzugetreten  sei 

J)  S.  97  ff.  Vergl.  namentlich  auch  die  treffliche  Zusammenstellung  der 
Texte  von  Waitz,  in  den  Forsch.  IV,  109. 

*)  Vergl.  auch  Grauert,  Dekret  Nikolaus  II.  im  Hist.  Jahrb.  I,  571. 


1(3  Julius  v.  Pf lugk-Harttung. 

(perpaucis  inveneris  in  electione  sua  regiam  accessisse  consensum). 
Sehen  wir  von  der  altkai9erlichen  und  byzantinischen  Zeit  ab,  so 
wurde  tatsachlich  eine  Menge  Päpste  ohne  kaiserlichen  Konsens  ge- 
wählt; aber  die  kaiserliche  Anteilnahme  ist  das  ältere  und  sie  wurde 
durch  Otto  L  wiederhergestellt.  Peters  Behauptung  besagt  also  nichts 
für  den  besonderen  Fall  und  widerspricht  dem  Brauche  der  Zeit.  Einmal 
bemerkt  Peter:  »dicis,  non  debuisse  me  pontificem  sine  consensu  regis 
eligere;  und  am  Schlüsse  formulirt  er  die  Streitfrage  mit:  vutrum 
sine  regis  assensu  Romani  pontificis  fieri  posset  electio*.  Diese  For- 
derung geht  nicht  über  den  als  These  an  die  Spitze  gestellten  Satz 
hinaus,  sondern  bedeutet  das  Gleiche:  ohne  königliche  Genehmigung 
keine  Wahl  (diese  in  weiterem  Sinne  =  neuer  Papst). 

Wir  kommen  jetzt  zur  entscheidenden,  viel  behandelten  Stelle, 
wo  der  königliche  Anwalt  sagt;  „Pater  domini  mei  regis,  piae  me- 
moriae  Henricus  imperator,  factus  est  patricius  Romanorum,  a  quibus 
etiam  accepit  in  electione  semper  ordinandi  pontificis  principatum.  Huc 
accedit,  quod  praestantius  est,  quia  Nicolaus  papa  hoc  domino  meo  regi 
Privilegium,  quod  ex  paterno  iam  iure  susceperat,  praebuit  et  per  sy- 
nodalis  iusuper  decreti  paginam  confirmavit*.  Das  heisst  kurz  gefasst: 
Heinrich  III.  besass  die  Anteilnahme  an  der  Papstwahl.  Dieses  väter- 
liche Vorrecht  hat  Papst  Nikolaus  anerkannt  und  durch  eine  Synodal- 
akte bestätigt. 

Gehen  wir  zu  Einzelheiten  über,  so  ist  zunächst  bezeichnend:  die 
Gegenüberstellung  von  Patriziat  und  Prinzipat.  Beides  übertrugen  die 
Römer  an  Heinrich  III.  Vom  Patriziat  wird  nicht  gesagt,  welche  Be- 
fugnisse es  umfasst.  Bezüglich  des  Prinzipats  kann  man  zunächst 
zweifeln,  ob  die  Worte  bedeuten  sollen:  der  Kaiser  erhielt  den  Vor- 
rang bei  der  Erhebung  eines  neuen  Papstes,  er  war  also  unter  den 
Wählenden  der  „princeps*,  oder  ob  .principatum*  technisch  in  dem 
Sinne  als  Machtbefugniss  gemeint  ist,  immer  den  Papst  »anzuordnen* 
(ordinäre)  =-  einzusetzen.  Letzteres  würde  das  umfassendere  sein.  Be- 
denken wir  nun  aber,  dass  Heinrich  III.  rechtlich  den  Papst  keines- 
wegs einfach  ernannte,  sondern  auch  die  Kardinäle,  Klerus  und  Volk 
von  Rom  dabei  beteiligt  waren,  so  wird  die  Stelle  in  dem  Sinne  zu 
verstehen  sein,  dass  die  Römer  dem  Kaiser  nicht  die  reine  Macbt- 
sondern  nur  die  Hauptbefugnis  übertrugen.  Es  würde  sich  also  um 
eine  blosse  Steigerung  der  kaiserlichen  Rechte  handeln,  denn  kraft 
des  Kaisertums,  nicht  kraft  des  Patriziats  hatten  sich  die  älteren  Herr- 
scher bis  auf  Karl  dem  Grossen  bei  der  Papsterhebung  betätigt ;  wenig 
oder  garnicht,  wenn  die  Kaisermacht  gering  war,  stark  bis  zur  tat- 
sächlichen Ernennung,   wenn   sie  auf  der  Höhe   stand.     Der  Patriziat 


Das  Papetwahldekret  des  Jahres  1059.  17 

war  eine  romische  Stadt-  beziehungsweise  Staatswürde,  deren  Ver- 
leihung deshalb  auch  dem  Volke  oder  richtiger  dem  römischen  Ge- 
meinwesen, also  allen  römischen  Machtfaktoren,  eingeschlossen  den 
Papst,  zukam.  Mit  der  Papstwahl  hatte  er  nur  als  höchstes  weltliches 
Staatsamt  zu  tun«  Bestand  die  Reichs  würde,  das  Kaisertum,  so  über- 
wog dessen  Anspruch,  bestand  dasselbe  aber  nicht,  wie  unter  Pippin, 
Karl  dem  Grossen  vor  der  Kaiserkrönung,  Alberich l)  und  Heinrich  IV. 
vor  der  Kaiserkrönung,  so  konnte  das  Staatsamt  sehr  wichtig  werden 
und  den  Wahlprinzipat  ersetzen  beziehungsweise  in  sich  aufnehmen8). 
Eine  weitere  Betrachtung  unserer  Stelle  macht  auffallend,  dass 
die  Wahl  scheinbar  zweimal  mitgeteilt  wird,  einmal  mit  tin  electione*, 
einmal  mit  „ordinandi  pontificis, ;  es  wäre  viel  kürzer  gewesen,  wenn 
Petrus  gesagt  hätte:  „etiam  accepit  semper  eligendi  pontificis  princi- 
patum*.  Petrus  ist  ein  sehr  geübter  Lateiner:  er  muss  mit  der  Häu- 
fung also  etwas  bezweckt  haben.  Was  mag  es  gewesen  sein?  Da 
ist  zunächst  bei  dem  Worte  »electio*  festzustellen,  dass  es  ebenso  wie 
das  deutsche  Wort  „Wahl",  in  weiterem  und  engerem  Sinue  verstan- 
den werden  kann.  Die  Wahl  im  engeren  Sinne  ist  die  Wahlhandlung, 
die  eigentliche  Hauptwahl,  etwa  mit  Heranziehung  der  Vorberatung; 
die  Wahl  im  weiteren  Sinne  dagegen  bedeutet  den  ganzen  Wahl- 
hergang: die  Summe  jener  Zeremonien,  welche  die  Erhebung  eines 
Papstes  ausmacht.  Verglichen  mit  dem  nachfolgenden  etwas  anders 
gearteten  „ordinäre*  ist  in  unserer  Stelle  nun  die  Wahlhandlung  ge- 
meint8). Sie  bedeutet  mithin:  der  Kuiser  erhielt  bei  der  offiziellen 
Wahlhandlung  den  ebenfalls  offiziellen  Vorrang,  die  Person  des  Papstes 
zu  bestimmen.  Das  heisst  ferner:  die  Römer  (Klerus  und  Volk)  über- 
trugen die  Hauptbefugnis,  welche  sie  bisher  ausgeübt  hatten,  und  wo- 
durch das  Papsttum  so  tief  gesunken  war,  auf  den  Kaiser.  Mehr  aber 
auch  nicht  Das  Recht  der  Zustimmung  und  die  Ausübung  der  sonsti- 
gen Zeremonien  verblieb  den  bisherigen  Besitzern,  und  ebenso  die 
Möglichkeit  oder  das  Recht,  sich  über  einen  oder  einige  Personen  als 
Kandidaten  zu  einigen,  und  sie  dem  Kaiser  in  Vorschlag  zu  bringen. 
Es  handelt  sich  um  einen  Zustand,  der  wesentlich  den  Tatsachen  bei 
den  Papsterhebungen  unter  Heinrich  III.  entsprach.  Jene  Übertragung, 
„hoc  Privilegium*,  ging  rechtlich  vom  Vater  auf  den  Sohn  über;   Papst 


*)  Näheres  in  meiner  Abhandlung:  Das  Hoheitsrecht  über  Rom  auf  Münzen 
und  Urkunden,  im  Hetor.  Jahrbuch.  1904  S.  468. 

*)  Vergl.  auch  Scheffer  107.  Auf  die  vielen  Streitfragen  bezügl.  des  Pa- 
triziats ist  hier  nicht  der  Ort  einzugehen. 

8)  Über  die  mannigfaltigen  Bedeutungen  der  Worte  »eligere«  und  »ordinäre«, 
vergl.  Martens,  Besetzung  des  päpstl.  Stahls  158. 

Mittheüungcu  XXVII  2 


lg  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

Nikolaus  gewährte  es  dem  nunmehrigen  Könige,  d.  h.  wohl  soviel  als, 
er  genehmigte  es  (praebuit),  und  bestätigte  es  überdies  durch  ein 
Synodaldekret. 

Wie  verhielt  sich  nun  Feter  zu  der  weitgehenden  Aufstellung  des 
königlichen  Vertreters?  Bezeichnete  er  sie  als  falsch?  Wies  er  sie 
ab?  Im  Gegenteile,  er  antwortete:  »Privilegium  invictissimo  regi 
nostro  ipsi  quoque  defendimus,  et  ut  semper  plenum  illibatumque  pos- 
sideat  vehementer  optamus*.  Er  will  das  genannte  Privilegium  dem 
Könige  verteidigen  und  wünscht,  dass  es  ihm  immer  in  vollem  Um- 
fange verbleibe. 

Betrachtet  man  das  ganze  ohne  vorgefasste  Ansichten,  so  kann 
gar  kein  Zweifel  obwalten,  was  Peter  meint:  das  Wahlvorrecht  (im 
engerem  Sinne)  ist  Heinrich  IV.  sowohl  durch  Nikolaus  als  Papst,  wie 
auch  durch  ein  Synodaldekret  bestätigt.  Hieran  kann  unseres  Er- 
achtens  nicht  gezweifelt  werden,  wenn  wir  dem,  was  geschrieben  steht, 
nicht  Gewalt  antun.  Dazu  stimmt,  dass  ohne  königliche  Genehmigung 
nicht  inthronisirt  werden  soll.  Es  ist  dasselbe,  was  Peter  im  laber 
gratissimus  bezeichnet  als:  „ut  ad  eius  (Henrici  III.)  nutum  sancta 
Bomana  ecclesia  nunc  ordinetur,  ac  praeter  eius  auctoritatem  apostolicae 
sedi  nemo  prorsus  eligat* l). 

Diese  ganze  Auffassung  verleugnet  Peter  selbst  nicht  bei  der  Er- 
hebung Alexanders  II.,  denn  er  sagt  von  ihr:  „Tunc  enini,  quando 
pontificem  Bomana  sibi  praefecit  ecclesia,  tantae  simultatis  fomes  in 
seditionem  cives  accenderat,  ut  de  tarn  longinquis  terrarum  spatiis 
nequaquam  regiae  clementiae  praestolari  possemus  oraculum.  Nisi 
enim  quantocius  ordinaretur  antistes,  perniciosus  in  populo  gladius 
multis  vulneribus  desaeviret  etc.*.  Ausserdem  sei  der  König  unmün- 
dig und  die  Kirche  gewissermassen  dessen  Vormund  gewesen.  Dem- 
nach war  der  ganze  Vorgang  nicht  ein  ordentlicher,  ,  sondern  ein 
ausserordentlicher;  die  „Kirche*  befand  sich  in  einer  Zwangslage  ge- 
genüber dem  „fomes  tantae  simultatis*,  der  die  Bürger  zum  Aufruhr 
entzündet  hat  und  mit  Mord  und  Totschlag  droht2).  Darum  kann 
die  Entscheidung  des  weit  entfernten  Königs  nicht  abgewartet  werden, 
sondern  man  muss  die  Zeit  benutzen,  und  schreitet  notgedrungen  so 
schnell  wie  möglich  zur  endgültigen  Einsetzung  des  Papstes.  Petrus 
gibt  also  zu,  die  Entscheidung  des  Königs  hätte  eigentlich,  hätte  von 
Bechtswegen  eingeholt  werden  müssen,  nachdem  sich  die  „Kirche* 
auf  einen  Kandidaten  geeinigt  hatte.     Aber   weil  es  unter  den  gerade 


i)  Opp.  ed.  Cajetani  III,  137.    Mon.  Germ.  Libelli.  I,  p.  71. 
*)  Vergl.  auch  Meyer  von  Knonau  I,  S.  690. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  19 

obwaltenden  Verhältnissen  nicht  möglich,  auch  bis  zu  gewissem  Grade 
unnötig  war,  so  wird  ohne  Herzuziehuug  des  Königs  gezwungen  zur 
Einsetzung  des  Papstes  geschritten.  Man  sieht,  es  ist  immer  wieder 
•derselbe  Grundgedanke. 

Bezeichnend  sind  nun  noch  einige  Ausdrücke  in  der  letzten  Stelle: 
zunächst  das  Wort  »ecclesia*.  Die  Kirche  setzt  sich  einen  Papst  vor, 
ihr  gegenüber  stehen  die  »cives*,  welche  Aufruhr  machen,  und  der 
»populus*,  der  mit  dem  Schwerte  wütet  Augenscheinlich  ist  das 
"Wort  »ecclesia*  hier  mit  Absicht  gewählt.  In  Wirklichkeit  handelte 
-es  sich  wesentlich  nur  um  die  mit  den  Normannen  verbündete  Re- 
formpartei, welche  mit  List  und  Gewalt  den  Kandidaten  bei  Nacht 
nach  der  Kirche  St.  Peter  ad  Yincula  führte,  um  hier  die  nötigen 
Zeremonien  „mit  vom  Kampfe  blutbefleckten  Händen  vorzunehmen01). 
Noch  beachtenswerter  als  das  Wort  »ecclesia*  ist  die  Art,  wie  Petrus 
die  Teilnahme  des  Kaisers  bei  der  Erhebung  des  Papstes  zum  Ausdrucke 
bringt,  er  nennt  sie:  regiae  clementiae  oraculum*.  Er  sagt  nicht 
»consensus*  sondern  »oraculum*,  womit  er  augenscheinlich  weit  mehr 
bezeichnen  will,  ohne  dies  genau  anzugeben.  Das  Wort  »consensus* 
würde  dem  Bechte  des  Kaisers,  wie  Petrus  es  vorher  bezeichnete,  nicht 
entsprochen  haben,  »oraculum  regiae  clementiae*  tut  es  aber  voll- 
kommen. Wer  ein  »oraculum*  gibt,  ist  selbsthandelnd,  selbstbestimmend. 
Schliesslich  mag  noch  auf  den  Ausdruck  »ordinäre*  verwiesen  werden 
{nisi  enim  quautocius  ordinaretur  antistes);  es  ist  derselbe,  den 
Petrus  bei  der  Übertragung  der  Wahl  auf  Heinrich  III.  anwandte.  Er 
bedeutet  den  Vollzug  der  Gesamthandlung  der  Wahl:  ein  »pontifex* 
oder  »antistes  ordinatus*,  ist  ein  fertig  eingesetzter  Papst;  »ordinäre 
antistitem*  heisst  gewissermassen :  einen  Papst  fertig  machen,  es  hat 
also  den  Beigeschmack  des  zeremoniellen  Abschlusses,  wie  wir  vorne 
sahen,  unter  bestimmten  Umständen  im  Gegensätze  zur  blossen  Hand- 
lung der  Hauptwahl2).  War  der  Papst  »ordinatus*,  so  Hess  sich 
nichts  mehr  gegen  seine  Erhebung  als  solche  ausrichten.  Hinsichtlich 
unserer  Stelle  stand  somit  zu  erwarten,  dass  sich  das  wütende  Volk 
mit  der  vollzogenen  Tatsache  friedlich  ohne  »multa  vulnera*  abfinden 
würde. 

Auf  die  mitgeteilte  Entschuldigungsrede  antwortet  der  Vertreter 
des  Königs:  »Dicitis,  quia  necessitate  constricti  et  velut  angusti  tem- 
poris  brevi  spatio  coarctati  nequaquam  potuistis  in  electione  pontificis 
expectare  consensum  regiae  maiestatis,  quod  profecto  frivolum  esse 
perspicuum  est*.     Es  seien   drei  Monate    nach   dem  Tode  des  Papstes 

i)  Näheres  Meyer  von  Knonau  I,  £20,  221. 
*)  Vergl.  auch  Martena,  Besetzung  158. 


20  Julius  t.  Pflugk-Harttung. 

Nikolaus  bis  zur  neuen  Wahl  verlaufen.  „Videanius  ergo,  si  per  tarn 
morosam  longitudinem,  triuiestris  videlicet  spatii,  non  potuerit  ab  aula 
regia  pragmaticae  sanctionis  vobis  apocha  reportari*.  Und  ähnlich: 
tut  sibimet  (regi)  in  dando  conseusu  unius  epistolae  gloria  proveniret*. 
Mit  Entschiedenheit  vertritt  der  Advokat  also  auch  jetzt  noch  das 
Recht  des  Herrschers,  er  nennt  es  einmal  eine ;  .pragmaticae  sanctionis 
apocha* ,  daneben  bloss  „consensum*. 

Auch  später  noch  kommt  Petrus  auf  die  Wahlangelegenheit  zu 
sprechen.  In  dem  Schreiben  an  Cadalus  sagt  er1):  „Nimirum  cum 
electio  illa  per  espiscoporum  cardinalium  fieri  debeat  principale  iudi- 
cium,  secundo  loco  iure  praebeat  clerus  assensum,  tertio  popularis 
favor  attollat  applausum;  sicque  suspendenda  est  causa,  usquedam 
regiae  culsitudinis  consulatur  auctoritas,  nisi,  sicut  nuper  con- 
tigit,  periculum  fortassis  immineat,  quod  rem  quautocius  accelle- 
rare  compellat*.  Dass  heisst:  erst  Wahl  durch  die  Kardinalbischöfe,, 
dann  soll  der  Klerus  zustimmen,  und  schliesslich  das  Volk  applaudiren, 
also  durch  allgemeinen  Zuruf  anerkennen.  Hiermit  ist  die  Wahl- 
handlung in  Rom  zunächst  fertig.  Aber  für  den  König  und  die  Welt 
bedeutet  das  blosse  Vorwahl,  denn  jetzt  tritt  als  zweiter  entscheidender 
Faktor  der  König  ein.  Die  ganze  Angelegenheit  muss  ruhen  bleiben, 
bis  mit  der  „Auctorität  der  königlichen  Erhabenheit*  beraten  ist.  Das 
Weitere  fehlt,  weil  es  sich  von  selbst  versteht.  Hat  der  König  den 
Erwählten  anerkannt,  so  folgen  die  Schlusszeremonien :  Namensänderung, 
Weihe  und  Inthronisation.  Erst  hiermit  ist  der  Neuling  wirklicher,, 
fertiger  Papst.  Wir  haben  denselben  Zustand,  den  schon  der  erate 
Satz  des  Petrus  ergab:  Teilnahme  des  Königs  vor  der  Inthronisation. 
Die  Einholung  der  königlichen  Genehmigung  dauert  gewöhnlich  lange, 
weil  derselbe  ferne,  jenseits  der  Alpen  weilt.  Dadurch  kann  der  Ein- 
zelfall eintreten  (sicut  nuper  coütigit),  dass  die  Verzögerung  Gefahr 
bringt.  In  diesem  Falle,  aber  auch  nur  in  diesem,  darf  eine  Beschleu- 
nigung zulässig  vielleicht  gar  notwendig  erscheinen,  welche  darin  be- 
steht, dass  man  die  zeitraubende  Sendung  nach  Deutschland  wegfallen 
lässt,  und  direkt  zu  Weihe  und  Inthronisation  schreitet.  Mit  augen- 
scheinlicher Absicht  spricht  Petrus  davon,  dass  nach  der  Wsihl  die 
Sache  völlig  ruhen  bleiben  muss,  ebensowenig  zufällig  nennt  er  die 
„regiae  celsitudinis  auctoritas*,  er  tut  es,  um  das  Gewicht  des  König- 
tums in  der  Sache  zu  betonen.  Gewiss  ist  auch  das  Wort  „consulere* 
keineswegs  ohne  Bedeutung.  Es  handelt  sich  eben  nicht  um  schema- 
tisches  Zustimmen,  sondern,  um  gemeinsames  Beraten.  Darin  liegt, 
dass  der  König  seine  Zustimmung  dem  in  Rom  Gewählten  auch  ver- 
'         »)  Watterich,  Vitae  I,  241. 


Das  Papatwahldekret  des  Jahres  1059.  21 

weigern  darf.  Geschieht  dies,  so  ist  der  Wahlhergang  unterbrochen, 
die  Wahl  ist  mithin  unvollendet,  ist  unfertig  geblieben.  Da  die  Kirche 
aber  nur  einen  in  vollständig  kanonischer  Form  erhobenen  Papst  ge- 
brauchen kann,  so  wird  alsdann  eine  Neuwahl  mit  anderem  Kandidaten 
notwendig.  Ausgeschlossen  bei  der  Beratung  ist  natürlich  ebenso  wenig, 
dass  der  König  eine  bestimmte,  ihm  genehme,  von  ihm  gewünschte 
Person  bezeichnet. 

Vergleicht  man  die  letzte  Ausführung  des  Petrus,  mit  der  der 
ersten  Hauptstelle  „Pater  domini",  so  zeigt  sich  ein*  stärkeres  Hervor- 
treten der  Römer.  Das  darf  nicht  befremden,  denn  1.  ist  der  Brief 
später,  als  das  Zwiegespräch,  und  die  geistlichen  Ansprüche  bewegten 
sich  in  steigender  Linie,  2.  kam  es  dem  Petrus  nicht  darauf  an,  überall 
den  vollen  kanonischen  Hergang  zu  schildern;  einmal  hob  er  eine 
Handlung,  dann  eine  andere  mehr  hervor.  Sachlich  liegt  auch  im 
Briefe  die  Angelegenheit  nicht  viel  anders  als  in  dem  Gespräche.  Die 
Römer  haben  das  Recht,  sich  über  einen  Kandidaten  zu  einigen,  eine 
Wahlhandlung  vorzunehmen,  die  aber  doch  nicht  mehr,  wie  eine  Vor- 
wahl ist,  weil  nicht  sie,  sondern  der  Spruch  des  Kaisers  die  endgültige 
Entscheidung  gibt.  Dem  Kaiser  gegenüber  ist  der  Erwählte  nichts 
weiter  als  ein  blosser  Kandidat,  den  er  annehmen,  aber  auch  ablehnen 
darf;  ihm  gegenüber  besitzen  die  Römer  nur  ein  Vorschlagsrecht, 
freilich,  durch  die  Umständlichkeit  und  Bündigkeit  seines  Ergebnisses 
mit  starkem  Gewichte.  Für  die  Römer  war  ihr  Erwählter,  ein  „electus*, 
für  den  Kaiser  aber  erst  nach  seiner  Entscheidung;  und  erst  wenn 
die  übrigen  Zeremonien  vollzogen  worden,  war  er  Papst. 

Freilich  hat  die  Reformpartei  bereits  unter  Heinrich  III.  erstrebt, 
dem  ersten  römischen  Hergange,  der  tatsächlichen  Vorwahl,  eine  mög- 
lichste Verbindlichkeit  zu  geben,  ihr  Vorschlagsrecht  zu  einem  Ge- 
nehmigungs-Anspruche  und  schliesslich  gar  zu  einer  Genehmigungs- 
Pflicht  zu  steigern.  Ganz  das  gleiche  Bestreben  leuchtet  auch  aus 
Peters  Darstellung  hervor.  Die  Krone  konnte  sich  aber  natürlich 
nicht  damit  zufrieden  geben. 

Bezeichnend  erscheint  schliesslich  noch,  dass  Petrus  einmal  sagt: 
der  König  hätte  das  „beneficii  pactum*  das  , Privilegium*  des  Papstes 
selber  hinfällig  gemacht1).  Dies  birgt  die  Schlussfolgerung,  dass  es 
wirklich  Greifbares,  bestimmte  Befugnisse  für  den  König  enthalten 
hat,  denn  sonst  wäre  die  Aufhebung  gleichgültig.  Nun  bietet  die 
päpstliche  Fassung  aber,  wie  wir  sehen  werden,  solche  nicht. 


«)  Meyer  I,  691 ;  vergl.  685  und  vorn  S.  13. 


22  Julius  ▼.  Pflugk-Harttung. 

Betrachten  wir  noch  sonstige  Quellen,  welche  das  Dekret  des 
Papstes  Nikolaus  erwähnen,  so  finden  wir  die  Chronik  des  Petrus 
Diakonus.  Im  3.  Buche  Kap.  50 l)  gibt  sie  ein  Gespräch  zwischen  dem 
Abte  Desiderius  und  dem  Bischof  von  Ostia:  von  letzterem  heisst  es: 
Cum  ille  ei  Privilegium  Nycolai  papae,  quod  cum  Hildebrando  archi- 
diacono  et  125  episcopis  fecerat,  ostendisset,  ut  numquam  papa  in 
Romana  ecclesia  absque  consensu  imperatoris  fieret;  quod  si  fieret, 
sciret,  se  non  pro  papa  habendum  esse,  atque  anathemizandum".  Daraus 
geht  hervor,  dass  Odo  von  Ostia  ein  Wahldekret  Nikolaus  II.  kennt,  von 
125  Bischöfen  und  dem  Diakonen  Hildebrand  bezeugt.  In  dem  „Privile- 
gium" ist  gesagt,  dass  die  Zustimmung  des  Königs  für  die  Erhebung  eines 
Papstes  unbedingt  erforderlich  sei.  Lässt  sich  jemand  ohne  sie  auf- 
stellen, so  verfallt  er  dem  Banne.  Diese  Angaben  sind  so  klar  und 
bestimmt,  dass  daran  nicht  gerüttelt  werden  kann.  Desiderius  ant- 
wortet nun  darauf:  niemand  auf  der  Welt  könne  solch1  ein  Privile- 
gium erlassen.  »Quod  si  hoc  a  Nycolao  papa  factum  est,  iniuste 
procul  dubio  et  stultissime  factum  est,  nee  pro  humana  stultitia  potest 
aut  debet  amittere  suam  dignitatem  ecclesia,  nee  umquam  debet 
a  nobis  hoc  aliquatenus  consentiri*.  Das  heisst:  Desiderius  gibt 
das  Bestehen  des  Privilegiums  bedingt  zu,  aber  er  bestreitet  seine 
Gültigkeit,  weil  dasselbe  auf  Dummheit  beruhe,  und  niemand  es  er- 
lassen dürfe2).  Wir  haben  damit  wesentlich  denselben  Gedankengang, 
den  schon  Petrus  entwickelte,  dass  selbst  Gott  von  seinen  Batschlüssen 
abweiche,  dass  dieser  über  dem  Menschen  werke  stehe3).  Die  Stelle 
der  Chronik  als  Ganzes  also  besagt:  es  hat  ein  Dekret  Nikolaus  II.  in 
dem  oben  dargelegten  Sinne  bestanden.  Dieser  wird  noch  besonders 
hervorgehoben  in  den  Schlussworten  des  Desiderius:  „nee  Deo  voleute 
amplius  fiet,  ut  rex  Alemannorum  papam  constituat  Romanorum*. 
Also:  wolle  Gott  nicht,  dass  der  deutsche  König  noch  länger  den  Papst 
einsetze:  mithin  hat  er  ihn  bis  dahin  erhoben.  Wir  finden  hier  bei 
Petrus  Diakonus  genau  dieselben  Angaben,  wie  bei  Petrus  Damiani, 
was  um  so  schwerer  in's  Gewicht  fällt,  weil  beides  Männer  der  Reform- 
partei sind. 

Auch  der  Kanonist  Deusdedit  kennt  die  der  Sache:  „Sunt  item 
qui  obiieiunt,  Nicolaum  iuuiorem  decreto  synodico  statuisse,  ut  obeunte 
apostolico    pontifice    successor   eligeretur,    et  electio  regi  uotificaretur; 


«)  SS.  VII,  740. 

2)  Wenn  Scheffer  93  fragt:  war  überhaupt  ein  Streit  über  den  Inhalt  mög- 
lich ?  so  dürfte  er  die  Sachlage  kaum  richtig  erfasst  haben,  über  den  Inhalt  wird 
nicht  gestritten,  es  wird  nur  die  Gültigkeit  des  Inhalts  angefochten. 

«)  Meyer  I,  693. 


Das  Papstwahldekret  de«  Jahres  1059.  23 

facta,  vero  electione  et,  ut  praedictum  est,  regi  notificata,  ita  demum 
pontifex  consecraretur* *).  Demgemäss  machen  einige  Nikolaus  den 
Vorwurf  ein  Wahldekret  aufgestellt  zu  haben :  er  hat  es  also  in  Wirk- 
lichkeit getan,  sie  sind  nur  unzufrieden  damit  Der  Inhalt  des  Dekretes 
ist:  wenn  der  Papst  stirbt,  soll  der  Nachfolger  erwählt  und  diese 
Wahl  dem  Könige  angezeigt  werden.  Erst  wenn  beides  geschehen, 
darf  die  Weihe  des  Erkorenen  erfolgen.  Genau  betrachtet,  ist  der 
äussere  Hergang  zwar  der  gleiche,  wie  bisher,  innerlich  liegt  aber  eine 
Verschiedenheit  vor,  weil  nur  von  „Anzeige*,  nicht  von  Zustimmung, 
Beratung  über  die  Person  oder  noch  weiterem  die  Rede  ist.  Aber 
was  bedeutet  die  Anzeige,  die  so  wichtig  erachtet  wird,  dass  sie  zwei- 
mal betont  wird?  Um  blosse  Mitteilung,  der  und  der  sei  gewählt, 
kann  es  sich  doch  kaum  handeln,  weil  von  ihr  ausdrücklich  (ita  demum) 
die  Weihe  abhängig  gemacht  wird.  Es  muss  mehr  damit  gemeint 
sein,  und  wenn  dies  der  Fall,  so  sind  wir  wieder  bei  Petrus  Damiani 
angelangt:  Vorwahl  mit  Aufstellung  eines  Kandidaten,  Einholung  der 
königlichen  Genehmigung,  Vollzug  der  Weihe  und  der  sonstigen 
Scblusszeremonien.  Auch  Deusdedit  lässt  den  Vorwurf  gegen  Papst 
Nikolaus  gelten,  aber  nur,  weil  er  glaubt  beweisen  zu  können,  dass 
ein  solches  päpstliches  Zugeständnis  jeder  Rechtskraft  entbehre.  Deus- 
dedit stellt  sich  subjektiv  auf  den  Standpunkt  des  Desiderius,  der  das 
objektive  Vorhandensein  des  Dekretes  bedingt  anerkennt.  Die  Kampfes- 
weise gegen  das  als  bestehend  zugegebene  ist  immer  dieselbe8). 

Nun  weiss  ferner  Bonitho  in  seinem  „über  ad  aniicum* :  die  lan- 
gobardischen  Bischöfe  hätten  der  Kaiserin  erklärt:  „eorum  dominum 
nt  heredem  regni  ita  heredem  fore  patriciatus*,  d.  b.  also  König  Hein- 
rich IV.  sei  als  Erbe  seines  Vaters  wie  in  der  Reichsregierung  so  im 
römischen  Patriziate  nachgefolgt,  mit  dem  nach  Bonitho  das  Recht 
der  Papsterhebung  eng  verbunden  war.  Er  fährt  dann  fort:  „beatum 
Nicolaum  decreto  firmasse,  ut  nullus  in  pontificum  numero  deinceps 
haberetur,  qui  non  ex  consensu  regis  eligeretur* 3).  Und  nachher: 
.sunt  euim  qui  dicunt,  eum  non  iure  fuisse  apostolicum  propter  que- 
dam  decreta  Nicolai  iunioris.  Quibus  sub  anathemate  interdictum 
ferunt,  ut  nemo  aspirare  audeat  ad  pontificatum  Romanum,  nisi  ex 
consensu  regis  eiusque  filii*.  Bonitho  sagt:  Nikolaus  II.  habe  durch 
ein  Gesetz  festgestellt,  dass  nur  derjenige  rechter  Papst  sei,  der  mit 
Genehmigung  des  Königs    erwählt  sei.     Von   der   ersten  Stelle  urteilt 


>)  Vergl.  Vita  Anselmi.    S8.  XII,  7  unten;  diese  Stelle  erläutert  jene  p.  8. 
*)  Schwerlich  sind  die  Begründungen  unabhängig  von  einander. 
3)  Jaffe\  Bibl.  II,  645,  680.     Mon.  üerm.  Lib.  I,  595,  615. 


24  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

er  dann :  „bis  et  talibus  machinationibus  decepta,  imperatrix  .  .  .  as- 
sensum  dedit",  vorher  heisst  es  von  den  langobardischen  Bischöfen: 
.figmenta  quaedam  componentes  quasi  veri  sirailia".  Darauf  kann  man 
erwidern,  dass  eine  grössere  Anzahl  jener  Kirchenfürsten  persönlich 
auf  der  Lateransynode  Nikolaus  II.  zugegen  gewesen  ist,  also  wissen 
musste,  was  dort  festgestellt  wurde.  Über  die  zweite  Stelle  hilft  Bo- 
nitho  sich  in  ähnlicher  Weise  weg,  wenn  er  meint:  „quod  falsissimum 
esse  omnibus  modis,  declarabitur;  quamvis,  etsi  verum  esset,  tarnen 
nullius  momenti  esset",  denn  die  Päpste  dürfen  die  Kanones  nicht  ver- 
nichten u.  s.  w.  Augenscheinlich  hält  also  auch  Bonitho  das  Dekret 
für  echt,  will  seine  Zulässigkeit  aber  ebenso  fort  deuteln,  wie  Petrus 
und  Deusdedit.  Wir  begegnen  immer  dergleichen  Sache,  welche  den 
Glauben  an  den  Erlass  erhöhen  muss. 

Derselbe  Bonitho  steht  nicht  au,  ein  anderes  mal  zu  äusseren1): 
„Cum  ille  decreta  papae  Nicholai  obiecisset;  eique  citissime  per  de- 
cretum  eiusdem  papae  Nicholai,  in  quo  CXIII  episcopi  subscripsere, 
obviatum  fuisset*.  Dies  ist  gesagt  mit  Rücksicht  auf  die  Erklärung, 
dass  Laien  nicht  über  Geistliche  verfügen  dürfen,  und  auf  Hildebrands 
Worte:  „in  electione  Romanorum  pontificum  secundum  decreta  sanc- 
torum  patrum  nil  regibus  esse  consensum*.  Wenn  man  dem  das  Dekret 
des  Papstes  Nikolaus  entgegen  halten  kann,  so  wird  es  eben  anders 
gelautet  haben. 

Die  Vita  Alexandri  hat2):  „asserebant,  quod  Nicolaus  papa  sta- 
tuerat in  decretis  suis,  quod  nullus  deineeps  haberetur  episcopus,  nisi 
prius  eligeretur  ex  consensu  regis".  Bestimmt  steht  da  wieder: 
Papst  Nikolaus  habe  nach  der  Aussage  festgesetzt,  dass  niemand  als 
vollgültiger  Bischof  anzusehen  sei,  wenn  er  nicht  vorher  mit  Geneh- 
migung des  Königs  gewählt  worden.  Das  „prius*  und  „ex  (consensu)" 
scheinen  das  königliche  Recht  noch  besonders  betonen  zu  sollen. 

Bereits  Waitz8)  machte  darauf  aufmerksam,  dass  kein  Grund  zu 
der  Annahme  vorliege,  eine  Änderung  des  ursprünglichen  Dekrets 
durch  Papst  Nikolaus  anzunehmen.  In  den  Wechselreden  Peters  Da- 
miani  kommt  kein  Wort  davon  vor.  Und  Anselm  behauptet:  der 
Papst  habe  das  Recht  gehabt,  das  Dekret  zu  ändern,  und  würde  es 
wohl  getan  haben,  wenn  er  die  entgegenstehenden  Meinungen  der 
Väter  gekannt  und  erwogen  hätte4). 

Ziehen  wir  das  Gesamtergebnis  so  geht  es  dahin:  nach  Auffas- 
sung der  Reformpartei,    d.  h.  also    tatsächlich,    hat  es  ein  Papstwahl- 


»)  Jaflte,  Bibl.  11,  647.     Mon.  G.  Lib.  I,  596. 
*)  Watterich  257.  »)  Forsch.  IV,  116. 

4)  Vergl.  vorn  Deusdedit. 


Da3  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  25 

dekret  Nikolaus  II.  gegeben,  in  welchem  der  Hergang  der  Erhebung 
eines  Nachfolgers  Petri  folgendermassen  festgestellt  war:  Vorwahl, 
kaiserliche  Entscheidung  (Desiguation)  und  Schlusszeremonien,  begin- 
nend wohl  mit  der  Anerkennung  (nicht  Wahl)  durch  Klerus  und 
Volk.  Dieser  Verlauf  entspricht  wesentlich  dem  Hergänge  unter  Hein- 
rich HI.,  wird  mithin  auf  Grund  desselben  in  Dekretform  gebracht 
sein.  Bei  der  schnell  steigenden  AnspruchsfQlle  der  Reformpartei 
wurde  das  Schriftstück  ihr  sehr  unangenehm ;  da  sich  dessen  Vorhan- 
densein aber  nicht  leugnen  Hess,  so  bestritt  sie  die  Rechtsverbindlich- 
keit i). 

Als  es  sich  darum  handelte,  Gregor  VIL  seines  Amtes  zu  ent- 
setzen, schrieb  König  Heinrich  den  Römern:  ,alium  communi  ora- 
nium  episcoporum  et  yestro  coosilio  a  nobis  electum  in  apostolicum 
sedem  recipiatis* a).  Die  deutschen  Bischöfe,  welche  Gregor  den  Ge- 
horsam kündigten,  beriefen  sich  mit  den  Worten  auf  die  Wahlordnung: 
„Praeterea  cum  tempore  Nicolai  papae  synodus  celebratur,  in  qua  125 
episcopi  consederant,  sub  anathemate  id  statutum  et  decretum  est,  ut 
nullus  unquam  papa  fieret,  nisi  per  electionem  cardinalium  et  appro- 
bationem  populi  et  per  consensum  auctoritatemque  regia*3).  Diese 
beiden  Briefe  stimmen  nun  nicht  genau  mit  einander  überein.  Hein- 
rich sagt:  alle  Bischöfe  und  die  Römer  hätten  das  Vorschlagsrecht, 
er  aber  das  Wahlrecht.  Demnach  steht  er  auf  dem  Standpunkte  seines 
Vaters  und  zwar  in  der  verstärkten  Form,  dass  alle  Bischöfe  wählen 
dürfen,  während  von  den  Kardinälen  nicht  die  Rede  ist.  Das  bedeutet, 
dass  die  Wahl  allgemeine  Kirchen-,  bezw.  Reichssache  sei,  und  nur 
die  Römer  als  solche  in  ihren  verschiedenen  Bestandteilen  in  Betracht 
kämen.  Heinrich  erkennt  also  die  Lateransynode  nicht  an.  Anders 
die  Bischöfe,  sie  betonen,  es  sei  auf  der  Lateransynode  festgesetzt 
und  dekretirt:  die  Wahl  stehe  den  Kardinälen  zu,  die  Prüfung  und 
Billigung  dem  römischen  Volk,  die  Zustimmung  und  Einsetzung  dem 
Könige.  Hier  sind  die  Ausdrücke  „electio*  und  „approbatio*  klar, 
weniger  bestimmt  aber  „consensum»  und  „auetoritas",  soviel  aber  dürfte 
doch  aus  ihnen  erhellen,  dass  dem  Könige  ein  weitergehendes  Recht 
als  den  Kardinälen  zugesprochen  wird.  Man  hätte  damit  den  Her- 
gang: Vorwahl  durch  die  Kardinäle,  Beratung    mit  dem  Könige    und 


«)  Vergl.  Scheffer  95.  Besonders  ausführlich  wird  die  Synode  behandelt  in 
der  Schrift:  »Dicta  cuiusdam  de  discordia.    Mon.  Germ.  Libelli  I,  459. 

*)  Mon.  Germ.  LL.  II,  46.  Der  Brief  ist  gerichtet  an:  »universae  sanetae 
Homanae  ecclesiae  clero  et  populo«,  also  an  die  kaiserlicherseits  anerkannten 
römischen  Wablfaktoren. 

»>  M.  G.  LL.  II,  45.    Jaffa,  Bibl.  V.  105. 


26  Julius  t.  Pflugk-Harttung. 

Ernennung  des  von  Kardinälen  und  König  Anerkannten  durch  den 
König,  und  schliesslich  Genehmigung  des  römische  Volk.  Dies  ent- 
spräche den  Angaben  des  Petrus  Damiani  und  geht  deshalb  sicherlich 
auf  die  ursprünglichen  Satzungen  zurück,  deren  Beschlussfasser  teilweis 
noch  lebten.  Bedenkt  man,  dass  der  Brief  von  den  ersten  Bischöfen 
des  Reiches  herrührt  mit  dem  Mainzer  und  Trierer  an  der  Spitze,  und 
dass  sie  ausdrücklich  dem  Papste  sagen:  „Atque  huius  consilii  seu 
decreti  tu  ipse  auctor,  persuasor,  subscriptorque  fuisti*,  zieht  mau  dies 
alles  in  Erwägung,  so  ist  geradezu  ausgeschlossen,  dass  sie  rundweg 
lügen,  so  darf  als  sicher  gelten,  dass  sie  verkürzt  wiedergeben,  was 
auf  der  Synode  beschlossen  wurde.  Später  auf  dem  Reichstage  zu 
Brixen  (1080)  erfolgte  dann  die  Absetzung  Gregors  und  die  Erhebung 
Wiberts.  Die  Bischöfe  bezeichneten  hier  als  Inhalt  des  Laterandekretes : 
,quod  si  quis  siue  assensu  Romani  principis  papari  praesumeret,  non 
papa  sed  apostata  ab  omnibus  haberetur*.  Was  heisst  hier  „ papari"? 
Doch  wohl  nur,  als  Papst  handeln  oder  Papst  werden,  was  sachlich 
auf  dasselbe  hinauskommt.  Es  besagt  die  Stelle  demnach :  die  Würde 
eines  rechtmässigen  Papstes  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Königs  zu 
erlangen1).  Wir  haben  also  abermals  ein  Zurückgehen  auf  den 
ursprünglichen  Wortlaut2)  und  der  stimmt  wieder  mit  den  Angaben 
des  Petrus  und  der  Bischöfe;  es  entsprechen  somit  die  ältesten  Angaben 
der  Reformpartei  denen  der  kaiserlich  gesonnenen  Bischöfe.  Das  ist 
kein  Zufall,  sondern  ein  schwerwiegender  Beweis. 

Die  drei  zuletzt  behaudelteu,  eng  zusammenhängenden  Stellen 
erscheinen  auch  deshalb  beachtenswert,  weil  sie  zeigen,  wie  verschieden 
so  kurze  Angaben  über  ein  und  dieselbe  Sache  ausfallen  können.  Jeder 
hebt  dann  heraus,  was  er  für  richtig  und  wichtig  hält.  Ein  Weg- 
lassen ist  noch  lange  kein  wirkliches  Fehlen,  sondern  nur  ein  Ver- 
schweigen, Übergehen.  Es  handelt  sich  dabei  nicht  um  den  vollen 
objektiven  Tatbestand  vorhandener  Dinge,  sondern  nur  um  subjektive 
Äusserung  über  solche,  um  blosse  Teilangaben. 

Nun  sind  jedoch  Stellen  gegen  das  Bestätigungsrecht  des  Königs 
und  zwar  aus  Briefen  Nikolaus  II.  geltend  gemacht.  Diese  wären  von 
grösster,  fast  entscheidender  Wichtigkeit,  wenn  sie  die  Befugnis  des 
Herrschers  ausschlössen. 

Zu  ihrer  Beurteilung  müssen  wir  etwas  weiter  ausholen.  Eng 
mit  der  Lateransynode  hängen  drei  Schreiben  zusammen,  welche  in 
Jaffes  Regesten  als   die  Nummern   4404,    4405    und    4406    eingereiht 

l)  Vergl.  auch  Scheffer  110. 

*j  Dies  nimmt  auch  Meyer  III,  655  an,  zieht  aber  nicht  die  sich  daraus 
ergebenden  Folgerungen,  dass  unsere  Fassungen  zu  wenig  Königsrecht  enthalten. 


Das  Papst wahldekret  des  Jahres  1059,  27 

wurden1).  Sie  erscheinen  als  Synodal-Briefe2),  gegen  deren  Kauzlei- 
mässigkeit  sich  nichts  Stichhaltiges,  einwenden  lässt.  Doch  dies  besagt 
wenig:  1.  weil  gerade  Synodal-Briefe  dieser  Zeit  eiue  freie,  wenig 
fest  geregelte  Art  päpstlicher  Erlasse  bilden,  es  also  schwer  ist,  sie 
auf  ihre  äussere  Kanzleimässigkeit  zu  prüfen,  wofern  sie  nicht 
direkt  Kanzleiwidriges  bringen,  was  hier  nicht  der  Fall  ist.  2.  Muss 
darauf  verwiesen  werden,  dass  eigentlich  der  zweite  Brief  fair  den 
gewünschten  Zweck:  einer  öffentlichen  Bekanntgabe  der  Synodal- 
beschlüsse vollauf  genügt  hätte,  denn  er  gibt  sich  als  wirkliches 
Rundschreiben,  gerichtet  an:  „omnibus  episcopis  catholicis,  cunctoque 
clero  et  populo*.  Daneben  ist  das  erste  Schriftstück  völlig  über- 
flüssig, beziehungsweise  es  ist  in  obiger  Adressirung  einbegriffen,  weil 
es  gesandt  wurde  an:  „ Omnibus  archiepiscopis,  episcopis,  abbatibus, 
clericis  et  laicis  fidelibus,  tarn  maioribus  quam  minoribus,  per  omnes 
Gallias  in  Christo  commorantibus,  iinuio  Aquitanicis  et  Vasconibus*. 
Vom  dritten  gilt  dasselbe,  denn  es  lautet  auf:  „omnibus  episcopis 
Amalphitanae  ecclesiae  suffraganeis,  cunctoque  clero  et  populo*.  Dem- 
nach ist  das  eine  ein  Spezialbrief  für  Frankreich,  das  andere  für  die 
Kirchenprovinz  Amalfi.  Da  zur  Zeit  Nikolaus  II.  die  Kurie  noch  nicht 
in  die  Vielschreiberei  der  Jahre  Gregors  VII.  oder  Alexanders  III. 
verfallen  war,  so  ist  solch'  eine  dreifache  Anzeige  einer  unpersön- 
lichen Sache  nicht  gerade  üblich,  doch  ebensowenig  unkanzleimässig. 
Sie  kann  deshalb  stattgefunden  haben.  Am  deutlichsten  erscheint  das 
Verhältnis  von  Eund-  und  Sonderschreiben  in  Nr.  2  und  3.  Hier 
sind  die  Wendungen  zu  Anfang  und  am  Schlüsse  in  Nr.  2  allgemein 
gehalten,  in  Nr.  3  aber  auf  die  Kirchenprovinz  Amalfi  zugeschnitten. 
Auffallend  wirkt  dann  freilich,  dass  die  Kanones  zwar  im  Wesent- 
lichen aber  doch  nicht  ganz  gleich  sind,  selbst  nicht  in  den  Bestim- 
mungen. Noch  viel  weiter  geht  das  mit  Nr.  1.  Dieser  Brief  enthält 
kaum  die  Hälfte  der  Bestimmungen,  und  von  diesen  entspricht  bloss 
die  erste  (bezw.  nach  Teilung  derselben:  die  zwei  ersten)  dem  Ab- 
schnitte der  folgenden  beiden  Zuschriften ;  sie  tritt  dort  als  erste,  hier 
als  dritte  und  vierte  auf.  Die  übrigen  vier  Kanones  von  Nr.  1  be- 
treffen völlig  abweichende  Dinge.  Dies  ist  entschieden  befremdlich, 
denn  man  sollte  doch  annehmeu,  dass  allen  Christen  mehr  oder  we- 
niger dasselbe  geschrieben  wurde,  während  jetzt  die  Bewohner  Frank- 
reichs zwei  im  weitaus  grössten  Teile  durchaus  verschiedene  Texte  vor 


l)  Vergl.  auch  Mon.  Germ.  Constit.  I,  547,  548. 

*)  Vergl.  meine  Schrift:  Die  Urkunden  der  päpstlichen  Kanzlei  vom  10.  bis 
13.  Jahrh.  S.  62  ff. 


28  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

sich  hatten.  Welcher  von  den  beiden  war  der  richtige?  oder  waren  es 
beide?  Auffallend  ist  ferner  die  umschweifige  Adresse  in  Nr.  1,  wie  sie 
für  Schreiben  dieser  Zeit  nicht  beliebt  war;  man  pflegte  sie  vielmehr  so 
kurz  un.d  sachlich  wie  möglich  zu  halten,  was  auch  in  Nr.  2  geschehen 
ist.  Ferner  erscheint  das  „imoB  ungewöhnlich,  und  auch  auf  die 
genaue  Datirung  zu  Anfang  von  Nr.  1  ist  hinzuweisen,  weil  sie  den 
Synodalakteu  eigen  zu  sein  pflegt,  nicht  aber  Synodalbriefen.  So  haben 
wir  eine  Reihe  von  beachtenswerten  Dingen,  aber  ein  Beweis  für 
die  Unechtheit  eines  oder  des  anderen  Briefes  lässt  sich  nicht  er- 
bringen.    Wir  müssen  sie  vielmehr  bis  auf  Weiteres  gelten  lassen. 

Tun  wir  das,  so  ist  bei  Nr.  2  und  Nr.  3  auf  die  Einleitung  hin- 
zuweisen, in  deresheisst:  ,quae  in  Bomana  synodo  nuper  celebrata*. 
Also  „nuper* :  kürzlich,  vor  einiger  Zeit  ist  die  Synode  abgehalten. 
Demnach  handelt  es  sich  nicht  um  Schreiben,  die  unmittelbar,  die 
aus  der  Synode  selber  hervorgegangen,  auf  ihr  und  durch  sie  redigirt 
sind,  sondern  um  spätere  persönliche  Erlasse  des  Papstes  als  Kirchen- 
oberhaupt, wie  ja  auch  die  Nominatio  erhärtet,  welche  den  Papst 
in  der  üblichen  Weise  nennt.  Mit  dieser  Tatsache  fällt  aber  zugleich 
die  objektive  Zuverlässigkeit  der  Texte  weg,  um  so  mehr  als  die  Ka- 
nones  der  drei  Briefe,  wie  wir  sahen,  allerlei  Abweichungen  bieten. 
Es  können  besondere  Gründe  obgewaltet  haben,  die  Nikolaus  ver- 
anlassten, nachträglich  wenigstens  zwei  der  Schreiben  zu  erlassen,  und 
ebenso,  dass  er  ihren  Inhalt  so  formen  Hess,  wie  er  wünschte,  min- 
destens, dass  er  nicht  die  Kanones  in  vollem  Wortlaute,  sondern  in 
verkürzter  Gestalt,  als  wissenswerte  Exzerpte  versandte.  Anders  Nr.  1 
dies  gibt  sich  äusserlich  mit  seinen  breiten  Zeitmerkmalen  als  der 
Synode,  angehörig. 

Wenden  wir  uns  mit  diesem  Ergebnisse  den  Bestimmungen  des 
Wahlvorganges  zu,  so  finden  wir,  dass  Nr.  1  solche  überhaupt  nicht 
enthält.  Hier  beginnt  der  Text  der  Einzelkanones  gleich:  „Inter  caetera 
de  Nicolaitarum  haeresi*.  Wesentlich  anders  Nr.  2.  Da  heisst  es: 
„Primo  namque  inspectore  deo  est  statu  tum,  ut  electio  Romani  ponti- 
ficis  in  potestate  cardinalium  episcoporum  sit;  ita  ut,  si  quis  aposto- 
licae  sedi  sine  praemissa  concordi  et  canonica  electione  eorum,  ac 
deinde  sequentium  ordinum,  religiosorum  clericorum  et  laicorum  con- 
sensu  inthronizatur,  non  papa  vel  apostolicus,  sed  apostaticus  habeatur. 

2.  Ut  moriente  Romano  pontifice,  vel  euiuseunque  civitatis,  nullus 
praesumat,  facultates  eorum  invadere,  sed  successoribus  eorum  reser- 
veutur  integrae*. 

Auch  der  dritte  Brief  weiss  von  der  Papstwahl,  aber  in  folgender 
Form:   „ Primo  namque  inspectore  deo  est  statutum,  ut,  si  quis  aposto- 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  29 

licae  sedi  sine  concordi  et  canonica  electione  ac  benedictione  cardina- 
lium  episcoporum,  ac  deinde  sequentium  ordiuum,  religiosorum  cleri- 
corum  inthronizatur,  non  papa  sed1)  apostaticus  habeatur".  Dann 
folgt  der  zweite  Kanon,  dem  des  vorigen  Briefes  entsprechend. 

Vergleicht  man  nun  den  Wortlaut  von  Nr.  2  mit  dem  von 
Nr.  3,  so  ergibt  sich  letzteres  als  ein  verkürztes  Exzerpt,  welches  aber 
nicht  blosse  Verkürzung  bleibt,  sondern  bestimmte  Abweichungen  ent- 
hält: 1.  erscheint  in  Nr.  2  die  Tätigkeit  der  Kardinalbischöfe  stärker 
hervorgehoben,  denn,  da  heisst  es,  dass  die  Wahl  als  solche  den  Kar- 
dinalbischöfen, ihnen  allein  zustehe,  während  in  Nr.  3  die  Wahl  auf 
mehrere  Gruppen  verteilt  wird.  Für  diese  Gruppen  kommt  in  Betracht, 
wie  man  die  Worte  versteht.  Liest  man  „ac  deinde  sequentium  ordinuni, 
religiosorum  clericorum*,  so  gibt  sich  letzteres  zunächst  als  erklärender 
Zusatz  der  übrigen  Ordines:  die  Wahl  und  Weihe  hätte  also  durch 
die  Kardinalbischöfe  und  die  übrige  Geistlichkeit  zu  geschehen.  Fasst 
man  aber  „religiosorum  clericorum*  als  für  sich  bestehend2),  so  treten  sie 
selbständig  auf,  und  die  Stelle  würde  wohl  zu  erklären  sein:  1.  Kar- 
dinalbischöfe: 2.  deren  folgende  Ordines,  also  die  übrigen  Kardinäle, 
und  3.  die  weitere  zuständige  Geistlichkeit.  Mit  Bücksicht  auf  die 
entschieden  mangelhafte  Überlieferung  des  Textes  und  auf  den  Inhalt 
des  Briefes  Nr.  2  möchten  wir  die  letztere  Erklärung  vorziehen. 
Danach  darf  ein  Papst  nicht  rechtmässig  inthronisirt  werden  ohne 
Wahl  und  Weihe  der  Kardinalbischöfe,  der  übrigen  Kardinäle  und 
des  römischen  Klerus.  Hier  treten  also  die  Kardinäle  uni  Kle- 
riker unmittelbar  neben  die  Bischöfe.  Deren  Befugnisse  erweisen  sich 
beschränkter  und  doch  auch  wieder  weiter,  weil  in  Nr.  3  die  Weihe 
hinzutritt,  die  sachgemäss  den  Bischöfen  zustand.  Anderseits  fehlen 
aber  die  Laien  die  in  Nr.  2  genannt  waren.  Ihre  Mitwirkung  fällt 
folglich  ganz  fort:  die  Wahl  bleibt  auf  die  Geistlichkeit  beschränkt.  Man 
sieht,  trotz  des  fast  gleichen  Wortlautes  ergiebt  sich  ein  wesentlich 
anderer  Hergang.  Es  ist  das  eine  Tatsache,  die  nicht  gerade  zu 
Gunsten  des  einen  oder  des  anderen  Textes  spricht.  Wir  begegnen 
schon  hier  demselben  Schwanken,  das  wir  später  in  den  beiden  Fas- 
sungen des  eigentlichen  Wahldekretes  noch  näher  kennen  lernen 
werden. 

Wenden  wir  uns  jetzt  dem  Wortlaute  von  Nr.  2  zu.  Er  ist:  „Die 
Wahl  eines  Papstes  soll  in  den  Händen  der  Kardinalbischöfe  liegen. 
Wird  jemand  ohne  deren  kanonische  Wahl  und  die  nachfolgende  Zu- 


i)  Nicht  »vel«. 

*)  Am  deutlichsten  wäre  e8,  wenn  man  davor  ,et€  einschöbe. 


30  Julius  v.  Pilugk-Harttung. 

Stimmung  der  übrigen  Kardinäle1),  der  Kleriker  und  Laien  auf  dem 
apostolischen  Stuhle  inthronisirt,  so  ist  er  kein  Apostolicus,  sondern 
ein  Apostaticus*2).  Man  sieht:  hier  wird  der  Anfang  und  der  Schluas 
der  vielteiligen  Papstwahl  auseinander  gehalten:  die  „electio*  und  die 
9inthronisatiott.  Was  hat  das  aber  mit  den  Rechten  des  Königs  zu 
tun  ?  Nicht  das  Geringste ;  weil  sie  in  der  Stelle  garnicht  in  Betracht 
kommen.  Jemand,  der  inthronisirt  wird,  ohne  dass  die  Faktoren  Roms 
die  ihnen  zustehende  Beteiligung  an  der  Erhebung  regelrecht  ausge- 
führt haben,  ist  kein  richtiger  Papst.  Also  schon  danu  ist  er  es  nicht, 
womit  nicht  ausgeschlossen  wird,  dass  noch  andere  Mitwirker  für 
die  Einsetzung  hinzukommen.  Der  Papst  beabsichtigt  gar  nicht, 
sämtliche  Wahlfaktoren  aufzuzählen,  sondern  nur  negativ  zu  sagen, 
wann  eine  Inthronisation  schon  unzulässig  sei.  Bezeichnend  dürfte 
sein,  dass  er,  genau  wie  vorher  Petrus  Damiani,  an  der  entscheidenden 
Stelle  von  der  Inthronisation  redet:  er  stellt  eben  Wahlhandlung  und 
Inthronisation  sich  gegenüber.  Die  „electio*,  d.  h.  Feststellung  der 
Person  ist  Sache  der  Kardinalbischöfe,  dann  hat  sie  noch  die  Filtri- 
rung  seitens  der  übrigen  Kardinäle,  des  Klerus  und  Volkes  durchzu- 
machen, genau  so  wie  bei  Petrus  Damiani,  nur  dass  er  die  Kardinäle 
nicht  eigens  nennt.  Auch  Nikolaus  verzeichnet  die  übrigen  Einzel- 
handlungen nicht:  nicht  die  richtige  Art  der  Namensänderung,  nicht 
die  richtige  Person  für  die  Weihe,  nicht  die  Zustimmung  des  Königs, 
einfach  nicht,  weil  er  sie  für  das  allgemeine  Rundschreiben  als  un- 
nötig oder  nicht  wünschenswert  erachtete.  Der  allgemeinen,  der 
weiteren  Christenheit  genügte  die  Kenntniss  der  Vorgänge  in  Rom. 
Der  Papst  schrieb  nicht  theoretisch,  sondern  aus  dem  praktischen 
Leben  heraus:  seinen  Gegner  vor  Augen,  den  von  der  Adelspartei 
ohne  Kardinäle  erhobenen  Benedikt  X.  Wie  wenig  Nikolaus  in  dem 
Briefe  an  besondere  Vorrechte  des  Papsttums  dachte,  wie  sehr  es  ihm 
bloss  auf  die  Ordnung  der  Dinge  ankam,  beweist  der  nächste  Kanon, 
wo  der  Bischof  der  Stadt  Rom  neben  die  aller  übrigen  Städte  gestellt 
wird.  Wenn  der  Papst  oder  irgend  ein  anderer  Bischof  stirbt,  so  soll 
niemand  sich  gegen  deren  Befugnisse  vergehen.  Nach  alledem  war 
Nikolaus  weit  entfernt,  in  dem  Rundschreiben  eine  genaue  Darstel- 
lung der  gesammten  Papstwahl  zu  geben,  und  wir  dürfen  deshalb 
nichts  herauslesen,  was  den  Zwecken  des  Briefes  nicht  entspricht. 


i)  Vergl.  die  Zeugenfirmen  im  Papstwahldekrete :  »subdiaconuB  et  ceteri 
Romanae  ecclesiae  subscripserunt«. 

*)  Scheffer  55,  60;  Mon.  .Germ.  Const.  I,  547.  Vergl.  Grauert  im  Hiet 
Jahrb.  XX,  238. 


Den  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  31 

Wohl  noch  jünger  als  die  Briefe  Nr.  2  und  3  ist  das  Dekret  des 
Papstes  Nikolaus  gegen  die  Simonisteil1),  vorausgesetzt,  dass  es  in 
allen  Teilen  als  ursprünglich  gelten  muss,  was  keineswegs  feststeht. 
In  diesem  Dekrete  wurde  verfügt:  „Wenn  jemand  durch  Geld  oder  Gunst 
oder  Gewaltsamkeit,  ohne  kanonische  Wahl  und  Benediktion  der  Kar- 
dinalbischöfe und  ohne  die  Zustimmung  der  Kardinäle,  des  Klerus  und 
Yolks  inthronisirt  worden  ist,  so  erscheint  er  nicht  als  Apostolicus 
sondern  als  Apostaticus".  Wir  haben  hier  die  Zwischenstufe  der  Briefe 
Nr.  2  und  3. 

„Darum  mag  den  Kardinalbischöfeu  mit  deu  gottesfürchtigen 
Klerikern  und  Laien  erlaubt  sein  .  .  .  ihn  zu  vertreiben  und  einen 
würdigeren  zu  erheben".  Wenn  also  solche  Wahl  wie  bei  Benedikt 
geschehen,  so  steht  es  den  Genannten  zu,  ihn  mit  allen  Mitteln  zu 
stürzen  und  einen  besseren  zu  „praeponiren".  Augenscheinlich  ist 
„religiosi  et  deum  timentibus  clerici  et  laici"  mit  Absicht  gesetzt: 
es  ist  die  „sanior  parsu  im  Gegensatze  zu  den  unlauteren  Elementen. 

„Quod  si  hoc  intra  Urbem  perficere  nequiverint,  nostra  auctori- 
tate  apostolica  extra  Urbem  congregati  in  loco,  qui  eis  placuerit,  eli- 
gant,  quem  digniorem  et  utiliorem  apostolicae  sedi  perspexerint,  con- 
cessa  ei  auctoritate  regendi  et  disponendi  res  ad  utilitatem  sanctae 
Bomanae  ecclesiae,  secundum  quod  ei  melius  videbitur,  iuxta  qualitatem 
temporis,  quasi  iam  omnino  inthronizatus  sit". 

Lasst  sich  die  Erhebung  in  Born  nicht  bewerkstelligen,  so  mag 
sie  ausserhalb  der  Stadt  mit  dem  geschehen,  der  als  der  Würdigere 
und  Brauchbarere  erscheint.  Hier  ist  „nostra  auctoritate  apostolica" 
auffallend,  welches  heissen  kann:  kraft  unseres  Erlasses  und  kraft 
unserer  Machtvollkommenheit.  Wäre  ersteres  der  Fall,  so  würde  es 
auf  das  Wahldekret  verweisen,  doch  nennen  die  Päpste  dieser  Zeit 
meines  Wissens  ein  Synodal  nie  „auctoritas",  damit  bliebe  dann  die 
zweite  Auffassung  übrig,  dass  es  sich  hier  um  etwas  Neues  handelt, 
was  dann  auf  die  uns  überlieferten  Fassungen  zurückwirken  würde, 
die  wir  noch  näher  kennen  lernen  werden,  in  unserem  Falle  auf  die 
sogenannt  »königliche*. 

„Der  auswärts  Gewählte  soll  die  Regierungsbefugnisse  erhalten 
und  dem  Nutzen  der  Kirche  gemäss  verfügen,  je  nachdem  es  ihm  den 
Zeitumständen  entsprechend  besser  erscheint,  und  zwar  als  ob  er  be- 
reits inthronisirt  sei*.  Das  heisst;  der  Betreffende  ist  zwar  blosser 
„electus*,  als  solcher  darf  er  aber  schon  die  Obliegenheiten  des 
Papstes  versehen ;  wirklicher  Papst  ist  er  erst  nach  der  Inthronisation. 


»)  Vergl.  Jaffa  4431  a. 


32  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

Wie  diese,  unter  welchen  Vorbedingungen  sie  zu  erfolgen  hat,  darüber 
verlautet  nichts.  Mit  Rücksicht  auf  bestimmte  Vorkommnisse  stattete 
Nikolaus  den  ausserordentlich  Gewählten  sofort  mit  päpstlichen  Macht- 
befugnissen aus,  um  jede  Gegenwahl  in  Rom  zu  verhindern,  um  die 
Reformpartei  möglichst  unverwundbar  zu  gestalten. 

In  dem  Ganzen  handelt  es  sich  um  ein  Dekret,  welches  aus  den 
politischen  Verhältnissen  erwachsen  und  in  bestimmter  Absicht  gegen 
„die  Simonisten*  gerichtet  ist.  Der  Papst  berichtet  hier,  wie  in  den 
Briefen  Nr.  2  und  Nr.  3,  auf  welche  Weise  eine  nichtsirnonistische 
Wahl  und  Weihe  in  Rom,  und  wie  eine  nichtsimonistische  Wahl 
ausserhalb  Roms  zu  erfolgen,  habe.  Die  Genehmigung  des  Kaisers 
hatte  mit  dem  Ziele  des  Dekrets,  der  Bekämpfung  der  Simonie  nichts 
zu  schaffen.  Deshalb  spricht  Nikolaus  auch  nicht  davon;  er  hätte  es 
tun  können,  aber  er  tat  es  nicht,  brauchte  es  nicht  zu  tun.  Es  ist 
nur  von  den  Dingen  die  Rede,  welche  durch  Römer  vorzunehmen 
sind;   war  doch  selbst  die  Weihe  Benedikts  unkanonisch  geschehen1). 

Ob  der  Papst  die  Person  des  Kaisers  absichtlich8)  oder  unabsicht- 
lich weggelassen,  ob  es  geschehen,  weil  ihr  überhaupt  keine  Rechte 
zustanden,  darüber  kann  man  Vermutungen  hegen ;  die  Stellen  wie  sie 
sind  aber  ergeben  nichts,  weil  sie  immer  zwischen  der  Wahl  und  der 
späteren  Inthronisation  ausdrücklich  scheiden,  und  nicht  berufen  waren, 
den  ganzen  Erhebungahergang  eines  Papstes  zu  schildern.  Folglich: 
für  oder  gegen  die  Mitwirkung  des  Königs  bei  der  Papstwahl  lässt 
sich  nichts  aus  ihnen  schliessen. 

Der  Erlass  ist  ohne  Datum.  Wir  wissen  deshalb  nicht,  in  welche 
Zeit  er  gehört,  frühestens  ist  er  1060,  vielleicht  erst  1061  anzusetzen. 
Dann  aber  besagt  er  für  das  ursprüngliche  Dekret  von  1059  wenig, 
denn  inzwischen  war  der  Bruch  mit  dem  Königshofe  erfolgt,  der  e* 
nahe  legte,  sieh  anders  zu  der  Wahlfrage  zu  stellen,  bezw.  die  Befug- 
nisse des  Königs  mit  Stillschweigen  zu  übergehen.  Die  andere  poli- 
tische Lage  bewirkte  leicht  und  nicht  unabsichtlich  auch  eine  andere 
politische  Auffassung  und  Darlegung. 

Das  Rundschreiben  beruht  in  den  betreffenden  Stellen  guten  teils 
auf  dem  Wahldekrete,  führt  es  aber  weiter  aus  oder  umschreibt  es.  In  der 
Erwähnung  der  Kardinalbischöfe  weist  es  auf  die  päpstliche  Fassung, 
in  der  Wendung:  anon  apoatolicus  sed  apostaticus  habeatur*  aber,  in 
der   Machtvollkommenheit    des    ausserhalb    Roms   Gewählten,    auf   die 


»)  Vergl.  auch  Waitz,  in  Forsch.  IV,  110;  ibid.  111  die  Steile  Bonizoa,  lib. 
VI.  Watterich,  Vitae  I,  211. 

*)  Etwa  wegen  des  schweren  Zerwürfnisses  mit  dem  Hofe  in  seiner  letzten  Zeit. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  33 

kaiserliche  Fassung,  welche  sie  wörtlich  ebenso  enthält1),  wogegen  sie 
in  der  päpstlichen  fehlt. 

Besässen  wir  nur  die  bisher  genannten,  immerhin  ziemlich  zahl- 
reichen Angaben,  so  würde  kaum  ein  Zweifel  über  den  Inhalt  der 
kaiserlichen  Kechte  in  dem  Laterandekrete  aufkommen  können.  Nun 
aber  ist  dieses  selber  erhalten,  oder  richtiger:  es  sind  zwei  Fassungen 
des  Dekretes  erhalten,  welche  beide  verunechtet  wurden.  Man  pflegt 
die  eine  als  .päpstliche*,  die  andere  als  „königliche*  bezw.  „kaiser- 
liche* Fassung  zu  bezeichnen.  Beide  bieten  keinen  einheitlichen  Text, 
sondern  weichen  in  mancherlei  Einzelheiten  von  einander  ab. 

Wenden  wir  uns  zunächst  der  „päpstlichen*  Fassung  zu2) 
Hier  entspricht  der  Königsparagraph  nicht  den  Angaben  der  Schrift- 
steller, denn  er  verleiht  dem  Könige  nur:  „salvo  debito  honore 
et  reverentia*.  Das  Zugeständnis  von  Ehre  und  Achtung  ist  gesell- 
schaftlicher aber  nicht  rechtlicher  Natur.  Das  Recht  würde  zum  we- 
nigsten eine  Darlegung  verlangen,  was  unter  Ehre  und  Achtung  ge- 
meint ist.  Der  König  konnte  mit  dem  allgemeinen  „honor*  und 
„reverentia*  garnichts  machen,  weil  diese  ihm  von  allen  Untertanen 
selbstverständlich  zustand,  und  die  Stadt  Rom  rechnete  er  als  zuge- 
hörig zum  Kaiserreiche.  Wenn  man  annimmt,  „damit  sei  dem  Könige 
das  Recht  eingeräumt,  den  Päpsten,  nach  in  Rom  vollendeter  Wahl, 
die  Anerkennung  zu  gewähren*8),  so  trägt  man  aus  anderweitiger 
Kenntnis  etwas  in  die  Stelle  hinein,  wovon  nicht  ein  Wort  darin  steht. 
Unter  „Ehre  und  Achtung*  konnte  jeder  sich  denken  was  ihm  gefiel, 
was  er  gerade  durchzusetzen  vermochte. 

Es  ist  nun  nicht  unsere  Absicht,  die  vielen  Erörterungen  über 
den  Königsparagraphen  zu  vermehren4),  da  für  uns  wider  alles  ge- 
sagt ist,  was  sich  sagen  lässt;  wir  bemerken  nur,  dass  er  tatsächlich 
an  einem  Orte  steht,  wohin  er  dem  Sinne  und  dem  Stile  nach  möglichst 
schlecht  passt.  Es  nimmt  sich  aus,  als  wäre  er  eingeschoben  zwischen 
dem  vorangehenden  und  nachfolgenden  und  hätte  die  Stelle  ursprüng- 


0  Scheffer  29. 

*)  Die  letzte  Edition  derselben  findet  sinn  in  Mon.  Germ.  Constitut.  I, 
p.  539.  Wir  folgen  aber  der  handlichen  Ausgabe  Scheffer-Boichorsts.  Bemerken 
möchte  ich,  dass  in  den  Mon.  538,  erste  Anmerkung  auf  die  Abhandlung  Panzers 
verwiegen  ist,  dass  dort  aber  die  Nennung  meiner  Gegenabhandlung  in  den 
Forsch.  XXV,  365  fehlt,  die  das  Jahr  1059  richtig  stellte. 

•)  Meyer  von  Enonau  I,  136.  Bemerkt  mag  werden,  dass  es  in  der  päpst- 
lichen Fassung  bei  dem  Königsparagraphen  heisst  »concessimus*,  ebenso  wie  bei 
Petrus  Damiani. 

4)  Die  letzten  bei  Meyer  von  Knonau  III,  653  ff. 

MittheUamren  XXVII.  3 


34  Julius  y.  Pflugk-Harttung. 

lieh  gelautet:  vEligant  autem  de  ipsius  ecclesiae  gremio,  si  reperitar 
idoneus,  vel  si  de  ipsa  non  invenitur,  ex  alia  assumatur.  Qaodsi  pra- 
vorum  atque  iniquorum  hominum  ita  perversitas  invaluerit,  ut  pura 
.  .  .  electio  fieri  in  Urbe  nou  possit".  Die  Paragraphenzeichen  und 
Nummern,  welche  Scbeffer  und  die  Monumenta  geben,  gehören  nicht 
in  den  Text  Dem  Sinne  nach  ist  auffallend,  dass  in  einem  Papstwahl- 
dekrete nichts  weiter  als  obige  Worte  über  das  lange  Zeit  massgebende, 
ja  entscheidende  Recht  des  Königs  bei  der  Wahl  gesagt  sein  sollte, 
wogegen  eine  längere  Erörterung  über  dessen  zukünftiges  Kaisertum 
gegeben  wird,  die  nicht  hinein  gebort,  und  dann  noch  eine  ver- 
dächtige Wendung,  wie  vhoc  iua*  unterläuft1).  Uns  sieht  der  Königs- 
paragraph aus,  als  sei  er  nicht  frei  auf  einer  Synode  beschlossen,  son- 
dern stilistisch  und  künstlich  zurechtgemacht. 

Betrachten  wir  nun  den  Königsparagraphen  der  „königlichen* 
Fassung,  so  drängt  sich  die  Vermutung  auf,  dass  der  „päpstliche* 
diesem  verkürzt  entlehnt  wurde  und  zwar  so,  dass  gerade  das  tat- 
sächliche Recht  wegblieb1).  Aber  hiemit  wäre  wenig  gewonnen,  weil 
der  Text  an  sich  Bedenken  erweckt.  Ebensowenig  wie  der  vorige 
macht  er  einen  originalen  Eindruck,  sondern  sieht  aus,  als  sei  er 
mühsam  verfertigt:  der  Stil  ist  schlecht,  der  Inhalt  unklar.  Nach 
einer  kurzen  Bestimmung  über  die  Hauptsache,  über  die  Papstwahl, 
die  als  Tractatio  erscheint,  kommen  unter  Einleitung  durch:  „salvo 
debito  honore  et  reverentia*  des  Königs,  Erörterungen  wegen  der 
Übertragung  des  Kaisertums,  wofür  Wibert  als  Gesandter  genannt 
wird.  Dann  wird  wieder  gewissermassen  auf  „die  Ehre  und  Achtung* 
vor  dem  Könige  zurückgegriffen  und  näheres  über  seine  Beteiligung 
an  der  Wahl  gesagt,  dies  geschieht  in  unscharfer  Form,  die  aber 
doch  den  Schluss  zulässt,  dass  der  Kaiser  die  Bestätigung  des  Kan- 
ditaten,  bezw.  die  Mitbestimmung  desselben  hat,  sein  Anteil  also  vor 
den  Einsetzungsabschluss  fiele.  Das  würde  nun  mit  dem  Ergebnis 
der  Quellen  stimmen,  nur  mit  dem  leidigen  Unterschiede,  dass  es  in 
letzteren  viel  klarer  und  deutlicher  als  im  Dekrete  gesagt  ist. 

Ja,  es  könnten  auch  noch  andere  Umstände  obwalten.  Die  erste 
Hälfte  der  Stelle  weiss  von  der  Tractatio  der  Kardinäle,  und  dem  „de- 
bitus  honor  et  reverentia*  Heinrichs,  wozu  am  Schlüsse  noch  der 
„consensus   novae   electionis*    für   den   Kaiser   kommt.     Dies    scheint 


*)  Scheffer  92  erklärt  ,hocius<  mit  »quod  sibi  iam  concessinms«.  Dagegen 
lässt  sich  einwenden,  dass  der  Papst  ein  Recht  der  Kaiserkrönung  garnkht  zu 
übertragen  hatte,  von  stilistischen  Schwierigkeiten  abgesehen.  —  Die  Frage  nach 
der  Verwandtschaft  unserer  Kopien  ist  vielfach  erörtert  worden,  dass  eine  solche 
vorhanden  ist,  braucht  nach  unserem  Dafürhalten  nicht  erst  bewiesen  zu  werden. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  35 

heissen  zu  sollen:  die  Kardinäle  wählen,  der  Kaiser  stimmt  der  voll- 
zogenen Wahl  bei.  Dazu  passt  nun  nicht  recht  das  Weitere:  ,reli- 
giosi  viri  cum  serenissimo  filio  rege  Heinrico  praeduces  sint  in  pro- 
movendi*,  denn  1.  lassen  sich  unter  „religiosiviri"  doch  schwerlich  ohne 
weiteres  die  Kandinäle  verstehen;  die  „religiös!  viri"  umfassen  einen 
viel  weiteren  Kreis,  man  würde  sie  zunächst  als:  „die  Geistlichkeit* 
übersetzen1);  2.  ist  von  Heinrich  als  König  die  Rede,  während  vorher 
deutlich  auf  das  Kaisertum  verwiesen  war,  3.  arbeiten  hier  Geistlich- 
keit und  König  zusammen,  während  dort  die  Kardinäle  erst  für  sich 
beschlossen:  der  Einfluss  des  Königs  ist  also  ein  viel  augenschein- 
licherer2). Haben  Geistlichkeit  und  König  ihre  Promotionsbefugnis 
vollzogen,  so  kommen  „reliqui  autem  sequaces*,  die  übrigen,  d.  h. 
doch  schwerlich  anderes  als  „die  Laien*  nachher.  Dieser  Abschnitt 
scheint  mithin  einen  ganz  anderen  Wahlvorgang  vorauszusetzen,  und 
zwar  einen  der  mehr  dem  Hergebrachten  entspricht:  Vorberatung 
durch  den  Klerus,  Einigung  des  Klerus  mit  dem  Könige  über  die 
Person,  Zustimmung  durch  das  römische  Volk,  hier  mit  „reliqui"  im 
weiten  Sinne,  auch  die  Geistlichen  umfassend,  welche  sich  nicht  unter 
den  wählenden  „religiosi  viri*  befanden3).  Nach  alledem  wäre  nicht 
anmöglich,  dass  zwei  Berichte  zusammengeflossen  sind.  Der  unglaub- 
lich holperige  und  unklare  Stil  des  Ganzen*)  spricht  eher  dafür  als 
dagegen. 

Jedenfalls  erscheint  uns  der  Text  der  kaiserlichen  Fassung  eben- 
sowenig zuverlässig,  wie  der  der  päpstlichen,  anderseits  aber  ein  deut- 
licher Zusammenhang  zwischen  beiden  obzuwalten.  Das  Original  war 
den  kirchlich  Gesinnten  zuwider  und  da  sie  in  der  Kanzlei  mächtig 
waren,  werden  sie  es  bald  haben  verschwinden  lassen5). 

Wie  es  bei  einem  feierlichen  Synodaldekrete  als  selbstver- 
ständlich  erscheint,    muss   die   ursprüngliche    Fassung   desselben    be- 

*)  Vielleicht  auch:  »alle  Frommen«,  wofür  die  beiden  Stellen  der  Briefe 
Nikolaus  II.  zu  vergleichen  sind:  »religiosi  clerici  et  laici«.  Bonitho  hat  bei  »re- 
ligiosi« nur  den  Zusatz  der  , clerici«.    (Watterich,  Vitae  I,  211). 

*)  Dem  entsprechend  heisst  es  weiter  unten  im  Texte,  wo  von  einem  Wahl- 
orte ausserhalb  Roms  die  Rede  ist:  ,ubi  cum  invictissimo  rege  congruentius 
iudieaverint«. 

8)  Es  wäre  der  »consensus  religiosorum  clericorum  et  laicorum«,  von  dem 
Nikolaus  II.  in  einem  Rundschreiben  spricht.    Scheffer  55. 

*)  Scheffer  zerlegt  den  Paesus  in  zwei  Teile. 

ß)  Dies  scheint  sich  aus  den  Tatsachen  zu  ergeben.  Der  eifrige  Anselm 
natürlich  schob  die  Fälschung  den  Wibertisten  zu  (SS.  Xlli  8).  Die  hatten  aber 
gar  keinen  Grund  zur  Fälschung,  wenigstens  nicht  zu  einer  solchen  im  könig- 
lichen Sinne,  wie  sie  vorliegt;  wohl  aber  mögen  sie  bezüglich  der  Kardinal- 
bischöfe und  dergl.  geändert  haben.    VergL  auch  Waitz  IV,  117. 

3* 


gg  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

stimmte  Satzungen  enthalten  haben,  und  zwar  in  der  Weise,  wie  Petra» 
Damiani  angibt,  der  Kaiser  habe:  „in  electione  semper  ordinandi 
pontificis  principatum*,  oder  wie  Petrus  Diaconus  mitteilt:  Äut  nun- 
quam  papa  in  Romana  ecclesia  absque  consensu  imperatoris  fieret% 
oder  wie  Deusdedit  meint:  successor  eligeretur,  et  electio  regi  noti- 
ficaretur  .  .  .  ita  demum  pontifex  consecraretur*,  oder  wie  die  ian- 
gobardischen  Bischöfe  sagen:  „ut  nullus  in  pontificum  numero  dein- 
ceps  haberetur,  qui  non  ex  consensu  regis  eligeretur*  oder  wie  der 
eine  ziemlich  gleichzeitige  Zusatz  zur  „königlichen  Fassung*  hat:  ,ut 
a  nemine  consecretur  nisi  prius  a  rege  investiatur  ac  laudetur*  x).  Man 
sieht,  sachlich  überall  ziemlich  dasselbe. 

Dieses  Dekret  nun  ist  nach  Petrus  Diaconus  hergestellt  mit  Hälfe 
Hildebrands  und  der  von  125  Bischöfen,  d.  h.  also,  diese  haben  unter- 
zeichnet. Bonitho  berichtet,  es  hätten  deren  113  unterschrieben.  Bei 
den  uns  erhaltenen  Texten  bringt  der  päpstliche,  ausser  der  Unter- 
schrift des  Papstes  nur  die  von  3  Kardinalbischöfen,  und  fahrt  dann 
fort:  „et  caeteri  episcopi  numero  76  cum  presbyteris  et  diaconibu» 
subscripserunt*.  Anders  der  kaiserliche  Text,  er  führt  die  Namen  von 
78  Bischöfen  auf2),  wozu  noch  die  von  8  römischen  Kardinälen  und 
anderen  Stadtgeistlichen  und  „ceteri  Romanae  ecclesiae*  kommen.  Hier 
könnte  man  annehmen,  der  kaiserliche  und  päpstliche  Text  seien  ur- 
sprünglich gleich,  bloss,  dass  ersterer  ausführlich  ist,  letzterer  nur  die 
Zahl  gibt  und  sich  dabei  um  einen  verrechnet  hat8).  Dagegen  kann 
die  genaue  Angabe  Bonithos  schlechterdings  nicht  diesen  Texten  ent- 
nommen sein,  und  ebenso  wenig,  die  an  sich  mehr  abgerundete  Zahl 
des  Petrus  Diaconus4).  Hinzu  kommt  noch,  dass  Bonitho  sieben  Teil- 
nehmer der  Synode  nennt,  von  denen  sich  nur  vier  auf  unserer  Zeugen- 
liste finden,  drei  aber  nicht,  nämlich  die  von  Asti,  von  Lodi  und 
Brescia.  Aus  Mabillon,  Ann.  Ord.  S.  Bened.  IV,  686  (ed  II*)  lässt 
sich  schliesslich  noch  ein  weiterer  Bischof,  der  von  Pavia  ergänzen5). 
Somit  ist  sicher,  dass  wir  auch  in  der  kaiserlichen  zum  wenigsten 
keine  vollkommene  Fassung  besitzen,  sondern  im  besten  Falle  eine  in 
der  Zeugenliste    verkürzte.     Ziehen   wir  aber  das  Textergebnis    heran. 


»)  Mon.  Germ.  Constitut,  I,  p.  543,  Anm.  x. 

*)  Scheffer  3±.  Anm.    Vergl.  Jaffa  Reg.  I,  559.    Meyer  I,  135.  Anm. 

8)  Dies  würde  ebenfalls  auf  Abhängigkeit  des  päpstlichen  vom  kaiserlichen 
Text  deuten.    Vergl.  noch  weiter  hinten. 

*)  Dieselbe  findet  sich  auch  sonst,  so  auf  der  Synode  von  Worms,  1076:; 
auf  der  von  Brixen  und  in  der  königsfreundlichen  Schrift:  Dicta  cuiusdam  de 
disoordia  von  c.  1084.    Mon.  Germ.  Libelli  I,  459. 

•)  Scheffer  34.  Anm. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  37 

so  erscheint  es  ebenso  wahrscheinlich,  dass  es  verschiedene  Texte  gab* 
die  verschiedene  Zeugenlisten  führten. 

Weil  nun  Benitho  ausdrücklich  von  113  spricht,  Petrus  von  125 
Bischöfen  und  wir  deren  vier  mehr  nachweisen  können,  als  die 
Zeugenliste  der  kaiserlichen  Fassung  bietet,  so  werden  wir  folgerichtig 
auch  annehmen  müssen,  wahrscheinlich  1J3  Bischöfe  nebst  anderen 
Klerikern  haben  an  der  Synode  teil  genommen,  nicht  aber:  wahr- 
scheinlich 113  Väter,  darunter  79  Bischöfe  samt  Priestern  und  Diako- 
nen1). Solche  prinzipielle  Folgerung  ist  in  diesem  Falle  wichtig,  weil 
die  uns  erhaltene  Zeugenliste  fast  ausschliesslich  italienische  und  nur 
zwei  französische  Bischöfe  zeigt,  den  von  Besagen  und  Autun.  Von 
diesen  steht  ersterer  in  der  Reihe  der  Erzbischöfe,  nach  einer  Lesart 
als  Patriarch,  was  sein  weites' Vorrücken  erklärte,  der  andere  fehlt  in 
f  inem  Kodex.  Blieben  noch  34  Bischöfe  übrig,  als  nicht  auf  der  uns 
erhaltenen  Liste  stehend.  Da  läge  die  Annahme  nahe,  dass  sie  guten, 
wenn  nicht  grösstenteils  ausseritalienische,  d.  h.  also  vornehmlich  wohl 
deutsche,  Bischöfe  gewesen  sind.  An  sich  ist  es  eigentlich  ein  Unding, 
dass  an  einer  Lateransynode,  auf  der  113  Bischöfe  (oder  rechnen  wir 
79)  zugegen  waren,  und  wo  über  die  für  das  deutsche  Reich  so  wich- 
tige Papst  wähl  verhandelt  wurde,  nicht  ein  einziger  deutscher  Bischof 
teilgenommen  haben  sollte,  während  Italiener  aus  allen  Gegenden 
kamen,  nicht  zum  wenigsten  gerade  aus  dem  der  Reform  feindlichen 
Norden.  Die  Zeugen  scheinen  im  Wesentlichen  nach  Ländern  ein- 
getragen zu  sein :  erst  die  Kardinäle,  dann  die  Erzbischöfe,  schliesslich 
die  Bischöfe;  von  letzteren  besitzen  wir  die  Liste  nur  so  weit  sie  Italien 
betrifft,  und  da  augenscheinlich  auch  nicht  vollständig.  Auf  die 
Italiener  könnten  die  Deutschen,  Franzosen  und  übrigen  Völker  ge- 
folgt sein. 

Vorne  ist  berührt  worden,  dass  der  päpstliche  Text  79  Bischöfe 
nennt,  der  kaiserliche  aber  nur  78  bringt.  Es  kann  dies  auf  einem 
Zählfehler  beruhen,  unmöglich  jedoch  erscheint  auch  nicht,  dass  in 
unserer  Liste  ein  Bischof  fehlt.  Wer  es  etwa  gewesen,  lässt  sich  leider 
nicht  feststellen.  Zunächst  zieht  die  Variante  8Wido  archiepiscopus* 
und  „Wibertus  archiepiscopus"  das  Auge  auf  sich2).  Man  könnte 
annehmen,  der  ungemein  ähnliche,  vielleicht  auf  Wid'  und  Wib'  ver- 
kürzte Name,  sei  einmal  versehentlich  weggelassen,  weil  der  Ab- 
schreiber sie  für  gleich  hielt.  Dem  widerspricht  freilich,  dass  Wibert 
1059  bloss  erst  „cancellarius"  war,  er  die  erzbischöfliche  Würde  erst 
1072  erhielt.     Als    blosser  Kanzler   kann  er  aber  unmöglich   vor  den 

')  So  Meyer  von  Knonau  I,  134. 
>)  Scheffer  32  Anm.  a. 


38  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

Erzbischöfen  eingereicht  sein,  ausserdem  steht  ausdrücklich:  „archiep.* 
und  sogar  „archiep.  Bavennas*.  Hiermit  also  lässt  sich  nichts  machen. 
Ob  Wibert  nicht  doch  anwesend  war,  kann  man  weder  verneinen 
noch  bejahen,  die  unfertige  Zeugenliste  steht  dem  nicht  im  Wege,  das 
ausdrückliche  Hervorheben  Wiberts  im  königlichen  Texte  und  die 
historische  Wahrscheinlichkeit  lassen  sich  dafür  geltend  machen.  Da 
der  Vertreter  des  Königs  bei  der  Wahl  zu  Siena,  auf  der  Synode  von 
Sutri  und  bei  der  Inthronisation  in  Rom  zugegen  war,  so  sollte  man 
es  auch  auf  der  Lateransynode  erwarten,  wo  über  das  Recht  des 
Königs  so  entscheidend  verhandelt  wurde.  Die  Urkunden  ergeben 
nichts,  scheinbar  aber  doch  soviel,  dass  er  zu  der  betreffenden  Zeit 
nicht  in  Deutschland  weilte,  also  immerhin  räumlich  nahe  genug  ge- 
wesen sein  dürfte,  um  leicht  an  den  Tiber  gelangen  zu  können1). 

Beachtenswert  erscheint,  dass  die  Texte  des  Dekrets  offenbar 
nur  einen  kleinen  Teil  der  auf  der  Synode  erlassenen  Beschlüsse  ent- 
halten. Dies  lässt  sich  kaum  anders  erklären,  als:  1.  es  handelt  sich 
um  einen  in  bestimmter  Richtung,  mit  bestimmter  Absicht,  also  etwa 
zur  Übersendung  an  den  deutschen  Hof  hergestellten  Teiltext,  oder: 
2.  dieser  Teiltext  ist  überhaupt  nicht  ursprünglich.  Da  auf  der  Synode 
Angehörige  des  Reiches  in  weit  überwiegender  Mehrzahl  tagten,  und 
da  die  Beschlüsse  für  das  Reich  von  grösster  Wichtigkeit  waren,  so 
sollte  man  meinen,  dass  der  Reichsregierung  auch  deren  Gesamtheit 
mitgeteilt  werden  musste,  nicht  bloss  ein  einzelner  Abschnitt  derselben. 
Nimmt  man  dies  aber  an,  so  hätte  nichts  näher  gelegen,  als  einfach 
die  Konzilsakten  dem  Hofe  einzusenden,  bezw.  die  erlassenen  Dekrete 
in  kanzleimässig  bearbeiteter  Form. 

In  meiner  Schrift:  Die  Urkunden  der  päpstlichen  Kanzlei  vom  10. 
bis  13.  Jahrhundert  behandelte  ich  von  S.  62  bis  74  die  Synodal- 
erlasse. Es  ist  dargetan,  wie  Vorgänge  auf  einer  Synode  in  dreifacher 
Art  mitgeteilt  werden  konnten :  in  der  von  Synodal-Bullen,  von  Synodal- 
Briefen  und  Synodal-Akten.  Erstere  beiden  Urkundenarten  enthalten 
eine  Adresse,  letztere  nicht.  Bei  uns  fehlt  eine  solche,  man  begann 
mit  der  Invokation  und  den  Zeitmerkmalen ;  demnach  handelt  es  sich 
um  eine  Synodalakte.  Syuodalakten  zerfallen  in  zwei  Gruppen:  in 
eine  solche,  wo  aus  der  Synode  heraus,  und  in  eine  andere,  wo  von 
ihr,    über  sie  berichtet   wird;    oder   mit  anderen  Worten:    in    solche, 


')  Seinem  niederen  geistlichen  Range  nach  würde  er  das  Dekret  ziemlich 
zuletzt  haben  unterzeichnen  müssen,  wodurch  sein  Name  dann  mit  den  übrigen 
dort  stehenden  weggefallen  wäre.  Ausserdem  sorgten  die  Strengkirchlichen  so 
wie  so  schon  für  dessen  Verschwinden.  Bemerkt  mag  werden,  dass  Hauck, 
Kirchengesch.  III,  686  Wibert  als  Mitglied  der  Versammlung  nennt. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  39 

die  den  Gesamtwortlaut  der  Synodalbeschlüsse  bringen  und  andere,  die 
sich  mit  Angabe  des  Inhaltes  oder  der  Hervorhebung  einzelner  Teile 
jener  Beschlüsse  begnügen,  d.  h.  also  meistens:  sie  zerfallen  in  offizielle 
Synodalakten  und  in  Synodal-ßeferate. 

In  unserem  Falle  liegt  eine  feierliche  Synodalakte  mit  all  ihren 
äusseren  Merkmalen  vor :  die  besonders  deutlich  in  der  Zeugen  liste  zu 
Tage  treten,  welche  in  den  weniger  feierlichen  Eeferaten  fehlt.  Da 
sollte  aber,  wie  wir  sahen,  eine  Synodalakte  die  Einzelbeschlüsse  im 
Wortlaute  bringen;  das  tut  nun  die  unsrige  nicht,  sondern  sie  sagt 
bloss:  „auctoritate  apostolica  decernens  de  electione  summi  pontificis 
inquit*.  Demgemäss  werden  auch  nur  die  Papstwahlsatzungen  genannt. 
Das  ist  aber  nicht  kanzleiüblich,  weil  man  die  blosse  Heraushebung 
einer  Einzelheit  in  Referat-  oder  Briefform  zu  geben  pflegte,  etwa  in 
der  Formel:  vinter  cetera,  quae  ibi  gesta  sunt*.  Anders  bei  uns,  da 
wurde  der  Anschein  erweckt,  als  sei  auf  der  Synode  nur  die  Papst- 
wahl behandelt. 

Eine  zweite  verdächtige  Erscheinung  bietet  die  ausführliche  Ver- 
fluchung, welche  zwischen  den  Eanones  und  der  Zeugenliste  steht. 
Eine  solche  ist  der  Synodalakte  überhaupt  nicht  eigen,  sondern 
sie  pflegt  vielmehr  die  Beschlüsse  schlicht  und  sachlich  mitzuteilen, 
um  daran  die  Unterschriften  der  Beteiligten  zu  reihen.  Stellt  man 
sich  das  Wesen  einer  Synodalakte  vor,  so  erscheint  diese  Darstellungs- 
weise auch  durchaus  sachgemäss,  denn  es  handelt  sich  in  ihr  eben 
nur  darum,  das  Beschlossene  schriftlich  offiziell  festzulegen.  Anders 
die  Bulle,  auch  die .  Synodalbulle.  Sie  pflegt  einen  textlichen  Schluss- 
rahmen zu  besitzen.  Da  dies  nun  auch  bei  uns  der  Fall  ist,  so  wurde 
von  einer  Urkundenart  in  eine  zweite  übergegangen,  was  wieder  nicht 
kanzleiüblich  erscheint.  Der  Schlussteil  einer  Synodalbulle  pflegt  zu 
bestehen  aus;  Corroboratio,  Comminatio,  Benedictio  und  Apprecatio. 
In  unserem  Falle  haben  wir  bloss  Comminatio  und  Benedictio.  Weil 
einzelne  Teile  des  Formelwesens  wegfallen  können,  so  lässt  sich  gegen 
die  Verkürzung  kaum  etwas  einwenden,  das  Befremdliche  bleibt 
nur:  die  Art  der  Comminatio,  ihre  räumliche  Ausdehnung,  ihre  ge- 
häufte, bombastische  Ausdrucks  weise.  Da  heisst  es:  „fiat  habitatio 
eins  deserta,  et  in  tabernaculis  eius  non  sit  qui  inhabitet,  fiant  filii 
eins  orphani  et  uxor  eius  vidua*  und  so  fort.  Das  entspricht  nun 
durchaus  nicht  dem  Kanzleistile  der  Päpste  oder  dem  einer  grossen 
Synode,  der  immer  vornehm  und  gewählt  bleibt,  sondern  es  handelt 
sich  um  den  Leidenschaftsausbruch  eines  Eiferers.  Hinzu  kommt  noch, 
dass  wir  nicht  eine  Verfluchung  vor  uns  haben,  sondern  deren  zwei, 
ungeschickt  neben  einander  gestellt.    Die  erste  beginnt:  „Quodsi  quis 


40  Juliußv.  Pflugk-H arttun g. 

contra  hoc  nostrum  decretum  synodali  sententia  promulgatum  .  . .  intro- 
nizatus  fuerit",  der  andere:  „Quisquis  autera  huiua  nostrae  decretalis 
sententia  temerator  extiterit".  Ein  solches  Verfahren  in  einem  offi- 
ziellen päpstlichen  Aktenstücke  muss  als  völlig  kanzleiwidrig  bezeichnet 
werden.  Es  wirkt  um  so  befremdlicher,  als  wir  bereits  vorne  bei  der 
königlichen  Fassung  auf  das  wahrscheinliche  Zusammeufliessen  zweier 
Texte  auch  in  den  Kanones  verwiesen. 

Und  noch  ein  dritter  Umstand  zieht  das  Auge  auf  sich.  In  der 
Einleitung  heisst  es:  „praesidente  reverendissimo  ac  beatissimo Nicoiao V 
Dies  kann  unmöglich  ursprünglich  sein,  denn  wie  ich  in  „der  Memo- 
ration  in  päpstlichen  Urkunden"1)  dartat,  wird  „beatus"  von  Ver- 
storbenen nicht  von  Lebenden  gebraucht:  „beatus  Urbanus*2)  z.  B. 
heisst:   „der  verstorbene  Pap*t  Urbau". 

Ziehen  wir  das  Gesamtergebnis  der  Kanzleifragen,  so  entspricht 
?s  den  allgemeinen  Ausführungen :  der  ganze  Text  ist  nicht  ursprüng- 
lich, sondern  nachträglich  unter  Benutzung  der  wirklichen  Konzilsakte 
zusammengestellt.  Diese  hat  alle  Kanones  enthalten,  welche  uns  von 
anderer  Seite  überliefert  sind,  hier  aber  fehlen,  sie  muss  auch  in  der 
Datirung  ausführlicher  gewesen  sein,  denn  ein  Brief  des  Papstes  Ni- 
kolaus (Jaffe  4404)  hat  neben  anderen  Zeitmerkmalen;  „anno  ponti- 
ficatus  nostri  primo",  was  bei  uns  fehlt.  Das  Pontifikatsjahr  wird 
aber  ursprünglich  sein,  denn  gerade  darauf  wurde  von  päpstlicher  Seite 
Gewicht  gelegt.  Da  nun  anderseits  sicherlich  nicht  die  bombastische 
Androhung  in  der  Originalakte  stand,  sie  sich  aber  in  unseren  beiden 
Fassungen  findet,  so  ist  klar,  dass  diese  von  extrem-kirchlicher  Seite 
ausgearbeitet  sind.  Gegen  die  Ursprünglichkeit  unserer  Texte  spricht 
auch  die  Tatsache  der  ungemein  vielen  Varianten,  die  schon  Scheffer  in 
den  Anmerkungen  mitteilte.  Wir  verweisen  nur  auf  die  der  Teil- 
nehmervermerke, wo  einige  Kodizes  Zusätze  haben  und  zwar  „Summa 
episcoporum,  qui  interfuerunt  huic  sanctissimae  synodo  fuit  CXX1II*, 
und:  „de  quibus  fuerunt  episcopi  LXXVI,  cardinales  IV,  diaconi  III, 
subdiaconus  Hildebrandus  mouachus*  u.  s.  w.,  wobei  zu  beachten 
bleibt,  dass  sonst  nicht  123  sondern  113  Teilnehmer,  nicht  4  sondern 
3  Kardinäle  aufgeführt  werden,  und  dass  Hildebrand  nicht  Sub- 
diakon  sondern  Archidiakon  war.  Ja  es  scheint  noch  mehr  Texte 
gegeben  zu  haben,  denn  in  der  „päpstlichen*  Fassung  und  bei  Petrus 
Damiani  findet  sich  die  Form  „concessimus*,  obwohl  die  Angaben 
über  die  Mitwirkung  des  Königs  bei  der  Wahl  beiderseits  abweichen. 
Die  Schrift  des  Papstes  Nikolaus  gegen  die  Simonisten  entspricht,  wie 

i)  Archival.  Zeitechr.  VIII,  270. 

?)  Meine  Acta  Pontificum  Romanorum  I,  143. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  41 

wir  saheu,  teil  weis  der  päpstlichen  Fassung,  und  weist  doch  in  den 
Worten  ,non  apostolicus  sed  apostaticus*  wahrscheinlich  auf  die  kaiser- 
liche. Nun  heisst  es  in  einem  Dekrete,  welches  den  Wahl  Vorgang  in 
der  Weise  des  vorne  besprochenen  Amalfibriefes  behandelt:  „Decer- 
nimus,  quod  in  aliis  conventibus  nostris  decrevimus*.  Wie  bei  der 
Mehrzahl  hiehergehöriger  Erlasse  müssen  wir  auch  diesmal  voraus 
erwähnen,  dass  die  Zuverlässigkeit  keineswegs  feststeht.  Nehmen 
wir  sie  aber  an,  so  muss  das  Wort  „conventus*  befremden,  weil  die 
Päpste  Eirchenversammlungen  im  Lateran  als  Synoden,  wenn  nicht 
gar  als  Konzilien  zu  bezeichnen  pflegten.  Und  wer  sind  denn  nun 
diese  Äalii  conventus",  auf  denen  jedesmal  die  Papstwahl  vorgenommen 
seiu  soll?  Höfer  II  S.  35  und  Martens  76  wussten  sich  nicht  anders 
zu  helfen,  als  die  Zuschrift  in  das  Jahr  1061  zu  versetzen,  weshalb 
9  vorher  zum  mindesten  zwei  der  betreffenden  Materie  gewidmeten 
Kirchenversammlungen  gehalten*  waren.  Jeder  wird  zugeben,  dass  es 
höchst  sonderbar  erscheinen  muss:  derselbe  Gegenstand  sei  auf  drei 
Synoden  in  drei  Jahren  hinter  einander  behandelt  worden,  um  so  mehr, 
weil  wir  sonst  nichts  davon  wissen1).  Der  Erlass  dient  also  nur  dazu, 
-die  Gesamtsachlage  weiter  zu  verwirren. 

Bereits  vorne  haben  wir  dargelegt,  wie  ungemein  unsicher  es 
überhaupt  mit  den  Kanones  der  Lateransynode  von  1059  steht.  Da 
fanden  wir  drei  Synodalbriefe,  von  denen  zwei  nahe  verwandte,  aber 
durchaus  nicht  übereinstimmende  Teste  bieten,  wo  selbst  die  Kanones 
nicht  alle  zu  einander  passen,  und  einen  dritten,  der  den  übrigen 
nur  anfangs  entspricht,  dann  aber  völlig  selbständig  wird.  Wieder 
ganz  ausserhalb  dieser  drei  Briefe  stehen  unsere  beiden  Fassungen, 
welche  bloss  das  Wahldekret  in  weiterer  Ausführlichkeit  behandeln, 
aber  nichts  von  den  übrigen  Beschlüssen  wissen,  die  auf  der  Synode 
gefasst  wurden.  Wir  sahen,  wie  auch  die  Kanonisteu  nicht  in  ihren 
Angaben  übereinstimmen.  Die  verschiedenen  Texte  des  Wahldekretes 
wurden  dann  wieder  verarbeitet  und  zusammengezogen,  was  ich  in 
einem  solchen  des  Deusdedit  nachwies,  den  ich  in  meinen  Acta  Pon- 
tificum  II.  84  veröffentlichte.  Auch  sonst  gibt  es  noch  Kanones  des 
Papstes  Nikolaus,  die  sich  nicht  bestimmt  unterbringen  lassen,  so  z.  B. 


»)  Die  beiden  Schreiben,  welche  Martens  78  für  das  Jahr  1060  in  Anspruch 
nimmt,  wurden  von  Jaffe*  Reg.  4405,  4406  und  von  Meyer  von  Knonau  I,  13S  auf 
1039  verwiegen.  Hauck  111,  699  dürfte  sich  zu  bestimmt  über  das  Wahldekret 
von  1060  ausdrücken.  An  sich  ist  schon  unwahrscheinlich,  dass  man  1059  die 
Laien  nannte  und  sie  1060  wegliess.  So  weit  war  man  1060  noch  nicht  und  ist 
man  überhaupt  erst  nach  Ausbildung  des  Kardinalkollegiumß  eigentlich  erst 
unter  Alexander  III.  gewesen. 


42  Juliui  y.  Pflugk- Harttung. 

die  „anno  primo  Philippi  regia1).  Dies  sind  deren  15,  die  zwar  andere 
wie  die  Synodalbriefe,  aber  doch  verwandte  oder  gleiche  Gegenstande 
behandeln.  Wollen  wir  billig  sein,  so  müssen  wir  aussprechen,  dass 
unsere  Kenntnis  der  Kanones  der  Lateransynode  unsicher  ist,  ja,  dass 
wir  gerade  in  den  Hauptsachen  nichts  Bestimmtes  wissen.  Je  weiter 
man  vordringt,  desto  unzuverlässiger  wird  der  Boden. 

Demnach  können  auch  die  beiden  Fassungen  des  Papstwahl- 
dekretes kaum  als  etwas  anderes,  wie  als  Fälschungen  gelten,  freilich 
Fälschungen  mit  Zuhülfenahme  eines  echten  Textes.  Gibt  es  solche 
doch  unzählige  im  Mittelalter  für  wesentlich  unwichtigere  Dinge.  Und 
waren  doch  schon  auf  der  Lateransynode  die  Gedanken  des  Kardinals 
Humbert  zur  Geltung  gekommen;  wie  viel  mehr,  wie  viel  leichter 
konnte  es  später  der  Fall  sein,  als  der  Widerspruch  der  Lombarden 
und  der  sonstigen  Anhänger  der  Krone  fehlte,  als  man  unter  sich 
und  zerfallen  mit  dem  deutschen  Hofe  war,  als  an  Stelle  ruhigerer 
Erwägung  die  Leidenschaftlichkeit  und  das  Ziel  des  Kampfes  traten. 
HiefÜr  sprechen  wieder  die  beiden  Fassungen  selber,  denn  sogar  die 
sogenannte  „kaiserliche*  enthält  weniger,  oder  doch  weit  minder  klares 
Recht  des  Königs,  als  die  reformkirchlichen  Quellen.  Ferner  sieht  der 
Königsparagraph  so  aus,  als  wäre  er  aus  der  .kaiserlichen"  Fassung 
verkürzt  in  die  „päpstliche"  entlehnt.  Da  es  nun  noch  andere  Fas- 
sungen gegeben  hat,  so  entsteht  die  Frage,  ob  die  „ kaiserliche*  bezw. 
„ königliche*  überhaupt  als  solche  bezeichnet  werden  darf,  ob  sie  nicht 
auch  eine  „päpstliche*  ist.  Ein  Grund,  sie  als  „königliche*  zu  be- 
zeichnen, liegt  nicht  vor,  ausser,  dass  sie  überhaupt  königliche  Rechte 
enthält,  was  bei  der  „päpstlich*  genannten,  unseres  Erachtens  nicht 
der  Fall  ist.  Nach  demjenigen,  was  wir  sonst  wissen,  muss  im  Ori- 
ginaltexte mehr  oder  doch  Bestimmteres  über  die  Mitwirkung  des  Herr- 
schers gestanden  haben.  Und  diese  wirkliche,  aber  verlorene  Urschrift 
der  Synodalakte  würde  deshalb  die  Bezeichnung  „königliche*  Fassung 
verdienen,  wenn  sich  bei  einem  Originale  überhaupt  von  einer  solchen 
sprechen  liesse.  Unseres  Erachtens  sind  also  die  beiden 
erhaltenen  Fassungen  „päpstliche*. 

Auffallen  könnte  nun,  dass  jenes  Original  nirgends  erhalten  blieb, 
zumal  wenn  man  annimmt,  dass  ein  Exemplar  des  echten  Wortlautes 
an  den  Kaiserhof  gesandt  worden  ist.  Doch  das  besagt  nichts,  weil 
fast  alle  Akten  des  eigentlichen  Mittelalters,  welche  dem  kaiserlichen 
Archive  angehörten,  verloren  gingen.  Das  Dekret  teilte  also  nur  das 
Schicksal  seiner  Genossen.    Dabei  erscheint  noch  fraglich,  ob  der  Hof 


*)  Migne,  Patr.  143  p.  1559. 


J 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  43 

es  überhaupt  in  dem  einsetzenden  Kampfe  anerkannte,  ob  er  nicht 
lieber  auf  die  Prinzipatsrechte  Heinrichs  III.  znrückgriff. 

Prüfen  wir  die  geschichtlichen  Vorgänge,  zunächst  die  kaiserlichen 
Papstwahlen,  so  tritt  uns  zunächst  die  des  Baseler  Reichstages  Ton 
1061  entgegen,  welche  uns  durchaus  in  die  Zeit  Heinrichs  III.  versetzt. 
Da  zeigte  eine  römische  Gesandtschaft  die  Sedisvakanz  an  und  erbat 
einen  neuen  Papst  Es  erfolgte  eine  Beratung  in  der  Weise,  als  sei 
der  Ton  der  Gegenpartei  erhobene  Alexander  II.  nicht  vorhanden, 
worauf  der  Eonig,  augenscheinlich  auf  Bat  der  Gesandtschaft  und  der 
Lombarden,  den  Bischof  Cadalus  von  Parma  zum  Papste  ernannte. 
Die  Anwesenden  stimmten  dieser  Handlung  bei  und  der  Neuerhobene 
wurde  mit  echten  päpstlichen  Bekleidungsstücken  angetan1). 

Das  zweite  Ereignis,  welches  das  Auge  auf  sich  lenkt,  ist  die 
Synode  von  Brixen.  Nachdem  Gregor  VII.  1080  von  19  deutschen 
Erzbischofen  und  Bischöfen  seines  Amtes  verlustig  erklärt  war,  ver- 
einigten sich  auf  Befehl  Heinrichs  IV.  zu  Brixen  an  30  deutsche  und 
italienische  Bischöfe  mit  vielen  weltlichen  Grossen,  dem  Kardinale 
Hugo  und  einigen  unzufriedenen  Römern.  Auf  Hugos  Anklage  wurde 
Gregor  abgesetzt  und  der  Führer  der  Kaiserpartei  in  Italien:  Wibert 
vonRavenna,  zum  Papste  erhoben,  der  sich  mit  Anlehnung  an  den  ersten 
deutschen  Kirchenfürsten:  Clemens  III.  nannte.  Den  Hergang  werden 
wir  uns  im  Hinblicke  auf  das  echte  Wahldekret  Nikolaus  II.2) 
folgendermassen  zu  denken  haben :  Wibert  wurde,  auf  der  Synode  von 
den  anwesenden  Bischöfeu,  in  erster  Linie  von  Hugo,  öffentlich  in 
Vorschlag  gebracht,  bezw.  als  Erwählter  aufgestellt,  worauf  Heinrich 
als  König  und  Patrizius  ihn  anerkannte,  oder  richtiger  die  Vorwahl 
zu  einer  Voll  wähl  machte,  bis  schliesslich  der  Umstand,  in  dem  sich 
einige  Römer  befanden,  seine  Zustimmung  gab.  Tatsächlich  also  be- 
wegte sich  auch  dieser  Hergang  stark  in  den  Formen  der  Zeit  Hein- 
richs HI. 

Verhältnismässig  gut  sind  wir  über  die  Ereignisse  des  Jahres 
1118  unterrichtet.  Da  wählten  und  inthronisirten  die  Kardinäle  zu 
Rom  Gelasius  H.  Kaum  wurde  dies  ruchbar,  als  der  mächtige  und  ge- 
walttätige Cencius  Fraogipani  mit  Bewaffneten  in  die  Versammlung 
einbrach  und  Gelasius  gefangen  nahm.  Doch  dieser  kam  wieder  frei 
und  erhielt  die  Huldigung  des  Volkes.  Die  Weihe  fand  noch  nicht 
statt.   Auf  Einladung  der  Konsuln  kam  Kaiser  Heinrich  V.  nach  Rom, 


l)  Näheres  über  die  historischen  Vorgänge  in  meiner  Abhandlung ;  Die  Papst- 
wahlen und  das  Kaisertum,  in  der  Zeitschr.  für  Kirchengeschichte  1906. 
*)  Vergl.  oben  S.  20. 


44  Julius  v.  Pflugk-Harttung. 

offenbar  um  den  Gewählten  nicht  einfach  anzuerkennen,  sondern  um 
mindestens  die  Entscheidung  über  ihn  zu  treffen,  und  ihn  womöglich 
in  seine  Hand  zur  Erpressung  von  Investitur-  und  Wahkugeständ- 
nissen  zu  bekommen.  Aber  Gelasius  entwich  in  abenteuerlicher  Flucht 
nach  Gaeta.  Heinrich  versammelte  die  Römer  und  forderte  mit  ihnen 
den  Erwählten  zur  Rückkehr  auf.  Gelasius  kam  nicht,  sondern  behielt 
alles  einer  grossen  Synode  in  Norditalien  vor.  Daraufhin  berief  der 
Kaiser  Klerus  und  Volk  nach  der  Peterskirche,  legte  die  Autwort  vor, 
und  bewirkte  den  Beschluss,  dass  sie  ungenügend,  der  Papst  unwürdig 
sei,  also  eine  Neuwahl  nach  weltlichem  und  kanonischem  Rechte  statt- 
finden müsse.  Ein  berühmter  Bologneser  Jurist  eutwickelte  den  An- 
wesenden die  alten  Rechte  der  römischen  Kaiser,  aus  denen  erhelle, 
dass  des  Gelasius  Wahl  wegen  mangelnder  kaiserlicher  Zustimmung 
ungültig  sei.  Ein  Lektor  verlas  die  Dekrete  der  Päpste  über  Neu- 
wahlen Nun  erhoben  die  Römer  den  Erzbischof  von  Braga,  der  sich 
im  Gefolge  des  Kaisers  befand ;  der  Kaiser  führte  ihn  zur  Kanzel,  wo 
er  sich  vorstellte,  die  Zustimmung  des  Volkes  entgegen  nahm,  und 
die  Bekleidung  mit  dem  päpstlichen  Mantel  samt  der  Namensänderung 
erfolgte.  Alsbald  bestätigte  das  weltliche  Oberhaupt  die  Wahl  und 
geleitete  den  Erhobenen  in  den  Lateran.  —  Wir  haben  hier  deutlich 
eine  Erneuerung  der  kaiserlichen  Teilnahme,  erst  nach  der  Wahl  im 
engeren  Sinne,  dann  bestimmter  nach  vollzogener  Immantation  und 
Namensänderung,  also  vor  der  Weihe.  Dies  würde  ein  geringes  Zurück- 
weichen gegen  die  Bestimmungen  des  Wahldekrets  Nikolaus  EL  be- 
deuten. Obwohl  letzteres  wahrscheinlich  von  den  Lektoren  verlesen 
wurde,  so  besitzen  wir  doch  keinen  Beweis  dafür. 

Wenden  wir  uns  jetzt  den  kurialen  Wahlen  zu:  erst  der  Alexan- 
ders IL  Sie  wurde  bestimmt  durch  die  schroffe  Gegenstellung  der 
kaiserlich  gesonnenen  Adels-  zur  reformkirchlichen  Kardinalspartei. 
Nach  einer  Nachricht  entstand  der  grösste  Zwiespalt  unter  den  Römern 
wegen  der  Neuerhebung  des  Papstes,  weshalb  Hildebrand  mit  den 
Kardinälen  und  den  römischen  Adeligen  in  Beratung  trat.  So  ver- 
strichen zwei  Monate,  welche  die  Kardinalspartei  benutzte,  um  die  Nor- 
mannen herbeizurufen  und  unter  deren  Schutz,  wohl  in  überraschender 
Weise  die  Wahl  Anselms  von  Lucca  vorzunehmen.  Schnell  raffte 
sich  die  Adelspartei  zusammen  und  verlegte  den  Gegnern  den  Weg 
nach  St.  Peter  ad  Vincula,  wo  die  Inthronisation  erfolgen  sollte. 
Aber  diese  hintergingen  sie  und  setzten  die  feierliche  Handlung  durch. 
So  war  der  nunmehrige  Alexander  IL  unter  vollendetem  Bruche  der 
Bestimmungen  des  Wahldekretes  endgültig  erhoben.  Hierbei  ist  jedoch 
bezeichnend,    dass    seine  Parteigenossen,    voran    Petrus  Damiani,    dem 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  45 

Hergänge  einen  rechtlichen  Hintergrund  durch  die  Behauptung  zu 
geben  suchten,  es  sei  keine  Zeit  gewesen,  die  weite  Reise  an  den  deut- 
schen Königshof  zu  machen.  Ausserdem  sei  der  Eonig  unmündig  und 
die  Kirche  gewissermassen  sein  Vormund.  Deutlicher  kann  das  dem 
Könige  tatsächlich  zustehende  ßecht  kaum  ausgesprochen  werden. 
Alexander  hat  sich  später  zu  Mantua  nicht  auf  das  Dekret,  sondern 
auf  den  „antiquus  Romanorum  usus  eligendi  et  consecrandi  pontificis 
cura  et  potestas*  berufen1). 

Ganz  naturgemäss  kam  von  zwei  Seiten  der  Gegenschlag.  Auf 
Veranlassung  des  kaiserlichen  Kanzlers  Wibert  traten  die  lombardi- 
schen Bischöfe  zusammen  und  verwarfen  die  unkanonische  Wahl 
Alexanders  in  der  Weise,  dass  sie  vereinbarten,  es  müsse  womöglich, 
ein  Lombarde  Papst  werdep.  Nicht  minder  entrüstet  war  man  in 
Deutschland,  wo  der  schon  besprochene  Reichstag  in  Basel  stattfand. 
Der  römische  Adel  wurde  nur  durch  die  Normannen  in  Schach 
gehalten,  und  er  bildete,  worauf  alles  deutet,  die  Vertretung  der 
Mehrheit  des  römischen  Volkes.  Somit  war  die  Rechtsfrage  zur  Macht- 
frage geworden,  und  die  entschied  dank  der  Zerfahrenheit  der  Reichs- 
regierung  für  den  Papst  der  Kardinäle. 

Bei  der  Erhebung  Gregors  VII.  ist  es  ähnlich  wie  bei  der  seines. 
Vorgängers  hergegangen.  Sie  beruhte  auf  einer  wohl  angelegten 
Intrigue,  wobei  die  widerstrebenden  Elemente  überrascht  und  nieder- 
gehalten wurden.  Zu  diesen  gehörten  in  erster  Linie  die  Kardinäle,, 
denen  die  Eigenart  des  Gewaltigen  wenig  zusagte,  weil  sie  eine 
aristokratische  Handhabung  der  Geschäfte  erstrebten,  während  Gregor 
ein  geborener  Selbstherrscher  war.  Auch  die  Wirkung  der  Wahl  er- 
wies sich  ähnlich  wie  vorher.  Die  Lombarden  suchten  unter  Führung 
des  Kanzlers  von  Italien,  jetzt  des  Bischofs  Gregor  von  Vercelli,  gegen 
das  Ergebnis  einzuschreiten.  Sie  bemühten  sich  beim  deutschen  Hofe, 
dass  er  die  Bestätigung  versage.  Ein  gleiches  tat  ein  Teil  der  deut- 
schen Bischöfe.  Sie  sollen  den  König  darauf  hingewiesen  haben,  dass 
er  schwer  geschädigt  werden  könne,  wenn  er  nicht  rechtzeitig  ein- 
schreite. So  schickte  Heinrich  denn  alsbald  einen  Bevollmächtigten, 
wie  es  heisst,  den  Grafen  Eberhard,  nach  Rom,  um  Genugtuung  zu 
fordern.  Hildebrand  vermochte  ihm  damit  entgegen  zu  treten,  dass 
sie  bereits  durch  eine  Gesandtschaft  an  den  König  und  durch  die  Ver- 
zögerung seiner  Weihe  bis  zu  deren  Rückkehr  geleistet  sei.  In  der 
Tat  war  beides  der  Fall.  Für  die  Krone  lagen  die  Dinge  so,  dass  die 
Wahl  freilich  nicht  gesetzmässig  vollzogen  war ;  aber  was  stand  denn 


«)  Meyer  von  Knonau  I,  221,  Anm.  40. 


46  Julius  y.  Pflugk-Harttung. 

überhaupt  bei  dem  Wandel  aller  Dinge  als  Gesetz  fest  Nun  zeigte 
Gregor  ein  beachtenswertes  Entgegenkommen,  denn  durch  königliche 
Anerkennung  und  die  Anwesenheit  eines  königlichen  Gesandten  bei 
der  Weihe  bewahrte  man  wenigstens  formell  eine  Mitwirkung.  Hiemit 
war  die  Beihenfolge  gegeben:  Wahl,  Zustimmung,  Weihe.  Das  be- 
deutete einen  wichtigen  Fortschritt  gegenüber  der  Einsetzung  Alexan- 
ders, und  lief  auf  eine  Art  Anerkennung  des  Wahldekrets  Nikolaus  IL 
hinaus.  Nach  all1  den  Fehlschlagen  machte  man  bei  Hofe  aus  der 
Not  eine  Tugend:  der  König  bestätigte  die  Wahl  und  hob  die  erste 
Gesandtschaft  durch  eine  zweite  auf.  Es  erfolgte  die  Weihe  Gregors 
am  30.  Juni,  der  neben  dem  Kanzler  als  Vertreter  der  Krone  die 
Kaiserin  Agnes  und  die  Herzogin  Beatrix  beiwohnten.  Was  durch 
die  Wahl  gesündigt,  war  durch  die  Weihe  gesühnt:  Gregor  erschien 
als  einziger  und  rechtmässiger  Nachfolger  Petri. 

Auf  die  übrigen  Wahlen,  welche  sich  zeitlich  immer  weiter  ent- 
fernen und  unter  der  Macht  neuer  Verhältnisse  erfolgten,  gehen  wir 
nicht  ein.  Als  Ergebnis  bleibt:  das  Dekret  wurde  Ton  keiner  Seite 
eigentlich  innegehalten,  mag  mau  eine  Fassung  zu  Grunde  legen, 
welche  man  will.  Es  wurde  wohl  vom  Hofe  hingenommen,  ohne  es 
öffentlich  anzuerkennen,  und  im  übrigen  sorgte  schon  die  Wucht  der 
Ereignisse  für  seine  Wertlosigkeit.  Man  lebte  in  keiner  Zeit  des 
Rechtes,  sondern  der  Tatsachen,  der  Macht,  der  Gewalt. 

Sehr  beachtenswert  sind  zwei  Dinge:  1.  Die  Mitwirkung  des 
Kaisers  wird  von  verschiedenen  Schriftstellern  erwähnt,  sie  findet 
sich  in  der  eiueu  Fassung  des  Dekretes  und  wird  in  der  zweiten 
angedeutet.  Wir  werden  daraus  folgern  dürfen,  dass  sie  Petrus  Da- 
miani  noch  im  Urtexte  vorgelegen  hat,  dass  dieser  aber  aus  nahe 
liegenden  Gründen  wenig  verbreitet,  also  auch  wenig  bekannt  wurde, 
wodurch  die  Möglichkeit  der  Umgestaltung  nahe  lag.  Man  kannte 
den  Inhalt  aber  nicht  den  Wortlaut,  und  unter  dem  Drucke  der  Ereig- 
nisse verschob  sich  auch  jener.  Die  Sachlage  war  eigentümlich:  der 
Hof  widersprach  dem  Dekrete  nicht  gerade,  hielt  aber  möglichst 
an  den  weitergehenden  Rechten  fest,  die  er  unter  Heinrich  III.  aus- 
geübt hatte.  Ihm  bot  das  Dekret  nicht  genug.  Umgekehrt  ge- 
währte es  in  den  Augen  der  Strengkichlichen  zuviel.  So  fand  es 
nirgends  eine  wirkliche  Vertretung1).  Auch  Scheffer- Boichorst  setzt 
den  Verlust  der  ursprünglichen  Fassung  voraus;   unsere  Ansicht  ent- 


l)  U.  a.  meint  Martens,  Gregor  VII.  I,  44:  »Kein  Wunder,  dass  beide 
Teile  danach  trachteten,  die  Exemplare  des  echten  Dekrets  aus  der  Welt  iu 
schaffen4. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  47 

spricht  demnach  der  seinigeD,  nur  dass  wir  über  den  Inhalt  des  Ver- 
lorenen anderer  Meinung  sind. 

2.  Das  frühe  Verschwinden  des  Originaltextes  bewirkte,  dass 
man  über  den  Inhalt  sehr  bald  zu  streiten  begann,  so  früh  und  leb- 
haft, dass  bereits  Deosdedit  meinen  konnte,  nach  allen  Fälschungen, 
die  an  dem  Dekrete  vorgenommen  seien,  könne  man  das  Echte  vom 
Unechten  garnicht  mehr  unterscheiden.  Dies  sagt  ein  Anhänger  der 
Kurie ;  trotzdem  lässt  er,  und  andere  Parteigenossen  neben  ihm,  deut- 
lich erkennen,  dass  dem  Kaiser  eine  Entscheidung  über  den  Kandidaten 
zustand,  während  die  Anhänger  des  Kaisers,  so  weit  wir  absehen, 
niemals  zweifelhaft  sind,  sondern  rundweg  jene  Befugnis  als  dekretirt 
und  bestehend  angeben1).  Danach  sieht  es  doch  sehr  aus,  als  ob  die 
Hochkirchlichen  jene  Streitigkeiten  hervorgerufen  haben,  weil  sie  hier- 
durch am  besten  den  wahren  Sachverhalt  verschleiern  und  verunklaren 
konnten.  Überdies  ist  zu  bedenken,  dass  die  meisten  Nachrichten, 
welche  wir  über  das  Dekret  besitzen,  gerade  von  strengkirchlicher  Seite 
herrühren.  Die  Fapstfreunde  und  nicht  die  Kaiserlichen  erwiesen  sich 
literarisch  eben  weit  tätiger  und  rücksichtsloser  als  ihre  Gegner. 

Die  Mitteilungen  über  den  Inhalt  des  von  uns  vermuteten  Ur- 
textes sind  in  denen  des  Petrus  Damiaui  so  gut  wie  gleichzeitig,  und 
auch  sonst  alt,  älter  vielfach  als  der  Wortlaut  der  beiden  uns  erhal- 
tenen Fassungen.  Nach  Scheffer  (6,  18  u.  a)  gehören  deren  früheste 
Niederschriften  in  die  Zeit  von  1100;  sie  wären  mithin  fünfzig  Jahre 
jünger  und  erwuchsen  in  Verhältnissen,  die  sich  zu  Gunsten  der  Kurie 
vollständig  umgestaltet  hatten.  Meyer  von  Knonau  (III,  653)  setzt  die 
Entstehung  der  kaiserlichen  Fassung  um  1080  an,  und  schreibt  sie 
vermutungsweise  Hugo  Candidas  zu2).  Selbst  dies  zugegeben,  stünden 
wir  im  vollentwickelten  Zeitalter  Gregors  VII.  mit  seinen  Leiden- 
schaften, Kämpfen  und  Ansprüchen,  in  Ereiguissen,  die  für  Verun- 
echtung  ungemein  günstig  waren,  ja  sie  geradeswegs  herausforderten. 

Noch  viel  ungünstiger  liegen  die  Dinge,  wenn  man  die  erhaltenen 
Handschriften  betrachtet.  Da  reicht  keine  von  dem  Texte,  den  man 
als  besseren,  oder  gar  echten  erklärt  hat,  von  der  „päpstlichen1  Fas- 

*)  Besonders  deutlich  bei  Bonitho  (M.  6.  Lib.  I,  595.  Die  Langobarden 
sagten  zur  Kaiserin:  »eorum  dominum  ut  heredein  regni  ita  heredem  fore  pa- 
triciatus,  et  beatum  Nicolaum  decreto  firmasse,  ut  nullus  in  pontificum  numero 
deinceps  haberetur,  qui  non  ex  consensu  regis  eligeretur«.  Demgemäss  besass 
der  König  einen  Doppelanspruch,  das  Recht  des  Patricius  und  das  der  Lateran- 
synode.    Vergl.  vorn  S.  23. 

*)  Giesebrecht,  Kaiserzeit  III,  170  meint  auf  1076  schliessen  zu  sollen. 
Waitz,  in  den  Forsch.  VII,  409  vermutet,  das  Dekret  sei  gefälscht,  um  Wibert9 
Wahl  zu  rechtfertigen. 


48  Julius  y.  Pflugk-Hurttung. 

sang  über  das  12.  Jahrhundert  hinab1);  von  der  sogenannt  .könig- 
lichen1 gehört  ebenfalls  die  Mehrzahl*  in  die  gleiche  Zeit,  während 
einzelne  11. — 12.  Jahrhundert  angesetzt  sind*).  Demnach  wäre  ge- 
rade der  als  bchlechter  ausgegebene  Text,  der,  an  dem  die  schreibende 
Kirche  das  geringere  Interesse  besass,  in  älteren  Vorlagen  erhalten. 
Das  erscheint  befremdlich  und  deutet  darauf,  dass  er  auch  der  ältere 
war,  dass  der  „päpstliche8  erst  später  entstanden  ist.  So  viel 
steht  jedenfalls  fest,  dass  die  Überlieferung  der  „päpstlichen"  Fassung 
in  die  Zeit  der  siegreichen  Kirche  gehört,  und  dass  man  da  beson- 
deres Gewicht  auf  sie  legte,  wie  die  Anzahl  der  Texte  des  12.  und 
13.  Jahrhundert  beweist  Wäre  der  Text  wirklich  von  königlicher 
oder  wibertistischer  Seite  verunechtet,  so  kann  man  sich  nur  über  die 
Schüchternheit  und  Unklarheit  des  Versuches  wundern.  Es  hätte  doch 
weit  näher  gelegen,  hier  ein  klares  Kaiserrecht  zu  schaffen;  besass 
man  es  doch  unter  den  Ottonen  und  Heinrich  III.  und  lag  doch  wahrlich 
kein  Grund  zur  Bescheidenheit  vor.  Wir  werden  deshalb  den  Satz 
aufstellen  müssen,  dass  die  den  Ereignissen  nahe  stehenden 
darstellenden  Quellen  von  grösserem  Werte  sind,  wie  die 
jüngeren,  nachweislich  verunechteten  Texte.  Dass  eine  echte 
Fassung  verloren  ging,  und  dafür  eine  oder  mehrere  unzuverlässige  er- 
halten blieben,  ist  ein  Fall,  der  für  das  Mittelalter  nicht  gerade  selten 
vorkommt.  Petrus  Diakonus  lässt  das  Dekret  mit  dem  von  ihm  gegebenen 
Inhalte  vorzeigen  (ostendisset).  Deshalb  wird  man  folgern  dürfen,  dass 
damals  noch  die  echte  Grundlage,  mit  dem  stärkeren  Rechte  des  Kaisers 
vorlag,  sie  sich  dann  aber  im  Sturmesgange  der  Reformbewegung  immer 
mehr  verflüchtigte.  Jedenfalls  dürfte  das  Fehleu  des  Urtextes  gegenüber 
dtn  nahezu  gleichzeitigen  Angaben  aus  demselben  wenig  besagen. 

Vergleichen  wir  das  Ergebnis  der  strengkirchlichen  Quellenaas- 
sagen mit  den  Ereignissen,  so  erkennen  wir,  dass  sich  beide  im  Ein- 
klänge befinden.  Auf  der  Lateransynode  wurde  genau  das,  wurde 
jener  Iustanzenzug  amtlich  festgelegt,  der  in  Wirklichkeit  bei  der  Er- 
hebung Nikolaus  II.  obgewaltet  hat,  und  wohl  auf  Vereinbarung  Hil- 
debmnds  mit  dem  kaiserlichen  Hofe  beruhte.  Auf  dem  Tage  von  Siena 
war  Wibert,  der  kaiserliche  Kauzler  von  Italien,  zugegen  gewesen, 
derselbe  Wibert  befand  sich  bei  der  Inthronisation  des  Papstes  in 
Rom;  es  muss  damals  also  ein  gutes  Verhältnis  zwischen  ihm  und 
dem  Papste  bestanden  haben,  und  dies  spricht  für  Anerkennung  der 
kaiserlichen  Rechte  in  Rom.     Ja,    noch   kurz   vor  Erlass   des  Dekrets 


*)  Mon.  Germ.  Constitut.  I,  p.  538. 
»)  1.  c.  541,  542. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  49 

lässt  sich  Wibert  in  Sutri  zusammen  mit  dem  Papste  nachweisen, 
und  dem  würde  eine  Variante  in  der  Zeugenliste  desselben  entsprechen, 
welche  „Wibertus  archiepiscopus"  lautet1).  Nicht  weniger  wie  acht 
lombardische  Bischöfe,  an  ihrer  Spitze  Wido  von  Mailand,  haben  nach- 
weislich die  Synode  besucht;  wahrscheinlich  waren  es  noch  mehr. 
Jedenfalls  ist  von  den  acht  keine  vollständige  Preisgebung  des  könig- 
lichen Rechtes  und  deren  Bekräftigung  durch  Unterschrift  zu  erwarten, 
um  so  weniger  als  sich  der  leidenschaftlich-kaiserliche  Benzo  von  Alba 
unter  ihnen  befand. 

Auch  die  Zustände  in  Rom  waren  nicht  derart,  dass  sich  des 
Kaisers  weitgehend  entraten  liess.  Seinem  Einflüsse  verdankte  man 
gutenteils  die  Verdrängung  der  Adelspartei  und  ihres  Papstes.  Eine 
etwa  bloss  nachträgliche  Zustimmung  zur  vollzogenen  Wahl  erschien 
wertlos  und  nach  den  damals  noch  den  Hof  beherrschenden  Über- 
lieferungen Heinrichs  III.  so  beleidigend,  dass  nicht  darauf  eingegangen 
werden  konnte.  Dies  fallt  desto  mehr  ins  Gewicht,  weil  wir  bereits 
vorne  nachwiesen,  wie  die  Beziehungen  des  Hofes  zur  Kurie  noch  nach 
dem  Erlasse  des  Dekretes  durchaus  freundlich  blieben.  Aber,  seit  den 
Erfolgen  der  Reform partei  unter  Alexander  H.  und  gar  Gregor  VII.  ge- 
stalteten sich  die  Dinge  anders,  und  da  lag  es  nahe,  diese  neuen  Ver- 
hältnisse zurückzuverlegen.  Der  Zorn  der  Reformer  über  das  Dekret, 
welchen  wir  deutlich  beobachten  konnten,  selbst  die  Handschriften, 
bieten  dafür  einen  belehrenden  Fingerzeig. 

Ziehen  wir  das  Schlussergebnis:  Die  kirchlichen  Eiferer 
haben  ihr  Ziel  auf  der  Lateransynode  des  Jahres  1059 
nicht  erreicht.  In  der  Zukunft  erging  es  dann  dem  Dekrete,  wie 
anderen  Dingen  aus  der  Zeit  Heinrichs  IV. :  die  Tatsachen  wurden  ge- 
fälscht und  in  papstfreundlicher  Bearbeitung  überliefert,  die  Wahlbestim- 
mungen also  in  päpstlichem  Sinne  umgestaltet,  möglicherweise  mit  An* 
lehnung  an  die  Forderungen  des  Kardinals  Humbert2);  der  Urtext 
hat  eine  entscheidende  staatsrechtliche  Anteilnahme  des 
Königs  enthalten.  Diese  war  nicht  bloss  eingebürgert,  sondern  selbst 
den  Römern  und  den  Strengkirchlichen  im  Jahre  1059  noch  bis  zu  ge- 
wissem Grade  erwünscht,  weil  sie  gegen  die  Adelspartei  gebraucht  oder 
gar  notwendig  werden  konnte.  Unseres  Erachtens  hat  deshalb  auch 
der  Schwerpunkt  der  Lateransynode  garnicht  in  dieser  Richtung  gelegen, 
sondern  vielmehr  in  der  Ordnung  der  Vorwahl,  welche  zu- 
nächst den  Kardinalbischöfen  überwiesen  wurde.  Unter  den  Ottonen 
und   unter  Heinrich   III.    hatte   die   kaiserliche   Macht   sich   zeitweise 

>)  Scheffer  106.    Vergl.  vorn  S.  12,  37. 

*)  VergL  auch  Hauck  III,  686. 

Mittheilonren  XXVII.  4 


50  Juliui  v.  Pflugk- Harttun g. 

derartig  drückend  gezeigt,  dass  sie  die  Päpste  auf  den  Thron  und  in 
Folge  dessen  deutsche  Bischöfe  nach  Born  brachte.  Diesen  deutschen 
Einfluss  wollte  man  brechen,  die  deutschen  Bischöfe  wünschte  man 
los  zu  sein,  und  deshalb  wurde  eine  so  feierliche  und  bündige  Vor- 
wahl in  Born  eingerichtet,  damit  der  Kaiser  moralisch  stark  durch 
sie  verpflichtet  werde.  Wir  haben  hiemit  die  rechtliche  Gestaltung  der 
historischen  Entwickelung  der  Papstwahlen  in  der  damals  jüngst  Ter- 
gangenen  Zeit.  Einer  solchen  vermochten  die  lombardischen  und  selbst 
deutsche  Kirchenfürsten  beizustimmen.  Erst  als  die  Normannen  ge- 
wonnen waren  und  die  Reformpartei  mit  Alezander  II.  den  Stuhl  Petri 
bestieg,  brauchte  man  den  Kaiser  nicht  mehr,  erschienen  seine  Rechte 
überflüssig  und  lästig. 

Aus  den  Überarbeitungen  des  echten  Dekretes  erklären  sich  die 
vielen  formalen  und  sonstigen  Mängel,  mit  denen  die  erhaltenen  Fas- 
sungen behaftet  sind,  zumal  die  sogenannt  „päpstliche*.  Sie  steht 
eben  dem  Originaltexte  am  fernsten1).  Wären  die  Fassungen  verloren 
gegangen,  was  wie  so  vieles  andere  leicht  hätte  geschehen  könjien, 
und  wären  wir  deshalb  auf  die  erzählenden  Quellen,  d.  h.  zunächst 
auf  Petrus  Damiani  angewiesen,  so  würde  gar  kein  Streit  über  eine 
weitgehende  Anteilnahme  des  Königs  bei  der  Papstwahl  entstan- 
den sein. 

Auf  das  Entschiedenste  müssen  wir  uns  schliesslich  gegen  die  Art 
der  Wiedergabe  beider  Texte  in  den  Monumenta  Germaniae2)  ver- 
wahren. Hier  ist  die  „päpstliche*  Fassung  einfach,  in  Steigerung  von 
Scheffer-Boichorsts  Forschungsergebnissen  als  die  echte  hingestellt, 
und  mit  der  Überschrift  „Decretum  electionis  pontificale*  versehen, 
wogegen  die  „königliche*  Fassung  genannt  wird:  „Decretum  electio- 
nis a  Wibertinis  vitiatum*.  Als  Beleg  hiefür  ward  Deusdedit  angeführt. 
Als  ob  Deusdedit  in  solcher  Frage  etwas  bewiese.  Nun  gar,  wo  er 
selber  sagt,  die  Sache  sei  so  verwirrt,  dass  man  Echtes  und  Unechtes 
nicht  mehr  scheiden  könne8).  Bereits  vorne  sahen  wir,  dass  Meyer  den 
Kardinal  Hugo  verantwortlich  machen  wollte ;  wir  denken  an  die  Re- 
former gemässigterer  Richtung.  Wer  hat  da  Recht?  Jedenfalls  dürfte 
nach  alledem  eine  Wiedergabe  in  den  Monumenten  keine  derartig 
bestimmten  Angaben  enthalten,  wo  man  sich  auf  völlig  unzuverlässigem 
Boden  befindet,  denn  sie  verleiten  leicht  zu  einer  Sicherheit,  die  nicht 
vorhanden  ist 

Gewiss  hat  bei  der  Umgestaltung  des  Dekretes  der  Gegensatz 
zwischen  Kardinalbischöfen  und  Kardinalklerikern  eine 


*)  Dies  nimmt  auch  Meyer  III,  653  an. 

')  Constitui  I,  538  ff.  »)  Ibid.  541,  Anm.  1. 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  51 

Bolle  gespielt  In  der  echten  Fassang  traten  die  Bischöfe  in  den 
Vordergrund,  und  zwar  wegen  der  Unsicherheit  der  romischen  Zustande, 
welche  ein  schnelles  und  tatkräftiges  Eingreifen  nötig  machen  konnte. 
Dies  geschah  am  besten  durch  die  Bischöfe,  welche  einen  geschlossenen 
Kreis  bildeten  und  ausserhalb  Borns  ihre  Sitze  hatten,  also  nicht 
so  unmittelbar  beeinflusst  wurden,  wie  die  Bömer  der  Innenstadt. 
Das  übrige  Kardinalkollegium  war  zu  jener  Zeit  noch  weniger  inner- 
lich gefestigt  und  äusserlich  abgegrenzt.  Erst  durch  die  man- 
cherlei Umwälzungen  der  Beformbewegung  erreichten  die  niederen 
Kardinalkleriker,  zumal  die  Kardinalpriester,  ihre  später  so  bevorzugte 
Stellung  als  Generalstab  des  Papsttums1).  Diese  Wandlung  ging  dann 
in  die  eine  Fassung  des  Wahldekretes  in  die  sogenannt  „königliche* 
über8)  und  bietet  dadurch  einen  Anhalt,  sie  nicht  zu  früh  anzusetzen. 
Für  die  Zeit  1080,  also  für  die  Gregors  VII.,  passt  sie  nach  dieser 
Richtung  hin  nicht  annähernd  so  gut,  wie  für  die  Paschalis  IL  Gerade 
unter  dem  schwachen  Paschalis  kamen  die  Kardinäle  mächtig  empor. 

Die  vielen  Fragen,  wann  und  wo  etwa  die  Fälschungen  der  beiden, 
bezw.  einer  der  Fassungen  entstanden,  sind  unseres  Erachtens  nicht 
genauer  zu  beantworten,  weil  dafür  unser  Material  und  unsere  Kennt- 
nisse nicht  ausreichen.  Hier  wie  öfters  im  Leben  und  in  der  Wissen* 
schaft  sollte  man  sich  bescheiden  und  nicht  übertriebenen  Scharfsinn 
vergeuden. 

In  seinen  Jahrbüchern  des  deutschen  Beiches  unter  Heinrich  IV. 
sagt  Meyer  v.  Knonau  III.  S.  655:  .Eine  Hauptabweichung  der  ge- 
fälschten Fassung  ist,  dass  die  Kardinalbischöfe  ihren  Vorrang  bei  der 
Wahl  gegenüber  der  Gesamtheit  einbüssen,  und  eine  zweite  Verände- 
rung ist,  dass  wenn  auch  nur  wenige  Kardinäle  —  wür  dürfen  bei- 
fügen, ein  einziger  —  beteiligt  sind,  die  Wahl  an  einem  andern  ge- 
eigneteren Orte  —  ausserhalb  Borns  —  stattfinde.  Gerade  diese  ein- 
zelnen Fälschungen  passen  ganz  gut  auf  Hugos  Bolle,  die  er  am  Tage 
von  Brixen  durchführte  .  .  .  Um  in  gewissem  Augenblicke  sich  selbst 
zu  decken,  so  darf  wohl  geschlossen  werden,  hat  Hugo,  vielleicht 
schon  gleich  oder  bald  nach  der  Synode,  die  Fälschung  durchgeführt*. 
Es  tut  uns  leid,  sagen  zu  müssen,  dass  diese  Ausführungen  doch  in 
der  Luft  schweben.  Schon  dagegen  müssen  wir  Widerspruch  erheben, 
dass  Meyer  von  „der  gefälschten  Fassung*  spricht,  womit  er  die  könig- 
liche meint,   im  Gegensatz   zu   der    „päpstlichen*.     Es   ist  für  jeden 


')  Näheres  über  diese  Dinge  in  meiner  Arbeit:  »Die  Papstwahlen  und  das 
Kaisertum«  in  der  Zeitschr.  für  Kirchengesch.  1906. 

*)  Vergl.   auch   Meyer  v.  Knonau  III,  S.  653  ff.;   Scheffer  5fr  ff.  81  f.  114. 

4* 


52  '  Julius  y.  Pflugk-Harttung. 

Kundigen  klar  und  war  längst  bekannt,  dass  auch  die  B päpstliche* 
nicht  ursprünglich  ist,  sondern  überarbeitet  wurde1).  Durch  die 
Ausdrucksweise  Meyers  wird  das  ganze  Sachverhältnis  in  eine  falsche 
Beleuchtung  gerückt:  als  ob  „echt*  und  „unecht*  sich  gegenüber- 
stünde, womit  sich  dann  allerdings  leicht  wirtschaften  lässi  Die  unter 
Umständen  notwendige  Verlegung  der  Papstwahl  ausserhalb  Roms  ist 
sicher  dem  ursprünglichen  Dekrete  eigen  gewesen,  weil  sie  einfach  der 
Wahl  Nikolaus  IL  entlehnt  ist,  also  nur  eine  rechtliche  Festsetzung 
des  geschehenen  Vorganges  enthält.  Die  Beteiligung  weniger  Kardi- 
näle, welche  auch  Waitz  auf  die  Möglichkeit  eines  Einzelnen  beschran- 
ken möchte2),  scheint  uns  ebenfalls  zu  weit  zu  gehen.  In  der  „päpst- 
lichen* Fassung  heisst  es:  „cardinales  episcopi  cum  religiosis  clericis 
catholicisque  laicis,  licet  paucis,  ius  potestatis  obtineant  eligere 
apostolicae  sedis  pontificem",  während  die  „königliche*  hat:  „licet 
pauci  sint,  ius  tarnen  potestatis  obtineant,  eligere  apostolicae  sedi 
pontificem*.  Man  sieht,  die  verschiedene  Wahlauffassung  beider  Formen 
in  Betracht  gezogen,  wird  hüben  und  drüben  dasselbe  gesagt:  die 
Wahl  soll  eben  im  Notfalle  auch  von  wenigen  Wahlberechtigten  aus- 
geführt werden  dürfen,  damit  der  Stuhl  Petri  nicht  unbesetzt  bleibe 
oder  in  unrichtige  Hände  gerate.  Hier  nun  auf  Hugo  Candidus  und 
auf  einen  Einzelnen  zu  folgern,  ist  Willkür. 

Überhaupt  möchten  wir  bemerken,  dass  das  abfallige  UrteiL,  wel- 
ches neuerdings  über  Hugo  Mode  wurde,  unseres  Erachtens  zu  weit  geht. 
Hugo  war  wahrlich  kein  Engel,  sein  grosser  Gegner  Gregor  VII.  ist  ea 
aber  ebenso  wenig  gewesen ;  und  vieles  lässt  sich  durch  die  Leidenschaft 
des  Kampfes  und  das  lebhafte  Naturell  Hugos  erklären.  Es  wäre  sehr 
erwünscht,  dass  Hugo  einen  objektiven  Biographen  fände,  da  würde 
manches  in  einem  anderen  milderen  Lichte  erscheinen.  Ihre  Ansicht 
änderten  schon  viele  Menschen,  ohne  darum  verwerflich  zu  sein. 

Übrigens  lnag  noch  bemerkt  werden:  Mit  dem  Hervortreten  der 
Kardinalbischöfe  wird  die  Urkunde  Benedikts  IX.  für  Silva  Candida 
zusammen  hängen  (J.  4110),  wenigstens  ist  sie  aus  dem  gleichen 
Geiste  geboren.  Da  heisst  es:  „inthronizare  et  incathedrare  pontificem 
Romanuni  in  apostolica  sede  vobis,  qui  cotidiani  estis  in  servitio  S.  Petri 
Qommittimus,  nee  non  ad  benedicendam  cum  aliis  vos  (die  Bischöfe 
von  Silva  Candida)  cum  aliis  (augenscheinlich  die  übrigen  suburbicari- 
schen  Bischöfe)  convocamus.  Similique  modo  ad  ungendum  et  con- 
secrandum    imperatorem    primum   vestram   et  vestrorum   successorum 

l)  Diese  schroffe  Auffassung  Meyers  findet  sich  auch  sonst,  b.  B.  652:  »der 
Fälschung  gegenüber  der  echten  Forin  des  Papstwahldekrets«. 
»)  Vergl.  1.  c.  Anra.  12, 


Das  Papstwahldekret  des  Jahres  1059.  53 

episcoporuni  fraternitatem  convocamus,  ut  quibus  regimen  totius  eccle- 
siae  S.  Petri  et  civitatis  Leoninae  commissum  est,  ab  his  primum  sit 
benedictus*.  Ferner:  8Non  solum  te  sed  omnes  tuos  successores  epi- 
scopos,  bibliothecarios  sedis  nostrae  esse  perpetuo  apostolica  auctoritate 
censemus  et  merito,  qui  in  apostolica  ecclesia  desudatis,  in  apostolicis 
scriptis  fideles  testes  semper  existatis". 

Ohne  hier  näher  auf  die  Bulle  einzugehen,  bemerken  wir  nur, 
dass  es  sich  in  ihr  um  eine  Verunechtung  handelt,  welche  die  Wünsche 
von  Silva  Candida  enthält.  Die  drei  mitgeteilten  Punkte  bieten  auch 
den  Anhalt  für  die  Zeit  der  Fälschung.  Sie  ist  entstanden,  nachdem 
die  Kaiserkrönuug  durch  Heinrich  abermals  so  ungemeinen  Wert  für 
Born  erlangt  hatte.  Überdies  deutet  sie  auf  den  Streit  um  die  Datar- 
würde.  Die  kanzleimässigen  Formeln  dürfen  nicht  befremden;  gerade 
in  Silva  Candida  besass  man  so  vortreffliches  Material  zum  Fälschen 
von  Papsturkunden,  wie  nur  an  wenigen  Orten.  Eine  echte  Urkunde 
Benedikts  wird  vorgelegen  haben. 


Des  Bartholomaeus  Anglicns  Beschreibung 
Deutschlands  gegen  1240. 

Von 
Anton   E.  Sohönbach. 


Das  Werk,  über  welches  im  Folgenden  einige  Mitteilungen  vor- 
gelegt werden  sollen,  ist,  soweit  ich  weiss,  wenig  bekannt  und  durchaus 
nicht  als  eine  Hauptquelle  der  Bildung  des  späteren  Mittelalters  nach 
Gebühr  geschätzt.  Es  stellt  eine  Realenzyklopädie  dar,  wird  über- 
schrieben De  proprietatibus  rerum  und  zerfallt  in  19  Bücher, 
die  folgende  Überschriften  tragen;  1.  Prohemium  de  proprietatibus 
rerum.  2.  De  proprietatibus  angelorum.  3.  De  proprietatibus  anime 
rationalis.  4.  De  proprietatibus  substancie  corporee.  5.*  De  dispositione 
membrorum.  6.  De  etatibus.  7.  De  infirmitatibus.  8.  De  mundo 
et  corporibus  celestibus.  9.  De  tempore  et  partibus  temporis.  10.  De 
materia  et  forma.  11.  De  aere  et  passionibus  ejus.  12.  De  avibus  in 
generali  et  speciali.  13.  De  aqua  et  ejus  ornatu.  1.4.  De  terra  et 
partibus  ejus.  15.  De  provinciis.  16.  De  lapidibus  pretiosis.  17.  De 
arboribus.  18.  De  animalibus  in  generali  et  speciali.  19.  De  coloribua, 
odoribus,  saporibus  et  liquoribus. 

Als  Verfasser  dieses  Werkes  wird  in  den  Handschriften,  die  aus 
der  zweiten  Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  schon  nicht  selten 
sind,  im  vierzehnten  und  fünfzehnten  sich  an  den  meisten  grösseren 
Bibliotheken  häufig  finden  lassen,  sowie  in  den  zahlreichen  Wiegen- 
drucken Bartholomaeus  Anglicus  bezeichnet,  zuweilen  mit  dem 
Beisatz  dominus  oder  de  ordine  fratrum  minorum.  Erst  im 
16.  Jahrhundert  beginnt  der  Gebrauch,  den  Namen  des  Autors  Bar- 


Des  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  55 

tholomäus  durch  de  Glanvilla  näher  zu  bestimmen,  und  von  da 
ab  hält  man  ihn  für  einen  gelehrten  Minoriten  ans  England  (wie  es 
heisst,  aus  dem  Geschlechte  der  Grafen  von  Norfolk),  der  nach  1360 
lebte  und  während  der  zweiten  Hälfte  des  14  Jahrhunderts  als  Schrift- 
steller sehr  bescheiden  sich  betätigte.  Durch  gelehrte  Autoritäten, 
vornehmlich  durch  Wadding,  den  Geschichtsschreiber  des  Minoriten- 
ordens,  und  seinen  Fortsetzer  Sbaralea,  sowie  durch  viele  andere  hat 
sich  diese  Meinung  so  sehr  befestigt,  dass  in  den  meisten  Katalogen 
unserer  Handschriften  und  Inkunabeln  der  Name  Bartholomaeus 
Anglicus  völlig  verschwunden  ist  und  durch  Bartholomaeus  de 
Glanvilla  ersetzt  wird. 

Das  Verdienst,  den  richtigen  Sachverhalt  wieder  an  den  Tag  ge- 
bracht zu  haben,  gebührt  (in  diesem  Punkte  wie  in  unzähligen  anderen 
der  Literaturgeschichte  des  Mittelalters)  Leopold  Delisle,  der  an- 
lässlich einer  verfehlten  Arbeit  von  Narducci  in  einer  Abhandlung  der 
Histoire  Litteraire  de  la  France,  30.  Band  (1888),  S.  334—388,  zuerst 
nachwies,  dass  eine  mystische  Auslegung  des  Werkes  De  proprietatibus 
rerum  nicht  als  die  Vorlage  der  Enzyklopädie  des  Bartholomaeus 
Anglicus  gelten  darf,  sondern  vielmehr  selbst  diese  zugrunde  legte, 
und  dann  über  die  ältere  Schrift,  deren  Inhalt  und  Bearbeitungen 
(das  verwandte,  aber  davon  unabhängige  Buch  des  Thomas  von  Chan- 
timpre':  De  natura  rerum)  Licht  verbreitete. 

Aber  auch  Leopold  Delisle  gelangte  zunächst  (a.  a.  0.  S.  352) 
nicht  weiter,  als  dass  er  das  Werk  des  Bartholomäus  Anglicus  aus  der 
zweiten  Hälfte  des  14.  in  die  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  versetzte. 
Den  wertvollen  Untersuchungen  des  P.  Dr.  Hilarin  Felder  0.  Cap. 
ist  es  in  seiner  „ Geschichte  der  wissenschaftlichen  Studien  im  Franzis- 
kanerorden bis  in  die  Mitte  des  13.  Jahrhunderts*  (Freiburg  i.  B.T 
Herder  1904,  besonders  S.  248 — 253)  geglückt,  noch  Genaueres  zu  er- 
mitteln. Und  zwar  hauptsächlich  dadurch,  dass  er  in  dem  Verfasser 
der  Enzyklopädie  De  proprietatibus  rerum  den  Minderbruder  Bartholo- 
maeus Anglicus  erkannte,  der  in  den  zwanziger  Jahren  des  13.  Jahr- 
an  der  Minoritenschule  der  Pariser  Universität  die  Bibel  kursorisch  er- 
klärte und  1230  an  das  neubegründete  Miuoritenstudium  zu  Magde- 
burg als  Lektor  berufen  ward.  Weder  über  Schicksal  und  Tätigkeit 
dieses  Gelehrten  vor  seinem  Aufenthalte  in  Deutschland,  noch  über 
sein  Wirken  in  Sachsen,  noch  über  sein  Leben  darnach  ist  uns  irgend 
eine  Nachricht  überliefert.  Doch  reicht  die  Kombination  Felders  aus, 
um  die  Entstehung  der  Enzyklopädie  des  Bartholomaeus  Anglicus  noch 
vor  die  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  zu  verlegen. 


56  Anton  £.  Schönbach. 

Mit  diesem  Werke  bin  ich  schon  vor  längerer  Zeit  bekannt  ge- 
worden, ohne  zunächst  seinen  wirklichen  Urheber  zu  kennen.  Die 
k.  k.  Universitätsbibliothek  zu  Innsbruck  besitzt  in  ihrer  Handschrift 
Nr.  256  aus  dem  13.  Jahrhundert  die  Bücher  8 — 19  von  De  proprie- 
tatibus  rerum,  jedoch  nicht  mit  dem  Namen  des  Verfassers,  sondern 
bloss  mit  der  Eintragung  Magister  Trutwinus,  die  wohl  nur  auf  den 
einstigen  Besitzer  hinweist  Im  Jahre  1901  habe  ich  dann  auf  der- 
selben Bibliothek,  die  seither  einen  sauberen  Zettelkatalog  ihrer  Hand- 
schritten bekommen  hat,  einen  Kodex  mit  der  vollständigen  Enzy- 
klopädie aus  dem  14.  Jahrhundert  kennen  gelernt,  Nr.  272,  und  war 
dadurch  in  der  Lage,  den  Verfasser  des  Werkes  in  der  Haudschrift 
Nr.  256  zu  bestimmen.  Seither  trage  ich  mich  mit  dem  Gedanken, 
die  auf  Deutschland  bezüglichen  Abschnitte  des  Werkes  herauszugeben. 
Dieses  ist  mir  nun  dadurch  besonders  wichtig  geworden,  dass  es  sich 
als  die  Hauptquelle  der  naturwissenschaftlichen  Kenntnisse  Bertholds 
von  Regensburg  erwies,  obschon  der  Prediger  niemals  den  ßartholo- 
maeus  Anglicus  zitirt,  sondern  nur  die  Autoritäten,  welche  die  Enzy- 
klopädie De  proprietatibus  rerum  für  ihre  Angaben  beibringt.  Das 
Wunderliche  dieses  Verhältnisses  zwischen  Buch  und  Autor,  zumal 
wenn  dieser  Berthold  ist,  der  sonst  so  gern  sein  Wissen  auf  die  Ur- 
sprünge zurückführt,  mindert  sich  erheblich,  wenn  man  bedenkt,  dass 
Berthold  1230  und  in  den  folgenden  Jahren  am  Studium  zu  Magde- 
burg der  Schüler  des  Bartholomaeus  Anglicus  gewesen  ist  (wie  ich 
anderwärts  zeige)  und  also  sehr  wol  die  Zitate  schon  aus  dem  münd- 
lichen Vortrage  seines  Lehrers  sich  angeeignet  haben  kanu.  Damit 
rückt,  wenn  ich  nicht  irre,  die  Abfassung  des  Werkes  De  proprietatibus 
rerum  noch  um  ungefähr  ein  Jahrzehnt  weiter  zurück. 

Allerdings  muss  dabei  in  die  Beschaffenheit  der  Enzyklopädie 
selbst  Einsicht  genommen  werden.  Der  Verfasser  stellt  ihm  ein  P  r  o  - 
hemium  voraus,  dem  ich  einige  wichtigere  Steilen  entnehme.  Er 
beginnt: 

Cum  proprietates  rerum  sequantur  substantias,  secundum  distinctio- 
nem  et  ordinem  substantiarum  erit  ordo  et  distinctio  proprietatum,  de 
quibus  adjutorio  divino  est  presens  opusculum  compilatum,  utile  mihi  et 
forsitan  aliis,  qui  naturas  rerum  et  proprietates,  per  sanctorum  libros  nec- 
non  et  philosophorum  dispersas  non  cognoverunt  ad  intelligenda  enigmata 
Script urarum,  que  sub  symbolis  et  figuris  proprietatum  rerum  naturalium 
et  artificialium  a  Spirtu  sancto  sunt  tradite  vel  velate.  quemadmodum  ostendit 
beatus  Dyonisius  in  Hierarchia  angelica  circa  principium  dicens :  >non  est  aliter 
nobis  pobsibile  lucere  divinum  radium,  nisi  varietate  sacrorum  velaminnm 
anagogice  circumvelatum.  quoniam  impossibile  est  animo  nostro  ad  imma- 
terialem  celestium  hierarcharum    ascendere   contemplationem,    nisi  ea,    que 


Des  Bartholomaeu8  Anglicus  Beschreibung  etc.  57 

secundum  ipsum  est,  materiali  manuductione  utatur  etc.*  quasi  diceret: 
non  potest  animus  noster  ad  invisibilium  contemplationem  ascendere,  nisi 
per  visibilium  considerationem  dirigatur.  invisibilia  enim  Dei  per  ea, 
que  facta  sunt,  intellecta  conspiciuntur,  ut  dicit  Apostolus.  et  ideo  theo- 
logia  provide  sacris  et  poöticis  informationibus  usa  est,  ut  et  rerum  visi- 
bilium  similitudinibus  allegorice  locutiones  et  mistici  intellectus  transump- 
tiones  formentur  et  sie  carnalibus  et  visibilibus  spiritualia  et  invisibilia 
coaptentur. 

Hujus  rei  gratia  presens  eiticio  opu9Culum  ad  edificationem  domus 
Domini,  qui  est  Deus  gloriosus,  subliniis  et  benedictus  in  secula  seculo- 
rum.  in  quo  agitur  de  quibusdam  proprietatibus  rerum  naturalium,  qua- 
rum  aiia  est  incorporea,  alia  corporea.  et  primo  —  und  damit  eröffnet 
der  Verfasser  eine  analytische  Aufzählung  des  Inhaltes  seines  Werkes  gemäss 
der  Reihenfolge  der  Bücher,  worauf  er  die  Einleitung  mit  folgenden  Worten 
abschliesst:  in  istis  XIX  libellulis  rerum  naturalium  proprietates  summatim 
«t  breviter  continentur,  prout  ad  manus  meas  spiee,  que  effugerunt  manus 
metentium,  pertingere  potuerunt.  in  quibus  de  meo  pauca  vel  quasi  nulla 
apposui,  sed  omnia,  que  dicentur,  de  libris  autenticis  sanetorum  et  philo- 
sophorum  excipiens  sub  brevi  hoc  compendio  pariter  compilavi,  sicut  per 
singulos  titulos  poterit  legentium  industria  experiri. 

Schon  aus  diesen  Angaben  lässt  sich  mit  voller  Sicherheit  die  Be- 
stimmung  des  Werkes   erschliessen :   Bartholomaeus   Anglicus   hat  De 
proprietatibus   rerum    im  Dienste    der  Erklärung   der   heiligen  Schrift 
abgefasst,    er   wünscht   damit   den  Laien   ein    Handbuch   darzubieten, 
aus   dem    sie    sich    über   die  Realien    der  Bibel  Rats  erholen  können, 
und  darum  hat  er  auch  in  mehreren  Büchern  seines  Werkes  den  Stoff 
alphabetisch  disponirt,    um    das  Nachschlagen  zu  erleichtern.   Es  lässt 
sich    aber   auch   noch   eine   andere  Absicht  erkennen.     Bartholomaeus 
ist  der  Meinung,   und  er   teilt   diese  mit  der  gesaraten  Theologie  des 
Mittelalters,   dass   die   heilige  Schrift   keineswegs,  wie  irgend  ein  pro- 
fanes Werk,    nur   in   buchstäblichem  Sinne   verstanden  werden  dürfe; 
damit  aber  der  tiefere,  bildliche  Sinn,  der  bei  der  Erzählung  weltlicher 
Dinge   in    der  Bibel   leicht  verborgen    bleibe,   richtig   zu  erfassen  sei, 
dafür  bietet  er  die  Hilfe  seines  Werkes  dar.    Bartholomaeus  rechnet  bei 
diesem  naturgemäss  auf  geistliche  Leser,  doch  wird  sein  Kompendium 
des  Wissbaren  über  die  irdische  Welt  unter  den  studierenden  Klerikern 
wieder  hauptsächlich  denen  dienstbar  sein,  welche  die  Tropologie  der 
Bibel  zur  Erklärung  des  Wortes  Gottes  verstehen  müssen,  das  sind  die 
Prediger,  deren  Sermones  Rahmen  und  Disposition  mittelst  der  historia 
vornehmlich   aus    dem   alten  Testamente   holen,    woher   auch  so  viele 
exempla  im  reichsten  Sinne  geschöpft  werden.  Und  da  Bartholomaeus 
Anglicus  Minorit  war,  so  wird  er,  wie  ich  glaube,  wohl  zuvörderst  an 
die  predigenden  Minderbrüder   gedacht   und    gewünscht  haben,  ihnen 
Behelfe  für  ihre  Arbeit  darzureichen. 


58  Anton  E.  Schönbach. 

Was  sich  solchermassem  dem  Vorworte  des  Werkes  abgewinnen 
liess,  das  wird  reichlich  bestätigt  durch  die  Angaben  der  kleineren 
Proheimen,  mit  denen  Bartholomaeus  alle  die  19  Bücher  seiner  En- 
zyklopädie ausgestattet  hat,  nur  das  elfte  entbehrt  einer  solchen  Vor- 
rede und  beginnt  alsbald  mit  dem  Artikel  „Luft.*  Schon  das  Vor- 
wort zum  ersten  Buche  nimmt  genau  die  Angaben  der  (wahrscheinlich 
später  entstandenen)  Einleitung  zu  dem  ganzen  Werke  auf  und  lautet: 
De  proprietatibus  itaque  et  naturis  rerum,  tarn  spiritualinm  quam  cor- 
poralium  elucidare  aliqua  cupientes  ab  illo  sumamus  exordium,  qni  est 
Alpha  et  0,  principium  et  finis  omnium  bonorum:  in  principio  Patria 
luminum,  a  quo  procedit  omue  datum  Optimum  et  omne  donum  per- 
fectum,  implorantes  auxilium,  ut  ille,  qui  illuminat  omnem  hominem, 
venientem  in  hunc  mundum,  et  revelat  profunda  de  tenebris  et  ab- 
scondita  producit  in  lucem,  huic  opusculo  (quod  ad  ipsius  laudem  et 
legentium  utilitatem  de  diversorum  sanctorum  et  philosophorum  dictis 
non  sine  labore  colligere  jam  incepi)  felicem  dignetur  impendere  con- 
summationem.  —  Bemerkenswert  scheint  mir  bei  diesem  Satze  der 
Hinweis  darauf,  dass  der  Verfasser  eben  begonnen  habe,  die  fQr  sein 
Werk,  dessen  Plan  bereits  fesstand,  notwendigen  Exzerpte  zu  sammeln. 
Das  gewährt  eine  gewisse  Wahrscheinlichkeit  dafür,  dass  die  einzelnen 
Bücher  des  Werkes,  wie  sie  gemäss  einer  natürlichen  Ordnuug  des 
Stoffes  auf  einander  folgen,  in  dieser  Ordnung  auch  nach  einander 
ausgearbeitet  wurden. 

Es  scheint  mir  durchaus  begreiflich  und  sachgemäss,  dass  Bartholo- 
maeus in  den  kurzen  Vorreden  zu  den  ersten  sieben  Büchern  seines 
Werkes,  die  von  Gott,  den  Engeln,  der  menschlichen  Seele,  dem  Leibe 
des  Menschen,  seinen  Elementen  und  Gliedern,  von  Geburt,  Leben, 
Tod  und  Krankheiten  handeln,  nicht  ausdrücklich  zwischen  dem  In- 
halte seiner  Darlegungen  und  dem  der  h.  Schrift  Bezüge  herzustellen 
sucht.  Es  handelt  sich  in  dieser  Partie  des  Werkes,  die  durch  dessen 
gesamte,  später  zu  erörternde  Anlage  gefordert  war,  um  Belehrungen 
über  Gott  und  Mensch,  die  beim  Lesen  der  h.  Schrift  bereits  voraus- 
gesetzt wurden  und  ohne  die  man  an  solche  Lektüre  und  Erklärung  nicht 
hätte  schreiten  dürfen.  Man  sieht  aus  den  ersten  drei  Büchern  — 
wenn  man  es  nicht  anders  schon  wüsste  —  dass  Bartholomaeus  Anglicus 
ein  geübter  Lehrer  war,  denn  seine  Darstellung,  die  auf  diesem  rein 
theologischen  Gebiete  sich  freier  geberdet,  bewegt  sich  durchaus  in 
den  Definitionen  und  Disputationen  des  scholastischen  Unterrichtes. 
Das  ändert  sich  vom  vierten  Buch  ab,  wo  dann  positive  Kenntnisse 
mitgeteilt  werden  müssen,   die  auf  Zitaten   aus  der  Literatur  beruhen. 


Des  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  59 

Mach  dem  siebenten  Buche  weist  das  Werk  einen  Einschnitt  au£ 
der  wohl  schon  durch  das  letzte,  70.  Kapitel  und  dessen  Schlussatz 
angedeutet  wird :  sed  hec  de  proprietatibus  infirmitatum  et  medicinarum 
conditionibus,  prout  ad  presens  opusculum  pertinet,  sufficiant,  et 
sie  huic  negotio  finem  imponamus.  Dem  entspricht  das  Proömium  des 
achten  Buches  von  der  Welt  und  den  Himmelskörpern):  Postquam 
auxüiante  Deo  traetatum  est  de  divinis  nominibus,  de  angelorum 
proprietatibus  neenon  de  homine  et  ejus  partibus  et  aeeidentibus  et 
ipsius  conditionibus  complevimus  (das  ist  der  Inhalt  der  Bücher  1 — 7), 
restat,  ut  ad  poprietates  mundi  sensibilis,  quantum  nobis  datur,  desuper 
manus  apponamus,  ut  materiam  divine  laudis  ex  proprietatibus  opera- 
tionum  possimus  elicere  conditoris.  invisibilia  enim  Dei  per  ea,  que  facta 
sunt,  intellecta  conspiciuntur,  ut  dicit  Apostolus  (vergl.  das  Vorwort 
des  ganzen  Werkes)  et  ideo  aliquas  mundi  hujus  et  contentorum  ipsius 
proprietates  huic  opusculo  brevi  sub  compendio  interserere  proponimus, 
ut  per  8imilitudinem  proprietatum  corporalium  intel- 
lectum  spiritualem  et  mysticum  facilius  in  divinis  scrip- 
turis  aeeipere  valeamus.  Es  wird  wohl  dieser  Einteilung,  der 
gemäss  eine  zweite  Partie  des  Werkes  mit  dem  achten  Buche  anhebt* 
entsprechen,  wenn  auch  die  alte  Innsbrucker  Handschrift  Nr.  256  die 
Bücher  8 — 19  umfasst. 

Dos  Vorwort  des  neunten  Buches  beginnt  mit  dem  Satze:  Postquam 
autem  diximus  de  proprietatibus  celi  et  ejus  partibus,  de  quibus  sacra 
pagina  facit  mentionem,  dicendum  est  sub  brevi  compendio  de  ejus 
effectu,  scilicet  de  motu  et  mensura  motus,  id  est,  de  proprietatibus  tem- 
poris  et  partium  ejus.  Die  Einleitung  zum  zwölften  Buch  fängt  mit  fol- 
genden Sätzen  an:  Expedito  traetatu  de  proprietatibus  aßris  et  eorum,  que 
in  aöre  generantur,  restat  dicere  aliqua,  que  pertinent  ad  ejus  decentiam 
et  ornatum,  ut  in  ipsis  sicut  in  ceteris  creaturis  Dei  magnalia  extollantur. 
ad  ornatum  autem  aSris  pertinent  aves  et  volatilia,  ut  dicit  Beda.  et  ideo 
aliqua  pauca  adjuvante  Christi  dementia  sunt  de  his  huic  opusculo  inse- 
renda,  non  quidem  de  omnibus,  sed  solum  de  avibus  et  volatilibus,  de 
quibus  specialiter  fit  mentio  in  textu  biblie  vel  in  glosa. 
Das  vierzehnte  Buch  handelt  von  der  Erde  und  ihren  Teilen,  das  Vorwort 
dazu  scbliesst:  de  quibus  omnibus  ponenda  sunt  aliqua  in  hoc  traetatu, 
prout  de  eis  sacra  scriptura  videtur  in  superficie  facere 
mentionem.  simplicia  autem  et  omnibus  fere  nota  credimus  hec  pro 
simplieibus  sufficere  debere,  et  ideo  de  illis  pauca  recitante3  majora  ma- 
joribus  et  subtiliora  subtilioribus  re9ervamus.  hoc  autem  in  prineipio  hujus 
opusculi  volumus  protestari,  quod  parum  aut  nihil  de  nostro  hie  appo- 
nimus,  sed  autentica  sanetorum  et  etiam  aliquorum  philosophorum  dieta, 
quemadmodum  in  precedentibus  feeimus,  interscalariter  (vgl.  Du  Cange 
4,  396)  per  ordinem  inseremus.  —  Die  Länder  der  Erde  handelt  in  al- 
phabetischer Beihe  das  fünfzehnte  Buch  ab,  vorangestellt  werden  die  Sätze: 


£0  Anton  £.  Schönbacn. 

De  terre  autem  partibus  et  diversis  provinciia,  per  quas  orbis  generaliter 
est  divisus,  pauca  huic  operi  sunt  adjuvante  Domino  breviter  inserend*. 
non  tarnen  de  singulis  dicendum,  sed  solummodo  de  bis,  de  qui- 
bus  sacra  scriptura  sepius  invenitur  facere  mentionem.  — 
Über  der  Inbalt  des  siebzehnten  Buches  heisst  et  in  dessen  Proömium: 
dicendum  est  breviter  de  arboribus  et  herbis  et  fructibus  ac  seminibus, 
quo  ex  eis  mediantibus  radicibus  procreantur,  solummodo  autem  de 
iliis  arboribus  et  herbis  aliqua  sunt  hie  dicenda,  de  qua- 
rum  nominibus  fit  mentio  in  sacra  pagina  in  textu  vel  in 
glosa.  —  Die  Vorrede  des  achtzehnten  Buches  (De  animalibus)  beginnt: 
Completo  traetatu  de  terre  ornatu  quoad  mineraiium  et  vegetabilium  pro- 
prietates,  quarum  fecit  mentionem  scriptura  divina,  ultimo  de 
proprietatibus  rerum  sensibilium  et  preeipue  animalium  est  tract&ndum,  et 
primo  in  generali,  deinde  in  speciali  de  singulis  animalibus,  bestiis,  scilicet 
jumentis  et  reptilibus,  quorum  nomina  in  textu  et  in  glosis  in- 
seruntur.  —  Das  neunzehnte  Buch,  welches  die  Wahrnehmung  der  Sinne, 
des  Gesichtes,  Geruches  und  Geschmackes  behandelt,  entbehrt  natürlich 
eines  solchen  ausdrücklichen  Hinweises  auf  die  h.  Schrift  und  ihre  Erklä- 
rung. Dagegen  trägt  Bartholomäus  Anglicus  in  der  Conclusio  libri  nach 
dem  neunzehnten  Buche  noch  einmal  seine  Absichten  bei  der  Ausarbeitung 
des  Werkes  deutlichst  vor:  Ista  autem,  que  breviter  de  rerum  naturalium 
aeeidentibus  interseruimus,  utputa  de  coloribus,  liquoribus,  ponderibus, 
mensuris,  sonis  et  voeibus,  jam  dieta  sufficiant,  quia,  ut  estimo,  rudibus 
et  parvulis,  in  Christo  mihi  similibus,  que  de  proprietatibus  rerum  natu- 
ralium in  XIX  particula?  sunt  digesta,  sufficere  debent  ad  aliquam  inve- 
niendi  similitudinariam  rationem,  qua  de  causa  divina  scriptura 
rerum  naturalium  et  earum  proprietatum  tarn  exquisitis 
simbolis  utitur  et  figuris.  protestor  autem  in  fine  hujus  opuseuH 
quemadmodum  in  prineipio,  quod  in  omnibus,  que  seeundum  diversas 
materias  in  hoc  traetatu  continentur,  parum  vel  nichil  de  meo  apposui, 
sed  simpliciter  sanetorum  verba  et  phiiosophorum  dieta  pariter  et  com- 
menta  veritate  previa  sum  secutus,  ut  simplices  et  parvuli,  qui  propter 
librorum  infinitatem  singularum  rerum  proprietates,  de  quibus  traetat 
scriptura,  investigare  non  possunt,  in  promptu  invenire  valeant,  saltem 
superficialer,  quod  intendunt.  simplicia  siquidem  sunt  et  rudia,  que  ex- 
cerpsi,  utilia  tarnen  mihi  rudi  et  mei  consimilibus  eadem  judieavi.  et  ideo 
suadeo  simplieibus,  ut  hec  simplicia  non  contemnant,  sed  cum  hec  plenius 
intellexerint,  ad  subtiliora  intelligenda  et  investiganda,  ad  major  um  et 
doctorum  industriam  recurrere  non  differant  nee  omittant.  quorum  pru- 
dentie  et  arbitrio  hec  relinquo,  ut  minus  sufficienter  dieta  vel  excerpta 
corrigant,  et  si  aliqua  superaddere  judieaverint,  seeundum  gratiam  eis 
datam  desuper  addant,  ut  illud,  quod  per  me  pauperem,  rudern  et  sim- 
plicem  aliqualiter  fuit  inchoatum,  perducatur  eorum  solertia  ad  perfectum 
ad  ipsius  honorem  et  gloriam,  qui  est  alpha  et  o,  prineipium  et  finis 
omnium  bonorum,  qui  est  Deus  sublim is  et  gloriosus,  vivens  et  regnans 
in  secula  seculorum  Amen. 

Dreierlei  lässt  sich  aus  diesen,  unter  sich  zuweilen  wörtlich  über- 
einstimmenden Angaben  entnehmen.     Vorerst  erhärten  sie  die  früher 


Des  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  61 

(S.  58)  mitgeteilte  Vermutung,  dass  Bartholomaeus  die  einzelnen 
Bücher  seines  Werkes  in  der  Ordnung,  die  er  ihnen  gab,  auch  wirk- 
lich verfasst  hat.  Er  verklammert  jedes  Buch  mit  dem  vorhergehenden 
und  folgenden  durch  überleitende  Bemerkungen.  Sein  Verfahren  bei 
der  ganzen  Arbeit  wird  man  sich  also  folgendermassen  vorstellen  dürfen : 
er  zog  zuvörderst  die  ihm  verfügbare  Literatur  für  das  ganze  Werk 
aus  (wenige  von  ihm  benutzte  Schriftsteller  waren  nur  für  ein  einzelnes 
Buch  brauchbar),  dann  sonderte  er  die  Massen  in  Gruppen  gemäss  den 
beabsichtigten  Büchern,  und  endlich  schrieb  er  nach  und  nach  daraus 
die  neunzehn  Bücher,  jedes  für  sich.  Dabei  bleibt  es  zweifelhaft,  ob 
er  auf  seinen  schedulis  bereits  überall  die  benötigten  Stellen  auch 
schon  voll  ausgeschrieben  hatte  oder  ob  er  nur  ganz  kurze  Notizen 
besass  und  erst  bei  der  Ausarbeitung  seines  Werkes  die  Zitate  ordent- 
lich aasschrieb.  Das  zweite  setzt  voraus,  dass  er  über  eine  sehr  an- 
sehnliche Bibliothek  verfügte,  so  ansehnlich,  wie  sie  einem  Minder- 
bruder selten  zu  geböte  stehen  mochte.  Bei  dem  ersten  scheint  eine 
solche  Annahme  minder  nötig,  weil  er  dann  die  Bücher  allmählig 
sich  verschaffen  konnte;  freilich,  zugänglich  mussten  sie  doch  irgend 
woher  sein,  und  damit  gelangen  wir  zu  der  Frage,  wo  Bartholomaeus 
Anglicus  sein  Werk  De  proprietatibus  rerum  verfasst  haben  möchte. 
Wir  wissen  über  das  Leben  dieses  Autors  beinahe  gar  nichts,  und 
besitzen  über  ihn  nur  die  Notiz  Salimbene's  (vgl.  Felder,  S.  218): 
magnus  clericus  fuit  et  totam  Bibliam  carsorie  Parisiis  legit,  ferner  die 
zweite,  dass  er  12.30  vom  Ordensgeneral  als  Lektor  an  das  Minoriten- 
studium  nach  Magdeburg  geschickt  ward.  Ich  vermute  nun,  dass 
Bartholomaeus  sein  Werk  De  proprietatibus  rerum  der  Hauptsache 
uach,  wenn  auch  vielleicht  noch  in  Exzerpten,  aus  Paris  nach  Magde- 
burg mitgebracht  hat.  Salimbene  rühmt  ihn  bereits  für  seine  Pariser 
Zeit  als  grossen  Gelehrten,  und  wenn  er  damals  schon  die  ganze 
Bibel  an  dem  Minoritenstudium  erklärte,  so  wird  er  dazu  die  Gelehr- 
samkeit und  die  Kollektaneen  angelegt  haben,  die  dann  in  seinem 
Werke  verarbeitet  wurden.  Leider  wissen  wir  nicht,  wie  lange  Bar- 
tholomaeus in  Magdeburg  verweilte  und  was  weiterhin  mit  ihm  ge- 
schah. Berthold  von  Regensburg  ist  damals,  nach  1230,  des  Bartholo- 
maeus Schüler  in  Magdeburg  gewesen,  das  wird  aber  noch  einige 
Jahre  vor  1240  gewesen  sein,  denn  um  diese  Zeit  wirkte  Berthold 
bereits  mit  Anerkennung  als  Prediger  in  Augsburg.  Liesse  es  sich 
entscheiden,  ob  Berthold  von  Begensburg  seine  wissenschaftlichen 
Kenntnisse  —  das  heisst  vielmehr:  seine  Kenntnis  der  naturwissen- 
schaftlichen Literatur  —  aus  den  mündlichen  Vorlesungen  des  Bar- 
tholomaeus über  die  h.  Schrift   oder   aus   dem  veröffentlichten  Werke 


£2  Anten  £.  Schönbach. 

De  proprietatibus  rerum  schöpfte,  so  Hesse  sich  dessen  Abfassungszeh 
vielleicht  noch  genauer  abgrenzen.  Die  Zitate  Bertholds  sind  nach- 
weislich aus  dem  des  Bartholomaeos  entlehnt,  das  ergibt  sich  schon 
aus  ihrer  ganz  übereinstimmenden  Ausdehnung:  sie  werden  bereits  in 
den  Aufzeichnungen  Bcrthold'scher  Predigten  sich  befunden  haben, 
die  zwischen  1240  und  1250  entstanden;  sie  stehen  wirklich  auch 
in  den  drei  Busticanis,  die  Berthold  im  Anfang  der  fünfziger  Jahre 
redigirte,  aber  damit  ist  noch  nichts  Bestimmtes  über  den  Zustand 
des  Werkes  De  proprietatibis  rerum  ausgesagt,  auf  das  sie  zurückgehen. 
Zu  ferneren  Vermutungen  hilft  vielleicht  die  dritte  Tatsache,  die 
uns  über  Bartholomaeus  bekannt  ist  und  die  in  seinem  Beinamen 
Anglicus  (so  heisst  er  in  allen  Handschriften  und  Drucken)  steckt: 
er  war  in  England  geboren.  Dieser  Umstand  ist  zwar  in  Zweifel  ge- 
zogen worden,  und  zwar  von  Niemand  geringerem  als  Leopold  Delisle, 
allein  es  hat  schon  Felder  S.  250  f.  und  Anm.  meines  Erachtens  mit 
Erfolg  diese  Bedenken  zu  entkräften  gesucht  Dass  der  Minoriten- 
general  1230  zwei  Engländer,  Johannes  und  Bartholomaeus,  nach 
Sachsen  geschickt  hat,  darf  nicht  auffallen:  der  geradezu  wunderbare 
Aufschwung  des  Minoritenordens  in  England,  wie  der  lebhafte  und 
genaue  Bericht  Thomas  von  Eccleston's  ihn  schildert,  hat  eben  eine 
ganz  merkwürdig  grosse  Zahl  gelehrter  Engländer  dem  Orden  um 
diese  Zeit  zur  Verfügung  gestellt,  die  dann  sehr  passend  vorzugsweise 
in  Deutschland  verwendet  wurden.  Delisle  hat  a.  a.  0.  aus  des  Bar- 
tholomaeus fünfzehntem  Buch  die  Beschreibungen  der  Länder  Frank- 
reichs übersetzt  und  ihre  Einzelnheiten  hervorgehoben,  die  in  dem 
Autor  einen  Franzosen  vermuten  Hessen,  er  hat  andererseits  die  Artikel 
Anglia  und  Britannia  abgedruckt  und  ihre  Dürftigkeit  "betont,  die 
verbiete,  den  Verfasser  für  einen  Engländer  zu  halten.  Dabei  hat  er 
jedoch  den  Artikel  über  Schottland  nicht  berücksichtigt  lib.  15,  cap.  152« 
•der  mir  wichtig  scheint  und  den  ich  dessbalb  hierher  setze: 

De   Scocia, 

Scocia  a  Scotorum  gentibus,  a  quibus  incolitur,  appellatur  et  est  pro- 
munctorium  in  insula  Britannica,  unde  et  fluminibus  et  maris  brachiis  ab 
Anglia  aquilonari  separater,  ex  parte  vero  opposita  undique  septa  mari 
Oceano,  quo  ab  Hybernia  Scocia  est  divisa.  eadem  gens  ab  initio,  que 
quondam  in  Hybernia,  ei  super  omnia  similis  in  lingua  et  in  moribus  et 
in  natura,  nam  gens  est  levis  animo,  ferox,  seviens  in  hostes,  [inyida, 
superstitiosa,  nullius  virtutis  vel  probitatis  aliquem  reputans  preter  semet- 
ipsos],  tantum  fere  mortem  diligentes,  quantum  Servituten*,  in  lecto  mori 
reputantes  segniciemj  in  campo  autem  contra  hostem  interriti,  ut  inter- 
ficiantur  gloriantes,  arbitrantes  esse  virtutem.  gens  parci  victus,  famem 
diutius  sustinens  et  raro  ante  occasuxn  super  cibum  se  diffundens  carnibus, 


Des  Bartholoinaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  63 

lacticiniis,  piscibus  et  frugibos  magis  utens,  panis  usus  Britannicis  minus 
habens,  [minus  de  frumento,  nisi  aliunde  allato,  sed  raro  de  avena],  et 
cum  populus  sit  satis  elegantis  fignre  et  faciei  pulcre  generaliter  a  natura, 
multum  tarnen  eos  deformat  proprius  babitus  sive  Scotica  vestitura.  dicun- 
tur  Scoti  propria  Hngua  a  picto  corpore  quasi  scissi,  eo  quod  aculeis  ferreis 
cum  atramento  figurarum  stigmate  antiquitus  annotabantur,  ut  dicit  Isidorus, 
lib.  IX,  II.  ca.  de  vocabulis  gentium  (Migne  82,  338,  nr.  104:  —  eo  quod 
aculeis  ferreis  cum  atramento  variaram  figurarum  stigmate  annotentur). 
mores  autem  primeve  gentis  multi  ex  eis  ex  admixtione  cum  Anglis  in 
maxima  parte  his  temporibus  in  melius  mutaverunt  (vgl.  Wilhelm  von 
Malmesbury  bei  Migne  179,  627)  [atque  Anglorum  ydiomate  informantur. 
unde  quicquid  decens  et  honestius  in  Ulis  invenitur,  ab  Anglicis  est  con- 
tractum].  silvestres  tarnen  Scoti,  sicut  et  Hybernici,  in  habitu,  in  lingua 
et  in  victu  et  in  aliis  moribus  paterna  sequi  vestigia  gloriam  arbitrantur, 
immo  aliorum  consuetudines  respectu  suarum  quoddamodo  aspernantur. 
[unde  quilibet  superesse  laborat  etiam  omnes  detrabunt  et  vitiis  semper 
invident,  cunctos  derident  et  mores  alienos  reprehendunt.  mentiri  non  ve- 
rentur  nee  quemquam  ex  quacumque  natione  exortum  sive  progenie  alieujus 
virtutis  reputant  vel  audacie  preter  seipsos.  in  propriis  gaudent,  pacem  non 
diligunt].  eorum  regio  quoad  bumi  fertilitatem,  nemorum  amenitatem, 
fluviorum  et  fontium  irriguitatem,  gregum  et  jumentorum  multiplicitatem, 
ubi  litus  gaudet  eultoribus  pro  sua  quantitate,  nee  etiam  ipsi  Britannico 
solo  impar  est,  ut  dicit  Herodotus,  situs  orbis  terrarum  sagacissimus  ex- 
plorator,  prout  recitat  Plinius.  quere  supra  de  Hybernia  in  littera  I,  infra 
quere  eandem.  de  Scocia  dicit  Isidorus,  que  ibi  de  Hybernia  in  pluribus 
referuntur. 

Es  bedarf,  wie  ich  glaube,  keiner  besonderen  Beweisführung,  dass 
in  den  Notizen  des  Kapitels  über  den  Boden  und  die  Bewohner  von 
Schottland  eigenste  Kenntnis  und  Erfahrung  spricht  (mit  Ausnahme 
der  letzten  Sätze,  wo,  wie  mir  scheint,  die  Erwähnung  Herodot's  nicht 
auf  eine  Erfindung  des  Autors,  sondern  darauf  zurückgeht,  dass  dessen 
von  Plinius  aufgenommener  Bericht  über  Scythia  fälschlich  auf 
Scotia  bezogen  wurde).  So  genau  und  treu  mochten  die  Eigentüm- 
lichkeiten des  altschottiseben  Charakters  doch  nur  von  einem  Eng- 
länder beschrieben  werden,  der  aus  den  Border-counties  stammte  oder 
dort  lebte  und  seine  Beobachtungen  von  dem  Standpunkts  der  Über- 
legenheit englischer  Kultur  anstellte.  Die  schärfsten  Bemerkungen  sind 
übrigens,  wie  meine  Klammern  andeuten,  in  den  alten  Handscbr.  zu 
Wien  und  Innsbruck  fortgeblieben.  Auch  soll  nicht  unerwähnt  bleiben, 
dass  ein  Kapitelchen  (Nr.  35:  De  Cancia)  der  Grafschaft  Keiit  (cujus 
metropolis  dicitur  Cantuaria)  mit  charakteristischen  Worten  gewidmet 
wird,  was  wohl  auch  auf  die  englische  Abstammung  des  Verfassers 
hinweist.     Vgl.  noch  Cup.  101:  De  Midia.  173:  de  Vitria. 

Vorausgesetzt,  dass  England  die  Heimat  des  Bartholomaeus  war, 
dann  versteht  sich  auch  am  besten  die  auffällige  Anführung  englischer 


64  Anton  E.  Schönbach. 

Schriftsteller  seiner  eigenen  Zeit.  (Gilbertus,  den  er  zitirt,  ist 
allerdings  keiner  der  englischen  Autoren  dieses  Namens,  sondern 
6.  Porretanus).  Michael  Scotus,  dessen  naturwissenschaftliche 
Schriften  Bartholomaeus  benutzte,  starb  1235;  Bupertus  Lincoln i- 
ensis  ist  der  berühmte  Robert  Grosseteste,  Bischof  von  Lincoln,  ge- 
boren 1175,  gestorben  1253  (wir  besitzen  jetzt  über  ihn  die  vortreff- 
liche Monographie  von  F.  S.  Stevenson,  1899),  der  bekannte  Freund 
der  englischen  Minoriten,  zeitweilig  Lehrer  an  ihrer  Schule  und  auch 
nach  seiner  Erhebung  zum  Bischof  (1235)  ihr  väterlicher  Freund. 
Bartholomaeus  benutzt  seine  älteren  Schriften  stark,  und  zwar  beson- 
ders im  neunzehnten  Buch.  Endlich  Alfredus  Anglicus,  ein  Über- 
setzer des  Aristoteles,  beauftragt  von  Manfred,  dem  Sohne  Kaiser 
Friedrich  II.,  der  später  in  der  Schlacht  von  Benevent  fiel.  Kein  Eng- 
länder war  Symon  Corn,  wie  der  Namen  geschrieben  und  gedruckt 
wird,  denn  darunter  ist  Simon  von  Tournay  zu  verstehen  =  Simon 
Tornacensis,  der  bei  Trithemius,  De  scriptoribus  ecclesiasticis  zwischen 
Albertus  Magnus  und  Thomas  von  Aquin  steht;  Bartholomaeus  musste 
ihn  von  seiner  Wirksamkeit  in  Paris  aus  kennen. 

Auch  in  anderem  Betrachte  werden  diese  Daten  wichtig  für  die 
Beleuchtung  des  Lebens  unseres  Autors.  Schiebt  die  Erwähnung  der 
Schriften  Papst  Innozenz  III.  f  1216  und  Huguccio's  von  Pisa  f  1210 
die  Studien  des  Bartholomaeus  in  das  zweite  Dezennium  desr  13.  Jahr- 
hunderte herauf,  so  wird  es  nunmehr  wahrscheinlich,  dass  er  inner- 
halb dieser  Jahrzehnts  den  Unterricht  und  die  Führung  Robert  Gros- 
seteste's  zu  Oxford  genossen  hat,  wo  er  auch  die  anderen,  von  ihm 
erwähnten,  englischen  Schriftsteller  kennen  lernen  konnte,  die  noch 
kaum  ausserhalb  ihrer  Heimat  bekannt  geworden  waren.  Hatte  sich 
Bartholomaeus  um  1220  zu  Oxford  ausgebildet,  so  mochte  er  dann 
sehr  wohl  einen  mehrjährigen  Bibelkurs  in  Paris  abgehalten  haben, 
bevor  er  1230  nach  Magdeburg  versetzt  ward.  Das  alles  schickt  sich 
ganz  gut  zu  der  bereits  gewonnenen  ungefähren  Abfassungszeit  seines 
Werkes  De  proprietatibus  rerum  und  zu  den  Ergebnissen  der  Unter- 
suchungen, die  über  den  Inhalt  einzelner  Bücher  bisher  geführt  wurden. 
Allerdings  setzte  Ernst  Meyer,  der  in  seiner  Geschichte  der  Botanik 
4,  84 — 91  das  siebzehnte  Buch  (über  die  Pflanzen)  prüfte,  verleitet 
durch  die  Irrtümer  Jourdains  die  Abfassung  dieses  Teiles  um  einige 
Jahrzehnte  zu  spät  an.  Doch  Valentin  Rose  zeigt  in  seinen  eindring- 
lichen und  lehrreichen  Studien  über  Aristoteles  de  lapidibus  und 
Arnoldus  Saxo  (Zs.  f.  d.  Altert.  18,  321—455,  bes.  S.  336—344),  dass 
Bartholomaeus  nach  einem  wunderlichen,  aber  nicht  unhäufigeu  Ge- 
brauche des  Mittelalters  den  in  seinem  sechzehnten,  dem  Steinbuche  stark 


Des  Bartbolomaeus  Anglicu»  Beschreibung  etc.  65 

benutzten  Arnoldus  Saxo  gar  nicht  zitirt  hat.  Dieser  Arnoldus  Saxo 
hat  nach  Rose's  Erweis  sein  Steinbuch  zwischen  1220  bis  1230  aus- 
gearbeitet, andererseits  ist  des  Bartbolomaeus  sechzehntes  Buch  bereits 
von  Albertus  Magnus  benutzt  worden,  darnach  müsste  der  bezügliche 
Abschnitt  des  Werkes  De  proprietatibus  rerum  in  der  Zeit  um  1230, 
jedesfalls  vor  1250,  geschrieben  worden  sein.  Damit  ist  keineswegs 
die  schon  berührte  Frage  entschieden,  ob  nicht  Bartholomaeus  sein 
Werk,  das  gewiss  lange  Zeit  zur  Vorbereitung  und  Ausarbeitung  be- 
durfte, vielleicht  als  Materialiensammlung  schon  1230  mit  nach 
Deutschland  gebracht  hat;  wenn  er  das  Steinbuch  Arnold  des  Sachsen 
erst  in  Magdeburg  kennen  lernte,  dann  wird  sich  der  Abschluss  seines 
Werkes  während  seines  Wirkens  dort,  in  den  auf  1230  nächstfolgenden 
Jahren  vollzogen  haben.  Die  Sammlung  des  Stoffes  aber  wird  dann 
wahrscheinlich  noch  vor  seine  Wirksamkeit  in  Paris  fallen,  die  Bücher 
wird  er  bei  den  Oxforder  Gelehrten  gefunden  haben,  in  Paris  mag  das 
Werk  fortgesetzt,  in  Magdeburg  abgeschlossen  worden  sein. 

Die  zweite  Tatsache  (vgl.  oben  S.  60),  welche  durch  die  eigenen 
Mitteilungen   des  Bartholomaeus   über   sein  Werk   bestätigt   wird,    ist 
dessen  Bestimmung:    es   soll   dem  Verständnis   und  Studium  der  heil. 
Schrift  dienen   und   steht  daher  in  genauem  Zusammenhang  mit  dem 
Wirken  des  Autors  als  Lehrer.     Welche  Schüler  er  sich  dabei  haupt- 
sächlich denkt,  sagt  er  selbst  wiederholt  mit  Kachdruck:   simplices 
und  rüdes.    Darunter  sind  natürlich  nicht  unwissende  Laien  zu  ver- 
stehen,  für  welche  die  Unmasse  von  Zitaten  dieses  lateinischen  Real- 
lexikons  eine    schwierige  Lektüre   gebildet   hätte,    sondern  Geistliche, 
und  zwar   gemäss  dem  offiziellen  Sprachgebrauche  des  Ordens,  Mino- 
riten.     Für  seine  eigene  Lehrpraxis  und  aus  ihr  heraus  hat  Bartbolo- 
maeus sein  Werk  abgefasst,  den  Minderbrüdern  soll  es  in  erster  Linie 
dienen,    deren  Studium    wiederum    hauptsächlich   die   Ausbildung   zu 
Predigern  im  Auge  behält.    Dass  Berthold  von  Regensburg  seine  Lehr- 
jahre  bei  Bartholomaeus  Anglicus   zugebracht   und    wie   er   das   dort 
Gewonnene  dann  verwertet  hat,  ist  nur  ein  Beispiel  des  Unterrichtes, 
den  der  Verfasser  des  Werkes  De  proprietatibus  rerum  erteilte.    Freilich, 
wenn  dieser  sich   immer   selbst   auch   als   simplex   und    rudis   be- 
zeichnet, so  halte  ich  diese  Worte    nur   für   den    durch    die  Tradition 
der  Jahrhunderte   festgelegten    Ausdruck    der   Schriftstellerdemut   des 
Mittelalters   (vgl.  meine  Otfridstudieu,  Zschr.  f.  d.  Altert.  39,  375  ff.). 
Durch  diese  Erwägungen  wird  auch  schon  der  Punkt  in  der  Ent- 
wicklung der  Enzyklopädien  des  Mittelalters  bezeichnet,  wo  das  Werk 
des  Bartholomaeus  Anglicus  einzugliedern  ist.    Denn  ich  teile  durchaus 
nicht  die  Meinung  Felder's,    der  (a.  a.  0.  S.  252)   diesen  Autor  „den 
Mitthoüunfen  XXV1L  5 


QQ  Anton  £.  Schönbach. 

ersten  namhaften  Enzyklopädisten  des  Mittelalters*  nennt,  als  der 
früher  Yinzenz  von  Beauvais  angesehen  worden  sei.  Die  Enzyklopädien 
des  Mittelalters  sind  überhaupt  keine  selbständigen  Schöpfungen  dieses 
Zeitraumes,  sondern  sie  bearbeiten,  erweitern,  modernisiren  in  ihrem 
Sinne  das  Erbe  von  Griechenland  und  Rom.  An  die  Arbeiten  Varro's 
kuüpfen  die  „Prata"  des  Sueton  und  auf  dieses  Werk  begründen  sich 
die  „Origenes*  des  Isidor,  die  Stoff  und  Anordnung  daraus  entlehnen, 
ja  sogar  den  Bezug  zwischen  den  Dingen  und  ihrer  geistigen  Aus- 
legung, ins  Christliche  gewendet.  Isidor,  dessen  Kenntnisse  sich  durch 
das  Studium  von  Plinius  (Solin)  sehr  ausdehnten,  bleibt  das  Vorbild 
des  gesamten  Mittelalters,  Hrabanus  Maurus,  De  Universo,  schreibt 
ihn  aus  und  erweitert  den  Text  durch  unsachliche  Anmerkungen.  Es 
tritt  nun,  teils  befruchtend,  teils  verengend,  der  Einfluss  des  Schul- 
wesens hinzu  und  seiner  Hilfsmittel,  vornehmlich  der  Schriften  des 
Martianus  Capeila  und  des  Boethius.  Den  weist  schon  der  Liber  flo- 
ridus  des  Abtes  Lambert  von  St.  Bertin  (f  1125)  auf,  dessen  Werk 
sich  analysirt  findet  durch  Jules  de  Saint- Genois  bei  Migne,  Patrol. 
Lat.  163,  1006—1032:  sicherlich  hat  die  Unordnung  und  Buntscheckig- 
keit des  Inhaltes  die  Verbreitung  dieser  Kompilation  gehindert.  (Vgl. 
L.  M.  Capelli:  Primi  Studi  sulle  Enciclopedie  Medioevali,  Modena,  1897, 
eine  Schrift,  welche  eine  Reihe  von  Enzyklopädien  auf  ihre  Quellen 
analysirt,  aber,  soweit  ich  weiss,  nicht  fortgesetzt  wurde).  Sehr  wichtig 
und  einflussreich  wurde  die  Eruditio  didascalica  des  Hugo  von  St 
Victor  (f  1142,  vgl.  Capelli  a.  a.  0.  S.  31  ff),  ein  Schulbuch.  Weithin 
wirkten  des  Wilhelm  von  Conches  (f  1154)  vier  Bücher  De  philosophia 
mundi,  die  auch  Bartholomaeus  benutzte.  Die  Kompilationen  des  Ho- 
norius  Augustodunensis  sind  ungemein  stark  gebraucht  worden,  weniger 
wirksam  und  nach  ganz  anderen  Richtungen  die  Schriften  der  heiL 
Hildegard  von  Bingen  (f  1179),  vornehmlich  der  Liber  subtilitatum 
de  diversis  creaturis  (=Physica  bei  Migne,  Patrol.  Lat.  197,  1117  ff.). 
Endlich  De  naturis  rerum  des  Alexander  Neckam  (f  1227,  vgl  darüber 
Capelli,  a.  a.  0.  S.  42  ff.) ;  weniger  gehören  hieher  die  Otia  imperialia 
des  Gervasius  von  Tilbury  (f  1211),  obgleich  auch  sie  die  Neigung 
der  englischen  Gelehrten  für  enzyklopädische  Darstellung  bezeugen. 

An  Alexander  Neckam's  De  naturi3  rerum  schliesat  sich  De  pro- 
prietatibu8  rerum  des  Bartholomaeus  Anglicus.  Aber  in  seinem  Werke 
gibt  sich  der  bedeutsame  und  fruchtbare  Aufschwung  zu  erkennen, 
der  durch  den  echten  Forschergeist  des  Robertus  Grosseteste  uud  die 
Studien  vorzüglich  der  Minoriten  Englands  in  den  Betrieb  der  Wissen- 
schaften gekommen  war.  Bartholomaeus  steht  in  Bezug  auf.  die  Art, 
Zitate  zu  sammeln    und    aneinander  zu   reihen,    sowie    durch   die   be- 


De«  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  g7 

ständige  Bemühung,  sein  Wissen  an  die  h.  Schrift  zu  knüpfen,  auf  dem 
Boden  der  älteren  Enzyklopädisten,  nur  hat  ihn  die  Lehrübung  prak- 
tischer gemacht.  Dagegen  prägt  sich  in  der  Auswahl  der  benutzten 
Autoren  der  Charakter  einer  neuen  Zeit  aus.  Aristoteles  und  dessen 
,neue*  Übersetzungen  (vgl.  darüber  V.  Rose,  a.  a.  0.  S.  341  ff.)  stehen 
im  Vordergrunde,  ihnen  zunächst  die  arabischen.  Philosophen  und 
Naturforscher,  mit  ihnen  die  Masse  der  Überlieferungen  des  Altertums 
bis  in  seine  späten  Ausläufer,  so  dass  in  diesem  Betrachte  De  pro- 
prietatibus  rerum  sich  durchaus  als  ein  Werk  der  ersten  grossen  Re- 
naissance im  Mittelalter  ausnimmt. 

Noch  in  einem  anderen  Punkte  (dem  dritten,  Tgl.  S.  60)  macht 
Bartholomaeus  den  Strömungen  seiner  Zeit  Zugeständnisse.  Er  ergänzt, 
was  er  aus  der  Gelehrsamkeit  seiner  Vorgänger  gesammelt  hat,  strecken- 
weise durch  eigene  Beobachtungen  oder  teilt  Beobachtungen  Anderer 
mit.  Damit  tritt  er  freilich  in  Widerspruch  mit  seinen  mehrmaligen 
Versicherungen,  er  habe  Alles,  was  er  bringe,  aus  Autoritäten  geschöpft 
and  Nichts  oder  Weniges  aus  Eigenem  hinzugefügt.  Für  die  Mehr- 
zahl seiner  Bücher  ist  das  richtig  (was  Pflanzen  und  Steine  anlangt, 
haben  E.  Meyer  und  V.  Rose  das  bereits  gesehen),  aber  für  andere 
falsch.  Glücklicherweise  hat  Bartholomaeus  selbst  dafür  gesorgt,  dass 
sich  sein  Eigentum  von  den  Exzerpten  doch  einigermassen  unter* 
scheide,  und  zwar  durch  die  Form  der  Darstellung.  Schon  Ernst 
Meyer  hat  (a.  a.  0.  S.  89)  bemerkt:  , Unverkennbar  ist  auch  bei  aller 
Barbarei  der  Sprache  das  Streben  nach  einer  gewissen  Eleganz,  der 
jedoch  die  kurzen  Zwischenreden  zwischen  den  exzerpirten  Stellen 
wenig  Raum  gestatten*.  Und  Valentin  Rose  nennt  (a.  a.  0.  S.  340) 
das  Werk  des  Bartholomaeus  „bei  weitem  selbständiger  in  der  Wort- 
führung" als  Arnold  von  Sachsen  und  Yinzenz  von  Beauvais  „und 
freier  in  den  Anführungen  gehalten,  darum  freilich  auch  unbrauch- 
barer*. Beide  Observationen  beziehen  sich  auf  dieselbe  Tatsache :  Bar- 
tholomaeus Anglicus  schreibt  nämlich  im  Kursus,  uud  zwar  in  einer 
ziemlich  streng  ausgebildeten  Art  dieser  Kunstprosa.  Wo  dieser  Kursus 
ganz  unbeengt  waltet,  da  wird  man  wohl  annehmen  dürfen,  dass  Bar- 
tholomaeus selber  spricht.  Allerdings  gilt  diese  Annahme  schon  von 
vorneherein  nicht  unbeschränkt,  weil  der  Kursus  auch  bisweilen  an 
Stellen  vorkommt,  die  unzweifelhaft  aus  den  zitirten  Autoren  geschöpft 
sind,  aber  doch  einigermassen  umstilisirt  wurden.  Es  bedürfte  einer 
besonderen  Untersuchung,  die  hier  nicht  angestellt  werden  kann,  um 
zu  prüfen,  wie  weit  die  Umbildung  der  Zitate  geht  und  inwiefern  ver- 
mittelt der  Beobachtung  des  Kursus  das  Eigentum  des  Bartholomaeus 
innerhalb  der  einzelnen  Abschnitte  des  Werkes  ausgeschieden  werden 

5* 


68  Anton  E.  Schönbach. 

kann.  Vielleicht  könnte  man  die  wahrzunehmenden  Unterschiede  der 
Ausdrucksform  auch  mit  den  Abstanden  der  Zeit  bei  der  Abfassung 
des  Werkes  zusammenfallen  lassen :  wo  in  grösseren  Partien  der  Kursus 
fortlaufend  eintritt,  da  Hesse  sich  späteres  Entstehen  annehmen,  un- 
gebrochene Massen  ungeänderter  Zitate  wiesen  auf  einen  alteren  Zu- 
stand des  Werkes. 

Jedesfalls  müssten  die  Kapitel  des  fünfzehnten  Buches,  um  dessent- 
willeu  ich  mich  mit  dem  Werke  des  Bartholomaeus  Anglicus  be- 
schäftigt habe,  eiuer  jüngeren  Schicht  der  Abfassung  zugerechnet 
werden.  Sie  handeln  von  den  Ländern  deutscher  Zunge  und  können 
mit  Rücksicht  auf  die  vorgetragenen  Urteile  über  den  Charakter  der 
Bewohner  einzelner  Landschaften  nur  nach  der  persönlichen  Bekannt- 
schaft des  Autors  mit  diesen  abgefasst  sein,  also  wahrscheinlich  nach 
1230.  Die  Beschreibungen  sind  verhältnismässig  arm  an  Zitaten  und 
verstatten  den  Künsten  des  Kursus  freiere  Gelegenheit.  Wenn  sie  auch 
nicht  viele  neue  Tatsachen  zu  berichten  wissen,  so  gewähren  sie  doch 
ein  interessantes  Bild  davon,  wie  die  Deutschen  sich  in  der  Auflassung 
eines  hochgebildeten  Engländers  zwischen  1230  und  1240  ausnahmen. 
Wir  sind  sehr  arm  an  Quellenschriften  dieser  Art  aus  dem  Mittelalter 
und  haben  der  Beschreibung  des  Elsass  und  Deutschlands  gegen  1300 
{am  bequemsten  zugänglich  in  den  Geschichtsschreibern  der  deutschen 
Vorzeit  XIII,  7,  übers,  von  H.  Pabst,  S.  99—117;  vgl.  über  diese 
Kolmarer  Arbeiten  0.  Lorenz,  Deutschlands  Geschichtsquellen  ls,  17 
— 24)  nur  weniges  an  die  Seite  zu  stellen.  Daher  mag  es  gerecht- 
fertigt scheinen,  wenn  ich  im  Folgenden  die  Abschnitte  des  fünfzehnten 
Buches  aus  dem  Werke  des  Bartholomaeus  Anglicus  abdrucke,  welche 
sich  auf  deutsche  Länder  beziehen.  Hoffentlich  erfahrt  es  keine  Miss- 
billigung, wenn  ich  aus  der  alphabetisch  geordneten  Reibe  der  Kapitel 
dieses  Buches  noch  einige  aufnehme,  die  nicht  just  Deutschland  an- 
gehen. Die  kulturhistorische  Forschung  der  Gegenwart,  die  allerdings 
mehr  darum  sich  bemüht,  das  schon  bekannte  Material  anders  zu 
gruppiren,  denn  neues  herbeizuschaffen,  wird  diesen  kleinen  Zuwachs 
vielleicht  brauchbar  finden. 

Den  Text  schöpfe  ich  zunächst  aus  der  Hs.  2312  der  kaiserl.  Hof- 
bibliothek in  Wien,  13.  Jahrhundert,  aus  der  Handschrift  des  Magister 
Trutwinus  der  k.  k.  Universitätsbibliothek  zu  Innsbruck  Nr.  256  13.  Jahr- 
hundert, welche  nur  die  Bücher  8 — 19  befasst,  und  der  vollständigen, 
aber  sehr  stark  verkürzten  Handschrift  272  derselben  Bibliothek* 
14.  Jahrhundert.  Dazu  vergleiche  ich  die  drei  Wiegendrucke,  welche 
die  k.  k.  Universitätsbibliothek  in  Graz  bewahrt,  und  zwar  unter  den 
Signaturen   II.   9919  =  Hain,    Bepertorium    *2508;    II.   9961  =  Hain 


Des  BartholomaeHs  Anglicus  Beschreibung  etc.  ß& 

*2509;  II.  9482  — Hain  *2510;  diese  Drucke  gehen  auf  eine  sehr  gute 
Torlage  zurück.  Ich  teile  keine  Varianten  mit,  weil  ich  keine  kritische 
Ausgabe  beabsichtige,  suche  jedoch  einen  ungefähr  verlässlichen  Text 
zu  gewinnen,  wobei  der  Kursus  hilft,  der  sich  in  den  Handschriften 
des  öfteren  gestört  findet  Dem  Abdruck  lasse  ich  noch  etliche  Be- 
merkungen zu  den  einzelnen  Kapiteln  folgen. 


De  proprietatibus  rerum,  über  XV:  De  provinciis. 
Capitulum  XIII:  De'Alemannia. 

Alemannia  nobilis  et  generosa  est  regio  in  Europa,  a  Lern  anno  fiuvio 
ultra  Danubium,  secundum  Isidorum  sie  vocata,  ubi  illius  terre  incole 
prius  habitaverunt,  quia  fluvio  Lemanno  Alemanni  dicti  sunt  hec  etiam  5 
Germania  dieta  est,  ut  dicit  Isidorus  li.  XV,  ubi  dicit:  Post  Daciam,  que 
finis  est  Scythie  inferioris,  oecurrit  Germania,  ab  Oriente  babens  Danubium, 
a  meridie  Bhenum  fluvium,  a  septentrione  et  occasu  Oceanum.  est  et 
duplex  Germania,  scilicet  superior,  que  se  extendit  usque  ad  Alpes  et  mare 
Mediterraneum  sive  Adriaticum,  ubi  mare  magnum  sistitur  in  Aquileje  10 
partibus  per  paludes.  alia  Germania  est  circa  Bhenum.  utraque  Germania 
dives  est  terra  et  inclita  et  tarn  viribus  quam  divitiis  ac  bellicosis  po- 
pulis  numerosa.  unde  a  feeunditate  gignendorum  populorum,  a  germinando 
Germania  est  vocata,  ut  dicit  Isidorus  li.  XV.  generosos  enim  et  immanes 
gignit  populos,  de  quibus  dicitur  in  li.  IX.  Isidori:  Germanie  nationes  16 
sunt  multe,  immania  corpora  habentes,  viribus  fortes,  audaces  animo  et 
feroces,  indomiti,  raptu,  captibus  et  venationibus  oecupati.  facie  decori  et 
formosi,  comati  et  coma  flavii,  liberales  animo,  hilares  et  joeundi,  et  po- 
tissime  Saxones,  qui  in  predictis  sunt  precellentes.  de  quibus  dicit  Isidorus : 
Saxonum,  inquit,  gens  in  Oceani  finibus  et  litoribus  constituta,  virtute  et  20 
agilitate  habilis.  unde  et  sie  est  appellata  eo,  quod  valentissimum  sit  genus 
hominum,  prestantius  ceteris  piratis.  non  enim  per  terram  solis  suis  ho- 
stibus  sunt  infesti,  verum  etiam  per  mare  illis,  qui  se  molestant,  ac  si 
essent  saxei,  sunt  importabiles  atque  duri.  quorum  terra  valde  fruetifera, 
aquis  et  fluminibus  optimis  irrigua,  in  ipsorum  etiam  montibus  effodiuntur  25 
omnia  fere  metalla  preter  stannum.  sunt  et  alie  provincie  in  utraque  Ger- 
mania, que  non  sunt  minus  laude  digne,  ut  sunt  Austria,  Bavaria  circa 
Danubium,  Suevia,  Alsatia  circa  Bhenum,  (Mysna  et  Marchia  circa  Albeam) 
et  alie  multe,  quas  per  singulas  enumerare  esset  tediosum.  a  Saxonibus 
autem  Germanicis  Anglici  processerunt,  quorum  progenies  et  successio  30 
Britanniam  insulam  possidet  quorum  linguam  et  mores  Anglorum  gentes 
usque  hodie  iu  pluribus  imitantur,  ut  dicit  Beda  in  li.  de  gestis  Angli- 
corum.  quere  infra  de  littera  S  de  Saxonia. 


4  Isidor,  Etymol.  üb.  9,   cap.  2,  nr.  94  bei  Miene,  Patrol.  Lat  82,  337  B. 
6  Isidor,  Etymol.  lib.  15,  cap.  2,  nr.  3.  f.  bei  Migne  82,  504  B. 
14  Migne  82,  504  B.  15  Miene  82,  337  C.  19  Migne  82,  338  B. 

28  Das  Eingeklammerte  aus  der  lnnsbr.  Hs.  272.  32  Beda,  Hist, 

Ecd.  Hb.  i.  cap.  15  bei  Migne  95,  42  f. 


70  Anton  £.  Schönbach. 

Capitulum  XXV:  De  Brabancia. 

Brabancia  Germanie  finalis  est  provincia,   que  Gallie  Beigice  est  con- 

tigua,   habens   Rhenum   ab    Oriente    et   Frisiam,    Britannicum  oceanum    et 

Flandricam  sinum  ab  aqailone,  inferiorem  Galliam  ab  occidente,  vero  supe- 

5  riorem    et  Franciam    a   meridie.    quam    amnis  Mosa    preterfluit   et  Sealdia 

fluvius,  intrans  cum  fluxu  et  reflaxu  maris.  aliis  rivulis  variis  et  fontibos 

irrigua  terra  in  mnlta  parte  vinifera,   nemorosa,  collibus,    pratis  et  hortis 

decora,    arboribns    fruetiferis    et    silvestribus    plena,    abundans    animalibns 

domesticis  et   silvestribus,    cervis,    hinnulis,    apris,    leporibus  et  coniculis. 

10  mnlta  habens  oppida  famosa,  terra  fertilis  frugibus  et  populosa.  gens  ele- 

gantis  stature  et  yenaste  forme,*  bellicosa,  animosa  contra  ho&tes,  inter  se 

autem  placida  et  quieta.  gens  benefica,  devota  et  benigna. 

Capitulum  XXVI:  De  Belgica. 
Belgica  dicitur  Gallie  provincia  in  Europa,  a  Belgis  civitate  sie  dieta, 

15  ut  dicit  Isidorus  IL  IX.  hec  ab  Oriente,  ut  dicit  Orosius,  habet  Germaniam 
sive  flumen  Rheni,  ab  euro  habet  Alpes  Penninas,  a  meridie  provinciam 
Narbonensem,  in  qua  civitas  Arelatensis  sita  est,  ab  occasu  provinciam 
Lugdunensem,  a  circio  oceanum  Britannicum,  a  septentrione  Britannicam 
insulam  sive  Angliam.  hec  regio  in  frugibus  et  fructibus  est  feeunda  et  in 

20  multis  locis  vinifera,  multum  populosa,  civitatibus  et  oppidis  munita.  gens 
ejus  ferox  naturaliter,  ut  dicit  Isidorus  IX.,  et  animosa,  amnibus  et  fluviis 
irrigua,  arvis  et  feeundissimis  nemoribus  et  pratis  decora,  jumentis  et  pecu- 
dibus  plena,  pauca  habens  monstruosa  preter  ranas  et  colubros,  pauca  ge- 
nerans  venencsa.  terra  siquidem  solet  esse  generaliter  paciöca  et  quieta.  in 

25  plurimos  populos  lingua  aliquantulum  differentes  est  hec  Belgica  subdivisa* 

Capitulum  XXX:  De  Bohemia. 
Bohemia  pars  est  Messie  ad  pldgam  Orientale m  juxta  Germaniam  posita 
in  Europa,  que  a  montibus  maximis  et  silvis  densissimis  et  altis  est  un- 
dique  circumsepta.  a  Germania  et  Pannonia  et  nationibus  aliis  per  montes, 

30  silvas  et  flumina  est  divisa.  est  autem  regio  montium  altitudine  in  plurimis  sui 
partibus  valde  firma,  camporum  et  pratorum  planicie  conspicua.  facie  celi 
saluberrima.  gleba  fertilissima,  in  vineis  abundans  et  annona.  in  auro, 
argento,  stanno  et  ceteris  metallis  ditissima.  fontibus  et  fluviis  irrigua, 
nam  terram  irrigat  Albia,  fluvius  nobilissimus  in  montibus  oritur  Bohemo- 

35  rum,  similiter  et  Multa,  que  preterfluit  Pragam,  regiam  civitatem.  in  ejus 
montibus  abundant  pini  et  abietes,  abundant  et  herbe  innumerabiles,  non 
solummodo  pascuales,  verum  etiam  aromatice  et  medicinales.  ibi  diversorum 
generum  abundant  fere  innumerabiles,  scilicet  ursi,  apri,  cervi,  capreole, 
tragelaphi,  bubali  seu  bisontes.  et  inter  has  feras  est  quedam  habens  magni- 

40  tudinem  bovis,  hec  bestia  ferox  est  et  seva  et  habet  magna  cornua  et  ampla, 
cum  quibus  se  defendit.  sed  habens  sub  mento  amplum  folliculum,  in  ipso 
aquas  recolligit,  et  currendo  aquam  miro  modo  in  illo  folliculo  calefacit, 
quam  super  venatores  seu  canes  sibi  nimis  appropinquantes  projicit  et, 
quiequid  tetigerit,  depilat  horribiliter  et  exurit.    et  hoc  animal  lingua  bo- 


15  vielmehr  üb.  14,  cap.  4  bei  Migne  82,  580,  Nr.  26.  15  des 

Groaius  Chorographie,  ed.  Zangemeister,  63.  21  Migne  82,  338,  Nr.  105. 


Des  Bartholomäus  Anglicus  Beschreibung  etc.  1\ 

hemica  loni  nuncupatur.  hec  terra  circuitur  ex  parte  orientis  Moravia  et 
Pannonia,  ex  parte  Euri  aquilonaris  Polonia,  ex  parte  vero  meridiei  Au9- 
tria,  ex  parte  occidentia  Bavaria  germanica  et  Missenensi  marcbia  circum- 
datur  et  arabitur. 

Capitulum  XXXI:  De  Burgundia.  5 

Burgundia  pars  est  Gallie  Senonensis,  que  usque  ad  Alpes  Penninos 
se  extendit,  et  est  Burgundia  a  burgis  dicta,  Isidorus  1.  IX,  eo  quod 
Ostregoti  intraturi  Italiam  ibi  fecerunt  burgos  plures,  id  est  oppida  et 
munitiones.  terra  enim  est  fortis  et  montuosa  et  in  locis  pluribus  nemo- 
rosa,  aquis  et  fluminibus  ac  rivulis  irrigua,  in  multis  locis  fertilis  et  10 
fecunda,  et  in  multis  sterilis,  arida  et  inaquosa,  juxta  Alpes  maxime 
frigida,  propter  frequentes  imbrium  et  nivium  innundationes.  plures  sunt 
incole  juxta  Alpes,  qui  ex  frequenti  usu  aquarum  nivalium  efficiuntur 
sub  mento  turgidi  et  strumosi.  feris  abundant,  seilicet  ursis,  apris,  cervis 
et  multis  aliis.  15 

Capitulum  LVI:  De  Franconia. 
Franconia  Germanie  est  provincia  in  Europa,  a  Francis,  illius  regionis 
incolis,  nominata,  cujus  metropolis  Herbipolis  est  nominata,  sita  super 
amnem  Mogum.  ab  Oriente  habet  Thuringiam  Saxonum,  a  meridie  Danubium 
et  Bavariam,  ab  occasu  Sueviam  et  Alsaciam,  a  septentrione  Bhenensem  20 
provinciam,  cujus  metropolis  est  Moguntia,  sita  super  Bhenum,  quem 
Mogus  ibi  subintrat  est  autem  terra  optima,  fecunda  frugibus  et  vinifera, 
silyis  decora,  oppidis  et  castris  munita  et  plurimum  populosa. 

Capitulum  LVIU:  De  Flandria. 
Flandria   est   provincia  Gallie  Beigice  juxta    litus   Oceani   constituta,  25 
habens    Germaniam    ab    Oriente,    insulam   Britannicam   a   septentrione,    ab 
occidente    mare  Gallicum,    a   meridie  Galliam  Senonensem  et  Burgundiam. 
hec  provincia,    quamvis  situ  terre  sit  parvula,   multis  tarnen  bonis  singu- 
laribus  est  referta.  est  enim  terra  pascuis   uberrima  et  armentis  et  pecu- 
dibus  plena,  nobilissimis  oppidis  et  portibus  maris  inclita,  amnibus  famosis,  30 
seilicet  Scaldeleia,    undique   irrigua  et  profusa,    gens  ejus  elegans   corpore 
et  robusta,    multiplex  in  sobole  et  in  sub&tantia  et  in   omnium    mercium 
divitii8    locuples,    venusta   facie   generaliter  et  decora,    aflfectu   pia,    affatu 
blanda,    gestu  matura,    habitu  honesta,    erga  domesticos  paeifica,  erga  ex- 
traneos  valde  fida,  arte  et  ingenio  in  opere  lanifico   preclara,    cujus  indu-  35 
Stria    magne    parti    orbis  in    lanificio    subvenitur.    nam    preciosam    lanam, 
quam  sibi  Anglia  communicat,  in  pannos  nobiles  subtili  artificio  trän s mu- 
tans per  mare  et  terram    multis    regionibus    administrat.  est  autem    terra 
plana   et    frugifera   in    multis    locis,    multas    habens    arbores,    non    tarnen 
multas  Silvas,    gaudet  quibusdam  locis  palustribus,    in  quibus    effodiuntur  40 
glebe,  que  silvarum  supplent  defectum  quo  ad  ignium  incrementum.  nam 
ex  his  calidis  et  siccis  solet  ignis  fieri  magis  efhcax    quam  ex  lignis,    sed 
inutilior  et  vilior  quo  ad  cinerem,  gravior  quo  ad  redolentiam  et  odorem. 


7  Mignc  82,  338,  Nr.  98. 


72  Anton  £.  Schönbach. 

Capitulum  LXl:  De  Frisia. 
Frisia  est  provincia  in  inferioribus  pariibus  Germanie  super  litus 
oceani  tractu  longissimo  constituta,  que  a  fine  Rheni  incipit  et  man 
Danico  terminatur.  cujus  incole  Frisones  a  Germanicis  nuncupantur.  in 
5  habitu  autera  et  in  moribus  plurimum  differont  a  Germanis,  nam  viri  fere 
omnes  in  coma  circulariter  sunt  attonsi,  qui  qaanto  sunt  nobiiiores,  tanto 
altius  circumtonderi  gloriosius  arbitrantur.  est  autem  gens  viribus  fortis, 
proceri  corporis,  severi  animi  et  ferocis,  corpore  agilis,  lanceis  utens  ferreis 
pro  sagittis.  terra  plana,  pascuosa,  palustris  et  graminosa,  lignis  carens.   pro 

10  ignium  fomento  terre  bituminosis  cespitibus  (qui  fodiuntur  in  palustribns) 
aut  boum  desiccatis  stercoribus  sepe  utens.  gens  quidem  est  libera  extra 
gentem  suam,  alterius  dominio  non  subjecta.  morti  se  opponunt  gratia 
libertatis  et  potius  mortem  eligunt  quam  jugo  opprimi  servitutis.  ideo 
militares  dignitates  abjiciunt  et  aliquos  inter  se  erigi  in  sublimi  non  per- 

15  mittunt  sub  militie  titulo.  subsunt  tarnen  judicibus,  quos  annuatim  de 
seipsis  eligunt,  qui  rempublicam  inter  ipsos  ordinant  et  disponunt.  casti- 
tatem  multum  zelant  et  omnem  impudicitiam  severius  punientes  filios 
suos  et  filias  usque  ad  completum  fere  adolescentie  terminum  castos  3er- 
vant,  ex  quo  contingit,  quod  tunc  temporis  datos  nuptui  ipsorum  soboles 

20  prolem  completam  generant  et  robustam. 

Capitulum  LXXI:  De  Gothia. 
Gothia  Scithie    inferioris    est    provincia  in  Europa,    que,  ut  creditur, 
a  Magog,  ßlio  Japhet,  est  vocata,  ut  dicit  Isidorus  li.  IX.  unde  dicit,  quod 
veteres   illas   nationes    magis  Gethas    quam  Gothos    nominaverunt.  et  fuit 

25  quondam  gens  fortissima,  mole  corporum  ingens,  armorum  genere  terri- 
bilissima,  de  quorum  sobole  maxima  pars  Europe  et  Asie  creditur  popu- 
lata.  nam  eorum  soboles  sunt  Daci  et  multo  alie  nationes  ex  parte  occi- 
dentali,  Gethuli  in  Affrica,  Amazones  in  Asia  ex  Gothorum  prosapia  pro- 
cesserunt,  ut  dicit  idem  li.  IX  et  XV.  est  autem   usque  hodie  regio  latis- 

30  sima,  ab  Aquilone  babens  Norwegiam  ac  Daciam,  in  aliis  ejus  lateribus 
mari  oceano  circumdatur.  huic  regioni  adjacet  insula  quedam,  nomine 
Gothlandia  »Gothorum  terra4  dicta,  quia  a  Gothia  fuit  antiquitus  habitata. 
et  est  insula  frugifera,  pascuosa  plurimum  et  piscosa  et  muitiplici  genere 
mercium  maxime    negotiosa.    nam    pelles  varie  et  cetarum  coria  de  regio* 

85  nibus  diversis  ad  illam  insulam  navigio  deferuntur  et  inde  in  Galliam,  in 
Germaniam,  in  Britanniam  et  Hispaniam  per  oceanum  deducuntur. 

Capitulum  LXXXHII:  De  Karinthia. 
Earinthia  provincia  est  modica  Germanie  in  Europa,  habens  Panno- 
niam  ab  Oriente,  ab  occidente  Italiam,  Danubium  a  septentrione,  Dalma- 
40  tiam  et  Schlavoniam  a  meridie.  montibus  in  una  parte  cingitur  et  in  alia 
mari  Adriatico  terminatur,  et  est  terra  fertilis  in  multis  locis,  abundans 
feris,  pecudibus  et  jumentis.  gens  bellicosa  et  fortis,  munita  oppidis  et 
castris.    est    autem    terra    propter  Alpium    vicinitatem    frigida,    nivibos   et 


10  das  Eingeklammerte  hat  die  Wiener  Hs.,  der  Passus  über  den  getrock- 
neten Mist  als  Feuerungsmaterial  fehlt  den  Hss.  23  Migne  82,  337, 
Nr.  89  und  90.                  29  lib.  14,  cap.  4  bei  Migne  82,  $04,  Nr.  3. 


Des  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  73 

plaviis  frequens,  ubi  propter  frigiditatem  aquarum  nivibus  solutarum  circa 
montana  plurimum,  ut  dicitur,  sunt  strumosi.  ibi  nrsi  murti,  bisontes  et 
alie  bestie  mirabiles  et  silvestres.  ibi  etiam  sunt  glires  comestibilea,  qui, 
quamvis  videantur  esse  de  genere  murium,  comeduntur  tarnen,  quia  carnes 
habent  sapidas  atque  pingues. 

Capitulum  LXXXVII:  De  Lettonia. 
Lettonia  Scithie  est  provincia,  cujus  populi  Lettuui  sunt  vocati,  ho- 
mines  robusti  et  fortes,  bellicosi  et  feroces.  est  autem  Lettonia  regio, 
cujus  gleba  est  fructifera,  palustris  in  multis  locis  et  valde  nemorosa, 
fluminibus  et  aquis  irrigaa,  feris  et  pecudibus  valde  plena.  neraoribus  et 
paludibus  est  munita,  paucas  Habens  alias  munitiones  preter  fluni ina,  ne- 
mora  et  paludes.  et  ideo  in  estate  vix  potest  illa  regio  expugnari,  sed 
aolum  in  hieme,  quando  aque  et  flumina  congelantur. 

Capitulum  LXXXVIII:  De  Livonia. 
Livonia  est  ejusdem  regionis  et  idiomatis  provincia  specialis,  que 
longo  maris  oceani  interjectu  a  flnibua  Germanie  est  divisa,  cujus  incole 
Livones  antiquitus  vocabantur.  quorum  ritus  fnit  mirabilis,  antequam  a 
cultura  demonum  ad  unius  Dei  fidem  et  cultum  per  Germanicos  cogerentur« 
nam  deos  plures  adorabant,  propbanis  et  sacrilegis  sacrificiis  responsa  a 
demonibus  exquirebant,  auguriis  et  divinationibus  serviebant.  mortuorum 
cadavera  tumulo  non  tradebant,  sed  populus  facto  rogo  maximo  usque  ad 
cinerea  comburebat.  post  mortem  autem  suos  amicos  novis  vestimentis 
vestiebant  et  eis  pro  viatico  eorum  oves  et  boves  et  alia  animantia  exhi- 
bebant,  servos  etiam  et  ancillas  cum  rebus  aliis  ipsis  assignantes,  una  cum 
mortuo  et  rebus  aliis  incendebant,  credentes  sie  incensos  ad  quamdam 
vivorum  regionem  feliciter  pertingere  et  ibidem  cum  pecorum  et  servorum, 
sie  ob  gratiam  domini  combustorum,  multitudine  felicitatis  et  vite  tem- 
poralis  patriam  invenire.  hec  provincia,  tali  errore  demonum  antiquissimo 
tempore  fascinata,  modo  in  parte  magna  cum  multis  regionibus  subditis 
vel  annexis  divina  precedente  gratia  et  cooperante  Germanorum  potentia 
jam  credit ur  a  predictis  esse  erroribus  liberata. 

Capitulum  XC1I:  De  Lothoringia. 
Lothoringia  Germanie  est  quasi  ultima  et  finalia  provincia,  a  rege 
Lothario  nominal  a.  hec  ab  Oriente  BUetiam  sive  Brabanciam,  a  meridie 
Bhenum  et  Alsaciam,*  ab  oeeidente  Galliam  Senonensem,  ä  septentrione 
Gailiam  Belgicam  habet,  hanc  Mosa  fluvius  preterfluit,  in  hac  civitas  Metis 
consistit.  est  autem  regio  in  multis  locis  fructifera,  vinifera,  fontibus  et  amnibus 
irrigua,  montuosa,  silvestris,  nemorosa,  feris,  pecudibus  et  armentis  feeunda. 
gens  est  mixta  ex  Gallicis  et  Germanis,  fontes  habet  mirabiles  et  medi- 
cinales,  ex  quorum  potu  languores  varii  sanantur. 

Capitulum  CII:  De  Missen a. 

Missena  Germanie    est   provincia,    ab   urbe,    que  Missna    dicitur,    sie 

vocata,  cum  Bohemia  conjuneta  et  Polonia  in  solis   ortu,    cum  Bavaria  in 

meridie,  cum  Saxonibus  et  Thuringis  in  oeeidente,  cum  Bhetia  et  terminis 

Bheni  a  septentrione.    et  est  terra   ampla  et  spatiosa,    nunc   plana,    nunc 


74  Anton  E.  Schönbach. 

montuosa,  ferlilis  multum  et  pascuosa,  aquis  optimis  irrigua,  nam  aobiü 
fluvio  Albie  pro  majori  sui  parte  per  ejus  longitudinem  est  perfusa.  civi- 
tates  habet  fortes  et  oppida  et  castra  fortia  et  munita.  cujus  gens  loeuples 
est  generaüter  in  divitiis,  frugibus  scilicet,  pecudibus  et  metallis.  et  com 
sit  populus  inagne  fortitudinis  et  pulchritudinis  et  elegantis  proceritatis, 
est  tarnen  gens  benigna  et  paeifica,  ex  natura  minus  Germanicis  habens 
in  omnibus  feritatis. 

Capitulum  CV:  De  Norwegia. 
Norwegia  latissima  est  Europe  provincia,  man  fere  undique  circum- 
cincta,  sub  aquilone  distenta,  Gothorum  regionibus  contermina,  nam  a 
parte  meridiana  et  orientali  per  quemdam  fluvium,  qui  Elbia  dicitur,  a 
Gothia  est  divisa.  est  autem  regio  asperrima  et  frigidissima,  silvestris  et 
nemorosa,  cujus  incole  plus  de  piscatura  et  venatione  vivunr,  quam  de 
pane.  nam  rara  est  ibi  annona  propter  frigoris  multitudinem.  ibi  fere  malte, 
ut  albi  ursi.  ibi  etiam  sunt  fibri,  qui  et  castores  dicuntur.  mira  sunt  ibi 
multa  ei  monstruosa.  fontes  enim  sunt  ibi,  quibus  omne  impositum  corium 
sive  lignum  statim  in  lapidem  commutatur.  in  ejus  aquilonari  parte  non 
utitur  sol  occumbere  in  estuali  solstitio  pe»  plures  dies,  nee  etiam  videtur 
sol  ibidem  per  totidem  dies  in  solstitio  hiemali.  unde  tunc  temporis  oportet 
incolas  terre  operari  cum  candeiis.  frumenti,  vini  et  olei  expers  e9t,  nisi 
aliunde  deferantur.  gens  autem  ingentis  corporis  est  et  stature  et  pulcre 
forme  et  magne  fortitudinis  ac  robuste,  validi  sunt  pirate  et  animositatis 
magne.  ab  Oriente  habet  Galaciam,  a  septentrione  Ysolandiam,  ubi  mare 
perpetuo  congelatur,  ab  oeeidente  Hibernicum  oceanum  et  Britannicum,  a 
meridie  Dacie  et  Gothie  finibus  terminatur. 

Capitulum  GX:  De  Ollandia. 
Ollandia  est  quedam  provincia  modica,  sita  juxta  hostia  Rheni,  ubi  intrat 
mare  Brabantie  contigua  a  meridie,  vicina  Frisie  ab  Oriente,  ab  occasu  insule 
Britannice  conjuneta,  ab  aquilone  inferiori  Gallie  Beigice  est  contigua  atque 
Flandrie  ab  oeeidente.  est  autem  terra  palustris  et  aquosa,  fere  ad  modum 
insule  undique  maris  brachiis  atque  Bheni  fluminis  circumfnsa,  habens 
lacus  et  stagna  multa  et  pascua  valde  bona,  et  ideo  armentis,  pecudibus 
et  jumentis  est  referta.  ejus  gleba  in  locis  pluribus  valde  frugifera  et  in 
pluribus  etiam  nemorosa,  plures  et  utiles  habens  venationes.  in  pluribus 
etiam  est  biturninosa,  ex  qua  formatur  materia  apta  ad  ignium  nutrimenta. 
et  est  terra  divitiis,  que  transeunt  per  mare  et  per  flumina,  plurimum 
opulenta.  cujus  civitas  capitalis  Trajectum  inferius  nuneupatur  in  latino, 
Utrich  vero  dicitur  in  idiomate  Germanorum.  nam  ad  Germaniam  pertinet 
quo  ad  situm,  quo  ad  mores  et  quo  ad  dominium,  et  etiam  quo  ad  lin- 
guara.  cujus  gens  elegans  est  corpore,  robusta  viribus,  audax  animo,  ve- 
nusta  facie,  honesta  in  moribus,  devota  Deo,  fida  hominibus  et  paeifica, 
minus  predis  intendens  et  raptibus  quam  alie  Germanice  nationes. 

Capitulum  CXVI:  De  Pannonia,  que  etiam 
Ungaria  appellatur. 
Pannonia  Europe  est  provincia,  que  ab  Hunis  quondam  oecupata,  ab 
eodem    populo  Ungaria   vulgariter  est  vocata.    que    duplex    est    seeundaro 


Des  Barfholomacu8  Anglicus  Beschreibung  etc.  75 

Orosiam,  major  scilicet  et  minor,  major  quidem  est  in  ulteriori  Scythia  ultra 
Meotides  paludes  constituta,  a  qua  Huni  venationis  gratia  primitus  exeuntes 
et  per  longissima  pallidum  et  terrarum  spatie  et  cervorum  et  bestiarum  vestigia 
insequentes  tandem  solum  Pannonie  invenerunt.  qui  reverai  ad  propria  collecto 
in  Pannoniam  redierunt  et  expulsis  incolis  a  primeva  sua  origine  nomen  agmine  5 
genti  et  patrie  iudiderunt,  ut  narrat  Herodotus.  est  autem  hec  provincia 
pars  Mesie,  quam  Danubius  preterfluit  et  perfundit,  ut  dicit  Isidorus 
li.  XV.  et  XVI.  habet  autem  Gallaciam  ab  Oriente,  Greciam  a  meridie, 
Dalmaciam  et  Ytaliam  ab  occidente  et  Germaniam  a  septentrione,  ut  dicit 
idem.  est  autem  terra  spatiosa  et  fertilissima,  montibus  et  silvis  munitis-  10 
sima,  multis  fluminibus  et  aquis  irrigua,  venis  aureis  et  aliis  metallis 
ditissima,  habens  montes  maximos,  in  quibus  di versa  marmorum  genera 
inveniuntur;  sal  etiam  Optimum  in  quibusdam  montibus  effoditur.  feris 
et  pecudibus  propter  pascua  uberrima  adimpletur.  frugifera  etiam  est  gleba 
ejus  valde  et  vinifera  in  multis  locis.  et  intra  se  plures  continet  gentes,  15 
non  solum  lingua,  verum  etiam  moribus  et  vita  in  pluribus  difFerentes, 
sicut  idem  dicit  Herodotus.  dicit  autem  Isidorus  li.  XV:  Pannonia  Penni- 
nis  Alpibus  est  vocata,  quibus  ab  Italia  sercernitur.  regio  fortis  est  et 
solo  leta.  a  tribus  fluviis,  Danubio  scilicet  et  Sava  ac  Tycia  est  vallata. 
habet  autem  ab  Oriente  Mesiam,  ab  euro  Hystriam,  ab  affrico  autem  Penninos  20 
habet  Alpes,  ab  occasu  Galliam  Belgicam,  a  septentrione  Danubium  limitem, 
qui  Germaniam  preterfluit.  hie  Hyster  dicitur,  et  Hystriam  vocant  terram, 
quam  juxta  Pannoniam  circumfundit. 

Capitulum  CXXV:  De  Becia. 
Becia  Bhenensis  est  provincia,  regio  scilicet,  quem  Bhenu9  circum-  25 
fluit  ac  perfundit,  sie  dieta  eo,  quod  sit  juxta  Bhenum,  ut  dicit  Isidorus 
li.  XV.  et  est  terra  habens  multas  civitates  et  oppida  valde  firma.  cujus 
gleba  est  frugifera  et  vinifera  in  multis  locis.  gens  fortis  et  animosa,  in 
vita  et  in  moribus  convenientiam  habens  cum  Germanis,  non  tarnen  ita 
inhiat  spoliis  et  rapinis.  30 

Capitulum  CXXVI:  De  Bivalia. 
Bivalia  est  provinciola  quondam  barbara,  distans  multum  a  Dacia 
cujus  pars  Vironia  est  vocata,  multam  habens  audaciam,  nunc  autem  sub 
fide  Christi  regno  Dacie  est  subjeeta.  a  virore  sie  dieta,  eo  quod  sit  gra- 
minosa  et  paseuosa,  in  locis  pluribus  nemorosa.  cujus  gleba  est  medioeriter  35 
frugifera,  aquis  et  stagnis  irrigua,  piseibus  marinis  et  lacualibus  est  fe- 
eunda,  plures  habens  greges  peeudum  et  armenta  Scithie  vero  partibus 
conjuneta  solo  fluvio,  qui  Narva  dicitur,  a  Noricorum  et  Megardorum  re- 
gionibus  est  discreta,  ut  dicit  Herodotus. 

Capitulum  CXXVII:  De  Binchovia.  40 

Binchovia  quedam  est  terra  modica,  a  civitate  Moguntina,   sita  super 

ripam  Bheni,    inter    montes    protensa,    usque    ad   oppidum,    quod  Pinguia 

dicitur.  unde  et  a  Bheno,  qui  per  ejus  medium  refluit,  Binchovia  est  vocata. 

et  est  terra,   quamvis  modica,  in  utroque  Bheni  litore  usque  ad  montium 

1  Orosius,  ed.  Zangemeister,  Nr.  60.  8.  17.  Isidor,  Üb.  14,  cap.  4, 

w.  16  bei  Migne  82,  507  B.  27  bei  Migne  82,  £05  A. 


76  Anton  £.  Schönbach. 

cacumina  amena  mirabiliter  et  fecunda.  tante  enim  pulchritudinis  est  et 
tarn  incredibilis  fertilitatis,  quod  tarn  inhabitantes  quam  etiam  per  ripam 
tran9itum  facientes  delectat  et  reficit  quasi  hortus  inestimabilis  voluptatis. 
tarn  dulcem  enim  habet  glebam  et  tarn  pinguem,  quod  fractus  et  frages 
5  mira  fecanditate  pariter  et  celeritate  procreat  ac  producit.  in  eodem  agro 
arbores  pomiferas  diversi  generis  parturit  et  nuces  gignit,  et  tarnen  propter 
tantam  fractuum  multiformitatem  frages  parere  non  omittit.  arborum 
etiam  diversitas  vineta  non  impedit.  immo  unus  et  idem  agellus  pariter 
fruges  et  vina,  nuces  et  poma,  sorba  et  pira  et  multa  alia  fructuum  ge- 
10  nera  producere  consuevit.  fontes  calidi  et  medicine  corporum  necessarii 
ibi  de  terre  visceribus  oriuntur.  multa  alia  habet  commoda,  vite  morta- 
lium  necessaria,  que  recitare  per  singula  esset  longum. 

Capitulum  CXXXI;  De  Ruthia. 

Ruthia    sive  Ruthena,    que    et  Mesie    est    provincia,    in  minoris  Asie 

15  confinio    constituta,  Romanorum    terminos  est  habens  ab  Oriente,  Gothiam 

a  septentrione,    Pannoniam    ab    occidente,  Greciam    vero  a   meridie.    terra 

quidem   est    maxime    concordans    cum  Bohemis    et  Sciavis   in  ydiomate  et 

lingua.    hec   antem    quadam    parte  sui  Galacia   est    vocata,    et  ejus  incole 

quondara  Galate  vocabantur,  quibus  dicitur  Paulas  apostolas  direxisse  epi- 

20  stolam.  quere  supra  de  Galacia. 

Capitulum  CXXXIIII:  De  Sambia. 
Sambia  Mesie  est  provincia  in  Europa,  in  inferiori  Scithia  collocata, 
quasi  media  inter  Prutenos,  Eslenes,  Osilianes,  Livones  et  Curones,  qui 
omnes  antiquitus  Gothorum  erant  subditi  potestati,  ut  narrat  Varro,  simi- 
25  Hter  et  Herodotus.  inhabitant  litora  oceani,  facientes  promunctoria  et  sinus 
contra  latera  aquilonis,  ut  dicit  idem.  est  autem  Sambia  terra  fertilis  glebe 
et  frugum  ferax,  terra  palustris  et  nemorosa,  multis  fluminibus  et  lacubus 
circumyallata.  gens  inter  ceteras  barbaras  gentes  corpore  eiegans,  mente 
audax,  ingenio,  arte  et  artificio  alias  nationes  in  circuitu  preexcellens. 

30  Capitulum  CXXXIX:  De  Saxonia. 

Saxonia  provincia  in  Germania,  cujus  incole  a  Grecis  dicuntur  con- 
traxisse  originem  et  ad  partes,  ubi  nunc  habitant,  navigio  advenisse  et 
expulsis  Thuringis,  qui  tunc  usque  ad  iitus  oceani  habitabant,  multis 
preliis  sedes  obtinuisse  et  in  eadem    provincia    usque    hodie    permansisse. 

35  gens  enim  semper  fuit  bellicosissima,  elegantis  forme,  procere  stature, 
robusta  corpore,  audax  mente.  est  autem  Saxonia  terra  quo  ad  glebam  fer- 
tilis sima,  frugum  omnium  et  fructuum  valde  ferax,  in  montuosis,  nemorosis 
et  in  campestribus  frugifera  et  paacuosa.  fecunda  in  gregibus  et  armentis, 
opulenta  in  argento,  cupro  et  aliis  mineris  ac  metallis.  montes  enim  habet 

40  insignes,  de  quibus  effodiuntur  lapides,  qui  igne  fortissimo  resoluti  in  eri9 
substantiam  convertuntur.  et  flumina  habet  nobilissima  et  famosa,  scilicet 
Yeseram,  Limiam,  Albiam,  Salam  atque  Oderam  et  multa  alia,  que  terram 
preternuunt  transalpinam.  fontes  habet  salsos  in  multis  locis,  ex  quibus 
sai  albissimum  et  Optimum  decoquitur  ac  paratur.  civitatis  plurimas  habet 


.    20  dort   heisst  es  Kap.  64:    —  est  autem   regio   latissima   et   fertilisaima 
Europe,  continens  mag  na  m  partem,  que  nunc  Rutenea  a  pl  viribus  nominatur. 


Des  üartholomaeua  Anglicus  Beschreibung  etc.  77 

fortissimas  et  munitas,  fortia  oppida  et  castra  fortissima  tarn  in  cam« 
pestribus  quam  montanis.  juxta  montem  autem,  ubi  cuprum  foditur,  in- 
venitur  mons  magnus,  cujus  lapides  redolent  sicut  viole.  in  aliquibus  etiam 
montibus  invenitur  marmor  valde  pulcrum,  et  hoc  potissime  juxta  ceno- 
bium,  quod  Lapis  aancti  Michaelis  nuncupatur.  in  illis  montanis  maximus  5 
est  concursus  ferarum  et  bestiarum,  aprorum  et  ursormn,  cervorum,  da- 
mnlarum,  et  ideo  in  illis  montibus  nemorosis  multa  venationum  genera 
exercentur.  hec  et  multa  alia  laude  digna  in  Saxonum  regionibus  inveni- 
untur.  quere  supra  de  Germania  in  littera  G  et  in  littera  A  de  Alemannia, 
habet  etiam  Saxonia  Bohemiam  et  Poloniam  ab  Oriente  et  Westvaliam  ab  10 
occidente,  Frisonicum  latus  ad  oceanum  a  septentrione,  vero  Thuringorum 
gentem  et  Francorum  a  meridie.  cujus  gens  fortis,  inclita  et  invicta  usque 
hodie  perseverat,  ut  dicit  Herodotus. 

Capitulum  CXL:  De  Sclavia. 
Sclavia  est  pars   Mesie   multas   continens    regiones.    nam  Sclavi  sunt  15 
ßohemi,    Poloni,    Metani    et   Vandali,    Rutheni,    Dalmate    et    Charinti,    qui 
omnes  mutuo  se  intelligent  et  in  multis  sunt   similes  quo  ad  lingoam  et 
quo  ad  mores,    dispares   tarnen  quo  ad  ritum.   nam  quidam  adhuc  cultum 
paganorum  tenent,    quidam  vero  retinent  ritum  Grecorum,    quidam  autem 
Latinorum.   omnes   autem  iste  regiones  sunt  glebe  optime  et  messifere  et  20 
vinifere  in  multis  locis.    omnes  etiam  isti  pro  majori  parte  in  coma  sunt 
attonsi,    exceptis  Ruthenis  et  illis,    qui  mixti  sunt  cum  Teutonicis  et  La- 
tinis.  et  est  duplex  Sclavia.    major,  que  et  Sclavonia  dicitur,    que  Dalma- 
ciam,  Sarviam,  Garinthiam  continet  et  multas  alias  regiones.    istius  incole 
quidam  maritima    occupant,   quidam  juga  montium  et  condensa  nemorum  25 
inhabitant,  quidam  campestria  excoluntetexarant;  gens  severa  et  aspera  et  in- 
culta,  circa  divinum  cultum  minus  pia,  piraticam  ducens  vi  tarn,  exercens  predam 
per  mare  et  per  terram,  maxime  illi,  qui  habitant  juxta  mare.  alia  Sclavia 
minor,  que  a  finibus    Saxonie    protenditur  ad  Prutenos,  Wandnlos,    lingue 
sue  plures  habens  conterminos,    et  Bobemos.    hec    Sclavia  dicitur  Bohemi-  30 
tania,   que  a  Prutenia  diversis  amnibus  secluditur  et  a  Gothis  atque  Danis 
quodam  maris  oceani  promunctorio,  quod  mare  Paletum  dicunt,  dividitur; 
ad    ejus    litus    terminatur   minor    Sclavia  et  hnitur.    est    autem  hec  regio 
valde    frugifera   et   fructifera,    fluminibus    et   stagnis  irrigua,    nemo  rosa  et 
pascuosa,  melle  abundans  atque  lacte.    gens  fortis  corpore,  agriculture  de-  35 
dita  et  piscature,  magi?  pia  ad  Deum  et  pacifica  quo  ad  proxiraum  quam 
illi,  qui  habitant  in  majori  Sclavia,   et  hoc  est  propter  roixtionem  et  socie- 
tatem,  quam  quotidie  contrahunt  cum  Germanis,  ut  dicit  Herodotus. 

Capitulum  CXLI11:  De  Selandia. 
Selandia  est  provincia  terra  maritima,    ad  modum    insule    flumine  et  40 
maris    brachiis    circumdata.    habet    autem    Ollandiam    ad    orientem,    Flan- 
driam  ad  meridie m,  oceanum  ad  occidentem,  Britanniam  ad  septentrionem. 
sunt  autem  ibi  plures  insule  parve  et  magne,  brachiis    maris  separate  ab 
invicem  et  distincte.    et   sunt    ille    insule    fortissimis    aggeribus    cincte  in 
circuitn  contra  maris  impetum  et  munite.    quarum    gleba  est  valde    ferax  45 
quo  ad  segetes,    sed    quo  ad  arbores  est  quasi    nuda.    non    enim    possunt 

9  ein  Artikel  Germania  ist  nicht  vorhanden. 


7g  Anton  E.  Schönbach. 

arbores  propter  maris  salsuginem  profandare  suas  radioes,  et  ideo  poet 
plantationem  cito  deficiunt  et  arescunt.  est  aotem  Selandia  valde  populoaa, 
divitiis  opulenta  variis.  gens  magne  stature,  fortis  corpore  et  audax  mente, 
circa  cultum  Dei  devot*,  inter  se  pacifica  et  quieta,  malus  benefica,  null» 
5  molesta,  nisi  quando  hostium  insolentie  resistere  est  coaeta. 

Capitalum  CXLIIII:  De  Semigallia. 
Semigallia  est  provincia  modica,  ultra  mare  Balticum  constituta,  juxt» 
Osiliam  et  Livoniam  sita  in  Ä9ia  inferiori.  sie  vocata,  qoia  a  Galatis  ipean 
oecupantibas,  com  incolis  terre  mixtis,  est  inhabitata;  onde  »Semigalli* 
10  sunt  dicti,  qui  ex  Gallis  sive  Galatis  et  illis  popolis  proceaserunt.  terra 
bona  et  fertilis  in  annona,  in  paseuis  et  in  pratis.  sed  gens  barbara  et 
inculta,  aspera  et  severa. 

Capitulum  CLI11:  De  Suecia. 
Suecia  regio  est  inferioris  Seit  hie  in  Europa,  a  qua  tota  Gothia,  que 

15  inter  Danorum  et  Noricorum  aquilonarium  regna  maxima  est  regio,  hodte 
nominata;  habens  mare  Balticum  ab  Oriente,  oceanum  Britannicum  ab 
oeeidente,  Noricorum  prerupta  et  populos  a  septentrione,  a  meridie  rero 
Dacorum  confiniis  terminatur.  est  autem  Suecia,  que  et  Gothia  est  vocata, 
quo  ad  solum  frugifera,  vinearum  tarnen  expers,  sed  in  paseuis  uberrimis 

20  alios  defectus  recuperat  et  metalli«.  nam  preter  divitias,  quas  ex  mari  illa 
regio  multipliciter  contrahit,  in  feris,  peeudibus  et  jumentis,  in  argentifo- 
dinis  et  aliis  lucris  innumeris  multas  regiones  alias  preexcellit.  gens 
valde  robusta,  cujus  militaris  potentia  quondam  totiu*  fere  Asie  et  Europe 
partem  maximam  multis  temporibus  edomuit,    quos    aggredi  tempore  Ale- 

25  xandri  Magni  Grecorum  audacia  extimuit.  Julii  etiam  Cesaris  invieta 
potentia  superatis  Gallicis,  Alemannicis  et  Britannis  cum  Danis  et  Gothia, 
Noricis  et  aquilonaribus  populis  aliis  congredi  formidavit,  seeundum  qood 
tradunt  Script ores  historie  tarn  Grecorum  quam  Bomanorum,  quorum  dieüs 
patet  et  debet    merito    fides    adhiberi,    in  quibus    nee    relig'oni    fidei    nee 

30  etiam  rationi  poterit  in  aliquo  obviari,  ut  dicit  Hieronymus:  illorum,  in- 
quit,  poetarum  et  scriptorum  scriptis  et  dictis  fidem  adhibere  oonvenit, 
quorum  relatio  fidei,  moribus  non  prejudicat  nee  veritati  agnite  contradicit, 
ex  istorum  prosapia  Amazones  processerunt,  ut  dicit  Orosius  et  Isidorus 
li.  X1IU. 

35  Capitulum  CLI1II:  De  Suevia. 

Suevia  Germanie  Bhenensis  est  provincia  in  Europa,  cujus  gens  ha- 
bere dominium  maximum  in  Germania  consuevit,  ut  dicit  Isidorus  K.  IX 
dicit  autem  idem  in  copitulo  de  vocabulis  gentium  li.  IX:  Suevi,  inquit, 
sunt  pars  Germanorum  in  fine  septentrionis.  de  quibus  eliam  dicit  Lucanus : 

40  Fuudit  ab  extremo  flavos  Aquilone  Suevos. 

quorum    fuisse    centum  pagos  et  populos    multi    crediderunt.    dicti  autem 
Suevi    putantur  a  Suevo    monte,    qui    ab  ortu  Germanie    ortum    habet,  et 

z4  erschlossen  aus  Orosius,  Hißt  üb.  3,  cap.  30  bei  Migne  31,  840  A. 

30  das  Zitat  ist,  wie  der  Kursus  zeifft,  jjanz  frei ;  vgl.  dee  Hieronymua  Brief 
an  Paulinus,  De  institutione  clericorum,  bei  Migne  22,  579  ff.  33  nichts 

bei  Orosius,  dagegen  Isidor  bei  Migue  82,  337  f.  504.         37  bei  Miffne  82,  338. 

39  Lucan  2,  51^  -e         -» 


Des  Bartholomaeua  Anglicus  Beschreibung  etc.  79 

illius  montis  loca  et  eonfinia  primitus  coluerunt,  ut  dicit  Isidonis  ibidem, 
item,  ut  dicit  idem,  ab  ortu  habet  Danubium  cum  Bavaria,  ab  occasu  habet 
Bhenum  cum  Alsacia,  a  meridie  habet  juga  Alpium  com  Italia,  a  septentrione 
habet  Franconiam  cum  inferiori  Germania,  et  est  duplex  Suevia:  inferior 
protenditur  contra  Bhenum,  superior  contra  Alpes  et  Danubium«  utraque  5 
est  terra  optima  et  frugifera  et  vinifera  in  multis  locis.  habens  civitates 
munitissimas,  oppida  et  castella  circa  campestria  et  montana,  amnes  et 
flumina,  nemora  multa,  gramina  et  pascüa,  ovium  greges  et  armenta  circa 
montana.  etiam  ferrum  habet  et  argentum  procreat  ac  metalla.  gens  popu- 
losa  nimis,  fortis,  audax  et  bellicosa,  procero  corpore  et  flava  crine,  ve-  jq 
nusta  facie  et  decora. 

Capitulum  CLXVI:  De  Thuringia. 
Thuringia  Germanie   est   provincia,    media   inter   gentem  Saxonum  et 
Franeonum  et  Westvalorum.   habent  enim  Bohemos  et  Saxones  ab  Oriente, 
Francones  et  Bavaros  a  meridie,  Suevos  et  Alsatos  ab  occidente,  Bhenenses  15 
et  Westvalos  ab  aquilone.  gens  quidem  secundum  nomen  patrie  Thuringia, 
id  est,  »dura*  contra  hostes  maxime  et  severa.  est  enim    populus   nume- 
rosus,  elegantis  stature,   fortis  corpore,    durus  et  constans    mente.    habens 
terram    montibus    fere    undique    circumdatam   et   munitam,    interius    vero 
planam,    valde    frugiferam   et  fructiferam,    a  vineis    etiam    non    expertem,  20 
oppida    multa,    castra   fortia,    non    solum  in  montanis,    verum    etiam   per 
plana,    amnibus    et    stagnis  et  lacubus    irrigua,    a6re    saluberrima,    pabuü 
ubertate    gratissima,    armentis  et  gregibus  valde    plena.    in  ejus  montibus 
diversa  inveniuntur  mineralia  et  metalla,  ut  dicit  Herodotus,  qui  nullatenus 
permisit  secreta  in  Germanie  conflnio  inscrutata.  25 

Capitulum  CLXX:  De  Westvalia, 
Westvalia  Germanie  inferioris  est  provincia,  habens  Saxoniam  ad  ori- 
entem,    Thuringiam    et    Hassiam    ad    meridiem,    Bhenum    et  Coloniam    ad 
occidentem,    oceanum    et    Frisiam    ad    aquilonem.    nobilissimis    fluminibus 
duobus  in  ejus  extremitatibus  cingitur,  sei  licet  Vesera  atque  Bheno.    nam  39 
Bhenum  tangit  versus  occidentem  et  septentrionem.  et  Yeseram  vero  verus 
orientem.    hec    in    quibusdam    libris    dicitur    »antiqua    Saxonia«.  ab  omni 
specie  fornicationis  se  mundam  preservans  et  stupra  districtissime  puniens, 
ac  honesta    connubia    summe  colens,    licet  pagana   super stitione    usque  ad 
septingentesimum  annum  Domini  teneretur  implicita,  ut  scribit  Bonifatius  40 
in  epistolam  ad  regem  Anglie.  est  enim  terra  multum  nemorosa,  paseuosa, 
plus  alendis    gregibus    quam    ferendis    frugibus    apta.    multis   fontibus    et 
amnibus    est    irrigua,  Emosa  scilicet,    Lippia    atquj    Bura  et  multis    alüß. 
fontes  habet  salis  et  montes  fertiles  in  metallis.    abundat  fructibus,  glan- 
dibus,    nueibus  atque   pomis,    etiam    feris,    porcis,    peeudibus  et  jumentis.  45 
populus    communiter   elegantis    stature    est  et  procere,    venuste    forme   et 
fortis    corpore    et    audax    mente.    militiam    habet    copiosam  ac   mirabiliter 
animosam,    promptam  ad  arma  continue  et  paratam.    civitates,    castra  for- 
tissima  et  oppida  tarn  in  montibus  quam  in  planis. 


35  Bonifatius  an  König  Ethelbald  (im  Jahre  745)  bei  Migne  89,  757  ü. 


80  Anton  E.  Schönbach. 

Capitulum  CLXXI:  De  Vironia. 
Vironia  est  provincia  parvula  ultra  Daciam  versus  orientem,  a  ,virorec 
dicta  eo,  quod  sit  graminosa  et  nemorosa,  multis  aquis  et  fontibus  profusa, 
cujus  gleba  est  frugum  ferax.  gens  quondam  barbara,  seva,  incomposita 
ac  inculta.  nunc  vero  Danorum  regibus  pariter  et  legibus  est  subjecta. 
terra  vero  tota  est  a  Germanis  et  Danis  pariter  inhabitata.  quere  supra 
in  litera  E  de  Rivalia.  hec  terra  a  Nogardorum  gente  et  Ruthenorum  per 
fluvium  maximum,  qui  Narva  dicitur,  est  separate. 

Capitulum  CLXXII:  De  Winlandia. 
Winiandia  est  patria  juxta  montana  Norwegie  versus  orientem  sita* 
super  litus  oceani  protensa,  non  multum  fertilis  nisi  in  graminibus  et 
silvis.  gens  ejus  est  barbara,  agrestis  et  seva,  magicis  artibu9  occupata. 
unde  et  navigantibus  per  eorum  litora  vel  apud  eos,  propter  venti  defectum 
moram  contrahentibus,  ventum  venalem  offerunt  atque  vendunt.  globum 
enim  de  filo  faciunt  et  diversos  nodos  in  eo  connectentes  usque  ad  tres 
nodos  vel  plures  de  globo  extrahi  precipiunt,  secundum  quod  voluerint 
ventum  habere  fortiorem.  quibus  propter  incredulitatem  illudentes  demo- 
nes  aörem  concitant  et  ventum  majorem  vel  minorem  excitant,  secundum 
quod  plures  nodos  de  filo  extrahunt  vel  pauciores.  et  quandoque  in  tantum 
commovent  ventum,  quod  miseri  talibus  fidem  adhibentes  justo  judicio 
submerguntur. 

Capitulum  CLXXIIII:  De  Yselandia. 
Yselandia  est  regio  ultima  in  Europa,  a  septentrione  ultra  Norwegiam 
sita,  perpetuo  glacie  in  remotioribus  ejus  finibus  condemnata.  protenditur 
autem  super  litus  oceani  maris  versus  septentrionem,  ubi  mare  pre  nimio 
frigore  congelatur.  ab  Oriente  habens  Scithiam  superiorem,  ab  austro  Nor- 
wegiam, ab  occidente  oceanum  Hibernicum,  ab  aquilone  mare  congelatum. 
et  est  dicta  Yselandia  quasi  »terra  glaciei«  eo,  quod  ibi  dicuntur  esse 
montes  nivei,  in  glaciei  duritiem  congelati.  ibi  cristalli  inveniuntur.  in  illa 
etiam  regione  sunt  albi  ursi  maximi  et  ferocissimi,  qui  unguibus  glaciem 
rumpunt  et  foramina  multa  faciunt,  per  que  in  mare  se  inmergunt,  et 
sub  glacie  pisces  capienies  eos  extrahunt  per  foramina  predicta  et  ad  litus- 
deferentes  inde  vivunt.  terra  est  sterilis  quo  ad  fruges,  exceptis  paucis  locis, 
in  quorum  vallibus  vix  crescit  avena.  gramina  tantummodo  et  arbores  in 
locis,  ubi  habitant  homines,  parturit  et  producit,  et  in  Ulis  partibus  feras 
gignit  et  jumenta  nutrit.  unde  de  piscibus  et  venationibus  et  carnibus 
pro  majori  parte  populus  terre  vivit.  oves  pre  frigore  ibi  vivere  non  pos- 
sunt,  et  ideo  incole  de  ferarum  et  ursorum  pellibus,  quos  venatu  capiunt, 
contra  frigus  se  muniunt  et  corpora  sua  tegunt.  alia  vestimenta  habere 
non  possunt,  nisi  aliunde  deferantur.  gens  multum  corpulenta,  robusta  et 
valde  alba,  piscationi  dedita  et  venationi. 


Eine  grosse  Anzahl  der  hier  abgedruckten  Kapitel  aus  dem  fünf- 
zehnten Buche  des  Bartholomaeus  Anglicus  hat  bereits  Wilhelm  Wacker- 


De*  Bartholomaeut  Anglicus  Beschreibung  etc.  gl 

nagel  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Altertum  4  (1844),  479—495 
veröffentlicht,  aber  aas  einer  ganz  schlechten  Berner  Handschrift  des 
14.  Jahrhunderts,  entstellt  durch  gräuliche  Lesefehler  (z.  B.  Eap.  25: 
Aucupius  famosa  statt  amnis  Mosa),  die  auch  des  Herausgebers 
Scharfsinn  und  die  Hilfe  Ton  Moriz  Haupt  nicht  zu  beseitigen  ver- 
mochte. Wackernagel  selbst  hatte  nicht  erkannt,  dass  diese  „Geogra- 
phie des  Mittelalters*  dem  Werke  De  proprietatibus  rerum  entstamme, 
Jakob  Grimm  wosste  es,  wie  aus  den  Nachtragen  zur  4.  Auflage  der 
Deutschen  Mythologie  erhellt,  S.  182  f. 

Im  Folgenden  stelle  ich  einige  Bemerkungen  zu  den  einzelnen 
Kapiteln  zusammen,  welche  die  Angaben  des  Verfassers  prüfen,  auf 
ihren  Ursprung  hinweisen  und  dadurch  ihren  Wert  richtig  erkennen 
lehren  solleu,  der  ja  ohnedies  dadurch  erheblich  gestiegen  ist,  dass 
sich  das  Werk  um  120  Jahre  älter  erweist,  denn  man  im  Allgemeinen 
bisher  glaubte.  Den  Abschnitten  Ober  deutsche  Landschaften  hatte  ich 
die  Kapitel  Aber  den  baltischen  und  slaTischen  Osten  beigegeben,  weil 
gerade  diese  an  merkwürdigen  und  für  die  Abfassungszeit  neuen  Mittei- 
lungen reich  sind;  ihnen  habe  ich  auch  in  meinen  Notizen  besondere 
Aufmerksamkeit  zugewandt. 

Das  dreizehnte  Kapitel  über  Alemannien  ist  zum  guten  Teile  aus 
den  Angaben  des  Isidor  Ton  Sevilla  in  seinen  Etymologien  geschöpft, 
und  zwar  aus  dem  9.  und  14.  Buch,  doch  hat  Bartholomäus  seine 
Zitate  frei  gestaltet,  indem  er  sie  in  den  Kursus  umgesetzt  und  dabei 
auch  im  Wortlaute  Terändert  und  erweitert  hat.  Dass  Alemannia 
hier  f&r  ganz  Deutschland  gesetzt  wird,  ist  gerade  dem  Sprachgebrauche 
der  Franzosen  und  Englander  gemäss.  Es  fallt  auf,  dass  bereits  hier 
auf  besondere  Aliteilungen  über  die  Sachsen  eingegangen  wird,  erklärt 
-ach  aber,  wenn  man  bedenkt,  dass  Bartholomaeus  selbst  im  Sachsen- 
ande  weilte,  dieses  genauer  kannte  und  schon  seiner  eigenen  Ab- 
stammung halber  »ich  dafür  interessirte.  Immerhin  scheint  er  selbst 
an  dieser  Bevorzugung  Anstoss  genommen  zu  haben,  weil  er  dann  in 
einem  eigenen  Satze  andere  Länder  nachholt. 

Kapitel  25  Brabant  gehört  wohl,  wie  die  ganzen  Niederlande  und 
ein  grosser  Teil  Frankreichs  zu  den  Gegenden,  die  der  Verfasser  selbst 
gesehen  hat,  das  merkt  man  an  der  Beschreibung,  welche  die  Wiesen 
und  Garten  rühmt,  Ebbe  und  Flut  bei  der  Scheide  erwähnt  und  wohl 
zum  ersten  male  die  Brabanter  Kaninchenzucht  hervorhebt.  Der  persön- 
liche Eindruck  der  Bewohner  des  Landes  spiegelt  sich  in  der  günstigen 
Beurteilung. 

An  dem  26.  Kapitel  über  die  belgischen  Lande  scheint  mir  be- 
sonders die  Notiz  über  die  verschiedenen  Sprachen  beachtenswert,  die 

Mfttettmifen  XXVII.  6 


82  Anton  E.  Schönbach. 

hier  nebeneinander  geredet  werden.  Die  ranae  und  colubri  spielen 
anch  in  den  Geschichten  des  Thomas  von  Chantimpre  eine  grosse 
Rolle. 

Über  Böhmen  weiss  das  30.  Kapitel  viel  zu  berichten.  Schon  die 
allgemeine  Lage  des  Landes  ist  dem  Verfasser  gut  bekannt,  er  rühmt 
das  Klima  der  Ebene  und  die  Weinberge,  weiss  von  dem  Bergwerks- 
betrieb und  nennt  hier  das  Zinn,  welches  er  von  dem  sächsischen 
Bergsegen  ausgenommen  hatte.  Elbe  nnd  Moldau,  diese  bei  dem 
königlichen  Prag,  hebt  er  hervor.  Bäume  und  Kräuter  der  böhmi- 
schen Wälder  rühmt  er,  Ober  die  Medizinalpflanzen  hat  er  vielleicht 
von  Brüdern  erfahren,  wofern  er  sie  nicht  selbst  gesehen  hat.  Am 
lehrreichsten  sind  die  Angaben  über  das  Tier,  dessen  böhmischen  Namen 
loni  er  anführt,  (Ion  bat  die  Innsbrucker  Hs.  des  Magister  Trutwinus* 
loth  der  Wiener  Kodex).  Mein  Amtsgenosse  Prof.  Strekelj  belehrt 
mich  freudlichst,  dass  lani,  lan  (mouillirtes  1)  im  Böhmischen  den 
weiblichen  Hirsch  bedeute;  obzwar  man  mit  einer  Verdampfung  von 
a  zu  o  in  deutschem  Munde  vor  Nasal  rechnen  könnte,  passt  doch 
die  Beschreibung  des  wundersamen  Tieres  nicht  auf  die  gewöhnliche 
Hinde.  Strekelj  weist  mir  aber  noch  altböhmisch  losi  nach,  was  das 
Elentier,  den  Elch,  bedeutet  (die  Innsbrucker  Hs.  272  setzt  naiv  das 
deutsche  elhent  an  die  Stelle  des  slavischen  Wortes),  und  das  passt 
ausgezeichnet  zu  der  Schilderung  des  Bartholomaeus,  vgl.  DWtb.  3,  406. 

Im  Kapitel  31  über  Burgund  wird  der  Kropf  der  Bewohner  er- 
wähnt und  dem  Trinken  des  Schneewassers  zugeschrieben  (ebenso  im 
Kapitel  74  über  Kärnten).  Dabei  ist  jedoch  nicht  das  alte  Herzog- 
tum Burgund  gemeint,  sondern  die  Franche-Comte  oder  Oberburgund, 
und  zwar  die  Departements  des  Jura  und  des  Doubs. 

Das  Kapitel  56,  Franconia,  wählt  die  Prädikate  für  Unterfranken, 
wie  aus  der  Erwähnung  des  Hauptortes  Würzburg,  als  Regierungssitz 
des  Hochstiftes  hervorgeht,  sehr  sachgemäss  und  charakterisirt  zu- 
treffend die  anmutige  und  reiche  Landschaft. 

Besondere  Teilnahme  bringt  der  Verfasser  im  Kapitel  68  der 
Landschaft  Flandern  entgegen,  die  er  gut  beschreibt  (Bäume,  keine 
Wälder,  Weiden,  Rinder,  prächtige  Städte  und  Häfen)  und  wo  er  wohl 
auch  selbst  gewesen  ist.  Was  er  über  die  Einfuhr  von  feiner  eng- 
lischer Wolle  sagt,  die  in  Flandern  zu  Tüchern  verwebt  wird,  welche 
dann  nach  England  zurückverfrachtet  werden,  ist  merkwürdig,  auch 
insofern,  als  neben  den  flandrischen  Wollwaren  noch  die  flandrischen 
Schafe  im  Mittelalter  besonders  gut  berufen  waren.  Die  Schlusssätze 
beziehen  sich  auf  die  heute  noch  wichtigen  Kohlenlager,  hauptsächlich 
im  Hennegau,  nicht  auf  Torf.   Die  Notiz  über  den  starken  Rückstand 


Des  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  gg 

dieser  Kohlen  beim  Verbrennen  ist  richtig,  zumal  bei  der  Gewinnungs- 
weise des  Mittelalters. 

Über  die  Friesen  bringt  Kapitel  61  ausführliche  Nachrichten,  sie 
werden  nach  Lebensgewohnheiten  und  Sitten  gut  von  den  Deutschen 
unterschieden.  Die  Tonsur  ist  merkwürdig,  vielleicht  ist  noch  eine 
besondere  Art  das  Haar  zu  binden,  damit  verknüpft;  Müllenhoff  leitet 
DAK.  4,  428  davon  den  Namen  des  Volkes  ab;  vgl  Grimm,  RA.4 
1,  398.  2,  549  und  Blök,  Friesland  im  Mittelalter  (Leer  1891).  Über 
friesische  Wurfspeere  statt  der  Pfeile  ist  mir  nichts  bekannt.  Dagegen 
ist  der  Torfstich  überall  auf  friesischem  Boden  verbreitet,  weniger  die 
Anwendung  getrockneten  Mistes  zur  Feuerung.  Die  Freiheitsliebe  der 
Friesen  war  allzeit  berühmt,  ausdrücklich  wird  hier  die  jährliche  Wahl 
des  redgefa  hervorgehoben.  Über  die  späten  Heiraten  und  ihre 
günstigen  Folgen  für  die  Kraft  der  Nachkommen  hat  sich  Tacitus 
im  20.  Kapitel  der  Germania  ähnlich  geäussert,  vgl.  Müllenhoff  DAK. 
4,  316  f£  Der  Vindobonensis  hat  am  Schluss  noch  die  Worte:  — 
habeant.  Dens  custodiat  omnes  h(os)  in  e  (ternum),  quia 
nobilior  est  (Frisia)  inter  alias  provincias.  Doch  glaube 
ich  nicht,  dass  diese  Worte  von  dem  Autor  herrühren,  weil  der  Kursus 
mit  robustam  schliesst  und  der  Zusatz  arhythmisch  geschrieben  ist. 
Soweit  das  71.  Kapitel  sich  im  Allgemeinen  über  die  Goten 
äussert,  setzt  es  das  vierte  Buch  des  Adam  von  Bremen  voraus,  be- 
sonders vom  Kapitel  19  ab  (Migne  89,  634  ff.),  und  auch  den  Scho- 
liasten  dazu  (nicht  aber  für  die  Übersetzung  von  Gothlandia).  Die 
Angaben  über  die  Insel  Gotland  sind  zutreffend,  sowohl  in  Bezug  auf 
deren  Fruchtbarkeit  als  auch  auf  den  Fischreichtum  und  den  noch  im 
19.  Jahrhundert  betriebenen  Robbenschlag. 

Kapitel  84  befasst  Karinthia,  wie  schon  die  Angabe  der 
Grenzen  lehrt,  ganz  Innerösterreich  im  Ausmasse  der  heutigen  hahs- 
burgischen  Besitzes  mit  Einschluss  Hlyriens  und  des  Küstenlandes. 
Die  Erwähnung  des  Kropfes  wird  wohl  hauptsächlich  den  Steiermärkern 
gelten,  denen  schon  die  Feindschaft  der  Bayern  im  15.  Jahrhundert 
diese  Eigenheit  vorrückte.  Die  Bären  hausen  heute  noch  im  Herzog- 
tum Gottschee,  in  Krain  auf  dem  Nanos,  waren  jedoch  im  Mittelalter 
viel  häufiger.  Der  Schlusspassus  über  die  glires  gilt  für  Krain,  denn 
da  bilden  die  Siebenschläfer,  Pilche  oder  „grossen  Haselmäuse"  tat- 
sächlich einen  Leckerbissen  des  Volkes.  Valvasor  hat  ihnen  in  seiner 
,Ehre  des  Herzogtums  KrainÄ  das  32.  Kapitel  des  3.  Buches  gewidmet 
{DI,  437 — 443;  ich  danke  diesen  Hinweis  meinem  Kollegen  Sirekelj) 
und  die  Grazer  Tagespost  vom  17.  Oktober  1905  berichtet  ausführlich 
über  den  in  heurigen  Jahre  reichen  Fang  der  „Pilchmäuse*  in  Krain, 


34  Anton  E.  Schönbach. 

die  als  Delikatesse  gerühmt  werden,  ßartholomaeus  rechnet  sie  einfach 
zu  den  Mäusen;  im  55.  Kapitel  des  18.  Buches  behauptet  er  von  den 
Ratten,  solang  sie  klein  seien,  hiessen  sie  Mäuse,  was  nicht  so  töricht 
ist,  als  es  klingt,  insofern  die  heute  ausgestorbene  Hausratte  des  Mittel- 
alters viel  kleiner  war  als  die  Wanderratte,  die  sie  vertrieben  hat 
(Kollege  Cornu  macht  mich  auf  diesen  Sachverhalt  aufmerksam). 

Bei  Kapitel  87  Lettonia  haben  die  Handschriften  und  Drucke 
Lectonia,  vielleicht  mit  Recht  im  Hinblick  auf  den  Volksnamen  der 
Lechen,  vgl  Zeuss,  Die  Deutschen  und  ihre  Nachbarstämme  S.  603  ff. 
Die  Beschreibung  passt  ganz  auf  die  Wohnsitze  der  Letten  auch  nach 
den  älteren  Zeugnissen,  z.  B.  des  Heinrich  von  Lettgallen  (Henricus 
Lettus)  vgl  Wattenbach,  Oeschqu.  26,  359.  Schwerlich  ist  zu  schreiben 
Litunnia  (Zeuss  679  ff.  682)  =  Litauen. 

Das  Kapitel  88  über  Livland  schreibt  mit  Nachdruck  die  Chri- 
stianisirung  der  Bewohner  der  Macht  der  Deutschen  zu.  Das  wird 
man  schwerlich  haben  vor  1230  sagen  können,  wo  erst  der  Schwert- 
orden in  den  Deutschen  Bitterorden  aufgegangen  war  und  damit  der 
Sieg  über  das  Heidentum  entschieden.  Zu  den  Angaben  über  Orakel, 
Vogelflug  und  Wahrsagung  vgl  die  Ausdrucksweise  Helmolt's  1,  36 
über  die  Orakel  auf  Bügen.  Die  beachtenswerte  Stelle  über  den 
Leichenbrand  hat  schon  Jakob  Grimm  zur  Kenntnis  genommen,  KL 
Sehr.  2,  280 — 286.  Vgl  dazu  die  Livländische  Reimchronik,  ed.  Leo 
Meyer,  V.  3870  ff.  4701  ff,  erst  um  1290  aufgezeichnet;  noch  Lorenz^ 
Geschqu.  28,  325  ff. 

Das  Kapitel  92  über  Lothringen  fehlt  der  Wiener  Hs.  und  der 
Innsbrucker  272.  Metz  wird  erwähnt,  wo  1228  sich  die  Minoriten 
niedergelassen  hatten.  Die  Heilquellen  sind  wohl  kaum  andere  als 
die  jetzt  noch  berühmten  von  Bussang. 

Vielleicht  hat  der  Verfasser  auch  die  im  Kapitel  102  gut  be- 
schriebene Markgrafschaft  Meissen  selbst  gekannt,  wenigstens  zeugt 
die  Erwähnung  des  „edlen  Eibstromes*  von  persönlicher  Wärme,  die 
der  festen  Burgen  uud  Städte  von  Kenntnis.  Merkwürdig  ist,  dass 
hier  schon  die  später  berühmte  feine  Art  und  Höflichkeit  der  Meissner 
gelobt  wird. 

Die  Nachrichten  über  Norwegen  im  Kapitel  105  sind  durchaus 
sachlich  vertrauenswert  und  klingen  in  den  ersten  Sätzen  an  die  Worte 
Adams  von  Bremen,  bei  Migne  146,  648  ff.  Über  die  Fischnahrung 
vgl.  Wilhelm  von  Malmesbury  bei  Migne  179»  533.  Die  fibri  sind 
die  Biber,  vgl.  Plinius,  Hist.  nat.  8,  30.  Zu  der  Nachricht  über  die 
kalkhaltigen  Quellen,  in  denen  eingeworfene  Gegenstände  versteinern, 
weiss  ich  als  nächsten  Beleg  erst  Vinzenz  von  Beauvais,  Spec.  Naturale 


Des  Bartholomäus  Anglictu  Beschreibung  etc.  g5 

5,  29.  30.  Dagegen  sind  die  hellen  Nächte  längst  bekannt,  von  ihnen 
geht  MüllenhoflPs  Deutsche  Altertumskunde  aus,  ebenso  die  sonnen- 
losen Tage,  wo  bei  Kerzenlicht  gearbeitet  wird.  Norwegen  ist  die 
Heimat  der  Vikiuger  (pirate),  die  sich  durch  Grosse,  Stärke  und  leiden- 
schaftliche Kampflust  auszeichnen«  Die  Worte  des  Schlusssatzes  ver- 
weisen schon  auf  das  letzte  Kapitel,  das  Island  betrifft. 

Ein  genaues  Bild  von  Holland,  Provinz  Utrecht,  gewährt  das 
Kapitel  110.  Die  Wasserstrassen  auf  den  Armen  des  Meeres  und  des 
Rheines,  die  Kinderzucht  auf  den  fetten  Wiesen,  der  Torfstich,  der  ein- 
trägliche Transithandel,  bilden  wichtige  und  treffliche  Züge.  Bartho- 
lomaeus  beobachtet  noch  richtig,  dass  die  Holländer  nicht  bloss  poli- 
tisch, sondern  auch  nach  Art  und  Sprache  zum  deutschen  Beiche  ge- 
hören.    Ihren  Charakter  beurteilt  er  sehr  günstig. 

An  dem  gelehrten  Kapitel  116  über  Pannonien  =  Ungarn  sind 
die  Bemerkungen  über  die  Bergwerke  der  Karpaten  und  Siebenbürgen, 
Ober  Marmor,  Salz  und  Wein  und  über  die  Verschiedenheit  der  dort 
lebenden  Sprachen  beachtenswert.  Zweimal  beruft  sich  dabei  der  Ver- 
fasser auf  Herodot,  was  natürlich  nicht  richtig  sein  kann,  wenngleich 
Herodots  Angaben  über  die  Skythen  noch  durch  Orosius  und  Isidor 
der  mittelalterlichen  Gelehrsamkeit  zugeführt  wurden.  Solche  älteste 
Nachrichten  mögen  bei  etlichen  Zitaten  des  Bartholomäus  zu  gründe 
liegen,  die  Mehrzahl  davon  sind  jedoch  entschieden  falsch.  Das  braucht 
nicht  als  bewusste  Lüge  ausgelegt  zu  werden  —  ich  wüsste  dem  Werke 
des  Bartholomaeus  Anglicus  keine  solcl  e  nachzuweisen  — ,  sondern 
meines  Erachtens  wusste  der  Verfasser  nur,  dass  Herodot  die  grosse 
alte  Autorität  über  den  fernsten  Osten  Europas  und  die  dortigen 
Siedelungen  war,  und  so  hat  er  ihn  auch  dann  angeführt  und  sich 
mit  ihm  gedeckt,  wo  er  den  Wortlaut  nicht  hätte  beibringen  können. 
Vielleicht  gehen  solche  Irrtümer  bis  auf  miss  verstandene  Vorlesungen 
in  Oxford  zurück.  Ganz  ebenso  verhält  es  sich,  wie  ich  glaube,  mit 
der  wundersamen  Anführung  Varro's  neben  Herodot  im  133.  Kapitel, 
über  Samland.  Am  Schlüsse  des  Kapitels  166,  über  Thüringen,  gibt 
der  Verfasser  seiner  Überzeugung  Ausdruck,  dass  Herodot  kein  Ge- 
heimnis Germanien1*  unerforscht  gelassen  habe,  und  gerade  dort  hat 
er  ihn  ganz  gewiss  nicht  benutzen  können. 

Nach  dem  zwar  nicht  unrichtigen,  aber  wenig  charakteristischen 
Artikel  über  die  Hheinprovinz  (Kapitel  125)  folgt  das  Kapitel  126 
über  JEteval  (Bivalia,  russ.  Bewelj,  Kreis  Harrien),  der  dadurch  merk- 
würdig ist,  dass  die  Stadt  erst  1219  durch  König  Waldemar  II.  von 
Dänemark  begründet  wurde.  Daher  muss  die  ganz  sachgemässe  Be- 
schreibung des  kleinen  Landes  auf  neuen  Nachrichten  beruhen.   Vironia 


gg  Anton  E.  Schönbach. 

wird  Ermland  sein,  vgl.  Zenas,  S.  676.  Megardorum  ist  in  No- 
gardorum  zu  bessern,  was  die  Bewohner  der  Gegend  von  Nowgorod 
(mhd.  Ndgarten,  vgl.  Müllenhoff,  DAK.  2,  69  f.)  bezeichnet.  Noriker 
sind  hier  nordische  Völker,  vielleicht  ist  die  Übertragung  durch  das 
Angleichen  des  Flussnamens  Narwa  zu  erklären.  Dacia  ist  für  Bar- 
tholomäus Dänemark,  wie  für  Adam  von  Bremen. 

Sehr  hübsch  und  wahrhaft  ist  die  enthusiastische  Schilderung  des 
Rheingaues  im  Kapitel  127,  besonders  zutreffend  wird  beschrieben,  wie 
Weinbau,  Obstpflanzungen  und  Gartenkultur  in  einander  greifen.  Mainz 
war  eine  der  ersten  Städte,  in  denen  sich  die  italienischen  Minoriten- 
missionen  niederliessen,  schon  1221  bei  der  Gründungsfahrt  Cäsar's 
von  Speyer,  vgl.  Eubel,  Geschichte  der  oberdeutschen  Minoritenprovinz, 
S.  9.  Die  warmen  Quellen  sind  die  von  Wiesbaden,  deren  Plinios 
(Hist.  Nat.  31,  20)  und  Tacitus  gedenken,  vgl.  Müllenhoff,  DAK.  4, 
401  f. 

Zu  dem  mageren  Kapitel  über  das  Land  der  Buthenen  Nr.  131 
(nur  die  Zergliederung  der  Sprache  ist  zu  beachten)  hat  bei  der  Notiz 
über  den  Galaterbrief  die  Innsbrucker  Hs.  272  angemerkt:  secundum 
Isidorum;  das  ist  falsch,  dort  steht  nichts  davon. 

Zu  dem  wichtigen  Kapitel  133  über  Samland  vgl.  Zeuss,  S.  675  ff 
Müllenhoff,    DAK.  2,   1  ff.   besonders   348  f.    Pruteni  ist  eine  alte 
Bezeichnung    für   die   Freussen,   vgl.   Zeuss   670   ff     Statt   Estenos 
wird  Estones  zu  schreiben  sein  =  Aisten,  vgl.  Zeuss  267  Anm.  689 
Müllenhoff,  DAK  2.  11  ff.     Osiliane's  sind  die  Bewohner  der  Inse 
Ozilia  (vgl.  Kapitel  144,  über  Somgallen)  bei  Heinrich  von  Lettgalle 
Zeuss  689  Anm.  und  der  Bericht  des  Mönches  Albrich  zum  Jahre  1228, 
Zeuss   669   Anm.   C uro nes  =  Kurländer,    bei  Zeuss,   S.   681  f.     Die 
Beschreibung    Samland's,    seiner   Flüsse    und   Seen,    stimmt   mit   der 
Wirklichkeit. 

Besonders  ausführlich  ist  das  Kapitel  139  über  das  Land  der 
Sachsen  geraten,  die  ja  schon  bei  der  Gesamtbeschreibung  Deutschlands 
(Kapitel  Alemannia)  stark  hervorgetreten  waren.  Begreiflicherweise, 
denn  im  sächsischen  Magdeburg  hat  Bartholomaeus  längere  Zeit  hin- 
durch gewohnt  und  gelehrt.  Die  Angaben  über  die  Eroberung  des 
Thüringerlandes  durch  die  Sachsen  im  Eingang  des  Artikels  beruhen 
wahrscheinlich  auf  Widukind  von  Corvey  oder  dem  Pantheon  des  Got- 
frid  von  Viterbo,  vgl.  Zeuss,  S.  353  ff  J.  Grimm,  Geschichte  der 
deutschen  Sprache8,  S.  447  ff.  Stark  sind  die  Körper  des  kriegeri- 
schen Volkes,  fruchtbar  das  Land.  Von  ausgezeichneter  Ergiebigkeit 
ist  der  Bergbau,  die  Verhüttung  des  Eisens  wird  hervorgehoben.  In 
der  bunten  Reihe  von  Notizen  folgen  dann  die  Flüsse:  Weser,  Leine, 


Des  Bartholomaeos  Anglicus  Beschreibung  etc,  87 

Elbe,  Saale,  Oder  (von  West  nach  Ost).  Bei  den  Salzquellen  braucht 
man  nicht  bloss  an  Halle  an  der  Saale  zu  denken,  in  der  Magdeburger 
Gegend  selbst  wird  Salz  gewonnen  in  Schönebeck,  Gross-  und  Altsalze, 
an  die  Stassfurther  Salzlager  braucht  man  nur  zu  erinnern.  Kupfer 
wird  im  Mannsfeldischen  (Regbz.  Merseburg)  abgebaut,  hier  mag  jedoch 
der  Kupferbau  im  Harz  gemeint  sein,  denn  in  dieselbe  Gegend  werden  die 
Veilchensteine  verlegt,  die  sich  gleichfalls  im  Harz  (auch  in  Thüringen) 
finden  und  „wegen  ihres  Überzuges  mit  Veilchenmoos  einen  veilchen- 
artigen Geruch  von  sich  geben*.  Dazu  passt,  dass  dann  Marmorbrüche 
genannt  werden  und  das  Zisterzienserkloster  Michaelstein:  dieses  liegt 
3/4  Stunden  von  Blankenburg  im  Harz  und  daneben  das  Dorf  Bube- 
land,  wo  noch  jetzt  Marmor  gebrochen  und  geschliffen  wird.  Der 
Wildreichtum  der  sächsischen  Berge  bedarf  keiner  Zeugnisse. 

Der  Begriff  der  slaviscben  Ländermasse  ist  im  Kapitel  140:  De 
Sclavia  sehr  weit  gefasst.  Die  Metani  sind  vielleicht  aus  Merhani 
verschrieben  (Zeuss,  S.  609.  640),  unter  den  Vandali  werden  die 
Wenden  zu  verstehen  sein.  Ob  die  Angabe,  dass  die  Slawen  in  der 
Haartracht  sich  unterscheiden,  für  die  Zeit  des  Bartholomaeus  von 
Wert  ist,  weiss  ich  nicht  zu  ermessen.  Die  Südslaven,  zu  denen  er 
auch  die  illyrischen  Seeräuber  rechnet,  beurteilt  der  Verfasser  viel  un- 
günstiger als  die  Slaven  des  Nordens  (Slavia  minor),  unter  denen  für 
ihn  wohl  auch  die  Balten  zu  begreifen  sind.  Statt  mare  Paletum 
ist  gewiss  mare  Balticum  zu  schreiben,  vgl.  Zeuss  S.  270  und  hier 
das  Kapitel  144  über  Semgallen. 

Selandia,  Kapitel  143,  ist  das  niederländische  Zeeland,  dessen 
Beschreibung  vortrefflich  gelungen  ist  (die  Inseln  zwischen  den  Meeres- 
armen, die  riesigen  Deiche)  und  wohl  aus  eigener  Anschauung  schöpft. 
Interessant  scheint  mir,  dass  Bartholomaeus  nichts  von  Bäumen  in 
Seeland  weiss,  indess  heute,  und  wohl  schon  seit  langem,  dort  eifriger 
Obstbau  betrieben  wird. 

Über  Semgallen  (im  russischen  Gouvernement  Kurland,  Hauptstadt 
Mitau)  besass  Bartholomaeus  genaue,  unterscheidende  Nachrichten,  vgl. 
Zeuss  S.  680  f.  Erst  1217  wurde  das  Bistum  Semgallen  gegründet 
und  mit  Bernhard,  Grafen  zur  Lippe  besetzt,  da  kann  zur  Zeit  des 
Verfassers  noch  nicht  viel  christianisirt  worden  sein.  Die  Etymologie 
Semi-galli  geht  schon  der  Schreibung  nach  auf  Heinrich  von  Lett- 
gallen zurück,  Isidor  hat  das  Vorbild  abgegeben. 

Das  Kapitel  153  über  Schweden  schöpft  zum  Teil  aus  Adam  von 
Bremen.  Einiges  über  die  Gegenwart  ist  richtig :  Fruchtbarkeit,  Reich- 
tum an  Fischen,  Silberbergwerke  zu  Sala  in  Westmannland  und  für 
die  ältere  Zeit  vornehmlich  in  Falun.    Die  Mitteilungen  von  der  über- 


gg  Anton  £.  Schönbacb. 

grossen  Macht  der  Schweden  erklären  sich  dadurch,  dass  die  Ganten 
Südschwedens  und  die  Insel  Gothland  es  ermöglichten,  sie  mit  den  Ootea 
überhanpt  zusammenzuwerfen. 

An  dem  gelehrten,  aber  wenig  inhaltsvollen  Kapitel  154  über 
Schwaben  scheint  mir  beachtenswert  die  Trennung  in  Ober-  und 
Niederschwaben  (durch  die  rauhe  Alb  und  den  schwäbischen  Jura)  und 
der  Umstand,  dass  dem  Verfasser  das  schwäbische  Blondhaar  auffiel 
oder  als  auffallig  gemeldet  wurde.  Die  Angabe  über  den  Schwaben- 
berg findet  sich  wirklich  so  bei  Isidor. 

Was  Kapitel  156  an  Beobachtungen  über  Thüringen  vorbringt, 
trifft  durchaus  zu:  Gestalt  des  Landes,  Weinbau,  Luft,  Klima.  Die 
Etymologie  ist  alt. 

Sehr  lehrreich  ist  Kapitel  170  über  Westfalen,  wo  ich  gleichfalls 
eigene  Anschauung  des  Landes  vermute.  Die  Bezeichnung  antiqua 
Saxonia  ist  alt,  vgl.  Grimm,  Geschichte  d.  d.  Sprache*  S.  437  ff, 
entspricht  aber  auch  der  speziell  englischeu  Auffassung,  vgl  Zenas 
S.  388  Anm.  und  begegnet  gleichfalls  in  dem  angezogenen  Brief  des 
Bonifatius.  Dorther  rührt  vielleicht  auch  der  Preis  der  Keuschheit. 
Eisen  wird  abgebaut  in  der  Grafschaft  Mark  (Begbz.  Arnsberg)  and 
besonders  im  Siegener  Lande;  Salz,  ausser  in  Salzkotten,  vornehmlich 
in  Sassendorf  und  Gottesgabe.  Dass  der  Verfasser  die  Schweinezucht 
und  Eichelmast  erwähnt,  zeugt  für  seinen  guten  Blick. 

Kapitel  171,  Vironia,  wohl  =  Wermland,  vgl.  Zeuss  675,  wo  auch 
über  die  Narwa. 

Die  Hauptmitteilung  des  Kapitel  172,  Winlandia,  doch  wahr- 
scheinlich =  Finnland,  und  nicht  Winland  =  Grönland,  beschäftigt  sich 
mit  dem  Windzauber  der  Finnen  (oder  der  Lappen?).  YgL  darüber 
J.  Grimm,  Deutsche  Mythologie4  S.  532  f.,  Nachträge,  S.  182  f. 

Sehr  interessant  ist  die  Beschreibung  Islands  im  Kapitel  173, 
obgleich  sie  in  mehreren  Punkten,  so  gleich  in  der  Etymologie,  Adam 
von  Bremen  benutzt  (4,  35  bei  Migne  146,  653  B).  Die  einzelnen 
Angaben  lassen  sich  jetzt  mittelst  des  Buches  von  Dagobert  Schönfeld, 
Der  isländische  Bauernhof  und  sein  Betrieb  zur  Sagazeit  (=  Quellen 
und  Forschungen  91,  1902)  gut  kontrolliren.  Es  wurde  in  der  Tat 
auf  Island  nur  Gerste  gebaut,  kaum  Hafer,  vgl.  Schönfeld,  S.  22  ff. 
Über  die  Schufzucht  hingegen,  die  Bartholomaeus  nicht  kennt,  vgl 
Schöofeld,  S.  210  ff.  Weidewirtschaft,  Schönfeld,  S.  126  ff.,  die  Be- 
deutung des  Pferdes  a.  a.  0.  S.  97  ff,  des  Eisbären  S.  278  ff 


Des  Bartholomaeus  Anglicus  Beschreibung  etc.  g9 

Überschaue  ich  den  Inhalt  meiner  mehr  beiläufigen  als  gründ- 
lichen Anmerkungen  zu  der  Beschreibung  des  Bartholomaeus  von 
Deutschland  und  von  dem  baltisch- slawischen  Osten  Europas,  so  scheint 
mir,  dass  der  Verfasser  den  Stoff  seiner  Schilderungen  aus  drei  ver- 
schiedenen Quellen  schöpft:  einmal  aus  dem  gelehrten  Materiale,  das 
«r.  wie  bei  den  anderen  Büchern  seines  Werkes,  mittelst  seiner  Ex- 
zerpte gesammelt  hat:  ferner  aus  der  eigenen  Anschauung  und  Kennt- 
nis, diese  erstreckt  sich  (ausser  England  und  Frankreich)  über  die 
Niederlande,  die  Bheingegenden  und  des  Sachsenland  (Westfalen, 
preussische  Provinz  und  Königreich  Sachsen,  Thüringen),;  endlich  aus 
Berichten,  die  ihm  von  Leuten  zukommen,  welche  selbst  die  beschrie- 
benen Gegenden  aufgesucht  hatten,  und  das  ist  der  Fall  für  die  baltischen 
Länder  der  Ostsee  und  für  Schweden.  Einiges  steuert  die  Benutzung 
Adams  von  Bremen  bei,  den  aber  Bartholomaeus  nicht  ausdrücklich 
zitirt.  Diese  Stoffquelle  u  unterscheiden  sich  in  der  Darstellung  zu- 
meist schon  äusserlich,  indem  Bartholomaeus  den  gelehrten  Zitaten  in 
der  Regel  die  ursprüngliche  Form  belässt,  seine  eigenen  Beobach- 
tungen jedoch  und  die  von  Zeitgenossen  überkommenen  Nachrichten 
im  Kursus  stilisirt;  allerdings  hat  er  diesen  auch  bisweilen  auf  seine 
Auszüge  aus  Isidor,  Orosius  u.  a.  übergreifen  lassen. 

Am  wertvollsten  sind  natürlich  die  Ergebnisse  der  eigenen  An- 
schauung des  Autors.  Er  verläugnet  dabei  nicht  den  Standpunkt  des 
Engländers  (Interesse  für  internationalen  Handel,  Englands  Produkte), 
und  ist  eigentlich  dem  kriegerischen  Gesamtcharakter  des  deutschen 
Volkes  wenig  geneigt,  das  er  doch  im  Grunde  für  ein  barbarisches 
hält.  Ausdrücklich  nimmt  er  die  Bewohner ~der  Rheinprovinz,  Hollands 
und  die  Meissner  von  seinem  ungünstigen  Urteil  aus  —  dessgleichen 
die  Belgier,  Flandrer  und  Brabanter,  somit  die  ganzen  Niederlande  — 
und  erklärt  sie  für  Menschen  von  Zivilisation  und  milderer  Gesittung. 
Mag  da  einesteils  noch  die  Überlegenheit  der  weichen  und  feinen  Art 
der  Angelsachsen  nachklingen,  die  uns  aus  den  Briefen  des  Bonifatius 
vernehmbar  wird,  so  wird  doch  andererseits  auch  jene  Überlegenheit 
englischen  Selbstgefühles  zu  erkennen  sein,  deren  Zeugnisse  aus  dem 
Mittelalter  über  Shakespeare  hin  bis  zur  Gegenwart  ausdauern. 

In  gewissem  Sinne  am  wichtigsten  dünken  mich  die  Nachrichten 
über  das  baltisch-slawische  Osteuropa.  Schon  darum,  weil  sie  um  rund 
120  Jahre  älter  sind,  denn  man  bisher  glaubte:  dieser  Umstand  ver. 
leiht  auch  den  Mitteilungen  über  den  Leichenbrand  bei  den  Livländern 
und  den  Windzauber  der  Finnen  und  Lappen  grösseren  Wert  Aber 
auch  desshalb,  weil  wir  wissen  können,  dass  diese  Nachrichten  damals 
neu  waren  und  als  zuverlässig   gelten   durften.     Das  ergibt  sich   aus 


90  Antoi  E.  Schönbach. 

den  historischen  Daten,  die  dabei  schon  berücksichtigt  wurden  (Grün- 
dung Revals,  Verhältnisse  in  Samland  n.  dgl.),  aber  auch  ans  dem  Ur- 
sprung dieser  Mitteilungen  überhaupt.  Denn  ich  halte  es  für  ganz 
zweifellos,  dass  Bartholomaeus  seine  Darstellung  desf Nordosten  Europa's 
auf  die  mündlichen  oder  schriftlichen  Berichte  seiner  Ordensgenossen 
begründet.  Im  Jahre  1228  sind  die  Missionen  der  Minoriten  nach 
Böhmen,  Dänemark,  Norwegen,  Polen  auf  Befehl  des  deutschen  Pro- 
vinzials  Johannes  de  Piano  Carpinis  organisirt  worden.  Jm  Anfang 
der  dreissiger  Jahre  des  13.  Jahrhundert  kann  Bartholomaeus  Anglicus 
zu  Magdeburg  bereits  im  Besitze  der  Kundschaft  gewesen  sein,  welche 
er  in  seinen  Artikeln  verwertet.  Vgl  dazu  Analecta  Franciscana  1,  288; 
Karl  Müller,  Die  Anfange  des  Minoritenordens,  S.  95  f.;  Eubel,  Ge- 
schichte der  oberdeutschen  Minoritenprovinz,  S.  9.  205  f. 

Diese  Tatsachen  bestätigen  meine  (oben  S.  61)  vorgetragene  Ver- 
mutung: Bartholomaeus  hat  sein  Werk  De  proprietatibus  rerum,  das 
Reallexikon  zur  heiligen  Schrift,  bereits  im  Grossen  fertig  gehabt,  als 
er  von  der  Minoritenschule  der  Universität  Paris  1230  nach  Magde- 
burg übersiedelte  und  am  dortigen  Minoritenstudium  das  Lektorat 
übernahm;  er  hat  dann  das  15.  Buch  weit  über  seinen  ursprünglichen 
Zweck  hinaus  durch  eine  Reihe  von  Artikeln  erweitert,  welche  einem 
wissenschaftlichen  Interesse  und  zugleich  einem  praktischen  an  dem 
Leben  der  Gegenwart  entsprachen. 

Noch  wäre  vieles  über  das  Werk  des  Bartholomaeus  zu  sagen. 
Wie  er  z.  B.  in  seinen  Beschreibungen  zwar  typische,  stehende  Aus- 
drücke gebraucht,  sie  aber  doch  in  jedem  Falle  so  zu  gruppieren  weiss, 
dass  sie  das  besondere  Bild  darbieten,  dessen  er  bedarf.  Dann  müsste  die 
Technik  seines  Arbeitens  überhaupt  geprüft  und  die  Untersuchung  des 
ganzen  Werkes  in  Bezug  auf  die  Quellen  und  ihre  Benutzung  in  An- 
griff genommen  werden.  (Woher  z.  B.  seine  Angaben  über  die  Monats- 
bilder im  neunten  Buche  stammen,  habe  ich  auch  vermittels  der  Ar- 
beiten von  Alois  Riegl  nicht  festlegen  können.)  Wenn  meine  hier 
vorgelegten  Studie  dazu  beiträgt,  dass  der  Enzyklopädie  des  Bartholo- 
maeus Anglicus  die  Aufmerksamkeit  sachkundiger  Forscher  sich  in 
höherem  Masse  zuwendet,  als  bisher,  dann  scheint  mir  ihre  Veröffent- 
lichung ausreichend  gerechtfertigt1). 


!)  Die  Dissertation  von  Emil  Stange  (Halle  a.  d.  S.  1885)  über  die  Enzy- 
klopädie des  Arnoldu8  Saxo  legt  deren  Abfassung  für  die  Zeit  um  1225  fest, 
bringt  aber  nichts  in  Bezug  auf  Bartholomaeus  Anglicus,  was  über  die  Mittei- 
lungen von  Valentin  Rose  hinausginge. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz. 

Eine  bibliographische  Übersicht. 

Von 

Friedrich  M.  Kircheisen. 


Friedrieb  von  Gentz,  der  in  seinem  Leben  und  nach  seinem  Tode 
vielfach  geschmäht  und  unter  Verdienst  gewürdigt  worden  ist,  wird 
jetzt  von  unparteiischen  Geschichtsforschern  nicht  allein  als  einer  der 
bedeutendsten  Köpfe  seines  Zeitalters,  sondern  als  erster  Publizist 
Deutschlands  und  Österreichs  allgemein  annerkannt.  Zu  diesem  Um- 
schwung der  Meinung  haben  nicht  zum  wenigsten  seine  nachgelassenen 
Schriften  beigetragen,  die  seit  dem  Ende  der  dreissiger  Jahre  des  ver- 
flossenen Jahrhunderts  an  die  Öffentlichkeit  gekommen  sind. 

Die  schriftstellerische  Tätigkeit  Friedrichs  von  Gentz  zerfallt  in 
zwei  Perioden,  von  denen  die  erste  im  Jahre  1806  ihren  Abschluss 
findet,  die  zweite  aber  schon  einige  Jahre  froher  einsetzt.  Das  Unter- 
scheidungsmerkmal liegt  mehr  in  der  Art  seiner  Schriften  als  in  der 
Zeitfolge,  in  welcher  sie  verfasst  worden  sind.  Bis  zum  Jahre  1806 
war  Gentz  mehr  oder  weniger  unabhängig  als  Publizist  und  Geschichts- 
schreiber tätig,  der  das,  was  er  schrieb  in  Büchern,  Broschüren  und 
Zeitschriften  veröffentlichte.  Nach  seinem  Eintritt  in  österreichische 
Dienste,  in  welcher  Zeit  er  grösstenteils  halb  oder  ganz  offizielle  Denk- 
schriften verfasste,  konnten  die  Schriften  naturgemäss  nur  teilweise  der 
Öffentlichkeit  bekannt  werden.  Geschah  dies  aber,  wie  beispielsweise 
mit  dem  von  ihm  überarbeiteten,  beziehentlich  verfassten  Manifesten 
von  1806)  1809  und  1813,  so  erschienen  dieselben  nicht  unter  seinem 
Namen. 


92  Friedrich  M.  Kircheisen. 

Zu  der  zweiten  Periode  seiner  schriftstellerischen  Tätigkeit  must 
fernerhin  seine  ausgedehnte  halboffizielle  Korrespondenz  geredinet 
werden,  die  er  mit  zahlreichen*  hochgestellten  Persönlichkeiten  und 
Staatsmännern  des  Napoleon  feindlich  gegenüberstehenden  Europa 
unterhielt.  Gentz  selbst  verzeichnet  in  der  Übersicht  zu  seiner  Kor- 
respondenz für  die  Zeit  von  Ende  1802  bis  Ende  1807,  2010  «durch- 
aus bedeutendere*  Briefe,  für  die  Jahre  1808  bis  Juli  1811,  1015,  von 
welchen  gewiss  nur  der  kleinere  Teil  privaten  Inhalts  gewesen  sein 
mag.  Von  dieser  grossen  Zahl  Briefe  ist  nur  ein  sehr  kleiner  Teil 
veröffentlicht  worden,  die  meisten  schlummern  noch  in  den  verschie- 
denen, besonders  englischen  Archiven. 

Eine  vollständige  und  kritische  Sammlung  der  Schriften  und  Briefe 
Gentz  s  ist  noch  nicht  vorhanden  und  es  wäre  eine  überaus  dankens- 
werte Aufgabe  für  einen  Gelehrten,  diese  Arbeit  zu  unternehmen,  wozu 
ihm  gewiss  staatliche  Unterstützung  und  die  Beihilfe  derjenigen  Fa- 
milien, iu  deren  Privatarchiven  noch  die  kostbaren  Schätze  seiner 
Denkschriften  und  Briefe  liegen,  nicht  versagt  werden  würden.  Bis 
dahin  ist  der  Gentzforscher  auf  die  überall  verstreut  abgedruckten  und 
unvollständigen  Schriften  —  besonders  der  zweiten  Periode  —  des 
grossen  Diplomaten  angewiesen.  Um  wenigstens  einen  kleinen  Beitrag 
zu  dieser  Arbeit  zu  liefern,  habe  ich  die  bis  jetzt  gedruckten  Schriften 
und  Korrespondenzen  Gentz's  und  die  Werke,  die  ihn  betreffen,  soweit 
ich  ihrer  habhaft  werden  konnte,  gesammelt  und  hoffe  damit  noch 
manchen  wenig  bekannten  Beitrag  zu  seinen  Schriften  oder  seiner 
Charakteristik  zu  geben. 

Die  erste  bemerkenswerte  bibliographische  Zusammenstellung  der 
Schriften  von  und  über  Geutz  erschien  in  der  2.  Auflage  des  Gödeke- 
schen  Grundrisses1).  Einen  Nachtrag  zu  dieser  Aufstellung  gab  der 
Verfasser  der  ausgezeichneten  Studie  über  Gentz,  Eugen  Guglia*). 

Wenn  ich  nun  selbst  begonnen  habe,  eine  Bibliographie  der 
Schriften  von  und  über  Gentz  völlig  neu  herauszugeben,  anstatt  eine 
weitere  Ergänzung  beizufügen,  so  geschah  es  aus  dem  hauptsächlichen 
Grunde,  weil  ich  der  Meinung  bin,  dass  eine  Bibliographie  nur  dann 
einen  wirklich   praktischen  Wert  hat,   wenn   sie,   betrifft  sie  nur  eine 


')  Karl  Gödeke,  Grundriss  zur  Geschichte  der  deutschen  Dichtung  .  .  . 
zweite  ganz  neu  bearbeitete  Auflage  fortgeführt  von  Edm.  Götze,  vol.  6, 
p.  189—194.    Dresden  1898. 

*)  Eugen  Guglia,  Zur  G  e  n  t  z  -  Bibliographie.  In:  Mitteilungen  des  In- 
stituts 22,  p.  125—128.     Innsbruck  1901. 


Die  Schriften  yon  und  über  Friedrich  von  Gentz.  93 

Persönlichkeit  oder  ein  Ereignis,  Vollständigkeit  anstrebt,  handelt  es 
sich  aber  am  grosse  Epochen,  in  kritischer  Sichtung  abgefasst  ist. 

Unter  Vollständigkeit  —  denn  nur  die  erste  Gattung  von  Bib- 
liographien kommt  hier  in  Betracht  —  verstehe  ich  auch  eine  voll- 
kommene Reproduktion  der  Titel  mit  Angabe  aller  vorhandenen  Aus- 
gaben, Übersetzungen  und  Gegenschriften  und  vor  allem  Angabe  des 
Inhaltes  der  Werke,  wenn  sie  keine  zusammenhängende  und  fort- 
laufende Darstellung  enthalten. 

Der  Grundriss  brachte  mir  nur  wenige  Angaben,  die  ich  nicht 
schon  kannte,  indes  habe  ich  ans  dem  Nachtrag  zur  Gentz-Bibliographie 
Guglia's  und  aus  seiner  Gentz-Biographie  viel  entnehmen  können, 
welche  Angaben  ich  meist  in  der  Lage  war  noch  zu  vervollständigen. 

Die  Anordnung  die  ich  für  zweckmässig  hielt  ist  folgende: 

I.  Werke. 

a)  Sammlungen  seiner  Werke. 

b)  Schriften  bis  1806  *). 

c)  Schriften  seit  1806. 

d)  Zweifelhafte,  oder  ihm  unterschobene  Schriften. 

e)  Übersetzungen. 

II.  Korrespondenz  und  Depeschen. 

III.  Tagebücher. 

IV.  Biographien. 

a)  Allgemeine  Darstellungon. 

b)  Einzelheiten  aus  seinem  Leben. 

Unter  die  „ Sammlungen  seiner  Werke"  habe  ich  die  Veröffent- 
lichungen Weicks,  Schlesiers  und  Prokesch-Ostens  gebracht  und  den 
Inhalt  derselben  angeführt.  Nochmals  finden  sich  die  hierin  genannten 
Schriften  und  Briefe  Gentz's  bei  den  verschiedenen  Abteilungen,  wohin 
sie  eigentlich  gehören,  und  zwar  wenn  notwendig,  mit  ergänzenden 
Bemerkungen  versehen. 

Die  Titel  der  zitirten  Werke  wurden  mit  möglichster  Genauigkeit 
angegeben.  War  mir  dies  nicht  möglich  —  was  nur  selten  eintrat 
—  so  habe  ich  dieselben  in  runde  Klammern  gesetzt,  ebenso  wenn 
z.  B.  ein  Brief  ohne  Überschrift  im  Text  eines  Werkes  reproduzirt 
wurde.   Anderweitig  angewandte  runde  Klammern  bedeuten,  dass  sich 


*)  Unter  diese  Rubr;.k  habe  ich  alle  die  Schriften  gebracht,  die  Gentz 
selbst  der  Öffentlichkeit  übergeben  hat  und  habe  des  schnelleren  Auffindens 
halber  auch  die  wenigen  Denkschriften,  die  er  bis  zu  diesem  Jahre  geschrieben, 
hinzugefügt,  obgleich  sie  eigentlich  schon  seiner  zweiten  schriftstellerischen 
Tätigkeit  angehören.  Sein  Tagebuch  aus  dem  preussischen  Hauptquartier  im 
Jahre  1806  gehört  indess  der  2.  Abteilung  an. 


94  Friedrich  M.  Kircheisen. 

dasjenige,  was  sie  umschlieosen,  nicht  im  Titel  selbst  befindet,  sondern 
mein  eigener  Zusatz  ist,  den  ich  oft  nicht  aus  dem  Inhalt  des  zitirten 
Werkes  entnehmen  konnte. 

Da  eine  vollständige  Bibliographie  über  einen  Gegenstand  von  so 
vielen  Zufälligkeiten  beim  Auffinden  eines  Beitrages  in  einem  Werke, 
wo  man  am  allerwenigsten  etwas  darüber  zu  finden  erwartet,  abhängig 
ist,  so  werde  ich,  da  ich  meine  Nachforschungen  unausgesetzt  fort- 
setze, die  mir  noch  zukommenden  oder  ungenau  zitirten  Schriften  in 
einem  Nachtrag  Veröffentlichen.  Ich  würde  daher  für  den  geringsten 
Beitrag  oder  Berichtigungen  sehr  dankbar  sein. 

I.  Werke. 

a)  Sammlungen  seiner  Werke. 
Ausgewählte  Schriften  von  Friedrich  von  Gentz.   Herausgegeben 
von  Dr.  Wilderich  Weick.  5  vol.  8°.   Stuttgart  und  Leipzig,  1836 — 
1838,  L.  F.  Rieger  &  Comp.  20  M. 

vol.  1.  Betrachtungen  über  die  französische  Revolution.  Nach  dem 
Englischen  des  Herrn  Burke,  mit  Einleitung  und  Anmerkungen.  Yon 
F.  von  Gentz.     In  zwei  Abtheilungen.     (369  p.)   1836. 

vol.  2.     Politische  Abhandlungen.     (390  p.)   1837. 

p.  1 — 30.  I.  Über  politische  Freiheit  und  das  Verhältnis  derselben 
zur  Regierung;  p.  31 — 60,  II.  Über  die  Moralität  in  den  Staatsrevolutionen; 
p.  61 — 108,  III.  Über  die  Deklaration  der  Rechte;  p.  109 — 176,  IV.  Ver- 
such einer  Widerlegung  der  Apologie  des  Herrn  Makintosh;  p.  177 — 188, 
V.  Über  die  National-Erziehung  in  Frankreich;  p.  189 — 389,  VI.  Über 
den  Ursprung  und  Charakter  des  Krieges  gegen  die  französische  Revolution. 

vol.  3.  Darstellung  des  Verhältnisses  zwischen  England  und  Spanien 
vor  und  bei  dem  Ausbruche  des  Kriegs  zwischen  beiden  Mächten  von 
F.  von  Gentz.     (370  p.)  1837. 

vol.  4.      (355   p.)    1838. 

p.  1 — 199,  I.  Fragmente  aus  der  neuesten  Geschichte  des  politischen 
Gleichgewichts  in  Europa;  p.  201 — 252,  IL  Geheime  Geschichte  des  An- 
fangs des  Krieges  von  1806  (Die  Schlacht  bei  Jena.  Aus  ungedruckten 
Papieren  des  Herrn  v.  Gentz);  p.  253 — 274,  III.  Preussisches  Manifest 
gegen  Frankreich.  (Erfurt  9.  Oktober  1806);  p.  275 — 300,  IV.  Oester- 
reichs  Manifest  gegen  Frankreich  im  April  1809;  p.  301 — 321,  V.  Manifest 
Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Österreich,  Königs  von  Ungarn  und  Böhmen. 
1813;  p.  323 — 344,  VI.  Betrachtungen  über  den  Pariser  Frieden.  (Gegen 
Görres  im  Rheinischen  Merkur);  p.  345 — 353,  VII.  Lettre  confidentielle 
de  S.  A.  le  prince  de  Metternich  ä  M.  le  Baron  de  Berstett,  mi- 
nistre  de  S.  A.  R.  le  grand-duc  de  Bade. 

vol.   5.  Politische  Aufsätze.     ([III],   314  p.)   1838. 

p.  1 — 58,  I.  Sendschreiben  an  Seine  Königliche  Majestät  Friedrich 
Wilhelm  III.  bei  der  Thronbesteigung  allerunterthänigst  überreicht.  Am 
16.  November  1797;  p.  59 — 118,  IL  Pressfreiheit  in  England;  119—171, 


Die  Schriften  Ton  und  Aber  Friedrich  yon  Gents.  95 

1IL  Über  die  Briefe  von  Juniua;  p.  173 — 216,  IV.  Über  den  Einfluss  der 
Entdeckung  von  Amerika  auf  den  Wohlstand  und  die  Kultur  des  mensch- 
lichen Geschlechts;  p.  217 — 231»  V.  Bemerkungen  zu  der  Schrift:  »Über 
die  gegenwärtige  Lage  von  Europa,  ein  Bericht,  dem  Prinzen**  vorgelegt 
von  Freiherrn  v.  X.  Herausgegeben  von  Ko  lim  anner;  p,  233 — 260» 
VI.  Über  politische  Gleichheit;  p.  261—314,  YIL  Von  Pradt's  Gemälde 
von  Europa. 

Schriften  von  Friedrich  von  Gentz.  Ein  Denkmal  (Heraus- 
gegeben) von  Gustav  Schlesien  5  tom.  8°.  Mannheim,  1838 — 1840, 
H.  Hoff.  30  M. 

tom.  I.  1838.  —  Auch  unter  dem  Titel:  Briefe  und  vertraute  Blätter 
von  F.  von  Gentz.     Herausgegeben  von  G.  Schlesier.  (LH,  368  p.) 

p.  VII— LH  Einleitung  zu  den  Schriften  von  Gentz;  p.  l — 368 
Briefe  und  vertraute  Blätter;  p.  3  —  8  Vorwort,  p.  9—92  An  Elisabeth, 
p.  93 — 240  An  Bahel,  p.  241 — 258  An  Pauline  Wiesel;  p.  259  bis 
280  An  Varnhagen  von  Ense,  p.  281 — 312  An  James  Mackintosh; 
p.  313 — 356  An  B.  v.  L.,  p.  357—368  An  Chateaubriand. 

tom.    IL  1838.  —  Auch   unter    dem    Titel:    Kleinere  Schriften   von 

F.  von  Gentz.    Herausgegeben  von  G.  Schlesier.    tom.  I.  ([V],  432  p.) 

p.  3 — 32  Sendschreiben  an  Friedrich  Wilhelm  HL;  p.  33 — 184 

Über  die  Pressfreiheit  in  England  und  die  Briefe  von  Junius.  (p.  39 — 115 

Die  Pressfreiheit  in  England:   p.   116 — 184  Über   die  Briefe  von  Junius. 

flachtrag    zu   dem   vorhergehenden    Artikel);    p.    185 — 333    Beitrag    zur 

geheimen  Geschichte  des  Anfangs  des  Kriegs  von  1806.    Aus  ungedruckten 

Papieren  des  Herrn  von  Gentz.   Die  Schlacht  bei  Jena;  p.  334 — 366  Oester- 

reichisches  Manifest   vom  Jahre  1809;    p.  367    bis    393  Oesterreichisches 

Manifest  vom  Jahre    1813;    p.  394 — 398    Über   die  Deklaration  der  acht 

Mächte  gegen  Napoleon  vom  13.  März  1815;  p.  399 — 431  Über  den  zweiten 

Pariser  Frieden  und  gegen  Görres;  p.  432  Nachtrag  zu  Seite  115  und  116. 

tom.  HI.   1839.  —  Auch  unter  dem  Titel:  Kleinere  Schriften  von  F. 

von  Gentz.     Herausgegeben  von  G.  Schlesier.   tom.  H.    (LH,  366  p.). 

p.  VH — XXVHI  Schreiben  des  Bitter  (Anton)  Prokesch  von  Osten 

an  den  Herausgeber;  p.  XXIX — LH  Vorrede;  p.  1 — 272  Kleinere  Schriften. 

Zweite  Abtheilung:  p.  3 — 11   Über  die  Neutralität  der  Schweiz.    Erklärung 

der  Aliirten  im  Jahre  1813  ;  p.  12 — 19  Am  Schluss  des  Wiener  Kongresses. 

Wien,  den   12.  Juni  1815;    p.    20 — 23    Über   den   Beitritt   zum   heiligen 

Bunde;  p.  24 — 44  Über  das  Wartburgfest;  p.  45 — 59  Gegen  die  Bremer 

Zeitung;  p.  60 — 69    Über   die  Gerüchte  zum  bevorstehenden  Kongress  zu 

Aachen;   p.    70  —  74  Deklaration  von  Aachen,    vom    3  5.  November  1818; 

P-  75 — 87  Gegen  die  Beurtheilung    des   Kongresses    von    Aachen   in    der 

französischen  Minerva;  p.  88 — 156  Über  de  Pradt's  Gemälde  von  Europa 

nach  dem  Kongress  von  Aachen;  p.  157 — 177  Eingang  zu  den  Karlsbader 

Beschlüssen  von    1819;    p.   178 — 205  Französische  Kritik    der    deutschen 

Bundesbeschlüsse  von  1819;  p.  20  6 — 2 13  Als  Gregoire's  Aufnahme  in 

die  Deputiertenkammer  verweigert  worden;  p.  214 — 224  Über  den  letzten 

neapolitanischen  Feldzug;  p.  225 — 232  Über  Benjamin  Constant's  Schrift: 

Du  triomphe  inevitable  et  prochain  des  principes  constitutionnels  en  Prusse ; 


96  Friedrich  M.  Kircheisen. 

p.  233 — 237  Lafayette  im  Jahre  1821 ;  p.  238 — 257  Gegen  Friedr.  Ludw. 
Lindner;  p.  258 — 259  Beim  Tode  des  Fürsten  ?on  Hardenberg.  Verona, 
den  3.  Dezember;  p.  260 — 272  Über  Asyle.  Gegen  einen  Artikel  des 
Constitutionnel ;  p.  273  —366  Anhang  zur  zweiten  Abtheilung:  p.  280 — 282 
Über  eine  plötzliche  Tilgung  des  Osterreichischen  Papiergeldes;  p.  283  bw 
299  Über  die  Osterreichische  Bank;  p.  300 — 366  Expose*  des  mesures  adop- 
tees  en  Autriche  depuis  l'ann£e  1816  pour  Textinction  graduelle  du 
papier-monnaie,  suivi  de  quelques  Observation?  gene>ales  sur  cette  matiere. 
Ecrit  an  mois  de  Fevrier  1821. 

tom.  IV.  1840.  —  Auch  unter  dem  Titel:  Briefwechsel  zwischen 
Gentz  und  Johannes  v.  Müller.  Mit  einem  Anhang  vermischter  Briefe. 
Herausgegeben  von  G.  Schlesier.     (XIV,  370  p,) 

p.  VII — XIV  Vorwort;  p.  1 — 299  Briefwechsel  zwischen  Gentz  und 
Johannes  v.  Müller;  p.  301 — 370  Anhang  vermischter  Briefe: 

davon  p.  303  —  306  Gentz  an  K.  A.  Böttiger  in  Weimar;  p.  307 — 
317  Nachtrag  zu  den  Briefen  von  Mackintosh  an  Gentz;  p.  318 — 
358  Gustav  von  Brinckmann  an  Gentz;  p.  359 — 370  Briefe  von  Gentz 
an  Adam  Müller. 

tom.  V.  1840.  —  Auch  unter  dem  Titel :  Ungedruckte  Denkschriften, 
Tagebücher  und  Briefe  von  F.  v.  Gentz.  Herausgegeben  von  G.  Schle- 
sier.    (VIII,  325  p.) 

p.  VII — VIII  Vorwort;  p.  1 — 38  Gentz' 8  Abgang  von  Berlin  und 
Anstellung  in  Oest erreich.  Nebst  einer  Übersicht  seines  Umgangs  und 
Briefwechsels  in  diesen  und  den  nächsten  Jahren.  Biographisches  Frag- 
ment von  dem  Herausgeber;  p.  39 — 220  Politische  Denkschriften  und 
Briefe:  p.  41 — 45  Gentz  und  Dalberg  in  der  sächsischen  Frage; 
p.  46 — 47  Lord  Aberdeen  an  Gentz;  p.  48 — 51  Clancarty  an 
Gentz;  p.  52 — 72  Papier-Monnaie  Autrichien  de  1811  ä  1816;  p.  73 
bis  79  Zwei  Briefe  an  Adam  Müller;  p.  80 — 89  Konnten  die  verbündeten 
Mächte  1815  Italien  in  ein  Reich  verschmelzen?;  p.  90 — 101  Nochmals 
gegen  de  Pradt;  p.  102 — 112  Colonialfrage ;  p.  113 — 123  Biographische 
Nachrichten  über  das  Haus  Rothschild;  p.  124 — 155  Briefe  an  Lord 
Stanhope.  Mit  Auszügen  aus  den  Briefen  von  Stanhope  an  Gentz: 
p.  156 — 166  Vertrauliche  Bemerkungen  über  den  Stand  und  die  nächste 
Zukunft  der  russisch-türkischen  Angelegenheiten.  Geschrieben  zu  Anfang 
des  Feldzugs  von  1829;  p.  167 — 171  Beim  Friedensschsluss  von  Adria- 
nopel; p.  172 — 180  Argumente  für  die  Wahrscheinlichkeit  des  Friedens; 
p.  181 — 185  Bemerkungen  über  das  Interventions  -  Recht  März  1831: 
p.  186 — 192  Cormenin  und  seine  Widersacher;  p.  193 — 195  In  der 
niederländisch-belgischen  Frage.  Januar  1832;  p.  196 — 206  Betrachtungen 
über  die  politische  Lage  von  Europa.  Nach  dem  Fall  Warschau's;  p.  207 
bis  ?10  An  Herrn  von  Pilat;  p.  211 — 220  An  Baron  von  Cotta  in 
Stuttgart,  die  kriegprovocirende  Richtung  der  Allgemeinen  Zeitung  be- 
treffend. Nebst  Antwort  des  Herrn  v.  Cotta  an  Gentz;  p.  221 — 268 
Journal  der  Arbeiten  und  Lektüren.  Aus  den  Jahren  1826  und  1827; 
p.  269 — 325  Briefe  von  und  an  Gentz:  p.  271 — 2H4  An  und  von 
Goethe;  p.  285  Frau  von  Staöl  an  Gentz;  p.  286 — 289  An  Alezander 
von  Humboldt;  p.  290 — 301  Wilhelm  von  Humboldt  an  Gentz; 
p.    302—304    Heeren    an    Gentz;    p.    305 — 315    Rahel    an  Gentz; 


Die  Schriften  von  und  Ober  Friedrich  von  Gents.  9^ 

p.   316—325  An  Amalie  von  Helvig,  geb.  Imhoff.     Geschrieben  nach 
Berlin  im  Oktober  1827. 

M&noires  et  lettre«   in&Hts  du  Chevalier  de  Gentz.     Publies  par 
Gustave  Schlesier.  8°.     Stoutgart,  1841.    L.  Hallb erger.  10,  50  M. 

XXIV,    454   p.,    davon    p.    VII — XXIV    Avant -propoa    de    Töditeur; 
p.  1 — 28,  I.  Memoire  sur  la  necessite  de  ne  pas  reconnaltre  le  titre  im- 
perial   de  Bonaparte.     Adresse   au  comte  de  Cobentzl  et  präsente*  le 
6   juin    1804;   p.  29 — 40,  IL  Projet   d'une   deelaration   de  Louis  XVIII 
contre    le  titre  imperial  usurpö  par  Bonaparte.  1804;   p.  41 — 58,  UL 
Obaervations   sur   un    article    du    Moniteur    de   Paris    du    14  aoüt  1804; 
p.  59 — 70,  IV.  Memoire  sur  la  röunion  de  Gönes.   Adresse*  ä  Msr.  le  comte 
de  Cobentzl.   Vienne,  le  15  juillet  1805;  p.  71 — 78,  V.  Memoire  adresse! 
ä  Mr.  le  comte  de  Cobentzl.  (ficrit  au  mois  d*aoüt  1805);  p.  79 — 104,  VI. 
Lettre    a    ea   majestä  le  roi  de  Suede.     Le  25  Juin  1805;  p.   105 — 220, 
VII.  Obaervations   sur   la  negociation   entre  TAngleterre   et   la  France  en 
1806.     Fondues    sur    les    pieces    officielles    publiees   par   la  France    et  la 
Grande-Bretagne;    p.  221 — 347,  VIII.  Journal   de  ce  qui  m'est  arrivö  de 
plus    marquant   dans  le  voyage  que  j'ai  fait  au  quartier-gänärai  de  8.  M. 
le  roi  de  Prasse.    Le  2  d'octobre  1806  et  jours    suivans    ( — 17  octobre); 
(p.    341 — 346    Table   de  matieres);   p.    347 — 387,   IX.    Memoire   sur   les 
droits   maritimes.     No.  I.     (Observations   sur   le   rapport   du  ministre  des 
affaires   etrangeres   de  France   servant   d'introduction  aux  decrets  sur  une 
nouvelle    Organisation    de    la   garde    nationale,  publik  par  le  Moniteur  du 
16    mars    1812);    p.    389 — 454,    X    Memoire    sur    les    droits  maritimes. 
No.  II.  (Observations  sur  les  decrets  de  Berlin  et  de  Milan,  et  les  ordres 
du   conseil    britannique    a  l'occasion  des  notes  du  Moniteur  ajoutees  ä  la 
deciaration    du   gouvernement  anglais  du  21   avril  1812.     Pour  servir  de 
suite  aux  observations   sur  le  rapport  du  ministre  des  affaires  etrangeres 
de  France   du  10  mars.  —  ßcrites   au  commencement  de  juin   1812);  p. 
453—454  Table. 

Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz.  (Herausgegeben  von 
Graf  Anton  Prokesch- Osten,  Sohn).  2  vol.  8°.  Wien  1867—1868 
(1867)  C.  Geroid's  Sohn.  16  M. 

vol.  I.  Briefe,  kleinere  Aufsätze,  Aufzeichnungen.    (XII,  303  p.)  1867. 

p.  1 — 241,  I.  Theil.  Briefe:  p.  3 — 10  Einleitung;  p.  11  Louis  XVIII 
ä  Monsieur  de  Gentz  (30  mai  1804);  p.  11 — 18  Le  duc  de  Blacas 
d'Aulps  ä  Monsieur  Gentz  (7  avril  1813);  p.  18 — 30  Friedrich  v.  Gentz 
an  Heinrich  Collin,  7.  April  1810,  25.  Mai  1810,  14.  Juni  1810; 
p.  31—96,  40  Briefe  an  Pilat,  9.  Juni  1813  —  24.  April  1832;  p.  97 
his  104  Vermischte  Briefe.  An***,  5.  Oktober  1824,  A  Monsieur  le  re- 
dacteur  du  .  .  ,  25.  octobre  1824,  (beide  Chateaubriand  betreffend); 
P-  105— 108  An  Ancillon,  18.  Mai  1829;  p.  108 — 123  An  S.D.  den 
Fürsten  von  Wittgenstein,  1830,  19.  Januar  1831;  p.  124 — 241 
Briefe  an  Baron  Salomon  Rothschild,  October  1828 — 10.  Dezember 
1831;  p.  243 — 301,  2.  Theil.  Kleinere  Aufsätze  und  Aufzeichnungen: 
P-   245 — 254    Einleitung;    p.    255 — 258    Essai    sur   Tetablissement    mo- 

HitteUmigeD  XXYII.  7 


98 


Friedrich  M.  Kircheiaen. 


I 


narchique   de   Louis    XIV.     Morceau   serrant   d'introductipn    a    Thbl 
critique    de    la  France    depuis    la   mort    de  Louis  XIV.  (par  Lern  ob 
1826)  (in  deutscher  Sprache) ;  p.  258 — 259  (Über  Cottu)   1829;  p. 
bis  263  Charakteristik   der   heutigen   revolutionären  Partei  in  Frankr 
Nach    Cottu    1829;    p.    263 — 265    Sur  lee  Ordonnances  1830;    p. 
(Über  die  Gefahr  einer  Revolution  1832);  p.  265 — 269  Gegen  Moni 
quieu;    p.    269 — 288    Bemerkungen    zu    einigen  Stellen    aus  C.  J. 
Geschichte  der  ersten  Begierungsjahre  Jak  ob's  IL    Fragment  geschr* 

zu  Ofen  im  Sommer  1809 ;   p.  289 — 301  Kant's  Rechtsh 

Ofen  im  Sommer  1809. 

vol.  2.  Denkschriften.     (301   p.)  1868. 

p.  1 — 99  Memoire  sur  les  moyens  de  mettre  un  terme  aux  nialh 
et  aux  dangers  de  l'Europe  et  sur  les  principes  d1une  pacification  gene 
B6dig6  entre  Ie  25  juin  et  le  15  juillet  1806;  p.  101 — 158  Gedaz 
über  die  Frage:  Was  würde  das  Haus  Oesterreich  unter  den  jetzigen 
ständen  zu  beschliessen  haben,  um  Deutschland  auf  eine  dauerhafte  vi 
von  fremder  Gewalt  zu  befreien.  (Niedergeschrieben  Ende  1808);  p. 
bis  232  Essai  historique  et  politique  sur  les  rapports  entre  la  porte  C 
mane  et  les  principales  puissances  de  l'Europe.  Erdige  au  commencei 
de  Tann^e  1815.  Continus  en  1816;  p.  233 — 259  Memoire  sur 
surrection  des  Grecs  consid£r6e  dans  ses  rapports  avec  les  puissa 
europeennes.  1™  partie.  Examen  sommaire  des  transactions  qui  om 
lieu  depuis  1821  entre  des  puissances  alliees  ä  la  Porte.  2e  pa 
Observation  sur  les  moyens  qui  restent  aux  puissances  alliees  pour  m< 
un  terme  ä  rinsurrection.  Decembre  1823;  p.  261 — 268  Sur  la  cond 
du  gouvernement  autrichien  relativeroent  au  corps  de  Dwernicky.  2  ja 
1831;  p.  269 — 282  Observation  sur  un  memoire  relatif  ä  la  posi 
de  8.  M.  le  roi  des  Pay-Bas  vis-ä-vis  de  la  confärence  de  Londres  < 
les  transactions  des  annöes  1830  et  1831;  p.  283 — 300  Über  das  ös 
reichische  Geld-  und  Creditwesen.     1813 

b)  Schriften  bis  1806. 
Friedrich  Gentz,  Über  den  Ursprung  und  die  obersten  Prinzi] 
des  Rechts. 

In:  Berlinische  Monatsschrift.  Herausgegeben  von  Johann  E 
Biester.     Berlin,  April,   1791,  Stück  4,  p.  334 — 396. 

Friedrich  Gentz,  Über  politische  Freyheit  und  das  Verhalt 
derselben  zu  Regierung. 

In:  Betrachtungen  ücer  die  französische  Revolution  ...  des  Hi 
Burke  .  .  .  tom.  II,  p.   107 — 284.     Berlin  1793. 

Wieder  abgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gei 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  2,  p.  1 — 30.  Stuttgart  &  Lei] 
1837. 

Friedrich  Gentz,   Über  die  Moralität  in  den  Staatsrevolutioi 

In:  Betrachtungen  über  die  französische  Revolution  ...  des  H< 
Burke  .  .  .  tom.  33,  p.   136 — 162.     Berlin  1793. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  99 

Wieder  abgedruckt  in:  Aasgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  voL  2,  p.  *31 — 60.  Stuttgart  & 
Leipzig,  1837. 

Friedrich  Gentz,  Über  die  Deklaration  der  Rechte. 

In :  Betrachtungen  über  die  französische  Revolution  ....  des  Herrn 
Burke  .  .  .  tom.  H,  p.  163—207.     Berlin  1793. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  2,  p.  61 — 108.  Stuttgart  & 
Leipzig,  1837. 

Friedrich  Gentz,  Versuch  einer  Widerlegung  der  Apologie  des 
Herrn  Makintosh. 

In :  Betrachtungen  über  die  französische  Revolution  ....  des  Herrn 
Burke  .  .  .  tom.  II,  p.  208 — 274.     Berlin,  1793. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  2,  p.  109 — 176.  Stuttgart  & 
Leipzig,   1837. 

Friedrich  Gentz,  Über  die  National-Erziehung  in  Frankreich. 

In:  Betrachtungen  über  die  französische  Bevolution  .  .  .  des  Herrn 
Burke  .  .  .  tom.  ü,  p.  275 — 284. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  2,  p.  177 — 188.  Stuttgart  & 
Leipzig  1837. 

Friedrich  Gentz,  Nachtrag  zu  dem  Baisonnement  des  Herrn 
Professors  Kant  über  das  Verhältnis  zwischen  Theorie  und  Praxis. 

In:  Berlinische  Monatsschrift.  Herausgegeben  von  Johann  Erich 
Biester,     vol.  22.     Berlin,  December  1793,  Stück  12,  p.  518 — 554. 

Dieser  Nachtrag  geschah  aus  Anlass  eines  Artikels  Immanuel  Kants, 
der  im  Septemberheft  desselben  Jahres  unter  dem  folgenden  Titel  er- 
schienen war:  Ȇber  den  Gemeinspruch:  das  mag  in  der  Theorie  richtig 
sein,  taugt  aber  nicht  für  die  Präzis4. 

Friedrich  Gentz,  Über  die  Grundprincipien  der  jetzigen  fran- 
zösischen Verfassung,  nach  Robespierre's  uud  St  Jüst's  Dar- 
stellung derselben. 

In:  Minerva.  Ein  Journal  historischen  und  politischen  Inhalts. 
Herausgegeben  von  Johann  Wilhelm  von  Archenholz.  Berlin,  April, 
May  1794. 

Nene  teutsche  Monatsschrift  fur's  Jahr  1795.  Herausgegeben  von 
Friedrich  Gentz.    Berlin  1795. 

Es  erschienen  von  Gentz  folgende  Artikel  in  dieser  Zeitschrift: 

Januar,  Februar,  März,  April:  Historisch  politische  Übersicht  der 
Hauptbegebenheiten  des  Jahres  1794. 

August:  Von  dem  Einfluss  der  Entdeckung  von  Amerika  auf  den 
Wohlstand  und  die  Cultur  des  menschlichen  Geschlechts. 


100 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


ibid :  Ober  einige  Vorurteile  der  Franzosen  in  Ansehung  der  englisch 

Constitution, 

September:  Über  die  Landarmenanstalten  in  der  Churmark. 
October:    Darstellung  und  Vergleichung  einiger  politischer  Constit 

tiona-Systeme,  die  von  dem  Grundsatze  der  Theilung  der  Macht  ausgehe 
November,  December:  Über  die  französische  Constitution  von  172 
Deeember:    Noch    ein    Wort    über    die    Landarmenanstalten    in    d 

Chunnark.  te- 

uer Aufsatz:  Über  den  Einfluss  der  Entdeckung  von  Amerika  .  . 

wurde   wiederabgedruckt   in:   Ausgewählte   Schriften   von   F.  von  Gen1 

Herausgegeben    von  W.  Weick.     vol.    5,    p.    173 — 216.     Stuttgart    u: 

LeipdgT   1838. 

(Friedrich  Gentz),  Seiner  Königlichen  Majestät  Friedric 
Wilhelm  dem  III.  Bei  der  Thronbesteigung  allerunterthänigst  übe 
reicht.     Berlin,  den  16.  November  1797  8°.     (26  p.)  (Berlin)  (179^ 

Wiederabgedruckt  unter  dem  Titel:  (Friedrich  von  Gentz),  Sein 
Königlichen  Majestät  Friedrich  Wilhelm  dem  Dritten,  bei  der  Thro: 
besteigung  allerunterthänigst  überreicht.  (Am  16.  November  1797).  Neu 
wörtlicher  Abdruck  nebst  einem  Vorwort  über  das  Damals  und  Jetzt  v< 
einem  Dritten,  (id  est:  Friedrich  Christian  Hasse.)  Geschrieben  a 
16*  November  1819.  8°.  (XXXXIV,  48  p.,  davon  p.  VH— XXXXIV  »P 
Vorwort  ,  .  .*)  Brüssel,  1820,  C.  Frank  u.  C.  und  Leipzig  in  Commissi* 
bei  (F.  A.)  Brockhaus.      1,50  M. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gent 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  5,  p.  1 — 58,  Stuttgart  &  Lei 
zig    1836- 

Wiederabgedruckt  mit  Vorbemerkungen  in :  Schriften  von  F.  v.  Gent 
Von  G.  Sehlesier.     tom.  II,  p.  3 — 32.     Mannheim,   1838. 

Wiederabgedruckt  unter  dem  Titel: ,  Sendschreiben  an  Friec 

rieh  Wilhelm  III.  In:  Der  Philosoph  für  die  Welt  Aufsätze  vc 
Sohleiermacher,  Jean  Paul  Friedrich  Richter  ....  Eingeleitet  vc 
Theodor  Mutidt     Berlin   1846  (1845). 

Nach  dem  Erscheinen  im  Jahre  1797  wurde  das  Sendschreiben  i 
verschiedenen  Zeitschriften  ganz  oder  teilweise  abgedruckt,  unter  andere 
in  dem  Hamburger  Correspondenten,   1797,  Nr.  200  (5  Spalten). 

Taschenbuch  für  179^  enthaltend:  1.  Maria  Stuart  Historisch« 
Gemälde  von  Friedrich  Gentz.  2.  Die  Bache,  von  Lafontaiu 
Mit  einem  Kalender  und  Kupfern  von  Kohl  und  Bolt.  12°.  Berli 
1799,  F.  Vieweg.  4,50  M. 

Die  Biographie  der  Maria  Stuart  erschien  separat  unter  dem  Tite 

— ,  Maria,  Königin  von  Schottland.  Historisches  Gemälde.  M 
Kupiern.      ]  2°,     Braunschweig  1799,  F.  Vieweg. 

id.  Neue  Ausgabe  mit  5  Kupfern.  12°.  Braunschweig  1821 
Vieweg  u,  Sobru      1,50  M. 

Ins  FraufcÖ&iBche  übersetzt  unter  dem  Titel:  Vie  de  Marie  Stuar 
reine  d'Ecosae.      18°.     Paris   1813   (1812),  Rosa.  4,  bezw.  6  fr. 


Die  Schriften  yon  und  über  Friedrich  von  Genta,  £01 

id.  2.  Ausgabe  unter  dem  Titel:  FreMenc  Gentz,  Vie  de  Marie 
Stuart,  reine  d'ficosse.  Traduite  de  l'allemand  par  Damaze  de  Ray- 
mond. Seconde  Edition,  revue  et  corrigee,  ornäe  de  5  gravures.  12°. 
Paris   1820,  Ladvocat. 

Gentz  hatte  die  Geschichte  der  Maria  Stuart  zunächst  für 
Schillers  Hören  verfasst,  doch  erhielt  er  dieselbe  zur  Durcharbeitung 
zurück.  Schon  im  Jahre  1797  wurde  das  Werk  als  Manuskript  gedruckt 
und^an  seine  Freunde  und  einige  literarische  Zeitschriften  verteilt. 

Historisches  Journal.  Herausgegeben  von  Friedrieb  Gentz  1799. 
Erster  Band  Januar  bis  April.  Berlin,  bei  F.  Yieweg  dem  älteren. 
8°.  (498  p.)  vollst.  2  Jahrgänge.  24  M. 

Zweyter  Band.  May  bis  August.  Berlin,  bei  F.  Yieweg  dem  altern, 
1799.     May— August    (472  p.) 

Dritter  Band.  September  bis  December.  ib.  ib.  1799.  (494  p.,  VIII  p.) 

Zweiter  Jahrgang.  Erster  Band.  Januar  bis  April.  Berlin  1800. 
H.  Frölich  (p.   1—428). 

id.  Zweiter  Band.     Mai  bis  August,     ib.   1800.  ib.  (p.   1 — 406). 

id.  Dritter  Band.  September  bis  Dezember,  ib.  1800,  ib.  (p.  407 
bis  798.) 

Ausser  zwei  Beitragen  von  Johann  Peter  Friedrich  Ancillon  im 
April-  und  Juniheft  1800  wurde  das  »Historische  Journal €  von  Gentz 
allein  geschrieben.  Im  nachstehenden  führe  ich  nur  die  wichtigsten  Artikel 
an,  die  diese  Zeitschrift,  enthält:  vol.  1,  1799.  Januar  p.  1 — 61;  Februar, 
p.  195 — 234;  März,  p.  267—330;  vol.  2.  März,  p.  3—59,  Juny,  p.  121 
bis  175,  Juli,  p,  233 — 323:  Über  den  Gang  der  öffentlichen  Meinung  in 
Europa  in  Bücksicht  auf  die  französische  Bevoluzion. 

voL  1.  1799.  März,  p.  347 — 386:  Über  den  Zustand  der  Finanzen 
in  Frankreich.  —  April;  —  p.  395 — 439:  Über  das  Handels-Monopol  der 
Engländer,  die  wahren  Ursachen  der  Entstehung  und  die  Folgen  einer  ge- 
waltsamen Vernichtung  derselben;  —  p.  439 — 486:  Plan  zu  einer  engern 
Vereinigung  zwischen  Grossbrittannien  und  Irrland. 

vol.  2.  1799.  p.  60 — 91:  Resultate  der  französischen  Bevoluzion  in 
Bücksicht  auf  den  Wohlstand  Frankreichs;  —  Juny,  p.  211 — 232;  Über 
die  Ermordung  der  französischen  Congress-Gesandten ;  —  August,  p.  345 
bis  400  und  voL  3.  December;  p.  389 — 435:  Betrachtungen  über  die 
Entstehung  der  französischen  Bevoluzion;  —  August,  p.  401 — 472:  Über 
die  neuesten  Veränderungen  in  Frankreich. 

voL  3.  September,  p.  1 — 107  und  Oktober,  p.  143 — 246:  Über  den 
jetzigen  Zustand  der  Finanz- Administrazion  und  des  Nazional-Beichthums 
von  Grossbrittannien ;  —  November,  p.  277 — 312:  Beiträge  zur  Berich- 
tigung einiger  Ideen  der  allgemeinen  Staatswissenschaft;  —  p.  313 — 
381:  Über  den  Zustand  der  Englischen  Bank  und  das  Verhältniss  der- 
selben zur  Regierung.  (Beschluss  des  Aufsatzes  über  die  Brittische  Finanz- 
Admini8trazion) ;  —  December,  p.  436 — 478:  Über  die  Bevoluzion  vom  9. 
lad  10.  November  und  die  Vernichtung  der  französischen  Constituzion 
vom  Jahr  1795. 

2.  Jahrgang.  voL  1.  Januar,  p.  3 — 51:  Über  die  politische  Gleichheit; 
P*  51 — 94:  Beiträge  zur  Geschichte  der  Constituzionen  während  der  fran- 


102 


Friedrich  M.  Kirehei&en. 


zwischen   Eevolnzion;  —  Februar,   p.    105 — 207,    221 — 299    und    Api 
p.    i  17— 371:  Über  die  neueste  französische  Consta  tuzion. 

vol.  2.  May,  p.  3 — 96,  und  Juni  p.  97 — 140 :  Der  Ursprung  und  < 
Grundsätze  der  Amerikanischen  Revoluzion,  verglichen  mit  dem  Ursprun 
und  den  Grundsätzen  der  Französischen ;  — Julius,  p.  193 — 271  und  Augi 
p*  287—  406;  Übersicht  der  Französischen  Finanzen  seit  dem  1 8**°  Brumai 

vol.  3.  September,  p.  407 — 498:  Übersicht  der  Brittischen  Finanz 
um  das  Jahr  1800;  —  Oktober,  p.  499 — 602  und  November,  p.  6 
710:  Über  die  Final -Vereinigung  zwischen  Grossbrittannien  und  Irrlan 
—  p.  711 — 790;  Über  den  ewigen  Frieden. 

Der    Artikel    Ȇber    die   politische    Gleichheit4    (2.   Jahrgang  voL 
pag.  3 — 51.     Berlin,  Januar  1800)  wurde  wieder  abgedruckt  in:    Aus§ 
wählte    Schriften    von    F.    von   Gentz.     Herausgegeben    von  W.  Weic 
?ol.  5,  p.  233  —  360.     Stuttgart,   1838. 

Friderich  Gentz,  Über  die  Ermordung  der  französischen  Congres 
Gesandten.  8°.  (24  p.)  s.  1.  1799. 

Dieser  Aufsatz  erschien  vorher  in :  Historisches  Journal.  Herausgegeh 
von  Friedrich  Gentz.     1799,  vol.  2,  p.  211 — 232.     Juny. 

Vermutlich  wurde  dieser  Artikel  ohne  Wissen  Gentz's  veröffentlicl 

Über  den  Sinn  für  historische  Wahrheit  und  über  einen  Aufsatz  i 
dem  historischen  Journal  des  Herrn  Gentz  die  Ermordung  der  Franzi 
aiachen  Gesandten  betreffend.     8°.     Gotha   1799.    F.  A.  Perthes.     1,25  1 

Frederic  Gentz,  Essai  sur  l'ätat  de  l1  administration  des  financ< 
es  de  la  richesse  nationale  de  la  Grande-Bretagne.  8°.  (VIII,  247  p 
Lomlres,  1800.  J.  Debrett. 

id.  (andere  Ausgabe)  8°.  (Xu,  275  p.)  Londres  1800.  J.  Debret 
Hamburg,  F.  Perthes.     R6imprime  ä  Paris,  chez  Treuttel  et  Würtz.    3  i 

Dieser  Werk  erschien  vorher  in  deutscher  Sprache  in:  Historisch« 
Journal.  Herausgegeben  von  Friedrich  Gentz.  1799,  vol.  3,  p.  1  — 10 
und  p.  143 — 246,  September  und  Oktober,  unter  dem  Titel:  Über  de 
jetzigen  Zustand  der  Finanz-Administrazion  und  des  Nazionai-Reichthun 
von  Grossbrittannien,  und  p.  313 — 381,  November,  unter  dem  Titel 
Über  den  Zustand  der  Englischen  Bank  und  das  Verbal tniss  derselben  zu 
Regierung. 

Als  Entgegnung  auf  das  Werk  erschien:  B.  F.  A.  Fonvielle  ain< 
Situation  de  la  France  et  de  l'Angleterre  ä  la  fin  du  XVIII  siecle,  o 
eonseils  au  gouvernement  de  France  et  i-efutation  de  l'Essai  sur  les  finanw 
de  U  Grande*— Bretagne,  par  Fröderic  Gentz  .  .  .  2  tom.  8°.  Pari 
oetobre  1800.     Tons  les  libraires  et  marchands  de  nouveautes.     7  fr. 

Das  preussische  Kabinett  und  Friedrich  Gentz.  Eine  Denkschrii 
i  ii  *-  n  tz's)  aus  dem  Jahre  1800.  (Herausgegeben  von)  Paul  Wittichei 

In:  Historische  Zeitschrift,  vol.  89,  p.  239 — 273,  München  um 
«erlin  1902. 

Wittichen,  Zu  Gentz1  Denkschrift  über  das  preussische  Kabinett 
ibid.  völ.  91,  p.   58—64.  ib.  ib.   1903. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gents.  103 

Friedrich  (Jen tz,  Geschichte  der  Unruhen  in  Frankreich  wahrend 
der  Gefangenschaft  des  Königs  Johann  von  Valois. 

In:  Taschenbach  für  1801  .  .  •  Mit  Kupfern  von  Kohl  und  Hess, 
Petit  und  Baquois.     Berlin  1801,  p.  1 — 72. 

Friedrich  Gentz,  Über  den  Ursprung  und  Charakter  des  Krieges 
gegen  die  französische  Bevoluzion.  8°.  (333  p.)  Berlin,  1801,  H.  Frö- 
lich.  4,50  M. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.    voJ.  2,  pag.    189 — 389.    Stuttgart  1837. 

Dieses  Werk  erschien  im  April  des  Jahres  1801  und  bildete,  als 
Fortsetzung  des  historischen  Journals,  das  erste  Heft  der:  Beiträge  zur 
Geschichte,  Politik  und  politischen  Ökonomie  unserer  Zeit  —  Die  Einleitung 
umfasst   12  Seiten  und  ist  unterzeichnet:  Berlin,  den  15**°  März  1801. 

Von  dem  Politischen  Zustande  von  Europa  vor  und  nach  der 
Französischen  Bevoluzion.  Eine  Prüfung  des  Baches:  De  l'ätat  de  la 
France  a  la  fin  de  l'an  VIE.  Von  Friedrich  Gentz.  8°.  (XXVIII, 
386  p.)  Berlin,  1801,  H.  Frölich.  6,50  M. 

.  Zunächst  erschienen  die  Seiten  I — XXVIII  und  1 — 226.  Darauf 
wurde  ein  zweites  Heft  ausgegeben  nur  mit  dem  Umschlagstitel:  Von  dem 
Politischen  Zustande  von  Europa  vor  und  nach  der  Französischen  Bevoluzion. 
In  drei  Heften.  Von  Friedrich  Gentz.  Zweites  Heft.  —  Dieses  2.  Heft 
enthielt  8  unbezeichnete  Seiten  und  die  Seiten  227 — 386. 

Der  Verfasser  schreibt  in  der  Vorrede  zum  2.  Heft:  »Da  das  gegen- 
wärtige Werk  zu  einem  grossem  Umfange  gediehen  ist,  als  ich  anfänglich 
voraussehen  konnte,  so  liefre  ich  in  den  beiden  hier  vorliegenden  Heften 
zunächst  nur  die  grössere  Hälfte  desselben.  Die  noch  übrige  kleinre 
Hälfte  wird  den  Inhalt  eines  dritten  ausmachen  .  .  ,€  —  Ein  3.  Heft  ist 
nicht  veröffentlicht  worden. 

Ins  Englische  übersetzt  von  J.  C.  Herris   unter  dem  Titel: , 

On  the  State  ot  Europe  before  and  after  the  French  Revolution,  being  an 
ainswer  to  l'Jätat  de  la  France  ä  la  fin  de  Tan  VIII,  translated  from  the 
German.     8°.     (CXXI,  391  p.)  London,   1802,  Hatchard. 

id.  Second  edition.     8°.     London,   1803,  Hatchard. 

id.  Fifth   edition.     (Unter   dem   Titel): ,  The  State  of  Europe 

before  and  after  the  French  Revolution,  an  answer  to  the  work  entitled 
De  l'ötat  de  la  France  a  la  fin  de  Tan  VIII;  translated  from  the  German. 
8°.     (CXXIV,  397  p.)     London,   1804,  Hatchard. 

id.  Sizth  edition.  8°.     London,   1804,  Hatchard. 

Ins  Französische  von  ihm  selbst  übersetzt  (?)  unter  dem  Titel: , 

De  Vetat  de  TEurope  avant  et  apres  la  revolution  fran^aise,  pour  servir 
de  reponse  ä  l'ecrit  intitute:  de  l^tat  de  la  France  ä  la  fin  de  l'an  VIII. 
8«.  (XIX,  354  p.)  Londres,  1802,  Deboffe;  Dulau  et  Co;  Gameau  et  Co.; 
Prosper. 

id.  (Andere  Übersetzung?)  8°.  Hamburg,  1802,  Perthes  et  Besser.  6  M. 


Uli 


104 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


Das  Werk,  worauf  Gentz  mit  der  obigen  Schrift  antwortete,  ersch 
unter  dem  Titel:  (Alexandre  Maurice  Blanc  de  Lanutte,  Comte  d'Hauf 
rive),    De   l'etat   de   la  France,   &   la  fin   de   Fan  VIII.     8°.     (351 
Paris,  Brumaire  an  9,  (Octobre  1800),  Henrics. 

Eine    zweite    Ausgabe   erschien    in    demselben  Jahre   in    Paris,    e 

anonyme  deutsche  Übersetzung  im  Jahre  1801  in  Leipzig,  und  eine  ea 

lische  Übersetzung  von  Lewis  Goldsmith  im  Jahre  1801  in  London. 

Gentz,    Etat   de    l'Europe.     In:    The   Edinburgh   Review,    or    criti 

Journal,  vol.  II,  p.   1 — 30.     Edinburgh,  April  1803,  Nr.  8. 

Friedrich   Gentz,    (Kritik    von:)    Joseph   Mathias   Gerard 
Rayneval,  Institutions  au  droit  de  la  nature  et  des  gens.  8°-    Pai 
1803,  Leblanc. 

In:  Allgemeine  Literatur-Zeitung,  Jena,  Mai,   1804. 

Fr&töric  de  Gentz,  Memoire  sur  la  n&essitä  de  ne  pas  recc 
naitre  le  titre  imperial  de  Bonaparte.  Adresse  au  comte  de  C 
bentzl  et  präsente  le  6  juin  1804. 

In:   —  — ,  Memoires  et  lettres  in&iits Stoutgart   1841, 

1—28. 

Fr&l6rich  de  Gentz,  Projet  d'une  d&laration  de  Louis  XV] 
contre  le  titre  imperial  usurpä  par  Bonaparte.    1804. 

In: ,  Memoires  et  lettres  inädits Stoutgart,   1841, 

29—40. 

Diese  Erklärung  wurde  in  englischen  Blättern  und  später  in  Pelti 
wiederabgedruckt. 

Fr&leric  de  Gentz,  Observation  sur  un  article  du  Moniteur  < 
Paris  du  14  aoüt  1804. 

In:  —  — ,  Memoires  et  lettres  in&lits Stoutgart  1841, 

41  —  58. 

Gentzens  Denkschrift  für  Erzherzog  Johann  (4.  Sept.  18fr 
In:    August  Fournier,    Gentz  und   Cobenzl  .  .  .    Wien,   188 
p.  242—292. 

Diese  Denkschrift  ist  bei  Fournier  zum  ersten  Male  vollständ 
abgedruckt  Von  p.  251  ab  war  sie  schon  an  Johannes  von  Müll« 
mitgeteilt  worden  und  ist  abgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  . 
Von  G.  Schlesier,  tom.  IV,  p.  23 — 34,  Mannheim,  1840.  —  Bei  Schl< 
sier  ist  sie  als  eine  Denkschrift  vom  6.  September  bezeichnet,  auch  v< 
Stern  in  den  Mitteilungen  des  Institutes  für  österr.  Geschichtsforschun 
vol.  21,  p.  107. 

Frederic  de  Gentz,  Lettre  ä  sa  Majestö  le  roi  de  Sufede.  1 
25  juin  1805. 

In:   —   — ,    Memoires   et   lettres  inödits  ....    Stoutgart,  1841, 
79—104. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  105 

Fr&lenc  de  Gentz,  Memoire  sur  la  reunion  de  Ganes.  Adresse 
a  Msr.  le  comte  de  CobentzL    Vienne,  le  15  juillet  1805. 

In: ,  Memoires   et   lettres   inädits  ....     Stoutgart,  1841,   p. 

59—70. 

Frederic  de  Gentz,  Memoire  adresse  a  Mr.  le  comte  de  Co- 
bentzl.     (Ecrit  au  mois  d'aoüt  1805). 

In:  —  — ,  Memoires  et  lettres  inedits  ....  Stoutgart,  1841,  p. 
71—78. 

Preußisches  Manifest  gegen  Frankreich.  (Frfurt  9.  Oktober  1806). 

In:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegeben  von 
W.  Weick.     voL  4,  p.  253 — 274.     Stuttgart  &  Leipzig,   1838. 

Ursprünglich  in  französischer  Sprache  von  Johann  Wilhelm  Lombard 
abgefasst,  sollte  es  von  Gentz  ins  Deutsche  übersetzt  werden,  doch  wurde 
es  von  letzterem  in  den  meisten  Stücken  wesentlich  verändert. 

Antwort  auf  das  Manifest  des  Königs  von  Preussen.  8°.  (32  p.) 
Dresden,  1806.  —  Eine  andere  Entgegnung  erschien  nach  Querard  unter 
dem  Titel:  B6ponse  au  manifeste  du  roi  de  Prasse.  Par  Andre"  d'Arbeiles. 

Friedrich  von  Gentz,  Authentische  Darstellung  des  Verhältnisses 
zwischen  England  und  Spanien  vor  und  bei  dem  Ausbruche  des  Krieges 
zwischen  beiden  Mächten.  8°.  (XVI,  557  p.,  davon  p,  305—552  Akten- 
stücke die  Verbältnisse  zwischen  Spanien  und  England  vor  und  bei  dem 
Ausbruch  des  Krieges  betreffend.)  St.  Petersburg,  1806,  J.  F.  Hart- 
knoch.  7,50  M. 

id.  Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  2.  (370  p.)  Stuttgart  &  Leipzig  1837. 

Den  Druck  dieses  Werkes,  das  Anfang  Mai  des  Jahres  1806  erschien, 
obgleich  es  vor  fast  einem  Jahre  beendet  war,  hatte  zunächst  der  Buch- 
drucker H.  Frölich  in  Berlin  übernommen,  doch  die  Zensur  hatte  das 
Buch  für  den  Druck  nicht  frei  gegeben.  Nachdem  auch  F.  Perthes  in 
Hamburg  den  Druck  nicht  übernehmen  wollte,  erschien  das  Werk  bei 
Hartknoch,  doch  mit  Auslassung  der  von  der  Berliner  Zensur  gestrichenen 
Stellen. 

(Friedrich  von  Gentz),  Fragmente  aus  der  neusten  Geschichte 
des  Politischen  Gleichgewichts  in  Europa.  8°.  (LIV,  274  p.)  St.  Peters- 
burg, 1806,  (Hartknoch). 

id.  2.  Auflage  (mit  Namen  des  Verfassers?).  8°.  (LIV,  274  p.) 
St.  Petersburg  1806,  Hartknoch.     4,50  M. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  4,  p.  1 — 199.  Stuttgart  & 
W^g,  1838. 

Ins  Englische  übersetzt  unter  dem  Titel : ,  Fragments  upon  the 

balance  of  power  in  Europe.  Translated  from  the  German.  8°.  (335  p) 
London,  1806,  Peltier. 


106 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


fientz  on  the  state  of  Europe. 

In:  The  Edinburgh  Review,  or  critical  Journal,  vol.  EL  p.  253 — 27 
Edinburgh   1807,  January,   1807.     No.   18. 

Das  Werk  schrieb  Gentz  schon  in  den  Monaten  September  ui 
Oktober  des  Jahres  1805,  die  Vorrede  dagegen  in  den  ersten  Tagen  d 
Aprils   1806. 

August  Fournier,  Die  Koalition  und  die  Schrift:  »Vom  politisch« 
Gleichgewicht  .  .  .€ 

In: ,    Gentz   und   Cobentzl  .  .  .    Wien,    1880,    Kapitel 

p.    HO— 188. 

Frederic  de  Gentz,  Memoire  sur  les  moyens  de  mettre  un  tenx 
aus  malheurs  et  aux  dangers  de  V  Europe  et  eur  les  principes  d'm 
pacification   generale.     Redige   entre  le  25  juin  et  le  15  juiliet  180 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  2,  p.  1 — 9 
Wien,    18ti8. 

Friedrich  Gentz,  The  dangers  and  advantages  of  the  presej 
state  of  Europe  considered  8°.   London  1806. 

Dieses  Werk  befindet  sich  im  Britischen  Museum.  Es  ist  mir  nid 
bekannt,  was  es  enthält,  vermutlich  ist  es  aber  keine  Übersetzung  d< 
beiden  vorletzten  Werke. 

c)  Schriften  seit  1806. 
Friedrich  Gentz,    Journal  de  ce  qui  m'est  arrive  de  plus  mai 
quant  daus  le  voyage  que  j'ai  fait  au  quartier-general  de  S.  M.  le  n 
de  Prusse.     Le   2   d'octobre    1806   et  jours   suivans   ( — 17  octobre 
—  (Table  de  matteres). 

In:  Mömoires  et  lettres  inedits  du  Chevalier  de  Gentz  .  .  .  Stou 
gart,    184  1    p.   221—340,   341—346- 

Dieses  Tagebuch  wurde  zuerst  in  einer  englischen  Übersetzung  ii 
The  United  Service  Journal  and  naval  military  Magazine,  London,  Augus 
September,  November  und  Dezember  1836,  Nr.  XClIIss  veröffentlich 
Nach  Schlesier,  Memoires  et  lettres  inedits,  p.  XVII  ist  diese  Üb« 
aetzung  Kicken-  und  fehlerhaft,  während  obige  Ausgabe  nach  dem  Origim 
selbst  abgedruckt  sei,  welches  Gentz  in  französischer  Sprache  niede 
^schrieb. 

Vorher  schon  erschien  eine  deutsche  Übertragung  in:  Minerva.  Ei 
Journal  historischen  und  politischen  Inhalts.  Von  Dr.  Friedrich  Brai 
Jahrgang  1836  und  1837,  Jena,  Oktober,  November  1836  und  Janua 
April  1S37.  und  zwei  weitere  Übersetzungen  von  W.  Weick  und  ( 
Schlesier  selbst.  Alle  diese  Übersetzungen  sind  nach  der  englische 
hergestellt,  worden. 

Die  Ueiden  letzteren  Übertragungen  (oder  Abdrücke)  erschienen  unt* 
folgendun  Titeln: 

Geheime  Geschichte  des  Anfangs  des  Krieges  von  1806*  (Die  Schlack 
bei  Jena,     Aus  ungedruckten  Papieren  des  Herrn  von  Gents). 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  107 

In:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegeben  von 
W.  Weick.  vol.  4,  p.  201 — 252.  Stuttgart  £  Leipzig,  1837. 

Beitrag  zur  geheimen  Geschichte  des  Anfangs  des  Kriegs  von  1806. 
Aus  ungedruckten  Papieren  des  Herrn  von  Gentz. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier,  tom.  II, 
p.  185 — 333.     Mannheim  1838. 

Im  Juliheft  der  Minerva  erschienen  »Berichtigungen«,  und  im 
Märzheft  1838  eine  „Kritische  Beleuchtung4  des  Tagebuchs  Friedrichs 
von  Gentz,  letztere  von  dem  Feldmarschall  Leopold  Hermann  Ludwig 
von  Boyen. 

Gentz.  —  On  the  Fall  of Prussia.  (Besprechung  von:  »Journal  des 
quatorze  derniers  jours  de  ]a  monarchie  prussienne*.  —  und  von:  Helden- 
taten des  G.  L.  von  Blücher.     Berlin  1814). 

In:  The  Quarterly  Review,  vol.  XIII,  p.  418 — 442.  London,  July  1815. 
Diesem  Artikel,  den  ich  noch  von  keinem  der  Biographen  Friedrichs  von 
Gentz  zitirt  gefunden,  hat  das  Tagebuch  aus  dem  Hauptquartier  vor 
Jena  in  irgend  einer  Form  zu  Grunde  gelegen.  In  dem  Artikel  heisst  es 
auf  p.  422:  TJiis  curious  paper,  though  printed  at  Berlin  at  the  time, 
was  immediately  suppressed,  and  as  we  are  not  aware  tbat  any  reason 
now  exists  for  withholding  it  from  the  public,  we  feel  assured  that  our 
readers  will  be  obliged  to  us  for  making  them,  for  the  first  time,  ac- 
quainted  with  so  important  and  so  interesting  a  document;  of  which  we 
do  not  know  that  a  second  copy  ever  got  abroad. 

Sir  Robert  Adair,  Remarks  on  M.  Gentz's  narrative  of  what  passed 
at  the  Prussian  Head-quarters  in  October,  1806,  previously  to  the  battle 
of  Jena. 

In: ,  Historical  memoir  of  a  mission  to  the  Court  of  Vienna 

in  1806  .  .  .  London,   1844,  p.  469 — 492. 

Frederic  de  Gentz,  Observation  sur  la  negociation  entre  PAn- 
gleterre  et  la  France  en  1806.  Fondees  sur  les  pieces  offioielles  pu- 
bliees  par  la  France  et  la  Grande-Bretagne. 

In:  —  — ,  Memoires  et  lettres  inedits  .  .  .  Stoutgart  1841, 
p.   105—220. 

Das  Werk  enthält  Aktenstücke  von  Fox,  Yarmouth,  Lau- 
derdale  etc.  im  ganzen  56  Stücke,  die  folgender  offiziellen  Sammlung 
entnommen  wurden:  Papers  relative  to  the  negociations  with  France 
(20  February — 6  October  1806),  presented  by  His  Majesty's  command, 
to  both  Houses  of  Parliament,  22d  December,  1806.  foL  (VIII,  159  p.) 
(London  1806).  —  Eine  andere  Ausgabe  erschien  unter  dem  Titel:  Papers 
relative  to  the  discussion  with  France,  in  1806.  8°.  (XVI,  348  p.)  London, 
1807,  A.  Straham. 

Sir  Robert  Adair,    Remarks   on  M.  Gentz1  s    observations    on   the 

negociations  of  1806,  for  peace  between  England  and  France.    In: , 

Historical  memoir  of  a  mission  to  the  court  of  Vienna.  London  1844, 
P.  498— 532. 


10§  Friedrich  M.  Kircheisen. 

(Friedrich  von  Gentz,  Denkschrift  an  den  russischen  Mini 
Baron  Badberg,  vom  April  1807,  im  Auszug). 

In:  Kecueil  de»  traites  et  Conventions  conclus  par  la  Bussie  avei 
puissanceä  Strange  res,  Publie  d1  ordre  du  ministere  des  affaires  etrangi 
Par  Fred^rie  de  Martens,  tom.  VI,  p.  419  ss.  St.  Peterabourg    188: 

Friedrich  von  Gentz,  Gedanken  über  die  Frage:  Was  wQrde 
Haus  Oesterreich  unter  den  jetzigen  Umständen  zu  beschliessen  hal 
um  Deutschland  auf  eine  dauerhafte  Weise  von  fremder  Gewalt 
befreien,     (Niedergeschrieben  Ende  1808). 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  2,  p.  101 — : 
Wien  1868. 

Das  berühmte  Manifest  vom  Jahre  1809.  8°.  (22  p.)  Wien  U 
K.  E,  Hof-  and  Staatsdruckerei. 

Dieses  Manifest,    das    von  Gentz    am  30.  März  beendet   wurde, 
schien  zuerst  in  der  Wiener  Hofzeitung  vom  1 5.  April  und  wurde  wie 
abgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegc 
von  W.  Weick,  vol.  4,  p.   275 — 300.     Stuttgart  &  Leipzig,    1838, 
in:    Schriften    von    F.    yon    Gentz    .  .  ..  Von   G.    Schlesier,    tonou 
p.  334—366.  Mannheim,    1838. 

Friedrich  von  Gentz,  Oesterreichische  Manifeste  von  1809  und  l( 
Mit  Einleitung  und  Anmerkungen  herausgegeben  von  Eugen  Guglia. 
(XV.  44  p.)  Wien,   188Ü,  Grueser.  0,50  M. 

Coli:  Graeser' s  Schul  ausgaben  klassischer  Werke  unter  Mitwirk 
mehrerer  Fachmanner  herausgegeben  von  Professor  Johann  Neubau 
Heft   3VK 

(Eine  Denkschrift  von  Friedrich  von  Gentz,  aus  dem  Jahre  184 

In:  Mitteilungen  des  k+  k<  oesterre ichischen  Kriegsarchivs  .  .  .  zwe 
Jahrgang  1882.  Wien,    1882, 

Commentaire    de    Gentz,    (Aoüt    1809)    sur    la   conversation 
[Napoleon    Ior     avec    MM.    Zinzendorf    et    Trautm annsdc 
Euvoyes  pour  traiter  de  la  paiz  apres  la  bataille  de  Wagram. 

In:  Lettre^  et  papiers  du  chancelier  comte  de  Nesselrode,  176( 
lößfi  .  .  -  tom.  III,  p.   199—222.  Paris,  (1905). 

Friedrich  von  Gentz,  Gedanken  über  die  Berichtigung  der  i 
theile  des  Pubhcuins  von  den  österreichischen  Bancozetteln.  (Been 
am  3,  Januar  1810). 

In:  Adolf  Beer,  Die  Finanzen  Oesterreichs  im  XIX.  Jahrhundert  . 

Prag   1877,  p-   245  ss. 

(Friedrich  von  Gentz,  Rechtfertigung  des  oesterreichischen  Final 
patentes  vom  Februar  1B10). 

In:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  etwa  Anfang  März   1810. 


Die  Schriften  von  and  Aber  Friedrich  von  Gents.  109 

Steins  Beurtheilung  von:  Opinion  sur  finances  de  l'Autriche 
1810  Dec.  par  Pozzo.  Observation  stur  T opinion  etc.  par  Gentz. 
11  Febr.  1811. 

In:  Georg  Heinrich  Pertz,  Das  Leben  des  Ministers  Freiherrn  vom 
Stein,  vol.  2,  p.  750—754.  Berlin  1851. 

Fr&le'ric  de  Gentz,  Memoire  sur  les  droits  maritimes.  (I)  (Obser- 
vation sur  le  rapport  du  ministre  des  affaires  etrangeres  de  France 
servant  d'introduction  aui  decrets  sur  une  nouvelle  Organisation  de 
la  garde  nationale^  publie  par  le  Moniteur  du  16  mars  1812). 

In:  —  — ,  M&noires  et  lettres  in&lits  .  .  .  Stoutgart,  1841, 
p.  347—387. 

Fr&leric  de  Gentz,  Memoire  sur  les  droits  maritimes.  Nr.  IL 
(Observations  sur  les  decrets  de  Berlin  et  de  Milan,  et  les  ordres  du 
conseil  britannique  ä  Toccasion  des  notes  du  Moniteur  ajoutees  ä  la 
declaration  du  gouvemement  anglais  du  21  avril  1812.  Pour  servir 
de  suite  aux  observations  sur  le  rapport  du  ministre  des  affaires  län- 
geres de  France  au  10  mars.  —  Gentes  au  commencement  de  juin  1812. 

In:  —  — ,  Memoires  et  lettres  inödits  .  .  .  Stoutgart  1841, 
p.  398—454. 

Friedrich  von  Gentz,  Denkschrift  vom  Juni  1813. 

In:  Friedrich  Luckwaldt,  Oesterreich  und  die  Anfange  des  Be- 
freiungskrieges von  1813  .  .  •  (im:  Anhang).  Berlin,   1898. 

Manifest  Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Oesterreich,  Königs  von  Un- 
garn und  Böhmen.  1813. 

In:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegeben  von 
W.  Weick,  vol.  4,  p.  301 — 321.  Stuttgart  &  Leipzig,   1838. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  ...  Von  G. 
Schlesier,  tom.  II,  p.  367 — 393.  Mannheim,   1838. 

Dieses  Manifest  erschien  am  19.  August  1813  in  der  Wiener  Hof- 
zeitung und  war  etwa  am  10.  August  von  Gentz  beendet  worden,  — 
Neu  herausgegeben  wurde  dasselbe  von  Eugen  Guglia,  siehe  diese  Aus- 
gabe beim  Jahre  1809. 

(Fragmente  einer  Denkschrift  von  Gentz,  datiert  den  11.  No- 
vember 1813). 

In:  Memoires,  documents  et  ecrits  divers  laisses  par  le  prince  de 
Mettern  ich  .  .  .  tom.  I,  p.  259 — 261.  Vienne,    1880. 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber  die  Neutralität  der  Schweiz.  Er- 
klärung der  Alliirten  im  Jahre  1813. 

In:  Wiener  Hofzeitung,  29.  Dezember  1813. 


110 


Friedrich  li.  Kircheisen. 


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ii 


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Wiederabgedruckt    in:    Augsbuxger   Allgemeine   Zeitung,    4.,  5. 
7.  Januar   1814. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Voi 
Schlesier,  tom.  IE,  p.  3 — 11.  Mannheim,  1839. 

Frederic  de  Gentz,  Observation  sur  le  rapport  du  ministre 
affaires  etrangeres  de  France,  servant  d'introduction  aux  decrets 
la  nouvelle  Organisation  de  la  garde  nationale,  ...  8.  Paris,  1814 

Ich  zitiere  dieses  Werk  nach  Querard;  es  ist  in  der  offizie 
Bibliographie  de  France  nicht  angegeben.  Später  wurde  diese  Denkscl 
(vergl.  p.  109,  oben)  bei:  Schlesier  ...  p.  347 — 387  wiederabgedru 

Memoire  de  Frederic  de  Gentz,  (date  du)  12  femer  1815. 

In:  Memoires,  documents  et  ecrits  divers  laisses  par  le  prince 
Metternich  .  .  .  tom.  II,  (Stück:)   192,  p.  474 — 503.  Vienne,  188C 

Diese  Denkschrift   war   vermutlich    für    den  Fürsten  Caradja, 
spodar  der  Walachei,  bestimmt. 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber  die  Deklaration  der  acht  Mac 
gegen  Napoleon  vom  13.  März  1815. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter.  Wien,   16.  März  1815. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von 
Schlesier,  tom.  II,  p.   394 — 398.  Mannheim   1838. 

Fre'deric  de  Gentz,  Essai  historique  et  politique  sur  les  rapp 
entre  la  Porte  ottomane  et  les  principales  puissances  de  l'Eun 
Belüge*  au  commencement  de  l'annee  1815.     Continus  en  1816. 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  2,  p.  159  —  '2 
Wien  1868. 

Diese  Denkschrift  war  von  einem  Briefe  an  den  Fürsten  Carad 
vom  28.  April  1816,  begleitet. 

(Friedrich  von  Gentz),  Am  Schlüsse  des  Wiener  Kongres 
Wien,  den  12.  Juni  1815. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter.  Wien,  12.  Juni  1815. 
Wiederabgedruckt  in:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  19.  Juni  18 
Wiederabgedruckt   in:    Schriften   von    F.    von    Gentz    ...     Von 
Schlesier,  tom.  III,  p.  12  —  19.  Mannheim  1839. 

(Bericht  Friedrichs  von  Gentz,  Über  eine  Denkschrift  Wilh< 
von  Humboldts  zur  deutschen  Verfassungsfrage  1815  [?]). 

In:  Bruno  Gebhardt,  Wilhelm  von  Humboldt  als  Staatsma 
vol.   2,  p.  33  ss.  Stuttgart   1899. 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber   den  Beitritt  zum  heiligen  Bon 
In:  Der  Oesterreichische  Beobachter.  Wien  1816. 
Wiederabgedruckt  in:    Augsburger   Allgemeine   Zeitung,    13.  Novc 
her   1816. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  XI 1 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G. 
Schlesier,  tom.  III,  p.  20 — 23.  Mannheim,   1830. 

(Friedrich  von  Gentz),  Betrachtungen  über  den  Pariser  Frieden 
(Gegen  Gör  res  im  Rheinischen  Merkur). 

In:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegeben  von 
W.  Weick,  vol.  4,  p.  323—344.  Stuttgart  &  Leipzig,  1838. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G. 
Schlesier,  tom.  II,  p.  399 — 431.  Mannheim,   1838. 

Auf  einen  von  Gentz  verfassten  Artikel  im  österreichischen  Be- 
obachter vom  5.  Dezember  1815  hatte  Gör  res  im  Rheinischen  Merkur 
vom  16.  mit  einem  Aufsatze  unter  dem  Titel:  »Nach  Wien  hinüber €  ge- 
antwortet. Gentz  entgegnete  mit  obiger  Schrift,  die  am  19.  und 
20.  Januar  1816  im  österreichischen  Beobachter  erschien  und  nochmals 
am  8.  und  10.  Februar  in  der  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung  abge- 
druckt wurde. 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber  eine  plötzliche  Tilgung  des  öster- 
reichischen Papiergeldes.  (Bruchstück  aus  einem  Aufsatz  gegen  Klü- 
ber's  Staatsarchiv  in  der  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung  von  1816) 
(3.,  5.  Dezember  1816.  Beilage). 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G. 
Schlesier,  tom.  EI,  p.  280 — 282.  Mannheim,   1839. 

Friedrich  von  Gentz,  Papier-Monnaie  autrichien  de  1811  a  1816. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier,  tom.  V, 
p.  52 — 72.  Mannheim,  1840. 

ökonomische  Fragmente  von  Gentz.  (Mitgeteilt  von  Anton, 
Graf  Prokesch  von  Osten,  Vater).  I.  Gegen  Adam  von  Müller 
in  der  Frage  über  die  Wirkung  des  Geldes.  IL  Über  das  Steigen  der 
Preise  in  den  letzten  50  Jahren.  Mit  Bezug  auf  einen  Aufsatz  in 
Müllers  Staatanzeigen.   (Abgefasst  etwa  in  den  Jahren  1816 — 1818). 

In:  Deutsche  Vierteljahrsschrift.  3.  Heft  1840  (vol.  ll)  p.  73 — 76 
and  p.  76 — 82.  Stuttgart  und  Tübingen  1840. 

(Friedrich  von  Gentz),  Über  die  oesterreichische  Bank. 
In:  Beilage  zur  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung.  26.  April  1817. 
Wiederabgedruckt   in:    Schriften   von   F.    von   Gentz  .  .  .    Von  G. 
Schlesier,  tom.  IE,  p.  283 — 299.  Mannheim,   1839. 

(Friedrich  von  Gentz),  Über  das  Wartburgfest. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter,  26.  November,  25.,  26.  Dezember 
1817,  14.  Januar   1818. 

Wiederabgedruckt  in :  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  Dezember  1817 
und  Januar  1818. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G. 
Schlesier,  tom.  EI,  p.  24 — 44.  Mannheim  1839. 


112  Friedrich  M.  Kircheiten. 

(Friedrich  von  Gentz),  Pressfreiheit  in  England.  —  (Anlas 
folgender  Schriften:  1.  T.  L.  Holt,  The  law  of  libel  .  .  .  Loi 
1816.  2.  Bergasse,  Essai  snr  la  loi,  sur  la  souverainite,  et  sx 
liberte  de  la  pressse.  Paris  1817.  3.  B.  de  Constant,  Qaestioua 
la  legislation  actuelle  de  la  presse  en  France.  Paris  1817.  4.  J 
Bailleul,  Sor  les  ecrits  de  Mr.  B.  de  Gonstant  relatifs  k  la  lil 
de  la  presse.  Paris  1817.  5*  Ricard,  Da  Jury  et  du  regime  d 
presse  .  .  .  Paris  1817). 

In:  Wiener  Jahrbücher  der  Literatur,   1.  Quartal  Wien,  1818. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Qe 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  5,  p.  59 — 118.  Stuttgart  &  1 
zig,  1838. 

Wiederabgedruckt  mit:  »Über  die  Briefe  von  Junius«,  und  vorangehe: 
Einleitung  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Seh  les 
tom.  II,  p.  33 — 184.  Mannheim  1838. 

Ins  Englische  übersetzt  unter  dem  Titel:  Refiections  on  the  lifc 
of  the  press  in  Great  Britain,  translated  from  the  German  of  the  < 
brated  F.  von  Gentz.  8°.  London  1819. 

Eine    andere  Au9gabe    der   englischen    Übersetzung   erschien    in 
Sammlung:  The  Pamphleter,  vol.  XV.  (29  vol.  8.)  London  (1813 — 18 

(Friedrich  von  Gentz),  üeber  die  Briefe  von  Junius. 

In:  Wiener  Jahrbücher  der  Literatur,  vol.  1,  Wien  1818. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gei 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  5,  p.  119 — 171.  Stuttgart 
Leipzig,  1838. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  ...  Von 
Schlesier,  tom.  II,  p.   116 — 184,  Mannheim,  1838. 

(Friedrich  von  Gentz),  Gegen  die  Bremer  Zeitung. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter,  Wien,  3.  Juni  1818. 
Wiederabgedruckt  in :  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  1 2.  Juni  1 8 
Wiederabgedruckt    in:    Schriften    von    F.    von    Gentz  .  .  .     Von 
Schlesier,  tom  m,  p.  45 — 59.     Mannheim,  1839. 

(Friedrich  von  Gentz),  Über  die  Gerüchte  vom  bevorstehend 
Kongress  zu  Aachen. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter,  Wien,  19.  September,   1818. 

Wiederabgedruckt  in:  Allgemeine  Augsburger  Zeitung,  25.  S< 
tember,  1818. 

Wiederabgedruckt    in:    Schriften    von    F.    von    Gentz  .  .  .     Von 
Schlesier,  tom.  III.  p.  60 — 69,  Mannheim,   1839. 

Les  r&ultats  du  congres  d'Aix-La-Chapelle.  (Nr.)  303.  M6moi 
de  Fr&teric  Gentz,  Aix-la-Chapelle,  novembre  1818. 

In:    Memoires,    documents    et    ecrits    divers    laissäs  par  le  prince 
Metternich  .  .  .     tom  IE,  p.  170—176,  Paris,   1881. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  \\§ 

Friedrich  von  Gentz),  Ueber  das  österreichische  Geld-  und  Credit- 
wesen.  1818. 

In:  Ans  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  2,  p.  283 — 300, 
Wien,    1868. 

Ein  Teil  dieses  Aufsatzes,  den  Gentz  auch  ins  Französische  über- 
setzte, erschien  vorher  in  der  Beilage  zur  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung 
vom  21.  Juni   1818. 

Friedrich  von  Gentz),  Gegen  die  Beurtheilung  des  Kongresses  von 
Aachen  in  der  französischen  Minerva. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter,  30.  Januar  1819. 

Wiederabgedruckt  in:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  5.,  6.,  7.  und 
Beilage  vom    11.  Februar  1819. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G. 
iSchlesier,  tom  III,  p.   75 — 87,  Mannheim,   1839. 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber  de  Pradt's  Gemälde  von  Europa 
nach  dem  Kongress  von  Aachen. 

In:  Wiener  Jahrbücher  der  Literatur,  vol.  5,  p.  279 — 318,  Januar, 
Februar  und  März   1819. 

Wiederabgedruckt  in:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz. 
Herausgegeben  von  W.  Weick.  vol.  6.  p.  261 — 314.  Stuttgart  & 
Leipzig,  1838. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  v.  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schle- 
sier.     tom,  III,  p.  88 — 156.     Mannheim,   1838. 

Diese  Kritik  betraf  das  Werk:  L'Europe  apre«  le  congres  de  Vienne. 
Par  (Dominique  Dufour)  de  Pradt,  ancien  archeveque  de  Malines.  8°. 
Paris,   1819,  F.  Böchet  alne\ 

Eine  Denkschrift  von  Friedrich  von  Gentz  über  die  erste  Baieri- 
sche  Ständeversammlung.  (Herausgegeben  von)  Alfred  Stern. 

In:  Deutsche  Zeitschrift  für  Geschichtswissenschaft  .  .  .  Jahrgang 
1893,  vol.   l,p.  331 — 339.     Freiburg  i.  B.  und  Leipzig,   1893. 

Diese  Denkschrift,  die  im  Auftrage  des  Fürsten  Metternich  zwischen 
dem  20.  und  24.  Februar  1819  von  Gentz  bearbeitet  wurde,  hat  zum 
Titel:  Bemerkungen  über  die  ersten  Vorgänge  in  der  Baierischen  Stände- 
versammlung.    Geschrieben  am  20.  Februar  1819. 

Friedrich  von  Geutz,  Ueber  den  Unterschied  zwischen  den  laud- 
staudischen  und  repräsentativen  Verfassungen  (1819). 

In:  Wichtige  Urkungen  für  den  Rechtszustand  der  deutschen  Nation, 
mit  eigenhändigen  Anmerkungen  von  Johann  Ludwig  Kl  üb  er.  Aus  dessen 
Papieren  mitgetheilt  und  erläutert  von  Carl  Theodor  W  e  l  c  k  e  r.  Mannheim, 
1844,  Beilagen  B.  C.  p.   I88ss.  und  p.  200 ss. 

Diese  Arbeit  wurde  nach  einer  anderen  Abschrift  wiederabgedruckt 
in:  Ludwig  Karl  Aegidi,  Aus  dem  Jahre  1819.  Beitrag  zur  deutschen 
Geschichte.     2.  vermehrte  Auflage,  Hamburg  1861,  p.  98  ss. 

Mitteilungen  XXVII.  8 


114  Friedrich  M.  Kircheisen. 

(Friedrich  von  Oentz),  Eingang  zu  den  Karlsbader  Beschl 
von  1819.  (20.  September). 

In:  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung  von  1819. 
Heft  3. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  ..  .  \ 
8chlesier,  tom.  III,  p.  157 — 177.     Mannheim,  1839. 

(Friedrich  von  Gentz),  Französische  Kritik  der  deutschen  B 
beschlösse  von  1819. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter.  Wien  19. und  20.  Novembei 
Wiederabgedruckt  in:   Augsburger  Allgemeine  Zeitung,   25. — 2 

vomber  1819. 

Wiederabgedruckt  in:    Schriften   von  F.  von  Gentz  ...  .     1 

Schlesier,  tom.  III,  p.   178 — 205.     Mannheim,  1839. 

(Friedrich  von  Gentz),  Als  Gregoire's  Aufnahme  in  d: 
putiertenkammer  verweigert  worden. 

In:  Der  österreichische  Beobachter,  Wien,  28.  Dezember   1819 
Wiederabgedruckt  in:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  10.  und 

nuar,  1820. 

Wiederabgedruckt  in:    Schriften   Ton   F.   von   Gentz   ..    .     } 

Schlesier,  tom.  III,  p.  206 — 213.     Mannheim  1839. 

Lettre  confidentielle  de  S.  A.  le  prince  de  Metternich  ä 
Baron  de  Berstett,  ministre  de  S.  A.  B.  le  grand-duc  de  Bac 

In:  Ausgewählte  Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegeb« 
W.  Weick,  vol.  4,  p.  345—353.     Stuttgart  &  Leipzig,   1838. 

Diese  Schrift  wurde  bald  nach  dem  Karlsbader  Kongress  verfaa 
hat,  nach  Weick,  F.  yon  Gentz  zum  Verfasser. 

(Eine  Denkschrift  über  Einführung  und  Bildung  von  Prov: 
ständen  in  Freussen.     Herausgegeben  von  Paul  Bailleu. 

Obgleich  dieselbe  als  eine  Denkschrift  Metternichs  bezeichi 
trägt  ein  Manuskript  den  Vermerk  von  Bernstorffs  Hand:  »Nai 
Angaben  des  Fürsten  von  Metternich  von  Hofrath  Gentz  vei 
—  Die  Abfassungszeit  fällt  in  den  Sommer  oder  Herbst  1820.) 

In:  Historische  Zeitschrift  .  .  .    vol.  50,  p.   190  88.     München 

Friedrich  von  Gentz,  Expose  des  mesures  adoptees  en  Ai 
depuis  Fannie  1816  pour  Textinction  graduelle  du  papier-mo 
suivi  de  quelques  observations  geniales  sur  cette  matiere.  Ec 
mois  de  Fevrier  1821.  Premiere  Partie.  Precis  des  operatioi 
Gouvernement  autrichien  relatives  ä  l'extinction  du  papier-mo 
(Seconde  Partie.     Observations  g^nerales  sur  le  papier-monuaie). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  Von  G.  Schlesier,  toi 
p.  300  —  333  und  334 — 366.     Mannheim,   1839. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  115 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber  den  letzten  neapolitanischen  Feld 
ug.  —  Eingesandt. 

In:   Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  26.  and  27.  April  1821. 
Wiederabgedruckt  in:   Schriften  von  F.  von  Gentz  ...  .     Von  G. 
Schlesier.     tom  III,  p.  214 — 224.     Mannheim  1839. 

(Friedrich  von  Gentz),  Über  Benjamin  Con staut' s  Schrift:  Du 
riomphe  inevitable  et  prochain  des  principes  constitutionnels  en  Prusse. 

In:   Der  Oesterreichische  Beobachter,  Wien,  29.  April  1821. 

Wiederabgedruckt  in:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  21.  März  1821, 
Beilage. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  ...  .  Von  G. 
Schlesier.     tom.  III,  p.  225 — 232.     Mannheim   1839. 

Es  ist  die  Entgegnung  zu  den  Anmerkungen  Constants,  die  unter 
folgendem  Titel  erschien:  D.  F.  Koreff,  Du  triomphe  inevitable  et  pro- 
chain des  principes  constitutionnels  en  Prusse,  traduit  de  l'allemand  par 
M  ***,  avec  avant-propos  et  notes,  par  B.  Constant.  8°.  Paris,  1821, 
Marchands  de  nouveautes.  —  Nach  Schlesier  hat  Koreff  die  Autor- 
schaft abgelehnt  und  ist  Johann  Friedrich  Benzenberg  der  Verfasser 
der  zuerst  deutsch,  in  den:  Zeitgenossen  (im  Heft  XXII,  Leipzig  1821) 
erschienenen  Schrift. 

(Friedrich  von  Gentz),  Lafayette  im  Jahre  1821. 

In:  Der  Oesterreichische  Beobachter.     Wien,   19.  Juni  1821. 
Wiederabgedruckt   in:    Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  .     Von  G. 
Schlesier.  tom.  III,  p.  233 — 237.     Mannheim,  1839. 

Friedrich  von  Gentz,  Konnten  die  verbündeten  Mächte  1815 
Italien  in  ein  Beich  verschmelzen?  Gegen  das  Journal  des  Debats  1822. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.  80 — 89.     Mannheim  1840. 

(Friedrich  von  Gentz),  Gegen  Friedrich  Ludwig  Lindner.  (Be- 
merkungen zu  der  Schrift  ,  Ueber  die  gegenwärtige  Lage  von  Europa, 
«in  Bericht  dem  Prinzen  **  vorgelegt  von  Freiherrn  v.  X.  Heraus- 
gegeben von  (K  H.)  Kollmann  er».    (Frankfurt  und  Leipzig,  1822) 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom  III, 
p.  238—257.     Mannheim,   1839. 

Das  Zirkularschreiben  ist  datirt  vom  16.  Februar  1822,  der  Artikel 
erschien  zuerst  in:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,  Beilage,  vom  21.  März 
1822,  unter  der  Rubrik:  Deutschland.*  Vom  Lech.  —  Wiederabgedruckt 
wurde  der  Artikel  in:  Stuttgarter  Zeitung,  1822,  und  in:  Ausgewählte 
Schriften  von  F.  von  Gentz.  Herausgegeben  von  W.  Weick.  voL  5, 
P.  217—231.     Stuttgart  &  Leipzig,  1838. 

8» 


116  Friedrich  M.  Kircheisen. 

(Friedrich  von  Gentz),  üeber  die  zum  Schutze  der  Ordnung 

Buhe  in  der  Bundesversammlung*  liegenden  Mittel.  —  Innsbruck, 

zember  1822.     Heft  4.     (Herausgegeben)  von  Eugen  Guglia,  u 

!  Titel:  Eine  ungedruckte  Denkschrift  von  Gentz  aus  dem  Jahre  1 

,  In:  Historische  Vierteljahrschrift  ....     III.  Jahrgang.     1900 

[  p.  500 — 519,  Leipzig   1900. 

Sie  war,  wie  Eugen  Guglia  in  seiner  biographischen  Studie  p. 
sich  seibat  berichtigt  —  gedruckt,  und  zwar  in :  L.  F.  Ilse,  Gesch 
der  deutschen  Bundesversammlung  .  .  .  voL  2,  p.  276  ss.   Marburg,  1 

,  Friedrich  von  Gentz,  Beim  Tode  des  Fürsten  (Karl  August) 

I  Hardenberg.     Verona,  den  3.  Dezember  1822. 

!  In:  Der  Oesterreichische  Beobachter,  Wien,   10.  Dezember   1822- 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz....  Vo 
Schlesier.     tom  III,  p.  258 — 259.    Mannheim,   1839. 

Friedrich  von  Gentz,  Nochmals  gegen  de  Pradt  (Septei 
1823  und  März  1824). 

In :  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  ton 
p.  90 — 101.     Mannheim  1840. 

Die  Artikel  waren  für  den  österreichischen  Beobachter  als  Ant 
auf  zwei  Artikel  Pradt's  im:  Courrier  francais  und  im:  Consütutio 
bestimmt,  blieben  jedoch  ungedruckt. 

Frederic  de  Gentz,  Memoire  sur  V insurrection  des  Grecs  < 
sidere  dans  ses  rapports  avec  les  puissances  europeennes.  Pi 
1.  Examen  sommaire  des  transactions  qui  out  eu  lieu  depuis  1 
entre  les  puissances  alliees  et  la  Porte.  Partie  2.  Observation^  sur 
moyens  qui  restent  aux  puissancee  alliees  pour  mettre  un  tern 
T  insurrection.     Decembre  1823. 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  2,  p.  233 — ' 
Wien,   1868. 

Friedrich  von  Gentz,    Colonialfrage.   —   Den  13.  Januar  li 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom 
p.    102 — 112.     Mannheim,   1840. 

(Friedrich  von  Gentz),  Ueber  einen  Artikel  des  Constitutioi 
vom  10.  Dezember  vorigen  Jahres. 

In:  Der  Österroichische  Beobachter.     Wien,  5.  Februar  1824. 

Wiederabgedruckt  in:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung,   1824. 

Wiederabgedruckt  unter  dem  Titel :  Ueber  Asyle.  Gegen  einen  Art 
des  Constitutionnel  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Seh 
sier.     tom.  III,  p.  260 — 272.    Mannheim,   1839. 


Mü 


Die  Schriften  toh  und  über  Friedrich  von  Gentz.  117 

Friedrich  von  Gentz,  Biographische  Nachrichten  über  das  Haus 
Rothschild.  —  (Geschrieben  1826  und  auszugsweise  im  Brock- 
hausiachen  Conversationslexikon  mitgetheilt). 

In:  Schriften  Ton  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
(p.    113 — 123.     Mannheim,   1840. 

Friedrich  von  Gentz,  Beim  Friedenschluss  von  Adrianopel. 
1.  Oktober  1829). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.    167 — 171.     Mannheim,   1840. 

Der  Artikel  wurde  teilweise  im  österreichischen  Beobachter  vom 
23.  Oktober   1829  abgedruckt. 

Friedrich  von  Gentz,  Vertrauliche  Bemerkungen  über  den  Stand 
und  die  nächste  Zukunft  der  russisch-türkischen  Angelegenheiten.  Ge- 
schrieben zu  Anfang  des  Feldzugs  von  1829. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier,  tom.  V, 
p.    156 — 166.     Mannheim,   1840. 

Friedrich  von  Gentz,  Argumente  für  die  Wahrscheinlichkeit  des 
Friedens.  —  Wien,  den  5.  Dezember  1830. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.   172 — 180.     Mannheim,   1840. 

Frederic  de  Gentz,  Sur  la  conduite  du  gouvernement  autrichien 
relativement  au  corps  de  Dwernicky.  2  Juillet  1831. 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz.  vol.  2,  p.  261 — 268. 
Wien,    1868. 

Friedrich  von  Gentz,  Bemerkungen  über  das  Interventions- 
Recht.     März  1831. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.  181  —  185.     Mannheim,   1840. 

(Friedrich  von  Gentz),  Betrachtungen  über  die  politische  Lage 
von  Europa,     Nach  dem  Fall  Warschau^. 

In:    Augsburger    Allgemeine  Zeitung,    27.  und  28.  September  1831. 

Wiederabgedruckt  in:  Schriften  von  F.  von  Gentz  ...  .  Von  G. 
Schlesier.     tom.  V,  p.  196 — 206.     Mannheim,   1840. 

Dieser  Artikel  erschien  in  der  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung  mit  dem 
Zusatz:  Von  der  Donau,  —  Ein  Separatabdruck  erschien  gleichzeitig  unter 
dem  Titel:  (Friedrich  von  Gentz),  Betrachtungen  über  die  politische  Lage 
Europa's.  (Von  der  Donau.)  Mit  nöthigen  Erläuterungen.  8°.  (36  p) 
Nürnberg,  1831,  Biegel  und  Wiessner.  0,50  M. 


18  Friedrich  M.  Kircheisen. 

Friedrich  von  Gentz,  Cormenin  and  seine  Widersacker, 
den  Beobachter.     Oktober  1831. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .    Von  G.  Schlesier.    ton 
\\  186  —  192.     Mannheim,  1840. 

Friedrich   von  Gentz,   In   der   niederländisch-belgischen    Fr 
Janaar  1832. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .    Von  G.  Schlesier.    ton 
p.  193 — 195.     Mannheim,   1840. 

Nach    Anton   Graf  von    Prokesch-Osten,      Aus    dem    Nach] 
Friedrichs   von  Gentz,  vol  II.  p.  271    wnrde   diese   Schrift   erst    im 
Viruar  1832  abgefasst. 

Frederic  de  Gentz,   Observation   sur  an   memoire   relatif  i 
position   de  S.  M.  le   roi  des  Pays-Bas   vis-a-vis   de  la  Conference 
Londres  dans   les   transactions   des   annees  1830  et  1831  (Ecrit, 
rier)  1832. 

In:  Aas  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  voL  2,  p.  269 — 
Wien,   1868. 

Diese  Denkschrift   ist   die  Beilage   zn  dem,  in:   Schriften  von  F. 
Gentz,   tom  V,   p.  193 — 195  herausgegebenen  Aufsatz:   In   der   nie« 
udisch-beigischen  Frage. 


(8)  Kleinere  Aufsätze  und  Aufzeichnungen  (von  Friedrich  • 
Gentz  aus  den  Jahren  1826,  1829,  1830,  1832  und  1809,  si 
Abteilung  I). 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  1,  p.  243 — 3 
Wien,  1867. 

Concept  aus  der  Feder  Gentz' s  (In  französischer  Sprache). 
Sine  dato. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  18 
p.  109—110. 

(Friedriech  von  Gentz),  Uebersetzung  aus  der  Augsburger  1 
gemeinen  Zeitung.   —  De  ßruxelles  20  fövrier. 

In)  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  ....  Wien  1  8 
p.  108* 

d)  Zweifelhafte  oder  Gentz  unterschobene  Schriften 
Friedrich  Gentz,  Politische  Paradoxen.    Ein  Lesebuch  für  cU 
kende  Staatsbürger.     8°.     Leipzig,  1799,  Linke.  2,50  M. 


Die*  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  119 

Friedrich  von  Gentz,  Darstellung  der  Rechtmässigkeit  des  Öster- 
reichischen Krieges  gegen  Frankreich.     8°.    1805. 

An  die  deutschen  Fürsten  und  an  die  Deutschen.  Vom  Kriegs- 
rath  Gentz.     8°.     (22  p.  Leipzig,  1814,  W.  Bein).    0,50  M. 

(Friedrich  von  Gentz?)  Ideen  über  das  politische  Gleichgewicht 
von  Europa,  mit  besonderer  Bücksicht  auf  die  jetzigen  Zeitverhältnisse. 
8°.  Leipzig,  1814,  in  der  Baumgärtnerischen  Buchhandlung.     2,25  M. 

e)  Übersetzungen. 

Betrachtungen  über  die  französische  Bevolution.  Nach  dem  Eng- 
lischen des  Herrn  (Edmund)  Burke  neubearbeitet  mit  einer  Einleitung, 
Anmerkungen,  politischen  Abhandlungen,  und  einem  erhaschen  Ver- 
zeichnis der  in  England  über  diese  Bevolution  erschienenen  Schriften 
von  Friedrich  Gentz.  In  zwei  Theilen.  2  tom.  8°.  Berlin,  1793, 
bei  F.  Vieweg  dem  Aelteren. 

tom.  I.  (XL,  242  p.,  davon  p.  VII— XL  Einleitung.  Ueber  den  Ein- 
flus8  politischer  Schriften,  und  den  Charakter  der  Burkischen;  p.  1—242 
Burke  über  die  französische  Bevolution.) 

tom.  II.  (324  p.v  davon  p.  3 — 98  Burke  über  die  französische  Be- 
volution. Zweyte  Abtheilung;  p.  99 — 106  Schema  des  Inhalts;  p.  107 
bis  284  Politische  Abhandlungen:  p.  109 — 135,  L  Ueber  politische  Frey- 
heit  und  das  Verhältniss  derselben  zur  Regierung;  p.  136—  162,  II.  Ueber 
die  Moralitfit  in  den  Staatsrevolutionen;  p.  163 — 207,  III.  Ueber  die  De- 
klaration der  Bechte;  p.  208—274,  IV.  Versuch  einer  Widerlegung  der 
Apologie  des  Herrn  Makintosh;  p.  275 — 284,  V.  Ueber  die  National- 
Erziehung  in  Frankreich;  p.  285 — 324  Critisches  Verzeicbniss  der  bis  in 
die  Mitte  des  J.  1792  durch  die  französische  Bevolution  und  das  Werk 
des  Herrn  Burke  in  England  veranlassten  Schriften), 
id.  Neue  Auflage.  2  tom.  8°.  ibid.  1794,  ibid. 
id.  (Neue  Auflage)  in:  Ausgewählte  Schriften  von  Friedrich  von 
Gentz  .  ,  .  vol.   1.  (369  p.)  Stuttgart  1836. 

id.  3.  Auflage,  2  tom,  8°.  (tom  I.  370  p.;  tom  II.  390  p.)  Braun- 
schweig 1848,  F.  Vieweg  &  Sohn.     8  M. 

Nach  Guglia  erschienen  noch  einige  unberechtigte  Nachdrucke  im 
Jahre  1793  oder  1794  in  Süddeutschland,  die  mir  nicht  zugängig  gewesen 
sind.  Im  Katalog  von  Taussig  (Nr.  79)  ist  noch  eine  Übersetzung  in 
2  vol.  Hohenzollern  (Wien)  1794  verzeichnet. 

Die  englische  Originalausgabe  erschien  unter  dem  Titel:  Beflections 
on  the  Bevolution  in  France,  and  on  the  procedings  in  certain  societies  in 
London  relative  to  that  event.  In  a  letter  intended  to  have  been  sent  to 
a  gentleman  in  Paris.  By  the  Bight  Honourable  Edmund  Burke.  8°.  (IV, 
364  p.)  London,  MDCCXC,  J.  Dodsley. 


120 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


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(Jacques)  Mall  et  Du  Pan  über  das  Charakteristische  der 
zösischen  Revolution   und  die  Ursachen  ihrer  Dauer.     Uebersetzt, 
einer  Vorrede  und  Anmerkungen  versehen  von  Friedrich   Gents 
(XL,  206  p.)  Berlin,  1794  (1793),  bei  F.  Vieweg  dem  Aelteren  1/ 

Das  französische  Original  erschien  unter  dem  Titel:  Consider 
sur  la  nature  de  la  Evolution  de  France,  et  sur  les  causes  qui  ei 
longent  Ja  duree.  Par  M.  Mallet  Du  Pan.  8°.  (VIII,  103  p.>  Lo 
et  se  trouve  ä  Bruzelles,  chez  E.  Flon  .  .  .   1793. 

(Jean  Joseph)  Mo  uniers  Entwickelung  der  Ursachen,  * 
Frankreich  gehindert  haben,  zur  Freyheit  zu  gelangen.  Mit  Ai 
kungen  und  Zusätzen  versehen  von  Friedrich  Gentz.  4  (?)  'toi 
Berlin,  1794  (?),  1795.     Bei  F.  Vieweg  dem  Aelteren.    5  M. 

Nach  dem  Verlagskatalog  von  Vieweg  (jetzt  in  Braunscb 
Mensel  und  Goedeke  sind  4  Teile  erschienen,  während  Kaj 
Schmidt-Weissenfels,  Beer  in  der  Allgemeinen  Deutschen  Biogi 
und  Guglia  in  seiner  Studie  nur  2  Teile  angeben«  Mensel,  Ea 
und  Goedeke  geben  1794  und  1795  als  Erscheinungsjahr  an,  der 
lagskatalog  von  Vieweg,  Schmidt-Weissenfels  und  Guglia 
gegen  nur  1795.  Also  auch  darin  keine  Übereinstimmung!  Leider 
ich  die  deutsche  Übersetzung  selbst  nicht  einsehen  können ;  das  franzä 
Originalwerk    umfasst   nur    2  Teile    und    erschien  unter  folgendem  ' 

Recherches  sur  les  causes   qui   ont  empeche  les  Francis  d< 
venir  libres,    et  sur  les  moyens   qui  leur  restent   pour   acquerir  1 
berte.     Par  M.  Mounier.    2  tom.  8°.  (tom.  I.  XVI,  304  p.;    ton 
V1I1,    295  p.)    A   Geneve;   et   se   trouve   ä   Paris   chez   Oattey, 
ä  Lyon,  chez  Maire  de  Mars;  ä  Bordeaux,  chez  Bergeret.    1792. 

Edmund  Burke's  Rechtfertigung  seines  Politischen  Lebens.  G 
einen  Angriff  des  Herzogs  von  Bedford  und  des  Grafen  Landen 
bey  Gelegenheit  einer  ihm  verliehenen  Pension.  Uebersetzt  mit  < 
Vorrede  und  einigen  Anmerkungen  von  Friedrich  Gentz.  8°.  B 
1796,  bei  F.  Vieweg  dem  älteren.     1,50  M. 

XXXIV,  156  p.,  davon  p.  126 — 156  Anmerkungen:  p.  126- 
I.  Anmerkung  zu  Seite  16;  p.  131 — 142.  II.  Anmerkung  zu  S 
Ueber  den  Plan  einer  Parlaments-Reform;  p.  143 — 149.  HI.  Anmer 
zu  S.  39;  p.  150 — 156.  IV.  Anmerkung  zu  S.  64.  Ueber  die  Fa 
des  Herzoges  von  Bedford. 

Das  Original  erschien  unter  dem  Titel:  A  letter  from  the  Right 
Edmund  Burke  to  a  noble  Lord,  on  the  attacks  made  upon  him  an 
pension,  in  the  House  of  Lords,  by  the  Duke  of  Bedford,  and  the 
of  Lauderdale,  early  in  the  present  sessions  of  Parliament.  8°.  Lo 
(February,  24.)   1796. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  121 

Geschichte  der  französischen  Finanz-Administration  im  Jahre  1796. 
Aas  dem  Französischen  des  Bitter  d'Ivernois  übersetzt  und  bis  Ende 
des  April  1797  fortgeführt  von  Friedrich  Gentz.  8°.  Berlin  1797, 
bei  F.  Vieweg  dem  älteren.  4,50  M.  (XXXVIII  p.,  unterzeichnet: 
Gentz,  Berlin  den  10*611  Mai  1797;  und  456  p.,  davon  p.  325—446 
Zusätze.  Ueber  die  französische  Finanz-Administration  vom  Anfange 
des  November  1796  bis  zürn  Ende  des  April  1797;  p.  447 — 456  Re- 
gister. 

Ein  Auszug  der  Übersetzung  erschien  im  Augustheft  1796  der  Neuen 
teutschen  Monatsschrift. 

Das  Original  erschien  unter  dem  Titel:  Histoire  de  Tadmi nistrat ion 
des  finances  de  la  r^publique  fran^aise,  pendant  Tannee  1796.  Par  Sir 
Francis  d'Ivernois.  8°.  (240  p.)  Londres  1796,  imp.  de  W.  et  S.  Spils- 
bury.     Se  vend  chez  P.  Elmsley;  J.  Debrett  .  .  . 

Eine  Übersetzung  des  französischen  Originals  ins  Dänische,  mit  den 
Anmerkungen  Friedrich  Gentz's  erschien  unter  dem  Titel:  —  — ,  Den 
franske  Republiks  Finanz- Forvaltning  i  Aaret  1796.  Oversatte  og  forg. 
med  Krigs-Baad  Gentz's  og  Oversaetterens  Anmaerkninger.  8°.  Kjben- 
havn,    1799. 

IL  Korrespondenz  und  Depeschen. 

(Briefe  von)  Friedrich  von  Gentz. 

In:  Denkschriften  und  Briefe  zur  Charakteristik  der  Welt  und  Litte- 
ratur.  (Herausgegeben  von  Wilhelm  Dorow).  vol.  2.  p.  117 — 137. 
Berlin,   1838. 

An  Herrn  v.  G.  in  Königsberg  in  Preussen.  —  Berlin,  den  3 Osten 
September  1785;  An  Herrn  S*  (Bruder  der  Bernhardine)  in  Königsberg 
in  Pr.  —  Berlin,  den  18ten  Mai  1787;  —  Sophismata.  (Figurae  dictionis) 
(unterzeichnet):  d.  lHten  November  1786.  —  Gentze;  —  An  Adam 
von  Müller.  —  Töplitz,  Juli    1810. 

(Briefe  von)  Friedrich  von  Gentz. 

In:  Denkschriften  und  Briefe  .  .  .    vol.  4,  p.  32 — 41.   Berlin,  1840. 

An  Gustav  von  Brinckmann   in   Berlin.  —  Dresden,  den  1.  März 

1806;  —  An  Adam  Müller  in  Berlin.  —  Teplitz,  den  21.  Oktober  1810. 

Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei.  Briefe  politischen 
Inhalts  von  und  an  Friedrich  von  Gentz  aus  den  Jahren  1799 — 1827. 
Mit  geschichtlichen  Anmerkungen  versehen  und  herausgegeben  von 
Clemens  von  Klinkowström,  ...  8°.  Wien,  1870,  W.  Brau- 
möller.   4  M. 

VIII,  189  p.;  davon  p.  110 — 150  Correspondenz  mit  dem  Fürsten 
Caradja  (und  anderen  hierher  gehörigen  Briefen) ;  p.  151 — 189  Anmerk- 
ungen. —  Die  einzelnen  Briefe  dieser  Sammlung  finden  sich  weiter  unten 
verzeichnet. 


X22  Friedrich  M.  Kircheiseo. 

£ur  Geschichte  der  orientalischen  Frage.  Briefe  aus  dem  ] 
lasse  Friedrichs  von  Gentz  1823 — 1829.  Herausgegeben  von  i 
Graf  Prokesch- Osten  (Sohn).  8°.  (X,  197  p.)  Wien  1877, 
Braumüller.)  5  M. 

Depeches  inedites  du  chevalier  de  Gentz  aux  Hospodars  d 
lachie  pour  servir  ä  l'histoire  de  la  politique  europeenne  (1813  a  ] 
Publikes  par  le  eomte  (Anton)  Prokesch-Osten  61s.  3  ton 
Paris,  1876—1877,  E.  Plön  et  Cie. 

tom.  I.,  (mit  dem  Sondertitel):   Depäches   adressees  au  prince 
Karadja,  Fövrier  1813 — Juillet  1818  et  du  Prince  Alexandre  So 
Mars  1819 — Decembre   1819.  —  1876.  — XV,  458  p.;  davon  p.  1- 
Premiöre  partie.     Depöches    adressees  au  prince  Janko  Karadja.   I 
1813— Juillet    1818;    p.    3—50,    X    Lettres    1813;    j.    51 — 131, 
Lettres    1815;    p.    133 — 193,    XIV   Lettres    1815;    p.    195—273, 
Lettres  1816;  p.  275—330,  X  Lettres   1817;   p.  331 — 394,   VII  I 
1818;    p.    397 — 453    Deuxteme    Partie.      D6p6ches    adressees     an 
Alexandre   Soutzo.    Mars    1819 — Decembre    1819,    X   Lettres    181 
455 — 458  Table  des  matteres. 

tom.  II.  (mit  dem  Sondertitel) :  Döpgches  adressees  au  prince  Alei 
Soutzo  Janvier  1820 — Janvier  1821  et  au  prince  Gregoire  Ghika 
cembre  1822 — Juin  1825.  —  1877  (1876).  —  486  p„  davon  p. 
135  Deuxiöme  partie.  (Suite).  Depöches  adressees  au  prince  Alei 
Soutzo,  Janvier  1820  — Janvier  1821;  p.  3 — 119,  XIX  Lettres 
p.  121 — 135,  I  Lettre  1821;  p.  137 — 481  Troisifcme  partie.  Dej 
adressees  au  prince  Gregoire  Ghika,  Decembre  1822 — Juin  1825 
139 — 164;  II  Lettres  1822;  p.  425—481,  IX  Lettres  1825;  p.  48 
486  Table  des  matteres. 

tom.  III.    (mit  dem  Sondertitel):   Troisiäme  Partie.    (Suite).    Dej 
adressees  au  prince  Gregoire  Ghika,  Juillet   1825 — Mai  1828.    187 
472  p.;  davon:   p.  3 — 59  Lettres  X— XXIII,    1825;   p.  61—201   3 
Lettres    1826;    p.    203—468  XXXVI  Lettres   1827;    p.  469 — 472 
des  matiöres. 

Wellington    and  Gentz    on  4eastern    affairs.     (Besprechung 
1.  Despatches,    correspondenee,    and  memoranda  of  Pield  Marshall  A 
Duke    of   Wellington,    .  .  .    vol.  6.    (July    1829    to   April   1730 
London    1877.    —    2..  Döpöches    inedites    du    chevalier    de    Gentz 
Hospodars  de  Valachie  ...  3  tom.  8°.     Paris   1876). 

In:  The  Edinburgh  Review,  or  critical  Journal,  vol.  CXLV,  p.  53 
563.     London,  and  Edinburgh,  April  1877,  No.  298. 

Nicolaus  G.  Alexandresco,  La  correspondance  du  chevalier 
deric  de  Gentz  avec  le  prince  de  Valachie,  Jean  Caradja,  etla  qu< 
d' Orient.  8°.  (47  p.)  Paris   1895,  Pedone. 

Aus  dem  Nachlasse  des  Grafen  (Anton)  Prokesch-Oi 
(Vater),  k.  k.  österreichischen  Botschafter  und  Feldzeugmeister.  £ 
Wechsel  mit  Herrn  von  Gentz  und  Fürsten  Metternich.    (Hei 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gents.  123 

gegeben  von  seinem  Sohn,  Graf  Anton  Prokesch-Osten)  2  vol.  8°. 
(vol.  1.  X,  423  p.;  vol.  2.  415  p.)  Wien  1881  (1880),  C.  Gerold'* 
Sohn.  16  M. 

Oesterreichs  Theilnahme  an  den  Befreiungskriegen.  Ein  Beitrag 
zur  Geschichte  der  Jahre  1813  bis  1815  nach  Aufzeichnungen  von 
Friedrich  von  Gentz  nebst  einem  Anhang:  , Briefwechsel  zwischen 
den  Fürsten  Schwarzenberg  und  Metternich11.  —  Herausgegeben 
von  Richard  Fürst  Metternich- Winneburg.  Geordnet  und  zu- 
sammengestellt von  Alfons  Freiherrn  von  Elinkowström.  Mit  einem 
Stahlstich-Portrait  „Friedrich  von  Gentz*  und  einem  Facsimile-Briefe 
des  Feldmarschall  Blücher.  8°.  (X,  844  p.)  Wien  1887  (1886), 
C.  Gerold's  Sohn.  16;  geb.  18  M. 

Das  Werk,  das  eine  Ergänzung  zu:  Aus  Metternichs  nachgelassenen 
Papieren  .  .  .  vol.  1  und  2.  Wien  1880  und  zu:  Depöches  inedits  du 
Chevalier  de  Gentz  aux  Hospodars  de  Valachie  ...  3  tom.  Paris  1876 
bis  1877  darstellt,  enthält  folgendes: 

p.  1 — 8  (86),  Wiederausbruch  des  Krieges  unter  Beitritt  Oesterreichs, 
in  zwei  Abschnitten:  p.  9 — 41,  L  Militärische  Operationen  (9  Briefe  von 
F.  von  Gentz  an  Fürst  Garadja,  14.  August — 16.  Oktober  1813); 
p.  42 — 86,  II.  Staats-  und  Presspolizei  (31  Briefe  von  Gentz  an  Graf 
Metternich,  23.  August — 17.  October  1813);  p.  87 — 1 1 4,  Die  Schlacht 
bei  Leipzig  (8  Briefe  von  Gentz  an  Metternich  und  1  Denkschrift  an 
Garadja,  21.  October — 11.  November  1813);  p.  115 — 146,  Die  ver- 
bündeten Monarchen  in  Frankfurt  (12  Briefe  von  Gentz  an  Metternich 
und  Garadja,  13.  November — 19.  December  1813);  p.  147( — 310)  Vom 
Rhein  nach  Paris,  in  zwei  Abschnitten:  p.  149 — 202,  I.  Militärische  Ope- 
rationen (27  Briefe  von  Gentz  an  Garadja,  26.  December  1813 — 11.  April 
1 8 1 4,  p.  203 — 3 1 0 ;  IL  Friedensverhandlungen  und  Friedenswünsche  (39  Briefe 
von  Gentz  an  Metternich  und  Garadja  (2.  Januar — 11.  April  1814); 
p.  311 — 352  Entthronung  Napoleons  und  Restauration  (21  Briefe  von 
Gentz  an  Metternich  und  Garadja  und  1  Brief  an  L u d w i g  XVIII., 
14.  April — 22.  Mai  1814);  p.  353 — 368  Der  erste  Pariser  Friede  (4  Briefe 
von  Gentz  an  Caradja,  31.  Mai — 13.  Juni  1814);  p  369 — 422  Stand 
der  europäischen  Verhältnisse  nach  dem  Pariser  Frieden  (8  Briefe  und  2 
Denkschriften  von  Gentz  an  Garadja,  21.  Juni — 13.  September  1814): 
p.  423 — 426  ( — 570)  Der  Wiener  Congress,  in  drei  Abschnitten:  p.  427 
bis  481,  I.  Beginn  des  Gongresses  (19  Briefe  von  Gentz  an  Garadja, 
21.  Januar — 27.  December  1814);  p.  482 — 534,  Verlauf  (6  Briefe  und 
1  Denkschrift  von  Gentz  an  Garadja,  4.  Januar — 24.  April  1815); 
535 — 570,  III.  Schluss  und  Ergebnisse  (6  Briefe  und  1  Denkschrift  von 
Gentz  an  Metternich  und  Garadja,  21.  Mai — 14.  Juli);  p.  571  bis 
638,  Bückkehr  Napoleon 's  von  Elba  (18  Briefe  und  1  Denkschrift  von 
Gentz  an  Caradja,  7.  März — 23.  Juni  1815);  p.  639—648  Die  Schlacht 
bei  Waterloo   (2   Briefe  von   Gentz   an  Garadja,  26.  Juni  und  1.  Juli 


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Friedrich  M.  Kircheisen. 


1815),  p.  649  —  698,  Napoleon 's  Abdankung  and  zweite  Bestaun 
(ll  Briefe  und  1  Denkschrift  von  Gen tz  an  Metternich  und  Cara 
3.  Juli — 22.  August  1815);  p.  699 — 747  Friedens-Präludien  und  Abec 
des  zweiten  Pariser  Friedens  (l  1  Briefe  and  1  Denkschrift  and  1  Aufeata 
Gentz  anOaradja  und  Metternich,  Ende  August — 22.  December  \t 
—  p.  749 — 834,  Anhang,  davon :  p. 75 1  —  767  Oesterreichs Kriegsmanifest 
Jahre  1813 ;  p.  768 — 834  Aas  dem  Hauptquartier  der  verbündeten  An 
Briefwechsel  zwischen  Feldmarschall  Fürst  Schwarzenberg  and  ] 
Metternich  in  den  Jahren  1813 — 1815.  (59  Stücke,  fast  durcbgJ 
in  französischer  Sprache);  p.  742 — 747  Schlussbetrachtungen.  (Sin 
satz  von  Friedrich  von  Gentz:  Über  die  Resultate  der  Friedensverl 
langen,  abgedruckt  aas:  Der  Oesterreichische  Beobachter,  Nr.  339,  ? 
1815):  p.  835 — 844  Personen-Begister. 

Der  Briefwechsel  von  Gentz  mit  Metternich  wurde  in  deuts 
der  mit  Oaradja  in  französischer  Sprache  geführt.  Letzterer  ist 
wenigen  Ausnahmen  in  diesem  Werke  ins  Deutsche  übertragen  worde 

Alfred  Stern,  (Besprechung  von)  Oesterreichs  Theimahme  an 
Befreiungskriegen  .  .  .  Wien,   1887. 

Fn:  Bevue  historique  ...  14e  annee,  tom.  XL,  p.  397 — 400.  I 
Mai-Aoüt  1889. 

Briefe  von  Friedrick  von  Gentz  aas  den  Jahren  1805 — 1 
Mitgetheilt  von  Alfred  Stern. 

In:  Mittheilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung,  . 
vcl.  21,  p.   107 — 154.     Innsbruck   1900.  —   13  Briefe   an  Hammc 
Vansittart,  Hawkesbury(?),  Harrowby(?)  und  Canning  aas 
Jahren  1805  — 1818.  —  Sie   sind   bei  den  betreffenden  Namen  beson 
angeführt. 


(George  Hamilton  Gordon),    Lord   Aberdeen   an   Gentz. 
Fulda,  Nov.  2d,  1813. 

In:    Schriften  von   Gentz  .  .  .  .     Von   G,  Schlesier.     tom.  )/ 
46 — 47.     Mannheim,   1840. 

(Ein  Brief  von  Gentz   an   Sir  Robert  Adair,   in  französisf 
Sprache,  vom  Januar  1808). 

In:  Sir  Robert  Adair.  Historical  memoir  of  a  mission  to  the  o 
of  Vienna  in   1806.     London  1844,  p.  508 — 509. 

Gentz    an    (Sir    Robert)    Adair   in    Constantinopel.     Bade, 
16  septembre  1809;  ce  1er  novembre  1809. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  ....    Wien  \t 
p.  39—46. 


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Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  125 

(Friedrich  yod  Gentz)  An  (JohaDn  Peter  Friedrich)  Ancillon. 
—  Vienne,  le  18  Mai  1829. 

In:  Ans  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  1,  p.  105 — 108. 
Wien,    1867. 

Le  Duc  (Pierre  Louis)  de  Blacas  d'Aulps  ä  Monsieur  Gentz. 
Hartwell  .  .  .  le  7  Avril  1813. 

In:  Ans  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol  1,  p.  11 — 18. 
Wien,    1867. 

Gentz  an  Graf  (Louis)  Bombelles.  Prague,  ce  30  juillet  1813; 
Vienne,  ce  5  mars  1820;  ce  30  avril  1829;  ce  19  mai  1822;  12  de'- 
cembre  1822;  ce  13  döcembre  (1823?);  ce  16  mars  1824;  ce  26  juil- 
let 1824. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  ....  Wien,  1870» 
p.   78 — 88. 

Briefe  Friedrichs  von  Gentz  an  Karl  August  Böttiger.  (Ver- 
öffentlicht von)  Moritz  Spiess. 

In:  Zeitschrift  für  Geschichte  und  Politik  ...  5.  Jahrgang,  p.  294 
bis  304.  Stuttgart,  1888.  —  3  Briefe,  abgedruckt  aus  einer  grösseren 
Sammlung  aus  den  Jahren  1795 — 1810,  die  in  der  Dresdener  Kgl.  Biblio- 
thek liegen. 

Gentz  an  Karl  August  Böttiger,  in  Weimar.  (Aus  dem 
Jahre  1797). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  IV, 
p.  303 — 306.     Mannheim,   1840. 

Friedrich  von  Gentz  an  (Karl)  Gustav  von  Brinckmann  in 
Berlin.  —  Dresden,  den  1.  März  1806. 

In:  Denkschriften  und  Briefe  zur  Charakteristik  der  Welt  und  Litteratur. 
▼ol.  4,  p.  32 — 35.     Berlin,    1840. 

Gustav  von  Brinckmann  an  Gentz. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  IV, 
p.  318—358.  Mannheim,  1840.  —  2  Briefe  aus  den  Jahren  1807,  1818 
und  ein  Fragment  aus  dem  Jahre  1824. 

Ungedruckte  Briefe  von  Gentz  (An  Graf  Ferdinand  von  Bub  na 
und  Littiz,  Mai  und  Juni  1809.  (Veröffentlicht  von :)  Eduard  Wer t- 
heimer. 

In:  Neue  Freie  Presse.     Wien,  31.  August  1887. 

(Briefe  an  Graf  Ferdinand  von  Bubna  und  Littiz,  Juli — 
October  1809,  veröffentlicht  von  August  Fournier). 

In:  Deutsche  Rundschau,  vol.  49,  p.  106 — 110  und  p.  112 — 114. 
Berlin,  1887. 


Ijr,  Friedrich  M.  Kircheisen. 

Gentz  au   Graf  (Ferdinand)    Bubna   (von    Littiz).     Laibac 

den   12-  Mai  1821. 

In:  Au>-  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  ....  Wien,  187 
p.    HO — 91. 

Friedrieb    Gentz   an   (George)   Canning,    Prague,    le    3    dm 

19  mai;  15  juin  1808. 

In:  Mittbeilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung.  toL  2 
p.    145 — 154.     Innsbruck,   1900. 

Gentz  au  Janko  Caradja,  Fürst  der  Walachei,  Vienne,  ce  27  d 
cembre  1812;  Fürst  Caradja  an  Gentz,  Bukarest,  ce  8  novemb 
1817;  Fürst  Caradja  an  Gentz,  ce  23  mai  1818;  Gentz  an  d< 
Fürsten  Caradja  (Auszug).  Ce  16  juin  1818;  Fürst  Caradja  a 
Gen  tat  (in  Carlsbad),  Bukarest,  ce  29  juin  (11  juillet)  1818;  Püi 
Caradja  au  Gentz,  Bukarest,  ce  30  juin  (12  juillet)  1818  (und 
Beilage  1.  ad  30  Juni  1818,  Beilage  2.  ad  30.  Juni  1818;  Gern 
au  Fürst  Caradja,  ce  23  aoüt  (4  septembre  1818;  Fürst  Carad; 
an  Gentz,  ce  23  aoüt  (4  septembre)  1818;  Fürst  Caradja  an  Geni 
(in  Aachen),  de  la  quarantaine  de  Tömös  5/17  octobre  1818;  Für 
Caradja  an  Gentz,  Gratz,  ce  4/16  novembre  1818;  Fürst  Caradj 
au  Gentz,  Feldkirch,  ce  28  novembre  1818. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  ,  .  .  Wien,  1871 
p.  110—112,  116  —  122,  123—132,  134—138,  139—140,  143 — 14 
lind   14G — 148, 

(Briefe  und  Denkschriften  von  Friedlich  Gentz  an  Fürst  Jank 
Caradja   in  den  Jahren  1813 — 1815,   siehe  am  Anfange  dieser  AI 

teiluug:) 

Oesterreicha  Theilnahme  an  den  Befreiungskriegen  .  .  .    Wien    188' 

(Friedrich  von  Gentz)  Au  prince  Caradja  ä  Bukarest  28  Avr 
1816. 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz.    voL  2,  p.  162 — 16^ 

Wien,    J868, 

Siehe  auch:  Karadja. 

An  (Franeois  Rene'  Vicomte  de)  Chateaubriand. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesien  tom.  ] 
\\  357 — 36S,  Mannheim,  1838.  —  Enthält:  1  Brief  von  Chateau 
Viriand  an  Gentz  aus  dem  Jahre  1822  und  2  Briefe  von  Gentz  ai 
Chateaubriand  aus  dem  Jahre  1823,  in  französischer  Sprache. 

Vermischte  Briefe  .  .  .  (von  Friedrich  von  Gentz). 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz,  vol.  1,  p.  96 — 104 
Wien,  1*67.  -  -   2  Briefe:  An  •**  Wien,  5.  Oktober  1824,  und:  A  Mon 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  127 

sieur   le    redacteur    du ,    25.  Octobre  1824,    beide    Chateau- 
briand betreffend. 

(Richard  Le  Poer  Trench,  second  Earl  of)  Glancarty  an 
Gentz.  —   Vienna,  Dec.  23.  1814. 

In:  8chriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesien  tom.  V, 
p.  48 — 51.     Mannheim,  1840. 

Gentz  an  (Graf  Ludwig)  Cobenzl,  Töplitz,  11  aout  1803; 
Cobenzl  an  Gentz.  s.  dato  1803;  Gentz  an  Cobenzl,  Troppau, 
7  decembre  1805. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.  3 — 9. 

Der  Brief  vom  7.  Dezember  1805  erschien  vorher  in:  Earl  Mendels- 
sohn- Bartholdy:  Friedrich  von  Gentz  .  .  .  Leipzig,   1867. 

Friedrich  von  Gentz  an  Heinrich  Collin  .  .  . 

In:  Aus  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz.  vol.  l,  p.  18 — 30. 
Wien,  1867.  —  3  Briefe  aus  dem  Jahre  1810. 

An  Baron  (Johann  Friedrich)  von  Cotta  in  Stuttgart,  die  krieg- 
provocirende  Richtung  der  Allgemeinen  Zeitung  betreffend.  Nebst 
Antwort  des  Herrn  von  Cotta  an  Gentz.  —  Wien,  den  21.  April 
1832.     [Antwort  des  Barons  von  Cotta.   (Stuttgart  8.  Mai  1832)]. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.  211 — 220.     Mannheim,   1840. 

Gentz  und  Dalberg  in  der  sächsischen  Frage. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier..  tom.  V, 
p.  41 — 45.  Mannheim,  1840.  —  2  Briefe  von  Gentz  an  Karl  Theodor 
Anton  Maria  Frhrn.  von  Dalberg,  vom  23.  und  24.  November  1814, 
beide  in  französischer  Sprache. 

Gentz  an  H.(errn)  (Franz)  von  Fleischhackl,  Vienne,  ce 
20  decembre  1812;  Vienne,  ce  2  fevrier  1813. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.  113 — 116. 

Gentz  an  Se.  Majestät  den  Kaiser  (Franz  I.)  Dresden 9. Mai  1806. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.  9—13. 

Dieser  Brief  erschien  vorher  in:  Karl  Mendelssohn- Bartholdy: 
Friedrich  von  Gentz  .  .  .  Leipzig  1867. 

Briefe  von  Friedrich  von  Gentz  an  Eleonore  Fuchs. 

In:  Neue  Freie  Presse.  Wien,  10.  und  11.  Juli  1891,  Nr.  9651  und  9652. 


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128 


Friedrich  H.  Kircheisen. 


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Friedrich  von  Gentz,  Briefe  an  Christian  Garve.  (1789 — 11 
Herausgegeben  von  .  .  .  (Karl  Gottlob)  Schönborn.  8°.  (Xlll  10 
Breslau,  1857,  Max  fe  Co.  1  M. 

Chevalier  Frederic  de  Gentz,  Depeohes  adressees  au  prinoe  < 
goire   Ghika   Decembre  1822— Juin  1825;   Juillet  1825 — Mai  1 

In:  Depöches  in&iites  da  Chevalier  de  Gentz  am  Hospodars  de 
lachie  .  .  .  tom  II,  pag.  137 — 481,  tom.  III,  p.  3 — 468.  Paris  1 
(1876);    1877. 

(Friedrich  von  Gentz),  An  und  von  (Johann  Wolf  gang  y 
Goethe. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesien  tom 
p.  272 — 284.  Mannheim,  1840.  —  2  Briefe  von  Gentz  an  Goe 
aus  dem  Jahre  1811,  1  Brief  undatirt  uni  2  Briefe  von  Goethe 
Gentz  aas  dem  Jahre   1825. 

(Briefe  von  Friedrich  von  Gentz  an  Joseph  von  Görres). 
In:    Gesammelte  Werke.     Herausgegeben   von  Marie  Görres    (se 
Tochter),     vol.  2,  p.  470  ss.     München,   1854. 

(Friedrich)  Graf  von  Götzen  an  Hofrath  von  Gentz  nach  P 
Glatz,  den  8.  Februar  1809. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  15 
p.  23—25. 

(Friedrich  Gentz)  An  Elisabeth  (Graun). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesien  ton: 
p.  9 — 92.  Mannheim,  1838.  —  12  Briefe  an  die  Gattin  des  Begierm 
rates  Graun,  spätere  Gemahlin  Friedrich  Augusts  von  Stägema 
aus  den  Jahren  1785,  1786  und  1792.  Der  Brief  aus  dem  Jahre  1 
erschien  vorher  in:  Denkschriften  und  Briefe  zur  Charakteristik  der  \ 
und  Literatur.  vol.  2,  p.   118 — 125. 

Friedrich  Gentz  an  (George)  Hammond,  Vienne  le  7  4 
19  Juin;  29  Aoüt;  23  Octobre  1805;  1er  Novembre  (1805);  16  ] 
vembre  1805;  Prague  le  14  F<5vrier  1808. 

In :  Mittheilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung,  vol. 
p.   107  ss.    Innsbruck,    1900. 

Friedrich  Gentz  an  (Dudley  Ryder,  first  Earl  of)  H* 
rowby(?),  Vienne,  le  27  Decembre  1805. 

In :  Mittheilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung.  voL 
p.   137 — 143.     Innsbruck,    1900. 

Friedrich  Gentz  an  (Robert  Banks  Jenkinson,  cecond  Ear 
Liverpool,  Baron)  Hawkesbury  (?),  Vienne,  le  17  Aoüt  1805 

In ;  Mittheilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung,  vol. 
p.    107  ss.     Innsbruck,   1900. 


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Die  Schrifteo  von  uad  über  Friedrich  von  Gentz.  129 

(Arnold  Hermann  Ludwig)  Heeren  an  Gentz   (Gottingen,   den 
27.  April  1819). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .   Von  G.  Schlesier,  tom.  V, 
p.   302 — 304.     Mannheim,   1840. 

An  Amalie  von  Helwig,  geb.  Im  hoff.   Geschrieben  nach  Berlin 
im  Oktober  1827. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .    Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.  316 — 325.     Mannheim,   1840. 

An  Alexander  von  Humboldt  —  Laybach,  le  3  fe*vrier  1821. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  #   Von  G.  Schlesier,  tom.  V, 
p.  286 — 289.     Mannheim  1840. 

Wilhelm  von  Humboldt  an  Gentz. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .    Von  G.  Schlesier,  tom.  V, 
p.  290 — 301.     Mannheim,   1840. 

4  Briefe  aus  den  Jahren   1827  und   1828. 

(Briefe  von  F.  von  Gentz  an  George  Jackson,  besonders  aus 
<lem  Jahre  1813). 

In:  The  Bath  archives.  A  further  selection  from  the  diaries  and 
letters  of  Sir  George  Jackson  ,  .  .  from  1809  to  1816.  Edited  by 
Lady  (Catherine  Charlotte)  Jackson,  (his  wife).  vol.  2,  passim.  Lon- 
don 1873. 

(Briefe  von  F.  von  Gentz  an  den  Erzherzog  Johann  von 
Oesterreich  aus  den  Jahren  1804 — 1805. 

In:  Augsburger  Allgemeine  Zeitung.      1878.     Nr.  262. 

(Ein  Brief  von  F.  Gentz  an  den  Erzherzog  Johann  von  Oester- 
reich, vom  21.  April  1809). 

In:  Hans  von  Zwiedineck-Südenhorst,  Erzherzog  Johann 
von  Oesterreich  im  Feldzuge  von  1809  .  .  .     Graz,  1892,  p.  17. 

J.  M.  Johnson  an  Gentz  in  Prag.  Vienne,  ce 9 de'cembre  1809. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien  1870, 
p.  47—49. 

Chevalier  Frederic  de  Gentz,  Depeches  adressees  au  prince  Janko 
Karadja,  fevrier  1813— juillet  1818. 

In:  Depeches  inedites  du  Chevalier  de  Gentz  auz  Hospodars  de  Va- 
lftchie  .  .  ,  tom.  I,  p.   1—394.     Paris   1876. 
Siehe  auch:  Caradja. 

Gentz  an  Graf  (Franz)  Kollowrat  ( — Liebsteinsky)  in 
^■g.    Ofen,   7„   8.,  13.  September;    10.   October    1809;   Graf  Kol- 

Mitteihngen  XXVII.  9 


II?  I- 


130 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


lowrat   an  Gentz  .  .  .     Prag,  den  23.  October  1809;    Gentz 
Graf  Kollowrat  in  Prag,  den  24.  October  1809. 

In:  Ans  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien  l 
p.  26—39. 

Hans  Schütter,  Aas  den  letzten  Lebensjahren  von  Genta 

In:  Mittheilungen  des  Instituts  für  oesterr.  Geschichtsforschung 
vol.  13,  p.  320—326.  Innsbruck,  1892.  —  Enthält  auf  p.  322 — ; 
Wörtlicher  Inhalt  eines  Schreibens  an  Graf  Kollowrat  über  meine  ge 
wartige  Lage,  meine  Ansprüche  auf  wesentliche  Erleichterung  dersc 
und  die  Mittel,  mir  für  den  Ueberrest  meiner  Tage  eine  anständige  Exii 
zu  sichern.     (Geschrieben  1830). 

Ein  Brief  von  Gentz.     Mitgetheilt  von  Adam  Wolf. 

In:  Sitzungsberichte  der  philosophisch-historischen  Olasse  der  k.  , 
demie  der  Wissenschaften,     vol.  32,  Jahrgang  1859.   Heft  1 — IV,  p. 
— 321.     Wien,  1860. 

Dieser  Brief,  datirt:  Teplitz,  den  22.  October  1806,  ist  an  den  Für 
Joseph  Franz  Lobkowitz  gerichtet  und  enthält  einen  Bericht  der 
eignisse  jener  Tage,  die  Gentz  in  seinem  Tagebuche  über  den  An 
des  Krieges  von  1806  ausführlicher  schildert. 

Louis  XVni  ä  Monsieur  de  Gentz.  A  Varsovie  ce  30  Mai  li 

In:    Aus    dem    Nachlasse    Friedrichs   von    Gentz.      vol.    1,    p. 
Wien,   1867. 

Briefe  des  Prinzen  Louis  Ferdinand  von  Preussen  an  I 
line  Wiesel.  Nebst  Briefen  an  Alexander  von  Humboldt,  Vai 
hagen,  Gentz  und  Marie  von  Meris.  Herausgegeben  von  1 
xander  Brückner.  8°,  (HI,  167  p.)  Leipzig  1865,  F.  A.  Bro 
haus,  2.40  M. 

An  (Sir)  James  Mackintosh. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .     Von  G.  Schlesien    ton 
p.  281 — 312.     Mannheim  1838.  —  Einige  Briefe   und  Bruchstücke 
solchen  von  Gentz  an  Mackintosh  und  von  diesem  an  Gentz  aus 
Jahren  1804 — 1806. 

Diese  Briefe  wurden   aus   dem   ersten  Bande   folgenden  Werkes    c 
nommen :  Memoirs  of  the  life  of  the  Bigth  Honourable  Sir  James  M  a  c  k 
tosh.     Edited   by    his    son    Robert    James   Mackintosh  ....     2 
8°.     London  1835,  E.  Moxon.  —  2nd  ed.   1836. 

Nachtrag  zu  den  Briefen  von  Mackintosh  an  Gentz. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .   Von  G.  Schlesien   tom. 
p.  307 — 317.     Mannheim,   1840.   —  Enthält  zwei   Briefe  von    Macki 
tosh,   in   englischer  Sprache,    aus   den  Jahren  1803    und  1823,  die  s 


Die  Schriften  von  und  Ober  Friedrich  von  Gentz.  181 

beide  nicht  in  den:  Memoire  .  .  .  of  .  .  .  Sir  J.  Mackintosh  abgedruckt 
finden. 

Maurocordato  an  Gentz  (in  Carlsbad.),  Bukarest,  ce  1  (13) juil- 
let  1818;  id  (in  Aachen),  de  la  quarantaine  de  Tömös,  ce  5/17  octobre 
1818;  Hermannstadt  ce  19/31  1818,  Gratz  ce  4/16  novembre  1818. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.   132 — 133,   140—143  und   146. 

(Ein  Fragment  eines  Briefes  von  Friedrich  Gentz  an  den  Fürsten 
Klemens  Lothar  Wenzel  Metternich,  vom  7.  October  1803). 

In:  August  Fournier:  Gentz  und  Gobenzl  .  .  .  Wien,  1880, 
p.  139. 

Gentz  an  Graf  (später  Fürst)  Metternich.  Wien,  den  14.  No- 
vember 1810;  Prag  29.  October  1813;  Wien,  den  15.  Februar  1814; 
Sine  dato  ad  22.  Februar  1827;  Wien,  den  22.  Februar  1827;  Wien, 
den  28.  Februar  1822. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.  49—76  und   148—149. 

(Ein  Billet  von  Friedrich  von  Gentz  an  den  Fürsten  von  Met- 
ternich, datiert  vom  24.  Juli  1812). 

In:  Me'moires,  documents  et  ecrits  divers  laisses  par  le  prince  de 
Metternich  .  .  .    tom.  I,  p.  242.     Vinnne,   1880. 

(Brief  von  Friedrich  von  Gentz  au  den  Fürsten  Metternich 
aus  dem  Jahre  1813). 

In :  Wilhelm  0  n  ck  e  n ,  Oesterreich  und  Preussen  im  Befreiungskriege  .  . 
vol.  2.,  p.  372.     Berlin,  1879. 

(Ein  Fragment  (?)  eines  Briefes  von  Gentz  an  den  Fürsten  von 
Metternich,  vom  4.  September  1813). 

In:  Memoires,  documents  et  ecrits  divers  laisses  par  le  prince  de 
Metternich  .  .  .  tom  I,  p.  256 — 257.     Vienne,   1880. 

(Briefe  und  Denkschriften  von  Friedrich  von  Gentz  an  den  Fürsten 
Metternich  in  den  Jahren  1813 — 1815,  siehe  am  Anfange  dieser 
Abteilung:) 

Oesterreichs  Theilnahme  an  den  Befreiungskriegen  .  .  .    Wien,  1887. 

Assassinat  deKotzebue  et  consequence  de  ce  crime.  Corres- 
pondance  de  Metternich  avec  Gentz  (Nr.)  335  (—350). 

In:  Memoires,  documents  et  ecrits  divers  laisses  par  le  prince  de 
Metternich  .  .  .  tom.  III,  p.  227—269.  Paris,  1881.  —  Darin  8  Briefe 
von  Gentz   an    Metternich,    5  Briefe    von    Metternich   an  Gentz 

9* 


132 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


und  1  Brief  von  Adam    Müller   an   Gents,    ans   den  Monaten  Apr 
Juli  1819. 

(Briefe  von  Gentz  an  Metternich  und  von  Metternicb 
Gentz). 

In:  Mämoires,  documents  et  Berits  divers  laisses  par  le  prino 
Metternich  .  .  .     tom.  m,  IV.     Paris  1881. 

tom.  Hl.  p.  410 — 414  (No.)  479.  Gentz  ä  Metternich  (Bapp 
Salzburg,  le  1«  aoüt  1820;  p.  414— 416  (No.)  480  Metternich  a  Gel 
Vienne,  le  10  aoüt  1820. 

tom.  IV,  p.  128  (No.)  725.  Metternich  a  Gentz,  Persent 
le  26  aoüt  1824;  p.  154 — 155  (No.)  740.  (Lettre  adressee  ä  Gei 
(2  avrill825);  p.  157  (No.)  744  (id.)  1 1  avril  (1825),  p.  176— 196  (No.) 
bis  764.  De  Milan  et  d'Ichsl.  Extraits  de  lettres  partioulieres  ecrites  par  Met: 
nich  a  Gentz,  da  16  juin  aa  16  aoüt  1825;  p.  198 — 204  (No.)  766  ( 
770,  771)  (Lettres  adressäes  ä  Gentz)  Presburg,  le  28  septembre,  9,  1] 
tobre,  7  novembre  1825);  p.  229 — 230  (No.)  781.  Metternich  a  Ge 
(Lettre  particuliere),  Vienne,  le  9  septembre  1825;  p.  317 — 321  ( 
833.  Brouillon  d'une  lettre  de  Metternich,  ecrit  par  lui-me\m< 
Johannisberg,  le  23  aoüt  1826,  sans  indication  de  destinataire  (probt 
raent  Gentz);  p.  354  Note  (Fragment  eines  Briefes  von  Gentz  an  Mett 
nich  vom  11.  März  1827);  p.  599 — 600  (No.)  950.  Mettemic 
Gentz.     (Lettre)  Linz,  le  21   septembre   1829. 

(Briefe  von  Friedrich  von  Gentz  an  den  Fürsten  Mettern 

aus  den  Jahren  1820 — 1825.  Herausgegeben  von  Hanns   Schutt 

In:  Wiener  Abendpost,  14.  Januar,  7.  März  1893  und  11.  Juli  M 

Briefwechsel  zwischen  Friedrich  Gentz  und  Adam  Müller  1 
—1829.  8°.  (IV,  411  p.)  Stuttgart,  1857,  J.  G.  Cotta.  6,50  IL 

Dieser  Briefwechsel  wurde  von  Frau  Cäcilie  von  Endlicher,  Toc 
Adam  Müllers,  herausgegeben. 

Briefe  von  Gentz  an  Adam  (Heinrich)  Müller. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schles^er.  1 
IV,  p.  359 — 370.  Mannheim,  1840.  —  Enthält:  2  Briefe  aus  den  Jal 
1810  und  einen  undatirten  Brief.  Die  beiden  ersteren  wurden  abgedn 
aus :  Denkschriften  und  Briefe  zur  Charakteristik  der  Welt  und  Litten 
vol.  2  p.   134—137  und  vol.  3  p.  35 — 40.     Berlin   1838  und  1840 

(Adam  Heinrich)  Müller  ä  Gentz,  Leipzig,  le  3  avril  18 H 

In:  Memoires,  documents  et  Berits  divers  laisses  par  le  prince 
Metternich  .  .  .     tom.  HI,  p.  242—243.     Paris,   1881. 

Zwei  Briefe  an  Adam  (Heinrich)  Müller.  Ende  Oktober  IE 
(und:  21.  Dezember  1824). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Seh  1  es i er.  tom. 
p.   73  —  79.     Mannheim,    1840. 


Die  Schriften  you  und  über  Friedrich  von  Gentz.  133 

Briefwechsel  zwischen  Gentz  und  Johannes  von  Müller. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier,  tom.  IV, 
p.  1 — 299,  Mannheim,  1840.  —  Enthält;  p.  1  —  274,  75  Briefe  ans  den 
Jahren  1799 — 1807;  p.  275 — 299  Beilagen,  darunter  ein  Entwurf  eines 
Briefes  von  Müller  an  Gentz  aus  dem  Jahre  1805.^ 

Der  Briefwechsel  zwischen  Gentz  und  Müller  erschien  schon  in  un- 
vollständiger Form  unter  dem  Titel:  Briefe  an  Johann  von  Müller. 
Supplement  zu  dessen  sämmtlichen  Werken.  Herausgegeben  vom  Biblio- 
thekar Maurer-Constant.  Mit  einem  Vorwort  von  Dr.  Friedrich  Hurter. 
vol.  1,  p.   1 — 222.     Schaffhausen  1839. 

(L.  F.  F.  von)  N agier  an  Gentz.  Sine  dato. 

In:    Aus   der    alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .    Wien,   1870, 

p.  77 — 78. 

Lettre  de  M.  de  Gentz  au  comte  (Charles  Robert)  de  Nessel- 
rode. —  Altenbourg,  4  novembre  1808.  (?) 

In:  Lettres  et  papiers  du  chancelier  comte  de  Nesselrode,  1760 
bis  1850   .  .  .     tom.  III,  p.  194—196.    Paris,  (1905). 

Dieser  Brief  behandelt  die  Friedensverhandlungen  in  Altenburg,  im 
Herbst  1809.  Er  ist  in  diesem  Werke  fälschlich  für  den  4.  November 
1808  angegeben. 

(Briefe   an  Ludwig  Karl  Georg  Frhrn.   von  Ompteda   aus   den 

Jahren  1806—1808  und  1813). 

In:  Politischer  Nachlass  des  hannoverschen  Staats-  und  Kabinets- 
Ministers  Ludwig  von  Ompteda  aus  den  Jahren  1804 — 1813.  Ver- 
öffentlicht durch  Friedrich  von  Ompteda.  2  vol.  8°.  Jena  1869.  — 
A.  tu  d.  T. .  Friedrich  von  Ompteda,  Zur  deutschen  Geschichte  in  dem 
Jahrzehnt  vor  den  Befreiungskriegen.     II,   1 — 3  nnd  IIL 

(Briefe  von  Friedrich  Gentz  an   den  Grafen  Ferdinand  Palffy 
aus  dem  Jahre  1811.     Herausgegeben  von  Eduard  Wertheime r). 
In:  Pester  Lloyd,   11.  März   1890. 

Briefe  von  Friedrich  von  Gentz  an  (Josef  Anton  von)  Pilat 
Ein  Beitrag  zur  Geschichte  Deutschlands  im  XIX.  Jahrhundert.  Heraus- 
gegeben von  Karl  Mendelssohn-Bartholdy,  ...  2  vol.  8°. 
Leipzig,  1868,  F.  G.  W.  Yogel.  15  M. 

voL  1,  XV,  480  p.,  davon  p.  1—4,  1811 ;  p.  4—5,  1812;  p.  5  -98, 
1813.  Beitritt  Oesterreichs  zur  Koalition.  Feldzug  in  Deutschland;  p.  98 
Wß  153,  1814:  Feldzug  in  Frankreich;  p.  153 — 217,  1816;  p.  217  bis 
239,  1817;  p.  239—272,  1817;  p.  272—383,  1818.  Kongress  von 
Aachen;  p.  383 — 414,  1819.  Karlsbader  Konferenzen;  p.  414—480, 
1820.    Kongress  von  Troppau.  —  1868  (1867). 

vol.  2.  (HI),  459  p.  davon  p.  1 — 77,  1821.  Kongress  von  Laibach; 
P.  77— 143, 1822.  Kongress  von  Verona;  p.  143 — 156, 1823;  p.  156—174, 


184 


Friedrich  M-  Kircheisen. 


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1824;  p.  174—201,  1825.   Mailand;  p.  201—221,  1826.    Salzburg; 
bis  255,  1827;  p.  255—258,  1828;  p,  258—286,   1829;  p.  286— 
1830;  p.  345 — 434,  Billets:  p.  345 — 394  Mit  Jahresangabe,  1815 — 1 
p.  395 — 435,  Ohne  Jahreeangabe,  p.  437 — 458  Begister.  —   1868- 
Vergleiche    darüber:    Die    Grenzboten.      Zeitschrift    fär    Politik 
Literatur  ...    27.  Jahrgang  1868,  vol.  1,  p.  449 — 467.    Leipzig,    ] 

Briefe  an  (Josef  Anton  von)  Pilat  .  .  .  (an  Friedrich  von  6e 

In:  Ans  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz.   voL  l,  pag.  31- 
Wien  1867.    40  Briefe  ans  den  Jahren  1813,   1814,  1816 — 1818, 
bis    1822,    1825,    1826,    1829,   1830    und  1832,    sämtlich    in    deut 
Sprache  geschrieben« 

(Briefe   von  Friedrich    von  Gents   an  Josef  Anton   von  Pi 
vom  April  1819.     Herausgegeben  von  Eugen  Guglia). 
In:  Frankfurter  Zeitung,   13.  August  1898. 
An  Herrn  (Josef  Anton)  von  Pilat.  —  Den  18.  Dezember  1 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  toi 
p.  207 — 210.     Mannheim,   1840. 

Friedrich  von  Gentz,  Neue  Briefe  (an  Josef  Anton  von  Pi] 
Mitgetheilt  von  Eugen  Guglia. 

In:  Deutsche  Bundschau  .  .  .    vol.  70,  p.   103 — 110.    Berlin,  l 
Rahel,  siehe:  Varnhagen  von  Ense. 

Briefe  an  Baron  Salomon  Rothschild.  October  1828  bis 
zember  1831. 

In:  Aus  dem  Kachlasse  Friedrichs  von  Gentz.  Vol.  1,  p.  124 — 
Wien,  1867.  —  33  Briefe,  davon  Brief  1 — 8  und  28  in  deutscher, 
übrigen  in  französischer  Sprache  geschrieben.  Brief  19  (1831)  ist  i 
von  Gentz,  sondern  von  James  Botschild  an  seinen  Bruder. 

An  B.(ühle)  v.  L.(ilienstern). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  toi 
p.  313 — 356.  Mannheim,  1838.  —  9  Briefe  von  Gentz  an  den  Gei 
Johann  Jakob  Otto  August  Buhle  von  Lilien stern,  aus  den  Ja 
1808,  1809,  1810  und  1811  und  1  Brief  vom  General  von  Stutl 
heim  an  Buhle  von  Lilienstern,  aus  dem  Jahre  1810. 

Drei    Briefe    August    Wilhelm    Schlegels     an    Gentz. 
geteilt  von  Ludwig  Schmidt. 

In:    Mittheilungen    des    Instituts   für  Österreich.  Geschichtsforsch 
vol.  24,  p.  412 — 423.     Innsbruck,  1903.  —   Enthält:    3  Briefe  aus 
Jahre   1813,  in  französischer  Sprache. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  135 

Gentz  an  (Friedrich  Christian  Ludwig)  Graf  Senfft  (von  Pil- 
sach), Ischl  den  4.  August  1824,  Mailand,  den  21.  Mai  1825. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870,  p. 
99 — 103. 

Chevalier  Frederic  de  Gentz,  Depöches  adressees  au  prince  Ale- 
xandre Soutzo,  Mars  1819—  Decembre  1819;  Jan  vier  1820 — 
Jan  vier  1821. 

In:  Depeehes  inedites  du  Chevalier  de  Gentz  aux  Hospodars  de  Va- 
lachie  .  .  .  tom.  I,  p.  397 — 453;  tom.  II.,  p.  3 — 135.  Paris,  1876, 
1877    (1876). 

Gentz  an  (Friedrich  Lothar  Graf  von)  Stadion,  Töplitz, 
25.  Octobre  1806;  Aachen,  12.  Oktober,  16.  November  1818. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.   14 — 23.    Nur  der  erste  dieser  Briefe  ist  in  französischer  Sprache  verfasst. 

Frau  von  Stael  an  Gentz.  —  1815. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.  285.    Mannheim,   1840. 

Briefe  an  (Philip  Henry)  Lord  Stanhope.  Mit  Auszügen  aus 
den  Briefen  von  Stanhope  an  Gentz. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  V, 
p.  124 — 155.  Mannheim,  1840.  —  4  Auszüge  oder  Briefe  von  Lord 
Stanhope  aus  den  Jahren  1825,  1826  und  1828,  und  3  Briefe  von 
Gentz  aus  den  Jahren  1827  und  1828.  —  Zwei  der  Briefe  von  Gentz 
sind  in  deutscher,  einer  in  französischer  Sprache  geschrieben. 

Briefe  von  Friedrich  von  Gentz  an  den  Grafen  Louis  Starb  ein- 
her g.     Mitgetheilt  von  Andreas  Graf  Thürheim. 

In :  Mittheilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung.  voL  7, 
Heft  l,  p.  119—155.  Innsbruck,  1886.  Enthält:  13  Briefe  aus  den  Jahren 
1802 — 1806,  die  in  dem  Werke:  A.  Graf  Thürheim,  Ludwig  Fürst 
Starhemberg  .  .  .  Graz  1889  (1888),  p.  321 — 359  wiederabgedruckt 
wurden. 

(Briefe  Friedrichs  von  Gentz  an  den  Freiherrn  Heinrich  Friedrich 
Karl  vom  Stein,  vom  23.  Januar  1809,  17.  April  1809,  27.  August 
1809). 

In:  Georg  Heinrich  Pertz,  Das  Leben  des  Ministers  Freiherrn  vom 
Stein,  vol.  2,  p.  331—332,  359  —  363,  380—387.     Berlin,   1851. 

Gentz  an  Baron  (Bartholomäus)  Stürmer.  Wien,  den  23.  Juni 
1824;  Ischl,  den  30.  Juli,  1.,  9.,  18.  August  1824. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staaskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
P.  92—99. 


136 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


Gentz  an  (Fr.  X.)  Styx,  Prag,  den  10.  Oktober  1813. 

In:  Ans  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1 
p.  88—90. 

Gentz  an  (Johann  Amadeas  Franz  de  Paula,  Frhr.  von)  Thu| 
Berlin,  4.  März,  2.  November  1799. 

In:  Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  ....  Wien,  1 
r.  1—3. 

Friedrich  Gentz  an  (Nicholas)  Vansittart,  Vienne,  ce  13 

1805. 

In :  Mittheilungen  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung,  vol 
1>.  107  88.    Innsbruck,   1900. 

An  Rahel  (Varnhagen  von  Ense). 

In:  Schriften  von  F.  Gentz Von  G.  Schlesien      toi 

V-  93 — 240.    Mannheim,   1838. 

(24  Briete  von  Friedrich  von  Gentz  an  Rahel  Antonie  Friede 
Varnhagen  von  Ense,  geborene  Levin,  vom  28.  September  1 
bis  zum  13.  November  1831,  und  2  Briefe  von  Gentz  an  Karl  Au 
Varnhagen  v.  Ense). 

In :  Galerie  von  Bildnissen  aus  R  a  h  e  1  's  Umgang  und  Briefwechs 
tom.  II,  p.   196 — 260.     Leipzig,   1836. 

Sämtliche  Briefe  finden  sich  bei  Schlesier  wiederabgedruckt;  s 
die  folgende  Sammlung: 

(Friedrich  von  Gentz)  An  Rahel  (Varnhagen  von  Ense). 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  toi 
}♦.  93 — 240.  Mannheim,  1838.  —  Davon p.  228 — 240  Notizen  (Schi e sie 

Diese  Briefe  zerfallen  in  3  Abteilungen :  I.  Aus  älterer  Zeit.  (7  Bi 
aus  den  Jahren  1803 — 1812);  IL  Im  Jahre  1813,  (56  Briefe)  und 
Aus  späterer  Zeit  (22  Briefe  aus  den  Jahren  1814 — 1831.)  —  Ei 
derselben  erschienen  schon  in  der:  Galerie  von  Bildnissen  (siehe  vor 
gehende  Sammlung),  und  zwar  aus  Abt.  I,  Brief  1 — 6,  aus  Abt.  II,  I 
!,   6,   12  und  aus  Abt.  III.  ^Brief  1,   3 — 5  und   12—22. 

(Rahel  Varnhagen  von  Ense)  an  Gentz  ... 

In:VBahel.  Ein  Buch  des  Andenkens  für  ihre  Freunde,  tom.  I 
:143— 344,  tom.  II,  >  105—108;  tom.  III,  ;p.  351—356,  446 — 4 
451—455,  456—463,  463—465,  481—486,  539—544,  548—5 
Berlin,  1834.  —  10  Briefe,  davon  der  erste  vom  18.  September  IS 
der  zweite  vom  18.  Juli  1813  und  die  übrigen  aus  den  Jahren  1828 — IS 


Bahel  (Varnhagen)  an  Gentz 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  . 
p    305 — 315.     Mannheim,   1840. 


.  .  den  27.  Dez.  1827. 
Von  G.  Schlesier.   tom. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  137 

(P.  von  Gentz)  An  (Karl  August)   Varnhagen  von  Enöe. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesien  tom.  I, 
p.  259-r2£0.  Mannheim,  1838.  —  10  Briefe  aus  den  Jahren  1814,  1815, 
1818,  1828,  1830,  1831.  —  Die  beiden  Briefe  aus  den  Jahren  1818  und 
1828  erschienen  schon  früher  in  der:  Galerie  von  Bildnissen  aus  ßahel's 
Umgang  und  Briefwechsel  .  .  .  tom.  II,  p.  224  und  p.  232 — 234.  Leip- 
zig,   1836. 

Auszug  eines  Briefes  des  F.  M.  L.  Grafen  (Ludwig)  von  Wal- 
moden  ( — Gimborn)  (an  Friedrich  von  Gentz).  (d.  d.  Breslau» 
6.  April,  1813). 

In:  Ans  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  .  .  .  Wien,  1870, 
p.   104 — 108. 

(Ein  Brief  von  Friedrich  von  Gentz  an  Dr.  Wendel.  Heraus- 
geber des  „Nürnberger  Correspondenten" ,  vom  6.  August  1808.  Mit- 
getheilt  von  Forberg  in  der  Einladungsschrift  des  Gymnasiums 
Casimirianum  zu  Coburg,  1861). 

An  Pauline  Wiesel  in  Berlin. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesier.  tom.  I, 
p.  241 — 258.  Mannheim,  1838.  —  3  Briefe  an  Pauline  Wiesel,  aus 
den  Jahren  1806,  1807  und   1810. 

Briefe   von  Friedrich   von  Gentz   an   Pauline  Wiesel   (in   den 

Jahren  1811—1826). 

In:  Briefe  des  Prinzen  Louis  Ferdinand  von  Preussen  an  Pau- 
line  Wiesel  .  .  .     Leipzig,   1865,  p.  9188. 

An  den  Königlich  Württembergischen  Herrn  Staatsminister  Grafen 
(Georg  Ernst  Levin)  von  Wintzingerode,  ausserordentlichen  Ge- 
sandten und  bevollmächtigten  Minister  am  E.  K.  Oesterreichischen 
Hofe.  —  (Unterzeichnet:)  Wien,  den  10.  März  1817.  —  Gentz. 

In:  (Josef  Frhr.  von  Hormayr),  Lebensbilder  aus  dem  Befreiungs- 
kriege.  I.  E.  F.  Graf  von  Münster.    Zweite  Abtheilung  (Urkundenbuch). 

—  2.  Aufl.     Jena,   1844,  p.  356. 

An  den  K.  Württembergischen  Staatsminister  Grafen  von  Wintzin- 
gerode, ausserordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister 
am  K.  K.  Hofe.  —  (Unterzeichnet:)  Wien,  den  11.  Juny  1817.  — 
Gentz. 

In:  (Josef  Frhr.  von  Hormayr),  Lebensbilder  aus  dem  Befreiungs- 
kriegö.   L  E.  F.  Graf  von  Münster.   Zweite  Abtheilung  (Urkundenbuch). 

—  2.  Aufl.     Jena,   1844,  p.  357—358. 


138 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


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An  S.  D.  den  Fürsten  (Ludwig  Adolf  Peter)  von  Wittgenai 

In:  Ans  dem  Nachlasse  Friedrichs  von  Gentz.  voL  I,  p.  10 
123.     Wien   1867:    2  Briefe   ans   den  Jahren   1830 — 1831,  in  deul 

Sprache. 

III.  Tagebücher. 

Aus  dem  Nachlass  Varnhagen's  von  Ense.  Tagebüchei 
Friedrich  von  Gentz.  Mit  einem  Vor-  und  Nachwort  von  Karl  Ai 
Varnhagen  von  Ense.  8°.  (XI,  369  p.)  Leipzig,  1861,  F.  A.  ß 
haus.     8  M. 

Ein   von   Varnhagen   von   Ense    veranstalteter   Auszug    aas 
Tagebüchern,   Friedrichs   von   Gentz,   die   später   unter   folgendem 
vollständig  erschienen: 

Aus  dem  Nachlass  Varnhagen's  von  Ense.  — Tagebüchei 
Friedrich  von  Gentz.  4  vol.  8°.  Leipzig,  1873—1874,  F.  A.  B\ 
haus.     24  M. 

vol.  1.  (14.  April  1800 — 1815)  (XV,  446  p.)  1873;  vol.  2.  ( 
—  1821)  (384  p.)  1874;  vol.  3.  (1822—1824)  (384  p.)  1874;  vi 
(1825 — 1828)  (458  p.)  1874.  —  Das  Vorwort  ist  unterzeichnet:  Fl« 
im  März  1873.  Ludmiila  Assing  (Varnhagens  Nichte.)  —  Der 
fang  des  ersten  Bandes  ist  in  französischer  Sprache  abgefasst,  das  ü 
in  deutscher  Sprache,  untermischt  von  französisch  geschriebenen  Tagel 
auizeichnungen.  Der  Anfang  des  zweiten  Bandes  wurde  ebenfalls  frj 
sisch  geschrieben,  alles  übrige  und  der  dritte  und  vierte  Band  ah 
deutscher  Sprache. 

Joseph    Gentz,    Über    die   Tagebücher   von    Friedrich   Gentz, 
gegen  Varnhagens  Nachwort.     Ein  Nachtrag   zu  der  Schrift,  Frie« 
von   Gentz   und   die   heutige   Politik.    8°.  (64  p.)     Wien,   1861,  W; 
hausser'sche  Auchhandlung.      1   M. 

(A.  Hayward),  Diaries  of  Frederic  von  Gentz. 

In:  The  Edinburgh  Review,  or  critical  Journal,  vol.  CXVÜ,  p.  42- 
London  and  Edinburgh,  January,    1863,  No.  339. 

(Tagebuch  von  Friedrich  Gentz  aus  dem  Jahre  1301). 

In:  Die  Grenzboten.  Zeitschrift  für  Politik  und  Literatur,  redigirt 
J.  Euranda.  V.  Jahrgang.   1846.  No.  42.     Leipzig  1846, 

Friedrich  von  Gentz,  Journal  der  Arbeiten  und  Lektüren, 
den  Jahren  1826  und  1827. 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  ,  .  .  Von  G.  Schlesier,  tom 
p.  221 — 268.     Mannheim,   1840. 


Die  Schriften  von  and  Ober  Friedrich  von  Gentz.  139 

IV.  Biographisches. 

Friedrich  Gentz. 

In  :  Das  gelehrte  Teutschland  oder  Lexikon  der  jetzt  lebenden  teut- 
schen  Schriftsteller  .  .  .  von  Johann  Georg  Meusel....5,  ...  Aus- 
gabe, Lemgo  1796  88.  —  vol.  2,  p.  525 — 526.  1796;  vol.  9.  (Nachtrag) 
p.  413.  1801;  vol.  11.  (Nachtrag)  p.  264.  1805:  voL  13  (Nachtr.)  p.  455. 
1808;     voL  17.  (Nachtr.)    p.  690.   1820;    voL  22.  tom.  I.  p.  328.   1826. 

FreMeric  Gentz. 

In:  Biographie  nouvelle  des  contemporains,  .  .  .  tom.  8»  p.  61 — 64. 
Paris,    1822. 

Friedrich  von  Gentz. 

In:  Neuer  Nekrolog  der  Deutschen.  10.  Jahrgang  1832.  (Heraus- 
gegeben von  Bernhard  Friedrich  Voigt),  tom.  I.  p.  457  ss.  Ilmenau,  1834. 

Friedrich  von  Gentz. 

In:  Oesterreichische  National-Encyclopädie,  .  .  .  tom.  II,  p.  306 — 
308.      Wien,   1835. 

Fredenc  Gentz. 

In :  Biographie  universelle  et  portative  des  contemporains  .  .  .  tom.  II 
p.   1847—1849,  Paris,    1836. 

Karl  August  Varnhagen  von  Ense.     Friedrich  von  Gentz. 

In:  Galerie  von  Bildnissen  aus  Kahel's  Umgang  und  Briefwechsel. 
Herausgegeben  von  K.  A.  Varnhagen  von  Ense,  tom.  H,  p.  155 — 260, 
Leipzig,   1836. 

Davon  p.  167 — 195  eine  biographische  Notiz  über  Gentz  und 
p.  196 — 260  26  Briefe  von  Gentz  an  Rahel,  einschliesslich  2  Briefe 
von  Gentz  an  Varnhagen  von  Ense,  aus  den  Jahren  1803 — 1831, 
die  sich  samtlich  bei  Schlesier  wiederabgedruckt  finden.  —  Die  zweite 
Auflage  dieses  Werkes  erschien  im  Jahre  1 840  als  vol.  5  der  Denkwürdig- 
keiten und  vermischten  Schriften  Varnhagen1  s  von  Ense. 

Lfouis)  S(pach)  Frederic  de  Gentz. 

In:  Encyclopedie  des  gens  du  monde  .  .  .  tom.  Xu,  p.  303 — 305. 
Paris,   1839. 

Friedrich  von  Gentz. 

In:  Mefistofeles.  Bevue  der  deutschen  Gegenwart  II,  p.  71 — 121. 
Hassel,  1843. 

Friedrich  von  Gentz. 

In:  Das  grosse  Conversations-Lexicon  für  die  gebildeteu  Stände  .  .  . 
herausgegeben  von  J.  Meyer.  voL  12,  p.  428 — 430.  Hildburghausen, 
•  .  •  1845. 


140  Friedrich  M.  Kircheisen. 

Carl  Welcker,  Friedrich  Gentz. 

In:  Das  Staats-Lexikon.  Encyklop&die  der  s&mmtlichen  Staatswissen- 
schaften .  .  .  herausgegeben  von  Carl  von  Rotte ck  und  Carl  Welcker« 
Neue  .  .  Auflage,  vol.  5,  p.  573 — 602.     Altona,   1847. 

Rudolf  Haym,  Friedrich  von  Gentz. 

In:  Allgemeine  Encyclopftdie  der  Wissenschaften  und  Künste  .  .  » 
herausgegeben  von  Johann  Samuel  E  r  s  c  h  und  Johann  Gottfried  G  r  u  b  e  r. 
tom.  58,  p.  324 — 392.     Leipzig,   1854. 

Friedrich  von  Gentz. 

In:  Robert  von  Mohl,  Die  Geschichte  und  Literatur  der  Staats- 
Wissenschaften.  In  Monographieen  dargestellt,  vol.  2,  p.  488 — 511.  Er- 
langen,  1856. 

Charles  Verge,  Frederic  de  Gentz. 

In:  —  — ,  Diplomates  et  publicistes.  Maurice  d'Hauterive.  — 
De  Gentz.  .  .  .  Paris,  1856. 

D  —  G.  (id  est:  Depping).    Frederic  de  Gentz. 

In:  Biographie  universelle  (Michaud)  ancienne  et  moderne,  .  .  . 
Nouvelle  edition  .  .  .  tom.   16,  p.   199 — 203.     Paris,   1856. 

Frederic  de  Gentz. 

In :  Nouvelle  biographie  generale  .  .  .  Publiee  par  MM.  Firmin  D  i  d  o  t 
freres,  sous  la  directum  de  M.  Je  Dr.  Hoefer.  tom.  19,  Spalte  953 — 958- 
Paris,   1857. 

Constant  von  Wurzbach,  Friedrich  von  Gentz. 

In: ,  Biographisches  Lexikon  des  Kaiserthums  Oesterreich  .  .  . 

tom.  V,  p.   136 — 143.     Wien,   1858. 

Eduard  Schmidt- Weissenfeis,  Friedrich  Gentz.  Eine  Bio- 
graphie. Mit  zwei  Portraits  und  einem  autographirten  Briefe  Gfentzen  s. 
2  vol.  8°.     Prag,  1859,  (1858)  Kober  &  Markgraf.     9  M. 

vol.  l.  (1764 — 1809)  (VIII,  312  p.,  mit  einem  Portrait  aus  dem 
Jahre  1786  und  einem  autographirten  Briefe  vom  28.  September  1830); 
vol.  2.  (1810 — 1832)  (Vm,  323  p.  mit  einem  Portrait  aus  dem  Jahre  1824). 

Johann  Caspar  Bluntschli,  Gentz. 

In:  Deutsches  Staats- Wörterbuch.  In  Verbindung  mit  deutschen  Ge- 
lehrten herausgegeben  von  Dr.  Johann  Caspar  Bluntschli  und  Karl 
Brater.  vol.  4,  p.  172 — 182.     Stuttgart  und  Leipzig,   1859. 

Joseph  Gentz:  Friedrich  Gentz,  und  die  heutige  Politik.  8°. 
(V,  34  p.)  Wien,  1861,  Wallishausser's  Buchhandlung.  0,80  M. 

id.  2.  Auflage.  8°.  (V,  34  p.)  Wien,  1861^  Wallishausser'sche  Buch- 
handlung 0,80  M. 


Die  Schriften  von  und  über  Friedrich  von  Gentz.  ]41 

Gessner,  Friedrich  von  Gentz.  Ein  Beitrag  zur  Kulturge- 
schichte der  ersten  Hälfte  unseres  Jahrhunderts. 

In:  Deutsche  Vierteljahre-Schrift,  Stuttgart,  Jahrgang  1862t  Heft  3, 
p.  1—47. 

Karl  Mendelssohn-Bartholdy,  Friedrich  von  Gentz.  Ein 
Beitrag  zur  Geschichte  Oesterreichs  im  neunzehnten  Jahrhundert  mit 
Benutzung  handschriftlichen  Materials.  8°.  (Villi  127  p.)  Leipzig,  1867, 
S.  Hirzel.     2,40.  M. 

Karl  Mendelssohn-Bartholdy,  Friedrich  Gentz.  Vornehm- 
lich in  seinem  Verhältnis  zu  Preussen.  (Betrifft:  Aus  dem  Nachlass 
Friedrichs  von  Gentz  .  .  .  1867.  1868.  —  Die  Biographie  des  Ver- 
fassers von  Gentz,  1867.  —  Briefe  von  Gentz  an  Pilat...  1868,). 

In :  Zeitschrift  für  Preussische  Geschichte  und  Landeskunde,  voL .  5, 
p.  281—315.    Berlin,   1868. 

Paul  Ghalle'mel-Lacour,  Diplomaten  et  publicistes  de  l'Alle- 
magne.  Fre'deric  de  Gentz.  (Besprechungen  von:)  I.  Aus  dem  Nach- 
lass Friedrichs  von  Gentz  .  .  .  II.  Briefe  von  F.  von  Gentz  an 
Pilat  .  .  .  HL  F.  von  Gentz  .  .  .  von  E.  Mendelssohn-Bar- 
tholdy  ...  IV.  Briefwechsel  zwischen  Gentz  und  Adam  Müller 
...  V.  Tagebücher  von  Gentz  ..  .  VI.  Ueber  die  Tagebücher  von 
F.  von  Gentz,  par  Joseph  Gentz. 

In:  Bevue  des  Deux  Mondes,  XXXV IHe  annee.  26  periode,  tom.  75, 
p.  611 — 648.     Paris,   1er  juin,   1868. 

Friedrich  Hebbel:  Friedrich  Gentz.  (1857). 
In:  Friedrich    Hebbels    sämmtliche  Werke,    vol.   12,   p.   105 — 122. 
Jena,  1868. 

Adolf  Beer,  Friedrich  von  Gentz. 

In:  Allgemeine  Deutsche  Biographie  .  .  .  vol.  8,  p.  577 — 593.  Leip- 
zig, 1878. 

A(braham)  H(ayward),  Friedrieb  von  Gentz. 
In:  The  Encyclopaedia  britannica.     A  dictionary  .  .  .  Ninth    edition, 
▼oL  X,  p.  161—162.     Edinburgh,  MDCCCLXX1X. 

Eugen  Guglia,  Friedrich  von  Gentz.  Eine  biographische  Studie. 
8°.  (XII,  307  p.)  (Wien,  1901),  Wiener  Verlag.     10  M. 

Heinrich  Ulmann,  Friedrich  von  Gentz  .  .  .  In:  Göttingische  Ge- 
lehrte Anzeigen   1902,  Jahrgang  164,  p.  619 — 626,  Nr.  8.  Berlin   1902. 

Paul  Wittichen,  Friedjicht  von  Gentz  und  die  englische  Po- 
litik in  den  Jahren  1800—1814. 

In:  Preußische  Jahrbücher,  vol.  110,  p.  463 — 501.  Berlin,  Oktober 
bis  Dezember  1902. 


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142 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


Max  Pflüger,  Friedrich  von  Gentz  als  Widersacher  Na 
leons  L  Ein  Beitrag  zu  der  Geschichte  des  18.  Mai  1804.  8°.  (S 
Beichenbach,  1904,  Haan  &  Sohn  in  Komm.     1,15  M. 


Acten  stücke  über  die  ersten  Beziehungen  von  Gentz  zu  Oe 
reich  aus  den  Jahren  1799  aus  dem  Wiener  Haus-,  Hof-  und  Sto 
archiv.     Herausgegeben  von  Zahn. 

In:  Steiermftrkische  Geschichtsblätter,  1.  Jahrgang,  1880,  2.  '. 
p.   105  83.  Graz. 

Gustav  Schlesier,  Gentz's  Abgang  von  Berlin  und  Anstel 
in  Oesterreich.  Nebst  einer  Uebersicht  seines  Umgangs  und  B 
wechseis  in  diesen  und  den  nächsten  Jahren.  Biographische?  F 
ment  .  .  . 

In:  Schriften  von  F.  von  Gentz  .  .  .  Von  G.  Schlesien,  ton 
p.  1 — 38.  Mannheim,  1840.  —  Darin  ist  auch  das  Schreiben  Friec 
Gentz's  an  den  König  von  Preussen  vom  26.  September  1802  a 
druckt,  in  welchem  er  um  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  nachsn 
nebst  anderen,  seine  Ernennung  zum  Kaiserlichen  Bat  betreffenden  Brii 

August  Fournier,  Gentz  undGobenzl.  Geschichte  der  ös 
reichischen  Diplomatie  in  den  Jahren  1801 — 1805.  Nach  ne 
Quellen.  8°.  (XII,  311  p.)  Wien,  1880.     W.  Braumüller,  5  M. 

Darin:  43 — 67,  2.  Capitel.  Friedrich  Gentz  und  sein  Eintrit 
den  österreichischen  Staatsdienst;  p.  104 — 139,  4.  Capitel.  Innere 
stände.  Parteiungen  und  Gegensätze.  Gentz  und  sein  Kreis;  p.  14 
188.  5.  Capitel.  Die  Coalition  und  die  Schrift:  »Vom  politischen  Gle 
gewicht«.  .  .  .:  p.  242-292  Gentzens  Denkschrift  fiir  Erzherzog  , 
hann  (4.  Sept.   1804). 

Besprechungen   dieses  Werkes   erschienen  u.  a.    von  0.  Lorenz 
Neue  Freie  Presse.     Wien,  Oktober  1879,    und  vou  A.  Huber  in:    1 
theilungen  des  Instituts  für  öaterr.  Geschichtsforschung  .  .  .  vol.  1.  p.  31 
318.     Innsbruck,   1880. 

Rt.  Hon.  Sir  Robert  Adair,  Historical  memoir  of  a  mission 
the  Court  of  Vienna  in  1806.  With  a  selection  from  his  despatcl 
published  by  permission  of  the  proper  authorities.  8°.  ([VIL]  532 
London,  1844,  Longman,  Brown,  Green,  and  Longmans. 

Das  Werk  enthält  auf  p.  469 — 492:  Remarks  on  M.  Gentz's  r 
rative  of  what  passed  at  the  Prussian  Head-quarters  in  October,  18 
previously  to  the  battle  of  Jena;  p.  493—532  Remarks  ön  M.  Qent 
observations  an  the  negociations  of  1806  for  peace  Hetween  Engl  nd  t 
France. 


Die  Schriften  Ton  und  über  Friedrich  von  Gentz.  143 

Das   Buch   wurde   ins  Deutsche   übersetzt   unter   dem  Titel: , 

Geschichtliche  Denkschrift  einer  Sendung  an  den  Wiener  Hof  im  Jahre 
1806.  Nebst  einer  Auswahl  aus  seinen  Depeschen  und  Beleuchtung  der 
"beiden  Gentz' sehen  Schriften  »Tagebuch  über  das  was  1806  im  Preussi- 
schen  Hauptquartier  vor  der  Schlacht  von  Jena  vorgefallen*  und  »Be- 
merkungen über  die  Friedensunterhandlungen  von  1806  zwischen  England 
und  Frankreich «.  Aus  dem  Englischen  vom  Uebersetzer  der  Geschichte 
von  Mexico  von  Prescott  (id  est:  Julius  Hermann  Eberty).  8°.  (HI, 
475   p.)  Leipzig,  1846,  Duncker  und  Humblot.   7,50  M. 

Ins  Französische  übersetzt  von  Octave  Delepierre  unter  dem  Titel : 

,  Memoires  historiques   relatifs  ä  une   mission  ä  la  cour  de  Vienne 

en  1806.  Avec  un  choix  de  ses  depdehes.  ft°.  (552  p.)  Bruxelles,  1845, 
Wahlen. 

Relation  über  die  Verhandlungen  Friedrichs  Gentz  mit  dem 
preussischen  General  Götzen  im  Jänner  1807.  (Veröffentlicht  von) 
August  Fournier. 

In:  Neue  Freie  Presse.     Wien,   15  und  16.  März  1882. 

Dieser  Bericht,  der  die  provisorische  Besatzung  preussisch-schiesischer 
Festangen  durch  österreichische  Truppen  betrifft,  war  an  Johann  Philipp 
Karl  Joseph  Graf  von  Stadion  gerichtet. 

August  Fournier,  Friedrich  von  Gentz  und  der  Friede  von 
Schönbrunn. 

In:  Deutsche  Rundschau,  vol.  49,  p.   102 — 115.     Berlin,  1887. 

Friedrich  von  Hohenhausen,  Friedrich  von  Gentz  und  Fanny 
Elsler. 

In: ,  Berühmte  Liebespaare.  3.  Folge.  Leipzig  1882. 


Gentz  als  das  Prinzip  der  Genussucht. 

In:  Hallesche  Jahrbücher  Air  deutsche  Wissenschaft  und  Kunst  .  .  . 
2.  Jahrgang  1839,  Nr.  46  (oder  36?)  und  3.  Jahrgang,  Nr.  63. 

Wolf,  Biographische  Parallele  zwischen  Johannes  Müller  und 
Gentz. 

In:  Lloyd  1853,  p.  309. 

Der  Kampf  gegen  den  Bonapartismus  jetzt  und  vor  fünfzig  Jahren. 
Mit  Rücksicht  auf  die  Warnungen  Friedrichs  von  Gentz  beleuchtet 
von  ***  8°.  (32  p.)  Leipzig,  1859,  Lehmann.     0,60  M. 

Eugen  Guglia,  Aus  Bank  es  Jugendzeit. 

In:  Frankfurter  Zeitung.  Frankfurt  5.  nnd  6.  März  1891.  Die 
Artikel  behandeln  das  Verhältnis  Bank  es  zu  Gentz. 


144 


Friedrich  M.  Kircheisen. 


August  Fournier:  (Johann  Philipp  Karl,  Graf  von)  Sta< 
tiher  Gentz. 

In:  Biographische  Blätter.  Virte^ahresschrift  für  lebensgeschich 
Kunst  und  Forschung  .  .  .  herausgegeben  von  Anton  Bettelh 
toL  1,  Heft  2.     Berlin,   1895. 


Ausser  den  unter  IV,  a  und  b  genannten  Werken  gibt  es 
zahlreiche  Einzeldarstellungen  und  Zeitschriftenbeiträge,  in  < 
Friedrich  von  Gentz  erwähnt  wird.  Diese  Zahl  ist  bei  den  we 
zweigten  Beziehungen  und  infolge  des  Anteils,  den  Gentz  an 
europäischen  Politik  während  30  Jahre  gehabt  hatte,  natürlich 
gross,  und  allen  Werken  dieser  Gattung  nachzuspüren  und  sie  in  < 
Schriftensammlung  aufzuzeichnen,  würde  eine  unendliche  Mühe 
fordern,  doch  der  Wert  dieser  Aufstellung  in  wissenschaftliche! 
ziehung  nur  ein  geringer  sein.  Ich  beschränke  mich  deshalb  d 
die  wichtigsten  Schriften  zu  geben,  wage  aber  auch  hierin  niel 
behaupten,,  dass  ich  Vollständigkeit  erreicht  hätte. 

Ein  vortrefflicher  Wegweiser  für  diese  Aufgabe,  Gentz  auf  se 
Lebenswege  zu  begleiten,  ist  das  bei  Schlesier,  Schriften,  ton 
p.  1  ss  auszugsweise  mitgeteilte  Journal,  worin  Gentz  notirt  hat, 
wem  und  zu  welchen  Zeiten  er  mit  den  verschiedeneu  Pereone 
Berührung  stand,  und  mit  wem  er  Briefe  gewechselt  bat  Sind 
die  darin  genannten  Personen  Biographien  erschienen,  oder  sind 
ihnen  Briefsammlungen  oder  Erinnerungen  vorhanden,  so  werde] 
diese  Werke  gewiss  Aufschluss  geben,  in  welchem  Verhältnis  si 
Gentz  standen. 

Schon  während  des  Berliner  Aufenthaltes  hatte  der  zuküs 
Diplomat  zahlreiche  Beziehungen,  die  aber  zum  grössten  Teile  sc 
geistiger  Art  waren.  Über  seinen  Umgang  in  Berlin  und  besoi 
sein  Verhältnis  zu  Rahel  Levin,  der  späteren  Gattin  Varnhagens 
Ense  orientiren  am  besten  die  Biographien  von  E.  Schm 
Weissenfeis,  Eahel  und  ihre  Zeit.  Leipzig  1857;  L.  Assi 
Aus  BahePs  Herzensleben,  Leipzig  1877;  0.  Berdrow,  ßs 
Varnhagen.  Stuttgart  1899,  2.  Aufl.  1902.  Der  Galerie  von! 
nissen  aus  BahePs  Umgang  und  Briefwechsel,  und  des  Buc 
Kachel,  zwei  Denkmäler,  die  ihr  von  ihrem  Gatten  gesetzt  woi 
ist  schon  oben  gedacht  worden.  Es  wäre  nur  noch  Jein  Ar 
nachzuholen:  Rahel  Levin  und  ihre  Gesellschaft  1801,  der  im  J 
1844   in  den  Grenzboten  erschien. 


Die  Schritten  von  und  Über  Friedrich  von  Gentz.  145 

Über  seinen  Verkehr  mit  Wilhelm  von  Humboldt,  mit  welchem 
er  in  Berlin  in  engen  Beziehungen  stand,  die  aber  späterhin  durch 
ihre  verschiedenen  politischen  Ansichten  getrübt  wurden,  geben  am 
besten  folgende  Biographien  des  preussischen  Staatsmannes  Aufschluss : 
<J.  Schlesier,  2  vol.  Stuttgart,  (1842—)  1845—1847;  neue  Titel- 
Ausg.  1854;  B.  Haym,  Berlin,  1856;  B.  Gebhardt,  2  voL  Stuttgart 
1896 — 1899;  mit  Johannes  von  Müller,  mit  dem  Gentz  früher  in 
regem  Briefwechsel  gestanden,  aber  später  völlig  gebrochen  hat,  die 
Werke  von:  K.  L.  von  Woltmann,  Berlin,  1810,  H.  Doering, 
Zeitz,  1835  und, von  F.  X.  Wegele  in  der  Allgemeinen  Deutschen 
Biographie,  Leipzig,  1885. 

Ein  sehr  scharfes  urteil  über  Gentz  fallt  der  um  diese  Zeit  bei 
der  russischen  Gesandschaft  angestellte  Graf  Karl  Robert  von  Nessel- 
rode in  einem  Briefe  vom  12.  November  1801  an  seinem  Vater,  das 
in  einem  späteren  Briefe  allerdings  sehr  gemildert  wird.  (Lettres  et 
papiers  du  chancelier  O  de  Nesselrode,  tom.  III,  p.  150  und 
p.  153-154.     Paris  [1904]). 

Über  seine  Tätigkeit  in  Österreich  müssen  ausser  den  allgemeinen 
Darstellungen  über  deutsche  und  österreichische  Geschichte,  von  L. 
Häusser,  H.  von  Treitschke,  K.  Th.  v.  Heigel,  H.  von  Zwie- 
dineck-Südenhorst,  G.  Kaufmann;  A.  Wolf,  J.  A.  Frhr.  von 
Helfert,  F.  Ritter  von  Krones,  A.  Springer,  E.  Wertheimer, 
noch  die  speziellen  Darstellungen  von:  A.  Beer,  Zehn  Jahre  oester- 
reichischer  Politik.  Leipzig,  1877;  Die  Finanzen  Oesterreichs  im 
XIX.  Jahrhundert  Prag,  1877  und  Die  orientalische  Politik  Oester- 
reichs seit  1774.     Prag,  1883,  in  Betracht  gezogen  werden. 

In  seiner  Tätigkeit  als  österreichischer  Hofrat  hat  Gentz  mit  den 
verschiedenen  leitenden  Ministern  in  näherer  Berührung  gestanden, 
vor  allem  mit  dem  Fürsten  Metternich,  dessen  nachgelassene  Pa- 
piere ausser  seiner  Korrespondenz  mit  Gentz  noch  vieles  enthalten, 
was  diesen  betrifft,  so  z.  B.  ein  Brief  vom  17.  Dez.  1822,  der  nur 
von  Gentz  handelt.  Diese  Korrespondenz  ist  unter  Abt.  II  verzeichnet 
worden,  leider  konnte  ich  aber  nur  nach  der  französischen  Ausgabe 
zitiren,  da  mir  die  deutsche  nicht  zur  Verfügung  stand.  Als  weitere 
Quelle  dienen  die  Biographien  Metternichs  von:  W.  Binder, 
Ludwigsburg,  1836;  3.  Ausg.  Schaffhausen,  1845;  A.  J.  Gross- 
Hoffinger,  Leipzig,  1846;  E.  Schmidt- Weissenfeis,  Prag 
1860;  neue  Titel- Ausg.  1862;  C.  de  Mazade,  Paris,  1889;  A.  von 
Lanna,  Triest,  1897;  F.  von  Demelitsch,  Stuttgart,  1898  u.  a. 

Für   die  Zeit   der   Befreiungskriege   enthalten   folgende   Schriften 
Notizen   oder  Beiträge   zum  Leben  Friedrichs  von  Gentz:  Eine  Cha- 
Mitteilongen  XXVII.  10 


146  Friedrich  M.  Kirchelten* 

rakteristik  von  r.  Weltmann  in:  Die  deutschen  ßlutter  Tom  \ 
zeraber  1813,  (später  in  der  3.  Aul  des  Konversationslexikon: 
Brockhaus  aufgenommen},  die  Lebensbilder  aus  dem  Befrei 
kriege  1.  E.  F.  Graf  von  Münster  (von  J.  Frbr,  v.  Horm 
3  vol  Jena,  1841—1844;  besonders  L  Abt.  (2.  Aufl.)  p.  289- 
R.  C.  E.  Frfar  von  Gagern,  Mein  Anteil  an  der  Politik,  fl 
Stuttgart  und  Leipzig,  1823 — 4846,  Palitiscber  Nachlast  des  H 
versehen  Staats tniu  isters  L,  von  Ümpteda,  8  Abt  Jena,  1866 — 

Über  fcden    Anteil   Gentes   in   den   Verhandlungen    des  ¥ 
Kongresses  geben  folgende  Werke  Aufschluss :  (C*B  Qr  de  B>  de  Flai 
Histoire  da   congres    de  Vieune.  3  tom.  Paris,  1829;    deutsche 
setzg-  2  vol.  Leipzig  1850;  A.  M.  Cto  de  Lagard e,  Fetes  et  soo 
du  congres  de  Yienne,  2  fco  in,  Paris   1843 ;  deutsche  Übersetag* 
Leipzig,  1844;    B.  H,  R.  Capefigue,    Le  congres  de  Vieone. 
1847,  dentech,  Grimma,  1847;  Aufl.  1850,  O  d1  Angeberg,  i 
Paris,  1863- 

Für  die  Periode  der  späteren  Kongresse  und  Konferenzen  ko 
ausser  deu  darauf  bezüglichen  Einzeldarstellungen,  noch:  Ov  6T 
vinus,  Geschichte  des  19-  Jahrhunderts.  8  toL  Leipzig,  1855^ — 
T.  Flatbe,  Das  Zeitalter  der  Restauration  und  der  Revolution  1 
1851,  Berlin,  1883;  A.  Debidour,  Histoire  diplomatique  de  l'I 
depuis  l1  ouverture  du  congres  de  Yienne,  vol,  1,  Paris,  1891,  tu 
allem  A.  Stern,  Geschichte  Buropas  seit  den  Vertragen  von  16] 
wl  1—3.     Berlin,   1894—1901,  in  Betracht 


Kleine  Mitteilungen. 

Deutsche  Priester  in  der  Diözese  Padua.  In  den  anregenden 
Ausfuhrungen  über  den  „Ursprung  der  deutschen  Sprachreste  in  den 
Alpen*,  die  Aloys  Schulte  bei  Besprechung  von  Dr.  Sebastian  Schin- 
dele's: Beste  deutschen  Volkstums  südlich  der  Alpen  (Köln  1904)  in 
der  Zeitschrift  „Deutsche  Erde"  1905,  S.  51  ff.  soeben  veröffentlichte, 
beschäftigt  sich  der  10.  Leitsatz  mit  den  Ansiedlungen  im  Vizentiner 
Gebiet  Schulte  hebt  hier  hervor,  dass  es  noch  notwendig  sei  fest- 
zustellen, wie  weit  es  sich  dort  um  Rodesiedlungen  handelt  und  was 
das  Vorkommen  deutscher  Geistlicher  bedeutet.  „Hier  muss  arehivalische 
und  genaue  topographische  Forschung  einsetzen*. 

Als   Beitrag   zur  Lösung    dieser    aufgeworfenen   Vorfragen   teile 
ich  einigen   noch   unbenutzten  Quellenstoff  mit,   den  ich  gelegentlich 
meiner  Nachforschung  nach  deutschen  Scholaren  zu  Padua  im  bischöf- 
lichen Archive  daselbst  gefunden   habe.     Entnommen  ist  er  der  s.  g. 
Serie  Diversorum  welche  ich  im  124.  Bande  der  Sitzungsberichte  der 
Wiener  Akademie  (Abhandlung  XI,  S.  21  ff.)  beschrieben  habe.   Diese 
Aktenreihe  enthält  ausser  Promotionsakten  von  Scholaren  auch  Ordi- 
nationsprotokolle  und   mancherlei  andere  kirchliche  Schriftstücke,   die 
ich  indessen  nur  soweit  beachtete,  als  es  die  Gewinnnng  einer  möglichst 
vollzähligen    jSamensreihe   der   deutschen    Scholaren   zu    Padua   nötig 
machte.    Ich  kann  daher  nur  eine  ganz  zufällige  Auslese  bieten,    die 
von  Andern  vervollständigt  werden  möge,   beschränke   mich  aber  an- 
dererseits nicht  auf  das  heutige  Gebiet  der  sette   comuni,   sondern 
stelle  alles   zusammen,    was   ich    habe.     Möglich  ist  es,   dass   Marco 
Pezzo,    Novissimi    illustrati    monumenti    de'Cimbri    ne' 
monti  Veronesi,   Vicentini  e  di   Trento  (Verona  1785)  zum 


14#  Klein«  Mitteilungen, 

Teile  aus  gleicher,  im  18*  Jahrhundert  nr»ch  vollständiger  erhalt 
Qnelle  geschöpft  bat,  mir  war  sein  Werk  unzugänglich.  Ich  I 
jedoch  die  wenigen  Namen  von  Geistlichen,  die  Bergmann  dar  am 
120,  Bande  der  Wiener  Jahrbücher  der  Literatur  (1847,  An  zeige! 
S.  14)  mitgeteilt  bat  als  Ergänzung  der  Namensreihen  in  Klare i 
beigesetzt. 

Diversorum  vol.   1409 — 1415. 

1409t   19.  Sept.    Collatio  plebis   et   ecclesie  s.  Fetri    de  Bodc 

canti*  per  acreptal  ionem  alterins  beneficü  incompatibilis  factum  per  ] 
bitemm  Albert. um  de  Alemania  ultimum  in  ea  institutum. 

f.  in'.  1410,  29,  Jänner,  Tconotnatua  monasterü  et  abbat 
Flur  1  an i  de  Maroatica  in  persona  doxnini  presbiteri  Bart  hü  Ig 
de  Alumania  consueti  babitare  in  dicto  monaaterio, 

t.  22-  1410,  2*p.  Febr.  Epiacopua  Patavinua  commendavit  vacaj 
ecclesiam  s.  Jacobi  de  Laiiana  preabitero  Petro  öuewegj 
de  öamundia  de  Alemania* 

f.  Ifil.  141d9  23.  De*:  Ordinationea:  ad  Diaconatum  Ft.  Nico  1 
quondam  Johann  i a  de  P  r  u  a  c  i  a ,  ordinis  s.  Benedict!,  Mendens  Prai 

(1424:  Mathena  Teutonicus  Priester  zu  Asiago — Pezxo.) 

Diversorum  vol.    1429 — 1432- 

f*  103.  —  1430.  Collatio  ecclesie  de  Clupano  facta  presb 
Ylario  de  Pruaia.    (V  Peruaia?) 

f  105.  1430,  Collütio  plebis  ecclesie  s.  Justine  de  fioano  : 
presbitero  Conrado  Praun  de  Calna,  Constanciencis  diocesis, 

f.  115.  1430  Juli,  Collatio  ecclesie  $,  Michaelis  de  Bigol 
facta  j  treahitero  J  o  h  a  n  n  i   H  i  1  n  e  r. 

f.  119,  Collatio  eedesie  s.  Stephani  de  Arzere  facta  pre*b 
Conrado  de  Alamania. 

I  149'.  (1430—1431).  Collatio  ecdeaiarnm  s.  Odorici  de  Cai 
et  s.  Michaelis  de  Fenenu  (?)  facta  preabitero  Johanni  de  Frai 
1  a  v  i  a. 

f.  187.  (1431  )«  Collatio  eeeleaie  a,  Burtholomei  de  Gallo  I 
presbitero  Bernar do  Henrici  de  Nigria.  de  eivitate  W  a  r  m  (t)  e 

f.  10H,  (1431),  Collatio  ecclesie  s.  Johanni  a  de  Foasa  venet 
lad  u   W  i  1 1  i e  1  m  o  f i  1  i o  M a t h e i  d e  Guö,  Tvajectensis  diocesis. 

i\  239.  1432.  — -  Miasio  in  curam  animarum  s.  Jacobi  de  Luii 
facta  presbitero  Johanni,   nato  Petri  de  Wrat  isla  via, 

Diversorum  vol.    1433 — 1434. 

f.  14,  1433,  ;>.  März,  Collatio  ecclesie  a,  Petri  in  Astico  J 
preabitöro  Georgio  quoudam  Joannia,  Spirenais  dioceaia. 

Diversorum    1449 — 1450, 

f.  27'  145i),  23-  April.  Collatio  ecclesie  s.  Justine  de  Eon 
Patavine  diocesis  in  diatrictu  Vincent  ino  presbytero  Conrado  qnond 
Binardi   de  Alemania, 

f,  28.  1 450,  23.  April  Collatio  ecclesie  s.  Marie  de  Cauo 
preabitero  Maitino  Lejiorj  de  Alemania,  quondam  Nicolai. 


Deutsche  Priester  in  der  Diözese  Padua.  149 

£  40.  1450,  19.  Aug.  Collatio  8.  Martini  de  Villa  Vicci  aggeris 
dno.  presbitero  Theoderico  de  Saxonia. 

f.  45.  1450,  5.  Nov.  Eenunciatio  spontanes  et  libera  plebis  s.  Mar- 
tini de  Villa  Vicci  aggeris  per  dominum  Theodoricum  de  Sa- 
xonia, quondam  Johannis,  archipresbiterom. 

Diversorum   1451 — 1452. 

f .  ?  1451,  27.  März.  Investitio  et  confirmatio  dn.  presbiteri  Theo- 
dexici,  quondam  Johannis  de  Saxonia  de  mansionaria  majoris 
ecclesie   Paduane   loco   domini   Baptiste    de  Macerata  decretorum   doctoris. 

f.  141.  1451,  13.  Mai.  Collatio  ecclesie  s.  Matthei  d'Axiglago 
Paduane  diocesis  in  districtu  Vicentino  per  discessum  presbiteri  Matthei 
de  Alemania  facta  presbitero  Johanni  Frech  de  Bibrach,  Con- 
stantiensis  diocesis. 

1451,  13.  Mai.  Collatio  ecclesie  s.  Jacobi  et  Christophori  de  Lu- 
siana  Paduane  diocesis  in  districtu  Vicentino  presbitero  Johanni  The- 
thingnerde  Norimberga  Bambergensis  diocesis,  (vacantis  per  assecutionem 
altrascripti  Johannis  Frech  alterius  beneficii  incompatibilis). 

1451,  13.  Mai.  Collatio  ecclesie  s.  Augustini  de  Roana,  Pa- 
duane diocesis  in  districtu  Vicentino,  vacantis  per  dicessum  presbiteri  Con- 
radi  de  Alemania  Ultimi  rectoris,  facta  doraino  Martino  Lepori  Bra- 
tislaviensis  diocesis. 

f.  118,  1451,  20.  Mai.  Collatio  ecclesie  s.  Hengeltrude  de 
Bocio  Paduane  diocesis  in  districtu  Vicentino  presbitero  Conrado 
quondam  Conradi  de  Alemania,  vacantis  per  discessum  presbiteri  Ber- 
toldi  de  Alemania. 

1451,  29.  Mai.  Spontanea  et  libera  renunciatio  ecclesiarum  s.  Lau- 
rentii  de  Planetis  et  s.  Nicolai  de  Marostica  districtus  et  Paduane 
diocesis  facta  per  dominum  Henricum  Luberti  de  Saxonia. 

f.  119.  (1451,  Juni).  Confirmatio  electionis  domini  presbyteri  Bar- 
tholomei  Mas  de  Saxonia  electi  in  mansionariam  seu  curatam  custodiam 
cathedralis  ecclesie,  quam  prius  presbiter  Theodericus  de  Saxonia 
tenebat. 

f.  120.  1451,  20.  Juli.  Litera  questq  concessa  Leonardo  quondam 
Conradi  de  Alemania  priori  hospitalis  8.  Mari 3  Novq  et  prope  portam 
SayonerolQ,  vaiet  per  totum  mensem  Maii  proximum  futurum   1452. 

Litera  similis  concessa  Johanni  de  Alemania,  priori  hospitalis 
s.  Salvatoris  prope  portam  Caude,  longQ. 

1451,  4.  October.  Collatio  capellaniq  ecclesi§  plebis  s.  Mari§  de 
Valle  de  Obladinis  Paduane,  diocesis  presbitero  Urbano  quondam 
Conradi  de  Alemania  propter  suarum  merita  virtutum. 

1451,  10.  Dez.  Commissio  eure,  animarum  per  Bevm  D.  Episcopum 
Paduanum  focta  presbitero  Nicoiao  quondam  alterius  Nicolai  de 
Alemania,  secundo  rectori  ecclesie,  s.  Luci§  de  Padaa. 

1452,  3.  Oktober.  Procuratorium  Nicolai  Maier,  Petri  de  Ale- 
mania, diaconi  familiaris  domini  episcopi  in  personam  presbyteri  Basilii  de 
Venetüs,  archypresbiteri  plebis  s.  Justine  de  Pernumia  ad  accipiendum 
corporalem  possessionem  unius  clericatus  in  dicta  sua  plebe,  de  quo  in- 
vestitus  fuit  per  Bevm  episcopum  Paduanum. 


X5(J  Kieme   MilteÜUagen< 

(1455*   Coaradua  de  BaTaria,  Stephanus  de  Alemania  *1U  l*ri*tta 

§,  Giacomo  und  ,s,   Katharina  zu  Lustinu.  —  PeizcM 

(1458-     Thomas    de  AUmani«,    Priester   zu    s.   Annji   del   ] 

—  Peac.) 

Diversorum  vol.    146Q — 14 (iL 

t    143.      1461,   SO.   Hai.     Ördinationea  ad  Subdi&couatum    dna 

tista  de  Alemania,  Ordinis  B.  Benedict!  congregatiönis  a,  JurftAo 

C  14«',  1 4*> l ,  38.  Juni  Collatio  ecclesie  s.  Justine  de  K 
presbitero  August ino  Stainprunner  uiocesis  Salzaburgensis. 

f.  170.  1461*  19.  Dez.  Ordinationen :  ad  primam  toasarmi 
B a r t  Ix o  1  o m  e u  s  de  Alemania  ördints  s.  Benedict!  in  mon^Mr 
Justine  et   Fr.   C  r  b  a  n  u  s  de  A  1  e  m  a  n  i  &  eiusidem  crdinis. 

Diversürum   1464 — 1467. 

f.  55'.    1465,   9.  März.    Ordinationes:  ad  IUI*'  minores   Das,   B 
dictum    de  Alemania   et    Dns+   Prosdocimns  de    Alemania 
ruonaci   s,   Justine,. 

f.  63-  146  5,  26*  März;  Lieent.ia  celebrandi  etc.  in  eceta 
Catherine  de  Lusiana,  eoncessa presbitero  P e t r o  d e S e p 1 0 m c a 
de  Alemania  usque  quo  de  dicta  ecclesia  fuerit   pro  Visum. 

f.  143.  1466,  25.  Jänner.  Licencia  celebrandi  i'ratri  Johant 
Alemania  Onlinis  s,  Marie  Brutenorum  ....  visis  iiteris  tamili* 
Kev"1'  Cardmalis  Pbilippi  tituli  s.  Laurentii  in  Lucina,  episeopi  Bononi 

1.  23f/.  1466*  23-  Dez.  Licencia  celebrandi  et  ministrandi  ecelesi 
sacramenta eoncessa per B.  dnum.  Loeumtenentem  presbitero  Christop 
Wies.   Pataviensis  dioeesis. 

Diversoruin    1467  —  166  9. 

f.   45.  —    1467.  21.  Mai.    Licentia  celebrandi  et  administrandi 
siastiea    sacramenta    in    ecclesia    s,   Bartbolomei    de   Qallio,   Fat 
djocesis  presbitero  Ulrico  Bernigner  de  Phaflenhofen  Augustensis  di< 

f.  54.  1467T  17-  Juni.  Collolio  ecclesie  e.  Justine  de  Enego 
cesis  Paduane  facti  presbitero  J  o  a  n  n  i  de  Alemania. — Teste  Am 
teotonico,  factore  episcopatus. 

r  70.  1467,  15.  Sept:  Licencia  celebrandi  et  ministrandi  eccle^L 
sacramenta  in  ecclesia  s.  Marie  de  Bran chafuora  Vallis  Astici 
cessa  presbitero  Conrad 0  Oonstantiensia  diocesis 

t  TL  146  7,  2K-  Sept.  Lkenina  celebrandi  et  ministrandi  eccletfi 
sacramenta  Loutessa  presbitero  tiregorio  Yinch,  rectori  paroc 
ecclesie  in   Dorn  he  jm,    llerbipoleusiä  diocesis. 

1.  3L)7,  146H*  24.  März.  Licencia  celebrandi  et  esercendi  c 
auimarum  in  eecle&ia  s.  Zacbarie  de  Viuo  Rovede,  Paduane  dn 
Um&eaaa  Breibytero  Petro  Georgii  Scurteu  de  Prusia,  Ploacensis  die 

i.  124-  14 HS,  ijt  Juni  und  ebenso  aui  einem  späteren  Blatt  f, 
mit   dem   Verweis  in  Foliis  primis  Vol.  III   unterm   Datum  1^69,    1 8.  I 

Ordinationes:  ad  primam  tonsuram  et  quatuor  minores :  Das*  Auf 
tinus  dt?  Alemania  monachu=  s.  Justine. 

ad  Sacerdotium :  Dns.  Philippus  de  Alemania  ctDne.  Urbi 
de  Alemania,  memachi  5.  Justine. 


Deutsche  Priester  in  der  Diözese  Padua.  151 

Diversorum:   Vol.   1476—1481. 

f.  1.  1476,  15.  Aug.  Collatio  ecclesie  s.  Matthaei  in  Villa 
Asiagii  facta  venerabili  presbitero  Thilomano  Keyser,  Maguntinensis 
diocesis  de  Germania,  nachdem  dieser  vorher  verzichtet  hatte  auf  die  ca- 
pella  s.  Bartholomaei  de  Galici. 

f.  3.  1476,  !?5.  Januar.  Collatio  capelle  parochialis  s.  Marie  de 
Ponte  Brente  Paduane  diocesis  venerabili  D.  presbitero  Gulielmo 
teotonico  quondam  Anzolini  de  Bavaria,  qui  prius  erat  mansionarius  in 
plebe  8.  Marie  Vallis  Dobladinis. 

f.  14'.  1476,  19.  April.  Licencia  concessa  per  episcopum  Patavinum 
fratri  Lucq  de  Alemania  rectori  seu  gubernatori  hospitalis  s.  Mari$, 
s.  Jacobi  et  s.  Sebaätiani  extra  portam  s.  Marig  Montis  silicis  ut  posait 
se  absentare  pro  elemosinis. 

f.  47.  1477,  15.  Febr.  Licencia  celebrandi  in  diocesi  .  .  concessa  .  . 
presbitero  Joanni  Gunter  de  Alemania. 

1479,  3.  Juni  eingelegtes  Originalschreiben  des  Bischofs  Ja:  Zenus 
an  seinen  Kanzler  Daniel  Saraceno.  —  Yenerunt  huc  (Fossiano)  isti  de 
Lusiana  videlicet  presbiter  Thomas  Theotonicus  et  decanus  comunis 
de  Lusiana.  Er  Bischof  habe  dem  Thomas  das  beneficinm  s.  Catherine 
de  Lusiana  verliehen.  —  Im  Protokoll  f.  32  heisst  dieser  Thomas 
curificis  de  Betinis  teotonicus. 
Diversorum  Vol.  1483 — 1485. 

f.  82.     Ordinationes   generales   clericorum    1485,    19.  März    ad  Sub- 
diaconatum :  D.  Johannes  de  Alemania  Ordinis  s.  Benedicti,  monacus 
in  monasterio  s.  Marie  de  Prataiia. 
Diversorum  Vol.   1487  —  1499. 

f.  59'.  1488,  4.  März.  Licencia  celebrandi  in'ecclesia  s.  Catherine 
de  Lusana  concessa  venerabili  presbitero  Joanni  Alemano. 

Ohne  Jahresangabe,  aber  wohl  noch  15.  Jahrhundert  erwähnt  Berg- 
mann a.  a.  0.  aus  Pezzo  noch  folgende  deutsche  Priester:  zu  Gallio: 
Conradus  Teutonicus,  zu  Boana:  —  Martdnicus  Teotonicus  möglicherweise 
identisch  mit  dem  oben  1451  erwähnten  Martinas  Lepus  und  zu  Fozza: 
Chrestanus  Teutonicus.) 

Diversorum   1500 — 1506. 

f.  178.  1502,  12.  Jänner:  P.  Andreas  Carven  de  Alemania 
erhält  licenciam  celebrandi  et  curam  animarum  exercendi  in  ecclesia  s. 
Geltrudis  et  8.  Nicolai  de  Bocio,  Paduane  diocesis. 

f.  208'.  1502,  23.  August.  Licencia  celebrandi  pro  sua  devotione 
Joannis  Buedinger  diocesis  Pambergensis. 

f.  257.  1503,  30.  Aug.  Promotion  des  Wolfgangus  Anemorinus  ex 
Mellico  aa.  Dr.  zum  Dr.  Med.  unter  den  Zeugen  presbyter  Andreas  ex 
Vienna  Bev1™  dni.  episcopi  Paduani  capellanus. 

f.  261,  1503,  22.  Okt.  verleiht  der  Bischof  von  Padua  Andrej  de 
Vienna  capellano  quem  ab  annis  30  circiter  cognovit  virum  bonum  ex- 
pertum,  das  Beneficinm  s.  Ambro sii  de  Frioia. 

Von  da  ab  versiegen  Nachrichten  über  deutsche  Priester  in  der 
Padnaner  Diözese  in  dieser  Quelle,  allein  die  kirchliche  Fürsorge  für 
die  Bewohner  der  Sette  Comuni,  die  bis  in  den  Anfang  des  19.  Jahr- 


152  Kleine  Mitteilungen. 

hunderte  an  ihrer  Sprache  so  fest  hielten,  dass  mir  wenige  itali* 
verstanden,  veranlasste  noch  Übersetzungen  des  kleinen  Bellarmin; 
Katechismus  ins  Cimbrische,  die  im  Auftrage  der  Paduaner  Bi 
in  den  Jahren  1602,  1613  und  184^  gedruckt  wurden. 

Graz.  Luschin  vT  Ebeugre« 


Ein  Bericht  über  die  Werke  Maximilians  I.  Über  di 
rarischeu    und    künstlerischen  Bestrebungen  Maximilians  L  habe 

Publikationen  von  Laschitsier,  Chmelarfc  uf  s.  w.  iiu  ,Jahrbue 
kunsthistorischeu  Sammlungen  des  a.  h+  Kaiserhauses6 1)  volles 
verbreitet.  Es  war  Maximilian  nicht  genug,  so  lang  er  lebte, 
Krieg  und  Diplomatie,  Reformen  und  Gesetze  die  Welt  in  Aten 
Spannung  erhalten  zu  haben,  er  wollte  seine  Taten  und  die  ( 
seines  Hauses  auch  der  Nachwelt  einprägen,  und  aus  diesem  Bes< 
ging  eine  Anzahl  von  Werken  hervor,  die  von  vornherein  zur 
breitung  in  einem  grösseren  Kreise,  ganz  besonders  unter  dem 
bestimmt  waren,  An  diesen  Werken,  Theuerdank,  Webskunig,  E 
pforte  u-  s+  w.  arbeitete  ein  Stab  von  Künstlern,  Gelehrten,  Hof  die 
nach  Anweisung  des  Kaisers,  der  den  Plan  zu  jedem  Werke  aiigej 
hatte  und  für  alle  Details  das  lebhafteste  Interesse  zeigte.  Nn 
Teil  dieser  Werke  ist  bei  Lebzeiten  des  Kaisers  vollendet  wc 
Wie  es  mit  ihnen  beim  Tode  Maximilians  stand,  erfahren  wir  au* 
nachfolgenden  Aktenstücke,  das  von  der  Hand  des  Johannes  Su 
des  Hofhistoriographen  unter  Maximilian  1.  herrührt*).  Es  i*i 
Bericht  über  die  acht  Werke  „Ehrenpforte,  Triumph,  Theuert 
Frey  dal,  Weisskuuig,  Genealogie,  Heiligenbueh,  Kalender*,  und 
das  Grabdenkmal,  das  der  Kaiser  selbst  entworfen  hatte;  von  j 
Werke  wird  der  Stand  der  Arbeit  und  der  Ort,  wo  das  Manu* 
oder  die  gedruckten  Exemplare  aufbewahrt  sind,  mitgeteilt,  fc 
nicht  meine  Aufgabe,  die  einzelnen  Angaben  des  Aktenstückes  * 
über  die  Tätigkeit  des  Sbrulius  u.  s.  w.)  zu  erörtern;  dagegen  itii 
zwei  Lücken    dieser  Aufzeichnung    nach  Möglichkeit    ergänzt    vre 

■}  Band  L  IV.  V.  VIL  YIII. 

9)  Erhalten  in  Cod.  y  17  vol.  1  fol.  TtiH  im  Staatsarchiv  Hannover,  i 
£ainn:el  bände  mit  der  Aufschrift  .Literat*  et  acta  hitina  ab  anno  1510  ad  st 
1569«,  der  Akten  der  kaiserlichen  Kanzlei  iiuh  dem  16*  Jahrhundert  entha 
über  Stabius  vgl-  ttie  biographische  Skizze  bei  Ascbbach,  ijeach.  d,  Vi 
Universität  2.  363—373;  dazu  kommen  jetzt  zablreie.be  neue  Materialien  n 
Regelten  der  einzelnen  Bände  des  »Jahrbuches'. 


Ein  Beriebt  Aber  die  Werke  Maximilians  I.  153 

Sie  ist  ohne  Datum  und  ohne  Adresse.  In  Betreff  der  Datirung  sei 
darauf  hingewiesen,  dass  Maximilian  I.  bereits  als  verstorben  und 
Karl  V.  („Cath0*  M**88)  als  sein  Nachfolger  erwähnt  wird;  damit 
kommen  wir  auf  den  28.  Juni  1519  (Wahl  Karls  V.  zum  deutschen 
König).  Da  weiters  der  Verfasser,  Stabius,  am  1.  Jänner  1522  starb, 
lallt  das  Aktenstück  in  die  Zeit  zwischen  1519  (Juni  28)  und  1522 
(Jänner  1).  Aus  den  Worten  von  Stabius  geht  hervor,  dass  er  von 
Karl  V.  eine  Verfügung  über  die  Exemplare  der  gedruckten  Werke 
und  über  die  Vollendung  der  noch  unfertigen  erwartete.  Man  wird 
daraus  schliessen  können,  dass  der  Bericht  für  Karl  V.  bestimmt  war. 
Tatsache  ist  jedoch,  dass  nicht  Karl,  sondern  sein  Bruder  Ferdinand  1. 
in  den  Besitz  des  von  Stabius  gehüteten  literarischen  Nachlasses 
Maximilians  I.  gekommen  ist1). 

Divus  Maximilianus  ceaar  fei.  mem.  pro  memoria  illustrissimi  nomin is 
sni  et  augustissimae  domus  Austriae  iussit  et  ordinavit  aliqua  in  historiis 
cum  picturis  cum  etiam  scriptum  fieri,  quorum  quedam  perfecta,  quedam 
vero  perficienda. 

Primum  quod  perfectum  est  Honoris  Porta,  quam  ita  appellari 
ipse  cesar  voluit,  quae  est  instar  arcus  triumphadis,  quam  ego  preeipue 
seeundam  S.  Mtis  Ordinationen!  perfeci  et  absolvi,  iamque  ante  duos  annos 
impressi  septingenta  fere  exemplaria,  quae  ego  hie  Augustae  in  domo  cu- 
stodiae,  cui  me  ipse  cesar  prefecit,  ad  mandatum  Cath0*6  et  Ces.  li*18  di- 
stribuenda  conservo.  huius  quidem  honoris  portae  interpretationem  germa- 
nicam  et  rithmos  Sbrulius2)  eiusdem  Ces.  M^8  poeta  et  in  prosam  et  in 
Carmen  latinum  transtulit.  quae  trauslatio  nondum  69t  impressa. 

Secundum  opus,  quod  plus  quam  semiperfectum  est,  Triumphus 
cesaris  Maximiliani,  quod  quidem  inter  cetera  placebit,  in  quo  pompa 
triuniphalis  ad  imitationem  veterum  illorum  imperatorum  depingitur,  ubi 
quasi  tota  eins  imperatoris  et  vita  et  historia  continetur.  maior  pars  huius 
triumphi  absoluta  est,  ad  cuius  perfeetam  absolutionem  opus  est  mille  et 
quingentis  florenis,  ut  ad  tinem  recte  perducatur. 

Tertium  opus,  quod  perfectum  est,  Theurdanch  est,  quo  nomine 
ipse  cesar  Maximilianus  personam  suam  significari  voluit,  qui  liber  in 
tres  partes  divisus  est.  quarum  primam  Purvitig,  alteram  Unvalo,  tertiam 
Neidlart  ipse  cesar  germanica  nominare  voluit,  quas  Richardus  Sbrulius 
eins  poeta  latine  Fervidum,  Infeiicem,  et  Lividum  Comitem  appellat.  quae- 
eunque  enim  fervore  iuvenili,  quaeeunque  casu  et  infortunio,  quaeeunque 
invidia  ipsi  cesari  aspera,  difficilia,  periculosa  aeeiderunt,  in  eo  libro  de- 
clarantur.  est  sane  opus,  quod  cesar  maxime  amabat  et  plurimi  faciebat, 
quippe   quod  omnia    Mtis  8.  pericula    et    memorabilia   facta   compiectitur. 


>)  Instruktion  Ferdinands  an  Marx  Treizsauerwein  von  1526  März  1  (Jahr- 
buch III  Keg.  Nr.  2868]  und  Verrechnung  Treizsauerweins  von  1526  April  26 
(ebd.  2878);  aus  der  Urkunde  Ferdinands  von  1521  September  30  (ebd.  2691) 
ersieht  man,  dass  Ferdinand  schon  damals  den  von  Stabius  in  Augsburg  ver- 
wahrten Nachlass  Maximilians  nach  Wien  bringen  wollte. 

*)  Nach  Jöcher  4,  184  war  Sbrulius  professor  humaniorum  zu  Wittenberg. 


154  Kleine  Mit tei langen. 

hie  hber  germ&mco  stilo  impressus  est,  cuius  exempUm  in  eadem  t 
custodiae  &  me  servanttm  ifcd  ordinavit  »pae  cea&r,  nt  predictns  Stv 
MTl*  S.  poeta  in  heroieum  Carmen  tradueeret.  ille  iam  ad  finem  u 
properat, 

Quartum  opus,  quod  perfieiendum  est,  Fr  cid  all  appellatur  gi 
mue,  in  quo  oninia  hastiludia  et  accuta  hasta  et  tricuspide  et  toraiac 
et  daella  et  cetera  iniütaria,  quae  ipse  exercuit.  continentur.  pro  quo 
iiulla  forma  adhuc  facta  eat,  qua  ipsius  Hbri  picturae  imprimendae 
M***  S.  voluit  cum  quodam  ineiaore  formarum  nomine  Hieronyrao  Aod 
con  venire  mille  florenis,  ut  ille  *?ui*s  expensia  formas  ipsas  perfieeret,  I 
auteni  operis  exempW  apud  prepositum  Nurimbergensein*)  reperiri  <3 

Quin  tum  opu*  pernaendum  est  quidam  Über,  qui  Alba»  Rei 
pelatur.  cuius  formae,  quibus  picturae  imprimendae  sunt,  iam  inciaae 
et  custodiuntur  hie  Auguatae  in  eadem  domo  custodiae.  buius  autem  c 
exemplar,  quantum  inceptum  est,  ?el  apud  WeHner3)  vel  apud  Gabr 
Fogtl|  esse  debet,  et  quia  hie  über  continet  veram  biatoriam  Maxim 
cesaris,  neque  in  verum  ordinem  red&ctus  est,  deliberandum  est« 
modo  et  a  qutbus  et  quihus  linguis,  germanica  ne  an  latina  an  gi 
an  omnibus,   perficienduä  est. 

Sextum  opus  perfieiendum  est  über  Genealogiae  suae,  cuius 
mae,  qmbus  picturae  eins  imprimendae  sunt,  simüiter  incisae  et  perf 
sunt  et  reperiuntur  apud  ductorem  Peutinger  Augußtae,  qui  similiter 
dum  perfeetus  est.  quem  tarnen  si  Cathca  et  Ces.  M**B  perficienduni 
deüberaverit,  dabo  modum  et  ordiuem  quoniodo  perfieietur. 

Septimum  opus  pertieiendum  est  L  i  he  r  S  a n  c  t  o  r  u  m  suorutn  sei 
rumf  quos  ipse  ceaar  precipue  veneratus  est.  qui  continet  picturaa  e 
gendas  sau  et  omni,  cuius  libri  formte  incisae  sunt,  et  retinentur  adb 
preposito  Nurembergensi.  legendär  autem  predictus  Eicbardus  Stor 
poeta  a  Ces«  Mte  in  Brabantiain,  Flandriam,  Hannoniam  et  aüa  loca  m 
summo  labore  quaesmt. 

Oetavum  et  ultimum  opus  pertieiendum  eat  Galen dari  um,  in 
?olennia  sanctoniin.  quos  preeipua  venerat  ione  ipse  cesar  colebat,  per  n> 
et  dies  digeruntur.  euiua  exemplar  apud  me  est  in  eadem  domo  ci 
diae.  pro  cuius  picturis  nulla  forma  incisa  estt 

Ista  sunt  opera-,  quae  ego  ipae  certe  scio  Ces.  M*0111  feL  tnem.  i 
nasse,  iiaiu  proposuit,  ut  saepe  mihi  dixit,  centum  et  trigiuta  libix 
«■ditiirum,  e  quibua.  si  quid  aliud  est  perfectum,  non  habeo  compertt 

Item  i  mag  in  um  sive  statuarum  sepulebralium,  qua« 
exornandum  se|>ulcbrum  divi  ^esaiis  Maximiliani  ex  aere  fundend&e  i 
numerus,  babüusT  forma  et  ordinatioT  sicut  eas  S,  Mt4S  ordinavit.  apa 
invemunturi  et  iam  tbrmam  eeelesiaeT  quam  pro  eadem  sepultura  aua  \ 
ricari  voluit,  sua  manu  tiguratam  mibi  contradidit.  de  quibns,  öi  aliqti 


')  Vgl,  über  ihn  Cbmelans  im  »Jahrbuch*  4,  308— $09, 

')  Melchior  Pfiiitdng  Propat  zu  H.  Sebflld  in  Nürnberg. 
}  Steian  Weatneit    Sekretär  iM;iximilianü  (Jahrbuch  I  Reg.  43ti),  dpJUi 
1517    -  als  Zöllner  von  Rattenberg  erwähnt  (ebd.  Li,  Reg.  Nr.  1731). 

*)  Ohne    nähere  Bezeichnung    erwähnt    1513    und    1518    i  Jahrbuch    l 
Nr.  3c>7.  4M*), 


Urkundenver  Steigerung  in  Berlin.  ^55 

deliberabitur  ut  perficiantur,  sum  paratus  modum  indicare,  quo  omnia  iuxta 
8.  M**8  voluntatem  perficiantur. 

Di  vi  Maximilian  i  imperatoris  quondam  historiographus  Joannes  Stabius. 

S.  Steinherz. 


Urkundenversteigerung  in  Berlin.  Im  Oktober  1905  kam 
der  erste  Teil  der  berühmten  Autographensammlung  des  Berliner 
Bankiers  Alexander  Meyer  Cohn  unter  den  Hammer.  Das  Schwer- 
gewicht dieser  Abteilung  lag  in  den  umfang-  und  inhaltreicben 
Materialien  zur  Geschichte  der  klassischen  Literatur,  einer  Sammlung 
von  solcher  Bedeutung,  dass  kein  geringerer  als  Erich  Schmidt  dem 
Auktion skatu löge  ein  Vorwort  widmete.  Die  Sammlung  mittelalter- 
licher Urkunden,  welche  an  den  Beginn  der  Auktion  gestellt  war, 
steht  in  wissenschaftlicher  Hinsicht  und  namentlich  mit  Bücksicht  auf 
den  Marktwert  weit  zurück.  Aus  diesem  Verhältnis  erklärt  es  sich, 
dass  die  Urkunden  in  dem  Kataloge  sehr  stiefmütterlich  bedacht  waren 
und  dass  die  Beschreibung  derselben  allzu  knapp  geriet,  um  überhaupt 
eine  Identifizirung  der  Stücke  zu  gestatten.  Deshalb  dürften  die  hier 
folgenden  Notizen  vielleicht  erwünscht  erscheinen,  wenn  sie  auch  in 
der  Hast  des  Auktionsrumniels  zusammengerafft  wurden  und  daher 
nicht  als  exakt  gearbeitete  Regesten  angesprochen  werden  dürfen. 
Stammt  doch  das  meiste  aus  österreichischen  Archiven,  die  ganz  oder 
teilweise  dem  Mammon  zum  Opfer  fielen.  Vieles  und  gerade  die 
ältesten  Stücke  rühren  aus  dem  steirischen  Kloster  Neuberg,  eine 
Archivalienverirrung  aus  der  Zeit  vor  1859,  über  welche  schon  v.  Zahn 
in  der  Einleitung  zum  3.  Bande  des  steiermärkischen  Urkundenbuchs 
und  jüngst  wieder  —  in  der  „Grazer  Tagespost*  vom  28.  Oktober 
1905  —  gesprochen  hat.  Glücklicherweise  ist  ein  grosser  Teil  dieser 
Austriaca  in  öffentliche  Archive  gelangt  und  dadurch  unserer  Wissen- 
schaft erhalten  geblieben,  speziell  der  eben  verstorbene  Direktor  Boesch 
hat  noch  viele  Urkunden  für  das  Germanische  Nationalmuseum  er- 
worben. 

Über  diese  Erwerbungen  wird  das  Museum,  wie  mir  das  Direk- 
torium desselben  gütigst  mitteilt,  im  „Anzeiger"  eingehende  Mittei- 
lungen veröffentlichen. 

Wenn  hier  die  Namen  der  Erwerber  die  Spur  der  Urkunden 
festhalten  sollen,  so  werden  die  beigesetzten  Zuschlagspreise  neuerdings 
den  Beweis  erbringen,  dass  der  Marktwert  älterer  Stücke  von  der 
historischen  Bedeutung  meist  völlig  unabhängig  ist. 


ISS 


Kleine  Mitteilungen, 


941   Jänner  7.   Dahltini,  König  Otto  L  bestätigt  dem  Nonnen! 

Neuenheerse  das  Wahlrecht  und  die  Immunität  Mob.  Germ,  t 
121  Nr.  36  aus  späten  Kopieen,  Angebliches  Original.  —  G«rm,  Kai 
museum,  Nürnberg  (380  M.) 

llfil   März  23,     Frisach,     Eribischof  Eberhard  L  von   Sa  Ja 
bestätigt    die  Stiftung   des  Hospitale»  (Spital)  am  Stmmering 
den  Markgrafen  Ottokar  von  Steiermark,    verleiht   der  neuen  Stiftun 
Zehen  t-  und  Pfarrecht  und  bestimmt  die  Grenzen  des  geschenkten  Vi 
Druck:    Zahn,    Steierm,  Urkuodenb.   1   Nr.   458    (aua  Kopie    s.    I 
Katalog  zu   1162.  —  Mr.  Charavay,  Paris,   3  rue  de  Fürstenberg. 

1166  Oktober  15.  Augsburg,  Kaiser  Friedrich  L  bestätig 
Gründung  des  H  o  s  p  i  t  a  l  e  s  (Spital)  am  Semmeriag  durch  Maj 
Otokar  von  Steiermark.  St.  4070.  Druck:  Zahn,  Steierm,  Urku 
buch  l  Nr.  732  aus  Bestätigung  von  1230  und  ebda,  3  Nr.  4  Kol 
mit  dem  eben  versteigerten  Original.  —  Karl  Ernst  Graf  von  Wah 
Prag.     (605   M.) 

1211  Juli  18-  Graz,  Herzog  Leopold  von  Österreich 
Steiermark  für  das  Hospital  am  Semmering,  Zwei  Originale.  D 
Zahn,  Steierm.  Urkundenb.  2  Nr,  113  und  Kollation  mit  den  eben 
steigerten  Originalen  ebenda  3  Nr.  1 3-  Über  diese  Stücke  wird  Miti 
sonders  berichten.  —  Hausarchiv  der  regierenden  Fürsten  von  Idee 
stein»  Wien,     (jjfl  und   210   M.) 

1217  Ende  Juni,  Wien,  Herzog  Leopold  von  Österreich 
Steiermark  für  das  Hospital  am  Sem  me ring.  Druck:  Zahn.  8fel 
Urkunden!).  2  Nr.  148  und  Kollation  mit  dem  eben  versteigerten  Ori 
ebenda  3  Nr.  1  fi.  Ober  dieses  Stück  wird  Mitis  besonders  berichte! 
Hausarchiv  der  regierenden  Fürsten  von  Liechtenstein,  Wien,     (w    3 

1224  Dezember  19.  St.  Veit.  Herzog  Bernhard  H  von  Ei 
t  hen  für  Spital  am  Sem  nie  ring,  Jaksch  Mon»  Car.  4  Nr.  188] 
Karl  Ernst  Graf  von  Wald*tein,  Prag,     (yo   M.) 

1234  März  l  H,  SpitaL  Herzog  Bernhard  11,  von  Kämt 
Schenkung  für  Spital  am  Semmering.  Jaksch  Mon.  Car.  4  Nr.  i 
—   Karl  Ernst  Gral  von  Waldstein,   Prag,     [80   Kj 

1237  Feb.  Wien,  Kaiser  Friedrich  IL  erneuert  und  bestätigt 
Propst  und  Konvent  von  Wald  hausen  die  eingerückte  Urkunde  H 
Leopolds  von  Österreich  ddo.  Neuburg  22,  April  1204.  Bühmer-f 
2227-  —  Germanisches  National museum  Nürnberg.     (lfia  M.) 

1250  Not,  Foggia,  Kaiser  Friedrich  II.  ermächtigt  den  ü 
grafftn  Qbert  Pelavicini,  denen  aus  Piacunza  und  seinem  ih»\ 
die  die  kaiserliche  Gnade  suchen,  Sicherheit  und  Strafnachsicht  zu  gewfe 
Letzte  bisher  bekannte  Urkunde  Kaiser  Friedrichs  II.  Böhmer- Ficker 
J  4,701.  Druck:  Bibl.  de  IMoole  des  chartes  50,  672  aus  dem  du 
(1889)  in  Paria  versteigerten  Original,  —  Alexander  Markgraf  Pallav 
Wien.     (90   M.) 

1201  August  22.  Bei  Teiuach.  Herzog  Ulrich  III  von  Kämt 
schenkt  dem  Spital  am  Semmering  Mausen  zu  Graten  dort*  Ja 
Mon.  Car.  4   Nr.   2  7  55.  —  Germ,  Nationalmuseum  Nürnberg.     (30  31 


Urkundenversteigerung  in  Berlin .  157 

1275  April  21.  Graz.  König  Ottokar  von  Böhmen  bestätigt 
dem  Spital  am  Semmering  als  Lehensherr  Zuwendungen  und  Ankäufe. 
—  Germ.  Nationalmuseum  Nürnberg.     (21   M.) 

1270  Jänner  31.  König  Ottokar  von  Böhmen  bestätigt  die  in- 
serirte  Urkunde  de3  Herzogs  Ulrich  HI.  von  Kärnthen  1254  Oktober  14. 
Kienberg  (Jaksch,  Mon.  Car.  5  Nr.  2848).  —  Antiquar  J.  A.  Stargardt. 
Berlin.     (lÖ5  M.) 

1301  Oktober  27.  Frankfurt.  König  Albrecht  I  widerruft,  dass 
er  »bona  quondam  Conradi  dicti  Beige  et  Adelheidis  uxoris  sue  de  Wets- 
laria  de  iure  Meingots  dicto  Seczepfant  de  Gieschen  concedere  valebamus,' 
da  die  Genannten  ihre  Güter  den  Johannitern  vermacht  hatten.  Fehlt 
Böhmer.  —  Germ.  Nationalmuseum,  Nürnberg.     (42  M.) 

1306  Febr.  1.  Hall.  Herzog  Heinrich  von  Kärnthen  stellt  das 
Heiratsgut  der  Herzogin  Euphemia,  3000  Mark  Silbers,  auf  seinen  Ein- 
künften in  dem  Gericht  in  Sarnthein  sicher.  Aus  dem  gräfl.  Trauttmanns- 
dorfTschen  Archiv  zu  Meran.  —  Germ.  Nationalmuseum,  Nürnberg.  (43  M.) 

1312.  König  Heinrich  von  Böhmen  für  Spital  am  Semmering. 

—  Antiquar  J.  A.  Stargardt,  Berlin.     (42  M.) 

1318  August  2.  Hitzingen.  König  Heinrich  von  Böhmen  an 
den  Pfleger  zu  Taufers,  Konrad  den  Arberger,  den  Zehnten  auf  Gaiser- 
velde  betreffend.     Aus  dem  gräfl.  TrauttmansdorfT sehen  Archiv  zu  Meran. 

—  Germ.  Nationalmuseum.     (16  M.) 

1359  Dezember  21.  Wien.  Herzog  Budolf  von  Österreich  für 
das  Kloster  Neuberg  im  MürztaL  —  Germ.  Nationalmuseum,  Nürnberg. 
(16  M.) 

1360  Mai  25.  Brixen.  Herzog  Budolf  von  Österreich  bestätigt 
eine  Messtiftung  der  Katharina,  Peter  Berngers  Witwe.  Hoc  est  verum. 
(Datirung  wäre  näher  zu  untersuchen;  vgL  Lichnowsky  4,  Nr.  177).  — 
Germ.  Nationalmuseum,  Nürnberg.     (26  M.) 

1362  Jänner  29.  Nürnberg.  Kaiser  Karl  IV.  überweist  die  Steuer- 
schuld der  Stadt  (Schwäbisch-)Gmtind  an  Graf  Eberhard  zu  Wert- 
heim.  Fehlt  Huber.   Betrifft  nicht,  wie  der  Katalog  irrig  angibt,  Gmunden. 

—  Germ.  Nationalmuseum,  Nürnberg.     (106  M.) 

1362  April  2.  Wien.  Herzog  Budolf  von  Österreich  erlaubt 
dem  Markt  Feldbach  (Steiermark),  eine  Bingmauer  aufzufuhren,  und  be- 
widmet ihn  mit  Badkersburger  Becht.  Lichnowsky  4  Nr.  361.  »tWir 
der  vorgenant  .  .  .  hant.«  —  J.  A.  Stargardt,  Berlin.     (150  M.) 

1362  Juni  25.  Hainburg.  Herzog  Budolf  von  Österreich,  Jahr- 
markt für  St.  Veit  in  Kärnthen.  »tWir  der  vorgenant  .  .  .  hant.€  — 
Archiv  des  Geschichtsvereins  für  Kärnthen.     (52  M.) 

1370  September  12.  Herlingsfeld.  Kaiser  Karl  IV.  unterstellt  den 
Grafen  Wilhelm  von  Montfort  seinem  Hofgericht.  Fehlt  Huber.  — 
Germ.  Nationalmuseum,  Nürnberg  (90  M.) 

1373  Oktober  28.  Prag.  Kaiser  Karl  IV.  für  die  Stadt  Kolin 
»das  sie  einen  vierdung  grosser  Prager  pfenning  alle  wochenlich  von  der 
«genant  yrer  stat  wegen  zu  geben  und  czu  beczalen.«  Fehlt  Huber.  — 
Historisches  Seminar  der  Universität  Berlin,     (l  10  M). 

1377  September  8.  Wien.  Herzog  Leopold  III.  von  Österreich 
bestätigt  den  Verkauf  der  Güter  des  Budolf  von  Stadegg  bei  Langenwank 


158 


Kleine  Mitteilungen* 


und  Krieglacb  im  Mürztal  an  da*  Klöster  Neuberg,  —  Hislcriicl 
tnlnar  der  Universität  Berlin.    (12   M,) 

1387  August  10-  Nürnberg.  König  Wenzel  weist  die 
(S c h  w ä bi a c h  - ) G  m ü n d  an,  die  Stadtsteuer  an  Nielas  Muffel  und 
rieh  Eisvogel.  Bürger  zu  Nürnberg,  abzuführen.  Betrifft  nicht,  w 
Katalog  irrig  angibt,  G  munden.  —  German,  Natio  na  Linuse  um,  Kfli 
(IUI   M.) 

l;iK7  Dez,  ti,  Bludenz,  Herzog  Albrecht  111  von  Österrei* 
Herrschaft  Feldkirch  für  den  Grafen  Budolf  von  Montfort  bestft 
—  Germ*  Nationalmuseum,   Nürnberg.     15  !/B   ^)- 

13HK  März  1,  Wien,  Herzog  Albreeht  HI.  von  Österreie 
leiht  von  neuem  dem  Niklas  dem  Dremel  von  Krieglacb  das  Hu 
selbst  »an  dem  (rät.*   —  Germ.   National museum.  Nürnberg.     (5l2 

1 31» 6  Sept.  Ensiabeim.  Herzog  Leopold  IV.  von  östf-rr 
Schuldbrief  für  Eberhard  Ringg«  Bürger  zu  Feldkirch.  —  German 
Nationalmuscum,  Nürnberg.     (11    M) 

1400  Februar  17,  Prag,  Jost  von  Mähren  sehiieast  mit  K 
von  Tonberg  einen  Vertrag  ,um  alle  die  schuld,  die  wir  von  tu 
lande s  wegen  von  Lutzemburg*  (47 5ü  rhein.  Gnlden)  an  die  Herrea 
Tonberg.  —  Genn.  Nationalmuseum,  Nürnberg,     (51    M.) 

140  2  April  2.  Wien.  Herzog  Wilhelm  von  Österreich,  I 
brief  für  Friedrich  von  F 1  e  d  n  i  t  z  über  ein  Gut  gelegen  in  dem  Do 
Krieglach,  —  Historische:*  Seminar  der  Universität  Berlin,     (ß  M#) 

1403  Februar  23.  Nürnberg.  König  Ruprecht  weist  die  £ 
Gmünd  und  B o p fi n ge n  an,  die  nächste  Jahresstener  an  Her* 
Falczner,  Bürger  von  Nürnberg,  abzuführen,  —  Es  bandelt  siefc 
Schwäbisch- Gm  und  in  Württemberg,  nicht  (wie  der  Katalog  irrtümlic 
gab)  um  Gniunden.  —  Auch  in  der  Reichsregistratur  des  Wiener  Sl 
archivs,  Bd.  C.  Chmel,  Begesta  Rnperti  143CK  —  Antiquar  Baert  F; 
iurt  a.  M.     ( l  s  ti   &L) 

1404  Jänner  18.  Wiyn,  Herzog  Wilhem  von  Österreich 
das  Kloster  Neuberg,  Lienbart  Haydenn,  Bürger  zu  Neustadt*  un4  < 
im   Mür/.tal   bei  reffend.   —   Antiquar  L.  Liepm  ans  söhn,  Berlin.     (7    M. 

14  Dt)  Mai  ]i>.  Karlstein,  König  Wenzel  för  die  Stadt  K  o 
Zahlung  von  Subsidien  betreffend,  —  Antiquar  J.  A,  Stargardt,  B< 
(70    M.) 

140H  Juli  m.  Graa.  Herzog  Ernst  von  Österreich  vei 
Niklas  dem  Dremel  von  Krieglach  ein  Holz  daselbst  Vgl.  1388  Ml 
Wien,  —  Antiquar  J,  A.  Stargardt,  Berlin.     (7   M). 

1410  April  12.  Prag.  Künig  Wenzel  bestätigt  allgemein  die 
vilegien  d^r  Stadt  Melnik,  ms  besonders  die  durch  Kaiser  Karl  IV 
teilten.  — -   Germ,  National  umseum.  Nürnberg,     (i\]    M.) 

1415  Juli  J3<  Konstanz.  König  Sigmund  für  Ulrich  von  Eos 
Do  na  bim  und  Knewen  betreffend.  Regest  nach  dem  eben  versteig« 
Original*  Alf  mann  Reg.  imp.  XI  1SJ7-  Auch  in  der  ßeichsregistf 
des  Wiener  Staatsarchiv*  Bd.  E  Pol.  IS 9',  —  Historisches  Seminar 
Universität   Bejiin.     (55   M.l 


Urkunden  Versteigerung  in  Berlin.  159 

1417  April  29.  Meran.  Herzog  Friedrich  IV.  von  Tirol  belehnt 
Georg  von  Botsch  mit  Salurn.  —  Germanisches  Nationalmuseum,  Nürnberg. 
(6'/8  M.) 

1422  März  30.  Wien.  Herzog  Albrecht  V  von  Osterreich 
quittirt  die  Pachtrechnung,  welche  ihm  Andre  der  Kellner  über  Stadt- 
gericht, Maut  und  Ungeld  zu  Enns  gelegt  hat.  d.  d.  p.  Berch.  de  Mang 
mag.  hub.  Angebliche  Unterschrift  des  Herzogs.  —  Germanisches  National- 
museam,  Nürnberg.     (43  M.) 

1431  Febr.  25.  Innsbruck.  Herzog  Friedrich  IV.  von  Tirol, 
Lehensbrief  für  Pentelein  von  Pfirt.  —  Germanisches  Nationalmuseum, 
Nürnberg.     (7  lj2  M.) 

1437  November  29.  Znaim.  Kaiser  Sigmund  gewährt  dem  Nico- 
laus Nor  alias  Thoscha  freies  Geleite.  Fehlt  Altmann.  —  Germanisches 
Nationalmuaeam^  Nürnberg.     (23  M.) 

1439  Februar  16.  Breslau.  König  Albrecht  II.  an  Papst  Eugen  IV: 
er  habe  den  Magister  Johannes  de  Fabriano  bei  sich  behalten,  damit  dieser 
den  Abschluss  des  tractatus  Polonorum  mitmache.  —  Historisches  Seminar 
der  Universität  Berlin.     (70  M.) 

1453  Juni  25.  Graz.  Kaiser  Friedrich  IV.  bessert  seinem  und 
des  Reichs  lieben  getreuen  Jost  Prueschink  sein  angestammtes  Wappen 
>  einen  swartzen  Schilde  und  in  der  mitte  des  schuldes  von  gründe  auf 
ein  blawe  ban  und  an  yedem  teile  der  ban  ein  auffgetan  weisz  flugel  und 
auf  dem  Schilde  einen  belme  geziret  mit  einer  weyssen  und  swartzen  helm- 
decken darauf  auch  zwen  weisz  auffgetan  flugel  steende  darzwuschen  ein 
swartzer  rab«  durch  Hinzufügung  einer  goldenen  Krone.  Wappenminiatur 
in  der  Mitte  des  Textes.  Ad  mandatum  pioprium  domini  imperatoris 
Ulricus  Weltzli.  Bta.  Stephanus  Kolbeck.  An  Pressel  Siegel  Sava  110 
-}-117.  —  Gräfl.  Hardegg'sches  Archiv  zu  Stetteldorf.  (100  M.)  —  Durch 
diese  Urkunde,  weiche  in  der  heraldischen  Literatur  bisher  völlig  unbe- 
achtet blieb,  ist  die  in  allen  Wappenbüchern  aufgeworfene  Frage,  als 
welches  Tier  der  »Vogel  der  Prüschinke«  anzusprechen  sei,  gelöst;  vgl. 
Starkenfels,  Oberösterr.  Adel  (Nürnberg  1885 — 94)  S.  93 — 94. 

1438  Dezember  19.  Ensisheim.  Herzog  Sigismund  von  Tirol, 
Lehensbrief  für  den  von  Pfirt  (im  Katalog  irrig  zu  1455).  —  Antiquar 
J.  A,  Stargardt,  Berlin.     (15  M.) 

1461  Februar  24.  Leoben.  Kaiser  Friedrich  IV.,  Lehensbrief  für 
Ulrich  Schaller.  —  Germanisches  Museum,  Nürnberg.     (15  M.) 

1461  Mai  30.  Innsbruck.  Herzog  Sigismund  von  Tirol  bevoll- 
mächtigt Cristof  Botsch  und  Benedikt  Wegmacher,  Pfarrer  zu  Tirol,  für 
ihn   Geld   aufzunehmen.  —  Germ.   Nationalmuseum,  Nürnberg.     (8^2  M.) 

1466  Juni  26.  Innsbruck.  Herzog  Sigismund  von  Tirol.  — 
Antiquar  J.  A.  Stargardt,  Berlin.     (10  M.) 

1470  Jänner  4.  Wien.  Kaiser  Friedrich  IV  quittirt  die  Rech- 
nungslegung der  Stadt  Enns  über  die  von  ihr  gepachteten  Ämter.  Prae- 
scripta  recognoscimus.  —  Historisches  Seminar  der  Universität  Berlin. 
(30  M.) 

1484  März  10.  Graz.  Kaiser  Friedrich  IV.  verleiht  den  Brüdern 
Sigmund,  oberster  Truchsess  in  Steiermark,  Hofmarschall  und  Kämmerer, 
und  Heinrich  den  Prüschinckhen  von  röm.-kais.  Macht   den  Blutbann 


jho  Kleine  Mitteilungen, 

in  ihren  ncbou  erworbenen  lind  noch  zu  erwerbenden.  Herrschaften.  ( 
Tbmnsiegel  (nicht  identisch  mit  Sava  98 — 98)  mit  Sekret  Sava  1 
violetter  Seide.  —  Grafl.  Hardegg'tsches  Archiv  zu  Stetteldorf.  ((J| 
1523  November  16.  Neustadt.  König  Ferdinand  I.  Privi] 
beslätigung  für  die  Landschaft  Krain.  Wichtig  wegen  der  Mar  ! 
tru'ht  kommenden  staatsrechtlichen  Fragen.  Vgl.  A,  Di  nutz.  Gesi 
Kruinw,  Laibach  (1875)  2  S.  ll>5.  Ein  Bericht  des  Hofrats  der  n,-ö-  \ 
vom  9.  Juni  1523,  über  die  Frage,  in  welchen  Ausdrücken  die  Prtvi 
der  Lands taude  von  Kram  zu  bestätigen  waren,  ist  im  Archiv  des 
Min,  d,  Innern  in  Wien  erhalten.  —  v.  Feldheim,  Berlin  (32    IL). 

Endlich  sei  auf  eine  Reihe  von  OriginaladeLnd  tp  I u  me  t 
gewiesen,  welche  hier  zum  Verkauf  gelaugten.  Sie  betreffen  die  Fan 
ßurebtorff,  Reichsadel  für  Anton  Ulrich,  2«.  Sept.  1730  ("G 
niaches  Nationalmuseuni;  auch  in  der  Reichsregistratur  de?  V 
Staatsarchivs.  Karl  VI.  15,  F.  431.  Ezechiel  Eschelheck,  Rez. 
in  den  ungarischen  Adel  durch  König  Ferdinand  1646  (Antiqua) 
in  Frankfurt;  nicht  in  den  kön,  Büchern  des  ung.  Reic-lisar*  hiv 
getrageu).  Brüder  Fritschko,  Wappen brief  Kaiser  Rudoli 
Prag  1587  (Germ.  Natmus. ;  im  Adelsarchiv  des  k.  k.  Minist* 
des  Innern  in  Wien  das  Konzept  eines  erhländischen  Adelsd iplon 
Fritsehko  von  Fürstemnühl  ddo.  4.  Dezember  1 587).  Brüder  6  e 
Wappeubrief  Kaiser  Rudolfs  IL.  Prag  13.  Juli  1591  (Germ,  Na! 
Konzept  im  Wiener  Adelsarchiv).  Brüder  Grass  wein,  Reiel 
herrenstaud,  Brüssel  1.  März  1522  (Germ.  Natmus*;  auch  in  der  R 
registratur  Karls  V.  Bd.  16  F.  52).  Johann  Greimolt  von 
hausen,  Reichsadel,  Regensburg  4.  März  1654  (Germ.  Natmus,;  Eo 
hu  Adelsarchiv),  Johann  Heinrich  Jahoke,  Reichsadel,  27.  Ji 
1749  (v.  Feldheim,  Berlin;  auch  in  det  Reichsregistratur  Fr* 
Bd.  11  F.  221).  Brüder  Kirchpaur,  Wappenbrief  Kaiser  Rudol 
1590,  Vidinius  (Germ.  Natmus.;  nicht  im  Adelsarehiv),  Elricb  ] 
zu  Ingolstadt,  Reichsadel,  Wien  23.  Aug,  1780  (Germ,  Natmus. ; 
in  der  Keicbsreg.  Josefs  IL  Bd.  13,  79).  Mathias  Lach  nie 
Adelataud  vom  IN.  April  1798  (Germ.  Natmus,;  nicht  im  Adebar 
Job anu  Caspar  von  Lohenstein,  schlesische  Familie,  Adelsd: 
Leopolds  LT  Wien  17-  Juli  IG 70  (Major  Frieders,  Berliu).  A 
Friedrich  Paris  zu  Gailenbach,  Reichsalei  Karls  VII.,  Frankfurt 
6.  Juli  1744  (Germ.  Natmus.).  Kaspar  Pekker,  Rezeption  in 
ungarischen  Adel  durch  König  Ferdinand  1626  (Antiquar  Baer,  F] 
fürt;  nicht  in  den  köu.  Büchern  des  ung.  Reichsarcbiva).  Jo 
Anton  Romerio  de  Spacio,  Adelsdiplom  Ferdinands  IL,  Wien 
(v,  Feldheim,  Berlin;  nicht  im  Adelsarchiv).  Jakob  Sehn] 
Wappenbrief,    Regensburg    15.  Juni    1594    (Germ.    Natmus,;    Koj 


Urkunden  Versteigerung  in  Berlin.  Ißl 

im  Adelsarchiy).  Johann  Jakob  Strobl  ron  Stein  und  Wiesenegg, 
Tiroler  Familie,  erbland.  Adel,  26.  Juli  1743  (Major  Frieders,  Berlin). 
Brüder  Szolosj,  Rezeption  in  den  ungarischen  Adel  durch  Eonig 
Xj^opold,  Wien  1792  (Antiquar  Baer,  Frankfurt;  nicht  in  den  könig 
Bö  ehern).  Brüder  Wildt,  Reichswappenbrief  Prag  3.  Oktober  1586 
(Germ.  Natmus.:  Konzept  im  Adelsarchiy).  Brüder  Wöhrlinger, 
W  appenbrief  Maximilians  IL,  Wien  1563  (?) ;  nicht  im  Adelsarchiv. 
Wien.  Oskar  Freih.  v.  Mitis. 


Mitthefliin*en  XXVll-  11 


Literatur, 

Neue  Literatur  über  die  P&ssio  s,  Floriani. 

Gegen  den  von  mir  schon  früher  (MitteiL  XXV,  381,  Vgl*  XXI 
122)  besprochenen  ersten  Teil  der  Abhandlung  von  Kruse  h  über  d 
hL  Florian  und  sein  Stift  (Neues  Archiv  XXVIII»  340 — 392)  wed 
sich  Dr.  Bernhard  Sepp  in  einer  besonderen  Schrift  Die  paaitu 
Floriani  (Kegensburg  19014).  Er  erklärt  die  von  Krusch  seiner  i 
handlung  beigegebene  neue  Ausgabe  der  längeren  Fassung  der  Passio  f 
»gründlich  verfehlt*  und  legt  den  Lesarten  der  Grazer  Handschrift  n 
geringen  Wert  bei.  Dass  er  damit  im  Unrecht  igt,  hat  Kruse h  naeßg 
wiesen  (Neues  Archiv  XXIX,  520 — 522).  Sepp  bietet  nun  seiner 
Verwertung  des  von  dem  so  abfallig  beurteilten  Gegner  gesichteten  ki 
tischen  Apparates  einen  Text  der  Passio,  für  dessen  Gestaltung  er  folge» 
Grundsätze  aufstellt  (S.  8):  Dem  Archetyp  ist  unbedenklich  alles  zuzuwei« 
was  A  und  B  (nach  der  von  Krusch  gewählten  Bezeichnung)  gemeine 
haben.  Wo  A  und  B  in  den  Lesarten  sich  unterscheiden,  ist  das  tili 
Handschriften  der  Klasse  A  gemeinsame  zu  wählen.  Wo  die  einseift 
Handschriften  der  Klasse  A  von  einander  abweichen,  verdienen  die  0 
dices  A  2 — G,  insbesondere  aber  A  2  in  der  ßegel  den  Vorzug  vor  A 
Hinsichtlich  der  Orthographie  folgt  S.  »der  üblichen  Praxis,  da  die  aal» 
reichen  Varianten  ohne  Zweifel  nur  durch  die  8chukl  unwissender  AI 
Schreiber  entstanden  sind,  welche  auch  den  besten  Text  durch  Felali 
verunstalten  konnten.*  Irgendwie  begründet  hat  S.  dieses  allerdings  r*sl 
ein!aenet  den  Herausgeber  vieler  Sorgen  enthebende  Verfahren  nicht,  «1j 
Ergebnis  selbst  bietet  auch  keine  Rechtfertigung*  denn  der  Text,  den  i 
zustande  gebracht  hat,  und  den  er  als  *  recht  annehmbar*  rühmt,  ist  ii 
Vergleiche  mit  den  Hds.  einfach  unannehmbar.  Höchst  merkwürdig  ii 
auch  der  an  den  Abdruck  der  Passio  sich  anschliessende  Versuch,  in  Ifaefc 
ahmung  Duchesnes  die  Wunder  der  Faasio  rationalistisch  auszudn.te 
(S.  12).  Tunc  fluviua  suseipieus  martyrem  Christi  expavit  et  elevatts  üb 
dis  suis  in  quodam  locum  eminent  iori  in  suxo  corpus  eius  exposuit  Dieaei 
von  nicht  geringer  poetischer  Kraft  Zeugnis  ablegenden  und  animiatische 
Auflassung  entsprungenen  Bericht  betrachtet  S.  als  Auslegung  der  einfach^ 


Literatur.  1(J3 

Tatsache,  dass  der  Ennsfluss  vom  Regen  angeschwollen  (elevatis  undis  suis) 
»den  Leichnam  an  einem  erhöhten  Felsen  anschwemmte €.    Der  Legenden- 
schreiber will  aber  das  Aufschäumen  der  Wellen  nicht  als  eine  Folge  des 
Regens  sondern  der  Scheu  und  des  Schreckens,  den  der  personifizirte  FJuss 
über  die  Untat  empfand,  ansehen,     Tunc  annnente  favore  divino  adveniens 
aquila,  expansis  alis  suis  in  modum  crucis,    eum  protegebat.     »Die  Beob- 
achtung, dass  ein  Geier  (!)  mit  ausgebreiteten  Flügeln  sich  an  der  Leiche 
niederliess,    um   zu    äsen   (!),   wurde  so  gedeutet,  als  habe  ein  Adler  mit 
in  Kreuzesform  ausgespannten  Flügeln  die  Leiche  beschützen  wollen.4    Auf 
gleiche  Weise  sucht  Sepp  in  den   anderen   Fällen   festzustellen,    dass    den 
»Ausschmückungen  etwas  tatsächliches  zu  gründe  liege. €    Damit  versündigt 
sich  Sepp  nicht  allein  gegen  die  dichterische  Gestaltungskraft   des  Legen- 
disten,  sondern    auch    gegen   die  Kritik,    die   uns   gebietet,   die  fraglichen 
Stellen  so  hinzunehmen,  wie  sie  abgefasst  wurden.     Folgen  wir  dem,  dann 
werden  wir  allerdings  mit  Krnsch  in  ihnen  wohl  beabsichtigte  Mittel,  um  die 
Auffindung  des  seinerzeit  in  der  Enns  versenkten,  zur  Zeit  der  Abfassung  der 
Legende  aber  in  S.  Florian  verehrten  Leichnams  zu  erklären,  erblicken  dürfen. 
Gegen   die  Versuche,    den  Floriankult   in   eine    möglichst   frühe   Zeit 
zurückzuversetzen,  ja  wo  möglich  eine  ununterbrochene  Überlieferung  von 
der  Zeit  des  Martyriums   an   herzustellen,    hat  Krnsch   in   dem   zweiten 
Teile  seiner  Abhandlung  (Neues  Archiv  XXVIII,  567 — 61 0)   Stellung  ge- 
nommen, zu  welchem  Zwecke   er   die  Anfange    des  Stiftes  S.  Florian  ein- 
gehender untersuchte.     Er  spricht  sich   gegen   den  Fortbestand  von  Lau- 
reacum  und  gegen  die  Fortdauer   einer  christlich-römischen  Überlieferung 
aus,  worauf  ich  noch  zurückkomme.     Von  grösster  Wichtigkeit  ist  der  im 
Anschluss    an    eine    schon  von  Strnadt    ausgesprochene  Ansicht   erbrachte 
Nachweis,   dass  die  Urkunden,  in  denen  die  vocati  episcopi  Erchanfrid  und 
Otkar  genannt  werden,  in  das  erste  Viertel  des  neunten  Jahrhunderts  ge- 
hören,   die  beiden  demnach  als  Ghorbischöfe  zu  betrachten  seien.     (Vergl. 
dazu  jetzt  auch  Zibermayer  in  Mitt.  d.  Inst.  XXVI,  391   ff.).     Es  bleiben 
somit  als  die  ältesten  urkundlichen  Zeugnisse  für  den  h.  Florian  die  Ver- 
gabungen der  Liutswind  und  Prunnihil  übrig  (Mon.  Boica  XXVIIlb  47  n° 
55,  4  h  n°  57),  die  schon  Sepp  dem   letzten   Jahrzehnt   des    achten  Jahr- 
hunderts zugewiesen  hat.     Um  diese  frühe  Zeit  hat  jedenfalls  ein  Kloster 
im  eigentlichen  Sinne  an  der  Kultstätte  nicht  bestanden,  sondern  höchstens 
eine  kleinere  geistliche  Niederlassung;  als  die  frühesten  sicheren  Zeugnisse 
für  den  Kult  das  hl.  Florian   haben    wir   die  Eintragungen   im   Martyrol. 
Hieron.,  die  vor  dem  J.  770  erfolgt  sein  müssen,  zu  betrachten. 

Auch  diese  Abhandlung  hat  Herrn  Dr.  Sepp  Anlass  zu  einer  Er- 
widerung gegeben  Die  cellula  s.  Floriani  und  die  civitas  Lau- 
riacensis  (Regensburg  1904),  die  folgendes  Motto  trägt:  »Ein  Glück, 
dass  die  Pyramiden  noch  heute  bestehen,  sonst  wäre  es  der  modernen 
Kritik  ein  Leichtes,  zu  beweisen,  dass  sie  niemals  existiert  haben«.  Diese 
Worte  bedürfen  keiner  besonderen  Widerlegung,  niemals  ist  es  ernsthafter 
wissenschaftlicher  Kritik  eingefallen,  offenkundige  Tatsachen  zu  bestreiten, 
jedem  Versuche,  die  wissenschaftliche  Forschung  zu  einem  leeren  Spiele 
dialektischen  Witzes  zu  erniedrigen,  wird  wenigstens  auf  geschichtlichem 
Gebiete  berechtigter  Widerstand  geleistet.  Gerade  in  dem  vorliegenden  Falle 
aber  ist  die  Kritik  durchaus  nicht  überflüssig,  denn  selbst  Herr  Dr.  Sepp 

11* 


1 1 ;  4  JJtttTiLtur. 

wird  nicht  behaupten,  dass  die  Existenz  des  hl.  Florian  so  «eher  m 
die  der  Pyramiden,  Dass  die  kritische  Forschung  trotz  mancher  Y« 
und  Irrtümer,  die  hei  der  Schwierigkeit  der  Frage  kanm  m  ftrw 
waren,  doch  auch  verdienstliche  Aufklärung  geschahen  hat»  mti^  &  i 
zugestehen«  denn  er  sieht  eich  genötigt,  das  von  Kruse h  gewonnene  Hj 
ergebnis,  die  Datirung  der  Erchanfrid-Otkar- Urkunden  anzunehmen, 
lieh  nicht  ohne  selbstgefällig  und  mit  seltsamer  Ignorirung  der  Oeecl 
der  Urkunden  lehre  hervorzuheben,  dass  Krusch  »seine  Methode  mit  l 
nachgeahmt  habe,*  Wenn  S,  an  der  Annahme,  dass  die  Eintragün 
Hart.  Hier,  auf  (*rund  der  Legende  entstanden  sei,  festhält,  als  an 
einzigen  Auskunft  mittel,  das  ihm  gestattet,  die  Abfassung  der  F&tfu 
liebig  weit  zurückzuschieben,  so  macht  das  vorläutig  wenig  aus,  Wid 
ist»  dass  er  sich  gegen  die  von  Krusi-h  vertretene  Ansicht,  es  habe 
auch  westlich  der  Enns  eine  Überlieferung  aus  christlich  -römischer 
nicht  erhalten  kennen,  ausspricht  ('S.  ?).  Diese  Möglichkeit  ist 
gewonnen  ist  mit  ihr  allerdings  nicht  viel  mehr  als  ein  dialektisch  hn 
barer  Anknüpfungspunkt  für  allerlei  unbewiesene  und  unbeweisbar* 
mu  tun  gen.  Denn  erstens  kann  aus  den  allgemeinen  Verhältnissen 
Landschaft  nicht  ohneweifcers  auf  die  Lage  in  einem  bestimmten  Ort 
schlössen  werden,  umsoweniger  da  Latireacum  als  Grenzpia tg  jedei 
der  Verheerung  stärker  ausgesetzt  war  als  die  mehr  landeinwärts  geteg 
Orte,  in  denen  sich  Reste  romanischer  Bevölkerung  erhalten  haben, 
anderseits  gerade  die  Lage  an  der  Grenze  ihm  bei  der  Herstellung  g 
neter  Verhältnisse  rascher  zu  neuer  Bedeutung  verbal/»  zweitens  Elftl 
die  Frage  nicht  umgehen:  Hat  es  einen  Leib  des  hl,  Floriaa  nach  m 
Martyrium  gegeben  oder  hat  sich  nur  eine  literarische  ÜberliefeniAJ! 
halten,  durch  die  zuerst  eine  Stätte  der  Verehrung  entstand,  worauf 
die  nötigen  Reliquien,  endlich  auch  eine  Legende  beschaffte?  Krusch  * 
spricht  sich  in  dieser  Hauptfrage  nicht  klar  und  deutlich  aus,  Ei 
nachgewiesen,  dass  der  in  der  Enns  ertränkte  Florian  ursprüngHd 
Mart*  Hier,  nicht  vorkam,  und  dieser  Nachweis  ist  von  Achelis 
MartjrölogLen,  Abb.  der  k,  Gesellsch.  der  WUs,  in  Gottingeu  N.  I. 
Nr,  3,  140  Nr.  2$  u.  197)  in  selbständiger  Forschung  bestätigt  wrci 
Damit  vertrügt  sieh  die  Ansicht,  dass  für  den  auf  den  Enn=er  FWiai 
bezüglichen  Nachtrag  in  den  Handschriften  B  und  Wdes  Mart,  Hier,  eine 
christlich-römischer  Zeit  herrührende  Aufzeichnung  benutzt  wurde,  w 
Krusch  die  Tatsache  des'  Martyriums  zugegeben  bat  (N.  A,  XXVDI,  1 
Er  nimmt  ferner  au,  dass  der  Leichnam  des  hl,  Florian  nieht  mehr 
gefunden  werden  konnte  (S.  347,  349,  567,  609),  spricht  aber  rai 
,  küstlichen  Schatze,  den  der  Ort  (an  der  Ipf)  besass,  dem  Leib  des 
tyrers«  (S,  602),  Auf  diesen  Widerspruch  hat  Sepp  aufmerksam  gm 
die  Seh l us sfol gerungen,  die  er  aber  nun  seinerseits  zieht  (S,  14),  *iöd 
Ausnahme  der  ersten,  in  der  er  an  dem  Martyrium  des  nori sehen  Fk 
festhält,  abzulehnen.  Die  vierte,  dass  die  Passio  des  hl  Florian  uocl 
Christ! ich- römischer  Zeit  verfasst  wurde,  kann  in  dieser  Fassung  ra  I 
Verständnissen  Anlass  geben,  da  man  unter  der  Passin  die  erhaltene  Legi 
versieben  könnte,  während  nur  die  Möglichkeit  einer  Aufseiohnung 
das  Martyrium,  die  in  dem  Nachtrag  zum  Mart.  Hier,  benützt  wurde, 
zugeben  wäre»     Übrigens    bedarf   auch  diese  Frage  erneuter  Untersuch 


Literatur.  165 

-da  Achelia  nachgewiesen  hat,  dass  von  den  im  Mart.  Hier,  benützten  fünf- 
nndzwanzig  Passionen,  deren  Feststellung  noch  gelang,  nur  vier  als  gute 
gleichzeitige  Quellen  zu  betrachten  sind.  Die  erhaltene  Legende  kann  auf 
solche  Bewertung  nicht  Anspruch  erheben,  sie  ist  nach  der  von  Delehaye 
(Les  legendes  hagiographiques  p.  1 29)  vorgenommenen  Einteilung  der  hagiogra- 
phischen  Dokumente  in  die  Gruppe  der  historischen  Romane  zu  verweisen, 
in  denen  eine  oder  die  andere  wirkliche  Tatsache  mit  einer  Menge  phan- 
tasievoller  Kombinationen  ausgestattet  wird,  und  deren  geschichtlicher  Wert 
sehr  gering  ist. 

Suchen  wir  das  Ergebnis  der  bisherigen  Erörterung  zusammenzufassen, 
so   ist  der  Haupterfolg  wohl  darin  zu  erblicken,    dass  eine  festere  Anord- 
nung der  schriftlichen  Zeugnisse  für  den  Bestand  des  Floriankultes  an  der  Ipf 
.gewonnen,  den  Versuchen,  durch  beliebigen  Ansatz  dieser  Zeugnisse  Brücken 
für  ganz  haltlose  Rückschlüsse  zu  gewinnen,  der  Weg  verlegt  wurde.    Da- 
mit ist  aber  auch  die  Behandlung  der  Frage  wesentlich  vereinfacht  worden, 
da  wir  als  früheste  Zeugnisse  für  den  Kult  des  norischen  Florian  nur  die 
Eintragungen  im  Mart.  Hier,  zu  betrachten  haben.    Es  wird  sich  nunmenr 
darum  handeln,  den  Quellenwert   dieser   Eintragungen   festzustellen.     Wie 
ich  gleich  hiev  bemerken  will,    kann  diese   Eintragung   doch   nicht   durch 
den  Vorsteher  der  damals  gewiss  recht  unbedeutenden  Florianzelle,  sondern 
■am    wahrscheinlichsten   durch    den  Bischof  von  Passau   veranlasst   worden 
sein,  wobei  immerhin  iro-schottische  oder  angelsächsische  Mönche  die  Ver- 
mittlung besorgt  haben  können  (Krusch  S.  846).     Diese  von  Krusch  aus- 
gesprochene  Vermutung   (S.  568)    ist   also   keineswegs,    wie   Sepp    (S.  9) 
meint,  a  limine  abzuweisen,  sondern  in  den  Verhältnissen  wohl  begründet, 
wenn    es    auch    nicht   notwendig  ist,    an   einen    Zusammenhang   mit    den 
späteren  Passau-Lorcher  Fälschungen  zu  denken.     Wäre   das  der  Fall  ge- 
wesen, warum  hat  man  nicht   die  Verbindung  des   Kultes  mit  der  Stätte 
des  Martyriums  festgehalten? 

Über  den  Gedenkstein  der  vidua  Valeria,  eben  jener  Frau,  die  den 
Leichnam  des  Heiligen  nach  Puoche-S.  Florian  gebracht  haben  soll,  äussert 
sich  Kubitschek  in  den  Mitt.  der  k.  k.  Zentralkomm,  für  Kunst-  und 
hist.  Denkmale  3.  F.  II,  270.  Er  weist  die  Schrift  dem  XIII.  Jahrh.  zu, 
wagt  aber  nicht  zu  entscheiden,  ob  der  Stein  ein  altes  Original  nach- 
bildet. Wäre  dies  der  Fall,  so  könnte  dieses  seiner  Meinung  nach  nicht, 
wie  Kenner  (Archiv,  f.  Ost.  Gesch.  XXXVIII,  175)  annahm,  dem  vierten 
Jahrhundert  sondern  nur  einer  spätem  Zeit  angehört  haben,  wogegen  nach 
einer  freundlichen  Mitteilung  des  hochw.  Herrn  Stiftsbibliothekars  von 
St.  Florian,  P.  Franz  Asenstorfer,  Bulic  die  Bedenken  Kubitscheks  nicht 
teilt.  Mir  scheint  die  Annahme  der  Nachbildung  eines  alten  Grabsteines 
oder  Sargdeckels  überhaupt  verfehlt  zu  sein,  es  handelt  sich  wahrschein- 
lich doch  um  nachträgliche  Anfertigung  auf  Grund  der  Legende.  Die 
Formel  der  Inschrift  konnte  man  jedem  Nekrolog  entnehmen.  Der  Name 
4er  Valeria  fehlt  in  der  kürzeren  Fassung  der  Legende,  deren  älteste  Hand- 
schrift dem  9.  Jahrhundert  angehört,  sowie  in  A  1  a  aus  dem  Anfange 
des  10-  Jahrh.,  findet  sich  zuerst  in  A  3  an  der  Wende  des  10.  und 
11.  Jahrhunderts,  ist  also  im  Laufe  des  10.  Jahrh.  eingefugt  worden. 
Um  das  Jahr  1250  wurden  der  Sarg   mit  den  Gebeinen  der  Valeria   und 


166  Literatur. 

der  Stein  mit  der  Inschrift  in  Zügen  des  13.  Jahrb.  aufgefunden  (Mühl- 
bacher, Die  literarischen  Leistungen  des  Stiftes  St.  Florian  S.  3).  Unter 
solchen  Umständen  wird  man  davon  absehen  müssen,  den  Stein  für  die 
Glaubwürdigkeit  der  Legende  zu  verwerten. 

Die  Behandlang  der  Florianfrage  hat  auch  Anlass  zur  Besprechimf 
zweier  Karolingerdiplome  gegeben,  der  Urkunde  Ludwigs  des  Fr.  vtm 
28.  Juni  823  (Mühlbacher,  Eeg.  der  Karol.  Nr.  753,  2.  Aufl.  Kr.  778) 
und  Ludwigs  des  Kindes  vom  19.  Jänner  901  (Mühlbacher  Nr.  1942, 
2.  Aufl.  Nr.  1994).  Hinsichtlich  der  ersteren  hat  Krusch  (S.  597)  im 
Anschlüsse  an  Strnadt  angenommen,  dass  der  Satz,  in  dem  Ludwig  der  Fr. 
dem  Bistum  Passau  die  von  Karl  dem  Gr.  geschenkte  cella  s.  Floriaai 
mit  Linz  bestätigt,  ein  späteres  Einschiebsel  sei,  wogegen  Sepp  (S.  6)  ein- 
fach Verderbnis  der  betreffenden  Stelle  in  der  späten  Abschrift  annimmr. 
Wenn  Sepp  aber  die  fragliche  Stelle  aus  der  längern  Fassung  ergänzt  und 
auf  diese  Weise  einen  annehmbaren  Text  (S.  15)  zu  liefern  geglaubt  hat 
so  ist  er  fehl  gegangen,  da  der  in  Diensten  Piligrims  arbeitende  Notar 
WC.  an  dieser  Stelle  sich  nicht  an  seine  Vorlage  gehalten,  sondern  den 
Text  nach  eigenem  Gutdünken  hergestellt  hat  (Mitt.  III,  213).  Hinsicht- 
lich der  zweiten  Urkunde,  die  dann  auch  von  Mühlbacher  (Mitt  XXIV, 
425  ff.)  behandelt  wurde,  hat  Krusch  (S.  605)  zutreffende  Bemerkungen 
gemacht,  die  den  Inhalt  berühren.  Der  Bau  der  Ennsburg  findet  sein 
Seitenstück  in  dem  der  Arneburg  (Thietmari  Chron.  IV,  c.  38)  und  «lern 
der  Hainburg  (Ann.  Altah.  1050).  Gegen  Mühlbachers  Ausführungen 
hat  sich  Sepp  (S.  ]  i)  ausgesprochen.  Eine  endgiltige  Beantwortung 
dieser  Fragen  wird  man  von  der  Ausgabe  der  Karolinger-Urkunden  zu  er- 
warten haben. 

In  einer  Reihe  von  Zeitungsartikeln  (Linzer  Volksblatt  1904,  Nr.  8ö 
—  94)  hat  P.  Franz  Asenstorfer  massvoll  und  gewandt  die  Überliefe- 
rung zu  retten  versucht,  ohne  aber  in  der  Hauptsache  die  kritischen  Be- 
denken zu  entkräften. 

Wenig  erfreulich  ist  es,  dass  Strnadt  die  Florianfrage  in  einem 
volkstümlichen  Vortrage  behandelt  hat,  der  in  den  Hauptpunkten  ent- 
schieden über  das  Ziel  hinausschiesst  (5.  Flugschrift  des  Fadinger-Bund. 
Allgemein  verständliche  Vorlesung  f\ber  die  Legenden  vom  hl.  Florian  und 
vom  hl.  Maximilian,  den  Heiligen  der  Diözese  Linz,  nach  dem  gegen« 
wärtigen  Stande  der  Geschichtsforschung,  Linz   1905). 

Ungemein  dürftig  ist  die  Festgabe,  die  Dr.  Sepp  den  »Stiftsherren  von 
St.  Florian  zum  lfiOO  jährigen  Jubiläum  des  hl.  Florian«  überreicht  hat 
(B.  Altmanns  Privilegien  für  St.  Florian  an  der  Ipf.  Regensburg  1*104). 
Er  liefert  einen  Abdruck  der  Stiftungsurkunde  vom  25.  Juni  1071  und 
des  Privilegs  vom  27.  Juli  1073  nach  den  angeblichen  Originalen  im 
Stiftsarchive.  In  der  Einleitung  begnügt  er  sich  damit,  die  irrigen  Zeit- 
angaben der  Datirung  richtig  zu  stellen,  und  »durch  diese  einfache  Lösung 
der  chronologischen  Schwierigkeiten  eine  günstige  Präsumtion  für  die  Echt- 
heit beider  Urkunden«  zu  schaffen.  Im  Anhange  bietet  er  eine  Berich- 
tigung der  Daten  etlicher  im  zweiten  Bande  des  OÖ.  Urkundenbuches  ge- 
druckten Urkunden,  wobei  leider  nicht  zu  ersehen  ist,  ob  es  sich  um  Be- 
richtigung auf  Grund  der  handschriftlichen  Vorlage  oder  um  Richtigstellung 


_ 


Literatur.  167 

nach   Art    der    eben    erwähnten  bandelt.     (Vgl.  Krusch  in  NA.  XXX,  244 
-und  Sepp  in  der  Lit.-Beil.  zur  Augsburger  Postzeitnng  1905,  24.  Jänner). 
Graz.  K.  Uhlirz. 


Meyer  Herbert,  Entwerung  und  Eigentum  im  deut- 
schen Fahrnisrecht.    Jena,  Gustav  Fischer  1902.  XVII.  und  314  S. 

Das  vorliegende  Buch  ist  eine  tücbtige,  gründliche,  klar  gedachte  und 
geschriebene  Monographie  über  den  schon  öfter  behandelten  Gegenstand. 
Wenn  der  Verfasser  sich  auch  öfter  an  ältere  Ansichten  anschliesst  und 
der  Natur  der  Sache  nach  anschliessen  musste,  ist  es  ihm  doch  gelungen, 
das  Problem  in  manchem  zu  fördern,  anerkennenswerte  neue  Resultate  zu 
gewinnen.  Auch  Anordnung  und  Darstellung  verdienen  vollen  Beifall 
Sehr  zahlreiche  Quellen  hat  er  verwertet.  Die  Quellenstellen,  auf  die  er 
sich  beruft,  schaltet  er  in  der  Regel  in  wörtlicher  Anführung  dem  Texte 
ein.  So  sehr  dem  Leser  dadurch  die  Überprüfung  erleichtert  wird,  so 
nahe  liegt  doch  bei  solchem  Vorgehen  die  Gefahr,  in  allzugrosse  Breite  zu 
verfallen  und  den  Faden  der  Darstellung  in  wenig  geschmackvoller  Weise 
zu  unterbrechen.  Man  wird  jedoch  anerkennen  müssen,  dass  der  Verfasser 
im  grossen  und  ganzen  des  Guten  nicht  zu  viel  getan  hat. 

Seinen  Ausgang  nimmt  der  Verfasser  von  der  Begriffsbestimmung  der 
Gewere.  Den  Rechtsprrund  für  den  Schutz  der  Gewere  findet  er  im  An- 
schluss  an  Eugen  Huber  in  der  Publizität.  Dass  die  sogenannte  Publizitäts- 
theorie für  die  Ausgestaltung  des  Entwerungsprozesses  massgebend  war, 
dass  die  Gewere  geschützt  wird,  weil  und  insofern  sie  offenkundig  ausgeübt 
wird,  sucht  er  hin  und  hin  durchzuführen.  Schade,  dass  der  Verfasser 
nicht  auch  die  tiefdringenden  Ausführungen  Zallingers  in  seinem  Vortrage: 
"Ober  Wesen  und  Ursprung  des  Formalismus  im  altdeutschen  Privatrecht 
beachtet  hat.  Aus  der  Publizitätstheorie  sucht  der  Verfasser  dann  auch  jene 
Fälle  zu  erklären,  in  denen  wegen  fehlerhafter  Gewere  der  ältere  Inhaber 
gegen  den  jüngeren  durchdringt.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  der  Verlust 
der  Gewere  kundbar  ist.  Die  Eundbarkeit  ist  durch  das  Gerüfte  gegeben, 
das  gegen  den  Dieb  erhoben  werden  soll.  Es  folgt  nun  die  Anefangklage, 
in  deren  Theorie  sich  der  Verfasser  im  wesentlichen  an  Brunner  anlehnt. 
Mit  Recht  weist  er  auf  die  Bedeutung  der  Marken  hin,  für  die  er  aus 
dem  isländischen  Rechte  neue  Beweise  beibringt.  Auch  in  den  deutschen 
Rechten  haben  die  Marken  eine  bedeutende  Rolle  gespielt,  die  noch  nicht 
ganz  aufgeklärt  ist.  Mit  Brunner  fasst  er  den  Anefang  nicht  als  Eigentums- 
klage, Beweisthema  war  nur  die  Identität  der  gestohlenen  Sache,  nicht  das 
Eigentum.  Auch  dem  westgotischen  und  bayrischen  Recht  spricht  er  gegen 
Brunner  die  Eigentumsklage  ab.  Nur  die  Einrede  des  originären  Erwerbes 
des  Gewähren  ist  diesen  Rechten  eigen  und  wird  bei  den  Bayern  durch  die 
Firmatio  erhärtet.  Im  folgenden  zeigt  er  die  Ausdehnung  der  Anefangsklage, 
die  anfangs  nur  gegen  den  Dieb  ging,  auf  andere  Fälle  des  Verlustes  wider 
Willen,  bei  verlorenen,  abgetragenen,  durch  Knechte  oder  Hausgenossen 
und  Handwerker,  welche  den  Gegenstand  behufs  Verarbeitung  inne  haben, 
verkauften  8achen.     Mit  Unrecht   wird   dieser   letzte   Fall,   worauf  bereits 


168  Literatur. 

Beyerle  in  der  Ztschr.  der  Savigny-Stiftung.  germ.  Abi  23  hingewiesei 
bat,  von  einer  ursprünglichen  Unfreiheit  der  Handwerker  abgeleitet  Es 
folgt  dann  die  Darstellung  der  schlichten  Klage,  die  in  späterer  Zeit  nebet 
den  Anefang  getreten  ist.  Der  zweite  Abschnitt  ist  dem  Beklagten  uad 
seinen  Einreden,  vor  allem  dem  Zug  auf  den  Gewahren,  und  dem  Rei- 
nigungseid gewidmet. 

Den  Hauptwert  des  Buches  möchte  Bef.  im  dritten  Abschnitte  suchet. 
Man  hat  schon  längst  gewusst,  dass  das  jüdische  Recht  auf  die  deutsche 
Fahmisklage  Einfluss  genommen  hat.  Aber  die  Bestimmungen  der  jüdisch« 
Bechtsquellen  über  das  Mobiliarsachenrecht  waren  im  einzelnen  doch  nur 
unvollständig  bekannt.  Der  Verfasser  bietet  nun  eine  ausführliche  Über- 
sieht  der  Gestaltung,  welche  dieses  Institut  in  talmudischen  und  nach- 
talmudischen  Bechtsquellen  angenommen  hat  Es  zeigt  sich,  dasa  in  der 
Tat  die  Entwerungsklage  bei  Fahrhabe  im  jüdischen  Rechte  weit  be- 
schränkter ist,  als  in  dem  germanischen,  und  zwar  infolge  einer  eigentüm- 
lichen und  weitgebenden  Vermutung  des  Verzichtes,  die  das  Judenrecht 
anwendet.  Im  wesentlichen  verpflichtet  das  Judenrecht  den  Käufer  rar 
Herausgabe  der  Sache  nur  dann,  wenn  er  ganz  bestimmt  weiss,  dass  die 
Sache  gestohlen  ist ;  blosse  Vermutung  ja  auch  Überzeugung  genügen  noch 
nicht.  Im  übrigen  ist  der  Käufer  gestohlener  Sachen  zur  Herausgabe  nur 
bei  Ersatz  der  Kaufsumme,  der  Pfandleiher  bei  Zahlung  der  Pfandschuld 
verpflichtet.  Das  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  Rechtssätze,  welche  der 
Verfasser  als  das  jüdische  Hehlerrecht  bezeichnet.  Denn  dem  Dieb  und 
jüdischen  Diebshehler  sind  sie  zugute  gekommen.  Diese  Rechtssätze  des 
jüdischen  Rechts  sind  nun  in  deutschen  Bechtsquellen  rezipirt  worden.  In 
den  Privilegien  wird  den  Juden  diese  für  sie  so  wertvolle  Beschränkung 
der  Entwerungsklage  zugesichert,  also  in  diesem  einen  Punkte  daß  persön- 
liche Recht  der  Juden  anerkannt.  Freilich  schränken  viele  Bechtsquellen 
das  Hehlerrecht  ein,  verlangen  offenkundigen  Erwerb  der  Sache,  dehnen  es 
auch  auf  andere  Geschäftsleute  aus,  bis  es  endlich  beseitigt  wird.  Ver- 
wandte Privilegien  wie  die  Juden  gemessen  auch  die  Eawerschen  und 
Lombarden,  doch  möchte  sie  Referent,  wie  er  an  anderem  Orte  ausgeführt 
hat,  nicht  ohne  weiters  aus  den  Judenrechten  ableiten. 

Nur  ganz  kurz  wird  der  Einfluss  der  Bezeption  auf  die  Entwerungs- 
klage, ihre  Umänderung  zur  Eigentumsklage  und  der  Schutz,  der  nun  dem 
gutgläubigen  Erwerber  gewährt  wird,  geschildert. 

Innsbruck.  H.  v.  Voltelini. 


Johannes  Schultze,  Die  Urkunden  Lothars  IIL  Inns- 
bruck, Wagner  1905.     VI  und  139  S. 

Die  diplomatische  Forschung  hat  das  Entstehen  einer  Urkunde  auf- 
zuklären. In  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  scheidet  sie  das  Echte  von  dem 
Falschen  und  sucht  die  für  die  Ausstellung  echter  Urkunden  geltenden 
Grundsätze  zu  ermitteln.  Diese  zweite  Arbeit  ist  für  die  frühe  Zeit  des 
Mittelalters  nach  einheitlicheren  Gesichtspunkten  durchführbar  als  für  die 
folgenden  Jahrhunderte.     Die   überwältigende   Zahl   der  Diplome   aus  der 


Literatur.  J69 

Frühzeit  des  Mittelalters  ist  aus  der  Kanzlei  des  Aasstellers  hervorgegangen. 
Der  Nachweis  der  Echtheit  ist  zugleich  der  Nachweis  der  Kanzleimässigkeit 
eines  Stückes.  Das  wird  später  anders.  Im  Laufe  des  1 0.  and  ]  ] .  Jahr- 
hunderts mehren  sich  die  Fälle,  dass  Diplome  ganz  oder  teilweise  ausser- 
halb der  Kanzlei  entstanden  sind.  Im  1 2.  Jahrhundert  ist  der  Prozentsatz 
clieser  Urkunden  ein  sehr  hoher.  Nach  Schnitzes  Angaben  (S.  108)  hält 
sich  die  Zahl  der  Diplome  Lothars  III.,  »welche  bestimmt  in  der  Kanzlei 
und  welche  bestimmt  ausserhalb  derselben  entstanden,  fast  die  Wage*. 

Bisher  sind  Arbeiten  über  die  Diplome  eines  Herr&chers  nur  für  die 
frühere  Zeit  durchgeführt  worden.  Die  Hauptrichtungen  der  Untersuchung 
Ovaren  da  unmittelbar  gegeben.  Mit  der  Darstellung  der  Kanzleiorganisation 
und  der  aus  der  Betrachtung  der  einzelnen  Urkunden  gewonnenen  Resultate 
über  die  Kanzleigebräuche  war  das  Thema  in  seinen  wichtigsten  Punkten 
erschöpft.  Im  12.  Jahrhundert  ist  mit  Beantwortung  dieser  Fragen  nur 
etwa  die  Hälfte  gemacht.  Die  schwierigere  Arbeit  gilt  der  Mannigfaltig- 
keit der  Verhältnisse,  aus  denen  das  Entstehen  eines  Diploms  ausserhalb 
der  Kanzlei  erklärt  werden  kann. 

Schultze  hat  in  seinem  Buch  über  die  Urkunden  Lothars  III.  den  an- 
erkennenswerten Versuch  gemacht,  nach  beiden  Seiten  Klarheit  zu  schaffen; 
nach  der  einen  ist  ihm  das  bis  zu  einem  gewissen  Grad  auch  gelungen. 
Den  grösseren  Teil  der  Originale  hat  er  selbst  gesehen.  Wir  verdanken 
ihm  in  den  Kapiteln  über  die  Ingrossisten  und  Konzipisten l)  wertvolle 
Zusammenstellungen  über  die  Tätigkeit  der  einzelnen  Kanzleischreiber. 
"Weniger  gut  geraten  ist  der  erste  Abschnitt  über  die  Erzkanzler.  Hier 
-wird  man  mit  grösserem  Vorteil  die  konzisen,  an  Hinweisen  reichen  Be- 
merkungen Bresslau?  (UL.  354  ft\)  einsehen.  Die  Darlegungen  Schultzes 
bekräftigen  aufs  neue,  wie  mangelhaft  die  Organisation  der  Kanzlei  Lothars 
war.  Ist  die  Zahl  der  uns  überlieferten  Namen  von  Kanzleibeamten  über- 
haupt eine  sehr  geringe,  so  erscheint  mit  der  Besorgung  der  Schreib- 
geschäfte fast  immer  nur  eine  einzige  Person  betraut. 

Aus  diesem  Tatbestande  ist  zu  erklären,  dass  die  folgenden  zwei  Ka- 
pitel über  die  äusseren  und  inneren  Merkmale2)  zunächst  eine  Zusammen- 
stellung der  bunten  Formen  geben,  die  wir  in  den  Diplomen  Lothars  an- 
treffen. Es  ist  eben  alles  möglich,  was  vom  Standpunkt  eines  Urkunden- 
schreibers des  12.  Jahrhunderts  denkbar  ist.  Von  den  Schwankungen  wird 
auch  die  Datirung  betroffen,  nur  dass  sich  hier  im  Laufe  der  Jahre  gegen- 
über den  Einflüssen  von  aussen  doch  ein  bestimmter  Kanzleibrauch  ausge- 
bildet hat.  An  den  Fehlern  in  den  Jahresmerkmalen  sind  zum  Teil  die  Kanzlei- 
schreiber selbst  schuld.  Im  vierten  Kapitel  führt  Seh.  unter  dem  Titel 
actum  und  data  aus,  dass  bei  den  Orts-  und  Zeitangaben  eine  Datirung 
nach  der  Handlung  allein  in  keinem  Falle  mit  Bestimmtheit  nachweisbar 
sei  und  dass  die  Datirungen  der  Diplome  für  das  Itinerar  des  Herrschers 
gut  verwertbar   seien3).     Die  Zeugen,    die   uns   unter   Lothar   bereits   als 

»)  Das  von  Scheffer-Boichorst  edirte  Diplom  (N.  A.  24,  126  f.)  für  8.  Thomas 
zu  Acqoanegra  iet  nicht  herangezogen.  Es  ist  als  die  letzte  von  Lotbar  aus- 
gestellte, uns  bekannte  Urkunde  von  besonderer  Wichtigkeit. 

*)  Beachtenswert  ist  der  Abschnitt  über  Siegelung  (S.  50  f.). 

8)  Nicht  einheitliche  Datirung  scheint  Seh.  in  einem  einzigen  Fall  (St.  3348) 
vorzuliegen.  Die  Frage  nach  jder  Authentizität  dieses  Stückes  ist  auch  nach 
den  Bemerkungen  Schultzes  S.  129  ff.  noch  nicht  abgeschlossen. 


170  Literatur. 

ständige  Institution  entgegengetreten,  sind  teils  Handlangszengen,  zun 
grösseren  Teil  aber  Beurkundungszeugen.  Meist  ist  darüber  nichts  S  cheres 
auszusagen. 

Alle  darauf  bezüglichen  Untersuchungen  hat  Seh.,  wenn  auch  riete 
gleich  bei  der  ersten  Lektüre  zu  Ausstellungen  Anlass  bietet1),  mit  gutem 
Gelingen  durchgeführt.  Nun  kommen  wir  aber  zum  zweiten  Teil  unserer 
eingangs  erhobenen  Forderungen.  Wie  steht  es  mit  den  Aufklärungen,  die 
uns  über  die  Herstellung  von  Urkunden  ausserhalb  der  Kanzlei  gebot» 
werden?  Man  liest  in  dem  Buch  häufig,  dass  dies  oder  jenes  Diplom  vom 
Empfanger  gefertigt  sei.  Wenn  wir  aber  nach  Beweisen  fragen,  nach  EV 
sultaten,  wie  sie  sich  dem  Diplomatiker  aus  dem  Schriftvergleich  and  der 
Diktatuntersuebung  ergeben,  dann  bleiben  nur  wenige  Fälle  eigens  zu  er- 
wähnen übrig.  Bereits  Schum  hatte  dargetan8),  dass  St.  3263  und  3264 
von  einem  Brauweiler  Schreiber  hergestellt  sind.  Der  Nachweis  der  Km- 
pfängerherstellung  von  Si.  3246  (Beichenberg)  ist  auch  nicht  neu,  über- 
dies hat  sich  mit  diesen  Urkunden,  was  Seh.  übersah,  auch  Klinkenborg 
befasst8).  Aus  den  graphischen  Beziehungen  von  St.  3240  und  3266  för 
St.  Pantaleon  schliesst  Seh.  (S.  23)  nicht  mit  Unrecht,  dass  St.  3240  vom 
Empfänger  geschrieben  ist.  Das  sind  in  der  Arbeit  Schnitzes  die  wich- 
tigsten positiven  Feststellungen  über  Fertigung  ausserhalb  der  Kanzlei 

Bevor  wir  uns  die  Frage  vorlegen,  wie  diese  Unvollständigkeit  in  einem 
der  wichtigsten  Punkte  der  Arbeit  zu  erklären  ist,  müssen  wir,  um  nicht 
unbillig  zu  erscheinen,  einen  Vorbehalt  machen.  Nicht  alle  derartigen 
Fälle  werden  sich  wirklich  aufklären  lassen.  Das  Material  ist  oft  dürftig, 
die  Eventualitäten,  die  zur  Erklärung  angeführt  werden  können,  wechseln 
häufig.  Neben  der  Fertigung  durch  den  Empfanger  ist  abgesehen  von 
anderen  Möglichkeiten  die  Herstellung  durch  einen  Schreiber  eines 
befreundeten  Klosters  oder  durch  einen  im  Ausstellort  ansässigen  Geist- 
lichen denkbar.  Vielfach  wird  uns  da  die  Kenntnis  der  näheren  Um- 
stände verborgen  bleiben,  vielfach  wird  bei  der  Aufdeckung  der  Zufall 
eine  Rolle  spielen.  Wenn  Seh.  in  solchen  komplizirten  Fällen  mehr- 
mals den  richtigen  Sachverhalt  nicht  erkannt  hat,  so  werden  wir  ihm 
das  nicht  verargen.  Daneben  gibt  es  aber  hier  Probleme,  deren  Auf- 
hellung bei  exakter  Anwendung  der  diplomatischen  Forschungsmethode  mit 
unbedingter  Sicherheit  zu  gewärtigen  ist.  Wenn  in  der  Arbeit  Schnittes 
auch  hier  der  Erfolg  ausgeblieben  ist,  so  rührt  das  lediglich  davon  her, 
weil  er  die  wichtigste  Vorbedingung  nicht  erfüllt  hat,  weil  er  es  unter- 
liess,  die  Diplome  Lothars  1IT.  auch  wirklich  gruppenmässig  vorzunehmen 
und  auf  Grund  historischer  Nachrichten  den  möglichen  Beziehungen  einer 
Urkundengruppe   zu   einer   anderen   nachzuspüren.     Nur    so  ist  ein  voller 


l)  Auf  Details,  in  denen  ich  anderer  Ansicht  bin  als  Seh.,  gehe  ich  hier 
nicht  ein. 

*)  KU.  i.  A.  Text  S.  124. 

*)  Zeitschr.  d.  hist.  Vereins  för  Niedersachsen  Jahrg.  1899,  102  ff.  Klinken- 
borg zeigt,  dass  die  Art  der  Herstellung  des  Diploms  auch  aus  dem  Diktat  zu 
erkennen  sei  und  weist  DH.  V.  St.  3025  tür  Hildesheim  als  Vorlage  de«  DLtlL 
nach.  Ebendort  finden  sich  auch  Ausführungen  über  die  angeblichen  drei 
Ausfertigungen  von  St.  3256  und  über  ihr  Verhältnis  zu  DF.  1.  St.  3772,  die 
Seh.  (S.  123  ff.)  gleichfalls  hätte  heranziehen  sollen. 


Literatur.  171 

Erfolg  zu  erhoffen,  und  sind  diese  Arbeiten  nicht  ausführbar,  dann 
sind  höchstens  Beiträge  zu  erwarten,  die  die  Forschung  nicht  abschliessen. 
Die  meisten  Diplome  sind  ja  nur  das  Glied  einer  ganzen  Reihe,  und  wer 
den  Einfluss  des  Empfangers  auf  die  Ausstellung  seiner  Urkunden  klar 
legen  will,  der  muss  die  Gruppe  zuerst  inhaltlich  durcharbeiten1)  und 
dann  an  den  vorhandenen  Originalen  den  Schriftvergleich  durchführen. 

Zur  näheren  Begründung  meiner  Ausstellung  greife  ich  zwei  für 
Lothar  besonders  wichtige  Gruppen  heraus:  Bamberg  und  St.  Blasien2). 
An  Diplomen  Lothars  III.  für  Bamberg  kommen  St.  3234,  3249,  3299 
und  3324  in  Betracht.  Auf  St.  3324  lasse  ich  mich  hier  nicht  näher  ein. 
Ich  erwähne  nur,  dass  Seh.  den  sachlich  berechtigten  Hinweis  von  Schum3) 
auf  die  Ähnlichkeit  der  Schrift  mit  St.  3424  hätte  beachten  sollen.  Das 
Urteil  über  die  Herstellung  von  St.  3249  (S.  24)  wäre  viel  besser  zu  be- 
gründen gewesen.  Diesem  für  die  Kanoniker  von  Bamberg  ausgestellten 
Diplom  ist  vom  ersten  Wort  der  Arenga  bis  zum  letzten  der  Corroboration 
der  Text  eines  DH.  IV.  St.  2545  für  das  Bistum  zu  Grunde  gelegt.  Bei 
St.  3234  und  3299  kann  man  ja  behaupten,  iJass  Seh.  unsere  Kenntnis 
gefördert  hat.  Indem  er  auf  die  nahen  Schriftbeziehungen  der  beiden 
Urkunden  zu  einander  und  zu  den  Lothar-Diplomen  des  unter  bam- 
bergischen Einfluss  stehenden  Klosters  Mallersdorf  (St.  3244  und  3304) 
hinwies,  war  er  berechtigt,  an  die  Herstellung  dieser  vier  Stücke  durch 
Bamberger  Schreiber  zu  denken.  Aber  gerade  vor  der  entscheidenden 
Feststellung  ist  er  stehen  geblieben.  St.  3234  hat  den  ersten  Satz  der 
Arenga4)  mit  dem  DH.  II.  366  für  Michelsberg  gleich.  Das  ist  Grund 
genug,  sich  mit  den  Urkunden  dieses  Bamberger  Klosters  näher  zu  befassen, 
und  hätte  sich  Seh.  dieses  Richtweisers  bedient,  würde  er  in  den  Michels- 
berger  Urkunden  die  von  ihm  (S.  21  N.  4)  aufgezählten  Charaeteristica 
der  Schrift  aller  vier  Diplome  wiedergefunden  haben5). 

Und  noch  viel  einfacher  liegt  der  Fall  bei  St.  Blasien  auf.  Von  den 
beiden  Diplomen  Lothars  III.  für  dieses  Kloster  ist  St.  3231  von  Konrad  HI. 
bestätigt  worden  (St.  3598),  St.  3232  ist  Bestätigung  von  Vorurkunden 
Heinrichs  V.  (St  3185  und  3204).  Wie  wichtig  hier  die  Betrachtung 
der  ganzen  Gruppe  ist,  hätte  Seh.  aus  dem  ermessen  können,  was  Schum 
über  die  Beziehungen  der  Schriften*  von  St.  3204  und  St.  3232  heraus- 
gebracht hat.  Aber  nein,  er  riss  die  beiden  Diplome  aus  dem  Zusammen- 
hang heraus  und  übersah  natürlich  so,  dass  St.  3231  von  der  nämlichen 
Hand  geschrieben  ist  wie  der  Kontext  (ausschliesslich  der  Zeugenreihe)  von 


»)  Für  das  12.  Jahrhundert  kommt  dieser  Vorarbeit,  deren  Wichtigkeit 
Sickel  ausdrücklich  betont  bat,  eine  besondere  Bedeutung  zu.  Man  darf  für 
diese  Zeit  unter  Gruppe  nicht  etwa  die  Serie  der  Kaiserurkunden  allein  ver- 
stehen, sondern  die  Gesamtheit  der  in  Bezug  auf  einen  Empfänger  über- 
lieferten Stücke. 

9)  Ich  benutze  hier  und  im  folgenden  mit  gütiger  Erlaubnis  des  Herrn 
Professors  von  Ottenthai  zum  Teil  Resultate,  zu  denen  ich  als  Mitarbeiter  der  neu 
geschaffenen  Diplomata  Abteilung  der  Monumenta  Gerruaniae  in  Wien,  die  sich 
jetzt  vor  allem  mit  den  DDL.  111.  zu  befassen  hat,  gelangt  bin. 

»)  KU.  i.  A.  Text  S.  367  f. 

4)  Vgl.  über  die  Provenienzfrage  Bloch,  N.  4.  19,  617  ff. 

*)  Die  näheren  Belege  werde  ich  in  meiner  Arbeit  über  die  Bamberger  und 
Würzburger  Urkundenschreiber  des  12.  Jahrhunderts  beibringen. 


172  Literatur. 

St.  3598,  dass  diese  Schrift  weiters  in  engen  Beziehungen  steht  zur  Schrift 
eines  Diplomentwurfes,  dessen  Kenntnis  wir  A.  Schulte  verdanken1).  Die 
Herstellung  durch  den  Empfanger  ist  nach  all'  dem  für  St.  3231,  sofern 
dieses  Diplom  überhaupt  echt  ist,  eine  bewiesene  Tatsache. 

In  beiden  Fällen  hätte  Seh.  bei  umsichtiger  Handhabung  der  Methode 
zu  sicheren  Resultaten  kommen  müssen.  Wenn  er  nicht  in  der  Lage  war, ' 
das  Reichsarchiv  in  München  zu  benutzen,  so  hätte  er  bei  eingehender 
Durchsicht  der  Bamberger  Urkunden,  ohne  auch  erst  ein  Michelsberger 
Original  gesehen  zu  haben,  der  weiteren  Forschung  wertvolle  Hinweise 
bieten  können.  Und  was  St.  Blasien  betrifft,  so  zweifle  ich  nicht,  dass  die 
stets  entgegenkommende  Archivverwaltung  in  Karlsruhe  die  Stauferdiplome 
ebenso  wie  die  zwei  Diplome  Lothars  III.  nach  Berlin  geschickt  haben  würde. 

Die  Diplome  Lothars  III.  sind  innerhalb  der  Reihe  der  uns  erhaltenen 
deutschen  Königsurkunden  wieder  nur  eine  Gruppe,  und  wer  ihre  Stellung 
innerhalb  dieser  Reihe  richtig  einschätzen  will,  der  muss  nach  vorne  und 
nach  rückwärts  blicken.  Es  ist  oft  ausgesprochen  worden  und  Seh.  brauchte 
es  nur  zu  wiederholen,  dass  die  Kanzlei  Lothars  in  keiner  Beziehung  zu 
der  Heinrichs  V.  stand  und  dass  auch  Konrad  Iü.  keinen  Kanzleibeamten 
seines  Vorgängers  übernahm.  Damit  hat  man  eine  Reihe  von  Besonder- 
heiten in  der  Kanzlei  Lothars  erklärt.  Man  wird  aber  andererseits  zu  be- 
achten haben,  dass  die  deutsche  Königsurkunde  eine  Tradition  besass,  der 
sich  die  Kanzleischreiber  Lothars  auf  die  Dauer  unmöglich  ganz  entziehen 
konnten,  und  dass  der  Einfluss  des  Empfängers  in  den  Urkunden  dieses 
Kaisers  sich  kaum  in  anderen  Formen  geäussert  haben  wird  als  in  den 
Diplomen  anderer  Herrscher.  Von  diesem  Standpunkt  aus  behaupte  ich, 
dass  das  Urkundenwesen  unter  Lothar  III.  nur  dann  richtig  beurteilt 
werden  kann,  wenn  auch  die  unter  Heinrich  V.  und  Konrad  IH.  bestehenden 
Verhältnisse  vergleichsweise  herangezogen  werden.  Die  Herstellung  durch 
den  Empfanger  ist  nach  meiner  Kenntnis  der  Originale  Heinrichs  V.  hier 
kaum  viel  weniger  häufig  anzutreffen  als  unter  Lothar.  Der  Einfluss  der 
Papsturkunde  aber  ist  unter  Heinrich  V.  schon  ein  so  nachhaltiger,  dass 
man  diese  in  den  Diplomen  des  12.  Jahrhunderts  und  der  folgenden  Zeit 
so  bedeutsam  hervortretende  Erscheinung  als  keine  Neuheit  der  Diplome 
des  sächsischen  Herrschers  bezeichnen  darf.  Darauf  ist  Seh.  nicht  ein- 
gegangen, obwohl  Mühlbacher  in  seiner  geistvollen  Skizze  über  Kaiser- 
urkunde und  Papsturkunde  den  Anteil,  den  die  Kanzlei  Lothars  *n  dieser 
Neuerung  hatte,  scharf,  eben  zu  scharf  formulirt  hat8). 

Man  kann  über  das  Ausmass  streiten,  in  dem  Seh.  die  Urkunden 
Heinrichs  V.  und  Konrads  III.  für  seine  Zwecke  durchzuarbeiten  verpflichtet 
war8).  Jedenfalls  wird  man  die  Benutzung  der  für  die  Diplome  beider 
Herrscher  vorhandenen  literarischen  Hilfsmittel  verlangen  dürfen.  Eines 
der  wichtigsten  Diplome,  das  den  Einfluss  der  Papsturkunde  unter  Hein- 
rich V.  deutlich  erkennen  lässt,  ist  Monumenta  graphica  III,  6  reproduzirt. 
Dieses  Stück  wird,  seitdem  Bresslau  seine  Echtheit  erwies,  für  die  wichtige 


»)  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  des  Oberrheins  N.  F.  3,  120  ff. 
*)  In  dieser  Zeitschr.  Erg.-B.  4,  508  ff.  Schnitze  S.  45,  65,  73. 
8)  An  Beziehungen   der  Schrift   von    DH.  V.  St.  3031    zu   Tietmar  C  (vgl. 
Schnitze  S.  25)  kann  ich  nicht  glauben. 


Literatur.  173 

Frage  verwertbar1).  Dort  findet  sich  bereits  die  Formel  »in  perpetuum € *). 
Dort  treffen  wir  auch  eine  Rota,  die  allerdings  gegenüber  der  legalen 
Form,  in  der  sie  in  den  Diplomen  Lothars  III.  zur  Verwendung  gelangt, 
als  Ausnahmsfall  deutlich  zu  erkennen  ist,  die  uns  aber  den  Beweis  er- 
bringt, dass  der  Gedanke,  die  Rota  auch  in  Diplomen  anzuwenden,  schon 
Tor  Lothar  HL  auftauchte8). 

Eonrad  III.  hat  allerdings  keinen  Schreiber  Lothars  in  seiner  Kanzlei 
beschäftigt,  aber  von  eben  derselben  Wichtigkeit  wäre  doch,  wenn  in  beiden 
Kanzleien  Schreiber  aus  derselben  Schule  gewirkt  haben  sollten.  Das 
wäre  nämlich  wirklich  der  Fall,  wenn  Schnitzes  Annahme,  dass  Thietmar  C 
ein  Schüler  der  Stabloer  Schule  war,  zutrifft.  Schum  hat  von  einem 
Kanzleischreiber  Eonrads  HL  behauptet,  dass  er  aus  Stablo  stamme4). 
Warum  ist  darauf  nicht  hingewiesen  worden? 

Bei  der  Beurteilung  von  Fälschungen  gewinnt  die  gruppenmassige 
Behandlung  der  Urkunde  erhöhte  Bedeutung.  Hier  war  Seh.  zu  dieser 
Arbeit  genötigt;  er  hat  sie  in  unzureichender  Weise  ausgeführt.  So 
kommt  es,  dass  wir  in  dem  letzten  Kapitel  neben  wertvollen  Resultaten 
und  beachtenswerten  Hinweisen  nur  allzu  häufig  Bemerkungen  finden,  durch 
die  eine  Frage  angeschnitten  aber  nicht  erledigt  wird.  Das  zeigt  sich  am 
deutlichsten  bei  der  wichtigsten  in  Betracht  kommenden  Gruppe,  bei  Prü- 
fening.  Hier  hat  Seh.  (S.  110  ff.)  in  dankenswerter  Weise  den  überzeu- 
genden Nachweis  der  Echtheit  von  St.  3358  erbracht5)  und  ebenso  sicher 
erwiesen,  dass  St.  3247  eine  Fälschung  ist.  Die  Durcharbeitung  der 
Prüfeninger  Urkunden  ist  über  den  Versuch  DK.  III.  St.  3415  heranzu- 
ziehen, nicht  hinausgekommen.  Denn  sonst  hätte  Seh.  erkennen  müssen, 
dass  St.  3247  nur  ein  Glied  einer  umfassenden  Fälschungsaktion  ist,  der 
noch  andere  Urkunden  verschiedener  Aussteller  ihr  Entstehen  verdanken, 
und  die  sich  zeitlich  mit  hinlänglicher  Genauigkeit  fixiren  lässt6).  Bei  der 
Urkunde  für  Drübeck  (St.  3254)  kamen  Beziehungen  der  Arenga  zu 
einer  Fälschung  auf  den  Namen  Heinrichs  II.  in  Frage.  Von  einer 
Arbeit  über  die  Diplome  Lothars  III.  muss  man  wohl  fordern,  dass 
die  Diplomat  a  Ausgabe  der  Monuments  Germaniae,  wo  sie  in  Betracht 
kommt,  auch  benutzt  wird.  Seh.  zitirt  8.  122  DH.  II.  510  nach  Stumpf 
und  übersieht  so,  dass  die  von  ihm  aufgeworfene,  unerledigt  gelassene 
Frage  nach  der  Provenienz  der  Arenga  längst  beantwortet  ist.  Das 
Ergebnis,  dass  für  das  unechte  Siegel  auf  St.  3268  (für  Walkenried) 
derselbe  Stempel  wie  für  das  Spurium  St.  3256  (Beichenberg)  verwendet 
wurde,   ist  —  die  Richtigkeit    vorausgesetzt   —    gewiss    sehr   interessant. 


>)  In  dieser  Zeitschr.  6,  114  N.  4. 

*)  Vgl.  auch  St.  3065  und  3066. 

s)  Für  die  Frajje  nach  dem  Aufkommen  der  Rota  ist  übrigens  auch  eine 
nähere  Kenntnis  der  deutschen  Bischofsurkunde  des  12.  Jahrhunderts  notwendig. 

4)  KU.  L  A.  Text  S.  377.  Ich  zweifle  ja  nicht,  dass  Seh.  diese  Bemerkungen 
Schoms  kennt.    Aber  sie  wären  in  diesem  Zusammenhange  zu  erwähnen  gewesen. 

4)  Aber  woher  weiss  Seh.  (S.  32),  dass  der  Schreiber  ein  Prüfeninger  Mönch 
war?  Er  kann  ebensogut  ein  Bamberger  oder  ein  Regensburger  gewesen  Bein. 
Was  man  nicht  unmittelbar  durch  Ergebnisse  des  Schriftvergleichs  stützen  kann, 
darf  man  nicht  sicher  behaupten. 

*)  Ich  behalte  mir  vor,  dafür  in  einer  eigenen  Untersuchung,  der  ersten 
Torarbeit  zur  Ausgabe  der  DDL.  III.,  den  Beweis  zu  erbringen. 


.  .  .  ob  spem  et  premium  vitg 
eterne,  et  ob  cottidianam  me- 
moriam  nostri  omnium  imperato- 
rum  regumepi3Coporum  prin- 
cipum  et  omnium  Cristi  fide- 
lium  .... 


174  Literatur. 

Der  Fall  würde  zeigen,  dass  sich  befreundete  Klöster  nicht  allein  mit 
Formularen,  sondern  auch  mit  anderen  zur  Herstellung  einer  Fälschung 
notwendigen  Mitteln  gegenseitig  aushalfen.  Die  inhaltliche  Überprüfung 
lässt  wieder  zu  wünschen  übrig. 

Lothar  HI.  für  Walkenried  |       Eonrad  III.  für  Ichtershausen 

St.  3268.  I  St  3547. 

...  ob  8p em  et  premium  vite 
eterne  et  ob  cottidianam  me- 
in oriam  sui  ipsorum  et  omnium 
parentum  ....  ob  memori&m  qaoque 
imperatorumregumepiscopo- 
rum  principum  et  cunctorum  pre- 
dicti  cenobii  statum  et  honorem  diu- 
gentium  ac  defendentium  etomnium 
Cristi  fidelium.... 
Die  angeführten  Stellen  gehen  auf  das  Hirsauer  Formular  zurück,  das 
Seh.  schon  in  Ansehung  von  St  3358  und  3319  geläufig  sein  sollte1). 
Das  scheint  nicht  der  Fall  zu  sein  und  doch  war  wenigstens  für  St.  3319 
der  richtige  Sachverhalt  aus  dem  neuesten  Druck  dieses  Diploms  zu  ent- 
nehmen2). 

In  seiner  Vorrede  betont  Seh.,  dass  er  nicht  in  der  Lage  gewesen  sei. 
ausgedehntere  Studien  für  seine  Arbeit  zu  machen.  Ich  habe  deshalb 
komplizirtere  Fälle  gar  nicht  zur  Sprache  gebracht,  sondern  nur  Beispiele 
geboten,  aus  denen  zu  erkennen  ist,  wie  weit  Seh.  auch  unter  gewissen 
Beschränkungen,  die  ihm  äussere  Verhältnisse  auferlegen  mochten,  hätte 
kommen  können.  Unsere  Einwendungen  scheinen  zum  Teil  mit  Gedanken 
zusammenzutreffen,  die  sich  Schum  gemacht  haben  muss,  als  er  davon 
abstand,  eine  Spezial-Diplomatik  für  Lothar  111.  zu  liefern.  Er  meinte, 
man  müsse  das  Urkundenwesen  des  12.  Jahrhunderts  im  Zusammenhange 
betrachten.  Das  ist  wohl  etwas  zu  viel  behauptet.  Aber  richtig  ist,  dass 
eine  noch  lange  nicht  abschliessende,  aber  nach  allen  Richtungen  hin  be- 
friedigende Arbeit  über  die  Urkunden  Lothars  die  Stellung  der  einzelnen 
Urkunde  innerhalb  der  Gruppe  in  sorgsame  Erwägung  zu  ziehen  hat  und 
gleichartige  Erscheinungen  in  den  Diplomen  der  vorausgehenden  und  nach- 
folgenden Herrscher  in  den  Kreis  der  Betrachtung  einbeziehen  muss. 
Wien.  Hans  Hirsch. 


Franz  Obert,   Hermann  von  Salza  und  die  Besiedlung 
des  Burzenlandes.     Wien  1905.     24  S.  gr.  8°. 

Etwas    ganz    Neues,    nach    Veranlassung    und    Zweck,    Methode   und 
Kritik.     Der  Verfasser   will    eine   alte  Schuld    der   undankbaren   Nachwelt 


*)  So  sind  auch  die  Übereinstimmungen  zwischen  St.  3026  und  St  3041 
(Schultze  S.  115  N.  1)  zu  erklären.  Vorderhand  will  ich  nicht  sicher  behaupten, 
aass  St  3268  aus  St.  3547  geschöpft  hat  Es  kämen  auch  andere  Hirsaner 
Kaiserurkunden,  vor  allen  St.  3116  in  Betracht  Vgl.  im  Übrigen  Naude\  Die 
Fälschung  der  ältesten  Reinhardsbrunner  Urkunden  S.  102  f. 

*)  Mitzschke,  IB.  v.  Bürgel  1,  12  ff. 


Literatur.  175 

gegenüber  dem  Deutseben  Orden  einlösen,  weil  »dem  Deutschen  Bitter- 
orden für  seine  Leistungen  im  Burzenlande  sein  Recht  noch  nicht  geworden 
ist*,  allein  der  letzte  unter  den  Bittern  und  ihren  Leuten  wurde  kräftigst 
Einsprache  erheben,  wenn  er  Kenntnis  davon  erlangen  würde,  wie  hier  den 
Kolonisatoren  des  Burzenlandes  gedankt  wird.  Gelegentlich  eines  Ausfluges 
auf  die  Wartburg  durchschreitet  der  Verfasser  träumend  deren  Bäume,  ver- 
verliert sich  in  ein  Gespräch  mit  den  Geistern  Elingsors  und  Hermanns 
von  Salza  und  empfangt  die  unaustilgbare  Eingebung,  er  müsse  die  Wirk- 
samkeit des  Deutschen  Ordens  im  Burzenlande  darstellen  und  damit  eine 
wesentliche  Lücke  in  der  Literatur  ausfüllen.  Von  einigen  Seiten  lässt 
-der  Verfasser  Literaturbehelfe  sich  nennen  und  flugs  ist  die  Arbeit  fertig, 
bevor  seine  Beziehungen  zu  seinen  Quellen  inniger  geworden  sind,  was 
zunächst  Widersprüche  zeitigt,  so  über  die  Absichten  des  Ordens,  eine 
feste  Niederlassung  im  Abendlande  zu  gründen,  was  S.  8  erzählt,  S.  24 
dagegen  verneint  wird.  Was  alles  S.  11,  15  und  17  über  die  Herkunft 
4er  deutschen  Kolonisten  gesagt  wird,  stimmt  miteinander  nicht  überein. 
An  historischen  Neuigkeiten  fehlt  es  wohl  nicht,  und  so  hätte  der 
Verfasser  Manches  vor  älteren  Darstellern  voraus,  aber  das  Neue,  was  er 
uns  vorträgt,  erweist  sich  als  unverbürgt. 

Unter  der  Rubrik:  »Benützte  Literatur €  werden  die  bedeutsamen  Ar- 
beiten von  Perlbach,  die  Abhandlungen  von  Lorck  (1880)  und  Gross- 
Kühlbrandt  (1896)  vermisst 

Aus  der  vaterländischen  Geschichtsschreibung  erzählt  der  Verfasser 
auf  S.  9:  »Eine  Geschichte  der  Deutschen  Bitter  im  Burzenland  stellte 
zuerst  Schlözer  1795  zusammen.  Bis  dahin  ist  die  Ansiedlung  der 
Deutschen  Bitter  im  Burzenlande  von  keinem  Geschichtsschreiber 
beachtet  worden*.  Wie  ist  das  möglich,,  da  Schlözer  selbst  auf  ältere 
Geschichtsschreiber  als  seine  Vorgänger  sich  stützt?  In  Baynald  Annales  XIII. 
(1691),  Pray  Annales  I.  (1764),  Schmitth  Episcopi  Agrienses  I.  (1768),  Pray 
Specimen  hierarchiae  II.  (1779),  Benkö  Milkovia  I.  (1781)  begegnen  wir 
den  Deutschen  Bittern,  und  die  Abhandlungen  von  Johann  Seivert  (t  1785) 
und  Georg  Draudt  gehen  näher  auf  den  Gegenstand  ein  (Vom  Ursprünge 
der  Burzenländischen  Sachsen  oder  Deutschen  in  Siebenbürgen.  Ungrisches 
Magazin  IV.  1787.  —  Unter  gleichem  Titel  in  Siebenbürg.  Quartalschrift  III. 
17  93),  indem  sie  ihren  Ausführungen  die  Urkunden  Königs  Andreas  IL 
von  1211  und  1212,  beziehentlich  von  1222  (nach  Dreger  Codex  Po- 
meraniae  I.  1768)  zu  Grunde  legen. 

Urkundenforscher  wird  die  Botschaft  lebhaft  interessiren :  »Die  Schen- 
kungsurkunde von  1211  ist  von  König  Andreas  II.  und  18  Zeugen,  unter  an- 
deren auch  vom  Bischof  Wilhelm  von  Siebenbürgen  unterschrieben*  (S.  9). 
Nicht  weniger  dürfte  die  Zumutung  überraschen,  ein  im  19.  Jahr- 
hundert verfasste8  Gedicht  als  Quelle  der  Geschichte  für  die  Zeit  Hermanns 
von  Salza  anerkennen  zu  sollen,  wenn  es  heisst:  »Bleib treu  schildert  den 
Zug  der  Sachsen  nach  Siebenbürgen  auf  Geisa  II.  Buf  mit  folgenden 
Worten,  die  auch  für  die  Zeit  Hermann  von  Salza's  volle  Geltung 
haben«.     (Folgt  der  Text  der  Verse  S.   11.) 

Nach  S.  12  ist  die  Törzburg  im  Jahre  1377  »von  den  Kron- 
städtern wieder  aufgebaut  worden,«  während  urkundlich  feststeht,  dass 
alle  Deutschen  des  Burzenlandes,  auch  die  der  Landgemeinden,  an  der  Er- 


176  Literatur. 

bairang  der  Törzburg  Anteil  gehabt  hnben,  was  König  Ludwig  I.  in  einer 
an  den  Kronstädter  Distrikt  gerichteten  Urkunde  vom  19.  November  1377 
ausdrücklich  bezeugt  (Urkundenbuch  II,  479). 

Unter  den  Mauern  der  von  den  Deutschen  Bittern  in  Rumänien  er- 
bauten Burg  erfochten  diese  über  die  Rumänen  einen  Sieg,  »und  damit 
lagen  die  Länder  am  linken  Ufer  der  Donau  bis  an  das  Schwarze  Meer  in 
den  Händen  des  Ordens«  (S.  14).  Nein,  soweit  kamen  die  Bitter  nicht. 
Nachweisbar  ist  nur  ihr  Vordringen  gegen  —  in  der  Richtung  auf  —  die 
Donau,  aber  nirgends  findet  sich  eine  Andeutung,,  welche  zu  dem  Schlnss 
berechtigen  würde,  der  Orden  hätte  »die  Länder  am  linken  Ufer  der  Donau 
bis  an  das  Schwarze  Meer  in  den  Händen*  gehabt. 

Über  die  Art,  wie  die  Vorfahren  Landkultur,  Acker-,  Obst-  und 
Weinbau  betrieben  haben,  fehlen  uns  alle  Nachrichten.  8.  17  zufolge 
sollen  dagegen  urkundliche  Nachrichten  über  den  Weinbau  im 
Burzenlande  sich  erhalten  haben,  indem  es  dort  heisst:  »Heute  erinnern 
nur  noch  urkundliche  Nachrichten  und  Überlieferungen  des  Volksmundes 
an  den  misslungenen  Versuch,  Moselwein  im  Burzenlande  zu  ziehen4.  Bei 
einer  so  ganz  neuen  Mitteilung  hätte  die  Quelle  genau  bezeichnet,  die  be- 
treffenden Urkunden  nach  Jahr  und  Fundort  genannt  werden  müssen. 

Hermanns  von  Salza  Teilnahme  an  dem  vom  König  Andreas  II.  im  Jahre 
1217  unternommenen  Kreuzzug  ist  bis  jetzt  noch  nicht  nachgewiesen,  dessen- 
ungeachtet liest  man  auf  S.  1 8 :  » Hermann  von  Salza  hat  zwar  an  diesem 
Kreuzzuge  teilgenommen €. 

Dass  die  Ursache  auch  zeitlich  älter  als  die  Folge  sein  kann,  lehrt 
S.  19.  »Im  darauffolgenden  Jahre  1222  wiederholte  sich  die  Beeinflussung 
des  Königs  in  der  angedeuteten  Richtung,  als  das  junge  Ehepaar  in  Be- 
gleitung zahlreicher  Bitter  Ende  Septembers  eine  Beise  nach  Ungarn  unter- 
nahm. Der  König  suchte  sich  seinen  Grasten  durch  tägliche  Veranstaltung 
von  Festen  und  Tournieren  angenehm  zu  machen.  Bei  den  festlichen  Zu- 
sammenkünften dürfte  nicht  bloss  einmal  die  Ungunst  des  Königs  gegen 
den  Orden  zur  Sprache  gekommen  sein.  Die  geliebte  Tochter  war  dem 
Orden  gut  gesinnt,  der  Schwiegersohn  war  selbst  Mitglied  des  Ordens. 
Die  Fürsprache  beider  mag  den  König  zur  Aussöhnung  mit  dem  Orden 
bewogen  haben.  Und  so  gründlich  war  die  Aussöhnung  des  Königs  mit 
dem  Orden,  dass  in  einer  Schenkungsurkunde  aus  dem  Jahre  1222  dem 
Orden  das  Becht  zugestanden  wurde,  statt  der  hölzernen  steinerne  Burgen 
zu  bauen,  sechs  Schiffe  auf  dem  Alt-  und  sechs  auf  dem  Maroschflusse  zu 
halten,  um  Salz  zu  verfrachten  und  auf  der  Bückfahrt  freien  Warenhandel 
zu  treiben*.  Die  Ausstellung  der  Urkunde  von  1222,  welche  hier  als  ein 
Ergebnis  der  von  Landgrat  Ludwig  und  Elisabeth  nach  Ende  Sep- 
tember 1222  durchgeführten  Aussöhnungsaktion  hingestellt  wird,  gehört 
aber  sicher  in  die  Zeit  vor  7.  Mai  J222,  womit  die  von  dem  Verfasser 
gebotene  chronologische  Folge,  erst  Beise  des  Landgrafen  Ludwig  und 
seiner  Gemahlin  nach  Ungarn,  dann  Verleihung  der  Urkunde  von  1222 
als  Besultat  der  zwischen  dem  König  und  dem  Deutschen  Orden  erfolgten 
Aussöhnung  hinfällig  wird. 

S.  1 9  wird  ,  der  Königsboden  *  in  Gegensatz  gestellt  mit  dem  Ordens- 
gebiet, was  der  anerkannten  Bedeutung  des  erst  für  spätere  Zeit  beglau- 
bigten »Königsboden«   zuwiderläuft.    Sieh  Comp.  P.  III  T.  13  A.  2  und   3. 


Literatur.  177 

—  Comp.  P.  IV.  T.  XVI.  A.  2;  —  wonach  der  Königsboden  =  regius 
fundus  das  ganze  Siebenbürger  Sachsenland,  also  sämtliche  sächsische  Kreise : 
die  Stahle  Hermannstadt,  Schassburg,  Mühlbach,  Schenk,  Reussmarkt, 
Repa,  Leschkiroh,  Broos,  Mediasch  (and  Schelken)  and  die  Distrikte  Kron- 
stadt (Barzenland)  and  Bistritz  amfasst. 

Auf  S.  20  wird  mitgeteilt:  »Die  Schenkungsurkunde  vom  Jahre  1222 
ist  im  Original  im  Königsberger  Archiv  vorhanden €,  obgleich  weder 
in  diesem  Archiv   noch  sonstwo  ein  Original  der  Urkunde  vorhanden  ist. 

»Der  Grossmeister  (Hermann  von  Salza)  unternahm  nun  selbst  eine, 
urkundlich  allerdings  nicht  nachweisbare,  Reise  an  den  (angarischen) 
Königshof,  erreichte  jedoch  nichts  zugunsten  des  Ordens €  —  liest  man 
S.  21  im  Widerstreit  mit  den  bisherigen  Untersuchungen,  welchen  der 
Verfasser  zwei  Seiten  später  sich  selbst  widersprechend  beipflichtet  mit 
den  Worten:  »Hermann  von  Salza  scheint  nicht  alle  Mittel,  auf  den  Ent- 
schloss  des  Königs  einzuwirken,  ausgenützt  zu  haben.  Es  ist  nicht  einmal 
nachgewiesen,  dass  er  an  den  Königshof  gekommen  sei,  was  wohl  wieder- 
holt hätte  geschehen  können,  da  er  während  dieser  Zeit  nachweisbar  in 
Wien  gewesen  ist«  (S.  23). 

Als  der  König  im  Jahre  1225  gegen  die  Deutschen  Ordensritter  zu 
Felde  zog,  vertrieb  er  sie  aus  der  Burg,  quod  ultra  montes  nivium  con- 
tftroxerant,  aas  der  in  Rumänien  gelegenen  Burg,  welche  nicht  einmal 
»wahrscheinlich«  mit  der  Marienburg  identihzirt  werden  darf,  wie  das 
S.  21  geschieht,  weil  die  unverdächtige  urkundliche  Überlieferung  das  ver- 
bietet. 

Die  Kritik  fallt  somit  durchaus  zu  Ungunsten  des  Verfassers  aus, 
sie  fördert  Irrungen  zu  Tage,  welche  das  Bild  des  Ganzen  trüben.  Der 
Verfasser  kommt  denn  auch  über  das,  was  Johann  Karl  Schuller,  Krones, 
Haber,  deren  Werke  allgemein  zugänglich  sind,  in  kürzerer  oder  ausführ- 
licherer Darstellung  enthalten,  nicht  hinaus,  fuhrt  aber  unhaltbare  Auf- 
stellungen in  die  Literatur  ein,  welche  unverzüglich  abzuweisen  ein  Gebot 
der  Pflicht  ist.  Mit  solcher  Arbeit  ist  niemand  gedient.  Es  geht  eben 
nicht  an,  so  leicht  nebenher  Geschichte  machen  zu  wollen,  ohne  Sichtung 
und  gründliche  Prüfung  der  Quellen,  ohne  Vertiefen  in  die  einschlägige 
Literatur  und  ohne  Konzentration  auf  den  Stoff.  Wer  die  Grundsätze 
historischer  Forschung  nicht  kennt,  sollte  Versuchen  auf  ihrem  Gebiete  fern- 
bleiben, denn  ein  Misserfolg  kann  von  keiner  Seite  gewünscht  werden. 
Leider  sehen  wir  aber  mitunter  Eingreifen  unberufener  Leute  in  die  Werk- 
stätten der  Geschichtsschreibung,  deren  Tatendurst  allein  mit  der  guten 
Absicht  nicht  entschuldigt  werden  darf,  am  wenigsten  innerhalb  eines 
Völkchens,  dessen  Geschichte  innigst  verbunden  bleibt  mit  der  in  der 
Heimat  vertragsroässig  errungenen  Rechtsstellung. 

Zu  all  dem  ist  dem  Verfasser  das  Böseste  widerfahren,  was  einem 
Literaten  überhaupt  begegnen  kann.  Seine  Arbeit  war  schon  zur  Zeit 
ihres  Erscheinens  im  Frühjahr  1905  veraltet,  da  ihr  Verfasser,  angeblich 
den  deutschen  Rittern  ihr  Recht  bringend,  von  dem  schweren  Angriff 
nichts  weiss  und  ihn  daher  nicht  abwehrt,  welcher  den  Orden  unter  die 
Urkundenffcischer  einreiht,  von  Wojöiech  v.  Ketrzynski  besorgt,  zuerst  1903 
in  den  histor.-phiio3.  Abhandlungen  der  Krakauer  Akademie  XLV.  Band, 
dann  im  Frühjahr  1904  in  »Der  Deutsche  Orden  und  Konrad  von  Masovien 

Mitteilungen  XXVII.  12 


178  Literatur. 

1225—1235*,  in  welcher  Schrift  auch  dem  Deutschen  Orden  im  Bauen- 

lande  ein  Abschnitt  gewidmet  ist.  

Ketrzynskis  Angriff  ist  unterdessen  von  Max  Perlbach  (Mitth.  XXVL 
415  ff)  endgiltig  abgetan  und  unabhängig  davon  von  Georg  Ed.  Müller 
besprochen  und  gleichfalls  widerlegt  worden  (Sektionssitzung  des  Vereins 
f.  siebenb.  Landeskunde  vom  25.  August  1905). 

Franz  Zimmermann. 


Johannes  Ziekursch,  Sachsen  und  Preussen  um  die 
Mitte  des  achtzehnten  Jahrhunderts.  Ein  Beitrag  zur  Ge- 
scl.'ehte  des  österreichischen  Erbfolgekrieges.  VII  und  228  S.  8* 
Biesiuu,  M.  und  H.  Marcus  1904. 

Die  sächsische  Geschichte  der  ersten  Hälfte  des  1 8.  Jahrhunderts  ist 
für  die  allgemeine  Geschichte  von  grosser  Bedeutung,  weil  Sachsen  unter 
August  dem  Starken  und  August  III.  durch  die  Verbindung  mit  Pokn 
eine  europäische  Rolle  spielte  und  die  Fäden  der  verwickelten  Politik 
dieser  Zeit  vielfach  in  Dresden  in  den  Händen  des  sächsischen  Ministers 
Grafen  Brühl  (1738 — 1763)  zusammenliefen. 

Trotzdem  ist  von  den  Schätzen  des  Dresdner  Archivs  bis  jetet  nur 
wenig  für  die  Geschichtschreibung  des  1 8.  Jahrhunderts  verwendet  worden. 
Erst  etwa  seit  anderthalb  Jahrzehnten  wird  dieses  interessante  Gebiet 
durch  Leipziger  Doktordissertationen  (namentlich  aus  dem  historischen 
Seminar  des  Professors  Buchholz)  angebaut,  neuerdings  wendet  auch  die 
K.  Sachs.  Kommission  für  Geschichte  dieser  Epoche  ihre  vielversprechende 
Arbeit  zu.  Die  jüngste  Publikation  über  sächsische  Geschichte  des  Zeit- 
alters der  beiden  August  ist  die  Habilitationsschrift  des  Breslauer  Privat- 
dozenten Johannes  Ziekursch:  »Sachsen  und  Preussen  um  die  Mitte 
des  achtzehnten  Jahrhunderts €.  Sie  ergänzt  und  berichtigt  die  bisherigen 
Darstellungen  der  ersten  Jahre  des  österreichischen  Erbfolgekriegs  in  viel» 
wichtigen  Punkten  und  behandelt  ihr  Thema  in  einer  wohldisponirten 
und  gewandt  stilisirten  sprachlichen  Form.  Ziekursch  greift  aber  in  Bück- 
blicken und  Ausblicken  auch  weit  über  den  unmittelbaren  Umfang  seiner 
Aufgabe,  einer  Schilderung  der  sächsisch-preussischen  Beziehungen  zwischen 
1740 — 1743,  hinaus  und  zeigt  dabei  das  besonnene  Urteil  eines  gereiften 
Historikers.  Besonders  erfreulich  ist  sein  wirklich  objektiver  Standpunkt 
zwischen  den  streitenden  Parteien.  Er  ist  Preusse,  aber  ohne  jene  prin- 
zipielle Geringschätzung  Sachsens,  die  in  preussischen  Geschichtswerken 
oft  verletzt,  er  bewundert  seinen  grossen  König  Friedrich  IL,  aber  er 
enthüllt  auch  dessen  schlimmere  Charakterzüge.  Alles  in  allem  gehört 
das  Buch  von  Ziekursch  zu  den  historischen  Publikationen  über  das 
18.  Jahrhundert,  an  denen  kein  künftiger  Geschichtschreiber  dieser  Epoche 
vorübergehen  kann. 

Das  Buch    enthält   5  Kapitel:    1.  Sachsens    Lage    beim    Tode    Kaiser 
Karls  VI.    (S.   1  —  38).     2.    Der   Frankfurter   Partagetraktat    (S.  38—82). 

3.  Der  Herbstfeldzug  (1741)  an  der  Donau  und  in  Böhmen  (S.  82 — 123). 

4.  Der  mährische  Feldzug  (1742;  S.   123 — 161).     5.  Der  Friedensschluß 
und  das  Wiener  Bündnis  vom  20.  Dezember  1743. 


Literatur.  179 

Aus  den  von  Ziekursch  benutzten  Dresdner  Aktenstücken  hebe  ich 
•einige  für  Österreich  besonders  wichtige  hervor:  Locat  2881  > Der  mit  der 
Königin  von  Ungarn  unter  Garantie  der  Russ.  Kaiser-  und  Kgl.  Engl.  Höfe 
vorgewesenen  Vergleichs-  und  Hilfstraktat  anno  1740/1 €.  —  Loa  2907 
„Des  Geh.  Eaths  von  Bünau  zu  Püchen  Negociation  an  dem  Wiener  Hof 
"betr.  1741  *.  —  Loa  2908  >Des  Hofrats  von  Lautensac  und  Legationsraths 
von  Saul  gemeinschaftlich  geführte  Negociation  am  Wiener  Hof  wegen 
eines  Waffenstillstandes  und  Friedens  anno  1742€.  —  Loa  2908  »Des  Geh. 
Raths  von  Bünau  etc.  anderweite  Abschickung  an  den  Wiener  Hof,  Oktober 
1  742  —  1744«.  —  Loa  2883  >Der  mit  der  Königin  von  Ungarn  i.  J.  1743 
geschlossene  Defensivtraktat" .  —  Loa  3336  >  Akten  des  Gesandten  zu  Wien, 
Grafen  von  Bünau  etc.  Loa  3366  >Privatakta  der  Herrn  Legationsraths 
von  Saul  die  Wienerische  Negociation  betr.  1742*. 

Ziekursch  beginnt  mit  einem  sehr  gut  orientirenden  Bückblick  auf  die 
süchsische  Politik  vom  westfälischen  Frieden  bis  zum  Jahre  1740.     Dabei 
tritt    zunächst  die  Gestalt  Augusts    des  Starken    gebürend    hervor.     Seine 
Pläne,  aus  Sachsen,  Thüringen,  Teilen  Polen  und  Teilen  der  habsburgischen 
Landermasse  eine  wettinische  Grossmacht  zusammenzuschweissen,  scheiterten 
aas  Gründen,  die  teils  in  ihm,   teils  ausser  ihm  lagen.     Zuletzt  versuchte 
er  im  Bunde    mit  Frankreich    und  Bayern    die  Länder  Schlesien,  Böhmen 
und  Mähren  bei  dem  zu  erwartenden  Aussterben    des  Mannesstammes  der 
Habsburger   zu    erwerben.     »Er   glaubte  am  Ziele  zu  stehen,    er  holte  zu 
dem    vernichtenden  Schlage    gegen    die   polnische  Adelsanarchie   aus;    sein 
natürlicher  Sohn,    Graf  Moritz  von  Sachsen,    entwarf  ihm  den  Operations- 
plan:   da   starb   in   der  Nacht  vom  31.  Januar  auf  den  1.  Februar  1733 
August  in  Warschau €.     Der  Erbe  seiner  Pläne  wurde  sein  Sohn  Friedrich 
August  II.,  seit  dem  Wiener  Frieden  von  1735  als  Polenkönig  gewöhnlich 
August  III.  genannt.     Das  Bild,    das  Ziekursch   von   seiner  Persönlichkeit 
entwirft,    weicht   nur  in  einigen    kleinen  Zügen    von    dem    bisherigen  ab. 
Wenn  Ziekursch  sagt,  die  Maitressenwirtschaft  des  Vaters  lebte  unter  dem 
Sohne  nicht  wieder  auf,  so  ist  dies  im  allgemeinen  richtig,  indes  ist  dabei 
die  Bolle    übersehen,    die   die  Gräfin  Mniszech,  Brühls  Tochter,    nach  dem 
Tode    der  Königin  Maria  Josepha    (1757)    am   Hofe    spielte1).     Günstiger 
als  es  gewöhnlich  geschieht,  beurteilt  Ziekursch  den  in  Sachsen  allmächtigen 
Minister  Grafen  Brühl.     Er   rühmt  mit  Becht   seinen  Tätigkeitsdrang  und 
sieht  in  ihm  das  Musterbild  eines  Diplomaten  des   18.  Jahrhunderts,    den 
Friedrich  der  Grosse  gehasst  habe,  weil  er  ihn  fürchtete.     Die  politischen 
Pläne  Brühls  gingen  vorzugsweise  darauf  hinaus,  durch  Erwerbung  Schle- 
siens   oder    wichtiger    Teile    dieses    Landes    eine    gerade    Land  Verbindung 
zwischen  Sachsen  und  Polen   herzustellen.     Diesen  Plänen   lag    nicht  nur 
Grossmannssucht,    sondern    ein    dringendes    wirtschaftliches    Bedürfnis    zu 
Grunde.    Sachsen  als  ein  industriell  hochentwickeltes  Land  mit  verhältnis- 
mässig dichter  Bevölkerung  bedurfte  einer  möglichst  ungehinderten  Ausfuhr 
seiner  Manufakturen   und   ungehinderter  Einfuhr   zahlreicher  Rohprodukte. 
Aber  seit  dem  Ende  des  17.  Jahrhunderts  sah  sich  der  sächsische  Handel 
durch  den  steigenden  Merkantilismus  Preussens  und  teilweise  auch  Öster- 
reichs  gehemmt.     Unter   diesen  Umständen  bot  der  uralte  Handelsverkehr 


*)  C.  Stryienski,  La  mere  des  trois  derniers  Bourbons  (Paris  1903)  p.  142. 

12* 


180  Literatur. 

auf  der  »hohen  Strasse«  nach  Schlesien  und  Polen  noch  das  beste  Absatz- 
gebiet nnd  die  leichteste  Einfuhr  von  Schlachtvieh,  Flachs,  Garn  u.  dcrgL 
Durch  Polen  konnten  die  sachsischen  Waren  auch  ohne  Zölle  das  Heer 
erreichen,  wenn  ein  direkter  Übergang  der  Waren  von  Sachsen  nach  Poki 
d.  h.  wenn  eine  direkte  Landverbindung  zwischen  den  beiden  Lindas 
hergestellt  war.  Es  handelte  sich  dabei  nicht  um  Kleinigkeiten:  denn  de 
Jahresumsatz  der  Leipzer  Messen  betrug  etwa  18  Millionen  Taler  und 
noch  1744  bezeichnete  Brühl  diese  Messen  als  principale  source  d'on  hoös 
tirons  nos  revenus  (S.  30).  Trotzdem  hat  Brühl,  als  Kaiser  Karl  YL  aa 
20.  Oktober  1740  gestorben  war,  seine  vor  allem  auf  Niederschlesien  and 
Böhmen  gerichteten  Absichten  zunächst  lediglich  durch  Verhandlungen  zu 
erreichen  gesucht,  während  Friedrich  II.  handelte  und  Schlesien  wirkikk 
besetzte.  Er  manöverirte  nun  so  lange  zwischen  Preussen  nnd  Öster- 
reich, Bayern  und  Frankreich,  Bussland  und  England  hin  und  her,  bis  er 
schliesslich  sich  am  19.  September  1741  zu  dem  Frankfurter  Partage- 
traktat  verstehen  musste,  der  Sachsen  zwar  das  Herzogtum  Oberschlesiea, 
Mähren  und  eine  zollfreie  Etappenstrasse  durch  Böhmen  in  Aassicht  stellte, 
aber  das  gerade  nicht,  was  es  für  Sachsens  Volkswirtschaft  am  dringendstes 
brauchte:   die  Landbrücke  nach  Polen. 

Die  Darstellung  dieser  und  der  folgenden  Verhandlungen  bei  Ziekursek 
enthält    viele    interessante    neue  Züge.     So  wird  z.  B.  nachgewiesen,  dass 
der  Leiter  des    böhmischen  Herbstfeldzugs   von  1741  nicht   eigentlich  der 
französische  Marschali  Belleisle  gewesen  sei,  der  meist  entweder  in  Frank- 
furt a.  M.  war  oder  in  Dresden  krank  lag,  sondern  der  bayrische  Kurfürst 
Karl  Albert,  der  spätere  Kaiser  Karl  VII.  Freilich  war  seine  Kriegführung 
eine  sehr  erbärmliche.   Besonders  wichtig  sind  die  neuen  Striche,   die  dem 
Portrait   Friedrichs  II.    von  Ziekursch    hinzugefügt   werden.     Er    erscheint 
schon  damals  nicht  nur  als  ein  Riese  an  Geistesschärfe,  politischer  Einsicht 
und    rücksichtsloser    Tatkraft,    sondern  auch    bereits    als    ein  Meister  der 
Verstellungskunst  und  der  Treulosigkeit    Geradezu  empörend  ist  sein  Ver- 
halten gegen  August  III.  und  das  sächsische  Heer  zur  Zeit  des  mährischen 
Frühjahrsfeldzuges   von    1742.     Friedrich    durchkreuzte   damals    den   vom 
Grafen  Moritz  von  Sachsen  inspirirten  Plan  Broglies,  des  französischen  Ober- 
befehlshabers, die  Österreicher  aus  den  Stellungen  bei  Budweis  und  Tabor 
durch  einen  konzentrischen  Angriff  der  Sachsen,  Franzosen   und  Preussen 
zu  werfen   durch   den,    militärisch  betrachtet,    schlechten  Plan,  Iglau   und 
die  nach  Wien  führende  Kaiserstrasse  zu  besetzen  und  durch  einen  Vorstoss 
über    die    südmährische  Thaya   Wien    zu    bedrohen.     Seine   Motive    waren 
dabei   vorzugsweise   politische.     Er   wollte    bei  den  Friedensverhandlungen 
allein  das  Heft  in  der  Hand  halten,  ausserdem  aber  bei  dem  voraussicht- 
lich sehr  verlustreichen    mährischen  Frühjahrsfeldzug  die  ihm  unterzustel- 
lende   sächsische  Armee    derart   ruiniren,    dass  Sachsen   bei  den  Friedens- 
verhandlungen wehrlos  dastände  und  den  Frieden  unter  den  Bedingungen, 
die  er  für   gut    finden    würde,    annehmen    müsse.     Ja  er  wünschte,    auch 
Mähren  bei  diesem  Feldzug  so  auszusaugen,  dass  es,  falls  es  doch  den  Sachsen 
zugesprochen  werden    sollte,    für  diese  keinen  Kräftezuwachs  bedeute.     In 
Dresden  zögerte  man  begreiflicherweise,  dem  gefahrlichen  Verbündeten  das 
Kleinod  des  Landes,  das  Heer,    anzuvertrauen.     Da  erschien  Friedrich  am 
19.  Januar  persönlich  in  Dresden    und  nötigte  den  schwachen  Kurfürsten 


Literatur.  181 

August,  indem  er  alle  Lichter  seines  Geistes  spielen  Hess,  das  Versprechen 
ab,    das 8  er  (Friedrich),  zunächst  zum  Zug  enach  Iglau,  den  Oberbefehl  über 
das    sächsische    Heer    erhalte.     Die   Darstellung    dieser    Verhandlungen   in 
der   Histoire  de  Mon  Temps  ist  anekdotenhaft;  die  darauf  beruhende  Dar- 
stellung von  Theodor  Flatbe   im  IL  B.   der  Geschichte  Sachsen   S.  423  f. 
ist  durchaus  falsch  und    nach  Ziekursch  zu  berichtigen.     Alle  Warnungen 
des   Grafen  Moritz   und  des  Chevalier  de  Saxe,    der   damals  das  sächsische 
Heer  befehligte,  waren  vergebens.   Später  wurde  dem  preussischen  Könige 
der  Oberbefehl  über  die  Sachsen  sogar  zu  dem  verhängnisvollen  Vormarsch 
und   der  verlustreichen  Belagerung  von  Brunn  (März  1742)  bewilligt.    Die 
sächsischen  Soldaten    und  Offiziere    erduldeten   bei   den   winterlichen  Mär- 
schen durch  ausgesogene  Gegenden  die  furchtbarsten  Strapazen:    trotzdem 
regte  sich  im  Herzen    ihres   obersten  Heerführeis   kein  Funke   von  kame- 
radschaftlicher Empfindung:  im  Gegenteil  er  tat  vieles,   diese  Leiden  noch 
zu    vermehren.     Wenn   preussische   Truppen    eine  Ortschaft    verlieasen,    so 
wurden  sie  angewiesen,    alle  Lebensmittel,    alle  Bauernpferde    und  Wagen 
mitzunehmen    oder  zu  vernichten,    ohne  Büeksicht  auf  die  etwa    hinterher 
kommenden  Sachsen.     Jakobi,   der  Leiter  der  Sachs.  Feldpost   schreibt  am 
5.  März  1742  aus  Budweis:  »Auf  dem  Anheromarsche  von  Pirnitz  haben 
wir  more  consueto  die  Preussen  zu  Vorgängern  gehabt,  folglich  allerwegen 
leere  Nester    gefunden,    als  welche  an  vielen  Orten  so  wirtschaftlich  ver- 
fahren,   dass  sie  Wein  und  Bier,    so  nicht  consumiert  werden  können,    in 
den  Keller  laufen   lassen,    um  nur  das  leere  Gefass  zur  Fortschaffung  des 
mitzunehmenden  Getreides  zu  bekommen,  und  indem  sie  Vieh  und  Flügel- 
werk  mitnehmen,   stehen  die  Ställe  leer  und  die  Scheunen  ausfouragiert €. 
Als  schliesslich  die  Belagerung  Brunns   aufgehoben  war  und  am  7.  April 
1742  der  Bückmarsch    begonnen   hatte,    hielt  Friedrich    wieder    die  säch- 
sischen Truppen,  die  vor  dem  mährischen  Feldzug  noch  gegen  15000  Mann 
stark    gewesen   waren,   jetzt   aber    nur   noch  3000  Waffenfähige,    dagegen 
mehr  als  5000  Kranke   zählten,    an,    in   den  ausgesogensten  Gegenden  zu 
marschiren  und   wehrte  ihnen  sogar  den  Übergang  auf  das  rechte  Eibufer 
bei  Pardubitz,    bis  endlich  der  gemessene  Befehl  aus  Dresden  eintraf,   die 
Resle  des  sächsischen  Heeres  sollten  sich  an  die  böhmisch-sächsische  Grenze 
bei  Leitmeritz  zurückziehen.     Hier  übernahm  der  Herzog  von  Weissenfeis 
»die    undankbare  Aufgabe,    aus   einem  Haufen    verwilderter   und   kranker 
Menschen  mit  verwahrloster  Ausrüstung  eine  neue  Armee  zu  bilden €.    Und 
was    war    der  Lohn  Sachsens    für   die   so   opfervolle  Bundesgenossenschaft 
mit   Friedrich  IL?     Dass   er   seine   Friedensverhandlungen   mit  Österreich 
unter  Ausschluss  Sachsens  ganz  insgeheim  betrieb,   sodass   schliesslich  am 
11.  Juni  1742  Preussen  zwar  Ober-  und  Niederschlesien  nebst  der  Graf- 
schaft Glatz,    das   wehrlos  gemachte  Sachsen  aber  auch  nicht  einen  Fuss- 
breit  von  den  versprochenen  Ländern  erhielt.    Friedrich  IL  hat  später  aus 
seiner  gegen  Sachsen  bewiesenen  Heimtücke  auch  gar  kein  Hehl  gemacht, 
sondern  sich  ihrer  noch  gerühmt. 

Die  späteren  Machinationen  Brühls  und  seines  Kurfürsten-Königs 
gegen  den  preussischen  König,  die  zu  dem  österreichisch-sächsischen  De- 
fensivbündnis vom  20.  Dezember  1743  führten  und  namentlich  im  2.  und 
3.  schlesischen  Kriege  hervortreten,  sind  nicht,  wie  es  vielfach  dargestellt 
wird,  das  Erzeugnis  einer  böswilligen  Verstocktheit  gewesen,  sondern  ent- 


182  Literatur. 

sprangen  einem  natürlichen  Rachebedürfnis  und  der  Notwehr  gegen  ein 
Nachbar,  der  systematisch  am  Rain  Sachsens  arbeitete.  Es  mag  Friedrich  IL 
einigermassen  zur  Entschuldigung  dienen,  dass  auch  Brühls  Politik  gegen 
ihn  nicht  ehrlich  war,  aber  sicherlich  hat  Friedrich  in  den  Jahren  1741 
und  1742  seinen  Gegner  an  Verstellungskunst  und  Untreue  noch  über- 
troffen. Man  wird  sich  trotzdem  der  Erkenntnis  nicht  verschliessen,  dass 
Friedrichs  Staatskunst  die  weitblickendere,  für  die  Zukunft  der  deutsche* 
Nation  heilsamere  war,  weil  durch  sie  eine  Grossmacht  geschaffen  wurde, 
die  berufen  war,  dereinst  die  Lösung  der  deutschen  Frage  in  die  Hand 
zu  nehmen,  aber  man  soll  andrerseits  auch  nicht  behaupten,  dass  diese 
fridericianische  Staatskunst  nur  mit  sittlichen  Mitteln  gearbeitet  habe. 
Würzen  in  Sachsen.  Otto  Eduard  Schmidt. 


Eduard  Wertheimer.  Der  Herzog  von  Reichstadt.  En 
Lebensbild  nach  den  Quellen.  Mit  sechs  Lichtdruckbildern  und  einer 
Briefbeilage  in  Faksimiledruck.  Stuttgart  und  Berlin  1902  J.  G. 
Cotta'sche  Buchhandlung  Nachfolger  XIV.  487  S. 

Ein  erwünschtes,  ja  notwendiges  Buch!  Angesichts  der  unter  dem 
Einflüsse  eines  gesteigerten  Napoleon-Kultus  in  Frankreich  sich  häufenden 
legendären  Literatur  über  den  unglücklichen  Sohn  des  grossen  Imperators, 
war  es  eine  gerechte  Forderung  an  die  österreichische  Geschichtsschrei- 
bung, die  volle  Wahrheit  über  die  Schicksale  des  Herzogs  von  Reich- 
stadt,  wie  sie  sich  aus  den  vorhandenen  historischen  Dokumenten  ergibt, 
der  Öffentlichkeit  vorzulegen.  Eduard  Wertheimer,  der  ausgezeichnete 
Kenner  der  ersten  Jahrzehnte  des  verflossenen  Jahrhunderts,  wohl  ver- 
traut mit  allen  Archivbeständen,  die  dabei  inbetracht  kommen  konnten. 
hat  diese  Forderung  in  befriedigendster  Weise  erfüllt  und  eine  in  jedem 
Punkte  beglaubigte  Darstellung  gegeben,  von  der  man,  ohne  unvorsichtig 
zu  sein,  behaupten  darf,  dass  sie  ein  in  den  wesentlichen  Zügen  nicht 
mehr  verrückbares  Bild  gibt  und  auch  in  Zukunft  nur  wenig  Verbesse- 
rungen wird  erfahren  können.  Dies  gilt  namentlich  von  der  Persönlichkeit 
Beichstadts  selbst,  nicht  so  sehr  von  dessen  Mutter,  denn  für  die  intime 
Geschichte  Maria  Louisens  können  noch  manche  Quellen  fliessen,  die  bis 
heute  noch  nicht  eröffnet  werden  konnten  oder  durften. 

Wertheimer  hat  sehr  richtig  erkannt,  dass  es  für  die  Beurteilung  des 
Verhältnisses  von  Mutter  und  Sohn  von  grosser  Bedeutung  ist,  den  Zeit- 
punkt kennen  zu  lernen,  in  dem  das  Herz  der  Mutter  sich  von  ihrem 
Manne  abzuwenden  begann.  Er  stellt  aus  zahlreichen  Zeugnissen  fest 
dass  sie  im  April  1814,  als  sie  in  Rambouillet  nach  der  Niederlage  Napo- 
leons zum  erstenmal  wieder  mit  ihrem  Vater  zusammentraf,  noch  immer 
zum  Gatten  gehalten  habe,  dass  sie  noch  bei  der  Ankunft  in  Wien  nach 
Hudelist's  Ausspruch  »zu  viel  Anhänglichkeit  an  Napoleon  gezeigt  habe*, 
um  bei  den  Wienern  populär  werden  zu  können.  In  der  Bestimmung 
des  Zeitpunktes,  in  dem  der  Feldmarschalleutnant  Graf  Adam  von  Neipperg 
ihre  Neigung  gewann,  möchte  ich  den  Mutmassungen  Wertheimers  nicht 
folgen    und   ihn    ohne  Bedenken    mit    der  Badekur  in  Aix  in  Verbindung 


Literatur.  Ig3 

bringen,  in  der  die  Exkaiserin,  wie  wir  wissen,  auf  einen  ununterbrochenen 
Verkehr  mit  ihrem  Ehrenkavalier  angewiesen  war.  Von  dem  Ernste  ihres 
Strebens,  Napoleon  in  Elba  zu  besuchen,  können  uns  die  vorgebrachten 
Briefstellen  kaum  überzeugen.  Die  Annahme  Wertheimers,  Neipperg  habe 
in  der  Zeit  vor  dem  Wiener  Kongresse  bei  Marie  Louise  nur  die  »Gattin 
in  ihr  durch  die  Appellation  an  die  Mutter  bekämpft*,  scheint  mir  etwas 
erzwungen  und  um  so  unnotwendiger,  da  wir  aus  einem  Polizeiberichte 
vom  12.  März  1815  erfahren,  dass  »das  Verhältnis  zwischen  ihm  (Neipperg) 
und  der  Prinzessin  (Marie  Louise)*  bereits  von  den  k.  k.  Behörden  zur 
Kenntnis  genommen  worden  war. 

Das  > vernichtende  Urteil*,  das  Wertheimer  über  die  Gattin  Napoleons 
fallen  zu  müssen  glaubt,  erfahrt  weder  eine  Verschärfung  noch  eine  Mil- 
derung durch  eine  zeitliche  Verschiebung  der  Einwirkung  »des  Zaubers*, 
dem  sie  sich  willig  ergab.  »Ohne  jede  Regung  von  Ehrgeiz*  behauptet 
W.  selbst  »hescheidete  sie  sich  gerne,  ihre  Tage  an  der  Seite  eines  zwar 
nicht  verdienstlosen,  aber  doch  nicht  ruhmvollen  Generals  zu  fristen,  der 
mehr  als  Napoleon  ihrem  ganzen  Naturell  entsprach.  Nur  eine  den  eroti- 
schen Empfindungen  so  nachgebende  Frau  konnte  sich  in  diese  wenig 
würdevolle  Bolle  finden.  Und  seit  Neipperg  sie  für  sich  erobert  hatte, 
war  Napoleon  der  Weg  zu  ihrem  Herzen  für  immer  verschlossen*.  Dass 
diese  Tatsache  aber  vor  dem  Februar  1815  eingetreten  ist,  bedarf  der 
Sicherstellung,  denn  damit  hängt  die  Politik  des  Kaisers  Franz  und  Met- 
ternichs  doch  auch  einigermassen  zusammen.  Man  wusste  in  der  Zeit  der 
>  Hundert  Tage*  am  Wiener  Hofe,  dass  Maria  Louise  nicht  mehr  in  die 
Arme  ihres  Gatten  zurückkehren  konnte,  —  und  damit  war  allen  Kom- 
binationen ausser  der  nochmaligen  Besiegung  des  Gewaltigen  der  Boden 
entzogen.  Napoleon  freilich  war  nicht  so  gut  unterrichtet,  wie  die  Wiener 
Polizei;  er  glaubte  an  die  Treue  seiner  Frau,  sowie  er  an  den  Ausbruch 
des  Krieges  zwischen  Österreich  und  Preussen  geglaubt  hat,  als  er  Elba 
verliess. 

Indem  Wertheimer  in  einer  Reihe  folgender  Kapitel  wahrheitsgemäss 
darstellt,  wie  Maria  Louise  Schritt  für  Schritt  in  der  Verteidigung  der 
Rechte  ihres  Kindes  vor  Gewalten  zurückwich,  die  sich  wohl  gescheut 
hätten  es  zu  tapferen  Protesten,  die  an  ganz  Europa  appelliren  konnten, 
kommen  zu  lassen,  liefert  er  leibst  die  Beweise  dafür,  dass  diese  Frau 
einer  starken  Mutterliebe  niemals  fähig  gewesen  war.  Gerecht  und  gross- 
mütig  erscheint  uns  dagegen  die  Sorge  des  Kaisers  Franz  für  seinen  Enkel, 
die  den  unversöhnlichen,  landsmännischen  Feind  Napoleons,  Pozzo  di  Borgo 
während  der  Verhandlung  über  Titel  und  Vermögen  des  >  Prinzen  Franz 
Karl*  (1817)  zu  dem  widerwillig  ehrenvollen  Ausspruche  veranlasst  hat, 
der  Kaiser  nähme  sich  allzu  eifrig  des  Prinzen  an.  Nur  bei  der  Titelwahl 
zeigte  sich  die  Herzogin  von  Parma  interessirt;  sie  verwirft  den  »Herzog 
von  Mödling*,  weil  „diese  Herrschaft  in  Besitz  des  Fürsten  Liechtenstein 
und  dieses  so  merkwürdige  alte  Ritterschloss  gerade  einen  Teil  seines 
englischen  Gartens  ausmacht*,  sie  weist  auch  den  »Herzog  von  Busch ti- 
ehrad*  entschieden  zurück,  »was  ausser  in  Böhmen  kein  Mensch  auf  der 
Erde  auszusprechen  vermöchte*  ;  sie  ist  aber  mit  dem  »Herzog  von  Reich- 
stadt* und  mit  den  »pfalzbayerischen  Gütern*,  die  der  Sohn  statt  des 
Herzogtums  Parma  erben  sollte,  völlig  zufrieden,  denn  » ihr  war  nie  darum 


184  Literatur. 

zu  tun,  dass  ihr  Sohn  regieren  solle*.  Dass  die  Lebensstellung 
reichen  Privatmannes,  der  in  der  kaiserlichen  Familie  geduldet  wurde,  dem 
Kinde  des  grossen  Napoleon  einmal  unerträglich  werden  könnte,  hat  sie 
nicht  bedacht. 

Aus  der  Geschichte  der  Erziehung  des  Herzogs  und  seines  Verhaltens 
nach  der  Juli-Revolution  müssen  wir  besonders  dankenswert  den  Nach- 
weis der  Irrtümer  hervorheben,  die  Prokesch  in  seinem  Buche  über  seinen 
Schüler  und  Freund  verbreitet  hat.  Die  geheime  Instruktion  vom  9.  Juni 
1831  für  General  Graf  Hartmann,  den  militärischen  Mentor  des  Herzogs; 
schlie8st  die  Möglichkeit  aus,  dass  der  Kaiser  seinem  Enkel,  wie  Prokeseh 
behauptet,  Hoffnungen  auf  den  Thron  von  Frankreich  gemacht  habe. 
»Gesetzlich  von  dem  angeborenen  Vaterland  getrennt4,  erklärt  darin  der 
Kaiser  »hat  der  Herzog  aufgehört  Franzose  zu  sein.  Zur  Entschädigung 
für  den  Velust  ist  er  zum  ersten  Urtertan  Österreichs  unmittelbar  nach 
den  Erzherzogen  erhoben  worden.  Hiedurch  ist  dessen  Verhältnis  *u  den 
Gliedern  des  regierenden  Hauses,  sowie  jenes  zu  meinen  Untertanen  genau 
bezeichnet  .  .  .€  Wenn  es  nicht  ausgeschlossen  sei,  dass  der  Prinz  trotzdem 
ein  »dankbares  Objekt  für  ehrgeizige  Abenteuer«  sein  werde,  stehe  es  auf 
der  obersten  Stufe  der  Pflichten  des  Erziehers  und  Begleiters,  ähnliche 
Gedanken  fernzuhalten. 

Höchst  wertvolle  Bereicherungen  der  Charakteristik  des  Prinzen  sind 
die  Briefe  und  Gutachten  des  Grafen  Moriz  Dietrichstein,  der  von  1815 
bis  Juni  1831  die  Erziehuug  des  Prinzin  geleitet  hatte.  Sie  sind  Wert- 
heimer  zum  erstenmal  aus  dem  Fürstlich  Öttingen-Wallerstein'scben  Ar- 
chive zur  Verfügung  gestellt  worden  und  legen  einerseits  Zeugnis  von  dem 
Eifer,  ja  nicht  selten  Übereifer  des  Grafen  für  die  Sicherung  der  Zukunft 
des  Prinzen  in  physischer  und  moralischer,  sondern  auch  für  die  schweres 
Kämpfe  ab,  die  der  gewissenhafte  Erzieher  gegen  die  auf  völlig  Selbständig- 
keit gerichteten  Bestrebungen  Reichstadts  zu  besteben  hatte. 

Was  für  die  kurze  Spanne  Zeit,  in  der  sich  der  ehrgeizige,  nach  Taten 
begierige  aber  zu  ihrer  Ausführung  ungeeignete,  schwächliche  Sohn  des 
Willens-Biesen  des  Lebens  freuen  durfte,  aus  den  Nachrichten  der  ihm 
Nahestehenden  aufgesammelt  werden  konnte,  hat  Wertheimer  sorgsam  an- 
einander gefügt  und  dazu  verwendet,  um  in  dem  Leser  seines  Buches  das 
tiefste  und  aufrichtigste  Mitleid  mit  dessen  Helden  zu  erwecken,  aber  auch 
die  Überzeugung  zu  begründen,  dass  eine  weitere  Fortsetzung  seines  Daseins, 
als  seine  körperliche  Anlage  gestattete,  ihn  von  Enttäuschung  zu  Ent- 
täuschung, von  Schmerz  zu  Schmerz  geführt  und  immer  unglücklicher  ge- 
macht hätte,  bis  ihn  vielleicht  der  Konflikt  zwischen  seinem  stürmischen 
Verlangen  nach  Grösse  und  Buhm  und  seinem  Pflichtgefühl  in  tragische 
Schuld  gestürzt  haben  würde. 

Die  beigegebenen  Lichtdruckbilder  sind  mit  Geschmack  und  Feinfuh- 
ligkeit  ausgewählt;  die  Wiedergabe  von  Daffingers  Porträt  des  Heizogs  als 
österreichischer  Offizier,  des  Aquarells  von  Isabey  von  1815  und  des 
Aquarells  von  Ender  »Der  H.  v.  R.  auf  dem  Totenbett4  ist  wohlgelnngen. 

Graz.  Hans  v.  Zwiedineck. 


Literatur.  l$5 


Noch  einmal:  War  Bonifaz  VT1I.  ein  Ketzer? 

Es  ist  mir  nicht  erwünscht,  daas  ich  in  dieser  Frage,  in  deren  Beant- 
wortung konfessionelle  Voreingenommenheit  nur  allzuleicht  sich  einschleicht, 
^in  zweites  Mal  das  Wort  ergreifen  soll.  Ich  werde  streng  kirchliche  Ka- 
tholiken, welche  den  Schild  des  Papsttums  rein  erhalten  möchten,  nicht 
überzeugen,  aber  auch  linksstehende  Evangelische  werden  geneigt  sein, 
jeder  Verketzerung  zu  widersprechen. 

Indessen  zur  Steuer  der  Wahrheit  darf  ich  mich  der  Pflicht  nicht 
entziehen,  Einspruch  zu  erheben  gegen  die  Ausführungen  Bobert  Holtz- 
manns  in  dieser  Zeitschrift  (Bd.  26,  488  f.),  in  denen  er  die  Ergebnisse 
meiner  Abhandlung  (Histor.  Ztschr.  Bd.  94,  1  f.)  umzuwerfen  suchte.  An 
sich  habe  ich  ja  die  Aufnahme  der  Erörterung  durch  ihn  dankbar  begrüsst, 
«denn  schon  wegen  der  Seltenheit  des  Dupuy'schen  Quellenwerkes  lag  es 
nicht  allzufern,  dass  meine  Untersuchung  ohne  Nachprüfung  blieb,  aber 
ich  hätte  gewünscht,  dass  Holtzmann,  wenn  er  sich  bewogen  fühlte,  wich- 
tige Ergebnisse  Ton  mir  aufzunehmen,  nicht  ohne  Beweisführung  den  meinen 
entgegengesetzte  Schlussfolgerungen  daraus  gezogen  hätte,  und  ferner,  da3s 
er  Erwägungen,  die  er  früher  im  Sinne  gänzlicher  Verwerfung  des  Akten- 
materials aufgestellt  hatte,  nicht  einfach  wiederholt  hätte,  ohne  der  geg- 
nerischen Argumentation  zu  gedenken. 

Durch  diese  Unterlassungen  hat  er  Vegreiflicher  Weise  bei  Referenten 
aus  dem  andern  Lager,  die  sich  nur  allzugern  auf  sein  abweisendes  Urteil 
berufen,  die  Meinung  erweckt,  dass  ich  mich  im  Grunde  einer  willkürlichen 
Aufstellung  schuldig  gemacht  habe1).  80  schrieb  vor  kurzem  Jos.  Sauer 
(Freiburg  i.  B.)  8)  in  der  »Theologischen  Revue«  (Münster  1905)  Sp.  533: 
»Kurz,  aber  gründlich  hat  Holtzmann  (Mitteilungen  aus  dem  Gebiet  der 
Geschichtswiss.  1  y  05,  488  ff.  —  er  meint  natürlich  vielmehr  die  MIÖG !)  Wencks 
abenteuerliche  Aufstellung  zurückgewiesen«,  und  Heinrich  Schäfer  erwähnt  bei- 
läufig in  der  Römischen  Quartalschrift  1905,  Heft  4,  S.  207,  dass  Wenck  ,  durch 
seine  manchmal  gesuchte  Auslegung  uns  nicht  zu  überzeugen  vermochte«. 
Die  hinzugefugte  Berufung  auf  Holtzmann  lässt  erkennen,  welche  Auslegung 
von  Schäfer  gemeint  ist.  Er  dürfte  aus  den  unten  folgenden  bezüglichen 
Ausführungen  die  Überzeugung  gewinnen,  dass  meine  und  Finkes  Deutung 
trotz  Holtzmann  die  richtige  ist.  Die  grosse  Sicherheit,  mit  der  mein 
Strassburger  Kollege  auftritt,  während  er  einmal  meine  >  Vorsicht«  rühmt, 
konnte  anderen  wohl  den  Glauben  erwecken,  dass  er  da3  letzte  Wort  ge- 
sprochen habe. 


')  Mit  kurzer  Begründung  zustimmend  zu  meiner  Bejahung  der  Schuldfrage 
äusserten  eich  bis  jetzt  B.  Bess  in  der  Ztschr.  f.  Kirchengesch.  26,  274  und 
E.  Fried berg  in  der  Ztschr.  f.  Kirchenrecht  15  Heft  2,  325.  Vergleiche  auch 
Huyskens  in  Histor.  Vierteljahrsschr.  9,  101. 

*)  Ich  will  Jos.  Sauer  nicht  absprechen,  dass  er  meine  Abhandlung  gelesen 
hat,  ihres  Inhalts  aber  hat  er  sich  nicht  viel  mehr  bemächtigt,  als  ihm  das  in 
einem  andern  Falle  glücken  konnte:  er  führt  in  demselben  Aufsatze,  aus  den 
Tagen  Bonifaz  VIII.  S.  529  unter  neueren  ergebnisreichen  Werken  zur  Geschichte 
des  grossen  Schismas    neben  Valois,  Salembier,  Bliemetzrieder  auch  ,  Erler,  Das 

Sr.  abendländ.  Schisma  1898  an.    Nun  hat  zwar  schon  1889  ein  Schüler  Erlers 
ötzschke  die  Druckbogen  eines  Urkundenanhangs  von  Erler  benützen  können, 
aber  erschienen  ist  sein  Buch  bis  heute  nicht. 


186  Literatur. 

Indem  ich  nun  Holtzmanns  Einwendungen  soweit  nötig  meiner  Kritik 
unterziehe,  habe  ich  zunächst  seiner  Stellung  zu  den  Zeugenverhören  zu 
gedenken.  Gegen  die  meinige  erweckt  er  (S.  489)  von  vornherein  Vorein- 
genommenheit durch  die  Formulirung,  da*s  den  Boden  für  meine  Anschau- 
ung ,  natürlich  zunächst  eine  neue  Bewertung  der . . .  gegen  den  Papst  erho- 
benen Anklagen«  bilde,  ich  nähme,  sagt  er,  >  eine  vollkommene  Umwertung 
der  Werte«  vor.  Während  man  bisher  dem  Avignoneser  Verhör  vom  April 
1311  eine  gewisse  Bedeutung  zugesprochen  habe,  schöpfe  Wenck  sein 
vorzüglichstes  Material  aus  dem  ausführlichen  Protokoll  des  Verhörs  von 
Groseau  vom  August-September  1310.  —  Jedermann  wird  denken,  das* 
diese  Umwertung  willkürlich,  um  Aufsehen  zu  machen,  von  mir  vorgenommen 
sei,  aber  —  S.  469  erkennt  Holtzmann  ausdrücklich  mein  Ergebnis  be- 
züglich des  Avignoneser  Verhörs,  »dass  die  Zeugen  das  Andenken  des 
Papstes  nicht  zu  schwer  belasten  durften,  um  die  in  Aussicht  genommene 
Niederschlagung  des  Prozesses  nicht  zu  stören  *  als  neu  und  >ganz  richtig* 
an.  Warum  bekundet  Holtzmann  diese  Zustimmung  nicht  in  jenem  Zu- 
sammenhang? Dort  hätte  sie  die  nachfolgende  Ausführung,  dass  ich  be- 
einflusst  von  Finkes  subjektivem  Eklektizismus  gegenüber  dem  Zeugen- 
verhöre noch  mehr  vom  rechten  Pfade  abgekommen  und  in  das  Extrem 
einer  viel  weiter  gehenden  Anerkennung  der  Zeugenverhöre  verfallen  sei, 
entschieden  gestört.  Dagegen  war  die  Zustimmung  zu  jenem  Ergebnis  an 
der  späteren  Stelle  gut  zu  verwerten.  Dort  gefallt  es  meinem  Kritiker, 
mein  Urteil  über  das  Avignoneser  Verhör  sehr  gesteigert  auf  die  beiden 
anderen  Verhöre  anzuwenden,  um  über  alle  als  nichtig  das  gleiche  Verdikt  zu 
sprechen.  Dabei  übergeht  er  völlig  den  bedeutenden  Unterschied,  welchen 
ich  zwischen  diesen  Verhören  feststellte:  dass  allein  in  Avignon  wiJer 
allen  Gebrauch  schriftliche  Einreichung  der  Zeugenaussagen  beliebt  wurde. 
Die  Zeugen  sollten  in  vorsichtiger  Fassung  nur  ja  nicht  zu  viel  belastendes 
vorbringen,  damit  die  Niederschlagung  des  Prozesses  möglich  wurde.  Er 
übergeht  aber  auch,  dass,  was  sie  trotzdem  belastendes  aussagen,  keines- 
wegs wertlos  ist  für  die  Schuldfrage.  Holtzmann  sagt  S.  495,  dass  ich 
von  diesem  Verhör  nichts  wissen  wollte,  ich  habe  S.  1 3  bezw.  1 7  gesagt, 
dass  es,  obwohl  »es  schlechterdings  nur  einen  Teil  der  Wahrheit  bieten 
konnte,  trotz  alledem  sachliche  Mitteilungen  von  grossem  Wert«  enthalt 
Dienen  die  Avignoneser  Aussagen  in  erster  Linie  zur  Bezeugung  des  guten 
Eifers  des  Königs  in  Aufnahme  der  Klage,  so  können  sie  diesen  Zweck 
natürlich  nicht  erfüllen,  ohne  zu  bekunden,  wie  lange  schon  und  wie 
schwer  der  Name  des  Papstes  belastet  war. 

Wenn  sich  dann  die  Frage  erhebt,  worauf  sich  die  bezüglichen  seit 
1295,  noch  mehr  seit  1297,  dem  französischen  Könige  hinterbrachten  An- 
klagen des  Papstes  stützten,  so  liegt  es  überaus  nahe  als  eine  Grundlage 
der  Diffamation  des  Papstes  einzelne  Tatsachen  anzusehen,  die  uns  mit  Tag 
und  Jahr  in  den  Aussagen  der  Ohrenzeugen,  welche  in  den  anderen  Ver- 
hören zu  Wort  kommen,  wiedergegeben  sind.  Zur  Würdigung  dieser  Ver- 
höre haben  Hefele,  dessen  von  Knöpfler  übernommene  Stellungnahme  zu 
den  Prozessakten  Holtzmann  mit  Unrecht  ganz  übergeht,  Finke  und  ich 
hingewiesen  auf  die  Vereidigung  der  Zeugen,  ich  habe  in  mühsamer  Einzel- 
kritik  gezeigt,    dass   so   manche  der  von  Finke  erhobenen  Bemängelungen 


Literatur.  187 

dieser  Aussagen  nicht  begründet  sind1),  ich  wies  hin  auf  die  Selbstver- 
ständlichkeit gewisser  auch  heute  unentbehrlicher  Massregeln  zur  Herbei- 
holung von  Zeugen,  auf  die  Beglaubigung  mancher  Aussagen  durch  die 
Wiedergabe  kleiner  anderweitig  gesicherter  Nebenumstände  (Aufs.  S.  46 
Anm.),  ich  betonte  vor  allem  (S.  4  f.)  den  gewaltigen  Unterschied,  der 
zwischen  dem  Templerprozess  und  dem  bonifazianischen  bestand:  in  jenem 
wurden  die  Angeklagten  mit  der  Folterschraube  befragt,  in  diesem  wurde 
der  Beschuldigte  selbst  überhaupt  nicht  verhört,  weil  er  längst  im  Grabe 
lag,  bei  den  Zeugen  war  eine  natürliche  Scheu  gegen  das  Oberhaupt  der 
Kirche  auszusagen,  zu  überwinden.  Diese  Ausführungen  hat  Holtzmann 
sämtlich  übergangen.  Er  ruft  aus  (S.  490):  »Wer  mittelalterliche  Prozesse 
kennt,  z.  B.  die  zur  gleichen  Zeit  in  Frankreich  gegen  die  Templer  und 
den  Bischof  Guichard  von  Troyes  geführten  oder  den  gegen  die  Jungfrau 
von  Orleans  oder  andere  Hezenprozesse  .  .  .  ,  der  wird  vorsichtig  und 
weiss,  dass  solche  einseitigen  Aussagen  befangener  oder  verlogener  Zeugen 
allein  zu  einem  Verdikt  nicht  genügen c.  Ich  weiss  nicht,  an  wessen  Adresse 
diese  Worte  gerichtet  sind.  Von  ihrer  Wahrheit  brauchte  Holtzmann  weder 
Finke  noch  mich  zu  überzeugen.  Zur  Beurteilung  des  so  wesentlich  anders 
gearteten  bonifazianischen  Prozesses  sind  sie  überflüssig,  seit  Finke  und 
ich  für  Freisprechung  oder  Verdikt  ausserhalb  der  Akten  liegende  Mass- 
stäbe nutzbar  zu  machen  suchten.  Holtzmann  aber  wirft  den  bonifaziani- 
schen Prozess  kurzer  Hand  in  denselben  Topf  mit  den  genannten  Inqui- 
sitionsprozessen, und,  nachdem  er  hastig  das  zur  Bestätigung  der  Anklage 
angezogene  Material  abgetan  hat,  genügt  ihm  die  Annahme  »hier  spricht 
nicht  die  Justiz,  sondern  die  Politik«,  allein  zu  einem  Verdikte  —  der 
Zeugen!  Es  ist  ein  Verfahren,  mit  dem  er  wohl  in  jedem  politischen 
Prozess  der  Vergangenheit  die  Zeugen  der  Anklage  ohne  weiteres  als  Lügner 
ausgeben  kann,  als  Leute,  die  noch  dem  Wunsche  ihrer  Hintermänner  ihre 
Farben  dick  auftragen  mussten? 

')  Zar  Vorgeschichte  des  italienischen  Verhörs  vom  April — Mai  1311  (Dupuy 

E.  526  se.)  mit  »seiner  auffallenden  Knappheit  jler  Protokolle«  (so  Holtzmann 
.  496)  ist  hinzuweisen  auf  ein  geheimes  Schreiben  vom  4.  Juli  1310,  das  neuer- 
dings durch  Goeller  (Quellen  und  Forschungen  aus  ital.  Archiven  VI,  311  und 
Mitteilungen  und  Untersuchungen  über  das  päpatl.  Register-  uud  Kanzleiwesen 
im  14.  Jahrhundert  Rom  1904  S.  41)  bekannt  geworden  ist.  (Die  offizielle  Bulle 
an  dieselben  zur  Abnahme  des  Verhörs  beauftragten  Bischöfe  u.  s.  w.  steht  bei 
Raynald  1310  §  37).  Sorgfältige  Geheimhaltung  der  Artikel,  auf  welche  die 
Zeugen  befragt  werden  sollten,  wie  zuverlässige  Identifizirung  der  Zeugen  wird 
eingeschärft.  Die  zwei  päpstlichen  Notare,  welche  in  Italien  protokolliren  sollten, 
waren  Ende  Juli  und  Ende  Dezember  1310  in  Avignon,  Dupuy  p.  468  und  522. 
Wahrscheinlich  war  die  Veranstaltung  des  Verhörs  immer  y erschoben  worden. 
Wenn  es  dann  im  April  1311  obwohl  die  Niederschlagung  des  Prozesses  be- 
vorstand, doch  noch  veranstaltet  wurde,  so  geschah  dies  vermutlich,  damit  nicht 
der  Verdacht  erweckt  würde,  es  sei  verschleppt  worden,  um  es  ganz  zu  ver- 
meiden. Für  oder  gegen  die  Wahrhaftigkeit  der  darin  gegebenen  Aussagen  ist 
aus  diesen  äussern  Umständen,  von  denen  die  Zeugen  sicher  nicht  unterrichtet 
waren,  kaum  etwas  zu  entnehmen.  Eine  gründliche  Durchsicht  alles  im  Vatikan. 
Archiv  auf  den  Prozess  bezüglichen  Materials  wäre  doch  sehr  erwünscht.  Ich 
verweise  auf  eine  Anmerkung  zu  Nr.  6318  des  Regestum  Clementis  V.:  Plnres 
contra  Bonifacinm  VIII.  id  temporis  processus  confecti  servantur  in  archivo  va- 
ticano.  VergL  auch  Finke,  aus  den  Tagen  Bonifaz  VIII.  S.  228  Anm.  Über 
eine  »ziemlich  unbedeutende*  jetzt  in  Berlin  befindliche  Handschrift  der  Ha- 
miltonsammlung :  E.  Müller  in  der  Ztschr.  f.  Kirchengesch.  6,  249. 


188  Literatur. 

Mit  dieser  Taktik  lässt  sich  schnelle  Arbeit  verrichten,  aber  diejenige*, 
welche  nach  wissenschaftlicher  Begründung  mit  allen  Mitteln  unserer  For- 
schung verlangen,  wird  sie  nicht  befriedigen.  Und  um  so  leichter  wird 
diese  Arbeit  sein,  wenn  Holtzmann  an  dem  Grundsatz  (S.  49 1)  festhält 
»es  geht  nicht  an,  das  eine  (im  Zusammenhange:  ersteres,  bezw.  letzteres) 
zu  verwerfen,  das  andere  zu  glauben4.  Laufen  denn,  wenden  wir  ein,  die 
richterlichen  Urteile  immer  auf  eine  Verurteilung  auf  der  ganzen  Linie 
hinaus  oder  begnügen  sie  sich  nicht  häufig  genug,  einen  oder  den  anderen 
Punkt  als  durch  das  Verfahren  erwiesen  anzusehen,  während  sie  in  anderem 
ein  non  liquet  feststellen?  —  Ich  halte  es  für  methodisch  verwerflieh,  weil 
uns  Menschen  von  heute  mit  den  Anschauungen  des  Nordländers  die  dem 
Papste  schuldgegebenen  Unzuchtsvergehen  ungeheuerlich  erscheinen,  sie 
einfach  in  den  Bereich  der  Fabel  zu  verweisen  und  daraufhin,  wie  Holtz- 
mann tut,  das  »ganze  Material«  als  nichtig  zu  bezeichnen.  Ich  suche 
vielmehr  zu  scheiden  zwischen  dem,  was  in  der  Anklage  möglich  aber  an- 
fechtbar erscheint,  und  dem,  was  anderweitig  gestützt  wird  und  eine  be- 
friedigende Erklärung  nur  dann  findet,  wenn  der  Beschuldigung  wirkliche 
Tatsachen  zu  Grunde  liegen. 

Dies  führt  mich  zu  dem  zweiten  wichtigen  Zugeständnis,  das  mir 
Holtzmann  gemacht  hat,  indem  er  den  Nachweis  anerkennt,  die  dem  Papste 
schuldgegebenen  Anschauungen  seien  die  des  Averroismus.  Er  findet 
diesen  Nachweis  >  interessant €,  aber  unglaublich  schnell  ist  er  damit  fertig, 
ihn  als  gänzlich  belanglos  hinzustellen.  Wer  nur  seinen  Aufsatz  gelesen 
hat,  wird  annehmen,  ich  hätte  den  Gedanken,  dass  die  averroistiaehen 
Irrlehren  dem  Papste  nur  untergeschoben  woHen  seien,  nie  in  meiner 
ahnungslosen  Seele  erwogen.  Diese  natürlich  sehr  naheliegende  Einwendung 
ist  von  mir  (Aufs.  S.  44  f.)  im  Gegensatz  zu  der  gleichen  Annahme  Be~ 
nans  eingehend  bekämpft  worden,  ich  habe  im  Anschluss  daran  weiter 
gegenüber  Finke  die  Frage  erörtert,  ob  die  Zeugenaussagen  durch  Gleich- 
heit der  Bekundungen  verdächtig  seien,  und  meine  Verneinung  begründet 
Diese  Ausführungen  existiren  für  Holtzmann  nicht,  für  ihn  sind,  weil  er  s 
so  will,  die  Zeugen  schlechthin  Puppen,  die  dem  Papste  aus  dem  Gedanken- 
kreise des  Averroismus  eine  beliebige  Zahl  von  Vorstellungen  nachsagen. 
Man  wird  mir  zugestehen :  bei  allem  Streben  nach  Kürze  hätte  uns  Holtz- 
mann sagen  sollen,  wie  er  sich  diese  lügenhafte  Hineintragung  averroisti- 
scher  Ideen  in  den  Prozess  vorstellt.  An  sich  ist  ja  bei  dieser  Auffassung 
ein  doppeltes  denkbar:  entweder  hatten  die  averroistischen  Lehren  eine 
ausserordentliche  Verbreitung  und  konnten  so  von  den  angeblichen  Hand- 
langern Nogarets  aufs  leichteste  aufgegriffen  werden,  oder  die  Abrichtung 
durch  Nogaret  und  seine  Helfershelfer  hat  eine  überaus  grosse  Bolle  ge- 
spielt. In  Ergänzung  meiner  früheren  Darlegungen  betone  ich  hier,  dass 
die  letztere  Annahme  Nogaret  zum  vollendeten  Heuchler  machen  würde, 
während  ihn  Holtzmann  früher  (Nogaret  S.  136)  als  einen  überzeugten 
Ankläger  der  Templer  geschildert  hat  und  (ebend  S.  54)  bei  der  Anklage 
gegen  Bonifaz  »nicht  annehmen  wollte,  dass  er  ganz  gegen  Wissen  und 
Gewissen  gesprochen  habe«.  Wenn  Holtzmann  an  die  Inszenirung  einer 
gemachten  Anklage  glauben  will,  wie  er  es  offenbar  tut  (s.  S.  496  f.),  so 
hätte  er  doch  vor  allem  Stellung  dazu  nehmen  müssen,  wie  sich  im  Lichte 
dieser  Annahme,  nachdem  ich  den  Unglauben  des  Papstes  als  averroistisoh 


Literatur.  189 

erwiesen,  die  Bolle  Nogarets  darstellt.   Er  würde  es  nicht  gekonnt  haben, 
obne  sich  mit  seinen  eigenen  Anschauungen  in  Widerspruch  zu  setzen. 

Ich  will  hier  nicht  darauf  zurückkommen,  dass,  wenn  es  sich  in  den 
Aussagen  der  Zeugen  um  eingelernte  von  Nogaret  und  seinen  Genossen 
zubereitete  Sätze  averroistischer  Philosophie  handelte,  unzweifelhaft  die  künst- 
liche Mache  sich  in  Widersprüchen  und  Ausgleitungen  der  Zeugen  offen- 
baren würde,  ich  weise,  um  gegenüber  den  wegwerfenden  Äusserungen 
Holtzmanns  über  die  Zeugenaussagen  dem  Leser  einen  Anhalt  zu  bieten, 
darauf  hin,  wie  es  durchaus  nicht  unglaublich  ist,  dass  in  Unteritalien,  in 
Neapel,  wo  die  Bekenntnisse  des  Christentums,  des  Judentums  und  des 
Islams  sich  so  vielfältig  berührt  hatten,  ein  uns  unbekannter  Kleriker  dem 
Kardinal  Benedikt  Gaötani  in  seinem  Wohnzimmer  die  Frage  stellte1), 
welche  der  drei  Religionen  die  bessere  sei,  dass  der  Kardinal  da  antwor- 
tete, sie  seien  alle  von  Menschen  erfunden,  sie  enthielten  Wahres  und 
Falsches  u.s.w.  Möchte  jemand  an  dieser  Stelle  von  dem  Kardinal,  wie 
wir  ihn  heute  kennen,  hochfahrend,  herrisch,  brutal2),  ein  aufrichtiges  Be- 
kenntnis zu  Christo  für  wahrscheinlicher  halten?  Keiner  der  dreissig  in 
den  Aussagen  uns  genannten  Geistlichen  verschiedener  Grade,  unter  denen 
auch  einige  Bischöfe  waren,  hat  sich  an  der  Erörterung  beteiligt,  ein 
Zeuge  (Nr.  2,  Dupuy  p.  549)  berichtet,  dass  diejenigen,  welche  die  Aus- 
lassungen des  Kardinals  gehört  hatten,  ihn  unter  sich  tadelten,  ein  anderer 
(Nr.  6,  Dupuy  p.  557  unten),  dass  alle  sich  über  ihn  wunderten  (quilibet 
eorum,  qui  ibi  erant,  mirabantur  contra  eum).  Den  Tag  der  Unterredung, 
den  3.  November  1294,  haben  sie  gut  im  Gedächtnis  behalten,  auch  die 
Gruppirung  der  Gesellschaft,  über  Einzelheiten  berichtet  der  eine  dies,  der 
andere  jenes.  Ebenso  anschaulich,  ebenso  in  allem  einzelnen  zusammen- 
hängend und  natürlich  vollziehen  sich,  wenn  wir  uns  entschliessen,  die 
Gesinnung,  welche  Bonifaz  ausspricht,  für  möglich  zu  halten,  die  Unter- 
redungen mit  den  toskanischen  Gesandten  im  November  oder  Dezember 
des  Jahres  1300  und  mit  dem  Admiral  Boger  de  Loria  im  Juni  1297 
(vergl.  Aufs.  S.  8f).  Was  Bonifaz  da  gegen  die  Göttlichkeit  Christi  und 
gegen  ein  jenseitiges  Leben  äussert,  vor  lauter  Laien,  kann  er  gesagt  haben, 
um  sie  zu  verblüffen.  Diese  Wirkung  wird  uns  gemeldet  (omnes  qui  ibi 
erant  mirabantur  de  dictis  verbis  et  stupebant  et  restringebant  se  respi- 
ciendo  unus  alium,  Dupuy  p.  567  Zeuge  ll).  Als  Erfindung  zum  Zwecke 
der  Anschwärzung  im  Verhör  sind  diese  Szenen,  die  sich  bei  Weglassung 
der  Fragen  wie  gute  italienische  Novellen  lesen,  gar  nicht  zu  denken, 
um  so  weniger  als  die  andere  Voraussetzung,  die  averroistischen  Ideen 
seien  in  so  weiten  Kreisen  verbreitet  gewesen,  dass  die  Zeugen  von  sich 
aus  leicht  diese  Ideenwelt  dem  Papste  angehängt  haben  konnten,  von  vorn- 


•)  So  berichtet  Zeuge  2,  5  und  6  in  Groseau,  Dupuy  p.  549,  555  und  557. 
Zeuge  I  (bei  Dupuy  p.  544)  kam  dazu,  aU  das  Gespräch  in  Gang  war.  Im 
Übrigen  vergl.  Aufsatz  S.  7  f. 

*)  R.  Davidsohn  in  einer  lesenswerten  Anzeige  von  Finke's  Buch  (Bulletino 
della  Societa  Dantesca  ltal.  XI  p.  144)  erinnert  daran,  dass  1299  in  Florenz  eine 
Äbtissin  angeklagt  wurde,  weil  sie  gesagt  haben  sollte,  dass  Bonifaz  non  erat 
papa,  sed  potius  diabolus,  qui  erat  in  terra  pro  dando  tribulatiohem  Christianis, 
Gott  möge  den  Colonnas  den  Sieg  über  ihn  geben.  Sie  wurde  von  dem  Vikar 
des  Bischofs  freigesprochen,  weil  die  Beschuldigung  nicht  als  erwiesen  betrachtet 
wurde.     Davidsohn,  Forschungen  z.  Gesch.  von  Florenz  III,  276. 


190  Literatur. 

herein  dem  Charakter  des  Averroismus  widerspricht:  nach  Ansicht  seiner 
eigenen  Vertreter  war  er  nur  für  die  oberen  Tausend,  die  philosophisch 
Denkenden  bestimmt,  während  für  die  grosse  Menge  der  Luxus  zweier 
Wahrheiten  nicht  bestand,  und  tatsächlich  ist  der  Averroismus,  so  haben 
neuere  Forschungen1)  ergeben,  auf  die  Kreise  der  Gelehrten  beschrankt 
geblieben. 

Der  populären  Ideenwelt  entsprechen  in  den  Zeugenaussagen  die  aber- 
gläubischen Wunderlichkeiten,  welche  der  aufgeklärten  Welt  von  heute  so 
leicht  Misstrauen  gegen  die  ganzen  Zeugenaussagen  einflössen  and  doch 
der  Zeit  so  gut  anstehen,  ohne  dass  wir  im  einzelnen  zu  scheiden  ver- 
mögen, welchen  Anhalt  der  Papst  zu  den  bezüglichen  Anschuldigungen  ge- 
geben hat.  Abschliessend  dürfen  wir  sagen:  wenn  die  Zeugen  dem  An- 
geklagten Lehrsätze  des  Averroismus  nachsagen,  so  war,  da  sie  dergleichen 
von  sich  aus  nur  zusammenhangslos  und  widerspruchsvoll  gesammelt  haben 
würden  und  ihre  Abrichtung  durch  Nogaret  ebenfalls  ganz  unglaubhaft 
erscheinen  muss,  zugrunde  liegend  der  starke  Eindruck,  den  sie  vor  Jahr 
und  Tag  durch  die  verblüffenden  Äusserungen  des  Angeklagten  empfangen 
hatten. 

Natürlich  war  es  für  die  Forschung  anregend  und  überaus  erwünscht 
ausserhalb  des  Prozessmaterials  Äusserungen  des  Papstes  überliefert  zu  er- 
halten, welche  uns  über  seine  religiös-sittlichen  Anschauungen  Aufschlüsse 
gewähren  können.  Nur  darf  man  von  den  aragonischen  Berichterstattern, 
die  ich  mit  Finke  heranzog,  nicht  erwarten,  dass  sie  in  ihren  Schreiben 
an  ihren  König  den  Papst  klipp  und  klar  der  Ketzerei  beschuldigt  hätten. 
Aus  dem  Avignoneser  Verhör  erfahren  wir  (Aufs.  S.  22),  welche  Vorsichts- 
massregeln die  Freunde  Philipps  in  ihren  Berichten  über  den  Papst  an- 
wendeten, »um  ihre  Namen  zu  verbergen  und  die  Gefahr  für  sich  und  die 
Boten  zu  verringern«  —  demnach  begreift  sich  umsomehr,  dass  für  den 
aragonischen  König,  der  unzweifelhaft  solchen  Anschuldigungen  ein  minder 
geneigtes  Ohr  entgegengebracht  hatte,  als  König  Philipp,  nicht  das  gröbste 
Geschütz  aufgefahren  wurde. 

Eine  briefliche  Äusserung  Geralds  von  Albalato  (Finke  II,  34)  an 
seinen  König  vom  Jahre  1301  ist,  übereinstimmend  von  Finke  (I,  245) 
und  mir  (S.  59)  zur  Würdigung  der  Anklage  auf  Irreligiositäten  heran- 
gezogen worden.  Dagegen  lehnt  sich  nun  Holtzmann  nachdrücklich  auf 
Er  hat  den  Sinn  der  betreffenden  Auslassung  richtiger  zu  erfassen  gesucht 
indem  er  sie  dem  Leser  im  Zusammenhang  der  Erzählung  vorführt  Das 
hätte  ich  auch  tun  sollen.  Dann  hätte  ich  wohl  dem  Erklärungsversuche 
Holtzmanns  vorgebeugt.  Ich  erinnere  kurz:  der  Gesandte  berichtet  über 
den  passiven  Widerstand  des  Papstes  gegen  die  Wünsche  König  Jakobs 
von  Äragonien,  dem  Bonifaz  wegen  seines  Bruders  Friedrich  von  Sizilien 
grollt.  Er  erzählt  von  den  gelegentlichen  Schimpfereien  des  Papstes  über 
den  König  gegenüber  dessen  Fürsprecher,  dem  Kardinal  Matteo  Bosso  degli 
Orsini,  von  den  Tröstungen,  die  ihm  eben  dieser  und  in  einer  bezüglichen 


•)  Alphand^ry,  Y  a-t-il  eu  un  averroisme  populaire  au  13.  et  au  14.  siede? 
Revue  de  1'histoire  des  religio ns  t.  44  (1901)  p.  395 — 406.  Vergl.  auch  M.  de 
Wulf,  histoire  de  la  philos.  m£die>ale  2.  6d.  1905  p.  410  und  Langlois,  questions 
d'histoire  et  d'  enseignement  1902  p.  90  8.  Danach  ist  auch  R.  Scholz,  Publi- 
zistik S.  438  Note  2  zu  berichtigen. 


Literatur.  \Q\ 

Unterredung  auch  Kardinal  Landulf  aussprachen.  Sie  bestehen  nur  darin, 
es  wird  nicht  mehr  lange  so  fort  gehen,  diese  Zeit  wird  schnell  vorüber- 
gehen. Daran  anschliessend  folgen  unmittelbar  die  Worte  des  Briefschreibers 
»kurz  alle  ersehnen  seinen  Tod4,  Worte,  welche  zusammenfassen,  was  vorher 
von  jedem  der  Kardinäle  Matteo  und  Landulf  einzeln,  etwas  verschleiert, 
gesagt  wurde,  welche  im  Einklang  stehen  mit  mehreren  anderen  Berichten, 
die  von  demselben  sehnsüchtigen  Verlangen  nach  dem  Tode  dieses  Papstes 
melden  (vgl.  m.  Aufs.  S.  58).  Dass  der  Satz  >breviter  omnes  desiderant 
mortem  suam€  das  über  die  Gesinnung  der  beiden  Kardinäle  gesagte  ver- 
allgemeinernd und  ohne  Verhüllung  zusammenfassen  will,  kommt  bei  Holtz- 
mann  nicht  zum  Ausdruck,  da  er  auch  in  den  folgenden  Worten  »et  do- 
lent  de  dyaboliis,  quas  facit  et  dicit,  et  verecundantur,  quas  vobis  scribere 
non  sufßcerem  nee  auderem«  den  früher  verfolgten  Gedankengang  bei- 
behalten glaubt,  nur  »die  feindlichen  Handlungen  und  Worte  des  Papstes 
gegen  König  Jakob,  oder,  wenn  man  will,  die  skrupellose  Übertragung  der 
weltlichen  Politik  des  Papstes  auf  seine  geistlichen  Obliegenheiten«  ge- 
meint wissen  will.  Der  aufmerksame  Leser  wird  staunen.  Die  ,omnes' 
sind  doch  offenbar  Subjekt,  wie  zu  » desiderant €,  so  zu  »dolent  et  verecun- 
dantur «.  Soll  man  nun  wirklich  glauben,  dass  alle,  die  den  Tod  des  Papstes 
ersehnen,  auch  Leid  tragen  über  Kraftausdrücke,  die  der  Papst  gegen  den 
König  von  Aragonien  schleudert  —  oder  liegt  es  nicht  vielmehr  sehr  viel 
näher  zu  verharren  in  dem  allgemeineren  Zusammenhang,  der  mit  »breviter« 
eingeleitet  ist,  und  die  Teufeleien,  welche  der  Papst  tut  und  sagt,  als  eine 
Last  anzusehen,  von  der  alle  in  gleicher  Weise  betroffen  werden.  Die  Auf- 
fassung Holtzmanns  ist  inzwischen  auch  von  H(ans)  K(aiser)  in  einer 
Notiz  über  seinen  Aufsatz  (Hist.  Ztschr.  96,  163)  bestritten  worden.  Kaiser 
sagt  sehr  richtig :  »  Durch  das  den  betr.  Satz  einleitende  ,Breviter<  soll  und 
kann  irgendwelcher  Zusammenhang  der  »Teufeleien«  mit  dem  Vorigen  nicht 
hergestellt  werden;  es  dient  zusammenfassend  nur  dazu,  um  den  grenzen- 
losen Hass  deutlich  zu  machen,  den  man  dem  Papste  allenthalben  ent- 
gegenbrachte.« —  Zur  Erklärung,  was  unter  den  »Teufeleien«  des  Papstes 
zu  verstehen  sei,  vergl.  auch  A.  Hauck  gegenüber  Finke  in  Gott.  gel.  Anz. 
1904  S.  869,  bezog  ich  mich  (S.  60)  auf  eine  Auslassung  Peter  Co- 
lonna's  »dass  der  Papst  häufig  zuchtlose  Worte  hinauswarf«,  im  Kon- 
sistorium oder  draussen,  in  engerem  oder  weiterem  Kreise,  »Worte,  die 
nichts  von  Glauben  und  katholischer  Wahrheit  an  sich  hatten,  sondern 
vielmehr  nach  Unglauben  und  Irrlehre  klangen c.  Sowohl  bei  der  Äusserung 
von  G.  de  Albalato  wie  bei  der  Peter  Colonna's  wird  man  an  Ausbrüche 
des  Jähzorns  zu  denken  haben,  die  zunächst  den  Ärger  und  Groll  des 
tyrannischen  Papstes,  wie  gegen  andere,  auch  gegen  Jakob  von  Aragonien 
zum  Ausdruck  brachten,  darüber  hinaus  aber  Fluchformeln  enthielten,  die 
auch  im  Munde  eines  Laien  Gleichgiltigkeit  gegenüber  den  christlichen 
Grundwahrheiten  wiedergespiegelt  hätten.  Schon  früher  hatte  ich  auch 
verweisen  können  auf  noch  andere  Auslassungen  Peter  Colonna's  im  Avig- 
noneser  Verhör  (herausg.  1843  v.  Höfler  in  den  Abhandlungen  der  Münchener 
Akad.  Kl.  III  Bd.  3  Abt.  3  S.  63)  über  ,alia  verba  inordinata  et  non 
bene  sapientia  timorem  Dei  et  fidei  cattolicae  integritatem4,  die  er  teils  als 
Ohrenzeuge,  teils  nach  dem  Gerede  anderer  wiedergibt.  Er  erzählt  da  u.  a., 
dass   der   spätere  Papst  bei  dem  Tode  seines  Neffen  Benedikt  (t   14.  De- 


192  Literatur. 

zeraber  1290)  schwer  geschlagen  ausgerufen  habe:  »Gott  möge  es  mit  ihm 
künftig  so  übel  machen,  als  er  könne,  da  er  ihm  Schlimmeres  doch  nicht 
antun  könne«1).  Vielleicht  möchte  jemand  ausgehend  von  diesem  Worte 
geltend  machen  wollen,  es  seien  solche  und  andere  irreligiöse  Auslassung« 
nur  aufzufassen  als  Ausbrüche  augenblicklicher  Gemütswall  uiigen,  man 
könnte  ferner  hinweisen  wollen  auf  die  körperlichen  Reizungen  des  Stein- 
leidens, die  dem  Papst  wohl  zeitweilig  die  Herrschaft  über  sich  nahmen, 
endlich  auf  seine  Neigung,  die  Menschen  durch  seine  Worte  ausser  Fassung 
zu  bringen  (cujus  gloria  fuit  hominem  verbis  confundere  ut  dicitur,  Contia. 
chronici  Martini  anglica,  Mon.  Germ.  SS.  30  a,  715),  ich  will  solche  Er- 
wägungen als  wohl  geeignet  gelten  lassen,  uns  das  psychologische  Rätsel 
dieser  Papstgestalt  verständlicher  zu  machen,  aber  ich  halte  dafür.  dass 
es  nicht  angängig  ist,  einen  Kardinal  oder  Papst,  dem  sein  Christentum 
gestattet,  in  der  Erregung  oder  aus  Streitlust  oder  Bosheit  durch  irreligiöse 
Auslassungen  Ärgernis  zu  bereiten,  ferner  noch  als  einen  gläubigen  Christen 
anzusehen.  Ich  meine  vielmehr,  dass  in  diesen  Auslassungen  seine  eigene 
Herzensmeinung  sich  besser  offenbart,  hat  als  in  den  offiziellen  Äusserungen, 
welche  die  päpstliche  Kanzlei  unter  seinem  Namen  in  die  Welt  schickte. 
Ich  ersuche  diejenigen,  welche  nicht  glauben  möchten,  dass  ein  Papst 
»selbst  den  Ast,  auf  dem  er  sass,  abgesägt  hätte c  sich  die  Handlungen 
und  Gesinnungen  Bonifaz'  VIII.  auch  ohne  das  Prozessmaterial  im  einzelnen 
vor  Augen  zu  stellen  mit  der  Frage,  ob  wir  nicht  berechtigt  sind,  du 
Wort  vom  Zäsaren Wahnsinn2)  auf  ihn  anzuwenden? 

Ich  habe  noch  Einspruch  zu  erheben  gegen  die  Verstümmelung,  welche 
Holtzmann  (S.  494)  an  einer  anderen  Äusserung  Geralds  von  Albalato, 
die  ich  zur  Bestätigung  der  Zeugenaussagen  angezogen  hatte,  verübt 
Der  aragonische  Berichterstatter  begründet  die  allgemeine  Yerhasstheit  des 
Papstes  mit  den  Worten  (Finke  II,  318):  »Der  Papst  nämlich  kümmert 
sich  nur  um  dreierlei,  und  darauf  ist  sein  ganzes  Absehen  gerichtet,  dass 
er  lange  lebe  und  Geld  gewinne,  zum  dritten,  dass  er  die  Seinigen  be- 
reichere, sie  gross  und  herrlich  mache.  Um  geistliche  Güter  aber  kümmert 
er  sich  nicht«.  Was  wird  bei  Holt&mann  daraus?  Diese  Auslassung  be- 
deutet   ihm    noch  viel  weniger,  als  die  früher  besprochene  in  seiner  Aus- 

»)  Zur  VergleichuDg  und  Kritik  verweise  ich  auf  ähnliche  Äusserungen  in 
beiden  Verhören,  siehe  m.  Aufsatz  S.  31. 

*)  Ich  sehe  natürlich  ab  von  Übertreibungen,  wie  sie  so  manche  Chronisten 
überliefern,  z.  B.  von  den  Einzelheiten  der  theatralischen  Scene,  die  Bonifaz  den 
Gesandten  Albrechts  I.  (1298),  mit  Kaiserdiadem  und  Schwert  geschmückt  mit 
den  Worten  ,ego  sum  Caesar,  ego  sum  imperator«  aufgespielt  haben  soll  (Kraus, 
Dante  S.  723  hat  diese  Erzählung  F.  Pipins  noch  angenommen,  zn  ihrer  Kritik 
s.  A.  Niemeier,  Untersuchungen  über  die  Beziehungen  Albrechts  1.  zu  Bonifaz  VIIL 
(1900)  S.  45  f.  aber  auch  S.  50.  Um  un9  den  Kindrucke  von  Bonifaz*  Persön- 
lichkeit zu  vergegenwärtigen,  sind  auch  solche  Übertreibungen  von  Wert,  — 
Als  ich  (Aufs.  S.  51)  aussprach,  dass  die  Anschauung  Bonifaz'  VIII.  über  sein 
Verhältnis  zur  Kirche  am  besten  in  die  Worte  gekleidet  werde,  die  Kirche  bin 
ich,  hatte  ich  nicht  beachtet,  dass  Aegidius  Colonna  am  Schlüsse  des  1301  ver- 
fassten  Traktats  über  die  kirchliche  Gewalt  ausspricht,  jeder  Mensch  sei  dazu 
bestimmt,  die  Kirche  oder  den  Papst,  der  Kirche  genannt  werden 
kann,  zu  fürchten  und  seine  Gebote  zu  beachten.    R.  Scholz,  Publizistik  S.  55. 

8)  Papa  enim  non  curat,  nisi  de  tribus  et  circa  hoc  totalis  sua  vereatur 
intentio,  ut  diu  vivat  et  ut  aiquirat  pecuniam,  tercium  ut  suos  ditet,  magnificet 
et  exaltet.     De  aliqua  autem  Spiritualität e  non  curat. 


Literatur.  193 

legung,  »denn,  wenn  Albalato  vom  Papste  schreibe,  dass  er  sich  nur  um 
weltliche  Güter  kümmere,  so  könne  man  daraus  doch  nicht  schliessen,  dass 
Bonifaz  Gott  und  die  Unsterblichkeit  geleugnet  habe«.  Mit  solcher  Wieder- 
gabe einer  angezogenen  Quelle  ist  freilich  alles  zu  behaupten,  bezw.  zu 
verneinen.  Holtzmanns  Auszug  steht  der  brieflichen  Äusserung  ferner,  als 
die  Zeugenaussagen,  die  ich  zum  Vergleich  herangezogen  hatte:  »wer  ge- 
sund und  reich  sei  und  die  Erfüllung  seiner  Wünsche  erlebe,  der  habe 
das  Paralies  auf  dieser  Welt,  ein  anderes  Leben  als  das  diesseitige  gebe 
es  nicht«. 

Holtzmann  hatte,  nachdem  er  jene  neue  Deutung  der  »Teufeleien4 
des  Papstes  gegeben,  das  starke  Wort  gesprochen,  >  damit  fallt  der 
ganze  Bau  Wencks  zusammen4.  Die  vorstehenden  Ausführungen  dürften 
gezeigt  haben,  dass  die  vorsichtige  Beantwortung,  welche  ich  auf  die  Frage 
»War  Bonifaz  VIII.  ein  Ketzer?*  zu  geben  versuchte,  nicht  auf  eine 
Äusserung  gegründet  war,  die  den  Umständen  nach  halb  verschleiert 
wurde,  aber  von  Holtzmann  ganz  irrig  ausgelegt  worden  ist.  Was  mich 
zur  Veröffentlichung  meiner  Untersuchung  bewog,  war,  wie  ich  S.  4  meines 
Aufsatzes  aussprach,  dass  ich  die  Zeugenverhöre  anders  würdigen  musste 
und  durch  die  Heranziehung  des  Averroismus  glaubte  eine  wesentliche 
Lücke  in  der  Untersuchung  Finke's  ausfüllen  zu  können. 

Holtzmann  hat  die  andere  Würdigung  des  Avignoneser  Verhörs  und 
die  Übereinstimmung  mit  den  Lehren  des  Averroismus  anerkannt,  aber  er 
ist  in  der  Aburteilung  jenes  Verhörs  viel  zu  weit  gegangen,  er  ist  aus 
vorgefa3ster  Meinung,  die  nicht  zwischen  den  verschiedenen  Verfahren  im 
bonifazianischen,  im  Templerprozess  bezw.  den  Hexenprozessen  zu  scheiden 
vermochte,  zurückgebogen  trotz  Hefele's,  Finke's  und  meiner  Forschungen 
zu  der  älteren  Praxis,  das  ganze  Material  zu  verwerfen,  er  hat  kurzerhand 
ein  ihm  gefalliges  Verhältnis  zwischen  den  Prozessakten  und  den  averro- 
istischen  Lehren  hergestellt,  ohne  irgend  auszuführen,  wie  die  Zeugen  in 
den  Stand  gesetzt  waren  »sich  der  heterodoxen  Ideen  ihrer  Zeit  zu  be- 
dienenc.  Er  hat  endlich  einen  Hauptschlag  gegen  meine  Darlegungen  zu 
führen  geglaubt,  indem  er  ausserprozessualische  gleichzeitige  Bekundungen 
eines  wohlunterrichteten  Zeitgenossen,  die  zur  Erhärtung  der  Anklage  von 
mir  herangezogen  waren,  in  anderer  harmloser  Weise  zu  deuten  suchte, 
aber  diese  Auslegung  erwies  sich  in  dem  einen  Falle  als  verfehlt,  im  an- 
deren war  sie  nur  möglich  geworden,  indem  Holtzmann  mit  der  Wieder- 
gabe der  Quelle  überaus  frei  geschaltet  hatte. 

Holtzmann  ist  ganz  daran  vorübergegangen,  wie  fadenscheinig  und 
dürftig  ist,  was  die  Verteidiger  des  Papstes  vorzubringen  wussten  (siehe 
m.  Aufs.  S.  40  f.)  So  wenig  er  seiner  Gesinnung  nach  mit  diesen  Ver- 
teidigern gemein  hat,  so  wenig  erfolgreich  dürfte  auch  sein  Versuch  aus- 
gefallen sein,  die  Anklage  als  vollkommen  müssig  zu  erweisen.  Ich  habe 
am  Schluss  meiner  Abhandlung  durch  eine  Betrachtung  der  Persönlichkeit 
des  Papstes  darzulegen  gesucht,  dass  die  Beschuldigung  auch  innerlich 
wahrscheinlich   sei,   ich   habe   an   anderer  Stelle1)   den  Charakter  Philipps 

i)  In  dem  Marburger  Universitätsprogramm  vom  Oktober  1905,  das  auch 
im  Buchhandel  erschienen  ist  unter  dem  Titel  »Philipp  der  Schöne,  seine  Persön- 
lichkeit und  das  Urteil  der  Zeitgenossen«  Marburg,  El  wert  1905.  Zum  Folgenden 
vcrgl.  bes.  S.  53  und  62. 

Mitthoilungcn  XXVII  13 


194  Literatur. 

als  eines  Staatsmannes  von  fanatischer  Rechtgläubigkeit  gezeichnet,  ich 
stimme  mit  Finte  darin  überein,  dass  der  König  von  der  Schuld  des 
Papstes,  seiner  Ketzerei  überzeugt  war  —  gewiss  war  Philipp,  der  dureä 
des  Papstes  Ansprach  auf  Überordnang  in  weltlichen  Dingen  gereizt  war, 
kein  unbefangener  Beurteiler,  aber  die  Verantwortung,  die  der  König  mit 
der  Erhebung  der  Anklage  vor  der  ganzen  Christenheit  und  angesichts  der 
kirchlichen  Tradition  der  Kapetinger  vor  seinem  Volke  auf  sich  lad,  die 
Gefahr,  die  er  über  Frankreich  heraufbeschwor  gegenüber  dem  offensicht- 
lichen Willen  des  Papstes,  ihn  durch  König  Albrecht  und  die  Streitkräfte 
Deutschlands  bis  aufs  Messer  zu  bekämpfen,  müssen  in  Anschlag  gebracht 
werden,  damit  man  nicht  König  Philipp  leichtfertiger  Vergrösserung  feind- 
seliger Ausstreuungen  wider  den  Papst  beschuldige.  Es  musste  eine  po- 
litische Konstellation  eintreten,  die  Philipp  zwang,  jede  Rücksicht  auf  die 
Person  des  Papstes  bei  Seite  zu  schieben,  aber  auch  dann  durfte  er  die 
seit  manchem  Jahr  vom  Sitz  der  Kurie  an  ihn  gelangten  Anschuldigungen 
des  Papstes  nur  in  dem  Falle  zur  Anklage  verdichten,  wenn  er  glaubte, 
als  Wächter  der  Rechtgläubigkeit  auftreten  zu  können.  Holtzmann  hat 
sich  von  der  strengen  Frömmigkeit  Philipps  keine  Vorstellung  gemacht 
Sie  kommt  für  diese  Frage  insofern  nicht  in  Betracht,  als  sie  ja  auch  der 
Täuschung  unterliegen  konnte.  Aber  unzweifelhaft  wird  man  sein  Ver- 
antwortlichkeitsgefübl  höher  einschätzen,  wenn  wir  Philipp  als  einen  Ab- 
solutisten  von  massiver  Rechtgläubigkeit  ansehen,  als  wenn  wir  in  ihm 
einen  Politiker  erblicken,  dem  die  kirchlichen  Fragen  nur  Deckmantel  und 
Aushängeschild  sind. 

Heute,  wo  die  Freiheit  der  Kritik  kirchlicher  Institutionen  und  Per- 
sonen viel  geringer  ist,  als  im  Mittelalter1),  werden  sich  gute  Katholiken 
schwer  entschliessen,  an  die  Ketzerei  Bonifaz  VIII.  zu  glauben,  Anders- 
gesinnten ist  durch  den  absolutistischen  Zug  von  Philipps  Regiment,  dessen 
Cäsaropapismus  sie  nicht  berücksichtigen,  der  Gedanke  nahegelegt,  dass 
alles  nur  Mache  sei,  noch  andere  mögen  nicht  glauben,  dass  Bonifaz  durch 
Bestreitung  christlicher  Grundwahrheiten  das  Fundament  seiner  Macht 
unterhöhlt  habe  —  sie  bedenken  zu  wenig,  welchen  Terrorismus  Bonifaz 
gegen  die  Waghalsigen  bereit  hielt,  die  ihm  die  Willkür  seiner  eigenen 
Meinung  verkümmern  wollten.  Der  Papst  soll  ja  auch  nicht,  wie  Holtz- 
mann am  Schluss  (S.  498)  sagt  »durch  öffentliche  Äusserungen  als  Ketzer* 
Unheil  über  sich  heraufbeschworen  haben  —  war  auch  die  Zahl  der  Ohren- 
zeugen bisweilen  nicht  gering,  so  handelte  es  sich  doch  immer  nur  um 
die  vertraulichen  Auslassungen  des  Kardinals  und  Papstes  als  Privatmanns, 
die  er  rücksichtslos  genug  war,  zum  Ärgernis  und  zur  Verblüffung  anderer 
laut  werden  zu  lassen8).  Wer  das  für  unmöglich  erklärt,  der  erwartet 
im  Gegenzuge  von  den  Neapolitanern  und  anderen  Italienern  jener  Zeit 
eine  furchtbare  tatkräftige  Frömmigkeit,  deren  Wahrscheinlichkeit  zu  be- 
weisen ihm  nicht  gelingen  möchte. 


!)  Vergl.  mein  Programm  S.  62  Anm.  2,  auch  beispielsweise  das  scharfe 
Urteil  des  hierokratisch  gesinnten  Alvaro  Pelayo  über  die  Kirche  seiner  Zeit  bei 
Riezler,  literar.  Wiedersaher  (S.  284). 

s)  Ein  Zeuge  (Dupuy  p.  532)  lässt  Bonifaz  aussprechen:  »Debemus  autem 
dicere  in  publico  sicut  vulgus,  sed  sentire  et  credere,  ut  credo  et  sentio.  VergL 
m.  Aufsatz  S.  38  und   10. 


Literatur.  195 

Allen  Bedenken  gegenüber  glaube  ich  nochmals  (vergl.  S.  4  meines 
Aufsatzes)  bekunden  zu  dürfen,  dass  ich  meine,  die  Frage  der  Berechtigung 
-der  Anklage  in  ihrem  wichtigsten  Punkte,  dass  nämlich  der  Papst  nicht 
mehr  befugt  war,  den  Namen  eines  Christen  zu  tragen,  in  ein  für  den 
Angeklagten  wesentlich  ungünstigeres  Licht  gerückt  zu  haben,  und  auch 
-dies  Ergebnis  ist,  wenn  eine  völlig  befriedigende  Lösung  der  Frage  ver- 
mi38t  wird  und  vielleicht  niemals  erzielt  werden  kann,  zur  Beurteilung 
des  Papsttums  um  das  Jahr  1300  von  nicht  geringer  Bedeutung. 

Karl  Wenck. 


Erwiderung. 

Den  vorstehenden  Äusserungen  Wencks  gegenüber  möchte  ich  mich 
nur  auf  eine  kurze  Erwiderung  beschränken,  da  sie  mir  meinen  Auf- 
satz in  keinem  Punkt  zu  widerlegen  scheinen.  Es  handelt  sich  bei  dem 
Gegensatz  zwischen  Wenck  und  mir  denn  doch  nicht  um  eine  »vorgefasste 
Meinung«  meinerseits,  die  ich  unter  »hastigem«  Abtun  der  Gründe  Wencks 
und  mit  dialektischen  Künsten  zu  verfechten  mich  angeschickt  hätte,  son- 
dern um  einen  allerdings  anderen,  aber,  wie  ich  sagen  zu  dürfen  glaube, 
nicht  minder  wohl  und  gewissenhaft  erwogenen  Standpunkt,  den  ich  gegen- 
über dem  Anklagematerial,  das  in  dem  Bonifazianischen  Prozess  vorliegt, 
für  richtig  halte.  Wenn  ich  dieses  Material  in  der  Hauptsache,  nämlich 
überall  da,  wo  wir  es  nicht  anderweit  kontrolliren  können,  zu  einer  ob- 
jektiven Geschichtschreibung  für  unbrauchbar  halte,  so  geschieht  das,  eben 
weil  ich  es  genau  zu  kennen  glaube,  und  ich  kann  nur  jedermann  einladen, 
es  sich  einmal  durchzulesen  und  sich  zu  fragen,  ob  das  wirklich  Zeugen 
sind,  bei  denen  »eine  natürliche  Scheu,  gegen  das  Oberhaupt  der  Kirche 
auszusagen,  zu  überwinden  war«,  und  ob  es  wirklich  angeht,  aus  diesem 
Wust,  auch  wenn  er  sich  >wie  gute  italienische  Novellen*  liest,  nach 
subjektivem  Ermessen  einiges  als  glaublich  herauszuschälen.  Denn  gerade 
das  ist  meine  Ansicht  über  die  Untersuchungen  von  Finke  und  Wenck, 
dass  auch  sie  keinen  wirklich  objektiven  Massstab  für  die  Beurteilung  und 
Sichtung  des  Materials  zu  finden  vermocht  haben.  Daraus  erklärt  es  sich 
übrigens  auch,  dass  die  beiden  zu  so  verschiedenen  Resultaten  gekommen 
sind :  denn  angesichts  der  mehrmaligen  Berufung  Wencks  auf  Finke  möchte 
ich  hier  doch  ausdrücklich  feststellen,  dass  dieser  in  der  vorliegenden 
Frage  auf  meiner  Seite  steht  und  die  Zeugenaussagen,  welche  die  Ketzerei 
Bonifaz'  VIII.  beweisen  sollen,  für  ganz  unglaublich  hält.  Auch  die  An- 
spielung auf  alte  und  neue  Prozesse  kann  mich  in  meiner  Meinung  nur 
bestärken.  Es  ist  unrichtig,  dass  in  allen  Phasen  des  Templerprozesses 
gefoltert  worden  sei;  und  doch  haben  wir  es  da  mit  verhältnismässig 
glaubwürdigen  Zeugen  zu  tun,  während  der  Richter  auch  heute  Aussagen 
von  Gesindel,  das  in  zahlreichen  Fällen  unmögliches  behauptet,  in  cumulo 
abzulehnen  pflegt.  Zweifellos  sind  meines  Erachtens  im  Bonifazianischen 
Prozess  die  Zeugenaussagen  in  vielen  Punkten  durch  die  Colonna  und  die 
Diener  der  französischen  Krone  becinflusst  —  eine  Mache,  die  durch  das 
hochfahrende  Wesen  und  die  leidenschaftlichen,  oft  unüberlegten  Worte  dos 
Papstes  erleichtert  wurde;    und   gerade  die  Obereinstimmung,    das  Fehlen 

13* 


196  Literatur. 

von  Widersprüchen  scheint  mir  auf  ein  abgekartetes  Spiel  zu  deuten,  wah- 
rend ein  wirklicher  Prozess  an  seltsamen  Widersprüchen  der  Zeugen  im 
allgemeinen  nicht  arm  zu  sein  pflegt.  Meine  frühere  Auffassung'  von  No- 
garet  glaube  ich  dabei  im  wesentlichen  durchaus  aufrecht  erhalten  zu 
können,  würde  freilich  auch  kein  Bedenken  tragen,  eine  Ansicht,  die  ich 
vor  Jahren  vorgetragen  habe,  zu  modifiziren,  und  darf  Wenck  wohl  an 
seine  eigenen  Wandlungen  in  diesen  Dingen  erinnern.  —  Den  Vorwurf, 
dass  ich  durch  die  Art  des  Aufbaus  in  meinem  Aufsatz  »von  vornherein 
Voreingenommenheit*  gegen  meinen  Gegner  erwecke,  halte  ich  für  gaoi 
ungerechtfertigt.  Ich  musste  zunächst  darauf  hinweisen,  dass  Wencks  Auf- 
fassung auf  einer  neuen  Bewertung  des  Anklagematerials  beruht.  Und 
wenn  ich  mich  dieser  Neubewertung  in  einem  negativen  Teil  an- 
schliessen  konnte  —  er  betrifft  die  Unglaubwürdigkeit  des  Avignoneser 
Verhörs,  das  Wenck  selbst  übrigens  direkt  ein  >  Gaukelspiel €  genannt  hat 
— ,  so  habe  ich  doch  dem  positiven  Hauptergebnis  (Glaubwürdigkeit 
des  Verhörs  von  Groseau)  von  vornherein  meine  Zustimmung  versagen 
wollen.  Derartige  ungerechte  Vorwürfe  sind  bei  einer  Polemik  leicht 
konstruirt  —  was  würde  Wenck  sagen,  wenn  ich  den  Eingang  seiner  Er- 
widerung, wo  er  von  »konfessioneller  Voreingenommenheit «  spricht,  als 
auf  unkundige  Leser  berechnet  bezeichnen  wollte? 

Von  meinem  Standpunkt  aus  muss  ich  also  den  entscheidenden  Wert 
in  der  Tat  auf  die  von  Wenck  ausserhalb  des  Prozessmaterials  vorge- 
brachten Zeugnisse  vom  Eetzertum  Bonifaz'  VIII.  legen.  Denn  nur  wenn 
es  solche  gäbe,  könnte  ich  den  Zeugenaussagen  in  dieser  Hinsicht  Beach- 
tung zuerkennen.  Und  da  weiss  Wenck  auch  jetzt  nur  die  beiden  Äusse- 
rungen Albalatos  vorzubringen,  die  ich  als  Stützen  für  seine  Ansicht  in 
keiner  Weise  gelten  lassen  kann.  Was  die  erste  (Finke  S.  XXXIV  f.) 
anlangt,  so  gestehe  ich,  dass  ich  das  Baisonnement  von  Hans  Kaiser  und 
Wenck  trotz  eifrigen  Nachdenkens  einfach  nicht  verstehe,  und  vermute, 
dass  es  dem  angezogenen  »aufmerksamen  Leser*  ebenso  gehen  wird;  bei 
dem  klaren  Wortlaut  des  Textes  bleibe  ich  vielmehr  dabei,  dass  das,  was 
der  Gesandte  mit  den  »  Teufeleien «  meint,  vorher  von  ihm  berührt  sein 
muss,  dass  sich  da  aber  von  einer  Ketzerei  des  Papstes  gar  nichts  findet 
Hinsichtlich  der  zweiten  Stelle  (Finke  S.  XXXI)  wirft  mir  Wenck  mit 
einiger  Emphase  »Verstümmelung«  und  überaus  freies  Schalten  bei  der 
Widergabe  dieser  Quelle  vor.  Da  er  sie  aber  selbst  nunmehr  ganz  mit- 
teilt, kann  ich  mich  trösten:  ich  habe  die  Aussage  Albalatos,  dass  der 
Papst  sich  nur  um  langes  Leben,  Geld  und  Erhöhung  der  Seinen,  aber 
nicht  um  geistliche  Güter  kümmere,  dahin  zusammengezogen,  dass  Albalato 
dem  Papst  vorwerfe,  sich  nur  um  weltliche  Güter  zu  kümmern.  Das  ist 
denn  doch  wohl  in  der  Tat  des  Pudels  Kern,  und  ich  muss  meinerseits 
bemerken,  dass  wenn  aus  diesen  Worten  Albalatos  ein  Beweis  für  dog- 
matische Irrlehren  des  Papstes  gezogen  werden  soll,  ich  das  zu  den  Mitteln 
rechne,    mit   denen    » freilich  alles  zu  behaupten  bezw.  zu  verneinen*  ist. 

Robert  Holtzmann. 


Nekrologe.  1 97 

Eduard  Richter1). 

In  Eduard  Richters  (geb.  3.  Oktober  1847  zu  Mannersdorf  am  Leitha- 
gebirge  in  Niederösterreich)  glänzend  veranlagtem  Wesen  lag  von  je  der 
Drang  nach  universeller  Bildung,  nach  vielseitig  gewandtem^Lernen  und 
Arbeiten.  Er  wurde  genährt  und  befriedigt  durch  die  sorgsame  Fürsorge 
«iner  trefflichen  Mutter.  Am  Gymnasium  schon,  das  er  in  Wiener- Neu- 
stadt absolvirte,  erwarb  der  junge  Mann  durch  zahlreiche  Reisen  einen 
^weiteren  Blick,  durch  Bergfahrten  in  die  Alpen  Kenntnis  des  Hochgebirges 
und  seiner  Schönheit,  den  offenen  Sinn  für  Natur  und  Kunst.  Geschichte 
und  Naturwissenschaft  standen  « schon  damals  im  Vordergründe  seines  In- 
teresses. An  der  Universität  Wien  widmete  sich  Richter  seit  1866  dem 
historischen  Studium,  hörte  bei  Albert  Jäger,  der  ihn  zur  akademischen 
Laufbahn  ermuntern  wollte,  bei  Ottokar  Lorenz,  dem  er  ein  dankbares 
Andenken  wahrte,  und  vor  allem  bei  Theodor  Sickel.  Er  war  von  1869 
— 1^71  ordentliches  Mitglied  des  Instituts  für  österr.  Geschichtforschung. 
Hier  unter  Sickels  mächtigem  Impuls  ging  Richters  natürlich  klarer  und 
scharfer  Verstand  in  die  strenge  Schule  mühevoller,  beim  Kleinen  begin- 
nender, peinliche  Akribie  verlangender  Arbeit,  einer  Schulung,  die  gerade 
bei  selbständigen  Naturen  reiche  Frucht  getragen  hat.  Denn  diese  haben, 
wie  es  Richter  dann  tat,  die  Grundsätze  strenger,  gewissenhafter  Beobach- 
tung und  Kritik  übertragen  auf  verwandte  Gebiete,  sie  fruchtbar  machend 
für  die  verschiedensten  Probleme. 

Richter  fühlte  sich  bei  Vollendung  seiner  Studien  (l 87 1)  durchaus 
als  Historiker.  Die  nahe  und  warme  Beziehung,  in  die  er  seit  1869  zu 
Friedrich  Simony  getreten,  ruhte  zunächst  mehr  auf  der  gemeinsamen  Be- 
geisterung für  die  Alpen  und  dennoch  bedeutete  sie  für  Richters  Zukunft 
unendlich  mehr.  Die  Geographie  wurde  für  ihn  nach  und  nach  weit  mehr 
als  das  von  der  Studienordnung  mit  der  Geschichte  verbundene  Fach. 
Die  Geographie  gerade  in  der  Auffassung  Simony's  konnte  Richter  dann 
als  die  Verknüpfung  der  beiden  grossen  Gebiete  erscheinen,  die  sein  In- 
teresse stets  gelockt  hatten.  Simony  war  Naturforscher,  aber  er  wollte 
wie  Richter  ihn  selber  charakterisirte8),  » durch  bildliche  Darstellung  und 
wissenschaftliche  Erklärung  den  Bau  der  Erdoberfläche  verständlich  machen 
und  damit  die  Grundlage  aller  geographischen  Erkenntnis^schaffen«,  »er 
war  der  geborene  physikalische  Geograph«.  Die  physische  Geographie 
sieht  ab  vom  Menschen,  Inhalt  der  Geschichte  aber  ist  die  Entwicklung 
der  Menschen.  Der  Mensch  lebt  und  wirkt  auf  dem  Räume  der  Erde,  ist 
abhängig  von  ihm  und  beeinflusst  von  ihm.  Diese  Abhängigkeit,  diesen 
Einfluss  zu  bestimmen  ist  die  andere  Aufgabe  der  Geographie,  der  An- 
thropogeographie,  und  wenn  sie  den  Zusammenhang  zwischen  Erdenräumen 
und  Menschen  auch  in  der  Vergangenheit  erforschen  will,  dann  ist  sie  die 
eigentliche  historische  Geographie.    Richter  selbst  hat  in  den  letzten  Jahren 


>)  Nach  einem  Vortrage  »Eduard  Richter  und  der  Historische  Atlas  der 
-Österreichischen  Alpenländer«,  gehalten  in  der  »Historischen  Gesellschaft  in 
Wien«  am  12.  Dezember  1905.  —  Genaue  Daten  und  wertvolle  Mitteilungen  auf 
Grund  autobiographischer  Aufzeichnungen  Richters  und  ein  vollständiges  Ver- 
zeichnis seiner  Schriften  gibt  Prof.  Georg  A.  Lukas:  Eduard  Richter.  Sein  Leben 
und  seine  Arbeit.    Graz  1905. 

*)  Mittheil,  des  deutschen  und  österr.  Alpen  Vereins  18°6  August  31. 


198  Nekrologe. 

seines  Lebens  als  einer  der  seltenen  Männer,  welche  zwei  Wissensgebiete 
and  ihre  Methoden  beherrschen  lernten,  in  zwei  bedeutsamen  Reden  ȟber 
die  Grenzen  der  Geographie4  (Rektoratsrede  1899)  und  namentlich  Ȇber 
die  Vergleichbarkeit  naturwissenschaftlicher  und  geschichtlicher  Forschungs- 
ergebnisse« (Akademierede  1(J03)  die  Summe  seiner  reichen  und  reifen 
Erfahrung  über  diese  Dinge  gezogen.  Die  beiden  Vorträge  sind  in  ihrer 
Schlichtheit  und  Sachlichkeit,  die  allerdings  den  Prunk  geschichts-  oder 
naturphilosophischen  Aurputzes  verschmäht,  höchst  bemerkenswerte  Zeug- 
nisse eines  klaren  Denkers. 

Simony  wurde  bestimmend  dafür,  dys  Richter  sich  der  Mittelschule 
zuwandte  und  im  Herbst  1871  als  Gymnasialprofessor  nach  Salzburg  kam. 
Von  1871  bis  1886  blieb  Richter  in  dieser  Stellung.  Es  wurde  ihm 
nicht  eine  todte,  sondern  eine  fruchtbare  und  schöne  Zeit,  die  allseitige 
Vorbereitung  für  die  grösseren  Aufgaben  seines  letzten  Lebensabschnittes. 
Sein  Wirken  als  Lehrer  der  Geschichte  und  Geographie  am  Gymnasium 
hat  einer  seiner  Schüler  in  warmer  Erinnerung  geschildert1).  Und  jeder, 
der  Richters  edle  Persönlichkeit,  sein  geistig  so  freies,  selbständiges,  har- 
monisches Wesen,  sein  schönes  Antlitz,  seine  klare,  aus  dem  lebendigen 
Born  umfassenden,  lebendigen  Wissens  strömende  Rede  gekannt  hat,  wird 
sich  vorstellen  können,  wie  unter  seiner  Lehre  Geschichte  und  Geographie 
Leben  und  Anschaulichkeit,  Zusammenhang  und  verständnisvolle  Ver- 
knüpfung fanden. 

Das  auf  Schritt  und  Tritt  an  eine  reiche  Vergangenheit  gemahnende 
Salzburg  reizte  Richter  zur  Beschäftigung  mit  der  Geschichte  des  Erzsliftes, 
die  herrliche,  nahe  Alpennatur  zur  Verfolgung  geographischer  Fragen  auf 
jenen  Pfaden,  die  Simony  schon  betreten.  Und  so  beginnt  sich  jene  Doppel- 
tätigkeit Richters  auf  historischem  und  geographischem  Gebiete  zu  ent- 
falten, die  seinem  ganzen  Wirken  den  eigenartigen  Zug  verlieh.  Einerseits 
hat  Richter  in  diesen  siebziger  und  ersten  achtziger  Jahren  eine  Reihe  von 
Aufsätzen  veröffentlicht  über  prähistorische  Funde  und  vorrömische  Kultur- 
reste, über  Ortsnamen,  über  die  salzburgischen  Traditionsbücher  des  10. 
und  11.  Jahrhunderts,  über  die  ältesten  Siegel  der  Erzbischöfe  von  Salz- 
burg, über  den  Salzburger  Historiker  Kleinmayrn,  über  Sarazenen  in  den 
Alpen,  über  den  Krieg  in  Tirol  im  Jahre  1809.  Andrerseits  durchstreift 
er  mit  der  Karte  in  der  Hand  das  Hochgebirge,  schreibt  schon  1ST3  ein 
Programm  über  das  Gletschei-phänomen,  lernt  die  Feldmesskunst,  beginnt 
feeit  18S0  Vermessungen  und  kartographische  Aufnahmen  des  Obersulzbach- 
und  Karlinger-Gletschers  und  die  Vorarbeiten  zu  einem  umfassenden  Werke 
über  die  Gletscher  der  Ostalpen,  das  1888  erschien. 

Allein  nicht  bloss  in  dem  Nebeneinander  historischer  und  geographi- 
scher Arbeiten  Legt  das  Bedeutsame,  sondern  noch  mehr  in  dem  gegen- 
seitigen Durchdringen,  gegenseitigen  Nutzbarmachen  der  beiden  Wissen- 
schaftsgebiete und  der  beiden  Forschungsmethoden  in  Richters  Wirksam- 
keit, der  mit  bewusster  Absicht  und  Vorliebe  eben  derartigen  Problemen 
sich  zuwandte.  Schon  jener  Aufsatz  über  die  Tiroler  Kämpfe  von  1809 
will  den  Einfluss  der  Bodengestaltung  auf  Volk  und  Ereignisse  aufseigen, 
Im    5.  Bande    des    Sammelwerkes    von    Umlauft    »Die    Länder    österreieb- 


')  Prof.  Wilhelm  Erben,  Erinnerungen  an  Eduard  Richten  (Salzburg  1905*. 


Nekrologe.  199 

Ungarns  in  Wort  und  Bild«  hat  Bichter  (1881,  2.  Aufl.  1889)  das  Her- 
zogtum Salzburg  behandelt,  und  mit  Glück  darnach  gestrebt,  Geschichte 
und  Gestaltung  des  Erzstiftes  mit  seiner  geographisch-physischen  Beschaffen- 
heit in  Beziehung  zu  setzen.  Ähnlich  in  der  mit  Penck  unternommenen 
Monographie  über  Berchtesgaden  (1885).  In  einer  kleinen,  prächtigen 
Studie  »Zur  Geschichte  des  Waldes  in  den  Ostalpen«  (1882)  zeigte  er  auf 
Grund  der  Urkunden  und  Ortsnamen,  wie  um  das  Jahr  1000  noch  eine 
ausgedehnte  und  zusammenhängende  Walddecke  die  Ostalpen  überzog. 

Das  Studium  des  Gletscherphänomens,  speziell  der  Gletscherbewegung 
legten  dem  historisch  geschulten  Geographen  es  nahe,  die  Schwankungen 
der  Gletscher  auch  historisch  quellenmässig  zu  verfolgen.  Schon  1377 
veröffentlichte  er  einen  Bericht  von  1601  über  den  Vorstoss  des  Vernagt- 
gletschers,  und  er  hat  dann  später  1892  die  »Urkunden  über  die  Aus- 
brüche des  Vernagt-  und  Gurglergletschers  im  17.  und  18.  Jahrhundert« 
herausgegeben  und  kritisch  beleuchtet,  und  hat  in  einer  umfassenden  Studie 
im  Jahre  1891  die  »Geschichte  der  Schwankungen  der  Alpengletscher« 
behandelt.  Gerade  diese  Arbeit  zeigt  so  recht  die  fruchtbare  Verwertung 
historischer  Forschungsmethode  für  geographische  Probleme.  Bis  dahin 
waren  die  Nachrichten  über  Gletscherschwankungen  in  den  Alpen  vielfach  nur 
entstellt,  ungenau  und  unvollständig  bekannt  gemacht,  die  Fehler  wurden 
stets  wieder  nachgeschrieben  und  hatten  Geographen  und  Geologen  zu 
falschen  Schlüssen  verleitet.  Richter  hat  sie  vollständig  gesammelt,  zum 
erstenmal  kritisch  gesichtet,  ihre  Überlieferung  und  deren  Verderbnisse 
festgestellt,  ihren  relativen  Wert  beurteilt,  kurz  hat  hier  eminent  historisch- 
kritische Arbeit  geleistet.  Und  auf  Grund  dieser  gereinigten  Quellen  ist 
dann  Bichter  an  ihre  Verwertung  für  Erscheinungen  des  Gletscherphäno- 
mens und  für  die  wichtige  Frage  der  Klimaschwankungen  herangetreten 
und  konnte  zu  dem  bedeutsamen  Ergebnis  gelangen,  dass  die  Gletscher- 
schwankungen der  drei  letzten  Jahrhunderte  mit  den  von  Brückner  ge- 
fundenen Jahreszahlen  der  Klimaschwankungen  übereinstimmen,  dass  jene 
wie  diese  sich  in  Perioden  von  durchschnittlich  35  Jahren  vollziehen. 

Es  wäre  beinahe  zu  verwundern,  wenn  dieser  Mann,  wie  er  hier 
historische  Kritik  geographischen  Aufgaben  dienstbar  machte,  nicht  auch 
umgekehrt  Methode  und  Hilfsmittel  der  Geographie  für  historische  Pro- 
bleme fruchtbar  verwertet  hätte.  Das  spezifische  Hilfsmittel  des  Geogra- 
phen ist  die  Karte.  Wenn  die  moderne  Karte  den  heutigen  Zustand  des 
Terrains  und  der  Wasserläufe,  der  Siedlungen  und  Strassen  und  der  Grenzen 
alier  Art  in  einer  Weise  veranschaulicht,  wie  dies  keine  Beschreibung 
vermag,  so  kann  sie  verwendet  werden,  um  dies  auch  im  Zustande  der 
Vergangenheit  darzustellen.  Dies  ist  die  historische  Karte.  Aber  wie  die 
moderne  Karte  abhängig  ist  von  dem  Stande  der  Durchforschung  des  dar- 
gestellten Erdraumes,  so  ist  die  historische  Karte  abhängig  von  dem  Stande 
und  der  Kritik  der  Überlieferung.  Wenn  auf  der  Gaukarte  bei  Spruner- 
Menke  die  Umgegend  von  Salzburg  oder  Freising  mit  zahlreichen  Orten 
bedeckt  ist,  während  weiter  draussen  im  Lande  sich  nur  ganz  spärliche 
finden,  so  hängt  dies  einfach  damit  zusammen,  dass  uns  die  Salzburger 
und  Freisinger  Traditionsbücher  eine  Fülle  von  Ortsnamen  überlieferten. 
Es  besagt  aber  keineswegs,  dass  dort  wo  die  Karte  weisse  Flecken  zeigt, 
im  8.,  9.   und    10.  Jahrhundert    keine  Siedelungen    bestanden.     So    kann 


200  Nekrologe. 

gerade  die  anscheinend  genaueste  und  treueste  Karte  dennoch  ein  falsches 
oder  wenigstens  leicht  irreleitendes  Bild  geben. 

Dies  hat  Bichter  nachdrücklich  betont.  Aber  er  vermochte  dank 
seiner  historischen  Studien  noch  tiefer  greifende  Schwierigkeiten  für  die 
historische  Karte  des  Mittelalters  zu  erkennen.  Das,  so  zeigte  er,  worin 
die  Karte  einzig  ist,  ist  die  Veranschaulichung  der  Raumverhältnisse,  Die 
Verteilung  der  dargestellten  Landfläche,  das  vermag  sie  am  deutlichsten 
und  wirksamsten  wiederzugeben,  also  Grenzen  aller  Art.  Heute  dehnen 
sich  die  Staaten  und  ihre  Teile  in  scharf  abgegrenzten  Gebieten  neben 
einander  aus ;  dies  zeigt  die  Karte.  Allein  im  Mittelalter  war  dies  anders. 
Die  Gewalt  eines  politischen  Machtfaktors  setzte  sich  aus  zahllosen  zer- 
streuten Einzelbesitzungen  und  Einzelberechtigungen  zusammen  und  diese 
Masse  von  räumlich  oft  gar  nicht  fassbaren  Befugnissen  an  Gerichtsbar- 
keiten, Vogteien,  Einkünften  u.  s.  w.  ist  wieder  durchsetzt  von  ebensolchen 
Eechten  anderer  Gewalten.  Im  selben  Gebiete,  am  selben  Orte  bestanden 
daher  oft  gleichzeitig  eine  Anzahl  politischer  Mächte.  So  komplizirte  Ver- 
hältnisse lassen  sich  auf  den  gewöhnlichen  Karten  kleinen  Massstabes  gar 
nicht  darstellen.  Hier  helfen  nur  Karten  sehr  grossen  Massstabes,  also 
historische  Spezialkarten. 

Allein  reichen  denn  die  gewöhnlichen  Quellen  aus,  um  z.  B.  die  alten 
Gaue  und  Grafschaften,  die  Machtgrundlagen  irgend  eines  grossen  Ge- 
schlechtes kartographisch  darstellen  zu  können?  Wir  müssen  gestehen, 
dass  dies  bis  ins  spätere  Mittelalter  nicht  der  Fall  ist.  Erst  von  da  an 
und  in  den  neueren  Zeiten  mehren  und  häufen  sich  die  Quellen  ver- 
schiedenster Art  und  gestatten  im  17.  und  18.  Jahrhundert  eine  meist 
bis  ins  Einzelne  dringende  Kenntnis,  die  Möglichkeit  kartographischer 
Fixirung,  die  Möglichkeit  historischer  Spezialkarten.  Und  wenn  es  ein 
erster  Grundsatz  wissenschaftlicher  Methode  ist,  vom  Bekannten  und  genau 
Feststellbaren  auszugehen,  so  ist  damit  auch  »der  methodische  Hauptsatz  * 
historischer  Kartographie  ausgesprochen:  »Der  geschichtliche  Atlas  des 
Mittelalters  muss  rückläufig  gemacht  werden4.  Man  muss  mit  dem  End- 
stadium der  mittelalterlichen  Zustände  beginnen.  Dieses  Endstadium  setzt 
für  uns  in  Österreich  ein  mit  den  grossen  inneren  Beformen  Maria  The- 
resias und  endet  mit  dem  Epochenjahre  1848.  Hier  also  mit  dieser  Spät- 
zeit  hat  der  historische  Atlas  zu  beginnen  und  muss  rückwärts  schreiten 
in  Zeiten,  wo  die  Quellen  immer  spärlicher  werden  und  wo  nun  der  Atlas 
selber  gewissermassen  zur  Quelle  werden  kann. 

Denn,  und  hier  setzt  nun  der  zweite  Grundgedanke  Richters  ein, 
manche  dieser  politisch-rechtlichen  Gestaltungen,  wie  sie  an  der  Wende 
des  18.  und  19.  Jahrhunderts  noch  bestanden,  sind  uralten  Ursprungs 
und  durch  lange  Zeiten  konstant  geblieben.  Sind  sie  für  das  18.  Jahr- 
hundert darstellbar,  so  haben  wir  damit  eine  Basis  gewonnen,  um  rück- 
schliessend  auch  weit  frühere  Zustände  zu  erkennen.  Indem  für  einzelne 
bestimmte  Gebiete  wie  für  Salzburg  nachgewiesen  worden  ist,  dass  die 
Grenzen  der  Landgerichte,  d.  h.  der  Sprengel  hoher  Gerichtsbarkeit  durch 
Jahrhunderte  gleich  geblieben  sind  und  dass  die  Landgerichte  der  späteren 
Zeiten  aus  Teilungen  alter  Grafschaften  und  Gaue  entstanden,  ist  für 
solche  Fälle  mit  der  kartographischen  Darstellung  der  neueren  Land- 
gerichtsgrenzen zugleich  die  Möglichkeit  gegeben   rückschliessend  auch  die 


Nekrologe.  201 

alten  Grafschafts-  und  Gaugrenzen  mit  einer  Genauigkeit  und  Sicherheit 
zu  gewinnen,  wie  sie  aus  anderen  Quellen  nicht  zu  gewinnen  wäre.  Die 
Karte  der  Landgerichte  in  ihrer  letzten  Ausgestaltung  kann  also  für  solche 
Gebiete  der  Schlüssel  werden,  um  die  territorialen  Gestaltungen  durch  das 
ganze  •  Mittelalter  zurück  bis  in  die  karolingische  Zeit  zu  erforschen.  Und 
da  die  Gerichtsbarkeit  das  wichtigste  Attribut  mittelalterlicher  territorialer 
Gewalten  gewesen  ist,  so  ist  von  den  Aufgaben  eines  historischen  Spezial- 
atlas  für  Süd-  und  Süd  Ostdeutschland  die  erste  und  wichtigste  die  Schaf- 
fung einer  Landgerichtskarte. 

Zu  dieser  klaren  und  fruchtbaren  Fragestellung  ist  Richter  gelangt 
durch  seine  intensiven  Forschungen  über  die  Entstehung  des  erzbischöf- 
lichen Territoriums  von  Salzburg.  Ihr  Ergebnis  ist  niedergelegt  in  der 
hochbedeutsamen  Abhandlung  „ Untersuchungen  zur  Historischen  Geographie 
des  ehemaligen  Hochstiftes  Salzburg«  (Mitt.  d.  Instituts  1.  Ergbd.  1885). 
Diese  Arbeit  ist  mit  dem  vollen  Rüstzeug  des  Historikers,  Diplom atikers 
und  Rechtshistorikers  gearbeitet.  Sie  erbringt  den  Nachweis,  dass  der 
grösste  Teil  des  Territoriums  aus  dem  Erwerb  früherer  Grafschaften  durch 
die  Erzbischöfe  entstand  und  sie  sucht  nun  die  Grenzen  dieser  Grafschaften 
und  der  Gaue  mit  Hilfe  der  Erforschung  der  späteren  Gerichtsgrenzen 
festzustellen.  Die  beigegebene  Karte  veranschaulicht  aufs  deutlichste  diesen 
Gang  der  Dinge  und  die  Kontinuität  der  Gerichtsgrenzen. 

Mit  dieser  Abhandlung  erwarb  Richter  noch  als  38-jähriger  Mann 
den  Doktorgrad  —  die  grosse  Wendung  seines  Geschickes  stand  bevor, 
seine  Berufung  als  ordentl.  Professor  der  Geographie  an  die  Universität 
Graz,  weiche  im  Februar  18S6  erfolgte.  Hier  nahmen  ihn  die  Pflichten 
der  neuen  Stellung,  die  Schaffung  eines  geographischen  Institutes  stark  in 
Anspruch,  seine  wissenschaftliche  Tätigkeit  ward  zunächst  wieder  mehr  der 
Geographie  zugewandt,  der  Gletscher-  und  der  Seenforschung,  der  Mor- 
phologie der  Erdoberfläche  und  der  Länderkunde,  die  er  als  spezielle  An- 
thropogeographie  als  das  dankbarste  Feld  geographischer  Wissenschaft 
ansah.  Auch  den  Alpen,  zu  deren  Erschliessung  als  Hochtourist,  als 
einflussreiches  und  hervorragendes  Mitglied  des  deutschen  und  österreichi- 
schen Alpenvereines  Richter  so  viel  beigetragen,  widmete  er  noch  seine 
eminente  Kraft  bei  der  Herstellung  des  Werkes  »Die  Erschliessung  der 
Ostalpen«  (1892 — 1894).  Aber  der  historischen  Forschung  wurde  er  nie 
ganz  entfremdet  und  die  Verbindung  historischer  und  geographischer  Fragen 
behielt  er  stets  im  Auge.  Er  schrieb  ausser  den  früher  schon  angeführten 
Arbeiten  1889  die  Geschichte  Salzburgs  in  der  >  österr.-ungar.  Monarchie- 
in Wort  und  Bild«,  er  gab  1902  Mathias  Burgklehners  tirolische  Land- 
tafeln von  1608,  1611  und  1620  heraus  und  seit  1895  lebten  jene  älteren 
Salzburger  Arbeiten  zu  fruchtbarster  Wirkung  auf  in  dem  Gedanken  und 
bald  Leben  gewinnenden  Plane  eines  Historischen  Atlas  der  österreichischen 
Alpenländer. 

Richters  Anschauungen  hatten  inzwischen  eine  willkommene  Bestäti- 
gung gefunden;  bei  dem  Historischen  Atlas  der  Rheinlande  war  man  zur 
Überzeugung  gelangt,  dass  »eine  methodische  Bearbeitung  von  der  neuen 
Zeit  ausgehen  und  von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert  hinaufsteigen  müsse«. 
So  hat  denn  Richter,  äusserlich  veranlasst  durch  den  Versuch  eines  histo- 
rischen Schulatlas  von  anderer  Seite,  in  den  Jahren  1895  und  1896  haupt- 


202  Nekrologe. 

sächlich  in  zwei  kleinen,  aber  ausgereiften,  wohldurchdachten  Aufsätzen 
(Festschrift  für  Krones  und  Mitt.  d.  Instituts  5.  Ergbd.)  die  Idee  eines 
historischen  Atlas  der  österreichischen  Alpenländer  entwickelt,  der  tot 
allem  mit  der  Landgerichtskarte  zu  beginnen  habe.  Das  Überzeugende 
dieser  Ausführungen  besass  werbende  Kraft  Es  interessirten  sich  Alibas 
Huber  und  E.  Mühlbacher  nachdrücklich  für  diesen  Gedanken  und  durch 
ihre  Bemühungen  wurde  die  k.  Akademie  der  Wissenschaften  dafür  ge- 
wonnen, die  Sache  in  die  Hand  zu  nehmen  und  vor  allem  die  nötigen 
Mittel  zu  gewähren.  Es  war  selbstverständlich,  dass  Richter  mit  der  Lei- 
tung des  Unternehmens  von  der  Akademie  betraut  wurde.  Seit  1899 
begannen  die  Vorarbeiten.  Mit  seinem  Organisationstalente  und  seiner 
gewinnenden  Persönlichkeit  vermochte  Richter  bald  geeignete  und  hinge- 
bungsvolle Mitarbeiter  für  das  grosse  Unternehmen  in  allen  österreichischen 
Alpenländern  zu  gewinnen.  Er  entwarf  die  Instruktionen,  bestimmte 
die  Arbeitsmethode,  reiste  überallhin  zur  Einführung  der  Mitarbeiter, 
hielt  zahlreiche  Besprechungen  und  Sitzungen  und  arbeitete  selbst  die 
Landgerichtskarte  von  Salzburg  aus.  Eine  rege  Tätigkeit  erhob  sich  allent- 
halben, die  von  Grund  aus  neu  aufbauende  Arbeit  ergab  selbst  wieder 
neue  Probleme.  Richter  selber  nahm  Stellung  zu  den  vielgepriesenen 
Grundkarten  und  gegen  ihre  prinzipielle  Voraussetzung,  dass  die  heutigen 
Gemeindegrenzeu  die  immer  gleich  gebliebenen  uralten  Gemarkungen  seien, 
er  selbst  hat  für  Salzburg,  wie  Giannoni  für  Niederösterreich  und  Wutte 
für  Kärnten  die  wichtige  und  ganz  neue  Frage  des  Ursprungs  der  Steuer- 
oder Katastralgemeinden  untersucht,  er  hat  noch  bis  in  seine  letztes 
Tage  die  neuen  Erörterungen  über  Immunität  und  Territorialbildung  verfolgt 
und  seine  eigenen  älteren  Forschungen  revidirt. 

Wenn  Richter  in  den  letzten  Jahren  an  einer  Landeskunde  von  Bos- 
nien arbeitete,  so  wurde  ihm  doch  der  Historische  Atlas  mehr  und  mehr 
zu  jenem  Unternehmen,  welches  ihm  ganz  besonders  am  Herzen  lag  und 
in  welchem  er  mit  dem  Gefühle  innerer  Befriedigung  ein  Hauptwerk  seines 
Lebens  zu  schaffen  und  vollenden  hoffte.  Und  als  ihm  das  verhängnis- 
volle Leiden  nahte,  und  sein  starker  Geist  die  Gefahr  eines  frühen  Endes 
furchtlos  ins  Auge  fasste,  da  suchte  er  mit  aller  Kraft  wenigstens  die 
erste  Lieferung  des  Atlas  zu  vollenden.  Ihm,  dem  so  vieles  im  Leben 
gelungen,  blieb  dieses  versagt.  Am  31.  Jänner  1905  hat  er  noch  die 
letzten  Zeilen  zu  einer  Abhandlung  für  den  Atlas  hinzugefügt,  am  6.  Februar 
ist  er  entschlafen. 

Aber  so  lange  hatte  Richter  doch  gelebt  und  gewirkt,  dass  sein  Werk 
der  Historische  Atlas  gesichert  ist.  Die  k.  Akademie  der  Wissenschaften 
betrachtet  seine  Vollendung  als  eine  Pflicht  gegen  ihres  hervorragenden 
Mitgliedes  Andenken  und  gegen  die  Wissenschaft.  In  allernächster  Zeit 
wird  die  erste  Reihe  von  Abhandlungen  zum  Historischen  Atlas,  in  wenigen 
Monaten  die  erste  Lieferung  des  Atlas  selbst  erscheinen.  Richters  Namen 
aber  wird  wie  mit  der  geschichtlichen  und  geographischen  Erforschung  der 
Alpen  überhaupt,  so  ganz  besonders  mit  dem  Werke  des  Historischen  Atlas 
der  österreichischen  Alpenländer  für  immer  verbunden  bleiben. 

Oswald  Redlich. 


Nekrologe.  203 

Alois  Riegl. 

Alois  Riegl    wurde   am   14.  Jänner  1858    in  Linz    in  Oberösterreich 
geboren.     Er  hatte  sich  zuerst  zuerst  den  juridischen  Studien  zugewendet, 
trat  aber  bald  an  die  philosophische  Fakultät  über,  wo  er  angezogen  von 
der    gewaltigen  Persönlichkeit  Theodor  von  Sickels    sich    den    historischen 
Hilfswissenschaften  zuwendete.    Er  wurde  1881   in  das  Institut  für  öster- 
reichische Geschichtsforschung  als  wirkliebes  Mitglied  aufgenommen,    legte 
1883   die  Institutsprüfung  ab   und   promovirte  am  7.  Dezember   desselben 
Jahres  in  Wien  als  Doktor  der  Philosophie.  Schon  während  der  Instituts- 
jahre hatte  er  sich  unter  Thausing  der  Kunstgeschichte   zugewendet    und 
gleich  mit  einer  seinen  ersten  Arbeiten   einen  wichtigen  Beitrag  zu  seiner 
Fachwissenschaft  geliefert.    Nachdem  eine  kleine  Arbeit  über  ein  angiovi- 
nisches  Gebetbuch  der  Wiener  Hofbibliothek  vorangegangen   (im  8*  Bande 
dieser  Zeitschrift),    veröffentlichte   er   im  10.  Bande   seine  Untersuchungen 
über  mittelalterliche  Kalenderillustrationen.     Er   wies  an  diesem  Materiale 
zum  erstenmale  die  wichtige  Tatsache  nach,  dass  im  1 0.  Jahrhundert  neue 
Kompositionen  ersonnen   wurden,    nachdem  bis  zu  dieser  Zeit  noch  immer 
die  antiken  Kompositionen  vorgehalten  hatten,  die  regelmässig  nachgebildet 
wurden.    Er  setzte  aber  dadurch  den  wichtigen  Einschnittspunkt  zwischen 
antiker    und    moderner  Kunst  fest,    was   bis  dabin   mit   gleicher  Präzision 
noch  nicht  geschehen  war.    Im  Jahre  1886  trat  Riegl  in  das  österreichische 
Museum    für  Kunst    und    Industrie    ein    und    übernahm    die   Leitung    der 
Textilsammlung.     Es    war    das    kurz    nach    dem    Tode    Rudolfs    v.    Eitel- 
berger,    wo  das  Museum    unter    der  Leitung  Jacobs  von  Falke,    noch    ein 
Mittelpunkt  geistiger  Bestrebungen  und  wissenschaftlicher  Kultur  geblieben 
war.     Nun  wandte  er  sich  der  Erforschung  der  Geschichte  des  Ornamentes 
zu.     Man  war  bisher  der    Meinung   gewesen,    das  sogenannte  orientalische 
Ornament,  wie  es  uns  besonders  in  der  Musterung  der  persischen  Teppiche 
entgegentritt,  stamme  aus  der  alten  vorhellenischen  Ornamentik  Mittelasiens 
ab,  ohne  dass  man  je  den  Zusammenhang  des  Nähern  nachgewiesen  hätte. 
Riegl  entdeckte  nun,  dass  diese  Ornamentik  sich  ebenso  wie  die  romanische 
im  Westen    und    die    byzantinische   im  Osten  aus  der  hellenistischen  ent- 
wickelt habe1).    Das  ist  eine  der  grössten  Bereicherungen  der  allgemeinen 
Kunstgeschichte,  ihre  Bedeutung  ist  selbst  heute  noch  nicht  aligemein  er- 
fasst  worden.    In  weiterer  Verfolgung  dieser  Beobachtung  kam  Riegl  auch 
darauf,    dass   sich  selbst  ein  Teil  der  ostasiatischen  Ornamentik  auf  helle- 
nistische   Anregung    zurückfuhren    lasse.     Das    Jahr    1893    brachte    seine 
Stil  fragen,    eine    Untersuchung    über   Entstehung    und    Geschichte    der 
wichtigsten  griechischen  Ornamente  der  Ranke  und  Palmette.    Er  verfolgte 
die  Motive  bis  in  ihre  ägyptische  und  mykenische  Stufe  zurück  und  zeigte 
ihre    ständige  Ausbildung    und  Umbildung,    wobei  er    kein    gelegentliches 
Neueingreifen   von  Naturvorbildern    zugeben    wollte.     An    der   Universität 
habilitirte    sich  Riegl   1889,    er  wurde  im  Jahre    1895    ausserordentlicher 
Professor,   1897  ordentlicher.    Das  Museum  für  Kunst  und  Industrie  hatte 
er  nach  elfjähriger  Dienstzeit  verlassen,  nachdem  sich  dort  alle  Verhältnisse 
so  geändert  hatten,  dass  sie  ihm  ein  gedeihliches  Wirken  nicht  weiter  möglich 
gemacht  hätten.    Er  hatte  dort  mit  seinem  damaligen  Kollegen  Ma9ner  zu- 


')  A.  Riegl,  Orientalische  Teppiche  1891. 


204  Nekrologe. 

sammen,  der  gegenwärtig  Direktor  des  Museums  in  Breslau  ist,  eine  Arbeit 
begonnen,  die  eine  Publikation  aller  spätrömischen  Werke  der  Kunstindustrie 
werden  sollte.  Davon  kam  bisher  nur  der  erste  von  Biegt  gearbeitet? 
Band  zu  Stande  (l90l)>  wo  Riegl  wieder  die  Probleme  ganz  neuartig  an- 
fasste  und  löste.  Hatte  man  bisher  geglaubt,  dass  die  nordischen  Völker- 
schaften Kunstmotive  aus  ihrer  Urheimat  mitbrachten,  die  all  malig  in  dk 
klassische  Kunst  eindrangen  und  deren  Formen  ablösten,  wollte  er  zeigen, 
dass  diese  vermeintlichen  Motive  nichts  anderes  seien  als  eben  die  Motive 
der  hellenistisch-römischen  Kunst  in  ihrer  derzeitigen  Entwicklung.  In 
dem  ersten  Bande  zeigt  er  nun,  wie  sich  vom  zweiten  Jahrhundert  der 
Kaiserzeit  an  der  Stil  zu  wechseln  begann,  dass  das  subjektive  Element 
dass  die  Darstellung  des  Gegenstandes  vor  dem  Auge  des  Beschauers,  dit 
Licht-  und  Schattenwirkung  immer  mehr  die  objektive  Nachbildung  de? 
Gegenstandes  überwand,  wie  überhaupt  in  einer  Zeit,  die  man  für  eine 
Zeit  des  Verfalles  hielt,  neue  Kunstprobleme  auftauchen,  die  die  folgenden 
Jahrhunderte  weiter  zu  bilden  hätten. 

Als  Lehrer  wirkte  Riegl  sehr  anregend  und  besonders  seine  Geschichte 
der  Barocken  gehört  zu  haben,  wird  von  allen  seinen  Schülern,  die  ihn 
aufzufassen  im  Stande  waren,  als  ein  wichtiges  Ereignis  ihres  Lebens  em- 
pfunden. Ich  kann  mir  das  wohl  vorstellen.  Ich  hatte  ihn  einmal  zu- 
fällig in  der  Nähe  von  Piazza  Venezia  in  Born  getroffen  und  wie  wir  den 
Corso  hinunter  wandelten,  erleuterte  er  mir  Facade  für  Facade  von  Kirchen 
und  Palästen.  Es  war  eine  Fülle  von  neuen  Einblicken,  die  ich  in  die 
Geschichte  der  Barockarchitektur  gewann. 

Die  letzten  Jahre  seines  Lebens  hat  er  hauptsächlich  der  Zentral- 
kommission für  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und  historischen 
Denkmale  gewidmet.  Er  hat  dieses  schon  etwas  alt  gewordene  Institut  in 
kurzer  Zeit  verjüngt,  hat  neues  Leben  in  sie  gebracht,  ihr  Jahrbuch  und  ihre 
Mitteilungen  auf  neue  Basis  gestellt,  für  die  Regierung  hat  er  ein  Denk- 
malschutzgesetz entworfen,  das,  wenn  es  einmal  durchgeführt  sein  wird, 
ein  Muster  bilden  wird,  die  Reorganisation  der  Zentralkommission  ange- 
bahnt, in  der  scharfsinnigen  Erledigung  vieler  Akten  musterhafte  Ent- 
scheidungen in  den  dieser  Körperschaft  zufallenden  Agenden  aufgestellt 
Und  das  Alles,  obwohl  ihn  eine  schwere  unheilbare  Krankheit  erfasst  hatte, 
die  aber  seinen  Eifer,  sein  scharfsinniges  Urteil  nicht  erlahmen  machten. 
Bis  in  die  letzten  Momente  seines  Lebens,  kann  man  sagen,  zeigte  er  sich 
umsichtig  und  tätig.  Er  wirkte  noch  fort  für  die  Universität,  für  die 
Zentralkommission,  für  die  Akademie  der  Wissenschaften,  die  ihn  1902  zu 
ihren  korrespondirenden  Mitgliede  gewählt  hatte.  Am  17.  Juni  1905 
ist  er  gestorben.  Einige  Tage  vor  seinen  Tode  wurde  ihm  Titel  und 
Charakter  eines  Hofrates  verliehen.  Eine  ausführliche  Biographie  Riegls  hat 
Max  Dvofak  in  den  Mitteilungen  der  Zentralkommission  (3.  Folge  4.  Bd. 
S.  ?55  ff.)  veröffentlicht.  Franz  Wickboff. 


Viktor  Ton  Kraus. 

Nach  längerem  Leiden  ist  uns  am  3.  November  1905  Viktor  v.  Kraus 
entrissen  worden.  Mit  ihm  ist  ein  Mann  von  vielseitiger,  fruchtbarer 
Wirksamkeit  dahingegangen.     V.  v.  Kraus  war  am  2.  November  1845  in 


Nekrologe.  205 

Prag  geboren.  Seine  Studien  absolvirte  er  an  den  Universitäten  Wien  und 
Berlin.  Von  1865 — 1867  gehörte  er  dem  Institut  für  österreichische  Ge- 
schichtsforschung als  ordentliches  Mitglied  an.  Im  Jahre  1870  wurde  er 
Professor  der  Geschichte  und  Geographie  am  Leopoldstädter  Gymnasiuni  in 
Wien.  Seine  Teilnahme  am  deutsch-französischen  Krieg,  während  dessen 
er  in  einem  deutschen  Kriegslazaret  diente,  kostete  ihn  ein  Auge. 

Sein  wissenschaftliches  Arbeitsfeld  fand  Kraus  in  der  deutschen  Ge- 
schichte des  1 5.  und  des  beginnenden  1 6.  Jahrhunderts.  Er  hat  zunächst 
über  die  Geschichte  des  Kaisers  Max  I.  eine  Anzahl  Monographien  ver- 
öffentlicht, von  denen  hier  nur  die  wichtigsten  verzeichnet  seien.  Der 
Vorgeschichte  der  Regierung  Maximilians  ist  die  verdienstliche  Arbeit  über 
»Die  Beziehungen  Max  I.  zu  Siegmund  von  Tirol4  (1879)  gewidmet.  Die 
Monographie  über  »Das  Nürnberger  Reichsregiment  1500 — 1501*  (1883) 
liefert  auf  Grund  eines  reichen,  neuen  Materials  und  mit  sicherem,  tref- 
fenden Urteil  einen  unentbehrlichen  Beitrag  zur  Geschichte  der  Verfassungs- 
kämpfe jener  Zeit.  Weiter  beschenkte  uns  Kraus  mit  der  Ausgabe  der 
vertraulichen  Briefe,  die  Maximilian  mit  Siegmund  Prüschenk  wechselte, 
und  die  auf  die  Persönlichkeit  des  Kaisers,  wie  auf  die  politischen  Ver- 
hältnisse so  charakteristische  Lichter  werfen  (1885),  und  mit  der  wertvollen 
Edition  und  Erläuterung  des  Itinerarium  Maximiliani  (1899).  Über  den 
Rahmen  der  Maximilianischen  Periode  griff  Kraus  hinüber  durch  die  Ab- 
handlung »Zur  Geschichte  Österreichs  unter  Ferdinand  I.  1519 — 1522*, 
die  für  die  SchilJerung  der  damaligen  Konflikte  zwischen  Ständen  und 
Regierung  eine  brauchbare  Vorstudie  bietet. 

Das  Hauptwerk  von  Kraus  ist  die  »Deutsche  Geschichte  im  Ausgang 
des  Mittelalters«  (in  Zwiedinecks  »Bibliothek  deutscher  Geschichte«),  deren 
ersten  Band  er  noch  im  abgelaufenen  Jahre  vollenden  durfte.  Das  Werk 
umfasst  die  Regierungszeit  Albrechts  IL  und  Friedrichs  111.  (1438 — 1486)* 
Krau9  sah  sich  hier  vor  eine  äusserst  schwierige,  wenig  lohnende  Aufgabe 
gestellt.  Der  politischen  Geschichte  Deutschlands  im  15.  Jahrhundert  fehlt 
der  rechte  Mittelpunkt.  Im  Gegensatz  zu  seinem  impulsiven,  unter* 
nehmungslustigen  Sohne  befolgte  Friedlich  IIL  seiner  passiven  Natur  ge- 
mäss eine  mehr  defensive,  zuwartende,  Unbequemes  starrsinnig  ablehnende 
Politik.  Aber  auch  innerhalb  dieser  bescheidenen  Grenzen  war  ihm  dank 
der  Indolenz  oder  Opposition  der  Stände  der  Erfolg  meist  versagt.  D..s 
Kaisertum  war  in  der  Regel  unfähig,  die  von  Innen  und  Aussen  andrän- 
genden Nöten  und  Gefahren  zu  bannen,  das  Reich  vor  schweren  Verlusten 
zu  bewahren.  Die  Reichspolitik  erschöpft  sich  in  meist  unfruchtbaren  An- 
läufen zur  Reform  von  Kirche  und  Reich  und  zur  Abwehr  der  auswärtigen 
Feinde.  Ungebändigt  durch  eine  höhere  Gewalt  stossen  die  feindlichen 
Kräfte  auf  einander,  indes  gefährliche  Gegner  an  den  Grenzen  lauern.  So 
bildet  die  deutsche  Geschichte  jener  Zeit  ein  für  den  Darsteller  schwer 
bezwingbares  Chaos.  Es  ist  nicht  leicht,  für  die  Gruppierung  de3  Stoffs 
passende  Gesichtspunkte  zu  finden. 

Das  Buch  von  Kraus  ist  wohl  das  treueste  Abbild  seiner  schrift- 
stellerischen Persönlichkeit:  es  zeigt  sein  Streben  nach  möglichst  voll- 
ständiger Verwertung  des  Materials,  die  liebevolle  Versenkung  ins  Detail, 
die  Gabe  treffender  Auffassung,  sachliche,  wenngleich  etwas  nüchtere  Diktion. 
Freilich   ganz    hat    er    die    im    Stoff   liegenden   Schwierigkeiten   nicht    zu 


206  Nekrologe. 

mei&tern  vermocht,  manchmal  entgleiten  ihm  in  der  verwirrenden  Fülle 
der  Einzelheiten  die  leitenden  Fäden.  Aber  wenn  man  auch  dem  Werke 
von  Kraus  grössere  Übersichtlichkeit  der  Anordnung,  etwas  straffere  Zu- 
sammenfassung des  Gleichartigen,  stärkere  Betonung  des  Wesentlichen 
wünschen  möchte,  wird  es  doch  auf  längere  Zeit  neben  Bachnanna  Reichs- 
geschichte ein  unentbehrliches  Hausmittel  bleiben  für  jeden  Forscher,  der 
sich  mit  dem   15.  Jahrhundert  beschäftigt. 

Die  Lebensarbeit  Viktors  v.  Kraus  ging  nicht  auf  in  wissenschaft- 
licher Produktion.  Als  Mitbegründer  des  Deutschen  Schulvereins,  als 
liberaler  Abgeordneter,  als  Vorkämpfer  der  freien  Schule  entfaltete  er  eine 
hocherspriessliche,  aufopfernde  Tätigkeit.  Sein  pädagogisches  Wirken  — 
er  war  zuletzt  Direktor  des  Mädchengymnasiums  in  Wien  —  entzog  ihn 
in  den  letzten  Jahren  mehr  und  mehr  der  wissenschaftlichen  Arbeit,  so 
dass  er  darauf  verzichten  musste,  auch  das  Zeitalter  Maximilians  I.  im 
Rahmen  der  »Bibliothek  deutscher  Geschichte«  zu  behandeln.  Freunde 
und  Fachgenossen  werden  dem  vortrefflichen  Manne  ein  sympathisches 
Andenken  bewahren.  Kurt  Käser. 


Hippolyt  Tauschinsky  wurde  am  9.  September  1839  zu  Wien 
geboren,  wandte  sich  an  der  Universität  Wien  zuerst  juristischen,  dann 
historischen  Studien  zu  und  war  von  1859 — 1861  ordentl.  Mitglied  des 
Instituts  f.  österr.  Geschichtsforschung.  Auf  seine  Anregung  hin  erbaten 
die  damaligen  Institutsmitglieder  die  Einfuhrung  der  Staatsprüfung  des 
Instituts.  Aus  seinen  Institutastudien  erwuchsen  Tauschinsky's  historische 
Arbeiten  über  »Faviana  und  Wien«  (1861,  Sitzungsberichte  der  Wiener 
Akademie  38.  Band),  die  verdienstliche  zusammen  mit  M.  Pangerl  be- 
arbeitete Ausgabe  der  Historia  de  expeditione  Friderici  L  imperatoris 
und  der  Chroniken  Vinzenz  von  Prag  und  Gerlachs  von  Mühlhauseo 
(Fontes  rer.  Austr.  I  5.  1862),  sowie  seine  Mitwirkung  an  der  Edition 
des  Urkundenbuches  lies  Klosters  Altenburg  (Fontes  II  21,  18651 
Tauschinsky  war  indessen  Professor  an  der  Privat-Oberrealschule  in  der 
Innern  Stadt  in  Wien,  1865  Bibliotheksassistent  und  Dozent  für  Kultur- 
geschichte an  der  Akademie  der  bild.  Künste  in  Wien  geworden  und 
hatte  die  Venia  legendi  für  österr.  Geschichte  an  der  Universität  Grax 
erlangt.  Aber  seine  wissenschaftliche  und  Lehrtätigkeit  wurden  unter- 
brochen durch  seine  Hingabe  an  die  Bestrebungen  der  sozialdemokratischen 
Arbeiterpartei,  zu  deren  erstem  Präsidenten  er  1868  gewählt  wurde,  und 
durch  seine  Agitation  für  sein  philosophisch-religiöses  System  ,Die  Bot- 
schaft der  Wahrheit,  der  Freiheit  und  der  Liebe*.  Er  geriet  mit  den 
Verwaltungs-  und  Justizbehörden  in  vielfache  Konflikte,  die  ihm  auch 
1875  die  1870  erworbene  Privatdozentur  für  Literatur-  und  Kunst- 
geschichte an  der  Technik  in  Graz  kosteten.  Um  seine  Existenz  zu  finden, 
wandte  sich  Tauschinsky  der  Journalistik  zu  und  lebte  1879 — 1885  ab 
Redakteur  in  Prag  und  Leipa.  Durch  kaiserliche  Gnade  wurden  ihm  1879 
die  Rechtsfolgen  seiner  Verurteilungen  nachgesehen  und  er  wirkte  seit 
1885  als  Berichterstatter  aus  dem  Reichsrat  für  das  k.  k.  Telegrapben- 
Korrespondenzbureau.  Ein  Schlagfluss  führte  im  Jahre  1900  seine  Pensio- 
nirung  herbei,  er  erholte  sich  zwar  zeitweilig  wieder,  aber  am  28.  Februar 
l'JOJ  ist  der  eigenartige  Mann  in  Wien  gestorben.  0.  R. 


Nekrologe.  207 

Am  17.  Oktober  1905  starb  in  Linz  Gymnasialprofessor  i.  P.  Ludwig 
Edlbacher.  Zu  Sierning  in  Oberösterreich  am  3.  September  1843  ge- 
boren, widmete  er  sich  nach  Ablauf  seiner  Gymnasialstudien  in  Linz 
(1854 — 1862)  an  der  Wiener  Universität  den  historischen  und  geographi- 
schen Disziplinen  und  gehörte  von  1865  bis  1867  unserem  Institute  als 
ordentliches  Mitglied  an,  an  dessen  Studien  er  sich,  wie  das  am  23.  Juni 
1  867  ausgestellte  Abgangszeugnis  besagt,  »mit  ausgezeichnetem  Fleisse  und 
Erfolge*  beteiligte.  Nach  kurzer  Lehrtätigkeit  am  akademischen  Gymna- 
sium in  Wien  und  gleichzeitiger  Anstellung  als  Amanuensis  an  der  Uni- 
versitätsbibliothek übersiedelte  Edlbacher  1868  als  Professor  an  das  Staats- 
gymnasium in  Linz,  an  dem  er  als  Lehrer  der  Geschichte  und  Geographie 
mit  voller  Hingabe  eine  einunddrei  ssigjähr ige,  erfolgreiche  Wirksamkeit 
entfaltete.  Mit  Ausnahme  seiner  Abhandlung  über  »Die  politische  Lage 
von  Hellas  während  der  macedonischen  Oberherrschaft«  und  seiner  Pro- 
grammarbeit über  »Die  Politik  der  Herzoge  von  Bayern  gegen  Kaiser 
Karl  V.  und  Ferdinand  I.«  (Linz  1869)  betreffen  die  nachfolgenden  lite- 
rarischen Leistungen  durchwegs  die  Geschichte  seines  engeren  Heimatlandes 
Oberösterreich.  Von  diesen  sind  die  verdienstlicLe  Arbeit  über  »Die  Ent- 
wicklung des  Besitzstandes  der  bischöflichen  Kirche  zu  Passau  in  Öster- 
reich ob  unl  unter  der  Enns  vom  8.  bis  zum  11.  Jahrhundert«  und  die 
Edition  der  für  die  Landesgeschichte  überaus  wichtigen  und  sich  unmit- 
telbar an  Preuenhubers  »Annales  Styrenses«  anschliessenden  »Chronik  der 
Stadt  Steyer  von  Jakob  Zetl  1612 — 1635«  im  29.  (1870)  und  36.  (1878) 
Berichte  des  Museums  Francisco-Carolinum  in  Linz  erschienen.  Dem  be- 
deutendsten Adelsgeschlechtu  des  Landes  galt  sein  Aufsatz  über  »Das 
Verhältniss  der  Grafen  von  Schaunberg  zu  Eudolf  IV.  und  Albrecht  III. 
von  Österreich  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  österr.  Freiheitsbriefe« 
(Zeit sehr.  f.  d.  österr.  Gymn.  1872).  Den  wertvollsten  Dienst  erwies  er  seinem 
Heimatlande  durch  seine  vortreffliche  »Landeskunde  von  Oberösterreich« 
(l.  Aufl.  Linz  1873,  298  S.;  2.  Aufl.  Wien  1883,  628  S.),  die  durchwegs 
günstige  Aufnahme  und  die  verdiente  Verbreitung  gefunden  hat.  Eine  dritte 
Auflage,  der  Edlbacher  seine  letzten  Kräfte  gewidmet  hat,  ist  nicht  mehr 
zum  Abschlüsse  gekommen,  da  der  Tod  den  edeldenkenden  Mann  vorzeitig 
dahinraffte.  I.  Zibermayr. 


Personalien. 

E.  v.  Ottenthai  und  M.  Dvofak  wurden  zu  Mitgliedern,  P.  A. 
Fuchs  zum  Konservator,  I.  Zibermayr  zum  Korrespondenten  der  Zentral- 
kommission für  Kunst-  und  histor.  Denkmale  ernannt.  B.  Bretholz 
wurde  zum  Mitglied  der  Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs 
ernannt. 

Ernannt  wurden  ferner:  St.  Krzyzanowski  zum  ordentl.  Professor 
der  histor.  Hilfswissenschaften  an  der  Universität  Krakau,  W.  Milkowicz 
zum  ordentl.  Professor  der  Geschichte  Osteuropas  an  der  Universität 
Czernowitz,  J.  v.  Schlosser  zum  ausserordentl.  Professor  der  Kunst- 
geschichte mit  Titel  und  Charakter  eines  ordentl.  Professor  und  M.  Dvorak 
zum  ausserordentl.  Prof.  der  Kunstgeschichte  an  der  Universität  Wien,   J. 


208  Personalien. 

Lechner  zum  ausserord.  Prof.  der  histor.  Hilfswissenschaften  u.  d.  Ge^ch. 
d.  Mittelalters  an  der  Universität  Innsbruck,  J.  Susta  zum  ausserord. 
Prof.  d.  allgemeinen  Geschichte  a.  d.  böhm.  Universität  Prag;  femer  wur- 
den ernannt  J.  Paukert  zum  Vizedirektor,  0.  Freih.  v.  Mitis  zum  Kon- 
zipisten  I.  El.  und  K.  Hönel  zum  Eonzipisten  II.  El.  am  Haus-,  Hof- 
und  Staatsarchive,  A.  Schachermayr  zum  Eonzipisten  an  Archiv  und 
Bibliothek  des  Finanzministeriums,  J.  Eallbrunner  und  V.  Melzer  zu 
Praktikanten  am  Archiv  und  am  Adelsarchive  im  Ministerium  des  Innern 
in  Wien,  V.  Thiel  zum  Leiter  des  Statthaltereiarchivs  in  Graz,  E.  Chr. 
Moser  zum  Eonzipisten  und  Th.  Mayer  zum  Volontär  am  Statthalterei- 
archive in  Innsbruck,  F.  Martin  zum  Praktikanten  am  Regierungsarchive 
in  Salzburg  und  M.  Doblinger  zum  Aspiranten  am  Steiermark.  Landes- 
archive und  weiters  F.  v.  Pap6e  zum  Direktor  der  Universitätsbibliothek 
in  Erakau  und  0.  Reich  zum  Praktikanten  an  der  Bibliothek  der  Aka- 
demie der  bildenden  Eünste  in  Wien,  J.  Rychlik  zum  Direktor  d  a 
Staatsgymnasiums  in  Jaroslau  (Galizien).  0.  Stolz  wurde  Mitarbeiter  an 
dem  Historischen  Atlas  der  österr.  Alpenländer. 

Es  habilitirten  sich:  H.  Steinacker  für  Geschichte  des  Mittelalters 
und  histor.  Hilfswissenschaften  und  V.  Bibl  für  allgemeine  Geschichte  der 
Neuzeit  an  der  Universität  Wien,  E.  Erofta  für  österr.  Geschichte  an 
der  böhm.  Universität  in  Prag. 

Den  XXV.  E'urs  des  Instituts  (1903 — 1905)4  absolvirten  als 
ordentliche  Mitglieder: 

Eisler  Robert  Dr.  phil.,  Eraent  Rudolf  Dr.  jur.,  Loehr  August  v.  Dr. 
phil,  Martin  Franz  Dr.  phil.,  Samanek  Vinzenz  Dr.  phil.,  Stolz  Otto  Dr.  phil. 

Als  ausserordentliche  Mitglieder: 

Ebenstein  Ernst,  Eger  Paul  Dr.  phil.,  Eallbrunner  Josef,  Mayer 
Theodor,  Melzer  Viktor,  Sedläk  Johann  Dr.  theol.  (WS.  1904/5  und  SS. 
1905),  frbert  Johann  Dr.  phil.  (WS.   1903/4). 

Als  Thema  der  Hausarbeiten  wählten: 

Eisler:  Beschreibendes  Verzeichnis  der  illuminirten  mittelalterl.  Hand- 
schriften des  Eronlandes  Eärnten. 

Ement:  Das  Eigentum  in  den  urchristlichen  Gemeinden. 

Loehr:  Die  Donauzölle. 

Martin:  Beiträge  z.  Geschichte  der  Eanzlei  d.  Erzbiscböfe  von  Salz- 
burg im  späteren  Mittelalter. 

Samanek:  Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genua' s  1311  — 1313, 
auf  Grund  unbekannter  Quellen  aus  den  Turiner  Eanzleiresten  Heinrichs  VJI. 

Stolz:  Das  mittelalterliche  Zollwesen  Tirols  bis  in  die  zweite  Hälfte 
des   14.  Jahrhunderts. 

Eallbrunner:  Eine  Eremser  Fälschung. 

Mayer:  Zur  Geschichte  der  Burgenverfassung  Österreichs. 

Melzer :  Die  Urkunden  und  Urkundenfälschungen  von  Garsten  und  Gleink. 


Nachtrag  zu  S.  52:  Ich  will  nicht  unterlassen  zu  bemerken,  dass  die 
Arbeit  von  Holzkotte,  Hugo  Candidus,  ein  Freund  und  Gegner  Gregors  VII., 
dem  Gegenstände  nicht  genügend  gerecht  wird. 

Pflugk-Harttung. 


^ 


Inhalt. 


Zum  Erbkaiserplan  Heinrichs  VI.     Von  Karl  Hampe      .       .       .      • 
Das  Pnpstwahldekret  des  Jahres  1039.    Von  Julius  v.  Pflugk-Hjr*- 

tung 

Des  Bartholoniaeus  Anglicus  Beschreibung  Deutschlands  gegen  1240.  Von 

Anton  E.  Schönbach 

Die  Schriften  von   und   über  Friedrich  ron  Gentz.    Eine   bibliographisch« 

Übereicht.    Von  Friedrich  M.  Kircheisen  .    - 


Kleine  Mitteilungen: 

Deutsche  Friester  in  der  Diözese  Padua.    Von  A,  Luschin  v.  Eben- 

greuth .        .        .        •.       . 

Ein  Bericht  über  die  Werke  Maximilians  I.    Von  S.  Steinherz    . 
Urkundenversteigerung  in  Berlin.    Von  Oskar  Freih.  v.  Mitii  . 

Literatur: 

Neue  Literatur  über  die  Passio  s.  Floriani.    (K.  ühlirz) 

Mo  vor  Herbert,  Entwerung  und  Eigentum  im  deutschen  Fahraisreeht 

(IL  v.  Voltcliui)        .  

Schultz  Joh.,  Die  Urkunden  Lothars  IIL    (H.  Hirsch) 

Obert  Fr.,    Hermann  von  Salza  und  die  Besiedlung  des  BurzenUodei 

(P.  Zimmermann)      .  ,  ; 

Ziekursch  Joh.,   Sachsen  und  Preussen  um  die  Mitte  des  achtzehnten 

Jahrhunderts.     Ein   Beitrag  zur   Geschichte   des   österreichisch« 

•     Erbfolgekrieges.     (0.  E.  Schmidt)    .        .        .       ,  . 

Wertheimer  Eduard,   Der  Herzog  von  Reichstadt.     (H.  y.  Zwiedioeck) 

Noch  einmal:  War  Bonifaz  VIII.  ein  Ketzer?    (K.  Wenclc)         .     . 

Erwiderung.    (R.  Holtzmann) 


N ekrologe: 

Eduard  Richter    (0.  Redlich) 
Alois  Riegl     (Fr.  Wickhoff)     . 
Viktor  von  Kraus     (K.  Käser) 
Hippolyt  Tauschinsky     (0.  Redlich) 
Ludwig  Edlbacher    (1.  Zibermayr) 


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Personalien 


Pruck  der  WAGNKR'scheu  Unircrsitäts-Buchdruckeroi   in  Innsbruck, 


MITTEILUNGEN  DES  INSTITUTS 


.«*  "    FÜR  "'•  x 


^  JUL  11  1906  , 


f/'ÄOGf, 


GESCHICHTSFORSCHUNG. 


UNTER  MITWIRKUNG  VON 


ALF.  DOPSCD,  R.  v.  OTTENTHAL  ukj>  PK.  WICKHOPF 


REDIQIRT  YON 


OSWALD  REDLICH. 


XXVII,  BAND.     2.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VERLAG  DER  WAG  N  E  R'SCHEN  UN1VERS1TÄTS-BUCHHANM,UNG. 
1Ö06 


Zusendungen  an  die  Redaktion  volle  man  gefälligst  adressiren :   W  i  c  n  I. 
Uniyersität,  Institut  für  osterr.  Geschichtsforschung. 


Die  Abonnenten  der  „Mittheilungen  des  Instituts  für 
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^  JUL  11  1906   2) 


Der  Einfluss 
Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV. 

Ein  Beitrag  rar  Geschichte  des  päpstlichen  Approbationsrechts  bei  der  deutschen  Königswahl. 

Von 

Karl  Gottfried  Hugelmann. 


Als  Papst  Gregor  VII.  im  Jahre  1076  das  Bestätigungsrecht  bei 
der  deutschen  Königswahl  in  Anspruch  nahm  und  damit  einen  Kampf 
begann,  der  für  das  deutsche  Beich  zum  Verhängnis  werden  sollte, 
berief  er  sich  auf  altes  Gewohnheitsrecht.  Ut  autem  vestram  electionem, 
heisst  es  in  einem  päpstlichen  Schreiben  an  das  deutsche  Volk  vom 
3.  Sept.  1076 l)  —  si  valde  oportet  ut  fiat  —  apostolica  auctoritate 
firmemus,  et  novam  ordinationem  nostris  temporibus  corroboremus, 
sicut  a  sanctis  nostris  patribus  factum  esse  cognoscimus: 
negocium  personam  et  mores  eius  quantocius  potestis  nobis  indicate8). 


«)  Jaffe\  Bibl.  rer.  Germ.,  11  8.  245. 

')  Seit  Gregor  VII.  datiren  den  Anspruch  auf  ein  päpstliches  Approbations- 
recht bei  der  deutschen  Königswahl  Engelmann,  Der  Anspruch  der  Päpste  auf 
Konfirmation  und  Approbation  bei  den  deutschen  Königswahlen,  Breslau  1886 
(Abschn.  I);  Weizsäcker,  Die  Urkunden  der  Approbation  König  Ruprechts  (Phi- 
los.  u.  hißt.  Abh.  d.  Berl.  Ak.  d.  Wissensch.  1888);  Domeier,  Die  Päpste 
alB  Richter  über  deutsche  Könige,  Breslau  1897  (Gierke's  Untersuchungen  53). 
—  Deussen,  Päpstliche  Approbation  der  deutschen  Königswahl,  Münster  Diss. 
1879  beginnt  seine  Untersuchungen  erst  mit  Lothar  III. ;  Schröder,  Lehrbuch  der 
deutschen  Rechtsgeschichte,  4.  Aufl.  S.  480  stellt  trotz  der  im  Text  mitgeteilten 
Äusserung  Gregors  VII.  die  Behauptung  auf:  »erst  Bonifazius  VIII.  wagte  den 
Anspruch  zu  erheben,  dass  der  Kurie  auch  bei  einfachen  (nicht  zwiespältigen) 
Wahlen  die  Prüfung  nicht  bloss  des  Wahlvorganges,  sondern  selbst  der  persön- 
lichen Würdigkeit  des  Erwählten   zustehe«.  —  Über  Dönitz,   welcher  in  seiner 

Hittheilwuren  XXYII.  14 


210  Karl  Gottfried  Hugelmann, 

So  wenig  wir  Grund  haben,  an  der  bona  fides  dieser  Behauptang  m 
zweifeln,  ebenso  entschieden  musff  des  Rechtshistoriker  ihre  sachliche 
Richtigkeit  verneinen.  Wir  finden  vor  dem  Jahre  1076  eine  ein- 
zige deutsche  Königswahl x),  bei  welcher  von  dem  massgebenden 
Einfluss  eines  Papstes  die  Rede  sein  kann:  eben  die  Wahl  Hein- 
richs IV.,  mit  welchem  Gregor  VII.  im  Streite  lag,  im  Jahre  1056. 
Da  in  diesem  Zusammenhang  der  genannten  Wahl  für  die  Geschichte 
des  päpstlichen  Approbationsrechts  bei  der  deutschen  Königswahl  einer- 
seits eine  hervorragende  Bedeutung  zukommt  und  anderseits  die  — 
bisher  nur  incidenter  geäusserten  —  Ansichten  über  dieselbe  im  all- 
gemeinen und  über  den  päpstlichen  Einfluss  insbesondere  weit  aus- 
einandergehen8), dürfte  eine  nähere  Untersuchung  gerechtfertigt  er- 
scheinen. 

I. 

Vergegenwärtigen  wir  uns  zunächst,  was  die  Quellen  über  den 
Tod  Heinrichs  111.  und  über  den  Regierungsantritt  seines  Sohnes  be- 
richten8). Am  8.  Sept.  1056  feierte  Kaiser  Heinrich  EL,  welcher 
vom  Rhein  herbeigeeilt  war,  um  dem  Kriegsschauplatz  an  der  Elbe, 
wo  sich  die  heidnischen  Liutizen  nicht  ohne  Erfolg  gegen  ihre  sach- 
sischen Herren  erhoben  hatten,  näher  zu  sein,  das  Fest  Mariae  Geburt 
in  Goslar.    Hier4)  traf  er  mit  Papst  Viktor  II.,  dem  Bischof  von  Eich- 


Untersuchung  Ober  Ursprung  und  Bedeutung  des  Anspruchs  der  Päpste  auf 
Approbation  der  deutschen  Königswahlen,  Hall.-Diss.  1891  auf  die  fränkischen 
Könige  zurückgreift,  vgl.  die  folgende  Anm. 

»)  Es  scheint,  dass  Gregor  VII.  auch  das  Vorgehen  des  Papstes  Zacharias 
bei  der  Erhebung  Pipins  auf  den  fränkischen  Thron  vor  Augen  schwebte,  aller- 
dings mehr  zur  Begründung  eines  päpstlichen  Absetzungsrechts  als  eines  Appro- 
bationsrechts gegenüber  dem  Königtum  (Greg.  VII.  Registri  IV  2  und  VIII 21; 
Jaff§,  Bibl.  rer.  Germ.,  II  SS.  242  und  458).  Doch  ist  die  Heranziehung  dieses 
gegenüber  dem  fränkischen  Königtum  geübten  Vorgehens,  um  daraus  ohne- 
weiteres  Rechte  gegenüber  dem  deutschen  abzuleiten,  m.  £.  nur  von  dem  durch 
Gregor  VIL  vertretenen  Standpunkt  aus  erklärlich  und  konsequent,  von  dem  ans 
er  überhaupt  Rechte  gegenüber  den  verschiedenen  Monarchen  in  erster  Linie 
als  AusAubs  seines  allgemeinen  kirchlichen  Leitungsrechtes  aufrasst  und  daher 
sogar  auf  Konstantin  den  Grossen  und  Theodosius  (1.  c.)  sich  beruft.  Vgl.  dies- 
bezüglich auch  unten  S.  221  Anm.  5. 

*)  Vgl.  die  Ausführungen  unten  SS.  214  ff. 

8)  Bezüglich  der  Quellenbelege  für  die  im  folgenden  berührten  Ereignisse, 
insoweit  sie  eich  nicht  unmittelbar  auf  die  hier  erörterte  Frage  beziehen  and 
nur  des  Zusammenhanges  wegen  angeführt  sind,  Tgl.  Steindorff,  Heinrich  ÜL, 
IL  Band,  SS.  349  ff. 

4)  Die  ganz  vereinzelte  Nachricht  der  Annal.  Altah.  mai.  ad  a.  1056  (MG. 
SS.  XX  808),  dass  die  Zusammenkunft  in  Worms  stattgefunden  habe,  ist  offen- 
bar falsch. 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  211 

städt1),  zusammen;  ob  dieser  auf  Berufung  des  Kaisers  erschienen  war, 
•wie  der  Anonymus  Haserensis  (De  episcop.  Eichstet.  cap.  39) 2)  und 
Berthold  (Annal.  ad  a.  1056) 8)  berichten,  oder  aus  freiem  Autrieb, 
wie  aus  Annal.  Romani*),  aus  Leonis  Chron.  mouasterii  Casinensis 
(1.  II  cap.  91) 6),  aus  Badulphi  Vita  S.  Lietberti  episc.  Cameracensis6) 
und  aus  der  Historia  Norraannorum  des  Amatus  (1.  III.  cap.  45) 7) 
hervorzugehen  scheint,  soll  nicht  näher  erörtert  werden.  Sicher  ist, 
dass  der  Papst  zur  Zeit  des  Thronwechsels  am  Hofe 
weilte;  das  bezeugen  einmütig  die  überlieferten  Berichte,  von  denen 
ausser  den  bereits  genannten  besonders  Annal.  Altah.  mai.  (ad  a.  1056 
et  1057) 8),  Lamberti  Hersf.  Annal.  (ad  a.  1056  et  1057) 9)  und  Chron. 
Wirziburg.  (cap.  17) 10)  hervorgehoben  seien11),  und  eine  Urkunde 
Heinrichs  III.,  am  21.  Sept.  1056  zu  Bodfeld  ausgestellt12),  in  welcher 
der  Kaiser  eine  Schenkung  macht  ob  interventum  papae  Victoris  II. 
Von  Goslar  hatte  sich  nämlich  der  kaiserliche  Hof  nach  der  Pfalz 
Bodfeld  begeben,  wo  der  Kaiser  dem  Jagdvergnügen  huldigte.  Die 
folgenden  Ereignisse:  die  Krankheit  und  den  Tod  des  Kaisers  erzählt 
mit  naiver  Anschaulichkeit  der  Anonymus  Haserensis.   Am  3.  Oktober 


■)  Vgl.  darüber  unten  SS.  222—223. 
*)  MG.  SS.  VII  255. 
*)  Ibidem  V  270. 
«)  Ibidem  V  470. 
*)  Ibidem  VII  690. 

6)  Bouquet,  Recueil  des  historiens  des  Gaules  et  de  1a  France,  XI  481. 

7)  Ystoire  de  li  Normant,  par  Aimö  eveque  et  moine  au  Mont-Cassin; 
publice  avec  une  Introduction  et  des  Notes  par  V  Abbe  O.  Delarc  Rouen  1892, 
pag.  139. 

•)  MG.  SS.  XX  808. 

»)  SS.   rer.  Germ.,  Lamperti  Monachi  Hersf.  opera,  pag.  69  ss. 

">)  MG.  SS.  VI  31. 

")  Der  Vollständigkeit  balber  sei  noch  auf  folgende  Quellenstellen  kurz 
verwiesen:  Annal.  Augustani  ad  a.  1056  et  1057  (MG.  SS.  III  127),  Annal. 
Weissenburg.  ad  a.  1056  (ibidem  III  70),  Hngonis  Cbron.  1.  II  (ibidem  VIII  408 
—  hier  ist  übrigens  irrtümlicherweise  statt  von  Viktor  II.  von  Stephan  IX.  die 
Rede),  Sigeberti  Chron.  ad  a.  1056  (ibidem  VI  360),  Vita  S.  Annonis  archiep 
aap.  7  (ibidem  XI  469),  Pauli  Bernriedensis  Vita  Gregorii  VII.  cap.  16  (Watte- 
rich, Vitae  Pontif.  Roman.,  I.  560).  —  Ober  jene  Quellen,  welche  die  Nachricht 
aus  Chron.  Wirziburg.  übernommen  haben,  vgl.  unten  SS.  212  u.  216  Anm.  5. 
Die  Nachricht  aus  Sigeberti  Chron.  ist  in  Chron.  Albrici  monachi  Tri  um  fontium 
(MG.  SS.  XXIII  791)  übergegangen.  —  Hauptsächlich  aus  Gobelinus  Persona 
(ca.  1358—1421)  schliesst  Scheffer- Boichor 8t,  Die  Annales  Patherbrunenses,  Inns- 
bruck 1870,  S.  94  Anm.  4,  dass  auch  die  von  ihm  teilweise  wiederhergestellten 
Paderborner  Annalen  eine  Nachricht  darüber  enthalten  haben. 

«*)  Monumenta  Boica,  Vol.  II  Pars  I,  CCCXCU  pag.  131. 

14« 


212  Karl  Gottfried  Hagelmann. 

starb  der  Kaiser,  und  ihm  folgte  in  der  Regierung  sein  fünfjähriger 
Sohn  Heinrich  IV.,  über  den  die  Vormundschaft  der  Kaiserin- Witwe 
Agnes  übertragen  wurde. 

Während  der  Krankheit  Heinrichs  III.  soll  nun  sein  Sohn,  der  schon 
einmal  zum  König  gewählt  und  gekrönt  worden  war  (1053  und  1054) 
—  ßegnum  pro  patre  optinuit  filius  eins  Heinricus  V  annorum  in- 
fantibus, anno  postquam  in  regem  unctus  fuerat,  tercio,  betont  Lam- 
bert y.  Hersfeld  (Annal.  ad  a.  1056) l)  —  nochmals  zum  König 
gewählt  worden  sein.  Mit  der  grössten  Bestimmtheit  erzählt  dies 
Chron.  Wirziburg.  (cap.  17)2),  welches  ausdrücklich  den  Papst  unter 
den  Wählern  nennt:  (Heinricus  III.)  filium  suum  Heinricum  Bomani 
pontificis  ceterorumque  pontificum  et  principum  electione  regem  con- 
stituit;  und  damit  stimmen  wörtlich  überein  die  hievon  abhängigen 
Quellen3)  Annal.  Hildesheim,  (ad  a.  1056) 4),  Annal.  Wirziburg.  (ad 
a.  1056) 5),  Annalista  Saxo  (ad  a.  1056) 6)  und  Ekkehardi  Chron.  unir. 
(ad  a.  1056) 7).  Ob  die  Gesta  archiep.  Magdeburg,  (cap.  21) 8)  und 
Bruno  (De  bello  Saxonico)9)  an  diesen  Vorgang  beim  Tode  Hein- 
richs III.  denken,  wenn  sie  von  einer  communis  electio  Heinrichs  IV. 
sprechen,  bleibe  vorläufig10)  dahingestellt;  auch  auf  eine  Stelle  aas 
einem  Briefe  Gregors  VII.,  welche  für  unsere  Frage  von  Bedeutung 
ist,  werden  wir  später11)  zu  sprechen  kommen.  Dagegen  sei  schon 
hier  hervorgehoben,  dass  auch  andere  Quellen  erkennen  lassen,  welche 
bedeutsame  Bolle  Viktor  H.  bei  dem  Thronwechsel  spielte.  So  be- 
richten die  Annal.  Bomani12)  und  Leonis  Chron.  monasterii  Casinensis 
(1.  II  cap.  91) 13)  —  abgesehen  von  dem  schon  erwähnten  Brief 
Gregors  VII.  — ,  dass  der  sterbende  Kaiser  seinen  Sohn  speziell  der 
Fürsorge  des  Papstes  anvertraut  habe.  Dass  der  Papst  den  Kaiser  in 
Speyer  „begraben"  (d.  h.  wohl;  eingesegnet)  hat,  wissen  wir  z.  B.  aus 
den  Annal.  Augustani   (ad  a.  1056) u)    und    aus  Berthold    (Annal  ad 

i)  SS.  rer.  Germ.,  Lamperti  Monachi  Hersf.  opera.  pag.  69. 

»)  MG.  SS.  VI  31. 

«)  Vgl.  unten  S.  216  Anm.  5. 

*)  MG.  SS.  III  104. 

*)  Ibidem  II  244. 

«)  Ibidem  VI  691. 

')  Ibidem  VI  197. 

8)  Ibidem  XIV  400. 

•)  Ibidem  V  330. 
">)  Vgl.  unten  S.  217. 
")  Vgl.  unten  S.  224. 
»*)  MG.  SS.  V  470. 
")  Ibidem  VII  690. 
")  Ibidem  III  127. 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  Ö13 

a.  1056) l);  der  Anonymus  Haserensis  (De  episcop.  Eichatet.  cap.  40) 2) 
erzählt  sogar,  dass  die  Beisetzung  in  Speyer  erfolgte  disponente  hoc 
et  egregio  papa  et  Agneti  imperatrice.  Nach  den  Annal.  Komani8) 
pontifex  tradidit  regnum  per  investimentum  .  .  puero  Heinrico.  Leonis 
Chron.  monasterii  Casinensis  (1.  c.)4)  zeigt  uns  den  Papst:  (Hein- 
rico IV.)  regni  totius  optimates  iurare  faciens  eumque  in  regno  con- 
firmans.  Eine  genauere  Nachricht  verdanken  wir  den  Annal.  Altah. 
mai.  (ad  a.  1056)5):  Bex  vero  Heinricus  per  dominum  papam  ad 
Aquisgrani  deducitur  et  in  sede  regali  collocatur;  ferner  Sigeberti 
Chron.  (ad  a.  1057) 6):  Colonie  generali  conventu  habito  Balduinus  et 
Godefridus  mediante  Victore  papa  ad  gratiam  regis  reducuntur.  Einen 
etwas  abweichenden  Bericht  über  den  Kölner  Reichstag  finden  wir  in 
der  Vita  S.  Lietberti  episc.  Camerac.7):  cum  filio  eins  (Heinrici  III.) 
Heinrico  et  Regina,  domno  Papa  arbitro,  sed  et  iudicibus  Episcopis 
et  principibus  regni  .  .  .  reconciliati  sunt  uterque  Comes  Balduinus, 
pater  scilicet  et  filius.  Cui  placito  interfuit  .  .  .8).  So  sehen  wir  den 
Papst  eine  förmliche  Reichsverweserschaft  führen  und  begreifen  es, 
wenn  der  Anonymus  Haserensis  (1.  c.  cap.  44)9)  seinen  Bericht  über 
den  Aufenthalt  des  Papstes  in  Deutschland  mit  den  Worten  schliesst: 
His  ita  transactis,  dispositisque  laudabiliter  regni  regotiis,  Romam  .  . . 
rediit;  und  ganz  ähnlich  äussern  sich  Annal.  Hildesheim,  (ad  a. 
1057)10),    Lamberti  Hersf.  Annal.   (ad  a.  1057)11)i   Annal.  Wirziburg. 

*)  Ibidem  V  270. 

*)  Ibidem  VII  265. 

*)  Ibidem  V  470. 

<)  Ibidem  VII  690. 

*)  Ibidem  XX  808. 

«)  Ibidem  VI  360. 

»)  Bouquet,  Rec,  XI  481  (vgl.  S.  211  Anm.  6). 

8)  Aus  Sigeberti  Chron.  ist  der  Bericht  in  Chron.  Trium  Fontiam  des 
Albricus  monachus  übergegangen.  Vgl.  Scheffer-Boichorst  in  MG.  SS.XXIII,  791.  — 
Die  Annal.  Altah.  mai.  (ad  a.  1056)  erzählen  über  den  Kölner  Reichstag  im  un- 
mittelbaren AnschluBs  an  die  eben  zitirte  Stelle  (vgl.  Anm.  5):  Post  haec  (rex) 
Coloniam  venit,  nbi  Baldriunum  comitem,  qni  diu  patri  suo  rebellaverat,  in  de* 
ditionem  snscepit  et  sibi  post  haec  firmum  et  fidelem  fore  iurare  fecit.  Doch 
scheint  mir  dies  mit  der  Angabe  in  Sigeberti  Chron.  und  Vita  S.  Lietberti  nicht 
im  Widerspruch  zu  stehen:  die  Intervention  des  Papstes  ergibt  sich  aus  dem 
Zusammenhang  auch  nach  dem  Bericht  der  Annal.  Altah.  mai.  ganz  unge- 
zwungen, zumal  einer  wörtlichen  Auffassung  der  Stelle  schon  durch  das  Alter 
Heinrichs  IV.  der  Boden  entzogen  ist. 

»)  MG.  SS.  VII  266. 

»o)  Ibidem  III  104. 

,«)  SS.  rer.  Germ.,  Lamperti  Monachi  Hersf.  opera,  pag.  70.  Gfrörer  misst 
den  Worten  Lamberts   eine   tadelnde  Bedeutung  bei;   die  Worte    »mediocriter, 


214  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

(ad  a.  1057) *),  Chron.  Wirziburg.  (cap.  17) 2)  u.  a.  Der  Vollständigkeit 
wegen  sei  zum  Schlass  noch  auf  Vers  1066  von  Donizonis  Vita  Ma- 
thildis3)  hingewiesen:  Hunc  regem  Victor  laudavit  papa  recentem. 

An  der  Hand  dieses  Quellenmaterials  haben  die  Historiker  recht 
verschiedene  Ansichten  über  die  Vorgänge  anlässlich  des  Thronwechsels 
entwickelt.  Schon  bezüglich  der  Frage,  ob  überhaupt  der  bereits  im 
Jahre  1053  gewählte  und  im  Jahre  1054  gekrönte  Heinrich  IV.  im 
Jahre  1056  nochmals  gewählt  wurde,  besteht  keine  Einstimmigkeit 
Ausdrücklich  bejaht  wird  die  Frage  von  Steindorff  (Heinrich  III.,  H.  Band 
S.  355),  auf  den  sich  auch  Engelmann  (Der  Anspruch  der  Päpste  auf 
Konfirmation  und  Approbation  bei  den  deutschen  Königswahlen,  Bres- 
lau 1886,  S.  5  Anm.  5)  beruft,  von  Meyer  von  Knonau  (Jahrbücher 
des  deutschen  Reiches  unter  Heinrich  IV.  und  Heinrich  V.,  I.  Band 
Leipzig  1890,  SS.  11  und  13),  Manitius  (Deutsche  Geschichte  unter 
denjächsischen  und  salischen  Kaisern,  Stuttgart  1889,  S.  491),  Roden- 
berg  (Über  wiederholte  deutsche  Königswahlen  im  12.  und  13.  Jahr- 
hundert S.  4)4)  und  Will  (Theologische  Quartalschrift  Tübingen  1862, 
Viktor  II.  als  Papst  und  deutscher  Reichsverweser,  S.  230 ;  Die  Anfange 
der  Restauration  der  Kirche  im  11.  Jahrhundert,  II.  Abteilung  Marburg 
1864,  S.  73) ;  ausdrücklich  verneint  von  Waitz  (Deutsche  Verfassungs- 
geschichte, VI.  Band  2.  Aufl.,  S.  176—177  Anm.  4),  Lindner  (Die  deut- 
schen Königswahlen  und  die  Entstehung  des  Kurfürstentums,  Leipzig 
1893,  S.  43),  Seipoldy  (Die  Regentschaft  der  Kaiserin  Agnes  von  Poitiers, 
Berliner  Progr.  1887,  SS.  4 — 5)  nnd  Müllner  (Untersuchungen  zur 
Jugendgesch.  Heinrichs  IV.  von  Deutschi.,  Qrazer  Progr.  1896,  S.  7). 
Giesebrecht  (Geschichte  der  deutschen  Kaiserzeit,  IL  Band  4.  Aufl.,  S.  529)  5). 


prout  tunc  copia  erat*  übersetzt  er  (Papst  Gregorius  VII.  und  sein  Zeitalter, 
VI.  Band  Schaffhausen  1860,  S.  783)  »nicht  so  wie  das  öffentliche  Wohl  erfor- 
dert hätte,  sondern  (!)  so  wie  .  .  .« 

*)  MG.  SS.  II  244. 

*)  Ibidem  VI  31. 

')  Ibidem  XII  375. 

«)  Gierke's  Untersuchungen,  28. 

*)  Insbesondere  besteht  diese  Unklarheit  bei  Giesebrecht.  Man  vergleiche 
a.  a.  O.  S.  529:  >fir  liess  dann  vom  Papste  und  allen  anwesenden  Bischöfen 
und  Fürsten  noch  einmal  den  kleinen  Heinrich  als  seinen  Nachfolger  aner- 
kennen« mit  Anm.  zu  SS.  531—533  (S.  673):  »er  (Gregor  VII.)  scheint  seibat 
zugegen  gewesen  zu  sein,  da  seine  Worte:  ipsum  in  regem  elegimus  wohl  nur 
auf  die  electio  bei  des  Vaters  Tode  bezogen  werden  können,  welche 
...  —  Eckerlin  (Das  deutsche  Reich  während  der  Minderjährigkeit  Heinrichs  IV. 
bis  zum  Tage  von  Kaiserswerth,  Hall.-Diss.  1888)  spricht  sogar  auf  derselben  ( !) 
Seite  (6)  von  einer  »förmlichen  Bestätigung  der  Nachfolge«  und  von  einer 
»förmlichen  Wahlhandlung«. 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  IL  auf  die  Wabl  Heinrichs  IV.  215 

Bänke  (Weltgeschichte,  VH.  Teil  Leipzig  1886,  S.  205)  und  Maurenbrecher 
(Geschichte  der  deutschen  Königswahlen  vom  10.  bis  13.  Jahrhundert, 
Leipzig  1889,  S.  101)  sprechen  etwas  unklar  von  einer  Anerkennung. 
Sehr  viele  berichten  über  die  Vorgänge  beim  Tode  Heinrichs  III.,  ohne 
zu  unserer  Frage  ausdrücklich  Stellung  zu  nehmen,  in  einer  Weise, 
welche  zeigt,  da9s  sie  an  die  Vornahme  einer  Wabl  zu  dieser  Zeit 
nicht  glauben:  so  —  um  nur  einige  wenige  zu  nennen  —  Stenzel 
(Geschichte  Deutschlands  unter  den  frankischen  Kaisern,  I.  Band  Leip- 
zig 1827,  SS.  168  und  187),  Hefele  (Konziliengeschichte,  IV.  Band 
2.  Aufl.,  S.  786),  Gfrorer  (Papst  Gregorius  VII.  und  sein  Zeitalter, 
VL  Band  Schaffhausen  1860,  SS.  776  ff.)1)- 

Die  Schriftsteller,  welche  der  Nachricht  der  oben  (S.  212)  mit- 
geteilten Quellenstellen  überhaupt  Glauben  schenken,  tun  es  auch  be- 
züglich des  Umstandes,  dass  der  Papst  als  Wähler  erscheint8).  Ja, 
auch  diejenigen,  welche  eine  formelle  Wiederholung  der  Wahl  nicht 
annehmen,  heben  meist  die  herrorragende  Tätigkeit  Viktors  IL  aus 
Anlass  des  Thronwechsels  hervor,  was  nur  natürlich  ist,  da  in  dieser 
Beziehung,  wie  wir  oben  (SS.  212  ff)  gesehen  haben,  auch  Quellen, 
welche  von  einer  wiederholten  Wahl  nichts  wissen,  übereinstimmen. 
So  insbesondere  Waitz  (a.  a.  0.  S.  176):  „sterbend  nahm  er  (Hein- 
rich III.)  noch  die  Vermittlung  des  am  Hofe  anwesenden  Pupstes  in 
Anspruch,  durch  den  dann,  wie  es  scheint,  Heinrich  IV.  in  feierlicher 
Weise  in  die  Herrschaft  eingeführt  ist* ;  und  (ebenda  S.  176 — 177 
Anm.  4):  „Es  scheint  mir  nicht  zu  bezweifeln,  dass  der  Papst  we- 
nigstens durch  einen  bestimmten  Akt  Heinrich  als  König  anerkannte* ; 
ferner  u.  a.  Giesebrecht,  Maurenbrecher,  Stenzel,  Hefele,  Müllner  und, 
soweit  es  sich  um  die  Tätigkeit  des  Papstes  nach  dem  Tode  Hein- 
richs III.  handelt,  auch  Martens  (Gregor  VH.,  I.  Band  Leipzig  1894). 
Das  ganze  Pontifikat  Viktors  II.  und   insbesondere   seine  Tätigkeit  in 

*)  Auch  Voigt  (Hildebrand  als  Papst  Gregorius  VII.,  2.  Aufl.  Weimar  1846, 
S.  33)  und  Höfler  (Die  deutschen  Päpste,  IL  Abt.  Regensburg  1839,  SS.  244  ff.) 
geboren  hierher.  —  Manche  Werke  gehen  über  die  Ereignisse  in  Bodfeld  mit 
Überraschender  Flüchtigkeit,  bzw.  mit  Schweigen  hinweg.  So  von  Neueren 
Lamprecht  (Deutsche  Geschichte,  II.  Band  Berlin  1892),  Martens  (Gregor  VII., 
I.  Band  Leipzig  1894),  Solmi  (Stato  e  chiesa  secondo  gli  scritti  politici  da  Car- 
lomagn:>  fino  al  Concordato  di  Worms,  Modena  1901).  Von  Älteren  erzählt 
rloto  (Kaiser  Heinrich  IV.  und  sein  Zeitalter,  1.  Band  Stuttgart  und  Hamburg 
1855)  die  hierher  gehörigen  Ereignisse  sehr  wenig  ausführlich.  Franziss  (Der 
deutsche  Episkopat  in  seinem  Verhältnis  zu  Kaiser  und  Reich)  verweist  (IL  Teil, 
Regensburger  Programm  1880,  S.  62)  auf  einen  »späteren  Abschnitt«,  der  jedoch 
nicht  erschienen  ist. 

*)  Kodenberg  erwähnt  dem  Gegenstand  seiner  oben  (S.  214)  zitirten  Unter- 
suchung entsprechend  hie  von  nichts. 


216  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

Deutschland ()  hat  eine  sorgfältige  Behandlung  in  der  schon  oben  (S.  214) 
genannten  Abhandlung  von  Will  erfahren,  welche  später  in  da9  eben- 
falls schon  genannte  Werk  desselben  Verfassers  (vgl.  oben  S.  214)  über- 
gegangen ist. 

Über  die  rechtliche  Grundlage  für  das  Auftreten  Viktors  D. 
sprechen  die  genannten  Schriftsteller  auffallenderweise  fast  gar  nicht 
Die  Ansicht  Lindners,  welcher  in  Ermanglung  einer  solchen  Grundlage 
die  Nachricht  von  der  Beteiligung  des  Papstes  an  der  Wahl  verwirft, 
wird  uns  noch  ausführlicher  beschäftigen2).  Die  meisten  genannten 
Werke  indes  nehmen  den  Einfluss  des  Papstes  als  gegebene  Tatsache 
hin ;  nur  bei  Steindorff,  Meyer  von  Knonau,  Maurenbrecher  und  Müllner 
(a.  a.  0.)8)  findet  sich  ein  kurzer  Hinweis  darauf,  dass  Viktor  nicht 
als  Papät,  sondern  als  Bischof  von  Eichstädt  die  Vorgänge  im  Jahre 
1056*  welche  uns  hier  beschäftigen,  beeinflusst  habe. 

II. 
Was  nun  vor  allem  die  Vorfrage  betrifft,  ob  Heinrich  IV.  tat- 
sächlich in  Bodfeld  noch  einmal  gewählt  wurde,  so  muss  man  m.  £. 
davon  ausgehen,  dass  klar  und  bestimmt  lautende4)  Quellen- 
zeugnisse für  diese .  Wahl  vorliegen  (vgl.  oben  S.  212).  Es  ist 
zwar  zu  beachten,  dass  Annal.  Hildesheim,  und  Wirziburg.,  Annalista 
Saxo  und  Ekkehardi  Chron.  univ.  eben  das  Chron.  Wirziburg.  als 
Quelle  benutzt  haben5);  aber  sie  kommen  doch  insofern e  in  Betracht 
als  sie  uns  zeigen,  dass  das  unmittelbar  folgende  Jahrhundert  die  in 
Bede  stehende  Nachricht  wenigstens  nicht  als  eine  so  unglaubliche 
angesehen  hat,  wie  ein  moderner  Historiker6).  Umso  schwerer  fallt 
ins  Gewicht,  dass  wir  die  Würzburger  Chronik  gerade  für  unsere 


l)  Merkwürdig  ist  es,  wie  gering  Gfrörer  (a.  a.  0.)  diese  Tätigkeit  des 
Papstes  bewertet.  Nicht  Viktor  IL,  sondern  der  Erzbischof  Anno  von  Köln 
wurde  nach  ihm  (a.  a.  0.  VI.  Band  S.  779)  von  Heinrich  III.  auf  dem  Todtenbett 
als  Reichsverweser  bestellt    Vgl.  auch  S.  213  Anm.  11  und  unten  S.  235  Anm.  2. 

*)  Vgl.  unten  SS.  220  ff. 

»)  Vgl.  oben  S.  214.  Auf  Steindorff  beruft  sich  auch  Eckerlin  (a.  a.  0., 
vgl.  oben  S.  214  Anm.  5). 

*)  Wie  Lindner  (a.  a.  0.,  vgl.  oben  S.  214)  die  oben  (S.  212)  wörtlich 
wiedergegebene  Stelle  der  Würzburger  Chronik  eine  »verworrene  Nachricht«  su 
nennen  vermag,  ist  mir  unbegreiflich. 

6)  Vgl.  die  literarischen  Belege  für  Annal.  Hildesheim,  bei  Wattenbach 
(Deutschlands  Geschichtsquellen,  IL  Band  6.  Aufl.)  S.  27,  für  AnnaL  Wirziburg. 
ebenda  S.  116—117;  für  Annalista  Saxo  vgl.  die  Ausgabe  von  Waitz  MG.  SS. 
VI  542  ff.  (691)  und  Wattenbach  (a.  a.  0.)  S.  256,  für  Ekkehardi  Chron.  univ. 
die  Ausgabe  von  Waitz  MG.  SS.  VI  33  ff.  (197)  und  Wattenbach  (a.  a.  0.)  S.  192. 

e)  Lindner  a.  a.  0.  (vgl.  oben  Anm.  4). 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  217 

Jahre  als  wertvolle,  verlässliche,  zeitgenössische1) 
Quelle  betrachten  müssen.  Vergleichen  wir  hiemit  die  Bemerkung 
Brunos  (De  bello  Saxouico)2)  und  in  den  Gesta  archiep.  Magdeburg, 
(cap.  21) 8),  dass  Heinrich  IV.,  postquam  Heinricus  imperator  ab  hoc 
seculo  felici  morte  migravit,  bzw.  Heinrico  imperatore  ...  in  silva 
Hartz  apud  Botveit  subita  nea  morte  prevento  electione  communi  auf 
den  Thron  berufen  wurde,  so  werden  wir  hierin  wohl  kaum  einen 
ungenauen  Hinweis  auf  die  bereits  1053  erfolgte  Wahl  erblicken ;  wir 
werden  hierin  vielmehr  —  die  Nachricht  in  der  Magdeburger  Bistums- 
chronik  ist  offenbar  aus  Bruno  übernommen4)  —  ein  weiteres  nicht  ge- 
ring zu  achtendes6)  Zeugnis  für  eine  Wahl  Heinrichs  IV.  unmittelbar 
vor  seiner  Thronbesteigung  erkennen,  welches  sich  von  der  Würzburger 
Chronik  nur  dadurch  unterscheidet,  dass  es  diese  Wahl  erat  nach  dem 
Tode  Heinrichs  III.  ansetzt.  Diese  Differenz  aber  kann  meines  Er- 
achtens  die  Glaubwürdigkeit  der  Nachricht  umso  weniger  erschüttern, 
da  sie  in  der  einfachen  Tatsache  ihre  Erklärung  findet,  dass  im  11.  Jahr- 
hundert die  unitas  actus6)  bei  der  deutschen  Königs  wähl  noch  nicht 
-durchgedrungen  war.  Es  ist  gar  nicht  unwahrscheinlich,  dass  am 
Sterbebett  Heinrichs  III.  diejenigen  Fürsten,  welche  eben  anwesend 
waren,  im  Oktober  1056  eine  Wahl  vornahmen,  während  diejenigen, 
welche  nicht  anwesend  waren,  auf  dem  Kölner  Reichstag  im  Dezember, 
von  dem  uns  die  Annal.  Altah.  mai.  (ad  a.  1056) 7),  Sigeberti  Chron. 
(ad  a.  1057) 8)  und  Vita  S.  Lietberti  episc.  Camerac.9)  erzählen,  ihre 
Zustimmung  aussprachen  und  dem  jungen  König  den  Eid  leisteten10). 
Darauf  lassen  sich  auch  ganz  ungezwungen  die  Worte  Leos  im  Chron. 


»)  Vgl.  die  literarischen  Belege  bei  Wattenbach  (a,  a.  0.)  SS.  191  ff. 

*)  MG.  SS.  V  330. 

*)  Ibidem  XIV  400. 

4)  Vgl.  die  Ausgabe  der  Magdeburger  Bisturaschronik  von  Schum  in  MG. 
SS.  XIV  361  ff.,  ferner  Wattenbach  (a.  a.  0.)  S.  349  und  die  bei  Potthast 
(Wegweiser  durch  die  Geschichtswerke  des  europäischen  Mittelalters,  2.  Aufl. 
I.  Band)  S.  511  verzeichnete  Literatur. 

a)  Was  Wattenbach  (a.  a.  0.)  S.  86—87  gegen  Brunos  Glaubwürdigkeit 
anführt,  fällt  hier  nicht  ins  Gewicht,  weil  der  erbitterte  Gegner  Heinrichs  IV. 
gewiss  kein  Interesse  daran  hatte,  dessen  communis  electio  hervorzuheben. 

*)  Bezüglich  alles  dessen,  was  hier  über  den  Wahlakt  gesagt  wird,  ver- 
weise ich  auf  die  Ausführungen  im  Abschnitt  III  dieser  Untersuchung. 

')  MG.  SS.  XX  808. 

•)  Ibidem  VI  360. 

•)  Bouquet,  Rec.,  XI  481  (vgl.  S.  211  Anm.  6).  Aus  Sigeberti  Chron.  ist 
die  Nachricht  in  Chron.  Triam  Fontium  des  Albericus  monachus  übergegangen 
(vgl.  S.  211  Anm.  11). 

,0)  Vgl.  oben  Anm.  6. 


218  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

monasterii  Casinensis  (1.  II.  cap.  91) l)  beziehen:  (Victor  II.  Heinrico  IV.) 
regni  totius  optimates  iurare  faciens  eumque  in  regno  confirmans  re- 
versus  tandem  in  Tusciam  est,  wie  ja  auch  die  eben  genannten  Quellen 
für  den  Kölner  Reichstag  den  massgebenden  Einfiuss  des  Papstes 
betonen. 

Es  lässt  sich  also  sehr  wohl  begreifen,  dass  manche  Quellen  zwar 
die  Wahl  erwähnen,  aber  nur  den  zweiten,  in  der  grossen  Öffentlich- 
keit sich  abspielenden  Teil  derselben  ausdrücklich  hervorheben,  wah- 
rend andere  —  wohl  in  richtiger  Erkenntnis  der  Sachlage  —  gerade 
den  auf  der  kaiserlichen  Pfalz  Bodfeld  in  aller  Stille  geführten  Ver- 
handlungen die  entscheidende  Bedeutung  beimessen,  da  mit  der  Wahl 
der  dort  anwesenden  Fürsten  die  Nachfolge  Heinrichs  IV.  faktisch2) 
gesichert  war.  Befremdlich  ist  allerdings  das  Fehlen  jeder  Nachricht 
von  einer  Wahl  überhaupt  bei  einer  Reihe  meist  (aber  nicht  aus- 
schliesslich: auch  der  Anonymus  Haserensis  gehört  hierher)  päpstlich 
gesinnter  Schriftsteller8)  und  die  schon  berührte4)  Äusserung  Lamberts 
v.  Hersfeld,  dass  Heinrich  IV.  anno  postquam  in  regem  unctus  fuerat, 
tercio  zur  Regierung  kam.  Allein  ganz  abgesehen  davon,  dass  der 
weitere  Verlauf  dieser  Untersuchung  noch  Gelegenheit  bieten  wird5), 
auf  die  psychologischen  Motive  dieser  Gruppe  von  Schriftstellern  ein- 
zugehen, haben  die  oben  (SS.  216  f.)  besprochenen  Quellenstellen  in 
ihrem  Zusammenhang,  vor  allem  die  ausdrücklichen,  einwandfreien 
Zeugnisse  für  eine  Wiederholung  der  Wahl,  nach  meiner  Ansicht  schon 
an  sich  mehr  Gewicht  als  das  blosse  Schweigen  anderer  Schriftsteller 
und  die  gelegentliche  Bemerkung  Lamberts  von  Hersfeld.  Und  zu 
allem  Überfluss  sprechen  die  schwerwiegendsten  inneren  Gründe  für 
die  Wiederholung  der  Wahl.  Wenn  schon  in  andern  Fällen,  in 
welchen  vor  Heinrich  IV.  ein  bereits  gewählter  (bezw.  auch  gekrönter) 
König  zur  Nachfolge  berufen  war,  in  aller  Regel  die  Wahl  wiederholt 
wurde6),  wie  viel  mehr  war  dies  in  unserem  Falle  nötig!     Ein  fluch- 


i 


0  MG.  SS.  VII  690. 

*)  Vgl.  S.  217  Anra.  6. 

8)  Vgl.  unten  SS.  225  f. 

*)  Vgl.  oben  S.  212. 

»)  Vgl.  unten  SS.  224  f. 

6)  Eine  Wiederholung  der  Wahl  finden  wir  bei  Ludwig  dem  Kind  (897  und 
900),  bei  Otto  I.  (936)  und  Otto  II.  (961  und  973);  Otto  II.  war  bereits  gekrönt 
Vgl.  Maurenbrecher  (a.  a.  0.,  oben  S.  214  f.)  SS.  29,  51,  54,  65,  66  und  67; 
seine  Auffassung  bezüglich  der  Thronbesteigung  Ottos  II.,  derzufolge  in  der 
neuerlichen  »Huldigung«  keine  eigentliche  Wahl,  überhaupt  kein  Akt  von 
»staatsrechtlicher  Bedeutung«  zu  erblicken  sei,  wird  wohl  widerlegt  durch  die 
von  ihm  (a.  a.  0.,  S.  67  Anm.  2)   zitirte  Stelle  aus  Widukindi  res  gestae  Saxo- 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  219 

tiger  Blick  auf  die  Lage  des  Reiches1)  beweist  dies;  in  einem  Augen- 
blick, in  dem  die  sächsische  Grenze  dem  siegreichen  Heer  der  Liutizen 
offenstand  —  eben  in  Bodfeld  hatte  der  Kaiser  Nachricht  von  der 
vernichtenden  Niederlage  der  Sachsen  erhalten  — ,  in  dem  ein  Krieg 
mit  Polen,  Ungarn  und  Frankreich  auszubrechen  drohte,  in  einem  so 
kritischen  Augenblick  war  das  innere  Gefüge  des  Reichs  bedenklich 
gelockert:  mit  knapper  Not  war  der  Kaiser  vor  kurzem  bei  seiner 
Rückkehr  aus  Italien,  wo  er  hur  durch  eiserne  Strenge  die  Ordnung 
hatte  herstellen  können,  einem  schmählichen  Anschlag  der  Fürsten 
auf  sein  Leben  entgangen,  an  welchem  sein  eigener  Oheim  Bischof 
Gebhard  von  Regensburg,  der  in  Ungarn  im  Exil  lebende  Bayern- 
herzog Konrad,  Weif  von  Kärnten,  Gottfried  von  Lotringen  und  Bal- 
doin  von  Flandern  beteiligt  waren;  und  von  einer  allgemeinen  Hun- 
gersnot gefordert,  verbreitete  sich  der  Geist  der  Unordnung  in  alle 
Schichten  des  Volkes.  Wohl  war  die  Verschwörung  unterdrückt,  von 
den  Verschworenen  zwei  todt,  andere  ihrer  Würden  entsetzt  und 
schwer  bestraft;  unermüdlich  hatte  der  Kaiser  in  den  letzten  Monaten 
seines  Lebens  die  Gaue  des  Reichs  durchzogen  und  durch  Strenge  so- 
wohl als  durch  Milde  vieles  zu  bessern  gesucht.  Aber  klar  ist  unter 
solchen  Umständen,  dass  die  Nachfolge  Heinrichs  IV.,  der  —  ein 
fünfjähriges  Kind  —  die  Regierung  über  die  von  seinem  Vater  ge- 
waltsam niedergehaltenen  Fürsten  antreten  sollte,  einer  Sicherung 
dringend  bedürftig  war.    Diese  bestand  eben  in  der  erneuerten  Wahl 

nicae  (1.  III  cap.  76;  MG.  SS.  III  466):  Igitur  ab  integro  ab  omni  populo  electus 
in  principem  ...  —  Beim  Regierungsantritt  Kails  III.  in  den  Jahren  876, 
bezw.  880  und  882  walteten  so  eigentümliche  Verhältnisse  ob  und  stand  ins- 
besondere das  Erbrecht  des  neuen  Königs  sosehr  im  Vordergrund,  dass  eine 
Parallele  nicht  möglich  ist;  vgl.  Maurenbrecher  a.  a.  0.,  S.  23.  Bei  Otto  III. 
im  Jahre  983  war  eine  Wiederholung  der  Wahl  nicht  nötig,  da  die  Krönung, 
welche  im  Anschluss  an  die  erste  Wahl  vollzogen  wurde,  zufälliger  Weise  ohne- 
dies dem  Tode  des  Vaters,  Ottos  II.,  zeitlich  nachfolgte;  vgl.  Maurenbrecher 
a.  a.  0.,  S.  68.  —  Die  einzige  wirkliche  Ausnahme  besteht  bei  Heinrich  III. 
(1039).  Allein  eben  bei  dessen  Regierungsantritt  war  die  politische  Situation  der 
bei  seinem  Tode  gerade  entgegengesetzt:  im  Reiche  herrschte  eine  seltene  Ord- 
nung, und  das  Thronfolgerecht  des  bereits  gewählten  und  gekrönten,  voll- 
ständig regierungsfähigen  Königs  wurde  von  niemandem  bestritten; 
vgl.  Maurenbrecher  a.  a.  0.,  S.  98.  Eine  andere  Absicht,  als  ich,  vermutet  bei 
der  Wiederholung  der  Wahl  Heinrichs  IV.  Rodenberg  in  der  (oben  S.  214)  an- 
gefahrten Abhandlung,  S.  4.  Wie  Müllner  a.  a.  0.  (vgl.  oben  S.  214)  behaupten 
kann,  dass  »eine  Wiederholung  der  Wahl .  .  .  nichts  anderes  als  die  Ungiltigkeit 
der  des  Jahres  1053  und  auch  der  Krönung  bedeutet  hätte«,  ist  angesichts  der 
hier  berührten  Tatsachen  unbegreiflich. 

l)  Vgl.  bezüglich   des   Folgenden   die   angeführten  Werke  von   Steindorff, 
Giesebrecht  und  Manitius  (oben  S.  214). 


220  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

in  Bodfeld  und  Köln;  und  es  ist  sehr  charakteristisch,  dass  gerade  die 
gefährlichsten  Widersacher  des  Kaisertums  in  den  Quellen  ausdrücklieh 
bei  dieser  Gelegenheit  hervorgehoben  werden:  in  Bodfeld  durch  Lam- 
bert von  Hersfeld  (Annal.  ad  a.  1056) l)  Bischof  Gebhard  von  Regens- 
burg;  in  Köln,  wie  wir  schon  gesehen  haben2),  Gottfried  von  Lot- 
ringen und  Balduin  von  Flandern8). 

Es  ist  schwer  begreiflich,  dass  trotz  alledem  Lindner  (a.  a.  0., 
S.  43.  vgl.  oben  S.  214)  an  eine  Wiederholung  der  Wahl  Hein- 
richs IV.  nicht  glauben  will,  ja  die  Nachricht  als  eine  geradezu  un- 
mögliche kurz  abtut.  Er  scheint  dazu  dadurch  veranlasst  zu  werden, 
dass  ihm  ein  Detail,  welches  unsere  Hauptquelle  für  die  Wahl,  die 
Würzburger  Chronik,  berichtet,  als  gänzlich  unglaubwürdig,  keiner 
Widerlegung  bedürftig  erscheint.  .Ganz  undenkbar  ist*  nach  Lind- 
ners  Meinung,  „dass  der  Papst  wirklich  wählte* ;  und  von  Gregor  VIL, 
den  man  auf  Grund  eines  im  Verlauf  dieser  Untersuchung  schon  be- 
rührten Briefes4)  ebenfalls  unter  den  Wählern  vermutete,  sagt  er: 
„ebensowenig  wie  der  Papst  war  er  in  seiner  damaligen  Stellang  zur 
Wahl  befugt ".  Demgegenüber  behaupte  ich:  1.  wenn  man  über- 
haupt ein  päpstliches  Mitwirkungsrecht  bei  der  Be- 
setzung eines  Thrones  annimmt,  so  ist  es  keineswegs 
„undenkbar*,  dass  dasselbe  sich  in  der  Form  eines  Mit- 
wahlrechts darstellt,  dass  der  Papst  „wirklich  wählt*; 
2.  obwohl  ein  solches  päpstliches  Mitwirkungsrecht  (in 
irgend  einer  Form)  für  unsern  Fall  nicht  anzunehmen 
ist  und  deshalb  Viktor  IL  ein  Wahlrecht  als  Papst  aller- 
dings nicht  ausgeübt  haben  kann,  so  muss  er  doch  aas 
anderen  Gründen  auf  die  Wahl  in  Bodfeld  —  seine  Anwe- 
senheit daselbst  vorausgesetzt  —  einen  geradezu  ent- 
scheidenden Einfluss,  und  zwar  als  Wähler,  geltend  ge- 
macht haben. 

Bezüglich  der  ersten  Behauptung  genügt  es  wohl,  auf  das  — 
eben  von  Lindner  (Der  Hergang  bei  den  deutschen  Königswahlen, 
Weimar  1*09,  Beilage  I  SS.  63  ff.)  aus  Bouquet5)  mitgeteilte  —  Pro- 
tokoll über  die  französische  Königswahl  von  1059  zu  verweisen.  Hier 
heisst  es :  (Gervasius)  elegit  eum  in  regem.  Post  eum,  Legati  Romanae 
sedis,  cum  id  sine  jmpae  nutu  fieri  licitum  esse  dissertum  ibi  sit,  ho- 


J  3&  reiv  Germ>T  Lamperti  Monachi  Hersf.  opera,  pag.  69. 

-)  Vgl,  oben  Si  213. 

)  Btftfiglich  des  Erzbischof 8  Anno  von  Köln,  vgl.  unten  S.  235  Anm.  2. 

*  Vgl  oben  S.  212,  unten  S.  224. 

>i  Bouquet,  Rec+  (vgl.  S.  Sil  Anm.  6)  XI  31. 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  221 

noris  tarnen  et  amoris  gratia  tum  eius  ibi  affuerunt  Legati.  Post  hos, 
archiepiscopi  ...  Es  ist  sonnenklar,  dass  die  Legaten  am  Wahl- 
akt teilnahmen;  „die  Legaten  aber  vertreten  den  Papst  und  haben 
dieselben  Befugnisse,  wie  er  sie  haben  würde*  (Lindner  a.  a.  0.  S.  64)1). 
—  Es  liegt  auch  in  der  Natur  der  Sache,  dass  sich  in  älterer  Zeit 
ein  eventuelles  Mitwirkungsrecht  des  Papstes  bei  Königswahlen  gegen- 
über einem  Wahlrecht  unmöglich  scharf  abgrenzen  Hess.  Denn  für 
die  juristische  Ausprägung  eines  Approbationsrechtes,  bei  welchem  der 
Approbirende  dem  Wahlkollegium  streng  geschieden  gegenübersteht, 
fehlen  die  Voraussetzungen,  solange  die  Wahlen  nach  dem  Prinzip  der 
Einstimmigkeit  und  ohne  nnitas  actus  vorgenommen  werden2).  Musste 
nicht  das  Mitwirkungsrecht  des  Papstes  ganz  ähnlich,  wie  ein  Wahl- 
recht, in  die  Erscheinung  treten,  wenn  jeder  Wähler  durch  sein 
,Nein*  die  Wirkung  des  Wahlaktes,  insoweit  es  sich  um  sein  Ver- 
hältnis zum  Gewählten  handelt,  aufheben  und  seine  Erklärung  auch 
viele  Monate  nach  den  andern  Wählern  abgeben  kann?  —  Würden 
wir  also  annehmen,  dass  das  Papsttum  im  Jahre  1056  bereits  ein 
Mitwirkungsrecht  bei  der  deutschen  Eönigswahl  durchzusetzen  ver- 
mochte, so  ist  es  gar  nicht  „undenkbar*,  dass  der  Papst  als  Wähler 
erscheint3).    Ich  halte  es  nun  allerdings  für  ganz  ausgeschlossen,  dass 


')  Auch  ein  Brief  des  Papstes  Johann  VIII.  an  den  Erzbischof  Ansbert  von 
Mailand  aus  dem  Jahre  877  (Mansi,  Sacrorum  Conciliorum  nova  et  ainplissima 
collectio,  Tom.  XVII,  108)  scheint  mir  nicht  ohne  Bedeutung  zu  sein.  Die  be- 
treffende Stelle  lautet :  ut  de  novi  electione  regia  pariter  consideremus,  vos  prae* 
dicto  ad  est  e  tempore  valde  oportet;  ideo  antea  nulluni  absque  nostro  con  sensu 
regem  debetis  recipere;  nam  ipse  qui  a  nobia  ordinandus  est  in  imperium,  a 
nobis  primum  atque  potissimum  debet  esse  vocatus  et  electus« 
Hiezu  bemerkt  Dönitz  (Über  Ursprung  and  Bedeutung  des  Anspruchs  der  Päpste 
auf  Approbation  der  deutschen  Königswahlen,  Hall.-Diss.  1891,  SS.  17—18): 
»Diese  Stelle  besagt  klar  und  deutlich,  dass  der  Papst,  weil  er  die  Kaiserkrone 
vergibt,  deswegen  auch  den  Kandidaten  derselben  berufen  und  wählen  muss 
u.  zw.  zum  König  von  Italien,  denn  dieser  kann  allein  Kaiser  werden«. 

*)  Vgl.  S.  217  Anm.  6. 

8)  In  dem  eingangs  dieser  Abhandlung  zitirten  Briefe  fasst  Gregor  VII.  das 
von  ihm  in  Anspruch  genommene  Mitwirkungsrecht  bei  der  deutschen  Königswahl 
allerdings  als  ein  Approbationsrecht  im  strengen  Sinn.  Dies  findet  m.  E.  eine 
befriedigende  Erklärung  in  folgender  Erwägung.  Wie  schon  S.  210  Anm.  1  be- 
merkt wurde,  begründet  Gregor  sein  Mitwirkungsrecht  in  erster  Linie  nicht 
durch  deutsches  Reichsrecht,  wenngleich  er  auch  auf  dieses  sich  beruft,  son- 
dern durch  seiner  »hierokratischen«  Auffassung  nach  (vgl.  unten  S.  236)  all- 
gemein giltige  Sätze ;  am  charakteristischesten  in  den  Briefen  vom  31.  Mai  1077 
(Jaffa,  Bibl.  rer.  Genn.,  II  SS.  275  und 277) :  ans  seinem  allgemeinen  kirch- 
lichen Leitungsrecht  leitet  der  Papst  ein  Mitwirkungsrecht  bei  der  Besetzung 
des  deutschen  Thrones  ab.    Im  kanonischen  Recht  aber  hatte    schon   sehr   früh 


222  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

Papst  Viktor  II.  ein  solches  Mitwirkungsrecht  (in  irgendeiner 
Form)  für  das  Papsttum  beanspruchte.  Nicht  etwa  wegen  seiner 
persönlichen  Beziehungen  zum  Kaiserhaus  *) ;  sondern  deshalb,  weil  ein 
solcher  Anspruch,  wenn  er  in  einer  Zeit  erhoben  werden  wäre,  die 
die  höchste  Machtentfaltung  des  Königtums  gegenüber  der  Kirchen- 
gewalt gesehen  hatte,  unmöglich  so  kampflos  hätte  durchgeführt 
werden  können;  dies  beweist  zur  Genüge  die  Geschichte  des  Kampfe 
zwischen  Kaisertum  und  Papsttum  seit  Gregor  VII. 

Wenn  also  Lindner  aus  diesem  Grunde  recht  hat,  ein  Mit- 
wirkungsrecht Viktors  IL  (in  irgendeiner  Form)  vermöge 
seiner  Stellung  als  Papst  abzulehnen,  so  übersieht  er  anderseits 
gänzlich,  dass  Viktor  II.  als  Papst  sein  Bistum  Eichstädt  beibehalten 
hatte  und  daher  auch  im  Jahre  1056  Bischof  von  Eichstädt 
und  als  solcher  deutscher  Reichsfürst  war.  Diese  —  übri- 
gens von  niemandem  bestrittene  —  Tatsache  ergibt  sich  nicht  nur  ans 
Gundechars  —  dieser  war  der  Nachfolger  Viktors  II.  auf  dem  Bischofe- 


•das  Prinzip  der  unitas  actus  und  der  Majorit&tswahl  sieb  durchzusetzen  begonnen. 
Vgl.  Phillips- Vering,  Kirchenrecht,  VIII.  Band  1.  Abt.  Regensburg  1889,  bes. 
SS.  14 — 15:  Hinschius,  Kirchenrecht  der  Katholiken  und  Protestanten,  IL  Band 
Berlin  1878,  §  1 17  Anm.  7.  Aus  c.  36  Dist.  63  geht  hervor,  dass  schon  zur  Zeh 
Leos  I.  (440—461)  von  dem  Prinzip  der  Einstimmigkeit  keine  Bede  war;  scfeoi 
damals  bereitete  sich  jener  Zustand  vor,  der  sich  durch  die  Kombination  tob 
Majoritätswahl  und  Approbation  charakterisirt.  Die  Entwicklung  war  auch  unter 
Gregor  VII.  keineswegs  abgeschlossen,  aber  jedenfalls  in  vollstem  Gang,  während 
sie  im  deutschen  Recht  noch  nicht  einmal  begonnen  hatte.  Wenn  nun  Gregor  VH. 
«in  Mitwirkungsrecht  bei  der  deutschen  Königswahl  beanspruchte,  so  lag  es 
nahe,  diesem  jene  Gestalt  zu  geben,  in  der  es  damals  bei  kirchlichen  Wahlen, 
wenn  auch  noch  nicht  allgemein,  geübt  wurde :  die  Form  eines  formellen  Appro- 
bationsrechts. Und  eben  mit  diesem  Anspruch  Gregors  VII.  beginnt  jene  Ent- 
wicklung, welche  unter  kanonistischem  Einfluss  auch  bei  der  deutschen  Königs- 
wahl  das  päpstliche  Approbationsrecht  einerseits,  die  unitas  actus  und  das  Ma- 
joritfttsprinzip  anderseits  durchzusetzen  versucht.  Zur  dauernden  Rechtsnorm, 
wurden  bekanntlich  nur  die  beiden  letztgenannten  Prinzipien,  deren  Durchsetzung 
auch  abgesehen  vom  kirchlichen  Einfluss  in  der  Natur  der  Dinge  liegt,  wahrend 
die  abschliessende  Entwicklung  des  Approbationsrechts  durch  die  Opposition  der 
deutschen  Fürsten  und  des  Königtums  im  Kurverein  von  Rense  und  durch  die 
constitutio  de  iure  et  excellentia  imperii  (1338)  unterbunden  wurde. 

*)  Dass  Viktor  II.  trotz  seiner  Ergebenheit  gegen  Kaiser  und  Reich  durch- 
aus nicht  nachgiebig  war  in  der  Vertretung  kirchlicher  Ansprüche,  ist  durch  die 
Quellen  bezeugt.  Vgl.  z.  B.  Steindorff  (a.  a.  0.,  oben  S.  214)  S.  293,  bes. 
Anm.  2  und  G frörer  (a.  a.  0.,  oben  S.  215)  S.  738;  im  einzelnen  sind,  wie  eben 

die   angeführten   Beispiele   zeigen,   die  Meinungen   der  Schriftsteller   allerding0 

benso  verschieden,   wie  die  Berichte  der  Quellen. 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  IL  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  223 

stuhl  von  Eichstädt  —  Liber  Pontificalis  Eichstetensis1),  sondern  wird 
auch  von  Lambert  v.  Hersfeld  (Annal.  ad  a.  1057) 2)  ausdrücklich  be- 
zeugt8)4). Und  dass  er  ein  angesehener  ßeichsfurst  war,  darüber  lese 
man  den  Anonymus  Haserensis  (De  episcop.  Eichstet.  cap.  35) 5)  nach; 
sein  Ansehen  war  schon  vor  seiner  Wahl  zum  Papst  so  gross,  dass 
er  secundus  a  rege  esset,  rexque  eum  solo  regni  solio  praecederet. 
Und  nun  frage  ich:  wenn  überhaupt  eine  Königswahl  in  Bodfeld 
stattfand,  ist  es  nicht  ganz  „undenkbar",  dass  dieser  ßeichsfurst,  dessen 
Ansehen  unterdessen  noch  durch  die  Erhebung  auf  den  päpstlichen 
Stuhl  gestiegen  war,  von  derselben  ausgeschlossen  wurde?  Ist  es 
nicht  im  Gegenteil  zweifellos,  dass  diese  Wahl  gar  nicht  anders  als 
unter  seinem  entscheidenden  Einfluss  vorgenommen  werden  konnte? 
Gerade  dieses  Detail  im  Bericht  der  Würzburger  Chronik,  welches  den 
Stempel  der  Wahrheit  an  sich  trägt,  ist  m.  E.  ein  schwerwiegender 
Grund  für  die  Glaubwürdigkeit  des  ganzen  Berichtes. 

Erst  wenn  wir  uns  diese  Stellung  Viktors  IL  als  deutscher  Reichs- 
fürst vergegenwärtigen,  begreifen  wir  auch  seine  Stellung  als  deutscher 
Keichsverweser,  welche  schon  wiederholt  in  den  Kreis  unserer  Be- 
trachtung trat  und  uns  auch  fernerhin  noch  beschäftigen  wird6).  Ob 
diese  Stellung  des  Papstes  lediglich  auf  der  letztwilligen  Verfügung 
des  sterbenden  Kaisers,  durch  welche  er  seinen  Sohn  der  besonderen 
Fürsorge  des  Papstes  anvertraut  hatte,  beruhte,  bleibe  vorläufig  dahin- 
gestellt Aber  sei  dem  wie  immer:  so  unwahrscheinlich  es  bei  dem 
damaligen  Verhältnis  zwischen  Staat  und  Kirche  erscheint,  dass  einem 
Papst  ohne  nähere  Beziehungen  zum  Reich  durch  den  sterbenden 
Kaiser  eine  solche  Vertrauensstellung  eingeräumt  worden  wäre,  und 
noch  mehr,  dass  ein  solcher  Papst  die  Reichsverweserschaft  ohne  jeden 
Widerstand,   wie   eine    „legitime   Erbschaft*7)   hätte   führen   können; 


i)  MG.  SS.  VII  245—246.  Gundechar  wurde  erst  nach  dem  Tod,  aber  auch 
unmittelbar  nach  dem  Tod  Viktors  IL  als  Bischof  bestellt. 

*)  SS.  rer.  Germ.,  Lamperti  Monachi  Hersf.  opera,  pag.  70. 

*)  Vgl.  Garns,  Series  episcoporum,  pag.  274. 

*)  Es  ist  übrigens  nach  der  kirchlichen  Übung  gar  nichts  Auffälliges,  dass 
ein  Papst  sein  bisheriges  Bistum  —  wenigstens  durch  einige  Zeit  —  beibehält. 
Nur  einige  Beispiele  seien  genannt:  Leo  IX.  (1048—1054),  Urban  III.  (1185 — 
1187),  Benedikt  XIV.  (1746—1758),  Leo  XIII.  (1878—1903). 

*)  MG.  SS.  VII  264. 

«)  Vgl.  oben  SS.  212—214,  215  f.,  217  f.;  unten  SS.  234  f. 

7)  Will  in  der  oben  (S.  214)  zitirten  Abhandlung  in  der  theologischen 
Quartalschrift,  S.  231;  Will,  Die  Anfange  der  Restauration  der  Kirche  im 
11.  Jahrhundert  (vgl.  oben  S.  214),  S.  74. 


224  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

ebenso  begreiflich  fiuden  wir  dies  alles  bei  Viktor  IL1),  der  schon  tot 
seiner  Erhöhung  auf  den  päpstlichen  Stuhl  die  erste  Bolle  am  Hofe 
gespielt2),  insbesondere  nach  der  Verbannung  Konrads  von  Bayern 
desseu  erledigtes  Herzogtum  —  ebenfalls  als  Vertreter  des  damals 
dreijährigen  Sohnes  Heinrichs  IIL  —  erfolgreich  verwaltet  hatte3)  und 
nach  Erlangung  der  päpstlichen  Würde  aus  dem  Kreise  der  Reiehs- 
fürsten  nicht  geschieden  war. 

Auch  eine  ebenfalls  schon  wiederholt4)  angezogene  Stelle  aus 
einem  Brief  Gregors  VII.  (vom  1.  Sept.  1073) 5)  werden  wir  jetzt  in 
diesem  Zusammenhang  ohne  Schwierigkeit  verstehen.  Gregor  VIL 
sagt  in  Bezug  auf  Heinrich  IV.:  cui  debitores  existimus  ex  eo,  quod 
ipsum  in  regem  elegimus,  et  pater  eius  laudandae  memoriae  Heinricos 
imperator  inter  omnes  Italicos  in  curia  speciali  honore  me  traetavhX 
quodque  etiam  ipse  moriens  Romanae  ecclesiae  per  venerandae  memo- 
riae papain  Victorem  praedictum  filium  suum  commendavit.  Das  ele- 
gimus beziehe  ich  nicht  auf  die  Person  Gregors  VIL,  von  dem  aller- 
dings nicht  abzusehen  wäre,  wieso  er  im  Jahre  1053  oder  1056  zur 
Teilnahme  an  der  deutschen  Königswahl  befugt  gewesen  wäre,  son- 
dern auf  das  Papsttum,  auf  die  „Romana  ecclesia",  welche  nach  der, 
dem  bisher  dargelegten  Tatbestand  allerdings  missverstehenden6),  Auf- 
fassung Gregors  VII.  „per  venerandae  memoriae  papam  Victorem8  ihr 
Mitwirkungsrecht  bei  der  deutschen  Eönigswahl  ausgeübt  hatte,  wie 
sie  immer  durch  den  jeweiligen  Papst  vertreten  wird.  Bei  dieser  Auf- 
fassung wird  auch  die  sonst  immerhin  auffallige  Nebeneinanderstellung 
von  elegimus  und  me  in  koordinirten  Sätzen  erklärlich. 

Dieser  Brief  Gregors  VU.  beleuchtet  die  Auffassung,  welche  von 
der  Wahl  in  Bodfeld  und  Köln  die  kämpfenden  Parteien  während  des 

')  Bezüglich  der  Ansicht,  das 8  ßrzbischof  Anno  von  Köln  von  Heinrich  IIL 
als  Kcichaverweser  bestellt  wurde,   vgl.  die  Ausführungen  unten  S.  235  Anm.  2. 

»)  Vgl.  oben  S.  223. 

»)  Anonymus  Hasereneis  (De  episcop.  Eichstet  cap.  35;  MG.  SS.  VII  264); 
vgl.  z.  Ü.  Steindorff  a.  a.  0.  (oben  S.  214)  und  Gfröer  a.  a.  U.  (oben  S.  215). 
Der  letztere  kann  allerdings  auch  diese  Gelegenheit  nicht  vorübergehen  lasten, 
ohne  «eine  Voreingenommenheit  gegen  Heinrich  III.  und  Viktor  II.  an  den  Tag 
tu  legen. 

«)  V«l.  oben  SS.  212,  220. 

*)  Jafle\  Bibl.  rer.  Germ.,  II  S.  30. 

•)  Müllner,  a.  a.  0.  (vgl.  oben  S.  214)  S.  8,  akzeptirt  nicht  nur  die  Auf- 
fassung Gregors  VII.,  sondern  geht  noch  weiter;  nach  ihm  hat  Heinrich  IIL 
»gleichsam  seinen  Sohn  in  ein  Vasallen  Verhältnis  zur  Kirche,  nicht  aber  zum 
Papste  gestellt4.  Damit  lässt  es  sich  allerdings  nicht  in  Einklang  bringen,  daas 
a,  a.  0.  S.  12  die  Nachricht  der  Annales  Romani  (vgl.  unten  SS.  225—226)  al» 
»abgeschmackte  Anmassung*  bezeichnet  wird. 


Der  Einfluss  Papst  Viktore  IL  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  225 

Investiturstreits  sich  gebildet  haben.  Er  zeigt,  wie  eben  ausgeführt  wurde, 
dass  die  Kurie  in  der  Wahlbeteiligung  Viktors  IL  die  Ausübung  eines 
päpstlichen  Hechtes  erblickte.  Es  geht  aus  dem  Zusammenhang  aber 
weiter  hervor,  dass  diese  Auffassung  auch  wenigstens  ein  Teil  der  kaiser- 
lichen Partei  geteilt,  jedoch  für  die  letztere  günstige  Eonsequenzen  daraus 
gezogen  hat.  Denn  Gregor  VII.  anerkennt,  dass  sich  das  Papsttum  gegen- 
über Heinrich  IV.  infolge  der  Zustimmung  zu  seiner  Wahl  in  einem  ge- 
wissen Verpflichtungsverhältnis  befinde.  So  mag  dasjenige,  was  gewiss 
geeignet  war,  den  Anspruch  des  Papstes  auf  die  Approbation  des 
neuen  Königs  zu  stützen  und  worauf  Gregor  offenbar  in  dem  eingangs 
dieser  Abhandlung  ziürten  Briefe1)  besonders  hinzielt,  anderseits  bei 
Absetzung  des  alten  Königs  von  der  Kurie  als  unliebsames 
Hindernis  empfunden  worden  sein.  Für  die  Folgezeit  ist  das  erstere 
von  grösserer  Bedeutung,  da  nur  diese  Forderung  des  Papstes  sich 
soweit  durchzusetzen  vermochte,  dass  sie  unter  den  späteren  Päpsten 
als  Basis  für  den  Ausbau  des  „hierokra  tischen*  Systems  diente8); 
während  des  Investiturstreits  trat  aber  die  Frage  nach  dem  päpst- 
lichen Approbationsrecht  hinter  der  uach  dem  päpstlichen  Ab- 
setzungsrecht weit  zurück3).  Dieser  Sachverhalt  lässt  es  begreiflich 
erscheinen,  sowohl,  dass  das  Werk  des  Anonymus  Haserensis  (De 
episcop.  Eichstet.) 4),  welches  in  jeder  Zeile  die  Freude  an  dem  har- 
monischen Verhältnis  zwischen  Papsttum  und  Kaisertum  unter  Hein- 
rich HI.  atmet,  über  die  unerquickliche  Streitfrage  mit  Schweigen  hin- 
weggeht, als  auch,  dass  die  hier  behandelte  Wahl  in  der  uns  erhal- 
tenen Streitschriften-Literatur  aus  der  Zeit  Gregors  VII.  keine  Bolle 
spielt  (vgl.  z.  B.  Bouithonis  libri  ad  amicum5)  und  Pauli  Bernriedensis 
Vita  Gregorii  VII.)6),  ja  dass  kirchliche  Kreise  mitunter  geradezu  ge- 
neigt waren,  die  Wahl  in  Bodfeld  gering  zu  schätzen  oder  zu  leugnen 
(vgl.  z.  B.  die  oben  S.  218  mitgeteilte  Äusserung  Lamberts  v.  Hers- 
feld und  Vita  Heinrici  imperatoris  cap.  3)7).  Das  äusserste  Extrem 
der  kurialistischen  Auffassung  prägt  sich  in  den  Annal.  Romaui8)  aus, 


«)  Vgl.  oben  S.  209. 

*)  Domeier  a.  a.  0.  (vgl.  oben  S.  209  Anm.  2)  SS.  2—3. 

')  Mirbt,  Die  Publizistik  im  Zeitalter  Gregors  VII.,  Leipzig  1894,  SS.  549 
—550. 

*)  MG.  SS.  VII  254  ff.  Bezüglich  der  politischen  Stellung  des  Werkes 
vgl.  Wattenbaeh  a,  a.  O.  (oben  S.  216  Anm.  5)  SS.  181—182. 

*)  Jaffa,  BibL  rer.  Germ.,  II  88.  517  ff.,  bes.  I.  V.  S.  637.  Vgl.  bezüglich 
dieses  Werkes  Wattenbaeh  a.  a.  0.,  8S.  223—224. 

*)  Watterich,  Vitae  Pontif.  Roman.,  I  474  ff. ;  bes.  cap.  6,  8.  506. 

0  MG.  88.  XIL  272. 

•)  Vgl  oben  S.  213. 

Mitthftttangen  XXVII.  15 


226  Karl  Gottfried  Hagelmann. 

welche  die  Tätigkeit  Viktors  II.  als  ein  regnum  tradere  per  inreeH- 
mentom  konstruiren;  nach  dieser  Auffassung  ist  allerdings  das  Ap- 
probation*- und  das  Absetzungsrecht  des  Papstes  in  gleicher  Weise 
gewahrt1). 

Kehren  wir  zum  Schluss  von  den  Auffassungen  der  streitende* 
Parteien  zu  den  Tatsachen  selbst  zurück,  so  können  wir  als  sicheres 
Ergebnis  der  bisherigen  Untersuchung  folgendes  zusammenfassen:  in 
ßodfeld  (und  Köln)  wurde  im  Jahre  1056  Heinrieh  IT. 
nochmals  zum  König  gewählt;  unter  den  Wählern  be- 
fand sich  auch  Papst  Viktor  IL,  dem  das  Wahlrecht  ah 
Bischof  von  Eichstädt  zustand;  in  derselben  Eigenschaft 
führte  dieser  nach  Heinrichs  III.  Tode  die  Reichsver- 
weserschaft, nachdem  der  sterbende  Kaiser  seiner  be- 
sonderen Fürsorge  den  Erben  des  Reiches  anvertraut 
hatte. 

III. 

Es  erübrigt,  zu  untersuchen,  welche  Stellung  Viktor  IL  im 
Jahre  1056  unter  den  Wählern  eingenommen  hat.  Von  vor- 
neherein sei  darauf  hingewiesen,  dass  die  Quellen  kein  ausreichendes 
Material  bieten,  um  zu  einem  so  sicheren  Ergebnis  zu  gelangen,  wie 
im  vorigen  Abschnitt  unserer  Untersuchung;  wir  werden  uns  mit 
Wahrscheinlichkeitsschlüssen  begnügen  müssen.  Um  für  diese  eine 
sichere  Basis  zu  gewinnen,  wird  es  nötig  sein,  weiter  auszuholen  und 
zunächst  darzulegen,  in  welcher  Form  die  deutsche  Königswahl  vor 
sich  ging. 

Ich   stehe   in   dieser   vielumstrittenen8)    Frage    auf    dem    nener- 


l)  Ich  betone,  daas  es  mir  bei  dieser  kritischen  Wertung  der  Quellen  ganz 
ferne  liegt,  etwas  anderes  als  ein  Missverstehen  der  Tatsachen  infolge  des  poli- 
tischen Staudpunktes  der  betreffenden  Schriftsteller  anzunehmen ;  möchte  dock 
allgemein  das  schöne  Wort  Lindners,  a.  a.  0.  (oben  S.  214)  S.  56,  bebenigt 
werden:  »der  Historiker  zu  allererst  muss  sich  hüten,  ohne  wirklichen  Beweis 
jemanden  zum  bewussten  Lügen  zu  stempeln«. 

s)  Ausser  der  Entstehung  der  Städte  gibt  es  wohl  in  der  ganzen  deutsehen 
Recht  «geschiente  keine  so  vielfach  behandelte  Streitfrage,  wie  die  rechtliche 
Gestaltung  der  deutschen  Königswahl  und  die  Entstehung  des  Kurfürsten tumi : 
es  ist  nahezu  unmöglich,  die  einschlägige  Literatur  zu  übersehen.  —  Schon 
Olenschlager  (Neue  Erläuterungen  der  Güldenen  Bulle,  Frankfurt  und  Leipzig 
1766,  §  26  Anm.  8)  und  Qemeiner  (Berichtigungen  im  teutschen  Staatsrecht  und 
in  der  Reichsgeschichte,  Bayreuth  1793,  I.  Auflösung  der  bisherigen  Zweifel 
Über  den  Ursprung  der  kurfürstlichen  Würde,  SS.  3—10)  verweisen  auf  eine 
Reihe  von  Vorgängern.  Über  die  folgende  Literatur  bis  zur  Lindnerischen 
Theorie  (1893)  vgl.  die  t)bersichten  von  Edmund  Meyer  (Mitteilungen  aus  der 
historischen   Literatur,   III.  Jahrg.  1875   SS.  129  ff,   Die  neuesten  Forschungen 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinriche  IV,  227 

«iings1)   yon  Erst  Mayer   in   der   Zeitschrift   der  Savigny-Stiftung   für 
Rechtagesch.  (XXIII  Germ.  Abt.  SS.  1  ff.,  Zu  den  germanischen  Königs- 

über  die  Entstehung  des  Kurfürstenkollegiums),  Lindner  (Die  deutschen  Königs- 
wahlen  und   die  Entstehung   des  Kurfürstentums,   Leipzig  1893,   Vorwort)  und 
Seeliger  (in  der  Einleitung  zu  seiner  weiter   unten  zitirten  Abhandlung  in  der 
Deutschen  Zeitschr.  f.  Geschichtsw.  Monatsbl,,  Neue  Folge  II).    —  Eine  heftige 
literarische  Fehde   knüpfte  sich  an  das  im  Text  gewürdigte  Buch  von  Lindner 
(1893).   Die  neue  Theorie  wurde  angegriffen  yon  Seeliger  in  den  Mitt.  d.  Instil 
f.  österr.  Qeschf.  XVI  (SS.  44  ff.,  Neue  Forschungen  über  die  Entstehung  des  Kur- 
kolleg*) ;  Lindner  antwortete  im  XVII.  Bande  derselben  Zeitschrift  (SS.  537  ff.,  Über 
die  Entstehung  des  Kurfürstentums.   Eine  Entgegnung).   Eine  Entgegnung  hierauf 
unternahm  wieder  Seeliger  in  der  früher  zitirten  Abhandlung  (in  der  Deutschen 
Zeitschr.  £  Geschichtsir.) ;  Lindner  legte  neue  Beweise  vor  im  XIX.  Band  der  Mitt. 
d.  Inst.  1  österr.  Geschf.  (SS.  401  ff.,  Der  Elector  und  die  Laudatio  bei  den  Königs« 
wählen  in  Frankreich  im  Vergleich   mit  den  deutschen  Verhältnissen),   worauf 
wieder  Seeliger  in  der  Histor.  Vierteljahrsschrift  I.  (SS.  511  ff,  Königswahl  und 
Huldigung)  antwortete.  —  Noch  einmal  ergriff  Lindner  in  unserer  Frage  das  Wort 
mit  der  Abhandlung  Der  Hergang  bei  den  deutschen  Königswahlen  (Weimar  1899). 
Er  zieht  hier  gegen  die  wohl  von  Seeliger  (Deutsche  Zeitschr.  £  Geschichtsw.  Monats- 
bL,  Neue  Folge  IL,  S.  24)  neuerdings  angeregte,  von  Bresslau  (Deutsche  Zeitschr.  f. 
Geschichtsw.   Vierteljahresh.,   Neue   Folge  IL,   SS.  122  ff,   Zur  Geschichte   der 
deutschen  Königswahlen  von  der  Mitte  des  13.  bis  zur  Mitte  des  14.  Jahrhun- 
derts), v.  Wretschko  (Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgesch.,  XX.  Germ. 
Abt.  88.  164  ff.,  Der  Einfluss   der  fremden  Rechte   auf  die   deutschen  Königs- 
wahlen bis  zur  goldenen  Bulle;  Deutsche  Zeitschrift  für  Kirchenr.,  XI.  SS.  321  ff., 
Die  electio   communis  bei  den   kirchlichen  Wahlen   im  Mittelalter)   und  Ernst 
Mayer  (im  IL  Bande   seiner  Deutschen   und   französ.  Verfassungsgesch«,  Leipzig 
1899)   (vor   und  nach  Lindners  Widerspruch)   vertretene  Theorie  zu  Felde,   der- 
zufolge  die  Normen  der  Wahl  durch  das  Kurfürstenkollegium  in  dieser  oder  jener 
Richtung  auf  eine  förmliche  Rezeption   kanonischen  Rechts   zurückgehen.    Vgl. 
über  diese  jetzt  herrschende  (z.  B.  von  Mario  Krammer,   Rechtsgeschichte  des 
Kurfürstenkollegs  bis  zum   Ausgang  Karls  IV.,   I.  Kap.  Berliner  Dias.  1903,  im 
wetentlechen  als  richtig  vorausgesetzte),  von  Mayer  in  der  im  Text  erwähnten 
Abhandlung  modi6zirte,  aber  nicht  aufgegebene  Theorie,   durch  welche  die  Ge- 
staltung der  Königswahl  im  11.  Jahrhundert  nicht  unmittelbar  berührt  wird, 
S.  232  Anm.  1.  —  Eine  ziemlich  vollständige  Literatur-Übersicht  bietet  Schröder, 
Lehrbuch  der  deutschen  Recbtsgeschichte,   4.  Auflage,  S.  471  Anm.  9.    Meine 
Auffassung  deckt  sich   im   wesentlichen  mit  der  kurzen  Darlegung  in  Brunner, 
Grundzüge  der  deutschen  Rechtsgeschichte,  2.  Aufl.,  §  33. 

*)  Die  von  Ernst  Mayer  vertretene  Auffassung  dürfte  kaum  von  irgendeiner 
Seite  bestritten  werden;  sie  liegt  den  älteren  Theorien,  welche  eine  organische 
Entwicklung  des  Königswahlenrechts  seit  den  ältesten  Zeiten  bis  zur  goldenen 
Bulle  annehmen,  sehr  nahe;  sie  steht  nicht  in  Widerspruch  mit  der  neuesten, 
welche  eine  Unterbrechung  der  Entwicklung  durch  eine  Rezeption  kanonischen 
Rechts  im  12.  und  13.  Jahrhundert  behauptet.  Von  grösster  Wichtigkeit  ist 
natürlich  die  Untersuchung  der  ausserdeutschen  germanischen  Rechte;  bezüglich 
des  französischen  verweise  ich  auf  die  in  der  vorigen  Anm.  genannten  Unter- 
wichungen  von  Lindner  (Der  Elector  und  die  Laudatio  bei  den  Königswahlen  in 

15» 


228  Karl  Gottfried  Hngelmann. 

wählen)  vertretenen  Standpunkt,  dass  das  deutsche  Königswahlenrecht 
ans  einer  gemeingermanischen  Wurzel  .herausgewachsen*  ist  (a.  a.  0* 
S.  48).  Man  vergegenwärtige  sich  nur  die  berühmte  Schilderung, 
welche  Tacitus  (Germania  cap.  11)  von  den  germanischen  Dingen,  in 
denen  nach  seiner  ausdrücklichen  Bemerkung  (cap.  12)  auch  die 
Wahlen  vorgenommen  wurden,  entwirft.  Die  Teilnehmer  kommen 
allmälig  zusammen;  die  principes  besprechen  die  Angelegenheiten,  be- 
vor sie  vor  die  Vollversammlung  gebracht  werden.  In  dieser  selbst 
erstatten  mox  rex  vel  princeps,  prout  aetas  cuique,  prout  nobilitas* 
prout  decus  bellorum,  prout  facundia  est,  die  Vorschlage ;  die  übrigen 
bilden  nur  den  .Umstand*,  sie  beschranken  sich  darauf,  den  Vor- 
schlag fremitu  aspernari  oder  armis  laudare.  Hier  haben  wir  m.  E. 
die  Grundform  germanischer  Beschlussfassung  vor  uns;  von  hier  aus 
hat  sich  ebensowohl  die  spätere  Form  der  Urteilsfindung,  wie  der 
deutschen  Königswahl  entwickelt1).  Dass  bei  jener  die  Ausbildung 
fester  juristischer  Formen  früher  und  stetiger  erfolgte,   als  bei  dieser* 

Frankreich)  und  Ernst  Mayer  (in  der  Deutschen  und  fiansös  Veriassungsgesch.) ; 
in  der  im  Text  bezeichneten  Abhandlung  untersucht  der  letztere  das  nordische 
Recht.  Inhaltlich  kann  ich  allerdings  in  sehr  vielen  Beziehungen  mit  Mayer 
nicht  übereinstimmen;  vor  allem  muss  ich  der  auch  auf  das  deutsche  Recht 
ausgedehnten  Auffassung,  dass  der  »Optimaten «Versammlung  in  erster  Linie  die 
Neubegründung  des  Verhältnisses  zwischen  »dem  König  und  seinen  Kriegern« 
oblag  und  eine  politische  Bedeutung  zukam,  während  der  »staatsrechtliche« 
Schwerpunkt  in  die  »Königsannahmen«  durch  das  Volk  (nach  deutschem  Recht 
in  Aachen,  sehr  häufig  auch  in  Sachsen)  verlegt  wird  —  von  der  Wahl  in  Frank» 
fürt  gibt  Mayer  nur  zu,  dass  sie  »irgendwie  (!)  staatsrechtlich  relevant  war« 
(a.  9.  0.,  S.  36)  — ,  für  das  deutsche  Recht  auf  das  entschiedenste  widersprechen; 
und  auch  für  das  nordische  Recht  vermögen  mich  die  von  Mayer  vorgefahrten. 
Gründe  nicht  zu  überzeugen.  Für  unsere  Frage  wäre  es  m.  E.  am  interessan- 
testen, nähere«  über  die  Form  zu  erfahren,  in  welcher  die  »Königsannahme« 
durch  die  Thinge  in  Dänemark  und  Norwegen,  durch  die  Eriksgata  in  Schweden 
erfolgte;  Mayer  sagt  uns,  dass  das  Prinzip  der  Einstimmigkeit  (vgl.  übrigens 
S.  229  Anm.  1)  galt  und  dass  ein  Kurspruch  gesprochen  wurde.  Hier  wird  m.  E» 
die  weitere  Forschung  einsetzen  müssen. 

*)  Es  liegt  mir  daran,  meine  Auffassung  von  derjenigen  scharf  abzugrenzen,, 
welche  die  ,Kur«  nur  als  ein  Wahlurteil  betrachtet  (Werunsky,  Geschichte 
Kaiser  Karls  IV.  und  seiner  Zeit,  L  Band  Innsbruck  1880,  8.  436  Anm.  2  — 
vgL  dagegen  allerdings  II.  Band  3.  153  —  und  Ernst  Mayers  Ausführungen  in 
der  im  Text  genannten  Abhandlung,  S.  27).  Nach  meiner  Auffassung  hat  die 
»Kur«  nicht  deklarative,  sondern  konstitutive  Wirkung.  Nur 
die  Form,  in  welcher  dieser  konstitutiv  wirkende  Beachtass  gefasst  wird, 
ist  im  Wesen  dieselbe,  in  welcher  auch  das  deklarativ  wirkende  Urteil  geschöpft 
wird.  Ahnlieh  (für  die  Wahlen  durch  das  KurfürstenkoUegium)  Weizsäcker* 
Rense  alt  Wahlort  (Philos.  u.  hist  Abb.  d.  BerL  Ak.  <L  Wissenscb.  1890» 
SS.  31  ff.). 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  IL  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  229 

liegt  in  der  Natur  der  Sache,  da  hier  der  Bildung  eines  Gewohnheit»* 
rechts  die  langen  Zwischenräume  zwischen  den  Königswahlen  und  die 
Verknüpfung  mit  den  politischen  Interessen  der  Wähler  in  gleichem 
Mass  im  Wege  stehen.  Insbesondere  hat  sich  das  Prinzip  der  Ein- 
stimmigkeit, demzufolge  nach  altgermanischem  Recht1)  eine  Pflicht  der 
Minorität,  sich  der  Majorität  zu  unterwerfen,  nicht  bestand,  bei  der 
deutschen  Köoigswahl  durch  Jahrhunderte  erhalten8).  Jeder  einzelne 
musste  den  Kandidaten  zu  seinem  König  küren,  ihn  als  solchen  an- 
erkennen* aber  die  Anerkennung  musste  nicht  von  allen  uno  actu1) 
ausgesprochen  werden,  was  bei  der  grossen  Zahl  der  Wähler  wohl  ein 
Ding  der  Unmöglichkeit  gewesen  wäre. 

Für  uns  ist  hier  am  wichtigsten  die  Form,  in  welcher  die  eigent- 
liche Wahlhandlung  vorgenommen  wurde,  —  natürlich,  nach  dem 
soeben  Angeführten,  ohne  der  Anerkenung  durch  die  etwa  abwesenden 
Wahlberechtigten  zu  präjudiziren.  Und  diesbezüglich  erkennen  wir 
mit  einer  einzigen  Ausnahme  in  allen  uns  vorliegenden  genaueren 
Berichten4)    über  Königswahlen   bis   zur  Doppelwahl  des  Jahres  1198 


')  Eine  ganz  andere  Auffassung  des  Prinzips  des  Einstimmigkeit  bekundet 
u.  a.  Ernst  Mayer  in  Ab  sehn.  I  des  schon  wiederholt  angezogenen  Aufsatzes. 
Nach  ihm  liegt  nur  ein  formales  Prinzip  vor:  die  Minorität  sei  verpflichtet, 
der  Majorität  ausdrücklich  zuzustimmen.  Die  von  Mayer  mitgeteilten  Beleg- 
stellen aus  dem  nordischen  Recht  erscheinen  mir  nicht  beweisend.  Bezuglich  des 
deutschen  Königswahlenrechts  vgl.  die  folgende  Anm. 

*)  Dass  sich  im  deutschen  Reich  ein  Reichsfürst  durch  einen  ohne  oder 
gegen  seinen  Willen  zustandegekommenen  Wahlakt  niemals  gebunden  gefühlt  hat, 
beweist  ein  flüchtiger  Blick  auf  die  mittelalterliche  Geschichte.  »Es  wurden 
Mehrheitsbeschlüsse  nicht  gefasst«;  vielmehr  »musste  jeder  Beschluss  der  Wahl» 
Versammlung  notwendig  den  Charakter  einer  Einigung  tragen,  indem  die  Gegner, 
sobald  sie  ihre  Niederlage  erkannten,  sich  von  der  Wahl  fernhielten  oder  zurück- 
zogen (unter  Umstanden  freilich  nur,  um  dann  ihrerseits  in  einer  gesonderten 
Wahl  einen  Gegenk&nig  aufzustellen)4.  Schröder,  Lehrbuch  der  deutschen  Recht b- 
geschichte,  4.  Aufl.,  S.  473.  Zwischen  den  Parteien  entschieden  die  Waffen; 
-daher  ist  es  klar,  dass  eine  Wahl  faktisch  gesichert  war,  wenn  der  Kandidat 
soviele  Stimmen  mächtiger  Wahler  auf  sich  vereinigte,  dass  bewaffneter  Wider- 
stand  aussichtslos  erschien.    Vgl.  oben  S.  218. 

»)  Man  denke  nur  an  die  Wahl  Heinrichs  I.  (919),  Heinrichs  II.  (1002—1003) 
•und  Eonrads  III.  (1138). 

<)  Vgl.  den  Bericht  über  die  Wahl  Heinrichs  I.  in  Fritzlar  (919)  in  Widu- 
Vindi  res  gestae  Sazonicae,  1.  I  cap.  26  (MO.  SS.  UI  429);  über  die  Wahl  Ottos  L 
(936)  ibidem  1.  II  cap.  1  (ibidem  III  437)  und  im  Zusammenhange  damit  auch 
Thietmari  Chron.,  1.  II  cap.  1  (ibidem  UI  743);  über  die  Wahl  Konrads  IL  (1025) 
Wiponis  Vita  Chuonradi,  cap.  2  (ibidem  XI  257);  über  die  Wahl  Rudolfs  von 
Schwaben  (1077)  Bertkoldi  Annal.,  ad  a.  1077  (ibidem  V  292),  womit  allerdings 
■nicht  ganz  übereinstimmt  Bruno,  de  bello  Saxonico,  cap.  91  (ibidem  V  365);  über 
•die  Designation  Heinrichs  V.  (1098)  Vita  Heinrici  IV.  imperatoris,  cap.  7  (ibidem 


230  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

eine  Gliederung  des  Wahlakte,  welche  mit  der  Schilderung  des  Tacite 
übereinstimmt:  ein  engerer  Kreis  befonders  einflussreicher  Wähler, 
vielleicht  mitunter  nur  die  in  Betracht  kommenden  Kandidaten  *)  einigen 
sich  auf  eine  Person;  einer2)  oder  einige1)  aus  diesem  Kreise  sprechen 
nun  in  der  eigentlichen  Wahlversammlung  den  Kursprach ;  die  übrigen 
Wähler  erteilen  in  formloser  Weise,  sei  es  durch  Zuruf4),  sei  es  durch 
Handerheben5),  das  .Voll wort •.  Keine  einzige  glaubwürdige6)  Quelfeo- 
stelle  —  abgesehen  von  der  schon  erwähnten  Ausnahme  —  steht  euer 
solchen  Gestaltung  der  deutschen  Königswahl  entgegen;  sie  wird  in 
überraschender  Weise  bestätigt  durch  den  gleichen  Vorgang  bei  des 
ebenfalls  auf  germanische  Wurzeln  zurückgehenden  französischen  Kö- 
nigswahlen, wie  er  besonders  schön  im  Wahlprotokoll  von  1059  ^ 
bezeugt  ist. 

Es  ist  und  bleibt  das  grosse  Verdienst  Lindners,  diese  Zwei-  bexw. 
Dreiteilung  in  seinem  Buche  Die  deutschen  Königswahlen  und  dk 
Entstehung  des  Kurfürstentums  (Leipzig  1893)  klar  durchgeführt  xa 
haben8).     Ich   trage  auch  kein  Bedenken,   für  die  Phasen  des  Wahl- 

XII  276);  über  die  erste  Wahl  Konrad 8  III.  (1138)  (Monis  epiac.  Friaing.  Cbroa*. 
1.  VII  cap.  22  (ibidem  XX  260)  im  Zusammenhang  mit  Oesta  Alberonis  archiep. 
(Auetore  Balderico),  cap.  15  (ibidem  VIII  252).  Die  einzige  Ausnahme  bildet  die 
Wahl  Lothars  (1125),  über  welche  die  sog.  Narratio  de  electione  Lotharii  (ibidem 
XII  410  ff.)  eingehend  berichtet  Hier  scheint  allerdings  ein  Versuch  vorxuliegea, 
die  electio  per  compromissum  des  kanonischen  Rechts  zu  rezipiren;  doch  ist 
dieser  Versuch  schon  beim  ersten  Anlauf  misslungen.    Vgl.  auch  unten  Anm.  6. 

*)  So  scheint  es  z.  B.  bei  der  Wahl  Heinrichs  L  gewesen  zu  sein,  WidukiBd 
a.  a.  0.  (ygl.  die  vorige  Anm.) ;  auch  bei  der  Wahl  Konrads  IL  spielte  die  Eini- 
gung der  Kandidaten  eine  grosse  Rolle,  Wipo  a.  a.  0.  (vgl.  die  vorige  Anm.). 

*)  So  z.  B.  bei  der  Wahl  Heinrichs  L,  Widnkind  a.  a.  0.  (v^l.  &  *» 
Anm.  4);  Ottos  L,  Widnkind  a.  a.  0.  (vgl.  S.  229  Anm.  4);  Konrade  III.  (Tgl.  die 
Quellenstellen  in  S.  229  Anm.  4). 

8)  So  z.  B.  bei  der  Wahl  Konrads  li.t  Wipo  a.  a.  0.  (vgl.  S.  229  Anm.  4): 
Rudolfs  von  Schwaben,  Berthold  a.  a.  0.  (vgl.  S.  229  Anm.  4). 

«)  Vgl.  z.  B.  das  französische  Wahlprotokoll  von  1059;  Bouquet,  Recuefl 
des  historiens  des  Gaules  et  de  la  France,  XI  31. 

»)  Vgl.  z.  B.  die  S.  229  Anm.  4  zitirten  Stellen  aus  Widukindi  res  gesta* 
Saxonicae. 

«)  Was  Gisleberti  Chron.  Hanoniense  (MG.  SS.  XXI  516)  über  die  Wahl 
Friedrichs  I.  (1152)  erzählt,  ist  ganz  unglaubwürdig.  Vgl.  darüber  Lindner  (Die 
deutschen  Königswahlen  und  die  Entstehung  des  Kurfürstentums,  S.  50  bes. 
Anm.  5). 

7)  Vgl.  oben  Anm.  4. 

8)  Eine  vollständig  neue  Erkenntnis  ist  diese  Zwei-  bzw.  Dreiteilung  aller- 
dings nicht.  Für  die  Zeit  der  Kurfürstenwahl  unterscheidet  z.  B.  Weizsäcker 
(Rense  als  Wahlort,  Philos.  u.  imt.  Abh.  d.  BerL  Ak.  d.  Wissenseh.  1890. 
SS.  31  ff.):  nominare  in  regem  eligendum,  eligere,  approbare. 


Der  £influss  Papst  Viktors  IL  auf  die  Wahl  Heinriebe  IV.  231 

akts  die  von  Lindner  vorgeschlagenen  Namen  „Wahl*  uud  „Kur*, 
bzw.  „electio*  und  „laudatio*  beizubehalten,  wenngleich  sie  in  den 
Quellen  m.  E.  nicht  als  termini  technici  gebraucht  werden1).  Für 
unrichtig  halte  ich  Lindners  Ansicht  allerdings  in  zwei  wesentlichen 
Punkten:  1.  die  9Kur*  scheidet  sich  nicht  in  die  immer  nur  von 
einem  Wähler  an  erster  Stelle  ausgesprochene  electio 
und  die  in  verschiedener  Form  (teils  ausdrücklicher 
und  individueller,  teils  summarischer  und  formloser  Zu- 
stimmung) hinzutretende  laudatio,  massgebend  ist  vielmehr 
der  Unterschied  zwischen  der  von  einem  oder  mehreren  der 
Reihe  nach  gesprochenen  Kurformel  (electio)  einerseits  und 
dem  .Vollwort*  (laudatio)  des  „Umstands*  anderseits;  damit 
ist  auch  schon  gesagt,  dass  2.  die  laudatio  gewiss  nicht  nach 
Lindners  Ansicht  lediglich  die  Bedeutung  eines  „Treugelöb- 
nisses* oder,  wie  er  jetzt  (in  der  Schrift  Der  Hergang  bei  den  deut- 
schen Königs  wählen,  Weimar  1899)  sagt,  einer  „Huldigung*,  einer  „Ge- 
lobung* gegenüber  dem  bereits  gewählten  König  hatte,  sondern  eine 
Phase  des  konstitutiven  Aktes  war.  Damit  steht  keineswegs  im 
Widerspruch,  dass  unmittelbar  im  Anschluss  an  die  Wahl  dem  neuen 
König  der  Eid  geleistet  wurde2),  ja  dass  manchmal,  wenn  einzelne 
beim  Wahlakt  nicht  anwesende  Fürsten  nachträglich  einen  König 
anerkannten,  der  Eid  vielleicht  die  einzige  Form  dieser  Anerkennung 
war8).     Denn  auch  in  diesem  letzteren  Fall  wurde  erst  durch  den 

Eb  sei  bei  dieser  Gelegenheit  erwähnt,  dass  die  kanonische  Literatur  — 
und  zwar  schon  seit  geraumer  Zeit  —  eine  ähnliche  Teilung  des  Wahlaktes  bei 
den  Bischofswahlen  —  wenigstens  in  Deutschland  —  kennt.  Die  Ansichten  darüber 
gehen  allerdings  weit  auseinander.  Vgl.  Ger  des,  Die  Bischofswahlen  in  Deutsch- 
land unter  Otto  dem  Grossen,  Göttingen  1878;  Bernheim  in  der  Zeitsqhr.  für 
Kirchengeach.,  VII  (1885)  SS.  303  ff.,  Investitur  und  Bischofswahl ;  Pbillips-Vering, 
Kirchenrecht,  VIII.  Band  1.  Abt.  Regensburg  1889,  SS.  471—472 ;  Friedberg, 
Lehrbuch  des  Kirchenrechts,  5.  Aufl.  Leipzig  1903,  S.  337  Anm.  7. 

')  Lindner  selbst  muse  zugeben :  ,  Oft  steht  (laudare)  infolge  der  Ausdrucks- 
weise  der  Quellen  nur  für  die  Gesammthandlung4.  (Der  Hergang  bei  den  deut- 
schen Königswahlen  —  vgl.  oben  S.  226  Anm.  2  —  S.  37)  und  »eligere  kann  .  . . 
die  Wahlverkündigung  durch  einen  elector  bedeuten  .  .  .  Das  elegit  neutral 
zu  fassen,  ist  ebenfalls  zulässig4  (a.  a.  O.,  S.  52). 

*)  Vgl.  z.  B.  über  die  Wahl  Friedriche  I.  (1152)  Ottonis  episc.  Frising. 
Gesta  Friderici  imperatoris,  1.  II  cap.  1  und  3  (MG.  SS.  XX  391).  Unklar  ist, 
was  Widukind  a-  a.  0.  (vgl.  S.  229  Anm.  4)  über  den  Eid  bei  der  »universalis 
electio«  Ottos  I.  in  Aachen  erzählt;  darauf  näher  einzugehen,  würde  hier  zu 
weit  führen. 

*)  Sogar  dies  scheint  mir  zweifelhaft  zu  sein.  Allenfalls  könnte  man  gerade 
die  oben  SS.  213  und  217  mitgeteilten  Quellenstellen  über  den  Kölner  Reichstag 
im  Dezember  1056  so  deuten. 


232  Karl  Gottfried  Hugelraann. 

Eid,  welcher  die  Anerkennung  in  sich  schloes,  das  öffentlich-rechtliche 
Verhältnis  zwischen  dem  Gewählten  und  dem  Anerkennenden  ge- 
schaffen, der  erstere  zum  König  des  letzteren  gemacht1). 

Was  nun  speziell  die  Wahlen  vor  und  nach  1056  anlangt,  96 
war  Heinrich  III.  schon  zu  Lebzeiten  seines  Vaters  (1026  und  1028; 
gewählt  und  gekrönt  worden,  beim  Tode  Eonrads  II.  (1039)  fand  eiie 
Wiederholung  der  Wahl  nicht  statt2).  Heinrich  III.  selbst  hatte,  wie 
wir  wissen8),  bereits  1053  seinen  Sohn  zum  König  wählen  nnd  krönet 
lassen.  Über  beide  Wahlen  haben  wir  nur  ungenaue  Berichte4):  soviel 
scheint  fest  zu  stehen,  dass  bei  der  Wahl  der  regierende  Kaiser  selbst 
den  entscheidenden  Einfiuss  ausübte;  die  Krönung  vollzog  beidemak 
der  Erzbischof  von  Köln,  dessen  Recht  auf  die  Vornahme  dieses  feier- 
lichen Aktes  sich  seit  dieser  Zeit  durchzusetzen  begann.  Von  Otto  L 
bis  Heinrich  II.  hatte  bei  den  Wahlen  der  Mainzer  Erzbischof  eine 
hervorragende  Bolle  gespielt:  die  Krönungen  hatte  er  entweder  allein 

')  Dass  es  für  jede  Königswahlen-Theorie  von  wesentlichster  Bedetztang 
ist,  die  Entstehung  des  Kurfurstenkollegiums  und  der  nach  seiner  Ausbildung 
geltenden  Wahlnormen  zu  erklären,  dessen  bin  ich  mir  wohl  bewnsst,  dock 
würde  es  den  dieser  Abhandlang  gesteckten  Rahmen  überschreiten,  auf  diese 
Frage  näher  einzugehen.  Nur  soviel  möge  hier  bemerkt  werden,  dass  ich  eine 
organische  Entwicklung  des  Kurkolleginms  aus  dem  alten  Königswahlenrecht, 
nicht  eine  Unterbrechung  dieser  Entwicklung  durch  Rezeption  kanonischen  Rechts, 
annehme:  die  berühmte  Stelle  Sachsensp.  Landr.  III  57  §  2  knüpfte  an  dem 
vorhandenen  Zustand  an,  indem  sie  bestimmten  Fürsten  —  und  zwar  im  allge- 
meinen entsprechend  den  politischen  Kräfteverhältnissen  —  ein  Recht  auf  die 
Vornahme  der  electio  zusprach ;  aus  diesem  Recht  wurde  später  ein  ausschliess- 
liches Wahlrecht.  Dass  diese  organische  Entwicklung  durch  Parallel-Er- 
scheinungen  des  kanonischen  Rechts  gefördert  wurde  (vgl.  über  solche  aucb 
S.  221  Anm.  3  und  S.  230  Anm.  8),  erkennt  diese  Auffassung  vollständig  an  — 
siehe  t.  Below,  Die  Entstehung  des  ausschliesslichen  Wahlrechts  der  Domkapitel, 
Leipzig  1883  (Hist.  Studien,  11.  Heft),  wo  für  die  kirchlichen  Wahlen  die  Ent- 
stehung eines  ausschliesslichen  Wahlrechts- aus  einem  Vorrecht  bei 
der  Wahl  nachgewiesen  wird ;  auch  dass  die  Kanonisten  von  ihrem  Stand- 
punkt ans  das  kanonische  Recht  in  weiterem  Umfang  auf  deutsche  Königswahlen 
anwenden  wollten  (ein  signifikantes  Beispiel  bietet  die  Glosse  »regis«  n 
cap.  2  in  Vlto  1  8),  soll  natürlich  nicht  geleugnet  werden. 

*)  Wiponis  Vita  Chuonradi  cap.  11,  23  (MG.  SS.  XI  264,  268);  Herimaii 
Angiensis  Chron.  ad  a.  1039  (ibidem  V  123). 

Vgl.  übrigens  hiezu,  wie  zum  folgenden  Maurenbreoher  a.  a.  0.  (oben  SS.  214 
— 215);  diese  und  die  folgenden  Anmerkungen  beschränken  sich  auf  die  Haupt- 
quellen. 

>)  Vgl.  oben  SS.  212,  214,  218  ff. 

4)  Bezüglich  der  Wahl  Heinrichs  III.  ist  Hauptquelle  Wipo  (TgL  oben 
Anm.  2),  Heinrichs  IV.  Lamberti  Hersf.  Annal.  ad  a.  1054  (SS.  rer.  Genn.,  Loa- 
perti  Monachi  Hersf.  opera,  pag.  66)  und  Herimani  Angiensis  Chron.  ad  a.  1053 
(MG.  SS.  V  133). 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  IL  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  233 

oder  in  Gemeinschaft  mit  <len  Erzbischöfen  von  Köln  und  Trier  (bei 
Otto  IIL,  welcher  in  Bavenna  gewählt  worden  war,  mit  dem  dortigen 
Erzbischof)  vorgenommen;    bei  der  Wahl  Ottos  I.  (936)  hatte  er  und 
zwar  er  allein  —  nach  meiner  Auffassung  des  Widukind1)  —  die  Kur- 
formel gesprochen.   Dass  das  letztere  auch  bei  der  Wahl  Ottos  IL  im 
Jahre  961 2)  und  Ottos  III.  im  Jahre  983 8)  der  Fall  war,  scheint  mir 
an  wahrscheinlich,  da  wohl  in  beiden  Fällen  der  Vater  des  zu  wählen- 
den Knaben  das  entscheidende  Wort   sprach4);   bei   der  wiederholten 
Wahl  Ottos  IL  im  Jahre  97 3 5)  ist  es  wenigstens  nicht   bezeugt;   bei 
der  Wahl  Heinrichs  II.  (1002)  sprechen  die  Quellen  dagegen6).    Sicher 
ist    der   hervorragende   Eiufluss   des   Erzbischofs   von   Mainz   bei   der 
letzten  eigentlichen  (ohne  Eiufluss  eines  noch  regierenden  Königs  vor- 
genommenen) Wahl  vor  1056  und  bei  der  ersten  nachher :  sowohl  bei 
der  Wahl  Konrads  II.    (1024) 7),   als    bei   der   Rudolfs   von  Schwaben 
(1077)8)  sprach  er  als  erster  die  Kurformel   und    vollzog  er  die  Krö- 
nung.    Letztere  Funktion   übte  er  das   letztemal   bei  der  Wahl  Her- 
manns von  Salm  (1081)9).   Fassen  wir  also  den  usus,  soweit  sich  ein 
solcher  bis  1056  herausgebildet  hatte,  zusammen,  so  können  wir  sagen : 
der  Mainzer  Erzbischof  genoss  gewisse,   allerdings  noch  nicht 
fest  umschriebene,  Vorrechte10);  er  sprach,  soferne  nicht 


>)  Widukindi  res  gestae  Saxonicae  1.  II  cap.  1  (ibidem  III  437). 

*)  Vgl.  vor  allem  Ruotgeri  Vita  Brunonis  (ibidem  IV  270)  und  Continuator 
Reginonis  Trevir.  (ibidem  I  624). 

*)  Thietmari  Chron.,  1.  III  cap.  14,  15  (ibidem  III  766—767). 

«)  Bezüglich  der  Wahl  Ottos  III.  könnte  man  allerdings  zweifeln  wegen 
AnnaL  Magdeburg,  ad  a.  983,  984  (ibidem  XVI  156-157),  bzw.  Ekkehardi 
Chron.  univ.  ad  a.  982  (ibidem  VI  101). 

*)  VgL  z.  B.  Thietmari  Chron.,  1.  II  cap.  28  (ibidem  III  757)  und  Widukindi 
res  gestae  Saxonicae,  1.  III  cap.  76  (ibidem  III  476). 

A)  Massgebend  Thietmari  Chron.,  1.  V  cap.  2  (ibidem  III  791). 

7)  Wiponis  Vita  Chuonradi,  cap.  2,  3  (ibidem  XI  257  ff.),  der  durch  Unland 
berfihmt  gewordene  Bericht  über  diese  Wahl. 

8)  Bertholdi  Annal.  ad  a.  1077  (ibidem  V  292)  und  Bruno,  De  hello  Saxonico 
cap.  91  (ibidem  V  365). 

9)  Bruno,  De  hello  Saxonico  cap.  131  (ibidem  V  384). 

i°)  Lamberti  Hersf.  Annal.  ad  a.  1054  (Tgl.  oben  S.  232  Anm.  4)  erzählen 
von  der  (ersten)  Krönung  Heinrichs  IV.  (1053) :  Imperatoris  filius  Heinricus  con- 
•ecratos  est  in  regem  Aquisgrani  ab  Herimano  Coloniensi  archiepiscopo,  vix  et 
*egre  super  hoc  impetrato  contensu  Liupoldi  archiepiscopi,  ad  quem 
propter  primatum  Mogontinae  sedis  consecratio  regis  et  caetera 
ntgociorum  regni  ditpositio  potissiuium  pertinebat.  Sed  im- 
Potator  pocius  Herimano  archiepiscopo  hoc  Privilegium  ven- 
-dicabat  propter  claritatem  generis  eius,  et  quia  intra  dioce- 
«im  ipsius  consecratio  haec  celebranda  contigisset. 


234  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

der  Vater  des  zu  wählenden  Königs  noch  lebte,  allein 
oder  wenigstens  an  erster  Stelle  den  Enrsprnch;  in  dem 
Recht,  den  Eonig  zu  krönen,  wurde  er  eben  damals  durch 
den  Erzbischof  von  Köln  verdrängt. 

Und  nun  vergegenwärtigen  wir  uns  die  Situation  in  Bodfeld  im 
Jahre  1056:  ein  sterbenskranker  Kaiser,  der  an  einer  formellen  Wahl- 
versammlung teilzunehmen  gewiss  ausserstande  war;  unter  den  am 
Hofe  versammelten  Fürsten  fehlten  gerade  die  Erzbischöfe  von  Mainz 
und  von  Köln1),  wobei  noch  besonders  zu  bemerken  ist,  dass  der 
letztere  mit  dem  Kaiser  in  der  letzten  Zeit  nichts  weniger  als  immer 
auf  gutem  Fusse  gestanden*);  die  politische  Situation  erheischt  rasches 
und  energisches  Handeln.  In  diesem  kritischen  Augenblick  befindet 
sich  am  Hofe  ein  Mann,  welcher  schon  oft  sein  politisches  Geschick 
im  Dienste  des  Reichs  und  des  Kaisertums  bewährt  hatte,  wohlvertraut 
mit  allen  Verhältnissen  des  Reiches;  ein  deutscher  Reichsfürst,  ein 
deutscher  Bischof,  dem  die  päpstliche  Wurde  ein  überragendes  Ansehen, 
vor  allem  bei  den  ihre  Rechte  eifersüchtig  wahrenden  KirchenfÖrsten, 
verlieh.  Wir  wissen  aus  den  Quellen8),  dass  der  sterbende  Kaiser  ihm 
seinen  Sohn  anvertraut  hat;  wir  wissen,  dass  er  in  jenen  Tagea  diesen 
Sohn  Heinrich  IV.  pontificis  Romani  ceterorumque  pontificum  et  prin- 
cipum  electione  regem  constituit.  Ich  halte  es  für  keine  allzu  kühne 
Kombination,  im  Gegenteil  für  eine  dem  Geiste  der  Zeit,  in  welcher 
alle  Rechte  ein/einer  Fürsten  in  Bezug  auf  die  Königswahl  erst  im 
Werden  waren,  entsprechende,  wenn  ich  annehme,  dass  dieser 
Mann,  Papst  Viktor  IL,  im  Einvernehmen  mit  dem  Kaiser 
in  Bodfeld  mit  den  anwesenden  Fürsten  verhandelte, 
ihnen  die  Wahl  Heinrichs  IV.  vorschlug  und,  nachdem 
er  ihrer  Zustimmung  sich  versichert,  die  förmliche 
electio  vornahm. 

Mit  dieser  Auffassung  stimmt  auch  alles  weitere  überein*).  Papst 
Viktor  inthronisirte  das  Königskind  in  Aachen :  Heinricus  per  dominum 
papam  ad  Aquisgrani  deducitur  et  in  sede  regali  collocatur  erzählen 
uns  die  Annal.  Altah.  mai.  (ad  a.  1056);    das   ist  es,    was  die  AnnaL 

')  Vgl.  Steindorff  a.  a.  0.  (oben  S.  214)  8.  254,  bes.  Anm.  5  und  6. 

-)  Was  diesbezüglich  Vita  Annonis  archiep.  cap.  7  (MG.  SS.  XI  469)  enfthlt 
(wohl  zu  unterscheiden  von  der  phantastischen  Obersetzung  bei  Gfrörer,  Papst 
Gregorius  VII.  und  sein  Zeitalter,  VI.  Band  Schaff  hausen  1860,  S.  777),  scheint 
mir  nicht  unglaubwürdig,  so  wenig  Wert  dieser  Quelle  im  allgemeinen  bei- 
zumessen sein  mag  (Wattenbach,  Deutschlands  Geschichtsquellen  im  Mittelalter, 
II.  Band  6.  Aufl.,  S.  108). 

«)  Vgl.  oben  SS.  212,  216. 

*)  Vgl.  oben  SS.  213  f.,  217  f. 


Der  Einfluss  Papst  Viktors  II.  auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.  23& 

Bomaoi  als  ein  regnum  tradere  per  investimentum  auffassen.  Und 
daran  schloss  sich  der  Reichstag  von  Köln,  wo  der  König  nach. den 
Annal.  Altah.  mai.  die  Unterwerfung  und  den  Eid  Balduins  von  Flandern 
entgegennahm;  Sigebert  (ad  a.  1057)  (und  nach  ihm  Alberich  von 
Trofe-Fontaines)  fügt  auch  den  Herzog  von  Lothringen  hinzu  und  be- 
merkt ausdrücklich,  dass  die  Unterwerfung  erfolgte  median te  Victore 
papa,  wie  auch  Vita  S.  Lietberti  episc.  Camerac.  den  grossen  Einflusa 
des  Papstes  hervorhebt.  Schon  oben  (S.  217)  habe  ich  mit  diesen 
Vorgängen  die  Worte  Leos  im  Chron.  monasterii  Casinensis  (1. 1.  cap,  2) 
in  Verbindung  gebracht:  apostolicus  .  .  .  regni  totius  optimates  (Hein- 
rico  IV.)  iurare  faciens  eumque  in  regno  confirmans  reversus  tandem 
in  Tusciam  est.  In  die  richtige  Beleuchtung  wird  die  Reichsverweser- 
schaft des  Papstes  gerückt,  wenn  wir  uns  schliesslich  die  Worte  Lam- 
berts v.  Hersfeld  (Annal.  ad  a.  1054) l)  vor  Augen  halten,  dass  ad 
(Mogontinam  sedem)  consecratio  regis  et  caetera  negociorum  regni 
dispositio  poti8simum  pertiüebat,  dass  aber  Heinrich  111.  (Coloniensi) 
archiepiscopo  hoc  Privilegium  vendicabat,  so  wenig  anderseits  die  Be- 
deutung der  letztwilligen  kaiserlichen  Verfügung  geleugnet  werden  soll2)» 
Trotz  alledem  bin  ich  mir  jedoch  bewusst,  dass  es  sich  bei  meiner 
Ansicht  nur  um  eine  allerdings  sehr  wahrscheinliche  Vermutung 
handelt  im  Gegensatz  zu  dem  sichern  Resultat  im  zweiten  Abschnitt 
dieser  Untersuchung. 


>)  Vgl.  oben  S.  232  Anm.  4. 

*)  Auffallend  ist  es,  dass  trotz  der  Quellenzeugnisae,  die  übereinstimmend 
dartun,  dass  Viktor  IL  die  Reichsverweserschaft  nach  Heinrichs  111.  Tode  tat- 
sächlich geführt  hat,  und  trotz  der  kaum  bestreitbaren  Tatsache,  dass  Hein* 
rieh  III.  auf  dem  Sterbebett  seinen  Sohn  Heinrich  IV.  ausdrücklich  der  Fürsorge 
des  Papstes  anvertraut  hat,  die  Meinung  vertreten  wird,  der  sterbende  Kaiser 
habe  Anno  von  Köln  zum  Reichs verweser  bestellt.  Diese  Ansicht  verficht  z.  B. 
Gfrörer  (vgl.  oben  S.  216  Anm.  1),  dem  sich  auch  Weiss  (Weltgeschichte,  IV.  Band 
3.  Aufl.,  SS.  505—506)  anschliesst.  Ihr  widerspricht  jedoch  nicht  nur  das  Fehlen 
fast  jeder  Nachricht  in  den  Quellen,  sondern  auch  der  Umstand,  dass  der  Erz- 
bischof beim  Tode  des  Kaisers  gar  nicht  anwesend  gewesen  zu  sein  scheint 
(vgl.  oben  S.  234),  sein  gespanntes  Verhältnis  zum  Kaiser  und  die  tatsächliche 
Übung  der  Reichsverweserschaft  durch  den  Papst.  Auch  die  von  Will  (Die  An- 
fänge der  Restauration  der  Kirche  im  11.  Jahrh.,  IL  Abteilung  Marburg  1864, 
SS.  79  ff.)  geäusserte  Ansicht,  dass  der  Papst  die  Reichsverweserschaft  vor  seiner 
Abreise  nach  Italien  auf  dem  Kölner  Reichstag  gewissermaßen  auf  Anno  Über- 
tragen habe,  entbehrt  jedes  genügenden  Anhaltspunktes,  um  die  Nachrichten» 
welche  wir  über  die  spätere  Arrogirung  der  Reichsverweserschaft  durch  Anno 
haben,  zu  entkräften.  Vgl.  darüber  die  Abhandlung  von  Lindner,  Anno  IL  der 
Heilige,  Leipzig  1869;  Eckerlin  a.  a.  0.  (vgl.  oben  S.  214  Anm.  5),  SS.  35  ff. 


-236  Karl  Gottfried  Hugelmann. 

Die  höchste  Machtentfaltung  des  deutschen  Kaisertums  hatte  unter 
Heinrich  III.  zur  Besetzung  des  päpstlichen  Stuhles  mit  deutschen  Bi- 
schöfen geführt  Nur  infolge  des  Umstandes,  dass  Papst  Viktor  II. 
deutscher  Reichsfürst  war,  ist  zum  erstenmal  ein  Papst  in  die  Lage 
gekommen,  bei  der  Besetzung  des  deutschen  Thrones  entscheidend 
mitzuwirken.  Kein  Vierteljahrhundert  war  seitdem  verflossen,  ab 
Gregor  VII.  mit  schier  übermenschlicher  Kraft  und  trotz  aller  Schwan- 
kungen immerhin  staunenswertem  Erfolge  den  Kampf  für  die  „hiero- 
kraüsche"  Ordnung  des  Verhältnisses  zwischen  Staat  und  Kirche  auf- 
nahm, den  Kampf  für  eine  Idee,  die  erst  im  Kopf  ihres  gewaltigen 
Vorkämpfers  feste  Gestalt  gewonnen  hatte1).  Und  so  fremd  war  den 
Menschen  der  Kampfeszeit  binnen  kurzem  der  Gedankenkreis  jüngst- 
vergangener Jahre  geworden,  dass  sie  die  Ereignisse  in  Bodfeld  nur 
an  den  Gedanken  ihrer  eigenen  Gegenwart  zu  messen  vermochten  und 
so  die  Wahl  Heinrichs  IV.  durch  Viktor  IL,  nach  ihren  Voraus- 
setzungen eine  Frucht  höchster  kaiserlicher  Machtentfaltung,  in  ihrer 
letzten  Wirkung  zum  Baustein  wurde  für  die  „hierokratische*  Staats- 
ordnung2). Ja!  so  gewaltig  ist  die  Nachwirkung  der  letzteren  selbst 
auf  unsere  ihr  scheinbar  sosehr  entfremdete  Gegenwart,  dass  sie  den 
Blick  des  modernen  Historikers  trübt  und  ihn  die  Wahl  in  Bodfeld 
lieber  ganz  verwerfen  lässt8),  weil  uns  wirklich  entfremdet  jene  Zeit 
ist,  in  welcher  ein  Papst  deutscher  Bischof  war  und  sich  als  princeps 
inter  pares  im  Kreise  deutscher  Beichsfürsten  bewegte.  So  finden  wir 
in  der  Wahl  zu  Bodfeld  ein  glänzendes  Beispiel  für  die  Macht  der 
Ideen  in  der  Geschichte,  besonders  im  Werden  des  Rechts:  selbst  die 
Ereignisse  der  Vergangenheit  werden  durch  sie  in  der  Richtung  ihrer 
Wirksamkeit  bestimmt4). 

»)  Vgl.  Martens,  Gregor  VII.,  II.  Band  Leipzig  1894,  S.  1. 

*)  Vgl.  oben  SS.  224  ff.;  ferner  auch  Manitius  a.  a.  0.  (oben  S.  214)  S.  495. 

>)  Vgl.  oben  SS.  220  ff. 

<)  Bezüglich  der  einschlagigen  Literatur  möchte  ich  am  Schlüsse  dieser 
Abhandlung  bemerken,  dass  mir  eine  Schrift  in  Wien  nicht  zugänglich  ge- 
wesen ist:  Salis-M  arschlins,  Agnes  von  Poitou,  Kaiserin  von  Deutschland,  Zt- 
rich.-Diss.  1887.  —  Krammer,  Wahl  und  Einsetzung  des  deutschen  Königs  im 
Verhältnis  zu  einander,  Weimar  1905  (Quellen  und  Studien  zur  Verfassungs- 
geachichte  des  deutschen  Reiches  in  Mittelalter  und  Neuzeit,  herauggegebea 
von  Zeumer,  Band  I  Heft  2)  konnte  ich  erst  während  der  Drucklegung  dieser 
Abhandlung  einsehen.  Von  den  Ereignissen,  welche  das  eigentliche  Thema 
der  letzteren  bilden,  erwähnt  Krammer  nur  die  Inthronisation  Heinrichs  IV. 
durch  den  Papst  Viktor  II.  in  Aachen.  Mit  seiner  Auffassung  der  deutschen 
Königswahl,  werde  ich  noch  Gelegenheit  haben,  mich  in  dieser  Zeitschrift  ans- 
•einanderzusetsen. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas 
1311—1313. 

Von 

Vinzenz  Samanek. 

Erster  Teil. 


Kritische  Bewertung  der  Quellen  und  Stand  der  Forschung. 

Grundlage  der  nachstehenden  Untersuchung  bildet  vorwiegend  eine 
bisher  unbekannte  Reihe  von  Aufzeichnungen,  die  zum  archivalischen 
Nachlass  des  Bernardus  von  Mercato,  Kammernotars  Kaiser  Heinrichs  VII. 
gehören,  aber  durch  ein  begreifliches  Missverständnis  nicht  diesem 
Bestände,  sondern  andern  Materialien  des  Turiner  Staatsarchivs,  der 
Abteilung  „  Republica  di  Genova* l)  einverleibt  und  so  dem  ihnen  we- 
sentlichen Zusammenhang  entfremdet  worden.  Es  sind  das  Stücke, 
deren  Überlieferungsart  eine  gewisse  Analogie  mit  einem  allerdings 
groben  Irrtum  gewahr  werden  lasst,  dem  zufolge  einiges  vom  Turiner 
Aktennachlass  Heinrichs  VII.  in  das  Departementalarchiv  von  Grenoble 
kam8);  in  unserm  Fall  steht  die  Sache  wenigstens  insofern  anders,  als 
es  sich  wirklich  um  Vorgänge  handelt,  die  durchwegs  auf  Genua  Bezug 
haben8).     Das  Konzeptheft,   das  uns  hauptsächlich    beschäftigen  wird, 


l)  Turin,  Archivio  di  ttato,  Republica  di  Genova  Mazeo  1. 

*)  Inventaire-sommaire  säria  B  III,  96.  Neuerdings  hat  Schwalm,  Neues 
Archiv  SO,  439  auf  einige  derartige  Stücke  hingewiesen;  das  ganze  Unheil  ent- 
stand durch  eine  Verwechslung  der  Stadt  Pisa  mit  Pisancon  im  Departement 
Dröme ! 

*)  Diesem  Verhältnis  würde  besser  entsprechen,  wenn  einige  nach  den  Pro- 
venienzen aufbewahrte  ünterwerfungsinstrumente   aus   dem  Gebiete   von  lvrea 


238  Vinzenz  Samanek. 

besteht  aus  drei  Teilen,  die  mit  einander  chronologisch  and  inhaltlich 
nicht  unmittelbar  zusammenhängen,  und  auch  äusserlich,  wie  Schrift 
und  Format  zeigt,  von  einander  zu  trennen  sind:  während  der  erste 
Tom  Kammernotar  Bernard  geschrieben  ist,  rührt  der  zweite  Ton  dessen 
Kollegen  Paulus  von  Poggibonsi  her,  das  dritte  Stück  dagegen  tob 
einer  Hand,  die  sich  nicht  sicher  indentifiziren  lässt;  die  Vereinigung 
mag  wohl  erst  im  15.  Jahrhundert  bei  Gelegenheit  einer  Ordnung  des 
ganzen  Materials  erfolgt  sein1).  —  Der  durchaus  eigentümliche  Charakter 
dieser  Dokumente  erfordert  ein  kritisches  Werturteil,  das  in  kausaler 
Beziehung  zu  einem  solchen  über  den  archivalischen  Nachlass  des 
Kaisers  im  allgemeinen,  eine  kurze  Besprechung  des  letztern  notwen- 
dig macht,  um  zu  unserm  Hauptthema  hinüberzuleiten8). 

Ficker,  der  über  den  Gegenstand  zuerst  zusammenhängend  ge- 
handelt, spricht  von  einem  deutschen  Teil  des  Reichsarchivs  Hein- 
richs VII.  im  Gegensatz  zum  italienischen,  welch  letzterer  die  Haupt- 
masse der  in  Turin  und  Pisa  aufbewahrten  Kanzleibestande  des  Kaisers 
umfasse3).  Dagegen  scheidet  Seeliger  aufs  schärfste  zwischen  dem 
Nachlass  der  Kammernotare  und  einem  solchen  der  Kanzlei  und  des 
Archivs4):  ersterem  gehörten  alle  rein  notariellen  Aufzeichnungen  an, 
letzterer  dagegen  habe  als  das  Reichsarchiv  alle  eigentlichen  Urkunden 
-aus  der  Kanzlei  und  den  überkommenen  Beständen  enthalten,  von 
denen  ein  Teil  in  Pisa  beim  Abzug  des  Kaisers  1313  zurückgelassen, 
ein  weit  geringerer,  später  gänzlich  verschollenes  Best  aber  auf  dem 
Marsch  gegen  Süden  mitgenommen  worden  sei.  —  Der  Kernpunkt 
dieser  Aufstellungen  muss  jedoch  insofern  als  unzutreffend  bezeichnet 
werden,  als  die  Voraussetzung  einer  prinzipiellen  Sonderung5)  zwischen 


1 


und  Aoeta  [Turin,  Archivio  di  stato,  Duchi  d'Aoste,  Paquet  12  Nr.  1  (S.  Blaii 
de  Passsignan),  Nr.  5  (S.  Christine),  Nr.  7  (S.  Jacob  de  Mutian),  Nr.  9  (8.  Martin 
de  Corbian),  Nr.  10  (8.  Martin  de  la  Palme)  Nr.  12  (S.  Remy) :  Provincia  d'  Ivret 
Mazzo  1  Nr.  4,  Mazzo  11  Nr.  41  (Campagnolo)]  ursprünglich,  wie  mir  allerdings 
wahrscheinlich,  dem  Nachlass  Bcmards  angehörten. 

')  Die  Vermerke  aus  dem  15.  Jahrhundert  rühren  von  derselben  Hand  her, 
die  auch  die  übrigen  Stücke  des  Nachlasses  geordnet. 

')  Ich  bemerke  gleich,  dass  mir  eine  eingehende  Erörterung  des  Nachlas»« 
hier  ganz  fernliegt,  umsomehr,  da  J.  Schwalm  demnächst  darüber  eine  selb- 
ständige Untersuchung  veröffentlichen  wird;  der  Rahmen  einer  Einleitung  ver- 
bietet mir  auch  eine  detaillirtere  Auseinandersetzung  mit  den  bisherigen  An- 
sichten, die  sich  ja  ohnedies  leicht  überblicken  lassen. 

8)  Sitzungsber.  der  Wiener  Akademie  14,  143;  145;  153;  155  ete, 

«)  Mitteil,  des  Instit.  f.  österr.  Gesohf.  XI,  427—442. 

6)  Seeliger  spricht  aufs  bestimmteste  aus,  dass  die  Kammernotare  mit  dem 
»Beurkundungsgesch&ft  nicht  das  geringste  zu  tun«  hatten  (vgl.  1.  c  425  XL  483t. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  239 

^Kanzlei*  and  .Kammernotariat*  nicht  haltbar  ist.  Durch  den  pa- 
läographischen  Befand  des  Nachlasses  ergeben  sich  hiefür  untrügliche 
Belege:  mit  Sicherheit  kann  wenigstens  bei  zwei  Kammernotaren  der 
Nachweis  erbracht  werden,  das*  sie  neben  den  Instramenten  auch 
wirkliche  Urkunden  verfasst  und  geschrieben  haben;  Paulus  v.  Poggi- 
bonsi  fertigte  ein  Privileg  für  den  Delfin  Hugo  v.  Vienne1)  und  unter 
-anderem  die  37  im  Gefolge  der  feierlichen  Verleihungsurkunde  von 
Asti  für  Amadeus  von  Savoyen')  an  verschiedene  Gemeinden  gerich- 
teten Mandate8),  wobei  auch  der  grossen,  von  ihm  mit  den  Erledi- 
jgoiigsvennerken  kopirten  Petition  Genuas  als  Grundlage  für  eine  Pri- 
TÜegienausfertigung  gedacht  sein  will4).  Die  Gesandtschaft,  welche 
1313  vornehmlich  zur  Beschaffung  von  Kriegsmitteln  in  den  Sprengel 
«Lombardia  inferior*  abgeschickt  wurde,  führte  eine  ganze  Beihe  von 
Briefen  und  Mandaten  des  Kaisers  mit  sich,  die  in  ihrem  Berichte 
registrirt  sind  und  z.  T.  von  Bernard  selbst  geschrieben  waren6).  Ist 
der  letztere  in  dieser  Richtung  auch  sonst  tätig6)  und  schliesst  als 
Folge  dieser  Verhältnisse  der  Aktenbestand  eines  Kammernotars  Ur- 
kunden keineswegs  aus7),  so  lässt  der  eben  angeführte  Beleg  ganz 
besonders   deutlich   durchblicken,   dass  an  Stelle   eines  rein   formalen 


»Die  Kanzlei  war  und  blieb  die  Behörde  för  die  Ausfertigung  von  Urkunden, 
und  niemals  haben  die  Kammernotare  dies  Gebiet  zu  betreten  versucht,  um 
deutsche  oder  italienische  Angelegenheiten  zu  erledigen*. 

')  Turin;  Arch.  d.  stato,  Province  de  Faucigny,  Paqu.  2,  1  (1312.  Febr.  16). 

*)  Turin ;  Arch,  di  st.  Dipl.  imp.  4,  18  (=  Dönniges  2,  209  Nr.  58). 

8)  Turin;  Arch.  d.  st.  D.  imp.  5,  1  (=  Dönniges  2,  202  ff.). 

*)  Ib.  Republica   di  Genova  1,  4,  vgl.   dazu   auch    Dönniges  2,  109  Nr.  6. 

5)  Wir  können  dies  daraus  ersehen,  dass  uns  zufallig  das  Originalmandat 
von  der  Hand  Bernards  neben  einem  registrirten  Stück  erhalten  ist  (Dönniges  1, 
128).  Ein  ähnlicher  Fall  dürfte  die  Privilegienbestätigung  für  Genua  sein,  mit 
der  vielleicht  Bernard  selbst  die  betreffende  Gesandtschaft  ausrüstete.  (Dönni- 
«es  1,  99  f.). 

6)  So  ist  die  Urkunde  des  Bischofs  Theobald  von  Lüttich  (Ficker,  Sitzber. 
14,  226  Nr.  69)  ganz  von  Bernard  geschrieben;  auch  die  Urkunde  Ficker  Nr.  18 
möchte  ich  als  Kopie  von  seiner  Hand  betrachten. 

')  Dönn.  2,  29  (Nr.  16);  51  (Nr.  23)  52  (Nr.  24);  96  (Nr.  3);  164  (Nr.  32): 
190  (Nr.  51)  (2  Mandate);  220.  Dann  die  erwähnten  Konzepte  und  die  Stücke 
des  Paulus  v.  Poggibonsi  für  Savoyen.  Es  ist  gar  kein  Grund  vorhanden,  diese 
letztern  für  Savoyen  ergangenen  Urkunden  als  mit  Bernards  Nachlass  in  keiner 
Beziehung  stehend  zu  bezeichnen.  Denn  einerseits  sind  sie  zum  grossen  Teil 
mit  Überschriften  von  der  Hand  des  Bernard,  Amadeus*  Notar,  versehn,  ander- 
seits lassen  sich  auch  sonst  Urkunden  von  Räten  des  Kaisers,  ja  selbst  von  Hof- 
familiären  überhaupt  unter  den  kaiserlichen  Archivalien  nachweisen  (Ficker  1.  c 
Nr.  34,  Nr,  41,  Nr.  48,  Nr.  67,  Nr,  69;  Pisa,  Arch.  capitol.  1331  u.  1353)  wo- 
durch die  bezügliche  Bemerkung  Seeligers,  1.  c  11,  428  A.  1,  hinfällig  wird. 


240  Vinzenz  Samanek. 

Unterscheidungsgrundes  vielmehr  eiue  bedeutsamere  materielle  Sonde- 
ruog  uns  als  Richtschnur  zu  dienen  hat1). 

Im  Wesen  des  Notariats  liegt  zunächst  keine  irgendwie  geartete 
sachliche  Beschränkung.  9In  den  Notariatsakten  finden  sich  Berichte 
über  die  verschiedenartigsten  Geschäfte  vereinigt,  da  Aufnahme  des 
Aktes  durch  ein  und  dieselbe '  Person  hier  allein  das  verbindende  Mo- 
ment bildet*.  Nun  scheidet  Ficker,  dessen  Worte  wir  hier  wieder- 
gebena),  davon  jene  engere  Qruppe  ab,  für  die  überdies  die  Beziehung 
auf  ein  und  dieselbe  Behörde  ausschlaggebend  ist:  er  bezeichnet  sie 
als  Amtsakten.  Ich  glaube,  wir  können  diesen  Gesichtspunkt  noch 
verallgemeiuern  und  aus  der  Masse  der  gewöhnlichen  Notariatsimbre- 
viaturen  diejenigen  aussondern,  in  denen  überhaupt  die  inhaltliche 
Zusammengehörigkeit  entscheidend  ist,  welche  eine  bestimmte  Matern 
be treffen8).  Festzuhalten  ist  also,  das»  jeder  Notar  seinen  eigenes 
Imbreviaturbestand  hatte4);  letzterer  war  entweder  reinlich  gebucht 
oder  bestand  noch  aus  losen,  zur  Registrirung  bestimmten  .acta*  und 
„scedae"6).  Auch  für  das  Kammernotariat  Kaiser  Heinrichs  VTL  galten 
natürlich  diese  dem  italienischen  Notariatsinstitut  eigentümlichen  Tat- 
sachen. Gerade  hier  aber  ist  besonders  wesentlich  eine  das  inhaltliche 
Moment  hervorkehrende  Beziehung. 

Von  den  eiuzelnen  Kammernotaren  waren  „Acta  imperial»  aule**) 
zu  führen,  die  der  Kaiser  selbst  als  „Acta  nostra"7)  kennzeichnet.  So 
hören  wir  denn  von  „Acta  et  gestatf  des  Kaisers,  die  dem  Bestände 
des  Kammernotars  Leopardus  Frenetti   (aus   Pisa)    angehörten8),    Ber- 

')  S    unten  S.  6  zu  Anm.  3. 

»)  Beiträge  z.  Urkundenl.  1,   143  f.  §  175. 

*)  Einzelnes  anzuführen  ist  nicht  nötig ;  ich  nenne  nnr  als  gutes  Beispiel  Bo- 
naini,  Acta  Henrici  I,  352—371  Nr.  193  und  eine  Stelle  bei  Bonaini,  Statuti  di  Pwa, 
3,  857  Nr.  8,  wo  die  Rede  ist  von  Acta,  libri  und  scedae  ser  Udobrandi  notaiii 
de  factis  tantum  dicti  monasterii  sanctorum  Marie  etGorgonii. 

4)  Besonders  instruktiv  ist  es,  wenn  wir  derartiges  bei  den  Buchungen  der 
Anzianenbeschlüsse  von  Pisa  bemerken  können:  In  den  »Provisiones  et  consilia 
anthianorum«  aus  dem  Jahre  1311  (Pisa,  Archivio  di  stato  A.  84)  ist  auf  dem 
Umschlag  zu  lesen:  »Becti  notarii  de  Spira  predictorum  ancianorum  scribe  pro 
mense  Augnsti  Über  hie  est«,  was  einem  Wechsel  der  Hände  an  der  entspre- 
chenden Stelle  des  Buches  tatsächlich  entspricht. 

6)  Nach  der  Pisaner  Notariatsordnung  hatte  jeder  Notar  seine  eigenen  losen 
Aufzeichnungen  (»scedae  [non  redaetae  in  quaternis];  folia)  wöchentlich  in  Im- 
breyiaturbüchern  einzutragen,  worüber  er  Toni  Capitaneus  des  Notarszunft  be- 
aufsichtigt wurde  (Bonaini,  Statuti  di  Pisa  3,  768). 

*)  Der  Ausdruck  im  Instrument  bei  Dönniges  2,  90. 

')  Dönniges  1,  123—140  paasim. 

*)  Histor.  patr.  mon.  19,  1205  f.  (Liber  Potheris  Brixiae)  ist  ron  der  Sentens 
Heinrichs  VII.  gegen  Brescia  gesagt,  sie  sei  geschrieben  »in  actis  et  geetis  sere- 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  241 

nardus  v.  Mercaio  hat  solche  Aufzeichnungen  geführt,  von  Johann 
v.  Dysts  Nachlass  sind  uns  wenigstens  noch  Fragmente  erhalten1), 
während  von  dem  anderer  kaum  noch  erkennbare  Spuren  sich  vor- 
finden. Der  Erklärungsgrund  für  den  jetzigen  Aufenthaltsort  von 
Bernards  Bestände8),  die  Tatsache  der  faktischen  Vererbung  von  Leo- 
pardus  Nachlass'  an  dessen  Nachkommen8)  beleuchtet  auch  in  dieser 
Richtung  den  Zusammenhang  mit  den  allgemeinen  notariellen  Ge- 
bräuchen, der  uns  ja  in  keiner  Weise  auffallen  kann4).  Darüber 
hinaus  aber  haben  wir  noch  mit  besondern  Verhältnissen  zu  rechnen, 
welche  uns  die  etwas  komplizirtere  Beurteilung  des  Turiner  Materials 
ermöglichen  dürften. 


nissimi  principis  domini  üenrici  dei  gratia  Romanorum  regis  .  .  per  Leopard  um 
Freneti  de  Pisis  notarium  camere  dicti  domini  regis«.  Vgl.  Schwalm,  Neues 
Archiv  30,  432  f. 

>)  Schon  Seeliger  1.  c.  XI,  434  weist  darauf  hin.  Die  Erhaltung  dieses 
Restes  ist  wohl  der  Sammeltätigkeit  eines  Mitgliedes  der  Familie  Roncioni  in 
Pisa  (Raffaelle  Roncioni  17.  Jahrh.)  zu  verdanken,  in  deren  Archiv  diese  Stücke 
»ich  jetzt  befinden  (Ficker  1.  c.  1 1  Abs.  2). 

*)  Für  die  Turiner  Provenienz  hat  Dönniges  I,  praef.  XV.  zuerst  den  dann 
von  Ficker  (vgl.  auch  Schwalm,  Neues  Archiv  29,  588  A.  1)  übernommenen  Ge- 
danken ausgesprochen,  dass  Amadeus  von  Savoyen  als  Reichsvikar  in  Italien  nach 
dem  Tode  Heinrichs  von  Amtswegen  dazu  befugt  gewesen  sei,  das  archivalische 
Material  des  Kaisers  zu  sammeln,  und  dass  er  dies  tatsächlich  u.  zw.  zur  Ver- 
teidigung des  toten  Kaisers  gegen  die  Bannsprüche  Clemens  V.  getan  habe. 
Aber  abgesehen  von  aller  Unwahrscheinlichkeit  und  Zwecklosigkeit  eines  solchen 
Vorgehens,  begreift  man  nicht,  warum  gerade  der  überwiegende  Teil  des  Mate- 
rials andere  Dinge  betrifft,  warum  das  Aktenmaterial  erst  später  gesammelt  sein 
sollte  (was  auch  unmöglich  gewesen  wäre),  das  doch  ein  einheitliches  Gepräge 
an  sich  trägt.  Dass  Bernards  Nachlass  nach  Turin  kam,  hat  einfach  seinen 
Grund  darin,  dass  dieser  Notar  nach  des  Kaisers  Tode,  wie  früher,  (vgl.  Turin, 
Aren,  di  stato,  Tratte*  anciens,  paquet  3  öfters ;  auch  einer  seiner  Vorfahren  läset 
Bich  hier  nachweisen:  Province  de  Savoye  20,  7  [Yenne  3j:  Petrus  de  Mercato) 
wieder  allein  im  Dienste  des  Savoyers  stand.  (Die  Vermutung  Seeligers  wird 
durch  die  Urkunde  Turin,  Archivio  di  stato,  Traite*  anciens,  paquet  3,  30  vom 
Jahre  1314,  wo  Bernard  unterschreibt  und  signirt,  als  gerechtfertigt  erwiesen.) 
Vgl.  dazu  die  Bestimmungen  der  Pisaner  Notariatsstatuten  über  die  »Acta  nota- 
riorum  mortuorum«  Bonaini,  Stat.  di  Pisa  3,  794  f. 

»)  Von  der  S.  240  Anm.  8  erwähnten  Sentenz  wurden  Abschriften  1339  und 
1347  veranlasst,  das  eine  mal  von  Hubaldus  filius  condam  Freneti  notarii,  das 
anderem al  von  Franciscus  filius  ser  Hubaldi  Freneti  notarii  (Schwalm  Neues 
Aich.  30,  433  f.). 

*)  Leopard us  gehörte  überdies  dem  Pisaner  Notarskolleg  an,  musste  also 
mit  dessen  Statuten,  über  die  wir  genau  unterrichtet  sind,  wohl  vertraut  sein. 
Er  war  wohl  noch  als  Kammernotar  in  Fühlung  mit  demselben,  da  dieses  auch 
seine  auswärtigen  Notare  in  Evidenz  führte. 

Mittheflungen  XXVII.  16 


242  Vinzcnz  Samanek. 

Die  ganz  bestimmt  und  überwiegend  sachliche  Beziehung  musste 
nämlich  sowohl  das  einlaufende  Material  fQr  die  Bestände  der  Kammer- 
notare von  gleicher  Wichtigkeit  erscheinen  lassen,  als  auch  ein  viel 
engeres  gegenseitiges  Verhältnis  dieser  Hofsekretäre  bewirken,  als  das 
sonst  etwa  bei  Notaren  üblich  war.  Es  sind  das  Gesichtspunkte,  die 
das  dem  Notariatswesen  eigene  Prinzip  der  rein  subjektiven  Abhängig- 
keit des  Materials  von  der  ausfertigenden  Urkundsperson  einiger- 
massen  durchbrechen.  Im  allgemeinen  kann  man  wohl  behaupten, 
dass  die  Aufzeichnungen  und  Konzepte  von  den  Kammernotaren  gegen- 
seitig korrigirt  und  ergänzt  werden  konnten,  was  überall  dort  zu  er- 
sehen ist,  wo  uns  zwei  oder  mehrere  der  letzteren  bei  der  Ausfertigung 
entgegentreten1).  Lässt  sich  daraus  irgend  ein  Bangsunterschied  zwi- 
schen diesen  Männern  höchstens  quantitativ  begründen8),  so  wird  ein 
solcher  doch  wesentlicher,  wenn  man  dazu  noch  einen  verschiedenen 
Grad  der  Beteiligung  je  nach  der  Wichtigkeit  der  Materie  in  Anschlag 
bringen  könnte.  Beides  zusammengenommen  scheint  Bernard  v.  Mer- 
cato  eine  überwiegende  Stellung  eingenommen,  das  besondere  Vertrauen 
des  Kaisers  und  seines  Hofrats  genossen  zu  haben8),  ohne  dass  wir 
geradezu  von  einem  Verhältnis  der  Überordnung  zu  den  anderen  Se- 
kretären zu  sprechen  berechtigt  wären.  Die  Beobachtung  genügt,  uns 
eine  dem  entsprechende  Verschiedenheit  in  der  Gestaltung  des  Nach- 
lasses der  einzelnen  Kammernotare  annehmen  zu  lassen,  welche  sich 
auch  in  der  Behandlung  des  Einlaufs  äussern  muss.  Bei  vorwiegend 
inhaltlicher  Beziehung  seines  Materials,  war  auch  sonst  einem  Notar 
die  Übernahme  einer  Urkunde  von  einem  anderen  ermöglicht,  wenn 
dies  etwa  bestimmte  amtliche  Zwecke  erforderten*).  Umsomehr  wird 
natürlich   eine   solche  Praxis   bei   den  Kammernotaren   in  Übung  ge- 


')  Ich  nenne  nur  die  Annullirung  der  Verträge  zwischen  Genua  und  König 
Karl  IL  Der  Entwurf  ist  von  Leopardus  geschrieben,  von  Bernard  korrigirt 
(Dönniges  2,  110),  die  Ausfertigung  ebenfalls  von  Leopard as  geschrieben,  wobei 
Bernard  unterschreibt  und  sein  Signum  beifügt  (ganz  analog  ist  der  Fall  beim 
Pisaner  Instrument  von  1312  Dez.  26;  Konzept:  Schwalm,  Neues  Archiv  30, 
441—444  Nr.  III;  Ausfertigung:  Dönniges  2,  191),  wogegen  etwa  das  Instrument 
Dönniges  2,  134—136  Nr.  14  und  Bonaini  l,  174—176  Nr.  110  zu  halten  ist. 

')  Etwa  dass  der  öfter  als  Korrektor  fungirende  Kammernotar  einen  höhern 
Rang  einnahm. 

•)  Es  hängt  das  z.  T.  mit  Verhältnissen  zusammea,  die  ich  andernorts,  ge- 
legentlich einer  Arbeit  über  den  königlichen  Rat  besprechen  werde. 

*)  So  hat  z.  B.  der  Notar  Martinus  Loge,  der  die  Berichte  der  kais.  Ge- 
sandtschaft aus  dem  Jahre  1310  schrieb  (s.  8.  243  Anm.  1),  zwei  dazugehörige 
Instrumente  von  einem  andern  Notar  in  Empfang  genommen  (Bonaini  1,  11  N.  6: 
hec  instrumenta  tradidi  Martino  Loge  notario).  Doch  kennte  derartiges  nur 
Ausnahme  sein;  vgl.  die  Pisaner  Statuten. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellang  Genuas  1311—1313.  243 

wesen  sein,  wo  in  dieser  Richtung  ganze  Aktenreihen  in  Rechnung 
zu  ziehen  sind1).  Im  übrigen  suchen  wir  freilich  vergebens  nach 
einem  Prinzip,  nach  welchem  die  Behandlung  des  Einlaufs  für  das 
Material  der  einzelnen  Karamemotare  zu  erklären  wäre.  Wie  letztere 
oft  gemeinsam  Auftrag  zu  Fertigung  von  Instrumenten  erhielten,  so 
werden  mitunter  auch  mehreren  gemeinsam  besonders  wichtige  poli- 
tische Urkunden,  die  an  den  Hof  gelangten,  überwiesen  worden  sein, 
worüber  uns  wenigsteus  ein  Fall  Aufschluss  gewährt8).  Vielleicht 
hängt  die  Empfangnahme  von  Stücken  auch  mit  speziellen  Amtsauf- 
trägen zusammen,  mit  deren  schriftlicher  Behandlung  der  eine  oder 
andere  Kammernotar  im  besonderen  betraut  war8) ;  jedenfalls  scheinen 
dem  Bestände  derselben  Urkunden  dann  einverleibt  worden  zu  sein, 
wenn  auf  Grund  dieser  königliche  Handlungen  vorgenommen  wurden, 
deren  Aufzeichnung  dann  wohl  ab  Registrirung  bezeichnet  werden 
konnte4). 

All  dies  vermag  uns  freilich  nicht  darüber  hinwegzutäuscheu,  dass 
sich  trotz  des  hier  überall  anzunehmenden  grösseren  Wirkungskreises 
Beruards  das  Turiner  Material  nicht  restlos  daraus  begründen  lässt. 
Das  scheint  mir  zunächst  bei  bestimmten  Stücken  der  Fall  zu  sein, 
welche  sichtlich  dem  Bestand  eines  anderen  Eammernotars  angehören 
sollten:  abzusehen  ist  dabei  natürlich  von  der  bereits  erwähnten  Kor- 
rektorentätigkeit; auch  wenn  der  von  einem  Kammernotar  geschriebene6) 
grosse  6esandt8chftbbericht  des  Jahres  1313  in  Bernards  Nachläse  sich 
findet,   ist  das  schliesslich   noch   mit  jenen  Gesichtspunkten  zu  ver- 


*)  8o  sind  die  vom  Notar  Martina*  Loge  (aus  Ivrea)  geschriebenen  Berichte 
der  kaiserlichen  Gesandtschaft  von  1310  in  die  Acta  Ueinrici  eingereiht  Ich 
nenne  ferner  den  Bericht  der  Ratakommissäre  von  1313  in  Bernards  Nachlass; 
er  hat  ganz  den  Charakter  einer  zusammenhangenden  Imbreviaturaufaeichnung. 
Ferner  ißt  auf  die  Notiz  einer  zum  Bestände  des  Johann  v.  Dy&t  gehörigen  Ur- 
kunde hinzuweisen  (Bonaini  1,  102  Nr.  72):  Procuratorium  .  . .  eihibitum  mihi; 
Petrus  M.  notarins  debet  mihi  daie  sind ica tum  etc. 

*)  Dönniges  2,  68  Nr.  27.     (Johann  v.  Dyst  und  Bernard). 

*)  So  scheint  der  Kammernotar  Johann  v.  Dyst  namentlich  mit  der  Auf- 
zeichnung von  königlichen  Handlungen  Über  Fidelitätsakte  von  Städten  beschäf- 
tigt gewesen  zu  sein,  vgl.  die  folgende  Anm.  Bernard  hatte  das  Ratsbuch  zu 
führen;  zu  nennen  ist  ferner  vor  allem  die  Tatsache,  dass  sieh  die  Reihe  der 
savovischen  Stücke  bei  Bernard  finden. 

*)  Die  uns  erhaltenen  Fragmente  des  Nachlasses  Johannes  v.  Dyst,  die 
durchaus  dies  Gepräge  tragen,  lassen  die  Tatsache  wenigstens  für  diesen  Kam- 
mernotar deutlich  erkennen.    S.  Bonaini  1  passim. 

*)  Ob  sie  von  einem  solchen,  der  dann  Lapus  wäre,  geschrieben,  oder  bloss 
kopirt  ist,  bleibt  zweifelhaft;  jedenfalls  ist  die  Schrift  Dönniges  2,  praef.  XVII 
Z.  12  von  unten  ff.  und  ib.  1,  124—165  identisch. 

16* 


244  Vinzeni  Samanek. 

einen l) ;  dagegen  sind  zu  beachten  Materialien,  die  von  vornherein  nor 
archivalisches  Interesse  haben  konnten;  so  zwei  genuesische  Akten- 
stücke und  sonst  mehrere  Instrumente  und  Konzepte,  die,  von  anderen 
Kammernotaren  geschrieben,  bei  Bernard  anzutreffen  sind8).  Des  wei- 
teren verweise  ich  auf  Konzeptcharakter  tragende  Archivalien,  & 
Bernard  nicht  als  solche  überwiesen  werden  konnten  und  auf  andere 
Instrumente,  welche  schon  deshalb,  weil  sie  sich  als  auf  fremde  Ver- 
anlassung erfolgte  Transsumpte  darstellen,  kaum  als  Einlauf  gelten 
können8).     Drangt  sich  nun  bei  ein  oder  dem  anderen   dieser  Stöcke 


')  Der  Bericht  steht  im  Zusammenhang  mit  dem  von  Bernard  gefahrtea 
Ratsbuch  II  (Dönniges  1,  99  f.)  und  bildete  die  Grandlage  zu  Eintragung  tos 
Notizen  in  die  Instruktion  ib.  Dönniges  1,  110 — 111. 

')  Die  beiden  unten  Kap.  II  und  III  besprochenen  Stücke;  was  das  eine 
genuesische  Stück  betrifft  (s.  Kap.  2),  so  kann  der  von  Bernard  beigefügte  Anbog 
einer  Aufzeichnung  über  die  Anzianen  Genuas  nicht  auf  speziellen  Auftrag  zu- 
rückzuführen sein  (wobei  Bernard  dann  etwa  ein  für  seine  Sammlung  dienlich* 
und  mit  dem  Auftrag  zusammenhängendes  Stück  ausgewählt  hätte);  denn  da 
eine  derartige  Aufzeichnung  überhaupt  erst  nach  der  Vikarsernennung  erfolgen 
konnte,  hätte,  wenn  es  sich  um  besondere  Information  der  Regierung  handeln 
würde,  nur  dieser  Vikar  eine  Liste  geben  müssen,  nicht  aber  beliebige  Bürger: 
wir  haben  es  daher  wohl  mehr  mit  einer  persönlichen  Notiz  Bernards  zu  tun, 
Vgl.  über  das  nähere  Kap.  2.  Ferner  Dönniges  2,  171—177  Nr.  39:  Sentenz  gegen 
Lucca,  Sienaetc.  (Paulus);  187  (Nr.  48)  Zitation  K.  Roberts  (Paulus);  193  Nr. 53, 
198  Nr.  56  Interlocut  und  definitive  Sentenz  gegen  K.  Robert  (beide  von  Paulo«); 
202  ff.  Nr.  57  Sentenz  gegen  Padua  (Paulus  in  Gegenwart  des  Leopardoi); 
(vgl.  182  Nr.  44  und  187  Nr.  48*>.  Dorsualnotiz  von  Paulus  bei  Nr.  56  and  58\ 
dann  etwa  ein  von  Johannes  Petri  de  Urbino  auf  Papier  geschriebenes  Instru- 
ment von  1313  Juli  4  (eine  Schadloserklärung  gegenüber  der  Kirche  bezgl.  der 
Sentenz  gegen  K.  Robert):  Turin,  Aren,  di  stato,  Dipl.  imp.  Mazzo  4.  (Donnal- 
notiz  von  demselben  Notar). 

•)  Dönniges  2,  Acta  registrata  passim  (mit  Ausnahme  einiger  Stücke,  die 
wie  Nr.  32  sich  leicht  ausscheiden  lassen);  dann  139  Nr.  18  (Constitntio  de  re  mi- 
litari); 148  Nr.  22  (Sentenz  gegen  Cremona),  161  Nr.  31  (Edictum  de  monetis). 
164  Nr.  32  (Notarielle  Abschrift  eines  besiegelten  kgl.  Mandats:  Edictum  de 
monetarum  custodibusj.  Neben  diesem  sind  besonders  auffallend  die  folgenden: 
182  Nr.  44  (Fürst  Johann  von  Tarent  wird  von  den  Gesandten  des  Papstes  auf- 
gefordert die  Kaiserkrönung  nicht  zu  hindern:  Mandat,  Abschrift  eines  Notar* 
in  Gegenwart  mehrerer  anderer,  darunter  des  Paulus,  veranlasst  durch  den 
vicarius  generalis  alme  urbis  sacri  senatus;  trotztem  blieb  die  Urkunde  niefct 
bei  Paulus);  190  Nr.  51  (Instrument  über  Bekanntmachung  zweier  kaiserlicher 
Mandate  durch  den  Vikar  von  Pisa),  189  Nr.  48t>:  Transumpt  der  Zitation  K. 
Roberts  (Nr.  48  »)  auf  Veranlassung  des  Vikars  des  Bischofs  v.  Arezzo ;  237— 24fr 
Nr.  9  Sentenz  des  Papstes  gegen  den  toten  Kaiser.  Ferner  die  Stücke  2,  185, 
186  (Nr.  46  und  47),  welche  Abschriften  von  Instrumenten  des  Johann  v.  Djst 
von  Bernard8  Hand  darstellen,  deren  Originale  bei  letzterm  verblieben ;  vgl.  ib. 
177,  178  (Nr.  40,  41).  ...... 


Die  verfassungsrechtliche  Stellang  Genua«  1311—1313.  245 

'die  Vermutung  nach  eigenartiger  Gestaltung  des  behördlichen  Ge- 
schäftsverkehrs (etwa  zwischen  Hofrat  und  Vikaren)  auf  *),  und  nehmen 
wir  in  dieser  Hinsicht  die  Tätigkeit  Bernards  als  eine  sehr  weit- 
gehende an,  so  wird  eben  letzterer  als  derjenige  erscheinen,  der  zur 
Evidenzhaltung  aller  auf  die  italienische  fieichsherrschaft  und  das 
kaiserliche  Regierungsprogramm  bezüglichen  Akten  befugt  war.  Und 
diese  Beobachtung,  die  hauptsächlich  für  die  letzte  Zeit  von  Heinrichs 
Regierung  in  Betracht  kommt,  steht  in  der  Tat  in  engstem  Zusam- 
menhang mit  einem  Faktum,  aus  dem  sich  auch  die  nicht  befriedigend 
erklärbaren  Elemente  des  Nachlasses  trefflich  ableiten  lassen. 

Im  Turiner  Bestände  tritt  uns  Bernards  Tätigkeit  keineswegs 
vollständig  entgegen :  ist  da  an  schon  erwähntes  anzuknüpfen,  so  fällt 
vor  allem  ins  Gewicht,  dass  sich  auf  rein  deutschen  Archivalien  des 
Kaisers  Notizen  von  Bernards  Hand  finden2)  und  in  seinen  Buchungen 
Beste  von  Aufzeichnungen  über  kaiserliche  Geschäfte  privater  Natur8)  an- 
zutreffen sind.  Wir  brauchen  überhaupt  dem  Nachlasse  Bernards  nur 
das  entgegen  zu  halten,  was  für  die  Zusammensetzung  der  „Acta 
Henri ci*  sonst  zu  erschliessen  ist.  Es  scheint  mir  da  ein  verfehlter 
Gedanke  Seeligers  zu  sein,  Archiv  und  Kanzlei  in  dieser  Richtung  dem 
Kammernotariat  gegenüberstellen  zu  wollen;  denn  gerade  die  ver- 
trauten Hofsekretäre  mussten  mit  den  für  den  Kaiser  persönlich  wich- 
tigern Archivalien  am  meisten  zu  tun  haben,  so  dass  nicht  einzusehen 
wäre,  warum  deutsche  Sachen  nicht  ebensogut  wie.  andere  bei  ihnen 
Aufnahme  finden  konnten4).  Dem  entspricht  auch,  wenn  „acta  nostra' 
und  „registra  curie  nostre*  wesentlich  gleichbedeutend  gebraucht 
sind5).  Scheidet  Seeliger  das  „Archiv*  als  für  das  „tote  Material*  in 
Betracht  kommend  von  dem  der  Kanzlei  noch  als  „tätiges  Hilfsmittel* 
unmittelbar   dienenden  Stücken   ab6),    und  müssten  demnach  zu  letz- 


*)  Die  nähere  Besprechung  dieser  Dinge  behalte  ich  mir  für  meine  Arbeit 
Aber  den  kgl.  Rat  vor. 

*)  Im  Kapitelsarchiv  von  Pisa  z.  B.  Ficker  1.  c.  15  (undecima)  30  (quinta- 
decima)  27  (vicesima  prima)  13  (vicesima  tercia). 

*)  Fidelitätsimbreviatur  und  Ratsbuch  paesim. 

<)  Somit  würden  also  nur  ausserhalb  dieses  Gerichtskreises  stehende  Archi- 
ven von  den  kammernotariellen  Bestanden  zu  trennen  sein,  welch  letztere  ja 
in  eigenen  Privilegienregistern  registrirt  werden  konnten;  darüber  wissen  wir 
jedoch  nichts  bestimmteres,  es  gehört  auch  nicht  in  den  Rahmen  unserer  Aus- 
führungen. 

*)  Dönniges  1,  140,  154,  156,  164.  Die  Kammernotare  können  übrigens 
immerhin  unter  dem  Kanzler  gestanden  haben,  vgl.  Dönniges  2,  114  Z.  21—22 
(debet  requiri  per  cancellarium). 

«)  1.  c  XI,  434  f. 


246  Vinzenz  Samanek. 

teren  ihrem  Wesen  Dach  auch  die  Bestände  der  Kammernotare  ge- 
zählt werden1),  so  ist  eben  der  Charakter  dieser  notariellen  Bestände 
mit  ausschliesslich  inhaltlicher  Betonung  übersehen8),  welche  für  die 
Empfangnahme  von  Stücken  als  idealen  Endzweck  Eopirnng  oder 
Begistrirung  annehmen  lassen,  und  für  die  „archivalisches*  Material 
überdies  sicher  bezeugt  ist8).  Einiges  Licht  verbreitet  über  die  uns 
interessirenden  Verhältnisse  auch  das  sogenannte  „Begistrum  infor- 
mationum*  Bernards4),  das  vielleicht  eine  Evidenzliste  bisher  zerstreut 
aufbewahrter  Akten  darstellt,  oder  überhaupt  ein  Verzeichnis  derjenigen 
Archivalien  enthält,  die  für  eventuelle  Mitnahme  auf  den  Zog  des 
Kaisers  gegen  K.  Bobert  (1313)  in  Aussicht  genommen  wurden, 
während  für  das  Übrige  vorläufige  Hinterlegung  beim  Domkapitel  in 
Pisa  erfolgte ;  ist  die  Deutung  auch  unsicher5),  so  bietet  sich  da  den- 


i)  Vgl.  1.  c.  XI,  439  letzten  Absatz. 

*)  Vgl.  die  Bemerkungen  l.  c.  X[,  424  letzter  Absatz. 

»)  Vgl.  Dönniges  2,  177,  178  (Nr.  40,  41)  185,  186  (46,  47)  und  2,  68  Nr.  27. 
Bernhards  Nachläse  und  die  Fragmeute  des  Nachlasses  Johanns  t.  Dyst. 

•)  Dönniges  2,  112—116. 

6)  Die  rätselhaften  Randsiglen  bereiten  der  Lösung  unüberwindliche  Schwie- 
rigkeiten. Es  handelt  sich  vor  allem  darum,  ob  R  registratur,  reeipitur,  oder 
das  von  Seeliger  vorgeschlagene  »remanet«  bedeutet;  »cur«  dürfte  wohl  cum 
bedeuten,  dagegen  ist  p  von  Dönniges  verlesen  und  kann  etwa  mit  »ponitnr« 
aufgelöst  werden,  was  dem  Inhalt  der  betreffenden  Stücke  entsprechen  würde. 
Dann  Hesse  sich  unsere  erstgenannte  Ansicht  aus  der  Notiz  für  die  letzten  eh 
Stücke  (littere,  que  fuerunt  inventae)  aus  der  Requirirung  einer  Urkunde  an  den 
Hof,  sowie  damit  erklären,  dass  Bernard  auf  der  Rückseite  seiner  Urkunde  iPisa, 
Archivio  capitol.  Nr.  1337  Bonaini  Nr.  34)  noch  für  zwei  weitere  mit  ihr  zu- 
sammenhängende Stücke  den  Standort  angibt  ([Antiochenns]  habet  III  bullas* 
unam  Alezandrinorum,  unam  [ . .  .  ]  et  unam  universis)  und,  was  eben  dieselbe 
Nr.  1337  ersichtlich  macht,  die  Vermerke  auf  einigen  Stücken  gleichzeitig  mit 
der  Aufnahme  ins  Verzeichnis  schrieb.  Bei  diesem  Sachverhalt,  wo  das  Gewicht 
auf  den  Fundort  zu  fallen  scheint,  sind  die  Siglen  vielleicht  nur  zur  Kenn- 
zeichnung der  Provenienz  der  Akten  gewählt.  (R  wäre  dann  »registratur«,  »reei- 
pitur« d.  i.  die  Stücke  sind  einem  Kammernotar  überwiesen;  »ponitur«  bezöge 
sich  auf  besondere  Aufbewahrung,  »curia4  würde  ganz  allgomein  bedeuten,  das« 
sich  die  Urkunde  am  Hofe  befindet,  was  ja,  wie  wir  sahen,  nicht  immer  der  Fall 
war;  »Remanent«  =  »sunt«,  denn  nicht  alle  von  den  elf  Stücken  blieben  wirklich 
in  PiBa  zurück,  die  »commissio  facta  per  marchionem  Brandenb.«  wurde  sichtlich 
mitgenommen  und  kam  später  nach  Florenz:  Bonaini  1,  373  Nr.  194)  Bedeutet 
zweitens  das  Verzeichnis  geradezu  eine  Auswahl  (für  eventuelle  Mitnahme),  dann 
musste  Bernard  vermerken,  wo  sich  die  Urkunden  vorfinden  Hessen  (R  -=  reei- 
pitur (registratur)  oder  remanet).  Möglich  wäre  auch,  dass  Bernard  die  relative 
Brauchbarkeit  für  eigene  Zwecke  bei  den  zur  Mitnahme  bestimmten  Akten  be- 
zeichnen und  sich  eine  Übersicht  der  Provenienz  sichern  wollte.  —  Wie  dem 
auch  ist,   bei  der  einen  wie  anderen  Auflösungsmöglichkeit  des  R  gewinnen  wir 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  247 

noch  eine  erwünschte  Illustration  für  die  Tätigkeit  Beroards  mit 
„archivalischem*  Material,  wird  uns  namentlich  vor  Augen  geführt, 
dass  die  Materialien  der  Kammernotare  mannigfaltigen  Inhalt  in  sich 
begriffen  und  nur  durch  die  allgemeine  Beziehung  auf  den  Kaiser 
determinirt  waren. 

Der  letzteren  Tatsache  gegenüber  ist  besonders  auffallend,  eine 
bemerkenswerte  Beschränkung  in  dem  uns  erhaltenen  Nachlasse  Ber- 
nards,  welche  ganz  ausschliesslich  die  Beziehung  auf  das  Reich  unter 
bestimmten  Gesichtspunkten  berücksichtigt  und  dieselben  als  ebenso 
massgebend  für  die  Beifügung  der  dem  Grafen  von  Savoyen  bestimmten 
Urkunden  erscheinen  lässt1).  Ist  nun  auch  durch  das  vorläufige  Zu- 
rückbleiben einer  Reihe  von  Stücken  der  Inhalt  nicht  als  vollständig 
abgeschlossen  zu  betrachten,  und  muss  man  noch  eventuelle  Verluste 
in  Rechuung  ziehen,  so  fallt  das  doch  für  eine  Beurteilung  des  qua- 
litativen Verhältnisses  nicht  so  sehr  ins  Gewicht.  Über  die  all  dem 
zugrundeliegenden  Momente  erhalten  wir  nun  einen  unerwarteten  Aus- 
schluss:  was  als  Endzweck  jedes  geordneten  Notariatsbestandes  erschien, 
die  Registrirung  von  Akten,  sollte  Bernard  in  eigentümlicher  Weise 
ausführen. 

Die  „Acta  Henrici*  der  Kammernotare  mussten  mit.  den  übrigen 
Notariatsbeständen  auch  das  gemein  haben,  dass  sie  zu  eventuellen 
rechtskräftigen  Ausfertigungen  auch  späterhin  benutzt  werden  konnten2). 


Einblick  in  das,  was  etwa  die  Bestände  der  Kammernotare  an  Einlauf  enthalten 
haben  mögen. 

f)  Der  Einwand,  dass  etwa  nur  Urkunden  aus  Bernards  Bestände  in  Pisa 
Zurückbleiben  sollten,  weil  eie  vielleicht  hier  im  Domkapitel  sicherer  lagen,  und 
dass  sich  nur  daraus  der  Charakter  seines  späteren  Nachlasses  erkläre,  ist  schon 
deshalb  hinfallig,  weil  einerseits  im  »Registrum  informationum«  nicht  lauter 
Urkunden  erscheinen  (vgl.  »privata  scriptura«,  »papirus*,  Rechnungsberichte,  In- 
strumente z.  B.  die  wohl  dem  Jokann  v.  Dyst  zugehörigen  Ober  Asti),  anderseits 
Bernard  gerade  die  wichtigern  savoyischen  Stücke  mit  sich  führte,  während 
andere  Urkunden,  so  die  der  Bischöfe  v.  Lüttich  und  Tiient  in  Pisa  verblieben. 
Dass  ein  Teil  von  kammernotariellen  Beständen  bei  des  Kaisers  Abzug  in  Pisa 
turückblieb,  ist  ja  sicher  (darauf  deuten  vor  allem  die  Fragmente  des  Bestandes 
Johanns  v.  Dyst  vgl.  oben  S.  241  Anw.  1);  vielleicht  sind  es  zum  Teil  Dinge 
gewesen,  die  (für  die  Registrirung)  noch  nicht  bestimmte  Kammemotare  zuge- 
wiesen erhalten. 

*)  Solche  werden  sonst  zahlreich  erwähnt  etwa  mit  der  Formel:  Ego  N. 
notarius  predicta  omnia,  ut  in  actis  N.  N.  notarii  inveni,  ex  commissione  inde 
mihi  facta  . .  .  scripsi  et  firmavi.  Vgl.  Turin,  Arch.  di  stato,  Priricipato  d*  Oneglia 
(Maro  e  Prelä)  1311,  wo  sich  zu  einem  Privileg  Heinrichs  findet:  suprascriptum 
Privilegium  imperatoris  inventum  fuit  scriptum  in  pergamina  in  actis  et  pro- 
tocoDis  qnondam  domini  Pauli  G.  notarii  ...  et  sie  ipsura  extraxi  ut  supra  et 
in  ödem  etc.  .  .  .  Paulus  Emericus  not. 


248  V in  Benz  Samanek. 

Sehen  wir  nun  dementsprechend  wie  ans  dem  Nachlass  des  Leopardas 
Frenetti  noch  1339  und  später  Ausfertigungen  der  in  Form  eines 
wirklichen  Instruments  hier  vorliegenden  Sentenz  Heinrichs  VII.  gegen 
Brescia  seitens  Gremona  vorgenommen  wurden1),  so  hatte  ein  solches 
Material  überhaupt  die  Disposition,  für  alle  die  Person  des  Kaisers 
betreffenden  Angelegenheiten  und')  in  künftigen  Zeiten  vielleicht  nicht 
immer  im  Sinne  des  kaiserlichen  Interesses  verwendet  zu  werden.  Das 
konnte  nun  bei  den  Materialien  Bernards  kaum  je  der  Fall  sein,  was 
erklärlich  ist,  wenn  diese  nur  ganz  bestimmtem  Zwecke  dienten.  Der 
Auftrag  zur  Führung  eines  Ratsbuches  war  nicht  der  erste,  den  Ber- 
nard vom  Kaiser  erhielt:  schon  früher  hatte  ihm  dieser  anbefohlen, 
alle  wichtigeren  auf  seine  Regierung  bezüglichen  Dokumente  und 
Akten  zusammenzustellen.  Bernard  begann  sich  der  Aufgabe  zu  ent- 
ledigen und  unterrichtet  uns  zunächst  über  Plan  und  Anlage  seiner 
Arbeit8):  er  gehe  daran,  Instrumente  und  ,acta  publica*,  welche  König 
und  Reich  beträfen,  in  einem  Buche  zu  sammeln.  Nur  die  Beziehung 
also  auf  die  Regierungstätigkeit  Heinrichs,  das  Reichsinteresse  und 
somit  besonders  auf  die  italienische  Herrschaft  kommt  in  Betracht,  in 
dieser  fassen  sich  „respublica*  und  „subjeeti",  „iura  fiscaüa*  und 
„iura  privata*  ganz  ebenso  zusammen,  wie  das  etwa  für  den  Ge- 
schäftskreis des  Hofrats  galt4).  Unberücksichtigt  sollten  demnach  die 
jene  Geschäfte  bleiben,  die  ausserhalb  dieses  Zusammenhanges  standen, 
darunter  natürlich  die  reinen  Privatangelegenheiten5).  Das  Material 
für  seine  Kompilation  wollte  Bernard  sowohl  den  in  eigenem  Besitz 
befindlichen  Aufzeichnungen  als  auch  denen  der  übrigen  Kammer- 
notare  entnehmen6),  bei  denen  er  formal  nach  drei  Richtungen  unter- 
scheidet: wirkliche  Ausfertigungen,  Einlaufe  und  Konzepte  bezw.  Akt- 
notizen7).    Indem   es  Bernard    nun   zunächst    bemerkenswerter  Weise 

f)  Schwalm,  Neues  Archiv  30,  432  ff.  Natürlich  ergibt  sich  so  die  Form  von 
eigentlichen  Transsurapten. 

')  Man  denke  an  den  Einlauf! 

*)  Der  erhaltene  Torso  wird  durch  J.  Schwalm  publizirt  werden. 

*)  Darüber  wird  in  meiner  Arbeit  über  den  Reichshofrat  im  14.  Jahrhundert 
des  nähern  gehandelt  werden. 

b)  Die  Aufnahme  von  »jura  privata*  kann  also  nur  insofern  vor  sich  gehen, 
als  diese  eine  Beziehung  auf  die  ,jura  fiscaüa«  haben,  durch  sie  eingeschränkt 
werden;  vgl.  z.  B.  Dönniges  2,  90. 

fl)  Er  spricht  von  in  dieser  Beziehung  von  variae,  sparsae  et  inordin&tae 
scripturae. 

')  Omnia  instrumenta  et  acta  publica,  que  perpetua  memoria  indigent 
ipsum  dominum  regem  et  sacrum  Rom  an  um  imperium  tangentia,  facta,  reeepta 
et  notata  et  que  fient,  reeipientur  et  notabuntur,  tarn  per  me  quam  per  oeteroi 
notarios  .  .  camere. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  249 

unternahm,  die  Fidelitätsurkunden,  welche  vorwiegend  der  zweiten 
Gruppe  angehorten,  zusammenzustellen,  begann  er  mit  den  eigenen 
Aufzeichnungen,  den  Imbreviaturen  von  1310 — 13  ll1)«  Nicht  ein- 
mal dieser  Teil  ist  vollendet.  Doch  sollte  wohl  die  Weiterfuhrung 
später  erfolgen8):  was  ihm  am  wichtigsten  erschien,  dürfte  Bernard 
im  allgemeinen  gesammelt  haben;  für  einzelnes  und  zur  Vervollstän- 
digung wird  ihm  das  Material  der  übrigen  Kammernotare  nicht  immer 
zur  Hand  gewesen  sein8),  musste  nach  dem  Aufbruch  von  Pisa  die 
Bückkehr  abgewartet  werden.  Jedenfalls  war  die  Kompilation  gross 
angelegt,  was  ja  ganz  der  Bedeutung  entspricht,  welche  diesem  Werke 
zugedacht  war4).  Es  war  bestimmt,  wie  aus  dem  Eingang  zu  ent- 
nehmen, ein  Dokument  der  Reichsrechte  und  der  Herrschaft  des 
Kaisers  in  Italien,  ein  förmlicher  ,Liber  jurium*  des  letzteren  zu  wer- 
den: heisst  es  doch,  es  solle  demjenigen,  der  sein  Recht  darin  suche, 
dem  Kaiser,  die  erwünschte  Grundlage  bieten,  es  habe  von  den  ,  Un- 
tertanen" anerkannt  zu  werden  und  sei  gegebenenfalls  in  dieser  Rich- 
tung stets  der  Erweiterung  fähig6).  Das  Werk  will  sich  geradezu  als 
literarische  Arbeit   geben,   dazu   berufen,   die   Taten   des  Kaisers   der 


')  Er  registrirt  den  vollen  Wortlaut  der  Instrumente  mit  Ausnahme  der 
Subskription.  Die  bereits  eingetragenen  Stücke  veranlassten  Bevnard  zu  den 
betreffenden  Imbreviaturen  den  Vermerk  R  =  registratum  zu  setzen,  nur  wenige 
Stücke  bat  in  dieser  Weise  unser  Kammernotar  tatsächlich  registrirt,  für  die 
Übrigen  sind  grosse  Zwischenräume  und  ganze  Seiten  leergelassen. 

*)  Dies  beleuchtet  der  Umstand,  dass  Bernard  nach  dem  Tode  des  Kaisers 
die  Bannsentenz  Clemens  V.  gegen  Heinrich  (1314  März)  Dönniges  2,  237—249 
Nr.  9  in  konzeptförmiger  Abschritt  dem  Nachlasse  beifugte  (Bernard  ist,  wie 
gesagt  noch  im  Oktober  bei  Amadeus  nachzuweisen).  Übrigens  hat  ja  B.  das 
Registerbuch  mit  sich  genommen  und  nicht  in  Pisa  gelassen,  weshalb  es  sich 
jetzt  im  Turiner  Nachläse  findet  (Turin,  Archivio  di  stato,  Dipl.  imperiali). 

•)  Fol.  12'  (de  fidelitate  Novariensium)  ist  leer  gelassen ;  das  Stück  gehörte 
zum  Bestände  des  Johann  v.  Dyst :  auf  der  Urkunde  (Bonaini  1,  102  Nr.  72)  ist 
nun  der  Vermerk:  Procuratorium  extrinsecorum  de  Novaria  .  .  .  Petrus  Madius 
debet  mihi  dare  procuratorium  intrinsecorum ;  findet  sich  die  Urkunde  über  die 
Handlung  der  intrinseci  dann  wenige  Tage  darauf  dadirt,  so  ist  möglich,  dass 
Johann  sie  erst  später  erhalten,  Bernard  die  Begistrirung  aufschob. 

4)  Das  Ganze  umfasst  in  mächtigem  Formate  36  paginirte  Folien  auf  ita- 
lienischen Pergament,  von  denen  die  vier  ersten  den  Anfang  einer  Evangelien- 
harmonie in  prachtvollen  gotischen  Buchstaben  enthalten,  während  im  fünften 
Blatte  Begründung  und  Plan  des  Werkes  auseinandergesetzt  ist,  eine  Anordnung, 
die  sich  ganz  ähnlich  im  spätem  Ratsbuche  wiederfindet. 

*)  Vgl. :  hie  autem  tute  ponetur ;  et  quod  semper  equaliter  audietur  a  sub- 
ditis.  Man  vergleiche  daneben  die  Bestimmungen  des  genuesischen  »Liber  jurium« 
Hisi  patr.  mon.  1,  871  Nr.  681  und  1182  Nr.  854. 


250  Vinienz  Samanek. 

Vergessenheit  zu  entziehen *).  Eine  ganz  einzigartige  Quelle  ist  hier 
ein  Torso  geblieben,  die  wenn  vollendet,  selbst  ein  Denkmal  kaiser- 
licher Machtstellung  und  MachtansprQche,  von  unschätzbarem  Werte 
wäre.  Wenigstens  lassen  sich  aber  durch  unsere  Feststellungen  die 
Konsequenzen  zur  Beurteilung  von  Bernards  Nachlass  gewinnen. 

Werden  wir  den  Inhalt  desselben  unter  dem  Gesichtspunkt  be- 
werten müssen,  dass  uns  hier  das  Material  zu  einem  .Liber 
jurium"  der  kaiserlichen  Herrschaft,  einem  in  gewissem 
Sinne  literarischen  Werke  vorliegt,  so  muss  der  Quellen- 
wert dieses  Materials  dadurch  sein  Gepräge  erhalten: 
indem  das  Ganze  zunächst  als  eine  Einheit  ins  Auge  gefassfc 
sein  will,  erscheint  es  uns  notwendigerweise  als  sehr  einseitig,  par- 
teiisch, was  denn  aus  dem  Erhaltenen  noch  mit  ziemlicher  Deut- 
lichkeit zu  erschliessen  ist8).  Das  wird  vor  allem  auch  dort  im  Auge 
zu  behalten  sein,  wo  uns  sichtlich  über  einen  ganzen  Gegenstand,  wie 
über  das  Verhältnis  des  Kaisers  zu  Genua  ein  mehr  historisches  Bild 
im  künftigen  Registerbuche  gegeben  werden  sollte8).  Nicht  sosehr 
das  einzelne  Stück  freilich  wird  durch  diesen  Gesichtspunkt 
in  seiner  kritischen  Bewertung  für  das  Tatsächliche  tangirt4): 
man  kann  nicht  bezweifeln,  dass  diejenigen  Konzepte  von  Urkunden  des 
Nachlasses,  bei  denen  die  Annahme  der  erfolgten  Ausfertigung  auf  kein 
Bedenken  stösst,  auch  wirklich  ausgefertigt  wurden6) ;  dann  ist  bedeut- 
samer liei  einem  Bestände  der  für  die  Kritik  nicht  als  rein  organisches 
Produkt  von  historischen  Vorgängen  betrachtet  werden  kann  die  Frage, 
ob  nicht  Unwichtiges,  Vorübergehendes,  Nebensächliches  allzusehr  iuden 
Vordergrund  tritt,  anderes  dagegen  geradezu  verschwiegen  wird.  Scheint 
doch  Bernard  selbst,  wie  aus  seinem  Programm  ersichtlich,  derartiges 
zum  Bewusstsein   gekommen  zu  sein,    wenn  er  unter   anderen  Eigen- 

')  Das  ist  aus  dem  ganzen  Eingang  ersichtlich  vgl.  besonders:  erat  enim 
indecorum  doctos  sermones  et  gesta  provida  tanti  principis,  variis  sparsis  et 
inordinatis  scripturis  comtnittere  ...  et  quod  ibidem  scriptum  fuerit,  erit  qua- 
dam  perpetuitate  servatum  et  inter  mortales  deffectum  memorie  ignorabit. 

2)  Es  mag  genügen,  hier  nur  auf  die  Akten  zu  verweisen,  welche  da«  Ver- 
hältnis zum  Papsttum  behandelnd  die  eingelaufenen  päpstlichen  Urkunden 
grösstenteils  unberücksichtigt  lassen,  und  sofern  sie  den  Rechtsstandpunkt  fest- 
stellen, ein  Gegenstück  zu  den  Prozessakten  des  Papetes  gegen  den  Kaiser  (vgl. 
Gachon,  MSraoires  de  la  soctetö  arch£ol.  de  Montpellier  1894)  bilden  können. 

s)  S.  vor  allem  die  ganze  Reihe  der  genuesischen  Stücke  im  Anhang. 

4)  Wo  derartiges  etwa  in  Betracht  kommt,  lässt  es  sich  übrigens  unschwer 
erkennen. 

6)  Ist  sie  irgendwo  wirklich  bedenklich,  so  lässt  sich  bei  Aktenmaterial 
schon  aus  der  blossen  Erklärung  des  Nachlasses  als  reines  Produkt  der  Amts- 
tätigkeit ein     gewisse  Zufälligkeit  erklären. 


Die  ▼erfassungsrech* liehe  Stellung  Genuas  1311—1313.  251 

schaften  seines  künftigen  Werkes  hervorhebt,  es  solle  „ad  celanda 
cantissimus'  sein,  wenn  er  betont,  die  Stücke  zu  sammeln,  welche 
einer  dauernden  Überlieferung  wert  seien. 

Was  wir  aus  den  vorstehenden  Erörterungen  noch  speziell  für 
die  neuen  Genneser  Stücke  gewinnen,  wird  sich  aus  der  Darstellung 
ergeben,  und  nicht  ohne  Wert  sein,  besonders  zur  richtigen  Behandlung 
dessen,  was  im  zweiten  Kapitel  u userer  Untersuchung  auseinanderzu- 
setzen ist.  Im  übrigen  kann  uns  aber  auch  nichts  mehr  erwünscht 
sein  als  Material  aus  einem  kaiserlichen  „Über  jurium*  für  Verhältnisse* 
deren  Erkenntnis  sonst  nur  auf  den  „Liber  jurium  Genuensium"  ge- 
gründet werden  könnte.  Gerade  dadurch  erhalten  wir  noch  weiter- 
gehenden Einblick:  das  Archiv  von  Genua  schweigt  vollständig  über 
so  eingreifende  Vorgänge,  wie  es  die  Begründung  und  Entwicklung 
der  kaiserlichen  Herrschaft  über  die  Republik  sein  mussten.  Das  ist 
umso  auffallender,  als  wir  hier  über  die  kurze  Zeit  vorher  erfolgten 
ungleich  weniger  wichtigen  Friedensverhandlungen  mit  den  Spiuola 
de  Luculo  die  ausführlichsten  Protokolle  besitzen1).  Man  hat  eben 
gar  keinen  Wert  darauf  gelegt,  jene  Votgänge  überhaupt  der  Nach- 
welt zu  erhalten.  Wurden  in  den  „Liber  jurium*  der  Republik  freilich 
solche  Protokolle  überhaupt  nicht  aufgenommen2),  so  ist  zu  bemerken, 
dass,  als  1331  der  Kapitän  und  Vikar  K.  Roberts  die  Transumirung 
der  Urkunden  Heinrichs  in  das  Rechtsbuch  vornehmen  Hess,  nur  die 
der  Stadt  günstigen  Stücke,  daruuter  die  beiden  kaiserlichen  Privi- 
legien8), Aufnahme  fanden,  obwohl,  wie  ersichtlich,  auch  noch  andere 
Ausfertigungen  erfolgt  waren. 

Rechtfertigt  mithin  die  Parallele  eine  gleichartige  Beurteilung  des 
beiderseitigen  Materialienkreises,  so  wird  sich  unschwer  feststellen 
lassen,  bis  zu  welchem  Grade  noch  innerhalb  des  Rahmens  dieser 
quellenkritischen  Erwägungen  jene  Aufzeichnungen  aus  Bernards  Nach- 
lass  zu  stehen  haben,  die  inhaltlich  und  formell  zunächst  einer  anderen, 
engeren  Einheit  zugehören:  die  auffallende  Tatsache,  dass  die  beiden 
Protokollhefte  des  kaiserlichen  Hofrats  zum  grossen  Teil  genuesische 
Agenden  berücksichtigen,  muss  daher  jedenfalls  in  anderem  Zusammen- 
hange beurteilt  werden. 


*)  Genua,  Archivio  di  stato,  Materie  politiche,  Mazzo  8. 

*)  Daraus  ist  wohl  zu  erklären,  dass  der  Friedensvertrag  mit  den  ISpinola 
im  Liber  jurium  übersehen  wurde,  da  nämlich  das  Konzept  des  Vertrags  mitten 
in  den  Protokollen  erscheint. 

8)  Nur  das  eine  derselben  (Lib.  jur.  2,  438  Nr.  1G7)  ist  jetzt  noch  im  Ori- 
ginal erhalten. 


252  Vinzenz  Saroanek. 

Diese  Andeutungen  mögen  hier  genügen«  Neben  dem  urkund- 
lichen Material  im  weiteren  Sinne  tritt  das,  was  die  eigentlich  histo- 
riographischen  Quellen  bieten,  an  Bedeutung  bei  weitem  zurück:  wah- 
rend uns  bis  zum  Ausgaug  des  13.  Jahrhunderts  in  Caffaro  and  seinen 
Kontinuatoren  eine,  wie  bekannt,  einzigartige  Quelle  auch  für  die 
Verfassungsentwicklung  des  genuesischen  Staatswesens  vorliegt,  ist  der 
Mangel  einer  solchen  offiziell  geführten  Aufzeichnung  für  die  Folgezeit 
umso  lebhafter  zu  bedauern,  als  gerade  zu  Beginn  des  14.  Jahrhun- 
derts mannigfache  Übergangsformen  in  den  'staatlichen  Verhaltnissen 
Genuas  einander  ablösen.  An  Quellenschriftstellern  kommt  im  all- 
gemeinen fast  nur  Georgius  Stella1)  in  Betracht,  an  den  sich  für  die 
Zeit  Heinrichs  VE.  noch  dessen  bekannte  Historiker  reihen,  so  das 
wir  allerdings  hier  (man  denke  an  Nikolaus  v.  Butrinto*))  eine 
schwache  Analogie  zu  dem  erhalten,  was  sich  aus  einer  Bewertung 
des  Urkundenmaterials  ergab.  Die  Nachrichten  dieser  Manner  sind 
von  den  Späteren,  von  Giustiniani8),  Folieta4),  Bizarro6),  mit  mehr 
oder  minder  Geschick  kompilirt  worden  und  erfreuen  sich  in  dieser 
Gestalt  besonderer  Wertschätzung  neuerer  Geschichtsschreiber,  unter 
denen  als  die  wichtigsten  Serra6)  und  Ganale7)  zu  nennen  sind.  Für 
die  Förderung  unseres  Problems  ist  daher  von  den  letzteren  nichts 
zu  erwarten.    Hiefür  ist  vielmehr  ein  anderes  massgebend  gewesen. 

Die  durch  die  Streitigkeiten  über  die  Markgrafschaft  Finale  her- 
vorgerufenen Verwicklungen  Genuas  mit  dem  Reiche  im  18.  Jahr- 
hundert hatten  eine  rege  publizistische  Tätigkeit  über  das  Staats-  und 
lehnrechtliche  Abhängigkeitsverhältnis  Genuas  vom  Reiche  im  Gefolge, 
welche  beim  Versuch  einer  historischen  Begründung  des  kaiserlichen 
Anrechtes  auf  die  Republik  die  Zeit  Heinrichs  VIL  nicht  unberührt 
lassen  konnte.  Dennoch  kam  man  kaum  wesentlich  über  das  hinaus, 
was  jene  Nachrichten  boten,  wenn  wir  etwa  von  Senckenberg8)  ab- 
sehen, der  hier  gründlicher  als  die  übrigen  Publizisten  des  18.  Jahr- 

>)  Muratori,  Scr.  rer.  it.  XVII. 
*)  Vgl.  neuerdings  Bi  esslau  Neues  Archiv  31,  155. 

*)  Castigatissimi  annali  con  la  loro  copiosa  tavola  della  eccelsa  ed  illu- 
strissima  republica  di  Genova  etc.  (Genoa  1537). 

4)  Übertue  Folieta:  Genuensium  historiae  libri  (bei  Graefiua,  Thesaurus 
antiquii  et  histor.  Italiae  tom.  1). 

5)  Senatus  populusque  Genuensis  (Antwerpiae  1579). 

a)  Storia  della  antica  Liguria  e  di  Genova  Bd.  2  (Capolago  1835). 

7)  Nuova  istoria  della  republica  die  Genova  vol.  2  und  3  (Firense  1860) 
Neuestens:  Ferretto,  Atti  della  societa  Ligure  31,  fasc  2,  Einleitung  zum  Codice 
diplomatico  delle  relazioni  fra  la  Ligura  e  la  Toscana  etc. 

8)  Imperii  Gmnanici  ius  ac  possessio  in  Genua  Ligustica  eiusque  ditionibui 
etc.    (Hannover  1751). 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  25& 

hunderte1)  zu  Werke  geht.  Und  da  in  neuerer  Zeit  niemand  mehr 
diese  Materie  behandelt  hat,  so  wird  bei  der  Klarlegung  der  ganzen 
Frage  zunächst  von  der  Ansicht  dieses  Gelehrten  auszugehen  sein,  die 
an  den  Bericht  des  Nikolaus  von  Butrinto2)  anknüpfend,  ungefähr  in 
folgenden  Sätzen  gipfelt8):  Auf  zwanzig  Jahre  opferte  Genua  dem  König 
Heinrich  VII.  seine  Freiheit  Somit  hatte  dieser  nicht  nur  das,  was 
ihm  an  und  für  sich  zukam,  sondern  auch  das,  was  der  Stadt  sonst 
infolge  ihrer  Selbstverwaltung  belassen  ward4).  Daher  sollte  denn 
auch  die  darauf  erfolgte  Privilegienbestätigung  erst  nach  der  Vertrags- 
zeit von  zwanzig  Jahren  in  Kraft  treten ;  denn  für  diese  Zeit  war  sie 
gegenstandslos,  ja  konnte  rechtlich  gar  nicht  nachgesucht  werden,  wie 
denn  die  zwanzig  Jahre  ausdrücklich  in  ihr  ausgenommen  seien.  So  aber 
sei  sie  wenigstens  ein  Hechts titel  für  künftige  Zeiten  gewesen.  Mit 
der  Frage  der  früheren  Kaiserprivilegien  hänge  aufs  engste  zusammen 
die  der  Stadtfreiheit  überhaupt  „totam  litem  fuisse  de  privilegiis  con- 
firmandis  et  de  übertäte  civitatis  .  .  quam  imperator  pati  nolebat. 
Hanc  autem  libertatem,  adeoque  omnia  ac  singula  que  eis  privilegia 
sua  dabant,  tum  regi  ad  XX  annos  permisere  Genuates" :  Also:  wenn 
die  Verhältnisse  so  sich  darstellen,  dann  ist  eine  Verweigerung  der 
vollen  Bestätigung  eine  Verweigerung  der  vollen  Stadtfreiheit.  Hätte 
Heinrich  die  ganzen  Privilegien  bestätigt,  so  hätten  die  Genuesen 
ihm  auch  die  Begierungsgewalt  für  immer  übertragen.  Denn  dann 
hätten  ja  doch  diese  Privilegien  die  letztere  abgeschwächt;  so  aber, 
da  Heinrich  auf  seinem  Standpunkt  beharrte6),  übertrug  die  Stadt  dem 
König  die  Balia  nur  für  eine  beschränkte  Reihe  von  Jahren.  In  d  e  m 
Sinn  etwa  wären  die  Worte  des  Nikolaus  auszulegen. 


])  Unter  diesen  verdienen  genannt  zu  werden:  Reinhardt  »Genuensium 
tibertatis  non  supremae  iuris  gentium,  sed  caesari  atque  imperio  subordinatae 
brevis  adumbratio  (Jena  1746)  und  besonders  das  anonyme  Werk:  M6moires 
touchant  la  superiorite*  imperiale  sur  les  villes  de  G6nes  et  de  S.  R6mo  (2  Bde. 
Ratisponae  1768). 

*)  Böhmer,  Fontes  1,  95 — 96:  audivi  etiam  quod  magnam  pecnniam  sibi 
dederant  et  dominium  simpliciter  ad  viginti  annos.  Quod  in  veritate  erat  suum ; 
sed  propter  quedam  privilegia  .  .  .  visum  fuit  regi  pro  meliori,  qnod  ad 
presena  sie  dominium  reeiperet  .  .  .  Interim  ipse  cod firmabat  eis  privilegia  sua 
prout  rite  et  iuste  erant  eis  concessa  etc. 

«)  1.  c.  p.  94. 

*)  Ähnlich  gegen  Serra,  Liguria  II,  255  dessen  Herausgeber,  annotazioni 
p.  486. 

*)  Senckenberg,  1.  c.  p.  89 :  Exscribamus  verba  Ferreti  .  .  nee  ab  his 
verbis  ablndunt  omnes  alii,  hoc  tantum  addentes,  cum  de  antiqnis  Genuatium 
privilegiis  litdgaretur  et  ab  Ulis  deflecti  Genuates  pati  nollent,  imperator  contra 
non  in  omnibus  eis  consentire  etc. 


254  Vinzenz  Samanek: 

Aas  dieser  Auffassung  würde  man  unausweichlich  folgern  mikaen, 
dass  die  Genuesen  eben  nur  für  diese  Zeit  sich  die  Verkürzung  ihrer 
Privilegien  gefallen  lassen  wollten,  keineswegs  aber  für  immer.  Über 
eine  die  volle  Stadtfreiheit  gewährleistende  Bestätigung  m aaste  im 
Gegenteil  erst  später  verhandelt  werden,  die  gegenwärtige  konnte  10 
für  die  Vertragszeit  gelten.  Läuft  demnach  alles  darauf  hinans,  da» 
es  auch  während  des  Douriniums  eine  wenn  auch  verkürzte  Bestäti- 
gung gab,  so  ist  sich  freilich  Senckenberg  des  ganzen  Widerspruchs. 
zu  dem  seine  etwas  spitzfindige  Argumentation  in  ihren  Konsequenz« 
führt,  keineswegs  bewusst  Er  hält  vielmehr  an  der  vollen  Preisgabe 
der  Freiheit  und  der  Privilegien  während  des  Dominiums  fest 

Gehen  wir  nun  zur  Klärung  dieser  Verhältnisse  an  die  Darstel- 
lung der  zunächst  festzustellenden  Tatsachen. 

I.  Die  Übernahme  der  Regierungsgewalt  in  Genua 
durch  Heinrich  VII. 

Noch  in  der  ersten  Zeit  des  Aufenthalts  Heinrichs  in  Mailand1) 
schickte  Genua  Gesandte  an  das  königliche  Hoflager.  Der  Zweck  musa, 
nach  dem  Akte  vom  28.  Januar  1311  zu  schliessen8),  eiue  allgemeine 
Huldigung  gewesen  sein.  Nun  berichtet  aber  Nikolaus  v.  Butrinto 
über  dasselbe  Ereignis  entgegen  dem  ausdrücklichen  Wortlaut  des  In- 
struments8): Januenses,  tunc  licet  miserin t  non  iuraverunt  et  multa 
dixerunt,  que  male  retinui  quare  non  iurabant  et  tarnen  dominum 
suum  regem  Romanorum  recognoscebaut4).  Da  Albertino  Mossato  von 
der  Leistung  des  Fidelitätseides  ebenfalls  berichtet,  werden  wir  jedock 
dieser  Äusserung  nicht  viel  Gewicht  beimessen  können5).    Viel  schwer- 


*)  1310  Des.  23—1311  Apr.  19,  vgl.  Ludwig,  Untersuchungen  z.  Reise  und 
Marschgeschwindigkeit  im  12.  und  13.  Jahrhdt.  p.  76. 

*)  Dönniges  1,  37  Nr.  70. 

*)  Die  Gesandten  schwören,  publice  et  solemniter,  ipsum  dominum  regem 
esse  suum,  civitatis,  comunis,  populi  ac  totius  districtus  Januenais  verum,  na- 
turalem legitimum  ac  preeipuum  dominum  absque  medio. 

«)  Böhmer,  Fontes  1,  80. 

*)  Man  ist  so  auch  nicht  zu  dem  merkwürdigen  Ausweg  Senekenbergs  ge- 
nötigt, der  die  Stelle  des  Nikolaus  in  der  Weise  interpretirt,  daas  Heinrich  die 
Frage  wieder  aufrollte,  an  der  einst  Friedrich  IL  gescheitert  war,  ob  der  König 
bloss  von  Bevollmächtigten  der  Stadt  den  Treueid  entgegen  nehmen,  oder  nicht 
vielmehr  selbst  Kommissäre  nach  Genua  schicken  solle,  die  von  den  ein- 
zelnen Bewohnern  den  Huldigungaeid  entgegenzunehmen  hatten.  (1.  c  p.  89.) 
Derartiges  ging  doch  ganz  gegen  die  Gewohnheit,  die  Heinrich  sonst  in  (üeasr 
Beziehung  übte ;  wir  sehen  vielmehr  durchaus  ganz  ausschliesslich  die  Huldigung 
durch  Machtboten  der  Städte  vor  sich  gehen  (zahlreiche  Belege  bei  Döunigei  und 


Die  verfassungsrechtliche  Stellang  Genuas  1311  —  1313.  255 

wiegender  ist»  wenn  Albertino  zu  melden  weiss:  »Interea  legati  ad 
-Caesarem  ex  Janaa  magnifice  profecti  juravere  mandata,  navigia  spon- 
dentes  impensis  propriis  ad  coronationis  couductum" l).  Man  wird 
annehmen  müssen:  die  Gesandtschaft  sollte  gleich  denen  der  übrigen 
Städte  zunächst  als  Vertretung  bei  der  Königskrönung  dienen,  womit 
auch  der  Huldigungseid  gegeben  war.  Letzterer  führte  nun  in  der 
Begel  die  Privilegienbestätigung  mit  sich.  Mitunter  war  eine  solche 
direkt  in  den  Vollmachtsbriefen  der  städtischen  Gesandten  verlangt, 
so  auch  in  den  Prokuratorien  Savonas2)  und  Albengas8).  Dass  auch 
die  genuesischen  Gesandten  einen  solchen  Auftrag  hatten,  möchte  man 
für  diese  Stadt  ebenso  selbstverständlich  finden4),  als  ein  Entgegen- 
kommen des  Königs  opportun  sein  musste6).     Wenn  Genua  sich  ent- 

Bonaini,  Acta  H.  VII.)  wie  denn  auch  der  König  an  den  Bischof  v.  Strassburg 
aus  Mailand  schreibt,  es  hätten  neben  Mailand  auch  die  übrigen  lombardischen 
Städte  sich  unterworfen,  Como  und  Bergamo  durch  Bevollmächtigte  Huldeid 
geleistet  (Böhmer,  Reg.  Henr.  Nr.  848).  Vgl.  Albertino  Muse.  I,  11  (Muratori  X, 
337).  Die  Stelle  des  Nikolaus  wird  nur  im  Zusammenhang  verständlich:  ,Ad 
dictum  diem  omnes  civitates  fuerunt  yocate  per  sindicos  et  omnes  miserunt 
et  omnes  fidelitatem  iuraverunt«  mit  Ausnahme  der  Genuesen  und  Vene- 
tianer.  Schon  Ilgen  (Nicolau«  v.  Butrinto  p.  32)  spricht  von  einem  Irrtum  un- 
seres Gewährsmanns,  und  in  der  Tat  passt  die  Stelle  nur  auf  Venedig,  nicht 
auf  Genua.  Vgl.  schon  den  Gesandtschaftsbericht  von  1310  Bonaini  1,  35—36. 
Von  Venedig  wissen  wir  überdies,  dass  den  Gesandten  des  Dogen,  die  nur  Ehren- 
geschenke brachten,  ausdrücklich  verboten  wurde  ein  Trenyerhältnis  einzugehen, 
wie  man  denn  auch  bei  der  Gesandtschaft  des  Königs  an  die  Republik  nicht  an 
ein  solches  dachte  (Albertino  Muse.  111,  8).  Da  nun  neben  Venedig  am  meisten 
noch  Genua  seit  jeher  in  loserem  Verhältnis  zum  Reiche  stand,  (wie  auch  Nico- 
laus anzunehmen  scheint)  so  dürfte  die  Anführung  Genuas  in  dem  Zusammen- 
hang ganz  gut  zu  erklären  sein.  Jene  oben  erwähnte  Huldigungsart  war  durch 
spezielle  Verhältnisse  unter  Friedrich  IL  gegeben;  B.  F.  W.  2354  und  13256. 
Die  Entgegennahme  der  Huldigung  von  den  Einzelnen  erfolgte  offenbar,  wie  in 
B.W.  F.  2354  angedeutet  ist,  weil  »vestra  devotio  ex  humane  fragilitate  nature 
.  .  visa  fuerit  diebus  istis  aliquorum  rebellium  nostrorum  malivolis  seductionibus 
alterata  (HuilL-Bröh.  V,  206). 

l)  Hist.  aug.  III,  6;  Muratori  X,  350.  (Mit  wörtlicher  Anlehnung  auch  Vita 
Clementis  V.  [Baluze,  Vitae  Paparum  p.  89]  vgl,  Senckenberg  p.  896).  Vgl.  die 
Überschrift:  Januensium  oboedientia!  —  Wir  wissen,  dass  unser  Gewährsmann 
bei  der  am  6.  Jänner  erfolgten  Krönung  sich  am  Hofe  befand  (Cortusius,  Hist. 
lib.  1,  cap.  13),  ebenso  wie  er  noch  später  in  einer  Gesandtschaft  in  Mailand 
erscheint. 

*)  Dönniges  2,  165  Nr.  33». 

')  Bonaini  ],  143  Nr.  97. 

4)  Genua  ist  ja  auch  von  Anfang  an  nicht,  soviel  wir  wissen,  auf  den  Ge- 
danken gekommen,  in  ähnlicher  Weise  vorzugehen  wie  etwa  Venedig ;  vgl.  unten 
Kap.  IIL 

*)  Dieser  konnte  doch  nicht  ohne  Gegenleistung  gegenüber  der  mächtigen 


1 


256  Vinzenz  Samanek. 

schloss  den  Fideütätseid  zu  leisten,  nach  so  langer  Zeit  vom  Beiehe 
nnbeeinflasster  Entwicklung,  so  wird,  mochte  man  meinen,  das  gewiss 
nicht  ohne  weiteres  geschehen  sein,  zumal  auch  die  Kaiserprivilegien  die 
Leistung  von  Kriegsfahrzeugen  nur  dann  verlangten,  wenn  das  Beidi 
eine  Ortschaft  der  „maritima"  einbüsse1).  Scheint  sich  für  diese  Er- 
wägungen geradezu  ein  direkter  Beweis  zu  ergeben8),  so  ist  jedenfalls 


Stadt  bleiben,  die  ihm  ja  seine  Pläne,  zur  See  die  Romfahrt  fortzusetzen,  tct- 
wirklichen  wollte. 

')  Freilich  haben  auch  die  Venetianer  schon  den  Gesandten  Heinrichs  1310 
gegenüber  sich  bereit  erklärt  Schiffe  zur  Verfügung  zu  stellen.  (Bon&ini  1,  36.) 
Doch  haben  ihre  Gesandten  in  Mailand  den  Auftrag  erhalten,  keinen  Treueid 
zu  leisten  (Alb.  Muss.  3,  8);  den  kgl.  Gesandten  gab  der  Doge  deutlich  in  er- 
kennen, nur  zu  Freundschaffcidienstleistungen  für  die  Kaiser krönung  verpflichtet 
zu  sein. 

*)  Dass  zuvor  Einsicht  in  die  früheren  Kaiserprivilegien  genommen  wurde, 
jetzt,  wo  alles  wieder  aktuell  wurde,  wird  man  doch  annehmen  müssen,  auch 
wenn  dies  nicht  so  auf  der  Hand  lag,  wie  gerade  in  Genua.  Denn  wir  wissen, 
welch  peinliche  Sorgfalt  Genua  auf  seine  zahlreichen  Rechtstitel  legte,  die  früh- 
zeitig in  eigenen  Bänden  gesammelt  wurden  zum  ausdrücklich  angegebenen 
Zwecke  der'raschern  und  leichtern  Auffindung  im  Bedarfsfalle  (ad  tractandum  et 
honorem  et  commodum  civitatis;  Liber  jurium  1,  871;  La.  1229]  Nr.  691.  potestas 
.  .  .  qualiter  privilegia  per  commune  Janue  ab  antiquis  et  modernis  temponbnt 
ab  apostolica  sede,  ab  imperatoria  maiestate  et  a  multis  regibus  et  aliis  vir» 
magnatibus  acquisita  nee  non  Convention  es  dispersi  forent  adeo,  quod  quando 
expediebat  comuni  sine  difficultate  maxima  non  poterant  inveniri  etc,  vgL  üb. 
jur.  1,  1182  Nr.  854  [a.  1253]).  Gerade  1301  war  der  Codex  B  des  Liber  jurium 
abgeschlossen,  der,  nach  Materien  geordnet,  die  Auffindung  der  Kaiserprivilegien 
noch  leichter  ermöglichte  vgl.  Hist.  patr.  mon.  VII.  praef.).  Da  musste  man  denn 
im  Anschluss  an  das  Privileg  Friedrichs  I.  (Liber  jur.  I,  207)  auch  einen  Vertrag 
mit  dem  Kaiser  finden,  in  dem  es  heisst:  »Januenses  et  eorum  consules  semper 
facient  et  observabunt  (fidelitatem)  omnibus  successoribus  eius  regibus  et  imperatori- 
bus  Romanis  per  se  aut  certos  nuncios  suos,  ita,  quod  ipsi  concedant  eis  et  confir- 
ment  quemadmodum  dominus  imperator  nobis  concessit  et  confirmavit« :  Treueid 
also  unter  der  Bedingung  der  Privilegienbestätigiing  1  (Der  Vertrag,  der  noch  des 
weiteren  Hilfeleistung  gegen  die  Sarazenen  behandelt,  zeigt,  dass  solches  doch  nur 
wenigstens  auf  Grund  der  Privilegienbestätigung  geschah  [Liber  jurium  1,  212]l 
In  der  Tat  findet  sich  nun  in  Bernards  Nachlass  eine  Kopie  des  Fidelitätseides 
an  Friedrich  I.  mit  jener  fraglichen  Stelle  vor.  (Re publica  di  Genova  Mazao  1 
Nr.  2  =  Liber  jur.  1,  212—213  vermehrt  um  die  Formel  ib.  210—211  [2l0d 
Z.  3:  in  nomine  domini  amen' —  211  d:  quam  plures]).  Vorangeheftet  ist  eine 
auf  Befehl  des  Podesta  1276  gefertigte  Abschrift  des  friderizianischen  PriTilegt 
(Lib.  jur.  1,  207—210  Nr.  236);  die  Kopie  der  Eidesformel  entspricht  dem  Schrift- 
charakter nach  ganz  dem  Beginn  des  14.  Jahrhundert,  ist  somit  eigens  zn  dem 
bestimmten  Zwecke  hergestellt  worden,  wohl  um  mit  der  Abschrift  des  Privilegs 
zusammen  am  Hofe  eingeliefert  zu  werden :  als  Zeitpunkt  dieses  Vorgehens  muss 
allerdings  die  Alternative  zwischen  dem  besprochenen  und  dem  späteren  Huldi- 
gungseid offen  bleiben.    Vgl.  Kap.  III. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  257 

sehr  auffallend,  dass  die  Privilegien  nicht  sogleich  nach  der  Huldigung 
bestätigt  wurden.  Kurz  nach  Genua  leisteten  ja  auch  Gesandte  ihrer 
alten  Bivalin  Albenga  in  Mailand  die  Fidelität1),  was  schon  zwei  Mo- 
nate darauf  eine  Privilegienbestatigung  im  Gefolge  hatte8).  Allerdings 
war  im  Prokuratorium  Albengas  diese  ausdrücklich  verlangt,  was  aber 
doch  nicht  so  sehr  ins  Gewicht  fallen  kann.  Entstanden  also  Schwie- 
rigkeiten ?  Die  Inaussichtstellung  des  Geleites  zur  Romfahrt  wird  aber 
wohl  eine  Verschiebung  jenes  Aktes  auf  eine  persönliche  Anwesenheit 
Heinrichs  in  Genua  am  wahrscheinlichsten  erscheinen  lassen. 

Am  21.  Oktober  1311  traf  Heinrich  von  Pavia  aus,  wo  er  den 
bekannten  Hoftag  hielt,  in  Genua  ein.  Dies  nahmen  die  Genuesen 
zum  Anlass  dem  König  nochmals  den  Huldigungseid  zu  leisten.  Aber 
erst  am  13.  November8)  bevollmächtigten,  Podest»,  Volksabt,  Guber- 
natören  und  Generalkonsil  den  Markgrafen  von  Gavi  zur  Fidelitäts- 
leistung  „ad  omnes  articulos  qui  in  dicta  forma  fidelitatis  continen- 
tur**).  Am  folgenden  Tage  wurde  „per  campanani"  das  ganze  Volk 
versammelt  um  dem  Akte  vor  dem  König  und  seinen  Käten  beizu- 
wohnen. Nochmals  ist  in  dem  betreffenden  Instrument  davon  die 
Rede,  der  Markgraf  von  Gavi  habe  im  Namen  Aller  die  Fidelität  zu 
leisten,  was  er  auch  tat.  Über  die  erfolgte  Handlung  mit  der  aus- 
fuhrlichen Schwurformel  wurden  einige  Instrumente  ausgefertigt,  von 
denen  ein  Konzept  uns  in  Bernards  Heft  vorliegt.  Das  versammelte 
Volk  akklamirte  den  Schwur  des  Bevollmächtigten  und  Hess  seiner- 
seits für  den  König  ein  Instrument  herstellen5);  wir  sehen,  wie  die 
Fidelitätsleistung  als  Akt  von  wechselseitiger  Rechtskraft  aufgefasst 
wurde.  All  dies  erfolgte  in  öffentlicher  Versammlung,  die,  wie  wir 
ans  dem  folgenden  Instrument  erfahren,  auf  Befehl  des  Königs  durch 
dessen  Herold  einberufen  worden.  Unmittelbar  nach  dem  feierlichen 
Akte  wurde  offenbar  die  Lage  der  Dinge  in  der  Versammlung  be- 
sprochen. Nach  unserem  Berichte  erhob  sich  Wilhelm  Fiesco  und  tat 
jetzt  öffentlich  seinen  Vorschlag  kund,  dem  Könige  möge  die  Gewalt 
übertragen  werden,  Frieden   und  Ruhe  im  ganzen  Gebiete  von  Genua 


i)  Bonaini  1,  143  Nr.  97.  (2.  Februar  1311). 

*)  Meinoires  touchant  la  superiorite*  etc.;  pieces  justicatives  II,  37  Nr.  15. 
(9.  Apr.  1311). 

•)  Bereits  am  8.  November  hatte  Savona  gehuldigt:  Dönn.  II,  165,  33». 

«)  Das  Instrument:  Dönn.  II,  166,  33 b;  die  Kopie  in  Bernards  Konzept- 
heft s.  Beilagen.  Auf  diese  sei  auch  immer  im  folgenden,  wo  nicht  ausdrück- 
lich vermerkt,  stillschweigend  verwiesen. 

5)  Die  Tatsache  hat  Bernard  im  Konzepte  nachgetragen. 

Mittheihmten  XXVII.  17     * 


258  Vinzenz  Samanek. 

wieder  herzustellen.  Noch  weiter  ging  Obizo  Spinola  de  Luculo; 
er  war  es,  der  aussprach,  der  König  solle  Herrschaft  und  Regierungs- 
gewalt in  der  Stadt  übernehmen1),  infolge  davon  auch  alle  befestigten 
Orte  in-  und  ausserhalb  der  Stadt  erhalten.  Heinrich  Hess  nun  durch 
seinen  Rats-  und  Hofrichter  Petrus  v.  Tuderto  die  Versandung  um 
ihre  Meinung  befragen,  die  einstimmig  ihre  Billigung  gab,  worauf  für 
den  König  über  den  Akt  ein  Notariatsinstrument  ausgestellt  wurde2). 
Die  beiden  genuesischen  Edlen,  vor  allem  den  einen  werden  wir 
als  diejenigen  zu  betrachten  haben,  deren  Einfluss  die  Über- 
tragung der  Regierungsgewalt  an  König  Heinrich  wird 
zuzuschreiben  sein.  War  doch  Wilhelm  Fiesco  in  Mailand  unter  den 
Männern,  die  damals  zum  erstenmal  den  Treueid  leisteten.  Es  werden 
also  schon  damals  diese  Dinge  besprochen  worden  sein3).  Denn  Obizo 
Spinola  war  als  vertriebener  Kapitän  zu  Heinrich  nach  Asti  geflohen, 
um  mit  dessen  Hilfe  in  seine  Vaterstadt  zurückzukehren4).  Zwar  kam 
im  Vorjahre  (Juli  1310)  ein  Vertrag  zwischen  den  Gubernatoren  und 
dem  Hause  Spinola  de  Luculo  zustande,  welcher  letzteren  wegen  der 
Verwüstung  ihrer  Besitzungen  eine  Entschädigung  sicherte;  doch  sollte 
Obizo  selbst  noch  zwei  Jahre  in  der  Verbannung  (auf  seinen  castra) 
bleiben.  Er  war  des  Königs  ständiger  Begleiter  und  gehörte  sn 
dessen  Bäten.  Da  ist  von  Bedeutung,  dass  dieser  Obizo  auch  im 
Namen  seines  ganzen  Hauses  und  des  Volkes  jenen  Antrag  stellte, 
was  im  Hinblick  darauf,  dass  er  früher,  gestützt  auf  die  Popo- 
laren  gegen  Bernabo  Doria  und  seinen  Anhang  aufgetreten,  die  ganze 
Sache  als  von  den  Spinola  de  Luculo  und  speziell  ihrem  Haupte 
inszenirt  im  hohen  Grade  verständlich  macht,  umsomehr,  als  der  Vor- 
schlag darauf  abzielte,  Obizo  wieder  in  den  Besitz  der  stadtischen 
Kastelle  zu  bringen.  Die  Handhabe  bot  der  Friede  von  1310,  nach 
welchem  die  auszuliefernden  Castra  zunächst  von  den  Spinola  zu 
wählenden  Mittlern  als  Vertragsgarantie   anvertraut  werden   sollten5). 


*)  iurisdictionem,  potestatem,  dominium  et  totum  posse  civitatis  Janue  intns     j 
et  extra  civitatem  et  omnimodam  potestatem  et  balliam  ordinandi  et  disponendi 
de  statu  civitatis  et  districtus  prout  dominacioni  eius  placuerit. 

*)  Ein  Reinkonzept  davon  ist  in  dem  Heft  eingetragen,  während  der  ur- 
sprüngliche Entwurf  mit  zahlreichen  Eorrektuien  beigelegt  ist 

s)  G.  Ventura  (Mur.  11,  234)  hat  hier  aus  besserer  Quelle  geschöpft  als  die 
übrigen  (vgl.  den  Bericht  über  den  Volksabt).  —  Branca  Doria  war  in  Mailand 
bei  der  Königskrönung,  doch  nicht  unter  den  genues.  Gesandten,  er  schickt« 
einen  Boten  zur  Mutung  seiner  Lehen  an  Heinrich.  (Ferreto,  Cod.  dipl.  p.  LXXHT. 

«)  Albertino  Muss.  V,  1;  Stella,  Annales  col.  1025;  Nicol.  Botr. 

*)  S.  unten  260  Anm.  1.  Obizo  war  offenbar  durch  des  Königs  Einfluss 
in  die  Zahl  der  Gubernatoren  gewählt  worden.    Als  solcher  erscheint  er  unter 


J 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311 — 1313.  259 

—  Wenn  tatsächlich  auch  die  Doria  und  ihr  Anhang  von  Anfang  an 
einverstanden  gewesen,  wäre  der  Antrag  gewiss  durch  eine  Abord- 
nung des  ganzen  Staatswesens,  nicht  aber  von  demjenigen  ausgegangen, 
dessen  Worte  der  mühsam  gedämpften  Parteiwut  neue  Nahrung  geben 
konnten1). 

Der  Friede  zwischen  den  Spinola  und  Doria  war  zwar,  wie  gesagt, 
formell  wieder  hergestellt,  allein  die  Tatsache,  dass  Obbizo  vorzeitig 
wieder,  jetzt  unter  dem  Schutze  des  Königs  in  die  Stadt  einrückte, 
musste  entschieden  neuen  Zwist  hervorrufen,  wie  denn  die  beiden 
Parteien  sich  gegenseitig  beim  König  zu  verschwärzen  suchten8).  Es 
lag  in  der  Natur  der  Sache,  dass  Heinrich  den  Frieden  zwischen  ihnen 
herzustellen  trachtete8)  und  so  wird  es  wenigstens  seinem  Einfluss  zu 
zuschreiben  sein,  wenn  jetzt  unter  den  Gubernatoren  ein  Doria  und 
Grimaldi  sich  neben  Obizo  Spinola  findet.  Dass  nun  beide  Parteien 
den  fremden  König  angingen,  die  Verhältnisse  zu  ordnen,  erfahren 
wir  aus  dem  Vertragsinstrument  vom  22.  November:  seit  dem 
ersten  Tag  seines  Eintreffens  sei  der  König  von  allen  Volksschichten 
mit  Bitten  bestürmt  worden,  vor  seiner  Abreise  den  Frieden  herzu- 
stellen. Damit  stimmt  der  Bericht  des  Albertino,  der  durch  mehr 
als  dreimonatlichen  Aufenthalt  in  Genua  während  Heinrichs  An- 
wesenheit vorzüglich  unterrichtet  ist4).  Bezieht  sich  dieser  Gewährs- 
mann dabei  auf  die  Schilderung,  wie  die  Parteien  das  Ohr  des  Königs 
bestürmten,  so  wird  deutlich,  dass  diese  es  waren,  die  den  Frieden, 
oder  sagen  wir  ein  schiedsrichterliches  Machtwort  von  Heinrich  ver- 
langten.    Es  kann  kaum  zweifelhaft  sein,  dass  jede   derselben   unter 


den  Zeugen  des  Instruments:  receptio  dominii  Janue.  —  Deutlich  sagt  übrigens 
G.  Stella,  Annales  coL  1023:  nullus  enim  huius  regiminis  expers  erat  nee  sibi 
ullus  aemulns  putabatur  nisi  Spinulae  de  Lucnlo  et  eorum  sequaces,  qui  ad 
exilium  sunt  proecripti.  Und  soll  Obizo  nicht  schon  früher  die  Absicht  gehabt 
haben,  Genua  in  seinem  Interesse  Karl  II.  in  die  Hände  zu  spielen?  (Ventura, 
Mur.  XI,  225  und  Caro  2,  393). 

!)  Einen  ganz  irrigen,  gerade  umgekehrten  Tatbestand  nehmen  Serra,  Lig. 
1,  254  und  Canale  3,  111  an.  Das  Missverständnis  ist  vielleicht  durch  eine  Stelle 
bei  Ferreto  (1.  c.  col.  1088)  verschuldet,  wo  63  mit  Bezug  auf  den  gesonderten 
festlichen  Empfang  des  Königs  durch  die  Doria  und  ihren  Anhang  heißet: 
»fuerunt  hi  nempe  e  stirpe  Auria  suisque  complieibus  .  .  .  qui  partem  Spino- 
lorum  exoßi,  his  mixtira  inseri  dedignantes,  plebique  vilissimae,  regi  poten- 
tiam  suara  sie  ostendere  ausi  sunt*. 

*)  S.  den  anschaulichen  Bericht  des  Alb.  Mussato  V,  1. 

*)  Villani  IX,  24  berichtet,  der  König  habe  Obizo  mit  seinen  Anhängern 
zurückgeführt  und  sie  mit  den  Doria  vertragen. 

«)  Mur.  X,  401. 

17» 


2$0  Vinzenz  Samanek. 

dem  Schutz  der  königlichen  Autorität  sich  auf  Kosten  der  anderen 
behaupten  wollte.     Die  Lage  war  Obizo's  Handstreich  günstig1). 

Auch  was  im  Konzept  vom  21.  November  berichtet  ist,  wider- 
streitet unserem  Ergebnis  nicht.  Jedoch  ist  zu  beachten  (und  das 
kann  sich  dem,  der  schärfer  zusieht,  kaum  entziehen),  dass  dieses 
„receptio  dominii  Janue*  überschriebene  Instrument,  welches  dann 
der  endgiltigen  Fassung,  wie  sie  im  „Liber  jurium"  erscheint,  zugrunde 
liegt,  die  Tendenz  verfolgt,  ja  alles  ängstlich  zu  vermeiden,  was  nur 
irgend  den  Gedauken  an  eine  von  Heinrich  selbst  angemasste  Be- 
gierungsgewalt hervorrufen  könnte,  vielmehr  den  Sachverhalt  so  hinzu- 
stellen, als  wäre  dem  König  letztere  von  der  Stadt  geradezu  aufgezwungen 
worden9).  Behalten  wir  das  im  Auge,  so  weicht  der  Bericht  im 
wesentlichen  vom  früheren  nicht  ab:  als  „materia  dissensionum*  seien 
dem  König  zwei  Punkte  angegeben  worden:  das  „regimen  civitatis* 
und  die  .custodia  castrorum* ;  um  den  Frieden  herzustellen,  rieten 
ihm  «Viele41  beides  auf  sich  zu  nehmen.  Nach  ,  wiederholten  •  dies- 
bezüglichen Ratschlägen  habe  der  König  sich  entschlossen,  von  .allen* 
sozialen  Schichten  des  Staates  (domorum,  arcium)  ein  Gutachten  in 
obigem  Sinne  einzuholen, .  welches  ihm  auch  die  Bewilligung  jener 
Satschläge  einbrachte.  Derartiges  sei  toft*,  gerade  in  .öffentlicher* 
Versammlung  ausgesprochen  worden,  am  eindringlichsten  am  Tage  der 
Fidelitatsleistung,  dem  14.  November;  damals  habe  man  es  im  Namen 
des  Adels  und  des  Volkes  wiederholt  und  schriftlich  niedergelegt3). 

Während  nun  bei  der  Fidelitatsleistung  vom  14.  November  ge- 
radezu die  Form  eines  wechselseitigen  Vertrages  eingehalten  wird,  ist 
die  volle  Übertragung  der  Regierungsgewalt  als  ein  einseitiger  Akt 
zu  Gunsten  des  Königs  gefasst:  in  dem  perfizirenden  Instrument  vom 
14.    November   heisst   es,  dass    das   Generalkonsil    die   Kammernotare 


')  Obizo  stand  augenblicklich  als  Sieger  da.  —  Die  Spinola  hatten  eine 
Menge  castra  Genuas  in  ihren  Besitz  gebracht,  welche  sie  1310  herausgeben 
mussten  (Stella  col.  1024)  vorausgesetzt,  dass  die  Stadt  den  Frieden  einhalte 
(Caro  2,  392  Anm.  5) ;  schon  damals  strebten  sie  nach  ihren  Wiedergewinn  (Gen. 
St.  Arch. ;  Mat.  pol.  8  fol.  Vlll.).  Jetzt  brach  Obizo  den  Vertrag.  Denn  selbst 
wenn  Genua  ihn  gebrochen,  wäre  der  Erfolg  für  die  Spinola  fraglich  gewesen, 
anderseits  konnten  diese,  nach  Obizos  rechtmässiger  Rückkehr,  auch  für  den 
Fall  einer  gemeinsamer  Regierung  mit  den  Doria  ohne  königliche  Hilfe  doch 
kaum  zur  Verwaltung  von  Castra  gelangen. 

»)  Vgl.  den  starken  Ausdruck:  »alioquin  sciret  (rex)  prefate  civitatis 
homines  post  suum  discessum  ad  invicem  bellaturos4  bis  zum  Untergang  der 
Stadt.    Davon   in  der  ersten  Urkunde  nichts!    Vgl.  Ferreto,  Hur.  IX,  1089. 

*)  Tatsächlich  ist  dies  ähnlich  im  Instrument  vom  14.  Nov.  ausgedrückt 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  261 

Bernard  und  Leopardns  Instrumente  anfertigen  liess;  noch  deutlicher 
in  der  Urkunde  vom  21.  November,  wo  die  Sache  nochmals  berichtet 
wird:  „Demum  vero  vocatis  ad  presentiam  regiam  multis  de  maioribus 
civitatis  hoc  idem  fuit  consultum  et  libere  et  sponte  oblatum/  War 
so  die  Handlung  vom  14.  November  entgegen  der  entsprechenden 
vom  21.  noch  kein  Vertrag,  macht  erst  letztere  denselben  perfekt1), 
so  kann  dies  unsere  Beobachtungen  über  die  Tendenz  der  Urkunde 
vom  21.  November  nur  noch  erhärten. 

Aber  auch  das  Folgende  muss  unter  diesem  Gesichtspunkt  betrachtet 
werden.  Der  König  schränkt  freiwillig  die  ihm  übertragene 
Gewalt  ein,  um  zu  zeigen,  dass  es  ihm  nicht  um  seinen  eigenen  Vor- 
teil, sondern  um  den  Frieden  der  Stadt  zu  tun  sei.  1.  Der  Freiheit 
und  den  Privilegien  soll  kein  Eintrag  geschehen;  auch  für  künftige 
Eonige  und  Kaiser  kein  Präjudiz  geschaffen  sein.  2.  Um  ganz  be- 
sonders seine  Aufrichtigkeit  gegen  die  Stadt  zu  zeigen,  übernimmt  der 
König  die  ihm  uneingeschränkt  (simpliciter)  übertragene  Herrschaft  nur 
für  den  Zeitraum  von  zwanzig  Jahren.  —  Die  Castra  wolle  er  mit 
genuesischen  Bürgern  besetzen  ganz  unparteiisch,  damit  hiedurch  den 
Parteistreitigkeiten  ein  Ende  gemacht  werde.  —  Diese  Kundgebung 
liess  der  König  in  Beisein  der  genuesischen  Regierung  vom  Bischof 
von  Ostia  und  Veletri  verkünden,  worauf  er  sie  noch  mit  eigenem 
Munde  bekräftigte.  Abt  und  Gubernatoren  gaben  ihre  Zustimmung. 
Der  ganze  Akt  wurde  für  beide  Parteien  im  erzbischöflichen  Palaste, 
dem  Wohnort  des  Königs,  in  Gegenwart  seiner  Bäte  beurkundet. 

Am  folgenden  Tage,  dem  22.  November,  liess  der  König  in  feier- 
licher Versammlung,  die  zu  diesem  Zwecke  zusammen  berufen  wurde, 
auf  dem  Platz  vor  der  Kirche  des  hl.  Laurentius  durch  seinen  Bats- 
und Hofrichter  Sanctus  de  Biparolo  den  Vertrag  verkünden2).  Denn 
inzwischen  hatte  die .  Stadt  in  rechtsformlicher  Weise  durch  ihren 
Abgesandten  Roland  von  Castellione  die  Zustimmung  zur  Übernahme 
der  Herrschaft  in  jenem  Umfang  gegeben  und   auch  den  Eid  auf  das 


!)  Zur  Perfizirung  des  Vertrags  musste  die  Einwilligung  seitens  des  Königs 
hinzutreten,  welche  ehen  erst  im  Instrument  vom  21.  November  erfolgte:  ,Ac 
idem  rex  utilitatibus  tarn  inclite  civitatis  nolens  omnino  deesse,  nihilque  in 
ea  querens  nisi  pacem,  iusticiam  et  statum  laudabilem  equitatis  statu*  t  annuere 
precibus  et  consiliis  et  oblationibus  civium  predictorum«,  worauf  die  ausdrück- 
liche Erklärung  der  königlichen  Einwilligung  in  die  Übertragung  des  Dominiums 
und  der  Verwaltung  aller  Castra  erfolgt.  (Et  sie  dictus  dominus  rex  reeipit  in 
ee  dominum  et  regimen  civitatis  et  districtus  predictorum  castrorum  sive  muni- 
tionum). 

*)  »Ex  parte  ipsius«.  Das  darüber  ausgestellte  Instrument  wird  von  Ber- 
nard als  »seeunda  reeeptio  dominii  Janue«  bezeichnet. 


2ß2  Vinzenz  Samanek. 

Übereinkommen  geleistet  i).  Damit  war  der  Endvertrag  rechtskräftig 
abgeschlossen,  den  Heinrich  für  sich,  der  Siudicus  für  seine  SUdc 
von  den  genannten  Kammernotaren  beurkunden  liess2). 

Mit  einer  ofk  die  Klarheit  beeinträchtigenden  Peinlichkeit  des 
Ausdruckes  ist  so  in  diesen  Konzeptblattern  die  Sache  überaus  dipte- 
matisch  dargestellt:  dem  König  sei  die  Herrschaft  von  der  Stedt 
förmlich  aufgedrängt  worden,  trotzdem  habe  er  sie  nicht  in  TOÜea 
Masse  übernommen,  sondern  ganz  aus  freien  Stücken  nur  auf  be- 
schränkte Zeitdauer,  um  damit  zur  Evidenz  darzutun,  wie  wenig  es 
ihm  nach  der  Herrschaft  gelüste,  wie  wenig  es  ihm  in  den  Sinn  komme, 
die  Freiheit  zu  beeinträchtigen.  Eines  werden  wir  nach  dem  Torao* 
gehenden  als  gesichert  annehmen  können,  dass  nämlich  dem  König 
bei  Gelegenheit  des  Fidelitätseides  vom  14.  November  auf  Antrag  der 
in  seinem  Gefolge  befindlichen  Genuesen,  vor  allem  des  Obizo  Spinal» 
und  seines  Hauses  die  Gewalt  ganz  uneingeschränkt  übertragen  worden. 
Dass  aber  diese  eine  Woche  später  von  Heinrich  nachdrücklichst  be- 
schränkt wurde,  wird  auf  noch  folgende  Verhandlungen  zurückzuführefl 
sein,  deren  Ergebnis  dann  urkundlich  und  rechtlich  als  freier  Entschluss 
des  Königs  hingestellt  wurde8).  Wir  haben  es  zweifellos  mit  Konzessionen 
Heinrichs  zu  tun.  Daraus  erklärt  sich  auch  treffend  ein  offensicht- 
licher Widerspruch  nicht  etwa  in  ßernards  Instrumenten,  der  solches 
vermieden  hätte,  wohl  aber  im  Prokuratorium  des  Machtboten  Roland 
von  Castellione,  das  sich  ausdrücklich  als  Zustimmungserklärung  zum 
einseitigen  Willensspruch  des  Königs  gibt,  aber  an  der  entscheidenden 
Stelle,  dort,  wo  es  sich  sichtlich  um  die  Konzessionen  des  letzteren 
handelt,  aus  der  Bolle  fällt:  Roland  ist  beauftragt,  „ad  recipiendum 
consensum  domini  priucipis,  per  quem  consensurn  fiat,  quod  per 
ea,  que  promittantur  per  ipsum  sindicum,  non  derogetar  vel  preindi- 
cetur  in  aliquo  beneficiis  seu  privilegiis   communi   Janue    coneessis  et 

*)  Im  procuratorium  heisst  es:  constituunt  eorum  sindicum  Rolandmn  de 
Castellione  .  .  ad  consentiendum  quod  Henricus  Romanorum  rex  .  .  habeat  ei 
teneat  usque  ad  annos  viginti  .  .  tantum  dominationem  et  regimen  ciritatis  .  ■ 
quantum  etc.  Der  Gesandte  stimmte  ausdrücklich  dem  vom  König  einseitig  ▼**- 
kündeten  Willensakte  zu:  »Insuper  dictus  Rolandus  pro  eis  (Januensibus)  ioxö 
baliam  sibi  datam  .  . .  voluit  et  approbavit  et  ipsis  omnibus  et  singulia  expresse 
consensit  .  .  et  promisit  dicto  domino  regi«  und  schwor  in  die  Seele  der  Stadt: 
omnia  .  .  rata  et  grata  et  firma  tenere  ...  et  inviolabiliter  observare  .  .  et  in 
nullo  contra  facere  .  .  8ub  ypotheca  .  .  bonorum  dicti  communis  (!) 

»)  Ganz  willkürlich  sind  die  Aufstellungen  bei  Serra,  Storia  della  antk» 
Iiguria  II,  256  und  Canale,  Nuova  istoria  della  Republica  di  Genova  III,  11t 
welche  kritiklos  den  späteren  Annalisten  folgen. 

3)  Die  Darstellung  Caro's,  Genua  2,  402  f.  verliert  so  ihre  Unterlage.  D*s 
Gesuchte,  Verhüllende  der  Vertragsurkunde  fällt  übrigens  an  und  für  sich  auf. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  263 

quod  ius,  quod  ipsi  domino  principi  quereretur  ex  predictis,  non  transeat 
ad  suecessores1). 

Zusammenfassend  erkennen  wir  demnach  ganz  allgemein,  dass 
uns  als  Resultat  der  beiden  einseitigen,  die  Form  von  Verträgen 
wahrenden  Rechtsakte  ein  wesentlich  zu  Gunsten  der  Stadt 
lautendes  Abkommen  vorliegt,  in  dem  die  Elemente 
einer  anderen  Gestaltung  verhüllt  sind;  des  weiteren,  dass 
von  einer  eigentlichen  Überweisung  der  Regierungs- 
gewalt auf  zwanzig  Jahre  nicht  die  Rede  sein  kann2), 
somit  die  Annahme,  als  habe  die  Stadt  durch  einen  solchen  Akt 
in  aller  Form  ihre  Unabhängigkeit  bewiesen8),  gegenstandslos  ist. 
Bedenken  wir:  mit  der  Herrschaft  ward  zugleich  ein  ganz  be- 
stimmter Inhalt  gegeben;  diesen  von  vornherein  ausserhalb  der  In- 
teressen- und  Machtsphäre  des  damaligen  Königtums  liegend,  konnte 
der  König  nur  auf  besondere  Veranlassung  Übernehmen;  verstand  er 
sich  aber  einmal  dazu,  dann  war  derartiges  natürlich  nicht  anders 
denkbar,  als  in  notwendiger  Beziehung  zu  dem  latenten,  ihm  aus  der 
Reichsherrschaft  eo  ipso  zustehenden  Rechte4),  wodurch  sich  von  selbst 
die  Auffassung  der  zeitlichen  und  materiellen  Beschränkung  als  eines 
ausschliesslich  königlichen  Willensaktes  ergab.  Indem  sich  das  unbe- 
stimmte Reichsrecht  im  Einzelfall  unter  Einwirkung  verschiedener 
Faktoren  konkretisirt,  muss  es  sich  zum  Dominium  gestalten.  Der 
Vergleich  mit  dem  von  Heinrich  VII.  sonst  wahrgenommenen  Formen 
beleuchtet  vorstehende  Erwägungen  sowie  die  für  Genua  zutreffenden 
Besonderheiten. 


*)  Beilagen  u.  Lib.  iur.  2,  456.  Durch  diesen  Widerspruch  ist  un- 
zweifelhaft klargestellt,  was  wir  hier  noch  ausdrücklich  bemerken  wollen,  weil 
es  im  Vertragsinstrument  nicht  so  deutlich  zutage  tritt:  Freiheit  und  Privilegien 
durften  schon  während  dieser  zwanzig  Jahre  keinen  Abbruch  erleiden :  denn  das, 
was  vom  sindicus  vorgebracht  wird,  d.  i.  eben  die  Zustimmung  zur  Übernahme 
der  Herrschaft  auf  20  Jahre,  soll  die  Privilegien  nicht  beeinträchtigen. 

*)  Wenn  der  Kaiser  selbst  von  einem  »dominium  ad  vicennium«  (s.  die  Er- 
ledigungsvermerke der  Petition  in  den  Beilagen),  von  einer  »dominacio  vicennii 
nobi8  concessa«  (über  iurium  2,  260)  redet,  so  entspricht  das  doch  nur  dem 
eigentlichen  Veitrage,  der  ja,  wie  wir  sahen,  etwas  Sekundäres  darstellt. 

3)  Scrra's,  Lig.  2,  255  Begründung  dieser  seiner  gewiss  folgerichtigen  An- 
nahme (essendo  evidente,  che  chi  accetta  il  governo  di  una  repubblica  con  patti 
a  tempo  determinato,  confessa  che  ella  e  libera  e  independente)  vermag 
der  vom  Hrg.  (annot.  486)  erhobene  Einwand  keineswegs  zu  entkräften;  ein 
strenges  Auseinanderhalten  von  Signorie  und  Imperium  ist  ja  doch  in  diesem 
Zusammenhang  (vgl.  das  Folgende  im  Text)  gar  nicht  recht  zutreffend. 

4)  So  sä gt  denn  auch  Nikolaus  v.  Butrinto,  dass  die  dem  König  übertragene 
Herrschaft,  diesem  eigentlich  an  und  für  sich  zukam. 


264  Vinzenz  Samanek. 

Die  Huldigungsinstrumente  der  italienischen  Communen  von  1310 11 
enthalten  zumeist  auch  die  Vollmacht  an  den  Herrscher  ,paxE  zwischen 
den  Parteien  herzustellen1).  Diese  wird  in  den  über  das  Zustande- 
kommen derselben  ausgestellten  Urkunden  vom  Könige  statuirt  ,tam 
ex  auctoritate  regia  quam  ex  potestate  seu  ballia  sibi  super  hoc  per 
cives  conceesa".  Dann  heisst  es  in  stereotyper  Wendung:  ,Hec  aatem 
pronunciavit  reservata  sibi  omnimoda  potestate  ea  omnia  interpretanda 
declarandi,  supplendi  et  corrigendi  prout  viderit  expedire* *),  mit- 
unter3) tita  tarnen,  quod  super  ipsa  pace  et  super  hiis  que  dictum 
et  ordinaturus  est  super  eisdem,  possit  iterum  dicere,  ordinäre. 
iubere,  precipere,  addendo,  diminuendo,  mutando  et  corrigendo 
ipsius  domini  regis  liberam  et  plenariam  voluntatein".  Zeigt  sich  durch- 
wegs als  ßegel,  dass  die  Friedenstiftung  rechtlich  durch  den  könig- 
lichen Willen  uud  durch  die  dem  König  übertragene  volle  Balis 
vorsiebging,  dass  der  letztere  aber  daun  seine  Entschliessung  nach 
Belieben  ändern,  sogar  abschwächen  könne,  so  ist  die  für  Genua  zu 
beobachtende  Form  im  wesentlichen  dieselbe,  nur  dass  sie  sich  hier 
in  der  für  die  Stadt  denkbar  günstigsten  Weise  gestaltet 

Natürlich  ergaben  nun  die  Vorgänge  dieser  Kategorie4)  im  all- 
gemeinen die  Notwendigkeit,  in  Verbindung  mit  der  Übertragung  der 
Gewalt  den  Frieden  zwischen  den  Parteien  herzustellen  (oder  auch 
ohne  diese)  dem  König  die  vollständige  Begierungsgewalt  in  der  Stadt 
aufzutragen.  Viel  mochte  dabei  auf  spezielle  Verhältnisse  ankommen, 
so  dass  etwa  mitunter  schon  diese  konstituirenden  Festsetzungen  für 
die  königliche  Herrschaft  besonders  günstige  Grundlagen  schaffen 
konnten.  Di^  strengste  Form  tritt  uns  vielleicht  in  Asti  entgegen, 
wo  Heinrich  „balliam  largam  et  largissimam  et  generalem  quantum 
plus  potest*  verlangt6),  darin  neben  anderm  inbegriffen  ist  fquod 
omnia  statuta,  capitula  et  ordinamenta,  decreta,  provisiones  et  refor- 
mationes  facta  et  facte  ab  octo  annis  citra  sint  cassa  et  irrita  et  nullius 
valoris*.  Wenn  auch  sonst  nirgends  so  schroff  wie  hier  der  Inhalt 
der  „Balia*  bestimmt  wird,  sondern  etwa  nur  gesagt  ist,  trex  habeat 
dominium,  regimen  et  totalem  administrationem  et  Ordinationen!  civi- 
tatis6)0 oder  „plenam  et  liberam  balliviam  potestatem  et  auctoritatem 

*)  Etwa:  quod  possit  de  Omnibus  litibus  et  controversiie  disponere  et  or- 
dinäre, conponere  et  arbitrari. 

*)  Dönniges  I,  16. 

»)  Dönn.  I,  12  Nr.  10  (pax  Astensis). 

4)  Ich  beschränke  mich  darauf  unter  den  leicht  aufzufindenden  Belegen  die 
charakteristischesten  herauszugreifen. 

*)  Bonaini  I,  72  Nr.  55  (1310  Nov.  23). 

ß)  Dönniges  I,  25  Nr.  30. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  265 

ordinandi,  disponendi  de  tota  civitate  et  eius  districtu  u.  dgl.1)  und 
wenn  das  Hervortreten  des  einen  oder  anderen  Gesichtspunktes,  von 
dem  grosseren  Gewicht  abhängen  mochte,  das  man  demselben  im  Ein- 
zelfalle beimass,  so  steht  eine  Formulirung,  welche  unter  diesen  Um- 
ständen ausdrücklich  von  Wahrung  der  .Liberias*  spricht  und  die 
Befugnisse  des  Königs  aus  der  Balia  verklausulirt2),  völlig  vereinzelt 
da,  ist  eben  nur  aus  einer  Machtentäusserung  zu  erklären. 

Auch  die  Art  der  schriftlichen  Fixirung  kann  in  den  übrigen 
Fällen  ihre,  freilich  soweit  sich  feststellen  lässt,  keineswegs  aus- 
reichende Analogie  finden.  Die  zahlreichen  Fidelitätsurkunden  sind 
in  eigenen  Registerheften  notirt  worden:  die  meisten  dieser  Akt- 
aufzeichnungen zeigen  uns  die  Huldigung  der  Stadt  zugleich  mit 
der  Übertragung  der  schiedsrichterlichen  und  Begierungsgewalt  an 
den  König  oder  einen  bezüglichen  Bericht  von  Seiten  des  letzteren. 
Das  Formular  weist  in  Bezug  auf  diesen  Punkt  am  häufigsten  die 
Wendung  auf:  „Rex  invigilans  remediis  subditorum  cupiens  fideles 
suos  cives  .  .  .  dissidentes  ad  concordiam  revocare,  tarn  ex  auctori- 
tate  regia  quam  ex  potestate  per  ipsas  partes  in  eum  collata  pro- 
nunciat  etc.*,  worauf  die  schiedsrichterlichen  Satzungen  folgen3). 
Sind  auch  in  Verbindung  damit  zuweilen  für  die  Verfassung  und 
Verwaltung  Bestimmungen  getroffen4),  so  ist  ersichtlich,  dass  die  uns 
bekannten  Fälle  überwiegend  auch  die  nähere  Ausführung  der  Balia 
berücksichtigen.  Nur  hie  und  da  aber  findet  sich  eine  auf  mehrere 
Tage  ausgedehnte  Handlung,  welche  dann  gleichwohl  kurz  zusammen- 
gefasst  ist3).  —  Dagegen  bat  nun  Bernard  hauptsächlich  schon  für  die 


i)  Dönniges  1,  34,  58  dominium  et  iurisdictionem  omnimodam.  Bonaini  1, 
205 :  et  etiam  ad  transferendum  in  ipsum  imperatorem  omne,  quidquid  transfenre 
possunt  (Brescia)  dando  sibi  in  omnibus  liberam  administrationem ;  ib.  220  ad 
recogno8cendum  Henricum  regem  esse  immediatum  dominum  eorum  terre 
.  .  cum  omnibus  iuribus  et  pertinentiis  terre  .  .  ac  ipsum  regem  habere  in 
terra  merum  et  mixtum  imperium  dominium  et  iurisdictionem;  ib.  248;  256; 
259  etc.  etc. 

*)  Selbst  im  Prokuratorium  vom  22.  November  ist  nicht  von  unumschränkter 
Regierungsgewalt  die  Rede,  sondern  nur  insoweit  , qua n tum  ad  iurisdictionem, 
merum  et  mixtum  imperium  et  custodiam  castrorum«. 

»)  Vgl.  z.  B.  Dönn.  1,  13  Nr.  10  (pax  Astenis),  13»  (Vercelli),  17  (Novara), 
24  (Mailand),  79  (Cremona)  etc.  Die  einzelnen  Punkte  scheinen  meist  stereotyp 
gewesen  zu  sein,  so  dass  der  Notar  sie  einfach  andeutet  (in  primis  etc.  ut  supra). 

*)  So  Dönn.  2,  70  Nr.  29  (Piacenza)  ib.  Nr.  30  (Bobbio)  Nr.  31  (Lodi) ;  Bo- 
naini 1,  72 :  Festlegung  der  Balia,  Dönn.  I,  12 :  der  spätere  Friedensvertrag  (Asti). 

8)  Hist.  patr.  mon.  XVI,  1491—1500  (Leg.  munic  IL)  Acta  pacis  Vercelli 
(1310,  15.,  16„  18.  Dez.),  Dönn.  I,  15  Nr.  13»  der  Akt.  Bezgl.  Asti  Dönn.  1,  6 
Nr.  4b;  11  Nr.  9  (redditio  castrorum  com.  Astensis !),  Nr.  10  (der  Friedensvertrag). 


266  Vimenz  Sanianek. 

prinzipiellen  verfassungsrechtlichen  Festsetzungen  in  dem 
Verhältnis  zwischen  dem  Konig  und  der  Stadt  Genua  ein  eigenes 
Konzeptheft  angelegt,  was  von  der  Bedeutung  Zeugnis  gibt,  welche  man 
einer  befriedigenden  Formulirung  dieser  Dinge  beimass;  die  Durch- 
führung der  übernommenen  Gewalt  ist  nur  in  ganz  wenigen  urkund- 
lichen Äusserungen  vertreten.  Als  erster  Akt  wird  hier  die  Fidelitlts- 
leistung  vom  14.  November  eingetragen  jedenfalls  nicht  als  Kopie 
eines  ausgefertigten  Instruments,  sondern  als  Konzept,  wie  die  zahl- 
reichen Korrekturen  und  die  Nachtragung  des  von  der  Stadt  gegebenen 
Beurkundungsbefehls  beweisen.  Hierauf  folgt  das  Prokuratorium,  dann 
die  Übertragung  der  Balia  vom  14.  November  in  zwei  Stücken1).  Mil 
zwei  leeren  Blättern  schliesst  die  erste  Lage.  Die  zweite  beginnt'  mit 
den  Handlungen  vom  21.  und  22.  November*)  und  bringt  den  Anfang 
der  auf  den  Vertrag  folgenden  Rechtshandlungen  des  Königs,  nämlich: 
1.  Die  Aufhebung  des  Übereinkommens  Genuas  mit  Karl  IL  2.  Die 
Befreiung  der  Carcerati.  Die  dritte  Lage8)  gibt  das  flüchtige  Konzept 
des  in  den  Liber  jurium  aufgenommenen  Vertrages4).  Es  folgt  die 
Aufhebung  der  Verträge  mit  Karl  II.  (nach  einem  Zwischenraum)  und 
(nach  eben  einer  solchen  Lücke)  eine  zweite  Eintragung,  wobei  der 
Best  des  Quaternio,  mehr  als  zwei  Folien,  leer  gelassen  ist 


Durch  den  Vertrag  vom  22.  November  nahm  der  König  mit  der  be- 
schränkten Regierung  über  Stadt  und  Gebiet  auch  noch  ausdrücklich  die 
Verwaltung  aller  Kastelle  des  genuesischen  Machtgebietes 
auf  sich.  Demgemäss  hatte  der  städtische  Abgesandte  Roland  von  Castel- 
lione  den  Auftrag  erhalten:  vad  deliberandum  et  deliberari  faciendum 
domino  regi  seu  constituendis  per  eum  .  .  castra  et  fortalicia  predicta 
custodienda*.  Es  ist  die  Frage,  ob  wirklich  eine  symbolische  Über- 
gabe erfolgte5).  Es  lässt  sich  kaum  annehmen,  dass  sowohl  im  ge- 
nauen Bericht  des  Vertrages  als  auch  im  Prokuratorium  jeder  Hinweis 
auf  einen   so   ungewöhnlichen   Vorgang    unterlassen    worden   wäre6). 


')  Von  denen  das  eine  als  ursprüngliches  Konzept  nur  lose  beigelegt  ist 

8)  Von  denen  letztere  jedoch  unvollendet  aufgezeichnet  ist. 

•)  Welche  nach  dem  jetzigen  Zustand  dem  ganzen  vorangeheftet  ist. 

4)  Dass  dieses  tatsächlich  zuletzt  angefertigt  wurde,  zeigt  der  Umstand,  dass 
in  der  »reeeptio  dominii  seeunda«  für  den  Namen  des  städtischen  Sindicus  noch 
eine  Lücke  frei  gelassen  ist. 

*)  Aus  dem  Wortlaut  braucht  das  wenigstens  keineswegs  gefolgert  zn 
werden. 

6)  Überdies  müsste  man  dann  auch  eine  symbolische  Übergabe  der  Regie- 
rungsgewalt annehmen. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  267 

Aber  jedenfalls  legt  obige  Stelle  die  Vermutung  nahe,  dass  man  dem 
König  ein  Inventar  des  Besitzstandes  an  Kastellen  zu  übergeben  be- 
absichtigte. Und  dafür  ergeben  sich  in  der  Tat  sichere  Anhalts- 
punkte. 

Im  Turiner  Staatsarchiv  befindet  sich  nämlich  eine  fragmentarische 
Papierhandschrift,   ohne  jede   Datirung   oder  Hinweise   auf  die  Ent- 
stehung, 42  Seiten  umfassend1),   die   unvermittelt   mit   ihren  Notizen 
einsetzt  und  durchwegs  nur  kurze  Aufzeichnungen  über  Erwerbungen 
der  Stadt  bis  zu  Beginn  des  14.  Jahrhunderts  enthält;  der  bestimmte 
Zweck,  den  man  mit  der  Zusammenstellung  verband,   erhellt  aus  der 
fast   ausschliesslichen  Beschränkung   der  Notizen   auf  solche,    welche 
Besitztitel  über  Castra  des  genuesischen  Machtgebietes  betreffen,  wobei 
meist  gerade  nur  der  darauf  bezügliche  Passus   in   Regest   wiederge- 
geben ist.     Die  Schlussbemerkung8),  die  nur  beiläufig  von  den  übrigen 
Besitzungen  und  Rechtstiteln   ausserhalb  Liguriens  spricht,   steht   mit 
dieser  Auffassung  in  Einklang8).     Dass  das  Ganze4)  in  Zusammenhang 
mit  der  Übertragung  an  Heinrich  VII.  steht,  ergibt  aufs  bestimmteste 
der  Vergleich  mit  einem  anderen  Konzeptheft,   das   ebenfalls   als  ein 
Torso    bezeichnet  werden   muss   und   von   einer  Hand  des    15.  Jahr- 
hunderts, derselben  die  den  Nachlass  Bernards  ordnete,  die  Überschrift 
„officia  Januensia"  erhielt5).    Vorausgeschickt,  dass  auch  abgesehen  von 
letzterem  Umstand   die   Zuweisung   des  Heftes  in   die   Begierungszeit 
Heinrichs  VII.  sowohl  aus  der  Art  der  hier  angeführten  officia  wie  aus 
dem  gelegentlichen  Passus    ,si  placuerit   domino   imperatori*    zu  be- 

')  Archiv,  di  stato,  Republica  di  Genora  Mazzo  1  Nr.  1.   S.  die  Beilagen. 

*)  »Item  multe  sunt  aquisitiones,  immunitates  et  jura,  quas  et  que  commune 
et  nomine  8  Janue  haben  t  in  multis  partibus  sei  licet  in  regnis  regum  tarn  Chri- 
stianorum  quam  Sarracenorum  et  Grecorum  et  Tartarorum  et  in  insulis  et  tarn 
ex  conventionibus  quam  ex  privilegiis  et  conventionibus  regum  et  quam  etiam 
ex  captacionibus  terraram  et  etiam  in  partibus  ultra  maris  et  in  Armenia«. 
8chon  diese  letzte  Notiz  deutet  mit  Bestimmtheit  darauf  hin,  dass  wir  es  nicht 
mit  einer  Vorbereitung  zu  einer  ,  Liber  jurium '-Handschrift  zu  tun  haben 
(nach  Art  etwa  des  Codex  B,  der  nach  Materien  gegliedert  ist ;  denn  dann  müssten 
die  Urkunden  im  einzelnen  angeführt  sein),  sondern  mit  einer  Anlage,  die  zu 
speziellen  Informationszwecken  erfolgte. 

8)  Über  alles  Nähere  und  die  aus  den  späteren  Ausführungen  eich  erge- 
benden Einwände  s.  die  Vorbemerkungen  zum  Abdruck  in  den  Beilagen. 

4)  Eine  urkundliche  Zusammenstellung,  die  sich  annähernd  mit  der  vor- 
liegenden ihrem  Charakter  nach  vergleichen  Hesse,  in  sofern  sie  nämlich  nur 
den  territorialen  Besitzstand  Genuas  in  Ligurien  nach  einer  bestimmten  Richtung 
veranschaulichen  will,  ist  erst  wieder  im  17.  Jahrhundert,  so  viel  man  bis  jetzt 
ßehen  kann,  nachweisbar  (Garoni,  Codice  della  Liguria  diplomatico  1,  62  Nr.  60 : 
Liber  feudorum  orae  occidentalis  reipublicae  Genuensis  cum  eorum  finibus  1650). 

8)  Turin,  Arch.  di  stato,  Republica  di  Genova  Mazzo  1  Nr.  17,  p.  die  Beilagen. 


268  Vinzenz  Samanek. 

gründen  ist,  zeigen  nämlich  die  beiden  Aufzeichnungen  über  die  Casta 
und  über  die  Behörden  bezüglich  der  Schrift  vollste  Identität,  wahrend 
anderseits  ihre  Zugehörigkeit  zu  Bernards  Bestände  durch  ein  von  te 
Hand  des  letzteren  geschriebenes  Einlageblatt  ganz  ausser  Zweifel  ge- 
stellt wird 1).  Trotzdem  diese  Tatsachen  den  Gedanken  an  einen  sym- 
bolischen Formalakt  nahe  legen  würden,  ist  man  doch  nicht  berechtigt 
einen  solchen  anzunehmen8).  Dagegen  ist  klar,  dass  es  einer  der 
ersten  Regierungsakte  des  Königs  in  Genua  sein  musste,  sich  eise 
Übersicht  über  die  seiner  Herrschaft  anvertrauten  Castra  sowie  über 
die  gegenwärtige  Verwaltung  der  Stadt  auch  nach  ihrer  finanziellen 
Seite  hin  zu  verschaffen8). 

Zur  richtigen  Beurteilung  der  beiden  Konzepthefte,  namentbeb 
der  Zusammenstellung  über  die  Castra  können  wir  einen  anderen  M 
heranziehen,  die  Aufzeichnungen  der  Einkünfte  des  Bistums  Luna  und 
der  daselbst  belegenen  Castra4).  Von  diesem  Entwurf  heisst  es  zum 
Schluss:  „Hec  omnia  seriatim  novit  Johannes  Boutalenti  de  Seretjana 
notarius  qui  omnia  habet  in  scriptis*.  Dönniges  scheint  daraus  ge- 
schlossen zu  haben,  das  uns  vorliegende  Stück  sei  seiner  Schrift  nach 
diesem  letzterem  zuzuweisen5).  Es  ist  aber  ganz  unzweifelhaft  tob 
königl.  Kammernotar  Paulus  von  Poggibonsi  geschrieben.  Von  der 
kaiserlichen  Regierung  wird  eben  der  Auftrag  ergangen  sein,  eine 
Evidenzliste  der  Einkünfte  des  Gebiets  herzustellen.  Deshalb  wandte 
man  sich  offenbar  nach  Sarzana,   wo   im  Kloster   Sta.  Croce  ein  um- 

')  Das  der  Behördenliste  beigefügte  Einlageblatt  trägt  die  Überschrift-' 
notarii  ad  scribanias  infrascriptas.  Für  die  Zuweisung  der  Schrift  an  Bernarf 
genügt  hier  auf  die  merkwürdige  Form  des  g  hinzuweisen,  die  von  diesem 
durchwegs  angewendet  wird.  —  Die  Auffindung  des  Hefts,  das  mitten  unter 
Akten  des  16.  Jahrhunderts  eingereiht  ist,  habe  ich  nur  dem  Zufall  zu  verdank»- 

*)  Es  müsste  dann  doch  eine  ausgearbeitete  Form  gewählt  worden  sein 
(mit  Motivirung  u.  dgl.)  auf  Pergament,  (während  die  ror liegenden  Hefte  Papier- 
konzepte sind),  ganz  abgesehen  davon,  dass  die  Aufzeichnung  über  die  ofSö* 
ihrem  Charakter  nach  jene  Annahme  verbietet. 

8)  Die  genauen  Angaben,  welche  sich  in  unserer  Aufzeichnung  über  Ver- 
waltungsapparat  und  Besoldung  der  Ämter  finden,  müssen  wir  natürlich  über- 
gehen. Aber  wertvoll  für  die  Beurteilung  der  Finanzwirtschaft  des  Staatswesen* 
dürften  sie  sein,  zusammengehalten  mit  einer  Verordnung  von  1303,  welche  eine 
Verminderung  des  AusgabeStats  mit  einer  sehr  bedeutenden  GehaltsredoWon 
sämtlicher  Ämter  festsetzt.  (Reg.  comp.  cap.  H.  P.  M.  18,  167  ff.  mit  Angabe 
der  abgezogenen  Summen.)  So  lfisst  der  Vergleich  schliessen,  dass  das  Geh*)* 
des  Podesta  1303  fast  zur  Hälfte  vermindert  worden  sein  muss. 

*)  Dönniges  II,  109. 

6)  Er  fahrt  in  der  Inhaltsübersicht  keinen  Namen  bei  der  Bestimmung  der 
Schreiber  an,  was  er  sonst  tiberall  dort  tut,  wo  der  Schreiber  im  Stücke  sdbtt 
genannt  ist. 


Die  verfassungsrechtliche  SteUaog  Genuas  1311  —  1313.  269 

fangreicher  ,Liber  jurium*  aufbewahrt  lag1),  von  dem  es  heisst,  dass 
er  jährlich  durch  den  Bischof  und  die  massgebenden  Beamten  revidirt 
wurde8).  Aus  diesen  urbarialen  Aufzeichnungen  wurde  durch  den 
Notar  Jobannes  Bontalenti  von  Sarzana  ein  kurzer  Auszug  hergestellt, 
den  der  Kammernotar  Paulus  kopirte.  Ähnlich  verhält  es  sich  mit 
den  »redditus  et  introitus  civitatis  Pisane*8). 

Diese  Aufzeichnungen,  die  Konzeptcharakter  tragen,  sind  nicht 
als  offizielle  Memoranda  an  den  Konig  zu  fassen  sondern  nur  Schrift- 
stücke, welche  der  Verwaltung  zur  Übersicht  dienen  sollen.  Ebenso 
haben  wir  die  beiden  genuesischen  Elaborate  zu  beurteilen,  die  wohl 
von  der  Kommune  an  die  Regierung  eingeliefert  worden,  deren  Ko- 
pirung  man   aber   aus  nicht  bekannten  Gründen   unterlassen  hatte4). 

Scheint  sich  so  zu  ergeben,  dass  wir  es  mit  auf  Veranlassung 
des  Königs  eingereichten  Entwürfen  zu  tan  haben,   so   lässt  sich  des 

i)  G.  Sforza,  Archivio  ttor.  ital.  V.  Serie  XIII,  81.  Er  enthält  auch  alle 
Kaiserprivilegien.  Neben  ihm  bestand  ein  zweiter  »libellus«,  der  1275  angelegt 
wurde. 

*)  Arch.  stör.  it.  5,  XIII,  83:  libellus  in  quo  sunt  omnes  redditus  et  pro- 
ventus  episcopatus  Lunensis  prout  in  entiquis  libris,  ßcripturis  et  instrumentis 
et  privilegiis  et  precipne  in  libro  qui  vocatur  niagister,  qui  fuit  editus  ...  et 
postmodum  .  .  .  precipuo  per  vicarios  et  consiliarios  provincie  Lunisane  annis 
singulis  approbatas  et  vocatas  magistrum.  Vgl.  über  den  ursprünglichen  ,ma- 
gister  possessionum,  reddituum,  proventuum  iurium  episcopatus  Lunensis«  den 
gen.  Aufsatz. 

s)  Von  der  Hand  des  Kammernotars  Leopard  us  Freneti  geschrieben,  ^der 
Verfasser  ist  Johannes*  Zenus  Lanfranchi  (Dönn.  II,  95  vgl.  ib.  praef.  II,  XXIX). 
Sind  wir  hier  allerdings  nicht  in  der  Lage  die  Quelle  des  Elaborats  festzustellen, 
so  erfahren  wir  dafür,  dass  der  Hofrat  des  Kaisers  am  6.  April  1313  die  Stadt 
mit  einem  Referat  ihrer  jährlichen  Einkünfte  beauftragte,  welches  am  25.  ds.  an 
die  Regierung  abgeschickt  wurde. 

*)  Es  braucht  nicht  besonders  betont  zu  werden,  dass  die  Aufzeichnung 
»officia  Janue«  keine  offizielle  Petition  ist,  trotzdem  Ausdrücke  wie  »opportebit« 
oder  »8i  placuerit  domino  imperatori*  den  Gedanken  daran  nahe  legen.  Dass 
die  Schriftstücke  wie  sie  uns  vorliegen  eine  Abschrift  der  Kanzlei  seien,  ist  nicht 
anzunehmen,  da  sachliche  Nachtragungen  vorkommen;  [vgl.  bes.  Z.  10 — 11,  Z.  22, 
wo  gerade  nur  an  dieser  Stelle  die  Tinte  verwischt  ist] ;  gegen  die  Abfassung  in 
der  kgl.  Kanzlei  hingegen  spricht  der  Charakter  des  einen  Stückes,  das  sich  ge- 
wiesermassen  auch  als  Gutachten  gibt,  nicht  rein  informatorisch  ist.  In  dieser 
Beziehung  wäre  allerdings  noch  die  Möglichkeit  offen,  dass  wir  es  mit  einem 
Memorandum  der  Regierung  des  Königs  zu  tun  haben  (si  placuerit  domino  im- 
peratori!),  welche  Erklärung  jedoch  abgesehen  von  ihrer  Unwahrscheinlichkeit 
für  jene  frühere  Zeit  des  Römerzuges,  nichts  an  unserer  Annahme  ändert,  weil 
dann  doch  ein  Referat  als  Grundlage  anzunehmen  wäre.  —  Die  Vermutung 
wird  übrigens  nach  dem  Ausgeführten  sich  aufdrängen,  dass  zunächst  Obizo 
Spinola  z.  T.  in  eigenem  Interesse  dem  König  wenigstens  die  Anregung  zu  der 
Burgenaufzeichnung  gab. 


270  Vinzenz  Samanek. 

weitern  als  eigentlicher  Zweck  derselben  annehmen,  ein  Hilfsmittel  für 
die  dringendsten  Begierungsaufgaben  Heinrichs  zu  bieten,  als  welche 
sie  uns  neben  einer  geeigneten  Besetzung  der  Ämter  und 
Kastelle  Einflussnahme  auf  die  Ordnung  des  Staats- 
haushalts und  der  Schuldenverwaltung  zu  erkennen  geben1). 
Dies  ist  es  daher,  was  mit  dem  „regimen  civitatis*  und  der  »custodia 
castrorum*  in  erster  Linie  gemeint  war.  —  Das,  was  der  König  be- 
züglich der  Castra  in  Aussicht  stellt8),  wird  auch  für  die  „städtischen 
Ämter"  gegolten  haben,  so  dass  beide  Schriftstücke  hier  sichtlich  einem 
entsprechenden  Bedürfnis  entgegenkamen.  Deutlich  können  wir  übrigens 
an  dem  aus  Bernards  Feder  stammenden  Einlageblatt  ersehen :  es  ist 
eine  Informationsliste  über  die  Parteizugehörigkeit  der  bei  den  ein- 
zelnen Ämtern  angestellten  Kotare;  die  beigefügten  Notizen  beweisen 
das9).  Damit  zusammengenommen,  gewinnt  jedenfalls  die  Nachricht 
des  Alber tino  Mussato4)  sehr  an  Bedeutung,  der  König  habe  nach 
laugen  Verhandlungen  die  städtischen  Ämter,  hohe  und  niedere,  gleich- 
massig  unter  den  Parteien  verteilt,  eine  Sache,  die  Heinrich  auch 
bezgl.  der  Kastelle  noch  später  anscheinend  viel  zu  schaffen  machte5). 
Waren  dies  weniger  Gegenstände  augenblicklicher  Begelung,  so 
hat  Bernard,  welcher  zur  Aufnahme  der  im  Gefolge  des  Ver- 
trages  sich   ergebenden  Begierungshandlungen  das  Kon- 


t)  Dass  die  Aufzeichnung  »officia  communis  Janue  et  expense  que  in  ipsis 
fiebant  per  commune«  nicht  eigentlich  zum  Überblick  über  die  Verfassung  der 
Stadt  dienen  sollte,  ist  klar;  ist  doch  hier  über  die  Kompetenz  der  Behörden 
kein  Wort  verloren! 

')  Beilagen:  Intendit  idem  dominus  rez  memorata  castra  sive  fortalida 
custodiri  facere  per  homines  civitatis  predicte  fideles  ac  bonos  ac  divitep,  qui 
et  eorum  patres  nati  sunt  in  Janua  vel  districtu  et  in  civitate  Janue  habitent, 
de  quibus  domiuo  regi  videbitur  .  .  et  de  quibus  habetur  fama  et  cxedulitat 
quod  dieta  castra  prudenter  fortiter  ac  fideliter  conservabunt  ad  ipsiue  domini 
regis  honorem  et  civitatis  statum  paeificum. 

8)  Alle  Parteien  sind  hier  vertreten :  G  =  Grimaldi ;  op  =  Opicinus  Spinula ; 
aur  =  Aurie ;  spin  =  Spinula ;  guelf ',  womit  die  nicht  unter  die  bekannten  guel- 
fischen  Geschlechter  einreihbaren  übrigen  Guelfen  zusammengefaßt  sind,  sp  (spi)  j, 
deutet  vielleicht  die  andere  Partei  der  Spinola  an.  Man  halte  dazu  die  Be- 
stimmung im  Friedensvertrag  der  Stadt  mit  den  Spinula  (Genua,  Arcb.  di  stato, 
Mat.  polit.  8):  omnes  amici  et  sequaces  dominorum  de  Luculo  quorum  nomina 
cassata  et  abolita  erant  ...  de  collegio  et  matriculo  notariorum  civitatis  Janue 
integre  restituantur  ad  ipsam  collegium  et  matriculam  etc. 

<)  Muratori  SS.  X,  401  (V,  1):  Horum  (der  Räte)  demum  assiduis  collo* 
cutionibus  ad  conventiones,  certaque  pacis  foedera  partes  induetae  sunt,  reg« 
reipublicae  honores  ceteraque  munera  communis  inter  ipsas  partes  compartiente, 

*)  Dönn.  l,  113  Nr.  8  115  (a.  1313!);  ib.  73  Nr.  77  Abs.  3  f.  (Bernabo); 
Nr.  78  (Obbizo). 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  .  271 

zeptheft  über  das  Abkommen  vom  22.  November1)  und  das  über  die 
vorhergehenden  Akte  bestimmte,  ihre  fallweise  Notirung  natürlich  in 
Auraicht  nehmen  müssen.  In  der  Tat  fand  denn  nicht  nur  (in  letzterm 
Heft)  die  »subsequenter*  erfolgte  Aufhebung  aller  Verträge 
Genuas  mit  Karl  II.  Eingang8),  sowie  das  nachgetragene  Konzept8) 
über  eine  allgemeine  Amnestie  und  Befreiung  der  wegen  poli- 
tischer Vergehen  in  Genuas  Kerkern  schmachtenden  Bürger4):  die 
vnotulae  de  facto  Janue*  zeigen  als  letzte  Eintragung  bereits  eine 
königliche  Verfügung6),  die  mit  jener  Frage  der  Ämterbesetzung 
zusammenhangen  dürfte. 

Haben  wir  nun,  wie  der  Inhalt  und  die  leergelassenen  Zwischen- 
räume und  Blatter  in  dieser  Aufzeichnung  beweisen6),  wohl  den  An- 
fang einer  durch  sachliche  Momente  (hier  die  Ereignisse  in  Genua) 
bestimmten  Buchung  vor  uns7),  sind  jedoch  die  Notizen  nicht  mehr 
fortgesetzt  worden,  so  ist  anzunehmen,  dass  Bernard  bei  den  folgenden, 
die  Verfassung  Genuas  betreffenden  Regierungsmassregeln  des  Königs 
gar  nicht  mehr  oder  nur  wenig  beteiligt  war.  Solche  hatte  Heinrich  VII. 
bereits  in  der  Vertragsurkunde  angekündigt:  er  habe  die  Absicht, 
in  der  Stadt  Vikare  einzusetzen,  welche  jedem  sein  Recht 
geben.  vEt  de  modo  ipsius  regiminis  taliter  ordinabit 
quod  deus  laudem  et  ipse  verum  honorem  et  civitas  ipsa  habe- 
bit  quietem  atque  salutem*.  Gerade  diese  Willenserklärung 
veranschaulicht  so  recht,  wie  die  Vertragsakte  bloss  eine  prinzipielle 
Normirung  des  Verhältnisses  zwischen  König  und  Stadt  darstellen 
sollten,  ohne  auch  schon  zugleich  eine  konkrete  Verfassungsreform 
zu  involviren.    Derartiges    mag    aus   dem   längeren   Aufenthalt,   den 


J)  Von  Bernard  mit  der  Überschrift  »notulae  de  facto  Janue €  versehen. 

*)  Allerdings  nur  der  Anfang  hie  von. 

*)  Die  spätere,  nicht  mit  der  Handlung  zugleich  erfolgte  Eintragung  ergibt 
sich  ans  der  Datirnng:  die  vigesima  secunda  nuper  preteriti. 

*)  Ausdrücklich  werden  befreit:  ,qui  non  erant  in  casu  iudicii  ultimi  sup- 
plicii  sive  qni  ultimum  supplicium  non  meruerunt  et  qui  pro  debitis  singularium 
personarum  non  erant  carcerati« ;  sie  werden  losgesprochen  ,ab  aliis  criminibus  et 
maleficiis«,  worunter  also  die  politischen  Vergehen  zu  verstehen  sind.  —  Ander- 
wärts wird,  soweit  sich  aus  dem  Erhaltenen  feststellen  lässtf  die  »cassatio  om- 
nium  bannorum  *  unter  den  Friedensbestimmungen  angeführt ;  oder  es  heisst,  wie 
bei  Asti  (Bonaini  1,  73  Nr.  55)  »primo  statuit  dominus  rex,  quod  carcerati  re- 
laxentur«,  worauf  die  übrigen  Regelungen  folgen. 

»)  Zwei  städtische  Konsuln  betreffend. 

•)  S.  die  Beschreibung  S.  266  oben. 

7)  Zu  deren  Entstehung  durch  Nachtragung  in  die  freigelassenen  Stellen 
kann  besonders  das  vollständig  ausgefüllte  Imbreviaturbuch  der  Fidelitätsakte 
von  1310—1311  als  Vergleich  herangezogen  werden. 


272  '  Vinzenz  Samanek. 

Heinrieb  in  Genua  nahm,  erklärt  werden,  musa  aber  yor  alLm 
einen  andern  Schluss  gestatten.  Ergeben  nämlich  unsere  Feststellungen 
dass  eine  tiefergreifende  und  sogleich  notwendige  Änderung  der  Ver- 
fassung im  Geiste  des  für  Genua  so  günstigen  Übereinkommens  det 
dann  begründet  sein  konnte,  wenn  die  Sanirung  der  städtischen 
Verhältnisse  dabei  in  Frage  kam,  so  drängt  sieh  da  doch  wohl  & 
Erwägung  auf,  ob  der  eigentliche  Zweck  des  Endrertrage» 
sich  nicht  wesentlich  in  den  ton  uns  namhaft  gemachtes 
Begierungshandlungen  erschöpfen  musste,  wie  sie  etwa 
schon  der  Inhalt  von  Bernards  Buchung  charakterisirl 
und  wirklich  geht  eine  Äusserung  des  Königs  noch  unmittelbar  unter  dem 
Eindruck  des  Abkommens1)  dahin,  dass  eine  Regelung  der  genuesischen 
Verfassung  und  Verwaltung  in  diesem  Sinne,  d.  I  .status  et  reformatio 
civitatis  et  conservatio  iurium  eiusdem*  von  ihm  selbst  und  seinem 
Rate  zum  Gegenstand  eifriger  Fürsorge  gemacht  werde. 

II.  Die  Verfassungsinstruktion  für  den  kaiserlichen  Vikar. 

Wie  gestaltete  bich  hienach  die  Durchführung  der  in  Aassicht  ge- 
stellten Massnahme  ?  Bernard  hat  uns  in  seinen  Materialien  eine  Ver- 
fassungsurkunde des  Königs  für  Genua  überliefert,  u.  zw.  als  Konzept, 
das  nicht  von  seiner  Hand,  sondern  der  eines  anderen  Kammernotars 
herrührt.  Das  Stück  bietet  bchon  insofern  Schwierigkeiten,  als  es 
vollständig  undatirt  ist  und  von  urkundlichen  Formeln  nur  die  kurzen 
Worte  enthält:  „In  nomine  domini  Amen.  Nos  Henricus  dei  grata 
Romauorum  rex  semper  augustus,  volentes  regimini  civitatis  Janoe 
salubriter  providere".  Nur  dass  es  noch  in  die  Königszeit  Heinrichs 
fällt,  können  wir,  aus  dem  Titel,  entnehmen.  Als  Kriterium  erfolgter 
Ausfertigung  fiele  schon  ins  Gewicht,  dass  auch  sonst  Auslassung  da 
Datums  im  Konzept  in  Bernards  Nachlass  mehrfach  belegt  ist-),  ent- 
scheidend aber  dürfte  die  Tatsache  einer  Besiegelung  mit  vier  Sekret- 
siegeln auf  der  Rückseite  des  Stückes  sein,  welche  nur  die  genehmigende 
Erledigung  andeuten  kann8). 

*)  Bezeichnenderweise  steht  die  Äusserung  mit  besonderem  Nachdruck  ab 
Motivirung  in  der  Urkunde  über  die  Kassation  der  Verträge  Genuas  mit  Karl  IL 

')  Ich  verweise  vor  allem  auf  die  »Cassatio  omnium  bannorum«  (Ddnniges 
2,  93),  welche  Titel  (mit  Invobation)  und  Areoga  aufweist,  ferner  auf  die  con- 
stitutio  für  den  magister  monetarum  (ib.  96),  auf  die  Kassation  der  Vertrüge 
Genuas  mit  Karl  IL  ^ib.  110),  besonders  auf  die  beiden  im  Wesen  gleichen  Ent- 
würfe der  Sentenz  gegen  Brescia,  von  der  sich  später  die  Originalausfertignng 
aufgefunden  (Dönn.  2,  16—23).  Ebenso  ist  die  reinliche  Ausarbeitung,  in  der 
das  Konzept  vorliegt,  mit  der  Gliederung,  den  Rasuren,  in  Anschlag  zu  bringen. 

8)  Die  vier  Abdrücke  in  grünem  Wachs  sind  zum  Schutz  mit  Papierhüllen 
bedeckt,  aber  ziemlich  zerstört,    Sekret-  und  Ringsiegel  des  Kaisers  wurde  naen 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  273 

Bevor  wir  jedoch  an  den  Inhalt  herantreten,  ist  es  nötig,  kurz 
über  die  bisherige  Verfassungsentwicklung  Genuas  seit  der  2.  Hälfte" 
des  13.  Jahrhunderts,  so  weit  sie  für  uns  in  Betracht  kommt,  zu 
orientiren1). 

Seit  dem  Sturz  Buccanigras  (1262),  des  ersten  Volkskapitans, 
der  den  Populus  regierungsfähig  gemacht  und  mit  ihm  unter  wenigstens 
grundsatzlichem  Ausschluss  der  Nobilität  das  Regiment  g.führt  hatte, 
bekam  letztere  wieder  für  einige  Zeit  unumschränkte  Macht.  Sie 
suchte  sich  gegen  eine  Wiederkehr  bisher  unvorhergesehener  Ver- 
hältnisse zu  schützen.  Das  Podestat,  einst  in  bewusstem  Gegensatz 
zur  unerträglichen  Parteiherrschaft  der  Konsuln  geschaffen,  wurde 
jetzt,  dadurch  eben  seinem  innern  Charakter  entfremdet,  zum  Werk- 
zeug der  neu  erstandenen  Adelsherrschaft.  Der  aus  der  Aufstellung 
des  „populus*  unter  Buccanigra  erwachsene  Anzianenrat  lässt  sich 
nicht  mehr  mit  Sicherheit  belegen8),  die  Mitglieder  des  Eonsils  wurden 
vom  Adelsführer,  dem  Podesta  ernanut,  dem  acht  Nobili  als  engere 
Ratgeber  zur  Seite  stehen.  Es  war  eine  Reaktion.  Aber  nicht  lange 
währte  sie.  Das  Jahr  1270  brachte  die  Wiedererrichtung  des  „ populus* 
mit  sich  —  aus  welchen  Gründen  braucht  hier  nicht  erörtert  zu  werden. 
Der  überwiegende  Einfluss  zweier  Geschlechter  führte  zum  Doppel- 
kapitaneat  des  Obertus  Aurie  (Doria)  und  Obertus  Spinola,  denen  die 
Verfassung  grosse  Machtvollkommenheit  gewährleistete.  Es  war  doch 
etwas  neues,  da  die  Willkürakte  Buccanigras  rechtlich  nirgends  fundirt 
werden  konnten.  Gegenüber  letzterem  griff  aber  noch  ein  bedeutsamer 
Unterschied  Platz:  die  Purteiherrschaft  des  Doppelkapitaneats  war 
eigentlich  keine  soziale  mehr,  nicht  mehr  nur  auf  den  fpopulu6* 
sondern  auf  alle  Compagnamitglieder  begründet3),  sie  wurde  zu  einer 
politischen  und  der  Anschluss  an  den  Ghibellinenbund  führte  einen 
gewissen  Höhepunkt  in  der  Entwicklung  des  Staatswesens  mit  sich. 
Eine  Organisirung   des   Populus  hatte    auch  jetzt  noch    nicht  statt4). 


dessen  Tode  dem  Heeresmarschall  übergeben.  (Dönniges  2,  91  Zeile  3  und  4  v.  u.) 
Vgl.  auch  das  »registrum  informationem«  passim  und  Lindner,  Urkundenwesen 
Karls  IV.  p.  51. 

i)  Vgl.  im  allgem.  Caro,  Genua  und  die  Mächte  am  Mittelmeer  1257 — 1311 
(2  Bde.);  Poggi,  Series  (rectorum  reipublicae  Genuensis:  »Hist.  patr.  mon.  18) 
985—1100. 

*)  Eine  förmliche  Abschaffung,  wie  Caro  annimmt,  lässt  sich  nicht  erweisen. 

*)  Nicht  mehr  ausschliesslich  Popolaren,  sondern  auch  nobiles  schwören 
den  Kapitänen  Gehorsam. 

*)  Obwohl  1270  mit  Errichtung  der  »societas  beatorum  apostolorum  Simonis 
et  Jude«  ein  abbas  populi  eingesetzt  wird,  zur  Wahrung  der  Interessen  des  Volks, 
und  auch  die  Anzianen  wieder   hervortreten,   was   das  endgiltige  Verschwinden 

Mitteilungen  XXVII.  18 


274  Vinzenz  Samanek. 

Als  die  Amtsfrist  der  beiden  Capitane  abgelaufen,  wurde  1292 l)  ein 
auswärtiger  zum  alleinigen  Kapitän  erwählt,  der  Anzianenrat  und  alle 
übrigen  Ämter  aber  zur  Hälfte  mit  Nobili,  zur  Hälfte  mit  Popolaren 
besetzt8).  Die  1295  von  neuem  ausgebrochenen  Parteikämpfe8)  führten 
nach  Besiegung  der  Guelfen  zur  Beseitigung  des  auswärtigen  Kapi- 
taneats  uud  zur  neuerlichen  Einsetzung  des  Doppelkapitaneats,  in  <Li 
sich  zunächst  Conrado  Spiuola  und  Conrado  Aurie,  dann  (bia  1299) 
Conrad  Spinola  und  Lamba  Aurie  teilten.  Für  die  Jahre  1300 — 1306 
sind  wir  nicht  ausreichend  unterrichtet,  doch  verschwindet  das  Kapi- 
taneat,  und  Podesta  und  Abbas  treten  in  den  Vordergrund4).  Im 
Jahre  1300  erscheint  zum  erstenmal  ein  tconsilium  gubernatonun**), 
was  einen  Wandel  im  Anzianeurate  andeutet,  auf  den  wir  noch  später- 
hin zu  sprechen  kommen  werden6).    Jeder  Podesta,  und  abbas  popoli 


der  acht  Nobili  zur  Folge  hatte.  Der  1274  wieder  eingesetzte  Podesta  hat  jetzt 
ausschliesslich  die  Gerichtsbarkeit,  ist  aber  im  übrigen  ganz  abhängig  von  de* 
Kapitänen,  was  natürlich,  seitdem  er  nicht  mehr  die  Exekutive  der  KonsU*- 
beschlüs8e  innehaben  konnte  (vgl.  Poggi,  Series  rectorum  reipublicae  Gen.  1039; 
Ann.  MG.  SS.  18,  271). 

i)  Gemäss  einem  Beschluss  von  1290* 

*)  Die  Person  des  Kapitäns  sollte  jährlich  wechseln  (Caro  2,  156  Anm.  4>. 

8)  Der  Versuch  der  guelfischen  extrinseci  (Grimaldi,  Fieschi)  die  Macht  der 
Aurie  und  Spinola  zu  brechen. 

*)  Schon  Stella,  Ann.  Gen.  (Murotori  XVII,  1015)  spricht  ganz  offen  aas: 
»per  sex  annos  sequentes  qui  fuerint  precipai  rectores  urbis  dominii  an  inira- 
ßcripti  potestates  an  alii  non  inveni.  Credo  magis  quod  fuerint  ipsi  potest&tes 
quam  vis  super  ipsis  potuerint  esse  alii  capitanei«  (!)  Im  Vertrag  Karl  IL  mit 
Genua  hei  est  es  auch  nur:  observare  mandata  et  precepta  potestatis  comnnis. 
abbatis  populi  et  cuiuslibet  alterius  rectoris  seu  rectorum  qui  pro  tempore 
fuerint  in  civitate  Janue.  (Liber  jurium  II,  413  a.  1301).  Das  Fehlen  der  «- 
pitanei  und  eine  gewisse  Unfertigkeit  zeigt  auch  (ib.  424)  der  Eid  der  sindki. 
der  geleistet  wird  »in  animam  dominorum  potestatis  abbatis  et  predictonnn  an- 
cianorum  et  consiliariorum  et  ceterorum  officialium  et  totius  comunis  Janue«. 

»)  Regulae  comperarum  capituli  262  (Hist.  patr.  mon.  18,  191)  1300  Od  22. 
Es  findet  sich  auch  als  1306  wieder  ein  Doppelkapitaneat  entstand  (Poggi,  Series 
1075  ist  ein  »consilium  gubernatorum  und  consilium  generale*  erwähnt).  Der 
Zusammenhang  mit  dem  Anzianenrat  wird  ersichtlich  durch  die  analogen  Stellen: 
Hist.  patr.  mon.  18,  228  (a.  1274)  »exposito  prius  ad  consilium  anciano- 
rum  et  subsequenter  ad  consilium  generale,  ordinatum  et  stabilitum  fuit  per 
utrumque  consilium«  und  ib.  156  (a.  1303)  exposita  fuerunt  in  consilio  gu- 
bernii  et  subsequenter  ad  consilium  generale,  et  per  utrumque  consilium  or- 
dinatum et  firraatum  et  stabilitum  etc. 

e)  Gleichfalls  hier  schon  mag  erwähnt  sein,  dass  sich  bereits  früher  ver- 
einzelt, jetzt  häufig,  statt  des  Ausdrucks  »consilium  generale«  »consilium  maius* 
findet:  Liber  jur  IL,  110  si  due  partis   consiliariorum    maioris   consilii  hoc  con- 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  275 

ist  an  die  Statuten  der  Stadt  gebunden,  bat  dieselben  zu  beschwören1). 
1306  wird  nun  wieder  ein  Doppelkapitaneat  mit  Obizo  Spinola  und 
Bernabo  Doria  auf  5  Jahre  eingesetzt,  dessen  Wesen  zwar  wie  früher 
mit  grosser  Machtbefugnis  verbunden  war,  deren  Regierung  aber  doch, 
gleich  wie  vordem  ganz  in  verfassungsmässigen  Formen  sich  hielt8). 
Kur  die  Justiz  sollte  den  Kapitänen  nicht  zustehen8).  Sie  führten 
die  Regierung  mit  Beihilfe  von  vornehmlich  acht  Raten,  unter  denen 
wir  wohl  die  Gubernatoren  zu  sehen  haben4).  1309  wurde  Obbizo 
Spinola  nach  Absetzung  seines  Amtskollegen  alleiniger  und  lebens- 
länglicher Kapitän.  Jedoch  dauerte  seine  Herrschaft  nur  kurze  Zeit: 
von  seinen  mit  dem  guelfischen  Adel  verbündeten  Feinden  besiegt, 
musste  er  und  das  ganze  Geschlecht  der  Spinola  de  Luculo  „für  ewige 
Zeiten*  in  die  Verbannung  gehen  (1310  Juni).  Die  Sieger  konsti- 
tuirten  ohne  verfassungsmässige  Zustimmung  des  Konsils  eine  nur 
bis  1.  Juli  giltige  Regierung  von  16  Prudentes  mit  dem  abbas  populi, 
worauf  12  Gubernatoren,  zur  Hälfte  Nobili,  zur  Hälfte  Popolaren 
eingesetzt  wurden6). 

Dies  war  der  Stand  der  Verfassung,  die  Heinrich  VIL  vorfand, 
und  die  uns  in  der  Aufzeichnung  über  die  »officia  Janue*  entgegen- 
tritt. An  der  Spitze  wird  hier  der  Podesta  genannt,  der  ja  noch 
immer  nominell  das  Staatsganze  nach  aussen  zu  vertreten  hatte6) ;  der 
zweite  Abschnitt  spricht  von  den  12  Gubernatoren,  au  dritter  Stelle  ist 

senserint  (schon  1227);  ib.  316  actum  in  presentia  dominorum  potestatis,  ancia- 
norum  et  consilii  maioris  Janue;  ib.  321  in  presenti  consilio  generali  sive  maiori; 
ib.  405  antianorum  et  consiliariorum  consilii  maioris.  Vgl.  Caro  2,  209  Anm.  4. 

i)  Reg.  comp.  cap.  Nr.  258  (Hist.  Patr.  Mon.  18,  157)  a.  1303.  teneatur 
quilibet  potestas  civitatis  Janue  prima  die  qua  venerit  ad  regimen  civitatis 
prestito  prius  iuramento  de  observandis  capitalis  civitatis  Janue  etc. 

*)  Auszug  bei  Poggi,  Series  1074,  vgl.  ib.  »salvo  .  .  quod  dominis  capi- 
taneis  non  liceat  sc  intromittero  de  hiis  que  spectant  ad  iasticiam  vel  vindictam 
videlicet  de  cognicione  vel  definitione  causarum  civiliura  vel  criminalium*.  Sehr 
bezeichnend  ist,  wenn  es  dann  weiter  heisst:  »nee  de  aliquibus  impediatur  offi- 
eium  deputatorum  officio  comperarum  salis  seu  assignacionis  mutuorum  nee  de 
aliquibus  per  que  impediatur  traetatns  nee  ea  que  continentur  in  traetatu  facto 
aaper  ipso  assignacionis  officio  1303  die  3  apr.«  (Heg.  comp.  cap.  258).  Dieser 
Vertrag  band  auch  den  Podesta  von  1303,  der  daneben  aber  noch  and  vor  allem 
an  die  Statuten  gebunden  war.    (Vgl.  Caro  2,  323). 

3)  Schon  für  1292  heisst  es  bezüglich  des  Podesta:  omnimodum  bailiam 
habuit  in  iusticia  facienda  seeundum  capitula  civitatis  Janue.  (Caffaro  p.  340). 

*)  Atti  della  societa  Ligure  XIII,   110—115   (a.  1308). 

»)  G.  Stella,  Mur.  XVII  col.  1023  (Poggi  1077). 

*)  Derzeit  Simon  de  Grumella  (Dönniges  II,  166,  vgl.  Poggi  1078);  auch 
Albertino  Muesato  sagt:  »Potestas  qui  ei  (civitati)  de  more  praeerat«  (V,  1,  Mu- 
ratori  X  col.  401). 

18* 


276  Vinzenz  Samanek, 

die  Kommune  selbst  angeführt,  endlich  der  Volksabt,  An  Stelle  der 
Gabernatoren  sollten  nun  wieder  „Anzianen*  treten1),  doch  wohl  ab 
verfassungsmässiges  Kolleg  neben  den  königlichen  Vikar. 

Die  Einsetzung  eines  solchen  Vikars  ist  in  Bernards  Konzeptheft 
nicht  mehr  aufgezeichnet  Dieses  erstreckt  sich  überhaupt  nur  über 
die  Zeit  des  Aufenthalts  Heinrichs  in  Genua,  Die  .liberatio  omnium 
carceratorum*  vom  1.  Jänner  und  die  Verfügung  vom  31.  Jänner  1312') 
bilden  die  letzten  und  fast  einzigen  Regierungsakte  die  nach  jenen 
Ereignissen  im  November  des  Vorjahres  hier  berücksichtigt  sind.  Man 
wird  schon  daraus  schliessen  können,  dass  die  Ernennung  eines  Vikars 
nicht  vor  Februar  stattfand,  also  kurz  vor  Abzug  des  Königs,  welcher 
am  15.  oder  16.  d.  Monats  Genua  verliess8).  Daraus  würde  sich  dann 
leicht  erklären,  dass  eine  Beurkundung  über  diesen  wichtigen  Akt 
verloren  gegangen.  Der  Bericht  der  Quellenschriftsteller  kann  infolge 
der  gedrängten  Darstellung  keinen  Anhaltspunkt  geben,  dass  die  Vikars- 
bestellung  sogleich  mit  der  Übernahme  des  Regiments  vor  sich  ging4) ; 
ganz  im  Gegenteil  hat  es  sogar  den  Anschein,  als  habe  sie  in  jedem 
Fall   auf  Schwierigkeiten  gestossen5).     Im   allgemeinen   hat   Heinrich 

>)  Beilagen :  De  dictis  cancellariis  duo  stabant  eine  alio  salario  cum  guber- 
natoribus  et  opportebit  quod  duo  vel  tres  adminus  stent  cum  ancianis, 

*)  Dass  genannte  Konsuln  in  ihrem  Amt  zu  verbleiben  haben« 

•)  Über  die  Daten  des  Itinerars  verweise  ich  der  Kürze  halber  auf  Ludwig, 
Reise-  und  Marschgeschwindigkeit.     (Bonaini  1,  828;  15.  Febr.) 

*)  Albertino  Mossato  V,  1  (Muratori  X,  401);  G.  Stella  (Muratori  XVII 
col.  1025)  zu  1311  (!)  »constituit  autem  Janue  imperator  suum  imperialem,  vica* 
rium  Ugucionem  de  la  Faxola  de  Aretio«.  Ferreto  (Muratori  Scr.  IX  coL  1089) 
Praefectum  de  inore  veterum  rudibus  institutis  amovit  sibique  auctoritatem  Ten- 
dicans  omnia  pro  libito  factiscendi,  mulctandi  ignoscendi  vicarium  pro  se  de- 
crevit  Gilbertum  de  Aspramonte.  —  Nennen  Albertino  Musaato,  Stella  und  Vfl- 
lani  als  Vikar  bereits  den  Uguccione  della  Faggiuola,  so  hören  wir  ton  Ferreto 
den  Namen  des  Gobert  von  Aspromonte.  Poggi,  Series  1079  scheint  zu  1311 
beide  als  Vikare  anzunehmen.  Das  wäre  insofern  nicht  unmöglich,  als  der  König 
im  Vertrag  ganz  allgemein  die  Einsetzung  von  Vikaren  verspricht  (vicarium  sive 
vicarios).  Gobert  de  Aspromonte  findet  sich  übrigens  tatsächlich,  urkundlich  ak 
Vikar  (Predelli,  I  libri  commemoriali  di  Venezia  1,  124  Nr.  553  allerdings  sn 
1313,  was  korrumpirt  sein  kann;  s.  Dönniges  1,  79  Nr.  100;  Gobert  jadis  vicaire 
de  Genes),  vgl.  Poggi  1079.  Nebenbei  sei  bemerkt,  dass  der  Anonymus  PataTinus 
zu  1311  auch  von  einem  episcopus  Janue  vicarius  imperatoris  spricht,  was  aber 
nur  ein  erblicher  Titel  gewesen  zu  sein  scheint  (vgl.  Memoires  touchant  la 
superiorite*  1,  68). 

»)  Vgl.  was  oben  S.  270  zu  Anm.  5  über  die  Ämterbesetzung  im  allgem. 
gesagt  wurde.  Ferreto  berichtet  geradezu,  Heinrich  hätte,  über  die  Streitigkeiten 
indignirt,  dem  Grafen  Amadeus,  der  nach  Albertino  neben  dem  Kardinal  v.  Ostia 
dem  König  bei  der  Beilegung  des  Parteizwistes  behilflich  gewesen,  die  ganze 
Angelegenheit  (vor  allem  also  wohl  die  Verteilung  der  Ämter)  übertragen,     Ist 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  277 

auch,  solange  er  in  einer  Stadt  weilte,  eines  Stellvertreters  für  dieselbe 
nicht  bedurft.  Anders  lagen  ja  die  Verhältnisse  in  Pisa,  als  der  Kaiser 
dort  dauernden  Aufenthalt  nahm. 

Was  Genua  betrifft,  so  lässt  sich  nun  allerdings  die  Suspendirung 
der  stadtischen  Behörden  urkundlich  nicht  direkt  nachweisen.  Prin- 
zipiell wird  aber  derartiges  gewiss  in  der  Übertragung  und  Übernahme 
der  Regierungsgewalt  mit  inbegriffen  gewesen  sein1).  Die  Aufzeichnung 
über  die  Officia,  welche  von  allen  Ämtern  als  gewesen  spricht,  lässt  dies 
genügend  erkennen.  Dass  sie  deshalb  dauernd  aufgehoben  werden  sollten, 
ist  ebenso  unwahrscheinlich,  als  sich  solches  schon  durch  den  Charakter 
dieser  Aufzeichnung  wiederlegt8).  Berührten  doch,  von  allem  anderen 
abgesehen,  viele  den  Handel  und  Verkehr  betreffende  Einrichtungen 
gar  nicht  weiter  das  Interesse  des  Königs8),  so  dass  höchstens  nur 
die  Art  der  Besetzung  dieser  Ämter  im  Frage  kam.  Wohl  aber  hatte 
Heinrich  so  Gelegenheit,  einzelne  Ämter  nicht  mehr  zu  besetzen4)  ohne 
sie  ausdrücklich  aufheben  zu  müssen.  Das  geschah  vor  allem  mit  der 
Podestarie,  die  seit  dem  Aufkommen  des  Eapitaneats  ausschliesslich 
die    Jurisdiktionellen   Befugnisse    hatte5),    ja    zu   Zeiten   gerade,    wie 


auch  die  Erzählung  mit  Vorsicht  aufzunehmen  (Ferreto  lehnt  sich  sonst  ganz  an 
Albertino  an),  so  wird  doch  ersichtlich,  dass  die  Sache  sich  in  die  Länge  gezogen. 
Letzteres  gilt  aus  entsprechenden  Gründen  sicherlich  auch  für  die  Vikariats- 
besetzung,  wie  der,  trotz  mancher  äusserer  Bedenken  wohl  hieher  gehörige  Bericht 
des  Stella  (Muratori  XVII  coL  1025)  annehmen  lässt,  wonach  der  König  bei  Ein- 
setzung des  Uguccione  della  Faggiuola  (!)  erat  den  Widerstand  der  Stadt  zu 
überwinden  gehabt  hatte,  welche  auf  die  Bestellung  eines  Vikars  Einfluss  nehmen 
wollte. 

')  Vgl.  Dönn.  2,  35  Nr.  17  bezgL  Pisa. 

»)  Sehr  anschaulich  treten  [uns  ähnliche  Vorgänge  in  Piacenza  1313  ent- 
gegen. Hier  ist  ausdrücklich  bestimmt:  quod  omnia  officia  et  omnee  honores 
et  potestarie  cassentur  et  ex  nunc  pro  cassis  habeantur  (das  entspricht  also 
der  Art  wie  in  Genua  von  den  officia  die  Rede  ist)  quam  cito  vicarius  civi- 
tatem  intraverit.  Et  quod  postea  statim  facto  consilio  generali  de  novo  officiales 
et  honores  potestariarum  et  honorum  et  alia  officia  que  eolita  sunt  dari  ad  brevia 
in  ipso  consilio  more  solito  dentur  ad  brevia  per  sortes  et  electiones  per  consi- 
liarios  electos  .  .  et  quod  interim  post  cassationem  predictorum  idem  vicarius 
habeat  plenam  bayliam  eligendi  officiales  quoe  voluerit  in  officiis  donec  novi 
officiales  fuerint  creati«.  Von  einer  Aufhebung  ist  hier  so  wenig  die  Rede,  dass 
sogar  zu  einer  provisorischen  Besetzung  gegriffen  wird  (Dönniges  II,  72). 

«)  Vgl.  was  Barthold,  Römerzug  Heinrich  VII.  Bd.  II,  107  mit  etwas 
Pathos  sagt* 

4)  Nur  das  Amt  der  »rectores  nobilium',  das  auch  in  den  » officia  «-Konzept 
angeführt  ist,  wurde  kassirt  (Dönniges  1,  114  officium  rectorum  nobilium  quod 
dominus  cassaverat). 

6)  Vgl.  die  Ausführungen  oben. 


278  Vinzcnz  Samanek. 

es  scheint,  in  den  wichtigsten  Staatsangelegenheiten1),  nun  aber  da 
der  König  selbst  alle  Gewalt  „iurisdicendi,  mulctandi,  damnandi,  ab- 
solvendi*  sich  reservirt*),  gegenstandslos  wurde.  Tatsachlich  ist  auch 
kein  Podesta  mehr  lür  die  Zeit  der  Herrschaft  Heinrichs  VII.  nach- 
zuweisen8). Dass  aber  für  diese  Funktionen  allein  ein  eigener  Vikar 
bestellt  würde,  ist  nicht  anzunehmen.  Eine  Stelle  bei  Albertino  Mussato*) 
liesse  zwar,  vielleicht  eben  wegen  ihrer  nicht  ganz  klaren  Stilisirang 
and  noch  mehr  der  bezügliche  Bericht  Ferretos5)  letzteres  vermuten. 
Doch  da  Mussato  sich  auch  über  den  Volksabt  picht  genau  unter- 
richtet zeigt6),  mochte  überhaupt  kein  besonderes  Gewicht  darauf 
gelegt  sein7).  Die  Jurisdiktionellen  Befugnisse  hat  vielmehr,  wie  dies 
jetzt  aus  der  später  zu  behandelnden  Petition  der  Stadt  ersichtlich  ist, 
der  König  durch  seine  Hofrichter  sowie  der  königliche  Marschall 
Heinrich  v.  Flandern  und  dessen  iudex  ausgeübt  und  gehandhabt.  Und 
gerade  während  Heinrichs  Aufenthalt  sind  durch  diese  viele  Kontu- 
mazial-  und  sonstige  Urteile  gegen  Bürger  von  Genua  und  Gebiet 
ergangen8).  Dabei  ist  eines  Vikars  mit  keinem  Worte  gedacht.  Dies 
wäre  nicht  zu  erklären,  wie  sich  namentlich  aus  dem  Folgeuden  ergibt, 

')  Liber  jurium  II,  384  (a.  1299) :  Waffenstillstand  zwischen  Genua  und  Pisa. 
Die  sindici  von  Pisa  versprechen:  ex  pacto  solenni  habito  super  hoc  daxe  et 
solvere  dicto  nomine  et  quod  dictum  commune  pro  emenda  et  satisfactione  dan- 
norum  datorum  per  Pisanos  seu  per  commune  Pisarum  tempore  pacis  facte  in  navi 
boccarorum  ...  et  in  quibusdam  navibus  et  lignis  quorundam  aliorum  Januenaiuo, 
qui  petitiones  suas  tunc  fecerint  coram  domino  potestate  Janue  quorum  oznnium 
.  .  danna  tunc  extimata  fuerunt  in  B  .  . .,  dabit  et  restituet  communi  Janue  etc. 
nomine  predictorum  danna  passorum  8*  .  .  .  (Vgl.  auch  Lastig,  Quellen  und  Ent- 
wicklungswege d.  Handelsrechts  146  A.  1). 

*)  Alb.  Muss.  (Muratori  X,  401)  V,  1.;  vgl.  Ferreto,  Muratori  IX,  1089.  Eine 
eigene  Absetzung,  wie  Mussato  will  (potestate  amoto),  wird  nicht  anzunehmen  sein. 

*)  Poggi,  Series  1080  nennt  zu  1313  Guadagnescus  de  Guadagnis  als  Po- 
desta, was  jedoch  jedenfalls  auf  einem  chronologischen  Irrtum  beruht,  da  die  be- 
treffende Stelle  der  »impositio  officii  Gazarie«  ganz  sichtlich  zu  1314  gehört 
Den  hier  auch  genannten  Volksabt  setzt  übrigens  Poggi  richtig  zu  1314. 

*)  Muratori  X,  401:  gubernationem  civitatis  (Henricus)  potestate  qui  ei 
more  preerat  amoto  suscepit;  abbati  dimisso  tantum  vocabulo  satellites  abstaut; 
vicarium  constituit. 

6)  Muratori  IX,  1089  s.  oben  S.  276  Anm.  4. 

•)  Volksabt  und  connestabuli  (dies  sind  die  , satellites«)  werden  ausdrücklich 
in  der  Verfassungsurkunde  besprochen.  Auch  später  lassen  sie  sich  noch  belegen. 
(Vgl.  auch  Poggi  1079—1080). 

*)  Unsere  Gewährsmänner  weisen  dem  Podesta  eine  viel  zu  weit  gehende 
Befugnis  zu.  Der  Gubernatoren,  welche  in  Wirklichkeit  die  Regierung  führten, 
tut  keiner  Erwähnung. 

8)  Beilagen:  Petition»  Art.  VII.  »rex  cassat  omnes  laude*  et  sententias 
latas  per  iudicea   sive   auditores   aule   sue  .  .  .  postquam  dominus  rex  intravit 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  279 

wenn  ein  eigentlicher  Statthalter  des  Königs,  der  ja  selbst  nach  den 
Eonzessionen  von  1311  dessen  ganze,  alterdings  beschränkte,  Ausübung 
der  Balia  zu  vertreten  haben  musste,  bereits  im  Amte  war1). 

Können  wir  so  mit  Grund  annehmen,  dass  ein  solcher  in  der 
ersten  Hälfte  des  Februar  ernannt  wurde,  (wohl  Gobert  de  Aspro« 
montea),  dann  haben  wir  auch  einen  terminus  a  quo  gewonnen  für 
die  Verfassungsurkunde,  die  bereits  einen  Vikar  voraussetzt8)  und  auch 
nicht  lange  nach  seiner  Einsetzung  entstanden  sein  dürfte,  da  doch 
Vikarsbestellung  und  Verfassung  in  engstem  Zusammenhang  stehen4). 
Dieser  Terminus  erscheint  uns  aber  von  grösster  Wichtigkeit,  wenn 
wir  nun  an  die  Charakterisirong  der  Verfassungsordnung  herantreten, 
welche  in  unserem  Dokumente  mit  klarer  Gliederung  gegeben  wird6). 

Vierundzwanzig  Räte,  genannt  Anzianen6),  zur  Hälfte  Nobili,  zur 
Hälfte  Popolaren,  treten  dem  Vikar  zur  Seite,  deren  Mithilfe  aber  dieser 
nur  in  solchen  Geschäften  in  Anspruch  zu  nehmen  hat,  die  speziell  städti- 
sche Angelegenheiten  betreffen,  ohne  dass  er  auch  hier  an  das  Kollegium 
gebunden  zu  sein  scheint7).  Die  Jurisdiktionellen  Befugnisse8)  aber 
führt  er  völlig  unbeschränkt,  sicherlich  weit  die  Kompetenz  des  ehe- 
maligen Podesta  überschreitend,  der  doch  niemals  die  Macht  gehabt 
hätte  einen  Spruch  zum  Schaden  des  Staatswesens  zu  fällen.  Ganz  freie 
Januam  usque  ad  presenten  diem<;  vgl.  darüber  die  Ausführungen  im  III.  Ab- 
schnitt; ib.1»  Art.  XVI.  »Item  quod  cum  tempore  quo  ipse  . .  rex  erat  in  Janua 
multe  condemnationes,  banna  et  forestaciones  facte  fuerint  per  marescaloum  seu 
iudicem  ipsius«.    Vgl.  ib.»  Art.  III. 

')  Dass  der  Vikar  an  Stelle  jener  Hofrichter  trat,  zeigt  unzweifelhaft  die 
Stelle  Dönniges  1,  78,  Nr.  95  (1313)  ,.  .  condampnez  .  .  par  le  mareschauz  dou 
segnour  quan  li  sires  estoit  a  Genes;  e  .  .  par  le  vicaire  qui  ores  est  a  Genes'* 

*)  Sein  Nachfolger  war  anscheinend  schon  der  bekannte  Uguccione  della 
Faggiuola. 

8)  Dieser  Terminus  steht  ganz  fest  Denn  jedenfalls  wäre  nach  dem  Aus- 
geführten sicher,  dass  bei  Heinrichs  Anwesenheit  in  Genua  ein  Vikar  nur  ganz 
untergeordnete  Befugnisse  haben  konnte  (wenn  aders  das  Letztere  sich  mit  dem 
Wesen  des  Vikariats  vereinen  Hesse).  Als  Stellvertreter  des  Königs,  als  welcher 
er  in  der  Verfassungsurkunde  erscheint,  kann  er  erst  bei  Heinrichs  Abzug  fun- 
girt  haben. 

*)  Im  Vertrag  von  1311  verspricht  der  König  beides  zugleich:  Et  intendit 
dominus  rex  ponere  vicarium  sive  vicarios  in  civitate  . .  qui  iusticiam  unicuique 
reddant  et  civitatem  in  pace  custodiant.  Et  de  modo  ipsius  regiminw  taliter 
ordinabit,  quod  deus  laudem  etc.    Vgl.  S.  271. 

6)  För  das  Folgende  s.  den  Abdrück  in  den  Beilagen. 

«)  Offenbar  drei  aus  jedem  Stadtviertel,  da  es  acht  solcher  gab.  Vgl. 
Ann.  Gen.  MG.  18,  236  und  249. 

7)  Heisst  es  doch :  Vicarius  .  .  .  possit  et  debeat  habere  consilium  quand*- 
cumque  sibi  videbitur  et  expedierit. 

*)  Die  niedere  und  Blutgerichtsbarkeit. 


280  VinzenzSainanek. 

Hand  erhält  der  Vikar  überhaupt  in  Bezug  auf  alle  in  seine  Kom- 
petenz fallenden  Angelegenheiten,  die  das  Interesse  des  Reichs  be- 
rühren, ausdrücklich  wird  ihm  die  schrankenlose  Verfügung  über 
jedweden  Rechts-  und  Besitztitel  des  genuesischen  Staatswesen  anheim- 
gestellt,  den  Anzianen  Einsprache  in  diese  Dinge  durchaus  unter- 
sagt; kein  Kapitaneat  hatte  diese  Rechtsstellung1).  Damit  waren  die 
wichtigsten  Reichsangelegenheiten  seiner  ausschliesslichen  Verfügung 
überlassen,  es  war  ihm  namentlich  in  der  späteren  Regierungszeit 
Heinrichs  eine  Handhabe  gegeben,  gerade  die  vornehmlichsten  „negotii 
iinperii",  die  Verfolgung  der  Rebellen  und  die  finanzielle  Gebarung, 
besonders  die  so  einträgliche  Einziehung  von  Rebellengütern  ganz  nach 
eigenem  Gutdünken  durchzuführen.  —  Die  Wahl  der  ersten  Anzianen 
erfolgte,  wie  wir  aus  der  Urkunde  erfahren,  durch  den  König,  was 
sich  auch  anderwärts  belegen  lässt2).  Das  Kollegium  selbst  soll  alle 
drei  Monate  seine  Mitglieder  wechseln,  die  von  nun  an  nur  durch  den 
Vikar  und  die  scheidenden  Anzianen  aus  den  einzelnen  Kompagnon 
der  Stadt  zu  wählen  sind.  Durch  die  Bestimmung,  dass  jeder  Anziane 
nach  Ablauf  seiner  Amtszeit  ein  Jahr  wieder  von  der  Wahl  ausge- 
schlossen ist,  ja  sein  ganzes  Geschlecht  wenigstens  dem  nächstfolgen- 
den Kolleg  verschlossen  bleibt,  konnte  man  wohl  den  Anschein  er- 
wecken, als  sei  die  Institution  auf  die  breiteste  Grundlage  gestellt 
hatte  dadurch  aber  auch  aufs  sicherste  Vorsorge  getroffen,  einzelne 
Personen  nicht  in  unbequemer  Weise  in  den  Vordergrund  treten  zu 
lassen.  Nur  bezüglich  der  ersten,  vom  Konig  selbst  bestellten  Anzianen 
wurde  dem  Vikar  eine  Wiederernennung  für  die  nächsten  drei  Monate 
anheimgestellt.  Dass  dieser  Anzianenrat  ein  gefügiges  Werkzeug  in 
der  Hand  des  Vikars  sein  musste,  zeigt  schon  die  Art  seiner  WahL 
oder  besser  gesagt  Ernennung.    Aber  man  ging  noch  weiter. 

Zwar  wurde  festgesetzt,  dass  erst  Sechzehn  des  Gesamtkollegs  (auch 
hier  zur  Hälfte  Nobili,  zur  Hälfte  Popolaren)  in  dem  ihm  übertragenen 
Wirkungskreis,  den  rein  städtischen  Agenden  beschlussfähig  seien,  und 
der  Vikar  zum  Exekutivorgan  des  Rates  bei  dessen  Beschlüssen8)  be- 
stimmt. Allein  um  selbst  der  Form  eines  solchen  rechtlich  bindenden 
Konsilsbeschlusses  für  den  Fall  des  Widerspruchs  gegen  den  Vikar 
vorzubeugen,  ward    für   diese  Angelegenheiten    das    Amt   der    ,Septi- 

»)  Obizos  Handlungen  (Caro  2,  369  f.)  konnten  so  nur  die  der  Tyranni»  sein. 

*)  So  in  Pisa:  Dönniges  II,  33  Nr.  17,  wo  die  Namen  der  Anzianen  an- 
geführt  sind,  oder  in  Asti  (Bonaini  1,  75)  wo  die  noch  grössere  Reihe  der  nea 
ernannten  consiliarii  namentlich  verzeichnet  wird.  Vgl.  Felsberg,  Beiträge  mm 
Romzug  Heinrichs  VII.  p.  25.  Bernard  wollte  am  Schluss  der  Verfassungsurkunde 
eine  Liste  der  Anzianen  geben,  s.  oben  S.  244  Anm.  2. 

8)  Die  in  reinen  Privatangelegenheiten  mit  */,  Maioritat  zu  erfolgen  hatten. 


Die  verfasauDgdrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  281 

maniarii*  geschaffen.  Sie  sollen  von  den  Anzianen  aus  deren  Mitte  durch 
das  Los  gewählt  werden  und  zwar  je  ein  Nobile  und  ein  Popolare  für 
je  eine  der  12 — 13  Wochen,  so  dass  jeder  Anziane  während  seiner 
Amtsdauer  dieses  so  ungemein  rasch  die  Persönlichkeiten  wechselnde 
Amt  einmal  versehen  musste.  Die  zwei  Septimaniarii  haben  nun  gemein- 
sam mit  dem  Vikar  die  Exekutive  der  Eonsiisbeschlüsse.  Diese  Wochen- 
rate haben  aber  auch  mit  ihm,  was  wichtiger  ist,  die  Befugnis  über 
jedes  eingelaufene  Petit1)  zu  entscheiden,  ob  es  dem  Plenum  des  An- 
zianenrates  vorzulegen  sei  oder  nicht.  Daher  sind  sie  es,  welche 
im  Grunde  solche  Bittgesuche  approbiren  oder  reprobiren,  wie  denn 
dies  auch  in  der  Urkunde  ausdrücklich  betont  i*t.  Wird  aber  ein- 
mal eine  Petition  zurückgewiesen,  dann  durfte  sie  während  der  ganzen 
Amtsdauer  des  fungierenden  Anzianenkolleges  diesem  nicht  vorgelegt 
werden.  Wiederholt  sich  der  Vorgang  zu  einem  späteren  Zeitpunkt, 
so  ist,  falls  es  sich  noch  im  Wesen  um  dieselbe  Sache  handelt,  eine 
Vorlage  an  den  Anzianenrat  überhaupt  ausgeschlossen.  —  Man  sieht 
deutlich:  auf  diese  Weise  konnte  jegliche  Angelegenheit,  welche  dem 
Vikar  aus  irgend  einem  Grunde  missliebig  war,  unterdrückt  werden. 
Denn,,  war  einmal  ein  gegen  ihn  gerichteter  Beschluss  da,  so  legte 
dieser  dem  Vikar  wenigstens  rechtlich  einen  Zwang  auf,  und 
musste  gegebenenfalls  bei  einer  Vertretung  der  Sache  vor  dem  Kaiser 
einen  gewissen  Bückhalt  haben.  Dagegen  hatten  die  Anzianen  als 
Wochenräte  selbst  verwaltungsrechtlich  kein  Mittel  den  Vikar  irgend- 
wie zu  beeinflussen,  ja  es  war  sogar  nicht  mehr  als  Zweien  vom  je- 
weiligen  Kolleg    überhaupt  die    Möglichkeit    gegeben,   ihrer   Ansicht 


J)  »peticio  requisitio  etc.  alieuius  singularis  persone  seu  singularum  perso- 
narum«  heisst  es  in  der  Urkunde;  es  braucht  nicht  hervorgehoben  zu  werden, 
dass  derartige  Petitionen  nicht  nur  reine  Privatangelegenheiten  sein  mussten, 
sondern  auch  das  Interesse  der  Stadt  als  solcher  berühren  konnten.  Ähnlich 
heisst  es  z.  B.  Hißt.  patr.  mon.  18,  281  Nr.  25  in  der  Überschrift  »petitio  .  . 
singularis  persone«,  im  Text  »petitio  singularis  persone  vel  universitatis« ;  ,pos- 
aint  audire  aliquem  venientem  pro  parte  alieuius  communitatis«.  Vgl.  Statuti  di 
Pera:  Mi 8 cell,  di  stör.  patr.  XI,  771:  omnia  negotia  comunis  et  ad  comune  spec- 
tantia).  Übrigens  war  ja  der  Stadt  als  solcher  überhaupt  kein  Rechtsmittel 
gegeben  sich  dem  Vikar  gegenüber  zu  äussern.  (Daher  die  Beschwerde:  Dön- 
niges  I,  92  letzter  Absatz!).  Kam  das  Generalkonsil  nicht  in  Betracht,  so 
wohl  nur  einzelne  officia  der  Stadt;  ahnlich  wie  auch  der  nicht  organisirte 
Populus  noch  zur  Zeit  des  Doppelkapitaneats  seine  Forderungen  nur  durch  seine 
besondern  Organe  der  Regierung  übermitteln  konnte  (vgl.  Caro  I,  273  Anm  2); 
wobei  es  eben  deshalb  nicht  möglich  war,  solche  Wünsche  nachhaltig  zu  betonen 
(Caro,  1,  269);  in  letzter  Zeit  scheinen  übrigens  die  Popolaren  eine  derartige 
Möglichkeit  erhalten  zu  haben  (vgl.  Dönniges  1,  92).  Vgl.  unten  S.  302  Anm.  5 : 
negotia  comunis  Janue  ad  comune  pertinentia  vel  ad  privatas  persona*. 


282  Vinzenz  Samanek. 

mehr  oder  minder  Geltung  zu  verschaffen.  Dieses  Amt  der  Septin 
niarii  enthüllt  sich  uns  so  als  ein  lediglich  verwaltungstechnisches 
Mittel,  dem  fremden  Beamten  bei  der  ihm  mangelnden  Geschäftskenntnis 
in  rein  genuesischen  Angelegenheiten  behilflich  zu  sein.  Daraus  wird 
sich  auch  ergeben,  dass  falls  bei  Behandlung  einer  Petition  das  Keichs- 
interesse  in  Frage  kam,  auf  ihre  Hithilfe  nur  in  sekundärer  Webe 
und  nur  insofern  Gewicht  gelegt  zu  werden  brauchte,  als  etwa  erst 
ein  auf  einiger  Vertrautheit  mit  den  stadtischen  Agenden  beruhen- 
des Gutachten  die  dabei  berührten  Interessensphären  erkennen  Hess. 
Dem  Vikar  aber  gibt  die  Verfassungsurkunde  überdies  immer  die 
Möglichkeit  zu  erklären,  dass  eine  Sache  als  nicht  zu  den  städtisch« 
Angelegenheiten  gehörig  von  ihm  allein  entschieden  werden  müsse; 
und  damit  wird  ihm  tatsächlich  eine  schrankenlose  Machtvollkommen- 
heit zuerkannt  Kamen  derart  zur  Beschlussfassung  an  die  Anzianen 
nur  solche  Geschäfte,  deren  Erledigung  dem  Vikar  an  und  för  sich 
gleichgiltig  war,  so  sollte  auch  hier,  wo  dieser  den  Vorsitz  f&hrt1), 
dessen  Autorität  gewahrt  bleiben,  indem  zur  Vermeidung  öfterer  In- 
anspruchnahme des  Konsils  eine  Sache,  die  keinen  rechtskraftigen 
Beschluss  erzielte,  auf  ein  Jahr  von  jeder  weiteren  Behandlung  aus- 
geschlossen war.  So  wurden  die  Anzianen  infolge  des  Instituts  der 
Septimaniarii  geradezu  zu  königlichen  Beamten,  was  denn  auch  in  der 
Tatsache  zum  Ausdruck  kommt,  dass  sie  nach  ihrer  Ernennung  vor 
dem  Vikar  einen  Amtseid  schwören,  der  sie  zur  Wahrung  des  Keiehs- 
iuteresses  verpflichtet8). 

Wir  sind  Dank  dem  reichen  Urkundenmateriale  in  der  Lage 
wenigstens  in  zwei  Fällen  den  Inhalt  dieser  interessanten  Verfassungs- 
urkunde mit  ähnlichen  Bestimmungen  für  andere  Städte  zu  vergleichen, 
in  denen  der  König  die  Regierungsgewalt  erhielt:  Piacenza8)  und 
Bobbio4)  erhalten  von  dem  als  Arbiter  fungirenden  Erzbischof  Balduin 
von  Trier  1313  eine  Verfassung.  In  Piacenza5)  sollten  zwei  Rats« 
korporationen  bestehen :  ein  Bconsilium  sapientum*  und  ein  ,con&ilinm 
generale*.  Der  Vikar  hat  hier  die  „balia"  die  „sapientes*  in  be- 
liebiger Zahl  zur  Erledigung  von  Angelegenheiten  zusammenzuberufen, 

0  Vgl.  die  Stelle:  si  vero  petitio  exposita  fuerit  corum  ipso  vicario  et 
consilio  ancianorum. 

*)  Auch  in  Pisa  leisten  die  Anzianen  dem  König  einen  ähnlichen  Schwur 
(Dönn.  II,  33  Nr.  17). 

•)  Dönniges  I,  23  Nr.  25  Fidelitätsleistung :  ohtulit  domino  regi  ipsam 
civitatem,  posse  et  districtum  eius  (vgl.  ib.  38  Nr.  73). 

*)  Dönniges  II,  121  (a.  1310)  der  Sindicus  wird  bestellt  >ad  obligandum 
ipsi  regie  maiestati  civitatem  et  personas  uni  versauter«. 

ft)  Dönniges  Tf,  71- 


Dio  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311 — 1313.  283 

welche  den  Kaiser  und  das  Reichsinteresse  betreffen l) ;  in  diesen  haben 
dann  wiedei  tikar  und  Sapientes  gemeinsam  die  volle  Balia  anzu- 
ordnen, was  ihnen  gut  scheint.  Ihre  Beschlösse  sollen  denen  des 
grossen  Bats  an  Rechtskraft  gleichkommen.  Die  Entscheidung  freilich, 
welche  Geschäfte  das  Reichsinteresse  berühren,  welche  nicht,  hat  nur 
der  Vikar,  hier  verliert  das  vconsilium  sapientum*  seine  Balia,  es 
kann  darüber  keinen  rechtskräftigen  Beschluss  fassen,  sondern  nur 
ein  unverbindliches  Gutachten  abgeben,  dass  die  betreffende  Sache 
vor  das  „consilium  generale*  gehöre,  also  rein  städtische  Angelegen* 
heiten  betreffe8).  Denn  für  letztere  war  das  Generalkonsil  allein 
kompetent,  es  hatte  hiefür  ebenso  die  volle  Balia8),  wie  der  Vikar 
mit  den  Sapientes  für  die  das  Reichsinteresse  berührenden  Agenden. 
Demgemäss  war  auch  die  Wahl  des  grossen  Rates  nicht  wie  die  der 
Sapientes  dem  Vikar  überlassen,  sondern  geschah  durch  die  Partei- 
haupter,  wobei  selbstverständlich  diesem  das  Bestätigungsrecht  blieb. 
Die  Vergleichung  ergibt  eine  auffallende  Ähnlichkeit  in  der 
Grundidee   der  beiden   Verfassungen    für  Genua   und   Piacenza,   lässt 

l)  pro  hiis  que  occurrerinl  tractanda  et  ordinanda  pro  honore  et  statu 
domini  imperatoris  et  eius  fidelium. 

*)  »Que  autem  sint  •  .  negotia  domini  imperatoris  vel  eius  fidelium  in  ar- 
bitrio  domini  vicarii  relinquatur  et  pennaneat;  super  Ulis  vel  negociis  que  non 
tangunt  negotia  predicti  domini  imperatoris  et  eius  fidelium  non  habeat  dictum 
consilium  sapientum  baliam  [arbitrnndi]  nisi  ezaminandi  et  providendi  quod  ad 
generale  consilium  reducatur  illud  quod  fuerit  et'  expediet  faciendnm«.  —  Der 
Satz  ist  etwas  ungeschickt  etilisirt  und  deshalb  schwer  verständlich.  Der  Ton 
liegt  auf  »que«;  nach  »permaneat«  gehört  eine  Interpunktion.  (Felsberg,  Bei- 
träge zum  Romzug  H.  VII.  p.  31  hat  diese  Stelle,  wie  die  ganzen  Bestimmungen 
über  die  Verfassung  von  Piacenza  missverstanden.)  Nur  noch  eine  Übersetzung 
wäre  möglich:  »Die  Entscheidung  darüber,  was  Reichsangelegenheiten  sind,  hat 
allein  der  Vikar.  Deshalb  kann  bezüglich  jeglicher  Geschäfte,  seien  sie  Reichs- 
angelegenheiten oder  nicht,  dem  engern  Rat  keine  balia  zukommen  rechts- 
kräftig darüber  zu  entscheiden,  dass  sie  vor  das  Generalkonsil  zu  kommen  haben, 
sondern  nur  ein  dahin  gehendes  Gutachten  abzugeben«.  Dann  wäre  wenigstens 
auch  bei  Reichs^achen  die  prinzipielle  Möglichkeit  dieselben  an  das  Generalkonsil 
zu  bringen,  falls  der  Vikar  beistimmt.  Aber  es  wäre  dann  doch  der  logische 
Znsammenhang  mit  dem  Satz,  dass  dem  Vikar  allein  die  Entscheidung  darüber, 
was  Reichsangelegenheiten  sind,  vorbehalten,  nicht  verständlich,  dieser  vielmehr 
hinfällig;  da  es  bei  dieser  Auslegung  nicht  auf  Unterscheidung  der  Geschäfte 
ankommt,  sondern  nur  darauf,  dass  der  Vikar  allein  entscheidet,  ob  etwas  dem 
Generalkonsil  vorzulegen.  —  Jede  andere  Interpretation  der  Stelle  aber  führt  zu 
offenkundigen  Ungereimtheiten.  Es  ist  das  einzig  logisch  Richtige,  nach  , baliam« 
aus  dem  mit  »nisi«  eingeleiteten  Satz  etwa  ein  »arbitrandi«  zu  ergänzen,  in  dem 
Sinne  wie  dies  vom  Vikar  geineint  ist. 

•)  plena  balia  omnia  ea  et  singula  dicendi,  ßtatuendi  reformandi  et  ordi- 
nandi  que  eis  pro  utilitate  dicti  communis  videbitur  expedire. 


284  Vinzenz  Samanek. 

aber  doch  deutlich  den  bei  weitem  schroffem  Ton  erkennen,  der  auch 
in  formeller  Hinsicht  Genua  gegenüber  angeschlagen  wird.  Was  dort 
in  Piacenza  einer  die  Stadt  selbst  reprasentirenden  Versammlung  zu- 
gehört, wird  hier  in  Genua  einem  engeren  Bäte  königlicher  Beamtem 
vorgelegt.  Was  dort  Aufgabe  eben  eines  solchen  consilium  Bapientom 
und  des  Vikars  ist,  darüber  hat  hier  der  Vikar  allein  uneingeschränkte 
Amtsgewalt.  Hat  dort  dieser  engere  Bat  die  Möglichkeit,  ein  Gut- 
achten über  Vorlage  an  das  Generalkonsil  abzugeben,  so  ist  es  hier 
das  durchaus  eigentümliche  Institut  der  Wochenrate,  dem  eine  Be- 
fürwortung in  analogem  Sinne  für  das  ungleich  weniger  ins  Gewicht 
fallende  Plenum  der  Rafcjversammlung1)  obliegt  Ja  man  bemerkt  sogir 
dass  die  Verfassungsurkunde  für  Piacenza  dem  Vikar  nicht  jene  Ent- 
behrlichkeit jeglichen  Beirats  gewährleistete,  obwohl  auch  ihm  natür- 
lich die  unbedingte  Banngewalt  über  die  Bebellen  im  ganzen  Gebiet 
zugestanden  ward2).  Dazu  kommt,  dass  hier  das  rechtliche  Schwer- 
gewicht entschieden  auf  das  Generalkonsil  fallt:  an  ihm  bewertet  die 
Urkunde  die  Befugnisse  des  engeren  Rats,  in  ihm  werden  alle  Beamten- 
ernennungen vorgenommen,  während  dem  Vikar  nur  eine  provisorische 
Besetzung  der  Ämter  zusteht8)  —  ganz  im  Gegensatz  zu  Genua,  wo 
die  kaiserliche  Begierung  die  Ernennung  von  Beamten  ganz  dem 
Belieben  des  Statthalter  Heinrichs  überliess4),  diesem  geradezu  die 
Macht  des  Adels  unterzuordnen  sucht5),  ja  unsere  Verfassungs- 
urkunde die  Bestellung  des  Volksabts  und  der  connestabuli  (der  ein- 
zigen in  Betracht  kommenden  Vertreter  des  Populus)  dem  Gutdünken 
des  Vikars  anheimstellt,  ohne  ihn  an  einen  früher  üblichen  Wahl- 
raodus  zu  binden.  In  Piacenza  aber  sollte  sogar  die  dem  Vikar  über- 
tragene schrankenlose  Gewalt  über  Bebellen  vom  Generalkonsil  be- 
stätigt werden6).  Noch  mehr  scheinen  derartige  Verhältnisse  in  Bobbio 
massgebend  gewesen  zu  sein,  wo  wir  auf  ähnliche  Bestimmungen 
treffen7).     Die  Verfassuogsurkuude  für  Genua  indess  (und  das  ist  nur 


')  Daher  denn  auf  die  Formulirung  dieses  Punktes  bei  Piacenza  grösserer 
Nachdruck  gelegen  ist. 
*)  Dönniges  II,  71. 

3)  Dönniges  II,  72;  s.  oben  S.  277  Anm.  2. 

4)  Dönniges  I,  113  (Instruktion  von  1313). 

*)  Bei  der  Wiedererrichtung  des  officium  der  »rectcres  nobüium*  wird  die 
Entscheidung  über  die  Balia  der  letzteren  dem  Vikar  überlassen  (mit  Vorbehalt 
natürlich  der  Genehmigung  durch  den  Kaiser).  Die  Dönn.  I,  59  Nr.  33  erwähnten 
»gouvernours  Doria  e  de  Spinulac  sind  solche  »rectores  nobilium«. 

fl)  Dönniges  II,  71 :  Et  istud  capitulum  preeipit  et  preeepit . .  8  tat  im  debere 
approbari,  ratißcari  et  confirmari  per  consilium  generale  Placentie. 

')  Dönn.  II,  77  Nr.  30. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellang  Genuas  1311—1313.  285 

ganz  folgerichtig)  gibt  der  Stadt  keine  Möglichkeit  ihre  Wünsche  in 
irgend  einer  rechtlich  giltigen  Weise  zu  formuliren  und  vor  den 
Vikar  zu  bringen,  geschweige  denn  Beschlüsse  (in  einer  sie  repräsen- 
tirenden  Versammlung)  zu  fassen.  Einst  hatte  die  Uneinigkeit  bei 
den  Konsiisberatungen  dem  Podesta  die  Ausübung  der  Regierungs- 
tätigkeit unmöglich  gemacht1),  die  weitgehenden  Befugnisse  des  Dop- 
pelkapitaneats  halfen  dem  ab.  Jetzt  war  umgekehrt  das  Generalkonsil 
geradezu  von  der  Begierung  ausgeschlossen.  Falls  nun  etwa  letztere 
Tatsache  in  einer  Wandlung  der  Verfassung  Genuas  zu  dieser  Zeit  be- 
gründet gewesen  sein  könnte,  würde  man  da  nicht  geneigt  sein  anzu- 
nehmen, die  skizzirten  Gestaltungen  seien  überhaupt  schliesslich  darauf 
zurückzuführen,  dass  ein  Kaiser  die  Herrschaft  übte,  dass  die  gerade 
für  Heinrichs  VII.  Begierung  so  charakteristische  Abscheidung  der  Reichs- 
geschäfte von  allen  übrigen  es  gewesen,  welche  den  Statthalter  des  doch 
immerhin  fremden  Machthabers  den  Interessen  einer  Stadt  rechtlich 
ungleich  ferner  rücken  musste,  als  (wenn  wir  von  Genua  sprechen) 
einem  früheren  Kapitaneat8)  auch  nur  sonstwie  möglich  war3)? 

Denn  weit  mehr  noch  als  durch  die  Betrachtung  der  Verhaltnisse 
in  anderen  Städten  befremdet  unsere  Verfassungsurkunde,  wenn  wir 
an  sie  den  Massstab  jener  Bestimmungen  anlegen,  die  durch  den 
Vertrag  vom  22.  November  1311  festgelegt  wurden.  Man  kann  nicht 
anders  sagen,  als  dass  die  hier  gemachten  Einschränkungen 
nach     einer    Richtung    völlig     illusorisch    geworden:     die 

«)  Vgl.  Caro,  Genua  I,  260—261. 

*)  Bei  der  Gegenüberstellung  von  Vikariat  und  Kapitaneat  mag  man  ganz 
davon  absehen,  dass  z.  B.  den  Kapitänen  von  1306  die  Ausübung  der  Justiz  gera- 
dezu abgesprochen  wird  (e.  oben  S.  275).  Generalkonsil  und  Anzianenrat  konnten 
Übrigens  den  Kapitänen  sogar  Vollmachten  erteilen  (Caro,  Genua  I,  275,  402  Anm.). 

*)  Dem  im  Texte  Vorgebrachten  wird  es  auch  wohl  entsprechen  können, 
wenn  jetzt  Informationen  an  den  Hof  rat  des  Kaisers  über  die  Lage  in  Genua 
and  darauf  bezügliche  Vorschläge  nicht  von  der  Stadt  ergehen,  sondern 
vom  Vikar  (Dönn.  I,  54  Nr.  17  Li  vicarie  de  Genua  mande  .  .  e  conseillie 
aus  les  besognes  de  Genes  e  pour  le  •meillour  dou  segnour  e  dou  comunz), 
während  anderwärts  Petitionen  auch  in  Reichsangelegenheiten  von  den  Städten 
als  solchen  durch  ihre  Gesandten  vorgetragen  oder  eingereicht  wurden  (besonders 
möchte  in  dieser  Hinsicht  auf  die  Petition  von  Mailand:  Dönniges  I,  63  Nr.  43 
verwiesen  sein).  Dem  näher  nachzugehen  vertagt  jedoch  der  Mangel  an  Nach- 
richten Über  die  übrigen  Städte.  Sonst  richten  nur  einzelne  hervorragende 
Parteihäupter  aus  Genua,  besonders  Obizo  Spinola,  Bernabo  Aurie,  Conrado 
Aurie  ihre  Bitten  an  den  Kaiser  (Dönn.,  Ratsbuch  Nr.  28,  42,  45,  46,  71,  77, 
78,  79,  97,  98,  122,  123),  die  auch  meist  Reichsangelegenheiten  betreffen.  In 
einer  solchen  wendet  sich  einmal  ein  Bürger  mit  einer  Petition,  die  zu  gewähren 
der  Vikar  Bedenken  getragen  an  den  Hofrat,  welcher  aber  dennoch  die  Sache  dem 
Gutdünken  des  Vikars  überlässt.    (Dönniges  I,  53  Nr.  7). 


286  Vinzenz  Samanek. 

Gewährleistung  der  Freiheit  hatte  eines  der  wesentlichfiten  Zo- 
gestäudnisse  gebildet,  was  aber  in  der  Verfassnngaurknnde  geboten 
wird,  läuft  all  dem  so  völlig  zuwider,  zieht  so  unerbittlich  die 
einseitigen  Konsequenzen  aas  der  übernommenen  Begierungsgewih 
des  Königs,  dass  die  dem  Konzept  in  späterer  Zeit  beigegeben 
Überschrift1)  wie  eine  Ironie  anmutet.  Angesichts  dessen,  da» 
die  Urkunde  nur  im  Konzept  erhalten  ist,  muss  sich  demnach 
zunächst,  trotzdem  formal  hiezu  kein  Grund  besteht2),  die  Vermutung 
aufdrängen,  sie  sei  Oberhaupt  nicht  ausgestellt  worden.  Allein  damit 
wäre  doch  offenbar  wenig  erklärt.  Zwar  dass  sie  auch  nicht  in  den 
„Liber  jurium"  der  Stadt  aufgenommen,  wäre  natürlich  schon  an  und 
für  sich  kein  triftiges  Argument;  aber  dass  nur  Bernards  Nachlas 
Kunde  von  der  Existenz  unserer  Urkunde  gibt,  braucht  in  keiner 
Weise  aufzufallen,  wenn  unsere  Erörterungen  ergeben,  dass  die  eigen- 
artigen Festsetzungen  für  die  Stadt  als  solche  gar  nicht  in  Betracht 
kommen  konnten,  sondern  ausschliesslich  für  den  Vikar  bestimmt 
waren3). 

Haben  wir  somit  wenigstens  gar  keine  Gewähr  dafür, 
dass  die  Urkunde  wirklich  die  Eignung  hatte,  das  so 
bedeuten  als  was  sie  sich  tatsächlich  darstellt4),  so  ist 
nach  den  vorangehenden  Erwägungen  vor  allem  entscheidend, 
was  eine  Vergleichung  des  Inhaltes  mit  der  Verfassungs- 
entwicklung   der  Stadt   Genua   überhaupt  ergibt 

Fassen  wir  da  zunächst  das  rein  Äusserliche  ins  Auge,  so  erhalten 
wir  hier  ein  negatives  Resultat:  die  Zahl  von  gerade  vierundzwanzig 


»)  Quedam  Hb  er  tat  es  Janue. 

»)  Oben  S.  272. 

s)  Übrigens  lassen  sich  positive  Hinweise  aus  den  Ratsakten  des  Kaisers 
anführen.  Dönnigei  I,  113  (in  den  Instruktionen  an  Ugnccione  1313):  .Item  de 
aliis  offieiis  communis  Janue,  exceptis  illis,  de  quibus  jam  ordinavit, 
mit  dominus,  quod  dominus  vicarius  . . .  cum  magna  providencia  ipsa  com  mittat 
per  unnm  annum  talibua  personis,  nee  vult  dominus  quod  una  persona  nnum 
officium  teneat  plus  quam  per  unum  annum  et  distribuantur  officia  de  anno  in 
annum*.  Da  Über  die  Neubesetzung  der  Kastelle  schon  im  vorhergehenden  Ab* 
schnitt  berichtet  ist,  und  eine  Besetzung  geringer  stadtischer  Ämter  durch  den 
Kaiser  nicht  anzunehmen  ist,  so  werden  wir  die  Worte  »exceptis  illis«  etc.  wohl 
auf  Anzianen,  Abt  und  connestabuli  beliehen  können.  (Vgl.  Dönn.  79  Nr.  97: 
m ander  ou  vicaire  es  anciains  al  abbe). 

*)  Vgl.  oben  Einleitung  S.  251 ;  es  ist  daher  zu  erwägen,  ob  wir  wirklich 
mehr  vor  uns  haben,  als  etwa  bloss  verfehlte  Instruktionen,  die  ja  in  Bernards 
Nachlass  (unseren  Ausführungen  gemäss:  Erklärung  durch  Sammeltätigkeit!)  al« 
solche  gar  nicht  erkennbar,  schon  zum  Zwecke  des  kaiserl.  Rechtsanspruchs 
Aufnahme  finden  konnten. 


J 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  287 

Anzianen  findet  sich  nirgends  belegt.  Wir  erfahren  allerdings  nur 
selten  etwas  über  die  numerische  Zusammensetzung  des  Kollegs.  Aber 
es  hat  den  Anschein,  als  ob  diese  mannigfachen  Schwankungen  aus- 
gesetzt war1).  Wie  immer  dem  sei,  mögen  immerhin  auch  24  Rate  vorge- 
kommen sein,  sicher  ist,  dass,  wenn  man  sich  bei  Abfassung  der  Urkunde 
an  ein  Vorbild  hielt,  dieses  nicht  zufällig  gewählt  wurde,  solches  kaum 
möglich  gewesen  wäre.  Es  müssen  also  wohl  allgemeinere  Bestimmungen 
statutarischer  Natur  massgebend  gewesen  sein ;  und  darauf  weisen  deut- 
liche Spuren  hin.  Gerade  die  wenigen  Stellen,  die  auch  im  Interesse  der 
Stadt  selbst  gedacht  sind,  finden  sich  in  den  „Regulae  communis  Januett 
vom  Jahr  13632)  ihrem  wesentlichen  Inhalt  nach  wieder,  wenn  auch 
freilich  die  Form  eine  andere  ist.  Es  sind  die  Bestimmungen  über 
die  Beprobation  einer  Bittschrift3)  und  über  die  Unzulässigkeit  von 
Beratungen  in  Angelegenheiten  von  Blutsverwandten  der  fungierenden 
Anzianen4).  Da  an  eine  Beeinflussung  dieser  Statuten  durch  die  Ur- 
kunde Heinrichs  gar  nicht  zu  denken  ist5),  so  wird  derartiges  in 
früherem  Gewohnheitsrecht  und  früheren  Statuten  wurzeln.  Eier  ist 
nun  freilich  verloren   gegangen,   was  mau   zur  Vergleichung    heran- 

*)  Dem  ersten  Volkskapitän  Buccanigra  waren  32  Anzianen  beigegeben 
(Ann.  MG.  18,  236;  die  Angabe  bei  Poggi  [22!]  beruht  auf  Versehen),  die  ur- 
kundlichen Belege  aus  den  Jahren  seiner  Regierung  (1257 — 1262)  lassen  jedoch 
diese  Zahl  nicht  als  konstant  erscheinen.  Das  gleiche  wird  auch  für  spätere  Zeit 
zutreffen,  aus  der  nur  eine  einzige  Liste  von  26  Anzianen  erhalten  ist  (Caro, 
Genua  I,  275  Anm.  4);  später  wird  übrigens  nur  mehr  auf  die  Ratsbücher,  wo 
die  Namen  der  jährlichen  Anzianen  und  Consiliarii  aufgezeichnet  seien,  ver- 
wiesen. —  Eine  Stelle  der  Petition  Genuas  an  Heinrich  VII.  (*>cap.  11)  könnte 
vielleicht  auch  herangezogen  werden  (s.  Beilagen). 

*)  Hist  patr.  mon.  18,  243  ff. 

3)  Reg.  comunis  Jan.  cap.  25  »Quod  peticio  seu  negocium  singularis  persone 
reprobata  vel  reprobatum  non  possit  poni  de  cetero  ad  consilium  per  aliquem«. 
Über  diese  reprobirten  Petitionen  soll  deshalb  ein  eigenes  Register  angelegt 
werden.  Vgl.  die  Bestimmungen  in  unserer  Urkunde  Abs.  3.  Analog  der  Be- 
stimmung über  die  Amtsdauer  der  Anzianen  in  der  Urkunde  Heinrichs  ist  es, 
wenn  für  die  Kolonie  Gazaria  1316  bestimmt  wird,  dass  keiner  von  den  24  Räten 
im  folgenden  Jahre  dem  Kolleg  angehören  könne,  keiner  von  den  sechs  Räten 
für  die  folgenden  zwei  Jahre.  (Officium  Gazarie  Hist.  patr.  mon.  II,  369).  Das 
wurzelt  sichtlich  in  den  Statuten  der  Mutterstadt. 

4)  ib.  cap.  26.  Non  possit  aliqua  petitio  vel  negocium  aliquod  in  ipso  con- 
silio  duodecim  sapientum  exponi  ad  consulendum  que  vel  quod  pertineat  vel 
sit  alicuius  ex  ipsie  consiliariis  duodecim  vel  alterius  persona,  cuius  sit  pater 
frater  vel  filius  in  ipso  consilio  etc.  Ähnlich  in  den  Statuten  von  Albenga 
(Rossi,  Atti  della  soc.  Ligure  XIV,  £11  Nr.  53)  de  non  permittendo  aliquem  in 
consilio  pro  quo  aliqua  res  proponatur. 

6)  Von  allen  anderen  abgesehen,  weichen  ja  doch  die  Bestimmungen  cap.  25, 
26  in  formeller  Hinsicht  beträchtlich  von  denen  der  Urkunde  Heinrichs  ab. 


288  Vinzenz  Samanek. 

ziehen  könnte1).  —  Dagegen  dürften  sich  in  anderer  Richtung  Haltpunkte 
ergeben.  Aas  Ankes  des  Krieges  mit  Pisa  ward  1282  eine  militärische 
Behörde  zur  Beschaffung  und  Verwaltung  der  Kriegsmittel  eingesetzt 
nach  den  Angaben  der  Annalen  aus  16  Mitgliedern  bestehend1); 
1290  wurde  diese  ausserordentliche  „Credencia*  von  neuem  mit  den- 
selben Befugnissen  bestellt,  jetzt  nur  mehr  14  Bäte  umfassend,  die 
von  3  zu  3  Monaten  wechseln  sollten8);  vielleicht  hat  man  spater 
die  Zahl  wieder  geändert,  denn  1292  findet  sich  urkundlich  ein  24- 
gliedriges  Kolleg  belegt4);  noch  1299  und  1300  ist  die  Credeneu 
nachzuweisen5),  dann  verschwindet  sie,  offenbar  infolge  des  anf  25  Jahre 
mit  Pisa  abgeschlossenen  Waffenstillstandes6);  eben  deshalb  und  des 
ganz  siugulären  Vorkommens  wegen  kann  jene  Übereinstimmung  nieht 
sonderlich  ins  Gewicht  fallen7).  Wichtig  aber  ist,  dass  sich  besser  Ent- 
sprechendes als  für  weite  Kreise  statutarisch  normirt  aufs  bestimmteste 
nachweisen  lässi  1304  wird  ein  von  den  »sapientes  mercantie*  aus- 
gearbeiteter und  für  alle  ausserhalb  des  genuesischen  Distrikts  belegenen 
Gebietsteile  und  Kolonien  bestimmter  Verfassungsentwurf  im  Anzianen- 
rate  genehmigt8).  Es  ist  hier  unter  anderem  festgesetzt,  dass  jedem 
Podesta,  Consul,  Rektor  eines  solchen  Gemeinwesens  ein  mit  Hilfe  von 
6  angesehenen  Kaufleuten  gewählter  Bat  von  24  consiliarii,  zur  Hälfte 
„Nobili*  zur  Hälfte  „Po polaren"  bei  der  Ausübung  seines  Amtes  an 
die  Seite  treten  solle,  der  wiederum  (in  gleichem  Verhältnis)  einen 
6-gliederigen  Ausschuss  aus  seiner  Mitte  zur  Führung  der  eigentlichen 


»)  Vgl.  weiter  unten. 

»)  MG.  SS.  18,  296;  (Poggi  1059). 

8)  ib.  331  (wo  aus  Versehen  32  gedruckt  ist!),  Poggi  1065,  (Tgl.  332). 

«)  Liber  jurium  II,  294  (Sept.  16). 

»)  Lib.  jur.  II,  370  erscheint  als  Bevollmächtigter  der  Stadt  ein  »Prior 
consilii  sapientum  credentiae  civitatis  Janue«.  (Vgl.  Poggi  1070),  ib.  II,  372; 
ib.  363:  caoiera  ubi  regnntur  consilia  credencie. 

«)  Liber  jur.  II,  372,  ib.  392,  401  ff.  —  Reg.  comp.  cap.  Nr.  262  (Hist 
patr.  mon.  18,  191). 

7)  Bezüglich  Zahl  und  Amtsdauer  der  Mitglieder.  Ist  die  Übereinstimmung 
bei  erstem  nur  in  einem  Fall  zu  konstatiren,  so  treten  dagegen  bei  anderen 
Behörden  andere  Zahlen  durchwegs  ständig  hervor,  vgl.  z.  B.  Liber  jurium  IL 
423  (a.  1301)  [Poggi  1072];  neben  den  Anzianen  und  consiliarii  sind  hier  noch 
erwähnt:  18  reformatores  populi,  12  sapientes  super  expendenda  common» 
pecunia,  8  sapientes  mercantie,  sapientes  constituti  super  negociis  civitatis, 
8  constituti  super  raubariis  (in  gleichem  Verhältnis  alle  aus  der  Nobilität  und 
dem  Populus). 

•)  Miscellan.  di  stör.  ital.  XI,  765—780:  primo  quid  placet  fieri  saper 
tractatu  facto  per  sapientes  mercantie  super  officio  potestatum  et  rectorum  Janoe 
in  diversi8  mundi  partibus  constitutis  et  constituendis. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  289 

Geschäfte  als  engeren  Hat  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen  habe.  Dieser 
für  ans  besonders  wichtige  Punkt  der  Anordnung,  die  sich  nur  in 
einer  speziell  für  die  Kolonie  Pera  bestimmten,  den  Statuten  derselben 
beigefügten  Abschrift  erhalten  hat1),  findet  sich  dann  auch  in  einem 
Konsilsbeschluss  von  1317  für  Pera  in  wesentlich  gleicher  Form  wieder2), 
war  aber  sicherlich  nicht  nur  für  die  Kolonien  am  schwarzen  Meere 
bestimmt8),  obwohl  sichtlich  in  erster  Linie  diese  Gegenden  ins  Auge 
gefasst  wurden4).  Aber  selbst  über  den  von  den  Ordinamenta  des 
Jahres  1304  gefassten  Gesichtskreis  hinaus6),  da  wo  Genua  „exercitüm 
et  expeditionem"  besass,  weisen  deutlich  Spuren  auf  ganz  dieselben 
Verhältnisse  hin.  In  den  Statuten  des  entlegenen  und  unscheinbaren 
Diano  (bei  Portomaurizio)  aus  dem  Jahr  1363,  die  uns  zufallig  erhalten 
sind6),  findet  sich  genau  derselbe  hier  von  der  „  Justicia*  mit  zwei  ange- 
sehenen Einwohnern  jeder  compagna  gewählte  Rat  der  Vierundzwanzig, 
derselbe  von  diesem  zur  laufenden  Geschäftsführung  bestellte  6  gliede- 
rige Ausschuss7);  und  dabei  wird  zu  beachten  sein,  dass  die  sicher 
beträchtlich  ältere  Rezeption  genuesischer  Satzungen  in  Diano8)  keinen 
anderen  Rechtstitel  als  einen  einseitig  zu  Gunsten  Genuas  geschlossenen 


l)  Zum  Schluss  der  Anordnung  heisst  es:  »Preaentata  faerant  in  Peyra 
1304  tempore  doraini  R.  Aurie«. 

*)  Atti  della  soc,  Ligure  XIII,  116  f.,  wo  diese  Einrichtungen  schon  als 
hergebracht   bezeichnet  werden. 

*)  Eine  Wiederholung  der  Statuten  für  die  Krim  (Gazaria)  1317  (Hist. 
patr.  mon.  II). 

*)  So  heisst  es  im  Kapitel  Verzeichnis,  das  der  Statut  ensammlnng  voran- 
gestellt ist  (aber  allerdings  erst  1336  angefertigt  wurde ;  vgl.  Caro,  Verf.  Genuas 
p.  27  gegen  Lastig  und  Promis):  »rubrice  traetatorum  factorum  in  Janua  super 
facto  maris  maioris  et  consulam  et  rectorum«.  Ib.  p.  775  wird  gesprochen  von 
»comercium  ...  in  aliqua  parte  Romanie,  Turchie  vel  maris  maioris  sive  Gazarie 
vel  in  Caffa«.  (777  auch  Cypern)  777  allgem.:  aliqua  curia  Januensium.  767:  po- 
testates  .  .  Januensium  in  imperio  Romanie  ...  et  in  omnibus  partibus.  772: 
in  partibus  ultra  maris.  Sonst  aber  sind  überall  ganz  allgemeine  Ausdrücke :  per 
divexsas  mundi  partes;  locus  ubi  esset  pötestas,  consul  etc.;  p.  779:  quod  aliquis 
poteatas  .  .  Januensium  in  aliqua  parte  mundi  non  possit  constituere  .  .  nisi 
cum  consilio  XXIII I  suorum  consiliariorum. 

5)  Die  Begrenzung  p.  766  c.  253:  potestates  .  .  .  Januensium  per  diversas 
mundi  partes  extra  Januam  et  districtum. 

•)  G.  Roesi,  La  valle  di  Diano  e  i  suoi  statuti  antichi  (Miscell.  di  stör.  it. 
Serie  III  tom.  7,  1—138). 

7)  ib.  cap.  XXXIL  p.  56  f. 

8)  Der  ältere  Ursprnng  derselben  geht  aus  dem  Umstand  hervor,  dass  ein 
Rat  der  24  vom  Dogen  und  seinem  Rate  nicht  eingesetzt  worden  wäre.  Vgl. 
die  späteren  Ausführungen. 

Mitthwlungon  XXVII.  19 


290  Vinzenz  Samanek. 

Vertrag  zur  Grundlage  hatte1).  Freilich  sind  wir  bezüglich  anderer 
Ortschaften  von  Genuas  Machtsphäre  nicht  in  der  Lage  Belege  xn 
häufen8).  Aber  dass  die  Republik  diese  mit  gleichartigen  Einrichtungen 
zu  umspannen  bestrebt  war,  die  Tatsache  lässt  das  entlegene  Dimno 
und  das  ferne  Pera  oder  Caffa  zur  Genüge  erkennen. 

Bescheiden  wir  uns  vorläufig  mit  diesen  Andeutungen  und  gehen 
wir  nun  in  das  Wesen  der  in  unserem  Zusammenhang  zu  betrachten- 
den Verhältnisse  selbst  ein.  Auch  zur  Zeit  des  Eapitaneats  geschieht 
bei  allen  irgend  wichtigeren  Rechtshandlungen  der  Mitwirkung  des 
Generalkonsiis  Erwähnung.  Die  typische  Formel  am  Eingang  der 
diesbezüglichen  Urkunden  lautet  etwa8) :  „Potestas,  capitanei  de  volun- 
tate,  consensu  et  beneplacito  ancianorum  et  consiliariorum  (consiln 
generalis)4)  communis  Janue  quorum  nomina  scripta  sunt  per  ordinem 
in  cartulario  consiliorum  anni  presentis  communis  Janue  more  solito 
per  cornu  et  campanam  congregatorum  (in  ecclesia  etc.)5)  nee  non 
et  ipsi  anciani  et  consiliarii  decreto  potestatis  capitaneoram  etc.  con- 
stituerunt  etc.*.  Da  fast  jede  Seite  des  „Liber  jurium8  von  ihrer 
Anwendung  Zeugnis  gibt,  t  potestas,  capitanei,  anciani  et  consiliarii4 
im  Namen  der  Stadt  überwiegend  die  Rechtshandlungen  vornehmen6). 


»)  Lib.  jur.  1,  442—444  (1199).  Wichtig  ist  der  auch  in  den  Übrigen  Ter« 
tragsurkunden  Genuas  vorkommende  Passus:  »litteras,  nuncios  preeepta  potestatu 
vel  consulum  communis  Janue,  qui  pro  tempore  fuerint  . .  suseipiemus,  audiemus 
. .  et  executioni  mandabimus« ;  s.  unten  Kap.  III.  Von  den  Statuten  heisst  es  nur 
<p.  37)  »hec  sunt  capitula  comunis  Diani  scripta  et  approbata  .  .  tempore  G.  JL 
Janue  ducis  populi  anno  MCCCLXIII«.  Die  Bemerkung  Rossi's  (p.  27)  »Non  r. 
fa  menzione  (d.  i.  in  den  Statuten)  di  aleun  signore  temporale,  perche  Diano  era 
commune  libero«  geht  natürlich  zu  weit. 

*)  Vielleicht  dürfte  sich  aus  den  Übrigen  Statuten  Liguriens,  die  allerdingt 
meist  jüngeren  Datums,  und  nicht  publizirt  sind,  noch  einiges  ergeben.  (YgL 
G.  Rossi  >Gli  statu ti  della  Liguria«  in  Atti  della  soc.  Lig.  XIV,  der  eine  Über- 
sicht gibt). 

3)  Ich  gebe  im  Folgenden  die  Formeln  mit  Auslassung  alles  Neben- 
sächlichen. 

*)  Die  consiliarii  beziehen  sich  immer  nur  auf  das  consilium  generale, 
vgl.  z.  6.  Lib.  jur.  II,  86  »promiserunt  illi  de  Auria  dominis  potestati  capita- 
neis  ancianis  et  consiliariis*  dass  sie  keine  Erwerbung  machen  sollen  »sine  Toltm- 
tate  et  consensu  communis  Janue  que  voluntas  intelligatur  tunc  demum,  si  due 
partes  consiliariorum  maioris  consilii  Janue  consenserint«;  vgl.  auch  z.  B.  ib.  308 
und  309 b.  Mitunter  ist  beigefügt  >et  aliorum  sapientum  ad  consilium  vocato- 
rum«  ib.  252,  258. 

5)  Oder :  ad  dictum  consilium  per  vocem  preconis  et  sonum  campane  more 
solito  Tocatorum  et  congregatorum  (Liber  jur.  II,  285). 

*)  Vgl.  Ausdrücke  wie:  potestate,  capitaneis,  ancianis  consiliariis  reeipien- 
tibus  nomine  comunis ;    oder  etwa  (L.  j.  II,  243)  delegatus  ex  parte   dominorom 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  291 

auch  geradezu  gelegentlich  vom  consilium  schlechthin  gesprochen 
wird1),  die  Anzianen  aber  ohne  die  Bäte  des  grossen  Konsils  nur  sehr 
selten  genannt  sind8),  wird  man  nicht  sagen  können,  das  General- 
konsil  stehe  in  seiner  verfassungsmässigen  Bedeutung  den  Anzianen 
gegenüber  zurück8).  Wie  die  Namen  der  „consiliarii*  gleich  denen 
der  Anzianen  mit  ihrem  jährlichen  Wechsel  im  Ratsbuche  eingetragen 
wurden,  so  waren  auch  die  jeweiligen  Mitglieder  des  „consilium  gene- 
rale* genau  bestimmt,  man  schied  hier  streng  von  den  hinzugerufenen 
„sapientes" 4).  Und  dass  gerade  das  Konsil  zu  den  wichtigsten  ße- 
gierungsfaktoren  gehörte,  beweist  eben  diese  Eintragung  seiner  Mit- 
glieder in  das  Ratsbuch,  besonders  mit  Rücksicht  auf  einen  Fall  von 
1301,  wonach  auch  die  eigentlichen  Verwaltungsbehörden  im  ,cartu- 
larium  consiliorum*  aufgezeichnet  waren6). 

Seit  1299  wird  nun  auch  der  Mitwirkung  geschäftsführender 
Bäte6)  in  den  Formeln  der  Urkunden  wenigstens  eine  Zeitlang  gedacht7) ; 
ja  mitunter  begegnen  geradezu  8  solcher  consiliarii,  ohne  dass  dadurch 
der  Erwähnung  des  „consilium  generale8  irgendwie  Eintrag  geschähe. 
Die   Formel   lautet   dann  etwa:    .Potestas,   capitanei   in  presentia  et 


capitaneorum,  communis  et  populi  Janne,  senium  antianorum  et  consilii  civitatis 
.  .  firmavit. 

i)  L.  jnr.  II,  120  voluntas  capitaneorum  et  consilii,  156  •  .  quos  domini 
capitanei  et  consilium  Janue  elegerint,  157,  259,  346  u.  8,  w.. 

*)  Nur  Lib.  jur.  II,  44,  46,  47;  176  Nr.  61;  218  (Nr.  85);  200—203,  212— 
216;  218—223,  301*t>.  Mit  unter  wird  auch  am  Schlüge  der  Urkunde  gesagt: 
actum  Janue  ubi  regitur  consilium  ancianorum  oder  curia  (capitaneorum). 

*)  Ich  kann  mich  dieser  Ansicht  von  Caro  1,  278  nicht  anschliessen,  da 
sie  den  Urkunden  des  Liber  jurinm  wider«pricht. 

4)  Liber  jur.  II,  312  (a.  1294):  quod  omnes  consiliarii  et  anciani  debeant 
interesse  ad  consilium  ea  die  qua  debebit  dictum  consilium  celebrari  pro  elec- 
tione  potestatis  Sassari  facienda,  ita  quod  aliquis  qui  non  eit  consiliarius  vel  an« 
cianus  dicto  non  possit  interesse  consilio. 

*)  Liber  jur.  II,  423:  nomina  antianorum  consiliariorum  et  ceterorum  offi- 
cialium  scripta  sunt  per  ordinem  in  cartulario  consiliorum  dicti  comunis. 

6)  Dass  die  Kapitäne  in  rein  politischen  Angelegenheiten  R&te  beizogen,  ge- 
hört nicht  in  unseren  Zusammenhang.  Vgl.  Ann.  Jan.  MG.  SS.  18,  320—321: 
capitanei  Janue  ad  eorum  consilium  circa  12  secretarios  suos  convenire  fecerunt. 

7)  Zunächst  Liber  jur.  II,  353  sindici  potestatis  capitaneorum,  abbatis  po- 
puli et  consiliariorum  ipsorum  do  minor  um  potestatis,  capitaneorum,  abbatis; 
ancianorum  et  consiliariorum  consilii  generalis.  Ib.  356,  359  (405).  Die  unklare 
Stilisirung  wird  verständlich,  wenn  man  nach  »abbatis«  interpungirt ;  deutlicher 
ist  der  Wortlaut  in  L.  j.  II,  362  potestatis,  capitaneorum,  abbatis  populi  et  con- 
siliariorum suorum  et  ancianorum  et  consiliariorum  consilii  generalis;  ib.  363 
pot.  cap.  abbatis  et  consiliatorum  eorum  et  ancianorum  et  consiliariorum  con- 
silii generalis;  ib.  366,  369. 

19* 


292  Vinzenz  Sainanek. 

voluntate  abbatis  et  octo  consitiariorum  dictorum  capitaneorum  ac  etiam 
ancianorum  et  consiliariorum  consilii  generalis  ad  consilium  more 
solito  cornu  et  campana  vocatorum  et  cougregatorum,  nee  non  et  ipa 
abbas,  octo  consiliarii  et  anciani  et  consiliarii  consilii  generalis  aueto- 
ritate  et  consensu  potestatis  et  capitaneorum*1).  Das  Wesen  dieser 
Institution  lässt  sich  bereits  bestimmt  erfassen2),  noch  scharfer  aber 
in  der  Folgezeit.  Zunächst  ist  zu  bemerken,  dass  sich  mit  dem 
Aufhören  des  Kapitaneats  im  allgemeinen  nichts  geändert3).  Man 
wird  eher  annehmen  können,  dass  das  Konsil  jetzt  zu  erhöhter  Be- 
deutung gelaugte.  Der  gegen  Ende  des  13.  Jahrhundert  aufkommende 
Ausdruck  „consilium  maius  et  ancianorum*  wird  häufiger,  zeigt  zu- 
gleich wie  eng  verknüpft  man  sich  Anzianen  und  Konsil  dachte4). 
1303  und  1304  ist  nun  wieder  ein  Kolleg  von  jetzt  6  geschäftsföhren- 
den  Baten  nachzuweisen,  deren  Wirkungskreis  in  den  uns  verlorenen 
Statuten  geregelt  war5)  und  die  jede  Petition,  ganz  ebenso  wie  vordem 
die  8  consiliarii,  zuerst  zu  prüfen  und  zu  begutachten  hatten,  bevor 
sie  ihre  verfassungsmässige  Erledigung  erfuhr.  Diese  erfolgte  zun 
Teil  im  Anzianenrate6),  zum  Teil  wird  hierauf  noch  eine  Vorlage  an 
das   Generalkonsil    für    nötig    befunden7),    charakteristisch    aber    ist, 


»)  Zuerst  Liber  jur.  II,  388  (a.  1299),  dann  ib.  393,  397,  400.  Diese  acht 
Räte  erinnern  an  die  acht  nobile«  früherer  Zeiten.  Über  letztere:  Caro,  Genua 
1,  255;  vgl.  Verf.  47.  —  Die  Octo  consiliarii  wurden  neben  den  Anzianen  and 
Consiliarii  im  Ratsbuch  eingetragen.    (Liber  jur.  II,  389). 

*)  1299:  Potestas  et  capitanei  in  presentia  abbatis  rexerunt  consilium  miios 
et  antianorum,  cornu  et  camp.  etc.  congr.,  quid  placet  fieri  super  postis  inirascr. 
prius  axaminatis  per  capitaneot,  abbatem  et  octo  conti  liarios  capitaneorum 
(Caro  2,  222  Anm.  2). 

*)  Vgl.  L.  jur.  II,  308  Bindicus  potestatis,  abbatis  populi,  ancian.  consilii 
et  communis;  ib.  309  f.,  405  (a.  1300)  pot.,  abb.  et  anc.  et  consiliar.  coosilii 
maioris  communis.    H.  P.  M.  18,  29  Nr.  7  a.  1305;  ib.  155,  157,  176. 

4)  Hist.  patr.  mon.  18,  30  »in s aper  tenebor  (ego  potestas)  dare  auxilium  . . . 
-dampnum  passo,  .  .  si  videbitur  .  .  consilio  maiori  et  ancianorum«;  rgl.  später. 

*)  Miscell.  di  stör.  it.  XI,  772  erwähnt,  Tgl.  dazu  die  späteren  Ausführungen. 

•)  Miscell.  di  stör.  it.  XI,  765  (Statuti  di  Pera)  Ordinam.  facta  in  Januar 
potestas,  in  presentia  abbatis  populi  rexit  consilium  ancianorum  per  campaaam 
more  solito  congregatorum  quid  placet  fieii  super  postis  infrascriptis  prius  exa- 
minatis  per  dominum  abbatem  et  sex  antianos  examinatores  postarum;  ebenso 
Bist.  patr.  mon.  18,  186  worauf  es  zum  Schluss  heisst:  »Die  XL  marcii:  exami- 
nata  et  appvobata  per  dominum  abbatem  et  sex  ancianos  examinatores  poste- 
rum,  servata  forma  capituli.  £a  die :  exposita  consilio  ancianorum  per  dominum 
potestatem  Janue«.  Die  Auffassung,  als  ob  die  Proposition  des  Podesta  ror  dex 
Beratung  einer  besondern  Prüfung  unterlag  (Caro  2,  325,  326  A,  4 ;  327)  verkennt 
somit  den  Sachverhalt. 

7)  Hut.  patr.  mon.  18,  156  wird  ein  von  ad  hoc  gewählten   sapientes  be- 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—131$.  293 

dass  diese  Reihenfolge  nicht  eingehalten  zu  werden  brauchte,  nichts  im 
Wege  stand,  eine  von  den  6  Anzianen  begutachtete  Angelegenheit 
sofort  au  das  Plenum  des  „consilium  maius  et  ancianorum*  zu  bringen1). 
Sind  wir  über  das  Detail  nicht  unterrichtet,  so  würden  wir  doch  kaum 
deutlicher  als  für  unsere  Zwecke  dienlich,  erkennen,  dass  in  diesem 
„consilium  maius  et  ancianorum*  zwischen  Anzianen  und  „consiliarii* 
schlechterdings  kein  Unterschied  bestehen  sollte0).  Ferner  bemerken  wir, 
dass  diese  letzteren  den  6  als  examinatores  postarum  fungirenden  Anzianen 
als  etwas  Gleichartiges  gegenüberstehen.  Die  geschäftsführenden  Bäte 
lungiren  unter  Vorsitz  des  Volksabts  und  mit  ihm  als  Verwaltungs- 
organ ;  dies  tritt  umso  bestimmter  hervor,  als  der  Abbas  schon  früher 
einmal  an  der  Spitze  eines  ausserordentlichen  Verwaltungskollegs  er- 
scheint8), die  „octo  consiliarii*  einmal  geradezu  ab  die  Volksabts  be- 
zeichnet werden*).     Anzianen  und  Qeneralkonsil  dagegen  werden  „per 

arbeit  et  er  Traktat  erst  in  zweiter  Linie  dem  Generalkonsil  vorgelegt  (exposita 
fuernnt  in  consilio  gubernii  —  firm  fit  um  et  stabilitum  etc.  s.  oben  S.  274  A.  5. 

*)  Hist.  patr.  mon.  18,  158:  Potestas  in  presentia  abbatis  rexit  consilium 
maius  et  ancianorum  ad  consilium  more  solito  yocatorum  et  20  sapientum  pro 
qualibet  compagna . .  quid  placet  fieri  super  poetis  infrascriptis  prius  examinatis 
8ecundum  formam  capituli,  quarum  tenor  talis  est  etc.;  ebenso  167;  ib.  176: 
Potestas  rexit  consilium  predictum  (ancianorum,  consiliariorum,  sapientum)  quid 
placet  etc.  prius  examinatis  per  dominum  abbatem  et  sex  ancianoe  examina- 
tores postarum;  184:  in  primis  tractant  et  eis  yidetur  quod  omnia  infrascripta 
prius  examinata  per  examinatores  postarum  exponantur  ad  consilium  maius  et 
ancianorum,  quam  citius  poterunt;  in  quo  consilio  exponentur  omnia  .  •  et 
prout  dicto  consilio  placuerit  etc.;  186:  am  11.  März  1303  waren  im  consilium 
ancianorum  4  sapientes  gewählt  worden,  mit  bestimmtem  Auftrag,  zum  13.  März 
heisst  es  dann:  potestas  in  preß,  abbatis  populi  rexit  consilium  maius  et  an- 
cianorum per  cornu  et  camp.  etc.  . .,  quid  placet  fieri  super  infr.,  examinatis  per 
abbatem  et  sex  ancianos  examinatores  postarum  see.  form.  cap. ;  item  quid  placet 
fieri  super  tractatu  facto  per  infr.  sapientes  et  ad  hoc  electos  die  XI.  martii  per 
consilium  ancianorum,  lecto  in  dicto  consilio. 

*)  B.  p.  m.  18,  156 ;  167 ;  183 :  et  datis  lapillis  albis  et  nigris  per  ancianos 
et  consiliarios  et  rocatis  ancianis  et  consiliariis  sigillatim  sec.  form.  cap.  utrum 
eis  placeret  .  .  .,   et  numeratis  ipsis  lapillis  inventi  fuerunt  albi  185  et  nigri  5. 

»)  Lib.  jur.  II,  58  Nr.  306  Obertus  Aurie  tradidit  abbati  comestabulomm 
et  infr.  sapientibns  decem  et  octo  electis  et  constitutis  pro  comuni  Janue  super 
reform,  et  bono  statu  civ.  Janue,  riperie  et  districtus  recip.  nomine  comunis. 

*)  Liber  jurium  II,  393  (a,  1299)  potestap,  capitanei  in  presentia  et  yolun- 
ta*e  abbatis  populi  et  octo  consiliariorum  suorum  ac  etiam  ancianorum  et 
consiliariorum  consilii  generalis  et  ipsi  abbas,  octo  consiliarii  etc.  (ebenso  397, 
400).  Vgl.  in  den  Statuten  von  Albenga  (Rossi,  Atti  della  soc.  Ligure  XIV,  211 
Nr.  50):  de  non  faciendo  consilium  nisi  abbas  et  duo  per  quarterium  sciverint 
prius  causam.  —  Eine  schlagende  Übereinstimmung  findet  sich  in  jeder  Hinsicht 
bezgL  der  connestabuli  1307:  Capitanei  et  abbas  populi  rexerunt  consilium 
connestabulorum  quid  placet  fieri  super  postis  infr.  prius  examinatis  per  abbatem 


294  Vinzenz  Samanek. 

cornu  et  campanam*  zusammenberufen,  der  Podesta  ist  es,  welcher 
nicht  nur  in  beiden  den  Vorsitz  fahrt,  sondern  das  alleinige  Recht 
der  Einberufung  dieser  Kollegien  hat1),  er  ist  es,  der  für  eine  solche 
gelegentlich  bei  Anwendung  von  Disziplinarstrafen  die  Verantwortung 
tragt2).  Diese  Verhaltnisse  sind  für  uns  von  entscheidender  Bedeutung. 
Können  die  beiden  Ratskörper  nur  fallweise  zur  Funktion  ange- 
regt werden,  besteht  diese  gerade  in  einer  verfassungsmässigen  Zu- 
stimmung, so  lassen  sich  bei  den  Anzianen  wenigstens  seit  1300  An- 
sätze eines  Übergangs  zu  einer  förmlichen  Behörde  nachweisen.  Der 
neue  Name  .consilium  gubernatorum  (gubernii)*,  der  allerdings  spärlich 
genüg  vorkommt,  weist  darauf  hin8),  wobei  man  vermuten  kann,  das» 
diese  Gubernatoren  nur  einen  Teil  des  Anzianenrats  darstellen,  oder 
der  Ausdruck  sich  irgendwie  von  dem  regelmässig  aus  den  Anzianen 
zusammengesetzten  Ausschuss  herleitet4).  Können  wir  aber  da  nichts 
Sicheres  aussagen,  sind  wir  gerade  für  den  Beginn  des  14.  Jahrhunderts 


et  8U0  8  connestabulos.  (Giorn.  stör.  let.  deila  Lig.  VI,  272  Anm.  1;  vgL  Caro 
2,  344  A.  5:  suos  decem  connestabulos). 

i)  Belege  S.  292  A.  6  und  7;  293  A.  1.  VgL  die  Erzählung  der  Annalen 
zum  Jahr  1292  (MG.  SS.  18,  344  ff.[:  bezügl.  auBserord.  Petitionen  von  Ge- 
sandten des  franz.  Königs,  die  verlangten  »consilium  maiua  eis.dari«,  dem  auch 
entsprochen  wurde;  hierauf  heisst  es:  eorum  petitiones  et  oblationes  ponantar 
in  duobus  scriptis,  .  .  unum  quorum  sigilletur  in  maiori  consilio  (soll  beim 
Erzbischof  aufbewahrt  werden)  et  aliud  eiusdem  tenoris  remaneat  apertum  penes 
abbatem  populi,  damit  jeder  darin  Einsicht  nehmen  könne ;  ,et  potestas  teneatur 
congregare  maius  consilium  et  ancianorum  et  50  pro  qualibet  compagna«;  re- 
ducatur  ad  consilium  maius  per  potestatem  etc.  Serras  Ansicht  (Stör.  delTan- 
tica  Liguria  11,  248)  der  Volksabt  habe  den  Vorsitz  im  grossen  Rate  (oder  im 
»Parlament«)  und  im  Anzlanenrate  geführt,  der  Podesta  habe  nur  die  Ausführung 
gehabt,  widerspricht  ganz  und  gar  den  tatsächlichen  Verhältnissen.  Der  Vorsite 
des  Podesta  las  st  sich  übrigens  noch  mehrfach  belegen  (z.  B.  Liber  jur.  II,  28SL 

*)  Hist.  patr.  mon.  18,  156:  Nee  possit  consilium  aliquod  regi  .  .  maius 
yel  ancianorum;  et  nichilominus  potestas  ille  qui  contra  predieta  aliquod  con- 
silium fecerit  seu  rezerit  .  .  .,  condennetur  in  U  1000;  ib.  157:  et  ai  rectum 
fuerit  ipso  iure  nulluni  sit  quidquid  ordinatum  fuerit ;  et  in  eadem  poena  ineidat 
ille  potestas  qui  snpra  predictis  consilium  rezerit.  Eine  Propositio  durch  den 
Podesta:   Lib.  jur.  II,  288—289. 

*)  VgL  oben  S.  274  Anm.  5 ;  dazu  Reg.  comp.  cap.  Nr.  258  (H.  P.  M. 
18,  157)  et  legatur  presens  instrumentum  cuilibet  potestati,  abbati,  et  guber- 
natori.  Später  heisat  es  einmal  (ib.  Nr.  261  H.  P.  M.  18,  190)  potestas,  abbaa, 
gubernator  et  consilium*  ohne  dass  sich  die  Zeit  näher  bestimmen  lässt.  —  In- 
wieweit an  einen  Zusammenhang  mit  den  vier  gubernatores  bei  der  Salzmonopol- 
Verwaltung  (vgl.  Caro  2,  335)  zu  denken,  ist  nicht  ersichtlich. 

4)  VgL  oben  S.  274  A.  5,  wo  eine  Sache  an  das  Gubernatorenkoneil  kommt, 
dann  an  das  Generalkonsil,  indem  Anzianen  und  consiliarii  sich  an  der  Ab- 
stimmung beteiligen. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  295 

infolge  des  Verlustes  der  Statuten  hierüber  ganz  im  Dunklen,  zeigt 
auch  ein  gewisses  Schwanken  der  Ausdrücke  einen  Übergang  an1), 
so  muss  doch  jedenfalls  das  bei  Wiedererrichtung  des  Eapitaneats  1306 
noch  zu  belegende  „Consiliuni  gubernatorum"  mit  den  1308  wieder- 
um nachweisbaren  8  geschäftsführenden  Räten  in  Beziehung  gebracht 
werden.  Da  nun  diese  uns  urkundlich  ganz  unverkennbar  als  Konsil 
entgegentreten,  so  ist  gerade  hier  an  ein  eigenes  Anzianenkolleg  ausser 
etwa  in  Verbindung  mit  dem  Generalkonsil  kaum  zu  denken8).  —  Das 
Achterkolleg  lässt  sich  als  nur  unter  dem  Kapitaneat  vorkommend 
nachweisen3),  während  in  den  Jahren  1300 — 1306  die  „sex  anciani 
examinatores  postarum*  wohl  dieselben  Funktionen  versahen;  konnte 
für  letzteren  Zeitraum  die  Stellung  dieser  zu  den  Ratskollegien  be- 
sonders deutlich  illustrirt  werden,  so  war  in  anderer  Richtung  der 
Wegfall  des  Kapitaneats  geeignet  die  Bedeutung  der  Konsilien  zu  er- 
höhen. Mit  dem  neuen  Kapitaneat  dagegen  vermochte  bei  dessen  grosser 
Machtfälle*)  eine  eigentliche  Verwaltungsbehörde  wieder  in  den  Vorder- 
grand zu  treten,  welche  als  Konsil  jedes  andere  entbehrlich  machte. 
Dem  Wesen  dieses  engsten  Rates  entspricht  es,  wenn  das  Formular 
geändert,  die  Erwähnung  einer  Zusammenberufung  „per  cornu  et  cam- 
panam*  als  ungehörig  beiseite  gelassen  wird  und,  was  besondes  cha- 
rakteristisch ist,  und  hier  deutlich  sich  belegen  lässt  —  der  Beschlusa 
gemeinsam  durch  die  Kapitäne  und  ihre  Räte  ergeht5),  ganz  so  wie 
das  früher  bei  Abt  und  examinatores  der  Fall  war. 

Durch  all  diese  Tatsachen  sind  die  Elemente  gekennzeichnet,  die 
den  Übergang  zu  dem  das  Staatswesen  regierenden  Gubernatorenkonsil 
des  Jahres  1309  keineswegs  als  unvermittelt  erscheinen  lassen.  Ein 
Kolleg  von  16  Sapientes  unter  dem  Abbas   setzt   sichtlich  die  voran- 


')  Vgl.  neben  dem  Ausdruck  »gubernator«  für  1300—1301  die  Wendung 
(Lib.  jur.  I(,  413  und  433)  »precepta  potestatis  abbatis  et  cuiuslibet  alterius 
rectori8  et  rectorum«. 

*j  Atti  della  soc.  Lig.  XIII,  110  (Nr.  12)  Domini  capitanei  in  presentia 
otto  consiliariorum  suorum  ordinatornm  ad  ipsorum  consilium,  sive  septem 
ex  eis  fecerunt  consilium  supra  infrascriptis  petitionibus  .  .  . ;  exponitur  ooram 
vobis  dominis  capitaneis  abbate  et  octo  consiliariis  ipsorum  capitaneoruro  et 
abbatid.  —  Dem  entspricht  am  Schluss:  signum  infrascriptum  »capitanei  et  octo 
—  populus«;  vgl.  damit  die  spätere  Signirung  »dux  —  populus«! 

«)  S.  oben  S.  291  Anm.  6,  7;  292  A.  1,  2  für  die  frühere  Zeit. 

«)  Ein  solches  Moment  mag  (nebenbei  bemerkt)  auch  die  bezgl.  Formeln 
unter  dem  ersten  Volkskapitan  beeinflusst  haben  (Belege  L.  jur.  I). 

5)  Atti  XIII,  113:  super  primo  capitulo  fuit  summa  dicti  consilii  domi- 
norum  capitaneorum  et  consiliariorum  ipsorum  quo  ipsi  capitanei  et  consiliarii 
parati  sunt  facere  iusticie  complementum  etc. 


296  VinzcnzSaroanek. 

gebende  Begierungsform  fort.  Der  Bat  der  12  Gabernatoren  war  nun 
freilich  der  Form  und  Zusammensetzung  nach  nichts  anderes  ab  ein 
früheres  Anzianenkolleg1).  Aber  der  wesentliche  Unterschied  besteht 
doch  in  der  geänderten  Stellung  gegenüber  dem  früher  gleich- 
gearteten „consilium  malus*,  dem  es  jetzt  als  etwas  prinzipiell  Ver- 
schiedenes entgegensteht  Dieses  wird  geradezu  vom  Gnbernatorenrate 
einberufen,  und  hat  jedenfalls  nur  informatorischen  Charakter  gehabt2!. 
So  sehen  wir  diese  Gubernatoren  als  spontan  wirkende  Behörde,  d* 
hier  massgebenden  Befugnisse  des  Podesta  hinfallig8). 

Übergehen  wir  nun  vorerst  die  unter  Heinrich  Tu,  and  nach 
seinem  Tode  herrschende  Verfassung,  so  zeigt  sich  die  besprochene 
Wandlung  noch  deutlicher  in  der  Folgezeit  auch  in  einer  Umänderung 
des  früher  standig  gebrauchten  Formulars.  So  heisst  es  etwa  beim 
Gubernatorenkonsil  von  1317:  vpotestas  in  presentia  abbatis  populi 
et  consilii  gubernatorum  civitatis  et  communis  Janue  existente  in  ipso 
consilio  legitimo  et  sufficienti  numero  gubernatorum  nee  non  et  ipsi 
dominus  abbas  et  consilium  gubernatorum  auetoritate,  cousensu  et 
decreto  potestatis\  wobei  am  Schluss  die  Namen  der  anwesenden  Gu- 
bernatoren genannt  sind4),  während  das  „consilium  generale*  als  ver- 
fassungsmässig einzuberufender  Begierungsfaktor  gar  nicht  mehr  er- 
wähnt wird5),  der  Abt  an  der  Spitze  eines  Verwaltungskollegs  er- 
scheint.    Als  1318  das  Dominium   an  Papst  Johann  XXII.   und  den 


l)  Lib.  jur.  II,  449  Odoardus  Spinola  in  presentia  consilii  gubernatorum 
cessit  etc.;  ib.  II,  450  ubi  reguntur  consilia  gubernatorum.  Auch  ist  der  Aus- 
druck: »ancianus«  noch  üblich  (Germain,  Commerce  de  Montp.  1,  429). 

*)  Beilagen  (Officia- Aufzeichnung) :  »gubernatores  habebant  decem  nuneios 
qui  ibant  per  civitatem  et  extra  pro  requirendis  hominibus  civitatis  ad  consiliuniv 
Es  scheint  also  dieses  »consilium  generale«  nicht  einmal  mehr  ein  verfassungs- 
mässiges Kolleg  mit  begrenzter  Anzahl  von  Mitgliedern  gewesen  sein.  In  der 
Continuatio  des  Jacopo  da  Varagine  (1297—1332)  (Promis,  Atti  della  soc,  Lig.  X, 
501),  heisst  es  geradezu :  »dicti  de  Auria  cum  aliquibus  de  Spinulis,  Grimaldiset 
aliis  multos  populäres  destruentes  intraverunt  Januam  et  ordinaverunt  statum 
gubernatorum  quod  statum  comune  appellaverunt«. 

8)  Die  Übertragung  der  Regierungsgewalt  an  Heinrich  VII.  erfolgt  aller- 
dings in  der  alten  Form,  mit  potestas,  abbas,  Gubernatoren  und  consilium 
generale.  Das  kann  aber  für  uns  durchaus  nicht  ins  Gewicht  fallen.  Denn 
auch  später,  unter  dem  Dogate,  finden  eich  noch,  gerade  dort,  wo  das  staat- 
rechtliche Verhältnis  zum  Kaiser  oder  eine  Verfassungsänderung  in  Frage 
kam,  in  ganz  ähnlicher  Weise  die  alten  Wendungen  in  Gebrauch  —  aus  nahe- 
liegenden Gründen  natürlich.    Vgl.  die  späteren  Ausführungen. 

«)  Lib.  jur.  II,  470  ff. 

ö)  Lib.  jur.  II,  472 :  sindicus  deputatus  per  commune  sive  per  potestatem 
communis,  abbatem  populi  et  consilium  gubernatorum  civitatis  et  communis 
Janue. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  297 

König  von  Neapel  übertragen  wurde,  war  das  nun  eingesetzte  Vikariat1) 
doch  anders  geartet  als  als  das  Heinrich  VIT.  statuirte.  Der  „vicarius 
regius"  und  „capitaneus  generalis*  war  an  die  Statuten  gebunden8),  diese 
selbst  sind  im  Auftrage  der  Stadt  ausgearbeitet  und  betrachten  den 
Vikar  durchaus  als  städtischen  Beamten,  der  gleich  den  übrigen  Geld- 
strafen unterworfen  ist  und  dem  seine  Amtsbefugnisse  vorgeschrieben 
sind8).  Dieser  Beschränkung  der  Vikariatsgewalt  durch  die  Stadtver- 
fassung entspricht  es  vollständig,  wenn  neben  einem  engeren  Kolleg, 
das  leicht  ein  gefügiges  Werkzeug  in  der  Hand  des  Vikars  werden 
konnte,  auch  das  Generalkonsul  besonders  in  das  Stadtinteresse  be- 
rührenden Angelegenheiten  wieder  stark  in  den  Vordergrund  tritt4). 
Und  sehen  wir  das  gerade  bei  Veräusserungen  von  Einkünften  der 
Stadt,  so  werden  wir  hier  des  bestimmtesten  Gegensatzes  gegenüber  dem 
Vikariate  der  Verfassungsurkunde  Heinrichs  VH.  gewahr,  das  gerade  in 
diesen  Dingen  die  uneingeschränkteste  Verfügungsgewalt  hatte.  Finden 
sich  die  der  früheren  Zeit  eigenen  Formen  von  Regierungshandlungen 
mit  dem  kleinen  und  grösseren5)  Rate  oder  mit  ersterem  allein6),  so 
hat  dieser  aber  wesentlich  den  Charakter  des  Gubernatorenkonsils  von 
1309.     Von  einer  Berufung  „per  cornu   et  campanam"    ist  nicht  die 


0  Poggi,  Series  1083. 

*)  Reg.  comp.  cap.  240:  iuret  dominus  capitaneus  et  vicarius  manutenere 
iura  communis  seu  introituum  etc. 

»)  Reg.  comp.  cap.  zahlreiche  Belege.  Nr.  52  capitaneus  et  vicarius  seu 
alius  magi8tratu8  regius  vel  comunis  Janue :  Nr.  130  vicarius  teneatur  et  quilibet 
magistratuB  qui  pro  tempore  venerit  ad  regimen  civitatis  Janue  compellere; 
145  iuro  ego  vicarius  et  quis  rector  Janue;  224:  alioquin  dominus  vicarius  et 
quilibet  alius  magistratus  comunis  Janue  .  .  sindicetur. 

4)  Reg.  comp.  cap.  120  t?i  per  consilium  ordinatum  fuerit;  121  per  consilium 
seu  comune  Janue  concessa;  132:  144:  teneatur  vicarius  infradies  XV  introitus 
sui  regimini8  celebrare  consilium,  ad  quod  habere  procuret  consiliatores  quos 
habere  poterit  ex  his  qui  presentes  erunt  in  Janua.  212  omne3  introytus  Janue 
vendi  debeant  et  incaligari  in  consilio  generali  sive  ibi  fuerit  Bufficiens  nu- 
merus consiliariornm  dicti  consilii  sive  non,  dum  tarnen  voce  preconis  et  sono 
campane  ut  moris  est  vocentur.  etc. 

*)  Reg.  comp.  cap.  Nr.  121 :  officium  illud  sit  eis  commissum  per  consilium 
maiua  vel  duodeeim  sapientum  seu  per  commune  Janue.  148  (p.  87)  statuimus 
quod  per  vicarium  et  abbatem  et  duodeeim  sapientes  seu  consiliarios  seu  ali- 
quem  rectorem  civitatis  etc.;  et  abbates  populi  et  duodeeim  sapientes  et  con- 
»iliarii  non  possint  et  debeant  absolvere  dictum  vicarium  a  dicto  sindicamento. 
172:  et  vicarius,  abbas  et  duodeeim  et  consilium  sive  illi  de  consilio  Janue  qui 
de  cetero  erunt  teneantur  promittere  etc.  etc.,  die  Belege  Hessen  sich  mehren. 

•)  z.  B.  ib.  85  per  vicarium  et  duodeeim  sapientes  non  petam  licentiam 
etc.  127  teneatur  vicarius  et  duodeeim  sapientes  facere  etc.  245  et  hoc  iurare 
teneantur  vicarius,  abbas  et  duodeeim. 


298  Vinzenz  Samanek. 

Rede1).  Das  „consilium  duodecim",  das  halbjährig  wechselt2),  ist  eine 
ständig  und  spotan  fungirende  Behörde,  was  sich  hier  zum  erstenmal 
ganz  klar  in  dem  Verhältnis  zum  Vorsitzenden  des  Rates  erkennen 
lässt.  Denn  eine  Stelle  der  „regulae  coinperaram  capituli*  spricht 
ausdrücklich  davon,  dass  Kapitän  und  Vikar  den  Beratungen  dieses 
Kollegs  beizuwohnen  haben,  im  Verhinderungsfalle  aber  ein  eigens 
hiezu  bestellter  Vikar8).  Durch  den  kgl.  Vikar  und  mit  ihm  hat 
sichtlich  dieser  Rat  die  Exekutive4).  Es  ist  nur  eine  Konsequenz  davon, 
wenn  die  zwölf  als  „consilium  — %  ja  geradezu  als  „officium  duodecim 
sapientum  constitutorum  (oder  ordinatorum)  super  negotiis  communis 
Janue*  bezeichnet  werden5).  Dass  der  Abt  wieder  in  engster  Be- 
ziehung zu  diesem  Kolleg  erscheint,  wird  nach  den  vorangehenden 
Ausführungen  ebenfalls  nicht  auffallen  können6).  Diese  Behörde  hat 
demnach  auch  die  Möglichkeit  sich  selbst  im  Bedarfsfalle  spontan  zu 
einem  erweiterten  Rate  zu  gestalten7);  die  Mitwirkung  des  General- 
konsils  bringt  es  natürlich  mit  sich,  dass  die  Behörde  der  zwölf  ebenso 
auch  mit  diesem  in  gemeinsamer  Beratung  erscheint8),    wobei    festzu- 

*)  Dagegen  heisst  ea  etwa:  Reg.  Nr.  178  (p.  107)  nisi .  .  reperiatur  scriptum 
in  ipso  cartulario  f diese,  preeente  et  seien te  duodecim,  vgl.  Nr.  121,  234  in  pre- 
sentia  consilii  duodecim.  Nr.  212  una  cum  duodecim  sapientibus  constitutü  etc. 
vel  cum  Ulis  qui  ad  hoc  interesse  voluerint.  Ib.  p.  219. 

»)  Reg.  comp.  cap.  Nr.  2. 

*)  Reg.  comp.  cap.  Nr.  213  (p.  131)  »capitaneus  vel  eius  vicarius  Tel 
etiam  vicarius  ordinatus  ad  supere  säend  um  consiliis  duodecim,  si  supradicti 
capitaneus  vel  eius  vicarius  abessent«;  auch  dieser  Vikar  wird  p.  240  als  >con- 
stitutus  ad  interessendum  consiliis  eorum  (sc.  duodecim  sapientum)  bezeichnet. 
Auch  4er  Vikar  ,ad  interessendum  negotiis  communis «  (Poggi  1093)  ist  natürlich 
nur  für  das    »consilium  duodecim«   bestimmt.    Vgl.  die  folgende  Anmerkung  5. 

4)  Vgl.  bes.  R.  c.  c.  Nr.  127  (p.  75).  Que  omnia  et  singula  teneantur  vica- 
rius  Janue  et  duodecim  sapientes  facere  et  observare  non  obstante  aliquo  capi- 
tulo  generali. 

*)  Reg.  comp.  cap.  212  (p.  128),  221  (134)  officium;  234  (139)  iurare  in 
presentia  officii  duodecim  sapientum  ordinatorum  super  negotiis  comunia  Janue; 
245  (143);  (248  das  Amt  des  einzelnen).  Andere  Beispiele:  Genua,  Aren,  di 
stato,  Materie  politiche  8. 

°)  Vgl.  bes.  Reg.  comp.  cap.  159  (p.  116)  qui.  (sc.  der  Vorsteher  der 
Stadtbücher)  in  dicto  officio  stet  quousque  per  dominum  abbatem  et  consilium 
duodecim  sapientum  esset  a  dicto  officio  remotus. 

7)  ib.  Nr.  168  (p.  97):  statuimus  quod  omni  anno  de  mense  Januarii  vel 
Februarii  consilium  12  sapientum  debeat  convocare  et  convocari  facere  quattuor 
visitatores  communis  confortatores  et  consules  officii  assignationis  mutuorum; 
ita  quod  in  dicto  consilio  non  possint  esse  pauciores  decem  et  octo  computatis 
illis  qui  ibidem  fuerint  ex  dicto  consilio  duodecim  sapientum. 

8)  Hist.  patr.  mon.  18,  236  vicarius  in  presentia  et  voluntate  abbatis  po- 
puli   et   consilii   duodecim    sapientum    constitutorum  super  negotiis   communis, 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  299 

halten  ist,  daai  der  Zwölferrat,  wie  sich  unzweifelhaft  ergibt,  die  Funk- 
tionen der  „Examinatores  postbrum"  direkt  fortsetzt1). 

Verfolgen  wir  die  Entwicklung  noch  weiter,  so  ist  es  doch  ein 
Zeugnis  für  die  sinngemässe  Anwendung  der  Formeln,  wenn  man,  als 
1336  wieder  ein  Doppelkapitaneat  mit  Raffael  Aurie  und  Galleotus 
Spinola  eingesetzt  wurde,  in  bewusster  Weise  auf  die  alten  Formen 
zurückgrüF:  „Potestas  voluntate  et  consensu  capitaneorum  communis 
et  populi  et  abbatis  populi  et  ancianorum  et  consiliariorum  consilii 
generalis  nee  non  ipsi  capitanei  anciani  et  consiliarii  etc.2),  ja  An- 
zianen3)  und  consiliarii  wieder   in  Evidenz   geflihrt   werden1).  —  Mit 


quorum  nomina  inferius  denotantur  (von  einem  »consilium  regere«  kein  Wort!) 
et  consiliariorum  consilii  generalis  in  quo  consilio  erant  ultra  CL  consiliarii,  nee 
non  et  ipsi  abbas  duodeeim  et  consiliarii  auctorjtate  et  decreto  capitanei  . .  con- 
gregati  in  palacio  .  .  cornu  et  campane  more  solito  (bezieht  sich  natürlich  nur 
auf  die  consiliarii)  et  qui  XII  et  consiliarii  servata  solemnitate  capituli  de  hoc 
loquentis  se  absolveront  ad  lapillos  albos  et  nigros«.  Ib.  120  (Nr.  201):  reduca- 
tur  ad  con8iüum  12  .  .  et  aeeundum  placuerit  .  .  observetur;  .  .  iterum  fiat 
consilium,  in  quo  exponat  vicarius  .  . .;  et  si  placuerit  consilio  XII,  teneatur 
yicarius  ipsos  introitus  in  consilio  generali  incalegare  et  deliberari  facere  pre- 
sentibus  duodeeim  (vgl.  Über  ähnliches  selbst  noch  im  Dogenrat  unten). 

*)  Hist.  patr.  mon.  18,  240:  »Que  omnia  supradieta  facta  et  firmata  sunt 
prius  exposita  forma  presentis  instrumenti  et  approbata  in  consilio  per  duodeeim 
predictorum  sapientum  de  assensu  vicarii  constituti  ad  interessendum  consilii s 
eorum  et  etiam  exposita  forma  presentis  instrumenti  per  octo  bonos  tiros  etc.« 
Das  kann  nicht  im  alten  Sinne  gefasst  werden,  dass  eine  Kontrole  über  die 
Fassung  der  nach  Eonsilsbeschluss  ausgestellten  Urkunden  (durch  8  Laien  und 
2  judioes)  wie  früher  und  damit  über  die  Exekutive  des  Podesta  zu  handhaben 
war  (VgL  Caro  Genua  I,  250  f.).  Denn  diese  Bestimmung  war  nur  eine  Folge 
der  Willkürherrschaft  Buccanigras  gewesen.  Die  Wendung  findet  sich  nun  auch 
unter  einem  späteren  Eapitaneat  (HPM.  18,  227  Nr.  269):  »examinata  prius  forma 
presentis  instrumenti  seeundum  formam  capituli  Janue«,  so  dass  darüber  eine 
neue  Bestimmung  wird  getroffen  worden  sein.  Heisst  es  1303  (Reg.  comp.  cap. 
Nr.  258)  examinata  prius  forma  presentis  instrumenti  seeundum  formam  capituli 
Janue  et  per  infrascriptos  sapientes  (es  sind  die  8  sapientes  und  2  judices  s. 
p.  165)  und  sieht  man  wie  sich  das  mit  der  Formel:  super  postis  infrascriptis 
examinatis  seeundum  formam  capituli  (p.  158)  berührt,  so  wird  man,  glaube  ich, 
annehmen  dürfen,  dass  dieses  capitulum  Abt  und  examinatores  postarum  meint 
und  somit  von  einer  Tätigkeit  dieser  Behörde  auch  in  rein  formellen  Ent- 
scheidungen spricht.  —  Nicht  in  allem  zutreffend  ist,  was  Caro  2,  326  Anm.  4 
auseinandersetzt.    Ygl.  oben  S.  292  Anm.  6. 

*)  Liber  jurium  II,  503. 

*)  Deren  Zahl  12  betrug ! 

*)  Liber  jur.  II,  512  in  quo  consilio  fuerunt  due  partes  et  ultra  conailiario- 
rum  dicti  consilii  generalis  prout  apparuit  ex  collatione  et  numeratione  super 
hoc  factis  de  numero  dictorum  ancianorum  et  consiliariorum  et  quorum  anciano- 
rum  nomina   sunt  infra  et  nomina   dictorum   consiliariorum   generalis   consilii 


300  Vinzena  Samanek.    * 

der  Einführung  dea  Volksdogate  1339,  welches  bis  zu  gewissem  Gndt 
an  Stelle  des  „abbas  populi*  trat1),  findet  die  Entwicklung  des  engeren 
Rats  zu  einer  spontan  wirkenden  Behörde  ihre  Vollendung.  Die  Ge- 
walt des  Dogen,  die  dieser  mit  seinem  Bäte  teilt  und  ausübt,  erhält 
einen  fast  monarchischen  Charakter.  Es  heisst  jetzt  einfach:  „illustris 
et  magnificus  vir  dominus  Symon  Baccanigra  dei  gratia  JanuensioB 
dux  et  populi  defensor  in  presentia  et  de  consilio  et  decreto  consüi- 
ariorum  ipsius  quorum  consiliariorum  ibi  interfuit  sufficiens  et  legi- 
timus numerus  ipsorum  et  ipsi  consiliarii  in  presentia  auetoritate  et 
consensu  dicti  domini  ducis  visa  presentatione  facta  coram  ipso  doee 
et  dicto  consilio  etc.2)".  Regelmässig  sind  die  Zahl  des  Kollegs  und 
die  Namen  der  anwesenden  consiliarii  genannt,  wodurch  wieder  eine 
neue  typische  Formel  in  den  zahlreichen  Urkunden  des  Dogen  er- 
scheint3). Das  Generalkonsil  wird  jetzt  nie  mehr  erwähnt,  der  Doge 
und  sein  Bat  handeln  im  Namen  der  Stadt  „domino  duce  et  eins 
consilio  reeipientibus  nomine  communis  Janue*,  nehmen  in  dieser  Eigen- 
schaft Rechtshandlungen   vor*).     Und   dass    tich  in   den    Ausdruckes 

scripta  sunt  in  cartulario  dicti  communis.  Ungenau  ist  Stella,  Ann.  (Mar.  coL 
1069):  »decretum  extitit  quod  regeretur  Jamra  per  potestatem,  capitaneum,  ab- 
batem,  et  ancianos«  wobei  aber  wohl  sichtlich  nur  der  Unterschied  gegen  früher 
hervorgehoben  werden  sollte. 

')  S.  ausführliche  Erzählung  des  Herganges  der  Wahl  des  Dogen  bei  Stella. 
Ann.  (Muratori  col.  1072  ff.)  Vgl.  Lastig,  Quellen  und  Entwicklungswege  d« 
Handelsrechts  p.  123  ff. 

*)  Lib.  jur.  II,  516  (a.  1339)  ganz  ahnlich  wie  in  Venedig. 

3)  Simon  Bucanigra  dei  gratia  dux  Januensinm  .  .  in  presentia  etc.  connlii 
eilisdem  domini  ducia  (oder  ,sni  consilii  quindeeim  sapientum«)  in  quo  consibo 
interfuit  legitimus  et  sufficiens  numerus  dictomm  consiliariorum  presentium  .  .  • 
quorum  nomina  sunt  hec  .  .  .,  (nee  non  dicti  consiliarii  et  consilium)  audita 
requisitione  facta  ab  ipso  domino  duce  et  suo  consilio.  Seit  1351  tritt  urkund- 
lich der  zwölfgliedrige  Rat  in  dieser  Formel  auf. 

4)  Vgl.  z.  B.  Lib.  jur.  II,  597  Nr.  202:  tradidit  domino  duci  et  eh» 
consilio  duodeeim  sapientum,  quorum  consiliariorum  qui  interfuerunt,  nomin* 
sunt  hec  .  Hist.  patr.  mon.  18,  242  dux  consensu  et  voluntate  ipsius  consilii 
eiusdem  et  pro  comuni  Janue  et  consilium  auetoritate  ducis  et  comunk 
(Ib.  242 u  heisst  es  allgemein:  per  comune  et  tunc  presidentes  ipsi  comuni) 
Lib.  jur.  II,  74 8d  dux  et  anciani  consiliarii  et  consilium  (Dogenrat!)  qui  suat 
et  erunt  pro  tempora  nomine  dicti  comunis  Janue.  — >  Nur  zweimal  im 
Ganzen  wird  der  Mitwirkung  des  Generalkon sils  gedacht  u.  zw.  bezeichnen- 
derweise in  Stücken,  wo  die  Verfassung  der  Republik  in  Frage  kam,  das  eine- 
mal als  1367  ein  Abkommen  des  Dogen  und  der  Republik  mit  den  Visconti, 
den  früheren  Signoren  der  Stadt  abgeschlossen  wurde  (Lib.  jur.  II,  760  ff.— 771), 
das  anderemal,  als  die  Genuesen  Karl  IV.  als  ihren  Herrn  anerkennen,  der  Doge 
zum  kais.  Vikar  bestellt  wird  (Lib.  jur.  IT,  775).  Aber  in  jenem  Fall  ist  ta 
beachten  der  Ausdruck  p.  747:    oranes   anciani  et  consiliarii  (=  Dogenrat)  dich' 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  30 1 

noch  auffallende  Auklänge  an  die  eines  königlichen  Rates,  speziell  des 
Hofrats  Kaiser  Heinrichs  VH.  finden,  verdient  jedenfalls  Beachtung1). 
Als  seit  1353  der  Erzbischof  v.  Mailand  and  dann  dessen  Neffen 
öaleaz  und  Bernabo  Visconti  das  Dominium  erhalten,  treten  Anzianeu 
wieder  hervor,  im  übrigen  bleiben  sich  die  Formeln  aber  bezeichnen- 
derweise ganz  gleich2).  Seither  werhen  auch  die  Bäte  des  Dogen- 
konsils  häufig  als  Anzianen  bezeichnet8),  die  Ausdrücke,  wie  sie  bei 
diesem  vom  Anfang  an  gebraucht,  sind  so  konstant4),  dass  sie  auch 
1396,  als  das  Dominium  an  König  Karl  V1L  von  Frankreich  über- 
tragen ward,  von  dessen  Oubernator  und  seinen  18  Bäten  beibehalten 
werden5).  Auch  dieser  Dogenrat  kann  sich  zu  reinen  Informations- 
zwecken  erweitern6),  was  1363  statutarisch  geregelt  wird7);  ja  in  den 


domini  ducis  et  civitatis  .  .  et  qui  representant  totutn  consilium  et  comune 
Janue. 

')  Lib.  jur.  II,  576  wird  ein  sindicus  genannt  ,ad  se  presentandum  coram 
domino  duoe  et  eins  oonsilio  seu  coram  qoibuscumque  eins  consiliariis  et  offi- 
cialibu8€;  ib.  578,  579. 

*)  Lib.  jur.  H,  6 16 :  Domini  capitaneus  et  locumtenem  pro  dominis  vicecomitibus 
etc.  presentia  et  voluntate  infrascriptorum  ancianorum  communis  Janue  et  quo* 
nun  nomina  sunt  hec  .  .  et  ipsi  anciani  etc.;  oder:  in  presentia  etc.  sui  con- 
eilii  dominorum  ancianorum  civitatis  Janue,  quorum  ancianorum  qui  interfuerunt 
nomina  sunt  hec  ...  et  ipsa  consilia  sive  officia  ( !)  sapientum  ancianorum  sive 
guerre  etc.,  convocatis  universia  civibue  Janue  per  cornu  et  campanam  ut  moris 
est  (hier  ausnahmsweise);  ib.  629  heißet  es:  capitaneus,  consiliarii  consilii  ancia- 
norum .  .  et  nomine«  cives  Januae  congregatL 

*)  Etwa:  in  presentia  sui  consilii  ancianorum.  (Zuerst  a.  1357  üb.  jur.  II, 
638  sodann  häufig  in  den  Statuten  von  1363). 

*)  Belege  sahireich  im  Liber  jurium  IL 

*)  Lib.  jur.  II,  1252  t  (Nr.  336). 

•)  Lib.  jur.  II,  558  (au  1347) :  cum  per  .  .  ducem  et  .  .  per  eius  con- 
silium prehabito  scrutinio  et  oonsilio  quam  plurium  et  multorum  civium  Janu- 
easium  et  omnium  officialium  ofnciorum  civitatis  etc.  Eine  gemeinsame  Tätig- 
keit mit  anderen  Behörden  ist  auch  sonst  belegt  b.  Hist.  patr.  mon.  18,  241— 
242 »—  *•:  Quia  dux  et  consilia  dominorum  quindecim  et  octo  provisionis  nomine 
dictorum  officiorum  et  totius  comunis  Janue  solemniter  promiserunt;  ib.  242 b: 
dux  et  consilium  euum  dominorum  quindecim  et  consilium  profisionis  in 
quibus  interfuit  legitimus  et  sufficiens  numerus  cuiusque  dictorum  consiliorum 
ex  autoritate  ducis  et  ex  officiis  eorum  .  .  nomina  sunt  hec  .  .  .;  ib.  242 10  tarn 
consilii  dominorum  XV  et  consilii  provisionis  et  quorumcumque  consiliariorum 
comunis. 

7)  Hist.  patr.  mon.  18,  287  Stat.  c.  37:  »Quia  civitati  Janue  de  cetero  in- 
cumbet  seu  casualiter  possit  incumbere  maioris  consilii  deliberationem  habere 
quam  dictorum  sapientum  duodecim  et  expediat  duci  et  consilio  negotia  ardua 
et  alia  cum  civibus  multis  communicare  prout  et  quando  v.debitur  oppor- 
tunum«,  wird  zur  Vermeidung  der  Unzukömmlichkeiten,  welche  eine  jedesmalige 


302  VinzenzSamanek. 

zwei  Fällen,  wo  das  Generalkonsil  ausserordentlicherweise  herangezogei 
wird,  zeigt  sich,  dass  analog  den  früher  betrachteten  Verhältnisse» 
auch  hier  die  Einberufung  durch  das  Regierungskolleg  „per  dominum 
ducem  et  eius  consilium*  erfolgte1).  Über  den  Geschäftsgang  des 
Dogenrats  erfahren  wir  schon  1347  einiges2),  genaue  Bestimmungen 
sind  in  den  Statuten  von  1363  getroffen,  die  mit  wünschenswerter 
Deutlichkeit  alles  wesentliche  erkennen  lassen8).  Es  ist  hier  von  der 
„balia  ducis  et  consilii"  die  Bede,  von  ihren  Nuntien,  von  der  Kanzlei 
des  Dogenrates,  der  Anlage  von  Protokollbüchern  über  Petitionen  und 
dg].4).  Für  uns  kommt  vor  allem  folgendes  in  Betracht:  die  Bali» 
des  Dogen  und  seines  Rates  besteht  in  gemeinsamen  Beratungen  und 
Beschlüssen  über  die  Angelegenheiten  der  Bepublik;  gemeinsam  haben 
sie  die  Exekutive,  sind  sie  zum  „consilium  regere'    befugt6),    die  An- 


Heratmehung  von  Sapientes,  wie  das  bisher  üblich  gewesen,  mit  sich  bringe,  fest- 
gesetzt, dass  durch  den  Dogen  und  seinen  Rat  40  Männer  zu  wählen  sind,  (dk 
einen  Ratseid  schwören  bezüglich  der  ihnen  vorgelegten  Geschäfte)  mit  deoei 
der  Dogenrat  beliebige  Dinge  beraten  kann.  Nachdem  ihre  Gutachten  eingeholt 
—  und  das  ist  das  entscheidende  —  werden  -sie  wieder  entlassen.  Der  Doge  und 
«ein  Rat  kann  darüber  nach  Outdünken  entscheiden,  auch  eventuell  eine  ,ter- 
minatio  in  presentia  illorum  sapientum  XL«  zulassen,  mit  denen  dann  eine  ge- 
meinsame Abstimmung  erfolgen  konnte  (besonders  geregelt  in  einem  spezielle 
Fall  Stat.  Nr.  142).  Es  braucht  nicht  erst  gesagt  zu  werden,  welches  Licht 
angesichts  dessen  auf  die  älteren  Ausdrücke  fällt,  wenn  ein  solcher  grösserer 
Rat  in  den  Formeln  nur  zweimal  ausserordentlicher  Weise  erwähnt  wird.  In 
früherer  Zeit  hat  Übrigens  der  grössere  Rat  mindestens  200  Mitglieder  uxnfasr. 

i)  Liber  jurium  II,  760  consilium  generale  more  solito  sono  campane  et 
voce  preconia  congregatum  de  mandato  domin orum  ducis,  ancianoram  et  pote- 
statis  (!)  Vgl.  Stat.  von  1363  Nr.  36,  wo  die  zum  erweiterten  Rate  zu  Infor- 
mationszwecken berufenen  Nobili  und  Popolaren  bei  Massregelung  zu  kommen 
verpflichtet  sind;  ferner  cap.  48  (HPM.  18,  293)  si  quis  comuni  moverit  con- 
troveraiam,  tunc  dux  et  eius  consilium  possint  ipsam  questionem  exaniinare 
.  .  .  vel  eam  examinandam  et  diffiniendam  committere  cuicumque  seu  quibns- 
cumque  sibi  videbitur  et  voluerint  faciendo  eam  exponi  in  consilio  generali  se- 
<mndum  formam  antiqui  capituli  de  hoc  loquentis,  si  eis  videbitur,  vel  oom- 
mittendo  ipsam  consulendam  seu  terminandam  collegio  advocatorum  .  .  vel  aüter 
prout  eis  videbitur. 

»)  Lib.  jur.  II,  558  f. 

8)  Hist.  patr.  mon.  18,  259  f.  (namentlich  Nr.  1,  3,  15—41). 

4)  Vgl.  auch  das  Kapitel:  de  modo  legendi  litteras  missas  duci  et  consilio; 
und  Nr.  29;  30. 

*)  Hist.  patr.  mon.  18,  262  Nr.  3:  Ducis  et  suorum  consiliariorum  con- 
eilii  duodecim  balia  consistat  una  cum  ipso  duce  in  eius  presentia  .  .  in 
ordinando  universa  negotia  comunis  Janue  ad  comune  pertinentia  vel  ad  pri- 
vatas  persona8;  ib.  277  Nr.  18  statuimus  quod  consiliarii  in  presentia  do- 
mini  ducis,  vel  in  absentia  ad  regenda  comunis  consilia  examinanda,  terminandt, 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  303 

Wesenheit  des  Dogen  bei  den  Sitzungen  ist  nicht  unbedingt,  sondern 
nur  prinzipiell;  er  hat  Sitz  und  Stimme  im  Bäte;  die  Bäte  haben, 
so  oft  sie  sich  versammeln,  den  Dogen  zur  Teilnahme  einzuladen, 
können  aber,  falls  dieser  auch  den  hiefür  bestimmten  Vikar  nicht 
schickt,  selbständig  die  Geschäfte  behandeln;  die  propositio  erfolgte 
demgemäss  durch  den  Prior  des  Bates,  der  zuletzt  erst  die  Stimme 
des  Dogen  einholt1).  —  Sehen  wir  hier  die  bereits  für  frühere  Zeiten 
beobachteten  Erscheinungen  völlig  ausgebildet8),  so  ist  es  nur  den 
ganzen  Ausführungen  entsprechend,  wenn  der  Charakter  als  spontan 
fungirende  Behörde  wie  schon  beim  Gubernatorenkonsil  von  1309,  so 
jetzt  im  Dogenrate  darin  zum  Ausdruck  kommt,  dass  jeweils  zwei  Bäte 


pronuncianda,  tractanda  et  exequenda  possint  con venire  et  congregari  in  ducali 
palacio  vel  etiam  alibi  prout  eis  melius  videbitur;  ib.  241 15:  actum  Janue  in 
terracia  palacii  ducalis  populi  Janue  in  quo  loco  idem  dominus  dux  et  eius 
consilium  eorum  consilia  r  egunt  et  comunis  negotia  exercent;  ib.  Nr.  22 
'(p.  279)  consilium  possit  regere  ipsum  consilium. 

Der  Dogenrat  übt  demgemäss  wesentlich  die  Funktionen  der  früheren 
,  examinatores  postarum*.  Stat.  cap.  21 :  omnis  requisicio,  expositio  vel  negotium 
primum  verbauter  exponatur,  utrum  placeat  dicto  consilio  quod  ponatur 
ad  postam  vel  non;  et  postea  permodum  examinis  exponatur  per 
priorem  et  consulatnr  per  consiliarios ;  et  facto  scrutinio  verbauter  de  ipsa  posta 
vel  ipso  negotio  permodum  examinis  tunc  ad  finalem  terminationem  pro- 
«edetur.  ad  lapillos  albos  et  nigros. 

*)  Vgl  die  vorige  Anmerkung.  HPM.  18,  262  Nr.  3:  Ein  Beschluss  hat 
nur  Giltigkeit,  wenn  mindestens  acht  Räte  anwesend  sind  »cum  domino  duce 
presente«,  also  9,  computata  voce  domini  ducis.  >Si  vero  fuerint  in  absentia  do- 
mini  ducis  tunc  debeant  esse  presentes  adminus  novem«.  Ib.  279  Nr.  22:  si  vero 
venire  nollet  (sc.  duz)  vel  non  posset  personaliter  interesse  vel  suum  vicarium 
non  mitteret,  possit  tunc  consilium  .  .  .  regere  consilium  et  consulere  et  regere 
que  occurrerint  facienda  et  consulenda  non  obstante  absentia  domini  ducis 
seu  vicarii  sui;  ib.  279  Nr.  20;  omnes  poste  .  .  exponantur  per  priorem  dicti 
ofßcii;  qui  prior  et  locumtenens  ultimo  requirat  dominum  ducem  ad  vocem 
fluam  dandum  que  computetur  pro  unica  voce  tantum,  qui  dominus  dux  .  .  dicat 
vocem  suam,  quando  omnes  dederint  voces  suas  et  non  aliter.  Es  kann  nach 
dem  Gesagten  nicht  befremden,  wenn  wir  einmal  die  Stelle  finden :  quod  imponi 
posset  per  ipsum  dominum  ducem  seu  eius  consilium,  et  per  ipsum  dominum 
ducem  sine  ipso  consilio  vel  ipsum  consilium  sine  ipso  domino  duce  (Hist.  patr. 
mon.  18,  241  *  Reg.  comp.  cap.  269). 

*)  Zweimal  konnte  ich  noch  Reste  der  alten  Formeln  finden :  Liber  jur.  II, 
746  (a.  1367)  hat  sich  zur  Kennzeichnung  der  feierlichen  Versammlung  ein  »more 
«olito«  eingeschlichen,  ebenso  HPM.  18,  241 K  Nur  um  einen  Festakt  handelt 
es  sich,  wenn  das  neu  gewählte  Eonsil  auf  den  Klang  der  »campana  existens 
in  ducali  palacio4  sich  in  der  Kirche  des  hl.  Lauren tius  versammeln  sollte,  um 
eine  Messe  zu  hören,  worauf  die  Leistung  des  Ratseides  in  Gegenwart  de3  schei- 
denden Rats  zu  erfolgen  hatte  (Nr.  17). 


304  Vinzenz  Samanek. 

des  8cheideuden  Eonsils  einige  Zeit  hindurch  das  neue  Kolleg  mit  des 
Agenden  des  Rata  vertraut  za  machen  verpflichtet  werden1). 

Völlig  losgelöst  von  dem  parallel  nebenher  gehenden  Prozese, 
der  wie  bekannt  über  das  z.  T.  noch  mit  dem  Adel  regierende  Doppel- 
kapitaneat  zu  dem  allein  auf  dem  Populus  gegründeten  und  wenigstem 
zunächst  mit  ihm  ausschliesslich  regierenden  Dogat  führte,  ergibt  ßidb 
uns  die  hier  gekennzeichnete  Entwicklung1).  Aber  sie  wird  noch  mehr 
beleuchtet,  wenn  wir  nun  wieder  die  Verhältnisse  des  genuesisches 
Machtgebiets,  speziell  der  Kolonien  betrachten.  Die  Statuten  derjenigen 
Orte,  die  noch  den  weiteren  Bat  der  24  besitzen,  entsprechen  in  der 
Richtung  nicht  mehr  den  neuen  Zuständen8).  Deshalb  finden  wir  ifl 
Gebieten,  denen  erst  das  neue  Regime  eine  Verfassung  gab,  eine  diesem 
entsprechende  Änderung.  So  erhalten  die  Insel  Chios  nach  ihrer  Er- 
oberung und  die  Kolonie  „  Folia  nova*  (Phocäa)  einen  genuesischen 
Podesta  (1347),  dessen  Einsetzung  ganz  nach  dem  verwickelten  Wahl- 
modus des  Dogen  von  Genua  vollzogen  werden  sollte.  Dem  Podesta 
zur  Seite  tritt  ein  Rat  von  6  Mitgliedern,  der  den  Charakter  de» 
Dogenrates  hat  Von  dem  weiteren  Rat  der  24  ist  keine  Spur  mehr 
vorhanden4).  Ganz  in  gleicher  Weise  werden  die  Verhältnisse  in 
Alexandria  bezüglich  des  Rates  geregelt,  den  wir  hier  noch  deutlicher 
als  die  treue  Kopie  des  Dogenkonsiis  zu  erkennen  vermögen5).    Ja 


')  Beilagen  (Officia-Aufzeichnung) :  Item  duo  ex  gubernatoribus  veteritas 
stabant  per  dies  XV  cum  novis  et  habebant  pro  cibo  et  potu  etc. ;  Statuten  tob 
1363  (HPM.  18,  275):  Remaneant  autem  de  veteribus  consiliariis  duo  qui  elecu 
fuerint  per  dominum  ducem  et  concilium  .  .  cum  dictis  novis  pro  informatione 
eorum  in  agendis  usque  ad  octo  dies  continuos  de  die  videlioet  et  non  de  nocta» 

*)  Unter  dem  Doppelkap.  1306  wurden  die  früheren  Statuten  aufgehoben,  mit 
Ausnahme  des  über  Abt  und  Eonstabier  »nee  etiam  derogatum  sit  aliis  capitoli* 
de  noli  me  tangere« !  (s.  Caro  2,  340  A.  2);  die  sechs  anc  ex.  post  erscheinen 
so  auch  noch  unter  der  neuen  Regierung  (die  zwei  Stellen  bei  Caro  2,  343  A  1 
und  4).  Bezeichnend  ist,  dass  die  spätere  stärkere  Heranziehung  der  Volks» 
genossenschaft  doch  nur  in  den  üblichen  Formen  geschah  (Oben  29)  A.  4 
[connestabulij). 

3)  So  die  von  Diano  (oben  S.  289  Anm.  6). 

*)  Lib.  jur.  II,  565  dictus  potestas  Syi  teneatur  et  debeat  habere  sex 
consiliarios  de  consilio  quorum  coasiliariorum  .  .  teneatur  dietam  insulam  regere 
et  gubernaie  (ebenso  bei  Folia  vetus).  567:  salaria  deliberabuntur  per  dictum 
potestatem  et  consilium  ordinatum  et  ordinandum  pro  utilitate  et  defensione  etc.  — 
Zuletzt  findet  sich  eine  der  von  1304  ziemlich  gleichlautende  Verfassungsbeatim- 
mung  für  die  Krim  (Gazaria)  in  der  ,impoeitio  officii  Gazarie«  (Hist.  patr.  mon.  Il> 
388-406). 

•)  Hist.  patr.  mon.  18,  352  Nr.  109  ff.  Der  Konsul  und  das  scheidende 
Sechserkolleg  schwören,  sechs  Räte  (drei  Popolaren,  drei  Nobili)  zu  wählen.  Et 
quilibet  consul  Januensis  qui  ibi  erit,  toto  tempore  sui  regiminis  habere  et  tenere 


j 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  305 

selbst  in  Pera,  das  doch  bereits  früher  eine  Verfassung  hatte,  erscheint 
jetzt  der  Konsul  mit  einer  ganz  ebenso  gearteten  Begierungsbehörde 
von  12  consiliarii,  ohne  das  frühere  verfassungsmässig  zusammenbe- 
rufene Eonsil1).  Diese  Tatsachen  sind  von  ausschlaggebender  Wich- 
tigkeit. Denn  einerseits  zeigen  sie,  dass  der  Dogenrat  und  das  ihm 
Entsprechende  doch  im  Grunde  genommen  nichts  anderes  ist  als  die 
Ausbildung  dessen,  was  in  den  „sex  anciani  examinatores  postarum* 
bereits  vorgebildet  war8),  demnach  der  Bat  der  24  mit  den  Anzianen 
und  dem  „Consilium  generale*  in  Genua  im  Wesen  auf  eine  Linie  zu 
stellen  ist  Anderseits  aber  erkennen  wir,  dass  man  dort,  wo  bereits 
eine  Verfassung  bestand,  bei  der  Modernisirung  derselben8)  nicht  in 
so  radikaler  Weise  vorging,  vielmehr  die  Umbildung  des  ganzen  An- 
zianenrats  zu  einer  Behörde  wie  in  Genua  selbst  so  auch  hier  den 
entscheidenden  Gesichtspunkt  bildet  Und  da  zeigt  sich  nun,  dass 
derartiges  nur  auf  Kosten  der  Mitgliederzahl  des  Kollegs  geschah :  die 
doppelte  Anzahl  der  früheren  Examinatores,  die  Hälfte  des  verfassungs- 
mässig  berufenen  Anzianenkonsils   mochte   das   geeignete  Mittel  sein. 

debeat  sex  consiliarios ;  et  in  dicto  consilio  consul  habeat  vocem  unam  et 
quilibet  eonsil iariu*  unam,  et  sie  esse  debeant  voces  septem.  Mit  deren  Rat  soll 
der  Konsul  alle  Angelegenheiten,  welche  Genua  und  die  genues.  Eaufleute  be- 
treffen erledigen,  »dum  tarnen  omnes  septem  scilicet  consul  et  sex  simul 
si nt  ad  cou8ulendura  et  deliberandum « ;  das  soll  der  Konsul  »observare  et  exe- 
cutioni  mandare« ;  wenn  er  zuwiderhandelt,  verfällt  er  in  eine  Disziplinarstrafe. 
Dann  heisst  es  charakteristischer  Weise :  qui  consul  dictos  sex  consiliarios  continue 
teneatur  habere.  Cap.  111:  consul  in  presentia  suorum  sex  consiliariorum  inrare 
faciat  8uos  sex  consiliarios  et  officiales  omnes.  114:  statuimus  quod  consul  de 
Alexandria  et  sex  sui  consiliarii  novi  teneantur  eligere  etc.  115:  den  »sex  con- 
siliarii« ist  es  sogar  ermöglicht  gegebenenfalls  (in  einer  Versammlung  der 
übrigen  Genuesen)  den  Konsul  abzusetzen;  119:  consul  una  cum  suis  sex  consi- 
liariis.  YgL  Liber  jur.  II,  441  (a.  1353)  ganz  nach  den  Formeln  des  Dogenrates : 
potestaa  in  presentia  abbatis  comnnis  et  populi  Peyre  et  in  presentia  infira- 
scriptorum  sex  consiliariorum  ipsius  domini  potestatis,  nomina  quorum  etc. 

')  Hist.  patr.  mon.  18,  360  (Stat.  Gen.  Nr.  122):  Potestas  cum  consilio 
duodeeim  consiliariorum  suorum  .  .  .  seeundum  quod  deliberatum  fiierit  per 
ipsum  et  dictum  consilium ;  ib.  361 :  ordinatum  per  consulem  et  suum  consilium. 

*)  Sehr  instruktiv  ist  ein  Vergleich  der  Bestimmungen  für  Alexandria  mit 
den  alten  flftr  Pera  (1304)  und  die  übrigen  Kolonien.  Heisst  es  in  erstem:  Si 
aotem  in  dicto  loco  non  essent  Januenses  numero  sex  inter  omnes,  tunc  ipse 
consul  consulet  cum  quinque  si  tot  erunt,  vel  cum  tot  quot  erunt  in  dicto 
loco«,  so  in  letztern  nicht  von  den  sechs,  sondern  von  den  24  Käten:  (Miscell. 
di  stör.  it.  XI,  774  Nr.  268)  ganz  ebenso :  eligantur  de  .  .  hominibus  Januensibus 
.  .  XX IUI  consiliarii  si  tot  erunt  in  dieta  terra,  de  quibus  possit  compleri  nu- 
merus, et  si  tot  non  erunt  eligantur  consiliarii  Uli  qui  erunt. 

»)  Vielleicht  ist  die  Kodifizirung  der  Statuten  in  Diano  nur  deshalb  erfolgt, 
um  einer  Neuordnung  der  Verhältnisse  durch  die  neue  Regierung  vorzubeugen? 

Uittheilimgen  XX VII.  20 


306  Vinzenz  Samanek. 

Welche  Stellung  nimmt  nun  aber  (wir  kommen  so  aaf  ansäe 
Hauptfrage  zurück)  die  Verfassungsurkunde  Heinrichs  V1L  in  dem 
Gang  der  von  uns  gekennzeichneten  Entwicklung  ein  ?  Da  wird  eben 
ersichtlicht,  dass  sie  in  dem  Zusammenhang  betrachtet  doch  nicht 
in  solcher  Weise  auffallt,  wie  etwa  zunächst  im  Vergleich  mit 
den  Bestimmungen  für  andere  Städte.  Das  Institut  der  geschafc- 
führenden  Bäte  wurzelt  direkt  in  statutarisch  normirten  Verfassungs- 
verhältnissen Genuas.  Und  auch  die  Zahl  von  24  Anzianen  dürfte  m 
den  Statuten  der  Jahre  1300 — 1306  begründet  gewesen  sein,  wo  aber 
natürlich  auch  das  „consilium  maius*  die  ihm  zukommende  Berück- 
sichtigung fand1).  Haben  Statuten  Genuas  selbst  als  Vorbild  fir 
die  Urkunde  Heinrichs  gedient,  immerhin  können  wir  von  einer 
bewussten  Umgehung  des  grösseren  Rats  sprechen.  Es  geht  auf  die 
Verhältnisse  von  1300 — 1306  zurück,  wenn  der  kaiserliche  Vikar  der 
Urkunde  entsprechend  den  Anzianenrat  als  solchen  nur  fallweise  einbe- 
rufen konnte,  wenn  sich  dies  auch  wirklich  als  in  den  strengsten 
Formen  geübt  belegen  lässt8).  Aber  es  zeigt  sieb,  dass  Uguccione  dort, 
wo  es  sich  um  ausserordentliche  Massnahmen  handelte,  nur  die  An- 
zianen und  50  sapientes  pro  qualibet  compagna  zusammenberuft, 
während  bei  ähnlichem  Brauche  in  früherer  Zeit  regelmässig  auch  die 
„consiliarii"  erschienen,  die  es  eben  jetzt  nicht  gab8). 

Bemerkenswert  ist  jedenfalls,  dass  der  Verfassungsurkunde  Hein- 
richs ganz  entsprechende  Verhältnisse  vor  allem  im  auswärtigen  Macht- 
gebiete Genuas,  in  den  Kolonien  zu  suchen  sind.     Denn  auch  hier  ist 


>)  Auffallend  bleibt  allerdings  immer,  dass  z.  B.  1316,  wo  in  Genua  selbst 
kein  24er  Kolleg  vorkommt,  ein  solches  für  die  Kolonie  Gazaria  festgesetzt  wird. 

8)  Dönniges  1,  102:  dominus  Hugucio  de  Fagiola  vicarius  civitatis  Janoe 
pro  serenissima  maiestate  in  presentia  domini  abbatie  populi  rexit  consilium 
ancianorum  quid  placet  fieri  super  infrascriptis ;  ebenso  ib.  1,  103  zum  14.  Mai 
1313.    Vgl.  die  folgende  Anmerkung. 

s)  Der  einzige  Fall,  der  uns  hierüber  Aufschluss  gibt,  betrifft  die  Bewilligung 
der  von  der  kais.  Regierung  geforderten  Kriegskontribution  für  den  Feldrug 
gegen  König  Robert.  Dönniges  1,  100  Hugucio  de  la  Fagiola  vicarius  etc.  in 
presentia  Rolandi  de  Castellione  iu risper iti,  abbatis  populi  rexit  consilium,  ad 
quod  consilium  per  cornu  et  campanam  more  solito  congregatum 
in  palacio  communis  Janue  vocati  fuerunt  anciani  et  sapientes  quinquaginta 
pro  qualibet  compagna  etc.  .  .  .  quid  placet  fieri  supra  infrascriptis  (u.  passim); 
ib.  102  seeundum  formam  consilii  ancianorum  et  multorum  aapientum  vocatonun 
et  congregatorum  in  consilio  celebrato  die  IV  madii.  —  Diese  »relacio  ambaxia- 
torum «  zur  Beurteilung  der  Verfassung  Genuas  unter  Heinrich  V1L  heranzuziehen 
wie  dies  Felsberg  tut,  halte  ich  für  ganz  verfehlt,  da  uns  hier  durchaus  nur  ausser- 
ordentliche Verhältnisse  vorgeführt  werden. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  307 

von  einem  Generalkonsil  nicht  die  Rede1)  wobei  man  Gewicht  darauf 
legen  kann,  dass  für  die  Ausschaltung  eines  solchen  offenbar  analoge 
Motive  massgebend  waren,  wie  in  Genua  unter  Heinrich  VTL,  nämlich 
die  Exklusivität  der  Regierung  gegenüber  den  Regierten,  die  sich  schon 
darin  äussert,  dass  der  Leiter  des  Gemeinwesens  geradezu  „Potestas, 
consul  vel  rector  Januensium"  heisst2)  und  in  die  Ratsstellen  nur 
Genuesen  wählbar  sind.  Ein  grösserer  Rat  wäre  da  sicherlich  häufig 
nicht  leicht  möglich  gewesen,  umso  mehr  als  man  sich  genötigt  sah 
Bestimmungen  selbst  für  den  Fall  zu  treffen,  dass  der  Rat  der  24 
nicht  vollzählig  besetzt  werden  konnte8).  Diesen  beschränkteren  Ver- 
hältnissen entspricht  es  dann  auch,  wenn  der  geschäftsführende  Rat 
der  Sechs  besonders  stark  in  den  Vordergrund  tritt,  der  der  24  geradezu 
als  ein  „consiüum  maius*  bezeichnet  wird4),  wenn  auch  in  Diano 
nicht  von  Anzianen,  sondern  nur  von  „Consiliarii  •  die  Rede  ist.  Und 
ea  ist  doch  bezeichnend,  dass  in  dieser  Commune  Diano,  und  somit 
wie  man  annehmen  kann,  auch  in  anderen  Orten  des  genuesischen 
Machtgebietes,  ein  Parlament  hervortritt5),  welches  alle  „homines  ab 
anno  XVI.  usque  LXX.4*  umfasst  und  bei  bestimmten  Anlässen,  be- 
sonders als  Gerichts-  und  Eontrollversammlung  zusammenberufen 
wird6);  dass  dieses  „Parlamentum*  überhaupt  von  dem  gewöhn- 
lichen „consilium*  (genau  wie  in  Genua  die  beiden  Ratskörper)  nicht 
ganz  scharf  unterschieden  wird,  die  Ausdrücke  es  sogar  zuweilen 
in  Zweifel    lassen,    welches   von    beiden   gemeint   ist7);    demnach  ver- 


>)  Nur  beim  Amtsantritt  soll  der  Podesta  »in  publico  parlamento  ad  hoc 
specialiter  adunato«  schwören,  was  aber  nur  eine  feierliche  Versammlung  be- 
deutet (Miscell.  di  storia  it.  XI,  767  cap.  254). 

*)  »Statuti  di  Pera<  passim  besonders  cap.  258:  Die  24  sollen  gewählt 
werden  vom  Podeeta  mit  Hilfe  von  sechs  »ex  melioribus  mercatoribus  et  homi- 
nibus  Janue*. 

»)  Statuti  di  Pera  cap.  268  (Miscell,  XI,  774);  vgl.  ib.  cap.  258:  qui  XXIIII 
eint  nobileB  et  populäres  per  medium  si  fuerint  in  terra. 

«)  ib.  cap.  260  (ib.  p.  772). 

5)  Konsil  und  Parlament  finden  sich  auch  in  dem  bedeutenderen  Albenga 
(Rossi,  Atti  XIV,  211)  und  Portovenere  (Pandiani,  Stat.  di  P.  81  Nr.  24). 

•)  Rossi,  Statuti  di  Diano  (Mise.  III.  Serie,  7)  Cap.  114  (p.  110);  vgl.  die 
Erläuterung  dazu  cap.  40  (p.  45). 

7)  Z.  B.  cap.  3:  iusticia  habeat  salarium  eidem  ordinandum  per  consiüum 
et  parlamentum;  cap.  14  (p.  47),  cap.  15:  ad  audientiam  consilii  reducatur; 
cap.  17  (49)  absqne  scientia  justicie  et  consiliariorum  Diani  qui  pro  tempore 
roerint.  —  reducatur  ad  consilium  hominum  Diani  (ebenso  p.  100  cap.  93)  cap.  31 
(p.  56);  cap.  40  (p.  63)  presens  capitulum  eit  precisum  ita  quod  aliqua  iustitia 
non  poesit  predieta  ad  consilium  ponere.  Vgl.  dazu  cap.  3,  wo  es  hejsst: 
jasticia  non   petat    licentiam   de   aliquo    capitulo    et   si   forte    concessa   fuerit 

20* 


3Qg  Vinzenz  Samanek. 

lautet  hier  nichts  davon,  dass  die  „justicia"  mit  diesem  24er  Kolleg 
allein  Überhaupt  jegliche  Geschäfte  des  Gemeindewesens  erledigen 
könne.  Letzteres  wird  dagegen  in  den  Bestimmungen  für  die 
Kolonien  ausdrücklich  gesagt1),  und  ebenso  ausdrücklich  finden 
wir  es  in  der  Verfassungsurkunde  Heinrichs  VTL  für  Genua  hervor- 
gehoben. Trotzdem  erscheint  der  Bat  in  beiden  Fällen  noch  durch- 
aus als  verfassungsmässig  zu  berufendes  Kolleg2).  Dies  ist  bei  der 
durch  Heinrich  VII.  statuirten  Verfassung  u.nso  mehr  zu  betonen, 
als  analogerweise  in  den  Statuten  von  1363  festgesetzt  wird,  dass  der 
Doge  und  sein  Rat  alle  die  Stadt,  Distrikt  und  Riviera  berührenden 
Geschäfte  selbständig  zu  erledigen  befugt  sei8).  Aber  es  lässt  sich 
eben  das  Wesentliche  des  Unterschieds  gegenüber  letzteren  unschwer 
erklären,  vielleicht  am  anschaulichsten  in  einem  Fall,  wo  deutlich  er- 
sichtlich ist,  dass  nicht  dem  Anzianenrat  als  solchem,  sondern  vielmehr 
den  Septimaniarii  der  Dogenrat  seinem  Wesen  nach  entspricht4). 


per  consilium  vel  parlamentum  etc.;  cap.  72  (p.  81):  Comune  Diani  in  ali- 
quo  consilio  seu  parlamento  vel  alio  quocumque  modo  non  possit  peeuniam 
mutuari ;  et  quod  consiliarii  comunis,  quando  iurabunt  (von  diesem  Ratseid  der 
24  ist  die  Rede  cap.  32)  teneantur  iuramento  epeciali  non  concedere  licenüam 
de  predicto  capitulo  .  .  nisi  hoc  esset  de  voluntate  totius  consilii  et  maiorb 
partis  parlamenti.  Häufig  findet  sich  »justicia  debeat  consilium  (parlamentum) 
congregare«;  cap.  143  (p.  123)  . .  condemnationis  sue  quo  fuerit  determinata  per 
consilium  generale  (=  parlamentum). 

')  Statuti  di  Pera  cap.  260  (Mise.  XI,  771  f.).  De  facto  cum  consilio  XXlüi. 
potestas  teneatur  omnia  negotia  comunis  et  ad  comune  speetantia  sive  ad  co* 
munitatem  mercatorum  et  Januensium  existencium,  veniencium  et  utencium  in 
loco  vel  terra  ordinäre  cum  consilio  dictorum  XXUIL 

*)  Vgl.  oben  S.  306  Anm.  2  und  Statuti  di  Pera  cap.  257  (p.  769)  teneatar 
potestas  congregare  consilium  suorum  XX11II;  cap.  260  (771)  si  aliquo  tempore 
potestas  voluerit  regere  consilium  et  aliquis  vel  aliqui  ex  consiliariis  qui  erunt 
in  terra  vel  locis  circumstantibus  (!)  non  poterint  interesse  consilio  tunc  eligantur 
alii«  zu  deren  Stellvertretung.  Damit  wird  in  Verbindung  zu  bringen  sein,  da» 
nur  die  vollständige  Zahl  beschlussfähig  ist  (p.  772)  [in  Diano  konnte  nur  in 
besonderen  Fällen  beschlossen  werden  »quod  cum  minori  numero  possit  regi 
consilium «J;  cap.  261  (773)  in  fine  dicti  mensis  dictus  potestas  teneatur  congregare 
consilium  et  in  dicto  consilio  exponere,  si  placet  quod  observetur  etc. 

»)  Histor.  patr.  mon.  18,  261— 262  —  Statuta  Gen.  .Nr.  3. 

4)  Histor.  patr.  mon.  18,  369  (Stat.  142),  wo  jede  Veräußerung  von  castra 
seitens  der  derzeitigen  Besitzer  strengstens  untersagt  wird;  derartiges  soll  nicht 
möglieb  sein  »sine  licentia  petita  et  obtenta  a  domino  duce  et  edus  consilio  duo- 
deeim,  et  consilio  maiori  in  forma  infrascripta :  videlicet  quia  prius  exponatnr 
coram  dicto  domino  duce  et  eius  consilio«,  welche  darüber  »ad  lapillos  albos  et 
nigros«  abstimmen;  »et  si  tres  partes  lapillorum  non  erunt  albe,  intelligatur  dieta 
licentia  denegata.  Si  vero  tres  partes  lapidum  fuerint  albe,  iterum  poatea  debeat 
exponi  dieta  petitio  in  consilio  maiori  in  quo  consiliarii  ae  abaolvant  ad  lapillos 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  309 

Das  führt  uns  auf  einen  letzten  Punkt.  Kommen  auch  in  der  Einrich- 
tung der  geschäftsführenden  Bäte  die  Jahre  1300—1306,  in  denen 
die  Sechszahl  belegt  ist,  ftlr  unsere  Urkunde  in  Betracht1),  so  lässt  sich 
über  ihre  Funktionen,  abgesehen  von  dem  bereits  gesagten,  noch  aus  den 
auswärtigen  Statuten  ein  Rückschluss  ziehen.  In  Diano  sollte  die 
„Justicia*  kein  Consilium  über  eine  Sache  einberufen,  die  nicht  vorher 
von  diesem  Ausschuss  durchberaten  und  beschlossen  worden,  ausser  wenn 
in  den  Kapiteln  Besonderes  vorgesehen  wäre2).  Hat  es  jedoch  hier 
den  Anschein,  als  ob  diese  6  Bäte  nicht  ständig  bei  der  Justicia  die 
Agenden  führten3),  so  ist  das  gewiss  auf  die  beschränkten  Verhält- 
nisse dieses  kleinen  Ortes  zurückzuführen,  wo  zur  Bewältigung  des 
geringen  Geschäftskreises  im  allgemeinen  die  Tätigkeit  der  „ Justicia* 
(d.  i.  Podesta  und  Judex)   hinreichen  mochte*).     Anders  natürlich   in 

albos  et  nigros«.  Die  Lizenz  soll  nur  dann  gewährt  sein,  ,si  tres  partes  lapidum 
fnerint  albe«.  —  Nun  wissen  wir,  dass  ein  grösserer  Rat  nur  zu  Informations- 
zwecken  durch  den  Dogen  und  seinen  Rat  einberufen  wurde,  dass  er  als  rein 
verwaltungstechnische  Massregel  galt,  ohne  jegliche  verfassungsmässige  Bedeutung. 
Überdies  haben  wir  es  hier  mit  einem  ganz  exzeptionellen  Fall  zu  tun,  der  des- 
halb eigens  normirt  wurde.  Die  Veräusserung  von  Kastellen  im  genues.  Macht- 
gebiete musste  dem  Interesse  des  Staates  ganz  zuwider  laufen.  Daher  war  die 
Weigerung  einer  Lizenz  zur  Veräusserung  ausschliesslich  der  Regierung  anheim- 
gegeben. Waren  aber  im  Dogenrate  selbst  keine  Bedenken  gegen  die  Erteilung 
der  Lizenz,  dann  erfolgte  eine  Vorlage  an  den  grösseren  Rat  nur  deshalb,  um 
sich  ja  gewiss  zu  überzeugen,  dass  das  zu  gewährende  Veräusserungsrecht  die 
Interessen  des  Staates  nicht  schädige.  Es  war  also  nur  eine  Vorsichtsmassregel 
der  Regierung,  die  ja  gar  kein  Interesse  daran  hatte,  dass  die  Sache  überhaupt 
bewilligt  wurde,  so  dass  von  einer  verfassungsmässig  eingeholten  Zustimmung 
nicht  die  Rede  sein  kann.  —  Vergleichbar  sind  die  Verhältnisse  unter  Hein- 
rich VII.,  da  hier  nur  von  Vikar  und  Septimaniarii  beratene,  für  Reichsinteresse 
gleichgiltige  Agenden  an  den  Anzianenrat  kamen,  allerdings  in  verfassungs- 
mässiger Form  (insofern  sie  das  Interesse  der  Stadt  berührten!) 

»)  Die  Jahre  des  Eapitanents  1306—1309  und  des  Gubernatorenkonsils 
1309 — 1311  haben  keinen  erkennbaren  Einfluss  auf  die  Urkunde  geübt  (höchstens 
bezügl.  der  Ausschliessung  des  grösseren  Rats  die  letzteren). 

*)  Statuti  di  Diano  cap.  32  (p.  57)  iusticia  non  possit  celebrare  seu  ordinäre 
consilium  de  aliquo  facto  seu  causa  ...  de  quo  in  aliquo  capitulo  non  sit  ex- 
pressum,  nisi  primo  deliberatum  fuerit  et  obtentum  per  sex  sapientes  ad  hoc 
per  consilium  deputatos  vel  per  majorem  partem  ipsorum  si  predicti  sex  tunc 
fuerunt  in  Castro  et  si  non  fuerint  in  dicto  Castro  et  burgo  per  illos  de  dictis 
sex,  qui  essent  ibi  presentes. 

9)  Vgl.:  et  si  predicti  sex  seu  aliquis  ipsorum  fuissent  absentes. 
4)  Vgl.  Atti  della  soc.  Lig.  XIII,  117;  hier  ist  von  einem  aus  sechs  Mit- 
gliedern (von  den  24)  bestehenden  officium  die  Rede,  dem  die  Untersuchung  in 
Angelegenheiten  des  genuesischen  Bürgerrechts  für  die  Kolonie  oblag.  Es  wurde 
nur  vom  Podesta  zur  Tätigkeit  berufen,  weil  es  sich  um  doch  verhältnismässig 
seltene  Fälle  handelt.  —  Vgl.  jedoch  Statuti  di  Albenga  240  (a.  1288)  ed.  Accame, 


310  Vinzenz  Samanek. 

Genua.  In  den  Bestimmungen  für  die  Kolonien  wird  zum  Wirkungs- 
kreis des  Konsils  bemerkt:  „salvo  quod  possit  dominus  potestas  vd 
consul  facere  cum  consilio  dictorum  sex  consiliariorum  ea  omnia,  qoe 
per  ipsos  sex  fieri  possunt  ex  forma  capituli  rel  etiam  ex  ordina- 
tione  predicti  consilii  maioris".  Aber  nicht  nur  die  Übereinstimmung 
mit  dem  diesbezüglichen  Geschäftsgang  unter  Heinrich  VII.,  wo  eben- 
falls ein  Ausschuss  zur  vorherigen  Behandlung  der  Agenden  vom  Bäte 
bestellt  war1),  sondern,  was  wichtiger  ist,  auch  das  Unterscheidende 
lässt  sich  als  ebenso  für  Genua  giltig  erkennen.  Denn  war  der  Ge- 
schäftsgang in  den  Statuten  niedergelegt,  und  ist  auf  sie  in  jenen 
„Ordinamenta*  für  die  Kolonien  einfach  verwiesen,  so  wird  man  schon 
deshalb,  abgesehen  von  unseren  früheren  Beobachtungen  annehmen 
können,  dass  wir  auch  in  den  Festsetzungen  über  diese  6  consiliarii 
eine  treue  Kopie  genuesischer  Verhältnisse  vor  uns  haben;  zumal  dk 
Ständigkeit  ihrer  Geschäftsführung  in  der  Umgebung  des  Podesta1! 
den  uns  in  dieser  Hinsicht  bekannten  Fuuktionen  der  „examinatores 
postarum"  Genuas  entspricht.  Nun  waren  die  24  Bäte  gleich  dem 
Podesta,  weil  von  ihm  ernannt,  auf  1  Jahr  bestellt8),  auf  ebensolaoge 
die  6  consiliarii4);  ein  vorzeitiger  Wechsel  war  hier  nur  unter  den- 
selben Voraussetzungen  möglich  wie  bei  den  übrigen  Bäten,  nämlich 
im  Falle  wirklicher  Erledigung5).  Geschäftskundigkeit,  deren  Erwer- 
bung ja  für  Mitglieder  von  Verwaltungskollegien  als  notwendig  be- 
trachtet wurde6),  konnten  daher  nur  die  „sex  anciani  examinatores 
postarum*  erlangen,  nicht  auch  die  übrigen  Anzianen,   die   nur   gele- 

wo  es  bezgl.  der  Räte  des  Volksabts  heisst:  ,qui  X  debeant  interesse  consilns 
abbatis  et  abbas  teneatur  stare  consiliis  eorum  vel  maioris  partis,  quorum  offi- 
cium duret  sex  menses«. 

')  Statuti  di  Pera  cap.  259  (Mise.  XI,  771)  ,de  consiliarii 8  eligantur  per 
ipsos  consiliarios  sex  ex  se  ipsis  sive  tres  nobiles  et  tres  populäres«,  wobei  zu  be- 
achten ist,  dass  auch  bei  Heinrich  VII.  das  gleiche  Verhältnis  bei  der  Wahl  der 
geschäftsführenden  Räte  beobachtet  wurde. 

*)  Statuti  di  Pera  cap.  255  (p.  768)  wird  bestimmt,  dass  wenn  Parteien 
Ober  einen  in  Zivilstreitigkeiten  zu  wählenden  Schiedsrichter  nicht  einig  werden, 
dieser  »mercator«  gewählt  werde  >per  consul em  et  suos  sex«,  vgl.  p.  771  per 
potestatem  et  suos  sex :  275  (778),  276  (779)  etc.  Dass  auch  in  Genua  die  einmal 
gewählten  sechs  Anzianen  ständig  fungirten,  ergibt  schon  ihr  Titel,  in  dem 
Übrigens  sonst  noch  ein  »nunc«  oder  >1unc<  wie  (in  der  Urkunde  Heinrichs!) 
eingeschaltet  sein  müsste.  (Vgl.  auch:  Impositio  officii  Gazarie:  Hist.  patr. 
mon.  II,  391). 

s)  Ganz  entsprechend  den  Anzianen.  und  consiliarii  der  Mntterstadt. 

«)  Statuti  di  Pera  cap.  258  (Mise.  XI,  771)  und  cap.  259. 
.  6)  Statuti  di  Pera   cap.  259:    et   non   possit   mutari   vel   cambiari    aliqois 
eorum  nisi  in  modum  et  form  am  prout  superius  dictum  est  ex  aliis  consiliarüs. 

•)  Vgl.  was  oben  über  Gubernatorenkonsil  und  Dogenrat  gesagt  wurde. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  3H 

gentlich,  zur  verfassungsmässigen  Zustimmung,  berufen  wurden.  Und 
wollen  wir  hier  noch  die  Bestimmung  in  Diano  heranziehen,  das  offi- 
cium dieser  Sechs  habe  nur  x/8  Jahr  zu  dauern,  das  der  Justicia,  so- 
mit auch  das  Mandat  des  ganzen  Eonsils  ein  volles  Jahr1),  so  könnte 
man  sogar  versucht  sein,  wenn  ähnliches  für  Genua  galt,  daraus  die 
12-Zahl  des  späteren  Gubernatorenkonsils  zu  begründen.  Die  geringe 
Anzahl  der  Mitglieder  der  wirklich  die  Stadt  regierenden  Verwaltungs- 
kollegien, welche  uns  ein  Blick  auf  die  genuesischen  Verfassungsge- 
schichte des  beginnenden  14.  Jahrhunderts  zeigt,  gegenüber  der  doch 
im  allgemeinen  beträchtlich  grösseren  Zahl  der  Anzianen,  wird  sich 
jedenfalls  aus  diesen  Tatsachen  erklären  lassen. 

Nach  Heinrich  VII.  Tode  bemerken  wir  aber  plötzlich  ein  Kolleg 
von  24  Gubernatoren  an  der  Spitze  der  Bepublik,  gleichgeartet  jenem, 
das  seine  Gewalt  an  den  König  resignirte2).  Es  nennt  sich:  „con- 
silium  vigintiquattuor  sapientum  constitutorum  per  commune  Janue 
super  regimine  quocumque  ordine  et  gubernatione  civitatis  Janue  et 
super  omnibus  que  pertinent  ad  bonum  statum  civitatis  et  districtus". 
Der  Volksabt  erscheint  wieder  in  Verbindung  mit  demselben,  bezeich- 
nenderweise mit  beratender  Stimme,  und  auch  der  Podesta  ist  nicht 
der  Leiter  der  Versammlung,  die  vielmehr  aus  sich  selbst  zum  »con- 
silium  regfendum*  befugt,  auch  als  ,  officium  vigintiquattuor*  bezeichnet 
wird8).  Von  einem  Anzianenkonsil  im  alten  Sinne  ist  hier  keine 
Spur  mehr  vorhanden  und  doch  muss  ein  solches  als  Vorbild  gedient 
haben4).     Wäre  es  an  und  für  sich  nahe  gelegen,  die  Begierungsform 


*)  Statuti  di  Diano:  cap.  32:  qui  sex  ßint  ex  numero  dictorum  viginti 
quattuor  consiliariorum  et  stent  in  dicto  officio  sex  menses.     Vgl.   S.  309  A.  4. 

*)  Impo8icio  officii  Gazarie  (Hist.  patr.  mon.  tom.  11  =  Lege*  municipales  1) 
p.  305—310.     (1313  Nov.  26). 

*)  Iraposicio  officii  Gazarie  p.  305,  presentata  fuit  scriptura  domino  abbati 
populi  et  sapientibus  viginti  quattuor  sive  consilio  eorum ;  electi  .  .  ordinati 
declarant  vobis  dominis  abbati  et  sapientibus  viginti  quattuor ;  p.  307 :  consilium 
viginti  quattuor  sapientum  constitutorum  etc.  in  quo  interfuerunt  dominus  abbas 
populi  et  viginti  ex  dictis  XXIIII  (also  6chon  ganz  die  Form,  die  später  beim 
Dogenrat  üblich  wird!!)  considerans  ipsum  consilium;  statuens,  decernens  et 
ordinans  dictum  consilium  quod  dominus  potestas  et  eius  judices  etc. ;  qui  do- 
minus abbas  et  predicti  viginti  ex  dictis  XXIIII  concordes  fuerunt. ;  p.  308 — 309 
in  actis  publicis  scriptis  in  officio  dictorum  viginti  quattuor.  Durch  den  Podesta 
übt  die  Behörde  die  Exekutive  bei  Disziplinargewalt  über  ihn  (ad  que  omnia 
et  singula  exequenda  teneatur  potestas  .  .  ad  denunciationem  predictorum  sa- 
pientum .  .,  alioquin  sindicetur  in  U  500). 

4)  Man  könnte  allerdings  zunächst  an  die  schon  früher  vorkommende  Be- 
hörde der  18  sapientes  denken.  Aber  diese  war  keineswegs  zur  Leitung  des 
Staatswesens   eingesetzt,   sondern  nur  mit  der  Balia  ausgestattet,   ordinandi  in 


312  Vinzenz  Samanek. 

der  12  Gubernatoren  wieder  aufzunehmen,  so  müsste  ein  Zurückgreif« 
auf  Zustände  vor  1306  geradezu  als  befremdlich,  als  undenkbar  er- 
scheinen, da  ja  wie  gesagt,  nur  ein  Bruchteil  des  Anzianenrats  n 
regelmässiger  Verwaltungstatigkeit  bestimmt  war.  Überdies  ist  in  Er- 
wägung zu  ziehen,  dass  die  Funktionen  der  Gubernatoren  mit  dem 
Beginn  des  folgenden  Jahres  einer  neuen  Begierang  Platz  machen 
mussten,  also  kaum  mehr  als  4  Monate  dauerten.  Mit  diesem  neu« 
Jahre  1314  finden  wir  gänzlich  veränderte  Zustande,  keinen  24-ghed- 
rigen  Bat  mehr,  erst  jetzt  eine  Reaktion,  in  dem  wieder  nach  altem 
Brauche  der  Podesta  unter  Beisein  des  Volksabts  das  „consilium  maius 
et  anciauorum*  einberuft1). 

Es  war  vielmehr,  wie  sich  klar  erkennen  lasst,  die  Verfassung 
unter  Heinrich  VII.,  aus  der  dieses  Gubernatorenkonsil  direkt  hervor- 
ging. Durch  das  Institut  der  „Septimaniarii",  dadurch,  dass  jeder 
Anziane  bei  dem  obendrein  so  rasch  wechselnden  Kolleg  wenigstens 
einmal  an  der  Geschäftsführung  beteiligt  war,  ist  jetzt,  zum  Unter- 
schied von  früher,  der  ganze  Batskörper  gleichmässig  in  die  Verwal- 
tung einbezogen  worden.  So  begreifen  wir,  wie,  als  nach  dem  Tode 
des  Kaisers  sein  Vikar  Ugguccione  della  Faggiuola  seine  Gewalt  na- 
turgemäss  einbüsste,  dessen  Anzianenrat,  offenbar  der  letzte,  der  ihm 
zur  Seite  gestanden,   einfach   selbst,   als   von   der   Stadt    bestellte  Ke- 


omnibue  que  spectarent  ad  bonum  statum  civitatis  Janue  et  totiua  districtas.  Sie 
war  zu  einem  ganz  bestimmten  Zwecke  auf  sehr  beschränkte  Zeit  bestellt 
(vom  Consilium  generale);  vgl,  die  Stelle:  dicti  vero  18  electi  processer unt  ad 
id  in  quo  fuerint  ordinati,  et  quam  plura  de  bonis  communis  per  aliquos  occn- 
pata  fecerunt  reducere  in  communi  prout  plenarie  continetur  in  actis  scripti* 
manu  Lanfranci  de  Vallario  notarii  1294,  mense  januarii  et  februarii  (MG.  8& 
18,  355);  ein  solches  Instrument  vom  2.  Feb.  1294,  ausdrücklich  als  aus  den  Aktes 
dieses  Notars  gezogen  bezeichnet,  ist  ans  im  Lib.  jur.  erhalten  (II,  56  u.  305: 
das  erster«  trägt  irrtümlich  die  Jahreszahl  1284!).  1301  (Liber  jur.  II,  423)  er- 
pcheinen  unter  den  vielen  Behörden  auch  »sapientes  constituti  super  negotns 
civitatis«.  Dass  man  im  Ausdrucke  sich  an  Bezeichnungen,  welche  bei  frühem 
Verwaltungsbehörden  üblich  waren,  anschloss,  ist  fax  den  geschilderten  Charakter 
des  Gubernatorenkonsils  sehr  bezeichnend,  ebenso,  dass  auch  dort  der  Volksabt 
erscheint. 

•)  Impos.  off.  Gaz.  p.  310:  vicarius  potestatis  in  presentia  abbat  iß  populi 
.  .  .  rexit  consilium  maius  et  ancianorum,  sexdecim  sapientum  ad  consilinm 
more  solito  vocatorum  ...  ad  quod  .  .  vocati  sunt  .  .  .  connestabuli  .  .  in 
quo  fucrunt  multi  nobiles  etc.:  p.  310  (1314  Jan.  20)  confirmantes  que  ordinaia 
fuerunt  .  .  per  consilium  sapientum  viginti  quattuor,  qui  tunc  erant  .  .  (anni 
proximi  preteriti)  etc.:  p.  311  quousque  aliud  per  consilium  maius  et  ancianorum 
extiterit  ordinatura  (im  Druck  steht  beidemal  »ante«  statt  »ancianorum',  was 
naturlich  auf  einem  Lesefehler  beruht:  [äno]). 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  313 

gierungsbehörde  die  Geschicke  Genuas  bis  zum  Ende  des  Jahres 
lenkte»). 

Wenn  wir  nun  aber  im  Grunde  überall  auf  vorgefundene  Zu- 
stande der  Verfassung  Genuas  und  seines  Machtgebiets  gegriffen  sehen, 
dort,  wo  sich  eine  Eigentümlichkeit  bemerken  lässt,  diese  in  die  all- 
gemeine Entwicklung  passt,  oder  zum  Teil  geradezu  sonst  als  beobachtet 
nachweisbar  ist8),  so  hat  man  keinen  begründeten  Anlass  zu  bezweifeln, 
dass  die  Urkunde  tatsächlich  in  Kraft  getreten.  Denn  konnte  früher  schon 
andeutungsweise  bemerkt  werden,  dass  die  befremdende  Schärfe  der 
Verfassungsänderung  Genuas  gegenüber  der  anderer  Städte  nur  einer 
gleichiuässigen  Anwendung  eines  Begierungsprinzips  zuzuschreiben  ist3), 
so  lässt  sich  jetzt  erst  so  recht  deutlich  erkennen,  dass  all  diese  Be- 
stimmungen ihre  der  Stadtfreiheit  zuwiderlaufende  Tendenz  nur  in 
der  Hand  eines  königlichen  Statthalters  erhalten,  dem  sie  vor  allem 
durch  die  Scheidung  des  Reichsinteresses  von  demjenigen  der  Stadt 
unter  dem  Schein  der  Verfassungsmässigkeit  die  Entfaltung  unum- 
schränktester Machtvollkommenheit  gestatten. 

Und  nun  kommen  wir  auf  unsern  Ausgangspunkt  zurück :  in  der 
Erkenntnis  nämlich,  wie  sehr  man  zur  Verbesserung  der  Verhältnisse 
Genuas  der  Notwendigkeit  einer  grundsätzlichen  Verfassungsänderung 
überhoben   sein   musste,    wie  die  Regelung  vielmehr,   der  Verheissung 


J)  G.  Stella,  Ann.  Gen.  Muratori  Scr.  XVII,  col.  1026.  Uguccione  verliess 
nach  diesem  Berichte  erst  im  J&nner  Genua,  um  sich  nach  Pisa  als  Ghibellinen- 
führer  zu  begeben.  Dann  heisst  es:  Kam  Spinolae  et  Uli  de  Auria  cum  aliis 
urbis  maioribu8  et  eis  qni  dicebantur  de  Populo  partis  Mascaratae,  seu  (übel- 
linae,  absque  nuncupatis  Rampinis  seu  Guelfis,  post  discessum  dicti  Ugucionis, 
aibi  civitatis  assumserunt  regiraen,  de  ipsis  vigintiquattuor  eligentes,  duodecim 
nobiies,  duodecim  ex  populo  dictia,  qui  regerent  Urbem.  Im  wesentlichen  stimmt 
das  mit  unsern  obigen  Ausführungen.  Doch  berichtet  Stella  den  Abzug  des 
Uguccione  zu  1313,  wofür  natürlich  der  erste  Jänner  unmöglich  ist.  Chronolo- 
gisch ist  überhaupt  dieser  Gewährsmann  höchst  unverlässlich. 

')  Dönniges  I,  101  heisst  es,  dass  zum  Konsilium  nicht  nur  die  Anzianen 
and  50  sapientes  berufen  werden,  sondern  auch  »anziani  et  connestabuli  novi«, 
was,  da  die  Urkunde  in  den  Mai  fällt,  wohl  mit  dem  dreimonatlichen  Wechsel 
des  Anzianenkollegs  in  Zusammenhang  zu  bringen  ist  (sonst  werden  höchstens 
die  connestabuli  novi  et  veteres  erwähnt!).  In  einer  Supplik  des  Obertus  Spinula 
(Dönn.  I,  90)  wird  verlangt:  vicarius  curet  cum  ancianis  (bzgl  einer  finanziellen 
Angelegenheit);  ib.  I,  114,  ist  besonders  beachtenswert,  dass  die  rectores  nobilium 
durch  den  Vikar  zu  wählen  sind  sicut  eliguntur  ancziani.  (Vgl.  ib.  92, 
wo  ein  officium  concessum  per  Uguccionem  vicarium  et  abbatem  populi  Januensis 
erwähnt  wird). 

*)  Vgl.  oben  S.  284 — 285.  Berichte  des  Vikars  an  den  Kaiser,  Instruktionen 
an  den  Vikar  betreffen  daher  nur  Reichssachen. 


314  Vinzenz  Samanek. 

des  Königs1)  konform,  unter  möglichster  Wahrung  des  Bestehenden 
vor  sich  gehen  konnte,  erscheint  es  uns  eine  merkwürdige  Tatsache, 
das  gerade  auf  dieser  Grundlage  noch  die  Möglichkeit  bestand  den 
Geist  des  die  übernommenen  Rechte  verhüllenden  Vertrages  zu  durch- 
brechen. Dass  der  Vikar  tatsächlich  die  strengsten  Konsequenzen  m 
den  Befugnissen  gezogen,  die  ihm  seine  Instruktion  an  die  Hand  gab, 
ist  zwar  quellenmassig  nicht  direkt  zu  belegen.  Aber  falls  sich  ent- 
sprechende Gegenbestrebungen  der  Stadt  erweisen  lassen,  dann  mag 
als  unser  Ergebnis  festgehalten  werden,  dass  solche  auf  der  Ausübung 
von  kaum  wesentlich  andern  Bestimmungen  basiren  konnten,  als  sie 
in  der  besprochenen  Instruktion  zutage  treten.  Und  musste  nicht 
Verletzung  des  Vertrags  in  einem  wesentlichen  Punkte  überhaupt  rück- 
wirkenden Strömungen  Vorschub  leisten  ?  Das  zu  erörtern  hängt  aufs 
engste  mit  einer  Frage  zusammen,  die  zu  derselben  Zeit  etwa,  da  das 
Verfassungsreskript  erlassen,  in  ein  entscheidendes  Stadium  trat  mit 
jener  der  Privilegien ;  denn  erst  durch  sie  wird  uns  ein  abschliessendes 
Bild  von  der  Gestaltung  des  kaiserlichen  Begimes  gegeben,  traten  die 
Gegensätze  scharf  in  Erscheinung. 


»)  S.  oben  S.  272  zu  Anm.  1. 


Nachtrag  zu  S.  253.  Auf  einem  Versehen  beruht  hier  Z.  1  die  Seteua? 
des  Wortes  »mehr«  statt  »anders*,  sowie  Z.  26  (Ende)  der  Ausfall  von  Awn.  fr 
,  Denselben  Grundgedanken,  wenn  auch  nicht  so  ausgeprägt,  entwickelt  neuerding* 
Caro,  Genua  2,  404—405*. 


Kleine  Mitteilungen. 

Eine  unbekannte  Urkunde  des  11.  Jahrhunderts  für  St. 
Georg  in  Kastei  bei  Mainz.  In  einer  Handschrift  der  fürstl. 
Lobkowitz'schen  Bibliothek  zu  Raudnitz  in  Böhmen1)  fand  Herr  Prof. 
Dr.  Max  Dvofak  auf  einem  leeren  Blatte  zwischen  den  Canonestafeln 
und  einem  Evangeliar  die  im  folgenden  veröffentlichte  Urkunde2). 

Die  freie  Witterat  ergibt  sich  und  ihre  Nachkommen  dem  Altar 
des  hl.  Georg  zu  Kastei  bei  Mainz  als   Wachszinsige. 

In  nomine  sanctae  et  individue  trinitatis.  Notum  sit  omnibus  Christi 
fidelibus,  qualiter  ego  Uuillerat  ex  proavis  libera  de  Fresorum  partibus  in 
prefecturam  apud  Castellam  yeniens  post  obitum  mariti  mei  Alderati  liberi 
hominis,  quem  in  predicto  loco  genitum  et  habitantem  in  coniugium  accepi, 
propter  vim,  quam  propinqui  sui  michi  inferebant,  qui  omnia  bona  a 
marito  meo  relictaB),  quia  advena  fui,  michi  auferre  volebant,  cum  filia 
mea  Imma  ad  altare  sancti  Georii  in  Castella  situm  tradidi  eo  pacto,  ut 
ipseb)  cum  prole  postera,  postquam  diem  unum  et  totum  pleniter  annum 
domum  cum  familia  possideamus,  quotannis  in  purificatione  sanctae  Marie, 
censum  duos  denarios  valentem  in  cera  ad  predictum  altare  persolvamus. 
Et  si  aliqui  in  eadem  cognatione  profutura  uno  anno  vel  alio  predictum 
censum  persolvere  nequeant,  in  tercioc)  triplicatum  adducant,  vel  etiam 
si  aut  paupertate  coacti  aut  ab  inimicis  inpeditid)  in  VIII  annis  persol- 
vere non  possint,  in  Villi,  a  singulis  annis,  qui  remanserat,  censum  debi- 


»)  Signatar:  VI.  F.  b.  10.    Die  Urkunde  findet  sich  auf  pag.  12. 

*)  Er  hatte  die  Güte,  unserem  Institut  eine  Abschrift  zu  übergeben. 

*)  a  korr.  ans  o. 

t>)  so  in  der  fls. 

«)  scheint  auf  Rasur  von  gleicher  Hand  nachgetragen. 

d)  d  korr.  aus  t. 


316  Kleine  Mitteilungen. 

tarn  ad  prenominatum  altare  aut  ipsi  afferant  aut  mittant.  Ae  ite- 
rum  ipsius  aecclesi§  advocatum  defensorem  habeant  et  sine  omni  servitmis 
iugo,  ubicumque  velint,  liberi  permaneant  ac  in  condicione  et  iure  ilk- 
rom,  qui  fisgelini  vocant,  semper  maneant  et  in  testimoniam  illorua, 
quando  libitum  fuerit,  accedant  Et  quando  diem  universe  carnis  ia- 
grediantur,  si  vir  capud  preciosissimum,  quod  vivens  possedit  excepti* 
mancipiis,  si  iemina  vestem,  quam  ipsa  sciebat  contexere,  preciosissimam 
persolvat.  Si  qnis  autem,  quod  fieri  non  credo,  contra  hanc  cartukm 
ingenuitatis  venire  temptaverit  aot  eam  infringere  voluerit,  iram  dei  om- 
nipotentis  atque  sancti  Georii  et  omnium  sanctorum  incurrat  et  hec  pre- 
dicta  ingenuitas  omni  tempore  firma  permaneat.  Isti  sunt  testes,  qui  hoc 
audierunt  et  viderunt:  Waltarius,  Laurent  ins,  Sigibaldus &),  Vodo,  Batgaira, 
Egilolfus,  Duodo,  Altuuinus,  Thegano. 

Der  Kodex  gehört  nach  Angabe  des  Herrn  Prof.  Dvofak  dem 
10.  Jahrhundert  an,  die  Eintragung  der  Urkunde  kann  aber  nach  der 
Schrift  zu  urteilen  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  11.  Jahrhunderte1), 
vielleicht  noch  etwas  später8),  geschehen  sein.  Es  ist  das  der  einzige 
Zeitansatz,  den  ich  als  Datirung  zu  bieten  vermag  und  er  gewährt 
keine  befriedigende  Sicherheit.  Er  schliesst  die  Möglichkeit  nicht  aus, 
dass  der  Rechtsinhalt  der  Urkunde  in  frühere  Zeit  zurückgeht 

Die  wichtigste  Voraussetzung  für  die  Verwertbarkeit  des  Stückes 
liegt  in  der  topographischen  Bestimmung  des  Ortsnamens.  Für  diese 
Frage  bietet  die  Provenienz  der  Handschrift  aus  der  Baudnitzer 
Bibliothek  keinen  Anhaltspunkt.  Dorthin  ist  sie  nur  durch  den  Sammel- 
eifer des  Humanisten  Boguslav  von  Lobkowitz  zu  Hassenstein  gekommen2). 
So  galt  es,  unter  den  Orten  des  Namens  Castella  jenen  zu  finden, 
der  der  weiteren  Angabe  der  Urkunde  (altare  S.  Georii)  entspricht 
Musste  man  zunächst  in  den  Rheinlanden  Umschau  halten,  da  die 
Ausstellerin  sagt,  sie  stamme  „de  Fresorum  partibus",  so  kam  der  Ort 
Kastei  gegenüber  von  Mainz  umso  eher  in  Betracht,  als  dort  seit 
alter  Zeit  eine  Kirche  nachweisbar  ist4).  Dass  sie  dem  hL  Georg  ge- 
weiht  war,    wissen    wir   aus   einer  Nachricht  des  15.   Jahrhunderts5). 


R)  d  korr.  aus  t. 

*)  Für  die  Beschaffung  einer  Photographie  bin  ich  Herrn  Archivar  Dvorak 
in  Raudnitz  zu  lebhaften  Dank  verpflichtet. 

*)  Als  wichtigstes  paläographisches  Merkmal  sei  hervorgehoben,  dass  da* 
runde  s  noch  nicht  zur  Anwendung  gelangt. 

8)  Freundliche  Mitteilung  von  Herrn  Prof.  Dvofak,  vgl.  auch  Allg.  deutseke 
Biogr.  19,  48. 

*)  MG.  SS.  15,  149. 

*)  In  den  »statuta  nivalis  capituli  sedis  Castellensis  infra  limites  prepotftore 
sancti  Petri  extra  muras  Maguntinenses  site«,  die  in  der  vorliegenden  Fassung 
(vgl.  Würdtwein,    Dioecesis  Moguntina  2,  148  ff.)  1490  vom  Erzbischof  Berthold 


Eine  unbekannte  Urkunde  des  11.  Jahrhunderts  etc.  317 

Die  Georgskirche  lag  ausserhalb  des  Ortes,  noch  im  16.  Jahrhundert 
war  sie  die  Pfarrkirche  und  heute  wird  der  Platz,  auf  dem  sie  sich 
erhob,  und  seine  Umgebung  zu  St.  Georg  genannt1).  Damit  ist 
sicher  festgestellt,  dass  die  vorliegende  Urkunde  rhein- 
fränkischen Ursprunges  ist 

Auf  ein  leer  gelassenes  Blatt  des  Kodex  ist  die  Urkunde,  wie 
das  schon  Brauch  war2),  eingetragen  worden,  in  zwei  Kolumnen, 
also  nach  der  Art,  wie  sonst  Büchertexte  geschrieben  wurden.  Diese 
letzte  Beobachtung  spricht  dafür,  dass  wir  es  mit  keiner  Original- 
eintragung sondern  mit  einer  Abschrift  des  Originals  zu  tun  haben. 
Aus  der  Zeit  des  Verfalles  des  Urkundenwesens,  in  die  das  vor- 
liegende Stück  fällt,  sind  uns  Urkunden  ähnlichen  Inhaltes  aus  der- 
selben Gegend  nicht  zahlreich  erhalten.  Mit  einigen  derselben8)  hat 
die  Verfügung  der  Willerat  die  dem  Wesen  der  carta  entsprechende 
vollere  Form  —  man  achte  auf  die  Invokation  und  die  Poenformel 
—  vor  allem  aber  die  subjektive  Fassung  gemein.  Wenn  aber  bei 
diesen  Stücken4)  hie  und  da  die  Form  der  carta  durch  den  Hinzutritt 
der  Schreiber  und  Zeugenunterschriften  sowie  der  Datirung  noch  ver- 
vollständigt wird,  so  fehlen  diese  Bestandteile  dem  vorliegenden  Do- 
kument, es  schliesst  mit  der  blossen  Nennung  der  Zeugen,  „qui  hoc 
audierunt  et  viderunt*.  Das  Original  wird  eines  jener  charakteristischen 
Stücke  des  11.  u.  12.  Jahrhunderts  gewesen  sein,  welche  durch  ihre 
Fassung  den  Anspruch  erheben  als  Urkunden  betrachtet  zu  werden, 
bei  dem  Mangel  einer  wirklichen  Beglaubigung  aber  den  wesentlichen 
Forderungen  einer  Urkunde  nicht  entsprechen. 

Die  Bestimmungen  des  Stückes  werden  dem  Bechtshistoriker  das 
ehie  oder  andere  beachtenswerte  Detail  bieten.  Wir  wollen  hier,  ohne 
anderes  zu  berühren,  nur  folgendes  bemerken.  Diese  Willerat  wird 
mit  ihrer  ganzen  Nachkommenschaft  wachszinsig.  Der  Preis  des  jähr- 
lich zu  liefernden  Wachses  wird  auf  2  Denare  bestimmt.  Das  ist  der 
gewöhnliche  Ansatz.  Waitz  hat  bemerkt6),  dass  durch  diese  Abgabe 
die  Freiheit   des    dazu  Verpflichteten    nicht  tangirt    werde.     So   hebt 


von  Mains  bestätigt  wurden,  ist  (1.  c.  151)  eine  Prozession  ,ad  ecclesiani  sancti 
Georii  martiris  extra  villam  sitam«  vorgeschrieben. 

')  Scbaab,  Geschichte  der  Stadt  Mainz  3,  145  und  G.  W.  J.  Wagner,  Die 
Wüstungen  im  Grossherzogtum  Hessen,  Provinz  Rheinhessen  83  f. 

*)  Vgl.  Redlich  in  dieser  Zeitschrift  5,  35. 

s)  Beispiele  siehe  Lacorablet,  Niederrh.  ÜB.  1,  46  und  98,  4,  762.  Beyer, 
Mittelrh.  ÜB.  1,  314.  Von  diesen  Stücken  gehören  zwei  noch  dem  10.  Jahr- 
hundert an. 

*)  Vgl  Beyer,  L  c.  215  aus  dem  Jahre  905. 

*)  Deutsche  Verfasnungsgeschichte  V«  255  f. 


318  Kleine  Mitteilungen. 

denn  auch  die  Ausstellerin  hervor,  dass  durch  das  neu  eingegangene 
Verhältnis  ihre  ehemalige  Freiheit  nicht  beeinträchtigt  werde,  sie  wahrt 
sich  ausdrücklich  das  Recht  der  Freizügigkeit1)  und  setzt  ihre  recht- 
liche Stellung  der  der  Fiscalinen  gleich.  Die  Urkunde  wird  in  deut- 
licher Absichtlichkeit  als  „ingenuitas*  vcartula  ingenuitatis*  bezeichnet 
Aber  im  Genuss  der  Tollen  Freiheit  wie  ehedem  befand  sich  Willen* 
nach  der  Neuordnung  doch  nicht  mehr.  Die  Normirung  des  Best- 
hauptes und  des  Gewandfalles8)  lassen  keinen  Zweifel  darüber.  Und 
so  mag  diese  Urkunde  als  Beleg  für  die  Mannigfaltigkeit  der  Abstu- 
fungen von  voller  Knechtschaft  bis  zu  voller  Freiheit  angesehen  und 
benutzt  werden. 

Wien.  Hans  Hirsch. 


Zum  Itinerar  Ludwig  IV,  des  Bayern  1311.  Die  Teilnahme 
Bayerns  an  dem  Romzugsunternehmen  des  Luxemburgers  Heinrich  VE 
ist  recht  bekannt  geworden  durch  das  Auftreten  des  Herzogs  Rudolf 
(f  13.  August  1319),  der  mit  ansehnlicher  Truppenmacht  Ende  Januar 
1312  sich  in  Genua  einstellte  und  bis  nach  der  Kaiserkrönung,  die 
am  29.  Juni  1312  im  Lateran  zu  Born  stattfand,  im  Gefolge  Hein- 
richs VII.  sich  aufhielt8).  Dass  sich  Rudolf  auch  mit  dem  Gedanken 
der  Nachfolge  im  Reich  für  den  Fall  des  Absterbens  des  Kaisers  ge- 
tragen habe,  ist  aus  einigen  Versen  gefolgert  worden,  die  im  Gedichte 
„Les  voeuz  de  Vepervier'  enthalten  sind,  das  nach  einem  Metzer 
Manuskript  des  15.  Jahrhunderts  G.  Wolfram  und  F.  Bonnardot 
1895  im  Jahrbuch  der  Gesellschaft  für  Lothringische  Geschichte  6, 
S.  177—280  edirt  haben. 


!)  Es  heisst :  sine  omni  servitutis  iugo,  ubicumque  v  e  1  i  n  t ,  liberi  per 
maneant. 

*)  Für  die  Bestimmung,  dass  das  zu  liefernde  Gewand  von  der  Frau  selbst 
verfertigt  sein  müsse,  führt  Waitz  (1.  c.  5*  270  Nr.  5)  Belege  aus  der  nieder- 
rheinischen und  fränkischen  Gegend  an. 

*)  Johannes  de  Cermenate,  Historia  de  situ  Ambrosianae  urbis,  ed.  L.  A 
Ferrai.  Roma  1889.  S.  91  und  Ferreto  von  Vicenza  (Muratori,  SS.  IX,  1095V 
Zum  3.  Februar  1312  schon  tritt  Herzog  Rudolf  unter  den  Zeugen  einer  in 
Genua  unter  diesem  Datum  zugunsten  des  Rambaldo  di  Collalto  ausgestellten 
Urkunde  Heinrichs  VII.  auf,  Böhmer,  Acta  imperii  selecta.  S.  449.  —  BildXVlIb 
des  Trierer  Codex  ßalduini  zeigt  Rudolf  bei  König  Heinrich  VII.  auf  der  Über- 
fahrt von  Genua  über  Porto  Venere  nach  Pisa:  G.  Inner,  Die  Romfahrt  König 
Heinrichs  VII.  im  Biidercyklus  des  Codex  Balduini  Treverensis.     Berlin  1881. 


Zum  Itinerar  Ludwig  IV.  des  Bayern  1311.  319 

Wie  es  damit  steht,  werden  wir  sehen,  wenn  wir  uns  zunächst 
das  Verständnis  einer  anderen  Stelle  dieses  wichtigen,  von  einem  Zeit- 
genossen des  Rom zuges  verfassten  Epos  verschafft  haben  werden.  Vers 
360—362  (Seite  214  der  Ausgabe)  heisst  es  mit  Bezug  auf  die  Be- 
lagerung Brescias,  das  sich  am  19.  September  1311  nach  mehrmonat- 
licher Belagerung  an  Heinrich  VII.  ergab: 

»Et  li  Vallerant1)  s' airme  et  menus  et  souvent; 

Avecques  lui  assaillent  Bawier  et  Allement; 

Et  si  ont  pris  Thiebault8)  le  signour  de  Brixant«. 

Der  Herausgeber  Wolfram  bemerkt  hierzu  S.  187:  „Kudolf  von 
Bayern  nimmt  nach  ihm  an  der  Tafelrunde  teil,  während  dieser  Fürst 
erst  später  in  Italien  eingetroffen  ist.  Auch  das  Auftreten  der  Bayern 
vor  Brescia  wird  durch  keine  andere  Quelle  beglaubigt *.  In  der  Tat 
findet  sich  aber  in  Urkunde  d.  d.  In  castris  ante  Brixiam,  10.  Juli 
1311,  wo  den  Grafen  von  Biandrate  im  Zusammenhang  mit  anderen 
ähnlichen  Privilegbestätigungen  ein  Ort  in  der  Grafschaft  Masino  ver- 
liehen wird8),  (E.  Winkel  mann,  Acta  imperii  inedita  2,  254 — 256), 
unter  den  Zeugen  genannt  „Ludowicus  dux  Bawariae*.  Da  die  Ur- 
kunde echt  ist,  die  Zeugenreihe  zu  Bedenken  keinen  Anlass  gibt,  und 
eine  Verwechslung  mit  Ludwigs  älterem  Bruder  Rudolf  ausgeschlossen 
ist,  indem  dieser,  wie  erwähnt,  zu  Genua  erst  bei  Heinrich  eintraf, 
muss  anerkannt  werden,  dass  Ludwig  von  Bayern  während  der  Be- 
lagerung Brescias  eben  für  einige  Zeit  über  die  Alpen  gekommen  ist 
und  mit  seiner  Streitschaar  zum  Gelingen  der  Einnahme  der  Stadt 
beigetragen  hat  Die  kurze  Entfernung  von  München  nach  Brescia 
kann  Ludwig  mit  Benützung  des  Brennerpasses  in  wenigen  Tagen  zu- 


!)  Daaa  die  tötliche  Verwundung  Walrams,  des  jüngsten  Bruders  Hein- 
richs VII.,  vor  Brescia  nicht,  wie  man  bisher  auf  Grund  des  Chronicon  Muti- 
nense  (Muratori  SS.  XV,  571)  annahm,  am  27.  Juli  1311  erfolgte,  sondern  am 
18.  Juli,  hat  neuerdings  F.  Güterbock  (Neues  Archiv  25,  S.  72)  nach  von 
ihm  neu  entdeckten  Veroneser  Annalen  nachgewiesen. 

*)  Tebaldo  de*  Brusati,  Führer  der  Guelfenpartei  in  Brescia.  Über  Tebaldos 
Gefangennahme  am  14.  Juni  und  seine  Hinrichtung,  vgl.  G.  So  mm  er  fei  dt  in 
Deutsche  Zeitschrift  für  Geschichtswissenschaft  2,  S.  126  und  Th.  Lindner, 
Deutsche  Geschichte  unter  den  Habsburgern  und  Luxemburgern  1,  233. 

8)  Die  Zusicherungen,  die  für  diesen  Ort  der  Stadt  Asti  erteilt  waren, 
werden  in  der  Urkunde  gleichzeitig  widerrufen.  —  A.  Koch  und  J.  Wille, 
Regelten  der  Pfalzgrafen  am  Rhein,  1214—1508.  Bd.  1.  S.  111  erkennen  ebenfalls 
die  Echtheit  des  Privilegs  an,  obwohl  sie  die  Anwesenheit  Ludwigs  im  Lager 
vor  Brescia  auffallend  finden. 


320  '  kleine  Mitteilungen. 

rückgelegt  haben,  sodass  auch  nicht  weiter  zu  befremden  braucht  das 
Ludwig  am  24.  Juli  1311  wiederum  in  Passau  urkundet1). 

Die  Nachricht  des  Heldengedichtes  findet  auch  anderweitig  Be- 
stätigung. Am  12.  Juli  1311,  also  fast  gleichzeitig,  begabte  Heinrich  VII 
im  Lager  vor  Brescia  wegen  der  Verdienste,  die  sich  Xonrad  ?on 
Gundelfingen,  Landkomtur  des  Deutschritterordeus  für  die  Bailei  Franken, 
durch  persönliche  Heeresfolge  samt  anderen  Brüdern  jenes  Ritterorden* 
in  Italien  erworben  hat2),  den  Deutschritterorden  mit  dem  Recht  alle 
obrigkeitliche  Gewalt  in  den  von  dem  Orden  erworbenen  Teilen  Pom- 
merellens  auszuüben:  iL  Perlbach,  Pommerellisches  Urkundenbnch 
Band  I,  S.  614 8).  Hier  tritt  im  königlichen  Gefolge  unter  den  Zeugen 
der  Urkunde  der  Eichstätter  Bischof  Philipp  von  Rathsamhausen  au£ 
der  1306 — 1322  diesen  Bischofssitz  inne  hatte4)  und  vorher  Abt  von 
Paris  in  der  Diözese  Basel  gewesen  war,  also  in  gleicher  Weise  ein 
Vertrauensmann  der  bayerischen  Herzöge  wie  auch  des  Grafen  Amedens 
von  Savoyen,  der  die  eigentliche  Triebfeder  des  Römerzuges  war.  Dem 
entspricht  es,  dass  Philipp  seit  Beginn  der  Regierung  Heinrichs  \TL 
eine  wichtige  Tätigkeit  in  dessen  Dienst  schon  entfaltete  und  nicht  nur 
in  einem  bestimmten  Fall  die  Legation  an  den  Hof  Elemens  V.  nach  Avignos 
ausgeübt  hat6),  sondern  auch  1310  im  Verein  mit  gewissen  Bevoll- 
mächtigten die  Gesandtschaft  nach  Piemont   und  Tuszien  zwecks  An- 


!)  £.  M.  v.  Lichnowsky,  Geschichte  des  Hauses  Habsburg.  Bd.  III 
Regesten  S.  $38,  vgl.  Koch  und  Wille  a.  a.  0.  I,  S.  111.  Ohne  Bezugnahme 
auf  eine  Quelle  lässt  Irmer,  Bildercyklus  S.  57  den  Herzog  Rudolf  mit  Barg- 
graf Friedrich  von  Nürnberg  und  andern  Grossen  gegen  Schluss  der  Belagerung 
sich  vor  Brescia  einstellen. 

')  Dn  88  sie  schon  zu  Mailand  im  Heereszug  sich  befanden  und  bei  Gelegen- 
heit des  Aufruhrs  der  della  Torre  (12.  Februar  1311)  durch  mannhafte  Abwehr 
der  Feinde  sich  auszeichneten,  berichtet  Johann  von  Viktrings  Chronik  (Böhmer. 
Fontes  I,  S.  368).  Nach  J.  Voigt,  Geschichte  des  Deutschritterordens  in  seinen 
12  Balleien  in  Deutschland.  Bd.  I.  Berlin  1857.  S.  664  hatte  Konrad  von  Gon- 
del fingen  1303—1323  die  Landkomturei  Franken;  zu  1323—1329  wird  er  ab 
Deutschmeister  des  Ordens  genannt.  Seine  frühzeitige  Anwesenheit  bei  Hein- 
rich VII.  bezeugt  auch  Bild  VII a — b  des  Codex  Baidumi  (ed.  Irmer). 

s)  Im  Abdruck  der  Urkunde  bei  Rousset,  Supplement  1,  2  8.81  bei  den 
Zeugen  u.  a.  verdruckt  Merdich  statt  Niddowe.  —  Perlbach  im  Register  I,  S.  671 
erklärt  Niddowe  unrichtig  als  »von  Nidda«.  In  bisher  Übersehener  alter  Kopie 
dieser  Urkunde  in  München,  Hof-  und  Staatebibl.  Kod.  Lat.  229,  Blatt  20  b— 21a 
ist  der  Name  in  richtiger  Weise  wiedergegeben. 

4)  Seinem  Verwandten  Eglof  von  Kathsamhausen  wurde  d.  d.  Kolmir, 
21.  September  1310  die  durch  König  Rudolf  seinerzeit  erfolgte  Verpfandung  des 
Dorfes  Kuningheim  bestätigt.    Winkelmann,  Acta  II,  S.  242. 

»)  J.  Loserth,  Die  Konigsaaler  Geschichtsquellen.    S.  231. 


Zum  Itinerar  Ludwig  IV.  des  Bayern  1311.  /  321 

kündigung  des  Römerzuges  selbst  vollführen  durfte1).  Wenn  hiernach 
zweifellos  ist,  dass  bayerische  Streitmannschaften  unter  Herzog  Ludwig 
und  unter  dem  Eichstätter  Bischof  zum  Erfolg  in  Brescia,  wie  es  auch 
der  lothringische  Dichter  mit  Recht  angibt,  wesentlich  mitgewirkt 
haben,  so  werden  wir  weiter  ohne  Bedenken  den  Schritt  zur  Er- 
klärung der  zuerst  genannten  Verse  des  Gedichts  tun  können  und  in 
diesen  eine  Anspielung  nicht  auf  Rudolf,  dessen  Name  übrigens  in  dem 
Gedicht  selbst  nie  genaunt  wird,  sondern  auf  den  jüngeren  Bruder 
Ludwig  sehen. 

Die  vom  Bayernherzog  zum  Lütticher  Bischof  Theobald  Grafen 
von  Bar  gesprochenen  Verse  303 — 307  (Seite  210): 

»Et  se  li  roy  morist  et  presist  finement, 
Et  je  aprez  sa  mort  demouresse  vivant, 
Aprez  lui  serais  roy  d*  Allemaigne  la  grant 
En  Ais  a  la  chapelle,  ou  je  ou  my  parent, 
Ou  je  i  prendrai  mort  et  destruirai  ma  gent«, 

gehen  deshalb  auf  Ludwigs  späteres  Königtum  und  zeigen  zugleich, 
dass  das  Gedicht  geschrieben  ist,  nachdem  der  Witteisbacher  die  Krone 
in  Aachen  längst  empfangen  hatte,  und  die  Parteikämpfe  in  Deutsch- 
land einen  weiteren  Fortgang  genommen  hatten. 

Im  übrigen  treffen  wir  Anfang  1311  Bischof  Philipp  zu  Eich- 
stätt  an  seinem  Bischofssitz  an.  Er  gewährt  hier  am  25.  Mai  1311 
dem  Domdekan  Konrad  in  Eichstatt  den  Zehnten  zu  Rabenreut,  den 
froher  Heinrich  Kirne,  Bürger  der  Neuen  Stadt  bei  Heydegge,  von  der 
Eichstätter  Kirche  zu  Lehen  gehabt,  ihr  aber  freiwillig  zurückgegeben 
hatte2).  Im  Juni  wird  Philipp  wieder  nach  Italien  sich  begeben  haben,  da 
ihm  Herzog  Ludwig  am  16.  Juni  für  den  Dienst,  den  er  ihm  in  Italien 
bei  Heinrich  VIL  leistet,  den  Markt  Gaimersheim   bei   Ingolstadt  ver- 

')  h\  W.  B  a  r  t  h  o  1  d ,  Der  Römerzug  König  Heinrichs  von  Lfltzelburg. 
Bd.  L  Königsberg  1830.  S.  381;  F.  Prowe,  Die  Finanzverwaltung  am  Hofe 
Heinrichs  VII.  während  des  Römerzages.  Berlin  1888.  S.  9.  Der  hier  von  Prowe 
genannte  Simon  Filippi  de' Reali  aus  Pistoja  —  nachmals  Kämmerer  König 
Heinrichs  VII.  —  kann  aber  mit  der  Gesandtschaft  nur  in  losem  Znsammenhang 
gestanden  haben,  da  in  der  aus  Ivrea  datirten  Urkunde  vom  28.  Mai  1310  über 
das  Eintreffen  der  Gesandtschaft  in  Italien  (F.  Bonaini,  Acta  Heinrici  VIL 
Bd.  I,  S.  1 1  —12)  Simons  Name  nicht  genannt  wird,  ebensowenig  in  einem  andern 
amtlichen  Aktenstack  jener  Zeit.  Als  rechtskundiger  Beirat  tritt  vielmehr  sowohl 
in  jener  Urkunde,  als  auch  in  einer  späteren,  die  zu  Bibbiena  bei  Arezzo  am 
12.  Juli  1310  ausgestellt  ist  (Bonaini  1,  S.  27—28),  der  Savoyer  Bassiano 
de'Guaschi,  profeseor  legum,  auf,  der  bei  Prowe  gar  nicht  genannt  wird. 

*)  Originalurkunde  (Perg.,  Siegel  defekt)  vom  25.  Mai  1311  im  k.  Allg. 
Reichsarchiv  zu  München.  —  Zum  6.  Mai  1311  bezeugt  bei  Koch  und  Wille 
a.  a.  0.  I,  S.  111,  vgL  auch  Königsaaler  Geschichtsquellen,  ed.  Loserth  S.  318. 

Mittheilungen  XX VII.  21 


322  Kleine  Mitteilungen. 

pfändet1),  und  dehnte,  während  Herzog  Ludwig  frühzeitig  wieder  nach 
Deutschland  zurückkehrte,  sein  Wirken  beim  Könige  mindestens  bis 
Ende  August  aus,  indem  Heinrich  VII.  ihm  vor  Brescia  am  22.  August 
1311  die  Ortschafben  Celle  (bei  Dietfurth),  Altenburg  und  einigen 
anderen  Besitz  verlieh2). 

Zu  den  Zeugen  der  Urkunde  vom  12.  Juli  gehört  ferner  Graf 
Budolf  von  Nidau,  ein  Schweizer  von  Geburt  aus  dem  Neuenburgischen 
und  späterer  Burggraf  zu  Bheinfelden  und  kaiserlicher  Vogt3).  Nach 
Bild  XI  a  des  Codex  Balduini,  wo  er  im  Gefolge  Heinrichs  VH.  auf- 
tritt, wird  er  wenig  später  als  Konrad  von  Gundelfingen  zum  Heere 
gestossen  sein.  Auf  der  Beise  von  Genua  nach  Pisa  begegnen  wir 
ihm  am  24  Februar  1312  in  Porto  Venere4),  und  seine  Bückkehr  nach 
Deutschland  zusammen  mit  Herzog  Budolf  von  Bayern  erfolgte  laut 
der  Belatio  des  Nikolaus  von  Butrinto  nicht  lange  nach  Heinrichs  VII. 
Kaiserkrönung  von  Tibur  aus6). 

Dass  hier  S.  62  comes  de  Nydowe  statt  comes  de  Aydone  zu  lesen 
ist,  hat  neuestens  H.  Bresslau  nach  der  Pariser  Handschrift  der 
Belatio  festgestellt:  Neues  Archiv  31,  S.  156,  vgl  auch  oben  S.  320, 
Anm.  3.  Die  Florentiner  erwähnen  in  einem  Schreiben  vom  6.  Augast 
1312,  dass  es  im  ganzen  etwa  600  Reiter  waren,  die  damals  das  Heer 
verliesseu  und  sich  nach  Pisa  begaben6);  der  Fürstenfelder  Mönch 
(Böhmer,  Fontes  I,  S.  43)  nennt  500. 

Zu  dem  Ergebnis  unserer  Untersuchung  stimmen  aufs  beste  die 
Angaben  der  sonstigen  Quellen  und  das  im  allgemeinen  nachweisbare 
Itinerar  der  beiden  Herzöge.  Im  April  1311  weilte  Ludwig  ?on 
Bayern  zu  Passau,  wo  er  am  21.  April  unter  Vermittlung  des  Herzogs 
Friedrich  von  Österreich  in  den  seit  Jahren  bestehenden  Streitigkeiten 
mit  seinem  Bruder  Budolf  einen   Waffenstillstand   bis  6.  Juni   1311 


t)  Regesta  Boica,  Bd.  Y.  S.  198.  S.  R  iezler,  Geschichte  Bayerns.  Bd.  1 
S.  290  hat  aus  der  Urkunde  zu  Unrecht  geschlossen,  dass  sich  Herzog  Ludwig  durch 
Philipp  in  Italien  habe  vertreten  lassen ;  es  heisst  vielmehr  dort  >  um  den  dienst, 
den  er  dem  herzog  Ludwig  nach  Welschland  thut«,  vgl.  Böhmer,  Witteis- 
bacher Regesten  S.  71,  wo  die  Frage,  wie  der  Dienst  zu  verstehen  sei,  offen 
gelassen  wird. 

9)  Regesta  Boica  V,  S.  202.  Bild  XII a  des  Cod.  Balduini,  ed.  Irmer  zeigt 
auch  Bischof  Friedrich  von  Augsburg  vor  Brescia.  Der  Eichstätter  Thesaurar 
Nikolaus  ist  sogar  noch  am  3.  Februar  1312  bei  Heinrich  VIL  Böhmer,  Reg. 
imp.  selecta  S.  449. 

»)  J.  E.  Kopp,  Geschichte  der  eidgenössischen  Bünde.   Bd.  IV,  1.  S.  231 

4)  Böhmer,  Acta  imperii  selecta  S.  451. 

*)  Nicolai  Botrontinensis  relatio,  ed.  E.  Heyck.  S.  62. 

•)  Bonaini,  Acta  II,  S.  134—135,  vgl.  auch  Böhmer,  Regesta  Henrici 
S.  303  und  J.  Grell  et  im  Musäe  Neuchätelois  Jg.  1888. 


Zum  ltinerar  Ludwig  IV,  des  Bayern  1311.  323 

vereinbart  (Böhmer,   Reg.  imp.,  Reichssachen  Nr.  302,   vgl.   Riezler 
a.  a.  0.  II,  S.  288). 

Rudolf  selbst  wirkte  Ende  1310  und  Anfang  1311  in  Böhmen. 
Er  befand  sich  hier  mit  Graf  Ludwig  von  öttingen  dem  Jüngeren, 
Burggraf  Friedrich  von  Nürnberg1),  Albrecht  von  Hohenlohe  und 
anderen  Grossen  des  Reichs,  denen  eigentlich  die  Verpflichtung  zur 
Teilnahme  an  der  Romfahrt  oblag,  im  Heere  von  Heinrichs  VII.  Sohn 
Johann,  der  zum  Reichsverweser  ernannt  war  und  gerade  die  böhmische 
Thronerbin  Elisabeth  geheiratet  hatte.  Rudolf  wird  zu  Eger  noch  am 
1. — 3.  April.  1311  anwesend  genannt2).  Der  genaue  Zeitpunkt  seines 
Wiedereintreffens  in  Oberbayern  ist  nicht  zu  ermitteln,  da  das  urkund- 
liche ltinerar  und  das  tatsächliche  ltinerar  Rudolfs  sich  hier,  wie 
auch  sonst  öfter,  nicht  in  Übereinstimmung  bringen  lassen.  Soviel 
steht  fest,  dass  Rudolf  am  5.  April,  unter  welchem  Datum  er  dem 
Urkundeubestand  zufolge  in  München  drei  Privilegien  zugunsten  des 
Zisterzienserklosters  Fürstenfeld  bei  Brück  in  Oberbayern  ausgestellt 
hätte  (Monumenta  Boica  Bd.  9,  S.  122,  123  und  125),  in  dieser  Stadt 
mit  Rücksicht  auf  die  Weite  der  Entfernung  noch  nicht  wiederange- 
langt sein  kann.  Riezler  hat  in  „Forschungen  zur  deutschen  Geschichte* 
20,  S.  238,  Anm.  1.  für  die  erste  der  drei  Urkunden  mit  Recht  schon 
darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  „der  Schreiber  dieser  Urkunden 
einen  Irrtum  in  der  Datirung  begangen  oder  Rudolfs  Ausfertigung 
absichtlich  zurückdatirt  haben*  müsse.  Nur  kommt  derjenige  Grund, 
den  Riezler  als  den  wichtigsten  für  die  Ungenauigkeit  des  Datums 
geltend  gemacht  hat,  nämlich  dass  Rudolfs  ältester  Sohn  Ludwig  im 
Kontext  dieser  Urkunde  als  bereits  verstorben  erwähnt  ist,  im  Grunde 
wenig  in  Frage.  Der  Fürstenfelder  Mönch,  bei  Böhmer,  Fontes  I, 
S.  43,  dem  zufolge  der  Tod  von  Rudolfs  ältestem  Sohn  Ludwig  etwa 
am  Mai  1312  erst  eingetreten  wäre  (vgl.  Riezler  a.  a.  0.),  ist  zweifellos 
im  Unrecht,  wie  sich  abgesehen  von  der  Urkunde  Monumenta  Boica  9, 
S.   122    und   vom  Verschweigen   von   Ludwigs   Namen    in   dem    von 


*)  Ludwig  v.  ö.  und  Friedrich  v.  N.  sind  1311  und  1312  ebenfalls  an  dem 
Romzug  beteiligt:  Regesta  Boica.  Bd.  V,  S.  202  zum  22.  August  1311  vor  Brescia, 
Mon.  Germ.  LL.  II  S.  524,  wo  Ludwig  von  öttingen  in  der  Bannsentenz  gegen 
die  Florentiner  vom  24.  Dezember  1311  zu  Genua  unter  den  Zeugen;  Jobann 
▼onViktring  8.363;  Königsaaler  Geschichtsquellen,  ed.  Losertb  S.  305;  Erater 
Bayerischer  Fortsetzer  der  Sächsischen  Weltchronik  (Mon.  Germ.  Deutsche  Chro- 
niken Bd.  II,  S.  333).  Über  die  Anwesenheit  bei  der  KaiseTkrönung  Barthold, 
Römerzug  II,  S.  188. 

«)  Winkelmann,  Acta  imp.  II,  S.  768— 769;  S.  Riezler  in  Forschungen 
zur  deutschen  Geschichte  20,  8.  238—241;  Böhmer,  Reg.  imp.t  s.  v.  Johann 
von  Böhmen  Nr.  480  und  Reichssachen  Nr.  299. 

21* 


324  Kleine  Mitteilungen. 

Eiezler  a.  a.  0.  publizirten  Vertrag  des  Thüringer  Landgrafen  Fried- 
rich mit  dem  Bayernherzog  Rudolf  aus  Eger  Tom  2.  April  1311  durch 
folgende  nähere  Erwägung  noch  sicherer  ergibt. 

Genannter  Sohn  Rudolfs  war  am  28.  November  1308  zu  Frankfurt 
mit  Heinrichs  VII.  jugendlicher,  nach  Annahme  der  Genealogen  um  1304 
geborener  Tochter  Maria  verlobt  worden1),  die  später  als  Konigin  tob 
Frankreich  (Gemahlin  Karls  IV.),  am  25.  März  1324  gestorben  ist.  Ihr 
wurden  nun  von  ihrer  Mutter,  Königin  Margarete,  die  ihren  Gemahl 
bekanntlich  auf  dem  Romzuge  begleitete,  zu  Gremona  am  15.  Mai  1311 
in  zwei  von  einander  gesonderten  Urkunden  (Bonaini,  Acta  I,  S. 
347 — 348)  unter  Zustimmung  Heinrichs  VII.  zweihundert  Pfund  kleine 
Turnosen,  jährlich  aus  den  Brabanter  Gütern  der  Konigin  zu  beziehen, 
ausgesetzt8),  da  sie,  wie  es  im  Wortlaut  an  der  einen  Stelle  heist, 
bestimmt  ist  im  Luxemburgischen  Dominikanerinnenkloster  Marieothal 
vperpetuo  domino  famulari*,  in  der  anderen  Urkunde  sie  entsprechend 
bezeichnet  wird  als  vrecipienda  in  monasterio  vallis  sancte  Marie 
ordinis  predicatorum ".  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  die  gefühl- 
volle Königin  diese  Bewilligung  gemacht  hat  im  aufwallenden  Schmerz 
über  den  Verlust,  der  ihre  Tochter  in  so  zartem  Alter  schon  durch 
den  Tod  ihres  Verlobten  betroffen  hatte,  da  anderenfalls  Heinrich  VIL, 
und  noch  mehr  Herzog. Rudolf  selbst,  wenn  Ludwig  der  Jüngere  noch 
am  Leben  war,  ihre  Zustimmung  zu  dieser  Art  Alimentirung  der  Jugend- 
lichen versagt  haben  würden. 

Da  einige  Monate  später  Herzog  Ludwig  d.  iL  unterm  18.  Juni 
1311  zu  Fürritenfeld  persönlich  urkundet  (Monumenta  Boica  9,  Seite 
125 — 126),  und  ferner  die  Anwesenheit  Ludwigs  in  dem  dicht  bei 
München  befindlichen  Dachau  sogar  für  den  18.  Februar  desselben 
Jahres  schon  bezeugt  ist8),  könnte  man  geneigt  sein,  in  jenen  drei 
Urkunden  vom  5.  April,  deren  Originale  im  Reichsarchiv  zu  München 
autbewahrt  werden4),  eine  Substituirung  des  Namens  Rudolf  an  Stelle 
von  Ludwig  anzunehmen,  indessen  steht  dem  das  Bedenken  entgegen, 
dass  das  ebenfalls  im  Reichsarchiv  in  München  befindliche  alte,  zu 
Anfang  des  15.  Jahrhunderts  geschriebene  Kopiar  des  Fürstenfelder 
Klosters,  dessen  Mönche  doch  den  wahren  Tatbestand  der  Verleihungen 
auch  abgesehen   von  jenen   drei   Ausfertigungen   kannten6),   keinerlei 

>)  Böhmer,  Wittelsb.  Regesten  S.  60. 

»)  Vgl.  auch  Böhmer,  Acta  imp.  selecta  S.  439 — 440. 

»)  Vgl.  Böhmer,  Reg.  imp.  S.  298;  Koch  und  Wille  I,  S.  111. 

«)  Fürstenselekt  XV  16./3.  f.  152. 

A)  Über  die  Fürstenfelder  Archivalien  im  allgemeinen  M.  Mayr,  Zar 
Kritik  der  älteren  Fürstenfelder  Geschieht squellen  (Oberbayerieche*  Archiv  36, 
1877  S.  79-80). 


Zum  Itinerar  Ludwig  IV.  des  Bayern  J311.  325 

Einspruch  erhoben  hat,  sondern  die  zwei  letzteren  jener  Privilegien 
Tom  5.  April  in  genauer  Übereinstimmung  des  Textes  wiedergegeben 
hat*). 

Es  wäre  gewagt,  wenn  wir  daraus,  dass  jene  für  uns  wichtigste, 
Ton  Riezler  so  speziell  herangezogene  Urkunde  in  dem  Kopiar  fehlt, 
etwa  den  Schluss  auf  deren  Unechtheit  ziehen  wollten.  Die  mit  dem 
wohlerhaltenen  anhangenden  Reitersiegel  Rudolfs  versehene  Original- 
urkunde entbehrt  ganz  der  Indizien  für  eine  Fälschung,  vielmehr  kann 
ab  Grund  für  das  Fehlen  im  Eopialbuch  unbedenklich  der  ange- 
nommen werden,  dass  die  Fürstenfelder  Mönche,  die  das  Kopiar  her- 
stellten, die  Urkunde  al*  zu  speziell  übergingen,  indem  sie  wesentlich 
die  Bestätigung  über  den  Verkauf  von  Ackerflächen  und  einigen  be- 
bauten Grundstücken  in  den  Ämtern  Niedernaurdorf,  Aibling  und 
Schwaben  durch  Rudolf  an  Abt  Volkmar  und  die  Mönche  des  Klosters 
Fürstenfeld  enthielt 

Die  einzige  Entscheidung,  die  unter  diesen  Umständen  offen  bleibt, 
wird  daher  sein,  dass  in  der  Witteisbacher  Kanzlei  eine  absichtliche 
Rückdatirung  aller  drei  genannten  Privilegien  auf  den  5.  April  schon 
bei  der  Ausfertigung  der  Originale  erfolgte,  nnd  die  Ausstellung  als 
solche  in  Wahrheit  vielmehr  in  Passau  vor  sich  ging,  wo  Rudolf  für 
den  17.  und  21.  April  nachweisbar  ist,  oder  sie  in  die  Zeit  eines 
Münchener  Aufenthalts  gehören,  den  Rudolf  um  den  9.  August  des- 
selben Jahres  hatte  (Koch  und  Wille  I,  S.  99).  Schon  am  3.  und 
4.  August  1311  ist  Rudolf  auch  mit  seinem  inzwischen  aus  Italien 
heimgekehrten  Bruder  Ludwig  in  Freising,  also  in  unmittelbarer  Nähe 
Münchens,  zusammengekommen  und  glich  sich  hier  mit  Ludwig  über 
die  in  alter  und  neuerer  Zeit  vorgefallenen  Streitigkeiten  unter 
Vermittlung  mehrerer  befreundeter  Fürsten  aus  (Böhmer,  Reg.  imp., 
Reichssachen  Nr.  305  und  306;  F.  M.  Wittmann,  Monumenta 
Wittelsbacensia  Bd.  II,  S.  194 — 199 2).     Die  Regierungsgeschäfte  seiner 


J)  Literale  Fürstenfeld  Nr.  l*/t:  Fürstenfeldische  Privilegia  fundationis  et 
ejusmodi  confirmationes  (alte  Nummer  A  79),  Blatt  2  b— 3  b.  —  Vom  sonstigen 
Inhalt  des  Kopiars  verdienen  an  dieser  Stelle  Hervorhebung  Rudolfs  Brief  für 
Fürstenfeld  vom  24.  April  1293  (Blatt  13  a)  und  zwei  Bewilligungen  König 
Ludwigs  für  Fürstenfeld  in  lateinischer  Sprache  d.  d.  München  13.  November 
1315  (Blatt  13  b -14  b). 

2)  Die  Wahrnehmung,  dass  u.  a.  der  Erzbischof  Peter  von  Mainz  im  Som- 
mer 1311  dem  Herzog  Rudolf  Mannschaften  gegen  seinen  Bruder  gestellt  hatte 
und  dafür  am  6.  September  1311  Weinheim  verpfändet  erhielt  (Riezler,  Ge- 
schichte Bayerns  II,  S.  288)  berechtigt  noch  nicht  zu  der  Folgerung,  dass  Ludwig 
persönlich  die  Mannschaften  des  Mainzers  abgewehrt  habe.  Die  Ansicht  C. 
Mühling's   in  seiner  Leipziger  Dissertation   >Die  Geschichte  der  Doppelwahl 


326  Kleine  Mitteilungen. 

Landeshälfte  führte  Rudolf  noch  längere  Zeit  auch  mit  Energie 
weiter,  und  erst  am  26.  Februar  1317  hat  er  mit  Beistimmung  seiner 
Gemahlin  Mechthild  und  seiner  drei  jugendlichen  Söhne  den  Verzicht 
auf  die  Begierung  ausgesprochen.  Dass  Rudolf  nicht  mehr  die  Zeit 
gefunden  hatte  sich  in  Brescia  bei  Heinrich  VII.  einzustellen,  sondern 
sich  dessen  Heere  erst  später  hinzugesellt  hat,  ergibt  sich  auch  daraus, 
dass,  als  Heinrich  VII.  d.  d.  Genua  22.  Januar  1312  dem  Herzoge 
Rudolf  für  Dienste,  die  von  diesem  1308  bei  der  Königswahl  und  bei 
der  Aachener  Krönung  geleistet  worden  waren,  den  Rheinzoll  zu  Kaub  auf 
3  Jahre  Terleiht  (Regesta  Boica  V,  S.216,  vgl.  Riezler  II,  S.  291—292), 
in  der  Urkunde  ausdrücklich  bemerkt  wird,  dass  Rudolf  in  Italien,  jedoch 
erst  seit  kurzem,  für  Heinrich  VII.  tätig  sei.  Da  Matthias  von  Neuenburg 
(Böhmer,  Fontes  IV,  S.  182)  Rudolfs  Eintritt  in  Italien  mit  dem 
königlichen  Heer  für  Oktober  1310  anmerkt,  könnte  man  auf  den 
Gedanken  einer  vor  dem  April  1311  zurückliegenden  erstmaligen  — 
im  ganzen  also  doppelten  —  Beteiligung  Rudolfs  an  dem  Römerzug 
kommen,  indessen  steht  die  Nachricht  ganz  vereinzelt  da  und  wird 
durch  die  Angaben  anderer  Quellen1)  als  unzutreffend  erwiesen. 
Königsberg  i.  Pr.  Gustav  Sommerfeld! 


Zum  Stammbaum  der  SchSnherlng-Blankenberger.    In  der 

Abhandlung  „Das  Land  im  Norden  der  Donau  (Archiv  für  österr. 
Gesch.  Bd.  94,  153,  160)  ist  unter  den  Urkunden,  in  welchen  Mit- 
glieder dieses  Geschlechtes  auftreten,  die  in  „Peuerbach*  (Liuzer 
Museumsbericht  1868)  S.  182  Nr.  II  aufgeführte  ausgeblieben.  Sie 
folgt  demnach  hier. 

Um  das  Jahr  1130  (1122—1137)  übergibt  Engilbertus  de  Schone- 
ringen  zum  Seelenheile  seines  Bruders  Pernhard  in  Gegenwart  des 
Bischofs  Reginmar  zum  Kloster  S.  Nikola  bei  Passau  „hubam  I  in 
duobus  locis  sitam  Chunizam  et  Windiberc*  mit  zehn  Hörigeu.  [o.  ö. 
ü.  B.  I.  543.] 

Die  Hüben  befanden  sich  in  Künzing  Amtsgericht  Vilshofen 
und  in  Wimberg  bei  Unter-Jglbach  Pfarre  Holzkirchen  Amtsgericht 
Osterhofen. 


des  Jahres  1314«  (München  1882)  S.  9  Anm.  2,  der  gegen  Riezler  überhaupt  in 
Abrede  stellt,  dass  der  Mainzer  Kriegshülfe  gegen  Ludwig  wirklich  gestellt  habe, 
scheint  zu  weit  zu  gehen.  Im  allgemeinen  über  den  Bruderkrieg  der  beiden 
bayerischen  Herzöge  ebenda  S.  11  und  L  i  n  d  n  e  r ,  Deutsche  Geschichte  I,  8.  282. 
»)  Z.  B.  Johann  von  Viktring  (Böhmer,  Fontes  I,  S.  363). 


Zum  Stammbaum  der  Schönhering- Blankenberger.  327 

Bernhard  der  Jüngere  kommt  anderweitig  nicht  vor. 
Die  ergänzte  Stammreihe  ist  folgende: 

Bernhard  I.  von  SchOnhering  1095—1120,  iuxta  Muhele  1108. 

Engelbert  L  von  Schönhering  c  1130;  Bernhard  11.  t  c.  1130. 

ux.  Benedikta,  Witwe  c  1145. 

Engelbert  11.  von  Schönhering  1145—1175,  von  Blanken-  Chunigunde 

berg  1155— 1186,  t  1187;  ux.  1.  Sofia,  Schwester  Dietmars  c.  1145. 

wn  Aist  c  1172,  2.  Chunigunde  c  1185,  Witwe  c.  1188. 

1.  1. 

Dietmar  t  jung.  Udalrich  von  Blankenberg  c.  1188,  t  1190—1192? 

Graz.  Julius  Strnadt. 


Literatur. 

Geschichte  der  Stadt  Wien,  herausgeg.  vom  Altertums- 
vereine zu  Wien  I  (1897)  XXIV  und  632  S.  und  II.  1  (1900)  XVII 
und  498  S.  redigirt  von  Heinrich  Zimmermann;  II,  2  (1905)  XV  und 
570  S.  redigirt  von  Albert  Starzer.     Wien,  A.  Holzhausen. 

Der  Abschluss  des  2.  Bandes  dieses  Werkes  gibt  erwünschten  Anlass, 
hier  ein  Versäumnis  nachzuholen  und  zusammenfassend  auch  über  die 
früher  bereits  ausgegebenen  Bände  zu  berichten.  Der  Wiener  Altertums- 
vereio,  der  sich  durch  die  Veröffentlichung  der  »Quellen  zur  Geschichte 
der  Stadt  Wien«1)  bereits  ein  grosses  Verdienst  um  die  Aufhellung  von 
Wiens  Geschichte  erworben  hat,  unternahm  ziemlich  gleichzeitig  damit  auch 
eine  neue  Darstellung  dieser  selbst.  Er  hat  sich  die  Durchführung  dieser 
neuen  Geschichte  Wiens  im  Sinne  eines  monumentalen  Prachtwerkes  ge- 
dacht, das  aber  streng  wissenschaftlichen  Charakter  haben  soll.  Die  Publi- 
kation ist  in  Folio-Format  gehalten  und  ausser  zahlreichen  Urproduktionen 
im  Texte  mit  einer  stattlichen  Beine  prächtig  ausgeführter  Lichtdrucktafeln 
ausgestattet.  Sie  wird  nur  in  300  Exemplaren  gedruckt  und  ist  auf  6 
Bände  berechnet.  Ob  man  freilich  damit  ein  Auslangen  finden  wird, 
scheint  mir  heute  schon  mehr  als  fraglich.  Denn  ihrem  Inhalte  nach  soll 
sich  diese  Darstellung  in  der  umfassendsten  Weise  ausdehnen.  Das  Werk 
soll  »nicht  allein  die  politische  Geschichte  der  Stadt  und  ihre  topographische 
Entwickelung,  ihre  alte  Befestigung  und  militärische  Bedeutung,  sondern 
auch  alle  Zweige  ihrer  geistigen  und  materiellen  Kultur  zur  Darstellung 
bringen,  wie  sie  sich  einerseits  im  Rechtsleben,  Verfassung  und  Verwal- 
tung, Hnmanitäts-  und  Sanitätsanstalten,  kirchlicher  Organisation,  Erziehung 
und  Unterricht,  Pflege  von  Kunst  und  Wissenschaft,  andererseits  im  Handel 
Verkehr  und  Gewerbe,  Finanz-,  Markt-  und  Münzwesen,  Zunft-  und  In- 
nungsordnungen, endlich  im  höfischen  und  bürgerlichen  Leben,  Tracht  und 
Sitten,  alten  Gebräuchen  und  Volksfesten,  Theater-  und  Konzertwesen 
äussert,  kurz  all'  dasjenige  von  seinen   Anfängen   bis   zur    Gegenwart  be- 


»)  Vgl.  diese  Zeitachr.  19,  210  ff.  und  22,  319  ff. 


Literatur.  329 

rücksichtigen,  was  auf  die  Geschichte  Wiens  im  weitesten  Sinnn  and  auf 
seine  Entwicklung  irgendwie  massgebend  eingewirkt  hat«.  (Vorwort  p.  VIII) 

Jedenfalls  tritt  uns  damit  ein  Unternehmen  von  hervorragender  und 
weitreichendster  Bedeutung  entgegen.  Nicht  eine  Stadtgeschichte,  wie  sie 
die  letzten  Jahre  so  zahreich  haben  entstehen  sehen,  liegt  hier  vor,  son- 
dern eine  städtische  Kulturgeschichte  grossen  Stiles.  Erwägt  man,  welch' 
grosse  Bedeutung  Wien  bereits  im  Mittelalter  gehabt,  wie  sehr  dünn  die 
Kaiserstadt  sich  in  verschiedenen  Beziehungen  über  alle  anderen  erhoben 
hat,  so  wird  an  sich  begreiflich,  dass  dieser  Stadtgeschichte  ein  ganz  be- 
sonderer Wert  zukomme.  Überdies  konnte  bei  einem  solchen  Programme 
eine  strenge  Beschränkung  auf  die  Stadt  selbst  nicht  immer  eingehalten 
werden,  bei  ihrer  Bedeutung  für  die  Rechts-  und  Kulturentwicklung 
Österreichs  muss  eine  Darstellung  dieser  Materien  naturgemäss  zu  aus- 
ladender Geltung  sich  erweitern. 

Der  weite  Plan  fährte,  zumal  auch  über  den  „Boden  der  Stadt  und 
sein  Belief«,  sowie  die  (prähistorische)  »Urzeit*  gehandelt  werden  sollte, 
von  vornherein  dazu,  eine  sachliche  Gliederung  vorzunehmen  und  eine 
grosse  Anzahl  von  Mitarbeitern  aus  verschiedenen  Wissenschaftsgebieten 
für  die  Darstellung  der  einzelnen  Partien  zu  vereinigen.  Das  schliesst  frei- 
lich eine  Menge  Schwierigkeiten  und  Hemmnisse  in  sich.  Einmal  die 
gegenseitige  Abgrenzung  des  Stoffes.  Wo  hört  z.  B.  die  politische  Ge- 
schichte auf?  Ist  es  überhaupt  möglich,  heute  politische  Geschichte  zu 
schreiben  ohne  Berücksichtigung  der  materiellen  und  geistigen  Kultur? 
Wie  von  selbst  ergeben  sich  dann  Wiederholungen,  ja  es  lässt  sich  kaum 
vermeiden,  dass  dieselbe  Sache  von  verschiedenen  Autoren  ganz  verschieden 
gefasst  wird.  Dass  ist  denn  auch  hier  nicht  selten  passirt.  Überhaupt 
scheint  mir  die  Disposition  des  bisher  Veröffentlichten  nicht  ganz  einwand- 
frei. Man  wollte  ursprünglich  die  ältere  Zeit  bis  zum  Anfang  des  1 6.  Jahr- 
hunderts in  zwei  Bänden  bewältigen.  Da  der  ungeheure  Stoff  anscheinend 
die  zuerst  in  Aussicht  genommenen  Grenzen  durchbrach,  schritt  man  zur 
Unterteilung  des  2.  Bandes.  Aber  diese  Halbbände  wuchsen  wiederum  zu 
ganz  dickleibigen  Grossbänden  aus,  ohne  dass  auch  damit  das  Ziel  hätte 
erreicht  werden  können.  So  wird  noch  ein  3.,  d.  h.  tatsächlich  4.  Bd., 
nötig  werden,  um  die  Zeiten  des  Mittelalters  zum  Abschluss  zu  bringen. 
Warum  man  nun  bei  einzelnen  wichtigen  Kapiteln,  wie  politische  Geschichte 
Befestigungswesen,  Handels-,  sowie  Rechtsgeschichte,  das  kirchliche  Leben 
und  die  Schule,  da  noch  eine  Scheidung  in  die  Zeit  vor  und  nach  1282 
vorgenommen  hat,  ist  schlechterdings  nicht  einzusehen.  Bei  den  ersten 
beiden  Gruppen  mag  der  Tod  des  ersten  Verfassers  wohl  schliesslich  mit 
bestimmend  gewirkt  haben,  aber  in  den  anderen  Fällen? 

Bei  solchem  Inhalt  des  in  diesen  3  Bänden  von  zusammen  nahezu 
2000  Folioseiten  Gebotenen,  wird  es  nun  umgekehrt  wohl  auch  kaum 
möglich  sein,  dass  ein  Ref.  die  Masse  des  Verschiedenen  fachmännisch  be- 
werte. Es  sollen  also  an  dieser  Stelle  nur  die  Partien  besprochen  werden, 
die  den  Historiker  näher  berühren;  auf  das  andere  kann  nur  ein  Verweis 
geboten  werden.  Die  Namen  der  Verfasser  auch  jener  Abhandlungen 
zeigen  übrigens,  wie  trefflich  die  Redaktion  es  verstanden  hat,  die  besten 
Kenner  dieser  Materien  für  das  Werk  zu  gewinnen. 


330  Literatur. 

Den  ersten  Band  leiten  folgende  Abschnitte  ein:  Der  Boden  der  Stadt 
und  sein  Relief  von  Eduard  Sues?  (S.  1 — 25);  die  Urzeit  von  Matthäus 
Much  (26 — 36);  Wien  zur  Zeit  der  Römer  von  A.  v.  Domaszewski 
(37 — 4l);  die  archäologischen  Funde  aus  römischer  Zeit  von  Friedrkä 
Kenner  (42-159).  Sodann  folgt  eine  Abhandlung  ,der  Name  Wienc 
von  Dr.  Richard  Müller  (160—184),  aus  der  hier  nur  die  bemerkens- 
werte Stellungnahme  des  Verfassers  gegen  die  von  Th.  v.  Grienberger  zu- 
letzt vertretene  Auffassung  einer  slavischen  Etymologie  hervorgehoben 
werden  mag. 

Am  meisten  Interesse  dürfte  bei  dem  Historiker  die  Darstellung  der 
politischen  Geschichte  erwecken.  Sie  ist  von  Richard  Schuster 
bis  1282  geführt  worden  (185 — 205).  Das  war  kein  leichtes  Stück  Arbeit: 
denn  die  Quellen  für  diese  älteste  Zeit  sind  spärlich  und  lassen  uns  gerade 
dort  meist  im  Stich,  wo  eine  nähere  Aufklärung  am  interessantesten  wäre. 
Schuster  hat  es  m.  E.  recht  glücklich  zu  Stande  gebracht,  uns  aus  diesen 
Bruchstücken  der  Überlieferung  ein  Bild  der  Entwicklung  von  damals  zu- 
sammenzusetzen. Vor  allem  berührt  die  Selbständigkeit  der  Forschung  an- 
genehm, da  sie  den  frischen  Eindruck  wiedergibt,  den  die  Quellen  selbst 
auf  den  Autor  unmittelbar  gemacht  haben.  Sehr  treffend,  scheint  mir, 
wird  hier  einmal  darauf  hingewiesen,  dass  wir  das  bedeutsamste  politische 
Ereignis  dieses  Zeitraumes,  —  den  Konflikt  Herzog  Friedrich's  IL,  mit  der 
Reichgsewalt  1236,  —  trotz  umfangreicher  Quellen  und  noch  reicherer 
Literatur  darüber  —  eigentlich  doch  nicht  klar  und  ganz  zu  ergründen 
vermögen. 

Der  Verfasser  war  durch  die  Veranlagung  des  ganzen  Werkes  ge- 
zwungen, die  Verfassungs-  und  Wirtschaftsgeschichte  bei  Seite  zu  lassen. 
Aber  er  hat  es  doch  verstanden,  daraus  jene  Momente  heranzuziehen,  die 
zum  Verständnis  der  politischen  Entwicklung  unbedingt  notwendig  sind. 
So  hat  er  auch  am  Schlüsse  die  wichtigen  Vorgänge  der  Jahre  127?  und 
1278  berührt  und  kurz  über  die  Erteilung  der  Stadtrechtsprivilegien  IL 
Rudolfs  gehandelt.  Diese  alte  Streitfrage  ist  eben  in  diesem  Werke  durch 
Heinrich  M.  Schuster  bei  der  Darstellung  der  Rechts-  und  Verfassungs- 
geschichte von  neuem  aufgerollt  und  anders  als  man  zuletzt  allgemein 
angenommen  hatte,  erklärt  worden.  Da  über  den  Abschnitt,  welchen  H 
M.  Schuster  bearbeitet  hat,  in  dieser  Zeitschrift  schon  früher  besonders 
Bericht  erstattet  worden  ist1),  kann  ich  diese  bedeutsame  Frage  vielleicht 
gleich  hier  besprechen.  Heinrich  M.  Schuster  vertritt  die  Anschauung, 
dass  die  Privilegien  von  1278  tatsächlich  nicht  ausgestellt,  sondern  von 
der  Bürgerschaft  als  unzureichend  zurückgewiesen  worden  seien.  Erst 
später  (1281)  seien  sie  wirklich  erteilt  worden  und  zw.  in  einer  neuen, 
erweiterten  Fassung,  die  zwar  nicht  selbst  auf  uns  gekommen,  aber  aus 
den  von  Herzog  Albrecht  1296  an  Wien  und  1305  von  Herzog  Rudolf 
an  die  Städte  Krems  und  Stein  verliehenen  (Wiener)  Rechten  zu  er- 
schliessen  sei.  Diese  Erklärung  dürfte  sich  m.  E.  wohl  kaum  halten  lassen. 
Denn  ihre  einzige  Stütze,  dass  in  jenen  beiden  Stadtrechtsurkunden  (von 
1296  und  1305)  ein  über  den  Umfang  der  Rudolfinischen  Privilegien 
hinausgehendes  Plus   enthalten  sei,  begründet  an  sich  kaum  eine  so  weit- 

')  21,  370  ff.  (v.  Voltelini). 


Literatur.  331 

gehende  and  der  ganzen  Sachlage  nach  unwahrscheinliche  Fypothese.  Dass 
eine  Reihe  von  Bestimmungen  nach  dem  Jahre  1278,  und  w.  in  der  Zeit 
K.  Rudolfs,  noch  hinzugekommen  sein  müsse,  hatte  übn  ms  schon  F. 
Eulenburg ()  erkannt,  ohne  eine  so  gewagte  Schlussfolgerung  laraus  abzu- 
leiten. Die  Hypothese  H.  Schusters  ist  denn  auch  schon  von  «llen  mass- 
gebenden Forschern,  die  Gelegenheit  hatten  dazu  Stellung  au  nehmen 
—  0.  Redlich2),  v.  Voltelini3)  und  Uhürz4)  —  einmütig  abgelehrt  worden. 
Allein  damit  ist  die  Sache  noch  keineswegs  erledigt.  Dmn  eine 
andere  Fragestellung  erhebt  sich  nun  eben  durch  die  Auffassung,  welche 
Richard  Schuster  hier  der  Sachlage  gegeben  hat.  Sie  ist,  soviel  k\  sehe, 
bis  jetzt  leider  ganz  übersehen  worden,  oder  mindestens  unbeachtt^  ge- 
blieben. Indem  auch  Richard  Schuster  die  von  Rieger  erkannten  \pwei 
Stadien  der  Privilegirung  (1277  und  1278)  festhält,  meint  er,  dass  K. 
Rudolf  erst  durch  die  Verschwörung  Paltrams  zur  Gewährung  der  uns 
erhaltenen  Rechte  (von  1278)  veranlasst  worden  sei:  »dass  Rudolf,  der 
bisher  höchstens  bereit  gewesen  sein  mag,  der  Stadt  ihre  alten  landes- 
fürstlichen Rechte  zu  gewähren,  der  Bürgerschaft  und  ganz  besonders  der 
Ratspartei,  in  der  Stunde  der  Gefahr  alles  gewährt  hat,  was  die  Ver- 
schwörung des  Paltram  für  die  unabhängige  Stellung  der  Stadt  und  ihres 
Rates  nur  immer  zu  gewinnen  hoffen  mochte«  (205).  R.  Schuster  hat 
wohl  aus  Rücksicht  auf  den  Gesamtcharakter  seiner  Darstellung  darauf 
verzichtet,  für  seine  Auffassung  die  entsprechenden  Belege  beizubringen. 
Aber  es  scheint  mir,  als  ob  sein  unbefangener  Blick  in  dieser  viel  ven- 
tilirten  Streitfrage  tatsächlich  die  treffende  Lösung  gefunden  hätte.  Be- 
sitzen wir  denn  überhaupt  einen  triftigen  Anhaltspunkt  dafür,  dass  bereits 
1277  wesentlich  dieselben  Rechte  wie  1278  an  die  Bürgerschaft  erteilt 
wurden,  und  die  Neuausfertigung  durch  die  Verschwörung  des  Kuenringers 
und  Paltrams  veranlasst  worden  sei,  nur  um  den  einen  Artikel  (29)  über 
die  Acht  desselben  und  eventuelle  Kassirung  dieser  Privilegien  im  Falle 
der  Wiederaufnahme  Paltrams  durch  die  Bürgerschaft  hinzuzufügen?  Wir 
wissen  aus  Erwähnungen  in  anderen  Stadtrechtsprivilegien,  dass  Wien  bereits 
im  Jahre  1277  von  K.  Rudolf  Rechte  erhalten  hatte.  Aber  gerade  der 
Umstand,  dass  eine  Reihe  von  Orten,  die  nach  wie  vor  Landstädte  ge- 
wesen sind,  mit  eben  diesen  Wiener  Rechten  durch  K.  Rudolf  noch  1277 
bewidmet  wurden,  macht  nicht  sehr  wahrscheinlich,  diese  mit  dem  Inhalt 
der  noch  erhaltenen  Fassung  von  1278  übereinstimmend  zu  denken.  Ge- 
rade die  Hauptsache,  die  Reichsunmittelbarkeit  mit  allen  daraus  sich  er- 
gebenden weiteren  Rechtsfolgen,  kann  sonach  nicht  wohl  damals  bereits  er- 
teilt worden  sein6).  R.  Schuster  hat  darin  also  eine  sehr  wichtige  Unter- 
scheidung gemacht.  Seine  Erklärung  hat  aber  auch  sonst  noch  sehr  viel 
für  sich.  Ist  es  denn  wahrscheinlich,  dass  K.  Rudolf  unmittelbar  vor  dem 
Entscheidungskampf  mit  einem  so  gefahrlichen  Gegner  als  es  Ottokar  war, 
Wien  gegenüber,  wo  die  Unzufriedenheit   der  Bürgerschaft   und   die  Aspi- 


»)  Das  Wiener  Zunftwesen  (Zeitschr.  f.  Sozial-  und  Wirt  schaff  sgesch.  1 ,  276). 
*)  Rudolf  v.  Habsburg  S.  751  f. 
»)  In  dieser  Zeitschr.  21,  372. 
*)  Gesch.  Wiens  IL  2  (Das  Gewerbe)  606  N.  5. 

*)  Das  hat  doch  Redlich  auch  zuletzt  noch  in  seiner  Entgegnung  auf  die 
Ausführungen  H.  Schusters  ausdrücklich  angenommen.    A.  a.  0.  752. 


332  Literatur. 

rationen  der  Ratspartei  sicher  noch  nicht  beseitigt  waren,  eine  drohend* 
Haltung  wird  eingenommen  haben  in  dem  Sinne,  dass  er  die  seit  einee 
Jahre  schon  erworbenen  Rechte  der  Stadt  nun  mit  der  Kassirung  bedrohte? 
Seiner  ganzen  Politik  nach  wird  Rudolf  eher  jetzt  »in  der  Stunde  de 
Gefahr«  nachgegeben  haben.  Erfüllte  er  jetzt  die  wesentlichsten  Wünscht 
der  Unzufriedenen  unter  der  Bedingung,  dass  die  Stadt  Treue  wahre,  dann 
konnte  er  beim  Auszug  wider  den  Todfeind  im  Rücken  unbedingt  sicher 
sein.  So  wird  auch  das  Lob,  welches  Rudolf  der  Treue  Wiens  in  schwerer 
Kot  durch  die  Arenga  des  einen  Privilegs  zu  Teil  werden  lässt,  verständlich1]» 
Auch  das,  was  wir  über  die  Lage  und  Haltung  Rudolfs  in  der  Zeit  tot 
der  Schlacht  an  positiven  Nachrichten  besitzen,  zeigt,  wie  sehr  Rudolf 
kurz  vor  der  Entscheidung  bestrebt  war,  den  Bürgern  gegenüber  eine  möglichst 
entgegenkommende  Haltung  zu  beobachten8). 

An  R.  Schusters  gehaltvolle  Ausführungen  schliesst  eine  Abhandlung 
von  R.  Müller  an:  »Topographische  Benennungen  und  raum- 
liche Entwicklung  (206 — 26 1).  Sie  ist  sehr  wertvoll  für  dk 
Besiedlungsgeschichte  Niederösterreichs  und  bringt  eine  Fülle  auch  für 
den  Historiker  interessanter  Beobachtungen,  die  sich  vorwiegend  auf  die 
dem  Verfasser  besonders  vertraute  Ortsnamenforschung  stützen.  Ick 
verweise  hier  bloss  auf  die  Ausführungen  über  die  Slovenen  im  Wiener 
Becken  und  die  Unterscheidung  der  zwei  (älteren  und  jüngeren)  Schichten 
in  der  bayrischen  Besiedlung,  was  sehr  gut  zu  Meitzens  Ergebnissen  auf 
Grund  des  Studiums  der  Flurverfassung  stimmen  würde. 

Besonders  fühlbar  wird  der  Mangel  an  entsprechenden  Quellen  in 
der  Darstelllung  des  »Befestigungs-  und  Kriegswesen«  (262 — 291) 
von  W.  Bö  he  im  (t).  Was  hier  über  den  Fortbestand  Wiens  und 
seiner  Befestigungen  vom  Ausgang  der  Römerzeit  bis  ins  12.  Jahrhundert 
ausgeführt  und  angenommen  wird,  besagt  eigentlich  doch,  wenn  auch 
wider  den  Willen  des  Verfassers,  nur  die  gänzliche  Unsicherheit  unseres 
Wissens  davon.  Die  Annahme,  dass  Wien,  die  römische  Militärstadr,  durch 
die  Jahrhunderte  fortbestanden  und  sich  auch  von  den  Magyaren  vielleicht 
gegen  Zahlung  eines  Tributes  und  andere  Verpflichtungen,  eine  Schonung 
ihres  Gebietes  erkauft  habe8),  steht  ganz  in  der  Luft.  Als  einzig  annehm- 
barer Beleg  für  den  Fortbestand  der  alten  Befestigungen  könnte  noch  die 
Tatsache  betrachtet  werden,  dass  die  Neubefestigungen  des  1 2.  Jahrhundert« 
»in  Lage  und  Richtung  an  vielen  Stellen  genau  mit  jenen  zusammentreffen, 
welche,  den  Funden  und  Spuren  nach  zu  schliessen,  noch  zur  spätes 
Römerzeit  bestanden  hatten«4).  Ob  aber  dieser  Schluss  zwingend  ist?  Auch 
für  das  Weitere  müssen  doch  meist  Rückschlüsse  aus  jüngerer  Zeit  her- 
halten, oder  Vergleiche  mit  anderen  Städten,  um  Näherungswerte  zustande 
zu  bringen,  für  die  Belege  selbst  fehlen. 

Es  folgt  sodann  nach  dem  wichtigen  Kapitel  von  Heinrich  Schuster 
(»Die  Entwicklung  des  Rechtslebens,  Verfassung  und  Verwal- 
tung (293 — 396)*),  über  das  hier  schon  ausfuhrlich  gehandelt  worden 
ist,  die  Darstellung  von  »Handel,  Verkehr  und  Münzwesen4  durch 

»)  Vgl.  darüber  Redlich,  Rudolf  v.  Habsburg  S.  310. 

*)  Vgl.  dazu  die  Ausfuhrungen  W.  Böheims  in  dieser  Gesch.  Wiens  1,2dl. 

*)  Ebenda  265. 

<)  268  und  271. 


Literatur.  333 

A.  v.  Luschin-Ebengreuth«.  Die  umfangreichen  Darlegungen  (S.  397 
— 444)  erstrecken  sich  auf  Handelswege  und  Handelspolitik,  Münz-,  Maut- 
und  Zollwesen,  die  Mass-  und  Geldverhältnisse,  sowie  zum  Teile  auch 
auf  das  ältere  Gewerbewesen  der  Stadt  (im  13.  Jahrh.).  Ausfuhrlich  kommen 
dabei  die  aus  jener  Zeit  erhaltenen  Münzgepräge  zur  Behandlung,  die  auf 
beigegebenen  Tafeln  auch  reproduzirt  werden. 

Diese  Ausführungen  des  ausgezeichneten  Kenners  jener  Materien 
dürfen  als  besonders  wertvoll  angesehen  werden.  L.  konnte  sich  dabei 
ohnehin  hauptsächlich  nur  auf  seine  eigenen  Arbeiten  stützen,  die  er 
früher  über  die  Wiener  Pfennige  und  dann  über  die  Handelspolitik  der 
österreichischen  Herzoge  im  Mittelalter  veröffentlicht  hatte.  Hier  also  ist 
Baum  für  weitere  Forschung,  für  die  eine  treffliche  Zusammenfassung  des 
bisher  Erkennbaren  nun  vorliegt. 

Im  Einzelnen  scheint  mir  die  Beurteilung  Herzog  Friedrichs  IL 
(413  tu  416)  etwas  zu  sehr  durch  die  doch  einseitig  gefärbte  Überlieferung 
bestimmt  zu  sein.  Hier  hätte  auch  die  interessante  Nachricht  der  Salz- 
burger Annalen  über  eine  1236  vom  Herzog  verhängte  Handelssperre  gegen 
Bayern  und  Salzburg  verwertet  werden  können.  Sie  zeigt,  wie  bedeutend 
der  Getreidehandel  mit  Ungarn  damals  schon  gewesen  ist,  wie  sehr  man 
ein  solche  Massregel  auch  in  weiteren  Kreisen  empfindlich  verspürte.  Für 
den  Handel  nach  Polen,  den  L.  doch  wohl  zu  gering  einschätzt,  bieten 
die  Nachrichten  über  die  Translation  der  Gebeine  des  hl.  Florian  aus 
Krakau  (durch  Kaufleute  von  Enns !)  wertvolle  Hinweise  für  das  1 2.  Jahr- 
hundert. Ausserdem  möchte  ich  noch  auf  eine  andere,  wohl  gleichfalls 
übersehene  Tatsache  aufmerksam  machen,  die  Abraham  aufgedeckt  hat. 
Es  bestand  nämlich  —  ein  Zeichen  für  die  Handelsbeziehungen  des  gerade 
für  Österreich  so  massgebenden  Regensburg  —  schon  im  12.  Jahrhundert 
eine  Kolonie  deutscher  Kaufleute  in  Kiew,  für  welche  in  einer  dort  er- 
bauten Kirche  das  Wiener  Schottenstift  durch  eine  Filiale  die  Seelsorge 
versah1). 

Auch  die  Bedeutung  des  Wiener  Gewerbes  im  13.  Jahrhundert  ver- 
anschlage ich  wesentlich  höher  als  L.  es  tut.  Ich  weiss  nicht,  wesshalb 
er  die  bestimmten  Nachrichten  Enenkels  und  der  steierischen  Beimchronik 
so  ganz  misstrauisch  behandelt.  L.  gerät  hier  mit  sich  selbst  in  Wider- 
spruch. Denn  während  seiner  Auffassung  nach  das  Gewerbe  Wiens  im 
13.  Jahrhundert  wenig  Bedeutung  gehabt  habe,  pflichtet  er  anderseits  doch 
wieder  der  Annahme  Eulenburgs  bei,  dass  es  sich  bei  dem  Verbot  der 
Uniones,  welchem  wir  seit  der  Zeit  K.  Rudolfs  bereits  begegnen,  um  Kar- 
telle gehandelt  habe,  die  auf  eigenmächtige  Regelung  des  Wettbewerbes 
durch  Abhalten  Fremder  und  auf  Verabredungen  über  Preise  und  Löhne 
gerichtet  gewesen  seien  (438).  War  eine  Cartellbildung  damals  bereits 
in  Wien  möglich,  dann  setzt  dies  bei  der  richtig  betonten  Abhängigkeit 
der  Zünfte  vom  Stadtregiment  jedenfalls  eine  grosse  Bedeutung  des  Ge- 
werbes voraus2). 

Eine  recht  fleissige  Zusammenstellung  über  „Das  kirchliche  Leben 
und  die  christliche  Caritas  (Wohltätigkeitsanstalten)11  bietet  Anton 

')  Vgl.  Abraham  in  d.  Anzeiger  d.  Krakauer  Akad.  1901  Nr.  7  (die  ir- 
ländischen Mönche  in  Kiew). 

»)  Vgl.  dazu  auch  Uhlirz  Art.  »Gewerbe«  unten  S.  338  f. 


334  Literatur. 

Mayer  (445 — 480).  Der  Wert  dieser  antiquarischen  Kompilation  ruht 
scheint  mir,  mehr  in  den  Nachweisen  für  das  Aufkommen  der  einzelnen  Kirch« 
und  Stiftungen,  als  in  der  sachlich  durchdringenden  Erfassung  des  mit- 
geteilten Tatsachenmateriales.  Über  die  Patronatsverhältnisse,  die  Bistums- 
frage und  der  Passauer  Offizialat,  sowie  die  Synode  von  1267  hätte  ich  eine 
weniger  descriptive,  aber  etwas  tiefer  greifende  Darstellung  gewünscht 
Der  schon  zitirte  Nachweis  Abrahams  über  die  Filiale  des  Wiener  Schotten- 
klosters  in  Kiew  ist  leider  übersehen  worden.  Für  das  folgende  kurze  Kapitel 
»die  Schulen*  (481 — 487)  schien  derselbe  Verfasser  nach  seinen  früherem 
Arbeiten  besonders  berufen.  Neues  ergibt  auch  diese  Darstellung,  soviel  kh 
sehe,  allerdings  nicht.  Den  Beschluss  des  1.  Bandes  machen  die  3  Abschnitte: 
»Mittelalterliche  Baudenkmale  Wiens  aus  der  Zeit  vor  des 
Habs  burgern«,  eine  Arbeit  K.  Lind's,  die  durch  zahlreiche  interessante 
Abbildungen  wirksam  wird,  ferner  »Dichtungen  und  Sänger,  das  Hof- 
und  Minneleben  bis  127  0  von  A.  E.  Schönbach  (524 — 555).  end- 
lich „Das  Volksleben,  Gebräuche  und  Sitten*  von  Anton  Mayer 
(557 — 586).  Ich  hebe  hier  davon  die  Darstellung  Schönbachs  herror,  da 
sie,  in  trefflicher  und  anregender  Form  geschrieben,  auch  dem  Historiker 
eine  ganze  Reihe  wertvoller  Zusammenhänge  erschliesst. 

Der  2.  Band  bietet  in  seinem  1.  Teile  eine  »Geschichte  des 
Wappens  der  Stadt  Wien«  von  G.  Grafen  v.  Pettenegg,  die  mit 
34  Folioseiten  (l — 34)  doch  wohl  etwas  zu  lang  geraten  ist,  dann  einen 
Abschnitt  über  die  »Quellen  und  Geschichtsschreibung  von  K. 
Uhlirz,  (35 — 107),  ferner  die  Fortsetzung  der  schon  im  1.  Band  ent- 
haltenen Kapitel  über  »die  räumliche  Entwicklung  und  topogra- 
phische Benennungen«  von  Bichard  Müller  (108 — 283),  das  >Be- 
festigungs-  und  Kriegswesen«  von  Hauptmann  A.  Kutzlnigg 
(284 — 351),  sowie  »Rechtsleben,  Verfassung  und  Verwaltung* 
von  Heinrich  M.  Schuster  (352 — 498).  Sie  alle  fuhren  die  Dar- 
stellung bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters.  Nur  Kutzlnigg  greift.  — 
hier  etwas  überbreit  —  bis  zum  Jahre  1529  hinaus.  Man  merkt  diesen 
Ausführungen  an,  dass  dem  Verfasser  die  historische  Schulung  fehle  und 
muss  bedauern,  dass  man  nicht  W.  Erben' s  sachkundige  Kraft  dafür  ge- 
wonnen hat.  Ich  beschränke  mich  hier  darauf,  über  die  Arbeiten  von 
Uhlirz  und  Schuster  des  näheren  zu  berichten,  da  eine  fachmännisch  wert- 
volle Kritik  der  anderen  Kapitel  wohl  an  anderer  Stelle  eher  zu  gewärtigen 
ist.  Die  Ausführungen  von  Uhlirz  verbreiten  sich  über  das  Gesamtgebiet 
der  Wiener  Geschichtsquellen,  indem  sie  sich  nicht  auf  die  erzählenden 
Quellen  beschränken,  sondern  darüber  hinaus  auch  auf  Stadt-  und  Grund- 
bücher, Kauf-  und  Satzbücher,  sowie  die  Rechnungen  und  das  Gültenbuch 
der  Stadt  kurze  Hinweise  bieten.  War  U.  hiebei  genötigt,  durchaus  selb- 
ständig vorzugehen  und  von  Grund  aufzubauen,  so  hat  er  aber  auch  dort« 
wo  eine  reiche  Literatur  über  die  darstellenden  Quellen  schon  bestand, 
diese  mit  wertvoller  Forschung  selbständig  ergänzt  und  gefördert.  Sehr 
wichtig  sind  einmal  die  Ausführungen  über  das  Amt  des  Stadt^chreibers, 
dann  jene  über  Jans  Enenkel,  dessen  literarische  Produktion  U.  entgegen 
der  herrschenden  Meinung  in  die  vorhabsburgische  Zeit  setzt  (62),  über 
die  Chronik  des  sog.  Matthäus  oder  Gregor  Hagen,  bei  der  er  mit  Recht 
die   Anteilnahme   ihres    angeblichen  Autors,    Joh.    Seffher,    erheblich   ein- 


Literatur.  335 

schränkt  (f>9);  über  Helene  Kottaner,  die  fortab  als  »eine  echte  Wienerin« 
zu  gelten  haben  wird  (76),  und  den  Schottenabt  Martin,  Verfasser  des 
Senatoriums  (87  siehe  Nr.  6!).  —  Wir  begegnen  dabei  überall  sorgfaltiger 
und  umsichtiger  Forschung,  die  unabhängig  von  den  bisherigen  Annahmen 
stets  auf  das  Wahrscheinliche  gerichtet  bleibt.  Über  die  hier  im  Vorder- 
grunde des  Interesses  stehende  sogen.  Continuatio  Vindobonensis  wird  in 
dieser  Zeitschrift  demnächst  besonders  gehandelt  werden.  Aber  wenn 
auch  Heiligenkreuz  als  Entstehungsort  sich  als  zutreffender  erweisen  sollte, 
denn  Klosterneuburg,  wie  U.  meint,  so  gebürt  U.  das  grosse  Verdienst, 
einmal  die  Annahme  einer  Entstehung  in  Wien,  anderseits  aber  auch  die 
Fabel  von  einer  bürgerlichen  Annalistik  hier  in  Wien  wiederlegt  zu  haben 
—  das  ist  ein  grosser  Gewinn  für  die  Forschung,  zumal  er  durchaus  ge- 
sichert erscheinen  darf. 

Die  Darstellung  H.  Schusters  umfasst  die  Rechtsgeschichte 
der  Stadt  im  weitesten  Umfange  und  bietet  neben  Ausführungen  über 
die  Verfassung  und  einer  eingehenden  Besprechung  der  Bechtsquellen 
(Stadtbücher)  insbesondere  auch  eine  ebenso  ausführliche  Geschichte  der 
städtischen  Verwaltung  in  allen  ihren  Zweigen.  Da,  wie  bekannt,  die 
Stadt  Wien  für  die  meisten  anderen  Städte  des  Herzogtums  Österreich  und 
darüber  hinaus  massgebend,  wenn  auch  nicht  ein  förmlicher  Oberhof  wurde, 
erhellt,  wech'  grosse  Bedeutung    dieser    stattlichen  Arbeit  zukommt. 

Mit  Becht  betont  Schuster  die  »epochale  Veränderung  der  Verfassung 
und  demzufolge  der  Rechtsbildung  für  Wien«,  welche  im  Privileg  Herzog 
Albrechts  I.  vom  Jahre  1296  zum  Ausdruck  gelangt,  die  »nunmehr 
überwiegend  und  grundsätzlich  von  der  landesherrlichen  Gewalt  bestimmt 
wird«  (S.  356).  Das  scheint  heute  nicht  mehr  überflüssig  hervorzuheben, 
da  ühlirz,  seitdem  ich  darauf  nachdrücklich  hingewiesen  hatte1),  geradezu 
eine  dem  entgegengesetzte  Auffassung  aussprach2).  Nahm  ühlirz  an,  dass 
Albrecht,  indem  er  die  Wiener  1288  zum  Verzichte  auf  die  Privilegien 
K.  Rudolfs  nötigte,  »dadurch  ihrer  städtischen  Selbständigkeit  nicht  nabe- 
treten wollte  und  diese  auch  später  nicht  verkürzt  hat«,  so  zeigt  Seh.  im 
einzelnen,  wie  sehr  nun  die  städtische  Autonomie  tatsächlich  beeinträchtigt 
wurde.  Nicht  nur  die  auf  das  Reich  bezüglichen  Absätze  erscheinen  im 
Alorechtinum  ausgeschieden,  es  sind  Veränderungen  hier  eingetreten,  die 
sowohl  hinsichtlich  der  Organisation  des  Rates  wie  des  städtischen  Gesetz- 
gebungsrechtes, der  Steuerhoheit  des  Landesherrn,  der  militärischen  Ver- 
pflichtung der  Bürgerschaft  u.  a.  m.  offensichtlich  werden. 

Gegenüber  Tomaschek,  der  annahm,  das  Albrecht  I.  beide  Privilegien 
K.  Rudolfs  bestätigt  habe,  uns  aber  nur  das  eine  erhalten  sei,  sucht  Seh. 
dies  als  irrig  zu  erweisen.  Albrecht  habe  vielmehr  ein  zweites  (verschol- 
lenes) Privileg  den  Wienern  nicht  verliehen  (358). 

Zu  wenig,  scheint  mir,  hat  Seh.  die  wichtige  Frage  nach  der  Stellung 
Albrechts  zu  den  Altbürgern  (1296)  ausgeführt.  Wie  wohl  er  richtig 
darauf  hinweist  (399),  dass  die  Ergänzungswahlen  in  den  Stadtrat  nicht 
mehr  (wie  im  Rudolf.  Art.  14)  durch  maior  et  sanior  pars  consilii  er- 
folgten, sondern  ein  reines  Majoritätsprinzip  nunmehr  aufgestellt  erscheint, 

M  Die  Bedeutung-  Herzog  Albrechts  für  die  Ausbildung  der  Landeshoheit 
in  Osterreich  Bl.  d.  Vereins  f.  Lk.  v.  N.-ö.  1893  S.  255  N.  1. 

s)  Die  Treubriefe  der  Wiener  Bürger.  Mitt.  d.  Instit.  Erg.-Bd.  5  S.  107  N.  1. 


336  Literatur. 

so  bat  er  doch  eine  Erklärung  der  an  sich  nicht  ganz  klaren  Fassung 
(swen  diu  meist  menige  mit  rechter  chur  zu  dem  rat  erweit)  nicht  gegeben 
Nach  Seh.  hätten  die  Handwerker  erst  1396  sowohl  das  aktive  als  passif« 
Wahlrecht  zum  Stadtrat  erhalten  (404).  Er  lehnt  ausdrücklich  die  altere 
Ansicht  von  E.  Weiss  ab  (403),  dass  schon  vor  1396  die  weiteren  Bürger- 
ausschüsse  (>  Genannte«  und  »Gemein*)  auch  aus  Handwerkern  bestandea 
haben.  Ob  das  wirklich  gesichert  ist?  Spricht  dagegen  nicht  die  andere 
Annahme  Sch.'s  selbst,  dass  eine  indirekte  Wahl  anzunehmen  sei,  indem 
er  die  Genannten  gewissermassen  als  Vertrauensmänner  der  Gesamtbürger- 
schaft auffasst  (40 1).  Liegt  es  da  nicht  nahe,  die  deutliche  Abänderung 
des  Albrechtinums  (1296)  in  dem  Sinne  zu  interpretiren,  dass  damals 
bereits  ein  aktives  Wahlrecht  der  Gesamtbürgerschaft  zukam?  Denn  dass 
nicht  darauf  des  Interesse  der  Handwerker  im  Jahre  1396  mehr  gerichtet 
scheint,  hat  Seh.  doch  selbst  richtig  hervorgehoben  (404). 

Beachtenswert  ist  der  Nachweis  Sch.'s,  dass  die  Genannten  dieser 
jüngeren  Zeit  nicht,  wie  man  bisher  annahm,  mit  den  schon  1221  unter 
derselben  Bezeichnung  auftretenden  Beweiszeugen  identisch  seien  (402). 
Richtig  wird  auch  der  Wegfall  des  Selbstergänzungsrechtes  (seit  1396) 
betont  (404). 

Nicht  zu  übersehen  sind  endlich  noch  die  Bemerkungen  über  die 
Zünfte.  Unter  den  1278  verbotenen  Unionee  sei  nicht,  wie  Eulenburg 
meinte,  ein  Kartell  zu  verstehen,  die  Zünfte  seien  damals  durch  K.  Rudolf 
nicht  bleibend  aufgehoben  worden,  sondern  »es  wurde  ihnen  nur  jede 
eigenmächtige  Satzung  und  Vereinsbildung  untersagt  (434  siehe  auch 
unten  S.  339  f.). 

Man  sieht  schon  aus  diesen,  den  reichen  Inhalt  der  Ausfuhrungen 
Sch.'s  auch  nicht  annähernd  erschöpfenden  Auszügen,  wie  wichtig  dieselben 
für  alle  weitere  Stadtrechtsforschung  in  Österreich  sind. 

Den  2.  Teil  des  2.  Bandes  eröffnet  M.  Vancsa  mit  einer  Darstellung 
der  politischen  Geschichte  Wiens  1283 — 1522  (S.  499 — 591). 
Eingehend  wird  zunächst  die  für  W.  so  bedeutsame  Regierung  Albrechts  L 
behandelt  und  eine  scharfsinnige  Erklärung  der  berühmten  Kämpfe  Wiens 
mit  dem  Landesherrn  geboten.  Sehr  richtig,  scheint  mir,  hat  Vancsa 
gegenüber  Uhlirz  ausgeführt,  dass  man  den  Bericht  des  steirischen  Reim- 
chronisten  doch  nicht  ganz  und  gar  verwerfen  könne1).  Das3  dem  Ver- 
zicht Wiens  auf  die  Privilegien  K.  Rudolfe  im  Jahre  1288  begleitet  von 
29  Treubriefen  der  hervorragendsten  Wiener  Bürger  ein  Aufstand  voran- 
gegangen sei,  wird  man  sehr  wohl  annehmen  dürfen.  Ebenso  dass  Herzog 
Albrecht  dann  1296  den  Bürgern  das  bekannte  Privileg  erteilt  habe  im 
Hinblick  auf  die  Treue,  welche  die  Stadt  ihm  bei  so  ernsten  Komplikationen 
bewahrte,  wie  sie  1292  und  1295  statt  hatten.  Ja,  ich  wäre  sogar  ge- 
neigt noch  weiter  zu  gehen.  Es  kann  wohl  als  selbstverständlich  geltem 
dass  der  förmlichen  Ausstellung  des  Privilegs,  zumal  darin  wesentliche 
Abänderungen  gegenüber  dem  Rudolhnum  vorgenommen  wurden,  längere 
Verhandlungen   mit   der  Bürgerschaft   vorausgegangen   sein   müssen.     Der 

')  Das  vielfach  als  Haupthindernis  für  Beine  Verwertung  betrachtete  Schweigen 
der  anderen  Quellen  besagt  heute  nur  mehr  sehr  wenig,  da  wir  wissen,  dass  die 
sogen.  Cootin.  Vindobon.  ausserhalb  Wiens  entstanden  ist.  Vermutlich  sogar 
nicht  im  nahen  Klosterneuburg,  sondern  in  Hl.  Kreuz. 


Literatur.  337 

Aufstand  des   österreichischen  Adels  brach  Mitte  November   1295  los;  das 
Privileg  für  Wien  aber  dadirt  vom  12.  Februar   1296,  ans  einer  Zeit,  da 
jene  Empörung   noch    nicht   niedergeworfen    war.     Ob    da  die  Gewährung 
seitens  Albrechts  wirklich  so  ganz  »aus  freien  Stücken«  erfolgte?    Er  musste 
mindestens   eine  Gährung  in  der  Bürgerschaft  jetzt   befürchten.     Um    sie 
nicht  zu  gefährlicher  Grösse  anwachsen   zu    lassen,    hat    er    offenbar  Ver- 
handlungen mit  der  Bürgerschaft  eingeleitet,    als  deren  Ergebnis    des  Al- 
brechtinum  zu   betrachten   ist.     Es    bedeutete    gegenüber    dem   bisherigen 
Zustand  (seit  1288)  doch  eine  beträchtliche  Eonzession  seitens  des  Landes- 
herren.    Damit  tritt  zugleich  die  Entwicklung  Wiens  in  ein  neues  Stadium. 
Der  nun  folgenden  Zeit  wesentlich  innerer  Entwicklung  ist   m.  E.  Vancsa 
weniger    gerecht    geworden    als    der    vorausgehenden    und    nachfolgenden 
Periode.     Der  Gegensatz  in  dem  Verhalten  Wiens  zu  jenem  west-  und  süd- 
deutscher Reichsstädte  ist  keineswegs  verwunderlich,  wie  V.  (510)    meint, 
er  war    naturgemäss    durch    die    gänzlich   anderen   Verfassungsverhältnisse 
hier  und  dort  bedingt.     Aus  dem  gleichen    Grunde   kann    man    hier  auch 
wohl  kaum  »jene  schweren  inneren  Kämpfe«    erwarten,   welche    in   dieser 
Zeit  das  Aufstreben    der  Zünfte    gegen    die    alten  Patriziergeschlechter    in 
den  Reichsstädten  hervorrief  (51 1).     Sicherlich   aber   haben    auch    in 
Wien  nicht  zu  unterschätzende  soziale  Bewegungen    gerade   im    14.  Jahr- 
hundert stattgefunden,  wie  ein  Vergleich  der  beiden  Privilegien  von  1296 
und  1396  andeutet.     Die  Auffassung  Vs.,  die  Herzoge   hätten    »ohne  den 
geringsten  Widerspruch    der    Bürgerschaft,  das  was  an  anderen  Orten  das 
Ergebnis  dieser  inneren  Kämpfe  war,  einfach  dekretirt,  ...  um  dem 
Zeitgeiste  Rechnung  zu  tragen €  (511),    wird   wohl   kaum    zu  halten  sein. 
Hier,  bei    der  Darstellung    des    14.   Jahrhunderts,    hat   sich    V.,   wie   mir 
scheint,  überhaupt  zuviel  von  dem  schwer    durchführbaren  Programm  der 
Scheidung  politischer   von    der  Kulturgeschichte    beeinflussen    lassen.     Die 
Behandlung  dieses  Zeitraumes  wird  so  nicht  nur  uneben  —  9  Seiten  von 
93  handeln  über  dieses  ganze  Jahrhundert  —  sie    sinkt  auch  zur  dürren 
Annalistik  rein    äusserer  Vorgänge    herab.     Es   werden   zwar    so   ziemlich 
alle  jene  Tatsachen  aufgezählt  (512),  die    von    einer    grossartigen  inneren 
Entwicklung   zeugen,    allein    der    darin    ruhende    Stoff  ist   nicht    durch- 
dringend genug  verarbeitet,    um    daraus   ein   plastisches  Zeitbild   zu    ent- 
werfen.    Abgesehen  davon  dass  einzelne  Auffassungen    geradezu   unrichtig 
sind  —  V.  spricht  (518)    z.  B.   von   einem   Verbot   der   Ausübung  jeder 
Grandherrlichkeit  auf  dem  Boden   der    Stadt    —    ist    insbesondere    seine 
ganze  Anschauung   von    der  Stellung   der  Herzoge    zur    städtischen   Wirt- 
schaftspolitik   jedenfalls     verfehlt.      Während    nach   V.    die   Bürgerschaft 
sich  an  ihre  unselbständige  Stellung  gewöhnt   hatte   und    damit  zufrieden 
war,  sind  es  stets  die  Herzoge,  die  »immer  rechtzeitig  helfend  eingreifen«, 
um  dem  wirtschaftlichen  Notstand  abzuwenden  und  Schäden  auszubessern. 
Ja,  von  der  bekannten  Urkunde   Herzog   Rudolfs   von    1361    sagt   V.   ge- 
radezu (523),  dieser  »Erlass«  habe   „ eine  gänzliche  soziale  Umwälzung  de- 
kretirt,  wie    sie    anderwärts  ohne  Beispiel  ist,  oder  sich  doch  nur  sehr 
langsam  vollzog«.     Die  Reformen  Rudolfs  IV.  wollten  nach  V.    »so  plötz- 
lich neue  Zustände   schaffen,    dass   bei   aller   Gefügigkeit,    welche   wir   im 
allgemeinen  finden,  doch    die  Auflehnung   der   betroffenen  Interessenkreise 
nicht   ausbleiben    konnte«.     V.   erscheint   hier    von    dem  Standpunkt    der 

Mttteilnneen  XXVII.  22 


338  Literatur. 

älteren  Forschung  zu  sehr  abhängig,  die  ohne  nähere  Vertrautheit  mit 
der  inneren  und  speziell  Wirtschaftsgeschichte  solche  besonders  auffallende 
Erscheinungen  derselben,  an  welchen  sie  nicht  ganz  vorübergehen  kontte, 
überraschend  und  neu  fand.  Je  mehr  nun  die  Forschung  sieb  auf  dieses 
Gebiete  ausgestaltet  und  vertieft,  desto  klarer  tritt  das  Allmähliche  aach 
dieser  Entwicklung  zu  Tage.  Gerade  der  Tätigkeit  Rudolfs  IV.  wird 
immer  weniger  originelle  Bedeutung  zuerkannt1).  Keinesfalls  aber  ist, 
wie  V.  nach  der  schwachen  Arbeit  von  Bruder  annimmt,  bei  diesen  Be- 
formen das  Vorbild  der  Luxemburger  »unverkennbar«  (513   n.   l). 

Im  Ganzen  wird  man  wohl  heute  schon  sagen  dürfen,  dass  die  Wirtschafts- 
politik der  Habsburger  seit  dem  1 4.  Jahrhundert  sehr  stark  durch  die  St&he 
selbst  beeinflusst  wurde,  da  jene  mit  dem  Niedergang  der  Landwirtschaft  und 
ob  der  zahlreichen  Domänen  Verpfandungen  überdies  finanziell  immer  mehr 
auf  die  Städte  angewiesen  waren  und  an  diesen,  besonders  seit  Ausbildung 
der  indirekten  Steuern  (Ungelt),  wirtschaftlich  ihren  Hauptrückhalt  fanden. 
Daher  auch  die  bereits  mehrfach  bemerkte  Parteinahme  zu  Grünsten  der 
ratsfahigen  Geschlechter  (will  sagen  Kaufleute)  und  das  Niederhalten  der 
Zünfte  (Handwerker)2). 

Bei  einer  durchdringenderen  Erfassung  dieser  grossen  und  wichtigen 
Vorgänge  des  14.  Jahrhundertes  hätten  dann  auch  die  schon  ausser  lieh  her- 
vortretenden Ereignisse  von  1396  ab  nach  grösseren  Gesichtspunkten  zu- 
sammen gefasst  werden  können.  Die  mächtigen  Bewegungen  des  1 4.  Jahr- 
hundertes sprengten  die  alte  Fessel,  als  auch  den  bürgerlichen  Parteiungen 
der  Zwiespalt  im  Herrscherhause  zu  Hilfe  kam;  in  demselben  Momente, 
als  die  alte  geschlossene  Einigkeit  der  Herzoge  zersplitterte,  ward  den 
unteren  sozialen  Klassen  der  lang  erstrebte  Erfolg  zu  TeiL  Sehr  ausführ- 
lich hat  V.  nun  dann  die  bekannten  Vorgänge  des  15*  Jahrhunderts  ge- 
schildert. Das  macht  so  ziemlich  seine  Darstellung  selbst  aus  (5 1 7 — 59ll 
Seine  Ausführungen  sind  wertvoll,  weil  sie,  sorgfältig  und  gründlich  ge- 
arbeitet, im  einzelnen  nicht  unwichtige  Berichtigungen  und  Ergänzungen 
gegenüber  den  bisherigen  Darstellungen  (besonders  auch  jener  Bachmanns) 
vorbringen.  Allerdings  hätten  auch  da  aus  oft  unansehnlichen  Details 
grössere  Zusammenhänge  schärfer  herausgearbeitet  werden  können. 

An  die  Darstellung  Vancsa's  schliesst  sich  ein  überaus  wichtiger 
Abschnitt  »Das  Gewerbe«  (1208 — 1527)  von  Karl  Uhlirz  (o92— 
740).  Gerade  auf  diesem  Gebiete  war  es  bis  in  die  jüngste  Zeit  mit  der 
Forschung  in  Österreich  recht  schlecht  bestellt.  Nicht  nur  dass  die  Ver- 
öffentlichung der  Quellen  sehr  lücken-  und  mangelhaft  war,  es  fehlte  an 
einer  durchgreifenden  und  umfassenden  Bearbeitung  nahezu  gänzlich.  Die 
Leistung  von  Uhlirz,  der  selbst  zuerst  durch  seine  Regesten  aus  dem  Ar- 
chive der  Residenz-  und  Reichshauptstadt  Wien  (Jb.  d.  Kunst- Sammlung, 
d.  A.  H.  Kaiserhauses  XVI — XVIII)  dafür  eine  breite  Basis  geschaffen  bat 
ist  umso  höher  zu  veranschlagen,  als  hier  zum  erstenmal e  auf  Grund  eines 
sehr  umfänglichen  Quellenmateriales  eine  zusammenfassende  Darstellung 
geboten  wird.     Durch  sie  erfahrt  denn  auch  die  einzige  Arbeit,  welche  in 


i)  Vgl.  v.  Srbik,    Die   Beziehungen  von  Staat   und  Kirche   in  Österreich 
S.  163.  179  ff.  189  ff. 

2)  v.  Luacliin,  Österr.  Reichsgescb.  S.  244. 


Literatur.  339 

neuerer  Zeit  über  das  Wiener  Gewerbe  erschienen  ist  —  Ealenburgs  Auf- 
satz über  das  Wiener  Zunftwesen  (Zeitschrift  f.  Sozial-  und  Wirtschafts- 
geschichte 1.  und  2.  Band)  —  mehrfache  Berichtigungen.  Allerdings  für 
die  älteste  Zeit  fliessen  die  Quellen  recht  spärlich,  so  dass  gerade  die 
wichtigsten  Fragen  über  die  Entstehung  und  älteste  Organisation  der 
Handwerkerverbände  nur  schwer  aufzuhellen  sind.  Sehr  ansprechend 
scheint  mir  die  Vermutung  U.s  (598),  dass  »die  oftmalige  Auflösung  der 
gewerblichen  Verbände  es  hauptsächlich  verschuldet  habe,  dass  uns  die 
ältesten  und  wertvollsten  Urkunden  nicht  mehr  erhalten  sind**  U.  gliedert 
seine  Darstellung,  der  eine  übersichtliche  Besprechung  der  Quellen  und 
Literatur  vorangeht  (l),  in  vier  Kapitel:  2.  die  geschichtliche  Entwicklung, 
will  sagen  die  äussere  Geschichte  der  Gewerbeverfassung  —  3.  die  ein- 
zelnen Bestimmungen  der  Gewerbeordnungen,  d.  h.  die  innere  Verfassung 
der  Gewerbe,  4.  die  Bruderschaft  (Zeche)  und  5.  die  einzelnen  Gewerbe. 
Mit  eindringender  Sachkenntnis  werden  so  die  verschiedenen  Fragen  der 
Wiener  Gewerbegeschichte  unter  sorgfältiger  Heranziehung  eines  grossen 
Quellenmateriales  behandelt,  so  dass  damit  für  alle  weitere  Spezialforschung 
eine  gesicherte  Grundlage  und  reiche  Anregung  geboten  erscheint.  Wie 
viel  Neues  dabei  sich  ergibt,  braucht  nach  dem  oben  Gesagten  nicht  be- 
tont zu  werden,  U.  erschliesst  uns  eben  eih  grösstenteils  jungfräuliches 
Gebiet. 

Für  die  in  neuerer  Zeit  vielfach  ventilirte  Frage  nach  der  Entstehung 
der  Zünfte  bietet  das  Wiener  Material,  wie  bereits  bemerkt,  nur  wenig 
Anhaltspunkte.  Immerhin  scheint  mir  soviel  sicher,  dass  sich  daraus  nichts 
für  die  alte  Annahme  von  einem  hofrechtlichen  Charakter  der  älteren  Ge- 
werbe und  ihrer  Verbände  ableiten  lässt.  In  dieser  Beziehung  sind  die 
Ausführungen  von  U.  nicht  ganz  präzis  genug.  Da  er  einmal  von  der 
bekannten  Urkunde  Herzog  Leopolds  VI.  für  die  Flandrenses  (1208)  sagt, 
sie  veranschauliche  die  Entstehung  eines  anscheinend  hofrechtlichen 
Gewerbes  durch  Privilegirung  (601)  und  bald  darauf  (604)  bei  Be- 
sprechung der  neben  den  privilegirten  Zünften  selbständig  sich  bildenden 
Genossenschaften  —  >  Einungen  €  — betont,  dass  d  i  e  s  e  jedenfalls  ausser- 
halb des  Hofrechtes  entstanden  seien,  könnte  man  meinen,  erstere  seien 
auf  dem  Boden  des  Hofrechtes  erwachsen.  Ich  glaube  aber  doch  nicht, 
dass  U.  sich  noch  zu  der  alten,  hauptsächlich  durch  v.  Below  zum  Falle 
gebrachten  hofrechtlichen  Theorie,  wird  bekennen  wollen1). 

Nicht  ganz .  zutreffend  dürfte  ferner  sein,  was  U.  über  das  Verhält- 
nis von  Zeche  und  Handwerk  (641)  ausführt.  Dass  die  Zeche  in  der  Zeit 
vor  Herzog  Budolfs  IV.  Beformen  eine  »rein  autonome  Bildung«  gewesen 
sei  und  erst  seit  dieser  Zeit  (l36l)€  die  Genehmigung  ihrer  Statuten  durch 
den  Bat  oder  Landesfürsten  nachgesucht  wurde«,  ist  doch  nur  unter  der 
Voraussetzung  richtig,  dass  die  jüngere  Zeche  sich  mit  den  älteren  Einungen 
vollkommen  decke.  Eben  dies  erscheint  mir  aber  noch  sehr  fraglich. 
Jedenfalls  aber  ist  der  Nachweis  U.  sehr  wertvoll,  dass  in  Wien  Zeche 
^d  Bruderschaft  nicht,  wie  Eulenburg  annahm,  zwei  verschiedene  Ver- 
bände gewesen  sind  (610).     Auch  auf  einen  positiven  Beleg  für  die  Rich- 

')  Vgl.  dazu  die  früheren  Bemerkungen  Uhlirz'  in  dieser  Zeitschr.  19, 
184  f.  und  neuestens  F.  Keutgen,  Ämter  und  Zünfte  S.  94  und  153. 


34()  Literatur. 

tigkeit  dieser  Gleichsetzung  sei  hier  noch  hingewiesen,  nämlich  das  Wiener 
Neustädter  Stadtrecht  von  1276 — 1277,  wo  es  im  Art.  56  heisst:  zeck 
vel  fraternitas1).  Innungen  (Einungen)  waren  nach  wie  vor  freie,  selbsfc- 
ständige  Bildungen,  die  der  Landesfurst  und  Stadtherr  nur  dann  gestattete, 
wenn  sie  gegen  das  Wohl   der  Stadt   oder   des   Landes   nicht    verstiessea. 

Besonders  möchte  ich  noch  darauf  aufmerksam  machen,  dass  U.  auch 
die  gewerblichen  Industrien  einer  eingehenden  Darstellung  unterzogen  h*;. 
Da  kommt  vor  allen  die  Textilindustrie  (667 — 78)  in  Betracht,  die 
sich  wegen  des  bedeutenden  Tuchhandels  von  alters  her  entwickelte.  Für 
die  Lederindustrie  (678 — 686)  ist  der  Nachweis  interessant,  dass  feinere 
Lederwaren  während  des  M.  A.  in  Wien  nicht  Gegenstand  eines  besondere! 
Gewerbes  gewesen  sind.  Die  Kurbaner  sind  nicht,  wie  man  früher  annahm, 
als  Corduaner  zu  fassen  (680).  Auch  die  Bekleidungsindustrie  (712 — 721) 
gelangte  relativ  frühe  hier  zu  einer  grösseren  Bedeutung. 

Nicht  übersehen  möge  das  Kapitel  »Handel  und  Verkehr«  (730 — 739) 
werden,  das  dem  Handelsgewerbe  gewidmet  ist  und  zu  dem  besonderen 
Abschnittt  der  Handelsgeschichte  manche  Ergänzung  bietet.  In  ü.s  Aas- 
führungen über  das  Verhältnis  von  Kaufleuten  und  Krämern  kommt  mir 
allerdings  die  Schlussfolgerung  etwas  gewagt  vor  (732),  dass  der  Mangel 
jedweder  landesfürstlichen  oder  städtischen  Ordnung  für  erstere,  auf  eine 
»weitgehende  Autonomie«  der  Kaufleute  hinweise  und  nur  ihr  Verhältnis 
zu  den  Krämern  besonderer  Begelung  bedurfte,  so  dass  uns  darüber  ge- 
rade mehrere  Urkunden  erhalten  seien.  Ja,  waren  solche  Kaufleute  auch 
wirklich  in  der  Anzahl  vorhanden  mit  derartigen  Sonderinteressen,  dass 
für  deren  Begelung  eine  weitgehende  Autonomie  supponirt  werden  müsste? 
oder  ist  vielmehr  das  Auftreten  von  Ordnungen  über  das  Verhältnis  von 
Kaufleuten  und  Krämern  in  relativ  später  Zeit  (15.  Jahrhundert)  gegen- 
über einem  absoluten  Mangel  an  solchen  früher  nicht  gerade  bezeichnend 
für  das  Neuartige  dieser  Entwicklung!2) 

Einen  näheren  Zusammenhang  mit  diesen  Ausführungen  weist  die 
darauf  folgende  Darstellung  v.  Luschin 's  auf:  Wiens  Münzwesen. 
Handel  und  Verkehr  im  späteren  Mittelalter  (741 — 866).  Dieser 
2.  Teil  seiner  Arbeit  reiht  sich  würdig  der  oben  besprochenen  älteren 
Partie  an,  der  erste  grössere  Beitrag  zur  Aufhellung  der  seit  Fr.  Kuix 
arg  vernachlässigen  Handels-  und  Verkehrsgeschichte.  Diese  treffliche  Za- 
sammenfussung  unseres  gegenwärtigen  Wissens  auf  diesem  Gebiete  wird 
sicherlich  für  alle  weitere  Forschung  vielfache  Anregung  und  eine  wert- 
volle Grundlage  bieten.  Besonders  beachtenswert  erscheint  mir  aus  dem 
reichen  Inhalte  die  treffende  Erklärung  der  von  der  gesamten  Forschung 
bisher  falsch  aufgefassten  Begriffe  veteres  et  novi  denarii  in  den  Urkunden 
(790).  Man  kann  daraus  nicht,  wie  dies  vielfach  geschehen  ist,  auf  zeit- 
lich fiiirbare  Neuprägungen  schliessen,  es  bedeuten  novi  denarii  jeweils 
nur  die  Pfennige  der  letzten  Emission,  die  als  alleiniges  gesetzliches 
Zahlungsmittel  Zwangskurs  hatten,  und  zw.  im  Gegensatze  zu  allen  früheren 
Pfennigen,  die  insgesamt  unter  »veteres  denarii c  zu  verstehen  sind.    Die» 

')  Vgl.  G.  Winter  im  Arch.  f.  österr.  Gesch.  60,  161. 

')  Vgl.  darüber  v.  Below,  Grosshändler  und  Kleinhändler  im  deutschar 
Ma.  Jb.  f.  Nat.-Ökon.  und  Statistik  75,  20  ff.  und  33  ff.  Dazu  auch  Luschin, 
in  eben  diesem  Werk  II  2,  843  ff. 


Literatur.  341 

Beobachtung  ist  u.  a.  auch  deshalb  wichtig,  weil  man  aas  der  missver- 
ständlichen Auffassung  jener  Bezeichnungen  Schlüsse  auf  Veränderungen 
im  Münzfuss  gezogen  hat,  die  tatsächlich  unbegründet  sind.  Zugleich  ge- 
langt L.  nun  auch  gegenüber  der  bis  jetzt  herrschenden  Meinung  zu  dem 
Ergebnis,  dass  nach  dem  Regierungsantritte  Albrechts  L  der  frühere 
Münzfuss  nicht  durch  einen  leichteren  ersetzt  worden  sei,  dass  der  Verfall 
des  Wiener  Münzwesens  vielmehr  erst  unter  Friedrich  dem  Schönen  beginne 
(790  ff.).  Bei  diesen  Ausfuhrungen  hätten  auch  die  interessanten  Stücke 
der  Wiener  Briefsamralung  (Mtinzverruf  1283  Nr.  212  vgl.  Nr.  217,  246, 
293)  mit  verwertet  werden  können,  aus  denen  sich  auch  eine  Richtig- 
stellung für  die  irrige  Annahme  Ls.  ergibt,  dass  Münzverrufe  aus  älterer 
Zeit  (vor  Mitte  d.  15.  Jahrhundert)  nicht  bekannt  seien. 

Mit  Hilfe  einer  seit  Ausgabe  des  1.  Bandes  dieser  Geschichte  Wiens 
L.  gelungenen  Entdeckung  —  dass  nämlich  auf  einer  Reihe  stummer 
Münzen  die  auf  der  Rückseite  angebrachten  Wappenschilde  den  mit  der 
Zentralverwaltung  der  Finanzen  betrauten  Landschreibern  zugehören  — 
vermag  L.  jetzt  auch  wichtige  Daten  lür  die  Chronologie  der  Münzen  am 
Ausgang  des  13.  und  im  14.  Jahrhundert  zu  bieten.  Lässt  sich  die  Amts- 
zeit der  einzelnen  Landschreiber  mit  Hilfe  der  Urkunden  genau  fixiren,  so 
erscheinen  damit  auch  die  unter  seiner  Haftung  geprägten  Münzen  zeitlich 
bestimmt.  Später  —  sicher  im  1 5.  Jahrhundert  —  kam  den  Münzmeistern 
diese  Rolle  zu.  Ob  schon  seit  Beginn  des  14.  Jahrhunderts,  wie  L.  meint, 
scheint  mir  noch  nicht  sicher,  da  in  den  Nachweisen  Ls.  noch  empfind- 
liche Lücken  klaffen.  Einmal  lassen  sich  rectores  officiorum,  was  schon 
im  13.  Jahrhundert  ganz  gleichwertig  mit  Landschreiber  auftritt,  noch 
über  die  von  L.  angenommene  Zeit  (131 1)  nachweisen1)  und  anderseits 
wird  noch  zu  untersuchen  sein,  ob  nicht  auch  bei  den  schon  erkannten 
Wappenschilden  für  deren  Anbringung  auf  der  Münze  die  Eigenschaft  ihrer 
Träger  als  Amtmann  oder  Hubmeister  entscheidend  war  und  nicht  jene  als 
Münzmeister.  Denn  sowohl  Jans  v.  Tirna  (1358)  als  Haime  v.  Regens- 
burg (1330)  waren  beides  zugleich.  Es  wäre  also  möglich,  dass  im 
14.  Jahrhundert  ein  Übergangsstadium,  eine  Nachwirkung  der  am  Beginne 
desselben  sicher  zu  belegenden  Verhältnisse  statt  hatte. 

Zur  Geschichte  der  Münzerhausgenossen  hätten  die  Ausführungen, 
welche  seinerzeit  A.  v.  Meiller  in  seiner  Abhandlung  über  die  Herren  v.  Hind- 
berg  (Kämmerer)  geboten  hat  (Denkschr.  d.  W.  Akad.  8,  bes.  78  ff.)  noch 
Berücksichtigung  finden  mögen.  Es  ergibt  sich  daraus,  dass  die  Gerichts- 
barkeit über  die  Hausgenossen  1373  von  Herzog  Albrecht  HI.  kaufweise 
abgelöst  und  dem  Kämmerer  erst  1442  wieder  zuerkannt  wurde.  Hier 
findet  sich  auch  eine  spätere  Bestätigung  des  alten  Hausgenossenprivilegs 
vom  Jahre  1375,  so  dass  nicht  jene  von  1316  »die  letzte  Bestätigung« 
gewesen  ist,  wie  L.  annimmt  (776).  Kaum  weniger  gehaltvoll  als  der 
münzgeschichtliche  ist  auch  der  handelsgeschichtliche  Teil  der  Arbeit 
?on  L.  Die  Reihe  der  ohnedies  wenig  zahlreichen  Handeisverträge  (747) 
kann  noch  durch  den  1412  zwischen  den  Leopoldinern  und  der  Republik 
Venedig  abgeschlossenen  Vertrag  (Steinwenter,  Arch.  f.  österr.  Gesch.  58) 
ergänzt  werden,  der  immerhin  auch  für  Wien  von  Bedeutung  werden  musste. 

')  So  1314  (Arch.  f.  österr.  Geßch.  2,  551  Nr.  103),  1316  (Mitteil.  d.  Wiener 
Altert.  Ver.  13,  70  n.)  1330  (Chmel,  Gesch.  Forscher  1,  42). 


342  Literatur. 

Für  die  Beurteilung  der  Streitigkeiten  zwischen  Wien  und  Wienei- 
neustadt  wegen  Ausübung  des  Handels,  bezw.  ihrer  Handelsvorrechte  (765> 
die  noch  weiter,  schon  ins  13.  Jahrhundert,  zurückgeben,  wären  die  iea 
Lichnowsky  registrirten  Urkunden  von  1299  (Nr.  235 — 237)  noch  hem- 
zuziehen.  Über  den  Handel  der  Prager  nach  Venedig  (764)  hätte  auch  & 
im  Notizbl.  3,  310  veröffentlichte  Urkunde  Herzog  Albrecht  V.  von  1412 
Ergänzungen  geboten. 

In  den  wichtigen  Massnahmen  Max  I.  gegenüber  den  alten  Handels- 
privilegien  der  Wiener  möchte  ich  nicht  so  sehr  eine  .grosszügige  Handels- 
politik des  Kaisers  erblicken,  der  das  »Freihandelsprincip*  der  mittelalter- 
lichen Handelspolitik  der  Habsburger  gegenübergestellt  habe,  als  vielmehr 
den  Druck  der  Not.  In  sehr  schwankender  Haltung  (vgL  L.  771)  hat  ücr 
Max  I.  endlich  zur  Öffnung  auch  des  Wiener  Platzes  für  die  Oberländer 
entschlossen,  da  der  so  gewinnreiche  Zuzug  dieser  auszubleiben  unl  sk 
Wien  mit  Aufsuchung  neuer  Handelswege  (Mähren,  Schlesien,  Polen)  einliefe 
zu  umgehen  drohten. 

Zum  Schlüsse  sei  auf  die  lehrreichen  Ausführungen  über  Handelsbe- 
hörden (828 — 840),  die  Stellung  des  Wiener  Kaufmanns  im  MA.  (840— 
847),  sowie  die  kaufmännische  Geschäftsführung  (847 — 866)  besonder- 
aufmerksam gemacht. 

Weitere  Abschnitte  folgen  endlich  noch  über  »Das  kirchliche 
Leben  und  die  christliche  Caritas«  (Wohltätigkeitsanstalten)  (867 
— 945),  sowie  »die  Schulen«  (946 — 960),  beide  von  Anton  Mayer, 
sodann  die  Universität  (961  — 1008)  von  K  Schrauf  (t)  und  »die  öffent- 
liche Gesundheitspflege  und  Heilkunde4  von  Leopold  Sen- 
f eider  (1018 — 1068).  Die  erste  dieser  Abhandlungen  gibt  leider  über 
vieles,  was  man  hier  erwarten  könnte,  gar  keinen  oder  nur  ganz  unzu- 
länglichen Aufschluss,  wie  z.  £.  über  das  noch  immer  sehr  dunkle  Bruder- 
schaftswesen (922 — 924);  die  zweite  betrifft  die  Bürgerschule  zu  S.  Stefan 
und  die  theologischen  Hausanstalten.  Aus  der  wichtigen  Arbeit  des  ver- 
storbenen Universitätsarchivars  hebe  ich  besonders  die  Zusammenstellungen 
über  die  einzelnen  Bursen  (996 — 1008),  sowie  die  seit  1377  ziemlich 
gesicherte  Universitätsstatistik  (1009 — 1013)  hervor.  Das  letzte  Kapitel 
verbreitet  sich  in  zwei  Abteilungen  a)  über  die  Geschichte  der  Kranken- 
anstalten, die  Seuchen,  Todtenbestattung,  Heilpersonen  (Ärzte)  und  Apotheker- 
wesen, b)  die  medizinische  Schule  im  ersten  Jahrhundert  ihres  Bestandes. 
Dieselbe  trat  nämlich  tatsächlich  erst  Ende  des  14.  Jahrhundertes  ins  Leben. 

Überblickt  man  die  Summe  des  bisher  Gebotenen,  so  wird  man  an- 
gesichts so  vieler  trefflicher  Leistungen  das  Werk  als  ein  im  Ganzen  wohl 
gelungenes  bezeichnen  dürfen.  Nur  besteht  die  ernste  Gefahr,  dass  bei 
der  an  sich  kleinen  Auflage  und  dem  enormen  Kostenpreis  dieses  Pracht- 
werk nicht  die  Verbreitung  finden  wird,  die  es  seiner  hohen  Bedeutung 
nach  jedenfalls  verdient.  Eine  dringend  notwendige  Abhilfe  dagegen 
könnten  die  Herausgeber  leicht  damit  finden,  dass  man  neben  der  Ge- 
samtausgabe noch  eine,  ja  auch  sachlich  begründete  Sonderausgabe  der 
einzelnen  Abhandlungen  veranstaltete,  die  —  eventuell  ohne  die  teueren 
Tafeln  —  möglichst  billig  gehalten  werden  sollte. 

Wien.  A.  Dopscn. 


Literatur.  343 

1.  Die  römische  Curie  und  das  Concil  von  Trient  unter 
Pius  IV.  Actenstücke  zur  Geschichte  des  Concils  von  Trient.  Im 
Auftrage  der  histor.  Kommission  der  kais.  Akademie  der  Wissenschaften 
bearbeitet  von  Josef  Susta.  I.  Band.  Wien,  Alfred  Holder.  1904. 
8°.  XCH  und  370  S. 

2.  Nuntiaturberichte  aus  Deutschland  nebst  ergän- 
zenden Actenstücken.  Zweite  Abtheilung.  1560 — 1572.  III.  Band 
Nuntius  Delfino  1562 — 1563.  Im  Auftrage  der  histor.  Kommission 
der  kais.  Akademie  der  Wissenschaften  bearbeitet  von  S.  Steinherz. 
Wien,  Carl  Gerold.  1903.  8°.  LVIII  und  552  S. 

1.  Es  mag  gestattet  sein,  die  beiden  grossen  Publikationen,  welche  von 
ehemaligen  Stipendisten  des  österreichischen  Institutes  in  Rom  knapp  nach 
einander  zur  Ausgabe  gebracht  worden  sind,  unter  einem  anzuzeigen.  Beide 
berühren  sich  inhaltlich  auf  das  engste.  Der  Gedanke,  die  Korrespondenz 
der  römischen  Kurie  mit  den  Legaten  des  Konzils  von  Trient  zu  veröffent- 
lichen, ist  dem  genialen  Sinne  Theodors  von  Sickel  entsprungen.  Der 
grosse  Diplomatiker  hat  auch  für  die  allgemeine  Geschichte  stets  ein 
waches  Auge  gehabt.  Und  wie  er  Episoden  der  italienischen  und  fran- 
zösischen Geschichte  des  15.  Jahrhunderts  in  wahrhaft  klassischer  Weise 
dargestellt  hat,  so  hat  er  namentlich  dem  Konzil  von  Trient,  dessen  Be- 
deutung er  vollauf  würdigte,  stets  ein  reges  Interesse  entgegengebracht. 
Er  hat  es  für  eine  seiner  Aufgaben  gehalten,  die  urkundlichen  Quellen 
namentlich  für  die  dritte  Session  des  Konzils  zu  erschliessen.  Hatte  er 
seiner  Zeit  die  Korrespondenz  der  kaiserlichen  Gesandten  am  Konzil  nach 
den  Akten  des  Wiener  Staatsarchivs  veröffentlicht,  so  hat  er  als  Leiter 
des  österreichischen  Institutes  in  Born  die  Veröffentlichung  der  Korrespon- 
denz der  Konzilslegaten  mit  der  Kurie  veranlasst,  die  nun  durch  einen 
der  römischen  Stipendisten  in  mustergiltiger  Weise  mit  Benützung  der  kri- 
tischen Forschungen  Sickels  durchgeführt  worden  ist. 

Daher  wird  man  verstehen,  dass  Sickel  dieser  Ausgabe  ein  ausführ- 
liches Vorwort  vorangestellt  hat.  Naturgemäss  kommt  er  auf  die  Eröff- 
nung des  vatikanischen  Archivs  durch  Leo  XIII.  und  seine  Verwaltung  zu 
sprechen,  Geschehnisse,  über  die  er  als  kompetentester  Zeuge  berichten 
kann.  Leo  dachte  und  hoffte  bei  dieser  Eröffnung  nicht  anders,  als  dass 
die  Erforschung  des  Archivs  zur  Verteidigung  des  Papsttums  und  der  ka- 
tholischen Lehranschauung  beitragen  werde  und  solle.  Nach  seiner  Meinung 
mnssten  selbstverständlich  die  katholische  Lehre  und  die  Wahrheit  zu- 
sammenfallen, mussten  aus  der  Erforschung  der  Aktenstücke  sich  die  Heilig- 
keit der  Kirche,  die  göttliche  Vorsehung,  die  in  der  Geschichte  der  Kirche 
walte,  erkennen  lassen.  Es  gereicht  Sickel  zur  hohen  Ehre,  dass  er  seinem 
Standpunkte,  dem  des  voraussetzungslosen  Gelehrten,  der  ohne  apologetische 
Nebenzwecke  nur  die  Wahrheit  sucht,  auch  dem  Papste  gegenüber  offenen 
Ausdruck  gab;  es  gereicht  aber  auch  dem  Papste  zu  nicht  geringerer 
Ehre,  dass  er  praktisch  der  freien  Forschung  kein  Hemmnis  entgegenstellte, 
dass  er  von  den  Gelehrten,  die  das  päpstliche  Archiv  benützen  wollten, 
kein  religiöses   oder  politisches  Glaubensbekenntnis  verlangte,  dass  er  dem 


344  Literatur. 

Protestanten  Sickel  die  freieste  Hand  bei  seinen  Forschungen  gelassen 
hat.  Interessant  sind  die  Mitteilungen,  die  Sickel  über  die  historische 
Schule  bringt,  die  Leo  gründen  wollte.  Sind  diese  Bestrebungen  des 
Papstes  auch  nicht  sehr  fruchtbar  gewesen,  so  bleiben  sie  doch  immer 
ein  merkwürdiges  Zeugnis  seines  aussergewöhnlichen  Geistes. 

Die  Publikation  der  Legatenkorrespondenz  berührt  sich  allerdings  mit 
dem  Plane,  den  die  Görresge Seilschaft  aufgestellt  hat.  Aber  der  Umfang 
dieses  Unternehmens  hätte  die  Publikationen  gerade  dieser  Papiere  noch 
sehr  hinausgeschoben,  und  immer  wird  es  verdienstvoll  bleiben,  diese  ent- 
scheidenden Akten  aus  dem  Wüste  der  Korrespondenzen  und  Aufzeich- 
nungen herausgehoben  zu  haben.  Grosse  Schwierigkeiten  bot  die  Beschaffung 
des  Materials.  Das  vatikanische  Archiv  ist  nicht  in  dem  Masse  reich  an 
Originalkorrespondenzen  des  1 6.  Jahrhunderts,  als  dass  hier  aus  dem  Vollen 
geschöpft  werden  konnte.  Auch  in  Eom  blieben  die  Akten  vielfach  in 
den  Händen  der  Staatsmänner,  welche  die  politischen  Aktionen  durch- 
geführt hatten,  nach  deren  Abgang  zurück.  Manches  ist  ins  Archiv  zurück- 
gekommen, vieles  verloren  und  zerstreut;  manches  auch  in  späteren  Ab- 
schriftensammlungen erhalten.  Gerade  die  Konzilsakten  sind  partienweise 
wiederholt  kopirt  worden.  Es  galt  diese  Kopien  zu  prüfen,  dem  Nach- 
lasse der  einzelnen  Legaten,  sowie  dem  des  Kardin alnepoten  Carlo  Borromeo 
nachzugehen,  um  die  kritischen  Grundlagen  und  das  Material  für  die  Edition 
zu  gewinnen.  Zum  grossen  Teile  hat  diese  Arbeit  Sickel  in  seinen  in  den 
Sitzungsberichten  der  Akademie  der  Wissenschaften  hist.  phil.  Klasse  Bd.  133, 
136,  141,  143,  144  erschienenen  römischen  Berichten  durchgeführt  (vgl. 
Mitt.  des  Instituts  17,  679;  25,  365).  Kaum  sind  je  für  eine  Publikation 
moderner  Akten  eindringlichere  Studien  gemacht  worden.  Über  die  Ge- 
schichte des  päpstlichen  Archivs,  den  Geschäftsgang  der  Kurie,  die  einzelnen 
Sammlungen  der  Korrespondenzen  u.s.w.  liegen  hier  die  interessantesten 
Ergebnisse  vor.  Susta  hat  in  seiner  Einleitung  diese  Ergebnisse  zusammen- 
gestellt und  die  Forschung  ergänzt.  Rom,  die  Ambrosiana,  die  Staats- 
archive von  Mantua,  Modena  und  Neapel  haben  das  Material  der  Edition 
beigesteuert. 

Zum  Abdrucke  gelangen  in  der  Ausgabe  vor  allem  die  Korrespondenz 
des  Papstes  und  des  Kardinalnepoten  Carlo  Borromeo  mit  den  Konzils- 
legaten, daneben  aber  als  Beilagen  ausgewählte  Stücke  aus  anderen  Korre- 
spondenzen, besonders  mit  den  Nunzien  in  Frankreich  und  Spanien,  welche 
sich  auf  das  Konzil  beziehen.  Da  sehr  wertvolle  Stücke,  deren  Veröffent- 
lichung in  Bälde  nicht  zu  erwarten  war,  unter  den  Beilagen  Platz  ge- 
funden haben,  wird  man  diese  Erweiterung  des  Planes  nur  billigen  können. 
Auch  die  Anordnung  der  mitgeteilten  Stücke  ist  hier  eigentümlich.  Wäh- 
rend sonst  solche  Veröffentlichungen  chronologisch  geordnet  zu  sein  pflegen, 
hat  man  nach  Sickels  originellem  Gedanken  versucht,  in  der  Edition  die 
Registratur  der  Konzilslegaten  wieder  herzustellen,  die  Stücke  nach  dem 
Datum  ihres  Einlaufs  und  Abgangs  von  Trient  zusammengelegt.  Diese 
Anordnung  gewährt  den  Vorteil,  dass  hier  Brief  und  Antwort  einander 
folgen,  wodurch  sich  der  Leser  der  Akten  um  so  lebhafter  in  die  Lage  der 
Konzilslegaten  versetzt  fühlt,  und  so  ein  weit  eindringlicheres  Bild  von 
den  Vorgängen  gewinnt  als  bei  chronologischer  Anlage,  wo  seine  Aufmerk- 
samkeit durch  dazwischengeschobene  Aktenstücke  abgelenkt  wird.    Die  Art 


Literatur,  345 

der  Veröffentlichung  ist  die  gleiche  wie  beim  ersten  Band  der  II.  Serie 
der  Nunziaturberichte.  Nur  die  wichtigeren  Stücke  nnd  die  interessanteren 
Stellen  aus  ihnen  werden  abgedruckt,  der  Rest  und  zahlreiches  andere 
archivalische  Material,  das  unter  anderm  namentlich  auch  dem  Staatsarchiv 
in  Wien  entnommen  ist,  wird  in  den  oft  sehr  umfangreichen  Bemerkungen 
verarbeitet,  die  wie  ein  Kommentar  die  Stücke  begleiten. 

Die  Korrespondenz  der  Legaten  reicht  in  diesem  Bande  bis  zum 
19.  Jänner  1562,  also  bis  zur  Eröffnung  des  Konzils,  die  am  18.  stattfand. 
Es  sind  die  vorbereitenden  Verhandlungen,  die  uns  hier  geboten  werden. 
Fast  ausnahmslos  wird  bisher  ungedrucktes  und  unbenutztes  Material  ge- 
bracht, dessen  Inhalt  ein  hochbedeutender  ist.  Bekanntlich  hat  Pius  IV. 
schon  im  Konklave  sich  zum  Konzil  verpflichtet.  Wenn  man  in  Rom  nun 
in  der  Tat  sich  für  den  Zusammentritt  des  Konzils  bemüht,  und  diesen 
zu  beschleunigen  sucht,  schon  um  das  Nationalkonzil,  mit  dem  die  Fran- 
zosen drohen  und  von  dem  man  das  übelste  befürchtet,  zu  durchkreuzen, 
so  betrachtet  man  das  Konzil  doch  wie  ein  notwendiges  Übel,  dem  man 
nur  mit  Bangen  entgegensieht.  Wird  es  die  Bahnen  der  Reformkonzilien 
des  15.  Jahrhunderts,  besonders  die  des  >  giftigen«  von  Basel  beschreiten 
und  eine  Reform  auch  der  Kurie,  eine  Beschränkung  der  päpstlichen  Rechte 
verlangen?  Diese  beiden  entg3gengesetzten  Stimmungen  l'eeinflussen  die 
päpstliche  Politik  und  finden  in  unseren  Akten  lebhaften  Ausdruck.  Der 
Papst  ernennt  die  Legaten,  welche  dem  Konzil  Vorsitzen  sollen.  Noch 
sucht  man  nicht  nur  die  deutschen  Reichsstände,  sondern  auch  die  nordi- 
schen Mäcirte,  selbst  den  Zaren  für  das  Konzil  zu  gewinnen.  Noch  hofft 
man,  Peter  Paul  Vergerio  und  andere  italienische  Emigranten  und  hervor- 
ragende protestantische  Theologen  Deutschlands  zum  Besuch  des  Konzils 
bewegen  zu  können.  Schon  erhalten  die  Legaten  Vollmacht,  die  reuig  zur 
katholischen  Kirche  Zurückkehrenden  zu  absolviren.  Auch  deutsche  ka- 
tholische Theologen  sucht  man  für  Trient  zu  werben.  Man  tritt  in  Ver- 
handlung mit  Lindanus  und  Staphylus.  Vor  allem  gilt  es  Bischöfe  in  ge- 
nügender Zahl  in  Trient  zu  versammeln.  Die  italienischen  gehorchen, 
wenn  auch  vielfach  widerwillig  dem  Befehl  der  Kurie,  einige  Portugiesen 
erscheinen.  Schwierigkeiten  findet  man  in  Spanien  und  Frankreich.  Endlich 
gelingt  e3,  das  Widerstreben  Philipps  IL  zu  bannen.  Welche  Freude  über 
diesen  Entschluss  des  »buon  re€  an  der  Kurie  und  in  Trient.  Unter  all 
den  Prälaten  sind  es  nur  die  Italiener,  auf  welche  die  Kurie  rechnen  kann. 
Daher  werden  sie  möglichst  zahlreich  nach  Trient  entboten.  Die  meisten 
unter  ihnen  hängen  von  der  Kurie  ab,  sie  beziehen  für  die  Dauer  des 
Konzils  Provisionen  von  der  Kurie,  worüber  unsere  Akten  reichen  und  vollen 
Aufschlu88  geben.  Freilich  eine  gefährliche  Sache,  denn  nichts  hätte  den 
Anschein  der  Freiheit  des  Konzils  mehr  kompromittiren  können,  als  wenn 
die  Liste  dieser  »benedette  provisioni«  den  Protestanten,  ja  selbst  nur  dem 
Kaiser  oder  den  Spaniern  bekannt  geworden  wäre.  Um  den  Schein  der 
Freiheit  zu  wahren,  wünschen  die  Legaten  schon  im  voraus  weitgehende 
und  erschöpfende  Instruktionen,  um  das  jedesmalige  Anfragen  bei  der 
Kurie  zu  vermeiden,  das  bei  den  früheren  Sessionen  Anlass  zum  bekannten 
Witzworte  geboten  hatte,  dass  der  heilige  Geist  allwöchentlich  im  Felleisen 
von  Rom  nach  Trient  reise.  Das  war  kaum  möglich,  und  so  musste  man 
sich  zur  alten  Methode  bequemen.    Wie  sich  die  Kurie  zum  Konzil  stellen 


34(5  Literatur. 

wollte,  ergibt  am  besten  die  Instruktion  des  Legaten  Simone  tta,  der  im 
November,  als  es  mit  der  Eröffnung  des  Konzils  Ernst  zu  werden  schien, 
nach  Trient  abging.  Der  Papst  betrachtete  das  Konzil  nur  als  Fortsetzung 
der  früheren  Sessionen  und  damit  deren  Dekrete  als  heilig  und  bindend. 
Vor  allem  soll  vom  Konzil  an  der  päpstlichen  Autorität  nicht  gerüttelt 
werden.  Wird  der  Versuch  dazu  gemacht  und  die  Verhandlungen  darüber 
auf  die  Tagesordnung  gestellt,  so  sollen  die  Legaten  das  Konzil  sofort 
suspendiren;  der  Papst  wird  es  dann  verlegen  oder  auflösen.  Um  das 
Übergewicht  der  Italiener  auszunützen,  soll  nach  Köpfen  abgestimmt  werden. 
Den  nationalen  Zusammenhalt  der  Prälaten  sucht  man  zu  erschweren,  indem 
sie  nicht  nach  Nationen  beisammen  wohnen  sollen.  Die  Geschäftsordnung 
sorgte  bekanntlich  dafür,  dass  die  Leitung  der  Versammlung  den  Legaten 
nicht  entschlüpfe.  Nur  ihnen  kam  das  Recht  der  Proposition,  die  Ini- 
tiative zu;  die  Debatten  sind  in  enge  Grenzen  gebannt. 

Noch  immer  sind  es  nur  italienische,  spanische  und  einige  portu- 
giesische Bischöfe,  mit  denen  man  zur  Eröffnung  des  Konzils  schreitet; 
die  Deutschen  fehlen,  die  Polen  senden  nur  Vertreter.  Noch  wartet  man 
auf  die  kaiserlichen  Gesandten  und  nimmt  endlich,  da  sie  zögern,  in  ihier 
Abwesenheit  die  Eröffnung  vor.  Schon  warf  der  Gegensatz  zwischen  den 
Spaniern  und  Italienern  seinen  Schatten  voran.  Noch  ist  es  nur  die  Mo- 
zetta,  eine  Art  von  Kapuze,  um  die  sich  der  Streit  erhebt.  Die  Spanier 
bestehen  auf  dem  Rechte,  die  Mozetta  in  Trient  zu  tragen,  die  Italiener 
eifern  dagegen.  Die  Klugheit  gebietet  den  Spaniern  zu  Wunsch  zu  sein. 
Ernster  gestalten  sich  die  Verhandlungen  über  das  Eröffnungsdekret  Die 
Spanier  verlangen,  dass  man  in  unzweideutigen  Worten  das  Konzil  als 
Fortsetzung  bezeichne.  Zu  viele  seien  schon  wegen  der  Dekrete  der  frü- 
heren Sessionen  verbrannt  worden,  als  dass  man  diese  in  Zweifel  ziehen 
dürfe.  Die  Kurie  steht  auf  demselben  Standpunkt,  will  aber  um  Frank- 
reich und  des  Kaisers  willen  eine  zweideutige  Formel  verwenden.  Auch 
gegen  das  alleinige  Vorschlagsrecht  der  Legaten  wenden  sich  die  Spanier. 
Es  kommt  zu  erregten  Debatten,  in  denen  sich  die  Parieien  scheiden.  Die 
Italiener  erzeigen  sich  als  die  festesten  Stützen  der  Kurie,  aber  sie  müssen 
es  sich  gefallen  lassen,  dass  ihnen  die  Spanier  ihre  Abhängigkeit  von 
Rom  zum  Vorwurfe  machen.  Mit  Mühe  wird  die  Mehrzahl  der  Spanier 
dahin  gebracht,  das  von  Seripando  entworfene  Eröffhungsdekret  anzunehmen, 
aber  vier  von  ihnen,  darunter  der  Erzbischof  von  Granada,  protestiren 
gegen  das  ausschliessliche  Vorschlagsrecht  der  Legaten.  So  kündigen  sich 
bereits  die  Stürme  an,  welche  die  Beratung  der  Residenzpflicht  der  Bischöfe 
bringen  sollte. 

In  den  Beilagen  werden  Aktenstücke  veröffentlicht,  welche  die  Ver- 
handlungen der  Kurie  mit  Spanien  und  Frankreich  in  Sachen  des  Konzils 
betreffen.  Man  sieht,  wie  Pius  IV.  anfangs  in  gespanntem  Verhältnis  zu 
Philipp  II.  sich  in  der  Folge  Spanien  nähert.  Noch  interessanter  sind  die 
Berichte,  die  hier  aus  dem  von  Parteien  zerrissenen  Frankreich  vorliegen. 
Man  fürchtet  in  Rom  ein  nationales  Konzil,  Zugeständnisse  an  die  Kalviner, 
die  Abschaffung  der  Annaten.  Schon  droht  man  in  Rom  bei  weiteren  Ver- 
letzungen des  Konkordats  diesen  Veitrag  fallen  zu  lassen  und  das  Nomi- 
nationsrecht  des  französischen  Königs  zurückzunehmen.  Schon  fasst  der 
päpstliche   Nuntius    in    Paris    den    Gedanken,  Philipp  IL  von  Spanien  an 


Literatur.  347 

die  Spitze  einer  katholischen  Liga  gegen  Frankreich  zu  stellen.  Der  Legat, 
den  die  Kurie  an  den  französischen  Hof  sendet,  der  Kardinal  Ippolito  von 
Ferrara  huldigt  anderen  Anschauungen.  Er  lässt  sich  herbei  einer  hu- 
genottischen Predigt  am  Hofe  der  Königin  von  Navarra  beizuwohnen  zu 
nicht  geringem  Entsetzen  des  Nuntius  und  der  Kurie.  Den  König  von 
Navarra  sucht  man  zu  ködern,  indem  man  ihm  Vermittelung  in  seinem 
Streite  mit  König  Philipp  II.  verspricht,  ohne  dass  die  Kurie,  welche  den 
Bourbon  durch  seinen  eigenen  Gesandten  täuschen  lässt,  ernstliche  Schritte 
unternommen  hätte. 

Mit  Spannung  kann  man  den  folgenden  Bänden  dieser  Korrespondenz 
entgegensehen.  So  viel  auch  über  das  Konzil  von  Trient  schon  geschrieben 
und  veröffentlicht  worden  ist,  die  Frage,  wie  weit  der  Einflass  der  Kurie 
in  jedem  einzelnen  Falle  gereicht  hat  und  welche  Mittel  angewendet  wurden, 
um  die  Versammlung  im  kurialen  Sinne  zu  leiten,  ist  noch  immer  im  we- 
sentlichen eine  offene,  ihre  Beantwortung  aber  durch  diese  Publikation  zu 
erhoffen. 

2.  Auch  der  dritte  Band  der  von  Steinherz  herausgegebenen  Nuntiatur- 
berichte  dreht  sich  hauptsächlich  um  das  Konzil,  umfasst  er  doch  die  beiden 
Konzilsjahre  1562  und  1563.  Nach  dem  ersten  folgt  nun  der  dritte  Band, 
denn  das  Material  für  den  zweiten,  die  Korrespondenz  Commendones,  ist 
noch  immer  nicht  zugänglich  geworden.  Ausser  dem  Briefwechsel  des 
Nuntius  mit  Carlo  Borromeo  und  den  Konzilslegaten  bietet  der  Band 
noch  einige  andere  in  diesen  Zusammenhang  gehörige  Stücke,  Briefe 
Pias  IV.,  Kaiser  Ferdinands  I.,  König  Maximilians  II.,  Berichte  Morones 
über  seine  Verhandlungen  in  Innsbruck  u.s.w.  Auch  hier  bot  die  Samm- 
lung des  Materials  grosse  Schwierigkeiten,  denn  das  vatikanische  Archiv 
enthält  nur  Trümmer  dieser  Korrespondenzen.  Besonders  die  an  Borromeo 
gesandten  Berichte  sind  nur  äusserst  spärlich  erhalten.  Einen  Ersatz  bot 
die  Korrespondenz  der  Konzilslegaten.  Delfino  war  angewiesen,  ihnen  von 
allem,  was  für  sie  Interesse  haben  konnte,  Mitteilung  zu  machen.  Er  hat 
von  dieser  Erlaubnis  eifrigen  Gebrauch  gemacht  und  ihnen  nur  weniges 
vorenthalten.  Anderes  fand  sich  in  der  regen  Korrespondenz  Delfinos  mit 
Herzog  Cosimo  I.  von  Florenz,  die  sich  wenigstens  zum  Teile  noch  im 
Staatsarchiv  in  Florenz  findet.  Dem  Herzog  von  Florenz  hat  Delfino  sehr 
viele,  wie  Steinherz  mit  guten  Gründen  vermutet,  seine  sämtlichen  Berichte, 
die  an  den  Kardinal  Borromeo  und  die  Legaten  gerichtet  waren,  in  Ab- 
schrift mitgeteilt.  Der  Herausgeber  hat  dort  für  die  Jahre  1562  und 
1563  vierundzwanzig  Berichte  gewonnen. 

Die  Art  der  Ausgabe  entspricht  dem  ersten  Bande.  Auch  hier  wird 
nur  das  wichtigere  vollständig  im  Text  gegeben;  das  wenig  bedeutende 
und  unendlich  reiches  Material  aus  italienischen  und  Wiener  Archiven  ist 
als  Kommentar  in  den  Noten  mitgeteilt.  Diese  Methode  spart  an  Raum, 
indem  sie  doch  alles  wesentliche  bringt.  Gewiss,  sie  erfordert  unendlich 
mehr  Arbeit  and  natürlich  auch  weit  mehr  Zeit  als  der  Druck  in  extenso, 
den  die  gleichartigen  deutschen  Publikationen  bieten.  Zu  den  Noten  haben 
namentlich  die  reichen  Bestände  des  Wiener  Staatsarchives :  die  Trienter 
Konzilsakten,  die  Geheimratsprotokolle,  der  Briefwechsel  Ferdinands  L, 
Maximilians  II,  des  Vizekanzlers  Seid  u.s.w.  beigetragen. 


348  Literatur. 

Die  Korrespondenz  Delfinos  ist  nicht  nur  inhaltlich  überaus  interessant, 
sie  lässt  uns  tiefe  Blicke  in  das  Innere  der  handelnden  Personen,  des  Kaisers 
und  seines  Hofes,  des  Kardinal  Guise,  vor  allem  der  Korrespondenten 
selber,  Borromeos,  Morones  und  nicht  zuletzt  des  Nuntius  Delfino  tum 
Steinherz  hat  es  versucht,  in  der  Einleitung  die  Charakteristik  Delfinos  zu 
zeichnen,  er  hat  die  Briefe  Delfinos  einer  scharfen  Kritik  unterzogen  und 
bietet  in  den  Noten  das  Material  zum  Vergleiche.  Nicht  immer  sind  wir 
in  der  glücklichen  Lage,  einen  Blick  in  die  Seele  eines  Diplomaten  zu 
werfen,  wie  uns  dies  hier  gestattet  ist.  Es  ist  kein  günstiges  Bild,  das 
uns  der  Herausgeber  von  Delfino  entwirft.  Wir  sehen  einen  gewiss  talent- 
vollen, aber  auch  vollendeten  Streber,  den  sein  brennender  Ehrgeiz  zu 
Schritten  verleitet,  die  als  Verrat  an  seinem  Herrn  und  seinem  Vaterlande 
bezeichnet  werden  müssen.  Dies  Urteil  blieb  nicht  unwidersprochen. 
P.  Ehses  hat  die  Ehre  Delfinos  in  einer  Besprechung  der  Ausgabe  von 
Steinherz  zu  retten  gesucht  (Römische  Quartalsschrift  18,  299).  Er  kommt 
zum  Schlüsse,  dass  der  Herausgeber  »sich  in  einer  für  einen  Historiker 
nicht  ganz  rühmlichen  Weise  geirrt  hat*.  Ein  schwerer  Vorwurf!  Die 
Frage  ist  zugleich  sachlich  für  jeden,  der  sich  mit  diesen  Dingen  beschäftigt, 
von  grösstem  Interesse ;  denn  von  ihrer  Beantwortung  wird  die  Schätzung 
und  Kritik  der  Berichte  abhängen.  War  Delfino  der  Ehrenmann,  für  den 
ihn  Ehses  hält,  so  wird  man  ihm  unbedingten  Glauben  schenken  müssen, 
war  er  ein  gewissenloser  Streber,  wie  Steinherz  annimmt,  dann  wird  man 
an  seiner  absoluten  Wahrheitsliebe  zweifeln,  wird  man  Tendenzen,  absicht- 
liche Trübungen  der  Wahrheit  gewärtigen  müssen.  Es  verlohnt  sich  daher, 
die  Gründe,  die  für  und  wider  vorgebracht  wurden,  zu  prüfen.  Zunächst 
die  Korrespondenz  mit  Herzog  Cosimo,  deren  Existenz  sich  für  den  Herans- 
geber so  günstig  erwies.  Steinherz  sieht  in  der  Mitteilung  von  geheimen 
Berichten  an  einen  andern  Fürsten  einen  unerhörten  Vertrauensbruch,  Ehses 
findet  darin  nichts  verfängliches ;  er  erinnert  daran,  dass  das  Eigentum  des 
Staates  an  diplomatischen  Papieren  damals  nicht  sehr  respektirt  wurde. 
Sehen  wir,  wie  Delfino  selber  die  Sache  aufgefasst  hat.  Er  beschwört  Co- 
simo, ja  geheim  zu  halten,  dass  er  die  betreffenden  Nachrichten  vom  Nun- 
tius habe.  Offenbar  muss  er  gefürchtet  haben,  dass  diese  Entdeckung  für 
ihn  gefahrlich  sein  könnte.  Ehses  hat  nebenbei  Steinherz,  dessen  Wendung 
freilich  hier  nicht  ganz  glücklich  ist,  gründlich  missverstanden ;  denn  keines- 
wegs behauptet  er,  dass  die  betreffenden  Nachrichten  von  Delfino  dem  Kar- 
dinal Borromeo  verheimlicht  wurden,  sondern  wie  der  Zusammenhang  ergibt, 
dass  Borromeo  nicht  erfahren  sollte,  dass  die  Mitteilungen  von  Delfino 
herrührten.  Das  Eigentum  des  Staates  an  diplomatischen  Papieren  wurde 
freilich  nicht  immer  beachtet,  die  Papiere  blieben  im  Besitze  der  Diplomaten 
und  gingen  an  ihre  Erben  über.  Aber  kein  Fürst  der  Welt  hätte  es  ge- 
duldet, dass  sein  Botschafter  die  für  ihn  bestimmten  Berichte,  wenn  sie 
vertraulich  waren,  einem  Dritten  mitgeteilt  hätte.  Und  das  geschah  hier. 
Es  wurden  Berichte  mitgeteilt,  die  selbst  den  Konzilslegaten  gegenüber 
als  vertraulich  bezeichnet  wurden.  Wie  die  Venezianer  die  Korrespondent 
eines  ihrer  Beamten  mit  einer  fremden  Macht  auffassten,  wird  sich  gleich 
zeigen.  Allerdings  hat  Borromeo  selber  manchmal  dem  Nuntius  den  Auf- 
trag gegeben,  Berichte  dem  Herzog  Cosimo  mitzuteilen.  Aber  was  der 
Herr   in  Ausnahmsfällen   anordnete,    durfte   der  Diener  sich  nicht  für  ge- 


Literatur.  ;)49 

wohnlich  erlauben.  Delfinos  Vorgehen  war  ein  Bruch  des  Amtsgeheim- 
nisses, ein  schweres  Vergehen,  das,  wenn  es  in  Rom  bekannt  geworden 
wäre,  dem  Nuntius  sicherlich  teuer  zu  stehen  gekommen  sein  würde. 

Die  zweite  Tatsache,  die  in  Frage  kommt,  betrifft  einen  Abenteurer, 
wie  so  viele  am  Hofe  des  Sultans  ihr  Glück  suchten,  Michele  Cernovich, 
der  zuletzt  als  Dragoman  bei  der  venezianischen  Gesandtschaft  in  Kon- 
stantinopel angestellt  war.  Dieser  Cernovich  trieb  für  den  Kaiser  Spionage, 
indem  er  geheime  Berichte  nach  Wien  sandte.  Hehlerdienste  leisteten 
dabei  die  Delfinos,  insbesondere  der  Nuntius,  dessen  Agent  die  Berichte 
Cernovichs  von  Venedig  nach  Wien  beförderte.  Als  die  Bepublik  dieser 
Korrespondenz  auf  die  Spur  kam,  schritt  sie  mit  den  schärfsten  Strafmitteln 
ein.  Der  Nuntius,  dessen  man  freilich  nicht  habhaft  war  und  der  als  Ge- 
sandter des  Papstes  überdies  unverletzlich  war,  wurde  zu  ewigem  Kerker 
verurteilt,  was  unter  den  obwaltenden  Umständen  ewiger  Verbannung  gleich- 
kam. Empfindlicher  noch  war  für  ihn,  dass  die  Einkünfte  seines  Bistums 
Lesina  und  seines  Vermögens  mit  Beschlag  belegt  wurden.  Ehses  findet 
im  Vorgehen  des  Nuntius  allerdings  einen  Missgriff  oder  übel  angebrachte 
Gefälligkeit,  aber  er  tadelt  es,  wenn  Steinherz  es  als  unsaubere  Geschichte 
bezeichnet,  er  meint,  dass  man  allgemein  die  Bestrafung  des  Nuntius  als 
übertrieben  betrachtet  habe.  Sehen  wir  auf  die  Motive,  die  den  Rat  der 
Zehn  bewogen,  Delfino  als  Vaterlandsverräter  zu  behandeln.  Kein  Boden 
war  für  die  Republik  Venedig  heisser,  als  der  Konstantinopels.  Die  Macht, 
der  Reichtum,  deren  sich  die  Republik  noch  immer  erfreute,  hingen  von 
ihren  Besitzungen  im  ägäischen  Meere  zum  grossen  Teile  ab.  Sie  dienten 
als  Stützpunkte  für  die  Reste  des  Levantehandels,  die  sich  Venedig  bei 
dem  Umschwung  der  Handelswege  gerettet  hatte.  Ein  Schlag,  der  die 
Republik  unvorbereitet  traf,  und  alles  war  verloren.  In  Konstantinopel 
aber  wurde  die  Politik  nicht  nur  durch  vernünftige  Erwägung,  sondern  mehr 
noch  durch  Sultanslaunen  bestimmt.  Begreiflich,  dass  man  darum  die  Be- 
ziehungen zur  Türkei  mit  besonderer  Sorgfalt  pflegte.  Erfuhr  der  Sultan 
von  dieser  Spionagegeschichte,  wie  leicht  konnte  sich  dann  sein  Unwille 
verderbenbringend  gegen  die  Republik  wenden.  Begreiflich,  dass  der  Rat 
der  Zehn  das  Verhalten  Cernovijßhs  und  des  Delfino  als  Landesverrat  be- 
trachtet, denn  Delfino  hat  in  der  Tat  durch  seine  Handlungsweise  sein 
Vaterland  den  ernstesten  Gefahren  ausgesetzt.  Begreiflich  aber  auch,  dass 
der  Kaiser  und  König  Maximilian  sich  des  Nuntius,  der  um  eines  ihnen 
erzeugten  Dienstes  willen  bestraft  worden  war,  wärmstens  annahmen,  natür- 
lich nicht  direkt  bei  der  Republik  —  Spionageangelegenheiten  pflegt  man 
unter  befreundeten  Mächten  zu  ignoriren  —  sondern  durch  Vermittelung 
des  Papstes,  bei  dem  sie  zu  diesem  Zwecke  natürlich  den  Nuntius  möglichst 
entlasteten. 

Die  dritte  Angelegenheit,  die  streitig  ist,  betrifft  eine  ausgedehnte 
Staatsschrift,  die  Delfino  unter  dem  Datum  des  14.  August  1563  an  Bor- 
romeo sandte.  In  dieser  Schrift  werden  die  Verhandlungen  zusammen- 
gefasst,  die  Delfino  am  kaiserlichen  Hofe  über  Eid  und  Obödienzleistung 
fahrte,  welche  man  in  Rom  von  Maximilian  als  Voraussetzung  seiner 
Konfirmation  als  römischer  König  forderte.  Diese  Schrift  (Nr.  122)  ist 
nun  so  abgefasst,  dass  die  Gründe,  welche  der  Kaiser  und  seine  Räte 
gegen  diese  Forderungen  vorbrachten,   ins  hellste  Licht  treten.     Steinherz 


1 


350  Literatur. 

neiiDt    die  Aufzeichnung   mit  Recht   eine  Parteischrift   und   zwar  eine  zu- 
gunsten der  kaiserlichen  Sache.    Nun  behauptet  Steinherz,  dass  der  Nuntius 
diesen  Bericht  an  Borromeo  den  kaiserlichen  Räten  zur  Verfugung  gestellt 
habe    und    dass    darüber    im    geheimen  Rate    beraten    worden    sei.     Ehses 
läugnet   dies.     Wir  wissen,    dass   in  der  Sitzung  des  geheimen  Rates  vom 
5.  August  eine  copia  per  nuncium  oblata  vorgelegt  wurde.    Es  wurde  be- 
schlossen, dem  kaiserlichen  Gesandten  in  Rom  den  Auftrag  zu  geben,  Er- 
kundigungen einzuziehen,  ob  dort  wirklich  die  Sache  so  vorgebracht  wurde, 
wie  sie  den  kaiserlichen  Räten  gezeigt  wurde ;  er  selber  wurde  angewiesen, 
sich  daran  zu  halten  mit  Geheimhaltung  der  ihm  übersandten  Kopie  (dissi- 
mulata  copia).    Maximilian  II.  trägt  am  ]  5.  August  demselben  Gesandten  and 
darüber  zu  wachen :  an  eae  literae,  quas  cardinali  Borromeo  scripturam  se 
esse  idem  nuncius  hie  nobis  ostendit,   per  totum  integrae  ....  cardinali 
asecretario  (des  Delfino)  porrigantur.    Ehses  meint  nun  unter  der  copia  sei 
lediglich  eine  der  Formeln  des  von  Maximilian  geforderten  Eides  oder  der 
OböMienzleistung   zu    verstehen.     Aber   wenn   schon  copia   kaum    für   eine 
Formel    verwendet   worden    wäre,  Maximilian  II.  spricht   ausdrücklich  von 
einem  Brief   des  Nuntius  an  Borrromeo.     Darunter  kann  eine  Formel  nie 
und    nimmer  verstanden  werden.     Und    warum    hätte    die  Formel   in  Rom 
verheimlicht    werden    sollen?     Man    hatte    doch    über    diese  Formeln    des 
Breiten   und    Langen  verhandelt.     Sie  waren   gerade    der   Gegenstand    der 
Verhandlungen,  ihre  Geheimhaltung  wäre  nicht  nur  wertlos,  sondern  zweck- 
widrig gewesen.     Aber,  sagt  Ebses,  der  Bericht  Delfinos   vom   14.  August 
kann  unmöglich  schon  am  5.  dieses  Monats  dem  geheimen  Rate  vorgelegen 
haben.    Sicher  nicht  im  Originale,  warum  aber  nicht  im  Konzepte?    Maxi- 
milian   spricht   ausführlich  von  einem  Konzept  (scripturum  se  esse).     Der 
Bericht,    der   im  Drucke  zehn  Seiten  umfasst,  ist  sicherlich  nicht  sogleich 
in  Reinschrift   entstanden.     Eine    so  sorgfältig  gearbeitete  Staatsschrift  ist 
zweifelsohne  nicht  ohne  Konzept,  ohne  Glättungen  und  Verbesserungen  zu- 
wege gekommen.    Die  Anfertigung  des  Konzepts  wird  Tage  gekostet  haben. 
Das  Schriftstück  steht  dazu  im  innigsten  Zusammenhange  mit  einem  zweiten 
Berichte  vom  14.,  Berichten  vom  16.  und  18.  August  (Nr.  123,  124,  125). 
Alle  diese  Schriftstücke  hat  Delfinos  Sekreiär  Fata  zugleich  nach  Rom  ge- 
bracht.   Sie  sind  nacheinander  entworfen  worden,  nacheinander  kopirt  und 
im  Momente  der  Fertigstellung  der  Reinschrift  datirt  worden,  daher  kann 
sehr  wohl  das  Konzept  des  Berichtes  vom   14.  schon  am   5.  dem  geheimen 
Rate    vorgelegen    sein.     Das  Vorgehen    Delfinos    ist    freilich    eigentümlich. 
War    er   der   treue  Diener    des  Papstes,  bemüht  dessen  Befehle  und  Inte- 
ressen zu  befördern,   ja  dann  »würde  er  allerdings  in  diplomatischem  Ge- 
schick von  manchem  Schulknaben  übertroffen   werden«,    wie  Ehses    meint 
Aber  ein  Schwachkopf  war  Delfino  mit  nichten.    Wenn  er  sich  »der  gröb- 
lichsten   Pflichtvergessenheit«,    wie    Ehses    den    Vorgang    beurteilt,    schon 
schuldig    machte,    so    musste    er  Gründe    dafür    haben,    und  diese  Gründe 
müssen  ausserhalb  des  Bannkreises  der  päpstlichen  Politik  gelegen  gewesen 
sein.     Er  muss  mit  einem  Worte  neben  der  päpstlichen  Politik  noch  eine 
andere   getrieben   haben,    der   er   sich  nicht  scheute,  die  Interessen  seines 
Herrn  unterzuordnen.     Und  welche   die  Ziele  waren,  die  Delfino  verfolgte, 

W     iw    ^  £6hr  *laublicher  Weis*  gezeigt,  das  Bistum  Verona,  der 
Kardinalshut,  die  Wiederherstellung  in  Venedig,  und  warum  nicht  auch  in 


Literatur.  35 1 

der  Ferne  noch  die  Tiara?  Es  wird  bezeugt,  dass  Delfino  schon  153G 
nach  dem  Kardinalat  brannte;  bei  jeder  passenden  und  auch  unpassenden 
Gelegenheit  liess  er  durch  den  Herzog  Cosimo,  durch  den  Kaiser  und  den 
römischen  König  die  Kurie  bearbeiten.  Er  selber  hat  zum  teil  die  Konzepte 
der  Weisungen  geschrieben,  welche  in  diesem  Sinne  an  den  kaiserlichen 
Gesandten  in  Rom,  der.  Schreiben,  die  an  den  Papst  abgingen.  Bedenkt 
man,  dass  jedem  Nuntius  nach  zur  Befriedigung  absolvirter  Nuntiatur  der 
rote  Hut  winkt,  so  erscheint  dieses  ungeduldige  Drängen  Delfinos  aller- 
dings als  sehr  streberisch  und  so  muss  man  es  auch  in  Rom  aufgefasst 
haben,  denn  vorläufig  Hess  die  Beförderung  auf  sich  warten.  Wir  begreifen 
nun,  dass  der  Nuntius  sich  durch  ehrenhafte  und  unehrenhafte  Handlungen 
das  Wohlwollen  des  in  Rom  so  einflussreichen  Cosimo,  des  Kaisers  und 
des  *  kommenden  Mannes*  Maximilian  zu  erkaufen  suchte.  Daher  die  Be- 
richte an  Cosimo,  daher  die  Vermittlung  in  der  Spionageaffare  Cernovichs, 
daher  endlich  das  Verfahren  mit  dem  Berichte  vom  14.  August  1563. 
Das  letztere  war  geradezu  ein  Meisterstück.  Die  Forderungen,  welche  der 
Pap3t  für  die  Konfirmation  Maximilians  aufstellte,  trafen  zusammen  mit 
dem  brennenden  Wunsche  der  Kurie,  die  Zustimmung  des  Kaisers  zur 
baldigen  Schliessung  des  Konzils  zu  erlangen.  Dass  beides  zugleich  erreicht 
werden  könne,  mochte  die  Kurie  selbst  kaum  hoffen.  Die  Forderungen 
betreff  der  Konfirmation  waren  zudem  schlecht  begründet.  Man  verlangte 
neues,  weit  über  das  bisher  übliche  hinausgehendes.  Kaum  war  zu  erwarten, 
dass  der  Kaiser  darauf  eingehen  werde,  ja  mit  Rücksicht  auf  die  protes- 
tantischen Reichsstände  auch  nur  eingehen  könne.  Was  lag  näher,  als  die 
einen  zu  opfern,  um  das  andere  zu  erreichen.  Sofort  hat  Delfinos  fin- 
diger Geist  die  Situation  erkannt.  Triumphirend  verkündet  er  den  nahen 
Schluss  des  Konzils,  ehevor  die  Verhandlungen  auch  nur  begonnen  hatten. 
Mit  allen  Mitteln  sollte  die  Kurie  für  seinen  Standpunkt  gewonnen  werden. 
Daher  auch  der  Bericht  vom  14.  August.  Das  war  die  beste  Gelegenheit, 
sich  den  Kaiser  und  namentlich  den  König  zu  Dank  zn  verpflichten.  Um 
in  seiner  Gesinnung  ja  keinen  Zweifel  zu  lassen,  unterbreitet  er  die  Staats- 
schrift, die  bestimmt  ist,  in  Rom  entscheidend  zu  wirken,  der  Einsicht 
der  kaiserlichen  Räte.  So  war  dem  Nuntius  allerdings,  wie  der  Heraus- 
geber bemerkt,  das  grosse  Kunststück  gelungen,  zweien  Herren  zu  dienen, 
Hamit  werden  wir  aber  auch  die  Schätzung  des  Mannes  durch  den  Heraus- 
geber als  richtig,  den  Rettungsversuch  durch  Ehses  als  verunglückt  an- 
sehen. 

Ein  Mann,  der  zu  solchen  Schritten  entschlossen  ist,  wird  es  auch 
mit  der  Wahrheit  nicht  allzu  genau  nehmen,  wenn  dies  seinen  Zielen  ent- 
spricht. Und  nun  kommen  wir  zur  Wertung  des  Charakters  für  die  Kritik 
der  Berichte.  In  der  Tat  hat  Steinherz  wiederholt  Unrichtigkeiten  in  diesen 
nachgewiesen.  Delfinos  Eitelkeit  liess  ihn  manchmal  die  Dinge  anders 
sehen,  als  sie  in  Wirklichkeit  waren.  So  im  Bericht  über  seine  Unter- 
redung mit  dem  Kardinal  Guise  Nr.  74,  so  in  Nr.  76  über  die  Äusse- 
rungen des  Canisius,  wenn  er  nicht  auch  in  diesen  Fällen  absichtlich  die 
Wahrheit  schminkt,  um  sich  Pose  zu  geben,  um  seine  Erfolge  in  Rom 
recht  herauszustreichen.  Aber  auch  zugunsten  Maximilians  werden  die 
Berichte   gefärbt.     Er  wird  als  durchaus  und  eifrig  katholisch  hingestellt, 


352  Literatur. 

obwohl  von   einem   inneren  Anschlüsse   an   Jas   katholische   Dogma   kein* 
Rede  sein  konnte,  der  Eifer  ein  kühler  war  (Nr.  54,  55,   74  u-s.w.). 

Im  übrigen  ergeben  diese  Schriftstücke,  dass  die  Bäte  des  Kaisers  aa 
Gewandtheit  und  Schlauheit  es  mit  den  Diplomaten  der  Kurie  in  keiner 
Weise  aufnehmen  konnten.  Diese  verstanden  es  trefflich,  auf  das  Gewissen 
des  gut  katholischen  Kaisers  und  seiner  nicht  minder  katholischen  Räte 
einzuwirken.  Wie  leicht  ist  Morone  der  Sieg  über  die  kaiserlichen  Pline 
geworden,  und  die  Verknüpfung  der  Konfirmation  Maximilians  mit  den  Ver- 
handlungen über  den  Schluss  des  Konzils  war  ein  geniales  Meisterstück 
und  ist  in  genialer  Weise  durchgeführt  worden.  Als  in  Innsbruck  dk 
entscheidenden  Beratungen  der  kaiserlichen  Theologen  in  Angelegenheit 
des  Konzils  und  der  Beformen  stattfinden,  versteht  es  Delfino,  sich  allen 
Einfluss  darauf  zu  wahren.  Er  bringt  es  dazu,  dass  der  Kaiser  des  Nun- 
tius Haustheologen  Fra  Daniele  Barboli,  der  über  Empfehlung  König  Ma- 
ximilians zum  Bischof  von  Pedena  nominirt  worden  war,  zu  den  Beratungen 
beizieht.  Der  Bischof  von  Fünf  kirchen  Drascovich  durchschaut  das  Manöver, 
nicht  der  Kaiser,  der  sich  damit  beruhigt,  dass  Barboli,  wenn  er  ein  guter 
Mann  sei,  >dabit  liberum  consiiium  et  non  revelabit  secreta  mea*.  Aber 
Barboli  und  auch  Canisius  beraten  über  ihre  Gutachten  mit  dem  Nuntim 
und  dem  Jesuiten  Hieronymus  Natale,  Barboli  teilt  dem  Nunzius  seinen 
Batschlag  mit,  durch  ihn  erfahrt  der  Nuntius  und  durch  diesen  die  Kon- 
zilslegaten  und  die  Kurie,  worüber  die  Theologen  zu  beraten  haben.  Cani- 
sius weigert  sich  freilich  sein  Gutachten  dem  Nuntius  zu  übergeben.  Aber 
er  ist  verpflichtet  kraft  de3  Gehorsams  seinem  General  Lainez  Mitteilung 
zu  machen,  und  dieser  wird  den  Konzilslegaten  die  nötigen  Aufschlüsse 
erteilen.  Den  dritten  der  Theologen  Staphylus  bearbeitet  der  Nuntius. 
bis  er  ebenfalls  für  die  Interessen  der  Kurie  gewonnen  wird.  Ja  die 
Kurie  sucht  diese  Theologen  geradezu  zu  bestechen.  Auch  Draskovich  und 
die  kaiserlichen  Bäte  sollen  durch  Geld  und  Versprechungen  gewonnen 
werden.  Und  sie  nehmen  alle;  selbst  der  Vizekanzler  Seid,  der  sonst  als 
unnahbar  gilt,  kann  ein  kostbares  Beliquiar  nicht  zurückweisen.  Nur  einer 
iässt  sich  durch  »den  goldenen  Latz*'  nicht  fangen,  und  dieser  eine  ist 
—  ein  Spanier,  der  sittenstrenge,  reformfreundliche  Franziskaner  und 
Beichtvater  der  Gemahlin  Maximilians  IL,  Franz  von  Cordova.  Ein  silbernes 
Weih  Wasserbecken,  dann  kostbare  Uhren  sollen  ihn  ködern.  Aber  ihm 
sind  seine  Überzeugungen  nicht  feil.  Bis  zuletzt  ermahnt  er  den  Kaiser 
am  Konzile  festzuhalten,  durch  dasselbe  die  Beform  am  Haupte,  an  den 
Kardinälen,  am  Konklave  u.  s.  w.  durchzuführen. 

Unmöglich  kann  hier  eine  Übersicht  über  den  Beichtum  und  Wert 
des  gebotenen  Materials  gegeben  werden.  Zwei  Angelegenheiten  treten 
vor  allem  hervor,  das  Konzil  und  die  Bestätigung  Maximilians  als  römi- 
scher König  durch  den  Papst.  Die  Verhandlungen  über  diese  zweite  An- 
gelegenheit hat  der  Herausgeber  in  der  Einleitung  zusammengefasst.  Kaum 
ist  das  Konzil  eröffnet,  so  möchte  man  es  in  Born  schon  wieder  schliessen. 
Schon  im  April  1562  werden  dem  Kaiser  für  die  Zustimmung  zum  Schlüsse 
reiche  Subsidien  für  den  Türkenkrieg  angeboten.  Immer  und  immer  wieder 
kommt  man  darauf  zurück.  Über  das  Verhalten  des  Kaisers  und  sein© 
Beformpläne  sind  wir  schon  früher  namentlich  durch  die  Publikationen  von 
Sickel  unterrichtet   gewesen.     Diese  Berichte    bieten    mannigfaltige  Erga> 


Literatur.  353 

zungen  und  lassen  nunmehr  das   ganze  Getriebe  der  Verhandlungen  über- 
sehen.    In  ihnen  spiegelt  sich  der  tiefe  Eindruck,  den  das  kaiserliche  Re- 
formationslibell   in  Eom    und   bei    den  Legaten  in  Trient    hervorruft,    wir 
sehen  die  Bemühungen,  den  Kaiser  von  der  Forderung  abzubringen,    dass 
den    Gesandten    der    katholischen    Mächte    oder    gar    allen    Bischöfen    das 
Propositionsrecht  eingeräumt  werde,  dass  um  das  Übergewicht  der  Italiener 
zu  brechen,  nach  Nationen  und  nicht  nach  Köpfen  abgestimmt  werde,  dass 
vor    allem   die   Reform    des  Papstes,    der  Kurie,    des  Konklaves    auf  dem 
Konzil  behandelt  werde.     Wir  lernen  das  Streben  der  Kurie  kennen,    den 
Kaiser  in  der  Frage  der   bischöflichen  Residenzpflicht,    und    des    von    den 
Franzosen  dem  Papste  geweigerten  Titels:    universalis   ecclesiae   pastor  zu 
gewinnen.     Als  der  Kaiser   im  Jahre   1563  von   den  Franzosen    gedrängt, 
einen  Teil  seiner  Forderungen  wieder  aufnimmt,    wird  Morone  nach  Inns- 
bruck gesendet,    der    einen    vollen  Erfolg   davonträgt.     Die   entscheidende 
Wirkung    dieser  Sendung  auf  die    kaiserliche  Politik,    die  von  Ranke  be- 
hauptet, von  Ritter   geläugnet   worden  ist,    geht  aus  den  mitgeteilten  Be- 
richten klar    hervor.     Neben  der  Konfirmation  Maximilians  wird  auch  die 
sogenannte  Reform  der  weltlichen  Fürsten  von  der  Kurie  benützt,  um  den 
Kaiser    gefügig  zu  machen.     Schon    sehr    früh    muss    man   daran  gedacht 
haben,  schon  im  Mai  1562  ist  davon  die  Rede.    Prälaten,  wie  der  Bischof 
von  Passau,  welche  ihre  Untätigkeit  durch  angebliche  Übergriffe  der  welt- 
lichen Gewalt  zu  bemänteln   suchen,    geben   diesen  Plänen  neue  Nahrung. 
Als  der  Kaiser  in  der  Hauptsache  nachgegeben  hat,  nahm  auch  die  Kurie 
dieser  Reform  die  gefährliche  Spitze.     Man  war  am  kaiserlichen  Hofe  zur 
Einsicht    gekommen*    dass    von   diesem  Konzil    nichts  zu  erwarten  sei  für 
die  Reform  der  Kirche,  dass  es,  wie  der  Kaiser  meinte,  eher  schädlich  als 
nützlich  wirke   und    am  besten  nie  zusammen  getreten  wäre.     Daher  ver- 
hielt sich  Ferdinand  gegenüber  allen  Bestrebungen  der  Spanier,  das  Konzil 
in  die  Länge  zu  ziehen    oder  zu  sprengen    taub.     Noch    kam    dazu,    dass 
die  Zusagen    welche    Bischof   Dudith    von  Csanad    dem  Kaiser    im  Namen 
Morones  gemacht  hatte,  jetzt  von  Rom  aufs  bestimmteste  bestätigt  wurden 
und  der  Kaiser  somit  hoffen  konnte,  die  für  seine  Länder  nötigen  Reformen 
vom  Papste  zu  erlangen. 

Neben  diesen  grossen  Angelegenheiten  spielen  kleinere  Verhandlungen 
über  böhmische  Angelegenheiten,  Dispens  für  die  Inhaber  von  Kirchen- 
gütern, die  Weihe  utraquistischer  Geistlicher,  Judenverfolgungen  u.  s.  w. 
Wir  hören  von  den  Vorgängen  in  Bayern  und  auf  dem  niederösterreichi- 
schen Landtag,  von  Angelegenheiten  des  Reiches,  der  nordischen  Mächte. 
Interessant  ist  es,  mit  welcher  Energie  der  Kaiser  dem  Versuche  ent- 
gegen tritt,  die  Absetzung  der  Königin  Elisabeth  von  England  auf  dem 
Konzil  auszusprechen.  Wir  schliessen  mit  dem  Wunsche,  dass  der  Abschluss 
der  Nuntiatur  Delfinos  dem  Herausgeber  bald  gelingen  möge1). 

Innsbruck.  H.  v.  Voltelini. 

0  Zur  weitern  Aufklärung  der  Nr.  76  besprochenen  Sendung  Ludwig 
Madruzzoe,  der  zum  Landtage  nach  Innsbruck  reiste,  möge  die  Instruktion  des 
Papstes  für  Madruzzo  (Orig.  Innsbruck  Statthaltereiarchiv  Abt.  Trient  Capsa  38 
**r.  100)  hier  anpifügt  werden. 

Prot  papa  IUI. 

Dilecte  fili  salutem  et  apostolicam  benedictionem.  Se  ben  sapemo,  che  con 
la  presente  andata  vostra  a  P  imperatore  non  mancherete  di  dar  tal  conto  a  quelle 

Mitteilungen  XXVII.  '23 


354  Literatur. 

Engelbert  Mühlbacher,  Die  literarischen  Leistungen 
des  Stiftes  St.  Florian  bis  zur  Mitte  des  19.  Jahrhunderts. 
Innsbruck,  Kommissionsverlag  der  Wagnerschen  Universitätsbuchhand- 
lung, 1905.  VIII  409  S. 

Engelbert  Mühlbachers  Nachruhm  gründet  sich  auf  seine  Durch- 
forschung und  Darstellung  der  Karolingerzeit,  auf  seine  Begesten,  seine 
Ausgabe  der  Urkunden  und  seine  deutsche  Geschichte  unter  den  Karolingera. 
Wer  ihn  aber  näher  kannte,  der  weis,  dass  er  zeit  seines  Lebens  für  dk 
Geschichte  Österreichs  und  im  besondern  für  die  Geschichte  Nieder-  und  Ober- 
österreichs —  das  eine  war  sein  Heimatland,  das  andere  das  Land,  in  welchem 
er  aufwuchs  und  seinen  Studien  oblag  —  das  wärmste  Interesse  bewahrt  hak 
Es  ist  wenig  bekannt,  dass  er  im  Zeichen  der  österreichischen  Geschichte, 
ja  der  speziellen  Heimatkunde  in  das  wissenschaftliche  Leben  eintrat.  Im 
Jahre  1868  erschien  von  ihm,  dem  damals  Fünfundzwanzigjährigen,  in  der 
Linzer  »Theologisch-praktischen  Quartalschrift  *  eine  Arbeit  über  die  älteste 
Kirchengeschichte  des  Landes  ob  der  Enns,  die  sich  namentlich  mit  einer 
Kritik  der  Legende  des  hl.  Florian  beschäftigte.  Und  jetzt  zwei  Jahre 
nach  seinem  Tode  wird  uns  aus  seinem  Nachlasse  dies  Buch  über  dk 
literarischen  Leistungen  des  Stiftes  St,  Florian  beschert.  So  schliesst  sich 
denn,  obwohl  die  Arbeit  gleichfalls  aus  seiner  Jugendzeit  stammt,  docfc 
wenigstens  scheinbar  für  das  Auge  des  Betrachters  der  Kreislauf  dieses 
Gelehrtenlebens. 

Auch  das  empfindet  man  an  dem  Buche  so  eigenartig,  fast  rührend, 
dass  es  ein  Zoll  der  Dankbarkeit  ist,  den  einst  der  junge  Gelehrte  dem 
Stifte,  in  welchen  er  seine  Ausbildung  genoss  und  welches  durch  eine 
glänzende  Tradition  auf  historiographischem  Gebiete  den  Grund  zu  Mühl- 
bachers wissenschaftlicher  Neigung  legte,  abstatten  wollte,  den  er  aber 
dann,  als  sein  Lebensschicksal  eine  andere  Wendung  nahm,  in  dem  Schrein 
verschluss  und  der  jetzt  gleichwohl,  da  alle  Irrungen  und  Wirrungen 
schweigen,  an  den  Tag  kommt.  In  den  Jahren  1871 — 1877  entstanden, 
lagen  bereits  23  Bogen  gedruckt  vor,  ohne  dass  sie  zur  Ausgabe  gelangt 
wären.  Es  war  ein  Werk  echter  Pietät,  dass  Oswald  Redlich  jetzt  den 
Torso  einer  Revision  unterzogen  und,  mit  einem  Register  versehen,  zur 
Veröffentlichung  gebracht  hat. 

maiestä  de  le  cose  del  concilio  et  de  la  buona  mente  nostra  et  dei  legati,  che 
e8*e  doveranno  restar  beii  satisiatte,  nondimeno  oltre  quello  che  vi  havemo  fatto 
Bcrivere  dal  cardinale  Borromeo  havemo  voluto  dirvi  con  queste,  che  nieeuno  ba 
havuto  sinora  miglior  occasione  di  quella  che  voi  havete  di  presente  di  poter 
far  servitio  a  quella  causa  publica,  tacendo  con  le  dette  maiestä  quell i  orificii, 
che  da  la  prudenza  et  bontä  vostra  vi  saranno  mostrati,  acciö  le  maiesta  loro 
senza  attendere  a  le  altrui  cavillationi  aiutino  il  buon  progrejso  et  presta  espe- 
ditione  del  concilio,  et  a  questo  tine  voi  potrete  assicurar  le  maiestä  loro.  che 
noi  non  manch  er  emo  di  far  da  la  banda  nostra  tutto  quel  che  sara  conveniente 
per  dar  perfettione  a  quella  exatta  riforma,  che  come  ognun  sa  noi  havemo  giä 
non  8ola mente  cominciata  ma  timta  a  buon  porto,  onde  ognuno  potra  cono&ere. 
che  noi  procedemo  con  quella  sinceritä  che  conviene  a  la  persona  che  sostenemo 
benche  indegnamente  di  vicario  di  dio,  facendo  in  somma  in  questo  senso  tutti 
quei  buoni  officii  che  secondo  1*  occasione  giudicarete  espedienti  per  servitio  di 
dio  et  per  la  quiete  publica  et  ben  publice  Et  Christo  nostro  signore  vi 
conservi.  Datum  Romae  die  25.  februarii  MDLXIII.  Adresse :  Dilecto  fiho  nostro 
Ludovico  8.  R.  e.  cardinali  Madrutio  nuneupato. 


Literatur.  355 

Das  Stift  St.  Florian  kann  auf  uralte  literarische  Tradition  zurück- 
blicken. Die  älteren  und  jüngeren  Akten  des  hl.  Märtyrers,  der  dem 
Stifte  den  Namen  gegeben  hat,  —  mag  man  über  ihre  Echtheit  denken, 
wie  man  will,  —  bildeten  den  Ausgangspunkt  und  jedenfalls  auch  die 
lebendige  Anregung.  Der  erste  dichterische  Versuch,  welcher  aus  dem 
Stifte  zu  Ende  des  12.  Jahrhunderts  hervorging,  war  eine  Paraphrase  der 
jüngeren  Akten  in  Hexametern  von  Propst  Altmann,  dem  bald  ein  gleich- 
namiger Dichter  mit  metrischen  Kommentaren  des  hohen  Liedes  und  des 
kanonischen  Rechtes  folgte,  und  im  14.  und  15.  Jahrhundert  erfuhr  die 
Florianslegende  weitere  Umformungen.  Wieder  einer  Lokalmärtyrerin,  der 
Inclusa  Willigis,  ist  dann  eine  Lebensbeschreibung  gewidmet,  welche  Propst 
Einwick  gegen  Ende  des  13.  Jahrhunderts  nach  eigenen  gleichzeitigen  Auf- 
zeichnungen verfasste.  Der  österreichischen  Annalistik  gehört  das  Chro- 
nicon  Florianense  1276 — 1309  an,  das  wie  die  anderen  österreichischen 
Anualen  gleichfalls  an  die  Melker  anknüpft.  Einzelheiten  in  diesem  ersten 
Abschnitt  des  Buches  wie  die  Kritik  der  Florianslegende,  des  Verhältnisses 
der  beiden  Altmanne l)  u.  a.  sind  in  den  dreissig  Jahren  seit  seiner  Nieder- 
schrift von  neueren  Forschungen  überholt  worden.  Das  tut  aber  der  zu- 
sammenfassenden Darstellung  keinen  Abbruch. 

Seit  dem  16.  Jahrhundert  stockt  das  literarische  Leben  in  St.  Florian 
nahezu  vollständig,  erst  im  18.  Jahrhundert  nahm  es  wieder  einen  neuen 
Aufschwung.  Es  kann  eine  Eeihe  tüchtiger  theologischer  Leistungen,  Pre- 
digten und  asketischer  Schriften  im  Geiste  der  Zeit  verzeichnet  werden. 
Aber  schon  damals  begann  die  Historiographie  in  den  Vordergrund  zu 
treten,  namentlich  unter  Propst  Johann  Georg  Wismayr  (1732 — 1755), 
der  nicht  nur  umfangreiche  Materialiensammlungen,  sondern  auch  Auf- 
zeichnungen über  die  verschiedenartigsten  gleichzeitigen  Geschehnisse,  dar- 
unter z.  6.  eine  Darstellung  des  bayerisch- französischen  Einfalles  im  Jahre 
1741,  anlegen  Hess  oder  selbst  ausarbeitete.  Als  dann  in  der  Josefinischen 
Zeit  auf  a.  h.  Befehl  jedem  Stifte  je  nach  dem  vorhandenen  Apparate  ein 
besonderer  Zweig  der  Wissenschaften  zur  Pflege  zugewiesen  wurde,  konnte 
St.  Florian  Kirchengeschichte,  Diplomatik  und  Numismatik  übertragen 
werden  und  obwohl  Hormayr  das  Stift  einmal  mit  einer  Akademie  ver- 
gleicht, weil  es  für  jeden  Zweig  der  Wissenschaft  seinen  Mann  aufzuweisen 
habe,  so  ist  es  doch  vor  Allem  eine  Pflanz-  und  Pflegestätte  der  Geschichts- 
wissenschaft geworden,  so  wie  in  Kremsmünster  die  Naturwissenschaften 
blühten. 

Diese  wissenschaftliche  Glanzzeit  des  Klosters  im  19.  Jahrhundert,  die 
zugleich  ein  rühmliches  Kapitel  der  Geschichtswissenschaft  im  Lande  ob 
der  Enns,  ja  ganz  Österreichs  bildet,  hat  wohl  Mühlbacher  in  erster  Linie 
verlockt,  sein  Werk  zu  beginnen,  ihr  ist  der  Hauptteil  des  Buches  ge- 
widmet. Freilich,  die  jüngere  Periode,  wie  sie  sich  in  Pritz,  Gaisberger 
und  Czerny  verkörpert  und  deren  letzter  glänzender  Ausläufer  ja  Mühl- 
bacher selbst  war,  hat  er  bedauerlicher  Weise  nicht  mehr  geschildert,  da- 
für besitzen  wir  jetzt  durch  ihn  eine    meisterhafte,    auf  reichem    Material 


l)  Diese  Frage  ist  jetzt  gelöst  durch  die  Abhandlung  von  Dr.  Adalbero 
Huemer,  Altmann  von  St.  Florian,  Zeitschr.  f.  a.  österr.  Gymnasien 
1905  S.  1057  ff". 

23* 


356  Literatur. 

aufgebaute,  tiefgründige  Darstellung  des  Wirkens  der  beiden  Altmeister 
Franz  Kurz  und  Josef  CbmeL 

Wir  lernen  hier  nicht  nur  ihren  Lebenslauf  und  ihre  Werke  kennen, 
sondern  ihre  Anschauungen  und  Bestrebungen  erscheinen  uns  im  Lichte 
ihrer  Briefe  und  der  Briefe  hervorragender  Zeitgenossen  an  und  über  sie 
klar  und  deutlich,  und  M.  versteht  es  all  dies  zu  scharf  umrissenen  Cha- 
rakteristiken zusammenzufassen.  Besonders  Franz  Kurz  wächst  durch  Ms. 
Darstellung  in  unserer  Wertschätzung.  Er  ist  der  Begründer  der  St. 
Florianer  historischen  Schule.  Von  heimatkundlichen  Studien  ist  er  zur 
partienweisen  Bearbeitung  der  österreichischen  Geschichte  des  Mittelalters 
emporgestiegen.  Er  ist  auch  der  Erste,  der  die  Bedeutung  der  Kultur- 
geschichte im  weiteren  Sinne,  der  Geschichte  von  »Recht  und  Sitte,  Leben 
und  Streben,  Handel  und  Wandel,  Land  und  Leuten«  klar  erkannt  hat 
und  dem  wir  auch  in  dieser  Beziehung  schätzbare  AnDinge  verdanken.  Ein 
durch  und  durch  lauterer  Charakter,  von  rücksichtloser  Wahrheitsliebe 
stützt  er  seine  Werke  stets  auf  archivalisches  Material  und  gleichzeitige 
Quellen,  weshalb  sie  noch  heute  von  Wert  siud.  Er  ist  immer  konsequent 
und  konzentrirt  in  der  Verfolgung  seines  Zieles,  der  geborene  Geschichts- 
forscher. —  Eine  anders  geartete  Persönlichkeit  tritt  uns  in  Jo^ef  Chmel 
entgegen,  einem  Manne  von  seltener  Regsamkeit  und  im  Rahmen  seines 
Fachstudiums,  der  österreichischen  Geschichte,  von  seltener  Vielseitigkeit. 
Wenn  wir  die  Zusammenstellungen  bei  M.  überblicken,  so  können  wir  ohne 
Übertreibung  sagen,  dass  nahezu  alle  grossen  Unternehmungen  auf  dem 
genannten  Gebiete,  welche  in  den  letzten  fünfzig  Jahren,  ja  zum  Teile  so- 
gar erst  in  allerneuester  Zeit  in  Angriff  genommen  wurden,  von  ihm  ent- 
weder bereits  begonnen  oder  vorbereitet  oder  doch  wenigstens  geplant 
worden  sind:  Austria  Romann,  Corpus  inscriptionum,  Austria  sacra,  Acta 
conciliorum,  Historischer  Atlas,  niederösterreichisches  Urkundenbuch,  Aus- 
gabe von  Landtagsakten,  Topographie,  österreichische  Literaturgeschichte, 
österreichisches  Dialektwörterbuch  u.  a.  m.  Überdies  sind  die  Publikationen 
der  philosophisch-historischen  Klasse  der  kais.  Akademie  der  Wissenschaften: 
die  Fontes  rerum  Austriacarum,  das  »Archiv  für  Kunde  österreichischer 
Geschichtsquellen4  und  das  allerdings  mit  seinem  Tode  eingegangene  No- 
tizenblatt im  Wesentlichen  seine  Schöpfungen.  Leider  fehlte  diesem  viel- 
seitigen Forscher  von  bewunderungswürdigem  Fleisse  und  erstaunlicher 
Produktivität  »der  kritische  Blick  für  das  Wesentliche  und  die  richtende 
Beherrschung  des  massenhaften  Stoffes4,  zum  Geschichtschreiber  auch  die 
Gabe  der  Darstellung,  weshalb  man  ihn  oft  als  blossen  »  Materialiensammler4 
unterschätzt  hat. 

Den  eigentlichen  Historiographen  des  Stiftes  St.  Florian,  Jodok  Stülz, 
bat  M.  nicht  mehr  gleich  eingehend  behandelt,  es  ist  nur  noch  eine  präch- 
tige Charakteristik  desselben  vorbanden,  mit  welcher  das  Werk  schliesst. 
Es  fehlen  auch,  wie  erwähnt,  die  beiden  Historiker  Pritz  und  Gaisberger, 
denen  sich  vielleicht  noch  Czerny  angeschlossen  hätte ;  es  fehlt  insbesondere 
die  Darstellung  der  naturwissenschaftlichen  Forschung,  sowie  der  Dichtung 
und  Journalistik  im  Stifte,  welche  nach  dem  ursprünglichen  Plane  noch 
zur  Vollendung  des  Werkes  gehört  hätte.  Aber  gerade  dieser  Mangel, 
welche  das  Werk  als  einen  Torso  erscheinen  lässt,  wirkt  jetzt  beinahe  wie 
ein  Vorzog.     Die  Lücke  in  der  Durchführung  des  Stoffes  konnte  leicht  aus- 


Littratur.  357 

gefüllt  werden1),  dafür  tritt  nunmehr  die  Historiographie  klar  in  den  Vor- 
grand und  so  hat  uns  Engelbert  Mühlbacher  einen  glänzenden  Baustein 
zu  einer  Darstellung  der  österreichischen  Geschichtsforschung  und  Geschicht- 
schreibung zurückgelassen,  für  welchen  ihm  die  österreichischen  Historiker 
stets  dankbar  werden  bleiben  müssen.  Wir  wollen  hoffen,  dass  Ms.  Buch 
wie  jedes  bedeutende  Werk  befruchtend  wirken  und  den  Grund  legen  wird 
zu  einer  Gesamtbearbeitung  dieser  Art.  Sie  wird  den  vielleicht  für 
manche  überraschenden  Beweis  liefern,  dass  Österreich  in  der  deutschen 
Geschichtschreibung  und  Geschichtsforschung  einen  Platz  in  den  vordersten 
Reihen  beanspruchen  darf. 

Wien.  M.  Vancsa. 


August  Fournier,  Napoleon  I.  Eine  Biographie.  Erster 
Band.:  Von  Napoleons  Geburt  bis  zur  Begründung  seiner  Alleinherr- 
schaft über  Frankreich.  Zweiter  Band:  Napoleons  Kampf  um  die 
Weltherrschaft.  Zweite,  umgearbeitete  Auflage.  Wien — Leipzig,  Tempsky- 
Freytag,  1904—1905. 

Die  Neuauflage  des  ersten  Bandes  unterscheidet  sich  von  der  früheren 
dadurch,  dass  vor  allem  den  Jugendschriften  Napoleons  grössere  Beachtung 
gewidmet  ist;  wir  sind  daher  im  Stande,  die  geistige  Entwicklung  des 
seltsamen  Mannes  genau  zu  verfolgen.  Weiter  ist  die  Haltung  Napoleons 
vor  dem  ägyptischen  Feldzuge  schärfer  gekennzeichnet:  schon  damals  be- 
schäftigte ihn  der  Gedanke,  eine  leitende  Stellung  einzunehmen.  Auch 
was  das  Verhältnis  zu  Josephinen  betrifft,  sind  Fournier  die  neueren  Pu- 
blikationen zustatten  gekommen  und  wir  erfahren,  dass  sich  Napoleon  bereit» 
in  Ägypten  mit  Scheidungsgedanken  getragen  habe.  Ebenso  tritt  der 
Plan  hinsichtlich  Indiens,  den  Napoleon  in  Ägypten  gefasst  hat,  deutlicher 
hervor;  es  ist  nun  gewiss,  dass  Napoleon  über  Konstantinopel  heimkehren 
wollte.  Die  gründlichste  Revision  haben  die  italienischen  Feldzüge  er- 
fahren. 

Der  Umfang  des  zweiten  Bandes  ist  um  das  doppelte  angewachsen. 
Die  Gründe  dieser  beträchtlichen  Vermehrung  des  Lesestoffes  liegen  vor- 
nehmlich in  sachlicher  Vertiefung,  in  starker  Vermehrung  des  bibliogra- 
phischen Apparates  und  endlich  in  einem  Anhange  wichtiger  Dokumente, 
darunter  neunzig  bisher  unbekannte  Briefe  Napoleons  an  seine  Minister 
des  Äussern  Talleyrand  und  Champagny.  Grösserer  Ausführung  begegnen 
wir  in  der  Erörterung  innerer,  wirtschaftlicher  Fragen  und  in  der  Schil- 
derung persönlicher  Lebensumstände  Napoleons.  Gegenüber  der  Richtung, 
die  Napoleons  Vordringen  in  Europa  als  ihm  von  den  Mächten  aufge- 
drungen verstehen  will  (vgl.  L6vy:  »Napoleon  et  la  paix€),  bleibt  Four- 
nier bei  seiner  bekannten  Ansicht:  ihm  ist  Napoleon  der  Eroberer.  Diese 
Grundauffassung  hat  er  durch  viele  neue  Argumente  wie  durch  die  ganze 

*)  Das  bibliographische  Material  bietet  jetzt  übersichtlich  Cernik,  Die 
Schriftsteller  der  noch  bestehenden  Augustiner-Chorherrenstifte  Österreichs  von 
1600  bis  auf  den  heutigen  Tag  (Wien  1905),  das  einer  gesonderten  Besprechung 
vorbehalten  bleibt. 


358  Literatur. 

Erzählung  überhaupt  noch  mehr  gefestigt  und  zwar  derart  überzeugend,  das* 
ein  gelehrter  Kritiker  sagen  durfte,  es  werde  derjenige  »nie  zum  Ver- 
ständnisse durchdringen,  der  sich  weigere,  an  die  Eroberungstendenz  zu 
glauben  €. 

In  einzelnen  Fragen  ist  Fournier  mitunter  an  der  Hand  neuer  Quellen 
zu  modifizirten  Anschauungen  gekommen.  So  legt  er  den  Ursprung  des 
Krieges  gegen  England  (1803)  nicht  mehr  Bonaparte  allein,  sondern  auch 
den  Briten  zur  Last.  Ferner  nimmt  er  für  das  Jahr  1805  doch  noch, 
vorübergehend,  Napoleons  Absicht  an,  in  England  zu  landen,  aber  er 
lässt  ihn  sehr  sorgfaltig  die  Chance  eines  Krieges  gegen  Österreich  vor- 
bereiten. Viel  eingehender  als  die  erste  Auflage  schildert  die  zweite  die 
Entwicklung  in  der  Friedens-  und  Allianzgeschichte  zu  Tilsit ;  dort  nament- 
lich, wo  es  sich  um  Phasen  und  Wandlungen  des  französich — russischen 
Bundes  handelte,  1807 — 1809,  bietet  sie  eine  äusserst  sorgfältige,  genaue 
Darstellung,  die  häufig  von  der  in  Vandals  grossem  Werk  abweicht,  so 
auch,  was  die  Frage  der  Brautwerbung  Napoleons  am  Zarenhofe  1809  be- 
trifft. Dass  es  Napoleon  mit  der  Absicht,  eine  russische  Prinzessin  zu 
freien,  nicht  besonders  ernst  gewesen  sei,  und  dass  er  schon  während  des 
Krieges  die  Möglichkeit  erwogen  haben  dürfte,  um  Marie  Luisen  zu  wer- 
ben, hat  uns  schon  die  erste  Auflage  erzählt;  die  zweite  jedoch  liefert 
uns  neue  Belege  dafür. 

Genau,  wenn  auch  ohne  den  Lesestoff  wesentlich  zu  vermehren,  sind 
die  Kriegsereignisse  revidirt  worden,  insbesondere  die  Vorbereitungen  zur 
Schlacht  bei  Austerlitz,  das  Bingen  bei  Jena  und  Auerstedt,  vor  allem 
aber  die  Kämpfe  in  Bayern  und  Österreich  anno  neun.  Die  wichtigsten 
Kontroversen  haben  in  der  zweiten  Auflage  in  kurzen  Anmerkungen  eine 
Erörterung  gefunden,  die  zwar  die  Ansicht  des  Verfassers  feststellt,  zu- 
gleich aber  auch  den  heutigen  Stand  der  einzelnen  Fragen  so  objektiv 
in  den  wiederstreitenden  Argumenten  zur  Darstellung  bringt,  dass  sich 
der  Leser  immerhin  seine  eigene  Meinung  bilden  kann. 

Fourniers  glänzender  Stil  ist  bekannt;  der  Darsteller  hat  sich  neuer- 
dings als  Meister  erwiesen,  indes  hat  der  Forscher,  der  in  der  ersten  Auf- 
lage hinter  den  Erzähler  zurücktrat,  in  der  zweiten  Auflage  auch  seine 
Geltung  gesucht. 

Max  Lenz  (l)  —  wir  wollen  dies  nicht  unerwähnt  lassen  —  hätte 
daher  besser  getan,  sich  die  Ideen  Fourniers  anzueignen,  als,  ohne  jedes 
Hinweis,  ganze  Sätze  aus  dem  Werke  dieses  Historikers  abzuschreiben.  Es 
mutet  in  der  Tat  sonderbar  an,  dass  ein  sprachgewandter  Forscher, 
wie  Max  Lenz  es  ist,  sich  der  Feder  eines  Autors  bedient,  dessen  Auf- 
fassung er  so  wenig  teilt.  Fournier  selbst  gab  davon  in  der  österr.  Rund- 
schau 1906  einige  Proben,  die  sich  noch  vermehren  Hessen.  Immerhin 
ein  Triumph  des  Stilisten  Fournier. 

Wien.  Hans  Schütter. 


f)  »Napoleon«    (Monographien    zur    Weltgeschichte.    24.    Band,    Bielefeld 
und  Leipzig,  Velhaser  und  Klasing  1905). 


Literatur.  359 

Noch  einmal  zu  den  angeblichen  Fälschungen  des 
Dragoni. 

Es  gellt  den  Urkunden  ähnlich  wie  den  Menschen:  den  Ruf  der  einen 
und  der  anderen  anzutasten  ist  sehr  viel  leichter,  als  ihn  widerherzustellen, 
da  wo  er  mit  Unrecht  bezweifelt  worden  ist.  Die  leichtfertigste  Verdäch- 
tigung bewirkt  tatsächlich  immer  etwas,  wie  eine  Verschiebung  der  Be- 
weislast. Das  gilt  nun  auch  von  den  langobardi sehen  und  frühkarolingi- 
schen  Urkunden,  welche  der  Cremoneser  Kanoniker  Dragoni  in  seinen 
handschriftlichen  Codex  diplomaticus  capituli  Cremonensis  sammelte  und 
von  denen  ein  Teil  auf  verschiedenen  Wegen,  besonders  durch  Troya,  in  die 
Öffentlichkeit  drang.  Zuerst  als  echt  und  überaus  wertvoll  gepriesen, 
wurden  sie  zunächst  sehr  flüchtig  von  Waitz1),  dann  eingehender  von  Wüsten- 
feld angefochten2);  der  Cremoneser  Arzt  Robolotti  hat  versucht  Wüsten- 
felds Einwendungen  aus  den  Nachlass  des  Dragoni  weiter  zu  begründen8) 
und  seitdem  wurde  das  ganze  Material  als  gefälscht  betrachtet  und  zwar  als 
gefälscht  von  Dragoni  selber.  Die  Tatsache,  dass  von  einer  grossen  Menge 
von  Urkunden,  welche  Dragoni  sammelte,  später  die  Originale  gefunden 
worden,  hat  daran  nichts  geändert;  einfach  weil  niemand  ausser  dem  sehr 
oberflächlichen  Robolotti  den  Kodex  des  Dragoni  selber  geprüft  hatte.  Ich 
habe  nun  in  einer  eigenen  Untersuchung  versucht4)  nicht  nur  den  alten 
Mann  selber  von  dem  Verdacht  freizumachen,  sondern  auch  die  von  ihm 
gesammelten  Materialien  als  echt  zu  vertreten.  Diese  Untersuchung  hat 
Freund  Ludo  Hartmann  besprochen5)  mit  dem  Ergebniss,  das  er  zwar  den 
Reinigung8bewei3  nach  der  persönlichen  Seite  für  erbracht  zugibt;  allein 
noch  jetzt  hält  Hartmann  die  Urkunden  der  longobardischen  und  früheren 
karolingischen  Zeit  für  eine  Fälschung,  welche  die  Antiquitäten  des  Mu- 
ratori  voraussetzt.  Da  niemand  die  Autorität  Hartmanns  höher  anschlägt, 
als  ich  selber,  so  sei  es  erlaubt,  hier  noch  einmal  auf  die  ganze  Frage 
zurückzukommen;  ihre  geschichtliche  Bedeutung  kann  nicht  überschätzt 
werden.  Ist  Dragonis  Material  echt,  so  wird  die  herrschende  Lehre  nach 
mannigfacher  Richtung  umgebaut  werden  müssen. 

I.  ].  Hartmann  hält  für  erwiesen,  dass  Dragoni  nicht  der  Fälscher  war. 
In  der  Tat  hat  Wüstenfeld  mit  einer  heillosen  Bequemlichkeit  der  Kombi- 
nation —  im  gewöhnlichen  Leben  nennt  man  sie  kurzweg  Verleumdung 
—  behauptet,  Dragoni  habe  seine  ausfuhrlichen  Angaben  über  cremoneser 
Geschichtsquellen  erfunden,  während  dieselben  tatsächlich  ganz  unabhängig 
von  Dragoni  bezeugt  sind6).  Nach  dem  Zuge9tändniss  Hartmanns  ist  eine 
Verteidigung  Dragonis  selber  nicht  mehr  nötig.  Damit  ist  aber  in  der 
Sache  viel  mehr  gewonnen,  als  anscheinend  Hartmann  zugibt.  Denn  die 
gesammten  Urkunden  vom  9.  Jahrhundert  ab  und  die  anderen  Materialien 


»)  Göttingen  G.  A.  1856  S.  1563  f.  Waitz  nimmt  z.  B  Anstoss  an  den 
notarius  ecclesie,  der  bich  in  italienische  Urkunden  der  gleichen  Zeit  häufig 
findet  (z.  B.  Cod.  dipl.  Longob.  2). 

*)  Archivio  storico  s.  II  t.  10  p.  1.  S.  68  f. 

3)  Mise,  di  storia  Ital.  I  S.  505  f. 

*)  Ernst  Mayer,  Die  angeblichen  Fälschungen  des  Dragoni  1905  (zitirt.  Abh.). 

*)  Diese  Zeitschrift  Bd.  26  S.  659  f.  (zit.  Rez.). 

*)  Abh.  S.  16  f. 


360  Literatiir. 

wurden  bisher  nur  verworfen,  weil  sie  eben  Dragoni  gesammelt  hat.  Fallt 
auf  Dragoni  kein  Verdacht,  so  ist  kein  Grund  an  der  Echtheit  zu  zweifeln. 
Das  gilt  z.  B.  für  die  höchst  wichtige  Urkunde  von  864  (852 1 1\ 
Hartmann  betrachtet  diese  Urkunde  als  falsch2)  und  meint,  dass  der  Freund 
des  Dragoni  Ponzoni  dieser  Urkunde  nahestehen  könne,  weil  in  derselben 
unter  vielen  anderen  Namen  ein  Priester  Ponzius  vorkommt.  Tatsächlich 
lässt  sich  aber  die  Echtheit  der  Urkunde  zwingend  erweisen.  Sie  redet 
von  einem  scabinus  de  isto  palatio  Cremonensi.  Es  soll  auf  d^ 
charakteristische  isto,  das  ein  früher  Fälscher  schwerlich  getroffen  hätte, 
kein  entscheidendes  Gewicht  gelegt  werden.  Durchschlagend  jedoch  ist  dV> 
scabinus  de  —  palatio  Cremonensi.  Schon  Muratori  hat  in  den  anti- 
quitates  mit  seinem  ausserordentlichen  Wissen  erkannt,  dass  ein  Gegensati 
zwischen  den  iudices  sacri  palatii  und  den  iudkes  domini  imperatohi 
besteht  und  nimmt  —  der  Wahrheit  sehr  nahe  kommend,  von  der  dann 
die  späteren  mit  Einschluss  Fickers  wieder  abgewichen  sind  —  an,  das* 
die  iudices  s.  p.  von  den  Grafen,  besonders  den  comites  palatii  ernannt 
worden  seien.  Er  sagt8):  itaque  in  eam  potius  opinionem  feror,  alios 
creatos  fuisse  iudices  a  comitibus  et  praecipue  a  comite  palatii,  qui  iudices 
palatini  sive  sacri  palati  appellat  sunt.  Alii  vero  a  rege  aut  imperatore 
iudices  creabantur,  qui  propterea  iudices  domni  regis  aut  domni  impera- 
toris  vocari  consueverunt  Vorher  über  unterscheidet  er  die  scabini,  welche 
die  Beamten  der  civitas  gewesen  seien  von  den  iudices  sacri  palatii:  qui 
contra  iudices  sacri  palatii  appellabantur,  ii  electionem  atque  auctoritatem 
suam  uni  regi  sive  imperatori  acceptam  referebant.  Propterea  se  parlter 
inscribere  consueverunt  iudices  domni  regis  aut  domni  imperatoris4\. 
Muratori's  Meinung  ist  offenbar,  dass  die  beiden  Klassen,  die  judices 
s.  p.  im  engeren  Sinn  und  die  judices  domni  regis  ihre  Amtsgewalt  vom 
König  haben  —  im  Gegensatzt  zu  den  scabini  —  und  desshalb  judices 
s.  p.  im  weiteren  Sinn  heissen;  dann  aber  werden  sie  doch  nach  der  ihrer 
Ernennung,  die  entweder  seitens  des  Königs  selber  oder  seitens  der  comites, 
insbesondere  der  comes  palatii  erfolgt  sei,  unterschieden.  Die  Richtigkeit 
der  Ausführungen  ist  hier  weiter  nicht  zu  prüfen.  Für  uns  genügt  es, 
dass  Muratori's  Lehre  im  schärfsten  Widerspruch*  mit  der  Urkunde  864 
(852)  steht  Hier  wird  geredet  von  einen  scabinus  de  palatio,  wie  ja  re 
der  Tat  diese  Beziehung  auch  sonst  in  etwa  der  gleichen  Zeit  allerdings 
nicht  häufig  vorkommt6).  Muratori  aber  bezieht  die  Bezeichnung  scabinu* 
r.uf  die  civitas  und  nicht  auf  das  palatium.  Dann  wird  als  palatium.  zu 
dem  der  scabinus  gehört,  nicht  abstrakt  das  palatium  genommen,  in  dem 
sich  gerade  der  König  aufhält,  der  königliche  Hof  —  eine  Bedeutung. 
welche  dem  Wort  sacrum  palatium  im  römischen  Kaiserrecht  wirklich  zn- 
kommt  — ,  sondern  es  wird  an  das  palatium  gedacht,  das  von  der  Römer- 
zeit her  sich  in  jeder  civitas  findet.  Das  entspricht  vollkommen  späteren 
Belegen0),  steht  aber  wiederum  im  Gegensatz  zu  Muratori,  der  unter  dar 

i)  Abb.  Anh.  8.  ■)  Rez.  S.  662,  666. 

»)  Ant.  1  toi.  501.  cf.  nnt.  V  coL  932.  •}  Ant.  1  col.  499  f. 

ö)  Für  hier  genügt  der  Verweis  auf  Ficker.  Forschungen  III  S.  8. 

"j  H.  P.  Mon.  chart.  I  Nr.  138  col.  235.  1175  Leo  de  turre  imperiali  aacto- 
ritate  et  nunc  sacri  palat.i  placentae  notarius.  Bussi  cita  di  Viterbo.  S.  399. 
1172  Johannis  sacri  palatii  Viterbersium  judicis.     Auf  eine  Reihe  etwas  älterer 


Literatur.  361 

sacrum  palatium  offenbar  den  Hof  versteht.  —  Dass  ein  Fälscher  vor 
Muratori  auf  den  scabinus  de  palatio  Cremonensi  hätte  kommen  sollen, 
zu  dem  lediglich  eine  so  geringe  und  verstreute  Zahl  von  Vorlagen  zu 
Gebot  gestanden  hätte,  seheint  mir  undenkbar.  —  Unzulässig  ist  es,  den 
Namen  Poncius,  der  an  sich  ganz  unverdächtig  ist  und  in  der  Urkunde 
unter  vielen  andern  an  keiner  irgendwie  markanten  Stelle  steht,  mit  dem 
Bekannten  des  Dragoni,  dem  Ponzoni  zusammenzubringen;  Ponzoni  hat, 
soweit  man  sehen  kann,  dem  Dragoni  keine  Urkunden  geliefert1)  und 
spielt  in  dem  ganzen  Kreis  cremonesischer  Geschichtsfreunde  offenbar  keine 
irgendwie  hervortretende  Rolle.  Ich  meine  fast,  mit  diesen  Argument 
könnte  man  sehr  viele  italienische  Urkunden  anzweifeln. 

Ebensowenig  kann  man  die  übrigen  Urkunden  des  9.  Jahrhunderts 
nur  desshalb  verwerfen,  weil  sie  tei  Dragoni  stehen2).  Ganz  unanfechtbar 
sind  aber  die  liturgischen  Überlieferungen  und  der  Bibliothekskatalog; 
denn  von  den  ersteren  begegnen  sie  zwei  von  einander  unabhängige 
Textformen,  von  denen  die  eine  bei  Dragoni,  die  andere  bei  Aporti  sich 
findet  und  auf  des  letzteren  Gewährsmann  Pagani  zurückgeht.  Der  prime- 
rius  Aldo  von  725,  730  ist  als  Autor  allerdings  nur  in  der  Fassung  des 
Dragoni  genannt;  die  Existenz  von  Menologia,  welche  die  Bischöfe  von 
Baraabas3)  bis  hinein  in  das  8.  Jahrhundert  aufzählen,  erwähnt  aber  auch 
Aporti  und  dieselbe  ist  bereits  schon  in  einem  Verzeichnis  von  1630  be- 
zeugt. Die  Fälschung  müsste  also  vor  1630  liegen;  wer  hat  aber  damals 
die  Fähigkeit  und  Interesse  für  solche  Fälschung  liturgischer  Stücke  gehabt. 

2.  Unter  den  Argumenten  Wüstenfelds  spielte  die  entscheidende  Rolle 
die  Behauptung,  dass  die  kremonesi sehen  Urkunden  ein  Domkapitel  schon  im 
7.  und  8.  Jahrhundert  veraussetzen,  während  dasselbe  erst  im  9.  Jahrhundert 
entstanden  sei.  Hartmann  lehnt  es  zwar  ab,  jedes  Argument  Wüsten- 
felds zu  vertreten,  aber  wenn  er  dann  gegen  die  Urkunde  von  862  als 
Einwand  anfuhrt,  dass  hier  das  Kapitel  als  solches  unter  königlichen  Schutz 


Bäditalischer  Belege  gehe  ich  nicht  ein,  weil  hier  eine  abweichende  Deutung 
möglich  ist.  »)  Abb.  S.  6. 

*)  Hartmann  hat  die  Urkunde  Anh.  4  Nr.  5  als  Fälschung  bezeichnet  ohne 
genauere  Gründe  anzugeben:  ich  vermute,  daes  ihn  der  Mezzolouibardus  in 
Nr.  4,  der  vidamus  in  Nr.  5  bestimmt;  denn  das  iudex  et  comes  in  Nr.  5  ist 
ganz  unverfänglich :  es  wird  ja  von  einem  Verstorbenen  geredet,  und  sind  hier 
die  Titel  aufgezählt,  die  er  nacheinander  führte.  Die  andern  Verdachtsgründe 
aber  sollen  nachher  erledigt  werden.  —  Weiter  kommt  die  Urkunde  von  862 
(Anh.  7)  in  Betracht:  Havtmann  datirt  dieselbe  auf  861,  während  doch  Regierungs- 
jahr und  Indiktion,  wenn  man  die  Epoche  Ludwig  II.  zwischen  17. — 24.  April 
netzt,  auf  862  führt.  Beide  zeitliche  Ansätze  vertragen  sich  aber  mit  einer  Ent- 
stehung in  Oberitalien;  denn  861  sind  alle  bekannten  Urkunden  in  Oberitalien 
ausgestellt  und  ebenso  weisen  die  ganz  dürftige  Nachrichten  zu  862  nur  auf  einen 
Aufenthalt  Ludwigs  IL  in  Oberitalien  (Mühlbacher,  Kg.  Nr.  1184—  1188  a).  Sach- 
lich gibt  Hartmann  zu,  dass  die  Form  der  Urkunde  kein  Bedenken  erwerkt  und 
ich  akzeptire  das  Zugeständnis  sehr  gern,  weil  von  anderer  Seite  gerade  hier 
ohne  jeden  Grund  eingesetzt  worden  ist.  Was  aber  Hartmann  als  Verdachts- 
grund erscheint,  dass  ein  sonst  nicht  genannter  Pfalz#raf  Gerult*  in  der  Urkunde 
vorkommt,  ist  doch  ohne  jede  Bedeutung  in  einer  Zeit,  aus  der  uns  last  alle 
geschichtlichen  Nachrichten  für  Oberitalien  fehlen  und  eigentlich  nur  die  Be- 
ziehungen Ludwig  IL  zu  Rom  und  Süditalien  deutlicher  hervortreten ;  ein  kaiser- 
licher ministerialis  Gerulfus  komt  übrigens  vor  (Cod.  Long.  Nr.  230). 

3)  Das  Wirken  des  Barnabas  in  der  Lombardei  tritt  schon  in  Quellen  des 
5.  und  6.  Jahrhunderts  auf  (Fenai  in  Bulletino  deiristituto  storico  XL  S.  153). 


362  Literatur. 

genommen  wird,  so  sieht  es  fast  aas,  ah  ob  er  an  eine  Selbständigkeit  der 
Kapitel  noch  im  9.  Jahrhundert  nicht  glaube.  Zunächst  ist  nun  hier  zu 
bemerken,  dass  die  Bezeichung  canonica,  die  in  unserem  Urkunden  für 
Kapitel  wiederholt  gebraucht  wird,  nicht  zu  der  Annahme  Hartmanns  passt 
dass  diese  Urkunden  auf  Grund  der  Antiquitäten  Muratoris  gefälscht  siad. 
Denn  gerade  Muratori  und  die  übrige  gleichzeitige  Literatur  hat  die 
Schulmeinung  begründet,  dass  die  Canonici  erst  durch  Karl  den  Grossen 
und  Ludwig  den  Frommen  eingeführt  worden  seien1).  Weiter  ist  jene 
Schulmeinung,  wie  schon  in  der  Abhandlung  betont  wurde,  durch  die 
treffliche  Untersuchung  von  Schäfer  Pfarrkirche  und  Stift.  (1903)  wohl 
endgiltig  zerstört.  Für  Italien  korat  aber  ausserdem  eine,  soviel  ich 
sehe,  noch  nicht  verwendete  Reihe  von  Nachrichten  in  Betracht,  welche 
über  die  vorliegende  Frage  hinaus  für  die  Geschichte  der  Kirchenver- 
fassung von  grosser  Bedeutung  ist.  Man  kann  nämlich  den  Streit  über 
Entstehung  der  Domkapitel  auf  folgendes  Dilemma  zurückfuhren :  entweder 
sind  die  Kapitel  das  Ergebnis  des  gesteigerten  kirchlichen  Lebens,  das 
in  der  karolingischer  Zeit  begann  und  zn  einer  Übertragung  einzelner 
klösterlichen  Lebensformen  auf  den  Weltklerus  führte2)  oder  es  ist  die  vita 
communis  lediglich  die  Folge  der  frühchristlichen  Gesamtwirtschaft  der 
Kleriker  an  der  bischöflichen  Kirche.  Nun  ergibt  zunächst  der  bekannte 
Streit  des  Rat  her  von  Verona  mit  seinen  Klerikern  für  die  erste  Hälfte 
des  10.  Jahrhundert  folgendes.  In  Verona  wird  noch  ganz  und  gzr  Hie 
altchristliche8)  Verteilung  festgehalten:  lediglich  das  Armen  viertel  ist 
praktisch  mit  dem  Fabrikviertel  für  Kirchenbauzwecke  vereinigt*).  Di- 
gegen  ist  die  portio  clericorum  und  die  portio  des  Bischofs  beibehalten. 
Den  Klerikern  und  zwar,  wie  sich  sofort  zeigen  wird,  den  höheren 
Klerikern  ist  ein  Viertel  reserviert  und  zwar  so,  dass  ihnen  ein  be- 
stimmter Güterkomplex  ausgeschieden  ist.  aus  dem  sie  auf  Grund  ge- 
meinsamer Verwaltung  den  Unterhalt  zu  beziehen  haben:  sie  versuchen 
dabei  allerdings  diese  Verwaltungsgemeinschaft  zu  sprengen,  so  dass  jedem 
einzelnen  Kleriker  einzelne  massariciae  zugewiesen  werden;  «ber  der  Bischof 
verbietet  das  als  unzulässig5).  Nun  befasst  aber  dieser  EinnahmsYerben'l 
lediglich  die  Priester  und  Diakone  der  Kirche6).  Neben  ihnen  stehen 
Kleriker,  für  welche  diese  Quellen  nicht  fliesst:  es  sind  die  presbyteri 
capellani,  dann  die  subdiaconi,  die  acolyti,  die  ostiiari  und  cantores;  die 
beiden  letzten  Klassen  spielen  offenbar  keine  wesentliche  Rolle;  denn  sie 
werden  in  einer  anderen  Aufzälung  weggelassen7),  dagegen  sind  entscheidend 
die  presbyteri  capellani,    die  subdiaconi  und    acolyti.     Die  subdiaconi  od«} 


•)  Thomassin  I.  3.  9.  1  aevo  certe  Caroli  magni  haec  origo,  hie  usus,  baec 
Hgnificatio  nominis  canonicorum.  Superiore  enim  etate,  id  potiu3  nominiß  tri- 
buebatur  iis  qui  canoni  »eu  matriculae  ecclesiae  adscripti  erant,  tarn  quam  be- 
neticiarii,  quibus  canon  seu  dimensum  dispensabatur.  Murat.  ant.  V  col.  188  t 
widerholt  das  mit  besonderer  Betonung  für  Italien. 

«)  ±o  für  alle  Hinschius  II  S.  5 1  f. 

3)  Stutz,  Geschichte  des  kirchlichen  Benefizialwesens  S.  24  f. 

«)  Rath.  üb.  apol.  c.  5  (Migne  patrol.  1.  136  col.  636V 

6)  Rath.  iSynodica  ad  presb,  c.  14  (a.  a.  0.  col.  564):  Über  apol.  c.  4  (a.  a.  0. 
c.  U35):  discordia  c.  2  {u.  a.  0.  col.  620). 

fl)  Rath.  judicatum  c.  5  (a.  a.  0.  col.  612). 

7)  Rath.  jnd.  c.  2  (a.  a.  0.  col.  608)  c.  4  (a.  a.  0.  col.  611). 


Literatur.  36^ 

acolyti  gehören   zum  Secretarium,    also    zur   unmittelbarer  Umgebung   des 
Bischofes  und   haben  jedenfalls  desshalb    von  Haus  aus  kein  selbständiges 
Einkommen ;  dnss  die  presbyteri  capellani  nicht  in  den  Einnahmeverband  der 
Priester  und  Diakone  aufgenommen  sind,   erkläre  ich  mir  daran?,  dass  es 
sich  um  Geistliche  der  Gutskirchen  handelt.  Rather  sucht  jetzt  auch  für  diese 
unversorgten  Geistlichen  ein   selbständiges  Einkommen   zu   schaffen;    d.  h. 
er  sucht  wenigstens  teilweis  die  Unterhaltungspflicht  von  sich  auf  andere 
abzuwälzen,    wie    denn    der    geistreiche,    eigenwillige   Mann   sehr   oft   ge- 
gründeten Anlass    zum   Widerspruch    gegeben   hat.     Die   Art    der  Versor- 
gung aber  besteht  darin,    dass   er  in  Nachahmung   des  Einnabmeverbands 
der  Priester   und  Diakone   einen    zweiten  Einnahmeverband    schafft1)    und 
mit  einer  Anzahl  von  Gütern  dotirt.     An    der   Spitze   des    Verbandes  soll 
ein  von  den  Mitgliedern  gewählter  prepositus    stehen,    der  zusammen  mit 
einem  junior  die  Gefälle  der  überwiesenen  Gütern  erhebt  und  per  mensuram 
et  numerum  verteilt2);  es  ist  ausdrücklich  verboten,  dass  Realteilung  der 
Güter    stattfinde8).     Von    einer   vita    comunis   ist,   soviel   ich   sehe,   keine 
Rede  mehr.    Dies    die  veronesischen  Nachrichten,    welche  hier   in  Betracht 
kommen;  das  höchst  wervolle  Material,  das  sie  für  Geschichte  der  Pfründe 
bieten,     muss    bei    Seite    gelegt    werden.    —    Die    Formen,    wie    sie    das 
veronesische  Recht  des   10.  Jahrhunderts    bietet,    lassen  sich  'aber  bis  in 
das  6.  Jahrhundert    zurückverfolgen.     Zunächst   ist    in   den  alten  Quellen 
der  Gegensatz  des  bischöflichen  secretarium  zu  den  übrigen  Klerikern  bei 
Gregor  deutlich  zu  erkonnen:    bei  Gregor  befasst  das  secretarium  die.  filii 
ecclesie4) ;  diese  filii  ecclesie  wurde  einmal  auch  als  filii  nobiles  bezeichnet, 
welche  neben  den  sacerdotes  den  Bischof  kontroliren5).     Fast  gleichzeitig 
geschieht  die  Papstwahl  adunato  ciero  et  filiis  ecclesie6).     Wenn  dann  bei 
Gregor7)    von   einem  nobilis  die  Rede  ist,    der  Jahre  lange  an  der  mensa 
ecclesie  mitisst  und  (natürlich  bischöfliche  Anordnungen)  mitunterschreibt, 
so  muss  das  ein  solcher  filius  ecclesie  sein,  unter  dem  man  sich  also  nicht 
gerade  einen  Jüngling  zu  denken  hat.    Mir  scheint  damit  jetzt  auch  voll- 
kommen die  Bedeutung  der  Conversi  erklärt,  welche  in  den  cremonesischen 
Urkunden    vorkommen   und    die  nach  dem  Messritual  wirklich  zum  secre- 
tarium   gehören8).     Die    filii    ecclesie    stehen    andererseits    zu  den    diaconi 
in  Gegensatz9):  so   wird  man  schliessen  müssen,  dass  unter  den  filii  ecclesie 
nicht  nur  Laien,    sondern   auch  Kleriker  der  untern   ordines    stecken.    In 
der  Tat  verlangt  Gregor  in  einer  bekannten  Bestimmung,  dass  neben  den 
pueri   laici  auch  Kleriker    in    der    unmittelbaren    Umgebung    des    Bischofs 
seien10).  Bei  Agnellus  aber  stehen,  wie  sich  sofort  zeigen  wird,  die  fami- 
liäres des  Bischofs  den  übrigen  Klerikern  gegenüber.  —  Ist  so  die  Schich- 
tung in  selbstständige  Kleriker  und   secretarium  (familia)  des  Bischofs  im 
ß.  und  7.  Jahrhundert  dieselbe,  wie  im  10.  Jahrhundert,  so  begegnet  dann 
auch  in  dieser  alten  Zeit  der  Einnahmeverband  der  selbstständigen  Kleriker. 
Am  deutlichsten    sprechen    die   ravennati sehen  Nachrichten  aus  dem  Ende 


«)  Rath.  jud.  c.  2,  c.  4  (col.  607,  610). 

*)  Rath.  jnd.  c.  3  (col.  609).  3)  Rath.  jud.  c.  2  (col.  608). 

4)  Registr.  III.  54.    S.  211    Z.  12,    S.  213   Z.  14;    111.  6Q.    S.  229   Z.  9;    V. 
57.  a.  II.  »)  Heg.  111.  29.  «)  Lib.  pont.  ßonif.  III. 

7)  Reg.  IV.  37.  8)  Abh.  S.  66.  *)  Registr.  III.  66  S.  229.  Z.  9. 

,0)  Registr.  V.  57.  a.  II;  dazu  auch  Joh.  diac.  v.  Gregorii  IL  12,  13. 


364  Literatur. 

des  7.  Jahrhunderts1).  Hier  verzichtet  archipresbiter  und  archidiaconus 
für  alle  Priester  und  Diakonen  zusammen  auf  die  quarta*).  Schon  desaaill 
müssen  die  Kleriker  einen  einheitlichen  Bezugsverband  gebildet  haben, 
sonst  wäre  diese  Vertretung  aller  durch  die  zwei  juristisch  unmöglich. 
Der  Verzicht  geht  darauf,  dass  die  Kleriker  an  Stelle  der  bisherigen  quam 
nur  ein  jährliches  donum  haben  sollen9).  Infolge  des  Ausstanden  den  Kleriker 
wird  dann  aber  das  ursprüngliche  Verhältniss  widerhergestellt4);  da  zeigt 
sich  dann,  dass  für  die  quarta  den  Klerikern  partes  ecclesiae  zugewiesen 
sind;  die  Kleriker  bekommen  auch  die  actores  d.  h,  die  Guts  Verwaltungen 
und  die  prastia  (rcpodateta)  d.  h.  die  Landgüter  zuiück,  welche  ihnen  die 
familiäres  ecclesie  entzogen  hatten.  Der  Bischof  muss  sich  vor  der  Kon- 
sekration verpflichten,  den  Unterhalt  der  familiäres  zu  übernehmen5).  Dem, 
dass  die  Kleriker  für  ihre  quarta  auf  bestimmte  Güter  angewiesen  wurden, 
entspricht  es,  dass  die  quarta  in  dem  Güterverzeichnis  der  Kirche  für  die 
einzelnen  officia  der  matricula  eingetragen  war  und  über  die  Berechtigung 
eine  Menge  Einzelurkunden  existhen6).  Der  Konflikt  zwischen  Bischof 
und  Kleriker  in  Ravenna  ist  sehr  einfach  zu  verstehen;  zunächst  sacht 
der  Bischof,  genau  so  wie  später  Bather  den  Unterhalt  der  familiäre? 
ecclesie  von  sich  und  von  seinem  Teil  auf  die  Kleriker  abzuwälzen.  Dann 
aber  sucht  er  nach  Vorbild  des  römischen  und  frühbyzantinischen  Kirchen- 
rechtes wiederum  die  jährliche  Besoldung  der  Kleriker,  die  ßOfoi,  wieder 
einzufühlen,  während  unter  der  fortschreitenden  Naturalwirtschaft,  die  eine 
Zenfralisirung  der  Einnahmen  unmöglich  macht,  die  Kleriker  im  ganzen 
für  ihre  quarta  bereits  auf  die  einzelnen  Güter  angewiesen  sind,  also  die 
Gefälle  der  einzelnen  Güter  beziehen.  —  Ansätze  zu  all  dem  haben  aber 
schon  die  italienischen  Nachrichten  des  6.  Jahrhunderts.  So  findet  sich  bei 
Gregor7),  dass  die  quarta  sich  nur  auf  das  alte  Vermögen  bezieht,  also  inner- 
halb des  Kirchen  Vermögens  schon  zwischen  dem  Vermögen  geschieden  wird, 
auf  dem  die  quarta  liegt  oder  nicht  liegt.  Eine  andere  Nachricht  der  gleichen 
Quelle8)  spricht,  wie  schon  erwähnt,  für  Oberitalien  —  nach  m.  M.  rar 
Mailand  —  von  einer  mensa  ecclesie,  an  der  auch  die  filii  ecclesie  uiitessen, 
gerade  so  wie  auch  in  den  Cremoneser  Urkunden  ein  gemeinsamer  Tisch 
vorkomt9).  Jedenfalls  führt  das  auf  einen  gemeinsamen  Speisesaal  und 
somit  weithin  auf  ein  vita  communis.  An  sich  könnte  man  denken,  das* 
nur  die  familiäres  des  Bischofs  in  diesem  Speisesaal  essen.  Dagegen  sprechen 
aber  die  Bezeichnungen  mensa  ecclesie  und  nicht  mensa  episcopi ;  man  wird 
sich  unter  ersterer  wohl  eine  menaa  für  alle  zur  Kirche  gehörigen,  also  für  die 
Kleriker  insgesammt  vorzustellen  haben.  —  Fasse  ich  zusammen,  so  ergibt 
der  besondere  Klerikerverband  der  cremoneser  Urkunde  keinen  Verdachts 
grund,  entspricht  vielmehr  den  allgemeinen  Rechtsverhältnissen  in  Italien 
vom  7.  Jahrhundert  ab.  Da  aber  in  der  kirchenrechtlichen  Literatur  diese 
Erscheinung  bisher  niemals  erkannt  worden  ist,  so  wäre  ein  Fälscher,  gai 
einer  der  nach  Muratori  arbeitet,  nie  auf  einen  solchen  Verband  gekommen. 
So  ist  die  Erwähnung  des  Verbands  —  im  unmittelbaren  Gegensatz  w 
Wüstenfeld  —  ein  zwingender  Beweis  für  die  Echtheit. 

»)  Dazu  Stutz  a.  a.  0.  S.  36.  »)  Agnellus  118. 

s)  Agnellus  118.  «)  Agnellus  123.  6)  Agnellus  123. 

«)  Agnellus  118,  121.  ')  Reg.  IV.  11,  VI.  22;  vgl.  Agnellus  60. 

»)  Reg.  IV.  37.  •)  Abh.  S.  67. 


Literatur.  365 

Es  ist  desshalb  auch  die  Notiz  in  der  Urkunde  von  754  *),  welche 
die  Beziehung  der  Urkunde  mit  dem  Signum  canonice  anordnet  nichts 
weniger  als  bedenklich  und  man  braucht  sich  nicht  durch  eine  Interpol- 
lation2)  zu  salviren.  Freilich  wenn  man,  wie  so  oft  für  italienische  Dinge, 
von  dem  fränkischen  oder  gar  dem  deutschen  Urkundenwesen  ausgeht, 
scheint  das  eine  unerhörte  Behauptung.  In  Italien  aber  liegt  die  Sache 
ganz  anders;  denn  dieses,  soweit  es  unter  römischen  Einfluss  steht,  also 
jedenfalls  in  den  byzanischen  Gebieten  und  denen  der  Kirche  hat  fort- 
dauernd an  dem  römischen  und  byzanischen  Gebrauch  des  Siegels  teil- 
genommen. Da  ist  es  dann  von  grosser  Bedeutung,  dass  gerade  in 
Italien  neben  den  Bullen,  welche  den  Name  eines  Bischofs  tragen,  im  8. 
und  9.  Jahrhunderte  auch  Siegel  vorkommen  einfach  auf  den  Namen  des 
Kirchenheiligen3).  Damit  trifft  es  genau  zusammen,  wenn  die  Urkunde 
von  754  ein  Signum  ecclesie  erwähnt.  Wird  daneben  noch  von  einem 
eigenen  Signum  der  Canonica  gesprochen,  so  findet  sich  dafür  zwar  kein 
unmittelbarer  Beleg:  aber  wenn  gleichzeitig  bereits  schon  damals  einzelne 
Xenodochien  ein  Siegel  fuhren4),  so  mu>s  das  erst  recht  für  den  ver- 
mögensrechtlich selbständig  gewordenen  Klerikervcrband  gelten.  —  Im 
longobardischen  Recht  fehlt  nun  aber,  wie  im  naheverwandten  skandi- 
navischen Recht  und  wie  im  germanischen  Recht  überhaupt  der  Bogriff  einer 
juristischen  Person  und  ein  Rechtsverband  wird  bis  herein  in  das  1 1!  Jahr- 
hunderts häufig  durch  die  Mitglieder  derselben  bezeichnet.  Desshalb 
besteht  aus  langobardischen  Recht  heraus  auch  für  den  Klerikerverband 
der  Anlass  die  einzelnen  Mitglieder  zu  nennen5).  Sind  dann  eine  Anzahl 
von  einander  zeitlich  naheliegenden  Urkunden  erhalten,  so  muss  sich  durch 
die  verschiedenen  Urkunden  hier  eine  Verknüpfung  von  Namen  ergeben, 
die  man  an  sich  freilich  nicht  als  Beweis  der  Echtheit  ansehen  darf,  die 
aber   ebensowenig  ein  Argument  für  die  Unechtheit  ist6). 

3.  Da  jetzt  gerade  Bedenken  erledigt  wurden,  welche  von  der  Kirchen- 
verfassung hergenommen  worden  sind,  so  mag  sofort  auch  noch  auf  einen 
anderen  Einwand  Bartmanns  eingegangen  werden.  Wenn  mein  Gegner 
annimmt,  dass  die  Siebenzahl  der  cremonesischen  Diakone  lediglich  eine  will- 
kürliche Copie  römischer  Verhältniss  ist,  die  ein  Fälscher  ersonnen  hat, 
so  übersieht  er,  dass  die  Siebenzahl  der  Diakone  auf  ein  allgemeines,  altes 
Recht  (i er  Kirche  zurückgeht,  das  allerdings  oft  verletzt  wurde7);  dass  in 
Verona  das  ]  0.  Jahrhundert  die  Zahl  der  subdiaconi  von  Rechtswegen  auf 
sieben  beschränkt  ist8),  ist  jedenfalls  ein  Beleg  für  das  Vorkommen  der 
Siebenzahi  in  Oberitalien;  in  Mailand  ist  die  Siebenzahl  der  Diakone  direkt 
bezeugt9).  —  In  diesem  Zusammenhang  mag  schliesslich  auch  noch  auf 
eine  andere  kirchenrechtliche  Besonderheit  eingegangen  werden.  In  einer 
Dragoniurkunde  wird  von  einem  Treueid  gesprochen,  den  die  versammelten 
Kleriker  dem  Bischof   leisten10).     Für   diesen  Vorgang, für    den    mir    sonst 


»)  Troya  683.  *)  Rez.  S.  063. 

*i  Schlumberger  sigillographie  S.  233.  sigill.  S.  Nicolai. 

*)  Schlumberger  S.  154. 

*)  Eine  halbe  Analogie  Lucca  IV.  1.  39.  737. 

")  fco  vielleicht  Rez.  S.  662.  7)  Thomasein  I.  2.  29.  14,  15. 

8)  Rath.  jud.  c.  2  (a.  a.  0.  col.  608).  »)  Landulfus  senior  I.  5. 

,0)  Abh.  Anh.  12. 


366  Literatur. 

kein   Zeugnis   bekannt    ist,    findet    sich    ein    fast    gleichzeitiger  Beleg  hei 
Bather1)  —  ein  zwingender  Beweis  für  die  Echtheit  der  Urkunde. 

IL  Andere  Einwendungen  nimmt  Hartmann  von  den  Namen2).  Sek 
ich  recht,  so  hat  er  dreierlei  auszusetzen,  1.  dass  die  Urkunden  langobar- 
dische  Königsnamen  bevorzugen,  f.berhaupt  ihren  Bedarf  ans  den  land- 
läufigen Namen  decken,  2.  die  sonderbaren  Namen  wie  Beilaboca,  Bella- 
vitu,  Belladonna,  3.  die  Namen  Mezzolombardus,  Uspinellus,  Ofirit,  Sztm- 
minus  und  ähnliche,  welche  in  den  cremonesischen  Geschlechter  des  11 
und   13.  Jahrhunderts  geführt  wurden. 

Keines  der  Bedenken  besteht  eine  genauere  Probe. 

1.  Zählt  man  die  etwa  180  Namen  der  Dragoniur künden  durch,  so 
kommen  unter  ihnen  vor:  die  Königsnamen  Adoald,  Agilulf,  AnspruuL 
Hildeprand,  Chunipert,  Desiderius,  Liutpert,  Liutprand,  Perterith,  Rächte, 
Bothar,  Redoald,  dagegen  fehlen  Alboin,  Arioald,  Authari,  Clef,  GrimoaM, 
Adelgis,  also  gerade  mit  die  bekanntesten  Namen,  auf  die  ein  Fälscher 
zunächst  geraten  wäre;  dass  aber  etwa  7  Prozent  der  gewählten  Xamea 
Königsnamen  sind,  ist  kein  Wunder,  zumal  die  Aussteller  teilweis  mit 
den  Königsfamilien  verwandt  sind.  In  den  150  luchesischen  Urkunden 
aus  der  langobardischer  Zeit  fehlen  von  Könignamen  nur  Alboin,  Agüoli 
Grimoaid,  Aistulf  und  Desiderius.  Nimmt  man  die  übrigen  gar  nicht  sehr 
zahlreichen  langobarJischen  Urkunden  hinzu,  so  fehlt  lediglich  der  Kamt 
Alboin.  Das  zahlenmässige  Verhältnis  wird  etwa  das  gleiche  wie  bei  den 
cremonesischen  Urkunden  sein8). 

Auch  sonst  kann  ich  nicht  finden,  dass  die  Urkunden  irgendwie  gerade 
mit  dem  anderswoher  bekannten  Namensmaterial  in  auffalliger  Weise  ar- 
beiten, namentlich,  wenn  man  die  Namen  aus  den  luchesischen  und  fr- 
iesischen Urkunden  nicht  heranzieht,  welch  letztere  ja  im  18.  Jahrhundert 
nur  vereinzelt  publizirt  waren.  Es  ist  schon  früher  gesagt  worden,  dass 
der  sprachlich  gu nz  korekte  Name  Lundisveus  kein  Gegenstück  hat4); 
sollte  man  wirklich  einem  italienischen  Fälscher  des  18.  oder  des  begin- 
nenden 19.  Jahrhunderts  so  viel  Kenntnis  des  Germanischen  zutrauen, 
dass  er  ohne  Vorlage  eine  solche  philologisch  vollständig  zutreffende  Form 
gebildet  hätte.  Schon  das  einzige  Lundisveus  entscheidet  in  der  Namen- 
frage. —  Der  Name  Grisilda  hat  gar  nichts  auffalliges.  Hartmann  meint 
offenbar,  dass  er  in  die  Erinnerung  an  die  Griseldislegende  eingesetzt  ist; 
aber  hat  diese  Erwägung  auch  nur  einiges  Gewicht?  Nicht  nur  kommt  in 
Betracht,  dass  im  17.  und  18-  Jahrhundert  diese  Geschichte  in  Italien  keine 


')  Rather.  discordia  c.  7  (a.  a.  0.  c.  626). 

*)  Rez.  S.  663. 

*)  Man  kann  da«  leicht  durch  den  Indice  des  codice  diplomatico  von  Troja 
kontroiiren. 

')  Ich  finde  ihn  weder  in  den  Urkunden  der  longobardischen  Zeit  (vgl.  des 
Index  bei  Troya)  noch  in  den  späteren  cremonesischen  Urkunden  (vgL  den  Index 
zu  Cod.  dipl.  Cremonae),  auch  nicht  in  dem  Verzeichnis  langobardischer  Namen 
bei  W.  Brückner,  Die  Sprache  der  Langobarden  S.  215  f.;  dann  Förstemana, 
Altdeutsches  iS amenbuch  2.  Aufl.  col.  1065  mit  col.  1011.  Das  Wort  Lundisveo* 
ist  aber  gebildet  aus  der  Bezeichnung  Weho  (Kämpfer),  die  auch  im  Langobar- 
dischen vorkommt  (Brückner  S.  320)  und  dem  Hauptwort  lundi  (gen.  lundül 
Temperament,  das  im  nordischen  lyndi  bezeugt  und  im  schwedischen  lynne  noch 
jetzt  erhalten  ist :  ein  Kämpfer  von  Temperament  (cf.  das  nordische  lyndishkr, 
lyndisgodr). 


Literatur.  3ß7 

grosse  Bolle  gespielt  zu  haben  scheint;  nicht  nur,  dass  in  Urkunde  683  der 
Name  an  einem  wenig  auffalligen  Platz  vorkommt ;  nicht  nur,  dass  die  Namens- 
form der  italienischen  Legende  Griselda  und  nicht  Grisilda  ist.  Sondern 
vor  allem  ist  entscheidend,  dass  der  Name  Grisaldus,  von  dem  Griselda 
oder  Grisilda  nur  die  Frauenform  ist,  953  bei  Asti  gebraucht  wird1). 

2.  Ernsthafter  sehen  Namen  wie  Belladonna,  Bellaboca,  Bellavita  aus 
und  sie  haben  mich  selber  zu  Anfang  unsicher  gemacht.  Allein  hier  kommt 
folgende  allgemeine  Erscheinung  in  Betracht.  Von  dem  römischen  Christen- 
tum her  zieht  sich  in  das  Mittelalter  eine  Anzahl  von  sentimentalen, 
unhistorischen  Phantasienamen,  vortrefflich  passend  zu  einer  Gesellschaft 
welche  von  der  herrschenden  historischen  Klasse  entweder  abgelöst  ist 
oder  sich  doch  moralisch  ablösen  möchte.  Es  zählen  hierher  Namen 
wie  Quoddeusvult,  Prudentia,  Kefrigerius,  Bonifacius,  Stercorius,  Renatus, 
Proiiectus ;  Rossi  hat  die  Erscheinung  bereits  ganz  deutlich  herausgestellt a). 
Aus  der  iangobardi&chen  Zeit  gehören  nun  dazu  Namen  wie  Aurulus, 
Bussulus,  Candidus,  Bonus8),  Bonusulus,  Dulciaris,  Botunda,  Iustulus, 
Serenula,  Gemmulus,  Proba,  Probatus,  Decorata,  Rosa,  Lampula,  Gratiosa, 
Palumba,  Digna,  Donatulus,  Proda  u.  s.  w.4).  Diese  Namen  kommen  an  den 
Fundstellen  viel  häufiger  vor,  als  die  Phantasienamen  in  den  cremonesischen 
Urkunden;  hierwie  dort  aber  sind  es  —  nach  einem  allgemeinen  völker- 
psychologischen Gesetz  —  besonders  die  Unfreien  oder  Abhängigen,  welche  diese 
Namen  tragen.  Da  und  dort  treten  diese  nesterweise ;  d.  h.  mit  Vorliebe  in  ein- 
zelnen Familien  hervor.  Eine  Pudica  habe  ich  zwar  nicht  gefunden :  aber  es 
ist  klar,  dass  eine  Gesellschaft,  welche  Frauen  mit  Digna,  Decorata,  Iusta, 
Proba,  Proda,  Bona  und  ähnlich  bezeichnet,  auch  einmal  die  Kardinaltugend 
des  mittelalterlichen  Frauenideals  gewählt  haben  wird.  Nicht  anders  steht 
es  mit  Belladonna,  Bellaboca.  Denn  gleichzeitig  kommt  unter  den  romani- 
schen Mannsnamen  nicht  nur  der  bekannte  Bonushomo,  sondern  auch  ein 
Magnusvir  vor.  Einem  magnusvir  gegenüber  aber  ist  die  natürliche 
Frauenbezeichnung  die  belladona.  Bei  Bellaboca  ist  auf  die  häufigen  rö- 
mischen Zusammensetzungen  mit  —  boca  (Bucabella)  im  10.  und  n.  Jahr- 
hundert zu  verweisen5).  Bellavita  aber  ist  im  Gedanken  dasselbe  wie 
Fiducia,  was  fast  gleichzeitig  als  Mannsnamen  bezeugt  ist6),  in  der  Technik 
der  Komposition  dasselbe  wie  Bonushomo,  Magnusvir.  —  Zu  diesen  Phantasie- 
namen rechne  ich  auch  den  Namen  Summinus7). 

3.  Die  Namen  Ospinellus  und  Mezzolombardus  selber  sind,  wie  bereits 
in  der  Abhandlung  ausgeführt  wurde,  sprachlich  in  der  langobardischen 
Zeit  sehr  gut  möglich.     Ein   mit    ospes   gebildeter  Name   passt  gerade  in 

')  Die  Griseldislegende  stammt  aus  Bocaccio  decam.  X.  10.  Im  17.  und 
18.  Jahrhundert  finde  ich  nur  eine  dürftige  Erinnerung  (nouveau  theatre  italien 
1718)  Beidemal  lautet  der  Name  Griselda.  —  Grisaldus  in  M.  p.  chart.  I.  103 
col.  170. 

*)  Rossi  inscr.  Christ.  IL  1  S.  447;  I.  S.  CXIII 

*)  Memorie  de  Lncca  IV.,  54.  761. 

4)  So  das  ausserordentlich  lehrreiche  Verzeichnis  der  Hörigen  von  Farfa 
(regesto  di  Farfa  n.  1280). 

5)  Für  ersteres  Lucca  IV.  1.  54;  V.  2.  58;  für  letzteres  Gregorovius  Ge- 
schichte der  Stadt  Rom  IV«  S.  12  Nr.  1;  hier  kommt  direkt  Bucabella  vor. 

*)  Muratori,  Antiquitates  III.  col.  1015.  796. 

')  Troya  683;  dass  dieser  mit  dem  späteren  Ort  und  Geschlecht  Sommi 
zusammenhängt,  daher  bietet  sich  kein  Anhalt. 


308  Literatur. 

die  Frühzeit  sehr  gut  und  das  Deminutiv  ellus  lasst  sich  in  den  iaebe- 
sischen  Urkunden  noch  viel  häufiger  belegen  als  geschehen  ist1).  Das 
aber  die  Namen  ebenso  wie  einige  andere  (Malimbertus,  AnzoJerius.  Oflritk 
Ribaldus)  in  den  grossen  cremonesischen  Geschlechtern  des  12.  und  \x 
Jahrhunderts  vorkommen,  würde,  wie  ich  glaube,  zunächst  nicht  gerade  für 
eine  Fälschung  im  18.  Jahrhundert  sprechen.  Vor  allem  xnuss  man  aber 
doch  geradezu  vermuten,  dass  von  den  Namen,  welche  die  grossen  Ge- 
schlechter des  12.  und  13.  Jahrhundert  gebrauchten,  einzelne  bereits  3—" 
Jahrhunderte  früher  vorkommen.  Man  braucht  nur  an  die  Analogie  der 
Venezianischen  Namen  zu  denken  oder  an  die  Fortdauer  der  altlangobtr- 
dischen  Namen  in  den  süditalienischen  Urkunden8). 

Zum  Schluss  sei  noch  darauf  hingewiesen,  wie  sehr  die  Namenscbrs- 
bung  überhaupt,  besonders  das  ch  für  g,  dem  entspricht,  was  breit  aofh 
in  den  Urkunden  von  Lucca  hervortritt.  Dass  aber  Spitznamen  wie  Tinelks. 
Tosabarba  schon  in  der  langobavdi sehen  Zeit  erschienen  können,  ergib* 
bereits  die  Untersuchung  Muratoris8);  zu  Tosabarba  ist  noch  zu  bemerken, 
dass  Spitznamen  mit  barba  gebildet,  wie  sie  schon  in  der  römischen  Ge- 
sellschaft vorkamen,  so  auch  in  der  langobardischen  Periode  gebräuchlich 
sind4). 

III.  1.  Andere  Bedenken  Hartmanns  kann  man  als  rein  diplomatische 
zusammenfassen.  Einer,  von  der  Besiegelung  einer  Urkunde  hergenommen, 
ist  schon  vorher  erledigt.  Im  übrigen  aber  sei  vor  der  Einzelnerur- 
terung  eine  allgemeine  Bemerkung  erlaubt.  Es  ist  ja  im  allgemeinen 
richtig,  —  wenn  auch  oft  in  der  Isolirung  der  diplomatischen  Argument? 
über  das  erlaubte  Mass  hinausgegangen  wird  —  da9s  sich  viele  zwingende 
Regeln  für  das  Urkunden wesen  grosser  bleibender  Gewalten  aufstellen  lassen. 
Anders  verhält  es  sich  mit  der  Privaturkunde  überhaupt  und  vor  allem 
mit  der  italienischen  Privaturkunde.  Was  steht  denn  in  Italien  überhaupt 
für  ein  Material  zu  Gebot?  Ausser  den  luchesischen  und  farfesischen  Ur- 
kunden besitzt  Ober-  und  Mittelitalien  für  die  langobardische  Zeit  nur 
wenige  oberitalienische  Materialien.  Die  meisten  grossen  Städte  haben  »rst 
Urkunden  aus  der  Karolingerzeit  und  auch  dann  in  recht  bescheidener 
Anzahl.  Hält  man  dann  dem  gegenüber  wie  ausserordentliche  verschieden- 
artig das  spätere  italienische  Urkundenwesen  ist,  so  wird  man  mit  Gene- 
ralisirungen  sehr  vorsichtig  sein. 

2.  Zu  den  Punkten,  in  denen  sich  keine  einheitliche  Praxis  für  Italien 
gebildet  bat,  gehört  die  Datirung.  Später  tritt  das  ja  so  deutlich  in  -ter 
Partikularisirung  des  Jahresanfangs  auf.  Nun  bemängelt  Hart  mann  die 
Indiktion  von  drei  Urkunden:  Troya  351,  864.  896,  denen  dann  auch  noch 
Troya  447  beigezählt  werden  müsste.  Bei  der  ersten  Urkunde  braucht 
das  bei  Troya  gegebene  Datum  nicht  zu  zutreffen,  weil  tatsächlich  die  Chro- 

')  Nach  Rez.  S.  663  könnte  es  scheinen  als  wenn  ich  die  Namen  Uspinelln^ 
Mezzolombardus  als  eine  Fälschung  ansehe:  das  ist  ein  Missverst&ndnis:  Abk. 
S.  51   mit  S.  32. 

2)  Hartraann  (S.  663  Nr.  1)  bemängelt  auch  den  Namen  Magnifredus  (Troji 
379)  weil  ein  solcher  auch  im  Anfang  des  11.  Jahrhunderts  vorkommt,  aber» 
hat  allen  Anschein,  als  ob  dieser  Magnifredus  vor  dem  Kodex  des  Dragoni  über- 
haupt nie  bekannt  gewesen  wäre. 

s)  Ant.  III  col.  758  f. 

*)  Barbula :  Lucca  V.  2.  34. 


Literatur.  369 

nologie  des  Pertariht  schwankt1).  So  könnte  diese  Urkunde  ausscheiden; 
bei  den  drei  anderen  muss  man  in  der  Tat  anerkennen,  dass  nicht  mit  der 
griechischen  Indiktion  gerechnet  ist.  Nun  verbindet  aber  Troya  896  mit 
sein  Indiktion  die  Datirung  Intrante2).  Nach  der  Theorie,  welche  für  das 
18.  und  den  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  und  so  auch  für  den  von  Hart- 
mann vermuteten  Fälscher  in  Betracht  kam,  war  die  Existenz  der  Intrante 
Datirung  in  so  früher  Zeit  noch  unbekannt8)  und  wäre  von  dem  Fälscher, 
der  sich  sehr  raffinirt  mit  chronologischen  Fragen  abgegeben  haben  müsste, 
nicht  angewendet  worden.  Das  spricht  mit  Sicherheit  gegen  eine  Fäl- 
schung. —  Wie  steht  es  nun  aber  mit  der  Indiktion  selber?  Hartmann  be- 
hauptet, dass  in  den  betreffenden  Urkunden  die  bedaische  Indiktion  an- 
gewendet sei,  von  der  wir  übrigens  auch  nicht  wissen,  woher  sie  stammt 
und  wo  sie  ursprünglich  in  Gebrauch  war.  Allein  es  ist  gerade  so  gut 
möglich,  dass  die  cremonesischen  Urkunden  bis  herein  in  das  9.  Jahrhundert 
die  sogenannte  römische  Indiktion  verwenden ;  die  Urkunden  liegen  mit  einer 
Ausnahme  vor  dem  Ende  September;  die  eine  Ausnahme  aber,  mit  der  nicht 
viel  anzufangen  ist,  spricht  eher  für  römische  Indiktion4).  Nun  ist  die 
sogenannte  römische  Indiktion  bereits  in  7.  Jahrhundert  in  Italien  in  Ge- 
brauch5) und  muss  dort  auch  im  8.  Jahrhundert  verwendet  worden  sein, 
wenn  sie  dann  zu  Anfang  des  9.  Jahrhunderts  in  die  kaiserliche  Kanzlei 
übergehen  kann6).  Da  sie  im  byzantinischen  Italien  nicht  angewendet 
wurde,  muss  sie  gerade  aus  Norditalien  stammen.  Dazu  kommt  dann  aber, 
dass  im  6.  Jahrhundert  in  Como  noch  eine  vierte  Art  der  Indiktion  be- 
zeugt ist,  die  mit  dem  März  zu  laufen  beginnt7).  Es  ist  eben  zunächst 
—  was  ja  die  ursprüngliche  Bedeutung  von  Indictio  als  Steuerperiode 
auch  ganz  wohl  erklärt  —  nicht  in  allen  Teilen  Italiens,  das  steuerrecht- 
lich dem  ganzen  andern  Reich  gegenüber  eine  Sonderstellung  einnahm  und 
erst  allmählich  und  stückweise  in  die  allgemeine  Besteuerung  einbezogen 
wurde,  der  gleiche  Termin  verwendet  worden.  So  hindert  nichts  anzu- 
nehmen, dass  in  Gremona  nach  der  sogenannten  römischen  Indiktion  ge- 
rechnet wurde.  —  Dabei  sei  auch  bemerkt,  dass  eine  der  verdächtigten 
Urkunden  (Troya  447)  aus  Torresini  genommen  ist ;  da  kein  Grund  besteht 
in  die  Angaben  des  Dragoni  selber  Zweifel  zu  setzen,  so  müssten  dann 
diese  und  auch  die  anderen  Urkunden  schon  im  16.  Jahrhundert  fabrizirt 
sein.    Sind  aber  so  raffinirte  Fälschungen  wirklich  in  jener  Zeit  denkbar? 


')  Paulus  V.  35,  37. 

*)  Ich  habe  Abh.  S.  51  N.  2  diesen  Beleg  übersehen. 

3)  Abh.  S.  51  Nr.  2.  Entscheidend  ist  auch,  dass  noch  Fumagalli  delle 
instituzioni  diplomatiche  1802  IL  S.  77  eine  Intrante  Rechnung  erst  seit  dem 
10.  (11.)  Jahrhundert  kennt. 

4)  Es  ist  Abh.  Anh.  5,  die  vorn  Oktober  datirt  und  die  erste  Indiktion  hat. 
Da  die  Regentenjahre  Karls  und  Pipins  differiren,  so  kann  man  nicht  viel  mit 
den  Urkunden  beweisen:  die  Indiktion  passt  zu  den  Regierungsjahren  Pipins 
überhaupt  nicht,  zu  denen  Karls  dann,  wenn  man  die  römische  Indiktion  zu 
Grund  legt 

6)  Rossi  inscr.  I  S.  C  f.;  auch,  wenn  man  mit  Sickel  acta  I  S.  227  Nr.  9) 
einige  der  Belege  verwirft,  so  bleiben  doch  genug  Beweise. 

6)  Sickel  acta  I.  S.  227. 

')  Rossi  I.  S.  CI.  Über  die  neuentdekte,  erst  viel  später  bezeugte  besondere 
Indiktion  in  Siena  (diese  Zeitschr.  Erg.- Bd.  VI.  S.  336  f.)  sei  hier  hinweggesehen. 

Hittheilunyen  XXVII.  24 


370  Literatur. 

3.  Hartmann  betrachtet  es  weiter  geradezu  als  ein  Zeichen  der  Fäl- 
schung, dass  —  nicht  immer,  aber  häufig  —  die  (heidnische)  Woehentag*- 
angabe  verwendet  ist,  »die  sonst  in  dieser  Zeit  niemals  vorkommt c;  aowth 
greift  er  also  ein  Argument  Wüstenfelds  auf.  Hier  muss  man  sich  neck 
einmal  das  in  Erinnerung  rufen,  was  kurz  vorher  über  die  Schwierigkeit 
gesagt  ist,  über  die  früheren  italienischen  Privaturkunden  irgend  welche 
Regeln  aufzustellen.  Ist  es  denn  wirklich  möglich  aus  den  lucchessiscbot 
und  den  farfesischen  Urkunden,  dann  dem  geringen  sonstigen  Materiil 
Gesetze  zu  entwickeln?  In  den  lucchessischen  Urkunden  wechselt  selb«' 
die  Datirungsform.  Weitaus  das  gewöhnlichere  ist  die  Beziehung  nur  nach 
dem  Monat,  wie  sie  gelegentlich  auch  in  den  cremonesischen  Urkunden 
vorkommt,  und  wie  sie  durchgängig  in  den  älteren  farfesischen  Urkunden 
gebraucht  wird.  Die  Tagesdatirung  als  solche  i3t  etwas  seltenes.  Kommt 
sie  aber  vor,  so  wird  bald  die  römische  Tagesbezeichnung,  bald  die  intrute 
Rechnung1)  verwendet.  In  den  langobardischen  Königsurkunden  dagegen 
werden  bekanntlich  die  Tage  durchlaufend  gezählt8).  Vergleicht  man  mit 
alledem  das  spätrömische  Urkundenwesen,  welches  natürlich  die  Grundlage 
gewesen  ist,  so  erweist  sich  die  Weglassung  der  Tagesdatirung  als  ein? 
Barbarisirung ;  denn  das  römische  Recht  verlangt  die  Tagesangabe3).  Es 
ist  desshalb  zunächst  sehr  leicht  möglich,  dass  überall  da,  wo  engere  Be- 
ziehungen zum  römischen  Beurkundungsbrauch  erkennbar  sind  —  und  das 
hat  in  Cremona  die  Verwendung  des  Siegels  ergeben  —  man  die  Tages- 
bezeichnung beibehalten  hat.  Die  Tagesbezeichnung  als  solche,  so  wenig 
häufig  sie  ist,  bietet  also  gar  kein  Bedenken.  Ist  aber  die  (heidnische  i 
Wochentagsangabe  bedenklich?  Es  ist  schon  in  der  Abhandlung  angeführt 
worden,  dass  jene  später  für  die  italienische  Notariatspraxis  bezeichnend 
war,  also  doch  wohl  in  Italien  bodenständig  gewesen  sein  muss.  Dass 
aber  in  den  wenigen  Fällen,  in  denen  in  longobardischer  Zeit  Tages- 
datirung verwendet  wird,  nicht  die  Wochentagsangabe  sich  nachweisen 
lasst,  sondern  in  grosser  Regellosigkeit  drei  andere  Datirungsformen  neben- 
einander vorkommen,  schadet  doch  wirklich  gar  nicht.  Sind  schon  alle 
tagdatirten  Urkunden  zu  rar,  um  irgend  eine  Regel  ableiten  zu  können, 
so  fehlen  vor  allen  die  tagdatirten  oberitalienischen  Privaturkunden.  Nun 
wird  aber  positiv  fast  gleichzeitig  in  den  Norditalien  westlich  und  nördlich 
anliegenden  Gebiete  die  Wochentagsdatiruug  gebraucht.  Nicht  sehr  viel 
später  ist  aber  auch  in  Oberitalien  selber  die  heidnische  Wochentagsangabe 
bezeugt4).  Dem  gegenüber  ist  dann  die  gleiche  Sitte  in  Cremona  durchaus 
nicht  auffällig. 

Ähnlich  ist  ein  anderer  angeblicher  Mangel  der  Datirung  zu  beur- 
teilen. Hartmann5)  sagt  in  Beziehung  auf  Troya  683:  »die  Anfuhrung 
des  Bischofs  im  Datum  ist  natürlich  unmöglich«.  Mir  scheint  das  gar 
nichts  unmögliches.  Das  registrum  Farfense  nämlich  charakterisirt  sich 
in  seinen  alten  Partien    dadurch,    dass    sehr  häufig  im  Datum  neben  dem 


i 


»)  Lucca  V.  2.  24.  739;  eine  Emendation  (Chroust,  Untersuchungen  S.  60) 
ist  hier  nicht  nötig.  *)  Chroust  S.  58  f.  »)  Nov.  Inst  47  2.  )  pr. 

<)  Abh.  S.  50  Nr.  6;  vgl.  auch  Breslau  U.-B.  S.  826.  In  Oberitalien  i*t 
diese  Datirung  856  (C.  dipl.  Long.  Nr.  996)  bezeugt:  ut  veniseet  die  jovi  quod 
est  seeundo  die  mense  julio.  Das  entspricht  genau  der  Datirung  der  cremoneu- 
sehen  Urkunden.  ß)  S.  663. 


Literatur.  371 

Herzog  oder  König  der  judex  (gastaldio),  manchmal  auch  andere  Personen 
genannt  sind.  Ist  man  aber  einmal  von  dem  —  besonders  in  Unter- 
italien —  juristisch  sehr  bedeutsamsten  Gebrauch  abgegangen,  nur  den 
Oberherrn  im  Datum  zu  nennen,  so  kann  ein  kirchlicher  Notar  natürlich 
genau  so  nach  dem  Bischof,  wie  nach  dem  Gastald  datiren.  In  der  Tat 
geschieht  in  einer  veronesischen  Inschrift  aus  der  Zeit  des  Königs  Liut- 
prand  die  Datirung  nach  dem  Bischof  und  Gastalden1). 

Von  einer  anderen  Seite  ist  gesprächsweise  die  Urkunde  von  890  an- 
gezweifelt worden8),  weil  hier  nach  dem  Heiligen  datirt  wird.  Schon 
vorher  hat  sich  aus  anderen  Gründen  die  Echtheit  dieser  Urkunde  er- 
geben; aber  zum  Überfluss  sei  bemerkt,  dass  die  Heiligendatirung  schon 
in   italienischen  Urkunden  des  8.  Jahrhunderts  vorkommt8). 

4.  Als  etwas  ungeheuerliches  erscheint  es  Hartmann,  dass  Troya  683 
eine  Freilassungsurkunde  in  Form  einer  Gerichtsurkunde  sei  Allein  er  hat 
—  wie  ich  selber  —  übersehen,  dass  Troya  683  über  demselben  Formular 
aufgebaut  ist,  wie  die  mailändische  Urkunde  von  8224).  Beidemal  handelt 
es  sich  um  gerichtliche  Feststellung;  beidemal  bekennt  nach  allgemeinem 
longobardischen  Brauch  der  Beklagte,  dass  er  nicht  frei  ist,  sondern  in 
Fall  von  Troya  683  zwar  nicht  pflichtig  zu  täglicher  Knechtsarbeit,  aber 
in  der  tutela  des  Herrn  verblieben  ist  und  dass  ihm  desshalb  die  Frei- 
zügigkeit (die  quatuor  viae)  fehlt.  Von  einer  Freilassung  vor  Gericht  ist 
keine  Bede,  der  Nachlass  der  Knechtsdienste  ist  bereits  vollzogen  und 
wird  vom  Kläger  nur  verlesen  —  vielleicht  blos  zum  Beweis,  dass  eben 
keine  volle  Freilassung  stattfand.  Ob  das  ganze  ein  wirklicher  Prozess 
ist  oder  schon  einer  der  später  häufigen  Scheinprozesse6),  steht  dahin. 

5.  Dass  bei  allem  in  die  Sammlungen  des  Dragoni  die  eine  oder  andere 
Fälschung  hineingekommen  ist,  wie  schliesslich  in  jede  Urkundensammlung, 
spricht  natürlich  nur  gegen  die  einzelne  Urkunde  selber.  —  Gänzlich  ge- 
fälscht  sind,    wie   in  der  Abhandlung   angenommen   wurde,    drei  Königs- 
urkunden,   welche   keiner  anderen  Urkunde  zur  Voraussetzung  dienen.  — 
Grosse  Schwierigkeit   macht   die  Urkunde  Troya  864.     Absolut  kein 
Zeichen  der  Unechtheit  ist  allerdings  das  jus  patronatus  et  libertinitatis,  das 
Hartmann  beanstandet  (S.  665):  patronus  ist  schon  im  Edikt,  wie  in  der 
Römerzeit  die  Bezeichnung  für  den  Herrn  eines  halbfreien6) ;  patronatus  ist, 
wie  ein  Blick  in  den  Index  der  fränkischen  Formeln  zeigt,  im  Westen  recht 
gebräuchlich    und    das    gleiche    gilt  in  noch   höherem  Mass  für  das  Wort 
libertinitas.   Man  sieht,  wie  gefährlich  eine  Beanstandung  von  Wortformen 
lediglich    auf   das  Gefühl   hin   ist.     Aber   das  ist  richtig   und   von    mir7) 
breit  ausgeführt,    dass  einzelne  Partien  der  Urkunde  unecht  sein  müssen; 
so  einmal  die  ganz  unmögliche  Unterschrift:  nepos  Ribaldi;  dann  die  Stelle 
excepto  —  confirmo.    An  sich  sind  nun  zwei  Deutungen  denkbar:  man  kann 
an  Interpolation  denken  und  das  tue  ich  hier ;  ausser  für  Odorici  3,  wo  die 
Sache  ähnlich  liegt,  ist  es  das  einzige  Mal,  wo  ich  von  diesem  Auskunfts- 
mittel Gebrauch  mache,    so  dass  hier,    von  einem  Übermass    gewiss    nicht 


l)  Murat.  ant.  II.  col.  1039.  2)  Abh.  Anh.  12. 

*)  Lucca  V.  2.  172,  776  kal.  sept.  in  natale  sancti  Kegnli. 
4)  Cod.  Lang.  98.  *)  Ficker,  Forschungen  I.  S.  37  f. 

•)  Lintpr.  143,  Ast.  15.  T)  Abh.  S.  30  f. 

24* 


372  Literatur. 

geredet  werden  kann;  mir  scheint,  dass  man  sonst  nicht  so  ängstlich  ist1! 
Oder  man  kann  die  ganze  Urkunde  verwerfen.  Nun  wissen  wir,  dass  im  iL 
oder  13.  Jahrhundert  wirklich  für  das  damals  blühende  Geschlecht  der 
Eibaldi  gefälscht  wurde,  von  dem  später  keine  Rede  ist8).  Auf  der  an- 
deren Seite  ist  der  Zusatz  nepos  Bibaldi  so  ungeschickt  und  naiv,  wie 
ein  neuer  und  überaus  raffinirter  Fälscher  das  nicht  gemacht  hatte. 
Gerade  diese  Form  zwingt  dazu  die  paar  Worte  als  einen  späteren  ZusaJi 
anzusehen.  Nimmt  man  beides  zusammen,  so  muss  man  zum  Schrat 
kommen,  dass  die  Verunechtung  im  12.  und  13.  Jahrh.  geschehen  ist'l 
Dann  aber  fehlt  natürlich  jede  Möglichkeit,  die  Verunechtung  als  Beweis 
für  eine  moderne  Fälschung  nachzusehen.  Man  braucht  nur  umzukehren: 
was  ist  wahrscheinlicher :  eine  sichere  Fälschung  zu  Gunsten  der  Bibaldi  im 
1 3.  Jahrhundert  und  eine  weitere  Verunechtung  einer  an  sich  echten  Ur- 
kunde im  1 3.  Jahrhundert  wieder  zu  gunsten  der  Ribaldi,  oder  eine  Fälschung 
zu  gunsten  der  Ribaldi  im  13.  Jahrhundert  und  eine  weitere  höchst  un- 
geschickte Fälschung  eines  sehr  geschickten  Fälschers  wieder  zu  gunsten 
der  jetzt  vollkommen  untergegangenen  Bibaldi  im  18.  Jahrhundert  ?  Übrigem 
scheint  mir,  dass  sich  die  beiden  Interpolationen  auch  stilistisch  sehr  deut- 
lich abheben4). 

Schliesslich  noch  ein  Wort  über  den  vidamus.  In  der  Polemik  Wüsten- 
felds  gegen  Dragoni  musste  er  dazu  dienen,  die  mala  fides  des  Dragoni 
zu  erweisen.  Jetzt  kommt  das  nicht  mehr  in  Betracht.  Wenn  dann  aber 
Hartmann  den  >  vidamus €  doch  noch  gegen  die  Echtheit  der  Urkunde  an- 
führt5) und  meint  ich  habe  die  Urkunde  durch  einen  Fehler  des  Ab- 
schreibers —  vidamus  statt  vidomus  —  retten  wollen,  so  hat  er  mieh 
missverstanden.  Ich  habe  darauf  hingewiesen,  dass  die  Urkunde  angeblich 
nur  durch  eine  Abschrift  aus  dem  10.  Jahrhunderts  überliefert  ist  und 
dass  damals  und  später  in  Cremona  öfters  in  Namen  a  statt  o  geschrieben 
wird.  Möglich  ist  es  dann  natürlich,  dass,  wie  auch  sonst  so  oft,  der 
Abschreiber  diese  dialektische  Form  hereingebracht  hat;  ein  Abschreiber- 
fehler ist  das  dann  nicht.  Die  Form  kann  aber  auch  gerade  so  gut  schon 
zur  Zeit  gebraucht  worden  sein,  in  welcher  das  Original  geschrieben 
wurde. 

IV.  Eine  andere  Gruppe  von  Bedenken  entnimmt  Hartmann  dem  staat- 
lichen Verfassungsrecht. 

1.  Zunächst  hält  er  dafür,  dass  der  advocatus  in  der  Urkunde  von  754 
(Troya  683)  etwas  unmögliches  sei  Warum?  Natürlich  ist  nicht  an  den 
Advokatus  im  Sinn  des  fränkichen  Rechtes  zu  denken.  Aber  diese  Bedeutung 
hat  advocatus  in  Italien  auch  nur  selten  gehabt;  sondern  hier  ist  der  advo- 
catus der  —  oft  berufsmässige  —  Parteivertreter  —  sei  es  des  Staates,  wenn 
dieser  klagt  (de  parte  publica),  sei  es  eines  privaten  (de  parte  privata).  Di* 
findet  sich  in  den  Formeln  des  über  Papiensis  —  also  im  1 0.  Jahrhundert 
—  derart  oft  und  breit,  dass  eine  besondere  Aufzeichnung  nicht  nötig  ist 
In  den  Urkunden  kommt  die  Sache  früher  vor,    wenn    auch  zufällig  nicht 


')  Anders  Hartmann  S.  662.  *)  Abh.  S.  30.  *)  Abh.  S.  30. 

4)  Ich  habe  den  Eindruck  aus  dem,  was  S.  663  über  Offrith  diaconus  can- 
cellanus  bemerkt  wird,  dass  Hartmann  nicht  immer  ganz  bestimmt  die  Fälschung 
im  13.  und  18.  Jahrhundert  auseinanderhält.  *)  S    363. 


Literatur.  373 

"bis  hinein  in  die  langobardische  Zeit1).  Noch  etwas  weiter  zurück  fuhrt 
die  1.  Udinensis,  welche  wiederholt,  einmal  in  selbständiger  Fassung2),  den 
advocatus  als  berufsmässigen  Parteivertreter  auffasst  Der  ganze  Sprach- 
gebrauch aber  ist  selber  nichts  anders  als  die  Fortsetzung  der  römischen 
Terminologie,  wie  sie  bis  in  das  letzte  Kaiserzeit  in  sehr  zahlreichen  An- 
wendungen vorkommt.  Das  zwingt  dann  zum  Schluss,  dass  auch  in  der 
quellenarmen  Zeit  des  6.,  7.  und  8.  Jahrhunderts  advocatus  möglich  war. 
In  der  Tat  redet  eine  römische  Quelle  des  7.  und  8.  Jahrhunderts  von 
advocatores  ecclesie8).  Ob  dann  der  Summinus  diaconus  advocatus  als  der 
Parteivertreter  der  Kirche  oder  des  Kapitels  oder  als  berufsmässiger  Partei- 
vertreter privater  anzusehen  ist,  wie  ja  später  so  massenhaft  Kleriker  als 
notarii,  scabini  oder  causidici  auftreten,  steht  dahin. 

2.  Noch  weniger  hoch  vermag  ich  den  Einwand  anzuschlagen,  dass  die 
Bezeichnung  >  miles«  nicht  past.    Um  die  Wende  des  6.  und  7.  Jahrhun- 
derts wird  der  Ausdruck  als  Titel  bei  Gregor  verwendet  und  zwar  gerade 
auch  mit  Beziehung  auf  die  Langobarden4);    715  werden  in  einer  gerade 
wesentlich  für  Cremona  berechneten  Urkunde  die  Schiffsführer  aus  Comachio 
milites  genannt6).     Im  römischen  Gebiet  ist  im  8.  Jahrhundert  miles  ein 
Titel  für  die  Krieger  unter  dem  tribunus6).   In  der  ersten  Hälfte  des  9.  Jahr- 
hunderts redet  die  1.  Udinensis  breit  von  milites.    Hartmann  entgegnet  dem, 
damit  seien  nur  die  milites  des  römisch-byzantinischen  Milizsystems  gemeint. 
Für  die  1.  Udinensis  trifft  das  gewiss  nicht  zu ;  aber  auch  wenn  man  sie  ausser 
Spiel  lässt,  ist  denn  anzunehmen,  dass  in  einer  Urkunde  Liutprands,  welche 
dazu  in  seinem  Gebiet  zu  wirken  bestimmt  ist,  der  Ausdruck  miles  in  einem 
fremden  Sinn  verwendet  wäre?    Und  selbst,  wenn  man  dem  Ausdruck  miles 
noch  im  8.  Jahrhundert  eine  militärtechnische  Bedeutung  im  Sinn  des  angeb- 
lichen römischen  Rechtes  unterlegt,  entsteht  die  Frage :  woher  weiss  Hartmann, 
dass  in  dem  später  erworbenen  Cremona   nicht   die   römische  Bezeichnung 
miles  für  die  herrschende  Klasse  üblich  geblieben  ist;  man  wird  das  nicht 
unwahrscheinlich  finden,  wenn  man  bedenkt,  wie  die  römische  Bezeichnung 
centurio  in  der  Form    cintracus    nicht  nur  in  Neapel,  Gaeta  und  Istrien, 
sondern   gerade  so  auch  in  Genua   sich    erhalten   hat.     Mit  miles  ist  also 
gar  nichts  zu  machen  und  ich  bin  überzeugt,    dass  Waitz,  der  zuerst  das 
Bedenken    erhob,    wie  so  oft,    die  italienische  Entwicklung  nach  der  ganz 
andersartigen  fränkischen  beurteilt  hat7).  —  Dass  gloria,  gloriosus  schon  bei 
Gregor  eine  Ehrenbezeichnung  für  sehr  hohe  Würdenträger  gerade  so  wie 
fiir  milites,  ist,  wurde  bereits  in  der  Abhandlung  berührt8).    Die  Bezeich- 
nung nobilis  aber  wird  von  dem  gleichen  Schriftsteller  für  die  filii  ecclesie 
verwendet,  unter  denen  gerade  auch  milites  stehen9). 

»)  Murat.  SS.  IL  2.  943.  874;  C.  LoDg.  396.  901. 
8)  II.  10.  3.  •)  Ordo  Romanus  I.  4. 

4)  Abb.   S.  56.    Dazu  reg.  Gregor.  X.  5  ad  Langobardos  milites. 

5)  Troya  480.    (Hartmann,  Zur  Wirtschaftsgeschichte  Italiens  S.  123). 
«)  Deusdedit  III.  252,  255. 

7)  Ob  die  als  milites  Bezeichneten  Longobarden  oder  Römer  sind,  kann 
man  (anders  Hartmann  S.  664)  nach  m.  M.  aus  der  Urkunde  nicht  sehen;  denn 
das  ist  eine  verfassungsgeschichtliche  sehr  wichtige  Tatsache,  dass  später  auch 
die  Masse  der  Romani  longobardische  Namen  trägt. 

8)  Abh.  S.  56  N.  9;  dazu  reg.  Greg.  IX.  41  mit  IX.  42;  IV.  56;  IX.  93,  94. 
*)  Oben  S.  363. 


374  Literatur. 

Was  von  verfassungsrechtlichen  Bedenken  noch  verbleibt,  ist  dann  die 
Erwähnung  der  Romani  neben  Longobardi  in  der  Urkunde  von  754  (Iroji 
683)  und  die  Nennung  katholischer  Bischöfe  in  den  ältesten  Urkunden  tot 
Grimoald.  Allein  hier  bewegt  sich  Hartmann  —  er  möge  mir  den  Ausdrad 
verzeihen  —  in  einem  circulus  vitiosus.  Gewiss  widersprechen  diese  Ur- 
kunden der  herrschenden  Lehre2),  die  Hartmann  in  seiner  Geschieh* 
Italiens  so  ausgezeichnet  aufgebaut  hat.  Allein  weder  ist  diese  unwider- 
sprochen noch  —  und  das  ist  wichtiger  —  ist  sie  sachlich  richtig.  Id 
habe  gleichzeitig  in  der  Anzeige  des  Hartmannschen  Buchs  für  die  G.  6.  A. 
(1906  S.  428)  nachgewiesen,  wie  sehr  die  ganze  Lehre  auf  einem  seit  Hegel 
fortgeschleppten  Missverständnis  der  Stellung  des  Bischofs  von  Mailand  -be- 
ruht.    Ich  verweise  auf  die  dortigen  Ausführungen. 

V.  Das  einzige,  was  noch  übrig  bleibt  ist  die  Verwandtschaft  von  Troya 
683  mit  Cod.  Long.  98,  die  sich  vorher  ergeben  hat  und  dann  der  tga 
Hartmann  zuerst  gesehene  Zusammenhang  von  Troya  351  mit  der  laccbe- 
sischen  Urkunde  von  729,  welche  bei  Muratori  itaL  I.  coL  129  gedruckt 
ist.  Es  ist  kein  Zweifel,  dass  die  einen  und  die  anderen  Urkunden  mit 
einander  zusammenhängen.  Das  ist  an  sich  ohne  jedes  Bedenken :  denn  nkhi 
nur  Cod.  Long.  98  gehört  Mailand,  also  einem  Nachbarort  Cremonas  öl 
sondern  auch  die  für  die  Kirche  in  Lucca  bestimmte  Urkunde  ist  nicht  ii 
Lucca  geschrieben,  was  dann  freilich  grosse  Schwierigkeiten  machen  würdt 
sondern  in  Pavia  und  zwar  vom  Notar  der  Kirche  von  Pavia;  Hartman 
hat  diesen  entscheidenden  Punkt  übersehen.  Nun  wissen  wir  nicht  nur  m 
einer  Grammatikerschule  in  Pavia  seit  Anfang  des  8.  Jahrhunderts1),  also 
von  einer  Schule,  die  sich  auch  mit  juristischen  Dingen  befasst  haben  muss; 
wir  wissen  weiter,  dass  sich  im  Anfang  des  9.  Jahrhunderts  diese  pwe- 
sische  Schule  auf  die  Masse  von  Oberitalien  (auch  Mailand)  erstreckt8)  nnd 
dass  etwas  später  die  pavesische  Rechtsschule  die  ganze  Lombardei  in  sieh 
befasst8).  Da  ist  es  doch  sehr  naheliegend,  dass  diese  pavesische  und  die 
benachbarte  cremonesische  Schule,  die  ebenfalls  zu  Anfang  des  9.  J*fr' 
hunderts  hervortritt4),  gleiches  Material  benutzt  hat:  entweder  so,  dass  die 
Urkunden  selber  gewandert  sind  oder  noch  wahrscheinlicher  so,  dass  die 
gleichen  Formeln  gebraucht  wurden,  die  natürlich  in  Italien  noch  reichlicher 
als  in  Gallien  existirt  haben  müssen.  Dass  dann  in  Mailand  822  dasselbe 
Formular  für  einen  Statusprozess  benutzt  wurde,  welches  früher  schon  in 
Cremona  Anwendung  fand,  ist  ebensowenig  verwunderlich,  als  dass  für  dk 
Vergabung  eines  Gasindius  in  Pavia  die  Vergabung  (unmittelbar  oder  mittelbar 
durch  Formel)  gebraucht  wurde,  welche  kurz  vorher  in  Cremona  für  && 
Verfügung  zweier  ähnlich  oder  vielleicht  gleichgestellter  Deliciosi  verwendet 
wurde:  bei  beiden  kommen  ja  möglicherweis  dieselben  hofrechtlicben 
Schranken    der    Verfügungsmacht    in    Betracht5).     Man    braucht   nur  die 


')  Hartmann  II.  1.  S.  27,  S.  59.  *)  Cap.  163.  c.  6. 

*)  Ficker  III.  Forschungen  S.  45  f.;  Schupfer,  Fonti  *  S.  243  f. 


*j  ^ap.  Jos.  c.  t>. 

ß)  Wegen  der  sparsamen  Erwähnung  des  deliciosus  lässt  sieb  nicht  mek 
deutlich  erkennen,  als  dass  der  deliciosus  zum  Hofgesinde  gehört.  Aber  dm 
trifft  er  jedenfalls  sehr  nahe  mit  dem  zusammen,  der  im  Gesinde  steht  D* 
Herr  hat  aber  ein  Heimfallrecht  in  Bezug:  auf  die  Schenkungen,  die  er  dem 
Gasmdio  aperphpr»  m^he**  oo*^  ° 


Literatur.  375 

Wirkung  der  Formulae  Marculfi  oder  imperiales  zu  vergleichen,  um  zu  er- 
kennen, wie  die  Gleichheit  des  Formulars  Ähnlichkeit  der  Urkunden  ganz 
fern  liegender  Gebiete  hervorderufen  hat1).  Auch  die  Verwendung  der 
Formulae  Turonenses  für  Odorici  gehört  ganz  in  den  gleichen  Zusammen- 
hang2);  auch  hier  handelt  es  sich  um  pavesisches  Material. 

Nun  kommt  allerdings  in  Betracht,  dass  dem  Abdruck  der  pavesischen 
Urkunde  für  Lucca  bei  Muratori  Ant.  I.  coL  125  eine  Ausführung  Muratom 
über  deliciosi  folgt  und  mein  scharfsinniger  Gegner  betrachtet  das  als  sicheres 
Zeichen  der  Fälschung :  er  meint  der  Fälscher  von  Troya  3ß  1  sei  eben  zu  dem 
seltenen  deliciosus  durch  die  der  pavesischen  Urkunde  nachstehende  Erwähnung 
bei  Muratori  gekommen.  Gewiss  ist  das  ein  gewichtiger  Einwand,  gewichtiger 
als  alle  anderen.     Es  müsste  dann  angenommen   werden,   dass   trotz  aller 
Merkmale,  die  für  Echtheit  sprechen,  z.  B.  trotz  der  Kirchenverfassung  in 
den  Urkunden,    trotz   aller  Anzeichen,   die  jedenfalls  eine  Fälschung  nach 
dem  16.  oder  beginnenden  17.  Jahrhundert  ausschliessen,  der  ganze  Kom- 
plex der  Urkunden  erst  im  18.  Jahrhundert  geschrieben  wäre:  eine  Summe 
von  Widersprüchen,    die  mir  dann  unlösbar    schiene.     Ist  nun  Hartmanns 
Argument    wirklich    im  Stand   so   viel   zu   tragen?     Nehmen   wir    einmal 
hypothetisch  an  —  und  dieser  Möglichkeit   steht,    wie   wir   sehen,   nichts 
entgegen  —  dass  Troya  35 1  das  Vorbild  der  pavesischen  Urkunde  für  Lucca 
war.     Muss   sich   dann  nicht  ganz  von  selber  die  von  Muratori   gewählte 
Einordnung  der  lucchesischen  Urkunde   und    damit  die  eigentümliche  Be- 
ziehung,  auf  die  Hartmann  aufmerksam  machte,  ergeben?    Es  wäre  etwas 
anderes,    wenn  Muratori   den  Gasindius   und    den   deliciosus   rein    zufällig 
nebeneinander  erwähnte.     Die  Stellung  des  Passus  über  deliciosi  ist  aber 
der  Ausfluss   einer   zwingenden  Systematik:    Muratori   will  in  der  vierten 
Dissertation  die  Hofamter  schildern,   spricht   zuerst  von   den  klar  hervor- 
tretenden Ämter;  dann  geht  er  auf  die  unbestimmten  Klassen  der  könig- 
lichen Vertrauten  über   und   bringt  hier  notwendig  zusammen  die  gasindi 
einerseits  und  die  deliciosi  andererseits ;  endlich  spricht  er  von  den  geringen 
Dienern.     Dass  er  dabei  aus   den   lucchesischen  Urkunden,    die  er  überall 
benutzt,  eines  der  wenigen  Zeugnisse,  vielleicht  das  einzige  ihm  bekannte 
über  Veräusserung  seitens  des  gasindio  bringt,  ist  nur  natürlich.    Ich  will 
zusammenfassen:    gibt  man  es  als  möglich  zu,    dass  Troya  351    und   die 
pavesische  Urkunde  für  Lucca  —  anders  wenn  es  keine  pavesische  Urkunde 
wäre  —  ohne  Fälschung  zusammenhängen  und  hält  man  es  für  kein  Wunder, 
dass  Muratori  die  pavesische  Urkunde   kannte,    so    muss   sich   der  Sach- 
verhalt ergeben,  den  Hartmann  als  wesentlichstes  Argument  gegen  die  Echt- 
heit verwandte.    Von  einem  >komplizirten  und  irreführenden  Spiel  des  Zu- 
falls«3)  kann   man,    wie   mir   scheint,    da   nicht   reden   und  ich  vermute, 
dass,  wenn  man  Muratoris  antiquitates  oder  das  einzige  Sammelwerk,  das 
ihm  nahe  kommt,  Waitz  Verfassungsgeschichte  prüfen  würde,  man  gar  nicht 
selten  auf  ähnliche  Kombinationen  stiesse.    Es  liegt  das  in  der  Natur  des 
systematischen  Sammelwerkes  mit  Urkundenabdrücken. 

Damit   sind    die  Einwendungen  Hartmanns   durchgesprochen.  —  Seit 
meiner  Abhandlung  hat  sich  die  ganze  Frage  erheblich  verschoben.    Früher 

l)  Sickel  acta  I.  S.  115,  119. 
*)  Abhandlung  S.  72. 
3)  Hartmann  8.  664. 


376  Literatur. 

war  alles  auf  die  Frage  abgestellt,  ob  Dragoni  der  Fälscher  war;  gern 
gebe  ich  zu,  dass  ich  in  erklärlicher  Abhängigkeit  von  der  bisherige! 
Fragestellung  nicht  immer  genau  darauf  eingegangen  bin,  ob  die  Urkundes 
nicht  auch  dann  Fälschungen  sein  können,  wenn  Dragoni  schuldlos  ist 
Aber  ich  kann  nicht  finden,  dass  Hartmann  für  diese  Möglichkeit  irgesd 
welchen  Beweis  erbracht  hat;  denn  jedes  einzelne  Argument  für  sich  be- 
trachtet zerfliesst  vollständig  und  unmöglich  kann  eine  Sammlung  solcher 
Beweisgründe  die  Sache  ändern.  Man  wird  sich  eben  doch  mit  den  Dragoni- 
quellen  abfinden  müssen  und  manche  bisherige  Theorie  wird  ihnen  imn 
Opfer  fallen.  Gerade  die  Kritik  Hartmanns  wird  dazu  wesentlich  mit- 
helfen; denn  viel  sachlicher  als  das,  was  Wüstenfeld  brachte  umfasst  sie 
alle  denkbaren  Einwände  und  keiner  von  diesen  hält  Stand. 

Würzburg.  Ernst   Maj er. 


Erwiderung. 

Es  ist  vielleicht  wenigstens  subjektiv  verständlich,  wenn  ich  im 
Gegensatze  zu  Freund  Mayer  finde,  dass  durch  die  vorstehenden  Aus- 
führungen kein  einziges  meiner  Argumente  gegen  die  Echtheit  der  Dragoni- 
Urkunden  erschüttert  worden  ist.  Auf  die  meri torischen  Fragen  kann  und 
will  ich  mich  hier  nicht  einlassen.  Es  steht  Anschauung  gegen  An- 
schauung; z.  B.  meine  Ansicht  über  die  Stellung  der  Römer  im  Lango- 
bardenreiche steht  mir  bis  auf  Weiteres  fest,  und  ich  glaube  insbesondere 
nicht,  dass  M.  die  auf  Mailand  bezüglichen  Gregorbriefe  zu  Gunsten  seiner 
These  wird  umdeuten  können.  Richtig  aber  ist,  dass,  wenn  die  Dragoni- 
Urkunden  echt  wären,  nicht  nur  meine,  sondern  auch  so  ziemlich  alk 
anderen  bisher  aus  den  Quellen  der  Zeit  geschöpften  Ansichten  wesent- 
lich geändert  werden  müssten.  Das  kann  aber  M.  natürlich  nicht  über- 
zeugen, und  desshalb  ziehe  ich  es  vor,  nochmals  auf  einige  meiner  for- 
malen  Bedenken  zurückzukommen. 

Zu  V.  Ich  habe  darauf  hingewiesen,  dass  die  ürk.  Troya  351  (an- 
geblich vom  Jahre  686)  in  wesentlichen  Teilen  identisch  ist  mit  der  bei 
Muratori  Ant.  I,  129  gedruckten  ürk.  (von  729)  und  dass  ferner  in  jener 
Urkunde  an  Stelle  der  gasindi:  deliciosi  eingesetzt  sind,  was  sich,  da  die 
deliciosi  sonst  nur  an  einer  Stelle  des  langobardischen  Quellenkreises  vor- 
kommen, eben  dadurch  erklärt,  dass  Muratori  unmittelbar  im  Anschlüsse 
an  den  Abdruck  seiner  Urkunde  von  den  deliciosi  handelt  und  diese  als 
den  gasindi  nahe  verwandt  bezeichnet.  Der  Fälscher  habe  eben  nach 
Fälscherart  seine  Vorlage  aus  dem  ihm  sich  unmittelbar  darbietendes 
Materiale  geändert  Mayer  antwortet,  dass  die  Muratorische  Urkunde  ii 
Pavia  ausgestellt  ist  und  dass,  da  Pavia  und  Cremona  nicht  weit  entfernt 
sind,  die  Cremoneser  Urkunde  von  einer  Formel  der  Paveser  Rechtsschule 
beeinflusst  sein  könne.  Aber  abgesehen  von  der  Unwahrscheinlichkeit 
dieser  Hypothese  und  den  übrigen  Verdachtsmomenten,  welche  der  Urkunde 
mit  den  übrigen  Dragoni'sehen  Urkunden  gemeinsam  sind  —  ist  M.  nicht 
auch  die  Ähnlichkeit  des  Tatbestandes,  die  nicht  formelhaft  sein  kann,  auf- 
gefallen? Die  Aussteller  sind  in  beiden  Fällen  ein  Geistlicher  —  in  der 
echten   Urkunde    ein    archipresbyter,    in    der    gefälschten    gemäss    ihrem 


Literatur.  377 

Zwecke  ein   »primerius«  —  und  weltliche  Brüder;  ein  Name  ist  in  beiden 
Urkunden    identisch;    in    beiden    Fällen   handelt    es    sich    ferner   um    die 
Gründung  einer  Diakonie.     Gerade   dadurch    aber,    dass  es  sich  in  beiden 
Fällen  um  gasindi   oder   ähnlich   gestellte   deliciosi   handelt,    soll,    da  >ja 
möglicherweise  dieselben  hofrechtlichen  Schranken  der  Verfügungsmacht  in 
Betracht4  kommen,    die  Gleichheit  der  Formel  plausibel  gemacht  werden; 
warum  ist  aber  dann  von  diesen  > hofrechtlichen  Schranken«,  welche  doch 
den  Tatbestand   von   anderen   unterscheiden   müssten,    in   der  Formel  mit 
keinem  Worte  die  Rede?    —   Nur   wenn    wirklich  1.  Pavia   auf  Cremona 
einen  Einfluss  genommen  hat;    2.  eine  eigene,   uns  sonst  als  solche  nicht 
bekannte  Formel  für  die  Vergabungen  von  gasindi  einschliesslich  der  de- 
liciosi existirt  hat,  die  aber  keine  für  die  gasindi  spezifischen  Eigentümlich- 
keiten   aufweist   —   ist   die  Übereinstimmung  der  beiden  Urkunden   ohne 
Annahme    einer   Fälschung   überhaupt    denkbar.     Dabei   müsste   man    die 
auffallenden  Zufalle  hinnehmen,  dass   ].  auch  ein  Teil  des  mit  der  Formel 
in    keiner   Weise    zusammenhängenden    Tatbestandes   übereinstimmt;    dass 
2.  deliciosi  —  obwohl  man  nicht  einmal  weiss,  ob  diese  Bezeichnung  jemals 
von  den  Langobarden  im  Titel  geführt  worden  ist  —  die  sonst  nur  an  einer 
Gesetzesstelle  vorkommen,  gerade  in  jener  Urkunde  und  hinter  der  anderen 
bei  Muratori  vorkommen ;  natürlich  ist  es  nicht  an  sich  merkwürdig,  dass 
Muratori  gerade  dort  von  ihnen  spricht,  wohl  aber,   wäre  es  merkwürdig, 
wenn  sie  gerade  in  der  einen  Urkunde  vorkämen,  die  mit  der  Muratori'schen 
übereinstimmt.     Es    wird    wohl    ausser   Mayer,    den    seine  Lieblingsidee 
blendet,    niemand    geben,    der   geneigt   ist,    alle   zur   Verteidigung    dieser 
Lieblingsidee  notwendigen  unwahrscheinlichen  Hilfshypothesen  anzunehmen. 
Zu  III,  4.   Ein  anderes  ähnliches  Argument  gegen  seine  Thesen  scheint 
mir  M.  selbst  in  seinen  obigen  Ausführungen  zu  liefern,  da  er  auf  die  Ana- 
logie der  Dragoni'schen  Urkunde  Troya  863  mit  Cod.  Long.  98   von  822 
hinweist.     Cod.  Long.  98  aber  ist,  wie  schon  Porro  bemerkt,  ein  Schein- 
prozess,   was  für  Troya  863  nicht  zutrifft.     Aber  in  die  Form  der  echten 
Urkunde  ist  der  ganze  sonderbare  Vorgang  hineingepresst,  den  Troya  863 
erzählt,  unter  Hinzufugung  aller  jener  Dinge,  welche  an  sich  als  verdächtig 
erscheinen.    Ich  zweifle  auch  sehr,  ob  irgendwo  anders  in  dem  Sinne,  wie 
in  Troya  863,  von  inquisitio  gesprochen  wird. 

Zu  I,  1.  Befremdend  ist  es  auch,  wie  M.  die  Echtheit  der  Urkunde 
von  864  (852),  abgedruckt  im  Anhange  seiner  Schrift  S.  87  ff.,  »zwingend 
zu  erweisen*  sucht.  Sein  Argument  ist,  dass  in  ihr  ein  »scabinus  de 
isto  palatio  Cremonensi«  vorkommt,  während  Mnratoris  Ausführungen 
scabini  palatii  nicht  kennen  und  in  einer  Urkunde  von  Valva  (und  viel- 
leicht auch  sonst)  tatsächlich  solche  vorkommen.  Wenn  nun  der  Fälscher 
auch  Urkunden  aus  Mnratoris  Antiquitates  benützt  hat,  so  braucht  er  doch 
natürlich  dessen  Lehren  im  Einzelnen  nicht  gefolgt  zu  sein;  dass  er  aber 
«inen  scabinus  de  isto  palatio  ebenso  gut  erfinden  konnte,  wie  etwa  einen 
iudex  s.  palatii,  braucht  wahrlich  nicht  Wunder  zu  nehmen;  ihm  waren 
gewiss  die  verschiedenen  Arten  von  Richtern  ziemlich  gleichgiltig.  Man 
vgl.  übrigens  seine  »iudices  civitatis«  in  Troya  295  (vom  J.  624!)  und 
379  (vom  J.  707!). 

Zu  IL  Dass  in  diesen  Urkunden  und  nur  in  diesen  und  den  übrigen 
Dragonischen   die  Namen,    welche   auf   bestimmte  Geschlechter    hinweisen, 


378  Literatur. 

immer  wiederkehren,  bleibt  natürlich  trotz  M.  zum  mindesten  ein  starkes 
Verdachtsmoment,  ebenso  wie  die  übrigen  Namen.  Es  ist  natürlich  zuzu- 
geben, dass  das  Vorkommen  eines  einzelnen  Namens  wie  Pndica,  Bella- 
donna und  vielleicht  sogar  Griseldis  gar  nichts  für  die  Frage  bedentes 
würde,  aber  M.  müsste  eine  ähnliche  Häufung  von  auffalligen  und  be- 
zeichnenden Namen  in  einer  unbezweifelten  Urkunde  nachweisen,  bevsr 
man  zugeben  könnte,  dass  derlei  nicht  verdächtig  ist 

Zu  III,  1 — 3.  Ähnliches  gilt  von  der  Datirung;  eine  einzelne  Ab- 
weichung vom  allgemeinen  Gebrauche  Hesse  sich  vielleicht  individuell  er- 
klären. Aber  M/s  ganzer  Scharfsinn  reicht  nicht  aus,  um  uns  glaub» 
zu  machen,  dass  die  durchaus  auffallenden  Datirungsformen  gerechtfertigt 
werden  können,  obwohl  sie  gleichzeitig  nirgends  in  ganz  Italien  überliefert 
und  in  den  unbezweifelten  späteren  Cremoneser  Urkunden  durch  die  all- 
gemein gebräuchlichen  ersetzt  sind. 

Zu  IV.  2.  Vollends  un widerlegt  ist  das  Bedenken  wegen  der  Ver- 
wendung des  Wortes  »miles«;  dass  der  Römer  Gregor  von  langobardischeD 
»milites«  spricht,  ist  natürlich  in  keiner  Weise  verwunderlich;  aber  in 
welcher  langobardischen  Urkunde  nennt  sich  ein  Langobarde  miles?  Miles 
ist  gerade  auf  langobardischem  Gebiete,  nicht  nur  in  der  in  Cremona  er- 
haltenen Urkunde  Liutprands  von  715»  der  technische  Ausdruck  für  dk 
Bewohner  von  Comacchio  (als  Teil  der  römischen  Miliz)  im  Gegensatze  xo 
den  Langobarden. 

Ich  habe  M.  auf  Grund  seiner  Angabe,  dass  Abschriften  einiger  Dra- 
konischer Urkunden  vorhanden  sind,  welche  aus  dem  18.  Jahrhundert 
stammen,  zugeben  müssen,  dass  Dragoni  nicht  der  Fälscher  sein  kann. 
Ich  muss  wiederholen,  dass  dies  für  die  Echtheitsfrage  ganz  irrelevant  ist 
Die  Gründe,  die  gegen  die  Echtheit  sprechen,  sind  m.  E.  so  gut,  wie 
irgendwelche,  die  gegen  die  Echtheit  von  Urkunden  vorgebracht  worden 
sind.  Wer  die  Urkunden  zu  historischen  Feststellungen  verwenden  wollte, 
würde  wertlose  Arbeit  liefern  und  seine  Zeit  vergeuden. 

Wien.  L.  M.  Hartmann. 


Notizen. 

Die  »Bücherkunde  der  deutschen  Geschichte.  Kritischer 
Wegweiser  durch  die  neuere  deutsche  historische  Literatur«  von  Dr.  Victor 
Loewe  ist  in  zweiter  Auflage  erschienen  (Berlin,  Johannes  Raede  1905, 
131  S.  8°).  Der  Verf.  will  »eine  von  kurzen  Erläuterungen  begleitete 
Auswahl  der  wichtigeren  Arbeiten  zur  deutschen  Geschichte  und  aus  dem 
Gebiete  der  Hilfswissenschaften  geben«.  Eine  Übersicht  der  mittelalter- 
lichen Quellen  ist  nicht  aufgenommen,  dagegen  sind  die  wichtigeren  mo- 
dernen Aktenveröffentlichungen  verzeichnet.  Diese  Absichten  sind  löblich 
und  praktisch,  die  Ausführung  im  allgemeinen  gelungen.  Das  BüchleiH 
kommt  zweifellos  dem  Bedürfnisse  rascher  Orientirung  entgegen.  Im  ein- 
zelnen bleibt  freilich  noch  manches  zu  wünschen.  Die  »kurzen  Erläute- 
rungen« könnten  ab  und  zu  noch  kürzer  und  präziser  sein.  Die  Ab- 
schnitte »Bearbeitungen  der  Gesammtgeschichte  einzelner  Verhältnisse«  und 
»Geschichte    einzelner   Verhältnisse   nach    der  Reihenfolge   der  Ereignisse* 


Notizen.  379 

wären  doch  besser  zu  vereinigen.  Die  Anordnung  der  Bücher  im  Ab- 
schnitte »Politische  Geschichte  bis  zur  Reformation*  S.  27  ff.  ist  in  den 
ersten  Partien  entschieden  mangelhaft,  auch  ist  es  doch  sonderbar,  wenn 
S.  30  die  ganzen  Regesta  imperii  (die  Reg.  Ruperts  und  Friedrichs  III. 
von  Chmel  fehlen  übrigens)  in  kleinerem  Druck  als  Intermezzo  zwischen 
die  Jahrbücher  von  Bonnell  und  Th.  Breysig  eingeschoben  werden.  An 
einzelnen  Büchern  vermisse  ich  u.  a.  folgende:  S.  3  Acton  Die  neuere 
deutsche  Geschichtswissenschaft;  5  neben  der  Revue  histor.  ist  doch  we- 
nigstens noch  das  Archivio  stör.  Italiano  anzuführen;  7  die  Beilage  zur 
Münchener  AUgem.  Zeitung;  8  Paoli-Lohmeyer  Grundriss  der  Paläographie 
und  Urkundenlehre ;  9  Sickel  Beiträge  zur  Urkundenlehre,  Mühlbacher  Ur- 
kunden Karls  III.;  13  Garns  Series  episcopovum;  20  Huber  österr.  Reichs- 
geschichte 2.  Aufl.  hg.  von  Dopsch,  Werunsky  österr.  Reichs-  und  Rechts- 
geschichte; 21  Dudik  Gesch.  Mährens  und  andere  Österreich.  Provinzial- 
geschichten;  31  Ficker  Deutsches  Königtum  und  Kaisertum;  34  Lindner 
Gesch.  des  deutschen  Reiches  unter  K.  Wenzel;  40  Venetianische  Depe- 
schen 3.  Bd.  (1554 — 1576)  von  Turba;  77  Ficker  Vom  Heerschilde  und 
Forschungen  zur  Reichs-  und  Bechtgesch.  Italiens;  81  Bidermann  Gesch. 
der  österr.  Gesammtstaatsidee ;  90  Mensi  Die  Finanzen  Österreichs  von  1701 
— 1740;  93  Wrede  Gesch.  der  österr.  Wehrmacht,  96  Specht  Gesch.  des 
UnterrichtsweseD8.  —  Für  die  Übersicht  über  die  Staatengeschichte  von 
Heeren-Ukert-Giesebrecht- Lamprecht  hätte  doch  kleiner  Druck  genügt; 
ebenso  für  das  Register,  das  nicht  weniger  als  25  Seiten  (!)  einnimmt; 
dadurch  könnte  schöner  Raum  gewonnen  werden,  ohne  den  Umfang  des 
Büchleins  zu  vergrössern.  0.  R. 

Dr.  Otto  Peterka,  Das  Wasserrecht  der  Weistümer.  Prag, 
Calve  (J.  Koch),  1905.  (VI  und  83  SS.).  Zur  Geschichte  des  deutschen 
Wasserrechts  sind  in  den  letzten  Jahren  durch  Geffcken  (Zeitschrift  der 
Savigny-Stiffcung  Bd.  21,  Germ.  Abt.),  Jul.  Gierke  (Gesch.  d.  d.  Deich- 
rechts) und  Koehne  (Recht  der  Mühlen  bis  z.  Ende  der  Karolingerzeit) 
recht  wertvolle  Beiträge  geliefert  worden.  Ihnen  reiht  sich  jetzt  die  Ar- 
beit Peterkas  verdienstlich  an.  Definirt  dieser  seine  Aufgabe  dahin,  >den 
Anteil  deutschrechtlicher  Anschauung  an  den  Bestrebungen  der  modernen 
Wassergesetzgebung  zu  ermitteln  und  das  gegenwärtige  Recht  als  ein  ge- 
wordenes zu  erkennen*,  so  darf  gesagt  werden,  dass  er  diese  Aufgabe  mit 
Erfolg  gelöst  hat;  und  beschränkt  er  sich,  was  sein  Quellengebiet  betrifft, 
auf  die  Weistümer,  so  rechtfertigt  er  dies  nicht  nur  mit  ihrem  Reichtum 
an  wasserrechtlichem  Material,  sondern  auch  mit  der  grossen  Gleichartig- 
keit der  Grundsätze,  die  in  ihnen  zutage  tritt,  und  mit  der  doktrinär  nicht 
beeinflussten  Ursprünglichkeit  dieser  Grundsätze.  Es  ergibt  sich,  dass  die 
Anschauung  nicht  mehr  haltbar  ist,  dem  deutschen  Recht  hätte  »ein  er- 
hebliches Interesse  an  den  rechtlichen  Schicksalen  der  Wasserläufe  ge- 
mangelt« (Ossig). 

Zunächst  handelt  der  Verf.  von  der  rechtlichen  Zugehörigkeit  der 
Gewässer.  Sie  hat  öffentlich-rechtlichen  Charakter,  sie  statuirt  ein  Hoheits-, 
nicht  ein  Privatrecht  des  Grundherrn! ;  die  finanzielle  Nutzung  tritt  neben 
dem  Zwecke  gemeiner  Wohlfahrtsförderung  zurück.  Vier  Arten  von  Ge- 
wässern  werden    unterschieden:    die  Reichsstrassen    (schiff-    und   flossbare 


380  Notizen. 

Gewässer,  die  dem  Verkehr  der  Länder  oder  des  ganzen  Reiches  dienen), 
die  »gemeinen«  Wässer  (die  den  Wasserbedarf  der  Gemeinde  decken  sollen: 
Gemeindebäche,  Gemeindebrunnen),  die  >  wilden  Wasserläufe«  (die  dem 
Grundbesitzer  zur  vorzugsweisen  Nutzung  überwiesen  sind,  insoweit  da- 
durch nicht  das  Interesse  anderer  berührt  wird :  Giessbäche,  Gebirgs-  und 
Regenwässer,  Abflüsse  einer  auf  einem  Grundstück  entspringenden  Quelle), 
endlich  die  der  ausschliesslichen  Nutzung  des  einzelnen  Grundbesitzers 
vorbehaltenen  Gewässer  (Brunnen,  Lachen,  Teiche). 

Was  die  Weistümer  an  Grundsätzen  über  die  Benutzung  der  Gewässer 
darbieten,  ist  im  zweiten  und  dritten  Abschnitt  dargestellt.  Der  oberste 
dieser  Grundsätze,  der  überall  galt,  ist  der :  der  natürliche  Wasserlauf  wie 
er  seit  jeher  gegangen,  soll  nicht  geändert  werden.  Die  allgemeinen 
Wassernutzungen  (Viehtränke,  Trinkwassernutzung,  Baden,  Waschen, 
Schöpfen)  werden  von  den  besondern  geschieden.  Diese  wieder  scheiden 
sich  in  eigentliche  (Nutzung  der  Triebkraft :  Mühlen ;  der  Tragkraft :  Fähr- 
gerechtigkeit, Schiffahrt,  Flossfahrt,  Holtztrift;  der  Dungkraft:  Bewässerung) 
und  in  Nebennutzungen  (die  Fälle  des  Eigentumserwerbs:  Anschütt,  An- 
eignungsrecht  bezüglich   der  im  Wasser   beßndlichen  Fahrhabe,  Fischerei). 

Der  dritte  Abschnitt  handelt  von  der  Wasserarbeit  (Räumung  von 
Bach  und  Graben,  Uferschutz)  als  einer  allgemeinen  öffentlich-rechtlichen 
Pflicht;  der  vierte  von  der  Wassergesellschaft  (die  Aufgaben  der  heutigen 
Wassergenossenschaften  bilden  auch  einen  Teil  der  Funktionen,  die  die 
Dorfschaften  und  Markgenossenschaften  der  Weistümer  zu  erfüllen  hatten) ; 
der  letzte  endlich  von  den  Wasserbehörden  (den  seltenen  Wassergerichten, 
der  behördlichen  Wasseraufsicht),  vom  Verfahren  in  Wasserrechtsangelegen- 
heiten und  von  den  Strafen  für  Wasserfrevel. 

Dies  das  Skelett  des  Inhalts  von  P.s  Buch.  Verständige  Ausbeutung 
eines  wichtigen  Kreises  deutschrechtlicher  Quellen  und  gute  Disponirung 
des  Gewinns,  juristischer  Blick,  Selbständigkeit  das  Urteils  gegenüber  den 
Vorgängern,  klare  und  gefällige  Darstellung  können  ihm  nachgerühmt 
werden.  Es  erweckt  den  Wunsch,  dass  der  Verfasser  oder  ein  juristisch 
gleichgeschulter  Nachfolger  auch  noch  einen  andern  Quellenkreis  für  die 
Geschichte  des  deutschen  Wasserrechts  nutzbar  mache:  die  reiche  Fülle 
des  Urkundenstoffs.  Was  für  die  Weistümer,  wird  auch  für  diesen  noch 
bis  weit  ins  Mittelalter  hinein  gelten,  vielleicht  auch  für  die  altern  Zeiten, 
in  die  die  Weistümer  nicht  zurückreichen.  W. 

Im  3.  Hefte  der  Heidelberger  Abhandl.  zur  mittleren  und  neueren 
Geschichte  behandelt  Arthur  Agats  den  »Hansischen  Baien- 
handel«, (Heidelberg,  Winter  1903)  ein  bisher  in  der  reichen  Hanse- 
literatur kaum  gestreiftes  Thema.  Die  »Baie€  ist  der  Hafen  von  Bourg- 
neuf  mit  den  Hauptorten  Bourgneuf,  Bouin,  Beauvoir  und  La  Barre  de 
Monts;  die  Engländer,  Holländer  und  Hansen  holten  sich  hier,  sowie 
namentlich  in  Brouage  und  Rochelle  das  Baiensalz,  Poitouwein,  Kanevas 
und  Fische,  ausserdem  diente  die  Baie  als  Stapel-  und  Umsatzplatz  der 
Produkte  Portugals  und  Südfrankreichs  einerseits,  der  Rohprodukte  des 
Nordens  andererseits.  A.  verbreitet  6ich  im  2.  Kap.  > der  Handel*  in  ein- 
gehender Weise  über  die  Privilegien  der  einzelnen  Nationen,  die  ihre  Baien- 
flotten hinsandten,  über  die  Seerechte,  beginnend  mit  den  bekannten  Röles 


Notizen.  381 

<T  Oteron,  die  Preise  der  Ausfahrartikel,  die  Beförderungsmittel  und  die  Haupt- 
absatzgebiete der  ersteren,  und  gibt  im  3.  Kap.  eine  detail lirte  Darstellung 
der  geschichtlichen  Entwicklung  dieses  Handels,  dessen  Hauptträger  vom 
13. — 16.  Jahrhunderte  die  Hansestädte  waren,  bis  ihnen  dann  die  Hollän- 
der den  Bang  abgewannen.  Die  fast  ununterbrochenen  Streitigkeiten  mit 
Frankreich  und  namentlich  England,  der  Konkurrenzneid  der  Rivalen 
vermochten  in  dieser  Zeit  die  bedeutende  Intensität  der  hansischen  Baien- 
fahrten doch  nie  ganz  zu  unterbinden,  bis  durch  das  Aufkommen  der 
direkten  Hansefahrten  nach  Spanien  und  Portugal  mit  dem  Beginne  des 
16.  Jahrhunderts  das  alte  Fabrtziel  in  zweite  Linie  trat.  A.  baut  zumeist 
auf  dem  erstmalig  hiefür  benützten  Materiale  des  hansischen  Urkunden- 
buches  und  der  Hanserezesse  auf,  ungedruckte  Archivalien  wurden  nicht 
benützt.  H.  v.  S. 

Dr.  jur.   W.  Merz,    Die   Lenzburg.     Mit   42  Tafeln,    27  Abbil- 
dungen und  3  Stammtafeln.    Arau,  Sauerländer  und  Comp.  1904.    Der  um 
die  Bechtsgeschichte  des  Argaus,    wie  um  die  genealogische  Forschung  in 
der  Schweiz  hochverdiente  Verfasser,   dem   wir  u.  a.  bereits  eine  vortreff- 
liche Monographie    über   die  Habsburg   danken,    liefert   in   diesem    neuen 
Buch  über  die  Lenzburg  wieder  einen  wertvollen  Beitrag  nicht  allein  zur 
argauischen  Burgenkunde,    sondern    auch   zur  Geschichte   des  Argaus    und 
seiner   Nachbargebiete    überhaupt.     Ein    1.    Abschnitt,    glücklich    ergänzt 
durch  zwei  Exkurse,  behandelt  die  Burg  und  das  Geschlecht  Lenzburg  bis 
zu  dessen  Aussterben  (l  1 73),    wobei   neue3  Licht   auf  die  Geschichte  der 
Grafschaft   des  Argaus  fällt   und    die  vom  Verf.  im  Genealogischen  Hand- 
buch zur  Schweiz.  Geschichte   gegebene  Stammfolge  der  Lenzburger   näher 
begründet    wird.     Wohlgelungen    ist    namentlich  Exkurs  II,    der  die  Ver- 
derbnis der  Lenzburger  Stammreihe  in  der  »Genealogia«  der  Acta  Murensia 
als  Korruptel  der  Abschrift  nachweist  und  berichtigt.    Der  2. — 4.  Abschnitt 
behandelt  die  Geschicke,  welche  die  Lenzburg  unter  Kiburgern  und  Habs- 
burgern  (hier  hätte  Bedlichs  kurz  vorher   erschienenes  Werk   über  Rudolf 
v.  Habsburg  benützt   werden   können),   dann  unter  der  Herrschaft  Berns, 
schliesslich  im  argauischen  und  im  Privatbesitz  durchgemacht  hat.    Spiegelt 
die  Darstellung  so  im  engen  Bahmen  einer  Burggeschichte  die  Schicksale 
des  Argaus  wieder,    so  bringen  die  Anmerkungen    wertvolle    kritische  Be- 
merkungen zu  den   benützten   urkundlichen  Quellen.     Diese  Bemerkungen 
und  die  auf  1 1  o  Seiten   abgedruckten  Beilagen    (darunter   mehrere  Habs- 
burgerurkunden),   sowie    die    wohlgelungenen  Tafeln,    die  u.  a.    zahlreiche 
üabäburgische  Siegel   enthalten,    verleihen    dieser   Studie  eine  Reichhaltig- 
keit, die  weit  über  das  im  anspruchslosen  Titel  Versprochene  hinausgeht. 
Die  vornehme  Ausstattung  ist  dem  Verleger  und  dem  jetzigen  Besitzer  den 
Schlosses  Herrn  Jessup  zu  danken.    So  zeugt  das  Buch  nicht  nur  für  das 
hohe  Niveau  der  landeskundlichen  Forschung,  sondern  auch  für  die  opfer- 
wühge  Heimatsliebe    des    historisch    interessirten  Publikums    der  Schweiz. 

H.  St. 

Fürst  Rudolf  der  Tapfere  von  Anhalt  und  der  Krieg 
|egea  Herzog  Karl  von  Geldern  (1507 — 150S).  Ein  Beitrag  zur 
^•kkBBgsgeschiehte  der  Liga  von  Cambray,  dargestellt  vorwiegend  nach 


382  Notizen. 

angedrucktem  handschriftlichem  Material  aus  dem  herzoglich  anhaltisebei 
Haus  und  Staatsarchiv  zu  Zerbst.  Inauguraldissertation  von  Ludwig 
Duncker,  Dessau  (1900).  —  Die  nachgelassenen  Papiere  First  Rudolfe 
des  Tapferen  von  Anhalt,  die  im  Zerbster  Haus-  und  Staatsarchiv  rohen, 
boten  dem  Verf.  vorliegenden  Schriftchens  Material  zur  Geschichte  diese 
Fürsten,  so  weit  sich  dessen  Tätigkeit  auf  den  Krieg  in  Geldern  erstreikte. 
Es  ergaben  sich  daraus  besonders  in  zwei  Punkten  Ergänzungen  zu  unseres 
bisherigen  Wissen.  Fürs  erste  erfahren  wir,  dass  Max  einen  Augenblick 
daran  dachte,  seinen  getreuen  Feldherrn  zum  General  Statthalter  der  Nieder- 
lande zu  machen,  dann  aber,  dass  die  staatsmännisch  hochbegabte  Margaret« 
auf  ein  Bündnis  Maxens  mit  Frankreich  und  Spanien  zu  einer  Zeit  (1508) 
hinarbeitete,  als  ihr  Vater  an  alles  eher  dachte  als  an  ein  Zusammengehe 
mit  seinen  späterhin  Alliierten  von  Cambray.  Dies  klar  und  deutikk 
dargestellt  zu  haben,  ist  das  Verdienst  Dunckers,  eines  Schülers  Max  Leb- 
manns. Es  wäre  vielleicht  lohnend,  dieses  Thema  in  einem  grösseres 
Rahmen  zu  behandeln,  dann  aber  auch  ausserhalb  Anhalts  nicht  zuletzt  in 
Österreich  (besonders  Innsbruck  und  Wien)  archivalische  Studien  zu  dieses 
Zwecke  anzustellen.  W.  Bauer. 

Zur  »Einführung  der  Melanchthonischen  Deklamationen 
und  anderer  gleichzeitigen  Beformen  an  der  UniversitSt 
zu  Wittenberg«  erbringt  G.  Bauch  (Breslau,  M.  u.  H.  Marcus  1900 
24  S.)  aus  den  Akten  des  Weimarer  Gesammtarchivs  einige  bemerkens- 
werte neue  Dokumente  und  bemerkt  dazu  in  einem  kurzen  Vorworte,  dass 
diese  von  Melanchthon  an  der  Universität  Wittenberg  eingeführten  Dekla- 
mationen (Übungen  im  Vortrage  so  gut  wie  in  der  Disputation)  für  die 
Vertiefung  der  philosophischen  Disziplinen,  die  am  besten  Wege  waren, 
wieder  zu  »blossen  Dienerinnen  der  allgewaltigen  Theologie«  herabzusinken, 
bedeutsam  geworden  sind,  indem  sie  der  ungenügenden  philosophischen 
Vorbildung  der  Theologen  steuerten;  auch  das  bisher  zweifelhafte  Jahr  der 
Einführung  —  1525  —  ergibt  sich  aus  den  mitgeteilten  Stücken.     H.  K. 

Hans  Rott,  Friedrich  IL  von  der  Pfalz  und  die  Befor- 
mation.  (Heidelberger  Abhandlungen,  Heidelberg,  Winter  1904,  X  und 
156  S.).  —  Die  Pfalz,  seit  Friedrich  d.  Frommen  mit  einer  kurzen  Unter- 
brechung (unter  Ludwig)  an  der  Spitze  der  evangelischen  Bewegungs- 
partei  in  Deutschland,  nimmt  noch  in  der  Mitte  des  1 6.  Jahrhunderts  eine 
schwankende,  unsichere  Haltung  ein.  Dieses  Gepräge  verleiht  ihr  der  di- 
malige  Kurfürst  Friedrich.  Er  glaubt  zunächst  seine  Rechnung  (namentlich 
in  Absicht  auf  Dänemark)  zu  finden  im  Anschluss  an  die  kaiserliche  Po- 
litik und  das  Hess  ihn  trotz  der  protestanti sirenden  Anwandlungen  jene 
Schritte  vermeiden,  die  andere  Fürsten  längst  gewagt  hatten.  Als  er  sieh 
von  Karl  V.  hingehalten  sah  und  die  Schmalkaldener  Ernst  zu  machen 
schienen,  wagte  er  einen  Schritt  nach  links,  bald  gab  auch  er  eine  nene 
Kirchenordnung  heraus.  Auch  für  Hermann  von  Wied  war  er  eingetreten. 
Aber  des  Kaisers  überlegenes  diplomatisches  Geschick  und  die  im  Ver- 
hältnis zu  Karl  mattherzige  Kriegführung  der  schmalkaldischen  Häupter 
Hess  den  Pfälzer  alsbald  wieder  zusammenknicken,  er  fand  sich  mit  dem 
zürnenden  Reichsoberhaupt  ab,  die  Pfalz  war  dem  kaiserlichen  Interim  ge- 


Notizen.  383 

öflhet.  Karls  Überrumpelung  durch  Moritz  gab  auch  Friedrich  wieder  den 
Mut,  die  Beformationsversuche  aufzunehmen,  die  aber  erst  unter  seinem 
Nachfolger  aus  der  Pfalz  eine  evangelische  Domäne  gemacht  haben.     J.  H. 

Einen  dankenswerten  Beitrag  zur  Beformaüonsgeschichte  Krains  bringt 
unter  dem  Titel  >tiber  Entstehung  und  Herausgabe  der  Bibel 
Dalmatins«  P.  Walter  Smid  in  den  Mitteilungen  des  Musealvereines 
iur  Kram  1904  Heft  III  und  IV  (Sonderabdruck  76  S.  8°),  indem  er 
hauptsächlich  mit  Benutzung  von  Akten  und  Protokollen  des  krainischen 
Landesarchivs  in  eingehender  Weise  Zustandekommen  der  slovenischen  Bibel- 
übersetzung des  Laibacher  Predigers  Georg  Dalmatin  behandelt.  Dalmatin 
(gest.  31.  August  1589)  war  es,  der  in  rastloser  Arbeit  das  Lebenswerk 
seines  grösseren  Landmanns  Primus  Trüber,  des  »slovenischen  Luther«, 
ergänzte.  Allein  zu  der  erhofften  Verbreitung  der  Bibel,  welche  nach  den 
einleitenden  Worden  > sowohl  zur  Aufnehmung  der  Sprachen  selber,  als 
zur  Beförderung  reiner  Lehre«  dienen  sollte,  kam.  es  nicht  mehr;  denn 
als  sie  nach  vielen  Verzögerungen  die  Presse  in  Wittenberg  verliess  (1583), 
hatte  schon  die  Gegenreformation  unter  Erzherzog  Karl  kräftig  eingesetzt 
and  das  von  den  Ständen  der  drei  innerösterreichischen  Länder  mit  grossen 
Kosten  hergestellte  Werk  fiel  rasch  der  Vernichtung  anheim.  B. 

Auf  das  für  die  Geschichte  der  Medizin  und  der  Naturwissenschaften 
hochwichtige  Werk  Julius  Wiesner's,  Jan  Ingen-Housz.  Sein 
Leben  und  sein  Wirken  als  Naturforscher  und  Arzt  (Wien  Karl  Konegen 
1905)  darf  auch  hier  hingewiesen  werden.  Denn  Ingen-Housz  (1730 — 
1799)  stellt  sich,  wie  erst  Wiesners  gründliche,  auf  dem  umfassendsten 
handschriftlichen  und  archivalischen  Material  beruhende  Biographie  nach- 
weist, würdig  neben  seine  berühmten  holländischen  Heimatsgenossen  van 
Swieten  und  Jacquin  —  alle  drei  haben  im  Österreich  Maria  Theresia's 
ihre  wissenschaftlich  und  praktisch  fruchtbringende  Tätigkeit  entfaltet. 
Ingen-Housz  hat  trotz  mannigfacher  Schwierigkeiten,  gestützt  auf  seine 
glücklichen  Erfolge  bei  der  kaiserlichen  Familie  und  von  Maria  Theresia 
energisch  gefördert,  der  Blatternimpfung  in  Österreich  Eingang  verschafft1). 
Von  1768  bis  1788  lebte  und  wirkte  Ingen-Housz  in  Wien  und  das 
Buch  Wiesners  bringt,  ganz  abgesehen  von  der  Würdigung  Ingen-Housz 
als  bahnbrechenden  Forschers  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Pflanzen- 
physiologie, zahlreiche  Züge  zur  Geschichte  des  geistigen  Lebens  von  Wien 
und  Österreich.  0.  B. 


Bericht  der  Kommission  für  neuere  Geschichte 
Österreichs  für  das  Jahr  1904—1905. 

Die  diesjährige  Vollversammlung  der  Kommission  fand  am  31.  Oktober 
1905  im  Institute  für  österr.  Geschichtsforschung  in  Wien  unter  dem  Vor- 
sitze Sr.  Durchl.  des  Prinzen  Franz  Liechtenstein  statt. 


l)  Dankenswerte  Hinweise  auf  Korrespondenzen  Friedrichs  von  Preussen 
und  KatharinaB  von  Russland,  Maria  Theresias  und  Maria  Antonias  von  Sachsen 
aus  den  Jahren  1768  und  1769  über  die  Impfversuche  jener  Zeit  gibt  Alfred 
Löbl  im  Archiv  f.  österr.  Gesch.  92,  453  Anm.  4. 


384  Beriebt. 

Im  Berichtsjahre  wurde  der  1.  Band  des  im  Auftrage  Sr.  Darenl. 
des  Prinzen  Liechtenstein  von  Hans  Übersberger  bearbeiteten  Werkes 
»Österreich  und  Bussland  seit  dem  Ende  des  15.  Jahrhun- 
derte s€,  der  die  politischen  Beziehungen  beider  Staaten  von  1488  bis 
1605  schildert,  ausgegeben  (Wien  und  Leipzig,  Braumüller.  1906).  Ii 
Kürze  wird  auch  das  1.  Heft  der  »Materialien  zur  neueren  Ge- 
schichte Österreichs*,  in  denen  die  Berichte  über  die  wichtigste 
österreichischen  Privatarchive  publizirt  werden  sollen,  in  Druck  gelegt 
werden  können ;  es  wird  vornehmlich  Material  zur  Geschichte  des  1 7.  Jahr- 
hunderts aus  böhmischen  und  mährischen  Archiven  bringen. 

In  der  Abteilung  Staats  vertrage  wurde  mit  dem  Drucke  <fe 
1.  Bandes  der  österreichisch- englischen  Verträge,  die  Prof.  A.  F.  Pribram 
bearbeitet,  im  Oktober  begonnen;  er  wird  die  Verträge  bis  1748  enthalten; 
für  die  Ausgabe  der  österr.-französischen  Staatsverträge  hat  Staatsarchive 
Schütter  die  Arbeiten  fortgesetzt  und  einen  Teil  der  Einleitungen  vol- 
lendet; Mitarbeiter  Dr.  Heinrich  R.  v.  Srbik  hat  die  »  Holland«» «  de* 
Staatsarchivs  bis  1701  durchgearbeitet  und  die  Haupteinleitung  für  dk 
österr.-niederländischen  Verträge  zum  grössten  Teile  fertiggestellt;  Mit- 
arbeiter Dr.  Roderich  Gooss  hat  anstatt  der  Verträge  mit  den  kleineren 
deutschen  Staaten,  deren  Bearbeitung  ihm  früher  zugewiesen  war,  die  mit 
Siebenbürgen  geschlossenen  Konventionen  übernommen  und  hofft,  binnec 
Jahresfrist  die  Arbeit  dem  Abschlüsse  nahe  zu  bringen.  Für  den  zweite: 
Teil  des  >Chronolog.  Verzeichnisses  der  österr.  Staatsverträge«  (1763  hii 
zur  Gegenwart)  hat  Dr.  Ludwig  Bittner  die  Durchsicht  der  Druckwerk 
fortgesetzt  und  gedenkt,  im  folgenden  Berichtsjahre  die  gesamte  Literatur 
erledigen  und  mit  der  Durchforschung  des  archivalischen  Materials  beginn« 
zu  können. 

Für  die  Herausgabe  der  Korrespondenz  K.  Ferdinands  L  fast 
Mitarbeiter  Dr.  Wilhelm  Bauer  die  Archive  von  Neapel,  Brüssel  nn4 
Lille  durchforscht  und  hofft,  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  die  noch  nötiges 
Materialergänzungen  vornehmen,  die  Texte  druckfertig  herstellen  und 
an  die  Ausarbeitung  der  Einleitung  und  der  Erläuterungen  schreiten  a 
können;  in  der  Kopirung  und  Bearbeitung  der  Akten  des  Haus-,  Hof- 
und  Staatsarchives  wurde  er  auch  heuer  von  Dr.  Karl  Goll  unterstützt 
Es  wurde  beschlossen,  die  Abteilung  der  Korrespondenzen  durch  Ausgabe 
der  Korrespondenz  K.  Maximilians  II.  zu  erweitern;  mit  der  Vor- 
nahme von  Vorarbeiten  wurde  Dr.  Viktor  Bibl  betraut. 

Leider  konnte  mit  der  Drucklegung  der  »Geschichte  der  Orga- 
nisation der  österr.  Zentralvorwaltung«,  deren  Ausarbeitung 
weil.  Reglerungsrat  Dr.  Thomas  Fellner  schon  weit  gefördert  und  deren 
Vollendung  und  Herausgabe  Dr.  Heinrich  Kretschmayr  übernommes 
hat,  infolge  verschiedener  Abhaltungen  des  letzteren  noch  nicht  begonnen 
werden;  doch  ist  die  Arbeit  soweit  vorgeschritten,  dass  Dr.  Kretscham 
hofft,  den  Druck  sowohl  der  beiden  Aktenbände  als  jenen  des  darstellenden 
Teiles  im  Jahre   1906  beginnen  zu  können. 


7^ 


Inhalt. 

*~~  5ef- 

Der  Einflusa   Papst  Viktors  IL   auf  die  Wahl  Heinrichs  IV.    Von  Karl 

Gottfried  Hngel mann ^ 

Die   verfassungsrechtliche  Stellung  Genua*   1311—1313.    Von  Vinzeni 

Samanek 2T 

Kleine  Mitteilungen: 

Eine  unbekannte  Urkunde  des  11»  Jahrhunderts  für  St.  Georg  ia  Kastei 

bei  Mainz.     Von  Hans  Hirsch.        .        .  .        .       .     W 

Zum  Itinerar  Ludwig  IV.  des  Bajern  1311.    Von  Gustav  Sommer- 

feldt 31* 

Zum    Stammbaum    der    Schönbering  •  tflankenberger.     Von   Julius 

Stmadt .        .       .    «•* 

Literatur: 

Geschichte  der  Stadt  Wien,  herausgcg.  vom  Altertunisvereine  zu  Wien 

I,  IL    (A.  Dopsch)    .        ...        . ^ 

J.  Öusta,  Die  römische  Curie  und  das  Concil  von  Trient  unter  Pias  IV. 

1.     (H.  v.  Voltelini) 3n 

S.   Steinherz,   Nuntiat  urberichte   aus  Deutschland   nebst  ergänzenden 

Actenstücken.    HL  Bd.    (H.  v.  Voltelini) # 

E.  Mühlbacher,    Die   literarischen   Leistungen   des  Stiftes  St.  Florian 

bis  zur  Mitte  des  19.  Jahrhunderte    (M.  Vancsa)  .  .     &■ 

A.  Fournier,  Napoleon  I.    (H.  Schütter) 3* 

E.  Mayer,  Noch  einmal  zu  den  angeblichen  Fälschungen  des  Drogoni    & 
Erwiderung.     (L.  M.  Hartmann)     .         .        .         .         .        .        .       •     ^ 

Notizen  über: 

Loewe,  Bücherkuude  der  deutschen  Gesohichto  S.  378.  —  Peterko, 
Das  Wasserrecht  der  Weistümer  S.  379.  —  Agats,  Hansiscfaer 
Baimhandel  S.  380.  —  Merz,  Die  Lenzburg  S.  381.  —  Dnncker, 
Fürst  Rudolf  der  Tapfere  von  Anhalt  und  der  Krieg  gegen  Herzog 
Karl  von  Geldern  (1507-1508)  S.  381.  —  Bauch,  Einführung  der 
Melanchthonischen  Deklamationen  und  anderer  gleichzeitigen 
Reformen  an  der  Universität  zu  Wittenberg  S.  382.  —  Rott, 
Friedrich  IL  von  der  Pfalz  und  die  Reformation  S.  382.  —  Snrid, 
Cber  Entstehung  und  Herausgabe  der  Bibel  Dalmatins  &  383. 
—  Wiesner,  Jan  ingen-llousz  S.  383. 

Bericht: 

Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs  für  das  Jahr  1904— 1903    *' 


Druck   de.-  WAiJNER'sclien  Lniversitäts-Buchdruckerei  in  Innsbreck. 


0C1    *!   r;-      ., 


MITTEILMGEN  DES  INSTITUTS 

FÜR 

ÖSTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

UNTER  MITWIRKUNG  VON 

ALF.  DOPSCH,  B.  y.  OTTEKTHAL  und  FE.  WICKHOFF 


REDiaiBT  VOR 


OSWALD  REDLICH. 


XXVII.  BAND.     3.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VERLAG  DER  WAGNER'SCHEN  UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG. 
1906 


Zusendungen  an  die  Redaktion  wolle  man  gefalligst  adressiren:  Wien  I. 
Universität,  Institut  für  österr.  Geschichtsforschung. 


Die  Abonnenten  der  „Mittheilungen  des  Instituts  für 
österreichische  Geschichtsforschung*  erhalten  als  Beilage 
zu  den  einzelnen  Heften  ohne  Erhöhung  des  Abonnements' 
Preises  die  „Kunstgeschichflichen  Anzeigen",  welche  auch 
gesondert  zum  Preise  von  K  £.40  für  den  Jahrgang  aus- 
gegeben werden. 


% 

OCT    4   19P6       i 


Landleihen,  Hofrecht  nnd  Immunität 

Von 

Siegfried   Rietschel. 


§  1. 
Der  Titel,  den  ich  den  nachfolgenden  Untersuchungen  gegeben 
habe,  wird  dem  Historiker  sofort  sagen,  was  sie  bezwecken.  Sie  sollen 
einer  Auseinandersetzung  mit  den  Ansichten  dienen,  die  vor  nunmehr 
drei  Jahren  (1903)  Gerhard  Seeliger  über  „Die  soziale  und  po- 
litische Bedeutung  der  Grundberrschaft  im  früheren  Mittelalter*  ver- 
öffentlichte, und  denen  er  den  (,wie  mir  scheint,  richtigeren)  Untertitel 
„ Untersuchungen  über  Hofrecht,  Immunität  und  Landleihen*  gab. 
Seeligers  Buch  ist  für  die  Leser  dieser  Zeitschrift  kein  Fremdling  mehr, 
nachdem  in  ihr  schon  Georg  von  Below  sich  über  manche  Ergeb- 
nisse des  Buches  geäussert  (Bd.  XXV  S.  462  f.  Anm.  2,  S.  464  ff. 
Anm.  2)  und  Alfons  Dop  seh  eine  gründliche  und  gediegene  Be- 
sprechung über  das  Werk  veröffentlich  hat  (Bd.  XXVI  S.  344  ff).  Ja, 
man  kann  sagen :  Jeder,  der  für  rechts-,  sozial-  und  wirtschaftsgeschicht- 
liche Fragen  des  früheren  Mittelalters  Interesse  besitzt,  hat  sich  mit 
dieser  zweifellos  bedeutsamen  Erscheinung  befassen  müssen.  Waren 
auch  die  darin  erörterten  einzelnen  Fragen  in  neuerer  Zeit  vielfach 
durch  Einzeluntersuchungen  gefördert  worden,  versäumte  es  auch  keine 
Gesamtdarstellung  der  deutschen  Rechts-  oder  Wirtschaftsgeschichte, 
zu  ihnen  Stellung  zu  nehmen,  so  hatte  es  doch  an  einem  grösser  an- 
gelegten Werke,  das  in  zusammenfassender  Weise  und  doch  selbst- 
ständig fortarbeitend  diese  ungemein  wichtigen  Probleme  behandelte, 
wenigstens   in   der   neueren  Literatur   gefehlt.     Hier   lag   ein   solches 

Mitteilungen  XXVII.  25 


386  Siegfried  Rietachel. 

Werk  vor,  and  zwar  ein  Werk,  das,  wie  man  schon  beim  Durch- 
blättern sehen  musste,  eine  Fülle  von  Anregungen  enthielt,  vor  alkm 
ein  Werk,  das  sich  schon  auf  seinen  ersten  Seiten  als  ein  Sturman- 
griff gegen  die  herrschende  Lehre  kennzeichnete.  Das  Bach  hat  all- 
gemein Aufsehen  erregt  und  eine  ganze  Anzahl  von  Besprechungen 
gefunden,  darunter  auch  solche,  die  an  dem  Werke  eine  eingehendere 
Kritik  übten1).  Nur  von  einer  Seite  hat  man  sich,  wenn  wir  von 
einigen  gelegentlichen  Bemerkungen2)  absehen,  so  gut  wie  garoicht 
zu  Seeligers  Buch  geäussert,  von  der  der  juristisch  gebildeten  Recht*- 
historiker  im  engeren  Sinne.  Und  doch  sind  die  von  Seeliger  be- 
handelten Probleme  gerade  solche,  die  bisher  vorwiegend,  ja  in  noch 
früherer  Zeit  ausschliesslich,  Rechtshistoriker  beschäftigt  haben ;  schou 
ein  Blick  auf  Seeligers  Anmerkungen  und  die  dort  zitirten  Autoren 
beweist  das.  Die  starke  Belastung,  welche  das  neue  bürgerliche  Recht 
und  die  Neuordnung  des  juristischen  Studienplans  gebracht  haben, 
mögen  an  diesem  Schweigen  die  Schuld  tragen.  Aber  dies  Schweigen 
darf  nicht  länger  andauern.  Immer  mehr  hat  sich  mir  im  Laufe  der 
Zeit  die  Überzeugung  aufgedrängt,  dass  die  bisherige  Kritik  des  See- 
liger'schen  Buches,  so  viel  Gutes  sie  geleistet  hat,  doch  gerade  die 
eigentlich  rechtsgeschichtliche  Seite  der  Frage  nicht  genügend  gewürdigt 
hat.  Ein  Eingreifen  des  Rechtshistoriker  erschien  geboten,  und  da  die 
von  Seeliger  behandelten  Fragen  mit  meinem  eigenen  wissenschaft- 
lichen Arbeitsgebiet  in  enger  Beziehung  stehen  und  mich  wiederholt 
beschäftigt  haben,  da  vor  allem  Seeliger  sich  häufig  gerade  mit 
meinen  früheren  Arbeiten  auseinandersetzt,  glaube  ich  eine  besondere 
Veranlassung  zu  haben,  das  Wort  in  diesen  Fragen  zu  ergreifen. 


l)  Dazu  rechne  ich  ausser  den  oben  genannten  Bemerkungen  G.  v.  Belowg 
und  der  Besprechung  Dopsch's  in  erster  Linie  den  tüchtigen  Aufsatz  Edmund 
Stengels  über  Grundherrschaft  und  Immunität  in  der  Zeitschrift  der  Savigny- 
Stiftung  für  Rechtsgeschichte,  German.  Abt.  XXV  S.  286  ff.  (im  folgenden  zdtirt: 
Stengel,  Grundherrschart)  und  die  auf  eine  Spezialfrage  bezüglichen  Aufsätze  tos 
Hermann  Wopfner  über  freie  und  unfreie  Leihen  in  der  Vierteljahrschrift 
für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  III  S.  1  ff.,  IV  S.  ISO  ff.  (im  folgenden 
zitirt:  Wopfner,  Leihen  I  und  II).  Seeliger  hat  seinen  Kritikern,  insbesondere 
Stengel,  eine  vorläufige  Antwort  in  der  Histor.  Vierteljahrsschrift  1905  S.  129  £ 
erteilt  und  dann  ebenda  S.  305  ff.  unter  dem  Titel  »Forschungen  zur  Geschichte 
der  Grundherrscharit  im  früheren  Mittelalter«  den  ersten  Teil  einer  längerei 
Auseinandersetzung  veröffentlicht.  Im  folgenden  werde  ich  diese  letztgenannte 
Auseinandersetzung  als  »Seeliger,  Forschungen«,  Seeligers  Buch  selbst  als 
»Seeliger,  Grundherrschaft«  zitiren.  Auf  Seeligers  Buch  beziehen  sich  auch  die 
in  Klammern  gesetzten  Seitenzahlen. 

3)  Vgl.  vor  allem  Ulrich  Stutz  in  der  Zeitschrift  der  Savigny -Stiftung 
für  Rechtsgeschichte,  Germ,  Abt.  XXV  S.  224  f.  Anm.  1  und  passimu 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  387 

Mein  Aufsatz  soll  keine  Rezension  des  Seeliger'schen  Baches  sein ; 
für  eine  solche  besteht  in  dieser  Zeitschrift  nach  der  eingehenden  und 
klaren  Besprechung,  die  Dopsch  geliefert  hat,  kein  Bedürfnis  mehr. 
Allerdings  war  er  zunächst  als  Besprechung  des  Buches  gedacht.  Aber 
im  Laufe  der  Arbeit  wurde  mir  immer  klarer,  dass  meine  Erörterungen 
den  Rahmen  einer  Besprechung  sprengen  mussten.  Eine  ausführliche 
gehaltene  Rezenion  soll  vor  allem  den  Gedankengang  des  besprochenen 
Werkes  mitteilen.  Immer  mehr  aber  gestalteten  sich  einzelne  Teile 
meiner  Untersuchungen  zu  selbständigen  Erörterungen,  die  die  Schil- 
derung dieses  Gedankenganges  unterbrachen  und  von  manchen  als 
Abschweifungen  empfunden  werden  mussten.  Mir  war  es  desshalb 
nicht  gerade  unlieb,  als  ich  durch  einen  Zufall  von  meiner  Rezensions-  . 
Verpflichtung  entbunden  wurde  und  nun  die  Gelegenheit  hatte,  in  einem 
selbständigen  Aufsatz  mich  mit  den  von  Seeliger  aufgestellten  Thesen 
zu  beschäftigen,  ohne  an  die  einer  Rezension  gezogenen  Schranken 
gebunden  zu  sein.  Ich  beschränke  mich  auf  die  Sätze,  die  Seeliger  selbst 
als  seine  Hauptergebnisse  ansieht;  nur  soweit  es  die  Kritik  dieser 
Hauptergebnisse   erfordert,    soll   auf  Einzelheiten  eingegangen  werden. 

I.  Landleihen  und  Hofrecht. 
§2. 
Beneficium  und  precarium  hat  S.  seinen  ersten  Abschnitt 
überschrieben.  Damit  hat  er  erklärt,  Stellung  zu  jener  Kontroverse 
nehmen  zu  wollen,  die  seit  der  berühmten  Polemik  zwischen  Waitz 
und  Roth  nie  ganz  zur  Ruhe  gekommen  war,  und  der  S.  selbst  schon 
in  seiner  Neubearbeitung  des  6*  Bandes  der  Waitz'schen  Verfassungs- 
geschichte näher  getreten  ist.  Was  er  damals  mehr  andeutungsweise 
über  das  Wesen  der  fränkischen  precaria  gesagt  hatte,  hat  er  heute 
in  überzeugender  Weise  genauer  ausgeführt,  und  die  volle  Zustimmung, 
die  ich  in  meinem  Aufsatze  über  die  Entstehung  der  freien  Erbleihe l) 
S.  204  ff.  seinen  Resultaten  gegenüber  aussprechen  konnte,  ist  auch 
heute  dieselbe  geblieben.  Precaria  ist  zunächst  die  Leihe,  die  durch 
eine  Bitturkunde  des  Leihemannes  bewirkt  wird  (S.  21),  gleichviel  ob 
erblich  oder  nicht,  ob  zinsfrei  oder  gegen  einen  Zins.  Im  8.  und 
9.  Jahrhundert  verengert  sich  der  Begriff:  Precaria  ist  von  nun  an 
die  Leihe,  die  durch  Hingabe  von  Gut  des  Precaristen  bewirkt  wird 
(S.  27),  die  also  im  Zusammenhange  mit  einer  Toraufgegangenen  Land- 


')  S.  Rietschel,  Die  Entstehung  der  freien  Erbleihe  in:  Zeitschrift  der 
Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte,  German.  Abt.  XXII  (1901)  S.  181  ff.  (im 
Folgenden  kurzweg  als  »Erbleihe«  zitirt). 

25* 


388  Siegfried  RietecheL 

Übertragung  des  Leihemannes  steht.  Das  sind  Ergebnisse,  an  denen 
m.  E.  nicht  zu  rütteln  ist;  das  Verdienst,  sie  gesichert  zu  haben,  ge- 
bührt Seeliger,  mag  auch  manches  davon  schon  Waitz  vorbereitet 
haben. 

Nicht  mit  derselben  Bückhaltslosigkeit  kann  ich  dem  beistimmen. 
was  S.  über  den  Begriff  des  beueficium  ausführt.  Zwar  in  der 
Polemik  gegen  Roth,  der  im  Einziehungsrecht  des  Herrn  und  im 
Thronfall,  im  Heimfall  beim  Tode  des  Leiheherren,  das  Charakteristische 
des  beneficium  sieht,  hat  S.  vollkommen  Recht.  Dabei  ist  ihm  übrigens 
entgangen,  dass  schon  1899  U.  Stutz  in  absolut  durchschlagender 
Weise  den  Nachweis  erbracht  hatte,  dass  der  Thronfall  des  Lehnrechtes 
nicht  im  Beneficialwesen,  sondern  in  der  Vassallität  seinen  Ursprung 
hat,  da  er  bei  den  nichtlehorechtlichen  Beneficien,  insbesondere  beim 
kirchlichen  Beneficium,  fehlt1).  Aber  S.'s  eigene  positive  Erklärung 
befriedigt  nicht  recht.  „Beneficien  werden  im  9.  Jahrhundert  offen- 
bar solche  Leihegüter  genannt,  deren  Besitz  zu  Zins  und  Dienst  oder 
wenigstens  zur  Dienstbereitschaft  verpflichtete.  Durchaus  zins-  und 
dienstfreie  Leihegüter  scheiden  aus  dem  Kreise  der  Beneficien  aus. 
Beneficialleihen  stehen  im  Gegensatz  zu  jenen,  die  keine  Verpflichtung 
zu  Dienst  und  Zins  kennen  (S.  32)Ä.  »Das  ist  ein  Gegensatz,  der  schon 
vor  Mitte  des  9.  Jahrhunderts  in  voller  Schärfe  hervortrat  und  der 
dann  Jahrhunderte  lang  fortbestand  (S.  33)*.  S.  stützt  sich  dabei  auf  eine 
Reihe  von  Quellenstellen,  in  denen  dem  Beneficium  das  sogenannte 
Eigen  auf  Lebenszeit  gegenübergestellt  wird.  Aber  er  hat  dabei  über- 
sehen, dass  es  auch  Quellenstellen  gibt,  die  unzweifelhaft  ein  völlig 
zins-  und  dienstfreies  Leiheverhältuiss  als  Beneficium  bezeichnen1). 
Entweder  also  hat  man  unter  dem  Eigen  auf  Lebenszeit  etwas  von 
der  zins-  und  dienstfreien  Leihe  Verschiedenes  zu  erblicken3),  oder 
in  jenen  Stellen,  in  denen  man  das  Eigen  auf  Lebenszeit  dem  Bene- 
ficium gegenüberstellte,  verwendete  man  das  Wort  Beneficium  in  einem 
engeren  Sinne,  da  ein  anderes  Wort,  mit  dem  man  die  Zinsleihe 
im  Gegensatz  zur  Gratisleihe  hätte  bezeichnen  können,  nicht  zu  Ge- 
bote stand.  Mag  die  eiue,  mag  die  andere  Vermutung  das  Richtige 
treffen,  so  viel  steht  fest,  dass   die  Behauptung,  Beneficium    bezeichne 


l)  U.  Stutz  in  der  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte, 
üerman.  Abt.  XX  (1899)  S.  245. 

-)  Unter  den  Leiheurkunden  von  St.  Stephan  in  Würzburg  befinden  sich 
allein  vier,  Nr.  35,  42,  61,  77  der  Ausgabe  von  Schannat,  Vindemiae  I 
p.  53  ff.     Vgl.  meine  Erbleihe  S.  216  Anm.  2. 

*)  So  wäre  z.  ß.  möglich,  dass  das  Recht,  das  Grundstück  umsugestilteo, 
bei  dem  einen  Rechtsinstitut  vorhanden  war,  beim  anderen  nicht. 


Landleihen,  Hofrecht  and  Immunität.  3gg 

allein  solche  Leihen,  die  zu  Dienst  oder  Zins  verpflichteten,  sich  nicht 
aufrecht  erhalten  lässt. 

Aber  S.  gibt  seiner  Definition  des  Beneficium  noch  eine  andere 
Einschränkung:  die  Beneficiaileihe  ist  höhere  Leihe,  sie  unterscheidet 
sich  von  den  niederen  Leihen  dadurch,  dass  sie  nicht  dem  engeren 
Gutsverband  angehört,  dass  sie  nicht  in  das  Verhältnis  des  herrschaft- 
lichen Hufenbauern  führt  (S.  43,  vgl  auch  S.  54).  Damit  kommen 
wir  auf  ein  Unterscheidungsmerkmal,  das  eher  auf  unsere  Zustimmung 
rechnen  kann. 

§  3. 
Seit  den  Untersuchungen   Paul   Roths    ü.teht   es  fest,   dass  wir 
innerhalb  der  Besitzungen  eines  Grundherrn  zwei  Bestandteile  zu  unter- 
scheiden haben.     Auf  der   einen   Seite   steht  die  Grundherrschaft   im 
engeren  Sinne,    „der   engere   Guts  verband8,    wie   Seeliger   sagt, 
das    in    unmittelbarer  Nutzung  der  Herrschaft  befindliche  Salland  und 
die  an  die  Hintersassen    ausgethanen    mansi   tributales,    um    Seeligers 
Ausdruck  zu  gebrauchen,   „das  herrschaftliche  Bauernland,    die  mansi, 
und  jene  kleineren  Teile  herrschaftlichen  Gutes,  die  nicht  Bauerngüter 
waren,    die   hospitia   und  accolae*    (S.   41).     Auf   der    anderen    Seite 
stehen  nach  der  gewöhnlichen  Anschauung  die   precariae  und  be- 
neficia,  zur  Leihe  ausgethanes  Land,  dessen  Besitzer  durch  die  Leihe 
nicht  Glieder  des  engeren  Gutsverbandes,  nicht  zu  persönlichen  Fron- 
diensten verpflichtete  Hufenbauern  werden.     Mag  diese  Unterscheidung 
auch  häufig   nicht   genügend   hervorgehoben   worden   sein,  bezweifelt 
hat  sie  m.  W.  bisher  noch  Niemand.     Und  keiner,   der   sich  mit  den 
ländlichen  Leiheverhältnissen  speziell  beschäftigt  hat,   ist  ganz  an  ihr 
vorübergegangen ;  auch  bei  ausgesprochenen  Anhängern  der  Hofrechts- 
theorie, wie  Lamprecht   und   von  Schwind,   wird    die  Unterscheidung, 
wenn  auch  unbestimmt,  angedeutet,  während  sie  in  meiner  „Erbleihe* 
geradezu  die  Grundlage  der  Untersuchung  bildet. 

Auch  S.  hält,  wie  schon  angedeutet  ist,  streng  an  dieser  Unter- 
scheidung fest,  aber  doch  mit  einer  bemerkenswerten  Abweichung. 
Nur  die  Beneficialleihe  stellt  er  den  Leihen  des  engeren  Gutsverbandes 
gegenüber.  Dagegen  ist  die  precaria  für  ihn  nicht  notwendig  höhere 
Leihe.  Nicht  „das  persönliche  Verhältnis  des  Precaristen  zum  Leihe- 
herren44 ist  das  Charakteristische  der  precaria  (S.  21).  Neben  precariae 
mit  ausgesprochenem  Beneficialcharakter  gibt  es  nach  S.  sowohl  in 
karolingischer  Zeit  wie  später  solche,  bei  denen  der  Precarist  „ganz 
in  den  Schutz-  und  Herrschaftskreis  des  Leiheherren  tritt*,  bei  denen 
er  wirtschaftliche  Dienste  übernimmt,  „die  von  den  Hufenbauern  ge- 


390  Siegfried  Rietachel. 

leistet  zu  werden  pflegen"  (S.  20),  bei  denen  er  „mehr  oder  wenig» 
in  den  Wirtschaftsverband  der  Grundherrschaft*  eintritt,  ja  bei  denen 
„die  Hingabe  der  Freiheit  der  Preis  für  das  im  PrecarienTertrage  em- 
pfangene Leihegut"  ist  (S.  49).  „Precarienvertrage  können  dienende 
Güter  und  loseres  Leihelaud  betreffen,  in  den  engeren  Gutsverband 
führen  oder  nicht»  (S.  56). 

Nach  eingehender  Prüfung  der  von  S.  gebrachten  Beweismittel 
bin  ich  zu  dem  Ergebnis  gelangt,  dass  seine  Theorie  nicht  haltbar 
ist,  dass  vielmehr  die  bisherige  Ansicht  Recht  behält,  wonach  die  pre- 
cariae  ebenso  wie  die  beneficia  ausserhalb  des  engeren  Gutsverbandes 
stehen.  Auszuscheiden  sind  zunächst  einmal  einige  von  ihm  (S.  20 
Anm.  1)  erwähnte  Quellenstellen,  die  für  die  Frage,  ob  die  Immunität 
auch  das  ausserhalb  des  engeren  Gutsverbandes  stehende  Land  ergriff, 
von  Bedeutung  sind,  aber  mit  dem  hier  in  Frage  stehenden  Problem 
nicht  das  Geringste  zu  tun  haben.  Ebenso  wenig  beweiskräftig 
sind  die  St.  Gallener  Precarien  vertragen  entnommenen  Beispiele,  in 
denen  dem  Precaristen  ausser  einem  census  auch  einzelne  geringfügige 
fest  begrenzte  Arbeitsleistungen  auferlegt  werden.  Die  Einordnung 
in  den  engeren  Betrieb  der  Gutswirtschaft,  die  die  Persönlichkeit  des 
Leihemannes  zu  einem  dienenden  Gliede  des  Fronhofes  macht  ist 
grundverschieden  von  dieser  vertragsmäßigen  Übernahme  der  Pflicht 
gewisse  engbegrenzte  Dienste  zu  verrichten  oder  durch  andere  verrichten 
zu  lassen *).  Sind  doch  derartige  Dienstleistungen  auch  bei  der  von  S. 
als  höhere  Leihe  angesehenen  Beneficialleihe  bezeugt2).  Geradezu 
überraschen  muss  es  aber,  wenn  S.  für  den  Eintritt  in  den  engeren  Wirt- 
schaftverband ein  Argument  aus  der  Tatsache  entnimmt,  dass  manche 
Precaristen  ihre  Freiheit  hingeben.  Ist  es  doch  gerade  sonst  S., 
der  mit  besonderer  Energie  den  Satz  vertreten  hat,  dass  Eintritt  in 
einen  Hof  verband  und  Unfreiheit  nichts  mit  einander  zu  tun  haben. 
Wie  die  von  Seeliger  auf  S.  49  Anm.  2  angeführten  Urkunden  über 
Precarie  gegen  Freiheitshingabe  zu  verstehen  sind,  lehrt  uns  die  ein- 
zige, die  etwas  genaueren  Einblick  in  die  Verhältnisse  gestattet  die 
Gröninger  Urkunde  von  U06  (ÜB.  Höchst.  Halberstadt  I,  123  S.  85): 

*)  Am  ehesten  könnte  man  noch  aus  der  Seeliger  S.  17  Anm.  2  zitirten 
Stelle  aus  Marculf  auf  Einordnung  in  den  engeren  Wirtschaftsverband  schliessen, 
wenn  es  überhaupt  sicher  wäre,  dass  sie  von  Fronden,  nicht  von  anderen 
Leistungen  spräche.  Sie  lautet:  Quicquid  relique  accolani  veatri  faciunt,  nos 
reddere  spondimus  (M.  G.  Formulae  I  p.  100).  Jedenfalls  handelt  es  sich  in  der 
Urkunde  um  westfränkische  Verhältnisse. 

*)  Vgl.  Seeliger,  Grundherrschaft  S.  39  f.,  48  Anm.  4.  In  manchen  der 
erwähnten  St.  Gallener  Precarieverträgen  heisst  das  Leiheverhältnis  sogar 
beneficium. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  39  X 

die  homines  liberi  Heidenreich  und  Eonrad  geben  11  (!)  mansos 
in  villa  que  vocatur  Eilinstidi  et  se  ipsos  ecclesie,  ut  mererentur  ac- 
cipere  beneßcinm  et  aedificia  patris  sni,  excepta  villicatione  in  Gronigge 
Croppenstidi,  Hammenthorp.  Ich  glaube,  kein  Kenner  mittelalterlicher 
Urkunden  zweifelt  daran,  dass  es  sich  um  Edelfreie,  die  in  die  Mini  - 
sterialität,  und  nicht  um  Bauern,  die  in  einen  Fronhofsverband 
eintreten.  Demnach  kann  ich  nicht  finden,  dass  S.  die  Ansicht,  die 
in  den  Precarien  ebenso  wie  in  den  Beneficien  Leihen  ausserhalb  des 
engeren  Wirtschaftsverbandes  erblickt,  irgendwie  erschüttert  hat;  das 
vorhandene  Quellenmaterial  spricht  durchaus  gegen  ihn.  Wo  Precarien 
zusammen  mit  gewöhnlichem  Zinshafenland  genannt  werden,  werden 
*ie  davon  unterschieden ;  gerade  die  Quellen,  die  ans  in  den  engeren 
Wirtschaftsverband  Einblicke  gestatten,  wissen  nichts  von  Precarien. 
So  muss  es  auch  nach  Seeligers  Ausfährangen  bei  der  bisherigen 
Ansicht  bleiben,  die  auch  die  Precarien  dem  engeren  Gatsverband 
gegenüberstellt. 

M- 

Der  engere  Gutsverband  Seeligers  ist  nun  dasselbe,  was  man  ge- 
wöhnlich als  Fronhofsverband  zu  bezeichnen  pflegt.  Während 
die  Precaristen  und  Beneficieninhaber  zwar  ihre  Zinse  an  einen  herr- 
schaftlichen Hof  zahlen  und  dort  auch  eventuell  die  ihnen  obliegenden 
Arbeitsleistungen  verrichten  oder  verrichten  lassen,  im  übrigen  aber 
in  keinerlei  näheren  Beziehungen  und  vor  allem  in  keinerlei  Abhängig- 
keitsverhältnisse zu  diesem  Fronhofe  und  seinen  Beamten  stehen,  ist 
die  Stellung  der  in  den  engeren  Wirtschaftsverband  gehörigen  Hufen- 
bauern eine  ganz  andere,  mögen  sie  nun  frei,  halbfrei  oder  unfrei 
seiu.  Für  sie  ist  der  herrschaftliche  Fronhof  der  Mittelpunkt  ihres 
wirtschaftlichen  und  sozialen  Lebens,  der  gutsherrliche  Fronhofsbeamte 
ist  ihr  Vorgesetzter,  der  ihnen  ihre  Arbeit  anweist,  ihnen  seine  Be- 
fehle erteilt  und  von  ihnen  Gehorsam  verlangt.  Sie  befinden  sich, 
mögen  bie  auch  freien  Standes  sein,  in  einer  Abhängigkeit,  die  in  der 
ältesten  Zeit  ziemlich  stark  gewesen  sein  muss  und  erst  allmählich 
sich  gemildert  hat  Die  einzelnen  Fronhofsangehörigen  aber  bilden 
zusammen  eine  Genossenschaft1),  die  unter  dem  Vorsitz  des  herrschaft- 


l)  Innerhalb  dieser  Genossenschaft  bestanden  vielfach  noch  engere  Verbände, 
för  deren  Abgrenzung  die  Standesverschiedenheit  massgebend  war.  Vgl.  dar- 
über Wopfher,  Leihen  I  S.  3t  der  sich  wieder  auf  Maurer  und  Gierke  beruft. 
Doch  geht  Wopfher  entschieden  zu  weit,  wenn  er  meint,  jede  Genossenschaft 
set;^  Rechtsgleichheit  ihrer  Mitglieder  voraus.  Dann  hätte  es  in  Höfen  mit 
Hintersassen  verschiedenen  Standes  ja  nur  diese  Sonderverbände,  gar  keine  all- 
gemeine Hofgenossenschaft  geben  können,  was  schwerlich  zutrifft. 


392  Siegfried  Rietschel. 

liehen  Beamten  in  gewissen  Grenzen  Selbstverwaltung,  SelbstgerkhU- 
barkeit  und  Selbstgesetzgebung  ausübt;  ihr  Organ,  die  Hof  Versamm- 
lung (budinc,  hofsprake  etc.),  trifft  als  Verwaltungsorgan  Bestimmungen 
über  Feldbestellung  und  ähnliches,  entscheidet  als  Gerichtsveraammlnng 
über  die  aus  dem  Leiheverhältnis  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten 
und  bildet,  soweit  diese  Gerichtsbarkeit  reicht,  teils  gewohnheits- 
rechtlich teils  durch  Vereinbarungen  mit  der  Herrschaft  ein  Recht 
aus,  das  man  in  Übereinstimmung  mit  dem  Sprachgebrauche  des 
späteren  Mittelalters1)  als  Hof  recht  zu  bezeichnen  pflegt  und  das 
uns  in  zahlreichen  Weistümen  überliefert  ist  Dagegen  stehen  die 
Leiheverhältnisse  der  Precaristen  und  Beneficiaten  unter  dem  Landrecht 
und  über  sie  wird  in  den  ordentlichen  Landgerichten  entschieden. 

Weil  das  Hofrecht  es  regelt,  pflegt  man  das  Leiheverhältn» 
der  dem  engeren  Wirtschaftsverband  angehörigen  Hintersassen  ab 
Leihe  nach  Hofrecht  zu  bezeichnen;  ihm  stellt  man  die  Beue- 
ficial-  und  Precarialleihe  als  freie  Leihen  gegenüber.  Ferner  aber 
ist  ^s  üblich,  im  Gegensatz  zu  den  von  einen  grundherrschafUicheo 
Hofe  abhängigen  Hofgemeinden  die  Dorf-,  Markt-  oder  Stadtgemeinden. 
bei  denen  eine  derartige  Abhängigkeit  nicht  vorhanden  ist,  als  freie 
Gemeinden  zu  bezeichnen. 

Nicht  immer  allerdings  hat  man  diese  Ansicht  vertreten.  Viel- 
mehr war  es  früher  allgemein  üblich,  in  die  Begriffe  „freie  Leihe  und  Leihe 
nach  Hofrecht*,  „freie  Gemeinden  und  Hofgemeinden'  einen  anderen 
Gegensatz  hineinzutragen,  den  von  „frei*  und  „unfrei*  im  Sinne  eines 
Standesrechts.  Man  nahm  an,  dass  Eintritt  in  den  Hofverband  per- 
sönliche Unfreiheit  im  Gefolge  gehabt  habe,  dass  das  Hofrecht  ein 
Standesrecht  der  Unfreien  gewesen  sei. 

Der  erste,  der  gegen  diese  ältere  Auflassung  des  Hofrechtes  in 
der  klarsten  Weise  Protest  erhoben  und  das,  was  ich  eben  als  die 
richtige  Ansicht  skizzirt  habe,  in  allem  Wesentlichen  vertreten  hat 
war  Andreas  Heusler.  In  trefflicher  Weise  hat  er  zum  Ausdruck 
gebracht,  dass  der  Eintritt  in  einen  Hofverband  nicht  unfrei  macht 
dass  das  Hofrecht  kein  Standesrecht  ist,  sondern  das  auch  für  die 
freien  Hintersassen   geltende    Recht   der   durch   eine   Grundherrschaft 


*)  In  der  ältesten  bekannten  Stelle  (Sächa.  Lehnr.  6  §  1)  bedeutet  ,  Hof- 
recht« das  für  die  Ministerialen  geltende  Recht.  Von  seinem  Dienstlehen  toll 
der  Ministeriale  hoverechtes  af  plegen  unde  nicht  lenrechtes.  Dagegen  kommt 
in  den  späteren  bäuerlichen  Weistümern  ,  Hofrecht«  regelmässig  als  Reckt  der 
Fronhofegemeinschaft  vor;  vgl.  die  zahlreichen  Beispiele  bei  Grimm,  Reguter- 
band VII  S.  294. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  393 

ausgebildeten  Abhängigkeitsverhältnisse1).  Diese  klare  Erkenntnis  hat 
ihn  aber  durchaus  nicht  gehindert,  grundherrliche  und  freie  Dorf- 
und  Markgenossenschaften  einander  gegenüber  zustellen2);  er  dachte 
bei  dem  Gebrauch  des  Wortes  ,frei*  in  diesem  Zusammenhang  sicher 
an  keinen  Standesgegensatz.  Auf  demselben  Boden  stehe  auch  ich 
in  meinen  Arbeiten  „Markt  und  Stadt  1897*  und  in  meiner  1901 
erschienenen  Erbleihe.  In  der  letzgenannten  Abhandlung  habe  ich 
auf  S.  201  ihr  eine  m.  E.  unzweideutige  Formulirung  gegeben3).  Auf 
demselben  Boden  aber  standen  die  beiden  rechtsgeschichtlichen  Gesamt- 
darstellungen, die  man  damals  wie  heute  als  die  Träger  der  herrschen- 
den Ansicht  ansah,  Schröders  Rechtsgeschichte  und  Brunners  Quellen 
und  Geschichte  des  deutschen  Rechts  in  Holtzendorffs  Encyklopädie. 
Brunn  er  schrieb  über  die  Bevölkerung  der  Höfe  der  grösseren  Grund- 
herren  im  10.  Jahrhundert:  „Sie  setzt  sich  aus  freien  Vogteileuteu  und 
Hintersassen,  aus  Ministerialen,  aus  Hörigen  und  Eigenleuten  zusam- 
men**). Schröder5)  aber  schliesst  sich  ausdrücklich  der  Heusler1schen 
Anschauung  an,  dass  Hofrecht  kein  Standesrecbt  sei6). 

Auf  demselben  Boden  steht  wohl  auch  (wenn  wir  von  der  An- 
wendung der  Ausdrücken  „freie  Leihe*  und  „freie  Gemeinden*  ab- 
behen)  Seeliger7).  Zwar  darüber,  wie  er  sich  im  einzelnen  das  Leben 
und  Treiben  eines  solchen  Hofverbandes  denkt,  bietet  er  bloss  An- 
deutungen;   aber   gerade   über   den    wichtigsten   Punkt,   in    dem  sich 


»)  Heusler,  Institutionen  I  S.  35  ff.;  vgl.  Seeliger  S.  173  f. 

*)  Heusler,  Institutionen  I  S.  262,  282. 

3)  Auf  den  Gegensatz  von  freien  und  Hofgemeinden  einzugehen,  hatte  ich 
in  der  Erbleihe  keinen  Anlass;  um  so  ausgiebiger  ist  das  in  »Markt  und  Stadt4 
geschehen. 

*)  Holtzendorff,  Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft,  5.  Aufl.  (1890) 
S.  247. 

5)  Schröder,  Rechtsgeschichte,  4.  Aufl.  S.  650.  Seeligers  Behauptung 
(Forschungen  S.  349),  Schröder  sehe  im  übrigen  Hofrecht  als  das  Recht  der  Un- 
freien an,  kann  ich  nicht  als  begründet  ansehen.  Aus  den  von  ihm  namhaft 
gemachten  Stellen  ist  sie  nicht  zu  entnehmen. 

8)  Dagegen  ist  es  nicht  richtig,  wenn  Dopsch  als  den  Hauptvertreter  der 
Ansicht,  dass  Hofrecht  nicht  unfrei  mache,  v.  Below  anführt.  Im  Jahre  1888 
hat  v.  Below  noch  das  Hofrecht  das  Recht  der  Unfreien  genannt;  aus  seinen 
späteren  Werken  kenne  ich  keine  Stelle,  in  der  er  zu  dem  ihm  ferner  liegenden 
Problem  Stellung  genommen  hätte.  Das  hebt  Seeliger,  Forschungen  S.  355 
Anm.  4  richtig  hervor. 

7)  Allerdings  meint  Seeliger  S.  157  im  Gegensatz  zu  Heusler,  dass  zwar 
nicht  bei  allen,  wohl  aber  bei  manchen  Precarien  das  herrschaftliche  Gericht 
des  Grundherrn  zuständig  war.  Ich  kenne  keinen  Beleg  dafür,  nehme  vielmehr 
an,  dass  hier  S.'s  oben  S.  390  f.  als  unrichtig  gekennzeichnete  Ansicht  über  die 
Precarie  mit  im  Spiele  ist. 


394  Siegfried  Rietschel. 

Heusler  und  die  jüngeren  von  der  älteren  Theorie  scheiden,  in  <fer 
Frage  der  Standesverhältnisse,  huldigt  er  ausgesprochenermassen  da 
Heusler'schen  Ansicht.  Mit  voller  Zustimmung  habe  ich  das  auf  8. 
173  ff.  über  das  Hofrecht  vorgetragene  gelesen  und  es  mit  Freude  be- 
grüsst,  dass  das  erste  Buch,  das  seit  langer  Zeit  wieder  einmal  die 
Rechtsverhältnisse  innerhalb  der  Grundherrschaften  eingehender  eharak- 
terisirt,  so  entschieden  den  richtigen  Standpunkt  vertritt. 

Demnach  wäre  kaum  etwas  gegen  S.  einzuwenden,  wenn  er  dieser 
seiner  Ansicht  nicht  eine  Eigenschaft  beigelegt  hätte,  die  sie  nicht  be- 
sitzt, nämlich  Originalität.  Nur  Heusler,  meint  er,  habe  etwas 
Ähnliches  gedacht,  aber  nicht  die  richtigen  Folgerungen  daraus  ge- 
zogen. Dagegen  seinen  alle  anderen  Forscher  Anhänger  der  alten  Hof- 
rechtstheorie ;  für  sie  sei  Hofrecht  das  Recht  der  Unfreien,  der  Em- 
pfang hofrechtlicher  Leihen  mache  unfrei  Nun  kann  man  sicher  da- 
rüber im  Zweifel  sein,  welche  von  den  beiden  Theorien  im  Jahre  1903 
die  „herrschende*  war.  Jedenfalls  aber  war  es  schwer  begreiflich, 
wie  S.  die  Stimmen  völlig  überhören  konnte,  die  schon  vor  ihm  sich 
gegen  diese  angeblich  herrschende  Ansicht  erhoben  oder  wenigstens 
sie  vollkommen  verlassen  hatten.  Geradezu  ein  Bätsei  aber  scheint 
es,  wenn  er  noch  heute  in  seinen  w Forschungen"  an  dieser  Vorstellung 
festhält,  wenn  er  auch  nach  der  Lektüre  meiner  Erbleihe,  wo  es  klipp 
und  klar  ausgesprochen  ist,  dass  das  Hofrecht  mit  dem  Stand  des 
Leihemannes  nichts  zu  tun  hat,  doch  mir  die  Vorstellung  .Hofrectit 
ist  Hörigenrecht"  beilegt. 

Die  Lösung  des  Rätsels  liegt  m.  E.  darin,  dass  S.  einige  in  der 
Literatur  gebrauchte  Ausdrücke  missverstanden  hat. 

Das  Hauptmissverständniss  betrifft  die  Ausdrücke  „freie  Leihen* 
„freie  Gemeinden".  S.  meint,  dass  diese  Bezeichnungen  gebraucht 
seien,  um  den  Stand  der  daran  Teilnehmenden  zu  bezeichnen;  folglieh 
sei,  wie  sich  aus  der  Gegenüberstellung  ergebe,  die  Leihe  nach  Hofrecht 
die  Leihe  der  Unfreien,  die  Hofgemeinden  seien  die  Gemeinden  der 
Unfreien.  Dieser  Sprachgebrauch  S.'s  allein  kann  es  erklären,  wenn 
er  (Forschungen  S.  350  f.  Anm.  3)  deshalb,  weil  ich  in  Markt  und 
Stadt  mehrfach  freie  Gemeinde  und  Hofgemeinde  und  Immunitätsge- 
meinde gegenüberstelle,  mir  die  Grundanschauung  beilegt,  dass  freies 
Bauerntum  innerhalb  Hofrecht  und  Immunitätsrecht  keinen  Baum  hat 
Ob  andere  diesen  Sprachgebrauch  S.'s  teilen,  ist  eine  Sache  für 
sich1).     Jedenfalls  ist  es  nicht  der  meine,  es  ist   nicht    der  Spracbge- 

*)  Er  findet  sich  bei  Wopfner,  tritt  aber  in  Beiner  Erbleihe  lange  nicht  so 
störend  hervor,  wie  in  den  von  Seeliger  beeinflußten  späteren  Aufsätzen  (vgl. 
Leihen  I  S.  1  ff.,  II  S.  190  ff.)- 


Landlerhen,  Hofrecht  und  Immunität.  395 

brauch  Heuslers,  es  ist  überhaupt  ein  Sprachgebrauch,  der  mit  unserer 
juristischen  Terminologie  im  Widerspruch  steht.  Wenn  wir  einen 
Verband  oder  ein  Rechtsinstitut  als  frei  bezeichnen,  so  denken  wir 
nicht  an  die  Standesbezeichnung  »frei",  sondern  wollen  sagen,  dass  es 
nicht  mit  Unterordnung  unter  eine  fremde  Gewalt  verbunden  ist.  In 
diesem  Sinne  sprechen  wir  von  Freikirchen,  von  freien  Vereinigungen 
oder  Verbänden  etc.  und  ebenso  von  freien  Gemeinden  und  freier 
Leihe1).  So  selbstverständlich  aber  dieser  Sprachgebrauch  dem  Juristen 
erscheint,  so  habe  ich  doch  in  Markt  und  Stadt  S.  131  den  Begriff 
.freie  Gemeinden*,  in  Erbleihe  S.  201  den  Begriff  „freie  Leihen*  aus- 
drücklich definirt,  und  zwar  legte  ich  in  beiden  Fällen  das  Schwerge- 
wicht darauf,  dass  kein  Eintritt  in  einen  Hofverband,  in  eine  Grundr 
herrschaft  stattfindet.  Dass  Standesunterschiede  der  Teilnehmer  für 
die  Unterscheidung  von  Bedeutung  seien,  habe  ich  nirgends  angedeutet, 
für  die  freien  Leihen  sogar  ausdrücklich  geleugnet;  hätte  ich  aller- 
dings ahnen  können,  welchen  seltsamen  Missverständnissen  die  von 
mir  gebrauchte  Bezeichnung  „  freie  Gemeinden*  ausgesetzt  sein  könnte, 
so  hätte  ich  wohl  auch  in  Markt  und  Stadt  ausdrücklich  gesagt,  dass 
das  Wort   „frei*  nicht  im  ständischen  Sinne  zu  verstehen  sei2). 

Ausserdem  scheint  mir  noch  ein  anderer  eigentümlicher  Sprach- 
gebrauch S.'s  hier  mit  im  Spiel  zu  sein,  nämlich  der  des  Wortes 
, persönliche  Abhängigkeit"  und  „persönliche  Gewalt*. 
Man  pflegt  dabei  gewöhnlich  an  einen  Zustand  zu  denken,  der  eine 
Person  in  die  Lage  setzt,  einer  anderen  Person  ihren  Willen 
aufzunötigen,  ihr  Tun  und  Lassen  in  gewissen  Grenzen  direkt  zu  be- 
stimmen. Dass  nun  der  in  einen  Fronhofsverband  eintretende  unbe- 
schadet seines  Standes  in  eine  persönliche  Abhängigkeit  in  diesem 
Sinne  gegenüber  dem  Grundherrn  gelangt,  ist  unbestreitbar,  und  es 
war  deshalb  durchaus  richtig,  venn  ich  Erbleihe  S.  201  von  der  per- 
söulichen  Abhängigkeit  sprach,  welche  die  Leihe  nach  Hofrecht  nach 
sich  zog.  Seeliger  dagegen*  stellt,  wenn  er  von  persönlicher  und  ding- 
licher Gewalt  bezw.  Abhängigkeit  spricht,  nicht  auf  die  Wirkung, 
sondern  auf  den  Grund  der  Gewalt  ab.    Persönlich  abhängig  ist  nur 

')  In  genau  demselben  Sinn  stellt  auch  Keutgen,  Ämter  und  Zünfte 
S.  169  den  von  der  Obrigkeit  organisirten  Ämtern  die  Zünfte  als  das  Produkt 
freier  Einung  gegenüber. 

')  Übrigens  hätte  es  Seeliger  auffallen  müssen,  dass  ich  an  den  vielen 
Stellen,  an  denen  ich  auf  den  Gegensatz  zu  sprechen  komme,  nie  von  unfreien 
Gemeinden  oder  Leihen  rede.  Das  w&re  auch  inkorrekt  gewesen;  kein  Mensch 
nennt  die  Landeskirchen  unfreie  Kirchen  oder  die  Ortskrankenkassen  unfreie 
Kassen,  obwohl  sie  im  Gegensatz  zu  den  Freikirchen  und  den  freien  Kassen 
stehen. 


396  Siegfried  Rietscheh 

der  Unfreie  oder  Halbfreie;  wer  dagegen,  ohne  unfrei  zu  werden,  in 
einen  Hofverband  eintritt,  wird  bloss  dinglich  abhängig,  wenn  auch 
seine  Person,  sein  Tun  und  Lassen  ganz  erheblich  von  diesem  Sehnt; 
in  Mitleidenschaft  gezogen  wird.  Aus  dieser  eigenartigen  Terminologie 
erklärt  es  sich,  dass  S.  in  der  Hist.  Vjschr.  1905  S.  130  die  von  dem 
gewöhnlichen  Begriff  der  dinglichen  Gewalt  ausgehenden  Bemerkungen 
Stengels  (Grundherrschaft  S.  289  ff.)  falsch  verstanden  hat  Nur  so 
erklärt  sich  auch,  wenn  er  Forschungen  S.  333  als  besonders  charak- 
teristisch in  meinen  Ausführungen  die  Ansicht  bezeichnet,  dass  die 
hofrechtliche  Leihe  die  Persönlichkeit  des  Beliehenen  unter  das  private 
Hofrecht  des  Herrn  führe.  Offenbar  meinte  er  damit  meine  eben 
zitirte  Äusserung  (Erbleihe  S.  201),  deutet  sie  aber  fälschlich  im  Sinne 
einer  Standesminderung. 

So  zutreffend  also  auch  die  von  Seeliger  vorgetragene  Unterschei- 
dung von  Leihen  innerhalb  und  ausserhalb  des  engeren  Hofverbandes 
ist,  sie  kommt  doch  sachlich  genau  auf  das  heraus,  was  ich  und  an- 
dere bisher  als  den  Unterschied  der  Leihen  nach  Hof  recht  und  der 
freien  Leihen  bezeichneten.  Die  ganze  gegen  diese  herrschende  Un- 
terscheidung geführte  Polemik  Seeligers  gründet  sich  auf  Missver- 
ständnisse ;  was  von  Differenzen  übrig  bleibt,  beschränkt  sich  auf  eines 
Wortstreit.  Diese  Missverständnisse  hätte  aber  S.  sich  und  anderen 
ersparen  können,  wenn  er  die  Schriften  seiner  Vorgänger  etwas  gründ- 
licher gelesen  hätte. 

§  5. 

Sind  demnach  in  einer  Hofgenossenschaft  neben  unfreien  und 
halbfreien  Elementen  auch  freie  Personen  ohne  Minderung  ihre  Standes 
vereinigt,  so  kommt  man  doch  nicht  um  die  Frage  herum,  ob  das 
immer  und  überall  so  geblieben  ist.  Früher  war  man  geneigt  anzu- 
nehmen, dass  allmählich  die  verschiedenen  Ständen  angehörigen  Hin- 
tersassen zu  einem  einzigen  Stande,  dem  der  Hörigen  zusammenge- 
schmolzen seien.  Diese  Ansicht  vertraten  auch  Männer  wie  Heosfer 
und  Brunner,  die  sehr  wohl  das  ursprüngliche  Vorhandensein  ?on 
Freien  in  den  Grundherrschaften  berücksichtigten.  Heute  wissen  wir, 
besonders  dank  den  ausgezeichneten  Untersuchungen  Th.  Knapps  und 
Th.  Ludwigs,  dass  diese  Entwicklung  keine  allgemeine  war,  dass  auch 
später  noch  in  Hofverbänden  freie  und  unfreie  Elemente  häufig  neben 
einander  vorkamen,  und  dass  Leibherrschaft  und  Grundherrschaft  viel- 
fach auseinander  gingen.  Aber  andererseits  hat  neben  vielen  anderen 
auch  Th.  Knapp  (Beiträge  zur  Rechts-  und  Wirtschaftsgeschichte 
S.  27,    365   ff.,  416)    darauf  hingewiesen,    dass  es  zahlreiche  Hofrer- 


Landleihen,  Hofrecht  \md  Immunität.  397. 

bände  gab,  in  denen  „die  Luft  unfrei  machte",  für  die  also  die  ältere 
Ansicht  durchaus  zutrifft.  Wie  verbreitet  dieser  Zustand  in  Deutschland 
im  späteren  Mittelalter  und  im  Beginn  der  Neuzeit  war,  lässt  sich 
nach  dem  heutigen  Stand  der  Forschungen  nicht  mit  Sicherheit  ent- 
scheiden. Auch  über  den  Beginn  dieser  Unifizirungsentwicklung  kann 
man  verschiedener  Ansicht  sein,  je  nachdem  man  jiie  Ursachen  zu- 
rückverfolgt. So  lässt  Wopfner  diese  Entwicklung  am  Ende  des  9.  Jahr- 
hunderts beginnen1),  Brunner  setzt  sie  offenbar  erst  nach  dem  10.  Jahr- 
hundert an8),  die  meisten  nennen  überhaupt  keinen  bestimmten  An- 
fangstermin. Mir  scheint  der  von  Wopfner  gewählte  Anfangstermin 
reichlich  früh  gegriffen  zu  sein;  ich  möchte  sie  erheblich  später  an- 
setzen und  glaube,  dass  diese  Entwicklung  dort,  wo  sie  sich  vollzog, 
zu  sehr  verschiedenen  Zeiten  ihren  Anfang  genommen  hat.  Seeliger 
jedenfalls  hat  für  den  von  ihm  behandelten,  bis  in  die  Anfange  des 
12.  Jahrhunderts  reichenden  Zeitraum  wenig  Spuren  dieser  Vorgänge 
gefunden8),  er  hatte  deshalb  keinen  Anlass,  auf  das  einer  späteren 
Periode  angehörige  Problem  näher  einzugehen.  Nur  hätte  er  sich 
doch  wohl  die  Möglichkeit  vor  Augen  halten  sollen,  dass  manche 
Äusserungen,  die  das  Hofrecht  als  Recht  der  Hörigen  ansprechen,  gar- 
nicht  die  ältere  Zeit,  sondern  diese  spätere  Entwicklung  im  Auge 
haben. 

Auch  noch  eine  andere  Frage  kann  befriedigend  erst  mit  dem 
Quellenmaterial  der  späteren  Zeit  gelöst  werden,  die  nämlich  nach  der 
sachlichen  Ausdehnung  des  Hofgerich tsbarkeit.  Während 
der  Precarist  und  Beneficiat  auch    in  Bezug   auf  sein  Leiheverhältnis 


1)  Wopfner  (Geschichte  der  freien  bäuerlichen  Erbleihe  Deutschtirols  S.  3) 
spricht  davon,  dass  seit  dem  Ausgang  des  9.  Jahrhunderts  die  Mitglieder  der 
Hofgenossenschaft  zu  der  einen  Klasse  der  Hörigen  verschmolzen,  nicht 
davon,  dass  sie  seit  dieser  Zeit  verschmolzen  waren,  wie  SM  Forschungen  353 
Anm.  4  a.  E.  sagt.  Weil  ich  in  meiner  Besprechung  Wopfners  diese  Stelle  nicht 
gerügt  habe,  erklärt  mich  S.,  Forschungen  S.  351  Anm.  3  für  einen  Anhänger  der 
Ansicht,  dass  Hofrecht  =  Hörigenrecht  sei ;  als  ob  jeder  Rezensent  für  alle  Sätze 
eines  Buches,  gegen  die  er  nicht  Widerspruch  erhebt,  verantwortlich  wäre.  Im 
vorliegenden  Falle  hatte  ich  keine  Veranlassung,  zu  dem  betreffenden  Satze 
Wopfners  Stellung  zu  nehmen,  da  er  für  den  weiteren  Gang  der  Untersuchung 
belanglos  ist.  Wenn  S.  (Forschungen  S.  354)  den  Satz  Wopfners  »Ausgangs- 
punkt« nennt,  so  ist  das  nicht  zutreffend.  Wopfner  erörtert  in  seinem  Buche  die 
Entstehung  der  freien  Erbleihe,  deren  Wurzeln  er  nicht  im  Hofrecht,  sondern  in 
der  Precarie  und  in  den  locationes  perpetuae,  also  ausserhalb  des  Hofverbandes 
findet. 

2)  Vgl.  das  Zitat  aus  Branner  auf  S.  393  dieses  Aufsatzes. 

3)  Ob  nicht  doch  schon  solche  Anlange  vor  dem  12.  Jahrhundert  häufiger 
nachweisbar  sind,  ist  zum  mindesten  zweifelhaft  Vgl.  Wopfner,  Leihen  II  S.  192. 


.398  Siegfried  Rietschel. 

dem  öffentlichen  Gericht  und  dem  Landrecht  untersteht,  tritt  der  naei 
Hofrecht  Land  empfangende  unter  die  grundherrliche  Gerichtsbarkeit1) 
und  unter  das  Hofrecht.  Zunächst  nur  in  allen  Fragen,  die  sein  Leik- 
verhältnis  und  die  sich  daraus  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  be- 
treffen ;  darüber  hat  auch  S.  nicht  den  geringsten  Zweifel.  Aber  S. 
gibt  auch  weiter  zu,  dass  zu  der  Kompetenz  dieser  Hofgerichte  später 
vielfach  auch  alle  möglichen  anderen  Bechtsfalle  des  Hintersassen  ge- 
körten (S.  176),  nur  will  er  nach  seinen  neuesten  Ausführungen 
(Forschungen  S.  359  ff)*  wenn  ich  ihn  recht  verstehe,  hier  nicht  mehr 
von  Hofrecht  reden,  weil  diese  erweiterte  Kompetenz  der  Hofgerichte 
über  die  freien  Hintersassen  über  die  Sphäre  des  rein  Privatherrschaft- 
lichen hinausgewachsen  sei,  auf  öffentlichem  Recht,  insbesondere  aaf 
der  Immunität  beruhe.  Ob  diese  von  S.  geforderte  Einschränkung 
des  Sprachgebrauches  angesichts  der  Tatsache,  dass  die  späteren  Weis- 
tümer  auch  hier  von  Hofrecht  sprechen,  empfehlenswert  ist,  ist  m.  E. 
eine  ziemlich  nebensächliche  Frage.  Wichtig  dagegen  ist,  dass  S.Ts 
Ansicht  überhaupt  auf  einem  Irrtum  beruht.  Dass  die  Immunität  bez. 
die  Errichtung  besonderer  Bannbezirke  auf  Recht  und  Rechtsprechung 
innerhalb  der  Hofverbände  grossen  Einfiuss  gehabt  hat,  bestreite 
ich  natürlich  nicht.  Aber  auch  ganz  ohne  Rücksicht  auf  eine  vor- 
handene Immunität  ist  es  zu  einer  solchen  Erweiterung  des  Hofreehts 
und  der  Hofgerichtsbarkeit  gekommen  und  musste  es  kommen.  & 
verkennt  hier  das  Eigentümliche  der  mittelalterlichen  Genossen- 
schaft. Während  der  moderne  Staat  sich  ein  Gesetzgebungs-  und 
Gerichtsmonopol  beilegt  und  nur  als  besondere  Vergünstigung  gewissen 
Verbänden  eine  engbegrenzte  Autonomie  und  Selbstgerichtsbarkeit  ge- 
währt, ist  das  im  Mittelalter  völlig  anders.  Neben  den  öffentlichen 
Gerichten  und  dem  in  ihnen  geltenden  Recht  und  völlig  unabhängig 
von  ihnen  bildet  sich  überall  dort,  wo  sich  Menschen  zu  Genossen- 
schaften vereinigt  haben,  eine  zunächst  der  obrigkeitlichen  Anteilnahme 
durchaus  ermangelnde,  aber  ihrer  auch  nicht  bedürftige  Selbstgerichts- 
barkeit und  Selbstgesetzgebung  in  Bezug  auf  solche  Angelegenheiten  ans, 
die  in  die  gemeinsame  Interessensphäre  der  Beteiligten  fidlen.  Der 
öffentlichen  Gewalt   fällt   es    nicht   ein,    diese    selbständige  Verbands- 


*)  Nur  von  einem  Treten  unter  die  grundherrliche  Gerichtsbarkeit  habe 
ich  Erbleihe  S.  201  gesprochen;  wie  weit  diese  grundherrliche  Gerichtsbarkeit 
reichte,  ob  sie  sich  auf  das  Leiheverhältnis  beschränkte  oder  darüber  hinaus 
ging,  lag  ausserhalb  des  Rahmens  meiner  damaligen  Arbeit.  Auch  hätte  sieb 
keine  generelle  Antwort  geben  lassen.  Wenn  Seeliger  (Forschungen  S.  350  Acm.  3j 
mir  die  Meinung  zuschreibt,  dass  das  Hofrecht  den  Beliehenen  aus  dem  öffent- 
lichen Gerichtsverbande  löse,  so  ist  das  natürlich  ein  Missveretändnis. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität  399 

tätigkeit  zu  hindern;  höchstens  gibt  sie  später  durch  Privileg  dem 
durch  Autonomie  geschaffenen  Hecht  eine  besondere  Sanktion.  So  hat 
sich  in  den  freien  Vereinigungen  der  Zünfte  ein  auf  alle  Handwerks- 
sachen bezügliches  Recht  und  eine  ebenso  weit  reichende  Gerichtsbar- 
keit ausgebildet.  So  hat  in  den  Städten  die  Gemeinde  neben  dem 
stadtherrlichen  Vogt-  und  Schultheissengerichte  ein  besonderes  Gericht 
des  Rates  ausgebildet.  So  sind  die  Dorfgerichte  entstanden,  die  schon 
im  13.  Jahrhundert  über  alle  möglichen  Sachen  und  zwar  nach  dem 
besonderen  Recht  des  betreffenden  Dorfes  richten.  Gerade  dies  Bei- 
spiel der  Dorfgerichte  ist  besonders  lehrreich,  weil  der  Kreis  der  dort 
zur  Verhandlung  kommenden  Angelegenheiten  (Feldfrevel,  Mass  und 
Gewicht,  kleine  Schlägereien,  Retraktrecht  etc.)  mit  den  gleichzeitig 
in  den  Hofgerichten  behandelten  Rechtsfragen  sich  im  wesentlichen 
deckt,  von  einem  Einfluss  der  Immunität  oder  der  Schöpfung  beson- 
derer Bannbezirke  auf  diese  Dorfgerichte  aber  meist  nicht  die  Rede 
sein  kann.  Auch  die  Hofgerichtsbarkeit  hat  schon  früh  über  blosse 
Leihefragen  hinaus  eine  Ausdehnung  erfahren,  natürlich  ohne  dass 
ein  Ausscheiden  der  Hofangehörigen  aus '  den  öffentlichen  Gerichten 
damit  verbunden  war1).  > 

§6. 

Aus  den  freien  Leihen  der  fränkischen  Zeit  sind  die  freien  Leihen 
des  späteren  Mittelalters  entstanden,  insbesondere  die  freie  Erbleihe. 
Lange  war  das  bezweifelt  worden.  Wohl  wusste  man,  dass  auch 
schon  in  der  Karolingerzeit  manche  Precarien  zur  Erblichkeit  geführt 
hatten.  Aber  die  beiden  einzigen,  welche  bisher  die  Frage  eingehend 
geprüft  hatten,  ob  zwischen  den  alten  Precarien  und  der  späteren 
freien  Erbleihe  ein  Zusammenhang  bestehe,  Lamprecht  und  von 
Schwind,  waren,  fast  ohne  eigentlichen  Widerspruch  zu  finden,  zu 
einem  negativen  Ergebnis  gelangt;  in  der  Leihe  nach  Hofrecht  er- 
bückten sie  den  Ursprung  der  letzteren. 

Gegen  diese  Lehre  richtete  sich  mein  anderthalb  Jahre  vor  Seeligers 
Buch  erschienenen  Aufsatz  über  „Die  Entstehung  der  freien  Erbleihe" 
in  der  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung,  Germ.  Abt.  XXII  S.  181  ff. 
Ich  führte  dort  im  einzelnen  den  Nachweis,  dass  die  private  freie  Erb- 
leihe des  Mittelalters  ihren  Ursprung  nicht  in  der  hofrechtlichen  Leihe 
hat,  sondern  eine  Weiterbildung   der   älteren   freien  Vitalleihe,  insbe- 


')  Übrigens  mag  bemerkt  werden,  dass  dieser  Gesichtspunkt  sehr  bei  der 
Entwicklung  mitspielt,  die  Seeliger  S.  158  Differenzirung  der  Immunitatsgerichte 
nennt.  Seine  dort  gegebenen  Ausführungen,  so  vieles  Richtige  sie  enthalten, 
bedürfen  entschieden  mancher  Korrektur. 


400  Siegfried  Rietschel. 

sondere  der  Precarie  ist.  Die  Frage  aber,  in  welche  Zeit  man  die 
Anfänge  der  freien  Erbleihe  zu  setzen,  beantwortete  ich  S.  230  am 
Schluss  der  Arbeit  mit  dem  Hinweis  darauf,  dass  sich  ja  schon  in 
karolingischer  Zeit  Beispiele  von  erblichen  Precarien  fanden; 
„es  fehlt  aber  an  einem  triftigen  Grund,  diese  älteren 
erblichen  Leiheformen  von  den  späteren  freien  Erbleihen 
zu  unterscheiden".  Ich  glaube,  dieser  Satz  zeigt  deutlich,  in  welche 
Zeit  ich  die  freie  Erbleihe  zurückführte. 

In  Seeliger  habe  ich  nun  einen  Anhänger  gefunden.  Mit  Ent- 
schiedenheit bekämpft  er  die  Theorie  vom  hofrechtlichen  Ursprung 
der  freien  Erbleihe  und  stellt  diese  in  Zusammenhang  mit  den  auch 
mehrfach  zur  Erbleihe  entwickelten  freien  Leihen  des  9.  und  10.  Jahr- 
hunderts. Und  als  letzte  Antwort  auf  die  Frage  nach  der  Entstehung 
und  Ausbildung  der  freien  Erbleihen  bietet  er  den  Satz;  „auf  dem 
Leiheland,  das  nicht  in  engstem  Gutsverband,  das  in  loseren  Beziehun- 
gen zur  Herrschaft  stand,  haben  sich  frühzeitig  freie  Erbleiheverhält- 
nisse entwickelt" *).  Ich  könnte  nun  mit  dieser  Stellungnahme  Seeligers 
durchaus  zufrieden  sein,  wenn  nicht  ein  Umstand  mich  hinderte :  See- 
liger trägt  diese  Ansicht  im  wesentlichen  als  eigene  Entdeckung  vor. 
Mir  gesteht  er  zwar  auf  S.  190  das  Verdienst  zu,  den  hofrechtlichen 
Ursprung  der  freien  Erbleihe  entschieden  bekämpft  zu  haben.  Aber 
im  übrigen  nennt  er  mich  S.  5  Anm.  1  als  Anhänger  der  Ansicht, 
dass  erst  im  12.  Jahrhundert  freie  Leihearten  aufgekommen  seien,  und 
hebt  in  ausgesprochener  Polemik  gegen  diese  meine  angebliche  Ansicht 
die  Erblichkeit  der  St.  Gallener  Precarien  des  8.,  9.  und  10.  Jahr- 
hunderts hervor  (S.  188),  als  ob  ich  nicht  gerade  an  diese  St.  Gallener 
Precarien  gedacht  hätte,  als  ich  von  dem  Vorkommen  erblichen  Leihen 
in  der  Karolingerzeit  und  von  ihrem  Zusammenhang  mit  der  späteren 
Erbleihe  sprach  (vgl.  Erbleihe  S.  208  Anm.  3)2).     Ich  hätte  gern  auf 


')  Dopsch  S.  353  nennt  diese  Erklärung  Seeligers  .sehr  glücklich«.  Es  ist 
ihm  aber  dabei  entgangen,  dass  diese  sehr  glückliche  Erklärung  von  mir  schon 
gegeben  ist,  da  ich  gerade  die  älteren  freien  Vitalleihen,  auf  die  ich  die  freie 
Erbleihe  zurückführe,  ausdrücklich  als  die  Leihen  ausserhalb  des  engeren  Wirt- 
schaftsverbandes charakterisire  (vgl.  Erbleihe  S.  205  f.). 

2)  Allerdings  druckte  ich  mich  etwas  vorsichtiger  aus,  indem  ich  von  ver- 
einzelten Fällen  von  Erblichkeit  sprach,  während  Seeliger  S.  50  f.  an  ein  häufiges 
Vorkommen  solcher  Erbleiheverhältnisse  in  älterer  Zeit  denkt.  Aber  die  von 
ihm  angeführten  Beispiele  sind  doch  gegenüber  den  Vitalleiheurkunden  jener 
Periode  sehr  in  der  Minderzahl;  auch  darf  man  nicht  vergessen,  dass  das  Be- 
dürfnis, sie  aufzuheben,  für  Erbleiheurkunden  entschieden  grösser  war  als  für 
Zeitleiheurkunden.  Auch  Wopfner,  Leihen  II  S.  192  f.  ist  der  Meinung,  dass 
Seeliger  das  Vorkommen  freier  Erbleiheverhältnisse  in  der  älteren  Zeit  überschätzt. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  401 

die  Erörterung  dieses  unerquicklichen  Prioritätsstreites  verzichtet  und 
habe  desshalb  wiederholt  Seeliger  auf  seinen  Irrtum  mündlich  und 
brieflich  aufmerksam  gemacht.  Aber  da  Seeliger,  trotz  dieser  Anregung 
und  trotzdem  auch  Wopfner,  Leihen  I  S.  14  Anm.  2  und  Dopsch 
S.  352  diesen  Irrtum  ausdrücklich  gerügt  haben,  in  seinen  Forschungen 
S.  354  f.  einfach  bei  seinem  alten  Urteil  stehen  bleibt  uud  nur  eine 
scheinbare  Berichtigung  bietet1),  sehe  ich  mich  genötigt,  an  dieser 
Stelle  unseren  beiderseitigen  Anteil  an  der  Erforschung  der  freien 
Erbleihe  festzustellen.  Und  das  Resultat  dieser  Feststellung  ist,  dass 
Seeliger  in  keinem  wesentlichen  Punkte  über  meine  anderthalb  Jahre 
früher  ausgesprochene  Ansicht  hinauskommt. 

Nur  in  einem  Punkte  weicht  er  von  mir  ab.  Auch  er  läset  wie 
ich  die  Erbleihe  ausserhalb  des  engeren  Hofverbandes  entstehen.  Aber 
er  meint:  „In  der  Precarienleihe  als  solcher  kann  nicht  der  Ursprung 
der  freien  Erbleihe  gefunden  werden,  die  freie  Erbleihe  darf  nicht  als 
die  in  bestimmter  Richtung  fortentwickelte  Precaria  gelten".  Als 
Beweis  führt  er  S.  190  zweierlei  an:  die  Precaria  führe  durchaus  nicht 
immer  zur  freien,  bisweilen  auch  zur  hofrechtlichen  Leihe.  „Und  dazu 
kommt  vor  allem,  dass  Erblichkeit  auch  bei  solchem  Leiheland  statt- 
fand, das  nicht  im  Precarien vertrag  gegeben  wurde-.  Von  diesen 
beiden  Behauptungen  ist  die  erste,  wie  oben  S.  5  f.  ausgeführt  wurde, 
unrichtig3),  die  zweite  aber  beweist,  dass  Seeliger  das  Problem  nicht 
richtig  erfasst  hat8).  Nicht  um  die  Entstehung  der  einzelnenErb- 
leiheverhältnisse  handelt  es  sich,  sondern  um  die  des  Rechts- 
instituts der  freien  Erbleihe.  Dass  dieses  Rechtsinstitut,  nachdem 
es  einmal  ausgebildet  war,  für  das  verschiedenartigste  Land,  auch 
för  solches,  das  nicht  im  Precarienvertrag  übergeben  wurde,  Verwendung 

!)  Seeliger  erklart  zwar  Forschungen  S.  355  Anm.  1  seine  Bemerkung 
Grundherrschaft  S.  5  Nr.  1  für  irrig,  aber  —  wie  der  Zusammenhang  ergibt  — 
nur  deshalb,  weil  ich  auch  innerhalb  der  Hofverbände  Freie  kenne.  Im  übrigen 
rechnet  er  mich  (Forschungen  S.  354  f.)  neben  Lamprecht  und  von  Schwind  zu 
denen,  die  erst  im  12.  oder  ausgehenden  11.  Jahrhundert  freie  bäuerliche  Leihe- 
verhältuisse  entstehen  und  eine  Zeit  persönlicher  Gebundenheit  vorausgehen 
lassen.  Nur  das  bescheidene  Zugeständnis  macht  er  mir,  dass  ich  auch  »bäuer- 
liches Leiheland  ausserhalb  des  Hofrechts,  precarische  Leihen«  kenne;  aber 
gerade  die  Hauptsache,  nämlich  dass  das,  was  er  selbst  als  sein  Haupt- 
ergebnis ansah,  der  Zusammenhang  zwischen  den  älteren  erblichen  Precarien 
und  der  späteren  freien  Erbleihe,  schon  von  mir  vertreten  ist,  lässt  er  unerwähnt. 

*)  Selbst  wenn  sie  richtig  wäre,  wäre  sie  völlig  belanglos ;  man  hätte  dann 
einfach  die  Precarien  ausserhalb  des  engeren  Hofverbandes  als  Ursprung  der 
freien  Erbleihe  anzunehmen. 

3)  Auch  Dopsch  S.  353  hat  sich  durch  Seeliger  irreführen  lassen;  dagegen 
kommt  Wopfner,  Leihen  I  S.  13  f.,  19  zu  dem  richtigen  Ergebnis. 

Mittheilonsen  XXVII  26 


402  Siegfried  Rietschel. 

fand,  ist  selbstverständlich;  ja  sogar  Land,  das  bisher  im  Hofrechts- 
verband stand,  ist  ausgeschieden  und  zu  freier  Erbleihe  vergeb« 
worden.  Darüber  aber,  bei  was  für  Leiheverhältnissen  sich  die*  ßeck- 
institut  ausgebildet  hat,  kann  wohl  niemand  im  Zweifel  sein,  der  wek 
dass  die  ältesten  Erbleihebeispiele  sämtlich  Precarien  betreffen1).  Äa« 
bis  zum  Ende  des  12.  Jahrhunderts  die  Fälle  von  Erbleihe,  in  dene- 
kein  Precarienvertrag  vorhergeht,  nur  vereinzelte  Ausnahmen  hiitü 
Ist  es  doch  auch  aus  inneren  Gründen  wahrscheinlich,  dass  die  Leibe- 
herren eine  derartige  Vergünstiguug  wie  die  Vererb lichkeit  des  Leihe- 
gutes zuerst  in  solchen  Fällen  gewährten,  in  denen,  wie  bei  der  Precark 
der  eigenen  Leistung  eine  grössere  Gegenleistung  gegenüberstand.  Im 
aber  jeden  Zweifel  auszuschliessen,  habe  ich  in  meiner  Erbleihe  &  224, 
225  f.,  228  gerade  die  Fälle,  in  denen  der  Precarienvertrag  fehlte, 
untersucht;  da  stellte  sich  heraus,  dass  in  allen  hierher  gehörig« 
Fällen,  in  denen  wir  etwas  über  die  der  Leihe  vorangegangenen  Vor- 
gänge erfahren  (und  das  ist  bei  der  Mehrzahl  der  von  mir  unter- 
suchten Urkunden  der  Fall)  dies  Lund  schon  früher  in  freier  Erbteil* 
ausgetan  und  jetzt  heimgefallen  war  oder  dass  es  erst  kürzlich  de^ 
Leiheherrn  geschenkt  worden  war  oder  dass  ganz  singulare  Umstand* 
dazu  geführt  haben,  die  betreffenden  Grundstücke  in  freier  ErbfciK 
auszutun.  Auf  alle  diese  entscheidenden  Gründe  ist  Seeliger  mit  keinem 
Worte  eingegangen,  offenbar  weil  er  das  Problem  verkannte  und  mit 
der  Entdeckung,  dass  auch  nichtprecarische  freie  Erbleiheii  vorkomme, 
alles  erledigt  glaubte. 

Dieselbe  mangelhafte  Durchdringung  des  Problems  zeigt  sich  auel 
in  dem,  was  Seeliger  über  die  Leiheurkunden  des  Klosters  St 
Stephan  in  Würzburg  bemerkt.  In  meinem  Aufsatz  über  & 
freie  Erbleihe  spielte  dieser  bisher  so  gut  wie  nie  beachtete,  hochin- 
teressante Komplex  von  mehr  als  100  Leiheurkunden  aus  der  Zeit 
von  1057 — 1168  eine  entscheidende  Rolle  und  zwar  mit  vollem  Bechi 
Das  Interessante  an  diesen  Leiheurkunden  ist,  dass  sie  einer  Zeit  an- 
gehören, aus  der  wir  sonst  nur  sehr  vereinzelt  Leihebriefe,  aber 
keinen  weiteren  derartigen  Komplex  haben,  und  die  zwischen  der  Zeit 
liegt,  in  der  die  Precarien  häufig  sind,  und  der  Zeit,  in  der  die  späteren 
insbesondere  städtischen  Erbleiheurkunden  auftauchen.  Das  Interessant* 
ist  ferner,  dass  diese  Urkunden  durchaus  in  die  Kategorie  derjenigen 
Leihebriefu  gehören,    die   man    früher   als    die    ersten   Beispiele  ireier 

•)  Das  hat  gerade  Seeliger  betont :  vgl.  seine  Bemerkungen  bei  Waitt 
Verfassungsgeschichte  VI,  2.  Aufl.  S.  81  Anm.  2:  »Früh  kommt  das  (nämlich  ä* 
Ausbedingung  der  Erblichkeit)  bei  jenen  Beneficien  vor,  die  in  einem  Piecariffl- 
vertrage  erteilt  wurden*. 


Landleihen,  Hof  recht  und  Immunität.  403 

Leiheverbältnisse  ansah ;  wie  diese  betreffen  sie  vorwiegend  städtischen 
Grundbesitz  und  Weinbergsland,  und  das  Interessante  ist  endlich, 
dass  diese  Urkunden  andererseits  durchaus  Precarien  sind,  wie  sie  in 
der  älteren  Zeit  häufig  waren,  aber  nach  der  bisherigen  Meinung  im 
ausgehenden  11.  und  12.  Jahrhundert  nur  noch  ganz  vereinzelt  vor- 
kamen. Gerade  sie  stellen  das  in  der  früheren  Forschung  vermisste 
Bindeglied  zwischen  älteren  und  jüngeren  freien  Leihen  dar  und  liefern 
dadurch  für  den  Zusammenhang  beider  den  vollen  Beweis,  einen  Be- 
weis, der  durch  die  paar  vereinzelten  und  wenig  charakteristischen 
Beispiele,  die  Seeliger  S.  51  Anm.  1,  2  nennt,  schlechterdings  nicht 
zu  erbringen  ist. 

S.  dagegen  vermag  d*n  Urkunden  von  St.  Stephan  keine  beson- 
dere Bedeutung  beizulegen.  Und  zwar  warum?  Weil  sie  „nichts  we- 
sentlich Neues  bieten,  sondern  alte  seit  Jahrhunderten  bestehende  In- 
stitutionen  betreffen*  (S.  50).  ,Sie  sagen  nichts  anderes  und  nicht 
mehr  als  Precarienbriefe  anderer  Gebiete  und  älterer  Perioden*4  (S.  188). 
„Es  kann  leicht  für  jeden  Typus  der  Würzburger  Precarien  ein  ent- 
sprechender in  den  St.  Gallener  Urkunden  des  9.  und  10.  Jahrhundert 
gefunden  werden*  (!)  (S.  188  Anm.  2).  Wunderbar!  Gerade  aus  dem 
Grunde,  ans  dem  S.  den  Würzburger  Precarien  eine  besondere  Be- 
deutuug  abspricht,  lege  ich  sie  ihnen  bei.  Wer  von  uns  beiden  hat 
Recht  i)? 

Von  geringerer  Bedeutung  ist  es,  ob  man  innerhalb  der  freien 
Leihen  als  besondere  Klasse  die  sogenannte  „Gründerleihe*  unter- 
scheidet. Ich  hatte  in  meiner  Erbleihe  S.  188  ff.  diesen  Namen  für 
jene  Leiheformen  gebraucht,  die  bei  der  Gründung  einer  neuen  Stadt 
oder  eines  neuen  Kolonistendorfes  in  Anwendung  kommen.  Und  in 
der  Tat  muss  sich  jedem,  der  sich  näher  mit  der  Frage  beschäftigt, 
ohne  weiters  aufdrängen,  dass  diese  bei  Neugründung  von  Absiedlungen 
in  Anwendung  kommenden  Leiheformen  mit  ihrer  schematischen  Gleich- 
förmigkeit in  Bezug  auf  Grundstücksgrösse,  Zinshöhe  und  Zinstermin, 
mit  ihrer  Ersetzung  der  einzelnen  Leihebriefe  durch  ein  generelles  Grün- 
dungsprivileg, mit  ihrer  von  vornherein  gewährten  unbedingten  Ver- 
äusserungsfreiheit,  mit  ihrer  Bildung  eines  alle  Leihegüter  und  nur 
die  Leihegüter  umfassenden  besonderen  Gerichtsbezirkes  und  mit  ihren 
sonstigen  Privilegien  eiue  entschiedene  Sonderstellung  eionehmen.  Der 
Widerspruch,  den  Seeliger  S.  186  f.  gegen  diese  Unterscheidung  erhebt, 
geht  auf  meine  Gründe  kaum  ein ;  auch  ist  er  offenbar  nicht  besonders 

')  Voll  gewürdigt  wird  die  Bedeutung  der  Würzburger  Urkunden  von 
Wopfner,  Erbleihe  S.  6,  Leihen  I  S.  14  f.  Dagegen  hat  Dopsch  S.  353  sich  Ton 
S.  beirren  lassen. 

26* 


404  Siegfried  Rietschel. 

ernst  gemeint,  da  Seeliger  schon  auf  der  nächsten  Seite  (S.  188)  da- 
gegen polemisirt,  dass  die  sogenannte  Gründerleihe  erst  im  12.  Jahr- 
hundert entstanden  sei,  also  den  Begriff  der  Gründerleihe  selbst  als 
gegeben  hinnimmt. 

Übrigens  hatte  ich  nicht,  wie  Seeliger  annimmt,  Entstehung  der 
Gründerleihe  im  12.  Jahrhundert  behauptet,  sondern  nur  (Erbleiht 
S.  191)  gesagt,  dass  sie  uns  am  Anfang  des  12.  Jahrhunderts  (IM' 
als  ein  völlig  ausgebildetes  Institut  entgegentrete,  ohne  dass  es 
möglich  gewesen  sei,  das  Batsei  ihres  Ursprungs  zu  lösen.  Seeliger 
S.  189  hat  in  dankenswerter  Weise  auf  eine  Urkunde  des  Erzbischof 
Bardo  von  Mainz  (1031 — 1051)  aufmerksam  gemacht,  die  die  Ausgabe 
von  Weinbergsland  an  die  Einwohner  zweier  benachbarter  Dörfer  be- 
trifft. Nur  irrt  er,  wenn  er  diese  Urkunde  auf  eine  Kolonisation  be- 
zieht; von  der  Anlegung  einer  neuen  Ansiedlung  ist  nicht  die  Bede, 
und  auch  sonst  weicht  die  Urkunde  in  manchem  von  deu  spateren 
.  Eolonisationsurkunden  ab,  so  dass  man  höchstens  eine  Vorstufe  der 
Gründerleihe  in  ihr  erblicken  kann.  Wenn  aber  Seeliger  ohne  weiteres 
voraussetzt,  dass  auch  die  grossen  Grundherren  in  früheren  Jahrhnn- 
derten,  wenu  sie  wilde  oder  wüste  Landstrecken  kultiviren  uud  be- 
siedeln Hessen,  sich  dabei  der  Gründerleihe  als  Leiheform  bedientem 
so  kann  ich  diese  Sicherheit  nicht  teilen.  Mir  scheint,  nicht  nur  die 
schriftlichen  Quellen,  sondern  auch  die  Ergebnisse  der  Ortsnamen-  ond 
Flurkartenforschung  sprechen  entschieden  dafür,  dass  in  diesen  früheres 
Jahrhunderten,  also  etwa  vom  8.  bis  11.  Jahrhundert,  die  Neube- 
Siedlung  bisher  unbewohnten  Landes  im  Wege  der  Einzelrodung  oder 
der  Gründung  von  herrschaftlichen  Fronhofsansiedlungen  und  Vor- 
werken, aber  nicht  durch  Anlegung  von  Kolonistendörfern  im  spateren 
Sinne  erfolgt  ist. 

II.  Immunität. 

§  7- 
Die  Frage,  wie  weit  unabhängig  von  der  Immunität  eine  grund- 
herrliche  oder  leibherrliche  Gerichtsbarkeit  in  derMero- 
winger-  und  Karolingerzeit  bestanden  hat,  ist  in  der  neueren  For- 
schung wiederholt  erörtert  worden.  Vor  allem  sind  es  Georg  Meyer 
und  Brunn  er  gewesen,  die  in  diese  Frage  im  wesentlichen  Lieh 
gebracht  habeu.  Seeliger  hat  zwar  ziemlich  ausfuhrlich  darüber  ge- 
handelt, aber  dein  von  diesen  beiden  Vorgängern  gezeichneten  Bäte 
keine  wesentlichen  neuen  Ergänzungen  hinzufügen  können1).   Gerade 

')  Darauf  hat  schon  Stengel,  Grundherrschaft  S.  290  Anm.  1  aufmerkst 
gemacht.    Seeliger  meint  allerdings,  die  von  ihm  bekämpfte  Ansicht,  der^»J 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  407) 

die  einzige  wirklich  bedeutsame  Frage,  die  noch  nicht  erklärt  ist,  die 
nach  der  Stellung  der  Liten,  lässt  er  nnerörtert,  allerdings  aus  einem 
Grunde,  dem  man  schwerlich  zustimmen  wird1). 

Sobald  dagegen  Seeliger  auf  die  Frage  eingeht,  wie  weit  durch 
die  Immunität  die  grundherrliche  Gerichtsbarkeit  gesteigert  bezie- 
hungsweise neu  geschaffen  worden  ist,  ändert  sich  das  Bild.  In  zwei 
Puukten  nimmt  er  entschieden  gegen  die  herrschende  Lehre  Stellung. 
Zunächst  verwirft  er  mit  voller  Entschiedenheit  die  Ansicht,  die  in  der 
Verleihung  der  Friedensgelder  und  Bannbussen  an  den  Immunitäts- 
herrn den  Ursprung  der  Immunitätsgerichtsbarkeit  erblickt2);  diese 
Ansicht  führe  sich  selbst  ad  absurdum  (S.  78).  Sodann  aber  bestreitet 
er  ganz  entschieden  die  herrschende  Vorstellung,  die  diese  Immunitäts- 
gerichtsbarkeit der  der  Vikarien  oder  Centenarien  völlig  gleichstellt 
Gewiss  sei  es  die  niedere  Gerichtsbarkeit  „Einheitliche  sichere  Grenz- 
linien zwischen  hoher  und  niederer  Gerichtsbarkeit  sind  indessen  nicht 
zu  bemerken.  Unbestimmtheit  und  Verschiedenheit  sind  diesen  im 
Werden  begriffenen  Verhältnissen  des  9.  Jahrhunderts  charakteristisch* 
(S.  91  f.). 

Beide  Auffassungen  Seeligers  erweisen  sich  bei  näherer  Prüfung 
als  unhaltbar,  und  zwar,  weil  beiden  ein  rechtsgeschichtlicher  Irrtum 
zu  Grunde  liegt.  Seeliger  weiss  nicht,  was  die  fränkische  Zeit  unter 
causae  criminales  versteht;  er  stellt  den  Begriff  in  Gegensatz  zu  Civil- 
Sachen,  deutet  ihn  also  schlechthin  als  Strafsachen,  während  darunter 
nur  ganz  bestimmte  Strafsachen,  nämlich  die  Acht-  und  Fehdesachen 
sowie  die  mit  Leibes-  oder  Lebensstrafe  belegten,  die  causae  maiores, 
fallen,   denen  die  bloss  mit  Geldbussen   belegten  Vergehen  als  causae 

habe  im  9.  Jahrhundert  die  Kriminaljustiz  über  Unfreie  schlechthin  an  sich  ge- 
rissen, sei  sehr  verbreitet,  fast  allgemein  herrschend  und  finde  sich  auch  bei 
6.  Meyer;  ich  habe  diese  Ansicht  aber  weder  an  der  angegebenen  Stelle  der 
Me}  ersehen  Abhandlung  noch  bei  Brunner,  Schröder  oder  Amira  finden  können. 

1  Seeliger  erklärt  auf  S.  73  Anm.  1 :  ,  Für  die  hier  zu  behandelnden  Fragen, 
die  vornehmlich  dem  9.,  10.  und  11.  Jahrhundert  gelten,  sind  die  besonderen 
Liten  Verhältnisse  nicht  massgebend €.  Glaubt  S„  dass  in  diesen  Jahrhunderten 
die  Liten  keine  Rolle  gespielt  haben?  Ist  ihm  nicht  bekannt,  dass  manche, 
darunter  kein  geringerer  als  Brunner  (Grundzüge  der  deutschen  Rechtsgeschichte 
2.  Aufl.  S.  91),  in  ihnen  den  Kern  der  Fronhofsgemeinden  sehen?  Hat  er  nie 
von  den  sächsischen  Laten,  den  bayerischen  Barschalken  gehört  oder  die  Mög- 
lichkeit erwogen,  ob  nicht  die  censuales,  wo  sie  als  einheitlicher  Stand  auf- 
treten, vielleicht  Nachfolger  der  alten  Liten  sind? 

*)  Gegen  Dopßch  S.  347  Anm.  1  möchte  ich  hervorheben,  dass  Brunner, 
Exemtionsrecht  der  Babenberger  S.  375  zwar  das  Verbot  des  intioitus  iudicum 
als  Ausgangspunkt  der  Immunität  selbst  ansieht,  die  Übertragung  der  Gerichts- 
barkeit aber  aus  der  Schenkung  der  Gerichtsgefälle  ableitet 


406  Siegfried  Rietechel. 

minores  gegenüberstehen.  Infolgedessen  ist  ihm  auch  der  auf  dieser 
Unterscheidung  aufgebaute  Gegensatz  von  hoher  und  niederer  Gerichts- 
barkeit, von  Grafen-  und  Centenarjurisdiktion  unverständlich  ge- 
blieben *),  und  er  erblickt  dort  Widersprüche  und  Unklarheit,  wo  aUes 
in  bester  Ordnung  ist. 

Zunächst  hält  er  es  für  widerspruchsvoll,  wenn  die  herrschende 
Ansicht  die  Immunitätsgerichtsbarkeit  als  niedere  Gerichtsbarkeit 
anspreche  und  sie  doch  aus  der  Schenkung  der  GerichtsgefaUe  er- 
kläre ;  Schenkung  der  Friedensgelder  und  Bannbussen  hätte  Übergang 
der  gesamten  Gerichtsbarkeit  im  Gefolge  haben  müssen  (S.  76)*). 
Deutlich  ist  hier  der  Fehler  in  Seeligers  Argumentation  erkennbar; 
dass  ei  eine  Reihe  von  Strafsachen  gibt,  in  denen  derartige  Gefalle 
gerade  nicht  erhoben  werden,  und  da&s  diese  gerade  die  catuae  crimi- 
nales  oder  maiores,  die  hohe  Gerichtsbarkeit  ausmachen,  ist  ihm  ver- 
borgen geblieben.  Da  dieser  angebliche  Widerspruch  aber  der  einzige 
Grund  ist,  den  S.  gegen  die  herrschende  Lehre  über  den  Ursprung 
der  Immunitätsgerichtsbarkeit  anführt,  kann  man  über  seine  Al sieht 
ohne  weiteres  zur  Tagesordnung  übergehen. 

Nicht  anders  steht  es  mit  der  anderen  von  S.  behaupteten  These. 
dass  von  einer  festen  Abgrenzung  zwischen  hoher  und  niederer  Ge- 
richtsbarkeit bei  den  Immunitäten  nichts  zu  bemerken  sei  Ich  habe 
die  von  ihm  selbst  angeführten  Beispiele  noch  einmal  durchgeprüft 
und  S.'s  Ansicht  als  unhaltbar  erkannt.  Gewiss,  manche  sprechen 
schlechthin  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Iinmunitätsherrn,  ohne  eine 
Abgrenzung  vorzunehmen.  Aber  gerade  dies  Schweigen  lässt  darauf 
schliessen,  dass  feste  Grundsätze  über  die  Abgrenzung  bestanden;  sonst 
wären  ja  fortwährende  Konflikte  unvermeidlich  gewesen.  Wo  aber 
eine  solche  Abgrenzung  erwähnt  wird,  da  ist  von  Verschiedenheit 
nichts  zu  spüren;  es  heisst  einfach,  dass  die  causae  criminales  o&t 
maiores  ausgenommen  sind3).  Das  gilt  für  das  Edikt  Chlotars  II. 
ebenso  wie  für  die  drei  von  Seeliger  S.  90  erwähnten  Urkunden 
Ludwigs  des  Frommen  beziehungsweise  Lothars  für  die  Forster  in  den 
Vogesen,  die  Spanier  in  Südfrankreich  und  das  Kloster  Noralese, 
während  die  Urkunde  Karls  des  Kahlen  für  die  Spanier  schon  die 
später  erfolgende  Steigerung  der  Immunität  aufweist  Hält  man  mit 
diesem  Ergebnis   die   in   den  Immunitätsurkunden    immer    wieder  be- 


i)  Vgl.  auch  Stengel,  Grundherrschaft  S.  296  f. 

*)  Dabei  mag  es  nicht  ohne  Einflusa  auf  Seeliger  gewesen  sein,  dass  jc1h>d 
Hegel  dem  gleichen  Irrtum  verfallen  ist. 

3)  Über  das  von  Seeliger  S.  89  angeführte  Mantuaner  Kapitulare  »gl« 
Stengel,  Grundherrschaft  S.  298  f. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  407 

zeugte  Schenkung  der  Friedensgelder  und  Bannbussen  zusammen,  so 
bieten  die  Quellen  für  den,  der  den  Ausdruck  causae  criminales  zu 
deuten  vermag,  eine  geradezu  überraschende  Bestätigung  der  herr- 
schenden Lehre;  denn  gerade  die  causae  criminales  (maiores)  waren 
dem  Centenar  entzogen  und  dem  Grafen  vorbehalten.  Das  ist  Seeliger 
verborgen  geblieben,  weil  ihm  der  Ausdruck  causae  criminales  nichts 
zu  sagen  hatte1). 

§8. 
Im  9.  Jahrhundert,  vielleicht  auch  schon  am  Ende  des  8-  Jahr- 
hunderts hat  die  Immunitätsgerichtsbarkeit  einen  weiteren  Fortschritt 
gemacht;  während  es  bisher  den  Nichtimmunitätsangehörigen  freistand, 
sich  mit  Klagen  gegen  Immunitätseingesessene  an  das  Grafen-  oder 
Centeüargericht  zu  wenden,  wurde  von  jetzt  an  ftir  diese  Klagen  das 
Immunitätsgericht  ausschliesslich  zuständig.  Diese  Tatsache  ist  in  ihrer 
Bedeutung  auch  schon  früher  gewürdigt  worden;  besonders  v.  Wicke  de 
hat  sie  entschieden  betont,  auch  Brunn  er  ist,  wie  Seeliger  S.  93 
Aum.  2  hervorhebt,  „sich  der  Wichtigkeit  dieses  Moments  bewusst* 
gewesen2).  Aber  das  Verdienst,  sie  in  ihrer  ganzen  fundamentalen 
Bedeutung  erkannt  zu  haben,  nimmt  Seeliger  für  sich  in  Anspruch: 
durch  dieses  Ereignis  habe  die  Immunität  den  privatrechtlichen 
Charakter  abgestreift  und  einen  öffentlich  rechtlichen  ange- 
nommen (Forschungen  S.  357),  und  deshalb  seien  alle  die  in  einem 
schweren  Irrtum  befangen,  die  trotzdem  die  Immunitätsgerichtsbarkeit 
als  etwas  privatrechtliches  den  öffentlichen  Gerichten  des  Staates  ge- 
genüberstellen (S.  171).  S.  sieht  dies  Kesultat  offenbar  als  eins  seiner 
Hauptergebnisse  an;  in  seinen  Forschungen  wird  er  nicht  müde,  alle 
möglichen  Schriftsteller   daraufhin  zu  untersuchen,    ob  sie  die  Immu- 


l)  Auch  sonst  macht  sich  dieser  rechtsgeschichtliche  Irrtum  Seeligers  störend 
geltend:  vor  allem  beruht  auf  ihm  das  unrichtig  gezeichnete  Bild  der  Straxs- 
burger  Gerichtsverfassung  auf  S.  162  f.  Unter  diesen  Umständen  wirkt  eigun- 
tümlich  die  Behauptung  S.  92  Anm.  1:  »Ein  Fehler  wurde  und  wird  dadurch 
gemacht,  dass  der  Gegensatz  von  Hoch-  und  Niedergericht  als  etwas  Festes  und 
sicher  Abgegrenztes  im  fränkischen  Zeitalter  gilt,  und  dass  dem  Grafen-(Hoch-) 
gericht  das  Centenar-(Nieder-)gericht  gegenübergestellt  ward«. 

9)  Seltsam  allerdings  ist  Seeligers  Behauptung,  Brunner  gebe  widerspruchs- 
volle Auskunft,  weil  er  an  einer  Stelle  erst  in  der  nachfränkischen  Zeit,  an  einer 
anderen  schon  im  8.  Jahrhundert  die  Tatsache  eintreten  lasse.  »Allerdings 
spricht  B.  an  erster  Stelle  vom  grundherrlichen,  an  zweiter  vom  Iminunitiits- 
gmcht  Aber  dass  die  Entwickelung  dieser  beiden  durchaus  zusammengeht, 
will  er  gewiss  nicht  leugnen*.  Daran,  dass  es  Grundherren  ohne  Immunität 
gibt,  scheint  S.  nicht  gedacht  zu  haben.  S.'s  Irrtum  ist  bereits  Stutz  aufgefallen, 
Tgl.  Zeitschrift  der  SaTigny-Stiftung   ffir  Rechtsgeschichte  XXV  S.  224  Anm.  1. 


408  Siegfried  Rietschel. 

nität  als  etwas  öffentliches  ansehen,  und  strenges  Gericht  wird  Ober 
jeden  gehalten,  der  es  wagt,  irgendwo  Immunitatsgerichtsbarkeit  und 
öffentliche  Gerichtsbarkeit  als  Gegensätze  zu  behandeln1). 

So  sehr  ich  nun  auch  die  praktische  Bedeutung  der  in  der  Karo- 
lingerzeit vollzogenen  Änderung  anerkenne,  so  wenig  vermag  ich  in 
der  Entdeckung,  dass  dadurch  die  Immunitätsgerichtsbarkeit  zu  einer 
öffentlichen  geworden  sei,  ein  besonderes  Verdienst  zu  erkennen*). 
Ob  man  sagt,  die  private  Gerichtsbarkeit  de*  Immunitätsherrn  habe 
dadurch  eine  erhebliche  Steigerung  erfahren,  sie  sei  dadurch  eine  eben- 
bürtige Konkurrentin  der  öffentlichen  Gerichtsbarkeit  geworden,  oder 
ob  man  die  durch  dies  Ereignis  zur  öffentlichen  Gerichsbarkeit  werden 
lässr.  ist  ein  reiner  Wortstreit.  Sehen  wir  uns  in  der  Literatur  um, 
so  finden  wir,  dass  gerade  in  Bezug  auf  die  Immunität  die  Ausdrücke 
öffentlich  und  privat  in  der  verschiedenartigsten  Weise  gebraucht 
werden.  Der  eine  lässt  mit  dieser  Verweisung  der  extranei  an  die 
Immunitätsgerichte  die  Immunitätsgerichte  öffentlichrechtlich  werden, 
der  andere  nennt  sie  öffentlich  erst,  seitdem  sie  die  Kompetenz  der 
Grafengerichte  erlangt  haben,  ein  dritter  pflegt  erst  von  dem  Augen- 
blicke an  von  öffentlicher  Gerichtsbarkeit  zu  reden,  wo  sich  die  Ge- 
richtsbarkeit völlig  von  der  Grundherrschaft  gelösst  hat  und  auch 
nicht  im  Eigentum  des  Gerichtsherrn  stehendes  Land  ergreift8).  Und 
dabei  bestehen  zwischen  diesen  drei  möglicherweise  nicht  die  geringsten 
sachlichen  Gegensätze.  Wer  von  ihnen  hat  nun  eigentlich  Becht? 
Mir  scheint,  sie  haben  alle  gleich  viel  oder  gleich  wenig  Becht;  ja 
selbst  dagegen  habe  ich  nichts  einzuwenden,  dass  jemand  sich  über- 
haupt an  keinen  festen  Sprachgebrauch  bindet  und  die  Worte  .öffent- 
lich" und  „privat*  an  verschiedenen  Stellen  in  einem  verschiedenen 
Sinne  verwendet,  wenn  nur  an  den  betreffenden  Stellen  klar  ist, 
welcher  Gegensatz  gemeint  ist. 

Unsere  Begriffe  „öffentliches  und  privates  Becht*  haben  zur  Vor- 
aussetzung die  Idee  des  Staates  als  eines  mit  juristischer  Persönlichkeit 
ausgestatteten  organisirten  Gemeinwesens,  in  dem  auch  der  Herrscher 
Organ  des  Ganzen   ist.     Diese  Vorstellung   fehlt  dem  Mittelalter,   das 


l)  Dabei  ist  es  übrigens  8.  offenbar  entgangen,  dass  auch  Brunner,  Rechfe- 
geschichte II  8.  302  ruhig  Immunitätsgerichte  und  öffentliche  Gerichte  einander 
gegenüberstellt. 

*)  Übrigens  würde  dies  Verdienst  nicht  Seeliger,  sondern  t.  Wickede 
zukommen,  der  in  seiner  Schrift  über  die  Vogtei  (1886)  S.  43  ebenfalls  nach- 
drücklich hervorhebt,  dass  die  Immunität  im  9.  Jahrhundert  öffentlichrechtlichen 
Charakter  angenommen  hat. 

9)  Das  ist  der  gewöhnlich  von  mir  befolgte  Sprachgebrauch. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  409 

allein  den  einzelnen  oder  mehrere  einzelne  als  Rechtsträger  kennt 
and  erat  in  verhältnismässig  später  Zeit  (zuerst  in  der  Stadtgemeinde) 
die  Idee  des  eigene  Rechtspersönlichkeit  tragenden  Geweinwesens  aus- 
bildet Die  Anwendung  der  Begriffe  „öffentlich*  und  „privat*  auf 
mittelalterliche  Verhältnisse  kann  immer  nur  unvollkommen  sein ;  nur 
dadurch,  dass  wir  ein  mittelalterliches  Rechtsinstitut  in  unser  Staats- 
wesen hinein  versetzt  denken,  gewinnen  wir  einen  Anhaltspunkt  dafür, 
ob  wir  es  als  öffentlich  oder  privat  bezeichnen  sollen.  So  pflegen  wir 
von  den  mittelalterlichen  Regalien  manche  z.  B.  das  Bergregal  oder 
Jagdregal  als  privatrechtlich,  andere  z.  B.  das  Zollregal  oder  Münz- 
regal als  öffentlichrechtlich  zu  bezeichnen,  aber  doch  aus  keinem 
anderen  Grunde,  als  weil  heute  Bergrecht  und  Jagdrecht  dem  Privat- 
recht, Zollrecht  und  Münzrecht  dem  öffentlichen  Recht  angehören. 
Und  wenn  wir  auch  diese  Unterscheidung  unter  den  Regalien  machen, 
so  wissen  wir  doch  nur  zu  gut,  dass  ihr  nicht  die  geringste  rechtliche 
Bedeutung  innewohnt,  und  dass  der  König  und  die  deutschen  Landes- 
herren ihre  öffentlichen  Regalien  genau  eben  so  behandelt  haben  wie 
ihre  privaten.  Wo  es  sich  um  Rechtsinstitute  handelt,  die  in  der  Neuzeit 
kein  Gegenstück  mehr  haben  und  sich  in  unser  Staatsleben  überhaupt 
nicht  unverändert  übertragen  lassen,  da  wird  der  Gebrauch  der  beiden 
Bezeichnungen  naturgemäss  sehr  schwankend  sein.  Das  ist  nun  gerade 
bei  der  Immunität  der  Fall. 

Aber  wäre  es  unter  diesen  Umständen  nicht  überhaupt  besser, 
wenn  wir  bei  der  Darstellung  mittelalterlicher  Verhältnisse  die  Aus- 
drücke „öffentlich*  und  „privat*  vermieden?  Warum  bedient  man 
sich  dieser  ungenauen  Bezeichnungen,  obwohl  man  weiss,  dass  sie 
doch  nur  eine  annähernde  Vorstellung  von  der  Sache  geben  können? 
Ans  dem  einfachen  Grunde,  weil  wir  besonders  bei  Antithesen  das 
Bedürfnis  haben,  einen  Gegensatz  möglichst  in  zwei  Worten  aus- 
zudrücken statt  uns  schwerfälliger  Umschreibungen  zu  bedienen;  darum 
stellen  wir  dem  Immunitätsgericht  das  öffentliche  Gericht  gegenüber 
und  scheuen  uns  anch  nicht,  vielleicht  an  einer  anderen  Stelle  von 
der  rein  grundherrlichen  die  übrige,  auch  die  Immunitätsjurisdiktion 
einschliessende  Gerichtsbarkeit  als  öffentliche  Gerich tbarkeit  zu  unter- 
scheiden. Ist  an  der  betreffenden  Stelle  unzweifelhaft,  was  gemeint 
ist1),    so   ist   dem  Bedürfnis    nach  Klarheit,    das   gerade    wir  Juristen 


l)  Dabei  darf  man  allerdings  nicht,  wie  es  Seeliger  wiederholt  in  seinen 
»Forschungen«  tut,  vergessen,  dass  jeder  Schriftsteller  seinen  Sprachgebrauch 
nach  den  Problemen  zuschneidet,  auf  die  es  ihm  gerade  an  der  betreffenden 
Stelle  ankommt,  und  dass  man  von  ihm  nicht  Stellungnahme  zu  Problemen  ver- 
langen darf,  die  er  an  der  betreffenden  Stelle  nicht  behandeln  wollte.    Das  gilt 


410  Siegfried  Rietschel. 

stark  zu  betonen  pflegen,  zweifellos  genügt.  Einen  Streit  darüber,  ob 
dies  oder  jenes  Rechtsinstitut  , öffentlichrechtlich*  sei,  lehnen  wir  al)er 
ab,  da  er  nur  in  einem  mangelhaften  Verständnis  des  mittelalterlichen 
Rechtslebens  seinen  Grund  haben  kann. 

§9. 

Eine  andere  Frage  ist,  ob  Immunität  sich  mit  Grundherr- 
schaft deckt 

Während  ursprünglich  Grundherrschaft  und  Immunität  sich  voll- 
ständig deckten,  wird  dies  in  Prankreich  seit  der  zweiten  Hälfte  des  9-, 
in  Deutschland  im  10.  Jahrhundert  anders.  Seitdem  kommt  es  wieder- 
holt vor,  dass  ein  Grundherr  durch  königliche  Verleihung  die  Gerichts- 
barkeit in  einem  geschlossenen  Bezirke  erhielt,  in  dem  er  nicht  der 
alleinige  Grundbesitzer  war.  Es  sind  die  sogenannten  „ Ottonischen 
Privilegien",  die  diese  neue  Wendung  in  die  Sache  brachten.  Berühmt 
sind  darunter  besonders  die,  welche  den  Bischöfen  von  Speier,  Strass- 
burg  und  Worms  die  volle  Gerichtsbarkeit  in  ihrer  Bischofsstadt  gabeu, 
aber  daneben  gibt  es  genügend  andere  Beispiele.  Diese  Schöpfung 
besonderer  „ Bannbezirke",  wie  Seeliger  sie  nennt,  ist  von  der  For- 
schung in  ihrer  grossen  Bedeutung  längst  erkannt  und  gewürdigt 
worden;  ich  erinnere  an  die  Untersuchungen  von  Heusler,  Waitz, 
Keutgen.  Und  so  zutreffend  auch  S.'s  Schilderung  (S.  109 — 120)  im 
ganzen  ist,  so  feine  Einzelbeobachtungen  auch  darin  zu  finden  sind, 
dass  sie  wirklich  ganz  neue  Gesichtspunkte  brächten,  wird  man  nicht 
sagen  können. 

Aber  soll  man  diese  Bannbezirke  noch  als  Teile  der  Immunität 
ansehen?  Geht  eiue  solche  Verleihung  einer  völlig  von  der  Grund- 
herrschaft losgelösten  Gerichtsbarkeit  nicht  über  den  Begriff  der  Im- 
munität hinaus?  Der  bisherige  Sprachgebrauch  war  schwankend: 
Während  die  älteren,  vor  allem  Heusler,  hier  von  Immunität  sprachen, 
stellte  Eeutgen  diese  Bannbezirke  dem  Immunitätsgebiete  gegenüber. 
Dass  zwischen  der  Immunitätsverleihung  und  der  Schöpfung  uines 
Bannbezirkes  starke  Berührungspunkte   bestehen,   hat   natürlich  auch 


übrigens  auch  für  das,  was  Seeliger,  Forschungen  S.  343  ff.  über  die  Art  sagt, 
wie  ich  in  meinem  Buche  »Markt  und  Stadt«  das  Wort  Immunität  verwende. 
Mir  hat  es  damals  wirklich  ferngelegen,  eine  Untersuchung  über  die  verschie- 
denen Arten  und  Formen  der  Immunität  anzustellen,  eine  solche  lag  ausserhalb 
der  Ziele,  die  mein  Buch  verfolgte.  Seeliger  hat  aber  selbst  in  allen  einzelnen 
Fällen,  wo  ich  das  Wort  »Immunität«  verwandte,  sofort  gesehen,  was  ich  meinte, 
und  dasselbe  glaube  ich  von  jedem  anderen  sachverständigen  Leser  erwarten 
zu  dürfen. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  411 

er  nicht  verkannt  Aber  starke  Berührungspunkte  finden  sich  auch 
zwischen  der  Verleihung  eines  Bannbezirkes  nnd  der  Verleihung  einer 
ganzen  Grafschaft  an  einen  Bischof;  den  letztgenannten  Vorgang  aber 
wird  kein  Mensch  als  Immunität  bezeichnen.  Auch  wird  man  zugeben, 
dass  die  eigentliche  Bedeutung  des  Wortes  9 Immunität*  völlig  ver- 
loren geht,  wenn  man  die  Bannbezirke  als  Immunitäten  bezeich uet. 
Seeliger  S.  118  ff.  tritt  nun  mit  voller  Entschiedenheit  dafür  ein,  sie 
der  Immunität  zuzurechnen;  er  weist  auf  den  Gebrauch  derselben 
Formeln  in  Immunitätsprivilegien  und  Bannverleihungen  hin  (trägt 
doch  eine  der  letzteren,  die  Urkunde  Ottos  IL  für  Strassburg,  sogar 
die  Formel  sub  nostrae  ioimunitatis  defensione)1),  er  hebt  die  Gleich- 
artigkeit der  durch  beide  geschaffenen  Gewalt  hervor  etc.  Seine  Gründe 
haben  mich  davon  überzeugt,  dass  es  sich  empfiehlt,  hier  von  einer 
„erweiterten  Immunität*  zu  sprechen.  Sachlich  macht  das  natürlich 
keinen  Unterschied. 

Dagegen  bestehen  allerdings  erhebliche  sachliche  Unterschiede 
zwischen  S.  und  der  herrschenden  Lehre  in  Bezug  auf  die  Frage,  ob 
die  in  der  Immunität  liegenden  gerichtlichen  Befugnisse  eine  Steige- 
rung erfahren  habeu.  Was  in  dieser  Beziehung  herrschende  Lehre 
ist,  hat  z.  B.  Richard  Schröder  in  seiner  Rechtsgeschichte,  4.  Aufl. 
S.  566  folgendermassen  formulirt:  „  Schon  im  9.  Jahrhundert  kam  es 
vor,  dass  einzelnen  lleichskirchen  für  ihre  Besitzungen  auch  die  hohe 
Gerichtsbarkeit  bewilligt  wurde,  was  seit  den  Ottonen  durchaus  die 
Regel  bildete.  Später  haben  auch  Propsteien  und  viele  weltliche  Grund- 
herrn die  hohe  Vogtei  erlangt*2).  Diese  Steigerung  der  Immunitäts- 
gericht^barkeit  zur  hohen  Gerichtsbarkeit  und  das  damit  ver- 
bundene völlige  Ausscheiden  des  Immunitätsgebietes  aus  dem  Graf-' 
schaftsverband  wird  nun  von  S.  als  eine  seltene  Ausnahme  be- 
zeichnet. „Meist  verbleibt  das  Immunitätsgut  im  Grafschaftsverband 
(S.  100)*.  »Nur  ausnahmsweise8)  ist  Exemtion  von  der  Grafen- 
gewalt ....  verbrieft  worden Aber  das  Normale4)  ist: 

Stiftsgüter,  die  nur  gewöhnliche  allgemeine  Immunität  haben,  ver- 
bleiben im  Grafschaftsverband  (S.  106  f.)*.  „Die  allgemeine  Immu- 
nität —  als  Vorrecht,  das  allen  Besitzungen  und  allen  Untergebenen 
des  einen   Privilegirten    zukam    —   hat    im    9.    und    10.  Jahrhundert 


*)  Nicht  beweisend  ißt  die  Urkunde  Ottos  I.  für  Speier  (S.  118  f.),  in  der 
Schöpfung  des  Bannbezirkes  und  Immunitätsbestätigung  genau  getrennt  werden. 

*)  Dagegen  hat  m.  W.  niemand,  wie  S.  Forschungen  S.  357  behauptet,  eine 
allgemeine  Steigerung  der  Immunitätsgewalt  zur  hohen  Gerichtsbarkeit  be- 
hauptet. 

8)  und  *)  Von  mir  gesperrt. 


412  Siegfried  RietscheL 

keinen  solchen  und  keinen  ähnlichen  Fortschritt  gemacht,  hat  weder 
über  Grundeigentum  noch  über  persönliche  Abhängige  Niedergerichts- 
barkeit zur  Hochgerichtsbarkeit  gesteigert,  sie  ist  vielmehr  in  dies« 
Hinsicht  da  stehen  geblieben,  wo  sie  im  9.  Jahrhundert  angelangt  war8. 
„Eine  bedeutsame  Erhöhung  herrschaftlicher  Gewalt  ist  mitunter  in 
den  einzelnen  Bannbezirken  erfolgt,  nicht  aber  schlechthin  auf  allen 
Besitzungen  (S.  171)*.  »Das  (nämlich  der  Fortbau  der  Rechte  der 
allgemeinen  Immunität  zu  einer  vom  Staat  übertragenen,  hohen,  der 
gräflichen  ebenbürtigen  Gewalt)  war  Terhältnismässig  selten1) 
der  Fall  (S.  200) *.  Immer  und  immer  wieder  findet  sich  in  S/s  Schrift 
dieser  Gedanke.  Auch  für  die  Bannbezirke  ist  die  Hochgerichtsbarkeit 
des  Immunitätsherrn  nicht  das  Gewöhnliche.  „Zahlreich  sind  die 
Bannrechte,  deren  Besitzer  unter  dem  Grafen  verblieb,  ja  die  meisten 
Gerichtsbänne  haben  nicht  Auflösung  des  Grafschaftsprengeis,  sondern 
nur  bestimmte  Verteilung  der  gerichtlichen  Hoheitsrechte  innerhalb 
der  Grakchaften  bewirkt«   (S.  112). 

Kaum  eine  andere  Ansicht  S.'s  hat  so  allgemeinen  Protest  er- 
fahren wie  gerade  diese2).  Und  in  der  Tat  zeigt  die  nähere  Unter- 
suchung, dass  kein  Grund  vorliegt,  die  herrschende  Ansicht  zu  rew- 
diren.  Zunächst  gibt  S.  selbst  zu,  dass  in  Urkunden  des  10.  Jahr- 
hunderts wiederholt  die  Immunität  die  hohe  Gerichtsbarkeit  und  die 
Exemtion  von  der  Grafengewalt  in  sich  schliesst.  Aber  diese  Urkunden 
will  er  als  Ausnahmen  ansehen.  Mit  welchem  Recht?  fragt  man  natür- 
lich. Sind  wirklich  die  Belege  für  das  Gegenteil  so  häufig?  Die 
gründliche  und  durchaus  sachliche  Prüfung,  die  Stengel8)  den  Ar- 
gumenten S/s  hat  angedeihen  lassen,  zeigt,  dass  noch  weitere  Ur- 
kunden, die  S.  nicht  als  beweiskräftig  gelten  lassen  will,  die  har- 
schende Lehre  stützen,  und  dass  von  allen  Beispielen  S.'s  nur  eins 
übrig  bleibt,  das  er  für  sich  verwenden  kann,  ein  Diplom  Ottos  III.  ßr 
das  Passauer  Immunitätsgebiet  in  der  Ostmark.  Hier  spielen  aber  die 
besonderen  Verhältnisse  der  Marken  mit4).  Endlich  beweist  natürlich 
garnichts  der  Brauch,  in  Schenkungsurkunden  für  Kirchen  die  Graf- 
schaft, zu  welcher  der  geschenkte  Ort  gehört,  anzugeben  (S.  100); 
denu  als  der  Ort  geschenkt  wurde,  lag  er  uoch  in  der  Grafschaft, 
durch  rlie  Schenkung  erst  schied  er  aus  ihr  aus. 

')  Von  mir  gesperrt. 

*)  Vgl.  Stengel,  Grundherrschaft  S.  301  ff.,  313;  Dopsch  S.  350  f. 

8)  S.  hat  weder  in  der  direkt  gegen  Stengel  gerichteten  ausführlichen  »Er- 
widerung« noch  in  seinen  Forschungen  einen  Versuch  der  Widerlegung  unter- 
nommen. 

4)  Vgl.  Stengel  a.  a.  O.  S.  318.  Über  ein  bescheidenes  Zugeständnis  an  & 
Grafen  in  der  Wormaer  Urkunde  von  1014  vgl.  Stengel  a.  a.  O.  S.  316. 


Landleiben,  Hofrecht  und  Immunität.  413 

Übrigens  scheint  mir,  dass  S.  zu  seiner  neuen  Auffassung  der 
Immunität  der  Üttonenzeit  weniger  durch  die  Interpretation  des  gleich- 
zeitigen Urkundenmaterials  als  durch  Rückschlüsse  aus  späterer  Zeit 
geführt  worden  ist.  Als  Beweis  nennt  er  S.  100  an  erster  Stelle  die 
»spätere  territoriale  Bildung".  „Auf  welches  deutsche  Gebiet 
wir  auch  unsere  Blicke  richten,  überall  finden  wir  in  späterer  Zeit: 
herrschaftliches  Land,  obschon  von  Alters  her  mit  Immunität  bewidmet, 
untersteht  meist  der  Landeshoheit".  Auch  ich  bin  der  Ansicht,  das» 
volle  Klarheit  nur  eine  Untersuchung  der  späteren  Verhältnisse  schaffen 
kanu,  meine  aber,  dass  für  die  Erkenntnis  viel  wichtiger  als  die  Ver- 
hältnisse in  den  Zeiten  nach  Ausbildung  einer  festen  Landeshoheit  die 
jener  Jahrhunderte  sind,  die  der  Ausbildung  der  Landeshoheit  voraus- 
gehen, des  12.  und  13.  Jahrhunderts.  Wir  haben  aus  diesen  Jahr- 
hunderten ein  sehr  reiches  Material,  aus  dem  sich  allerdings  manche 
Rückschlüsse  für  die  Immunität  der  Ottonenzeit  tun  lassen.  Ins- 
besondere fallen  in  jene  Zeit  die  meist  mit  Erfolg  gekrönten  Bestre- 
bungen der  Bischöfe  und  Klöster,  die  auf  der  Immunität  beruhende 
Gerichtsgewalt  der  Vögte  einzuschränken  oder  zu  beseitigen ;  die  ausser- 
ordentlich zahlreichen  Urkunden,  welche  diese  Verhältnisse  schildern, 
lassen  uns  oft  deutlich  die  in  der  Immunität  liegenden  gerichtlichen 
Kompetenzen  erkennen  *).  Soweit  ich  dies  reichhaltige  Material  in  der 
Erinnerung  habe,  spricht  es  durchaus  gegen  S.'s  Ansicht.  Völlige 
Sicherheit  lässt  sich  allerdings  nur  durch  eine  eingehende  Untersuchung 
erreichen. 

Ein  Teil  dieser  Untersuchung  ist  in  meinem  Buch  „Das  Burg- 
grafenamt und  die  hohe  Gerichtsbarkeit  in  den  deutschen  Bischofs- 
städten 1905"  gemacht  worden,  nämlich  der,  welcher  die  deutschen 
Bischofs städte  betrifft.  Das  Kesultat  fasste  ich  in  den  Worten 
zusammen:  „Wenn  Seeliger  neuerdings,  trotzdem  er  den  Immunitäts- 
begriff in  sehr  weitem  Sinne  verwendet,  die  Erweiterung  der  Hechte 
der  Immunität  zu  einer  der  gräflichen  ebenbürtigen  Gewalt  und  die 
völlige  Exemtion  des  Immunitätsgebietes  aus  der  Grafschaftsverfassung 
nur  als  eine  verhältnismässig  seltene  Ausuahme,  dagegen  die  Unter- 
ordnung unter  die  Grafengewalt  als  die  Regel  ansehen   will,    so  trifft 


•)  S.  ist  selbst  S.  159  ff.  auf  diese  Dinge  eingegangen;  da  er  aber  (vom 
StraBsburger  Bischofsrecbt  abgesehen)  nur  das  vorstaufische  Material  benutzt,  der 
Höhepunkt  dieser  Entwickelung  in  die  Stauferzeit  fällt,  vermag  er  nur  wenig 
zur  Sache  beizubringen.  Merkwürdigerweise  scheint  er  aber  gar  nicht  auf  den 
Gedanken  gekommen  zu  seiH,  dass  schon  das  von  ihm  auf  S.  161  gebrachte  Ma- 
terial über  Rochgerichtebarkeit  des  Vogtes  seine  früher  vorgetragene  Theorie 
aufg  bündigste  widerlegt. 


414  Siegfried  Rietschel. 

er  für  die  deutscheu  Bischofsstädte  zweifellos  nicht  das  Richtige*. 
Seeliger  (Erwiderung  S.  136  f.)  stimmt  mir  nun  in  der  Sache  durch- 
aus zu,  protestirt  aber  entschieden,  dass  ich  seine  Ansicht  richtig 
wiedergebe,  da  er  ja  selbst  S.  118 — 120  von  den  Ottonischen  Privi- 
legien gesprochen  habe,  welche  den  Bischöfen  in  ihren  Bischofsstäbe 
die  hohe  Gerichtsbarkeit  gegeben  hätten.  S.  hat  den  Tatbestand  m 
seltsamer  Weise  verkannt.  Ich  will  nicht  darauf  besonderes  Gewieft 
legen,  dass  er  S.  118  ff.  nicht  von  den  Ottonischen  Privilegien 
schlechthin,  sondern  nur  von  denen  für  Speier  und  Strassburg  spricht 
Jedenfalls  hat  er  sich  nicht  klar  gemacht,  dass  Ottonische  Privilegien 
nur  für  den  kleineren  Teil  der  deutschen  Bischofsstädte  erteilt  aini 
dass  dagegen  in  den  meisten  die  hohe  Gerichtsbarkeit  des 
Vogtes  in  der  Bischofsstadt  sich  auf  die  allgemeine 
Immunität  das  Kirchengutes  gründet.  Dass  iu  allen  dieses 
Fällen  tatsächlich  ein  Widerspruch  zwischen  meinen  Resultaten  not 
Seeligers  Theorie  vorliegt,  wird  kein  Unbefangener  läugnen  können. 
Das  bereitwillige  Zugeständnis,  das  mir  heute  S.  in  der  Sache  selbrt 
macht,  bedeutet  den  ersten  Schritt  zur  Preisgabe  der  eigenen  Theorie. 

§  10. 

Noch  eine  grosse  Frage  zieht  S.  in  den  Kreis  seiuer  ÜBter- 
suchuugen  hinein,  die  nach  dem  umfang  des  Immunitäts- 
gebietes. 

Auch  der  herrschenden  Lehre,  die  in  verhältuismässig  häufigen 
Fällen  die  völlige  Exemtion  des  Immuuitätsgebietes  aus  dem  Graf- 
schaftsverbande  annimmt,  konnte  es  nicht  entgehen,  dass  die  späteren 
geistlichen  Territorien,  in  denen  ein  Bischof  oder  Abt  auf  Grand 
seiner  hohen  Gerichtsgewalt  Landeshoheit  erwarb1),  durchaus  nicht 
mit  dem  alten  Immunitätsgebiet  übereinstimmen.  Während  das  alte 
Imnmmuitätsgebiet  trotz  aller  dazugeschlagenen  Bannbezirke  im  we- 
sentlichen Streubesitz  war.  zeigen  die  späteren  geistlichen  Territorien 
eine  viel  stärkere  Geschlossenheit2).  Auch  Seeliger,  wenn  er  auch 
offenbar  in  viel  geringerem  Masse  die  Immunität  als  Grundlage  iß 
späteren  Landeshoheit  annimmt,  geht  an  diesem  Problem  nicbt 
vorüber;   ja   er   hat  der  Frage,    wie  weit  die  Gewalt  des  Immunitäts- 


*)  Dabei  sehe  ich  natürlich  ab  von  den  Gebieten,  in  denen  sich  die  Und«- 
hoheit  der  Bischöfe  auf  den  Erwerb  ganzer  Grafschaften  gründet. 

-)  Andererseits  darf  man  diese  Geschlossenheit  der  Territorien  nicht  über 
schätzen.  Dass  in  ein  Dorf  sich  mehrere  Landesherren  in  der  Weise  teilen,  das 
jedem  einzelne  Grundstücke  unterstehen,  ist  durchaus  keine  vereinxelte  Er- 
scheinung. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  4X5 

htrrn  in  manchen  Teilen  des  Immunitätsgebietes  eine  völlige  Ab- 
schwächimg erfahren  hat  oder  zu  Grunde  gegangen  ist,  eine  be- 
sondere Aufmerksamkeit  geschenkt.  Nur  leider  ist  er  dabei  auf  einen 
geradezu  unglückseligen  Gedanken  geraten ;  er  hat  diese  Absch wächung 
in  engsten  Zusammenhang  gebracht  mit  der  sogenannten  engeren 
Immunität. 

Diese  engere  Immunität  ist  ein  bekanntes  Rechtsinstitut  der 
mittelalterlichen  Verfassungsgeschichte.  Schon  in  karolingischer  Zeit 
finden  wir  einen  Sonderfrieden,  den  die  Kirche  mit  ihrer  allernächsten 
Umgebung  besitzt;  in  späteren  Jahrhunderten,  vor  allem  im  10.  bis 
12.  Jahrhundert,  führt  die  Entwicklung  dazu,  dass  die  Domkirche  mit 
dem  Kirchhof,  dem  Bischofshof  und  den  Domherrnkurien  oder  das 
Kloster  mit  seinem  Hof  und  den  nächsten  Wirtschaftsgebäuden  eine 
völlige  Exemtion  von  jeder  weltlichen  Gewalt  geniesst.  Diese  meist 
ummauerten1)  Dom-  und  Klosterfreiheiten  (Muntaten)  haben  sich  Jahr- 
hunderte lang,  ja  in  katholischen  Gebieten  bisweilen  bis  zu  den  Säku- 
larisationen des  beginnenden  19.  Jahrhunderts  als  völlig  selbständige 
Enklaven  erhalten,  in  denen  jede  weltliche  Gewalt,  auch  das  weltliche 
Beamtentum  des  bischöflichen  oder  abteilichen  Landesherrn,  nichts  zu 
sagen  hatte,  und  die  allein  der  geistlichen  Gewalt,  der  geistlichen 
Gerichtsbarkeit  unterstanden2).  In  den  alten  Römerstädten  und  in  den 
zu  Dörfern  erwachsenen  grundherrlichen  Hofansiedlungen  liegen  sie 
räumlich  mitten  in  der  Stadt  oder  im  Dorfe*),  während  bei  den  aus 
Marktansiedelungen  hervorgegangenen  Bischofs-  oder  Klosterstädten  die 
Stadt  einerseits  und  die  Dom-  und  Klosterfreiheit  andererseits  räum- 
lich regelmässig  getrennt  sind. 

Auch  Seeliger  sind  diese  engeren  Immunitäten  in  den  Quellen 
des  9.  bis  12.  Jahrhunderts  aufgestossen ;  die  von  ihm  S.  132  ff.  auf- 
geführten Quellenbelege  sind  geradezu  Hauptbelegstellen  für  diese 
Immunitäten.  Aber  er  hat  nicht  das  Wesentliche,  um  das  es  sich 
dabei  handelt,  erkannt,  wie  schon  die  wiederholte  Zusammenstellung 
dieser   engeren   Immunität   mit   den  Bannbezirken   im  Gegensatz    zur 


*)  Häufig  heisst  die  Domimmunität  deshalb  uvbs,  z.  B.  in  Halberstadt, 
Quedlinburg,  Hildesheim.    Vgl.  Rietschel,  Markt  und  Stadt  S.  65,  74,  85  f. 

2)  Häufig  ist  es  allerdings  dem  Vogt  gestattet,  dreimal  im  Jahre  auf  der 
Immunität  sein  Bing  abzuhalten ;  aber  die,  über  welche  er  richtet,  sind  die 
ausserhalb  der  engeren  Immunität  Angesessenen. 

3)  Ein  Bild  von  dem  räumlichen  Verhältnis  zwischen  Dorf  und  ummauerter 
Klosterfreiheit  erhält  noch  heute  jeder,  der  von  Tübingen  über  Waldhausen 
wandernd  von  der  Höhe  aus  das  ehemalige  Kloster  Bebenhausen  erblickt. 


416  Siegfried  Rietechel. 

weiteren  Immunität  beweist 1).  Das  Wesentliche  dieser  engeren  Immu- 
nität ist  die  Befreiung  von  jeder  weltlichen  Gewalt,  nicht  nur  der  da 
Grafen  und  des  Vogtes,  sondern  auch  von  der,  die  nachmals  der  Bi- 
schof beziehungsweise  Abt  in  seiner  Eigenschaft  als  Landesherr  duck 
seine  weltlichen  Beamten  über  sein  Gebiet  ausübt.  Diese  Muntatai 
haben  ihre  Sonderstellung  behauptet,  auch  als  längst  dos  umliegende 
Territorium,  mochte  es  nun  aus  einen  Baunbezirk  oder  aus  der  wei- 
teren Immunität  hervorgegangen  sein,  unter  der  Herrschaft  des  Bischöfe 
oder  Abtes  stand,  und  zwar,  weil  in  ihnen  nur  geistliche  Gerichfc- 
barkeit,  geistliche  Gewalt  galt  Es  waren  keine  Sondergebilde  des 
weltlichen Immunitätsrecbts,  sondern  des  Eirchenrechts  beziehungs- 
weise kanonischen  Rechts;  ebenso  wie  der  einzelne  Kleriker  für 
seine  Person  sich  des  Privilegium  fori  und  des  Privilegium  immuniküs 
erfreute,  ebenso  waren  die  kirchlichen  Gebäudekomplexe  und  dk 
Wohnungen  dieser  Kleriker  jeder  landesherrlichen  Gewalt  entzogen 
Dass  mit  der  ganzen  Frage  der  Territorialbildung,  mit  den  rein  waf 
die  weltliche  Gerichtsbarkeit  bezüglichen  späteren  Auseinandersetzung« 
zwischen  Immunitätsherrn  und  Vogt  diese  Ausscheidung  rein  geistlicher 
Gerichtsbezirke  von  minimalem  Umfang  nicht  das  Geringste  zu  tun  hat 
unterliegt  keinem  Zweifel8).  Diese  Entstehung  der  engeren  Immunitäten 
bedeutet  nicht  eine  Beschränkung  der  durch  die  allgemeine  Im- 
munität gewährleisteten  Befugnisse  auf  ein  engeres  Gebiet,  sondern 
die  Entstehung  eines  völlig  neuen  Rechtsinstitutes,  das  mit  der  alten 
Immunität  nur  den  Namen  und  einzelne  Ähnlichkeiten  gemeinsam 
hat.    Die  Weiterentwicklung  der  in  der  alten  Immunität  vorhandenen 

*)  Vgl.  S.  155,  156.  Besonders  bezeichnend  ist  der  Satz  S.  164:  »Nicht  selten''? 
ist  das  Gebiet  der  Herrschaft,  das  zur  Immunität  i.  e.  S.  gerechnet  wurde,  ga» 
oder  teilweise  vom  Vogt  befreit«.  Die  Befreiung  von  jeder  weltlichen  Gewalt, 
also  auch  von  der  des  Vogtes,  ist  ja  gerade  das  Wesentliche  der  engeren  Im- 
munität. 

2)  Eine  ganz  andere  Frage  ist  es,  ob  sich  nicht,  wie  S.  anzunehmen  scheut, 
auf  der  weiteren  Immunität  engere  Bezirke  gebildet  haben,  in  denen  allein  der 
Immunitäteherr  seine  gerichtlichen  und  obrigk ritlichen  Befugnisse  behielt 
während  er  sie  auf  dem  ausserhalb  dieser  engeren  Bezirke  gelegenen,  meist  »xa 
Streubesitz  bestehenden  Land  verlor.  Offenbar  denken  Stutz  (Zschr.  d.  Safigoj- 
Stiftung,  Germ.  Abt  XXV  S.  224)  und  Rehme  (Jahrb.  f.  Nationalökcm.  mi 
Statistik,  3.  Folge  XXXI  S.  393)  mit  ihren  zustimmenden  Erklärungen  an  eine 
engere  Immunität  in  diesem  Sinne.  Auch  ich  erkenne  an,  dass  eine  derartige 
Annahme  manche  Schwierigkeit  lösen  würde,  vermisse  vorläufig  aber  noch  jd& 
Beweis  für  diese  angebliche  Entwicklung.  Denn  die  von  S.  angeführten  Quell«- 
stellen  beziehen  sich  samt  und  sonders  auf  etwas  ganz  Anderes,  nämlich  ent- 
weder auf  die  Schöpfung  von  Bannbezirken  oder  auf  die  oben  erwähnte  geist- 
liche  engere  Immunität. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  417 

gerichtlichen  Befugnisse  ausserhalb  der  Dom-  und  Klosterfreiheiten  ist 
durch  die  Entstehung  dieser  engeren  Immunitat  in  keiner  Weise  be- 
einflusst  worden,  mochte  auch  der  Name  Immunität  für  sie  in  der 
Folgezeit  nicht  mehr  üblich  sein. 

Es  ist  für  die  Erörterungen,  die  Seeliger  S.  154 — 166  unter  der 
Überschrift  „Immunitätsgericht*  bringt,  kein  Segen  gewesen,  dass  er 
immer  und  immer  wieder  den  garnicht  hergehörigen  Gegensatz  von 
engerer  und  weiterer  Immunitat  hineintragt.  Aber  auch  ganz  ab* 
gesehen  davon  kranken  diese  Erörterungen  daran,  dass  sie  Fragen  zu 
lösen  versuchen,  die  mit  dem  von  Seeliger  benutzten  vorstaufischen 
Quellenmaterial  absolut  nicht  gelöst  werden  können.  So  vermögen 
sie  wohl  in  vielem  anzuregen,  aber  nicht  sichere  Ergebnisse  zu  bieten, 

III.  Schlussergebnisse. 

§  11. 
Mein  Aufsatz  sollte  keine  Rezension  des  Seeliger'schen  Buches 
sein.  Nur  mit  den  Hauptergebnissen  des  Buches,  die  neu  sind  oder 
die  der  Verfasser  für  neu  hält,  hat  er  sich  beschäftigt  und  für  diese 
allerdings  kam  er  im  wesentlichen  zu  dem  Ergebnis,  dass  sie  entweder 
nicht  neu  oder  nicht  richtig  sind,  und  dass  sie  zum  Teil  auf  Wort- 
differenzen hinauslaufen.  Um  so  mehr  aber  fühle  ich  ein  Bedürfnis, 
au  dieser  Stelle  auch  das  Tüchtige  und  Treffliche  des  Buches  hervorzu- 
heben, auf  das  einzugehen  bei  der  ganzen  Gestaltung  meines  Aufsatzes 
unmöglich  war.  Eröffnet  das  Werk  auch  nicht,  wie  Seeliger  glaubte, 
neue  Bahnen,  so  fasst  es  doch  in  lebensvoller,  anschaulicher  Dar- 
stellung wiederholt  das  zu  einem  einheitlichen  Bilde  zusammen, 
was  die  Einzelforschang  der  letzten  Zeit  zu  Tage  gefordert  hat,  und 
vervollständigt  dies  Bild  durch  Hinzufügung  zahlreicher  feiner  Einzel- 
züge und  durch  manchen  anregenden  und  fruchtbringenden  Gedanken1). 


')  Dagegen  habe  ich  entschiedene  Bedenken  gegen  S.'s  Plan,  eine  Anzahl 
der  in  »einem  Buche  vertretenen  Ansichten  in  neuen  Forschungen  ausführlich  zu 
begründen  und  weiter  auszugestalten.  Derartige  monographische  Bearbeitungen 
einzelner  Fragen  hätten  vor,  nicht  nach  dem  zusammenfassenden  Buche  ge- 
schrieben werden  müssen;  hat  man  sich  einmal  in  der  Weise,  wie  es  S.  getan 
hat,  mit  bestimmten  Ansichten  festgelegt,  so  ist  es  erfahrungsgemäss  sehr  schwer, 
hei  der  nachfolgenden  Einzelprüfung  die  volle  Objektivität  zu  wahren.  Ich  kann 
auch  nicht  finden,  dass  die  in  Ausführung  dieses  Planes  erschienenen  »For- 
schungen« mit  ihren  fast  durchweg  um  längst  veraltete  Ansichten  oder  blosse 
Wortstreitereien  sich  drehenden  Auseinandersetzungen  und  vor  allem  mit  ihren 
vielfachen  Missverständnissen  eine  erhebliche  Bereicherung  der  Wissenschaft  sind. 
Geradezu  bedauert  habe  ich  die  Entgegnung,  mit  der  S.  (Histor.  Vierteljahr- 
schrift 1905  S.  129  ff.)  sich  gegen  die,  von  einem  offensichtlichen  lapsus  calami 

MitteUnncen  XXVII.  27 


418  Siegfried  Rietschel. 

Ihm  verdanken  wir  es,  wenn  heute  die  alte  grundherrliche  Theorie 
völlig  überwunden  ist  Und  ihm  verdanken  wir  es  ferner,  wenn  das 
Interesse  für  die  von  S.  behandelten  Fragen  in  viel  weitere  Kreise 
gedrungen  ist.  Gerade  diese  Fernwirkung,  die  das  Buch  entfaltet  bat 
nötigte  dazu,  offen  und  klar  auf  seine  Schwächen  und  Fehler  hinzu- 
weisen. Ich  glaube  aber  auch,  dass  gerade  aus  den  Fehlern  des  Boches 
sich  Manches  für  die  künftige  Behandlung  des  Gegenstandes  lernen 
lässt 

Das  Quellenmaterial,  das  Seeliger  benutzt  hat,  reicht  bisrar 
Mitte  des  12.  Jahrhunderts;  es  ist  genau  dasselbe,  auf  das  Waitz 
sich  in  seiner  Verfassungsgeschichte  beschränkt  hat  Gerade  der  Ver- 
gleich mit  Waitz  ist  besonders  lehrreich.  Wie  oft  hat  man  Waitz  den 
Vorwurf  der  übergrossen  Zurückhaltung  in  der  Verarbeitung  des  Ma- 
terials gemacht!  Jetzt  sehen  wir  deutlich,  wie  recht  er  damit  hatte: 
er  wusste  eben  genau,  dass  eine  Arbeit,  die  sich  absichtlich  auf  das 
Quellenmaterial  einer  ganz  bestimmten  Zeit  beschränkt  und  spätere 
Quellenzeugnisse  grundsätzlich  nicht  heranzieht,  die  Grenzen  der  Er- 
kenntnismöglichkeit eng  ziehen  muss.  Seeliger  hat  sich  nicht  diese 
Reserve  auferlegt;  wiederholt  hat  er  diese  Grenzen  überschritten  und 
sich  an  Fragen  herangemacht,  die  mit  seinem  Quellenmaterial  absolet 
nicht  zu  lösen  sind.  Er  hat  dadurch  manche  Anregung  geboten,  aber 
im  ganzen  nur  den  Beweis  geliefert,  dass  auf  dem  Wege,  den  er  ein- 
geschlagen hat,  zwar  manche  schätzenswerte  Einzelresultate  abfallen 
können,  aber  völlig  neue  und  zugleich  wichtige  Ergebnisse  sich  nicht 
gewinnen  lassen.  Dazu  bedarf  es  entweder  einer  neuen  Fragestellung 
oder  einer  Erweiterung  des  Quellenkreises  durch  Heranziehung  des 
späteren  Materials,  vor  allem  aber  einer  gründlichen  auf  einzelne 
Fragen  oder  einzelne  Gebiete  beschränkten  Einzelarbeit 


und  einem  Druckfehler  abgesehen,  durchaus  tüchtigen  und  sachlichen  Unter- 
suchungen Stengels  gewandt  hat.  Seeligers  ausschliesslich  belanglose  Ein- 
zelheiten bekrittelnde,  das  Wesentliche  aber  übergehende  Detailpoleznik  wir*1 
deshalb  besonders  peinlich,  weil  sie  wiederholt  den  streitigen  Tatbestand  nicht 
richtig  wiedergibt.  Die  in  der  Form  vielleicht  etwas  zu  scharfe  Entgegne 
Stengels  in  der  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte,  Genn.  A^. 
XXVI  S.  418  ff.  ist  sachlich  nicht  unberechtigt.  Es  erscheint  mir  wenig  glört- 
lich,  dass  S.  in  seiner  neuesten  Erwiderung  (Histor.  Vjschr.  1906  S.  262  ff.)  die 
die  Punkte,  in  denen  er  St.  Unrecht  getan  hat,  mit  Stillschweigen  übergebt 
angeblich  weil  ein  Eingehen  auf  alle  Einzelheiten  zu  weit  führe  und  gani  oQ- 
erspriesslich  sei,  dass  er  dann  aber  Seiten  lang  über  die  beiden  erwähnten 
ziemlich  belanglosen  und  von  St.  freimütig  eingestandenen  Versehen  handelt, 
obwohl  nach  Stengels  Klarstellung  kein  Anlass  mehr  vorlag,  auf  diese  Diu?* 
zurückzukommen. 


Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.  419 

Aber  noch  etwas  anderes  ist  mir  bei  dem  Studium  von  S.'s  Bach 
immer  klarer  geworden,  dass  nämlich  nur  der  mit  Tollem  Erfolg  auf 
diesem  Gebiete  arbeiten  kann,  der  mit  historischer  Bildung  auch  eine 
auf  breiter  Grundlage  aufgebaute  juristische  Schulung  vereinigt. 
Es  handelt  sich  um  Fragen,  die  lange  Zeit  als  ausschliessliche  Domäne 
der  Juristen  galten;  zählt  man  die  Namen  derer  auf,  die  Seeliger  selbst 
als  seine  Vorgänger  ansieht  und  auf  deren  Forschungen  er  weiterbaut, 
60  findet  man  fast  nur  Namen  von  Juristen1).  Gewiss  ist  es  mit 
Freude  zu  begrössen,  dass  auch  Historiker  neuerdings  sich  diesen 
Problemen  mehr  zuwenden;  aber  das  muss  unbedingt  verlangt  werden, 
dass  sie  sich  diese  juristische  Bildung  aneignen,  ebenso  wie  man  vom 
Rechtshistoriker  historische  Schulung  verlangt. 

In  der  Theorie  gesteht  man  in  Historikerkreisen  diese  Notwendig- 
keit heute  bereitwillig  zu;   man    kann   wohl  als  herrschende  Ansicht 
den  Grundsatz  ansprechen,  den  Seeliger  einmal  in  der  Histor.  Viertel- 
jahrschrift   1904    S.    169    formulirt    hat:     „Verfassungsgeschichtliche 
Probleme  sind  ohne  sorgfältige  Beachtung  der  Rechtszusammenhänge 
nicht  zu  lösen*.     Aber   die   praktische  Verwirklichung  dieses  Grund- 
satzes lässt  noch  sehr  zu  wünschen  übrig.     Wie   wenige   unserer  Hi- 
storiker kennen  dass  mittelalterliche  Prozessrecht  und  Strafrecht?   Und 
doch  ist  ohne   dasselbe  ein  volles  Verständnis  der  Gerichtsverfassung, 
also   eines   der    wichtigsten    Teile    des   Verfassungsrechts,    unmöglich. 
Wie  wenige  sind  mit  dem  Recht  der  mittelalterlichen  Kirche  vertraut? 
Und  doch   wird   nur  der  das  eigenartige  Verfassungsleben  des  Mittel- 
alters  begreifen,    der   in   der   überreichen   Fülle    der   rechtlichen   Er- 
scheinungen, die  uns  in  den  Quellen  entgegentreten,  die  Einflüsse  des 
kanonischen  Rechts  als  solche  zu  erkennen  vermag.     Und  endlich  — 
und  das  scheint  mir  das  Wichtigste  —  wie  wenige  besitzen  eine  pri- 
vatrechtliche Bildung?    Und  doch  ist  für  das  ganze  Rechts-  und  Ver- 
fassungsleben des  Mittelalters  kaum    eine  Tatsache   bezeichnender   als 
die  völlige  Vermischung  des  öffentlichen  und  privaten  Rechts  und  die 
unserem  Gefühl   nach   rein  von  privatrechtlichen  Gesichtspunkten  ge- 
tragene   rechtliche    Behandlung   aller   Verfassungseinrichtungen.     Wie 
wenige  kennen  z.  B.  Gierkes  deutsches  Genossenschaftsrecht?     Und 
doch  ist  dies  geistvolle  Werk  für  jeden,  der  das  Rechtsleben  des  deutschen 
Mittelalters  in  seiner  Eigenart  voll  verstehen  will,  ein  unentbehrlicher 
Führer.     Statt    einer    wirklichen    juristischen    Schulung    herrscht    in 

l)  Der  erste  Historiker,  der  in  grösserem  Umfange  sich  diesen  Problemen 
anwandte,  war  Nitzscb.  Ich  glaube,  gerade  sein  Name  ist  ein  Beispiel  dafür, 
wie  einer  unserer  ersten  Historiker  daran  scheiterte,  das  ihm  die  nötige  juristi- 
sche Bildung  abging. 

27* 


42Q  Siegfried  BietscheL 

Historikerkreisen  vielfach  eine  Art  wissenschaftlichen  Naturburschen- 
toms;  man  tritt  im  Vertrauen  auf  das  eigene  juristische  Gefühl 
an  die  Arbeit  heran,  sucht  auch  dort,  wo  man  speziell  rechte- 
geschichtliche  Schwierigkeiten  ahnt,  sich  im  einzelnen  zu  orieatiren 
und  merkt  nicht,  dass  man  über  eine  Eeihe  anderer  unentdeckter 
juristischer  Schwierigkeiten  strauchelt  oder  dass  man  bei  Kenntnii  des 
mittelalterlichen  Rechtslebens  seine  Fragen  ganz  anders  hatte  Stella 
müssen. 

Seeliger  ist  nun  unbedingt  vielen  anderen  Historikern  an  juri- 
stischem Verständnis  überlegen1).  Aber  zum  Rechtshistoriker  fehlt  ihm 
doch  Manches.  Immer  und  immer  wieder  stört  in  seiner  Darstellung 
der  Mangel  an  Beherrschung  der  juristischen  Fragen8).  Ich  habe  im 
vorhergehenden  nur  solche  Fälle  hervorgehoben,  in  denen  diese  min- 
gelnde  juristische  Bildung  seine  Hauptergebnisse  unheilvoll  beeinflust 
hat;  ich  erinnere  an  das  über  den  Begriff  der  freien  Leihe  herr- 
schende Missverständnis,  an  den  schweren  Irrtum  über  die  cauae 
criminale8  und  die  Unterscheidung  der  hohen  und  niederen  Gerichte- 
barkeit,  an  die  Ignorirung  der  genossenschaftlichen  Autonomie  and 
Selbstgerichtsbarkeit  des  Mittelalters,  an  die  laienhafte  Auffassung  der 
Begriffe  „öffentliches  und  privates  Recht*,  an  die  Verkennung  des 
eigentlichen  Wesens  der  engeren  Immunität.  Aber  auch  in  einer 
Reihe  von  nebensächlichen  Punkten  wird  der  juristisch  geschulte  Leser 
durch  offenbare  Versehen  unangenehm  beröhrt8). 

Der  Gegensatz  von  juristischer  und  historischer  Methode  ist  ja 
in  der  letzten  Zeit  mehrfach   erörtert   worden.     Dabei  ist,   scheint  es 


»)  Was  andere  in  dieser  Beziehung  gesündigt  haben,  dafür  könnte  ich  mit 
geradezu  anglaublichen  Beispielen  aus  der  letzten  Zeit  aufwarten. 

')  Auch  Rehme,  dessen  inzwischen  erschienene  Besprechung  (Jahrb.  f. 
Nationalökon.  u.  Statistik,  3.  Folge  XXXI  S.  389  ff.)  ich  oben  S.  386  noch  nicht 
erwähnen  konnte,  betont,  dass  S.  »die  Literatur,  zumal  die  rechtshistoriidie, 
nicht  nach  Gebühr  gewürdigt  hat«  (S.  390). 

8)  Nur  ein  Beispiel  möchte  ich  anfuhren.  Seeliger  schliesst  aus  dem  Becbte 
des  Zinsherrn,  den  Zinsmann  wegen  des  rückständigen  Zinses  selbst  zu  pfänden, 
auf  eine  grundherrliche  Gerichtsbarkeit  in  Leihesachen  und  beruft  sich  dabei  auf 
Sachsenspiegel,  Landrecht  III,  20  §  2.  An  der  angeführten  Stelle  aber  ist  die 
Rede  von  einem  ganz  anderen  Pfandungsrecht,  dem  des  Inhabers  eines  land- 
wirtschaftlichen Grundstücks  gegenüber  dem  unberechtigten  Bebauer.  Es  hätte 
auf  Sachsenspiegel,  Landrecht  I,  54  §  4  verwiesen  werden  müssen,  Zar  Sache 
selbst  aber  ist  zu  bemerken,  dass  das  ursprünglich  allgemein  verbreitete,  später 
nur  in  gewissen  Einzelfällen  zugelassene  Privatpfandungsrecht  mit  einer  Gerichte- 
barkeit  nicht  das  Geringste  zu  tun  hat.  Wer  wird  z.  B.  aus  dem  Recht  da 
Gastwirts,  den  Gast  wegen  der  Zeche  zu  pfänden,  auf  eine  Gastwirtsgerichte- 
barkeit  schliessen! 


Landleihen,  Hof  recht  und  Immunität  421 

mir,  eine  gewisse  Neigung  hervorgetreten,  die  Schuld  für  das  Aus- 
einandergehen der  Resultate  im  wesentlichen  dem  Konstruktions- 
bedürfnis  der  Juristen  aufzubürden.  Gewiss  ist  auf  unserer  Seite  ge- 
sündigt worden,  aber  man  ist  sich  doch  im  ganzen  der  begangenen 
Fehler  bewusst  Dagegen  scheint  mir  auf  der  anderen  Seite  der  Vorzug, 
den  eine  juristische  Durchbildung  bietet,  immer  noch  etwas  zu  gering 
-angeschlagen  zu  werden.  Darin  aber  sind  wir  einig,  dass  das  Ziel, 
«dem  wir  beide  zustreben,  dasselbe  ist,  dass  es  nur  eine  Wahrheit  gibt. 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  u.1283. 

Von 

Josef  Lampe I. 


Das  Staatsarchiv  zu  Wien  verwahrt  unten  Urkunden  der  vormals 
salzburgischen  Abteilung  (Domkapitelarchiv)  zwei  unvollständig  datirte 
Schreiben  an  den  bayerischen  Metropoliten,  Erzbischof  Friedrich,  das 
eine  von  Herzog  Ludwig  „dem  Strengen* ,  das  andere  von  dessen 
Bruder  Heinrich.  Beiden  kommt  eine  gewisse  Bedeutung  zu ;  besonders 
das  letztgenannte  aber  enthält  nebst  mancher  wichtigen  Andeutung 
zur  Geschichte  jener  Zeit  auch  eine  Nachricht,  die  sich  auf  die  Ge- 
burt Ludwig  des  Bayern  zu  beziehen  scheint  Deshalb  mögen 
sie  hier  eine  Stelle  finden. 

1.  Herzog  Ludwig  IL  von  Bayern  an  Erzbischof  Friedrick  w* 
Salzburg  (1282)  Jänner  12,  Freising. 

Reverendo  in  Christo  patri  et  domino  predilecto  venerabili  archi- 
episcopo  Salzburgensi  a(postolice)  s(edis)  l(egato)  L.  dei  gratia  comes  pa- 
latinus  Reni  duz  Bawarie  promptam  et  sinceram  ad  omnia  sua  benepbeiu 
voluntatem.  Licet  ea  precipue,  que  ad  deum  pertinent  et  anime  saluti 
expediunt,  in  tabulis  cordis  nostri  exarare  quanto  impressius  posset  fien 
debeamus  et  in  agendis  quibuslibet  exarata  revolvere,  volentea  tarnen  com 
heu  maxime  statu  nostri  temporis  inducente  quelibet  etas  pronior  sit  d 
malum,  si  quando  nos  vel  nostri  excederemus  in  aliquo,  quod,  sicut  vest» 
novit  benignitas,  vix  aut  nunquam  potest  eflPagi  salubribus  vestris  monite 
aurem  benivolam  adhibere,  a  vobis  magis  eligentes  corrigi  quam  ab  *&* 
expectare,  paternitatem  vestram  ex  affectu  duximus  requirendam,  quatenn* 
viam  illam,  quam  in  commonicione  nostra  salubriter  incepistis,  erga  n& 
et  nostros  dignemini  in  posterum  observare,  illis  pocins  quam  benignit»«* 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  und  1283.  423 

vestre  clemencie,  qui  ea  in  salutis  sue  dispendium  aliter  quam  debuerint 
interpretati  fuerint  aut  etiam  receperunt,  procul  dubio  condolentes,  certi 
preterea  existentes,  quod,  sicut  ante  promisimus,  nichil  de  cetero  permit- 
temus  in  hiis  vel  aliis  contra  libertatem  ecclesiasticam  attemptari,  yolentes 
eis  plene  de  attemptatis  satisneri  et  ab  inferendis  ammodo  precaveri,  in 
presumptores  huiusmodi  animadvertere  taliter  cupientes,  ut  vindicte  pocios 
quam  excessus  memoria  habeatur.  Ad  ea  vero  que  nobis  per  yirom  pro- 
vidum  et  discretum  magistram  Heinricum  cappelanum  vestrum  exhibitorem 
presencium  proponi  fecistis,  nos  pronos  per  omnia  exhibemus  parati  in 
ea  parte  facere  quicquid  benignitati  vestre  videbitar  expedire,  ad  quod 
exequendum,  promovendum  et  firmandum  sollempnes  nostros  nuncios  ad 
presenciam  domini  nostri  regis  cum  vestris  nunciis,  quandocunque  placuerit, 
transmittemus  vel  nobiscum  ipsos  vestros  nuncios  habentes  ad  hoc  pla- 
num mandatum  conducemus,  si  forte  nos  personaliter  contigerit  accedere 
ipsnm  dominum  nostrum  regem;  super  quo  voluntatem  vestram  nobis  dig- 
nemini  remandare.     Datum  Frising.  IL  idus  Jan. 

In  dorso  von  der  Hand  des  Textes:  Reverendo  in  Christo  patri  et 
domiüo  predilecto  venerabili  archiepiscopo  Salz.  a.  s.  1. 

Demnach  hatte  Erzbischof  Friedrich  seinen  Kaplan,  Magister 
Heinrich  von  Trofajach  (bei  Leoben)1)  zu  Ende  des  Vorjahres  mit 
einem  Schreiben  an  Herzog  Ludwig  von  Bayern  abgefertigt  und  dem- 
selben Heinrich  gibt  nun  der  Herzog  auch  wieder  die  Antwort  an  den 
Metropoliten  mit.  'Da  Magister  Heinrich  frühestens  1284  Domdechant 
von  Brizen  wird8),  so  muss  das  Schreiben  in  die  Zeit  bis  1283  fallen. 
Das  Salzburger  Schreiben  hatt  offenbar  Klagen  enthalten,  derentwegen 
Herzog  Ludwig  im  ersten  Teile  seines  Briefes  um  Entschuldigung  und 
Nachsicht  bittet.  Aber  während  es  nicht  leicht  wäre  aus  den  An- 
deutungen dieses  ersten  Teiles  einen  näheren  Schluss  auf  die  Abfas- 
sungszeit des  Briefes  zu  ziehen  oder,  was  gleichbedeutend  wäre,  den 
dort  angedeuteten  Vorgängen  ihren  Platz  anzuweisen,  so  enthält  der 
zweite  Teil  (Ad  ea  vero)  gewisse  Momente,  die  für  die  Jahre  1282  oder 
1283  zu  sprechen  scheinen.  In  diesem  zweiten  Teile  ist  nämlich  von 
einem  Vorschlage  die  Kede,  den  der  Erzbischof  vielleicht  im  Anschlüsse 
an  jene  Beschwerden  dem  Herzoge  hatte  machen  lassen.  Dieser  ver- 
sichert nun  dem  Metropoliten  seine  Geneigtheit  in  ea  parte  darauf 
einzugehen,   schlägt  seinerseits  Absendung  feierlicher  Botschaften  von 


f)  Vgl.  Redlich  und  Starzer,  Eine  Wiener  Briefsammlung  (Mitt.  a.  d.  va- 
tikanischen Archiv  II)  S.  221,  Nr.  218,  bes.  Anm.  1. 

*)  Den  Notar  späteren  Kapellan  Heinrich  finden  wir  in  Originalen  des 
Wiener  Staatsarchivs  von  1278  Juli  9  (notarius)  bis  1283  April  5:  hier  als  magr. 
Heinricus  de  Triueiach  unter  den  canonici  Salzburgenses.  Als  magr.  Heim*,  de 
Triueiach  decanus  Brixinensis  begegnete  er  zum  erstenmale  in  Lichnovsky  II 
813  b  (v.  1284,  Febr.  9,  Orig.  Staatsarchiv),  nicht  erst  seit  1285,  wie  Kaltenbrunner, 
Mitt.  a.  d.  vatik.  Aren.  I  378  Nr.  370,  angibt. 


424  Josef  Lampel. 

Bayern  und  Salzburg  an  den  den  König  vor  oder,  im  Falle  als  er 
sich  selbst  zu  Hofe  begeben  sollte,  die  Führung  der  Salzburger  Ge- 
sandten durch  ihn. 

Das  Itinerar  des  Herzogs  Ludwig  von  Bayern1)  lässt  sowohl  für 
den  12.  Jänner  des  Jahres  1282  als  für  die  gleiche  Zeit  1283  einet 
Aufenthalt  Ludwigs  zu  Freising  zu.  Das  gilt  besonders  von  12& 
während  es  schon  fraglich  scheinen  könnte,  ob  der  Herzog,  der  am 
10.  Jänner  1283  noch  zu  Ingolstadt  ist,  zwei  Tage  später  aus  Frei- 
sing schreiben  lassen  kann.  Von  hier  bis  Ingolstadt  kann  man 
50  Kilometer  Luftlinie  annehmen.  Für  das  Jahr  1282  würden  über- 
dies folgende  Erwägungen  sprechen. 

Am  1.  September  1281  hatte  sich  Ludwig  mit  Erzbischof  Friedrich 
wegen  des  Zillertales  verglichen8).  Schon  damals  dürfte  das  Verhalten 
Herzog  Heinrichs  von  Niederbayern  gegen  seinen  Bruder  und  gegen 
den  Metropoliten  zur  Sprache  gekommen  sein.  Vielleicht  hatte  man 
sich  bereits  damals  zu  einverständlichem  Vorgehen  vereinigt  Zu  einem 
Bündnisse  kam  es  erst,  als  die  Schwiegertochter  Heinrichs,  Katharina 
von  Habsburg  gestorben  war  (1282,  April  4)  und  die  oberösterreichi- 
sche  Pfandschaft  in  Frage  kam.  Dadurch  und  durch  die  fast  ununter- 
brochene Kette  der  folgenden  Ereignisse  würden  wir  mit  unserem 
Schreiben  allerdings  in  den  Beginn  des  Jahres  1283  abgedrängt 
Allen  wir  trennen  uns  nicht  so  leicht  von  unserer  ursprünglichen 
Annahme  und  achten  auf  Alles  was  dafür  sprechen  könnte. 

Lassen  wir  zunächst  dahin  gestellt,  ob  nicht  der  Vorschlag  einer 
Gesandtschaft  nach  Hof  schon  von  Salzburg  ausgegangen.  Herzog 
Ludwig  aber,  der  sich  als  Führer  dieser  Gesandtschaft  in  Aussicht  ge- 
stellt hatte,  finden  wir  tatsächlich  schon  zu  Ostern  in  Oppenheim  und 
später  in  Hagenau  und  Ulm  beim  Könige8).  Was  übrigens  die  von 
Ludwig  angebotene  Führerschaft  der  salzburgischen  Gesandtschaft  nach 
Hof  anlangt,  so  scheint  es  fast,  als  habe  Erzbischof  Friedrich  seine 
Sache  denn  doch  lieber  durch  eine  besondere  Botschaft  beim  Könige 
vertreten  lassen.  Wir  finden  in  der  .Wiener  Briefsammlung''  öd 
Eredenzial  von  ihm  an  den  König  für  den  vorgenannten  Kaplan  Ma- 
gister Heinrich,  ausgestellt  unterm  17.  August  und  von  Redlich  in  die 
Jahre  1275—1283  gesetzt.    Magister  Heinrich  von  Trofajach,  der  Über- 


»)  Vgl.  Böhmer,  Witteisbacher  Regesten  S.  40  f.;  Koch  und  Wille,  Regestea 
der  Pfalzgrafen  am  Rhein  1060—1062,  1092. 

»)  Witteisbacher  Regesten  40;  Koch  und  Wille  1059. 

»)  Koch  und  Wille  1064—1070;  Böhmer-Redlich  Reg.  Imp.  VI  1640,  1647  t 
1654,  1656  f.  1662. 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  und  1283.  425 

bringer  des  Beglaubigungsschreibens1)  soll  den  Eonig  „de  processu 
nostro  plenius  informare*.  Das  Schriftstück  gehört  wohl  in  diese 
Zeit  und  käme  so  der  zweiten  Hofreise  Herzog  Ludwigs,  die  in  den 
August  und  September  1282  fallt2),  ziemlich  nahe.  Eine  dritte  solche 
Hoffahrt  hat  Herzog  Ludwig  im  Oktober  und  November  unternommen 8), 
aber  diese  und  die  letzte  des  Jahres,  die  Weihnachtsreise  zum  Augs- 
burger Reichstage  stehen  so  sehr  im  Zusammenhange  mit  der  salz- 
burgisch-bayerischen Politik,  dass  sie  nicht  ohne  Hinblick  auf  dieselbe 
betrachtet  werden  können.  Ausgehen  mass  man  dabei  immer  wieder 
von  dem  starken  Einschnitt  in  die  bayerisch-österreichischen  Beziehun- 
gen, der  durch  den  vorerwähnten  Tod  Katharinas  bewirkt  worden  ist. 
Denn  nun  eröffnet  sich  für  Herzog  Ludwig  und  Erzbischof  Friedrich 
Aussicht  auf  einen  dritten  Bundesgenossen,  auf  den  Sohn  des  Königs, 
der  jetzt  Heinrich  gegenüber  freie  Hand  hatte.  Zwischen  jene  zweite 
und  dritte  Hofreise  Herzog  Ludwigs  fallt  das  Bündnis,  das  Ludwig 
und  der  Metropolit  am  8.  Oktober  1282  geschlossen  hatte4);  und  nun 
galt  es  auch  den  Regenten  von  Österreich,  Graf  Albrecht  von  Habs- 
burg zu  gewinnen.  Allein  erst  auf  jenem  für  Österreichs  Geschichte 
so  denkwürdigen  Reichstage  zu  Augsburg5)  brachte  Ludwig  das  Er- 
wünschte zustande.  Der  König  beurkundet,  d.  h.  genehmigt  das  Bünd- 
nis des  Herzogs  mit  Salzburg  und  Österreich  gegen  Heinrich  am 
27.  Dezember  12826).  Von  Herzog  Heinrich  seinem  Bruder  spricht 
Ludwig  in  seinem  Briefe  mit  keinem  Worte;  ein  sehr  beredtes 
Schweigen. 

Wer  diesen  Brief  in  den  Jänner  des  Jahres  1283  setzen  will,  der 
könnte  einen  Aufenthalt  Herzog  Ludwigs  in  Freising  zu  dieser  Zeit 
mit  der  Bischofswahl  in  Zusammenbang  bringen,  von  der  wir  bei  Er- 
örterung des  zweiten  Schreibens  mehr  hören  werden.  Lange  schwankte 
sie  zwischen  dem  endlich  erwählten  Emicho  von  Witteisbach  und  dem 
königlichen  Kanzler  Rudolf  von  Hoheneck,  späteren  Erzbischof  von 
Salzburg.  Doch  eben  darum  ist  weit  eher  anzunehmen,  dass  sich 
Ludwig  von  diesem  Handel  und  von  Freising  wird  fern  gehalten  haben, 
weil  hier  sein  Blutsverwandter,    dort   sein   königlicher  Schwiegervater 

')  »exhibitorem  preeentium«  genau  so,  wie  er  in  unserem  Brief  bezeichnet 
*ird,  a.  a.  0.  221  Nr.  218. 

*)  Böhmer-Redlich,  Reg.  Imp.  VI  1699  und  S.  276  1705  und  1707  ff.  Auf 
dem  Hoftage  zu  Boppard  war  Ludwig  gewiss.  Koch  und  Wille  1072,  1074—1078. 

8)  Koch  und  Wille  1081—1084. 

4)  Koch  und  Wille,  1079,  Riezler,  Gesch.  Bayerns  II,  155. 

6)  Redlich,  Rudolf  von  Habsburg,  380  f. 

•)  Koch  und  Wille  1094;  Böhmer-Redlich,  Reg.  Imp.  VI  1744  und  dessen 
Radolf  von  Habsburg  383. 


jon et'  Lampel. 

^5  aber  geradezu  gegen  1283  zu  sprechen  Behaut 
in  Frage  -^  ^9  LU(jwjg^  <ja  er  von  einer  bevorstehenden  aller- 
l8t  der  möglich  bezeichneten  Hofreise  spricht,  nicht  seiner  kün- 

vh  erfolgten  Heimkehr   vom   königlichen   Hoflager   gedenkt    Xock 
m  29.  Dezember  1282  hatte  er  sich  mit  König  Sudolf  zu  Augsburg 
behufs  Aufrechterhaltung  des  Landfriedens  in  Bayern   und  Schwab« 
verbündet1).     Die   zwei  Tage  früher  erfolgte   königliche  Sanktion  des 
Bundes   gegen  Heinrich  an  Bayern  ist  aber  so  wichtig   für  den  En- 
bischof  wie  für  Herzog  Ludwig,  dass  man  sich  in  einem  nur  um  m- 
zehn  Tage  jüngeren   Schreiben    wohl   darauf   bezogen    haben  würde. 
Dass  aber,   falls   gemeinsame  Feindschaft  gegen  Heinrich  an  Bayern, 
gemeinsame  Bedrohung   durch   ihn  dem  verschollenen  Briefe  des  En- 
bischofes  und  dem  erhaltenen  Schreiben  Herzog  Ludwigs  zum  Anlaa 
dienten  —  dass  es,  sage  ich,  fast  ein  Jahr  gedauert  bat,  bis  die  dabei 
angeregten  Schritte   von   Erfolg   gekrönt   sind,    muss    durchaus  nicht 
befremden. 

Weit  weniger  Schwierigkeiten  bereitet  die  Zeitbestimmung,  des 
anderen  Briefes,  der  äusserlich  grosse  Ähnlichkeit  mit  dem  eben  be- 
sprochenen an  den  Tag  legt.  So  zum  Beispiele  war  er  ganz  in  der- 
selben Weise  geschlossen,  wie  jener.  Man  hatte  zuerst  das  obere 
Drittel  des  Pergamentes  und  dann  die  beiden  Seiten  eingebogen,  diese 
nahe  den  Rändern,  die  nun  eine  Mittellinie  bilden,  in  einander  ge- 
schoben, den  so  gefalteten  Brief  an  zwei  Stellen  in  jener  Mittellinie, 
oben  und  unten  mit  Querschnitten  versehen,  den  Pergamentstreifen 
durchgezogen  und  auf  der  Seite,  wo  die  Bänder  des  Pergaments  zn- 
sammenstossen,  das  in  beiden  Fällen  ziemlich  grosse,  den  grössten  Teil 
des  gefalteten  Schreibens  bedeckende  Siegel  aufgedrückt;  davon  and 
aber  hier  wie  dort  nur  die  Bandabdrücke  zu  sehen.  Auf  die  andere 
Seite  wurde  dann  die  Adresse  geschrieben.  Dies  vorausgeschickt  machen 
wir  uns  mit  dem  Texte  des  zweiten  Briefes  bekannt 

2.  Herzog  Heinrich  von  Niederbayern  an  Erzbischof  Friedrick 
(1283)  Jänner  25,  Landshut 

Reverendo  in  Christo  patri  ac  domino  suo  dilecto  F.  venerabili  archi- 
episcopo  Saltzburgensi  a(postelice)  s(edis)  legato,  H.  dei  gracia  palatinns 
comes  Reni,  dux  Bawarie  debitam  et  paratam  ad  beneplacita  voluntatem, 
Vestra  noverit  paternitas,  quod  post  reditum  ad  propria  karissimi  fratiis 
nostri  secum  non  placitavimus,  quamquam  eo  absente  ad  resarcionem 
dampnorum  illatorum  nostris  intendere  noluerimus  sue  absencie  deferentes. 
Et  etiam  homines  nostri  moverunt  hominibus  suis  aliquam  materiam 
questionis.    Unde  cum  pöne  semper  post  recessum  suum  a  domino  nostro 

')  Koch  und  Wille  1091 ;  Reg.  Imp.  VI  1748. 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahro  1282  und  1283.  427 

f&omanorum  rege  cum  uxore  sua  extiterit,  que  proxima  est  partui, 
ut  refertur,  pari  deliberatione  ambo  in  hoc  resedimus,  quod  circa  festum 
purificacionis  beate  virginis  debeamas  colloqaiam  observare,  quod  quando 
finem  sortiatur  scire  vel  advertere  non  valemus.  Sed  hoc  faciemus  omni 
impedimento  cessante  et  relegatis  aliis  occupationibus,  quod  nos  in  dudum 
transfixo  nobis  die,  scilicet  in  crasüna  Mathie  apostoli,  inter  Maldorf  et 
Oting  vestre  presentie  offeremus  in  bono  conscientie  facturi  omnia,  que 
ad  concordiam  et  pacem  esse  poterunt  et  vobis  et  vestris  videri  possunt 
rationabilia  et  discreta.  Putamu9  etiam,  quod  predictu9  ter minus  vestris 
negociis  sedeat  propter  eipeditionem  legati,  collectoris  decimaruni  infesti 
utique1),  ut  audivimus,  et  confirmationes  episcoporum,  qui  medio  tempore 
creabuntur,  Electus  est  siquidem  concorditer  dilectus  consanguineus  noster 
comes  Emicho  in  crastina  Vinceniii  in  episcopum  Frinsingensem.  Electio 
Patatiensis  suspensa  est  usque  in  octavam  purificationis,  qui(a)2)  canonici 
vota  sua  in  plures  personas,  ut  dicitur,  diviserunt.  Dominus  eciam  noster 
ßatisponensis  episcopus  in  tempore  dicte  electionis  üna  cum  preposito 
Frisingensi  et  purgravio  de  Nurnberch  debet  Patavie  comparere,  oblaturus 
pro  magistro  Gotfrido  imperialis  aule  prothonotario  preces  et  instancias 
regie  maiestatis.  De  securitate  vestre  comitive  facienda  dominacionem 
vestram  hesitare  non  oportet,  quia  quando  convenire  debemus  longe  nos 
offendi  vellemus  in  nostris  quam  in  vestris  offensa  levi  vel  gravi;  unde 
nullum  omnino  ex  vestris  oportebit  periculum  formidare.  Datum  Lantshut, 
in   conversione  Pauli. 

In  dorso:  Reverendo  in  Christo  patri  ac  domino  suo  dilecto  F.  vene- 
rabili  archiepiscopo  Salzburgensi,  a.  8.  1. 

Die  Angaben  über  die  Bischofs  wählen  zu  Freising  und  Passau 
verweisen  den  Brief  zum  26.  Jänner  1283,  und  es  wäre  nur  auf- 
merksam zu  machen,  dass  der  Herzog  entgegen  den  bisher  bekannten 
Quellen  den  23.  statt  des  24.  Jänner  als  Wahltag  Emichos  namhaft 
macht,  während  die  Wahl  des  königlichen  Protonotars  Gotfried  zum 
Bischof  von  Passau  auch  nach  anderen  Nachrichten  am  10.  Februar 
erfolgte.  Die  Anspielung  auf  die  letzte  HoflFahrt  Herzog  Ludwigs  kann 
nur  der  Reise  zum  Augsburger  Reichstage  gelten,  der  auch  bei  Er- 
örterung des  ersten  Schreibens  zur  Sprache  gekommen  ist.  Seit  seiner 
Rückkehr  am  Hof  —  sie  dürfte  Mitte  Jänner  fallen,  da  Ludwig  noch 
am  10.  d.  M.  in  Ingolstadt  mit  dem  Landgrafen  von  Leuchtenberg  dingt8) 
—  seit  seiner  Rückkehr  nach  Freising  habe  er  noch  keine  Begegnung 
mit  seinem  Bruder  gehabt,  so  meldet  Heinrich  in  fast  vorwurfsvollem 
Tone.  Aber  mit  dem  allen  erschöpft  sich  der  Wert  dieses  herzog- 
lichen Schreibens  nicht.    Hatten  wir  beim  Briefe  Ludwigs  grosse  Mühe 

*)  Aliron,  Domherr  von  Venedig;  über  ihn  und  die  Eintreibung  des  be- 
sonders in  Salzburg  perhorreszirten  Lyoner  Zehnten  siehe  Steinherz  in  Mitt.  d» 
Instituts  XIV,  10  ff.  und  Redlich,  Rudolf  von  Habsburg,  700. 

*)  Das  a  ist  dem  Schreiber  in  der  Feder  geblieben. 

s)  Koch  und  Wüle  1092. 


428  Josef  Lampe  1. 

-das  Jahr  annähernd  zu  bestimmen  und  ein  geringeres  Ergebnis,  mehr 
von  Andeutungen  als  von  Nachrichten,  so  findet  diesmal  das  Gegen- 
teil statt,  und  man  könnte  sagen,  dass  Arbeit  und  Lohn  jetzt  in  um- 
gekehrtem Verhältnisse  stehen. 

Vor  allem  fallt  uns  der  Nachdruck  auf,  den  der  König  entfaltet 
um  wenigstens  auf  den  für  das  Herzogtum  seiner  Söhne  wichtigsten 
Bischofssitz  einen  ergebenen  Anhänger  zu  bringen1),  wenn  schon  der 
von  Freising,  das  so  reich  an  Besitzungen  in  Österreich  war,  Tor- 
läufig  als  verloren  bezeichnet  werden  musste.  Die  Niederlage  die  der 
Beichsbaupt  und  die  österreichische  Partei  in  Freising  erleiden,  ist 
schuld  an  der  Vertagung  der  Passauer  Wahl.  Wenn  aber  Herzog 
Heinrich  sich  so  sehr  beeilt,  dem  Salzburger  Metropolitan  die  ein- 
stimmige Wahl  seines  lieben  Gefreundten  schon  zwei  Tage  später  und 
nicht  ohne  Genugtuung  zu  melden,  so  drängt  sich  uns  die  Vermutung 
auf,  als  habe  er  die  Hand  mit  im  Spiele  gehabt.  Galt  es  ja  doch 
den  oberösterreichischen  Pfandbesitz  dadurch  zu  sichern  und  wenn 
möglich  dauernd  zu  machen,  dass  man  auch  die  angrenzenden  Bezirke 
des  Markherzogtums,  d.  h.  die  Gegend  um  Waidhofen,  Göstling,  Höllen- 
stein in  die  Gewalt  eines  verlässlichen  Verwandten  brachte.  Eben 
diese  Gebiete  waren  ja  Eigen  der  Freisinger  Kirche.  Die  Politik 
Bayerns  war  auch  damals  unzweifelhaft  auf  Wiedergewinnung  der  1156 
entfremdeten  Ostlande  gerichtet2). 

Mehr  noch  als  dies  muss  uns  jedoch  die  vertrauliche  Mitteilung 
beschäftigen,  die  Herzog  Heinrich  dem  Erzbischofe  über  die  Gründe 
von  Ludwigs  Fernbleiben  von  den  Geschäften  gibt:  weil  er  sich  eben 
fortwährend  bei  seiner  Gemahlin  aufhalte,  die  ihier  Entbindung  ent- 
gegensieht Das  war  also  Ende  Jänner  1283  und  etwa  zu  Anfang 
oder  in  der  ersten  Hälfte  Februar  mag  das  Erwartete  eingetreten  sein. 
sonst  hätte  nicht  wohl  schon  Maria  Reinigung  für  die  Zusammenkunft 
-der  bayerischen  Brüder  bestimmt  und  doch  wieder  als  unsicherer  Termin 
bezeichnet  werden  können. 

Zunächst  scheint  sich  freilich  aus  dieser  Kunde  nichts  Besondere 
zu  ergeben.  Das  Kind,  das  damals  dem  Herzoge  Ludwig  geboren 
wurde,  könnte  eines  von  denen  gewesen  sein,  die  nach  den  Note 
Fürstenfeldenses8)  schon  „in  puerili  . .  .  aetate*  gestorben  sind.  Abs 
doch  erlangt  unsere  Nachricht  einige  Bedeutung,  wenn  wir  uns  erin- 
nern, dass,  nach  dem  sogenannten  Heinrich  von  Rebdorf,  Ludwig  «r 


*)  Über  Gottfried  Tgl.  Kaltenbrunner,  Aktenstücke,  Mitt.  a.  d.  Tat  Archiv  l 
156,  Nr.  140  und  Wiener  Briefaammlung  (dieselben  II)  Einl.  XXII. 

»)  VgL  Jahrb.  d.  Ver.  f.  Landeskunde  von  Niederösterreich  1905/6  S.4Öö£ 
*)  MG.  SS.  XXIV  75. 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  und  1283.  429» 

Bayer  zur  Zeit  seiner  Königswahl  (1314  Oktober  20)  »aetatis  triginta 
annorum  Tel  circa*  gewesen  sei1).  Freilich  ist  nach  Aloys  Schulte 
der  erste  bis  1343  reichende  Teil  jener  Chronik  erst  knapp  nach  dem 
Tode  Ludwigs  des  Bayern  niedergeschrieben  worden2),  darum  kann 
aber  diese  Nachricht  doch  glaubwürdig  sein.  Nehmen  wir  nun  ant 
das  Kind,  das  Mathilde  von  Habsburg  im  Februar  1283  geboren  hatr 
sei  jener  Ludwig  der  Bayer  gewesen,  so  war  er  als  er  zum  deutschen 
Konige  gewählt  wurde  31  Jahre  und  etwa  neun  Monate  alt.  Schon 
Martin  Mayr  hat  in  seiner  Abhandlung  „Zur  Kritik  der  älteren  Fürsten- 
felder Geschichtsquellen11 5)  für  die  Angabe  Heinrichs  von  Bebdorf  den 
Spielraum  von  28  bis  32  Jahren  angenommen,  sich  diese  Erwägung 
aber  mehr  zugunsten  der  jüngeren  Jahre,  streng  genommen  nur  des 
28.  Lebensjahres  beziehungsweise  der  Fürstenfelder  Nachricht  zunutze 
gemacht,  woraus  sich  1286  als  Geburtsjahr  des  nachmaligen  deutschen 
Königs  ergeben  soll. 

Allein  warum  ist  Mayr  und  warum  siud  vor  ihm  die  Mannert*)r 
Zirngibl6),  Böhmer6),  Häutle7)  nicht  knapp  bei  der  Nachricht  der  Notae 
Fürstenfeldenses  geblieben,  wonach  also  Ludwig  der  Bayer  beim  Tode 
seines  Vaters  (Februar  1294)  —  welchen  freilich  die  Notae  in  das 
Jahr  1293  setzen  —  „tantum  septennis*  gewesen  sei?  Er  wäre  dann, 
bei  seiner  Königswahl  27  Jahre  alt  gewesen  und  1287  geboren.  Die 
Fürstenfelder  Nachricht  ist  im  Grunde  die  einzige,  die  uns  zu  geböte 
steht,  abgesehen  von  der  in  der  Chronik  von  Kebdorf.  Dann  waa 
Aventin  an  verschiedenen  Stellen8)  bringt,  ist  nur  mehr  minder  ver- 
deckte Wiederholung  der  Kunde  aus  Fürstenfeld.  Die  einzige  Mög- 
lichkeit, dieselbe  zugunsten  meiner  Vermutung  zu  verwerten,  würde 
über  die  Annahme  einer  Verwechslung  führen.  Die  ofterwähnte  Nach- 
richt der  Notae  Fürstenfeldenses  über  das  Alter  Ludwigs  des  Bayern 
beim  Tode  seines  Vaters  steht  nämlich  gar  nicht  bei  der  Nachricht 
über  diesen  Todesfall,   sondern  ganz  ausser  Zusammenhang  nach  dem. 


»)  Böhmer,  Fontes  IV,  513. 

*)  Die  sog.  Chronik  des  Heinrich  von  Rebdorf,  ein  Beitrag  zur  Quellen- 
kunde des  14.  Jahrhunderts  S. 

«)  Oberbayrisches  Archiv  XXXVI,  S.  108. 

4)  König  Ludwig  IV.  oder  der  Bayer,  Landshut  1812. 

*)  Ludwigs  des  Bayers  Lebensgeschichte,  in  Hist.  Abhandlungen  der  kgl. 
bayer.  Akademie  1814,  S.  3. 

«)  Witteisbacher  Regesten  S.  69. 

7)  Genealogie  des  erlauchten  Stammhauses  Witteisbach  (1870)   S.  7   Nr.  8. 

8)  Mayr,  a.  a.  0.  108;  Koch  und  Wille,  RegeBten  der  Pfalzgr.  am  Rhein 
109,  1806. 


430  Josef  Lampe  1. 

Bericht  über  die  Eamilienverhältdisse  Herzogs  Rudolf1).  Durfte  man 
nun  Verwechslung  mit  dem  älteren  Sohne  Ludwigs  des  Strengen  an- 
nehmen,  der  auch  Ludwig  hiess,  so  liesse  sich,  wie  gesagt,  ein  Ein- 
klang finden.  Bei  dem  Tode  dieses  Ludwig  (1290)  wäre  sein  Bruder, 
der  nachmalige  Kaiser,  wenn  1283  geboren,  tatsächlich  sieben  Jahre 
alt  gewesen.  Es  sollte  mithin  in  diesem  Falle  heissen:  qui  in  fratriä 
(nicht  patris)  obitu  tantum  septennis  erat.  An  einen  Lesefehler  denke 
ich  hiebei  nicht,  sondern  nur  an  Vertauschung  des  Vaters  Ludwig 
(t  1294)  mit  desseu  älterem  oder  ältestem  Sohne  Ludwig  (f  1290: 
Die  häufige  Wiederkehr  des  Namens  in  der  Familie  konnte  selbst 
einen  Schreiber  irre  geführt  haben,  der  noch  nicht  soweit  hinter  den 
Ereignissen  stand.  Immerhin  aber  muss  jene  Fürsteilfelder  Notiz 
mindestens  ein  Vierteljahrhundert  nach  1314,  vielleicht  sogar  ziem- 
lich lange  nachher  geschrieben  sein,  auch  ist  die  Fürstenfelder  Quelle 
nicht  frei  von  Fehlern*).  Und  noch  manch  anderer  Umstand  könnte 
in  Berücksichtigung  kommen.  So  stand  der  ältere,  oder  wenn  wir 
Eiezlern  folgen8),  der  älteste  von  Ludwig  II.  gleichnamigen  Söhnen 
bei  seinem  Tode  im  vierundzwanzigsten  Lebensjahre,  konnte  mitunter 
Vaterstelle  bei  seinem  gleichnamigen  Bruder  vertreten  und  war  seit 
dem  7.  Jänner  1288  mit  der  bei  ihrer  Verwitwung  jedenfalls  zwanzig- 
jährigen Elisabeth  von  Lothringen  vermählt4).  So  könnte  selbst  ein 
■dabeistehender  Mönch  von  Fürstenfeld  den  der  Beerdigung  seines 
Bruders  (1290)  anwohnenden  jungen  oder  jüngsten  Ludwig  vielmehr 
für  einen  Sohn  des  eben  verstorbenen  Ludwig  gehalten  haben,  als 
für  einen  solchen  Ludwigs  des  Strengen,  der  beider  Vater  war  und 
erst  vier  Jahre  später  das  Zeitliche  segnete.  Dieser  war  im  Jahre 
1283  vierundfünfzig  Jahre  alt,  beim  Begräbnisse  seines  älteren  Sohnes 
Ludwig  stand  er  im  einundsechzigsten  Lebensjahre,  könnt  sonach  ganz 
gut  für  den  Grossvater  des  jungen  Ludwig  gelten.  Selbst  seine  Gattin 
Mechtild,  die  älteste  Tochter  König  Rudolfs,  muss  damals  den  Vierzig 
ziemlich  nahe  gestanden  sein;  im  Jahre  1283  ist  sie  ungefähr  dreissig 
Jahre  alt  gewesen5).  Die  anderen  plures  liberos,  die  Ludwig  II.  ausser 
den  bekannten  Söhnen  und  Töchtern  hatte,  und  die  früh  gestorben 
sind,  müssen  auch  nach  den  Notae  nicht  alle  der  Mechtild  zuge- 
schrieben sein,  wie  allerdings  Rudolf  und  Ludwig  der  Bayer.  Denn 
„genuit"  muss  im  ersten  wie  im  zweiten  Falle  auf  den  Vater  bezogen 


i)  MG.  SS.  a.  a.  0.  75,  Z.  36  ff.  bes.  43. 

*)  A.  a.  0.  S.  74. 

»)  Gesch.  Bayerns  II,  278,  Anra.  1.    Vgl.  unten  S.  433. 

*)  Hantle,  a.  a.  0.  S.  6,  Nr.  3. 

6)  Redlich,  Rudolf  von  Habsburg  87  und  747  f. 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  und  1283.  431 

-werden1).  Ganz  sicher  hatte  Ludwig  IL  auch  von  seiner  zweiten 
<3attin,  Anna  von  Glogau,  der  Vorgängerin  Mechtilds,  Kinder,  von 
•denen  aber  mindestens  zwei,  nämlich  Agnes  und  der  ältere  Ludwig, 
ganz  sicher  nicht  die  Aufschreibung  der  jetzt  vorliegenden  Notae 
Fürstenfeldenses  erlebt  haben. 

Doch,  das  sind  Einwände,  die  man,  bevor  nicht  greifbare  Argu- 
mente gegen  die  Fürstenfelder  Auskunft  geltend  gemacht  werden 
können,  nicht  annehmen  muss.  Was  aber  bestimmt  dann  die  älteren 
Forscher  bis  herauf  zu  Böhmer  die  Fürstenfelder  Angaben  zu  ver- 
werfen und  auf  das  Jahr  1282  zurückzugreifen,  wodurch  Ludwig  der 
Bayer  um  vier  bis  fünf  Jahre  älter  wird?  Schien  er  ihnen  bei  seiner 
Königswahl  zu  jung?  Oder  gab  es  sonst  Welche  Nachrichten,  die 
glaublicher  erscheinen  als  die  aus  Fürstenfeld  stammenden? 

Ein  genaueres  Augenmerk  als  bisher  geschehen,  wird  eine  neuer- 
liche Untersuchung  dieses  Gegenstandes  den  beiden  Schönauer  Ur- 
kunden zuzuwenden  haben,  auf  welche  Mannert  und  seine  Nachfolger2) 
ihre  Behauptung  stützen,  dass  Ludwig  der  Bayer  1282  geboren  sei. 
-Gegen  den  1.  April  dieses  Jahres,  den  Böhmer  in  den  Witteisbacher 
Begesten3)  als  beiläufigen  Geburtstag  ansetzt,  scheint  der  Brief  Herzog 
Heinrichs  noch  ganz  besonders  zu  sprechen.  Denn  von  diesem  Tage 
an  bis  zur  Zeit,  da  Mechtild  schon  wieder  proxima  .  .  partui  war,  also 
etwa  bis  zum  1.  Februar  1283,  wären  im  ganzen  nur  zehn  Monate 
verstrichen.  Das  ist  nicht  sehr  wahrscheinlich;  aber  man  könnte 
doch  geltend  machen,  dass  ja  der  Tag  der  Erwartung  nur  beiläufig 
angegeben  war,  auch  nur  annähernd  angegeben  werden  konnte  und 
dass  Ludwig  vielleicht  aus  Abneigung  gegen  seinen  Bruder  Heinrich 
die  so  nahe  bevorstehende  Entbindung  nur  vorschützte,  um  einen 
Vorwand  zu  haben,  mit  Heinrich  jetzt  nicht  zusammenzukommen. 
Allein  auch  die  beiden  von  Gudenus4)  veröffentlichten  Schönauer  Ur- 
kunden, auf  die  man  das  Jahr  1282  stützt,  erregen  Bedenken.  Es 
fallt  auf,  dass  gerade  nur  diese  beiden  zu  den  Jahren  1282  und  1286 
die  Herzogin  Mechtild  und  die  Brüder  Ludwig,  Kudolf  und  Ludwig 
als  Fürsprecher  anführen,  was  sonst  in  keiner  der  veröffentlichten  Ur- 

')  A.  a.  0.  75,  Z.  22  ff.  ...  Mechtildim  .  .  .  uxorem;  ex  qua  genuit 
Rudolfuro,  qui  fuit  primogenitus  eius  et  Ludovicum  ducem  iuniorem,  qui  postea 
in  regem  Romanomra  est  electus.  Alios  autem  plures  liberos  genuit,  qui  omnes 
in  puerili  mortui  sunt  etate  .  .  . 

*)  Siehe  oben  S.  428  Anm.  4. 

»)  8.  69. 

*)  Sylloge  S.  275  f.  und  283  f.  Nach  den  Regesten  bei  Koch  und  Wille 
acheinen  die  beiden  Stücke  im  Karlsruher  Kopialbuche  nahe  beieinander,  wo 
nicht  unmittelbar  hintereinander  zu  stehen. 


432  Josef  Lampel. 

künden  der  Fall  ist.  Genauer  zugesehen,  merkt  man,  dass  die  Über- 
einstimmung nicht  auf  Nennung  derselben  Interrenienten  beschränkt 
ist,  sondern  sich  auf  grosse  Teile  des  Textes  erstreckt;  man  wäre  ge- 
neigt, die  eine  Urkunde  als  Nachbildung  der  anderen  zu  erklären. 
Diese  Entdeckung  wird  vor  allem  der  Urkunde  von  1282  gefährlich, 
da  bei  ihr  auch  das  Datum  den  Verhältnissen  nicht  entspricht.  Her- 
zogin Mechtild,  die  hier  sogar  als  Mitbesieglerin  nicht  nur  als  Für- 
sprecherin erscheint,  kann  sich  am  7.  Dezember  nicht  wohl  zu  Heidel- 
berg aufgehalten  haben,  weil  ihre  Entbindung  Ende  Jänner,  Anfangs 
Februar  offenbar  zu  München  erfolgt  ist,  wo  Herzog  Ludwig,  der  nach 
seines  Bruders  Zeugnis  nicht  von  ihr  wich,  noch  am  10.  März  zwei 
Töchter  des  Siboto  von  Ebs  dem  Erzbischofe  von  Salzburg  schenkt1), 
wohl  in  Ausführung  des  Grünthaler  Vertrags,  der  wie  schon  oben  be- 
merkt durch  Schiedspruch  des  Bischofs  von  ßegensburg  Frieden  in 
der  Zillerthaler  Angelegenheit  gebracht  hatte. 

Auch  die  Datirung  der  Urkunde  von  1286  scheint  bedenklich. 
Es  muss  auffallen,  dass  nach  den  Witteisbacher  wie  nach  den  ßheüi- 
pfalzischen  Begesten  Ludwig  II.  in  drei  unmittelbar  aufeinander  fol- 
genden Jahren  12852),  1286s)  und  1287*)  gerade  immer  um  den 
19.  April  herum  in  Burglengenfeld  bei  ßegensburg  sich  aufgehalten 
haben  soll.  Während  aber  solch  ein  Aufenthalt  für  das  letztgenannte 
Jahr  ausgiebig,  nicht  nur  für  April  sondern  auch  für  Mai  belegt  ist» 
werden  die  Jahre  1285  uud  1286  nur  durch  je  eine  Urkunde  gehalten, 
und  zwar  1286  durch  die  für  Kloster  Schönau.  Nun  scheint  mir  aber 
gerade  die  Intervention  durch  die  Herzogin  und  die  drei  Söhne  des 
Herzogs  mehr  auf  1287  zu  weisen,  in  welchem  Jahre  am  19.  Aprü 
die  (erste?)  Verlobung  der  ältesten  Tochter  Ludwigs,  der  Mechtild  mit 
Otto  von  Braunschweig  zu  Lengenfeld  stattfand5).  Das  war  eine  Ge- 
legenheit, die  ganze  herzogliche  Familie  zu  versammeln,  und  damals 
mochte  denn  auch  der  junge  Ludwig  mit  genommen  worden  sein.  Ein 
ganz  ähnlicher  Grund  könnte  dann  aber  das  Haus  Ludwigs  noch  im 
Dezember  desselben  Jahres  in  Heidelberg  vereinigt  haben,  nämlich  die 
Verbindung  des  erstgebornen,  also  des  älteren  Ludwig  mit  der  Tochter 
des  Herzogs  Friedrich  III.  von  Lothringen,  Elisabeth.  Die  Eheberedung 
fand  zu  ,Lutreek  d.  i.  Kaiserslautern  statt«).    Diese  Gelegenheit  mochten 

lüg,  im  Wiener  Staatsarchive,  fehlt  bei  Koch  und  Wille. 
}  Ktwh  üd4  WiHe  1123,  Wit  Reg.  S.  41. 
*)  Ebenda  U42,  beziehungsweise  S.  43. 
Ebe&tk  Uffi},  beziehungsweise  S.  131. 
Hiatto,  a.  a,  U,  S.  6  Nr.  5. 
)  Ko«h  Qtnl  Wille,  1175;  Hantle,  6,  Nr.  3. 


Zur  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  und  1283.  453 

die  ganz  nahe  gesessenen  Zisterzienser  von  Schönau  benutzt  haben, 
um  neuerdings  eine  Urkunde  zu  erlangen,  för  welche  wegen  der 
ähnlichen  Verhältnisse  die  vom  18.  April  zu  Lengenfeld  gegebene 
wahrscheinlich  zur  Vorlage  gewählt  worden  ist.  Was  dann  die  Bück- 
datirung  gleich  um  fünf  Jahre  betrifft,  ob  sie  ayf  Berechnung  oder 
nur  auf  leicht  erklärlichem  Irrtum  des  Abschreibers  beruht,  die  bei 
dem  anderen  Stücke  (1286  statt  1287)  sehr  nahe  liegt1),  muss  dahin 
gestellt  bleiben.  Man  könnte  ja  sogar  die  Echtheit  der  Urkunde  von 
1282  bezweifeln,  da  wenigstens  ein  Teil  dessen,  was  darin  als  neues 
Geschenk  erscheint,  schon  längst  Eigentum  des  Klosters  war.  Den 
Scharrhof  und  den  Zehnten  zu  Scharrau  besass  es  schon  1268,  das 
Fatronat  über  die  Kirche  aber  bereits  1252,  was  auch  durch  die  Bulle 
Alexanders  IV.  von  1255  12.  September  bestätigt  wird2). 

Die  Echtheit  dieser  Urkunde  und  die  Zugehörigkeit  beider  Stücke, 
in  denen  Herzogin  Mechtild  und  ihre  drei  Söhne  als  Fürsprecher  er- 
schienen, zum  Jahre  1287  angenommen,  Hesse  sich  leicht  der  Schluss 
ziehen,  Ludwig  der  Bayer,  der  im  April  zu  Burglängenfeld,  im  De- 
zember dagegen  zu  Heidelberg  erscheint,  sei  damals  kein  Säugling 
mehr  gewesen,  was  nach  der  neueren  Annahme  über  seine  Geburtszeit 
(Herbst  1286)  wenigstens  das  erstemal  der  Fall  gewesen  sein  müsste. 
Hält  man  vollends  an  der  Angabe  des  Chron.  Fürstenfeldense  fest, 
wonach  Ludwig  der  Bayer  am  1.  Februar  1294  im  siebenten,  folglich 
den  1.  Februar  1288  noch  im  ersten  Lebensjahre  gestanden,  so  müsse 
er  unbedingt  zwischen  dem  1.  Februar  und  19.  April  1287  geboren 
sein,  was  doch  die  Anwesenheit  seiner  Mutter  bei  der  Verlobung  ihrer 
ältesten  Tochter  Mechtild  mit  Otto  von  Braunschweig  geradezu  aus- 
schliessen  würde.  Gibt  man  aber  sowohl  1286  als  1287  preis,  so 
entfällt  überdies  die  von  Biezler8)  einbekannte  Notwendigkeit,  drei 
Söhne  Ludwigs  mit  gleichem  Namen  aufzustellen,  von  denen  doch  der 
angeblich  1286  verstorbene  bis  dahin  nicht  wohl  nachweisbar  ist. 

Gegen  diese  Annahme,  d.  h.  gegen  1286  und  1287  als  Geburts- 
jahr Ludwigs  des  Bayern  spricht  aber  noch  ein  anderes  Dokument, 
eine  weitere  Originalurkunde  des  Staatsarchivs  zu  Wien,  die  uns  den 
jungen  Herzog  schon  am  4.  Juli  1292  in  ein  verantwortliches  Ver- 
hältnis tretend  zeigt.  Durch  diese  Urkunde  bezeugt  Friedrich  von 
Velben,  dass  er  „dem  hohen  fursten  hern  Ludwigen  dem  phalzgraven 
von  Bein   und   herzogen   von  Baiern»    die   Burg   Sulzau   im   Pongau 


')  Koch  und  Wille  1142. 

s)  Potthast  16117.    Mone,   Zeitschr.   f.  Gesch.  d.  Oberrheins  XVIII,  410,  6. 

•)  Gesch.  Bayerns  II,  278,  Anm.  1. 

Mitteilungen  XXVII.  28 


434  JoaefLampeL 

überantwortet  habe.  Als  Handlungszeugen  erscheinen  „der  hohe  herr 
herzog  Ludweig  der  iunge,  der  (!)  Gebhart  von  Weilhaim1),  der  (!) 
Winhart  von  Rorbach8),  der  (!)  Otte  von  Payerbrunn3),  her  Chnnrat 
von  Frivntsperch4)  und  her  Gebhart  von  Tyerberch5)  und  der  vitztum 
und  ander  biderber  leut  genüch,  die  des  alle  wol  gesten  mugen  dem 
Gotshaus  von  Saltzburch,  dem  Friedrich  von  Velben,  di  soelben  purch 
nu  ledichlich  han  auf  gegeben,  ob  sin  dürft  wirt;  wand  mir  vor  (!) 
in   allen   auch  sunderlichen   wart   gelobt  von  dem  vor  genantem 

herren  herzog  Ludwigen und   wart   wir   auch   gelobt 

vor  in  allen*  dass  nämlich,  wenn  er  die  Huld  des  Erzbischofes 
Konrad  von  Salzburg  gewänne,  ihm  die  Burg  wieder  zugestellt  werden 
sollte*). 

Es  kann  als  ganz  sicher  gelten,  dass  der  an  der  Spitze  des  Zeugen- 
und  Bürgenkatalogs  begegnende  „hohe  her  herzog  Ludwig  der  junge" 
kein  anderer  sei  als  Ludwig  der  Bayer.  Denn  an  Luwigen  gab  es 
ausser  diesem  und  dem  anderen  in  der  Urkunde  genannten,  nämlich 
Herzog  Ludwig  IT.,  nur  noch  einen,  den  man  als  jungen  Herzog  von 
Bayern  hätte  bezeichnen  können,  das  war  Herzog  Ludwig  III.  von 
Niederbayern,  geboren  1269,  Oktober  9  mithin  damals  im  23.  Lebens- 
jahre stehend.  Aber  dieser  war  zu  Ludwig  dem  Strengen  ein  Neffe, 
ein  Verwandtschaftsverhältnis,  das  man  schwerlich  zu  bemerken  ver- 
säumt haben  würde.  Ferner  geht  schon  aus  den  Anmerkungen  hervor, 
dass  ausser  Ludwig  des  Jungen  nur  oberbayerische  Leute  als  Zeugen 
und  Bürgen  begegnen.  Endlich  war  ja  Ludwig  dem  Bayern  die  Nach- 
folge in  Oberbayern  zugedacht,  Budolf  dagegen  die  in  der  Pfalz. 


*)  Weil  heim  bei  Tittmonning,  Oberbayern. 

1 )  Castrum  Rorbach  findet  sich  unter  den  Besitzungen,  die  Herzog  Heinrich 
im  Jahre  1262  in  erster  Reihe  seinem  Bruder  zugestanden  hatte,  Quellen  und 
Erörterungen  V,  182.  Ebenda  wird  auch  unser  Weinhart  als  Schiedsricher,  den 
Ludwig  nominirt  hatte,  genannt. 

•)  Baierbrunn  bei  Wolfratshausen,  Oberbayern. 

4)  Die  Urkunde  teilt  ab :  Frivnt  =  sperch,  bekanntes  Schloss  bei  Schwaz 
in  Tirol.  Auch  die  Froundsberg  gehören  seit  der  zweiten  Teilung  zum  Anteil 
Ludwig  IL 

ö)  Tierberg  bei  Kuf stein,  Tirol. 

6)  Durch  Orig.. Urkunde  vom  gleichen  Tage,  ebenfalls  im  Statsarchiv  zu 
Wien,  wird  von  Friedrich  von  Velwen  bezeugt,  dass  zwischen  ihm  und  dem 
Erzbischof  hinfort  Frieden  sei,  dass  dieser  ihm  seinen  Anteil  an  Kaprun  zurück- 
gestellt, wogegen  Friedrich  dem  Metropoliten  »ledich  lazen  Sultzowe  dev  purch« 
u.  8.  w.  Dieses  Stück  war  mit  zehn  Siegeln  ausgestattet,  wovon  nur  mehr  acht 
grösstenteils  beschädigt  vorhanden  sind.  Die  andere  Urkunde,  deren  Zeugen 
obiger  Text  bringt,  trägt  nur  ein  beschädigtes  Siegel. 


Zar  bayerischen  Geschichte  der  Jahre  1282  und  1283.  435 

Wenn  nun  der  junge  Herr  von  Bayern  1286  im  Herbste  oder 
gar  1287  geboren  war,  sa  müsste  er  zur  Zeit  der  Sulzauer  Angelegen- 
heit und  ihrer  Schlichtung  im  sechsten  oder  gar  erst  im  fünften 
Lebensjahre  gestanden  sein,  kaum  ein  Alter  um  derartige  Verpflich- 
tungen zu  übernehmen,  wie  sie  in  der  oben  auszugsweise  mitgeteilten 
Urkunde  bekannt  gegeben  werden.  Freilich  haben  wir  vorhin  den 
erst  vierjährigen  Ludwig  als  Intervenienten  für  Kloster  Schönau  in 
der  Pfalz  gesehen;  aber  das  ist  denn  doch  ein  ganz  anderes,  wenn 
überhaupt  ein  juristisch  definirbares  Verhältnis.  Im  vorliegenden  Falle, 
wo  Ludwig  der  Bayer  als  Bürge  genannt  wird,  muss  man  wenigstens 
das  eine  annehmen,  dass  er  schon  dem  eigentlichen  Kindesalter  und 
der  Zeit  weiblicher  Obhut  entwachsen  war,  der  er  zu  Burglängenfeld 
und  Heidelberg  offenkundig  noch  untersteht  —  dass  für  ihn  schon 
die  Zeit  kriegerischer  Übungen  und  des  Verkehres  mit  Männern  und 
tüchtigen  Kampfgenossen  gekommen  war.  Nach  Böhmers  Annahme 
dürfte  er  jedoch  schon  im  elften,  nach  meiner  im  zehnten  Lebensjahre 
gestanden  sein  und  würde  daher  jenen  Anforderungen  bereits  ent- 
sprechen. Hatte  er  im  letztgenannten  Falle  auch  noch  nicht  den 
zehnten  Winter  hinter  sich,  so  mochte  der  damals  dreiundsechzig- 
jährige  Herzog  doch  gerne  den  jungen  Sohn  für  einen  möglichen  Fall 
herangezogen  sehen,  den  er  selbst  wohl  nicht  mehr  erleben  konnte, 
den  aber  vielleicht  der  Nachkomme  zu  schlichten  berufen  war. 

Es  genüge  jedoch  auf  zwei  wertvolle  Schreiben  und  auf  Mög- 
lichkeiten aufmerksam  gemacht  zu  haben,  die  entweder  durch  seit- 
her unbeachtet  gebliebene  oder  solche  Nachrichten,  die  noch  ihrer 
Bekanntgebung  harren,  zur  Wahrscheinlichkeit  erhoben  oder  auf  immer 
beseitigt  werden  sollen. 


28* 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe 
Karls  V.  in  den  Jahren  1523  bis  1525. 

Von 

Wilhelm  Bauer. 


Die  Regierung  Karls  V.  brachte  seinen  Landen  mancherlei  Neu« 
und  Überraschendes.  Schon  Maximilian  hatte  vieles  in  die  Wege  ge- 
leitet, doch  drangen  diese  Beformen  meist  erst  unter  seinen  Nach- 
folgern völlig  durch.  Die  Unbeständigkeit  seines  Geistes  hatte  den 
jungen  Keimen,  die  sich  auf  allen  Gebieten  des  öffentlichen  Lebens 
zeigten,  die  ihnen  so  nötige  Buhe  nicht  zu  geben  vermocht.  Zu  den 
treibenden  Ideen  einer  neuen  Zeit  kam  unter  Karl  noch  dazu,  das 
sich  die  realen  Grundlagen  seiner  Herrschaft  gegenüber  denen  seines 
Vorgängers  gründlich  umgestaltet  hatten.  War  es  bereits  Maximilian, 
der  die  Verbindung  mit  den  Niederlanden  angebahnt  hatte,  so  traten 
jetzt  auch  das  ferne  Spanien  und  grosse  Teile  Italiens  durch  die  Ge- 
meinsamkeit des  Herrschers  in  einen  engeren  Zusammenhang  mit- 
einander. Die  räumliche  Ausdehnung  dieses  Biesenreiches  eröffnete 
nun  seinen  Angehörigen  unerwartete  Perspektiven,  stellte  aber  gleich- 
zeitig den  Monarchen  vor  gänzlich  neue  Aufgaban,  galt  es  doch  einen 
Staat  zu  regieren,  der,  die  amerikanischen  Besitzungen  nicht  mitein- 
gerechnet, in  drei,  ja  vier  völlig  unverbundene  Teile  zerfiel.  Zwischen 
Spanien  und  die  Niederlande  drängte  sich  das  feindliche  Frankreich 
und  ganz  abgetrennt  von  den  übrigen  Gebieten  lag  unten  im  Süden 
das  Königreich  Neapel  Im  Osten  aber  breiteten  sich  die  österreichi- 
schen Erblande  aus ;  diese  selbst  kein  in  sich  abgeschlossener  Komplex. 
Und  zu  alldem  gesellte  sich  noch  der  Umstand,    dass   diese   einzelnen 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      437 

Staatswesen,  die  sich  jetzt  in  einer  Hand  vereinigt  sahen,  nur  wider- 
strebend dem  Zwange  der  Ereignisse  sich  fügten  und  ungern  ihr 
Sonderleben  aufgaben,  um  dem  jungen  Karl  Treue  zu  halten,  den  die 
Deutschen  für  einen  Spanier,  die  Spanier  für  einen  Flanderer  hielten. 
Da  war  es  denn  kein  blosser  Verwaltungsakt,  sondern  eine  Tat  hoch- 
politischer Natur,  als  man  sich  dazu  entschloss,  diese  kulturell  und 
geographisch  so  verschiedenen  Gebiete  durch  eine  einheitlich  organi- 
sirte  Verkehrsanlage  mit  einander  zu  verbinden.  Ein  glücklicher  Zufall 
wollte  es,  dass  sich  aus  dem  Geschlechte  der  Taxis1)  eine  Reihe 
geldkräftiger  und  wagemutiger  Männer  fand,  die  es  unternahmen, 
diesem  zur  Staatsnotwendigkeit  gewordenen  Bedürfnisse  entgegenzu- 
kommen und  kühn  genug  waren,  mitten  durch  Europa  eine  ununter- 
brochene Postlinie  zu  legen. 

Hüllt  sich  auch  noch  die  Urgeschichte8)  der  Taxis  in  ein  gewisses 
Dunkel,  so  steht  jedenfalls  fest,  dass  in  den  neunziger  Jahren  des 
15.  Jahrhunders  dieses  Geschlecht  bereits  im  Postbetriebe  tätig  war. 
Im  Jahre  1491  erscheint  der  aus  Cornello  bei  Bergamo  stammende 
v Johannes  Dax1  (Taxis)  als  „obrister  postmeister*  Maximilians  ur- 
kundlich erwähnt.  Da,  unter  dem  für  alle  Neuerungen  schnell  ent- 
flammten Herrscher,  mochten  die  Taxis  bald  Gelegenheit  gehabt  haben, 
die  Rentabilität  ihres  Unternehmens  zu  erkennen  und  den  Grund  für 
ihre  spätere  weitumfassende  organisatorische  Tätigkeit  zu  legen,  An- 
fangs war  ihre  Post  ebenso  wie  die  französische  bloss  für  die  Dienste 
des  Hofes  und  Staates  berechnet  und  es  wäre  erst  naher  zu  unter- 
suchen,   ob   nicht  die  von  Ludwig  XI.  1464  für  Frankreich   bestellte 

')  Über  die  Geschichte  der  Taxis  vgl.  besonders  J.  J.  Rübsam,  Johann 
Baptist  Taxis  (als  Anhang:  Aus  der  Urzeit  der  Taxis' sehen  Posten)  Freiburg  i.  ßr. 
1889,  ferner  die  betreffenden  Artikel  in  der  Allg.  Deutschen  Biogr.  37  vom  selben 
Verfasser.  Ich  bin  diesem  verdienstvollen  Forscher  auf  dem  Gebiete  der  Po6t- 
geschichte  noch  zu  ganz  besonderem  Danke  verpflichtet,  da  er  mir  durch  Zu- 
sendung einer  Reihe  von  Büchern  aus  der  fürstl.  Thurn-  und  Taxis'schen  Hof- 
bibliothek die  einschlägige  in  Wien  leider  nur  spärlich  vertretene  Fachliteratur 
zugänglich  machte. 

')  Vgl.  J.  J.  Rübsam,  Postgeschichtliches  aus  der  Zeit  Maximilians  I.  (Ar- 
chiv für  Post  und  Telegraphie  23,  46  ff.),  die  oben  erwähnte  Literatur,  jferner 
Osw.  Redlich,  Vier  Poststundenpässe  aus  den  Jahre  1496  bis  1500  (Mitt.  des 
Instit  12,  494  ff.)  und  AI.  Schulte,  Zu  dem  Poststundenpass  von  1500,  ebenda 
20,  284  ff.  Ausserdem  Schulte,  Gesch.  des  mittelalterlichen  Handels  und  Ver- 
kehrs zwischen  Westdeutschland  und  Italien  (Leipzig  1900)  Bd.  1,  503.  Schulte 
ist  hier  geneigt,  den  Angaben  einer  Memminger  Chronik  zu  folgen,  wonach  auf 
Veranlassung  Maximilians  bereits  1490  die  Post  in  die  Niederlande,  nach  Frank- 
reich und  Rom  zum  ersten  Mal  gelegt  worden  sei.  Ob  diese  ersten  Anfänge 
von  Bestand  waren  und  für  die  spätere  Entwicklung  Bedeutung  erlangten,  ist 
jedenfalls  eine  noch  ungelöste  Frage. 


438  Wilhelm  Bauer, 

Kuriereinrichtung  auch  Maximilian  zum  Vorbild  diente1).  Noch  hatte 
das  Taxis'sche  Institut  nur  einen  eng  begrenzten  Wirkungskreis.  Es 
trat  aber  aus  dem  Bahmen  einer  einfachen  österreichischen  Landespost 
in  dem  Augenblicke  heraus,  als  Philipp  der  Schöne,  in  den  Nieder- 
landen zur  Regierung  gekommen,  den  rührigen  und  tatkräftigen  Franz 
von  Taxis  zu  seinem  Postmeister  ernannte2).  Der  Bestallungsbrief 
rührt  aus  dem  Jahre  1500  her.  Es  ist  wohl  kein  Zufall,  wenn  es 
sich  auch  anderweits  nachweisen  lässt,  dass  bereits  in  eben  diesem 
Jahre  ein  regelmässiger  Postenzug  zwischen  Mecheln  und  Innsbruck 
bestand3). 

Als  nach  dem  Tode  Isabellas  Philipp  die  Herrschaft  in  Kastilien 
antrat,  gewann  natürlich  eine  regelmässige  Kurierverbindung  mit 
seinen  neuen  Königreichen  für  ihn  sehr  hohe  Bedeutung.  Diesem 
Umstände  verdankt  der  Vertrag  des  Königs  mit  seinem  Postmeister 
vom  18.  Jänner  1505  sein  Entstehen*).  Von  da  an  umspannte  das 
Taxis'sche  Postnetz  bereits  Spanien,  Frankreich,  die  Niederlande,  Gel- 
dern und  Deutschland.  Dieses  Netz  ist  nun  freilich  noch  recht  grob- 
maschig und  wir  ersehen  aus  verschiedenen  Mandaten  Maximilians, 
welche  Anstrengungen  es  diesem  kostete,  z.  B.  den  Verkehr  mit  den 
Niederlanden  zu  erhalten5).  Selbstverständlich  spielte  die  leidige  Geld- 
frage wie  bei  allen  Unternehmungen  des  Kaisers  auch  hier  eine  un- 
heilvolle Rolle   und   es  mussten  die  verschiedensten  Mittel   und  Wege 


*)  Da  mir  Belloc,  Les  Postes  Franpaises  nicht  zugänglich  war,  benutzte  ich 
J.  P.  Reis,  Hißtoire  des  Postes,  des  T616graphes  et  des  Telephones  (Statistique 
Historique  du  Grand  Duche*  de  Luxembourg)  Luxembourg  1897  S.  606  ff.,  wo 
sich  der  betreffende  Erlass  Ludwigs  XI.  von  1464  Juni  19  ebenfalls  gedruckt 
vorfindet. 

*)  Rübsam,  Joh.  Bapt.  Taxis,  188. 

8)  Schulte,  Mitt.  des  Instit.  20,  287.  Wenn  Schulte  daselbst  gegenüber 
Redlich  nachweist,  dass  die  Post  über  Rheinhausen  ging,  so  ist  zu  bemerken, 
dass  hiefür  bereits  Rübsam,  Zur  Gesch.  des  Verkehrs  im  Elsass  und  in  Lothrin- 
gen, Archiv  für  Post  und  Telegraphie  1893  Bd.  21,  539  den  Beweis  erbrachte. 

<)  Gedruckt  bei  Rübsam,  Joh.  Bapt.  Taxis,  188  ff. 

5)  Mandat  Maximilians  an  Veit  Hofer  1515  Februar  25,  Innsbruck.  Wien, 
H.-,H.-  u.  St.-Arch.  Reichsreg.  Bd.  Y.  Bl.  98' :  Wir  haben  verordent,  das  unser  post- 
maisters  Baptista  de  Tassis  verweser,  den  er  zu  Ynsprugg  zu  underhaltung 
unserer  possterei  daselbs  haben  wirt,  auf  die  posstereien  in  daz  Niderlant 
und  gen  Österreich  zwai  pherdt  halten  soll.  Darauf  haben  wir  ime  jeden  monat 
von  dem  gelt,  so  in  unserm  hofordinaris  statt  auf  unser  postereien  verordent  ist, 
sechzehen  gülden  reinisch  zu  geben  bestimpt  und  emphelhen  dir  demnach  ernst- 
lich, das  du  des  genanten  unsers  postmaisters  verweser  zu  Ynsprugg  hinfur  alle 
monat  auf  die  bestimbten  zwai  posstenpherd  von  dem  vorgedachten  ordinaris- 
gelt  XVI  gulten  raichest  und  gebest  und  damit  auf  den  ersten  tag  raarcy  nechst- 
kunftig  anfahest 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.       439 

versucht  werden,  um  für  diesen  wichtigen  Zweck  das  nötige  Geld  zu 
beschaffen1).  Anderseits  scheint  sich  auch  bereits  in  seinen  Anfangen 
das  Postunternehmen  für  die  Taxis  recht  erträgnisreich  gestaltet  zu 
haben,  denn  es  dauert  nicht  lange,  so  treffen  wir  sie  bereits  als  Geld- 
geber Maximilians2).  Doch  der  Kaiser  war  sich  der  Verdienste  seines 
getreuen  Baptista.  de  Taxis  wohl  bewusst  und  wir  entnehmen  einer 
Urkunde  von  1518  Jänner  9,  Wels,  dass  er  auch  in  die  persönlichen 
Verhältnisse  seines  Postmeisters  fördernd  eingriff,  indem  dort  von 
2000  fl.  die  Eede  ist,  die  Maximilian,  ihm  zur  „furdrung  seiner  heiratt* 
versprochen  habe.  Diese  Summe  sowie  die  910  fl.,  die  er  ihm  „von 
der  posterei  wegen1  schulde,  sollen  Baptista  aus  der  jährlichen  Pro- 
vision der  Niederlande  bezahlt  werden3). 

Das  Geheimnis  des  Erfolges  lag,  was  die  Taxis'schen  Posten  be- 
trifft, nicht  zuletzt  in  der  geschickten  Arbeitsteilung,  indem  man  zwar 
verschiedene  Postzentren  schuf,  schliesslich  aber  ein  einheitliches  Zu- 
sammenarbeiten herzustellen  verstand.  Dies  ermöglichte  denn  auch 
eine  beliebige  Erweiterung  des  Postbereiches.  Bald  sollte  eine  solche 
nötig  werden,  denn  als  1516  König  Ferdinand  von  Aragonien  starb, 
kam  nun  Karl  nicht  nur  in  den  Besitz  ganz  Spaniens,  sondern  auch 
Neapels  und  Siziliens.  Es  wurde  noch  im  selben  Jahre  zwischen  dem 
König  einerseits  und  Franz  und  Baptista  von  Taxis  anderseits  ein 
Vertrag4)  aufgerichtet,  der  den  bereits  bestehenden  internationalen 
Postbereich  noch  erweiterte,  den  Taxis  umfassende  Privilegien  zusprach, 
ihnen    aber   auch    höhere  Aufgaben    zuwies,   indem   nun    durch   ganz 


*)  So  findet  sich  in  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Arch.  Reichsreg.  Bd.  PP.  ß).  23' 
ein  Mandat  Maximilians  an  den  Bischof  von  Trient  als  Statthalter  Veronas  von 
1510  Juli  8.  Augsburg,  in  dem  es  heisst:  ,0b  diutuma  et  fidelia  serritia  fidelis 
nobis  dilecti  Baptiste  de  Tassis  magistri  postarnm  et  totius  familie  de 
Tassis  concessimus  aibi  loco  provisionis  usu  fractum  ad  beneplacitum  no- 
stram  et  possessionem  et  bonorum,  que  alias  fuerunt  heredum  Lauren tii  Capelli 
Veneti  in  Bonoleno  in  illo  territorio  nostro  Veronensi  .  .  .«  Ebenda  Reichsreg. 
Bd.  Y.  Bl.  103  und  nochmals  Bl.  285  ein  Schuldbrief  Maximilians  von  1515 
Februar  9  Innsbruck  (auf  Bl.  103  wohl  irrtümlich  mit  Februar  11  datirt),  über 
2910  Gulden  22  Kreuzer.  Der  Kaiser  verspricht  darin,  die  genannte  Summe 
ans  dem  Erträgnisse  der  Steuer,  die  ihm  die  Reichsstände  auf  dem  künftigen 
Reichstage  zu  Freiburg  bewilligen  werden,  oder  wenn  diese  nicht  zustande  käme, 
innerhalb  des  künftigen  Halbjahres  >in  annder  wege«  bezahlen  zu  wollen. 

*)  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Arch.  Reichsreg.  Bd.  QQ.  Bl.  230^  1514  Mai  22 
Graz.  Maximilian  bittet  Baptista  de  Taxis,  er  Bolle  ihm  100  fl.  leihen  für  seinen 
Sekretär  Hans  Acker. 

»)  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Arch.  Reichsreg.  Bd.  BB.  Bl.  22'. 

4)  Rübsam,  Joh.  Bapt.  Taxis  215  ff.  vgl.  auch  Collection  des  Inventaires 
aommaires  des  Archives  däpartementales :  Nord.  Tome  7,  373. 


440  Wilhelm  Bauer. 

Italien  ihre  Postlinie  laufen  und  der  Verkehr  bedeutend  beschleunigt 
werden  sollte.  Von  nicht  geringer  Bedeutung  war  es,  dass  Karl  ver- 
sprach, für  seine  Postmeister  vom  Papste,  dem  König  Ton  Frank- 
reich und,  wenn  es  not  sein  sollte,  auch  von  anderen  Forsten  and 
Herren,  deren  Gebiet  von  ihrer  Post  berührt  würde,  Patente  zu  ver- 
schaffen, damit  sie  ungehindert  geschlossene  Städte,  Flussübergänge 
etc.  passiren  konnten1).  Damit  wurde  zum  ersten  Male  dem  inter- 
nationalen Charakter  des  Taxis'schen  Postverkehrs  eine  breitere  Grund- 
lage gegeben.  Zwar  war  z.  B.  die  Errichtung  flandrischer  Posten  io 
Frankreich  schon  kurz  nach  Abschluss  der  Liga  von  Cambray  Gegen- 
stand diplomatischer  Verhandlungen  und  scheint  bereits  zu  Anfang 
Dezembers  1509  in  günstigem  Sinne  erledigt  worden  zu  sein1),  aber 
gerade  dieser  Postlinie  standen  vielerlei  Schwierigkeiten  gegenüber,  von 
denen  nicht  die  geringsten  die  finanziellen  waren8).  Der  Verkehr  der 
niederländischen  Post  durch  Frankreich  war  eben  damals  noch  nicht 
zu  jener  Naturnotwendigkeit  gediehen,  wie  später  unter  Karl  V.,  der 
ja  auch  die  Krone  Spaniens  inne  hatte. 

Mit  staunenswerter  Geschmeidigkeit  fanden  sich  die  Taxis  in  die 
neuen  Verhältnisse  unter  dem  neuen  Herrscher.  Wie  früher  teilten 
sich  auch  jetzt  die  Glieder  des  Hauses  Taxis  in  die  Aufgaben,  die  sie 
nun  zu  lösen  hatten,.  So  leitete  in  Abwesenheit  Baptistas  Maffeo  fon 
Taxis  als  Correo  mayor  die  Post  in  Spanien4),  ein  Gabriel  von  Taxis 
verwaltete  das  Innsbracker  Amt,  Anton  war  um  jene  Zeit  Postmeister 
in  Augsburg6),  David  treffen  wir  in  Italien  tätig6).  Und  so  liessen 
sich  in  ähnlicher  Weise  an   den   verschiedenen  Hauptpostorten  Ange- 


>)  Rübsam,  a.  a.  0.  219.  Eine  ähnliche  Bestimmung  findet  sich  in  dem 
übrigens  fast  gleichlautenden  Vertrage  Karls  mit  Baptista  und  Maffeo  von  Taxis 
von  1517  Dezember  20  Valladolid.  Gedruckt  in  den  Anales  de  las  Ordonenzsa 
de  Correos  de  Espafia.     Madrid  1870.    S.  1  ff. 

*)  E.  Münch,  Margarethe  von  Österreich,  Leipzig  und  Stuttgart  1833.  S.3U 
Vgl.  Le  Glay,  Correspondance  de  V  empereur  Maximilien  I<*r  et  de  Margnerite 
d'Autriche  Paris  1839  1,  312,  381  und  471  f. 

»)  Rübsam,  Arch.  f.  Post  und  Telegr.  23,  49. 

4)  Anales,  4. 

•)  A.  D.  B.  37,  482.  Vgl.  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Arch.  Reichsreg.  Bd.  BB- 
Bl.  290'.  1518  Janner  27,  Augsburg.  Als  zeither  auf  unnsern  bevelh  zwifchen 
Margkhdorff  und  Augsburg  etlich  seitenposten  bis  auf  die  Niderlenndisch  post 
gelegt  und  gehalten  sein,  darauff  bisher  geloffen  ist  11c  gülden  reiniscb,  empfelben 
wir  dir  ...  .  das  du  Anthonien  von  Tassis,  Verwalter  der  postzo 
Augsburg  und  Margkdorff,  solch  zwaihundert  gülden  reiniscb,  die  er 
verlegt  hat,  von  unnsern  wegen  widerumben  aufrichtest  und  betzalest,  damit  die 
post  furter,  so  es  not  sein,  gehalten  werde  .  .  . 

«)  A.  D.  B.  37.  484. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  dar  Briefe  Karls  V.  etc.      441 

hörige  dieser  Familie  nachweisen,  die  dort  den  Verkehr  leiteten.  Aber 
sie  alle  standen  unter  dem  beherrschenden  Einflüsse  des  energischen 
Baptista,  der  mit  seltener  Tatkraft  und  grossem  Verständnisse  das  Werk 
seines  Oheims  Franz  erweiterte  und  den  neuen  Anforderungen  gemäss 
ausbildete.  Diesen  beiden  Männern  ist  es  zu  verdanken,  dass  das  aus 
kleinen  Anfangen  emporgekommene  Unternehmen  gleichen  Schritt 
halten  konnte  mit  dem  Ausbau  des  spanisch-österreichischen  Welt- 
reiches. Die  Marksteine  in  der  Geschichte  der  Taxis'schen  Post,  die 
Jahre  1500,  1505,  1516,  bezeichnen  ja  auch  den  Weg,  den  die  habs- 
burgische  Grossmachtspolitik  in  einer  so  kurzen  Spanne  Zeit  zurück- 
gelegt hat. 

Aber  wie  sehr  auch  die  Taxis'schen  Riesenorganisationen  bereits 
damals  die  verschiedenen  kleineren  Postunternehmungen  absorbirten,  die 
mit  der  reichen  Kapitalsanlage  und  ihren  umfassenden  Privilegien  zu 
konkurriren  nicht  imstande  waren,  so  bestanden  trotzdem  noch  ver- 
schiedene Privatposten.  Ganz  besonders  scheinen  die  Kaufleute  an 
solchen  festgehalten  zu  haben.  Das  hing  wohl,  abgesehen  von  man- 
chem anderen,  mit  dem  Hof-  und  Staatscharakter  der  Taxis'schen  Post 
zusammen,  der  die  Beförderung  von  Privatbriefen  und  Privatpersonen 
höchstens  duldete,  im  übrigen  auf  sie  keine  besondere  Bücksicht 
nahm1).  Auch  richteten  sich  die  Posten  laut  der  Verträge  von  1505 
und  1516  je  nach  dem  Aufenthalt  des  Kaisers,  der  unstät  im  Beiche 
herumzog.  Noch  viel  hinderlicher  konnten  ungünstige  politische  Kon- 
stellationen oder  gar  Kriege  einem  regelmässigen  und  ständigen  Post- 
verkehr werden;  so  musste  in  der  Zeit,  da  Maximilian  mit  Venedig 
im  Kampfe  lag,  die  Post  nach  Born  über  Triest  gelegt  und  auf  dem 
unsichern  Seewege  befördert  werden8).  Im  übrigen  stand  die  Ver- 
bindung mit  dem  Hofe  und  den  kaiserlichen  Behörden  in  dem  Vorder- 
grunde3). Mit  Bücksicht  auf  diesen  Hauptzweck  wurden  neue  Posten 
gelegt,  alte  aufgehoben.  Freilich  war  es  bisweilen  auch  Geldmangel, 
der  zur  Aufhebung  von  Postkursen  zwang.  So  hatte  man  die  im 
September  1521  eingeleitete  Linie  über  Bheinhausen  nach  Ensisheim 
bereits  im  Juni  1522  wieder  „abgelegt*,  weil  man  die  Kosten  offenbar 
nicht  tragen  konnte4). 

!)  So  beschränken  die  Bestimmungen  de9  Vertrages  von  1517  Dezember  20 
für  Spanien  (Anales  S.  2)  ausdrücklich  die  Postbeförderung  für  die  Zwecke  des 
Königs:  >Yten  que  los  dichos  comysarios  no  bar  an  correr  las  dichas  postas  sino 
por  cartas  e  negocios  del  Rey«« 

*)  Rübsam,  A.  D.  B.  37,  493.  Vgl.  auch  Ulmann  Kaiser  Maximilian  I. 
1,  454. 

3)  Vgl.  Schulte,  Gesch.  des  mittelalterl.  Handels  1,  505. 

<)  Archiv  für  Post  und  Telegraphie  1893.    S.  539  f. 


442  Wilhelm  Bauer. 

Ist  es  da  verwunderlich,  dass  Kaufleute  noch  immer  ihre  eigenen 
Boten  unterhielten  oder  die  alten  Einrichtungen  benutzten,  wie  sie  die 
Klöster  und  Städte  seit  altersher  gebrauchten  besonders  auch,  für  den 
Gütertransport?  Freilich  im  Geschäftverkehr  tat  ihnen  rasche  Erledi- 
gung vor  allem  not,  denn  je  mehr  die  wirtschaftliche  Entwicklung 
jener  Zeit  im  Zeichen  des  Kapitalismus  stand,  desto  nachdrücklicher 
nahm  gerade  die  kaufmännische  Welt  an  dem  öffentlichen  Leben  teil. 
Die  Bedeutung  des  Geldes  trat  ja  bereits  froher  namentlich  auch  unter 
Maximilian  deutlich  hervor,  niemals  aber  vielleicht  so  krass  und  in 
einer  die  Öffentlichkeit  erregenden  Weise  als  bei  der  Wahlkampagne 
von  1519  *).  Gab  es  auch  noch  genug  Vertreter  der  konservativen 
Anschauung,  so  tat  doch  bei  der  Mehrzahl  die  magische  Gewalt  der 
Fugger'schen  Wechsel  ihre  Schuldigkeit  Aber  selbst  ein  so  gewaltiges 
Bankhaus  wie  das  der  Fugger  genügte  den  Ansprüchen  des  Kaisers 
nicht,  eine  ganze  Reihe  angesehener  Kaufleute  musste  herangezogen 
werden,  um  ihm  die  nötigen  Kapitalien  zur  Verfugung  zu  stellen. 
Dadurch  entstand  nun  zwischen  Karl  und  seinen  verschiedenen  Geld- 
gebern eine  gegenseitige  Abhängigkeit.  Der  Kaiser,  der  sich  mit  weit- 
sehenden Zukunftsplänen  trug,  musste,  wo  immer  es  anging,  auf  die 
Vertreter  des  Geldmarktes  Bücksicht  nehmen,  denn  nur  mit  ihrer  Hilfe 
konnte  er  an  die  Verwirklichung  seiner  grossangelegten  Absichten 
schreiten.  Die  Bankiers  hingegen,  die  im  ihre  Kapitalien  zur  Verfu- 
gung gestellt  hatten,  waren  an  dem  Gelingen  der  kaiserlichen  Politik 
in  ganz  hervorragendem  Masse  interessirt,  waren  es  doch  sie,  die  seine 
Erfolge  in  baares  Geld  ausmünzten.  Deshalb  ihre  fieberhafte  Anteil- 
nahme an  allem,  was  in  der  Welt  vorging2).    Dazu  bedurften  sie  aber 


1)  Wie  bezeichnend  sind  nicht  die  Worte,  die  Franz  I.  von  Frankreich  in 
seinem  Schreiben  an  Guillart  (1519  Februar  7)  richtet:  En  temps  qui  court  de 
present,  qui  en  yeult  avoir,  soit  papaute\  ou  empire,  ou  aultre  chose,  il  y  fool 
venir  par  les  moyens  de  don  et  force,  et  ceulx  ausquels  F  on  a  a  besogner  ne 
fönt  la  petite  bouche  de  demander,  et  ja  F  argent  de  la  marchandise  menee  par 
1*  empereur,  s1  il  estoit  encores  en  vie,  eatoit  prest  aux  bancques  d*  AUemagne 
pour  estre  delivre\  Mignet,  Rivalite*  l,  159  f.  Wie  man  im  Volke  darüber 
dachte,  beweist  eine  Stelle  in  dem  Briefe  des  etwas  schreibseligen  Hartmud  tob 
Cronberg  an  Ferdinand  von  1522  Dezember  3.  (Wien,  H.-,  H.-  u.  St-Arck: 
Hausarchiv):  Crede  mihi,  Ferdinande  illme,  non  ingens  i Ha  auri  profaaio, 
non  item  aureorum  teloneorum  concessio  sola  unquam  tuum  fratrem  provexis*at 
ad  imperiale  fastigium  .  .  . 

2)  So  berichtet  Planitz  1523  März  13,  dass  die  Kauf leute  damals  auf  Grund 
verschiedener  Nachrichten  wetteten,  ob  Franz  von  Frankreich  tot  sei  oder  nicht 
WülckerVirck,  Des  kurs.  Rates  Hans  von  der  Planitz  Berichte.  .  .  .  Leipzig  1S# 
S.  397.  Für  die  wachsende  Bedeutung  des  Handelsstandes  überhaupt  ist  die 
Tatsache  bezeichnend,  dass  unter  den  ersten  ständigen  Gesandten  mehrfach  Kauf- 


Die  TaxiB'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      443 

einer  raschen  Verbindung  untereinander  und  tatsächlich  trafen  ihre 
Berichte  manchmal  früher  ein  als  die  offiziellen  Nachrichten.  So  waren 
es  neben  der  „gemeineu  sage*  Kaufmanusbriefe,  die  zuerst  den  Fall 
von  Shodus  nach  Nürnberg  dem  Reichsregimente  meldeten1).  Nebenbei 
sei  übrigens  daran  erinnert,  dass  unserö  Zeitungen  auf  diese  ursprüng- 
lich nur  für  den  engsten  Kreis  bestimmte  Art  von  Korrespondenz  der 
Kaufleute  zurückgehen 2).  Wie  weit  nun  in  dieser  ersten  Zeit  die 
Taxis'sche  Post  an  der  Vermittlung  des  kaufmännischen  Nachrichten- 
dienstes beteiligt  war,  wäre  natürlich  eine  Untersuchung  für  sich3). 
Später,  wissen  wir,  wurde  die  Post  zu  einem  mächtigen  Faktor  im 
öffentlichen  Leben  und  Postmeister  wurde  fast  gleichbedeutend  mit 
Journalist,  „Post*  mit  Zeitung4). 

Mit  der  Wahl  Karls  war  die  Rivalität  zwischen  Frankreich  und 
dem  habsburgischen  Hause  natürlich  noch  lange  nicht  aufgehoben,  die 
welthistorische  Rechnung  noch  keineswegs  beglichen.  Es  war  nur  eine 
Frage  der  Zeit,  wann  der  Kampf  zwischen  den  beiden  Gegnern  aus- 
brechen sollte.  Die  Hinrichtung  Padilla's  und  die  Unterwerfung  der 
Comuneros  gab  für  Franz  den  Ausschlag.  Er  durfte  nicht  warten, 
bis  der  Kaiser  den  Sieg  über  die  Aufständischen  in  Spanien  ausnützte, 
er  musste  sofort  losschlagen  und  er  tat  es,  indem  er  im  Mai  1521 
seine  Truppen  bei  St.  Jean  Pied  de  Port  die  Pyrenäen  überschreiten 
liess.  Freilich  zu  dem  entscheidenden  Waffengange  kam  es  dort  noch 
nicht.  Karl  selbst  begab  sich  von  Worms  aus  nach  den  Niederlanden 
und  von  dort  nach  Spanien,  wo  er  zur  Ordnung  der  zerrütteten  Ver- 
hältnisse und  Wiederherstellung  des  inneren  Friedens  dringend  not- 
wendig war.  Inzwischen  eroberten  seine  Truppen  Mailand,  es  folgte 
im  Frühling  1522  der  Sieg  Frundsbergs  bei  Bicocca,  wodurch  Genua 
wieder  in  die  Hände  der  Kaiserlichen  kam.  Nicht  lange  danach,  noch 
im  selben  Jahre  fiel  Karl  von  Bourbon  von  Frankreich  ab  und  schlug 
sich  auf  die  Seite  des  Kaisers. 


leute  vorkommen.  Sägmüller,  Die  Anfänge  der  diplomatischen  Korrespondenz. 
Histor.  Jahrb.  15,  297. 

»)  Planitz,  408.. 

*)  Stieve,  Über  die  ältesten  halbjährigen  Zeitungen  und  Messrelationen  etc. 
Abh.  der  bayer.  Akademie  16,  Abt.  1  (1881)  S.  180. 

8)  Einen  Fingerzeig  in  dieser  Hinsicht  bietet  freilich  die  Tatsache,  dass 
2.  B.  der  Postmeister  Gabriel  von  Taxis  zu  Innsbruck  jedesmal  zu  Neujahr  8  fl. 
von  den  Fuggern  erhielt  »damit  er  desto  fleissiger  sei  mit  den  Briefen  hin  und 
wieder  zn  schicken*.     AI.  Geiger,  Jakob  Fugger,  Regensburg  1895.  S.  60. 

4)  Vgl.  Stieve.  Davon  übrigens  noch  heute  die  Namen  mancher  Zeitungen 
als  Post,  engl.  Mail. 


444  Wilhelm  Bauer. 

Fern  vom  kaiserlichen  Hofe  spielten  sich  diese  Ereignisse  ab  auf 
weit  entlegenen  Kriegsschauplätzen.  Kam  in  diesen  kritischen  Zeiten 
nicht  alles  oder  doch  vieles  darauf  an,  dass  Karl  alle  Faden  seiner 
Politik  in  Händen  halte,  rasch  seine  Befehle  erteilen  und  von  allen 
Vorfallen  zeitig  genug  benachrichtigt  werden  könne?  Dies  konnte 
aber  nur  erreicht  werden  durch  eine  verlässliche  Postverbindung  mit 
dein  jeweiligen  Aufenthalt  seiner  Feldherren,  mit  den  Standorten  seiner 
Verbündeten  und  den  Zentren  seiner  Reiche.  Nun  stelle  man  sich 
aber  vor  Augen,  dass  er  selbst  in  Spanien  weilte  von  den  Niederlanden 
und  Deutschland  durch  das  drohende  Frankreich,  von  Italien  durch 
das  Meer  getrennt.  Konnte  er  sich  da  auf  den  gewöhnlichen  Tau- 
schen Postkurs  verlassen,  der  Südfrankreich  durchquerte?  Wir  wissen 
doch,  dass  noch  vor  Ausbruch  des  Krieges  Karl  traurige  Erfahrungen 
machte,  als  Franz  die  Kuriere  und  Briefe,  die  dem  Kaiser  den  Sieg 
von  Villalar  berichten  sollten,  einfach  abfasste1). 

Welchen  Weg  schlug  nun  in  normalen  Zeitläuften  der  Post-  und 
Handelsverkehr  zwischen  Spanien  und  Flandern  beziehungsweise 
Deutschland  ein?  Wir  wissen,  dass  Lyon  ein  Gutteil  seiner  Grosse 
und  seines  Reichtums,  dem  Umstände  verdankt,  dass  es  auf  jener 
Strasse  lag,  die  als  der  bequemste  Landweg  zwischen  der  iberischen 
Halbinsel  und  Mitteleuropa  galt.  Über  Lyon  wurden  denn  auch  nicht 
nur  die  Waren  der  flandrischen  und  spanischen  Kaufleute  transportirt, 
auch  die  Beisenden  zwischen  den  beiden  Ländern  mussten  jene  Stadt 
berühren8).  Man  begreift,  von  welcher  Wichtigkeit  es  für  Karl  sein 
musste,  eben  diese  Strasse  für  seine  Post  auf  irgend  eine  Weise  so 
gewinnen.  Und  es  gelang  ihm  dies  tatsächlich.  Ob  er  freilich  da- 
durch viel  an  Sicherheit  und  Schnelligkeit  der  Beförderung  erreicht 
hat,  darüber  werden  die  folgenden  Untersuchungen  einigen  Aufschlags 
geben.  Seine  Briefe  gingen  nun  in  jener  Zeit  zwar  nicht  genau  jene 
Boute,  wie  sie  wohl  damals  ebenso  wie  auch  späterhin  gewöhnlich 
genommen  wurde,  nämlich  über  Burgos,  Vitoria,  Iran,  Bayonne  und 
Lyon8)  sondern  über  Saragossa.  Aber  auch  sie  berührten  Lyon.  Die 
eigentümliche  Tatsache,  dass  mit  Hilfe  einer  List  mitten  in  Kriegs- 
zeiten,   die  Depeschen  durch  das  feindliche  Gebiet  befördert   wurden, 


»)  ßaumgarten,  Geschichte  Karls  V.  1,  488. 

*)  Auch  Scheurl  und  Volkamer  schlugen  1523,  als  sie  des  Reichssteuer- 
gesetzes  und  der  Monopolien  wegen  den  kaiserlichen  Hof  in  Spanien  anfeuchten, 
den  Weg  Über  Lyon  ein.    Soden,  Beiträge  zur  Geschichte  der  Reformation,  165. 

8)  Vgl.  Rübsam,  Zur  Geschichte  des  internationalen  Postwesens  im  16.  und 
17.  Jahrhundert.     Histor.  Jahrb.  13,  67. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      445 

wird  uns  aus  dem  im  Anhang  mitgeteilten  Schriftstück  einigermassen 
verständlich. 

Das  k.  und  k.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv  in  Wien  bewahrt  in 
seiner  Abteilung  Belgica  (P.  A.  15)  einen  Akt,  der  sich  als  das  Kon- 
zept einer  vertraulichen  Mitteilung  darstellt,  die  über  die  Beförderungs- 
modalitäten  kaiserlicher  Briefe  während  der  Zeit  des  Krieges  mit 
Frankreich  nähere  Weisungen  angibt.  Die  darin  gegebenen  Anord- 
nungen beziehen  sich  hauptsächlich  auf  die  Korrespondenz  nach  Ita- 
lien. Ursprünglich  gedachte  man  auch  Weisungen  für  den  Briefver- 
kehr nach  Flandern  und  Deutschland  festzulegen,  doch  sah  man 
schliesslich  aus  irgend  einem  Grunde  davon  ab  und  tilgte  die  darauf 
bezüglichen  Stellen.  Doch  entbehren  auch  diese  durchstrichenen  Teile 
unseres  Konzeptes  nicht  eines  gewissen  Interesses. 

Der  geheime  Brieftransport  sollte  dadurch  ermöglicht  werden,  dass 
man  sich  zu  diesem  Zwecke  der  Hilfe  befreundeter  Kaufleute  bediente. 
Die  List  war  nicht  ganz  neu.  Wir  wissen,  dass  Maximilian  und  Mar- 
garete bereits  ähnliches  planten1),  aber  so  konsequent  ausgedacht 
und  so  bis  ins  Detail  durchgearbeitet,  scheint  sie  doch  hier  zum  ersten 
Male  geworden  zu  sein. 

Man  ging  in  der  Weise  vor,  dass  man  die  Briefe  in  Pakete  ein- 
hüllte, die,  wenn  sie  vom  Adressaten  geöffnet  wurden,  wieder  ein  Paket 
enthielten,  das  die  Adresse8)  des  nächsten  Vertrauensmannes  trug  u.  s.  w. 
Um  die  Täuschung  zu  vervollständigen,  verpackte  man  Briefe  „en 
maniere  de  marchans",  wobei  wohl  hauptsächlich  an  die  Besiegelung 
mit  der  „marque  de  marchant",  wie  es  an  anderer  Stelle  heisst,  ge- 
dacht worden  sein  dürfte.  Im  allgemeinen  werden  wir  wohl  annehmen 
können,  dass  die  Empfänger  nicht  darüber  im  Zweifel  waren,  welche 
Art  tWare*  sie  da  erhielten;  freilich  nicht  alle.  So  heisst  es  in  einem 
Falle,  der  Postmeister  solle  an  Centurione  schreiben,  „que  Taffaire 
est  pour  sa  marchandise  de  Portugal*.  Es  ist  nicht  ohne 
Interesse  zu  erfahren,  welche  Handelshäuser  in  den  verschiedenen 
Städten  vom  kaiserlichen  Hofe  zum  Postdienste  herangezogen  werden 
sollten. 

In  Lyon  war  es  jedenfalls  am  schwierigsten,  aber  auch  von  der 
grössten  Wichtigkeit  Agenten  für  das  geheime  Unternehmen  zu  finden. 
Dass  dies  doch  gelang,  daran  waren  die  im  Nachfolgenden  zu  erör- 
ternden handelspolitischen  Verhältnisse  daselbst  schuld.  Zwei  hervor- 
ragende Firmen   die  Gondi   und  Nasi   waren  es,   denen   die   besagten 

l)  Rübsam,  Arch.  f.  Post  und  Tel.  23,  49. 

*)  Die  Adressen  werden,  wie  man  unserem  Geheimerlass  entnehmen  kann,, 
ia  lateinischer  Sprache  abgefasst. 


446  Wilhelm  Bauer. 

Briefpakete  gesandt  werden  sollten.  Die  Begründer  dieser  beiden 
Häuser  waren  aus  Florenz  eingewandert  und  gehörten  der  in  Lyoe 
stark  vertretenen  florentinischen  Kolonie  an,  welche  letztere  einen 
eigenen  Konsul  und  vier  Prokuratoren  zur  Vertretung  ihrer  Interesses 
erwählte1)  und  neben  den  Lucchesen,  Mailändern,  Genuesen  uad 
Deutschen  die  angesehenste  der  fremden  „Nationen*  bildete').  Die 
Nasi,  die  neben  den  Dei  übrigens  bereits  früher  für  Florenz  Postdienste 
versahen8),  hatten  später  das  Bedürfnis  ihre  italienische  Abstammung 
einigermassen  zu  verwischen4)  und  die  Gondi  fühlten  sich  ebenfalls  in 
der  Folge  immer,  mehr  als  Franzosen.  Der  hier  genannte  Antonio 
Gondi  ward  1537  conseiller-echevin  der  Stadt  Lyon,  sein  Sohn  Alben 
wurde  Herzog  von  Retz  und  erhielt  die  französische  PairswürdeH 
Damals  aber  hielten  sie  treu  zu  Karl,  wie  dies  die  florentinischen 
Kauf  leute  bereits  bei  der  Königswahl  1519  taten.  Die  Konfiskationen, 
mit  denen  Franz  wider  die  Florentiner  in  Frankreich  vorging,  schei- 
nen diese  nur  noch  mehr  in  das  Lager  seines  Gegners  getrieben  zu 
haben6).  Der  König  seinerseits  ging  unter  Missachtung  aller  ihrer 
Privilegien  gegen  die  feindlich  gesinnten  Kauf  leute  vor7).  Doch 
standen  keineswegs  alle  italienischen  Handelshäuser  Lyons  auf  Seite 
des  Kaisers,  vielmehr  halfen  die  Strozzi,  Bartolini  etc.  und  nicht  zu- 
letzt der  deutsche  Hans  Kleberg  Franz  mit  ihrem  Kredit  und  leisteten 
ihm  auch  politische  Dienste8). 

Dass  übrigens  Lyon  bereits  früher  für  die  Handelspost  und  da- 
durch auch  für  die  Beförderung  politischer  Briefschaften  von  Bedeu- 
tung war,  geht  aus  den  Berichten  der  florentinischen  Gesandten  hervor, 
die  aus  Ersparungsrücksichten  sich  ihrer  Landsleute  in  Lyon  bedienten, 
anstatt  die  königlich-französische  Post  für  ihre  Korrespondenz  zu  be- 
nützen9). 


»)  Monfalcon,  Histoire  monumentale  de  la  ville  de  Lyon  1,  330. 

*)  Ebenda  1,  303. 

8)  Reumont,  Dalla.  Diplomatia  Italiana  dal  secolo  XIII  al  XVI.  Firenie 
1857.     S.  218. 

4)  Desjardins,  Nögocations  diplomatiques  de  la  France  avec  la  Toscane  1 
£.  254  f. 

*)  Monfaleon,  1,  350  und  5,  31. 

c)  Ehrenberg,  Das  Zeitalter  der  Fugger  1,  291  f. 

»)  Monfaleon,  2,  7. 

8)  Catalogue  des  Actes  de  Francois  Ic>"  Nr.  1529. 

9)  Reumont,  216  f.  Wie  wichtig  Lyon  gerade  für  den  Postverkehr  war. 
ersieht  man  auch  daraus,  das9  die  französische  Regierung  daselbst  wahrend  d« 
Wahlkampfes  im  Jahre  1519  die  Gewährung  eines  Postpasses  verweigerte.  Bre- 
uer, Letters  and  Papers  of  Henry  VIII.  3,  36. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etb.      447 

In  Genua  hatte  Karl  unter  den  Kaufleuten  namentlich  die 
Adorni  und  Centurioni  zu  seinen  Verbündeten.  Letztere  hatten  durch 
Ankäufe  weiter  Ländereien  im  Königreiche  Neapel  1521  dem  Kaiser 
aus  einer  argen  Finanznot  geholfen  und  jedenfalls  selber  dabei  glän- 
zende Geschäfte  gemacht1).  Die  Adorni  hingegen  hatten  im  Vereine 
mit  den  Fieschi  ihre  Hand  im  Spiele,  als  sich  Genua  den  Kaiserlichen 
ergab.  Wahrend  Hieronimo  Adorno  auf  der  Seeseite  mit  einer  Flotte 
seine  Vaterstadt  aus  den  Händen  der  Franzosen  zu  befreien  suchte2), 
warb  sein  Bruder  Antoniotto,  Söldner,  die  zu  Lande  die  Sache  des 
Kaisers  verfochten8).  Hieronimo  blieb  auch  fernerhin  in  den  Diensten 
Karls  tätig.  Im  Jahre  1523  treffen  wir  ihn  an  der  Seite  Alonso 
Sanchez  als  Unterhändler  des  Kaisers  in  Venedig4).  Welches  Ver- 
*  trauen  er  genoss,  davon  legt  auch  unser  Schriftstück  Zeugnis  ab,  denn 
er  erscheint  darin  geradezu  als  Berichterstatter  der  politischen  Vor- 
gänge in  Born,  Neapel  und  Mailand.  Ihm  oblag  es  auch,  die  Briefe 
mit  der  endgütigen  Adresse  an  den  spanischen  Postmeister  beziehungs- 
weise den  Kaiser  zu  versehen.  Inwiefern  nun  der  plötzliche  Tod  dieses 
Mannes  —  es  starb  am  20.  März  1523  zu  Venedig5)  —  auf  die  Weiter- 
führung dieses  Unternehmens  wirkte,  lässt  sich  bei  der  Dürftigkeit  des 
Quellenmaterials  nicht  genau  verfolgen. 

In  der  ursprünglichen  Fassung  der  im  Nachfolgenden  mitgeteilten 
Instruktion  wird  auch  des  öfteren  Florenz  als  eine  jene  Städte  er- 
wähnt, die  von  der  geheimen  kaiserlichen  Briefpost  berührt  werden 
sollte.  Man  gedachte  hiebei,  die  Sendungen  an  das  Handelshaus 
Antonio  Gualterotti's,  den  Erben  jenes  Filippo  Gualterotti  gelangen  zu 
lassen,  der  im  Jahre  1519  bekanntlich  einer  der  italienischen  Geld- 
geber Karls  V.  war6).  Er  leistete  wie  soviele  andere  Kaufleute  da- 
neben auch  politische  Dienste,  indem  er  die  leitenden  Kreise  der  habs- 
burgischen  Partei  über  die  Umtriebe  der  Franzosen  in  Rom  infor- 
mirte7).  Sein  oben  genannter  Erbe,  Antonio,  erfreute  sich  auch  spä- 
terhin der  Gunst  Karls8). 

>)  Ehrenberg  1,  326  und  328.     Vgl.  Bergenroth  2.  S.  496. 

*)  Mignet  1,  292  und  Lanz  1,  67. 

8)  Varese,  Storia  della  Republica  di  Genova  4,  357. 

4)  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Arch.  Karl  an  Ferdinand,  1523  März  25.  Valla- 
dolid.  Bei  dieser  Gelegenheit  musste  Hieronimo  Adurno  auf  Wunsch  des  Kaisers 
auch  zu  Gunsten  des  Taxis  Terhandeln.     Rübsam,  Hist.  Jahrb.  21,  31  f. 

b)  Bergenroth  2.    S.  536. 

a)  Deutsche  Reichsakten,  jüngere  Reihe  1,  220. 

')  Ebenda  341. 

8)  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Arch.  Reichsreg.  Karl.  V.  Bd.  10.  Bl.  16'.  Geleits- 
brief Karls  für  Antonio  Gualterotti  von  1529  November  30.     Bologna. 


448  Wilhelm  Bauen 

Hier  mag  auch  Bafaels  de1  Medici  gedacht  werden,  dessen  Name 
bei  der  Korrektor  des  erwähnten  Geheimerlasses  zwar  überall  getilgt 
wurde,  ursprünglich  aber  mehrmals  Erwähnung  fand.  Seiner  Ab- 
stammung nach  Florentiner  übte  er  sein  Kaufmannsgewerbe  in  Flan- 
dern aus  und  war  als  Glied  der  Familie  Medici  besonders  am  römi- 
schen Hofe  unter  Leo  X.  als  politischer  Agent  Karls  tätig.  Wir  finden 
ihn  denn  auch  in  den  Zeiten  des  Wahlkampfes  an  der  Kurie  mit 
diplomatischen  Aufbrägen  betraut.  Er  war  es  ferner,  der  nach  Born 
eilen  rausste,  um  dem  Papste  über  das  erste  Verhör  Luthers  zu  Worms 
Bericht  zu  erstatten1).  Bafaei  wurde  für  seine  Verdienste  Bitter  des 
hl.  Jakobordens.  Warum  man  in  der  vorliegenden  Angelegenheit  von 
seiner  Person  im  letzten  Augenblicke  absah,  lässt  sich  mit  Bestimmt- 
heit nicht  beantworten,  doch  dürfte  der  Grund  aller  Wahrscheinlich- 
keit nach  darin  liegen,  dass  man  seiner  damals  gerade  anderweits 
notwendig  bedurfte.  Am  9.  März  1522  teilt  nämlich  Karl  seiner  Tante 
Margarete  mit,  dass  er  Bafaei  de' Medici  und  Doktor  Prantaer  in  die 
Schweiz  sende,  um  die  Eidgenossen  zu  bewegen,  von  einer  Hilfeleistung 
für  Frankreich  abzusehen2). 

Nach  dem  ursprünglichen  Plane  kam  auch  Deutschland  in 
Betracht  und  dort  die  Welser  und  tFelingher"8).  Es  wäre  eigentlich 
doch  naher  liegend  gewesen,  wenn  man  am  Kaiserhofe  zunächst  den 
Fuggern  dies  Amt  übertragen  hätte,  die  gewiss  noch  reicher  an  Ver- 
bindungen waren.  Nun  wissen  wir  aber,  dass  eben  in  den  Jahren 
1522  und  1523  eine  Verstimmung  zwischen  Karl  und  Fugger  ein- 
getreten war.  Hingegen  hatten  gerade  die  Welser  in  dieser  Zeit 
während  des  Krieges,  dadurch  dass  sie  sich  an  den  Verkäufen  kaiser- 
licher Domänen  in  den  Niederlanden  und  im  Neapolitanischen  betei- 
ligten, Karl  Geldmittel  zur  Verfügung  gestellt4). 

Warum  der  Passus,  der  die  Postroute  durch  die  Niederlande 
beschreibt,  gestrichen  wurde,  ist  nicht  recht  ersichtlich.  Nur  so  yiel 
erkennt  man,  dass  auch  hier  Kauf leute  und  zwar  aus  Antwerpen  als 
Vermittler  für  die  weitere  Beförderung  nach  Lyon  dienen  sollten. 

Trotz  der  Heranziehung  zahlreicher  Handlungshäuser  tritt  doch 
auch  an  verschiedenen  Stellen  die  Mitwirkung  der  Taxis  zu  tage.  Für 
sie  wurden   ebenso    falsche  Namen  als  Deckadressen    gewählt  wie  für 


«)  Vgl.  D.  R.  A.  1,  178  und  Baumgarten  1,  500. 

2)  Lanz  1,  77,  ferner  Bergenroth  2.  510. 

3)  Darunter  ist  wohl  der  kaiserliche  Schatzmeister  Jakob  Villinger  gemeint 
Vgl.  die  Schreibweise  seines  Namens  in  den  englischen  Publikationen,  x.  B* 
Brewer  3,  Nr.  84  u.  a. 

«)  Ehrenberg  1,  110  ff. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      449 

alle  jene  Personen,  deren  Zugehörigkeit  zur  kaiserlichen  Partei  allge- 
mein bekannt  war.  Ja  es  hat  alle  Wahrscheinlichkeit  für  sich,  dass 
in  den  vom  Kriege  nicht  unmittelbar  bedrohten  Gebieten  die  Post  von 
den  Taxis  in  der  gewohnten  Weise  unterhalten  wurde.  Nur  im  Feindes- 
land und  zum  Schmuggel  in  dieses  sollten  wohl  die  Kaufleute  ver- 
wendet werden.  Unter  den  letzteren  scheinen  übrigens  die  Nasi  und 
Gondi  in  engerer  Beziehung  besonders  zu  dem  spanischen  Oberpost- 
meister Mapheo  de  Taxis  gestanden  zu  haben,  da  sie  als  „facteurs  et 
amis"  desselben  bezeichnet  werden. 

Fasst  man  diese  einzelnen  Daten  zusammen,  so  ergibt  sich  kurz, 
dass  eine  Reihe  angesehener  Firmen  gegen  entsprechendes  Entgelt  den 
Kaiser  in  der  Beförderung  seiner  Korrespondenzen  in  den  durch  den 
Krieg  bedrohten  Ländern  unterstützen  sollte.  Da*  wäre  also  eine  An- 
gelegenheit, die  vor  allem  der  Postgeschichte  angehörte.  Aber  hat 
dieses  Vorhaben  nicht  Tatsachen  zur  Voraussetzung,  die  den  be- 
schränkten Kreis  postalischer  Interessen  weit  übersch reiten?  Man 
denke  nur,  welchen  Gefahren  ein  Handelshaus  in  Feindesland  sich 
aussetzen  musste,  wenn  es  in  geradezu  hochverräterischer  Weise  die 
Sache  des  Kaisers  derart  forderte.  Das  lässt  zunächst  wenigstens  auf 
eine  sehr  fest  gegründete  Interessengemeinschaft  mit  der  Sache  Karls  V. 
schliessen.  Dass  man  aber  so  sicher  auf  einträchtige  Zusammen- 
arbeit so  verschiedener  Handelsleute  rechnen  konnte,  seheint  darauf 
hinzuweisen,  dass  sich  sozusagen  eine  kaiser freundliche  Gruppe 
von  Bankiers  bildete,  die  sich  keineswegs  auf  finanzielle  Unter- 
stützung beschränkte,  sondern  auch  auf  anderen  Gebieten  fördernd 
für  den  Kaiser  eintrat.  Ihr  gegenüber  stand,  wie  wir  wissen,  auch 
eine  solche,  die  aus  Parteigängern  Frankreichs  gebildet  war.  Und 
damit  glaube  ich,  tritt  die  Bedeutung  unseres  Aktenstückes  aus  den 
Rahmen  der  einfachen  Verkehrsgeschichte  heraus,  indem  sie  uns  die 
gegenseitige  Abhängigkeit  der  Geldmächte  und  der  hohen  Politik  von 
einander  klar  vor  Augen  führt  —  eine  Tatsache,  die  zum  ersten  Male 
im  sechzehnten  Jahrhundert  so  deutlich  zum  Ausdruck  gelangt. 

Der  Plan,  eine  Anzahl  hervorragender  Kaufleute  zum  Brief- 
schmuggel für  den  Kaiser  heranzuziehen,  ist  an  und  für  sich  sehr 
originell,  doch  —  könnte  man  einwenden  —  unser  Schriftstück  verrät 
nirgends,  ob  diese  fein  ausgeheckte  List  auch  zur  Ausführung  gelangte, 
oder  ob  dieser  Vorschlag,  in  dem  Bureau  eines  kaiserlichen  Sekretärs 
entworfen,  ad  acta  gelegt  wurde.  Das  Dokument  ist  ein  Konzept  mit 
allen  Eigentümlichkeiten  eines  solchen,  an  dem,  wie  wir  gehört  haben, 
nachträglich  verschiedene  Veränderungen  angebracht  wurden,  nament- 
lich vieles  gestrichen  wurde.  All  diese  Umstände  können  natürlich  bei 
Mittheilungen  XXVH.  29 


j450  Wilhelm  Bauen 

der  Beurteilung  des  Stückes  nur  zur  Vorsicht  mahnen.  Doch  die  Er- 
scheinung, dass  der  französische  König  sich  in  den  Jahren  1523  und 
1524  rerschiedene  Male  bestimmt  sieht,  die  Durchsuchung  aller  Briefe 
und  Pakete  anzuordnen,  die  das  Königreich  verlassen,  deutet  wohl 
daraufhin,  dass  die  französischen  Behörden  von  einem  geheim« 
Kurierdienst  de9  Kaisers  durch  Frankreich  Wind  bekamen.  So  ergeht 
1523  nicht  nur  das  übliche  Verbot,  Gold  und  Silber,  gemünzt 
oder  ungemünzt  oder  in  Form  von  Wechselbriefen  ans  Frankreiek 
auszuführen  sondern  auch  keinen  Kurier  ausser  Landes  zu  lassen, 
der  nicht  mit  lettres  revetues  de  la  signature  royale  versehen  sei 
Auch  wird  befohlen,  alle  von  auswärts  kommenden  Briefe  and  Pakete 
zu  visitiren1).  Im  folgenden  Jahre  erfolgte  ein  Mandat  an  den  maitre 
des  ports  von  Lyon,  alle  Kisten  durchzusehen,  ob  sie  nicht  verbotene 
Waren  enthielten2).  Alle  diese  Vorkehrungen  sollten  wohl  auch  dazu 
bestimmt  sein,  Briefschaften  der  feindlichen  Macht  auf  die  Spur  zu 
kommen. 

Diese  Vorsichtsmassregeln  der  französischen  Regierung  beweisen 
nun  freilich  noch  nicht,  dass  auch  wirklich  die  kaiserliche  Korre- 
spondenz das  Feindesland  passirte.  Deutlicher  geht  dies  bereits  aus 
einer  Meldung  hervor,  die  besagt,  dass  Hans  Kleberg  1524  beschul- 
digt wurde,  zwei  Leute,  die  Briefe  an  die  kaiserlichen  Befehlshaber  w 
Italien  bei  sich  hatten,  in  Lyon  der  Behörde  denunzirt  zu  haben,  so 
dass  diese  gefangen  genommen  wurden8).  Doch  erfahren  wir  nicht 
ob  diese  zwei  Kuriere  Kaufleute  waren,  beziehungsweise  in  Diensten 
solcher  standen.  Die  Mitwirkung  kaufmännischer  Kuriere  an  der  Be- 
förderung von  Staatsdepeschen  lässt  sich  aber  unzweifelhaft  aus  einem 
Briefe  Margaretes  von  Österreich  an  Karl  V.  ddo.  1523  September  15. 
Brüssel  erweisen4).  Der  beginnt  nämlich  folgendermassen:  ,Puis  deox 
jours  j' avoie  envoye  en  Anvers  aultres  mes  lectres  vers  ung  cour- 
rier  de  marchans  qui  estoit  parti.  Je  les  vous  envoye  par  cestni*. 
Diese  Stelle  zeigt  zugleich,  dass  —  wie  man  auch  nachtraglich  den 
Weg  nach  Flandern  bestimmt  haben  mag  —  an  Antwerpen  als  letztem 
Bestimmungsort  dieser  eigentumlichen  Kaufmannspost  festgehalten 
wurde. 


*)  Catalogue  des  Actes  de  Francois  1er  Nr.  1831. 

*)  Ebenda  Nr.  2053. 

»)  Ehrenberg  1,  259.     Vgl.  Bergenroth  2.  705. 

4)  Wien,  H.-,  H.-  u.  St.-Archiv.  Alle  hier  zitirten  Briefe  und  Korrespon- 
denzen, bei  denen  nichts  anderes  angegeben  ist,  stammen  aus  dem  Wiener 
Staatsarchiv  u.  zw.  Abteilung:  Belgica. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karin  V.  etc.      45 1 

Auch  in  einem  Briefe  Karls  an  Margarete  (1523  Dezember  15, 
Pamplona)  wird  ein  courrier  des  marchans  erwähnt.  Der  Kaiser  drückt 
hiebei  seine  Verwunderung  darüber  aus,  dass  er  durch  diesen  Boten 
nur  einen  Brief  seines  Gesandten  in  England,  nicht  auch  einen  Mar- 
garetes erhalten  habe.  Überdies  sei  dieses  Schreiben  mit  dem  Datum 
vom  6.  Oktober  erst  am  23.  November  bei  ihm  angelangt  Diese 
Depesche  war  also  ungefähr  48  Tage  auf  dem  Wege.  Leider  lässt  sich 
aus  dem  mir  zu  Gebote  stehendem  Materiale  nur  in  ganz  wenigen 
Fällen  die  Dauer  der  Beförderung  in  jenen  Tagen  mit  Sicherheit  be- 
stimmen. Wenn  Karl  aus  Yalladolid  1523  Juni  20  an  seine  Tante 
schreibt,  dass  er  am  letzten  Mai  ihre  Briefe  vom  22.  und  23  April 
erhalten  habe,  so  brauchte  es  aus  den  Niederlanden  nicht  weniger  als 
38  bis  39  Tage,  bis  die  Briefschaft  in  Spanien  ankam.  Im  selben 
Jahre  berichtet  der  Kaiser  aus  Logrono,  am  21.  September,  er  habe 
heute  Margaretes  Briefe  vom  19.  und  20.  August  empfangen.  Diesmal 
bedurfte  es  also  32  bis  33  Tage  zu  einem  Wege,  der  in  Friedenszeiten 
in  6  bis  7  Tagen  zurückgelegt  wurde.  Derlei  Verzögerungen  scheinen 
in  jenen  Kriegsjahren  geradezu  zur  Regel  geworden  zu  sein.  Ein 
kaiserlicher  Diplomat  teilt  am  16.  Jänner  1524  ans  Burgos  Margarete 
mit,  er  habe  am  10-i  16.  und  23.  Dezember  ihre  Depeschen  vom  29. 
und  30.  September  beziehungsweise  8.  November  erhalten.  Hier  be- 
durfte es  also  72,  ja  77  dann  aber  35  Tage  bis  die  Briefe  an  Ort 
und  Stelle  anlangten.  Wenn  Karl  am  16.  April  1524  aus  Burgos 
schreibt,  er  habe  an  diesem  Tage  Margaretes  Brief  vom  26.  Februar 
erhalten,  so  sehen  wir,  dass  diesmal  die  Boten  60  Tage  brauchten. 
In  den  Monaten  Mai  bis  Juli  dieses  Jahres  trat,  wie  es  scheint,  eine 
Beschleunigung  ein,  denn  am  22.  Juni  überbrachte  man  dem  Kaiser 
Depeschen   seiner  Tante   vom  24.   und   28.  Mai,   ferner   vom   4.   und 

5.  Juni  Sie  waren  also  17  bis  29  Tage  auf  dem  Wege.  Dem  ent- 
spricht auch,  wenn  Karl  am  2.  Juli  Briefe  aus  den  Niederlanden  vom 

6.  Juni,  also  nach  Verlauf  von  26  Tagen,  erhielt  Jedenfalls  scheint  man 
damals  bereits  Mittel  und  Wege  zu  einer  schnelleren  Postbeforderung 
geiunden  zu  haben.  Im  Anfang,  gerade  an  der  Wende  von  1523  und 
1524  hatte  die  Post  nämlich  noch  mit  ungeheuren  Verspätungen  ge- 
arbeitet. Aus  dem  Jahre  1524  findet  sich  im  Wiener  Staatsarchiv  ein 
kleines  Heftchen  mit  Auszögen  aus  Briefen  Karls  V.,  die  er  an  seine 
Statthalterin  in  den  Niederlanden  gerichtet  hatte.  Es  trägt  die  Über- 
schrift :  Le  poste  d'  Espagne  est  arrive  a  Malines  vers  madame  le  jeudi 
absolut  XXHIme  de  mars  avant  pasques  et  lui  apporte  lectres  de  1'  em- 
pereur  qui  s'  ensuivent :  une  de  XIIe  de  novembre  donnee  ä  Pampelone 
(folgt   die   Inhaltsangabe),    dann   heisst    es:   par   Taddicion   ä   ladicte 


452  Wilhelm  Bauer. 

lectre  du  XV0  de  decenibre  ,  .  .  par  autre  lectre  du  XVI8  de  janrie 
donn^e  ä  Victoria  .  .  .  par  autre  lectre  du  XXVe  de  janvier  ...  par 
autre  lectre  du  XVIII6  de  janvier  .  .  .  Jedesmal  schliesst  sich  an  <ks 
Datum  eine  kurze  Inhaltsangabe  des  betreffenden  Schreibens  an. 
Danach  schwankt  also  in  jener  kritischen  Zeit  die  Beförderungsdaoer 
der  Briefe  von  Spanien  nach  Mecheln  zwischen  98 l)   und   58  Tagen. 

Aus  den  Briefen  selbst  geht  hervor,  dass  sie  vielfach  von  eigen«! 
Boten  gesandt  wurden,  ja  es  werden  einzelne  Kuriere  mit  ihren  Najnen 
erwähnt  wie  Bichart  Boullengier  und  Jacome  de  Pistoya.  Daneben 
können  freilich  die  Depeschen  gleichzeitig  auch  den  Kaufmannsposten 
übergeben  worden  sein,  denn  es  wurde  ausdrücklich  angeordnet,  dass 
die  Briefe  in  2  bis  3  Exemplaren  ausgefertigt  und  versandt  werden 
sollen.  Einmal  heisst  es  sogar  depuis  ce  que  dessus  escript  le  conrrier 
Jacome  de  Pistoya  est  arrive  par  lequel  j'ai  receu  le  duplicate  de 
voz  lectres  .  .  .2). 

Von  nicht  geringerer  Wichtigkeit  wird  die  Frage  sein,  wie  sich 
der  Kurierdienst  des  Kaisers  mit  seinem  Bruder  Ferdinand  gestaltet 
habe.  Wir  wissen  zwar,  dass  politische  Verhältnisse  eine  Trübung 
zwischen  beiden  eintreten  Hessen  und  der  Briefwechsel  gerade  in  diesem 
Jahre  wohl  kein  sehr  reger  war,  nichtsdestoweniger  hatte  Karl  jeden- 
falls ein  grosses  Interesse,  mit  seinem  Bruder  in  Fühlung  zu  bleiben. 
Solange  dieser  am  Beichstage  zu  Nürnberg  weilte,  mochte  ja  der 
Staffetendienst  aus  Brüssel  dahin  genügen8),  später  aber,  als  sich  die 
Beförderung  nach  Flandern  selbst  als  langwierig  und  unsicher  genug 
herausstellte,  musste  man  auf  andere  Auswege  sinnen.  Als  solcher  er- 
schien der  Kurierverkehr  über  Italien  am  geeignetsten. 

Für  Österreich  w;ir  ja  voq  altersher  die  Verbindung  mit  Italien 
von  grösster  Wichtigkeit.  Als  dann  die  Taxis'sche  Postorganisation 
ins  Leben  gerufen   wurde,    ward  allsogleich  auf  eine  Kommunikation 

l)  Wenn  man  den  ersten  Brief  vom  12.  November  in  Betracht  zöge,  könnte 
man  auf  eine  Beförderungsdauer  von  133  Tagen  ech Hessen,  doch  deutet  die 
Tatsache,  dass  an  diesen  Brief  ein  Zusatz  (addicion)  vom  15.  Dezember  ange- 
fügt wurde,  darauf  hin,  dass,  vielleicht  mangels  geeigueter  Postgelegenheit,  da» 
erstgenannte  Schreiben  bis  Mitte  Dezember  am  Hofe  liegen  blieb. 

*)  Karl  an  Margarete  1524  Oktober  12—24  Tordesillas.  —  Wenn  ein  an- 
dermal gleich  zu  Beginn  des  Briefes  vermerkt  wird:  Par  Richart  Bonlangkr 
present  pourteur,  so  tat  man  dies  vielleicht  zur  Unterscheidung  von  anderes 
Exemplaren  desselben  Schreibens  die  auf  anderen  Wegen  befördert  worden  sind. 

*)  Fedinand  bedankt  sich  am  27.  Jänner  1522  bei  Karl,  dass  er  Margarete 
Aultrag  gegeben  habe,  Posten  nach  Nürnberg  zu  legen  ,car  au  moyen  de  ce 
pourrez  plus  souvent  estre  adverti  les  affaires  de  pardeca«.  Vgl.  Planitz  S.  64. 
»Kai.  Mt.  hatt  auch  dem  regement  zugeschriben,  das  ir  Mt.  die  bost  hinfort 
mehr  auf  Nurnbergk  zu  legen  wolt,  ferner  Rübsam,  Histor.  Jahrb.  15,  827. 


Die  Taxis'sche  Poet  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      453 

mit  Italien  das  grösste  Gewicht  gelegt.  Karl  V.  scheute  hiefür  keine 
Kosten1).  Mit  richtigem  Blicke  erkannte  er  die  Notwendigkeit,  auch 
eine  selbständige  Post  nach  Rom  zu  legen.  Die  ersten  Nachrichten 
von  einer  solchen  deuten  freilich  mehr  auf  einen  Staffetendienst  als 
auf  eine  eigentliche  Post8). 

Als  ihm  dann  sein  Bruder  in  der  Verwaltung  der  österreichischen 
Erblander  folgte,  liess  auch  dieser  den  Plan,  eine  sichere  Verbindung 
mit  dem  Sitz  der  Kurie  herzustellen,  keineswegs  fallen,  er  ging  viel- 
mehr noch  einen  Schritt  weiter  und  verhandelte  durch  seinen  Ge- 
sandten direkt  mit  dem  Papste,  um  diesen  zu  bewegen,  Posten  zwi- 
schen Born  und  Trient  zu  unterhalten.  Da  nun  Klemens  VII.  Schwie- 
rigkeiten machte,  kam  Ferdinand  mit  folgendem  Vorschlag :  Der  Kaiser, 
der  Konig  von  Ungarn  und  er  sollten  sich  zusammentun,  um  dieses 
Postprojekt  zu  verwirklichen8).  In  der  Folge  hören  wir  von  dieser 
Idee  nichts  weiter,  vielleicht  auch  deshalb,  weil  gerade  im  Jahre  1523 


1)  Wien,  H.-,  H.-  u.  St-Archiv  Handschr.  W.  719.  Bl.  8^.  (Die  Hs.  ist 
eigentlich  ein  Registerbuch  Karls  V.)  1521  April  19,  Worms.  Dem  regiment  und 
raitcamer  zu  lnspmeg  ist  bevolhen  worden,  das  siDavidt  de  Taxis,  post- 
maißter,  lxxxiv  ducaten,  so  er  in  Ytalia  auf  et  lieh  posten  und  s  t  äf- 
fe ten  dargelihen  sol  haben,  darumb  ime  der  cardmal  von  Saltzburg 
kundt achaft  geben  hat,  aassrichten  und  betzalen  sollen*.  Dort  findet  sich  noch 
ein  anderes  Mandat  betreffs  einer  Schuldforderung  desselben  David  von  Taxis. 
Über  letzteren  vgl.  A.  D.  B.  37.  484. 

*)  In  oben  genannter  Hs.  Bl.  150  findet  sich  noch  folgende  Eintragung 
vom  17.  Juni  1521 :  Dem  regiment  zu  Ynsbrug  etc.  ist  bevolhen  worden,  das  si 
Baptista  de  Taxis,  obristen  postraaister,  oder  Seraphin  de  Taxis, 
geinen  vettern,  den  kai.  Mt.  der  Romischen  post  halben  eilenndts  abgefer- 
tigt hat,  darumb  er  dann  gelts  notturftig  ist,  von  stund  an  1M  gülden  rh.  auf- 
bringen und  uberantwurten,  wo  si  aber  die  gantz  summa  nit  so  eilends  auf- 
bringen möchten,  doch  Vc  gülden  zum  beldisten  erlegen  sollen,  so  sollen  inen 
solh  1M  gülden  in  ainen  etat,  so  man  jetzo  aufrichtet,  gestelt  werden.  Datum 
Brussl  in  Brabannt  am  XVIlten  tag  Juni  anno  etc.  im  XXIlen.  —  Dass  der 
Kaiser  damals  nach  Rom  meist  einzelne  Kuriere  sandte,  ersieht  man  aus  dem 
Briefe  Juan  Manuels  an  Earl  (1520  Oktober  2),  wo  er  Karl  rät,  wenn  er  kein 
Geld  habe,  an  ihn  (nach  Rom)  Boten  zu  senden,  solle  er  die  Depeschen  der  Post 
übergeben.    Bergenroth  2.  S.  321. 

8)  Margarete  an  Karl.  1524  Februar  21.  Mecheln:  Monsr.  Y  archiduc  m'  a 
eacript  que,  considärant  que  les  postes  d*  entre  Romme  et  lui  et  de  lui  ne  soient 
bien  requises,  qu'  il  eust  ordonne*  ä  son  ambassadeur  vers  notre  saint  pere  lui 
parier  ä  ce  qu'  il  pleust  ä  Sa  S1«  les  entretenir  de  Romme  ä  Trente  et  qu'  il  y 
ait  trouve*  de  la  difficulte,  et  si  notred.  saint  pere  n'  y  voulsist  entendre  m'  a 
mond.  8'  mis  en  avant  1*  eniretenement  desd.  postes  k  votre  Charge  et  du  roi 
d'  Hongrie  et  lui.  Je  lui  ai  requiz  fere  aincores  assentir  de  notre  saint  pere 
dud.  entretenement  et  s'il  le  refluse  m'envoyer  son  intencion  par  escript  au 
fait  desd.  postes  ä.  la  Charge  que  dessus  et  que  je  m'  en  rengerai  ä  la  raison. 


454  Wilhelm  Bauer. 

der  Papst  dem  Postmeister  der  Republik  Venedig,  Maffeo  von  Bergamo 
eine  Konzession  erteilte1). 

Das  Fehlschagen  dieses  Planes  hatte  naturgemäß  seine  Bück- 
wirkung auf  die  Beförderung  der  kaiserlichen  Korrespondenzen  nach 
Österreich.  Da  iu  dem  vielzitirten  Geheimerlass  über  die  Post  nach 
dem  Hofe  Ferdinands  nichts  besonderes  gesagt  wird,  so  wären  wir 
eigentlich  ohne  sichere  Nachricht  darüber,  wenn  uns  nicht  ein  Schrei- 
ben Karls  an  den  einflussreichen  Bat  seines  Bruders,  Gabriel  Sala- 
manca  einigen  Ausschluss  gäbe2).  Darin  heisst  es  wörtlich:  Hayme- 
ricourt  es  llegado  aqui  y  a  lo  que  de  parte  de  nuestro  muy  caro  y 
amado  hermano  traxo,  le  responderemos  con  un  correo  que  en  brere 
despacharemos  por  mar  y  porque  ai  presente  avemos  hallado  ma- 
nera  de  os  escrivir  por  tierra  que  es  mas  corto  Camino 
y  nuestros  negocios  requieren  brevedad  y  mucha  diligencia,  embia- 
mos  esta  a  Hieronimo  Adurno.  Die  etwas  geheimnisvolle  Er- 
klärung, eine  Modalität  (manera)  gefunden  zu  haben,  auf  einem  kür- 
zeren Weg  als  es  der  überseeische  ist,  Briefe  über  Land  zu  senden, 
ferner  die  Tatsache,  dass  das  Schreiben  zunächst  an  Hieronimo  Adurno 
abging,  lässt  wohl  darauf  schliessen,  dass  wir  es  hier  mit  der  Be- 
förderung durch  Kaufleute  zu  tun  haben.  Auch  die  Bemerkung  am 
Schlüsse  des  Schreibens,  Salamanca  solle  die  Antwort  in  derselben 
Chiffre  wie  Karl  niederschreiben  und  sie  an  Maffeo  von  Taxis  adres- 
siren,  stimmt  völlig  mit  den  getroffenen  Verfügungen  überein.  Man 
darf  wohl  annehmen,  dass  auch  die  Briefe  des  Kaisers  an  Ferdinand 
wenigstens  in  einem  Exemplar  durch  die  Boten  der  Kaufleute  an 
Adurno  gerichtet  wurden,  der  sie  dann  weiter  an  den  Erzherzog  sandte. 
Auch  die  Briefe  Ferdinands  au  Karl  gingen  über  Italien,  so  schreibt 
der  Kaiser  aus  Burgos  am  15.  April  1524  seinem  Bruder:  Tai  par 
la  voie  d'Italie  receu  voz  lectres.  Wie  wir  schon  mehrfach  bemer- 
ken konnten,  begnügte  man  sich  keineswegs,  die  Depeschen  nur  eine 
Route  gehen  zu  lassen.  Im  Juli  1524  berichtet  Karl  an  Ferdinand: 
Par  la  voie  d'Italie  et  de  Flandre  vouz  avons  fait  responce. 

l)  F.  C.  Huber,  Die  geschichtliche  Entwicklung  des  modernen  Verkehrs,  Tü- 
bingen 1893  S.  192  f.  Vgl.  hiezu  noch  Rübsam,  Histor.  Jahrb.  21.48  ff,  Übrigeos 
unterhielten  Päpste  auch  schon  früher  bei  besonderen  Anlässen  durch  Tirol  nach 
Deutschland  Posten,  wenigstens  scheint  dies  während  des  Wahlkampfes  ron  1519 
der  Fall  gewesen  zu  sein.  Am  31.  März  jenes  Jahres  autorisirt  Karl  seine 
Kommissäre  zu  Augsburg,  ,ä  empecher  le  passage  des  postes  du  pap« 
par  le  Tyrol,  et  a  saisir  ses  lettres,  pour  devoiler  ensuite  ses  illicites  pour- 
suites  et  pretentiuns «.  Uachard,  Rapport  sur  difterentea  säries  de  documents  .  .  . 
ä  Lille.  179.  Über  die  Post  Rom — Trient  während  der  Konzilszeit,  vgL  Sickel, 
Römische  Berichte  3.    S.-B.  W.  Akad.  141  (1899). 

*)  Der  Brief  trägt  das  Datum  1523  März  15. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karl*  V.  etc.      455 

Übrigens  waren  auch  späterhin  die  Postverbindungen  zwischen 
den  beiden  Brüdern  keine  sehr  günstigen  besonders  in  so  kritischen 
Jahren  wie  z.  B.  1526  und  15271). 

Die  Korrespondenzen  zwischen  Ferdinand  und  Margarete  gingen 
damals  gewiss  dieselben  Strassen  wie  sonst  zu  Friedensseiten.  Leider 
liegt  uns  aus  jener  Zeit  nur  wenig  Material  über  den  brieflichen  Ver- 
kehr zwischen  den  beiden  vor.  Dass  es  aber  auch  da  zu  Unregel- 
mässigkeiten kam,  erfahrt  man  aus  einem  nicht  näher  datirten  Briefe. 
Ferdinands  an  Margarete  vom  Jahre  1523,  in  dem  er  mitteilt,  er  habe 
ihr  Schreiben  nach  einiger  Verzögerung  erhalten,  da  es  in  einem  Paket 
eingeschlossen  war,  das  nach  Born  an  den  Propst  von  Kassel  gerichtet 
wurde. 

Wenn  ich  im  nachfolgenden  auch  noch  die  Frage  der  Chiffren- 
schrift  berühre,  so  sollen  nur  die  in  Betracht  kommenden  haupt- 
sächlichsten Gesichtspunkte  gegeben  werden,  da  sie  in  unserem  Geheim- 
erlass  auch  nicht  ausführlicher  behandelt  wurden.  Dort  heisst  es,  dass 
alle  Briefe,  die  vom  Kaiser  nach  Flandern  oder  anderswohin  gesandt 
werden,  in  Geheimschrift  niedergelegt  werden  sollen.  In  Bezug  auf 
die  äussere  Form  dieser  Depeschen  wird  bestimmt,  dass  sie  in  keiner 
Weise  vom  Kaiser  unterzeichnet  werden  dürfen,  nur  das  Konzept  wird 
yon  ihm  und  seinen  Bäten  geprüft  und  signirt.  Eventuell  soll  das 
ganze  Stück  chiflrirt  werden. 

Von  den  Chiffren  selbst  wird  gesagt,  sie  sollen  so  stark  als  mög- 
lich sein  und  nur  wenige  Worte  enthalten,  das  soll  wohl  soviel  be- 
deuten, als  dass  sie  der  Entzifferung  durch  Uneingeweihte  die  grössten 
Schwierigkeiten  entgegensetzen  und  nur  geringe  Bestandteile  nicht- 
chiffrirt  bleiben  sollen.  Es  genügt,  wird  ferner  erklärt,  wenn  der 
Adressat  die  Chiffre  kenne;  das  weist  darauf  hin,  dass  mehrere  Ge- 
heimschriften in  Gebrauch  waren.  Eigens  erwähnt  wird  aber  nur  von 
Hieronimo  Adorno,  dass  er  eine  bestimmte  Chriffre  hatte2). 

Das  Material,  das  mir  vorliegt,  weist  zu  viel  Lücken  auf,  um  als 
Grundlage  für  eine  eingehendere  Erörterung  zu  dienen,  so  verlockend 

»)  Vgl.  Rübsam,  Histor.  Jahrb.  21,  55  f.  Ferner  Sanuto  41,  374,  wo  man 
ersieht,  dass  Briefe  des  Kaisers  aus  Spanien  vonm  9.  April  1526  erst  am  15.  Mai 
in  Stuttgart,  also  nach  35  Tagen  anlangten.  —  Für  die  Postgeschichte  Österreichs 
unter  Ferdinand  und  seinen  .Nachfolgern  liegt  noch  reiches  vielfach  unbenutztes 
Material  im  Archiv  des  k.  und  k.  Reichsfinanzministeriums. 

*)  Es  scheint,  dass  die  Chiffren  unter  den  kaiserlichen  Diplomaten  manch- 
mal gewechselt  wurden,  so  schreibt  1527  Mai  30  Karl  an  Margarete:  A  cause 
que  la  chiffre  que  j'ai  avec  vous,  est  trop  simple  pour  eßcripre  au  temps  que 
court  maintenant,  j'  ai  mandö  i\  don  Ynigo  de  Mendoca,  mon  ainbassadeur  en 
Angleterre,  lequel  a  trfes  bonne  et  forte  chiffre  avec  moi. 


456  Wilhelm  Bauer. 

es  auch  wäre,  dem  Forschungswege  neuerer  Historiker  zu  folgen  und 
den  systematischen  Aufbau  des  Chiffrenwesens  in  der  kaiserlichen 
Kanzlei  zu  betrachten1).  Aus  den  Jahren  1523  bis  1526  konnte  ich 
nnr  drei  Geheimschriften  nachweisen,  sie  alle  in  dem  Verkehre  Eark 
mit  Margarete.  Von  ihnen  sollen  im  folgenden  nur  die  zwei  wichti- 
geren des  näheren  behandelt  werdeu.  Die  eine  davon  scheint  beson- 
ders beliebt  gewesen  zu  sein,  da  sie  von  1523  bis  1525  nicht  selten 
angewendet  worden  ist.  Für  die  meisten  Buchstaben  wählte  man 
zwei  Zeichen.  Diese  sind  nun  entweder  gewöhnliche  Buchstaben  oder, 
was  meist  der  Fall  ist,  willkürlich  veränderte  Formen  von  solchen. 
Daneben  kommen  römische  Ziffern  und  vielfach  blosse  Fantasiegebilde 
vor.  Ferner  wird  für  et  met,  für  de  buc  eingesetzt,  11  fignrirt  als  B, 
für  ss  wieder  ein  rein  erfundenes  Zeichen.  An  Non-Valeurs  fehlt  es 
nicht;  ich  konnte  ihrer  8  nachweisen.  Zu  ihnen  gesellen  sich  noeh 
einige  irreführende  Wörter. 

Von  der  zweiten  Chiffre,  die  nur  im  Jahre  1523  angewendet 
worden  sein  dürfte,  sind  inmitten  eines  gewöhnlichen  Briefes  bloss 
einige  Wörter  damit  geschrieben,  so  dass  es  nach  dem  wenigen,  das 
vorliegt,  unmöglich  ist,  ein  System  zu  erkennen  oder  einen  vollstän- 
digen Schlüssel  zu  bilden.  Die  Zeichen  sind  meist  bloss  erfundene, 
nähern  sich  aber  hie  und  da  den  Formen  bekannter  Buchstaben. 
Interessanter  ist  es,  dass  man  ausser  durch  einige  Silben,  die  geheimen 
Sinn  hatten  (wie  ben  =  lansquenetz,  don  =  Bourbon,  ga  -=■  Genes,  dem 
=  Angleterre)  den  Leser  auch  dadurch  noch  irrezuführen  suchte,  dass 
man  für  ]'  empereur  Anthoine  Perrenin,  für  Beaurain  Humbert  Grillet 
für  mariage  Charge,  für  Palliance  marchandise,  für  Paffaire  Taigen* 
einsetzte.  Das  leitet  unser  System  hinüber  zu  der  Beförderungsweise 
durch  Kaufleute2).  Man  wollte  offenbar  bei  dem  oberflächlichen  Leser 
den  Eindruck  hervorrufen,  als  sei  es  ein  .Handelsbrief3).  Freilieh 
fiel  man  dabei  genug  oft  aus  der  Bolle.  Es  ist  ja  überhaupt  fraglich. 


•)  Vgl.  Aloys  Meister,  Die  Anfänge  der  modernen  diplomatischen  Ge- 
heimschrift. Paderborn  1902.  Derselbe,  Die  Geheimschrift  im  Dienste  der  pfipstL 
Kurie.  Paderborn  1906  (Quellen  und  Forschungen  der  Görres-Ges.  11)  ferner 
J.  Susta,  Eine  päpstliche  Geheimschrift  aus  dem  16.  Jahrhundert,  Mitt.  des 
Inst.  18.,  367  ff. 

')  Übrigens  kommt  das  Wort  marchandise  auch  in  dem  erstgenannten 
Chiffrensystem  mit  unterlegtem  Sinn  vor. 

8)  Die  Sache  war  nicht  völlig  neu.  Schon  1495  bediente  sich  der  spanische 
Diplomat  Alvarez  de  Puebla  dieser  List,  Sagmüller  298.  —  Ähnlich  verhält  es 
sich  ja  auch  mit  dem  Schreiben  Margaretes  von  Österreich  an  Charles  de  Poupet 
rom  18.  Jänner  1519,  das  die  Bemerkungen  über  die  Kosten  der  Wahl  Karls  Y. 
in  die  Form  eines  Pferdehandels  (!)  kleidet.     Gachard,  Rapport  155  f. 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      457 

inwieweit  man  die  Vorschrift  bis  ins  einzelne  verfolgte.  So  konnte 
ich  nur  sehr  wenige  Briefe  finden,  die  wirklich  vollständig  in  Chiffren 
niedergeschrieben  worden  sind,  ja  ich  fand  nicht  einen,  der  mit  den 
angeführten  Deckadressen  versehen  worden  wäre.  Das  kann  nun 
freilich  nicht  als  vollgültiger  Gegengrund  für  die  Nichteinhaltung  der 
angegebenen  Regeln  gelten,  zumal  wir  es  nur  selten  nachweisen  können, 
ob  wir  es  beim  einzelnen  Stücke  nicht  mit  einem  Duplikat  zu  tun 
haben,  bei  dem  man  vielleicht  die  eine  oder  andere  Vorsichtsmassregel 
ausser  acht  zu  -lassen  für  gut  hielt 

Für  den  Verkehr  Karls  mit  Ferdinand  häufen  sich  von  1526  an 
die  Chiffrensysteme  von  dem  einfachsten  bis  zum  höchst  komplizirten. 
Im  allgemeinen  darf  gesagt  werden,  dass  grosse  Fantasie  nicht  zu  den 
stärksten  Eigenschaften  der  kaiserlichen  Chiffreure  gehört  zu  haben 
scheint,  denn  die  einzelnen  Zeichen  wiederholen  sich  oft  sechs  Jahre 
hindurch,  wechseln  natürlich  bei  den  verschiedenen  Korrespondenzen 
ihre  Bedeutung,  sonst  aber  kehren  sie  immer  wieder. 

Die  vorliegende  Skizze  erwuchs  aus  den  Vorarbeiten  zur  Heraus- 
gabe der  Korrespondenz  Ferdinands  I.  Man  wird  vielleicht  daraus 
wieder  einmal  ersehen  können,  dass  sich  einem  Quellenstoffe,  der 
scheinbar  völlig  der  politischen  Geschichte  angehört,  auch  andere 
Seiten  abgewinnen  lassen.  Je  tiefer  man  schürft,  desto  wertvolleres 
Material  wird  der  Posthistoriker  ans  Tageslicht  fördern.  Es  ist  nicht 
allzulange  her,  dass  auf  diesem  Gebiete  fast  ausschliesslich  der  Post- 
fachmann das  Wort  hatte.  Wenn  nicht  alle  Anzeichen  trügen,  schei- 
nen sich  nun  auch  Vertreter  der  Geschichtswissenschaft  in  erhöhtem 
Masse  hiefür  zu  interessiren. 


Anhang. 

Intelligence  pour  durant  ceste  guerre  adresser  les 
lectres  vers  Italie,  Flandres  et  Allemaigne  1523. 

Pour  ce  que  V  affaire  de  1'  estat  de  l1  empereur  est  tout  le  fondement 
des  ses  affaires,  et  la  diligence  et  advertissement  pour  la  conduicte  d'  iceulx 
est  le  poinct  que  plus  emponrte,  afin  de  selon  le  temps  s'advancer  ou 
refltoidir.  A  ces  causes  sa  m*®  a  fait  dresser  durant  ceste  presente  guerre 
V  iatelligence  que  s1  ensuit.  Laquelle  est  secrete  et  soubz  siurement  so- 
lennel.  Et  pour  le  moyen  d*  icelle  sa*!.  mu  pourra  souvent  avoir  nouvelles 
de  aead.  affaires. 

Premiers,  quant  aux  lectres  que  sa  m^  vouldra  escripre  pour  Flandres, 
elles  so  feront  en  chiffre,  aussi  feront  toutes  les  autres,  et  ne  seront  point 
signäes  de  T  empereur,  mais  souffira  que  la  chiffre  soit  congneue  ä  celui 
&  cui  eile   s'  adresse,    et  que  le  secrätaire   qui  la  fait,  ait  entendement  et 


458  Wilhelm  Bauer. 

credit  pour  le  faire  en  son  nom,  et  sa  minute  sera  veue  par  F  emperenr 
et  son  conseil  et  signee  de  sad.  mtö ,  s'  il  est  besoing.  Et  se  fera  la  lectre 
tonte  en  chiffre,  la  plus  forte  qne  Ton  poarra  et  en  peu  de  parolles,  et 
ce  pour  evicter  les  dangiers,  et  pour  seurte  s'  envoyera  tousiours  la  dupli- 
cata  et  triplicata  par  les  chemins  ordinaires  de  la  mer,  et  afin  qne  ceuli 
ä  cui  T  on  escripra,  congnoissent  plus  certannement  V  intencion  de  Y  em- 
perenr et  adioussent  tant  plus  grant  foi  et  credit  a  lad.  chiffre. 

Le  chemin  pour  Ytalie  sera  de  ceste  maniere,  assaroir  quo  lad. 
chiffre  sera  close  en  maniere  de  marchansa).  Et  Tadresse  de  lad.  lectre 
sera  que  led.  maistre  des  postes  fera  ung  pacquet  dez  la  court  ä  Sarragoee 
ä  Dyonis  de  la  Cavalleria  et  Thomas  Cornel.  Dedans  lequel  pacquet  aora 
autre  pacquet  adressant  ä  Lyon  ä  Roberto  et  Guillelmo  Nasy  et  com- 
pagnia b),  ausquelz  des  led.  Serragoce  leur  sera  envoye.  Dedans  le  pacquet 
desd.  Nasi  aura  autre  pacquet  adressant  aud.  Lyon  a  Anthonio  Gondy  et 
compagnia  re3idens  ä  Lyon,  de  sorte  que  led.  Nasy  baillera  led.  pacquet 
aud.  Gondy.  Dedens  led.  pacquet  de  Gondy  aura  autre  pacquet  adressant c) 
domino  Martino  Centurion  in  Genoa.  Dedens  lequel  pacquet  de  Centurion 
aora  ung  autre  pacquet  qui  s'  adressera  domino  Juliano  de  Eibas  in  Genoa, 
et  escripra  led.  maistre  des  postes  aud.  Centurion,  que  pour  ce  que  Y  aüaire 
est  pour  sa  marchandise  de  Portugal,  qu'il  lui  prie  de  en  absence  dud. 
Juliano  qu'il  baille  la  lectre  ä  Jeromino  Adurno.  Et  ceci  se  fera  aiiui, 
jusques  led.  Adurno  ait  prins  ung  nom  qu*  il  choisira  en  faisant  responee. 

Maintenant  pour  Y  intelligence  d5  escripre  pardeca  pour  la  responee, 
ce  sera  que  led.  Jeronimo  Adurno d)  escripra  en  sa  chiffre  et  adressera  sa 
lectre  de  chiffre  en  superscription :  domino  Mapheo  de  Rogerii  in  corte 
d'Espagna  que  sera  prins  pour  le  nom  du  maistre  des  postes,  et  le  nom 
dud.  maistre  des  postes  sera  pour  cellui  de  Y  empereur  ou  de  son  seere- 
taire.  Lu quelle  lectre  de  chiffre  sera  mise  en  ung  pacquet  assavoir  pour 
led.  Adurno  adressant  par  la  main  dud.  Centurion  ou  d*  autre  son  amie) 
es  mains  de  Nasy  ou  Gondy  qui  sont  facteurs  et  amis  dud.  Boger  et 
1'  envoyeront  aud.  Roquer  par  le  mesme  chemin  que  ä  Y  aller.  Aussi  led. 
Adurno f)  adressera  sa  lectre  aud.  Rogner  que  sera  enclose  en  ung  pacquet 
adressant  a  Francisco  Antmory  et  Bernardo  Hugociony  et  9a  paquettera?) 
in  corte  d'Espagna. 


a)  Ursprünglich  folgte:  Et  mettra  le  maistre  des  postes  la  superscription 
de  sa  main  adressant  domino  Johanni  Bency  in  Florenca  et  cestui  nom  est 
entendu  et  se  prendra  pour  messire  Raphael  de  Medicis. 

t>)  Von  anderer  Hand  hinzugefügt:  ä  Lyon. 

c)  Folgt  durchstrichen :  ä  Florence  ä  Anthonio  herede  de  Philippo  Gatheroti 
et  compagnia  in  Florenca.  Dedens  led.  pacquet  de  Galterotty  aura  autre  pacquet 
adressant  ä  Octaviano  de  Medicis  in  Florenca.  Dedens  led.  pacquet  aura  cellui 
de  Johan  Bency  cn  Florenca  qu1  est  le  nom  dud.  messire  RaphaeL  Et  seront 
tous  les  pacquetz  scell^z  de  la  marque  de  marchant  dud.  maistre  dea  postes* 
Pour  escripre  ä  Jeronimo  Adurno  se  fera  le  train  que  dessus  jusques  au  pacquet 
de  Anthonio  Galteroty,  dedens  lequel  se  fera  autre  pacquet  adressant. 

d)  Folgt  durchstrichen:  et  messire  Raphael.  Dementsprechend  wurde  bei 
den  folgenden  Verben  und  Pronomen  der  ursprüngliche  Plural  sinngemäss  in 
den  Singular  umgeändert,  statt  escripra  hiess  es  escriprent  chaeun. 

e)  Ursprünglich  folgte:  aud.  Galteroty  a  Florenca  et  dez  led.  Galteroty 
▼iendra  ä  Lyon.  f)  Statt  Adurno  stand  früher:  messire  Raphael. 

e)  Die  Lesung  dieses  Wortes  unsicher,  eigentlich  steht  pag\ 


Die  Taxis'sche  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  etc.      459 

Lequel  pacquet  d'  Antmory  led.  Adurno a)  baillera  par  son  intelligence 
aox  marchans  de  Genes  b)  pour  V  adresser  ä  Lyon  aud.  Gondy  pour  V  envoyer 
pardeca  en  faisant  donner  commission  de  despöcher  tont  propre  qnant 
besoing  sera  ä  sa  despence  jusques  ä  la  somme  qu'  el  nommera,  ausd. 
marchans  tant  de  Genes  c)  ä  Lyon  que  de  Lyon  eh  court  cTEspagne.  Et 
le   semblable  fera  le  maistre  des  postes. 

Lequel  Adorno d)  advertira6)  tant  en  Rome,  Naples  Milan  que  aillieurs 
et  de  ce  mesmes  de  ce  que  desd.  lieux  auraf)  nouvelles  advertira  sa 
mu  par  la  chiffre  et  intelligence  que  dessusf). 


»)  Ursprünglich:  messire  Raphael. 
t>)  Ursprünglich:  Florenca. 

c)  Ursprünglich:  Florenca. 

d)  Ursprünglich:  Lesquelx  Adurno  et  messire  Raphael  selon  que  lui  sera 
ordonnl. 

e)  Irrtümlich  steht  noch  advertiront  und  auront. 

f)  Folgt  durchstrichen  Quant  ä  Flandres  pour  y  escripre,  il  se  fera  par 
la  chiffre  de  madame  et  s'  escripra  a  Baptista  de  Rogeri  in  An  versa  que  sera  le 
nom  de  madame.  Et  la  lectre  dud.  Baptiste  sera  encloae  dedens  ung  pacquet 
adressant  ä  Camillo  de  Dyaceto1)  et  Francisco  Nasy  in  Anversa,  et  led.  pacquet 
sera  couvert  dessus  d1  une  autre  lectre  adressant  ä  Roberto  et  Guillelmo  N  asy 
et  compagnia  a  Lyon.  Quant  aux  responces,  le  maistre  des  postes  qu'est  en 
Flandres  a  bonne  intelligence  pour  l'  envoyer  par  le  mesme  chemin. 

Quant  a  Alemaigne  Ton  escripra  aux  Velzers  et  deslä  ä  Felingher. 

x)  Für  diesen  Camillo  de  Dyaceto  existirt  im  Departement alarchiv  zu  Lille 
ein  Geleitsbrief  Karls  vom  7.  Februar  1523,  woraus  man  ersieht,  dass  dieser  in 
Lothringen  ansässig  war  und  zwischen  Antwerpen  und  Frankreich  (in  diesem 
Falle  Nancy)  den  Handel  von  Tapisseriewaren  vermittelte.  Inventaires  Sommaires 
däpartementales  (Nord)  1,  382. 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen 
Beligionsfriedens  von  1578  und  Mornays  Wirk- 
samkeit in  den  Niederlanden. 

Von 

Albert  Elkan. 


Der  fteligionsfrieden  vom  Juli  1578  hat  in  der  niederländischen 
Geschichte  besonders  deshalb  seine  Bedeutung,  weil  er  einer  der  letzten 
möglicherweise  erfolgversprechenden  Versuche  Wilhelms  von  Oranien 
darstellt,  die  Einigkeit  zwischen  den  südlichen  und  nördlichen  Provinzen 
aufrechtzuerhalten.  Die  Hindernisse  lagen  vo*  allem  auf  dem  Gebiete 
der  Religion,  aber  die  Gegner  kamen  von  zwei  Seiten:  einmal  wünsch- 
ten Erzherzog  Matthias,  der,  von  dem  katholischen  Adel  gerufen,  seit 
Januar  dieses  Jahres  die  Stelle  eines  Generalstatthalters  der  Nieder- 
lande einnahm,  und  die  „österreichische  Partei8,  dem  Katholizismus 
in  den  südlichen  Provinzen  seine  herrschende  und  alleinberechtigte 
Stellung  zu  bewahren1),  andererseits  aber  suchten  die  calvirristdschen 
Demokraten  von  Gent  durch  eine  Volksbewegung  ihren  Glauben  ge- 
waltsam bis  zur  Vernichtung  des  Gegners  durchzusetzen.  Zwischen 
ihnen  stand  Wilhelm  von  Oranien,  der,  nominell  nur  der  General- 
leutnant Matthias,  in  Wirklichkeit  die  einflussreichste  und  eigentlich 
ausschlaggebende  Persönlichkeit  war;  er  suchte  durch  einen  Religions- 
frieden  die  Gegensätze  auszugleichen.  Über  dessen  Vorbereitungen 
sind  wir  nur  mangelhaft  unterrichtet,  aber  einigermassen  können  wir 
über  Wilhelms  Vorgehen  doch  klar  werden. 


*)  Ritter,    Deutsche   Gesch.  I,   530  ff.    —  A.  D.  B.  XX,   631  ff.    —   Gro«n 
v.  Prinsterer  VI,  387  ff. 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        461 

Gegen  Matthias  und  dessen  Partei  inszenirte  er  eine  protestan- 
tische Bewegung1),  die  ihren  Ausdruck  vor  allem  in  zwei  Bittschriften 
an  Matthias  und  den  Staatsrat  um  einen  Religionsfrieden  fand.  Aber 
wie  sind  diese  „Requesten*  im  einzelnen  zustande  gekommen?  Wäh- 
rend man  ans  Bors  Darstellung2)  nur  erkennt,  dass  sie  dem  Staatsrat 
ungelegen  kamen,  lassen  Hooft  und  Brandt  sie  mit  Zustimmung  der 
Dordrechter  Synode  vom  Juni  1578  beschlossen  werden.  Das  ist 
auch,  wie  wir  sehen  werden,  wahrscheinlich  richtig,  aber  die  Schwie- 
rigkeiten liegen  darin,  dass  wir  einmal  eine  direkte  Quelle  für  Wil- 
helms Vorgehen  überhaupt  nicht  haben,  dass  ferner  in  den  Akten 
dieser  Synode  nicht  nur  kein  Wort  von  dieser  Angelegenheit  steht3), 
sondern  dass  sogar  Petrus  Dathenus,  ihr  Vorsitzender,  der  schärfste 
Gegner  des  Religionsfriedens  war.  Van  Lennep  meint  allerdings, 
Dathen  habe  vielleicht  sofort  seine  Unzufriedenheit  zu  erkennen  ge- 
geben und  das  sei  der  Grund,  warum  er  am  22.  Juni,  dem  Tag  der 
Überreichung  der  ersten  Bittschrift,  in  Dordrecht  und  nicht  wie  seine 
Genossen  hierbei  in  Antwerpen  gewesen  sei4),  aber  das  ist  nicht  wahr- 
scheinlich, weil  man  ihm  später  während  seines  langen  Zwistes  mit 
dem  Oranier  von  keiner  Seite  einen  solchen  Vorwurf  gemacht  hat,  und 
weil  er  selbst  zur  Beförderung  der  Bittschriftbewegung  einen  Ab- 
gesandten nach  Friesland  geschickt  zu  haben  scheint5).  Eher  löst  sich 
die  Frage  wohl  so,  dass  er  mit  derselben  Bewegung  etwas  anderes 
erreichen  wollte  als  Wilhelm.  Dieser  will  ein  Zusammenarbeiten  der 
beiden  Konfessionen  erzielen,  jener  ein  feindliches  Vordringen  gegen 
den  Katholizismus,  aber  für  beide  konnte  dann  doch  die  Adressbewe- 
gung die  erste  Etappe  bilden.  Richtig  mag  aber  sein,  was  Lennep 
über  die  Entstehung  der  Bittschriften  vermutet5),  dass  sie  nämlich 
nicht  spontan  von  Seiten  der  Kirchlichen  stammen,  sondern  dass 
Wilhelm  sie  veranlasst  habe,  ja  dass  sie  in  seiner  nächsten  Umgebung 
aufgestellt  seien.  Wir  wissen  aus  einem  späteren  Briefe  Villiers6)  — 
der  selbst  der  Synode  nicht  angehörte  —  dass  er  mit  Dathen,  von 
der  Heyden  und  Taffin  von  der  Synode  „für  die  Bittschrift*  abgesandt 


»)  Groen,  1.  c.  385. 

*)  Bor,  XII,  fol.  37  ff.    Hier  auch  d.  vollst.  Text.    Titel  s.  u.  p.  468,  2. 

*)  Herg.  v.  Rutgers  in  »Werken  d.  Marnix-Vereeniging«,  Ser.  II,  Deel  III. 

*)  M.  F.  van  Lennep :  G.  v.  d.  Heyden  (1884)  136  ff. 

6)  E.  J.  Diest  Lorgion:  Kerkhervorming  in  Friesland,  p.  114  f.  und  d.  Text 
zweier  friesischer  Bittschr.  ibid.  p.  185  ff.  —  Weiteres  über  diese  fries.  Bewe- 
gungen findet  sich  in  Reitsma,  100  jaren  uit  de  geschied,  d.  Hervorm.  in 
FriesL  p.  179. 

«)  A.  a.  0.  p.  134  ff. 


462  Albert  Elkan. 

ist,  und  es  ist  richtig,  dass  wir  von  der  Hey  den,  Taffin1)  und  einige 
Tage  später  Dathen  in  Antwerpen  finden2);  Lennep  meint  nun,  d*» 
Villiers  auf  den  Wunsch  des  Oraniers  die  Synode  um  Abfertigung 
einiger  ihrer  einflussreichsten  Mitglieder  (Präses,  Assessor  und  Vertreter 
der  Antwerpener  Wallonischen  Gemeinde)  zur  Einreichung  der  Bitt- 
schrift ersucht  habe.  Die  Synode  habe  diese  selber  wahrscheinlich 
nicht  in  Händen  gehabt,  während  die  Kommission  bei  der  Ankunft 
in  Antwerpen  wohl  mit  dem  Hauptinhalte  bekannt  gewesen  sei,  denn 
da  sie  sehr  lang  und  schon  vier  Tage  nach  Ende  der  Synode  einge- 
reicht worden  sei,  habe  sie  wohl  schon  vor  Ankunft  der  Kommission 
in  Antwerpen  fertig  gestellt  sein  müssen.  Diese  letzten  Vermutungen 
möchte  ich  doch  nicht  ganz  teilen,  denn  die  Theologen  Emdens  er- 
wähnen im  folgenden  Jahr  in  einem  ßrief  an  den  Grafen  Johann 
Ton  Nassau,  dass  jene  Bittschrift  vom  22.  Juni  mit  gemeinsamer 
Billigung  der  Synode  und  aller  Reformirten  dem  Erzherzog  and  dem 
Staatsrat  eingereicht  worden  sei4).  Danach  muss  man  doch  annehmen, 
dass  die  Synode  mit  dem  Inhalt  der  ersten  Bittschrift,  wenn  auch 
vielleicht  sozusagen  inoffiziell,  vertraut  gemacht  worden  war,  was  ja 
auch  trotz  des  Schweigens  der  Synodalakten  wohl  möglich  ist. 

Ein  Brief,  den  ein  anderes  Mitglied  der  Synode  —  aber  nicht 
jener  Kommission  —  einige  Tage  später  schrieb,  wirft  ein  interessantes 
Licht  auf  Wilhelms  Vorgehen:  auf  unsere  überreichte  Bittschrift  er- 
warten wir  gute  Antwort,  ja  sie  sollen  gezwungen  sein,  gute  Antwort 
zu  geben,  weil  sie  wegen  des  grossen  Zulaufs  zu  den  Predigten  Auf- 
ruhr fürchten6).    Es  mag  zweifelhaft  sein,  ob  sich  das  auf  den  Staate- 


*)  Janssen:  Petr.  Dathenus  p.  126. 

')  Das  darf  man  doch  wohl  aus  der  Fülle  irriger  Angaben  bei  Rahlenbedc 
Taffin  (BulL  d.  L  Comm.  d.  Phist.  d.  egl.  Wall.  11)  p.  166  als  richtig  hera»- 
nehmen.  Taffin  war  ja  auch  Prediger  des  Oraniers  und  der  wallonischen  Ge- 
meinde Antwerpens.  Villiers,  Wilhelms  Hofkaplan,  wohnte  natürlich  ebenfalls 
dort.  Über  v.  d.  Hey  den  cf.  Lennep,  130  und  unten  Anm.  5.  Über  Dathen 
ebendort,  sowie  Schotel,  kerkelijk  Dordrecht  I,  121. 

3)  Nach  einem  kathol.  Bericht  geschieht  die  Einreichung  durch  vier  Personen 
,de  petite  qualite\  dont  Tun  estoit  banquerouttier«.  (Gachard,  Bibl.  Nat.  I,  189: 
wahrscheinlich  von  Lalaing,  dem  Gouverneur  v.  Hennegau,  oder  unter  dessen  Auf- 
sicht verfasst:  Gachard,  1.  c.  137.  —  Bussemaker,  de  aüscheiding  der  waalsche 
gewesten,  I,  422,  2). 

4)  Gerdes,  Scrin.  antiq.  I,  120.  —  Diese  Stelle  ist  bisher  nicht  herangezogen 
worden.     Sie  ist  auch  bei  Groen  zitirt:  a.  a.  0.  VII,  135. 

5)  Cubus  aus  Antwerpen,  29.  Juni  78,  bei  Janssen,  Bescheiden  ang.  de 
Kcrkherv.  in  Viaanderen,  Werken  d.  Marnix-Vereen.  Ser.  III,  D.  III,  p.  7  i 
Unterschrift :  D.  Dathenus  et  Caßp.  Heyd.  te  salutant.  Cubus  war  zweiter  Schrift- 
führer der  Synode. 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        4ß3 

Tat  oder  auf  die  Generalstände  bezieht,  an  die  die  Bittschrift  weiter- 
gegeben worden  war,  wenn  sie  aber  wirklich  auf  Anregung  des  Fürsten 
entstanden  ist1),  so  hatte  er  sein  Vorgehen  auch  vor  den  Nächstbe- 
teiligten geheim  gehalten. 

Auch  über  die  direkten  Verfasser  der  Bittschriften  stellt  Lennep 
interessante  Vermutungen  auf:  er  meint,  der  Blick  fiele  zuerst  auf 
Villi  er  s  und  zugleich  dürfe  man  annehmen,  dass  Philipp  von  Marnix 
einen  belangreichen  Anteil  gehabt  habe.  Das  Beibringen  von  Vor- 
bildern aus  fremden  Staaten  und  Gottesdiensten  entspräche  ganz  der 
Art  dieses  letzteren,  ausserdem  sei  er  damals  gerade  vom  Reichstag 
von  Worms  zurückgekehrt  und  unter  den  als  Vorbildern  angegebenen 
Städten  fände  sich  auch  gerade  Worms.  Die  zweite  Schrift  mit  den 
vielen  gesetzlichen  Einschränkungen  verrate  eine  Hand,  die  sich  darin 
zu  Hause  fühle. 

Ich  habe  schon  früher  auf  ein  interessantes  Argument  aufmerksam 
gemacht8),  das  sich  in  der  ersten  Bittschrift  findet:  auf  das  von  Du- 
plessis- Mornay,  dem  späteren  Minister  Heinrichs  IV.,  für  die  Möglich- 
keit zweier  Religionen  in  einem  Staate  sehr  häufig  (und  von  Languet 
einmal)  gebrauchte  Beispiel  von  der  Duldung  der  Juden  in  Rom,  wo 
ihnen  der  Papst  gegen  Geld  sogar  Synagogen  zu  bauen  und  Christus 
zu  blasphemiren  erlaube.  Ich  meinte  damals,  die  Bittschrift  rühre 
von  der  extrem-calvinistischen  Partei  her,  zu  der  Mornay  in  Gegen- 
satz stand,  die  aber  dies  Argument  wohl  aus  seinen  Schriften  über- 
nommen habe.  Das  ist  aber  wohl  kaum  der  Fall,  vielmehr  lässt  die 
Bitte  um  einen  Religionsfrieden  vermuten,  dass  die  Bittschrift  von 
jener  selben  Mittelpartei  stammt,  der  Mornay  angehörte.  Hat  aber 
doch  auch  diese  jenes  Argument  aus  seinen  Schriften  entlehnt?  Wohl 
nicht,  oder  doch  nicht  allein,  denn  jene  Erzählung  findet  sich  ohne 
Languets  und  Mornays  Nutzanwendung,  nur  zur  Verspottung  des 
Papstes,  schon  in  einer  früheren  Schrift  Marnix  von  St.  Aldegondes, 
in  dessen  berühmtem  1569  herausgegebenen  „Bienkorf*8).  Marnix  ist 
der  erste  von  diesen  dreien,  der  diese  Erzählung  hat,  er  bringt  sie 
mit  Details   über   die   vom   Papst   geforderten    Geldsummen,    die   bei 


J)  BussemakeT,  de  afscheiding  I,  324,  begnügt  sich  mit  einem  »vielleicht«. 

*)  Elkan,  d.  Publizistik  d.  Bartholomaeusnacht  und  Mornays  Vindiciae 
c.  Tyrannos  (Heidelb.  Abbandlungen,  Heft  9)  p.  93  und  Nachtrag. 

8)  Oeuvres  de  Marnix,  ed.  Quinet,  VI,  29.  Über  die  Entstehungszeiten 
dieser  Schrift  vgl.  Tjalma,  Fil.  v.  Marnix  (1896)  p.  14,  2,  der  über  Thijmes  und 
Toorenenbergens  Absichten  darüber  referirt.  Eine  ursprüngliche  französische 
Form  scheint  schon  zwischen  1561  und  1565  entstanden  zu  sein. 


464  Albert  Elkan. 

Mornay  zu  kurzen  Andeutungen  zusammengezogen  sind,  seine  Er- 
zählung mag  also  wohl  die  Quelle  für  Languet  und  —  direkt  oder 
indirekt  —  Mornay  gewesen  sein1).  Hat  nun  Marnix  etwa  deswegen 
das  ganze  Bittgesuch  verfasst?  Ich  glaube  das  doch  nicht  Denn, 
wie  schon  hervorgehoben,  so  wie  die  Erzählung  in  der  Requete  steht 
stammt  sie  doch  ganz  aus  Mornays  Schriften  und  dem  stand  Yilliers 
damals  viel  näher  als  Marnix,  von  dem  wir  von  einer  persönlichen 
Bekanntschaft  mit  jenem  bis  dahin  überhaupt  nichts  wissen2).  Auch 
die  übrigen  von  Lennep  angeführten  Gründe  führen  fast  alle  min- 
destens ebensogut  auf  Villiers  wie  auf  Marnix,  Letzterem  aber  lag 
der  Gedanke  das  Religionsfriedens  viel  ferner  als  dem  Hofkapkn 
Wilhelms.  Marnix  ist  viel  extremer,  doch  mehr  ausschliesslicher  Cal- 
vinist, er  hat  sonst  —  soviel  ich  weiss  —  nie  für  den  Beligions- 
frieden  als  ein  allgemein  erstrebenswertes  Ideal  seine  Stimme  erhoben3! 
Ganz  anders  Villiers,  Besonders  ist  darauf  aufmerksam  zu  machen, 
dass  dieser  ein  Jahr  später  zusammen  mit  Taffin  ausdrücklich  den 
Religionsfrieden  von  1578  verteidigt  hat4).  Und  hierbei  fuhrt  er  z.  R 
an,  dass  die  Reformirten  Freiheit  ihres  Gottesdienstes  im  Reich,  in 
Gallien  und  Belgien  nie  erhoffen  konnten,  wenn  sie  nicht  die  Aus- 
übung verschiedener  Religionen  in  der  einen  Provinz  Geldern  dulden 


f)  Woher  er  sie  genommen  hat,  weiss  ich  leider  nicht  Während  sie  näm- 
lich in  der  Form  Languets  und  Mornays  charakteristisch  ist  für  all  mihi  ig  auf- 
kommende friedliche  Strömungen  der  2.  Hälfte  des  16.  Jahrhts.,  kann  sie  in  der 
Form  des  Bienenkorbs  aus  der  antipäpstlichen  Literatur  irgend  welcher  Epoche 
stammen.  Der  Gedanke  findet  sich  in  der  Languet-Mornayschen  Form  ange- 
deutet auch  bei  Crato,  dem  calvinis tischen  kaiserlichen  Arzt  und  Freunde  Langueu, 
in  einem  Brief  an  einen  Senior  der  böhm.  Brüder  von  1575  (Fontes  rer.  austr. 
2.  Abth.  Bd.  19,  p.  413).  Auch  Mornay  hatte  Crato  auf  seinen  Reisen  1571 
kennen  gelernt:  Brief  M/s  in  der  Hof-  und  Staatsbibl.  München,  Coli,  Camer. 
Vol.  114,  Nr.  178.  —  Vgl.  für  das  Argument  ferner  u.  p.  470,  Anm.   1. 

*)  über  die  Bekanntschaft  mit  Villiers  vgl.  Elkan,  a.  a.  0.  70  ff.  Marnix 
und  Mornay  könnten  sich  freilich  schon  1569  in  Heidelberg  näher  getreten  sein. 
De  Stassart,  oeuvres  div.  p.  471  behauptet  Mornay  und  Marnix  hätten  sich  1575 
in  Frankreich  kennen  gelernt.    Das  schwebt  ganz  in  der  Luft. 

8)  Sehr  charakteristisch  ist,  dass  er  in  dem  Fragm.  einer  Antwort  auf  <fc> 
Ablehnung  d.  Religionsfriedens  durch  d.  Heneg.  Staaten  durchaus  nicht  von  d. 
Nebeneinanderbestehen  zweier  Religionen  spricht,  sondern  nur  von  der  Ab- 
schaffung der  römischen  (Toorenenbergen,  Marnix  godsd.  Geschr.,  Tersch, 
p.  95  ff.). 

«)  Gerdes,  a.  a.  0.  I,  328—342.  Villerii  et  Taffini  Responsum  de  Paoe 
Religionis  cum  Pontificiis  ineunda  .  .  .  Diese  Schrift  ist  ebenso,  wie  die  oben 
zitirte  der  Emdener  Theologen  ein  theolog.  Gutachten  auf  eine  Anfrage  Johanns 
von  Nassau,  Statthalters  von  Geldern  und  Zütphen,  ob  den  Katholiken  das  Ter- 
sprechen  des  Religionsfriedens  gehalten  werden  müsse  und  dürfe. 


über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.       455 

wollten1).  Man  müsse  sich  für  den  öffentlichen  Frieden  bemühen, 
wenn  nur  die  Freiheit  der  eigenen  Eeligion  unangetastet  bleibe,  ge- 
rade wegen  der  Aussicht,  so  die  „Wahrheit"  verbreiten  zu  können2). 
Ich  will  nicht  behaupten,  dass  diese  Übereinstimmungen  durchschlagend 
seien;  ohne  direkte  Zeugnisse  wird  man  die  Urheberschaft  nicht  sicher 
feststellen  können  und  muss  sich  begnügen,  gewisse  charakteristische 
Ähnlichkeiten  mit  anderen  Schriften  in  das  rechte  Licht  zu  stellen8). 

Auch  ob  die  zweite  Bittschrift,  wie  Lenuep  vermutet,  von  Mamix 
herrührt,  ist  sicher  zweifelhaft.  Ich  wage  nicht  darüber  ein  Urteil  zu 
fallen;  in  die  Marnix- Literatur  ist  nichts  von  diesen  Mutmassungen 
übergegangen. 

Der  Erfolg  der  Bittschriften  war  grösser,  als  der  Oranier  wohl 
geglaubt  und  gehofft  hatte.  Zwar  von  den  Generalständen,  denen 
Wilhelm  und  —  jedenfalls  unter  seinem  Einfluss  —  der  Staatsrat 
schon  vorher,  am  9.  Juni,  den  Religionsfrieden  vorgeschlagen  hatte, 
wurden  Schwierigkeiten  gemacht;  sie  konnten  sich,  als  ihnen  am 
12.  Juli  der  Entwurf  des  Friedens  vorgelesen  war,  nur  dazu  verstehen, 
dass  er  zusammen  mit  den  Bittschriften  an  die  Provinzen  übersandt 
werde.  Von  diesen  erklärte  die  Geistlichkeit  der  am  17.  Juli  ver- 
sammelten Stände  von  Flandern,  sie  sei  wegen  ihrer  geringen  Zahl 
zu  einer  Antwort  nicht  ermächtigt,  und  der  Adel  beschäftigte  sich 
überhaupt  nicht  mit  der  Frage,  die  Hennegauer  Stände  aber  lehnten 
den  Religionsfrieden  rundweg  ab.  Der  Versuch,  einen  allgemeinen 
Religionsfrieden  sofort  durchzusetzen,  war  damit  gescheitert,  jede  ein- 
zelne Provinz  konnte  nunmehr  den  Entwurf  als  für  sich  bindend  an- 
erkennen oder  nicht,  und  die  Verhandlungen  mit  Gent,  als  dem  wich- 
tigsten Gliede  Flanderns,  um  das  es  sich  ja  bei  der  ganzen  Frage  vor 
allen  Dingen  handelte,  dauerten  bis  in  den  Dezember  des  Jahres 
hinein*).  Die  calvinistische  Bevölkerung  der  südlichen  Provinzen  hatte 
aber  die  Gewährung,  ja  sogar  die  Beratung  des  Religionsfriedens, 
der  für  sie  die  erste  öffentliche  Anerkennung  und  Gestattung  ihrer 
Religion  bedeutet  hätte,  gar  nicht  erst  abgewartet,  sondern  nahm 
sich  selbst  ihr  Recht  und  ging  sogar  höchst  feindlich  und  gewaltsam 

»)  A.  a.  0.  335.  »)  A.  a.  0.  341. 

8)  Weniger  günstig,  doch  auch  nicht  gerado  feindlich  spricht  sich  Villiers 
in  einem  Brief  an  Wilhelm  über  d.  Religionsfrieden  aus:  Groen,  a.  a.  0.  VII. 
262  ff.  (17.  März  1580).  —  Ich  weiss  auch  nicht,  wie  weit  etwa  Taffin  als 
Autor  in  Betracht  käme?    Die  Literatur  über  ihn  lässt  dafür  im  Stich. 

*)  Bussem ak er,  op.  cit.  II,  Bewiijsstukken  Nr.  6,  im  Text  besd.  I,  338  ff., 
448  ff.,  II,  6,  97  ff.  —  Für  die  flandr.  Versammlung  vom  17.  Juli :  Janssen  u.  v. 
Dale,  Bijdragen  tot  de  oudkeidknnde  .  .  von  Zeeuwsch- Viaanderen  I,  113,  138  ff, 
195  ff.,  249  &,  II,  47.  —  Languet,  Arcana,  Nr.  147  u.  148.  —  Groen,  a.  a.  ü.  388. 

Mitteilungen  XXYII.  30 


466  Albert  Elkan. 

gegen  den  Katholizismus  vor.  Es  zeigte  sich,  dass  sich  Wilhelm  ii 
seiner  Berechnung  doch  geirrt  hatte;  die  Dinge  waren,  wie  Groa 
van  Prinsterer  bemerkt,  bis  zu  einem  Punkt  gekommen,  wo  alles 
schadet  und  nichts  nützt.  Besonders  in  Gent  ging  die  calrinistisch- 
-demokratische  Bewegung  unter  Leitung  Hembyses  und  Dathens  bald 
über  alle  Massen  und  Grenzen  hinaus.  Dort  war  von  einer  Gleich- 
berechtigung  der  beiden  Konfessionen  sehr  bald  gar  keine  Hede  mehr, 
sondern  es  handelte  sich  darum,  dem  Calvinismus  die  Herrschaft  zu 
verschaffen.  Die  Geister,  die  Wilhelm  von  Oranien  gerufen  hatte, 
nun  wurde  er  sie  nicht  los.  Da  galt  es  sich  der  Bewegung  entgegen 
zu  werfen,  den  Wahnsinn  und  die  Ungerechtigkeit  des  demagogischen 
Treibens  zu  zeigen,  Ruhe- und  Vernunft  zu  predigen. 

Diesem  Zwecke  diente  eine,  teilweise,  wie  wir  sehen  werden,  anch 
von  Wilhelm  angeregte  Flugschriftenliteratur,  die  es  lohnt  naher  zu 
betrachten.  Sie  wird  uns  gleichzeitig  Gelegenheit  geben,  Ergänzungen 
zu  dem,  was  über  den  Einfluss  Gastellions,  des  Gegners  Calvins  und 
Bezas,  in  den  Niederlanden,  bekannt  ist,  zu  bringen  und  die  dortige 
Wirksamkeit  Duplessis-Mornays  zu  verfolgen.  Castellion  hatte  im 
Jahre  1562  aus  Anlass  des  ersten  französischen  Religionskrieges  einen 
Conseil  ä  la  France  desolee  verfasst,  um  die  Gegner  zur  gegenseitigen 
Toleranz  zu  ermahnen,  ihnen  die  Verkehrtheiten  ihrer  Ansichten  zu 
zeigen  und  nachzuweisen,  wie  wenig  sich  sowohl  Katholiken  als  Hu- 
genotten auf  die  heilige  Schrift  berufen  konnten. 

Von  diesem  Buch  erschien  schon  1578  die  erste  holländische 
Obersetzung  unter  dem  Titel:  Eaet  an  das  verwoeste  Vrankrijk;  in 
dieser  Form  wurde  das  Buch  1603  und  unter  anderem  Titel  noch 
mehrmals  in  den  Niederlanden  aufgelegt1).  Zweifellos  hat  man  damit 
auf  die  niederländischen  Beformirten  einwirken  wollen,  in  der  Idee, 
dass  die  Meinungen,  die  Castellion  för  die  französischen  Zustande  ver- 
focht, auch  für  die  damaligen  niederländischen  massgebend  sein 
könnten.  Mit  Gastellions  Einfluss  in  den  Niederlanden  beschäftigt 
sich  auch  sein  Biograph  Ferdinand  Buisson  eingehend  (II,  285  ft); 
allerdings  überschätzt  er  wohl  den  Einfluss  auf  Coornhert  und  Armi- 
nias, denn  allein  aus  literarischen  Gründen  entstehen  ja  solche  Be- 
wegungen wie  die  in  den  Niederlanden  nicht,  dass  er  aber  Einfluss 
ausgeübt  hat,  kann  nach  den  Angaben  ßuissons  nicht  zweifelhalt  sein. 
Unbekannt  ist  ihm  aber  die  merkwürdige  Geschichte  geblieben,  die 
jener  „Baet*  1578  und  1579  gehabt  hat8).   Im  ersten  Jahre,  also  dem 

0  F.  Buisson,  S6b.  Castellion,  2  Bde.  (1892),  II,  363  f. 
*)  Auch   sonst   lassen   sich  Buissons  Angaben   darüber   ergänzen.    So  bat 
Aggaeus  Albada  in  seinen  Randbemerkungen  zu  den  von  ihm   herausgegebenen 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        457 

seiner  eigenen  Herausgabe,  erschien  in  den  Niederlanden  eine  Schrift 
unter  dem  Titel:  Vermaninghe  ende  Eaet  voor  de  Nederlanden  .  .  . 
etc.1),  die  im  folgenden  Jahre  auf  französisch  übersetzt  als  „Exhor- 
tation  Amiable,  et  Conseil  salutaire  pour  le  Pais-Bas*  herausgegeben 
wurde2).  Diese  Exhortation  ist  nun  nichts  anderes  als  eine  Anpassung 
des  Castellionschen  „Conseils"  auf  die  Niederlande.  Und  zwar  eine 
Anpassung,  die  in  der  bequemsten  Art  vorgenommen  wurde,  was  der 
,  Conseil"  allerdings  erleichterte.  Denn  in  dieser  Broschüre  hatte 
Castellion  nur  sehr  wenig  von  den  speziellen  Zuständen  und  Ereig- 
nissen in  Frankreich  gesprochen,  sondern  hatte  vielmehr  die  Gelegen- 
heit wahrgenommen,  um  seine  allgemeinen  Ansichten  darzulegen:  der 
Krieg  sei  daraus  entstanden,  dass  Katholiken  und  Evangelische  Ge- 
wissenszwang ausübten,  wolle  man  den  Zwiespalt  beseitigen,  so  dürfe 
man  niemanden  wegen  Ketzerei  verfolgen  u.  s.  f. 

Die  einzigen  Umänderungen  nun,  die  der  Verfasser  der  f  exhor- 
tation" vorgenommen  hat,  sind  die  folgenden:  es  wird  regelmässig  an 
Stelle  von  „France"  tPays-Bas"  gesetzt,  wenn  dort  ein  Beispiel  aus 
der  französischen  Geschichte  erzählt  wird,  so  wird  das  hier  als  ein 
Beispiel  aus   der  Geschichte   der  Nachbarn   gegeben  u.  s.  w.     Einige 


Akten  des  Kölner  Congresses  von  1579  auch  Bücher  von  Witlingius,  Catharus 
und  Kleinbergius  zitirt,  die  Lossen  (bist.  Taschenb.  1876r  Anm.  32  zu  Lossens 
Aufsatz)  nicht  hat  identifiziren  können.  Alle  drei  Pseudonymen  stammen  aus  der 
Schrift  »de  haereticis,  an  sint  persequendi«  (1554),  an  der  Castellion  einen  Haupt- 
anteil gehabt  hat  (Buisson,  I,  372  ff.),  und  in  der  er  Schriften  anderer  Protestanten 
verwertet.  Diese  drei  sind  Brenz,  Luther  und  wahrscheinlich  David  Joris 
(Buisson,  I,  400—404,  II,  164).  Albada  war  Schwenckfeldianer  und  also  in  man- 
chem Sinne  ein  Gesinnungsgenosse  der  späteren  Coornhert  und  Arminius;  Ca- 
stellio  war  ihm  im  richtigen  Humanistenstyl  der  »Einzige1  (Ep.  select.  ed.  Hein- 
sius,  p.  626).    Vgl.  übrigens  Sepp,  drie  Evangeliedienaren. 

')  Vgl,  van  der  Wulp,  Catalogus  van  de  Tractaten  I  (1866)  Nr.  365;  ge- 
nauer Titel:  Vermaninghe  ende  Raet  voor  de  Nederlanden,  waer  in  doorsake 
bewesen  wort  vanden  tegenwoordigen  inlantschen  twist,  ende  00k  de  Kemedie 
4ar  teghen,  maer  principalijk  wort  hier  bewesen  oftmen  de  Conscientien  behoort 
te  bedwinghen.  Gedruckt  1578,  in  8°,  102  S.  Die  Schrift  findet  sich  auf  keiner 
grösseren  deutschen  Bibliothek.  Auch  van  der  Wulp  nennt  sie  äusserst  selten. 
Die  MeulmannBche  Pamphletsammlung,  die  er  beschreibt,  ist  später  an  die  Genter 
Bibliothek  gekommen.  Auch  Knüttel,  der  die  Hager  Sammung  beschreibt, 
notirt  die  Schrift:  Katal.  v.  Pamfl.  I,  1.  Nr.  369. 

*)  vgl-  ▼.  d.  Wulp,  a.  a.  0.  Nr.  405 ;  Knüttel,  a.  a.  0.  Nr.  424.  Ich  be- 
nutze das  Exemplar  der  Breslauer  Universitätsbibliothek:  Exhortation  Amiable 
Et  Conseil  salutaire  pour  le  Pais-Bas.  Monstrant  la  cause  de  la  presente  dissen- 
sion  intestine,  &  le  remede  qui  y  pourroit  estre  mis.  Et  principalmcnt  est  icy 
auise\  8i  on  doibt  forcer  les  consciences.  1579.  in  8°.  80  S.  Dass  diese  Schrift 
nur  eine  Übersetzung  der  niederländischen  ist,  geben  v.  d.  Wulp  und  Knüttel  an. 

30* 


468  Albert  Elkan. 

Bibelzitate  werden  genauer  übersetzt  und  andere  unbedeutende  Än- 
derungen ähnlicher  Art  vorgenommen,  einige  wenige  Perioden,  die 
ganz  speziell  für  französische  Leser  berechnet  waren,  werden  ausge- 
lassen, wie  z.  B.  die  Erzählung  des  Tumultes  von  Amboise ;  wichtiger 
aber,  als  alles  das,  ist,  dass  alle  Stellen,  in  denen  es  bei  Castellion 
heisst,  die  Franzosen  töteten  sich  gegenseitig,  es  herrsche  Unfrieden, 
man  kämpfe  nicht  mehr  mit  geistigen  Waffen,  sondern  gebrauche  Ge- 
walt  und  dergl.  in  der  exhortation  in  die  Zukunft  gesetzt  werden: 
man  bereite  sich  vor,  sich  gegenseitig  zu  töten,  man  werde  keinen 
Frieden  haben,  man  beginne  mit  Gewalt  zu  kämpfen.  Dies  im  Verein 
mit  zwei  Einschiebseln  in  der  exhortation  ermöglicht  die  Datirnng  der 
niederländischen  Schrift  und  die  Angabe  des  Zwecks,  den  man  mit  ihr 
verfolgte.  Auf  Seite  8  heisst  es  in  der  exhortation,  man  habe  lange 
das  Gewissen  der  Evangelischen  zwingen  wollen,  aber  es  sei  bekannt, 
was  diese  nicht  nur  in  Deutschland  und  Frankreich,  sondern  auch  in 
Holland  und  Seeland  getan  haben,  und  dass  sie  vor  kurzem  hier 
mehrere  Bittschriften  an  Matthias  von  Österreich  und  die  Herren  vom 
Staatsrat  gerichtet  haben,  es  möge  ihnen  die  freie  Übung  ihrer  Religion 
erlaubt  werden1).  Das  muss  sich,  wie  schon  van  der  Wulp  bemerkt 
auf  jene  oben  besprochenen  Gesuche  um  freie  Religionsübung  beziehen*). 
Wenn  man  durch  diese  Gesuche  also  den  frühesten  Termin  der  Ab- 
fassung festsetzen  kann,  so  wird  der  späteste  Termin  durch  die  Er- 
wähnung Don  Juans  als  des  (noch  lebenden)  Feindes  des  Niederländer 
gegeben8),  da  dieser  am  1.  Oktober  1578  gestorben  ist;  der  Zweck 
der  Schrift  ist,  gegen  die  drohende  Uneinigkeit  der  reformirten  und 
katholischen  Provinzen  aufzutreten,  zu  zeigen,  dass  der  extreme  cal- 
vinische Eifer  die  grösste  Gefahr  für  den  Staat  bedeute,  zur  Einigkeit 
gegen  die  Spanier  zu  ermahnen. 


l)  .  .  .  &  que  depuis  peu  de  temps  en  9a,  ils  out  pardeca  presente  diuerse* 
requestes  a  Monseigneur  TArchiduc  d'Austrice  Matthias,  &  ä  Messeigneurs  da 
Conseil  d'  Estat,  supplians  tres-humblement  que  le  libre  exercice  de  leur  religioa 
leur  fut  permis. 

*)  Die  Titel  bei  v.  d.  Wulp,  op.  cit  Nr.  361 :  Requeste  presentee  ä  «m 
Alteze  et  Messeigne ur 8  du  Conseil  d' Estat,  par  les  habitans  des  pais-Bas,  Pro- 
testans  vouloir  viure  selon  la  Reformation  de  l'Evangile,  de  22  Juin  1578;  und 
Nr.  362 :  Deuxifeme  Requeste  presentäe  .  .  .,  le  7.  de  Julet,  par  les  Protestant, 
de  vouloir  viure  .  .  .,  sur  le  faict  de  Tasse urance  en  P exercice  de  Tone  et  de 
Tautre  Religion.  1578. 

')  Exhortation,  p.  6 :  Voilä  ton  mal  . . .  qui  .  .  .  te  tourmentera,  jusques  I 
ce  que  tes  enfans  seront  .  .  .  entierement  d'accord  pour  enchasser  Don  Jehaa 
d'Austrice  auec  ses  adherens,  tes  ennemis  mortels  &  perpetuels. 


Über  die  Entsiehang  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        469 

Es  ist  doch  höchst  merkwürdig,  dass  man  für  solche  Zwecke  auf 
Castellions  Büchlein  zurückgegriffen  hat,  das  von  irgendwelchen  ausser- 
politischen  Tendenzen  völlig  frei  ist  und  nur  durch  humanitäres  Mit- 
gefühl mit  dem  allgemeinen  Elend  und  durch  Widerspruch  in  einigen 
dogmatischen  Fragen  veranlasst  worden  war. 

Der  Verfasser  der  exhortation  hat  also  mit  wenig  Mitteln  nicht 
nur  den  örtlichen  Wirkungskreis  des  conseil  sondern  auch  seine  innere 
Tendenz  ganz  verändert  Wer  ist  dieser  Verfasser?  Von  vornherein 
liegt  die  Vermutung  nahe,  dass  es  ein  Calvinist  war,  denn  ein  Ka- 
tholik, der  gegen  die  calvinistische  Zerstörungswut  aufgetreten  wäre, 
würde  wohl  kräftigere  Töne  angeschlagen  und  selbst  bei  vermittelnder 
Tendenz  die  Galvinisten  weniger  glimpflich  beurteilt  haben.  Aber 
man  kann  viel  genauere  Vermutungen  aufstellen. 

Im  Jahre  1579  erschien  in  den  Niederlanden  eine  kleine,  ano- 
nyme Schrift:  Discours  sur  la  Permission  de  Religions-vrede,  au  Pais- 
bas,  die,  wie  ich  strikte  nachgewiesen  zu  haben  glaube,  von  Philipp 
Duplessis-Mornay  verfasst  ist1).  Um  dieselbe  Zeit  geschrieben,  verfolgt 
sie  fast  denselben  Zweck  wie  die  exhortation,  doch  wird  in  ihr  be- 
sonders auf  die  Forderung  eines  Religionsfriedens  Wert  gelegt,  der 
schon  geplant,  aber  noch  nicht  angenommen  war8).  Ich  kann  hier 
nicht  den  genauen  Beweis  für  Mornays  Autorschaft  wiederholen,  muss 
aber  anführen,  dass  Mornay  bei  der  Abfassung  in  der  Weise  vor- 
gegangen ist,  dass  er  eine  frühere  eigene  Schrift,  die  sich  an  die 
französische  Ständeversammlung  zu  Blois  richtete,  für  die  niederlän- 
dischen Zustände  von  1578  umgearbeitet  und  einige  Stellen  neu  hin- 
zugefügt hat8).  In  diesem  tdiscoursg  nun  wird  die  exhortation  dem- 
jenigen zur  Lektüre  empfohlen,  der  sich  näher  darüber  unterrichten 
will,  dass  man  keinen  Gewissenszwang  aasüben  darf4).   Van  der  Wulp, 

»j  Vgl.  Elkan,  a.  a.  0.  p.  109  ff. 

»)  Vgl.  Discours,  p.  3—5,  50. 

•)  Mornay  scheint  die  Remonstrance  aux  estats  de  Blois  (geschrieben  1576) 
noch  ein  drittes  Mal  in  etwas  veränderter  Form  in  seiner  publizistischen  Wirk- 
samkeit verwandt  zu  haben;  in  dem  Mein,  de  la  Ligue  (2.  Aufl.  (1758)  II,  113— 
150)  findet  sich  eine  »Exhortation  &  Remonstrance  Faite  d'un  commun  accord 
par  les  Francois  Catholiques  et  Pacifiques  pour  la  Paix  .  .  .  (am  Rand:  1586— 
1587;  in  der  1.  Aufl.  ohne  Zeitangabe),  die,  wie  schon  der  Herausgeber  der 
2.  Aufl.  feststellte,  nur  eine  gemäss  der  Lage  während  der  Liga  wenig  bear- 
beitete Form  der  Schrift  von  1576  ist.  Der  (resp  die)  Verfasser  wird  nicht  ge- 
nannt, während  Weill  (The'or.  •.  le  poav.  royal,  p.  205,  5;  sein  falsches  Zitat  ist 
nach  der  Angabe  oben  richtig  zu  stellen;  die  von  W.  angezogene  Stelle  p.  143) 
ohne  weiteres  Mornay  als  Verfasser  nennt. 

4)  Vgl.  Discours  p.  48 — 49:  Et  qui  voudra  plus  amplement  &  tres-eui- 
demment  entendre  &  estre  inform  £  par  viues  raisons  &  argumenta  irrefragables, 


470  Albert  Elkan. 

der  den  Autor  des  discours  nicht  kannte,  meinte  schon,  die  ezhorta- 
tion  sei  von  demselben  Verfasser,  und  es  lässt  sich  nicht  leugnen,  dass 
die  Vermutung  nahe  Hegt,  besonders  auch,  wenn  man  die  Art  und 
Weise  der  Abfassung  erwägt,  da  ja  in  beiden  ältere  auf  Frankreich 
bezugnehmende  Schriften  im  Hinblick  auf  die  Genter  Verhältnisse 
vom  Sommer  1578  umgearbeitet  sind. 

Auch  die  Art  der  Veröffentlichung  ist  merkwürdig  ähnlich:  ei- 
hortation  und  discours  sind  1579  gedruckt  worden,  trotzdem  sie  skh 
ihrem  Inhalte  nach  nur  auf  die  Ereignisse  vom  Sommer  1578  in  Gent 
beziehen  können.  Nun  ist  ja  das  niederländische  Original  der  eihor- 
tation  schon  1578  erschienen,  während  ein  solches  vom  discours  nicht 
bekannt  ist1),  als  ein  übereinstimmendes  Faktum  bleibt  aber  die  Ver- 
öffentlichung der  beiden  französischen  Texte  im  Jahre  1579;  diese 
lässt  sich  ganz  ungezwungen  erklären,  denn  trotz  des  im  Dezember 
angenommmenen  Religionsfriedens  brachen  schon  im  Februar  und 
März  1579  neue  calvinistische  Unruhen  in  Gent  aus,  neue  Kultas- 
und  Religionsverhandlungen  waren  notwendig,  da  man  immer  noch 
hoffte,  die  Gefahr  eines  Zwiespaltes  der  nördlichen  und  südlichen  Pro- 
vinzen sei  abwendbar;  die  Ausführungen  beider  Schriften  passten  also 
der  Hauptsache  nach  noch  durchaus  in  die  Zeitverhältnisse  hinein, 
mochte  auch  Don  Juan  inzwischen  gestorben  sein. 

Keines  der  beiden  Büchlein  gibt  den  Namen  des  Druckers  an, 
aber   sie   sind  in  derselben  Offizin   hergestellt2);    auch   das    ist   nicht 

qu*on  ne  doibt  nullement  forcer  les  consciences,  je  le  prie  vouloir  diligemmeat 
lire  un  tres-excellent  petit  liuret  nagueres  imprimä,  intitule"  Exhortation  amiable, 
&  conseil  Baiutaire  pour  le  Pais-Bas. 

*)  leb  möchte  durchaus  glauben,  dass  sie  existirt  oder  doch  eziatirt  hat. 
Einige  der  1578  neuhinzugefügten  Teile  des  Discours  sind  übersetzt  oder  gen» 
wiedergegeben  in:  Eon  vriendelijcke  vermaninghe  tot  allen  Liefhebbers  der 
Vryheyt  ende  des  Religions-vreden.  1579,  (ohne  Autor-  und  Ortsnamen),  einer 
Schrift,  die  genau  denselben  Zweck  verfolgt  wie  Exhortation  und  Discours.  Sie 
ist  auf  keiner  der  grossen  deutschen  Bibliotheken  vorhanden,  bei  v.  d.  Wulp 
Nr.  470,  bei  Knüttel  Nr.  426.  Dass  auch  diese  Schrift  aus  dem  Mornay-Marnii- 
schen  Kreise  hervorgegangen  ist,  scheiut  sicher,  übrigens  benutzt  auch  sie  (p.  A 
111  r.)  das  Judenargument,  ob  man  sie  aber  einem  bestimmten  Autor  zuweisen 
darf,  mag  zweifelhaft  bleiben.  Johann  von  Österreich  wird  in  ihr  nicht  erwähnt. 

J)  Das  Buchdruckerzeichen  (eine  Vignette)  ist  auf  beiden  Titeln  gleich: 
das  grosse  verzierte  C  von  Comme  auf  p.  3  der  exhortation  ist  dieselbe  Typ« 
wie  das  C  von  Ceux  auf  p.  51  des  discours.  In  beiden  Schriften  wird  das  Titel- 
blatt und  seine  Rückseite  als  p.  1  und  2  gezählt,  alle  Buchstaben,  das  Papier, 
das  Format,  die  Zeilenanzahl  sowie  die  Art  der  Bogenpaginirang  sind  gleich. 
Aus  welcher  Druckerei  die  Traktate  stammen,  habe  ich  nicht  feststellen  köan*n. 
Vergleiche  mit  den  Ausgaben  der  Vindiciae  von  1579,  80  und  der  seltenen  fran- 
zösischen von  1581,   mit  Mornays  verite"  de  la  religion  chrestienne,  Antw.  1581, 


l 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        47  J 

ganz  bedeutungslos.  Eine  Übereinstimmung  des  Ausdrucks  darf  viel- 
leicht auch  erwähnt  werden:  in  der  Exhortation  heisst  es:  voila  ton 
mal  .  .  .  qui  .  .  .  te  tourmentera,  jusques  ä  ce  que  tes  enfans  seront 
.  .  .  entierement  d'  accord  pour  encbasser  Don  Jehan  d1  Austrice  &  ses 
adherens  .  .  .  und  im  discours  (p.  5):  afin  que  tous  d'un  accord 
s'  employent  . .  .  pour  euchasser  Don  Jehan  d'  Austrice  &  ses  adherens. 
Stilvergleiche  lassen  sich  sonst  natürlich  nicht  weiter  anstellen,  da  die 
Exhortation  ja  abgesehen  von  zwei  oder  drei  Stellen  ursprünglich  aus 
Castellions  Feder  stammt.  Dass  von  diesen  wenigen  Zusätzen  der  eine 
gleich  eine  so  grosse  Ausdrucksähnlichkeit  mit  dem  discours  zeigt,  ist 
schon  charakteristisch  genug,  wenn  auch  bemerkt  werden  muss,  dass 
Don  Jehan  (oder  Alba,  ßequesens  etc.)  et  ses  adherens  in  jener  Zeit 
eine  feststehende  Phrase  war. 

Ich  resumire:  gleiche  Art,  gleiche  Zeit,  gleicher  Zweck  der  Ab- 
fassung; gleiche  Zeit  der  Veröffentlichung,  gleicher  Drucker,  an  einer 
Stelle  ziemlich  starke  Stilverwandtschaft,  Empfehlung  der  einen  Schrift 
in  der  anderen:  das  sind  die  Momente,  die  wir  bisher  aufgefunden 
haben.  Sie  sprechen  sämtlich  dafür,  dass  beide  Bücher  vom  selben 
Verfasser,  d.  h.  von  Mornay,  herrühren.  Es  erheben  sich  die  beiden 
Fragen:  stimmen  die  Ideen  der  Exhortation  mit  den  Ansichten  Du- 
plessis  überein  und  ist  es  mit  seinen  Aufenthaltsorten  und  Beschäfti- 
gungen im  Sommer  1578  vereinbar,  dass  er  diese  Schrift  verfasst  hat? 
Wir  wenden  uns  zuerst  der  letzteren  Frage  zu. 

Frau  von  Mornay  berichtet  über  das  Leben  ihres  Gemahls  in 
dieser  Zeit,  er  sei  gegen  Ende  Juli  von  England  her  in  Flandern 
angekommen1),  als  die  grosse  Armee  der  Fremden  in  Bimenem  lagerte, 


und  vielen  niederländischen  zeitgenössischen  Flugschriften   blieben   ergebnislos. 
Auch  die  in  der  vorigen  Anm.  genannte  Schrift  hat  ganz  andere  Lettern. 

')  Mem.  de  Mad.  de  Mornay,  6d.  Mad.  de  Witt  (in  Zukunft  abgekürzt: 
MW)  I,  122;  vgl.  Elkan,  a.  a.  0.  Anm.  118.  Spräche  nicht  der  dort  angeführte 
Schluss  des  von  v.  ßezold  edirten  Briefs  Mornay s  zu  deutlich,  so  würde  man 
allerdings  auch  nach  folgender  Briefstelle  annehmen  müssen,  dass  M.  schon 
früher  endgültig  nach  den  Niederlanden  gefahren  ist:  Sidney  vom  engl.  Hof  an 
Languet,  10.  März  1578;  Plesseius  noster  brevi,  credo,  hinc  discedet,  qui  nee  ea 
potuit  obtinere,  quae  sane  Christianae  reipublicae  fuissent  salutaria.  (Pears, 
Corr.  of  Sidney  and  Languet,  p.  231 ;  ich  hatte  die  Stelle  früher  übersehen,  weil 
ich  mich  auf  das  Namensverzeichnis  verlassen  hatte,  in  dem  diese  Stelle  nicht 
zitirt  wird.  Der  Brief  ist  auch  abgedruckt  in  den  Zürich  letters,  2.  ser.  her. 
v.  d.  Parker  society,  bei  d.  latein.  Briefen  p.  184.  Auch  dort  ist  diese  Erwäh- 
nung M/s  im  Namenregister  nicht  aufgeführt).  Zufriedener  mit  M/s  damaligem 
Erfolg  in  England  scheint  übrigens  Heinr.  v.  Navarra  selber  gewesen  zu  sein, 
vgl.  v.  Bezold,  •  Briefe  Joh.  Casiin.  I,  Nr.  93,  auf  p.  293.  —  De  Liques,  vie  de 
Mornay,  p.  46,  paraphrasirt  auch  hier  nur  die  Mem.  der  Frau  v.  M.   Allerdings 


472  Aibert  Elkan. 

Ton  der  sich  wenig  später  der  Herzog  Casimir,  durch  Hembyze  naeh 
Gent  gerufen,  getrennt  habe.  Dieser  arbeitete  —  so  schreibt  Fraa 
Ton  Mornay  —  mit  äusserster  Heftigkeit  auf  das  Vordringen  der  re- 
formirten  Religion  hin,  entgegen  der  Genter  Pazifikation,  die  dadureh 
in  die  Brüche  ging.  Mornay  wurde  damals  von  dem  Oranier  und  den 
Staaten  gebeten  in  Flandern  von  Ort  zu  Ort  ziehend  Buhe  zu  predigen. 
Dies  tat  er,  indem  er  den  Vernünftigsten  vorhielt,  dass  diese  Methode 
nicht  zum  Aufbauen  sondern  zum  Zerstören  geeignet  sei.  Ja  er 
schrieb  sogar  einen  kleinen  Traktat  über  diese  Fragen.  Der  Erfolg 
dieser  Wanderung  (voyage)  war,  dass  Flandern,  Brügge  und  Tpern  sieh 
wieder  mit  den  übrigen  Niederlanden  vereinigten,  dass  Gent  selbst 
einige  Tage  später  den  Oranier  herbeirief,  zur  Union  zurückkehrte. 
Hembyze  seiner  Macht  beraubte  und  den  Herzog  Casimir  bat,  es  in 
Frieden  zu  lassen.  Diese  letzteren  Ereignisse,  die  alle  schon  in  den 
November  und  Dezember  fallen1),  geben  uns  an,  wie  lange  Mornay 
seine  Bemühungen  damals  fortsetzte,  haben  aber  keine  Bedentang  ftr 
die  Zeit  der  Abfassung  der  Schriften.  Frau  von  Mornay  ist  über  die 
Ereignisse  und  Parteiungen  recht  gut  unterrichtet,  das  Heer  lagerte 
Ende  Juli  in  der  Tat  bei  Bymenam,  wo  Don  Juan  am  1.  August  ge- 
schlagen wurde2),  nur  ein  chronologischer  Fohler  läuft  ihr  unter,  denn 
Johann  Casimir  zog  erst  am  10.  Oktober  den  Gentern  zu8),  also  nach 
dem  Tode  Don  Juans,  und  wir  sahen,  dass  die  beiden  Schriften  vor 
diesem  Ereignisse  abgefasst  sein  mussten. 

Dass  Frau  von  Mornay  (und  ihr  folgend  De  Liques)  nur  von 
einem  Traktat  sprechen,  der  der  genaueren  Inhaltsangabe  nach,  die 
sie  gibt,  der  discours  sein  muss,  spricht  wohl  kaum  dagegen,  dass 
Mornay  auch  die  Exhortation  verfasst  hat,  denn  bibliographische  Voll- 
ständigkeit hat  sie  auch  sonst  nicht  angestrebt4),  dazu  kommt,  dass 
sie  selber   damals   nicht  mit  ihrem  Mann   zusammen  war.     Hingegen 


schreibt  er:  die  Armee  der  Staaten  war  bei  Bijmenam  bei  Mecheln,  ,ou  il  *? 
trouva  avec  M.  de  la  Noue«.  II  kann  im  Zusammenhang  nur  Mornay  sein,  ab*r 
wenn  es  auch  richtig  ist,  dass  sich  La  Noue  bei  der  Armee  befand  (Motley,  III 
331),  so  glaube  ich  doch  nicht,  dass  man  ohne  anderweitige  Bestätigung  eine 
Angabe  de  Liques  annehmen  darf,  die  Frau  v.  M.  nicht  gibt.  Nicht  aas- 
geschlossen ist  vielleicht,  dass  il  nur  ein  Druckfehler  für  eile  ist,  das  sich  anf 
»rarmee«  beziehen  würde. 

')  Blök,  Gesch.  v.  h.  nederl.  volk,  III,  218. 

*)  Motley,  III,  335;  —  Relat.  polit.  d.  Pays-Bas  av.  V  Anglet.  X,  385. 

3)  v.  Bezold,  a.  a.  0.  I,  Nr.  133. 

*)  Sie  erwähnt  z.  B.  summarisch,  dass  M.  auf  der  Überfahrt  nach  den 
Niederlanden  mehrere  Schriften  verloren  hat,  von  deren  Abfassung  sie  vorher 
-nichts  erzählt  hat. 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        473 

gibt  uns  ihre  Zeitangabe  seiner  Ankunft  in  den  Niederlanden  einen 
Anhalt  zur  Erklärung  für  die  merkwürdige  Art  der  Abfassung  beider 
Traktate.  Sie  müssen,  wie  wir  gesehen  haben,  vor  dem  1.  Oktober 
abgefasst  sein,  Mornay,  dessen  Hauptaufgaben  doch  wohl  auf  anderem 
Felde  lagen,  hat  also  nicht  so  sehr  viel  Zeit  auf  ihre  Fertigstellung 
verwenden  können.  Der  conseil  ä  la  France  liess  sich  aber  auch  in 
kurzer  Zeit  zur  exhortation  umarbeiten,  wie  die  remonstrance  zum 
discours. 

Die  äusseren  Umstände  machen  also  Mornays  Verfasserschaft 
durchaus  möglich,  ja  sprechen  sogar  dafür;  lässt  es  sich  aber  mit 
seinen  Ansichten  und  seinem  Charakter  vereinen,  dass  er  die  exhor- 
tation geschrieben  habe? 

Ich  glaube,  es  muss  unumwunden  zugegeben  werden,  dass  die  im 
Conseil  a  la  France  niedergelegten  Ansichten  Castellions  —  und  die 
Umarbeitung  fügt  nicht  einen  neuen  Gedanken  hinzu  —  mit  Mornays 
eigenen  Ideen  schlechterdings  nicht  zusammenpassen.  Castellion  predigt 
fast  unbedingte  Gewissensfreiheit,  dazu  aber  hat  sich  Mornay  nie  ver- 
standen. Und  doch  sprachen  soviel  Gründe  für  seiue  Verfasserschaft! 
Wie  ist  sie  zu  erklären?  Mornay  hat  immer  als  Politiker  gedacht, 
er  hat  das  augenblicklich  Nützliche  immer  dem  an  sich  Guten  aber 
einstweilen  Undurchführbaren  vorgezogen:  so  hatte  er  sich  in  Frank- 
reich den  Politikern  angeschlossen  und  gehörte  doch  seiner  Gesinnung 
nach  nicht  zu  ihnen,  so  wirkte  er  in  den  Niederlanden  für  die  Wahl 
Anjous  und  war  doch  keineswegs  ein  Freund  seiner  Persönlichkeit; 
wieviel  leichter  aber  schreibt  man  erst  aus  Nützlichkeitsgründen 
etwas,  —  und  noch  dazu  anonym  —  was  sich  mit  den  eigenen  An- 
sichten nicht  gut  verträgt,  als  dass  man  ihnen  entgegen  handelt. 
Mornay  mochte  eine  solche  Darlegung  zu  Gunsten  einer  Augenblicks- 
wirkung für  ganz  erlaubt  halten:  gegen  Fieber  gibt  man  Gift. 

So  ist  es  recht  wohl  möglich,  dass  er  auch  jetzt  einsah,  dass  das 
zunächst  Erforderliche  war,  eine  Verfolgung  der  Katholiken  zu  ver- 
hindern, denn  davon  hing  die  Fortdauer  der  Einigkeit  ab,  und  dass 
er  deshalb  das  stärkste  Mittel  ergriff,  das  ihm  gegeben  war:  die  Be- 
tonung des  Gedankens  nämlich,  jeder  Glaubenszwang  sei  verwerflich, 
man  könne  ja  gar  nicht  wissen,  welches  die  rechte  Religion  sei,  da 
jede  Partei  auf  die  alleinige  Richtigkeit  ihres  Glaubens  schwöre.  Es 
ist  nun  höchst  charakteristisch,  dass  Mornay  diesen  Gedanken  Castel- 
lions, den  er  in  der  exhortation  wortgetreu  wiedergibt  (p.  17),  auch 
im  discours  ausdrückt  und  dann  doch  sofort  zu  erkennen  gibt,  dass 
das  garnicht  seine  wahre  Meinung  ist,  denn  er  fahrt  fort:  es  ist  aller- 
dings wahr,    dass   die  Verbreitung  der  wahren  Religion  eine  würdige 


474  Albert  Elkan. 

Aufgabe  der  Christen  sei  und  die  Ausrottung  der  schlechten  ein  Recht 
der  Magistrate  (p.  44  f.).  Mornay  wiederholt  also  auch  hier  erat,  was 
er  von  Castellion  übernommen  hat,  trotzdem  er  gar  nicht  auf  dessen 
Standpunkt  steht.  Das  spricht  doch  sehr  stark  dafür*  dass  er  es  ist 
der  den  Castellionschen  «Rat*  umgearbeitet  hat  Auch  darauf  darf 
schliesslich  noch  hingewiesen  werden,  dass  Mornay  auch  in  den  Vin- 
diciae  contra  tyrannos  sich  stark  an  fremde  Vorbilder,  Bezas  and 
Hotmans  Schriften,  anschliesst,  ohne  deren  Namen  zu  nennen. 

Schliesslich  erhebt  sich  die  Frage,  ob  die  Abfassung  dieser  Ex- 
hortation  durch  Mornay  geeignet  ist,  ein  neues  Licht  auf  den  Autor, 
die  Abfassungszeit  und  -art  der  Vindiciae  zu  werfen.  Das  ist  in  einer 
Beziehung  der  Fall.  Ich  haben  schon  in  meinem  Buch  über  die  Vin- 
diciae darauf  aufmerksam  gemacht1),  dass  möglicherweise  die  hollän- 
dische Übersetzung  des  Castellionschen  conseil  Mornay  zu  der  Be- 
handlung der  vierten  Quaestio  der  Vindiciae  angeregt  hat,  in  der 
untersucht  wird,  ob  fremde  Fürsten  den  wegen  der  Religion  verfolgten 
oder  den  tyrannisirten  Untertanen  Hilfe  bringen  dürfen  oder  müssen, 
da  Castellion  sich  im  conseil  beiläufig  auch  mit  dieser  Frage  be- 
schäftigt, wenngleich  er  sie  ganz  anders  löst  als  Mornay.  Diese  Wahr- 
scheinlichkeit wird  natürlich  bedeutend  vergrössert,  wenn  Mornay 
selbst  den  conseil  umgearbeitet  hat,  ja  man  darf  wohl  sagen,  dass  sie 
fast  zur  Gewissheit  wird,  da  diese  Frage  sonst  in  der  gleichzeitigen 
Literatur,  soweit  ich  sehe,  nicht  theoretisch  erörtert  worden  ist2). 

Es  würde  nun  —  mindestens  an  dieser  Stelle  —  eine  fruchtlose 
Mühe  sein,  die  Gedanken  der  exhortation  etwa  mit  modernen  Ideen 
zu  vergleichen,  da  ein  solcher  Vergleich  ja  doch  keinen  Aufschlags 
über  die  Stellung  der  Ideen  Mornays  im  Gange  der  Entwicklung  geben 
könnte;  was  aber  ergibt  sich  denn  aus  dem  Resultat  dieser  Unter- 
suchung für  Mornays  Leben  noch  über  die  Bereicherung  unseres  Wis- 
sens an  Tatsachen  hinaus?  Abgesehen  von  dem  Licht,  dass  es  auf 
die  Art  und  Weise  seiner  literarischen  Produktion  wirft,  bestätigt  uns 


»)  A.  a.  0.  p.  170. 

>)  Ich  will  hier  anmerken,  dass  ein  neuer  Beweis  für  Mornays  Autorschaft 
der  Vindiciae  sich  auch  au*  Albadas  Brief  an  v.  d.  Myle,  1582  (Heinsius,  ep. 
select.  p.  915),  ergibt,  in  dem  er  diesem  Duplessis  als  Gesandten  für  den  Aiigsb. 
Reichstag  vorschlägt,  obgleich  er  ihn  nur  aus  seinen  Schriften  kenne.  Unter 
seinem  Namen  waren  bisher  von  M.  nur  theologische  und  ethische  Werke  er- 
schienen, die  eine  besondere  Befähigung  für  diesen  Gesandtenposten,  auf  dem  es 
galt,  daB  Recht  der  Niederländer  zur  Wahl  Anjous  zu  verteidigen  (vgl.  Elkin, 
a.  a.  0.  119),  kaum  erweisen  können.  So  muss  Albada  doch  wohl  die  Vindiciae 
meinen.  Dass  er  sie  kennt,  wissen  wir  ja  ohnehin  (Lossen,  Albada,  histor. 
Taschenbuch,  1876,  p.  358). 


Über  die  Entstehung  de*  niederländischen  Religionsfriedens  etc.        475 

diese  Schrift  wieder,  dass  in  Mornays  politischer  Gedankenwelt  in 
dieser  Zeit  die  antispanische  Tendenz  eine  Hauptrolle  spielt;  und  da 
Momay  wenige  Jahre  später  einer  der  ersten  Führer  der  Hugenotten 
ist,  so  ist  es  auch  yon  allgemein-historischem  Wert,  zu  sehen,  wie 
stark  die  Tradition  der  Colignyschen  Politik  unter  den  französischen 
Protestanten  selbst  in  diesen  Jahren  der  politischen  Buhe  in  Frank- 
reich war,  denn  Mornays  weitere  Absicht  ging  auf  ein  —  durch  Anjou 
zu  verwirklichendes  —  antispanisches  und  schon  dadurch  antikatholi- 
sches Bündnis  Frankreichs  und  der  geeinigten  Niederlande. 

Natürlich  mochte  man  gern  etwas  über  den  Erfolg  der  exhorta- 
tion  und  des  discours  wissen,  leider  ist  es  mir  aber  nicht  gelungen, 
darüber  irgend  welche  Nachrichten,  ja  auch  nur  eine  Erwähnung  von 
ihnen  in  der  zeitgenössischen  Literatur,  selbst  in  der  lokalen  von  Gent, 
zu  finden;  das  spricht  ja  allerdings  schon  dagegen,  dass  diesen 
Schriften  ein  wesentlicher  Einfluss  zuzuschreiben  wäre.  Man  konnte 
sich  mancherlei  Gründe  dafür  denken,  warum  die  Schriften  in  den 
Reihen  der  calvinistischen  Genter  Demokratie  keinen  Eindruck  machten: 
in  den  Zeiten  der  Erregung  wird  die  Stimme  des  ruhigen  Verstandes 
leicht  überhört,  und  gerade  ihre  abwägenden  Mahnungen  sich  zurück- 
zuhalten mochte  diese  Schriften  ungeeignet  machen,  Einfluss  zu  ge- 
winnen. Merkwürdig  aber  bleibt  es  doch,  dass  wir  nichts  über  sie 
aus  den  Kreisen  der  Gesinnungsgenossen  Mornays  hören,  dass  Oranien 
und  seine  Anhänger  mit  keinem  Worte  diese  Traktate  erwähnen. 
Hierfür  möchte  man  einstweilen  doch  die  mangelhafte  Überlieferung 
verantwortlich .  machen,  denn  wir  wissen  überhaupt  über  Mornays 
Wirken  in  den  Niederlanden  recht  wenig  trotz  der  nicht  unbedeutenden 
Stellung,  die  er  damals  eingenommen  hat. 

Er  war  Gesandter  Heinrichs  von  Navarra,  dessen  Beziehungen  zu 
den  Provinzen  allerdings,  abgesehen  von  der  Periode  des  Damenkriegs, 
nicht  sehr  lebhaft  gewesen  sind  und  sich  mehr  auf  die  Persönlich- 
keiten Condes,  Alen^ons  und  Johann  Casimirs  und  deren  Verbindungen 
mit  den  Niederlanden  bezogen,  als  dass  sie  unmittelbare  gewesen  wären. 
Daneben  aber  war  er  —  und  das  interessirt  hier  vor  allem  —  auch 
in  niederländischem  Interesse  tätig.  Er  hatte  schon  während  seiues 
Aufenthaltes  in  England  in  des  Oraniers  und  der  Stände  Auftrag  für 
eine  Unterstützung  der  Niederlande   durch  Elisabeth    gewirkt1),    dann 


»)  M.  W.  I,  118.  De  Liques  berichtet  bei  dieser  Gelegenheit  (p.  43),  Momay 
habe  in  Heinrich  von  Navarras  Auftrag  die  in  Bearn  abgefangenen  Briefe  Johann 
von  Österreichs  und  seines  Sekretärs  Escovedo  an  Philipp,  mit  deren  Entzifferung 
Marnix  so  grosses  Aufsehen  erregte,  dem  Oranier  zugesandt.  Diese  Nachricht, 
die   sonst  niemand   bringt,    klingt   recht   unwahrscheinlich.     Einmal  hat  nicht 


476  Albert  Elkan. 

war  er  in  Gent,  wie  oben  geschildert,  wiederum  auf  Bitten  Orankus 
für  die  allgemeine  Sache  der  Niederlande  tätig  und  ungefähr  zur  selbem 
Zeit  suchte  er,  wiederum  im  Einverständnis  mit  dem  Oranier,  zu  ver- 
hindern, dass  Johann  Casimir  von  der  Pfalz  in  Frankreich  Krieg  an- 
zettele1), und  wenngleich  hierbei  auch  die  eigentlichen  Absichten  Wil- 
helms, der,  wie  La  Huguerye  wohl  richtig  deutet,  die  Kräfte  Frankreichs 
nur  zum  Nutzen  der  Niederlande  schonen  wollte,  nicht  übereinstimmten 
mit  Mornays  Zielen,  der  im  Auftrag  Navarras  für  den  Frieden  tätig 
war,  den  dieser  eben  erst  geschlossen  hatte,  so  erkennen  wir  doch 
seine  guten  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Fürsten.  Diese  waren 
so  intim,  dass  im  Dezember  desselben  Jahres  sogar  schon  eine  Klage 
gegen  den  Oranier  bei  den  Ständen  niedergelegt  wurde,  weil  er  sich, 
Alba,  Margarete,  Bequesens  und  Don  Juan  nachahmend,  mit  einem 
„arrifere-conseil*  umgebe,  der  aus  Marnix,  Mornay,  Villiers  und  an- 
deren bestände8).  Es  ist  ja  bekannt,  dass  Wilhelm  einen  Kreis  tob 
Gelehrten  und  Predigern  um  sich  sammelte,  durch  die  er  sich  beraten 
liess,  aber  solche  unverantwortlichen  Batgeber  waren,  wie  man  sieht, 
schon  damals  unbeliebt;  ihr  „arrifere-conseil*  war  noch  allen  nieder- 
ländischen Machthabern  vorgeworfen   worden,  Margarete   z.  B.  schon 

Heinrich  sondern  La  Noue  die  Briefe  aufgegangen  und  dem  Oranier  mit  einem 
eigenen  Briefe  übersandt  (Tgl.  Relat.  [polit  IX,  396  ff.  —  Cal.  ot  State  Pap. 
Foreign,  1577—1578,  Nr.  74),  ferner  scheinen  die  Anfang  April  geschriebenen 
Briefe,  die  am  28.  Juli  1577  den  Generalstaaten  vorgelegt  wurden,  Anfang 
Juli  in  Wilhelms  Hände  gekommen  zu  sein  (Rel.  poL  a.  a.  0.  —  Hooft,  NederL 
Hist.  XII,  516),  Mornay  aber  reiste  im  April  oder  spätestens  im  Mai  nach  England 
und  zwar  über  La  Rochelle  (M.  W.  I,  114—117).  Schliesslich  wurden  die  Briefe 
nicht  in  Bearn,  sondern  in  der  üascogne  aufgefangen  (Hooft,  a.  a.  O.  —  Sonv- 
miers  discours  etc.  p.  33).  Von  spanischer  Seite  wird  ausser  Marnix  noch  Wil- 
helms Agent  Thlron  im  Zusammenhang  mit  der  Angelegenheit  genannt  (CaL 
Nr.  146.  —  Cabrera  de  Cordoba,  Felipe  II,  Bd.  II,  (1876)  p.  377),  niemals  aber 
Mornay.  De  Liques  Angabe  ist  u.  a.  von  Toorenen bergen,  Marnix  godsdienstige 
geschriften  III  (1891)  p.  VII  übernommen  worden. 

»)  La  Huguerye,  M&n.  II,  8—12,  vgl.  v.  Bezold,  a.  a.  0.  I,  Nr.  123,  Anm.3 
zum  2.  Sept.  Der  Bericht  La  Hugueryes  ist  nicht  sehr  durchsichtig.  Das  We- 
sentliche ist,  dass  Joh.  Cas.  seine  niederländischen  Ländereien  verkaufen  will 
um  Geld  für  einen  französischen  Krieg  zu  erhalten,  während  Navarra  durch  den 
Verkauf  seines  eigenen  dortigen  Besitzes  dieaen  Krieg  zu  verhindern  sucht.  Km 
will  Joh.  Cas.  selbst  eine  Stadt  Heinrichs  in  Pfand  nehmen  und  sie  mit  dea 
Geld  bezahlen,  das  er  dem  König  von  Frankreich  durch  einen  Einfall  in  dk 
Picardie  abpressen  will.  Mornay  spürt  diese  Absicht  heraus  und  bringt  es  fertig, 
Heinri.h  zu  warnen,  aber  Job.  Cas.  merkt  auch,  dass  M.  Lunte  gerochen  hat 
und  ist  also  auch  seinerseits  gewarnt. 

»)  Cal.  of  St  Cap.  For.  1578—1579,  Nr.  443.  —  Vgl.  Wilhelms  anerkennen- 
des Urteil  über  M.  bei  Kervyn  de  Volkaersbeke  und  Piegerick,  Docum.  histor. 
ineU  II,  p.  47. 


Ober  die  Entstehung  dea  niederländischen  Religionsfriedens  etc.       477 

ganz  im  Beginne  der  Unruhen1),  später  besonders  Don  Juan.  Leider 
wissen  wir  nnr  gerade  wegen  dieser  inoffiziellen  Stellung  so  wenig 
von  diesen  Einflüssen,  Mornay  wird  auch  sonst  gerade  in  Verbindung 
mit  Marnix  und  besonders  seinem  Freund  Villiers,  dem  Hofkaplan 
Wilhelms,  als  dessen  Vertrauter  genannt8).  Aber  wir  wissen  zu  wenigt 
worauf  sich  nun  in  Einzelfallen  diese  Einwirkung  Mornays  bezogen 
hat8),  wenngleich  man  vermuten  darf,  dass  Wilhelm  sich  von  ihm 
gerade  so  wie  von  Marnix  und  Villiers  in  allgemeinen  Fragen  etwa 
über  das  Verhältnis  der  Untertanen  zur  Obrigkeit  oder  über  die  Dul- 
dung Andersgläubiger  durch  die  Regierung  oder  darüber,  ob  es  nach 
den  Befehlen  Gottes  erlaubt  sei,  sich  mit  Katholiken  zu  verbünden4), 
Rata  erholte  oder  auch  sich  öffentlich  verwertbare  Formeln  aufstellen 
Hess.  Es  ist  sehr  charakteristisch,  dass  in  der  oben  erwähnten  Denim- 
tiation  von  Marnix,  Plessis,  Villiers  „und  anderen  Predigern*  ge- 
sprochen wird,  als. ob  Duplessis-Mornay  ein  Geistlicher  gewesen  wäre; 
das  zeigt,  in  welcher  Richtung  der  Einfluss  lag,  den  man  fürchtete. 
Bei  diesem  besonderen  Fall  scheint  es  sich  wieder  um  die  Vorgänge 
in  Gent  gehandelt  zu  haben,  denn  dort  befand  sich  der  Fürst  damals 
(Dezember  1578),  am  Ruhe  in  die  erregte  Bürgerschaft  zu  bringen 
und  die  Verhandlungen  über  den  Religionsfrieden  zum  Ende  zu  führen. 
Und  zu  dieser  Stadt  und  der  ganzen  Provinz  hat  Duplessis  überhaupt 
immer  in  besonders  engen  Beziehungen  gestanden,  wenngleich  er  bei 
der  extrem- calvinistischen  Partei,  die  im  Juli  1579  wieder  in  Gent 
herrschte,  gleichwie  La  Noue  und  Villiers  in  sehr  schlechtem  Rufe 
stand5).   Begreiflich  genug,  war  er  doch  scharf  gegen  sie  aufgetreten. 


f)  M6moires  anonymes  I,  11. 

*)  Mornay  selbst  in  seiner  Annotatio  ...  ad  historias  Thuani  (nach  cL 
Zitat  "bei  Haag,  France  Prot,  VI,  276).  —  Langueti  ep.  ad  Sydnaeuro,  ed.  Hailes 
(1776)  p.  285.  Langnet  konstatirt  hier  den  Einfluss  auch  gerade  von  Marnix,. 
Mornay  und  Villiers  auf  Wilhelm  oder  bezieht  sich  »ipsuin«  auf  den  Herzog 
von  Anjou?  —  Relat.  pol.  XI,  390,  399.  —  Eine  Biographie  Villiers  wäre  sehr 
erwünscht.  Es  ist  seit  der  letzten  Lebensbeschreibung  so  viel  Neues  über  ihn 
zu  Tage  gefördert,  dass  die  Aufgabe  sicher  lohnen  würde. 

3)  Frau  v.  M.  schreibt  (M.  W.  I,  132),  M.  habe  Wilhelm  geraten,  womöglich 
ohne  Alencon  auszukommen,  wenn  das  nicht  ginge,  ihn  als  Helfer,  nicht  als 
Herrn  zu  nehmen,  wenn  aber  als  Herrn,  nur  unter  solchen  Bedingungen,  das* 
er  nicht  schaden  könne.  —  In  der  oben  zit.  Annot.  berichtet  M.,  dass  er  und 
Languet  Wilhelm  eine  Abschwächung  seiner  von  Villiers  verfassten  Apologie 
anrieten. 

«)  Groen,  op.  cit.  VII  262,  276.  —  VgL  P.  L.  Muller:  Bijdragen  tot  de 
Geschiedenis  der  Scheiding  etc.  in:  Bijdragen  voor  vaderlandsche  Gesch.  III. 
R.  8.  (1894)  p.  370. 

•)  Relat.  polit.  XI,  390;  >§tre  en  pr&licament«  heisst  ,  im  Rufe  stehen«. 


478  AlbertElkan. 

Als  sich  aber  die  Parteiverhältnisse  von  ueuem  geändert  hatten,  lies 
ihn  dann  die  Provinz  anfangs  1580  durch  Wilhelm  von  Oranien  auf 
dessen  eigenen  Bat  sogar  bitten,  das  Amt  La  Noues,  der  nach  Frankradi 
gereist  war  —  hauptsächlich  doch  offenbar  als  Berater  —  zu  über- 
nehmen1). Er  lehnte  das  allerdings  wegen  seiner  Pflichten  gegen 
Heinrich  von  Navarra  ab,  eilte  aber  doch  nach  La  Noues  Gefangen- 
nahme bei  Ingelmonster  drei  Monate  später  auf  die  Bitten  zweier  ihm 
nachgeschickten  Gesandten  nach  Gent,  um  dort  nach  dem  Rechten  zu 
sehen,  obgleich  er  schon  auf  einer  erneuten  Beise  nach  England  be- 
griffen war8),  und  noch  im  Jahre  1582  betonte  er  sein  warmes  In- 
teresse an  dieser  Stadt8).  Als  Mornay  im  Anfang  dieses  selben  Jahres 
die  Niederlande  hatte  verlassen  wollen,  da  wandten  sich  Wilhelm  und 
die  Stande  an  ihn  (und  gleichzeitig  an  Heinrich  von  Navarra)  mit 
der  Bitte,  er  möge  noch  bleiben,  da  sie  seiner  zur  Leitung  ihrer  An- 
gelegenheiten bedürften,  und  da  ihm  Heinrich  einen  weiteren  Aufent- 
halt von  sechs  Monaten,  wenn  auch  ungern,  verstattete,  so  bleibt  er 
noch  in  den  Provinzen4). 

Man  würde,  sich  auf  die  Memoiren  der  Frau  von  Mornay  stützend, 
noch  weitere  Einzelheiten  anführen  können.  Diese  betont  auch  seine 
Freundschaft  mit  dem  Oranier  stark5),  aber  auch  nach  ihren  Angaben 
gelingt  es  nicht,  sich  eine  intimere  Vorstellung  von  der  Art  ihres 
Verkehrs  zu  machen.  Überhaupt  bleibt  die  Stellung  Mornays  unklar. 
Er  war  —  wie  erwähnt  —  Gesandter  des  Navarreners,  gleichzeitig 
sehen  wir  ihn  wie  die  anderen  Mitglieder  der  französischen  Hugenottea- 
partei,  zu  der  auch  sein  Bruder,  der  Herr  von  Buhy,  gehörte6),  für 
die  Wahl  Anjous  zum  Herzog  von  Brabant  wirken7),   doch  zweifellos 


*)  Muller-Diegerick,  Documenta  etc.  111,  211.  —  Volkaersbecke  und  Diege- 
rick,  Docum.  hist.  in&L  II,  p.  47. 

»)  Volkaerebecke,  Lettres  de  La  Noue,  202  ff.  —  M.  W.  I,  128  f.  —  Z* 
den  für  die  Englandreise  in  meinem  Buch  p.  114  notirten  Stellen  füge  hinzu: 
Lettres  miss.  de  Henri  IV,  I,  325. 

«)  M6m.  et  Corr.  de  Mornay  (1824)  II,  121—123. 

*)  Ibid.  120.  —  Groen,  Archives,  V11I,  51.  —  Kervyn  de  Lettenhove,  les 
Hug.  et  les  Gueux  VI,  262,  Anm.  —  M.  W.  I,  135. 

6)  Nach  Blök,  Verspreide  Studien  (1903)  p.  146  (de  godsdienst  van  Willem 
van  Oranje)  hätte  Wilhelm  in  Frankreich  im  November  1568  bis  zum  Sept.  1569 
u.  a.  mit  Mornay  verkehrt.  Aber  dieser  hatte  damals  schon  seine  Reisen  be- 
gonnen, und  es  wird  wohl  dabei  bleiben,  dass  sie  sich  erst  1578  kennen  lernte*. 
Vgl.  auch  M.  W.  I,  36, 

ß)  Muller-Diegerick,  Dokuments  HI  241,  256  ff.,  272.  —  De  Lettenhore 
op.  cit.  V,  481  verwechselt  die  beiden  Brüder. 

')  Die  Briefe  bei  Muller-Diegerick,  a.  a.  0.  I,  III  und  IV.  —  Volkaerebecke 
und  Diegcrick,  Doc.  hist.  in&l.  I,  p.  422.   (Zu  diesem  Brief  vgl.  Müller-Diegerick, 


Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  etc.       479 

im  Auftrage  Oraniens  und  der  Generalstände1).  Im  Juli  1581  führt 
ihn  ein  Auftrag  der  Provinz  Flandern  auf  einer  französischen  Reise 
zu  Anjou2),  und  später  sehen  wir  deutlich,  dass  er  zur  selben  Zeit  im 
Dienst  Heinrichs  und  Anjous  steht8);  wie  war  eine  solche  Neben- 
einanderbeschäftigung möglich,  sollten  niemals  die  Interessen  des  einen 
Auftraggebers  mit  denen  des  andern  kollidirt  haben?  Allerdings  war 
dies  damals  nicht  der  einzige  Fall  eines  solchen  Doppelamts:  auch 
La  Noue  stand  gleichzeitig  im  persönlichen  Dienst  Alernjons  und  in 
dem  für  die  Staaten,  und  wir  wissen,  dass  sich  bei  ihm  die  beiden 
Stellungen  nicht  immer  miteinander  vertrugen*).  Die  Unklarheiten  der 
staatsrechtlichen  Lage  in  den  Provinzen  spiegeln  sich  eben  auch  in 
diesen  persönlichen  Verhältnissen  wieder. 

Wenn  wir  somit  jetzt  auch  noch  kein  ganz  klares  Bild  von  Mor- 
nays Tätigkeit  in  den  Niederlanden  gewinnen  können,  so  ist  es  doch 
trotz  der  umfassenden  Publikationen  gerade  über  niederländische  Ge- 
schichte dieser  Zeit  keineswegs  ausgeschlossen,  dass  uns  neues  Material 
in  den  Stand  setzen  wird,  Näheres  über  sie  wie  überhaupt  über  sein 
Leben  und  seine  Schriften  zu  erfahren. 

Das  Interesse  an  Mornays  Lebensgeschichte  in  den  Niederlanden 
beruht  vielleicht  nicht  einmal  so  sehr  auf  der  tatsächlichen  diploma- 
tischen Wirksamkeit,  die  er  selber  entfalten  konnte:  wenn  auch  ein- 
flussreich, so  ist  er  doch  keine  Persönlichkeit  ersten  Banges.  Aber 
seine  Stellang  ist  interessant  zur  Charakteristik  Wilhelms  von  Oranien 
und  der  Art,  wie  dieser  sich  unterrichten  Hess  und  Einfluss  auszuüben 
versuchte.  Dann  schwebt  über  diesen  Jahren  das  Geheimnis  der  Vin- 
diciae  contra  tyrannos5),  und  schliesslich  sind  die  Jahre  stiller  Arbeit, 


III,  104,  2  und  148,  1).  —  In  den  oben  zitirten  Aufsätzen  (Bijdr.  VII,  276,  VIII, 
341,  364,  370)  meint  Müller,  Mornay  sei  ein  eifriger  Anhänger  Anjous  ge- 
wesen; das  scheint  mir  weder  mit  der  Stellung  vereinbar,  die  M.  1576  in  Frank- 
reich  zu  Anjou  eingenommen  hat,  noch  mit  dem  gedämpften  Ton  in  einigen  der 
von  Müller  selbst  edirten  Briefe,  noch  mit  den  Memoiren  der  Frau  von  M. 
Anjous  Persönlichkeit  war  ihm  doch  entschieden  unsympathisch;  für  Mornays 
Handeln  bleibt  natürlich  Heinrichs  v.  Navarra  Auftrag,  den  wir  nicht  kennen, 
massgebend,  für  sein  Empfinden  aber  der  Gedanke,  dass  Alencon  Frankreich  und 
die  Niederlande  verbinden  und  somit  die  ersehnte  antispanische  Koalition  her- 
beiführen konnte. 

l)  Vgl.  De  Liques,  p.  55  u.  d.  Briefe  bei  Muller-Diegerick. 

*)  Muller-Diegerick,  IV,  143-145. 

»)  Besonders  Mem.  et  Corr.  U,  148:  Heinrich  an  M„  11.  Mai  1582:  ...  et 
8i  je  m'  asseure  qu'  estant  occupe*  au  service  de  S.  A.  vous  ne  seräs  inutile  au  mien. 

4)  Hauser,  La  Noue,  p.  103. 

5)  Zu  dieser  Frage  noch  eine  Bemerkung,  die  eine  bisher  unbekannte  oder 
doch  unbeachtete  Einzelheit  gibt.    In  den  Resolutionen  der  Staaten  von  Holland 


480  Albert  Elkan. 

die  der  grossen  Wirksamkeit  einer  historischen  Persönlichkeit  vor- 
angehen, nicht  selten  besonders  wichtig  zum  Verständnis  seiner  Ent- 
wicklung, seiner  Persönlichkeit  und  seines  Schaffens. 


(im  Reichsarcbiv  im  Haag,  dessen  Beamten  ich  für  die  Abschrift  zu  danken  habe) 
findet  sich  unter  dem  ]3.  September  1580  ein  sechsjähriges  Privileg  für  des 
Drucker  Charles  Silvias  auf  eine  holländische  Übersetzung  der  >  Vindiciae  codth 
Tirannos»*  {Ohne  Quellenangabe  schon  erwähnt  im  Bibliophile  Beige  (TV,  (18®: 
p.  80),  Ausgenutzt  ist  die»  Privileg  jedenfalls  nicht:  keine  holländische  Über- 
setzung der  Vindiciae  ist  bekannt  und  es  ezistirt  wohl  auch  keine,  da  sie  sonst 
in  den  trefflichen  niederländischen  Pamphletkatalogen  notirt  wäre«  Der  Grnaä 
hierfür  ist  nicht  ersichtlich,  doch  gab  Silvias  sein  Geschäft  schon  Ende  1582 
auf  (Biblioph.  Relge,  a.  a.  0.).  Da  Silvios  der  Bachdrucker  der  Staaten  tos 
Holland  war,  so  ergibt  sich  wohl  aus  der  Privilegerteilung  für  eine  Übersetzung 
in  die  Landessprache,  dass  man  die  Verbreitung  des  Buches  zu  fordern  wünschte. 
Ein  Hinweis  auf  den  Autor  findet  sich  in  dem  Privileg  nicht  Das  Datum  de* 
Privilegs  ist  wiederum  ein  Beweis  dafür  —  und  allerdings  bedarf  es  eines  solches 
nicht  mehr  —  dass  die  Vindiciae  vor  Languets  Tode  herausgekommen  sind.  — 
Vergleiche  der  von  dem  Vater  des  Charles  Silvius  gedruckten  Schriften  mit  dem 
discours  und  der  eihortation  in  Bezug  auf  Typen,  Papier  etc.  verliefen  resultatlos. 
Einen  nie  der  1  im  d.  Auszug  aus  den  Vindiciae  hat  erst  1586  Coornhert  auf  Grad 
eines  neuen  Privilegs  bei  einem  anderen  Drucker  herausgegeben.  VgL  Knüttel, 
Nr.  7€7  und  die  von  ihm  zitirten  Stellen. 


■ 


Kleine  Mitteilungen. 

Der  Ursprung  der  Consuetudo  Bononiensis.  Bekanntlich 
genügt  die  über  diese  Zählweise  handelnde  Stelle  bei  Rolandinus1) 
nicht  nur  vollständig  den  Ansprüchen  praktischer  Chronologen,  sondern 
dient  auch  als  Kanon  für  theoretische  Erörterungen.  Indem  sie  näm- 
lich das  Wesen  der  eigentümlichen  Datirung  scheinbar  erschöpft,  enthob 
sie  die  Forscher  nicht  nur  der  Mühe  es  methodisch  zu  ergründen, 
sondern  benahm  dem  Gegenstand  überhaupt  jeden  Reiz.  So  geschah 
es,  das*  in  bezug  auf  diese  Zählweise  nur  den  allgemeinen  Fostulaten 
der  historischeu  Kritik  genüge  geleistet  wurde:  man  stellte  einfach 
ihre  geographische  und  zeitliche  Verbreitung  fest;  dem  Gegenstand 
zu  liebe  wurde  nicht  geforscht:  der  Ursprung  der  consuetudo  B.  liegt 
noch  im  Dunkeln.  Zwar  hat  Bühl,  —  der  übrigens  die  Chronologie 
zuerst  genetisch  zu  behandeln  versuchte  —  auf  die  Ähnlichkeit  dieser 
Datirung  mit  der  alt-attischen  Einteilung  des  Monats  (htd|i.;voc,  jjlsioöv 
(piKvcov)  hingewiesen,  aber  für  den  auch  nur  entfernten  Zusammenhang 
dieser  Zählweisen  wagte  er  in  Ermanglung  jedes  Beweises  (wahr- 
scheinlich aber  hauptsächlich  wegen  des  Fehlens  eines  dem  alt-attischen 
(lswjv  entsprechenden  Gliedes  in  der  Bologneser  Zählweise)  nicht  ein- 
zutreten.    Jetzt  glaube  ich  dies  wagen  zu  dürfen. 

Die  erste  Etappe  zu  dieser  Schlussfolgerung  machte  ich  schon  in 
meiner  Arbeit  über  die  dalmatinische  Privaturkunde2),  indem  ich  auf 
den  eigentümlichen  Zuwachs  aufmerksam  machte3),  den  die  sogenannte 
Bologneser   Datirung   gleichsam    bei    ihrem   ersten    Auftreten   in    der 

•)  Du  Gange  ed.  Favre  V,  3*3.     Vgl.  Rühl  Chronologie  75. 

*)  Sitzungaber.  der  Wiener  Akad.  147  (1904),  162. 

»)  Aber,  wie  es  scheint,  keine  Beachtung  fand.  Vgl.  Grotefend  in  Meistere, 
Grundriss  d.  Geschichtswissensch.  1,  298  f.,  wo  noch  immer  nur  von  »mensis 
intran%«  und  ,m.  astans«  gehandelt  wird. 

Mitteilungen  XXVII.  31 


4g2  Kleine  Mitteilungen. 

dalmatinischen  Privaturkunde  des  12.  Jahrhunderts  in  der  Formel 
„mediante  mense"  (für  den  15.  Tag  des  Monats)  besitzt.  Dort  wies  kk 
auch  nach,  dass  Dalmatieu  gegenüber  Süditalien  die  Heimat  diese; 
dritten  Formel  sei1),  was  nicht  Wunder  nehmen  kann,  wenn  man 
z.  B.  bedenkt,  dass  im  12.  Jahrhundert  Cattaro  zu  dem  Sprengel  von 
Bari  gehörte2).  Was  ich  aber  damals  zu  tun  versäumt  habe,  ist  der 
Schluss  auf  die  absolute  Zuständigkeit  dieser  Formel  nach  Süditaben, 
somit  der  Schluss,  dass  auch  der  Ursprung  der  später  sogannten  Bo- 
logneser Datirung  hier  zu  suchen  sei.  Denn  es  ist  auf  den  ersten 
Blick  klar,  dass  die  Formel  „mediante  mense*,  indem  sie  den  Ein- 
schnitt in  den  Monat  bildet,  eigentlich  die  beiden  andern  Formeln 
(intrans,  exiens)  bedingt,  somit  dass  die  Zählweite,  die  tatsächlich 
mit  derjenigen  Formel  operirt,  welche  man  bei  der  Bologneser  Daö- 
rung  nur  supponiren  muss,  älter  ist  als  diese.  Dieser  süditalienistk 
Typus  deckt  sich  aber  vollständig  mit  der  erwähnten  attischen  Zahl- 
weise.  Bedenkt  mau  dazu,  dass  er  gerade  auf  dem  Boden  der  ehe- 
maligen Magna  Graecia  blühte,  wo  die  byzantinische  Herrschaft  an 
die  nicht  verwischten  Spuren  hellenischen  Lebens  anknüpfte  und  die 
Latiuisirung  des  Urkundenweseus  sich  erst  im  vorgeschrittenen  Mittel- 
alter ziemlich  klar  sichtbar  für  uns  vollzog,  so  ist  es  sicher,  dass  die 
iu  Süditalien  latinisirte  attische  Zählweise,  indem  sie  gegen  Norden 
fortsckritt,  ein  Formelglied  einbüsste  und  so  zu  der  Bologneser  Dati- 
rung  wurde. 

Budapest.  M.  t.  Sufflay. 


Kleinere  Bcitrfige  zu  den  Kegesten  der  Könige  Rudolf  bis 
Karl  IY.3).  IV.  Zur  Geschichte  der  deutsch-französischen 
Beziehungen  in  den  Jahren  1332,  1337  und  1341.  Lelong. 
Bibliotheque  historique  de  la  France  verweist  für  die  Beziehungen 
zwischen  Deutschland  und  Frankreich  auch  auf  den  Fonds  Brienne 
Nr.  S8  iu  der  Bibliotheque  Nationale  zu  Paris.  Durch  gütige  Yer- 
mittelung  erlangte  ich  eine  Übersicht  der  an  dieser  Stelle  in  Abschrift 
erhaltenen  Urkunden  aus  der  Zeit  Ludwigs  des  Bayern.  Im  folgenden 
sollen  sie,  soweit  sie  bisher  unbekannt  waren,  mitgeteilt  werden.   Die 


')  Cod.  Cavensis  1.  p.  LX.  Vgl.  dazu  besonders  Kehr,  Die  Urk.  der  nor- 
inannisch-sizilischen  Könige  300  f.  —  In  den  Urkunden  ungarischer  Könige  am 
dem  Hause  Anjou  kommt  sie  auch  einige  male  vor.  Knaus,  Kortan  (Chrono- 
logie), 19.  Vgl.  auch  die  Urkunde  von  752:  veneris  ante  medium  min»e 
Aprili  (Facs.  bei  Arndt-Tangl  III,  71). 

2)  Jiretfek,  Romanen,  Denkschr.  der  Wiener  Akad.  48  (1902),  47.  67.  79. 

3)  Vgl.  Mitt.  d.  Instituts  24,  309;  25,  490  und  693. 


Kleinere  Beiträge  zu  den  Regesten  der  Könige  Rudolf  etc.  433 

Urkunden  sind  genau  in  dem  Wortlaut  abgedruckt,  den  der  Vermittler 
übersandte;  eine  Nachprüfung  war  leider  unmöglich. 

I.  Nachdem  Erzbischof  Heinrich  von  Köln,  der  treueste  Anhänger 
Johanns  XXII.  in  Deutschland,  am  5.  Januar  1332  gestorben  war, 
folgte  ihm  infolge  päpstlicher  Provision1)  noch  im  Januar  desselben 
Jahres  Walram  Graf  von  Jülich.  König  Philipp  von  Frankreich  hatte 
sich  für  Bischof  Adolf  von  Lüttich  verwendet,  aber  zuspät8).  Doch 
gewann  er,  wie  die  folgende  Urkunde  zeigt,  auch  den  neuen  Erzbischof 
von  Köln  zum  Bundesgenossen. 

Walram,  Erzbischof  von  Köln,  verbündet  sich  mit  König  Philipp 
von  Frankreich  und  seinem  Sohne  Johann  besonders  gegen  Bobert  von 
Artois  und  den  Herzog  von  Brabant.    Senlis  Mai  1332. 

Biblioth.  Nation.  Hanauer.  Fonds  Brienne  Nr.  88  Fol  268. 

Nous  Wallerons  par  la  grace  de  Dieu  archevesque  de  Coulogne  et 
du  Saint  empire  archechancelier  par  Italie  faisons  seavoir  a  tous  que.  pour 
T  affection  que  nous  avons  ä  tres  excellent  et  puissante  personne  Monseig- 
neur  Philipe  par  la  grace  de  Dieu  Roy  de  France  et  ä  monsieur  Jehan 
de  France  duc  de  Normandie  son  fils  et  pour  les  biens  qu'  ils  nous  ont 
faicts  dont  nous  sommes  reconnaissants  ä  eulx  et  pour  les  biens  que  nous 
en  pouiTont  avenir.  Nous  nous  sommes  lies  et  obliges,  lions  et  et  obli- 
geons  par  ces  presentes  letters  aux  dessus  dicts  Roys  de  France  et  de 
Monsieur  Jehan  de  France  son  filz  de  les  ayder  et  servir  ä  leur  man  dement 
et  requeste  toutes  fois  et  quantes  fois  qu'  ils  nous  manderont  ou  requi- 
reront  pour  tout  le  temps  de  lern:  vie  ou  du  survivant  d'  eux  en  la  maniere 
qu    en  suiet. 

Premierement  Nous  sommes  tenus  de  aydier  et  servir  le  Roy  de 
France  et  Monsieur  Jehan  son  fils  dessus  dict  contre  Monsieur  Robert 
Dartois,  le  duc  de  Brebant  et  tout  oultre  qui  voudroient  pourter  ou  sustenir 
le  dict  Monsieur  Robert. 

Item.  Sommes  tenus  de  les  aider  et  servir  contre  tous  ceux  de  Royaume 
de  France  qui  luy  vouldroient  grever  ou  desobeir  et  contre  tous  ceux 
qui  leur  grevant  ou  desobeissant  voudroient  soustenir  ou  conforter  nueuns 
d'  eulx  dudict  royaume  voussissant  grever  ou  desobeir  le  Roy  ou  Monsieur 
Jehan  son  fils  dessus  dict  de  pourter  le  Roy  ou  Monsieur  Jehan  son  fils 
dessus  dit  allassent  ou  envoyassent  servir  eulx  nous  iceux  dehors  du 
Royaume  nous  aideront  ou  ne  devront  ayder  ne  coro  forter  ou  deffendre,  ne 
souffirons  que  silz  de  noz  pais  et  de  nos  terres  y  allassent  pour  eux  ou 
aidier  de  ce  n'  estoient  aueuns  qui  fussent  tenus  a  eux  par  hornige  en 
maniere  qu'  ils  ne  les  poussent  laissier. 

Item  Se  le  Roy  ou  monsieur  Jehan  son  fils  avait  affaire  et  marchoit 
de  T  empire  pour  les  causes  dessus  dictes,    c' est  assavoir  contre  Monsieur 


1)  Vatikanische  Akteustücke  zur  Gesch.  Ludwigs  d.  B.  Nr.   1512. 

2)  Ebenda  Nr.  1515. 

31* 


4g4  Kleine  Mi  tteilungen. 

Robert  Dartois,  le  Duc  de  Brebant  ou  ceux  qui  comforter  le  voudrcus: 
nous  serions  tenus  de  les  servir  ou  chenetair  convenable  envoyer  et  par 
eus  ou  par  V  un  d'  eux  a  mille  hom  mes  d1  armes  aox  gaiges  dessus  nomaei 
et  ce  nous  amenerons  cent  hommes  d1  armes  par  dessus  le  dict  nombrt 
si  auroient  ils  les  gaiges  dessus  dicts. 

Item  Ceü  Roy  ou  Monsieur  Jehan  son  fils  avoient  affaire  a  aueoss 
du  Royaume  de  France  que  les  youssissent  grever  ou  deaobeir  ou  poar 
la  cause  de  Monsieur  Robert  Dartois  ou  du  duc  de  Brebant  nous  seriös* 
tenus  de  ayder  le  Roy  et  le  dict  Monsieur  Jehan  son  fils  et  de  ks 
servir  a  deux  cens  hommes  d'  armes  parmy  les  gaiges  dessous  dkn 
et  ce  nous  y  armerons  jusques  ä  trente  quatre  hommes  d' armes  par- 
dessus  le  dict  nombre  si  auraient  ils  les  gaiges  dessous  dicts  liqueh 
gaiges  seront  tels  c'  est  assavoir  le  Baneret  et  vingt  sols  tournois  pu- 
jour,  le  Bucheler  dix  sols  tournois  et  quant  aux  gaiges  des  escurierf 
ils  penroient  hors  du  Royaume  de  France  six  sols  tournois  por  jour  de 
la  monmoye  courant  presentement  et  au  dict  Royaume  penroient  ils  snr 
mesures  gaiges  mais  se  ils  estoient  en  ville  ou  ä  siege  en  lieu  oü  ik  » 
perissent  pour  fourages  ils  auroient  septs  sols  de  la  monnoye  dicte.  Et 
est  ä  savoir  que  nous  y  devons  estre  en  nostre  propre  personne  et  se  •: 
nous  ne  poions  estre  par  loyal  personne  nous  y  desirions  envoier  bon  cbe- 
netar  pour  nous. 

Item  Est  ä  savoir  que  li  chevals  de  nous  et  de  noz  gens  d' armes 
seront  prisiez  par  les  deux  marchaux  de  France  ou  par  1*  un  d'  eulx  en  km 
consciance  et  se  li  dictz  chevals  estoient  morts  ou  perdus  li  Roy  ou  h 
dict  monsieur  Jehan  son  fils  nous  rendroient  le  prix  qui  y  auroit  estre 
mis  par  les  dicts  marchaux  ou  par  Tun  d'  eux  et  s' il  advenoit  que  en 
venant  au  Service  du  Roy  ou  de  Monsieur  Jehan  son  fils  nous  partis  de 
nos  pais  aucuns  des  chevaux  ou  de  noz  gens  mourussent  li  Roy  ou  Mon- 
sieur Jehan  son  fils  les  nous  rendroient  selon  ce  que  noz  marchaux  et 
un  des  souffis  de  nostre  hostel  diroient  en  leur  loyaute  qu'  ils  voudroieni 
et  toutes  fois  ou  cas  ou  le  Roy  ou  Monsieur  Jehan  son  fils  auroient  afikire 
pour  les  causes  dessus  dictes  en  noz  nichus  hors  du  royaume  de  France 
ce  li  Roys  y  estait  en  sa  personne  ou  si  il  y  envoyoit  le  Roy  de  Behaijse 
chenetam  pour  li,  nous  serions  tenus  de  servir  lui  et  tous  ou  nostre  avee 
mille  hommes  d1  armes  dessus  dicts  une  foyer  tant  seulement. 

Item  Se  nous  ou  aucuns  de  noz  gens  estions  pries  ces  Services  dessos 
dicts  le  Roy  ou  Monsieur  Jehan  son  filz  seroient  tenus  de  nous  desdo- 
magier  et  se  il  advenoit  que  nous  ou  noz  gens  prissiont  aucuns  prison* 
ou  service  dessus  diz  ils  seroient  au  Roy  ou  dict  Monsieur  Jehan  son 
fils  et  ce  nous  par  la  volonte  et  requeste  de  Roy  ou  de  Monsieur  Jehan 
son  fils  dessus  dict  entreprenions  la  guerre  contre  Monsieur  Robert  Dartois 
ou  le  Duc  de  Brebant  ou  aultre  conforteur  on  aydant  le  Roy  ou  le  Dac 
Monsieur  Jehan  son  fils  ne  doirent  rien  faire  pour  avoir  pais  trieves  oq 
respit  aux  dicts  Monsieur  Robert  le  Duc  de  Brebant  ne  ä  leur  conforteur 
ou  aydant  que  a  de  nous  ne  soions  en  la  paix  et  que  nostre  raison  ni 
soiet  tarder  toutes  les  choses  dessus  dictes  et  chacunes  di  elles,  nous  pro- 
mettons  loyallement  et  en  bonne  foy  par  nostre  service  et  loyaute  de 
tenir  et  garder  fermement  assouivre  et  accomplir  entierement  de  poinet 
en  poinet  sans  conrompre  et  sans  venir  en  contre  ou  temps    advenir  psr 


Kleinere  Beiträge  zu  den  Regesten  der  Könige  Rudolf  etc.  4^5 

nous  ou  par  autroy  par  quelconque  maniere  que  se  soit  Et  quant  ä  ce 
nous  avons  obligie  et  obligeons  nous  et  noz  biens  (renoncant  ä  ce  faict 
a,  toute  exception)  de  fraude,  nous  et  nos  biens,  meubles  et  non  meubles 
en  quelconque  Heu  qu*  ils  soient,  renonciant  ä  ce  faict  ä  toute  exception 
de  froude  de  mal  et  de  desavance  ä  ce  que  nous  peussions  dire  ou  temps 
ä  venir  les  choses  dessus  dictes,  non  avoir  ainsy  este'  faictes,  promises,  con- 
venues  et  accordees  et  nous  non  estre  tenus  de  faire  au  dessus  dict  Roy 
de  France  et  Monsieur  Jehan  son  filz  ou  au  survivant  deus  les  devant  diz 
aides  et  Services  et  generaliement  ä  toutes  aultres  exceptions  et  raisons 
barres  deffenses  et  cautelles  que  l1  en  pourrioit  guerir  et  trouver  dire  ou 
{en  blanc  sur  V  original)  de  droict  ou  defaict  contre  la  teneur  de  ces  pre- 
sentes  lettres  et  qui  nous  pourroient  valloir  et  ayder  avenier  contre  les 
choses  dessus  dictes  ou  aucunes  d'  elles  en  tout  ou  en  partie  les  quelles 
generaliement  dictes  nous  voullons  avoir  pour  expriraies  d'  estre  de  teile 
valeur  comme  se  elles  fussent  dictes  et  exprimees  sur  chacun  cas  ou  il 
aftirmeroit  mot  ä  mot. 

En  tesmoing  des  choses  dessus  dictes  nous  Wallerons  archevesque 
dessus  dict  avons  faict  mettre  nostre  seel  aus  presentes  lettres  faictes  et 
donnees  a  Senlis  Tan  de  grace  de  Dieu  Mil  troys  cens  trente  deux  au 
uioy  de  May. 

II.  In  Auszug  war  bisher  bekannt1),  dass  Johann  von  Böhmen 
sich  am  9.  November  1337  für  seinen  Schwiegersohn  Heinrich  den 
Jüngeren,  Herzog  von  Niederbayern  gegenüber  Philipp  von  Frankreich 
verbürgte.  Nachfolgend  erscheint  Heinrichs  Urkunde,  allerdings  nach 
einer  schlechten  Abschrift. 

Heinrich,  Pfalzgraf  bei  Rhein  und  Herzog  von  Bayern,  verspricht 
gegen  56.000  kleine  Gulden  den  König  von  Frankreich  gegen  den  König 
von  England  mit  300  Panzerreitern  zu  unterstützen. 

Bibl.  Nat.  Manuscr.  Fonds  Brienne  toi.  282. 

Nos  Henricus  dei  gracia  comes  Palatinus  Reni  et  dux  Bavarie  Notum 
facimus,  quod  nos  mediantibus  Quinquaginta  sex  mille  florenis  parvis  de 
florencia  nobis  redditis  solutis  et  numeratis  in  bono  pondere  et  legali  ex 
parte  et  de  mandato  Serenissimi  principis  domini  Philippi  eadem  gracia 
Francorum  regis,  de  quibus  nos  tenemus  plenarie  pro  contentis,  promit- 
timus  bona  fide  et  ad  hoc  nos  teneri  efficaciter  regi  et  amicis:  Videlicet 
quod  in  guerra  inchoata  seu  quae  speratur  inchoari  inter  prefatum  do- 
minum regem  Francorum  ex  una  parte  et  regem  Anglie  vassalosque2) 
suos  et  alios  quoscunque  sibi  adherentes  et  auxilium  et  favorem  et  con- 
silium  quomodolibet  impendentes,  cuiuscunque  condicionis  aut  dignitatis 
existant,  seu  in  proxima  guerra  eiusdem  domini  regis,  quae  contra  quam- 
cunque  personam  fuerit1),  etiam  si  per  treguas  seu  abstinentias  velut  aut 
huiusmodi    guerra    cessarent  ad  tempus  et  postea  resumerentur,    cum  tre- 


«)  Ebenda  Reg.  Ludw.  S.  301  Nr.  431,  vergl.  auch  S.  300  Nr.  428. 
2   So  wohl  für  das  unverständliche  valitrusque. 


486  Kleine  Mitteilungen. 

centis  galeatis  decenter  armatis  equis,  armis  et  aliis  neeessariis  ad  &*j- 
pendia  eiusdem  domini  regis  Francie  in  talibus  dari  consueta  nostro  e: 
nostrorum  periculo  serviendo  pei*sonaliter  insistemus  prebendo  et  exbiben& 
sibi  fideliter  et  attente  quoad  hoc  quanto  poterimus  consilio  et  sunlia 
opportuno  ubique  et  quod  de  equis  pro  nobis  aut  huiusmodi  galtass 
necessariis  si  eos  mori  aut  aliter  deteriorari  contigerit,  quoquo  modo  afi- 
quid  a  prefato  domino  Francorum  rege  petere  possimus  pro  restanre 
eorundem,  tarnen1)  dictum  regem  volumus  pro  huiusmodi  restauro  neu? 
in  aliquo  non  teneri.  Et  promisit  nobis  dictus  dominus  rex  quod  si  m 
huiusmodi  guerra  contigerit  aliquem  vel  aliquos  de  predictis  nostri:*  ga- 
leatis per  inimicos  capi  et  detineri  quod  in  liberatione  et  redemptio&? 
ipsorum  se  habebit  et  faciet  sicut  fecerit  si  de  suis  aliquis  vel  aliqai 
essent  capti.  Et  nos  eciam  volumus  et  consentimus  quod  si  per  nos  aut 
gentes  nostras  in  huiusmodi  guerra  aiiqui  de  inimicis  caperentnr  et  de- 
teriorarentur,  quod  idem  dominus  rex  de  eorum  liberatione  possit  ordinär* 
sicut  «ibi  placuerit  et  videretur  expedire.  Promittimus  eciam  et  ad 
hoc  nos  teneri  recognoseimus  quod  monentibus2)  domino  Philippo  Fran- 
corum rege  prefato  eius  liberis  et  eorum  quolibet  seu  etiam  aliquo  se- 
perstite  eorundem  non  erimus  nee  esse  poterimus  per  nos  vel  per  alks 
quoscumque  publice  vel  oeculte  aliquo  tempore  in  futurum  contra  ipsos  wa 
eorum  alterum  seu  regnum  Francie  aliqua  facta  guerra  insultet  seu  acta 
nociro  (?)  velut  aut  amore  odio  favore  aut  alia  causa  vel  occasione  qaa- 
eunque3).  Et  pro  promissis  omnibus  et  singulis  a  nobis  promissis  teneB- 
dis  et  fideliter  adimplendis  no3  et  bona  nostra  prefato  domino  et  eius  liberi> 
et  cuilibet  eorum  per  presentes  efneaciter  obligamus  et  volumus  renun- 
ciari  perpetuo  et  efficaciter  obligari.  Et  nihilominus  promissa  omnia  et 
singula  per  nos  ut  premittitur  promissa  ad  saneta  dei  evangelia  per  no 
corporaliter  taeta  juramus  tenere  adimplere  et  inviolabiliter  observare.  Ad 
quorum  omnium  et  singulorum  maiorum  roburem  firmitatem  illustrem 
prineipem  dominum  Johannem  regem  Boemie  et  comitem  Lucenburgensem 
socerum  nostrum  carissimum  erga  prefatum  dominum  regem  et  ein* 
liberos  et  quemlibet  eorum  fideiussorum  nostrum  constituimus  per  pre- 
sentes pro  omnibus  et  singulis  supradictis  integraliter  et  firmiter  ob^r- 
vandis.  Et  nos  Johannes  dei  gratia  rex  Boemie  et  comes  Lucemburgen?!- 
prefatus  ad  dicti  domini  Henrici  ducis  instanciam  nos  erga  prefatum  regea 
et  eius  liberos  et  quemlibet  ipsorum  fideiussorem  constituimus  ad  ob-er- 
yanciam  omnium  et  sirgulorum  presentibus  litteris  contentoruni.  In 
quorum  omnium  testimonium  et  munimen  nos  rex  et  dux  predictus  *i- 
gilla  nostra  duximus  presentibus  apponenda.  Datum  die  nova  novemhri> 
anno  domini,  millesimo  trecentesimo  tricesimo4)  septimo. 

III.  Der  Freundschaftsvertrag  zwischen  Erzbischof 
Heinrich  von  Mainz  und  König  Philipp  von  Frankreich 
vom   September  1341.     Trotz   der  Verabredungen  mit  Eduard  III 


*)  So  inuss  es  wohl  für  das  unverständliche  quam  heissen. 

2)  So  muss  es  wohl  statt  des  unverständlichen  venientibu3  heissen. 

3)  So  die  Hs. ;  unverständlich. 

*)  In  der  Abschrift  steht  vicesimo. 


Kleinere  Beiträge  zu  den  Regesten  der  Könige  Rudolf  etc.  4$ 7 

nahm  Ludwig  der  Bayer  zwischen  England  auf  der  einen  und  Prank- 
reich und  dem  Papste  auf  der  anderen  Seite  eine  schwankende  Hal- 
tung ein.  Erst  die  Niederlage,  welche  die  englische  Flotte  der  fran- 
zösischen am  24.  Juni  1340  beibrachte,  schuf  in  dieser  Beziehung 
Wandel.  Philipp  von  Frankreich,  der  nunmehr  Friede  mit  England 
wünschte,  näherte  sich  Ludwig,  damit  dieser  bei  Eduard  deu  Ver- 
mittler spiele.  Da  Ludwig  umgekehrt  glaubte,  Philipp  könne  ihn  mit 
dem  Papste  Benedikt  aussöhnen,  so  war  er  sofort  bereit,  Frankreich 
entgegenzukommen.  Am  28.  Januar  1341  versprach  Ludwig,  Philipp 
wegen  des  Reichsgebietes1),  das  sich  in  dessen  Besitz  befinde,  nicht 
anzusprechen  und  das  an  Eduard  verliehene  Reichsvikariat  zu  wider- 
rufen2), sobald  er  von  diesem  den  gewünschten  Freundschafts?-  und 
Bündnisbrief  erhalten  habe.  Am  15.  März  1341  schwor8)  Philipp  in 
Erwägung  dessen,  dass  sich  Ludwig  mit  dem  Papste  auszusöhnen 
wünsche,  lebenslänglich  dessen  Freund  und  Verbündeter  sein  zu  wollen. 
Im  Juni  1341  auf  einem  Reichstage  zu  Frankfurt,  dem  auch  Erz- 
bischof Heinrich  von  Mainz  beiwohnte4),  widerrief  dann  Ludwig  feier- 
lich sein  Bündnis  mit  England  und  das  Eduard  übertragene  Reichs- 
vikariat. 

Zwei  Kurfürsten,  soweit  wir  wissen,  traten,  dem  Beispiele  Ludwigs 
folgend,  mit  Philipp  in  nähere  Beziehung;  es  waren  dies  Baldewin 
von  Trier  und  Heinrich  von  Mainz.  Sie  waren  insofern  in  derselben 
Lage  wie  Ludwig,  als  auch  sie  sich  im  Banne  befanden  und  ebenfalls 
hoffeu  mochten,    Philipps  Verwendung    könne   ihnen  davon  verhelfen. 

Immerhin  besteht  aber  in  der  Art,  wie  sich  die  beiden  Erzbischöfe 
mit  dem  König  von  Frankreich  verbanden,  ein  Unterschied.  Philipp 
versprach5)  Baldewin  am  30.  Juli  1341  zuerst  Freundschaft  und 
letzterer  gab6)  erst  am  17.  September  1341  seine  Gegenurkunde. 
Heinrich  von  Mainz  dagegen  versprach  zuerst  unter  dem  10.  September 
1341  Philipp  treue  Freundschaft  und  erhielt  erst  am  30.  September 
1341  dessen  Gegenversicherung.  Philipp  kam  wohl  deswegen  Baldewin 


')  Reg.  S.  287  Nr.  2842. 
»)  Ebenda  Nr.  2843. 

3)  Reg.  S.  338  Nr.  386  und  S.  374  Nr.  3457«. 

4)  Heinrich  ist  in  Frankfort  nachweisbar:  Juni  10  Urkundenb.  des  histor. 
Ver.  für  Niedersachsen  VI  145;  Hist.  Götting.  ed.  Scheidt  part.  II  46;  Programm 
Nordhaus.  1881  S.  23;  Juni  12  Wyss,  Hess.  Urkundenb.  II.  496;  Juni  23  Herquet 
Möhlhaua.  Urk.  461;  Juni  24  Gudenus  III  317;  Juni  25  Würdtw.  Subs.  II  6. 
Baldewin  war  nicht  in  Frankfurt  anwesend;  er  urkundet  am  24.  Juni  in  Trier 
für  Hermann  Losse  Münch.  Reicharch.  Mainz  Erzstift  VII  2/1  f.  84. 

*)  Reg.  S.  261  Nr.  244. 

«)  Hontheim,  hiet.  Trev.  II  146. 


488  Kleine  Mitteilungen. 

entgegen,  weil  ihm  an  dessen  Freundschaft  viel  lag;  war  er  doch  der 
einflussreichste  Bundesgenosse  Ludwigs  und  der  Oheim  K.  Johanna 
von  Böhmen.  Heinrich  von  Mainz  dagegen  hatte  für  den  franzö- 
sischen Eonig  eine  solche  Bedeutung  nicht  Darum  musste  er,  der 
um  seiner  selbst  willen  ein  Bündnis  mit  König  Philipp  wünschte, 
diesem  gegenüber  den  ersten  Schritt  tun.  Ludwig  erreichte  durch  den 
Anschluss  an  den  König  von  Frankreich  nichts;  denn  dieser  konnte 
ihm,  obwohl  er  im  März  und  April1)  sowie  vielleicht  noch  einmal  im 
Oktober2)  1341  in  diesem  Sinne  bei  der  päpstlichen  Kurie  tatig  wir. 
die  Aussöhnung  nicht  erwirken. 

Die  Urkunde,  in  der  Erzbischof  Heinrich  von  Mainz  dem  Königt 
Philipp  seine  Treue  verspricht,  war  bisher  nicht  bekannt;  siefindd&A 
im  Fonds  Brienne  Nr.  88  Folio  258;  sie  lautet: 

Henricus  dei  gracia  sancte  Maguntine  sedis  archiepiscopus,  sacri  im- 
perii  per  Germaniam  archicancellarius.  Cum  hiis  qnos  divina  gracia  soüo 
maiestatis  et  Status  sui  magnitudine  benigne  extollit,  specialis  amicitk 
ligam  libenter  contrahimus,  per  quos  nobis  ac  nostre  ecclesie  promotionem, 
ntilitatem  et  commoda  pervenire  speramus.  Notum  igitur  fadmus  uni- 
versis  quod  nos  serenissimo  et  preclaro  principi  Philippo  Franconum  regi. 
cuius  honorem  et  salutem  continuum  incrementum  ex  iustis  et  ratiönibi- 
libus  causis  nos  moventibus  ex  intimis  affectamus,  tenore  presentium  pro- 
mittimus  bona  fide,  quod  ipsius  ex  nunc  sumus  et  esse  debeamus  et  veli- 
mus  in  perpetuum  quamdiu  vixerimus  bonus  fidelis  et  confoederata» 
amicus,  ita  ut  omnia  et  singula  ipsius  negotia  presentia  et  futura  cum 
quibuscumque  promoveamus  et  procuremus  et  eisdem  intendamos  quatenus 
commode  potuerimus  apostolicae  sedis  et  nostro  honore  salvo  per  meliore» 
vias  quam  possumus  invenire  seu  cogitare  ad  eiusdem  Domini  regis  ntili- 
tatem et  profectum  et  quod  dampna  eius  evitemus  et  impediamus  absqne 
Actione  omni  ingenio  malo  cessante.  In  cuius  rei  testimonium  sigillum 
nostrum  presentibus  est  appensum.  Datum  Aschaffenburg  IV  Idus  Septem- 
bris  anno  domini  millesimo  trecentesimo  quadragesimo  primo. 

Mit  dieser  Urkunde  findet  die  Philipps  ihre  Datirung,  die  bisher 
nur  an  entUgener  Stelle  (Schunk  Beyträge  zur  Mainzer  Geschichte  11 
S.  104)  gedruckt  ist.     Sie  lautet: 

Philippus  Dei  gracia  Francorum  Eex  Reverendo  Patri  et  domino  Mi* 
guntinensi  Archiepiscopo  amico  et  confederato  nostro  carissimo  salutem 
in  eo,  qui  est  omnium  vcra  salus.  Sciat  vestra  veneranda  Paternitaa  quod 
dilectus  vester  Johannes  de  Siberg  Canonicus  ecclesie  sancti  Andree  Colon. 
clericus  et  secretarius  vester  ad  nos  vestras  grosas  (generosas)  literas  «1- 
portavit  et  sub  credencia  designata  in  eis  nobis  exposuerit  viva  voce  ea  que 

*)  Vat.  Akt.  Nr.  2097  und  Anm.  1. 

*)  Böhm.  Font.  IV  35;  Jon.  Vitod.  166. 


Kleinere  Beiträge  zu  den  Regesten  der  Könige  Rudolf  etc.  489 

iniunxeratis  eidem  vestrasque  confederationis  inter  uos  inite  literas  attulit 
et  alias  fieri  fecimus,  ut  decebat  quas  quidem  literas  venerande  Paternitati 
vestre  mittimus  per  eundem  significantes  vobis  quod  per  Dei  graciam  in- 
tendimus  prosequi  iam  incepta  premissa  complere  sperantes  divina  gracia 
largiente  et  ididem  speramus  a  vobis  fieri  sine  defectu  aliquo  sicut  decet 
nee  in  aliquo  credimus  defraudari  unde  si  aliqua  volueritis  nos  facturos 
scribatis  inde  nobis  cum  fiducia  obtinendi.  Spiritus  saneti  gracia  dirigat 
gressus  vestros  et  actus.  Scriptum  apud  sanetum  Germanum  in  Laya  die 
nltima  mensis  Septembris  (zu  ergänzen:   1341). 

Mainz.  H.  Schrohe. 


L 


Literatur. 

Emil  Michael  S.  J.,""Geschichte  des  deutschen  Volkes 
vom  dreizehnten  Jahrhundert  bis  zum  Ausgang  des  Mit- 
tel altera.  Dritter  Band:  Deutsche  Wissenschaft  und  deut- 
sche ilyatik  während  des  dreizehnten  Jahrhunderts. 
Vierter  Baud:  Deutsche  Dichtung  und  deutsche  Musik  wäh- 
rend des  dreizehnten  Jahrhunderts.  Erste  bis  dritte  Auflage, 
gr*  s°,  XXXI,  473  und  XXVII,  457  S.  Freiburg  i.  B.,  Herder  1903. 
1906. 

Fant  und  dreissig  Jahre  sind  es  her,  seit  ich  nach  eben  erworbenem 
Doktor  und  geschwellt  von  dem  Triumphgefuhle  des  ersten  Sieges  über 
die  Hemmnisse  der  Welt  von  Wien  zu  den  Freunden  im  Kloster  Seiten- 
stetten  fuhr,  um  dort  im  trauten  Kreise  mich  von  den  Mühen  des  letzten 
Jahres  etwas  zu  erholen.  In  dem  Koupee  das  ich  benutzte,  sassen  zwei 
feine  Herren  aus  der  Gesellschaft  Jesu,  mit  denen  ich  bald  —  wie  es 
kam,  weiss  ich  nicht  mehr,  doch  wird  es  wohl  meine  Schuld  gewesen 
sein  —  in  ein  sehr  lebhaftes  Gespräch  über  den  modernen  Betrieb  histo- 
rischer Studien  geriet.  Eigentlich  nur  mit  dem  jüngeren  Genossen  der 
Fahrt,,  denn  der  ältere  lehnte  die  Zumutung,  mitzureden,  mit  einer  höf- 
lieben Bewegung  der  Hand  und  mit  den  Worten  ab:  »Ich  bin  kein  Ge- 
lehrter*, Hess  aber  doch  zuweilen,  an  schwierigen  Punkten  der  Konver- 
fiation, wie  zufällig  kleine  Sätze  fallen,  aus  denen  sich  ergab,  dass  er  nicht 
bloss  der  Erörterung  mit  vollem  Verständnis  folgte,  sondern  auch  über 
die  Fragen,  denen  sie  galt,  aus  eigener  Sachkenntnis  trefflich  unter- 
richttt  warr 

Gehoben  von  meinem  noch  sehr  jungen  Wissen,  getragen  von  stolzen 
Hoffnungen,  erfüllt  von  kühnen  Plänen  —  ich  meinte,  die  Welt  mir  zu 
erschließen,  wie  man  eine  Auster  öffnet  —  rühmte  ich  Methode  und  Er- 
gebnisse der  modernen  Geschichtswissenschenschaft.  Obzwar  durch  Wilhelm 
Scherers  überwältigenden  Einfluss  zur  deutschen  Philologie  übergetreten, 
durch  Johannes  Vahlen,  durch  Hartel  und  Gomperz  in  diesem  Geleise  fest- 


Literatur.  491 

gehalten,  war  ich  im  innersten  Herzen  doch  Historiker  geblieben,  hatte 
bei  Aschbach  und  Jäger,  bei  Lorenz  und  am  allermeisten  bei  Theodor 
Sickel  gelernt,  und  —  wenn  ich  es  recht  überdenke  —  hatten  meine  ersten 
Entwürfe  doch  eigentlich  den  Zielen  historischen  Forschens  gegolten,  ob- 
gleich sie  durch  philologische  Mittel  angestrebt  werden  sollten.  Und  der 
verwegenste  Enthusiasmus  trieb  mich  an,  in  raschem  Fluss  darzulegen, 
was  Alles  heute  die  geschichtlichen  Wissenschaften  erkunden  müssten,  wie 
zuverlässig  ihre  Hilfsmittel  wären,  wie  sicher  ihre  Wege,  und  —  vor  Allem 
—  wie  unendlich  weit  doch  ihre  Ergebnisse  den  historischen  Arbeiten  der 
filteren  Zeitläufte  überlegen  seien.  Meine  Begeisterung  traf  auf  eine  sehr 
kühle  und  ernüchternde  Aufnahme.  Mein  geistlicher  Gegner,  der  mich  — 
wie  bald  zu  erkennen  war  —  nicht  bloss  an  Sicherheit  der  Umgangsformen, 
sondern  auch  an  Beweglichkeit  und  Schärfe  der  Dialektik  weit  hinter  sich 
zurücklicss,  spitzte  die  Frage  darauf  zu,  wer  grösseres  Vertrauen  in  An- 
spruch nehmen  dürfe,  ein  alter,  zeitgenössischer  Geschichtsschreiber  oder 
ein  moderner  Historiker,  der  die  vergangenen  Dinge  mit  allen  Mitteln 
seiner  Kunst  darstelle.  »Woher  nehmen  sie  das  Recht«,  meinte  er,  »die 
englische  Geschichte  der  Zeit  Bedas  und  die  Verhältnisse  dieser  Epoche 
hesser  wissen  zu  wollen  als  Beda  der  Ehrwürdige  selbst,  der  sie  zum 
Teil  aus  eigenem  Erleben  kannte,  zum  Teil  aus  der  besten  damaligen  Über- 
lieferung«? Darauf  erwiderte  ich,  dass  wir  allerdings  manche  Ereignisse 
und  Zustände  der  altenglischen  Historie  heute  besser  zu  kennen  und  zu 
beurteilen  vermögen  als  Beda  Venerabilis:  wir  haben  Urkunden,  die  er 
nicht  besass,  lesen  Quellenschriften,  die  er  nicht  kannte,  beurteilen  von 
ihm  vertrauensvoll  benutzte  Vorlagen  schärfer  und  vorsichtiger,  als  es  ihm 
möglich  war,  ja  wir  übersehen  die  Zusammenhänge  von  Zeit  und  Ort  ge- 
nauer, weisen  daher  dem  einzelnen  Vorgang  seinen  Platz  richtiger  an, 
denn  es  Beda  die  Beschränkung  seines  Gesichtskreises  verstattete.  Davon 
wollte  mein  Widersacher  nichts  wissen.  »Und  wäre  es  selbst  möglich«, 
erklärte  er,  »den  alten  Erzähler  in  dieser  oder  jener  Kleinigkeit  zu  be- 
richtigen, so  könnte  das  fürs  Ganze  wenig  austragen  und  würde  mehr  als 
aufgewogen  durch  die  Nachteile,  welche  der  Abstand  der  Zeit  für  den 
modernen  Geschichtsschreiber  mit  sich  brächte:  »da  ist  der  Mangel  an 
Verständnis  für  eine  Sachlage,  der  man  nicht  persönlich  gegenüber  stand; 
da  sind  die  Masse  der  Vorurteile  und  falschen  Begriffe,  welche  die  Jahr- 
hunderte vor  dem  Blick  des  späteren  Darstellers  aufhäufen  und  durch  die 
sie  ihm  ein  zutreffendes  Urteil  unmöglich  machen,  wofern  nicht  schon  der 
Geist  der  neuesten  Zeit  überhaupt  das  Verständnis  jener  fernen  Vergan- 
genheit gänzlich  verhinderte.  Kurzum,  wer  »echte«  Geschichte  haben  und 
wissen  will,  der  lese  sie  aus  den  alten  Zeugen  selber  und  lasse  sich  nicht 
durch  den  subjektiven  Kritizismus  der  Gegenwart  verblenden,  durch  eine 
bloss  theoretische  Methodik  irreführen  und  mittelst  einer  anmassenden 
wissenschaftlichen  Auffassung  falsche  Bilder  vortäuschen«.  Wir  haben 
einander  bei  jener  Unterredung  nicht  bekehrt,  jeder  ist  in  seiner  Stellung 
verblieben,  nur  dass  ich  durch  die  grössere  Reife  und  Weitläufigkeit  meines 
Gegenpartes  mich  ein  wenig  gedrückt  fühlte.  Geschieden  sind  wir,  so 
weit  ich  mich  entsinne,  ganz  freundlich,  ohne  dass  auch  nur  einer  des 
anderen  Namen  kannte  und  ohne  dass  wir  uns  jemals  wieder  gesehen 
hätten. 


492  Literatur. 

An  dieses  kleine- Erlebnis  habe  ich  oftmals  denken  müssen,  wenn  ich 
Janssen  las  oder  wenn  mir  das  Geschichtswerk  von  Emil  Michael  zur  Hand 
kam,  mit  dessen  drittem  und  viertem  Bande  ich  mich  hier  beschäftigen 
soll.  Seit  jenen  fernen  Tagen  habe  ich  gar  viel  Wasser  in  meinen  Wein 
gegossen,  habe  meine  fröhlichen  Vorstellungen  über  die  Allmacht  der 
Wissenschaft  stark  herabgesetzt  und  wirtschafte  auf  schmalem  Herd  mit 
bescheidenen  Mitteln;  aber,  wenn  ich  heute  meinen  Gegner  von  damals 
wieder  träfe,  so  würde  ich  doch  von  Neuem  die  Überlegenheit  der  moder- 
nen historischen  Wissenschaft  verfechten  und  dafür  eintreten,  dass  die 
Wahrheit  über  das  vergangene  Leben  der  Deutschen  nicht  allein  aus  den 
alten  Zeugnissen  unmittelbar  erlesen  werden  kann,  sondern  dass  sie  durch 
alle  Mittel  der  Historik  und  Philologie  erforscht  werden  muss. 

Es  ist  längst  nicht  mehr  an  der  Zeit,  über  Johannes  Janssens  Ge- 
schichte des  deutschen  Volkes  prinzipielle  Erörterungen  zu  pflegen.  Das 
Werk  ist  da,  hat  seine  bestimmte  Stelle  und  wer  für  oder  wider  ist.  jeder 
muss  damit  rechnen.  Kollt  Jemand  heute  die  alten  Fragen  auf,  so  läuft 
er  Gefahr,  sich  in  glittering  generalities  zu  verlieren.  Auch  das 
Werk  von  Michael,  das  dem  Andenken  Janssens  gewidmet  ist,  bedarf  in 
Bezug  auf  seine  Position  des  Verteidigens  oder  Widerlegens  nicht  mehr, 
die  Grundsätze  des  Verfassers  und  die  Art,  wie  er  sie  durchfuhrt,  sind 
aus  den  beiden  ersten  Bänden  (1897 — 1899)  hinlänglich  bekannt.  Schicke 
ich  nun  doch  meiner  Besprechung  etliche  allgemeinere  Sätze  voraus,  so 
beanspruche  ich  für  diese  nicht  den  Wert  methodologischer  Untersuchung, 
ich  will  nur  mein  ganz  persönliches  Verhältnis  zu  den  Aufgaben  des  dritten 
und  vierten  Bandes   von  Michaels  Geschichtswerk   in  Kürze   kennzeichnen. 

Michael  beabsichtigt,  gemäss  seinem  Vorwort  zum  ersten  Bande,  die 
deutsche  Geschichte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  zu  schreiben  und  zwar 
von  dem  gewählten  Ausgangspunkte  ab  »bis  dorthin  fortzusetzen,  wo 
Janssen  begonnen  hat*.  Bis  jetzt  liegen  vier  Bände  vor,  welche  die  Kultur- 
zustände des  13.  Jahrhunderts  darstellen,  Michael  hatte  ursprünglich  nur 
drei  dafür  geplant,  der  Stoff  hat  ihn  sichtlich  zu  dieser  grösseren  Aus- 
breitung gezwungen.  Von  jetzt  ab  wird  sich  das  Werk  der  politischen 
Geschichte  zuwenden.  Wie  es  sich  dann  mit  dem  14.  Jahrhundert  ver- 
halten soll,  über  dessen  Anfang  der  Verfasser  nur  gelegentlich  hinausgeht, 
ist  aus  seinen  Äusserungen  nicht  zu  entnehmen.  Da  Janssens  erster  Band 
doch  höchstens  für  das  15.  Jahrhundert  in  Bechnung  gebracht  werden 
kann,  so  wird  man  eine  besondere  Darstellung  des  vierzehnten  von  Michael 
noch  zu  erwarten  haben.  Keine  geringe  Aufgabe,  da  auch  dieser  Zeitraum 
in  manchem  Betrachte  nicht  minder  revolutionär  gewesen  ist,  als  das 
15.  Jahrhundert,  und  die  darin  herrschenden  Strömungen  an  Wichtigkeit 
nicht  viel  hinter  denen  des  13.  Jahrhunderts  zurückbleiben.  Jedesfalls 
hat  Michael  den  Punkt,  wo  seine  Arbeit  einsetzt,  mit  Bedacht  und,  wie 
ich  meine,  mit  Recht  gewählt.  Der  Beginn  des  13.  Jahrhunderts  be- 
zeichnet in  der  Tat  eine  neue  Zeit,  indem  ältere  Tendenzen  absterben; 
andere  an  ihre  Stelle  treten.  Vor  allem  gilt  das  in  Bezug  auf  das  geistige 
Leben.  Die  französische  Theologie,  mit  der  im  11.  Jahrhundert  eine 
Periode  langsamen  Aufnehmens  der  Klassiker  der  Patristik  abschliest  und 
eine  Periode  der  Produktion  aus  der  Patristik  heraus  beginnt,  hat  sich  im 
Laufe  des   12.  Jahrhunderts   ausgewirkt.     Die  Rezeption  des  vollständigen 


Literatur.  49# 

Aristoteles,  das  Aufkommen  eines  berufsmässigen  Betriebes  wissenschaft- 
licher Studien  durch  die  beiden  Mendikantenorden  verleihen  der  gesamten 
geistigen  Arbeit  des  13  Jahrhunderts  einen  Charakter  ernster  Intensität, 
der  sie  von  der  voraufgehenden  Zeit  unterscheidet.  Darzutun,  wie  auf 
dem  Gebiete  der  Wirtschaft  und  Politik  im  13.  Jahrhundert  ein  Bruch 
sich  vollzieht,  das  Neue  neben  das  Alte  tritt  und  ausgebrauchte  grosse 
Impulse  durch  andere  ersetzt  werden,  scheint  mir  vor  den  Lesern  dieser 
Blätter  überflüssig.  Freilich  kann  man  dieses  Zeitalter  nicht  in  den 
Eahmen  der  Jahreszahlen  1200 — 1300  spannen,  das  ginge  z.  B.  in  der 
Geschichte  der  deutschen  Poesie  gar  nicht  an,  wo  zum  mindesten  das 
letzte  Drittel  des  12.  Jahrhunderts  noch  in  einen  Abschnitt  der  Entwick- 
lung einzubegreifen  ist,  andererseits  im  zweiten  Drittel  des  1 3.  Jahrhundert 
Tendenzen  vorbrechen  und  sich  durchzusetzen  beginnen,  welche  die  Phy- 
siognomie der  deutschen  Dichtung  um  1300  im  Vergleich  mit  ihrer  Be- 
schaffenheit hundert  Jahre  zuvor  gänzlich  verändert  erscheinen  lassen. 
Kann  man  die  germanische  Zeit  mit  den  Merowingern  ablaufen  lassen,  eine 
Epoche  der  Gründung  christlich- antiker  Kultur  durch  die  Karolinger  be- 
zeichnen, das  Entstehen  eines  deutschen  nationalen  Staates,  die  neue  Ent- 
faltung, aber  auch  das  Vergehen  des  deutschen  Weltimperiums  durch  die 
Dynastien  der  sächsischen  Kaiser,  der  Salier  und  der  Staufer  umgrenzen, 
so  hebt  mit  dem  13.  Jahrhundert  der  letzte  Abschnitt  des  Mittelalters 
an,  dessen  Züge  sich  bei  genauerem  Zusehen  schon  vielfach  merkwürdig 
modern  anlassen  und  das  jedenfalls  den  sehr  deutlichen  Übergang  zur 
neuen  Zeit  darstellt.  Hat  also  Michael,  von  Janssen  zurückschreitend, 
einen  Einschnitt  der  Entwicklung  gesucht,  von  dem  aus  eine  Geschichte 
zu  schreiben  wäre,  die  der  seines  Vorgängers  und  Vorbildes  als  Fundirung 
dienen  könnte,  so  hat  er  ganz  richtig  mit  dem  Anfang  des  13.  Jahrhun- 
derts begonnen,  denn  die  Überschneidungen,  denen  er  hier  nicht  zu  ent- 
gehen vermochte,  wären  an  jeden  anderen  Punkte  viel  tiefer  gegangen. 

Michael  will  nach  S.  VIII  seines  Vorwortes  nicht  »die  glänzenden 
Lichtseiten  der  merkwürdigen  Epoche  in  einseitiger  Weise  hervorkehren, 
sondern  das  gesamte  Leben  des  Volkes  mit  möglichst  naturgetreuer  Ver- 
teilung von  Licht  und  Schatten  schildern*.  Er  fügt  hinzu,  »dass  trotz 
aller  dunkeln  Erscheinungen,  die  sich  stets  im  Gefolge  schwerer  Um- 
wälzungen einstellen,  das  Licht  sehr  überwog4,  und  führt  zum  Zeugnis 
zwei  Strophen  aus  dem  Preislied  Walthers  von  der  Vogelweide  an.  Das 
scheint  mir  für  den  Standpunkt  des  Verfassers  sehr  bezeichnend.  Wer  die 
begeisterten  Verse  auf  deutsches  Land  und  Volk,  wie  sie  der  grösste 
deutsche  Lyriker  vor  Goethe  gesungen  hat,  zum  Grundton  seine3  Werkes 
nimmt,  lässt  erwarten,  dass  in  diesem  die  Akkorde  eines  gehobenen  Opti- 
mismus erklingen  werden.    Und  diese  Erwartung  wird  nicht  enttäuscht. 

Das  Verfahren,  durch  welches  Michael  seine  Aufgabe  zu  lösen  unter- 
nimmt, ist  im  wesentlichen  das  aus  Janssen  bekannte:  die  Tatsachen 
sollen  sprechen,  möglichst  unmittelbar,  uud  wenn  es  irgend  angeht,  der 
Wortlaut  der  alten  Überlieferungen.  Dieses  Vorgehen  soll  ein  ganz  ge- 
treues Bild  der  historischen  Zustände  liefern.  Nun  lassen  sich  ja  sofort 
darüber,  dass  auf  solchem  Wege  das  gewünschte  Ziel  erreicht  werde,  ver- 
schiedene Bedenken  geltend  machen.  Es  ist  an  sich  nicht  möglich,  alle 
Zeugnisse  für  die  Kultur  Verhältnisse,  die  es  gibt,  zu  sammeln,  und  wenn 


494  Literatur. 

das  anginge,  so  wäre  es  wieder  ihres  ungeheueren  Umfanges  wegen  nicht 
möglich,  sie  zu  veröffentlichen.  Zudem  besitzen  wir  natürlich  nur  einen 
Bruchteil  —  vermutlich  einen  sehr  geringen  —  der  Zeugnisse,  die  einst 
wirklich  vorhanden  waren.  Der  Zufall  hat  über  ihre  Aufbewahrung  ge- 
waltet: war  das  ein  Zufall,  der  im  richtigen  Verhältnis  zur  Wirklichkeit 
uns  einen  Durchschnitt  der  Berichte  und  Aufzeichnungen  hinterliess,  oder 
war  es  ein  Zufall,  der  ungleichmassig  verfuhr  und  dort  Verluste  und 
Lücken  schuf,  hier  durch  reichlicher  gerettete  Fülle  einzelne  Momente  der 
alten  Verhältnisse  ungebührlich  in  den  Vordergrund  drängte?  Wir  sind 
uns  wohl  Alle  klar  darüber,  dass  der  zweite,  der  törichte  Zufall  uns  die 
Auswahl  der  Überlieferung  besorgt  hat.  Dann,  meine  ich,  dürfen  wir  uns 
bei  diesem  Zufall  n:cht  beruhigen,  auch  nicht,  indem  wir  die  Reste  der 
Zeugnisse  mit  geschicktem  Urteil  ordnen,  wir  wüssen  diesen  Zufall  korri- 
giren,  und  das  kann  nur  geschehen,  indem  wir  forschen. 

Nun  hat  Michael  keineswegs  ohne  Überlegung  das  Verfahren  Janssen? 
auf  die  Darstellung  des  von  ihm  zu  behandelnden  Zeitraumes  übertragen. 
Das  ergibt  sich  sofort  aus  der  Disposition  seines  Werkes,  die  anders  aus- 
gefallen ist  als  bei  Janssen,  in  vier  Bänden  am  Anfange  besorgt,  was 
Janssen  zuerst  in  einem  lieferte  und  vom  sechsten  ab  fortsetzend  wieder 
aufnahm,  indess  Michael  mit  dem  fünften  erst  die  politische  Geschichte 
beginnt.  In  der  Tat  besteht  ein  nicht  geringer  Unterschied  zwischen  dem 
historischen  Material,  mittelst  dessen  Janssen  und  Michael  ihre  Werke  auf- 
bauen. Janssen  hatte  es  unvergleichlich  leichter  als  Michael,  denn  für  die 
von  ihm  beschriebene  Zeit  fliesst  die  Überlieferung  ungemein  reichlicher, 
allseitig  ergibiger.  Freilich  hat  ihn  die  Masse  auch  gehemmt,  denn  trote 
einer  angespannten  grossen  Arbeitskraft  hat  er  die  Überlieferung  nicht 
auszuschöpfen  vermocht,  man  denke  nur  an  Denifles  Lutherbuch  und  an 
die  unermüdliche  Tätigkeit  des  Dr.  Nikolaus  Paulus.  Ist  nun  das  1 3.  Jahr- 
hundert um  so  sehr  vieles  ärmer  an  schriftlicher  Tradition  überhaupt  als 
das  fünfzehnte  und  sechzehnte,  so  ist  es  doch  um  einiges  reicher,  als  es 
heute  scheint.  Denn  nicht  bloss  die  Geschichtsquellen  dieser  Zeit  im 
engeren  Sinne  sind  noch  keineswegs  vollständig  und  sicher  benutzbar  ver- 
öffentlicht, dafür  zeugen  dia  Jahresberichte  der  historischen  Unternehmun- 
gen, angefangen  von  den  Monumenta  Germaniae  bis  zu  der  jüngsten  Ge- 
sellschaft für  Fränkische  Geschichte,  der  Gründung  des  Professor  Chroust 
in  Würzburg.  Von  den  Urkunden  gar  nicht  zu  reden,  manche  Publika- 
tionen sind  bekanntermassen  bedauerlich  im  Rückstand.  Müssen  wir  da 
noch  Manches  von  der  Zukunft  erhoffen  und  können  wir  heute  noch  nicht 
daran  denken,  zahlreiche  wichtige  Punkte  geschichtlicher  Erkenntnis  für 
diese  Zeit  ins  Reine  zu  bringen  und  Zweifel  zu  erledigen,  so  verhält  es 
sich  viel  übler  um  die  Überlieferung  für  das  geistige  Leben  des  1 3.  Jahr- 
hunderts. Deutsche  Poesie  und  Prosa  weisen  noch  wesentliche  Lücken  auf, 
die  wohl  zum  grössten  Teil  durch  das  Wirken  der  altdeutschen  Kommis- 
sion bei  der  Berliner  Akademie  ausgefüllt  werden.  So  rasch  lässt  sich 
aber  den  Defekten  nicht  abhelfen,  die  unserer  Kenntnis  über  die  wissen- 
schaftliche Produktion  in  lateinischer  Sprache  anhaften.  So  weit  es  die 
Theologie  betrifft,  darf  ich  wohl  eine  Stelle  aus  meiner  eben  im  Druck 
befindlichen  akademischen  Abhandlung:  »Die  Überlieferung  der  Werke 
Bertholds  von  Regensburg.    III«   (Wiener  Sitzungsber.   153  Band.  IV,  43) 


Literatur.  495 

zitiren:  »Wir  kennen  die  Richtung  der  Scholastik  und  etliche  ihrer  Er- 
gebnisse, aber  von  den  Werken  und  Vorlesungen,  in  denen  sie  zum  Aus- 
druck gelangte,  ist  nur  Weniges  gedruckt  worden,  nicht  immer  das  Beste, 
und  meistens  spätere  Ausläufer,  populäre  Kompendien.  Solange  der  Stand 
der  Sache  bleibt  wie  jetzt,  was  Ehrle  mit  Recht  lebhaft  beklagt,  und  so 
lange  die  Scholastik  nur  mit  den  Phrasen  der  Enzyklopädisten  verurteilt, 

nicht  aber  studirt  wird,  lassen  sich  Fragen  von  der  Art nicht 

entscheidend  beantworten«.  Ganz  schlimm  steht  es  um  die  Schriften  im 
Fach  der  Naturkunde,  da  ist  nur  Vereinzeltes  nach  Gunst  des  Augenblicks 
an  den  Tag  gekommen  (man  erwäge,  dass  von  den  Schriften  des  Robert 
Grosseteste  und  seiner  wichtigsten  Schüler  beinahe  gar  nichts,  von  denen 
Roger  Bacons  wenig  veröffentlicht  ist,  die  Enzyklopädie  des  deutschen 
Arnoldus  Saxo  hat  bisher  überhaupt  nur  Valentin  Rose  ordentlich  gelesen). 
Es  ist  also  Michael  gegen  Janssen  bedeutend  im  Nachteil.  Die  Sachlage 
wird  nun  dadurch  nicht  günstiger,  dass  Michael,  bis  auf  geringe  und  sel- 
tene Ausnahmen,  sich  auf  das  Studium  von  Handschriften  nicht  einlässt. 
Wider  eine  Forderung,  die  sich  darauf  bezöge,  könnte  nun  Michael  sofort 
mit  gutem  Recht  einwenden:  »Hätte  ich  mich  mit  Handschriftenstudien 
befassen  wollen,  so  hätte  ich  überhaupt  gar  nicht  daran  denken  können, 
den  Plan  eines  Werkes,  wie  der  meine  ist,  zu  entwerfen,  noch  weniger, 
ihn  auszuführen«.  Diese  Antwort  wäre  triftig  und  unwiderleglich.  Immer- 
hin ergibt  sich  daraus  schon  Eines,  dass  Michaels  Schilderung  der  Kultur- 
zustände des  13.  Jahrhunderts,  zumal  in  ihrem  dritten  und  vierten  Bande, 
höchstens  den  allgemeinen  mittleren  Durchschnitt  unserer  jetzigen  Kenntnis 
repräsentirt,  nicht  mehr.  Wahrscheinlich  entspricht  dieser  Sachverhalt  auch 
der  Absicht  des  Verfassers  und  er  teilt  mit  mir  den  Wunsch,  sein  Werk 
möge  durch  das  Erschliessen  und  Ausnutzen  handschriftlichen  Materiales 
möglichst  bald  verbessert,  ergänzt  und  —  sofern  der  Zuwachs  sich  in  eine 
Umgestaltung  nicht  aufnehmen  lässt  —  überwunden  werden. 

Dann  erübrigt  noch  die  Frage,  ob  die  Mängel  der  Überlieferung  aus 
dem  13.  Jahrhundert  nicht  einigermassen  durch  die  Forschung  wettzu- 
machen wären.  Vor  einer  Antwort  müsste  man  sich  wohl  über  den  Be- 
griff des  »Forschens«  geeinigt  haben.  Es  nähme  mich  gar  nicht  wunder, 
wenn  Michael  für  seine  Weise  zu  urteilen  die  Bezeichnung  »Forschen« 
beansprucht:  er  stellt  Tatsachen  und  Behandlungen  aus  der  historischen 
Tradition  zusammen,  sortirt  und  sondert  sie  mit  Urteil,  scheidet  aus,  schiebt 
zur  seite,  hebt  hervor,  Alles  mit  Urteil ;  dieses  stützt  er  auf  eine  sehr  um- 
fassende Vertrautheit  mit  der  wissenschaftlichen  Literatur  sehr  verschiedener 
Fächer;  endlich  nimmt  er  in  Person  Stellung  zu  dem  bearbeiteten  Stoff 
und  unterzieht  ihn  nach  Kategorien,  die  er  aus  seiner  Weltansicht  schöpft, 
einer  Wertschätzung  in  Bezug  auf  seine  sittlichen  Qualitäten.  Wenn 
Michael  diese  seine  mit  bedeutender  Kraft  geleistete  Arbeit  als  Forschung 
auffasst,  so  habe  ich  gar  nichts  dawider  einzuwenden.  Nur  sei  es  auch 
mir  erlaubt,  meine  anders  geartete  Auffassung  daneben  zu  stellen.  Unter 
historischem  Forschen  verstehe  ich:  bedingungsweise  das  Herbeischaffen 
neuen  Materiales,  dann  aber  Kritik  und  Prüfung,  sowie  jene  geistige  Ar- 
beit, welche  aus  der  Kombination  bekannter  Tatsachen  Schlüsse  zieht  und 
dadurch  neue  Tatsachen  erzwingt,  endlich  zu  richtigerer  Anschauung  der 
Zusammenhänge    führt    und    zu  sicherer  Beurteilung  ihrer  Kausalität:  die 


496  Literatur. 

Verlebendigung  der  Menschen  alter  Zeit  aus  ihren  Handlungen  oder  Kunst- 
werken scheint  mir  das  höchste  Ziel  historisch-philologischen  Nachschöpfens. 
Halte  ich  solches  Forschen  für  die  Art  der  Betätigung,  welche  einem  hi- 
storischen Werke  den  Charakter  einer  wissenschaftlichen  Arbeit  verleiht, 
dann  könnte  ich  den  Bänden  der  Geschichte  von  Michael  diesen  Charakter 
nicht  zuerkennen,  denn  keines  der  angegebenen  Momente  wirkt  in  ihnen. 
Kann  vielleicht  auch  gar  nicht,  denn  dem  Verlangen  nach  dieser  >  For- 
schung€  widerspricht  etwa  die  wohlgeplante  Eigenart  des  ganzen  Werkes 
ebensosehr  wie  dem  nach  handschriftlichen  Studien:  es  wäre  dadurch  un- 
möglich geworden. 

Diese  Auseinandersetzung  mag  Michael  ganz  ruhig  über  sich  ergehen 
lassen,  sie  für  völlig  subjektiv  erklären  und  sich  auf  die  Erfolge  des 
Werkes  bei  dem  Publikum  berufen,  das  ihm  durch  solche  theoretische 
Erörterung  nicht  abspenstig  gemacht  werden  kann  noch  soll.  Und  schliess- 
lich können  sogar  grundstürzende  Wirkungen  von  historischen  Schöpfungen 
ausgehen,  denen  die  von  mir  beigebrachten  Züge  der  Wissenschaftlichkei; 
gleichfalls  fehlen.  Buckle's  Geschichte  der  Zivilisation  hat  in  solcher  weise 
gewirkt,  ohne  eigentlich  zu  forschen.  Janssen  hat  die  historische  Welt 
gezwungen,  ihre  Anschauungen  über  die  Vorstufen  der  Reformation  und 
zum  Teil  über  diese  selbst  einer  gründlichen  Überprüfung  zu  unterziehen, 
nach  der  heute  gar  Manches  sich  anders  ausnimmt  denn  zuvor.  Da  wäre 
also  ein  bedeutsames  wissenschaftliches  Resultat  erzielt  worden  ohne  streng 
wissenschaftliche  Arbeit,  und  diese  brauchte  dann  gar  nicht  für  so  wichtig 
zu  gelten,  als  sie  mich  dünkt.  Gleichviel,  Michael  hat  jedesfalls  das  Recht 
zu  fordern,  dass  sein  Buch  genommen  werde,  wie  es  ist,  und  dass  sack- 
gemäss  beurteilt  werde,  ob  es  dem  Ziele  nahe  kommt,  das  der  Verfasser  sieh 
gesteckt  hat,  die  Aufgabe  löst,  die  er  sich  vorsetzte.  Und  ich  spreche  for 
meine  bisherigen  Darlegungen  nichts  an,  als  dass  sie  den  Standpunkt  be- 
gründen, von  dem  aus  ich  nun  die  Leistung  des  dritten  und  vierten  Bandes 
im  Ganzen  beurteilen  will. 

Zuvörderst  nehme  ich  den  wichtigen  Abschnitt  über  Musik  (4,  321  — 
448)  von  meiner  Kritik  aus.  Zwar  besitze  ich  ein  gewisses  Mass  musi- 
kalischer Bildung,  habe  auch  einige  historische  Kenntnis  in  mittelalter- 
licher Musik  mir  angeschafft,  doch  sind  meine  Studien  darüber  weder  weit 
noch  tief  genug,  um  mich  zu  sachlichem  Urteil  zu  berechtigen.  Ich  ge- 
stehe also  einfach,  dass  ich  aus  dieser  Partie  eine  Menge  gelernt  habe, 
auch  dort  im  7.  und  8.  Kapitel,  wo  ich  die  Meinungen  des  Verfassers 
nicht  zu  teilen  vermag. 

Ferner  will  ich  mir  kein  wohlfeiles  Verdienst  dadurch  erwerben,  dass 
ich  Einzelnheiten  aufsteche  und  beanstände.  Bei  einem  Werke  dieses  Um- 
fanges  wird  es  keinem  Spezialisten  schwer  fallen,  Irrtümer  und  Mängel 
aufzuweisen :  schneiden  sie  nur  nicht  zu  tief  ein,  dann  kommen  sie  gegen- 
über dem  Zweck  einer  zusammenfassenden  Übersicht  wenig  in  Betracht 
Nur  in  Bezug  auf  die  Anführung  und  den  Gebrauch  der  Literatur  zu  den 
behandelten  Gegenständen  eine  Bemerkung.  Michaels  Werk  zeichnet  sich, 
wie  man  schon  weiss,  durch  eine  ungemein  ausgebreitete  Bekanntschaft 
mit  den  Fachliteraturen  aus,  herab  bis  auf  die  Tage  der  Drucklegung,  so 
dass  sich  höchst  selten  etwas  nachtragen  lässt.  Gelegentlich  scheinen  mir 
Büchertitel  überflüssig  oder  es  wird  nicht  streng  zwischen  den  brauchbaren 


Literatur.  497 

und  unbrauchbaren  Schriften  geschieden.  Manchmal  werden  ganz  unbe- 
deutende Zeitungsartikel  oder  Brochüren  durch  Aufnahme  in  die  Anmer- 
kungen zu  einer  Wichtigkeit  erhoben,  die  sie  nicht  verdienen.  Wenn  im 
dritten  Bande,  S.  XXVIII  das  Buch  von  Chr.  Sommer  genannt  wird: 
»Deutsche  Frömmigkeit  im  13.  Jahrhundert«  (Schleswig  190l),  so  ist  das 
Baumverschwendung,  denn  ich  wüsste  nicht,  was  Michael  aus  diesem  kläg- 
lichen Machwerk  hätte  lernen  können  (vgl.  meine  Besprechung  dieses 
Buches  ALbl.  11,  430  f.).  Für  den  ersten  und  achten  Abschnitt  hätten  viel- 
leicht die  Notizen  gute  Dienste  leisten  können,  die  ich  aus  Jakob  von  Lau- 
sanne im  dritten  Teile  meiner  Miszellen  aus  Grazer  Handschriften  (fünf 
Hefte  1898 — 1903)  veröffentlicht  habe.  Unter  der  Literatur  zum  vierten 
Bande  fallen  mir  die  Altdeutschen  Wälder  der  Brüder  Grimm  auf:  dieses 
Werk,  das  eine  bibliographische  Rarität  geworden  ist,  zitirt  man  nicht 
mehr,  weil  Alles,  was  darin  wissenschaftlichen  Wert  besitzt,  in  die  klei- 
neren Schriften  der  Brüder  (die  nicht  angeführt  werden)  eingegangen  oder 
sonst  herausgegeben  ist.  Keiles  Geschichte  der  deutschen  Literatur  hat 
doch  fürs  1 3.  Jahrhundert  nicht*  geholfen.  Dass  Michael  die  von  ihm  ge- 
nannte Beschreibung  des  geistlichen  Schauspiels  durch  Heinzel  für'  den 
achten  Abschnitt  benutzen  konnte,  habe  ich  nicht  wahrgenommen,  dagegen 
vermisse  ich  recht  sehr  das  Buch  von  Hermann  Reich  über  den  Mimus, 
woraus  Manches  in  die  Darstellung  hätte  eingehen  sollen.  In  den  litera- 
rischen Angaben  zur  Geschichte  der  deutschen  Dichtung  wird  es  bisweilen 
stark  bemerkbar,  dass  es  dem  Verfasser  an  sicherem  Urteil  gebricht,  dass 
er  schlechte  Arbeiten  lobt,  förderliche  hingegen  übersieht.  Wenn  er  z.  B. 
S.  83  Anm.  die  Ausgabe  des  Alexius  Konrads  von  Würzburg  durch  Hen- 
czynski  als  die  »bessere«  bezeichnet,  so  ist  das  nur  relativ  richtig,  denn  diese 
Ausgabe  genügt  nicht.  S.  91  Anm.  nennt  er  ein  Programm  über  Gauriel 
von  Montabel,  nicht  aber  die  Ausgabe  durch  Khull.  Wenn  S.  101  Anm. 
Mussafia's  wichtige  Studien  zu  den  mittelalterlichen  Marienlegenden  genannt 
werden,  mussten  auch  die  ganz  unentbehrlichen  Verzeichnisse  des  Abbe 
Poncelet  erwähnt  werden.  Wunderlich  dünkt  es  mich,  wenn  der  Verfasser 
an  verschiedenen  Stellen  zu  den  besprochenen  altdeutschen  Dichtwerken 
die  allerletzten  Publikationen  irgendwelcher  Fragmente  namhaft  macht: 
diese  tragen  zur  Würdigung  der  Dichtungen  gar  nichts  bei  und  ihre  An- 
führung könnte  höchstens  beweisen  sollen,  das3  Michael  die  wissenschaft- 
liche Literatur  bis  auf  die  jüngste  Zeit  herab  verfolgt  hat,  das  ist  aber 
überflüssig,  denn  jeder  Sachverständige  sieht  das  auf  jedem  Blatte  des 
Buches.  Nun  jedoch  genug  solcher  Adversarien,  die  gegenüber  dem  Ganzen 
des  Werkes  wenig  ins  Gewicht  fallen,  ich  habe  wider  dieses  schwerere 
Bedenken  geltend  zu  machen. 

Vor  Allem  Eines.  Wenn  Geschichte  Entwicklung  darzustellen  hat,  so 
ist  diese  Seite  des  Begriffes  bei  Michael  nicht  nach  Gebühr  hervorgehoben. 
Er  schildert  seinen  Zeitraum,  den  er  im  Allgemeinen  durch  die  Jahre  1200 
und  1300  umgrenzt,  zu  sehr  als  etwas  Einheitliches,  er  betont  zu  schwach, 
dass  auch  während  dieser  hundert  Jahre  Alles  sich  im  Flusse  befand  und 
akzentuirt  zu  wenig  die  Momente,  durch  welche  die  Entwicklung  sich 
vollzog.  In  seinem  Buche  bilden  sich  die  Erscheinungen  wie  in  einer 
Fläche  ab,  nicht  in  einem  Belief.  Am  deutlichsten  lässt  sich  das  in  den 
fünf  Abschnitten  des  vierten  Bandes  über  die  deutsche  Dichtung  ersehen, 

Mittheilnngen  XXVII.  32 


498  Literatur. 

wo  die  angenommene  Sonderling  nach  dem  Inhalt  nicht  dadurch  unschäd- 
lich gemacht  wird,  dass  sich  die  Fäden  zeigen,  welche  zwischen  den  Gat- 
tungen hin  und  wider  laufen,  wo  aber  auch  nicht  deutlich  wird,  dass  die 
Auffassung  der  ritterlichen  und  nationalen  Stoffe  sich  innerhalb  des  Jahr- 
hundert ganz  geändert  hat  und  zwar  gemäss  den  Stadien  des  grossen 
pol iti seh- wirtschaf tuschen  Prozesses,  der  sich  während  dieser  Zeit  abspielte. 
Der  Idealismus  Wolframs  von  Eschenbach  ist  im  höfischen  Roman  um  eil 
halbes  Jahrhundert  später  nicht  mehr  möglich,  von  der  gewaltigen  Persön- 
lichkeit des  Meisters  vererbt  sich  auf  die  Nachfahren  nichts  als  die  Ausspr- 
uch keiten  seiner  Manier  —  warum?  Gottfried  von  Strassburg  wird  mass- 
gebend für  die  bürgerlichen  Dichter  —  warum?  Wesshalb  hat  das  Nibe- 
lungenlied so  mächtig  nachgewirkt,  die  Eudrun  gar  nicht?  Warum  tritt 
die  Dietrichssage  nach  der  Blüte  des  nationalen  Epos  in  den  Vorder grund. 
und  zwar  für  Bürger  und  Bauern  ?  Muss  nicht  der  Abstand  zwischen  dem 
Aristokraten  Thomasin  von  Zirciaria  und  zwischen  Hug  von  Trimberg  genauer 
bemessen  werden,  spiegelt  sich  darin  nicht  der  Wandel  von  Zeiten  und 
Dingen  ab?  Um  1200  war  der  deutsche  Minnesang  eine  blühende  Pflanze, 
wenngleich  samt  allem  Zubehör  aus  fremden  Erdreich  nach  Deutschland 
versetzt;  um  1300  ein  Haufen  dürrer  Blätter,  und  an  seine  statt  sind 
Gattungen  getreten,  für  die  sich  am  Beginn  des  Zeitraumes  kaum  die  ersten 
Spuren  nachweisen  lassen  —  wie  kam  das?  Michael  wird  darauf  hin  sagen: 
»ich  bin  nicht  verpflichtet,  mehr  zu  wissen,  als  ich  von  den  Spezial- 
iorschern  bisher  lernen  konnte €.  Oh  doch,  gerade  der  Historiker,  der  die 
Massen  im  Grossen  sieht,  muss  ihren  Zusammenhang  und  Ablauf  besser 
erkennen,  als  die  Bearbeiter  kleinerer  Partien,  denen  der  Blick  durch  die 
Einzelnheiten  eingeengt  wird.  Michael  hat  es  aber  nicht  zufällig  unter- 
lassen, in  der  deutschen  Poesie  der  Entwicklung  nachzugehen,  sondern, 
wie  63  scheint,  mit  Absicht,  denn  seine  Betrachtungen  über  die  Predigt 
im  zweiten  Band,  über  Mystik  und  über  die  Wissenschafken  im  dritten 
weisen  dieselbe  Eigentümlichkeit  auf. 

Damit  steht  es  genau  im  Einklang,  wenn  Michael  sich  auch  nicht 
für  das  Studium  der  historischen  Bedingtheit  der  grossen  Menschen  des 
13.  Jahrhunderts  und  ihrer  Werke  interessirt,  wenn  er  gar  nicht  darnach 
fragt,  warum  sie  gerade  damals  und  gerade  so  haben  werden  können. 
Das  wollen  wir  aber  von  ihm  wissen,  wer  soll  es  uns  denn  sonst  sagen? 
Michael  hat  sich  viel  mit  mit  Albert  dem  Grossen  beschäftigt,  er  kennt 
ihn  nicht  bloss  aus  den  Schriften  des  Freiherrn  von  Hertling,  sondern  aus 
eigener  Lektüre,  er  behandelt  ihn  einlässlich  an  mehreren  Stellen,  er  hat 
aber  nirgends  auch  nur  den  Versuch  unternommen,  die  Tätigkeit  dieses 
ausserordentlichen  Menschen  historisch  zu  erklären.  Wenn  er  sie  für  ein 
Wunder  aus  Gottes  Weltplan  hält,  das  nicht  verständlich  gemacht  tu 
werden  braucht,  dann  hätte  er  das  sagen  müssen.  Und  wenn  er  aus 
irgend  einein  anderen  Grunde  diese  Forderung  zu  erfüllen  ablehnt,  die 
heute  als  Pflicht  des  historischen  Arbeitens  gilt,  dann  hätte  er  auch  das 
angeben  und  begründen  sollen.  Die  wissenschaftliche  Stellung  des  Albertus 
Magnus  hat  bei  Michael  etwas  Unbegreifliches.  Sie  wird  aber  begreiflich, 
sobald  man  sich  um  ihre  Voraussetzungen  umsieht.  Da  merkt  man,  dass 
Albert  mit  der  grossen  Bewegung  in  Philosophie  und  Naturwissenschaft 
zusammenhängt,    die    von     England    ausgeht,    deren    Mittelpunkt    Bobert 


Literatur.  499 

<xros?eteste,  Bischof  von  Lincoln,  bildet  (dieser  stützt  sich  seinerseits  auf 
die  Verbindung  von  französischer  Gelehrsamkeit  und  der  besonderen  eng- 
lischen Naturbeobachtung  des  12.  Jahrhunderts)  und  die  in  glücklichster 
Weise  sich  der  Kräfte  bedient,  welche  die  Mendikantenorden  ihm  zur  Ver- 
fügung stellen.  Ebensowenig  wie  Albertus  Magnus  ist  Berthold  von  Ee- 
gensburg  (im  zweiten  Bande)  eine  isolirte  Erscheinung  und  ebensowenig 
die  mittelhochdeutschen  Dichter  der  klassischen  Epoche.  Meinem  Ermessen 
nach  darf  der  Geschichtsschreiber  sich  heute  durchaus  nicht  mehr  dabei 
beruhigen,  zu  erzählen,  was  einst  da  war  und  wie  er  sich  dazu  verhält, 
sondern  er  muss  die  Erscheinungen  erklären  und  verknüpfen.  Gewiss 
leidet  auch  jetzt  noch  eine  Gesamtdarstellung  des  geistigen  Lebens  im 
13.  Jahrhundert  unter  dem  Mangel  an  Vorarbeiten,  an  vertiefter  For- 
schung, aber  hätte  Michael  diesen  Mangel  empfunden  und  hätte  er  das 
Bedürfnis  nach  solchem  Verstehen  nicht  aus  seiner  Definition  der  Historie 
ausgeschaltet,  dann  hätte  sein  Werk  auch  gegenüber  dem  heutigen  Stande 
der  Sache  an  den  bezüglichen  Stellen  eine  andere  Gestalt  gewinnen  müssen. 

Im  Vergleich  mit  diesen  Einwänden  lege  ich  viel  geringeren  Wert 
darauf,  festzustellen,  dass  Michael  durch  die  Bedingungen  seiner  Vorbildung, 
seines  Standes,  seiner  Stellung  veranlasst  worden  ist,  die  Phänomene  des 
geistigen  Lebens,  die  er  beschreibt,  auch  in  einer  ganz  bestimmten  Weise 
zu  beurteilen.  Denn  erstens  befinde  ich  mich  in  einer  Hauptsache  in 
Einklang  mit  ihm,  nämlich  in  der  hohen  Schätzung  der  13.  Jahrhunderts 
und  ebenso  in  dem  Bestreben,  eine  richtigere  Auffassung  dieser  vielfach 
noch  verkannten  Periode  herbeizuführen.  Zweitens,  weiss  Jedermann,  der 
den  Titel  des  Werkes  liest,  von  vornherein,  was  er  davon  zu  erwarten 
hat.  Wenn  ein  Priester  der  Gesellschaft  Jesu  im  Herder'sehen  Verlage  zu 
Freiburg  im  Breisgau  ein  geschichtliches  Werk  erscheinen  lässt,  so  kennt 
Jeder,  der  es  zur  Hand  nimmt,  den  Standpunkt,  von  dem  aus  der  Ver- 
fasser seine  persönliche  Meinung  über  die  vorgebrachten  Tatsachen  äussern 
wird.  Ihm  seine  Haltung  zu  Vorwurf  zu  machen,  schiene  mir  nicht  sach- 
gemäß und  wem  sie  nicht  passt,  der  braucht  ja  das  Buch  nicht  zu  lesen. 
So  lange  man  Geschichte  schreibt,  wird  man  sie  niemals  mit  wirklicher 
Objektivität  schreiben,  selbst  das  natürliche  Auge  ist  durch  Grenzen  und 
Fehlerquellen  seiner  Sehkraft  eingeschränkt,  geschweige  denn  die  Hilfs- 
gläser, deren  wir  uns  Alle  bedienen.  Dasselbe  historische  Ereignis,  die- 
selbe hervorragende  Persönlichkeit  'wird  von  verschiedenen  Geschichts- 
schreibern verschiedener  Jahrhunderte  immer  wieder  verschieden  beurteilt 
und  eingeschätzt  werden:  nur  wollen  wir  hoffen,  dass  jede  neue,  ihrer 
Zeit  geroässe  Darstellung  immer  mehr  den  innersten  Kern  der  goldenen 
Wahrheit  von  den  Verhüllungen  der  Irrtümer  der  Tradition  befreien  und 
deutlicher  an  den  Tag  stellen  wird.  Ob  es  dafür  jemals  einen  Abschluss 
geben  kann,  wissen  wir  nicht,  ich  für  meine  Person  brächte  es  nicht  über 
mich,  irgend  eine  menschliche  Forschung  als  abschliessend  zu  erklären. 

Andererseits  ergibt  sich  aus  dieser  nahezu  selbstverständlichen  Be- 
trachtung, dass  Michael  viel  zu  viel  versprochen  hat,  wenn  sein  Vorwort 
zum  ersten  Bande  »eine  naturgetreue  Verteilung  von  Licht  und  Schatten« 
in  Aussicht  stellte.  Er  ist  sich  freilich  bewusst  gewesen,  dass  er  das 
doch  nicht  werde  vollauf  leisten  können,  darum  hat  er  durch  den  Beisatz 
»möglichst«  die  Naturtreue  vor  Einwendungen  zu  schützen  gesucht.   Aber 

32* 


500  Literatur. 

er  hat  es  begreiflicherweise  auch  nicht  zu  stände  gebracht,  seine  Zusage  Mit 
dieser  Beschränkung  zu  erfüllen.  Er  befindet  sich  von  vornherein  im  Gegea- 
satz  zu  verschiedenen  Darstellungen  von  Personen  und  Sachen  des  von  ihm 
behandelten  Zeitraumes.  Der  Liberalismus,  der  die  Gebildeten  des  1 9.  Jahr- 
hunderts zumeist  in  seinem  Banne  hielt,  hat  auf  die  historischen  Unter- 
suchungen und  Schilderungen  der  alten  Zeit  abgefärbt,  hat  seine  Schlag- 
wörter ganz  ungeschichtlich  in  die  Beurteilung  der  Vergangenheit  ein- 
getragen und  daher  vielfach  unrichtige,  verzerrte  Bilder  zu  wege  gebracht 
Dawider  wendet  sich  Michael  und  da  muss  ich  ihm  oft  um  so  eher  Beeilt 
geben,  als  ich  selbst  mich  gleichfalls  bemüht  habe,  die  Extravaganzen  einer 
politischen  Literaturgeschichte  nach  Kräften  zu  korrigiren.  Aber,  indea 
Michael  das  Pendel  in  der  entgegengesetzten  Richtung  zum  Ausschlagen 
zu  bringen  trachtet,  begegnet  ihm,  dass  er  auch  seinerseits  es  die  Grenz« 
der  Sachlichkeit  und  Wahrheit  überschreiten  lässt.  Er  hat  im  Allgemeinen 
eine  zu  gute  Meinung  vom  13.  Jahrhundert.  Er  übersieht  die  Schwäche 
nicht,  er  bespricht  sie  auch,  aber  doch  im  Ganzen  mit  solch  Schonung- 
voller  Rücksicht  (die  Anm.  4,  214  über  Sodomie  ist  leider  anzutreten  u 
dass  auch  dadurch  sich  das  Bild  verschiebt  und  unrichtig  wird.  Ich  er- 
kenne ausdrücklich  an,  dass  Michael  in  gar  manchen  Punkten  objektiver 
verfahrt,  als  ich  von  ihm  erwartete,  finde  e3  jedoch  ganz  von  selbst  « 
verstehen,  dass  er  in  Bezug  auf  viele  andere  und  wichtige  Punkte  nicht 
objektiv  geblieben  ist  und  mehr  ideaüsirt  hat,  als  die  Sache  erlaubt  So 
hat  er  gewiss  im  Aligemeinen  die  Beziehung  der  deutschen  Mystik  zur 
Scholastik  richtig  beurteilt,  im  Besondern  jedoch  die  realen  Bedingung 
nicht  ganz  hervorgehoben,  unter  denen  das  mystische  Schrifttum  in  (kr 
Volkssprache  entstanden  ist.  Er  hat  David  von  Augsburg  unter  ihe 
Rubrik  »Spekulative  Mystik*  eingestellt  S.  133  ff.,  das  halte  ich  für  un- 
richtig. Denn  David  ist  auf  dieselbe  Weise  zur  Mystik  gekommen  wie  die 
deutschen  Mystiker  aus  dem  Dominikanerorden,  nämlich  durch  sein  Wirkea 
als  Lehrer  und  Spiritual  für  geistliche  Frauen.  Michael  kennt  genau  die 
Arbeiten  von  Denifle  und  weiss,  mit  welcher,  aus  den  Tatsachen  ge- 
schöpften Bestimmtheit  dieser  ausgezeichnete  Forscher  das  Entstehen  der 
besonderen  deutschen  Dominikanermystik  aus  der  (von  ihm  für  unheilvoll 
gehaltenen)  Verpflichtung  geistlicher  Obsorge  und  Leitung  für  die  Frauen- 
klöster  des  Ordens  erklärt  hat.  Ganz  auf  analoge,  wonngleich  nicht  ebenso 
kräftige  Weise  ist  die  deutsche  Minoritenmystik  zu  stände  gekommen.  Das 
in  seiner  Art  herrliche  Werk :  »  Der  geistliche  Baumgarten €,  das  zuvör-lerst 
aus  den  Schriften  Davids  von  Augsburg,  auch  uns  bisher  unbekannten, 
dann  aus  Reden  und  Mahnungen  Bertholds  von  Regensburg  zusammen- 
gesetzt ist,  legt  in  seiner  ältesten  Redaktion  die  Wurzeln  dieses  Zweiges 
deutscher  Mystik  bloss.  (Im  Zusammenhange  mit  dem  Abschluas  meiner 
Berthok) studien  will  ich  demnächst  meine  ausführlichen  Untersuchungen  zum 
Druck  bringen).  In  dem  Abschnitte  »Praktische  Mystik«  bei  Michael  fehlt 
es  mir  an  zureichender  Prüfung  der  historischen  Umstände,  die  bei  dem 
Aufzeichnen  dieser  Frauenliteratur  mitwirken :  Lektüre,  persönliche  Einflüsse 
und  Erlebnisse,  Kunst  u.  dgl.  Aber  freilich  hätte  Michael  da  selber  unter- 
suchen müssen,  denn  von  einer  sachlichen  Kritik  liegen  auf  diesem  Gebiet* 
kaum  die  ersten  Anfange  vor.  Genauer  äussert  sich  Michael  nur  über  den 
Wert  der  Privatoffenbarungen  S.  203  ff.     Die  Frage   nach  der  Bedeutung 


Literatur.  501 

solcher  Privatoffenbarungen  für  die  Religion  und  ihre  Entwicklung  lasse  ich 
unberührt,  im  gegensatze  zu  Michael  könnte  ich  mich  jedoch  unter  gar 
keiner  Bedingung  dazu  entschiiessen,  eine  Aufzeichnung  dieses  Inhaltes  als 
ein  Dokument  von  irgend  welchem  geschichtlichen  Werte  anzusehen. 

Am    nächsten    liegt    mir    natürlich    der  Abschnitt   über  die  deutsche 
Dichtung  während  des   13.  Jahrhunderts,  der  gut  zwei  Drittel  des  vierten 
Bandes  füllt.     Der  Verfasser  befand  sich  dabei  vor  einer  sehr  schwierigen 
Aufgabe.     Es  konnte  ihm    unmöglich    genügen,    die  Zahl  populärer  Über- 
sichten des  Stoffes  um  eine  zu  vermehren,  er  musste  sich  darum  beküm- 
mern, eine  Darstellung  zu  liefern,  die  in  den  Bahmen  seines  Gesamtwerkeä 
passte  und  von  der  wichtigsten  Kunst  des  Zeitraumes,  der  Poesie,  ebenso 
einen  verständlichen  Abriss    gewähren    sollte,    wie   er   das   sonst   von    der 
Musik,  der  Historiographie  u.  s.  w.  beabsichtigte  und  durchführte.     Es  ist 
für  mich  nun  ebenfalls  sehr  schwierig,  mich  in  die  Lage  Michaels  gegen- 
über diesem  schriftstellerischen  Problem  zu  versetzen,  ohne  das  aber  wird 
man  leicht  ungerecht.     Vor  Allem  erkenne  ich  an,    dass  Michael  sieh  mit 
sehr  achtenswertem  Erfolge  in  die  mittelhochdeutsche  Lektüre  eingearbeitet 
hat.     Zwar  merkt  der  Philologe  immer  hie  und  da,  dass  es  den  Auszügen 
und  Urteilen  an  der  recht  vertierten  Begründung  gebricht,  die  Paraphrasen 
weisen  auch  Versehen  auf,    doch   wiegen    solche  Mängel  nicht   schwer,    da 
der  Verfasser  sich  doch  nicht  als  Spezialist  im  Altdeutschen  etabliren  will. 
Schon    die  Gruppirung    des  Stoffes    nach    herkömmlichen  Kategorien    (Hö- 
fisches   Epos,    wozu    die   Legenden    gestellt    werden,  Volksepen,    Novellen 
und  Schwanke,  Lehrgedichte,  Lyrik)  scheint  mir  für  die  historische  Behand- 
lung der  Materie    ungünstig.     Ich  hätte    gruppirt,    wenn    mir  eine  solche 
Arbeit  obgelegen  wäre:    ritterliche  und  Volksdichtung,    geistliche,  bürger- 
liche Poesie.     Dann   wäre  es  vielleicht   möglich    gewesen,    die  Zusammen- 
hänge mit  der  Geschichte  klarer  herauszustellen  und  innerhalb  der  Poesie 
die  Schichten    aufzuzeigen.     Leider  ist  es  Michael,    wie    ich    schon    sagte, 
darauf   gar    nicht    angekommen.     Doch    muss    ich    zugeben,    dass  die  von 
Miebael  gewählte  Einteilung  auch  einen  starken  Vorzug  besitzt:  es  ist  mit 
ihr  am  leichtesten,  die  Dichter  und  ihre  Werke  aufzählend  so  zu  besprechen, 
dass    tunlichst    wenig   Wiederholungen    vorkommen;    vielleicht    hat    dieser 
Grund  auch  die  Wahl  bestimmt.     Dawider,    wie  die  einzelnen  Dichtungen 
auf  die  Abschnitte  verteilt  werden,  ist  wenig  einzuwenden;   nur  habe  ich 
mith    darüber    gewundert,    dass    die  ,Vorauer  Novelle«    unter  die  » Lehr- 
gedichte«   geraten    ist,    wohin    sie  nach  Stoff   und  Technik    nicht    gehört, 
sondern    unter    die  Legenden.     »Novellen    und  Schwanke«    werden    unter 
eins  zusammengefassi,  das  gibt  ein  schiefes  Bild  von  der  mittelall  erliehen 
Novelle,  die  keinesweges  bloss  komisch  ist,  wie  Michael  zu  meinen  seheint 
(ebenso  wenig  bloss  erotisch,    wie  Jakob  Ulrich    glaubt).     Dass  die  Lyrik 
an  die  letzte  Stelle  gerückt  wird,  hat  seine  Ursache  wohl  in  ihrer  Bezie- 
hung zur  Musik,    die  Michael  unmittelbar   darnach   behandelt.     Das    wäre 
für  mich  nicht  massgebend    gewesen,    ich  hätte  sie  an  die  Spitze  gestellt, 
weil   von    ihr    aus    der    ganze  Stimmungsgehalt    der    höfischen  Poesie    am 
leichtesten  zu  beschreiben  ist,  aber  auch  das  Künstliehe,  das  Nachgeahmte, 
die  Modesache,    die  Übertragung    aus    dem    romanischen  in  den  deutschen 
Horizont  und  die  seltsamen  Verrenkungen  dabei.    Wernher  von  Elmendorf 
gehört,   überhaupt  nicht  in  die  Didaxis  des  13.  Jahrhunderts,    er  schliefst 


502  Literatur. 

sich  in  allen  Bezügen  an  die  geistliche  Lehrdichtung  des  zwölften  und  k 
von  Michael  wohl  nur  aufgenommen  worden,  damit  die  Polemik  wider 
Scherers  (auch  von  mir  für  unrichtig  gehaltene)  Auffassung  zu  Worte 
komme:  die  Charakteristik  des  Gedichtes  nimmt  gar  keine  Rücksicht  a&f 
das  Verhältnis  zur  Quelle,  nach  welchem  alle  Prädikate  dem  Autor  des 
lateinischen  Traktates,  Wilhelm  von  Conches,  zufallen,  nicht  dem  deutsche 
Bearbeiter. 

In  der  Art,  wie  Michael  die  mittelhochdeutsche  Poesie  darstellt  and 
beurteilt,  tritt  ein  Moment  sehr  bezeichnend  hervor:  er  vernachlässigt  die 
Form  beinahe  ganz,  sie  ist  ihm  gleichgiltig,  seine  Achtsamkeit  gilt  aus- 
schliesslich dem  Inhalt.  Es  sieht  aus,  als  ob  er  völlig  daran  vergessen 
hätte,  dass  er  in  der  Poesie  eine  Kunst  vor  sich  hat.  Andersfalls  wir? 
es  ganz  unmöglich,  dass  er  auf  sechs  Seiten  Gottfried  von  Strassburg  ab- 
handelt und  dreissig  auf  Wolfram  von  Eschenbach  verwendet.  Dadurck 
wird  das  Bild  von  vornherein  falsch.  Aber  selbst  bei  Wolfram  kein  Wort 
über  dessen  ganz  eigenartige  künstlerische  Technik,  über  ihren  Zusammen- 
hang mit  seiner  Persönlichkeit,  über  das  Nachwirken  dieser  Manier  u.  s.  w. 
Und  wie  hier,  geschieht  es  in  der  ganzen  Darstellung.  Das  rein  stoffliebe 
Interesse  wird  es  auch  verschuldet  haben,  dass  Konrad  von  Würzburg,  od 
formal  gewandter  Dichter  zweiten  Ranges,  in  einer  Schilderung  gewürdigt 
wird,  die  doppelt  so  umfangreich  ist  als  die  seinem  Meister  Gottfried  ge- 
widmete. Nebenbei:  die  selbständigen  CHristophorusgedichte  sind  poetisch 
viel  wertvoller  als  der  Abschnitt  des  Passionais,  den  Michael  S.  104  ff 
bespricht.  Am  wenigsten  leiden  unter  diesen  Umständen  die  Darlegungen 
über  das  Volksepos.  Dagegen  wundere  ich  mich  sehr  über  die  Bevorzu- 
gung, welche  dem  Pfaffen  Amis  des  Stricker  zu  teil  wird,  sie  scheint  mir 
weit  über  das  sachlich  gerechtfertigte  Mass  hinaus  zu  gehen.  Dass  der 
»welsche  Gast«  des  Thomasin  von  Zirclaria  weltliche  Standesethik  enthalte, 
dabei  niuss  ich  auch  jetzt  noch  verharren,  doch  kann  ich  meine  Auflas- 
sung hier  nicht  weiter  begründen.  Über  Freidank  hat  der  Verfasser  selbst- 
ständige Betrachtungen  angestellt.  Der  deutsche  Cato  ist  im  Verhältnis 
zu  seiner  ausserordentlichen  Verbreitung  und  Geltung  arg  zu  kurz  ge- 
kommen, ebenso  die  Tierdichtung.  Gut  wird  S.  208  f.  die  »Warnung* 
mit  dem  Stricker  verglichen,  nur  hätte  ich  daraus  gefolgert,  dass  die 
Äusserungen  beider,  so  wohl  die  Zeit  als  sie  selbst  charakterisiren.  Dass 
Michael  die  Verfasserschaft  Hug's  von  Trimberg  für  die  Vita  Mariae  rhvtmic» 
nicht  für  erwiesen  hält,  ist  gewiss  sehr  zutreffend.  Am  deutlichsten  prägt 
sich  die  Eigenheit  von  Michaels  Standpunkt  aus  in  seiner  Beurteilung 
Walt  he  rs  von  der  Vogelweide,  bei  dieser  muss  ich  daher  noch  einen  Augen- 
blick verweilen. 

Seit  dem  Erwachen  des  Interesses  an  der  altdeutschen  Dichtung  am 
Beginn  des  19.  Jahrhunderts,  ja  während  des  ganzen  19.  Jahrhunderts, 
haben  die  politischen  Sprüche  Walthers  von  der  Vogel  weide  besondere 
Aufmerksamkeit  auf  sich  gezogen,  man  hat  sie  sogar  zum  Angelpunkte  for 
die  Auffassung  seines  Charakters  gemacht,  was  ich  für  falsch  halte.  Lange 
Zeit  hindurch  hat  der  dominirende  Liberalismus  ohne  jede  Bücksicht  auf 
die  historischen  Bedingungen  von  Walthers  Wirken  den  Dichter  als  Partisan 
seiner  politischen  Anschauungen  in  Ansprach  genommen  und  darin  haupt- 
sächlich   dessen   Buhm    begründet    gefunden.     Wider    dieses    Hereinzerren 


»  Literatur.  503 

Walthers  in  die  völlig  anders  gearteten  Verhältnisse  unserer  Zeit  haben  sich 
verschiedene  Forscher  gewendet  (ich  darf  mich  auch  dazu  rechnen)  und, 
wie  ich  glaube,  erreicht,  dass  man  wenigstens  in  wissenschaftlichen  Kreisen 
diese  Auffassung  Walthers  als  eines  liberalen  Kulturkämpfers  für  abgetan 
erachtet.  Damit  begnügt  sich  Michael  nicht,  er  schreitet  in  seiner  Dar- 
stellung zum  anderen  Extrem  vor.  Es  schilt  Walther  wegen  seiner  Papst- 
sprüche, als  ob  er  einen  Leitartikel  wider  einen  deutschradikalen  Los-von- 
Rom-Politiker  zu  schreiben  hätte.  Dabei  setzt  er  voraus,  dass  für  Walther 
von  der  Vogelweide  die  orthodox  katholischen  Anschauungen  unserer  eige- 
nen Zeit,  nach  dem  Tridentinum,  nach  dem  Dogma  der  Infallibilität,  be- 
reits in  vollem  Masse  verbindlich  gewesen  wären.  Nur  daraus  erklärt  sich 
Michaels  Behauptung,  Innozenz  III.  sei  jedesfalls  im  Rechte  gewesen,  und 
die  Äusserung,  zu  der  ersieh  (S.  263)  versteigt:  »ein  Gegensatz  zwischen 
den  Interessen  Deutschlands  und  dem  heiligen  Stuhle  bestand  tatsächlich 
nicht«,  was  kein  ernsthafter  Historiker  ihm  glauben  wird.  Diese  Auffas- 
sung Michaels  ist  nun  gerade  so  einseitig,  voreingenommen  und  unhisto- 
risch, als  es  früher  die  kritiklose  Anpreisung  Walthers  durch  die  wissen- 
schaftliche Journalistik  gewesen  war.  Es  hat  also  gar  nichts  geholfen, 
dass  ich  in  meinen  Beiträgen  zur  Erklärung  altdeutscher  Dichtwerke  2 
(1902)  S.  34 — 48  ausführlich  die  Haltung  des  frommen  Zisterziensers 
Caesars  von  Heisterbach  in  diesem  Kampfe  zwischen  dem  Papst  und  dem 
Deutschen  Reich  erörtert  und  gezeigt  habe,  wie  verbreitet  auch  in  den 
Kreisen  des  deutschen  Klerus  das  abfällige  Urteil  über  die  wankelmütige, 
nur  in  der  Feindschaft  wider  die  Eeichsinteres3en  beharrliche  Politik  Inno- 
zenz III.  war;  Michael  kennt  diese  Darlegungen  sehr  gut,  er  begnügt  sich 
aber  S.  264  damit  zu  sagen,  dass  die  Äusserungen  des  Caesarius  »be- 
fremden« müssen.  Ihm  erscheint  nur  Walther  als  der  Schwankende,  er 
sucht  keine  Erklärung  für  das  Verhalten  des  Dichters  darin  (S.  263),  dass 
er  „trotz  des  Wechsels  der  Personen  der  Sache,  der  Ehre  Deutschlands 
gegenüber  den  Ansprüchen  der  Päpste  treu  geblieben  sei*,  er  findet, 
Walthers  Poesie  sei  einfach  dem  Brot  nachgegangen  und  zeiht  damit  den 
Poeten»  mit  dessen  Preislied  auf  Deutschland  er  die  Vorrede  seines  Werkes 
geschmückt  hat,  der  schmählichsten  Charakterlosigkeit.  Dafür  bringt  er 
keine  Beweise  vor,  er  sieht  eben  nur  die  Dinge  so  an.  Nun  ist  es  ja 
wirklich  schwer,  über  den  Charakter  eines  mittelalterlichen  Dichters  zur 
Klarheit  zu  gelangen :  zumeist  versagen  unsere  Quellen,  Tatsachen  und  Zu- 
sammenhänge werden  uns  nicht  deutlich,  der  ethische  Massstab  für  das 
Wirken  im  Leben  ändert  sich  immer  wieder,  denn,  obgleich  Stehlen  allzeit 
gegen  das  siebente  Gebot  war,  hat  die  Ansicht,  was  in  politischer  Tätig- 
keit während  bewegter  Epochen  recht  sei  oder  nicht,  sehr  stark  gewechselt. 
Angesichts  solcher  Schwierigkeiten  habe  ich  in  meinem  Buche  über  Walther 
von  der  Vogelweide,  2.  Aufl.,  S.  168  ff.  darnach  gestrebt,  aus  der  Zu- 
sammenstellung und  Deutung  einer  Eeihe  von  Sprüchen  einen  festen  Punkt 
zu  gewinnen,  von  dem  aus  man  zu  einer  sicheren  Vorstellung  von  dem 
Charakter  des  Dichters  gelangen  könnte.  Diese  Vorstellung  habe  ich  dann 
S.  174  f.  in  die  Sätze  zusammengefasst :  »Klar  ist,  dass  Walther  von  der 
Vogelweide  iu  diesen  Sprüchen  als  Ideal  des  Mannes  ein  festes,  geschlos- 
senes, in  sich  einheitliches  Wesen  rühmt,  denn  die  von  ihm  hart  ge- 
scholtene Untreue  bedeutet  nicht  allein  Falschheit  und  Lüge,  sondern  auch 


504  Literatur. 

innere  Unsicherheit,  also  dasselbe,  was  Wolfram  von  Eschenbach  in  Parzi?* 
»  Zweifel  *  nannte  und  als  den  Keim  alles  Unglücks  im  Schicksale  des  Mannes 
bezeichnete.  Man  kann  nun  die  Darstellung  eines  solchen  Lebensideaks 
mit  Bezug  auf  die  Persönlichkeit  des  Dichters  verschieden  auffassen.  Ent- 
weder besitzt  der  Poet  die  Tugenden,  die  er  wiederholt  und  mit  Nach- 
druck rühmt,  während  er  die  gegenstrebenden  Eigenschaften  verwirft  und 
verabscheut,  oder  er  möchte  jene  nur  besitzen  und  diese  abstreifen.  Kack 
dem  Vorausgeschickten  gehen  wir  wohl  nicht  zu  weit,  wenn  wir  vermuten, 
das 3  Walther  sich  selbst  und  seiner  Zeit  ein  Ideal  männlicher  Festigkeit 
vorhält,  das  für  ihn  den  obersten  Zielpunkt  seines  Strebens  bildet,  das  er 
aber  nicht  ganz  zu  erreichen  vermag.  Walther  war  eben  ein  sanguinischer 
Mensch,  dem  Wechsel  der  Stimmungen  leicht  unterworfen,  Weichheit  und 
Schroffheit  liegen  ihm  beisammen:  von  plötzlichem  Entschluss  war  er,  tob 
grosser  Reizbarkeit,  überhaupt  von  einem  Gemüte,  das  auf  jeden  Eindruck 
rasch  zurück  wirkte.  Wie  seine  Schwächen,  seine  nervöse  Empfindlichkeit, 
seine  Heftigkeit,  die  Übertreibungen  in  seinen  Sprüchen  und  Liedern,  so 
verdankt  er  diesem  seinem  Temperament  aber  auch  die  edelsten  Impulse, 
die  Fähigkeit,  sich  zu  begeistern  und  für  eine  grosse  Sache  sein  Leben 
einzusetzen*.  Diese  Charakteristik  habe  ich  dann  mit  der  Eigenart  des 
österreichischen  Stammes  in  Bezug  gesetzt. 

Vielleicht  erwidert  Michael,  der  ja  mein  Buch  kennt,  auf  diesen  Tor- 
halt: ,Xun,  das  passt  mir  ja  vorzüglich:  sanguinische  Unsicherheit  des 
Entschlusses,  Mangel  an  Stetigkeit,  das  sind  Qualitäten,  die  zu  meiner 
Ansicht  über  den  gabeheischenden  Spielmann  Walther  sehr  gut  sieh 
schicken«.  Pardon,  doch  nicht:  denn  dieser  Auffassung  fehlt  es  an  dem 
Nachweise  eines  wichtigen  Momentes,  nämlich  der  Gemeinheit  als  emer 
Grandlage  von  Walthers  Charakter.  Es  gibt  ja  heute  immer  noch  Viele, 
die  da  meinen,  zwischen  menschlichen  Eigenschaften  einer  Naturanlage  und 
zwischen  dem  Wirken  desselben  Individuums  in  Beruf  und  Leben  bestehe 
die  Möglichkeit  eines  weit  greifenden  Unterschiedes.  Einige  Zeit  lang  habe 
ich  das  auch  geglaubt,  heute  bin  ich  davon  überzeugt,  dass  solche  Difie- 
renzirung  durch  das  Medium  der  Lebenspflicht  unannehmbar  ist,  dass  also 
Jemand,  der  im  Privatleben  kein  Verhältnis  zur  Wahrheit  hat,  in  Wissen- 
schaft und  geistiger  Betätigung  diese  üble  Qualität  nicht  los  wird,  sondern 
sie  auch  auf  seine  Produktion  einwirken  lässt.  Nun  ist  aber  die  Dichtung 
Walthers  von  der  Vogelweide  so  beschaffen,  dass  es  meinem  Ermessen  nach 
ausgeschlossen  ist,  sie  könnte  von  einem  Menschen  gemeinen  Charakters 
ausgegangen  sein.  Ist  das  richtig,  so  fällt  die  neue  Beurteilung  Walthers 
durch  Michael  in  sich  selbst  zusammen.  Sie  beeinflusst  aber  Michael  doch 
in  dem  Masse,  dass  er  S.  272  beim  Vergleich  der  Gaben  Walthers  mit 
denen  Wolframs  sich  dahin  äussert,  »der  Eschenbacher  hätte,  wenn  er  sich 
dazu  hergegeben  [als  ob  Minnepoesie  etwas  Schlechtes  an  sich  wäre],  an 
Tiefe  der  Empfindung  Walther  übertroffen  — € . 

Damit  bin  ich  am  Ende  dessen  angelangt,  was  ich  über  den  dritten 
und  vierten  Band  von  Michaels  Werk  zu  sagen  habe.  Manches  habe  ich 
daraus  gelernt,  im  Ganzen  jedoch  steht  Michaels  Auffassung  von  historischer 
Arbeit  und  Darstellung  sehr  weit  von  der  ab,  die  ich  vertrete,  so  weit, 
dass  wir  (mit  einem  Bilde  das  ich  dem  Briefe  eines  Freundes  abborge) 
nur    »an  getrennten  Webstühlen*  wirken  können. 


Literatur.  505 

Professor  Emil  Michael  ist  ein  streitbarer  Herr  und  hat  schon  auf 
Rezensionen  des  ersten  und  zweiten  Bandes  mit  Antikritiken  geantwoitet. 
Ich  muss  desshalb  darauf  gefasst  sein,  dass  er  auch  diesmal  zur  Erwiderung 
greift,  und  habe  darum  noch  etliche  Trümpfe  in  der  Hand  behalten. 
Freude  hätte  ich  an  solcher  Polemik  nicht,  es  kommt  dabei  für  die  Sache 
in  der  Regel  nichts  heraus.  Jedesfalls  babe  ich  meine  vorstehende  Kritik 
ohne  jeden  animus  injuriandi  geschrieben,  wozu  ich  auch  persönlich  nicht 
die  mindeste  Veranlassung  besässe,  zumal  Professor  Michael  meine  Sachen 
mit  einer  ausnehmenden  Freundlichkeit  behandelt  hat,  die  ich  eigentlich 
gar  nicht  gewohnt  bin  und  die  vielleicht  auch  mein  Verdienst  überschreitet. 

Graz.  Anton  E.  Schönbach. 


Woldemar  Lippert,  Die  deutschen  Lehnbücher.  Ein 
Beitrag  zum  Registerwesen  und  Lehenrecht  des  Mittelalters.  Leipzig. 
Teubner  1903.    8°.    184  S. 

Lipperts  Abhandlung  über  die  deutschen  Lehnbücher  bildet  die  Ein- 
leitung zur  Ausgabe  des  Lehnbuches  Friedrichs  des  Strengen, 
Markgrafen  von  Meissen  und  Landgrafen  von  Thüringen  1349 — 1350, 
welche  die  kgl.  sächsische  Kommission  für  Geschichte  durch  W.  Lippert 
und  Hans  Beschorner  veranstaltet  hat  (Leipzig,  Teubner  1905),  ist 
aber,  durch  geringe  Zusätze  vermehrt,  auch  selbständig  unter  dem  ob- 
genannten  Titel  erschienen. 

Durch  diese  Einleitung  ist  die  Ausgabe  des  Lehnbuches  über  die 
Territorialgeschichte  der  Wettiner  und  wettiniscben  Lande  hinaus  für  die 
allgemein  deutsche  Geschichte  von  Wert  und  Nutzen  geworden.  Mehrere 
Wissenschaftsgebiete  haben  ihren  Teil  daran :  die  Diplomatik,  besonders  die 
noch  arg  vernachlässigte  Privaturkunden-Lehre  des  späteren  Mittelalters, 
und  die  mit  ihr  eng  verbundene  Verwaltungsgeschichte  durch  die  Behand- 
lung einer  wichtigen  Gruppe  von  Kanzlei-  und  Verwaltungsbüchern  fürst- 
licher und  privater  Herrschaften;  die  Rechtsgeschichte,  indem  unsere 
grossenteils  auf  die  Theorie  der  Rechtsbücher  gegründete  Kenntnis  des 
deutschen  Lehnrechtes  aus  der  reichsten  Fundgrube  des  praktischen  Lebens 
in  wesentlichen  Punkten  ergänzt  wird;  die  Genealogie,  der  eine  ihrer  be- 
deutsamsten Quellengruppen  nach  Entstehung  und  Eigenart  erläutert  und 
benutzbar  gemacht  wird ;  und  nicht  zuletzt  —  worauf  der  Verf.  zum  Nach- 
teile der  Bearbeitung  freilich  nicht  aufmerksam  geworden  ist  —  die  Ag- 
rargeschichte,  für  welche  die  Lehnbücher  an  Quellenwert  unmittelbar  neben 
die  Urbare  und  Traditionsbücher  zu  stehen  kommen  (vgl.  Dopsch,  Die 
Herausgabe  von  Quellen  zur  Agrargesch.  des  Mittelalters,  Tilles  Deutsche 
Geschichtsblätter  6,   162). 

Die  Entstehungsweise  als  Einleitung  zur  Ausgabe  eines  einzelnen 
Lehnbuches  ist  allerdings  auf  die  Art  der  Behandlung  des  Stoffes  nicht 
ohne  Einfluss  geblieben;  ihr  vor  allem  wird  es  zuzuschreiben  sein,  dass 
der  erste  Hauptabschnitt,  die  Entstehung  des  Lehnbuchwesens  —  ich  ge- 
brauche mit  Absicht  diesen  allgemeineren  Ausdruck  gegenüber  dem  Lip- 
pertschen    »Lehenregister*,    mit    dem  die  Diplomatik    einen    speziellen  auf 


IM* 


rüttir, 


***'  .l^  nicht  passenden  Begriff  verbindet  —  iai  Aafban 

die  nH^^u  ^-^ikh  ^  m  skizzenhaft  La  der  Durchführung  geraten  & 

nicht  g*n*  &    -cfriräglich  den    anderen  Abschnitten    vorgefügt    ausnimmt 

an d  sich  •*"      ^  glücklich:    weil    die  Untersuchung  mit   einer  Übersicht 

^  ^'J     /t'fluzi^regiaterwesen    von  Eßmerzeiten    her    einsetzt    und   ds*nit 

*"*T  iC*  TVu^öl  &    die    spätere  Fortbildung    der  Lohnbücher    seit  dm 

jabrhündtät  trifft,  nicht  aber  den  Ursprung  der  älteren,  bis  in  &t 
raroJiug«^eit  zurückreichenden  Lehn-  und  Vasallen  Verzeichnisse*  der  in  da 
urbaren  zu  suchen  ist  und  erst  nachträglieh  (§  4)  besprochen  wird,  h 
jer  Durchführung  zu  skizzenhaft:  weil  L.  sich  für  das  ältere  Lehnbaca- 
wesen  mit  einer  mehr  äusserlichen  Ableitung  aus  den  Urbari allen  begnügt 
es  zu  sehr  für  sich  allein,  losgelöst  von  den  Wandlungen  der  verwandten 
Aufzeichnungen,,  der  Urbare  und  Traditionsbücher,  und  zu  sehr  heraus 
geschnitten  aus  der  sie  alle  bestimmenden  wirtschaftlichen  (Grundherr- 
schaft)  und  geisteskulturellen  (Schriftwesen,  Sprache)  Entwicklung  be- 
trachtet. 

Diese  Einschränkungen  vorausgeschickt,  wird  man  sagen  dürfen:  Wi^ 
namentlich  Oswald  Redlich  (Über  bayrische  Traditionshüeber  und  Tradi- 
tionen, diese  Zeitschrift  5,  Ober  Traditionsbücher,  Tilles  Deutsche  Gt- 
üt.'hichtablätter  1 )  für  die  Traditionsbücher»  Jnama  -  Sternegg  ( Über  Ür* 
barien  und  Urbar ia Aufzeichnungen,  Archivaliache  Zeitschrift  2)  und  Josef 
Susta  (Zur  Geschichte  und  Kritik  der  Ürbarialaufzeichnungen,  Wiener  SB, 
13*)  für  die  Urbitrien  geleistet,  dos  bietet  W.  Lippert  für  die  dritte  Haapt- 
quellengruppe  der  filteren  Agrarge schichte,  für  die  Lehnbücber:  eine  zu- 
sammenhangende entwicklungageschichtliche  Quellenkunde. 
Merkwürdig!  dass  er  seine  Partner  auf  dem  Gebiete  der  agrargeschicht- 
liehen  Quellenkunde  nicht  zu  kennen  scheint,  denn  durch  Heranziehung 
z.  B.  der  Arbeit  8ustas  hätte  das  so  wichtige  Kapitel  über  die  Urbanen 
als  Vorläufer  der  Lehnregister  schärfer  herausgearbeitet  werden  können,  es 
wären  die  Bedürfnisse  der  Grundherrschaft  als  entscheidender  Faktor  für 
die  Entstehung  der  Lehn  Verzeichnisse  zu  Tage  getreten. 

Zieht  man  die  anderen  Besitzverzeichnisse,  die  Urbarien  und  Tradi- 
tionsbücher, konsequent  zum  Vergleiche  heran,  so  ergeben  sich  wichtige 
Zwischenglieder,  es  zeigt  sich,  wie  diese  verschiedenen  Hilfsmittel  zur  Evi- 
denzhaltung des  grund herrlichen  Besitzes  sich  in  ihrer  Funktion  bald  ab- 
lösen, bald  ineinanderfliessen,  bald  parallel  laufend  sich  gegenseitig  er- 
gänzen. 

Lipperts  Arbeit  erstreckt  sich  räumlich  auf  das  ganze  Gebiet  des  alten 
deutschen  Reiches  und  zeitlich  im  Wesentlichen  über  das  Mittelalter,  vor- 
nehmlich auf  das  13. — 15.  Jahrhundert,  in  welche  Periode  die  Ausbildung 
der  eigentlichen  Lehnregister  fallt.  Sie  behandelt  den  Stoff  in  vier  Ab- 
schnitten: I.  Die  Entstehung  der  Lehnregister,  II.  Die  Grundlagen  für  die 
Einrichtung  von  Lehnbüchern.  Die  Belehnung  und  ihre  Beziehungen  zum 
Registerwesen,  III.  Anlage  der  Lehnbücher,  IV.  Übersicht  über  deutsche 
Lehnbücher. 

Lässt  der  1.  Abschnitt,  wie  oben  erwähnt,  weitergehenden  Wünschen 
Raum,  so  werden  die  folgenden  billigen  Ansprüchen  in  der  Hauptsache 
gerecht.  Am  wertvollsten  scheint  mir  der  2.  Abschnitt  zu  sein,  der  die 
lehnrechtlichen  Grundlagen  für  die  Einrichtung  der  Lehnbücher  behandelt. 


Literatur.  507 

Hier  werden  die  entscheidenden  Wandlungen  des  Lehenswesens  und  die 
wichtigsten  Akte  der  Belehnung  selbst,  Lehensuchung  und  Lehenempfang 
(warum  bei  Lippert  Lehenempfangnis  ?)  besprochen  und  dabei  die  Fragen 
nach  Zeit  der  Lehnsuchung,  n.ch  dem  Vorgehen  des  Vasallen  und  dem 
Verhalten  des  Herrn  und  seiner  Kanzlei  vom  Gesichtspunkt  der  sich  daraus 
ergebenden  Buchungsmodalitäten  mit  Umsicht  und  Erzielung  beachtens- 
werter Ergebnisse  untersucht.  Es  ergibt  sich  folgende  interessante  Auf- 
einanderfolge der  Lehen  Vorgänge :  zuerst  Belohnung  durch  den  Herrn,  dann 
Treueid  des  Vaaallen  und  darnach  erst  Benennung  der  Lehensstücke 
durch  den  Vasallen.  Da  musste  die  Belehnung  natürlich  mit  Vorbehalt 
der  Richtigkeit  der  Angaben  geschehen. 

Bei  dem  Material  für  die  Redaktion  der  Lehnbücher  (Vermerkzettel 
de9  Herrn  und  seiner  Kanzlei,  mündliche,  später  schriftliche  Selbsterklä- 
rungen der  einzelnen  Lehnsleute  oder  eines  besonderen  Vasallenausschusses, 
Lehenreverse  der  Vasallen  über  vollzogene  Belehnung,  daneben  auch  Ur- 
kunden) wird  die  Analogie  mit  den  Urbaren  besonders  deutlich,  die  ja  auch 
zusammengestellt  wurden  auf  Grund  des  der  Grundherrschaft  zustehenden 
schriftlichen  Materials  und  der  Zeugnisse  der  Untertanen  selbst  (Weisun- 
gen, Kollektiv-,  Einzelzeugnisse)  mit  eventueller  Heranziehung  urkundlicher 
Belege.     (Vgl.  die  Definition  der  Urbare  in  dieser  Zeitschrift  20,  328). 

Für  die  Art  der  Anlage  (Abschnitt  Hl)  waren  ähnliche  Prinzipien 
massgebend  wie  für  andere  verwandte  Büchergruppen  (vgl.  z.  B.  die  Char- 
tulare,  Traditionsbücher):  Selten  die  alphabetische  Folge  nach  den  Namen 
der  Lehensleute,  häufiger  sachliche  (Standesklassen  der  Mannen),  geogra- 
phische und  chronologische  Anordnung. 

Von  diesen  systematischen,  nachträglich  aus  Einzelblättern  zus  immen- 
gestellten Lehenbüchern  sind  diplomatisch  streng  zu  scheiden  die  unmit- 
telbar geführten  Originallehenregister  mit  gleichzeitigen  Eintragungen,  die 
natürlich  —  wenn  auch  nicht  immer  genau  eingehalten  —  zeitliche  Auf- 
einanderfolge aufweisen. 

Hervorzuheben  ist  der  Nachweis,  dass  förmliche  Lehnbriefe  neben  dem 
Büchereintrag  anfänglich  nur  in  Ausnahmsfallen  (auf  besonderen  Wunsch 
des  Lehensmannes  gegen  Erlag  der  Kanzleigebühren,  bei  Verleihungen  an 
rechtlich  Unmündige,  bei  Wechsel  des  inhabenden  Geschlechtes  durch 
Heimfall  oder  Verkauf,  für  kirchliche  Anstalten  und  bei  besonders  wich- 
tigen Belehnungen)  ausgestellt  wurden,  dass  die  Ausstellung  von  Lehn- 
briefen seit  dem  15.  Jahrhundert  immer  häufiger  und  in  der  Neuzeit  mit 
der  Einrichtung  besonderer  Lehnhöfe  und  eigener  Lehnkanzleien  als  Ein- 
nahmsquelle für  diese  obligatorisch  wird. 

Bei  solchem  Sachverhalt  vermisst  man  ungern  ein  Kapitel  über  die 
öffentliche  Rechtskraft  der  Lehnbücher  als  Beweismittel.  Waren 
sie  blosse  Verwaltungsbehelfe  oder  galten  sie  wie  die  Urbare  als  vollwer- 
tige Belege  für  die  lehenrechtlichen  Verbindlichkeiten?  Soviel  ich  sehe, 
scheint  ihnen  volle  Beweiskraft  nur  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Herrn 
und  dem  Vasallen  zugekommen  zu  sein,  nicht  auch  gegenüber  dritten 
Personen  vor  dem  Öffentlichen  Gericht,  es  sei  denn  dass  ihnen  diese  spe- 
ziell verliehen  worden  war.  Einen  solchen  Fall  kenne  ich  aus  der  Zeit 
K.  Friedrichs  IH..  der  auf  Klage  des  Erzb.  Jakob  von  Trier  über  Verlust 


508  Literatur. 

der  Lehenbriefe  in  den  Kriegsläufen  durch  Urkunde  von  1442  August  27 
den  Kur-Trierschen  »lehenpüchern,  die  man  mannepücher  nennet c,  gleich« 
Kraft  wie  den  Hauptbriefen  zuspricht  (Chmel  Beg.  Frid.  1048,  vgl-  auch 
Bresslau  UL.  88  N.  l).  Für  öffentlichrechtliche  Beziehungen  dürften  sk 
wohl  nur  als  unbeglaubigte  Aufzeichnung  bewertet  worden  sein.  Es  wird 
auch  einen  Unterschied  ausmachen,  ob  sie  von  öffentlichen  Urkundspersonen 
verfasst  sind  oder  nicht,  so  dass  die  landesherrlichen  Lehnbücher  grössere 
Rechtskraft  besessen  haben  dürften  als  die  rein  privaten.  Ferner:  aas 
welcher  Quelle  schöpfen  sie  ihre  rechtliche  Beweiskraft?  Alle  diese  Fragen 
wären  noch  an  der  Hand  von  lehenrechtlichen  Prozessen  zu  untersuchen. 
Ebenso  hätte  der  Übergang  von  der  lateinischen  zur  deutschen  Sprache 
Beachtung  verdient. 

Die  zunehmende  und  schliesslich  regelmässige  Ausstellung  von  Lehn* 
briefen  über  die  einzelnen  Belehnungshandlungen  wirkte  auch  auf  den 
Charakter  der  Lehenregister  zurück :  Hatten  sie  früher  die  Belehnungsakte 
kurz  und  knapp  verzeichnet,  so  werden  immer  häufiger  die  Lehenbriefe 
selbst  eingetragen  und  so  wird  am  Ende  des  Mittelalters  aus  dem  Lehen- 
Aktregister  ein  Lehen- B rief register  (Lippert  sagt  »Lehnkopial c),  ein 
Sonderregister  für  Lehenurkunden.  Der  Ausdruck  Lehnkopial  zur  Be- 
zeichnung der  Aufnahme  des  vollständigen  Urkundentextes  wirkt  verwischen  1 
und  verwirrend,  weil  er  der  üblichen  diplomatischen  Terminologie  zuwider- 
läuft, die  bekanntlich  von  „ Register*  bei  Einheit  des  Ausstellers  und  Ver- 
schiedenheit der  Empfänger,  von  »Kopialbuch«  bei  Einheit  des  Empfangers 
und  Verschiedenheit  der  Aussteller  spricht,  so  dass  die  Anlegung  des  Re- 
gisters vom  Aussteller,  die  des  Kopialbuches  vom  Empfanger  veranlasst  ist. 

Die  Aussonderang  der  Lehenbriefe  aus  dem  allgemeinen  Urkunden- 
register hat  nicht  selten  den  Verlust  dieses  speziellen  Lehenregisters  zur 
Folge  gehabt,  worauf  in  diesem  Zusammenhange  hingewiesen  sein  möge, 
weil  sich  daraus  die  Erklärung  für  die  Un Vollständigkeit  mancher  Begister- 
bände  ergibt.  Das  ist  z.  B.  der  Fall  bei  dem  landesfürstlichen  Original- 
register des  Habsburgers  Friedrichs  III.  1440 — 144?,  Cod.  14109  der 
Wiener  Hofbibliothek,  das  ich  in  dieser  Zeitschrift  Bd.  20,  54  besprochen 
habe.  Der  Kodex  beginnt  heute  mit  f.  55;  nach  Ausweis  des  gleich- 
zeitigen Index  waren  die  Lehnbriefe  ausgeschieden  und  den  übrigen  Ein- 
tragungen auf  f.  1 — 54  vorangestellt  worden  (hie  heben  sich  an  confir- 
maciones  schedenbriefe  ungeltbriefe  saczbrief  und  ander  brief  ....  aus- 
genoinen  die  lehenbrief,  die  vor  an  diesem  register  vermerket  sind) ;  dieses 
Sonder  register  für  Lehenbriefe  ist  derzeit  verschollen. 

Den  4.  und  letzten  Abschnitt  bildet  eine  dankenswerte  Übersicht  über 
gedruckte  und  handschriftliche  deutsche  Lehnbücher,  soweit  sie  dem  Verl 
bekannt  geworden  sind,  in  alphabetischer  Folge;  für  Steiermark  sei  die 
seitdem  erschienene  Publikation  von  Albert  Starzer,  Die  landesfürst- 
lichen Lehen  in  Steiermark  1421—1546,  Veröffentlichungen  der 
bistor.  Landes-Kommission  für  Steiermark   17  (1903)  nachgetragen. 

Es  lag  nicht  in  meiner  Absicht  alle  Einzelergebnisse  der  Lippertschen 
Studie  wiederzugeben ;  umsomehr  muss  hervorgehoben  werden,  dass  sie  *icb 
als  im  Einzelnen  durchwegs  sorgfältig  gearbeitet  und  mit  reichen  Quellen- 
belegen  versehen  erweist. 


Literatur.  f)09 

Nur  eines  ist  ihm  nicht  recht  gelungen;  den  grossen  Gang,  die 
Hauptphasen  der  Entwicklung  des  Lehnbuchwesens  und  die  ihn  bestim- 
menden Faktoren  klar  und  scharf  zu  erfassen  und  herauszuarbeiten. 

Ich  will  versuchen,  das  hier  mit  wenigen  Strichen  andeutungsweise 
nachzuholen. 

Aus  zwei  verschiedenen  Wurzeln  sind  die  deutschen  Lehenbücher 
herausgewachsen:  ein  älterer  Stamm  aus  den  Urbaren,  ein  jüngerer  aus 
den  Registern  der  landesherrlichen  Kanzleien;  der  ältere  erhält  sich  auch 
nach  dem  Aufkommen  des  jüngeren,  aber  nur  mehr  in  bescheidener  Exi- 
stenz. Der  verschiedenen  Entstehungsart  entspricht  auch  ein  verschiedener 
Charakter  der  beiden  Hauptarten  von  Lehenbüchern  und  dieser  ist  bedingt 
durch  den  Gebrauchszweck,  den  man  bei  der  Anlegung  verfolgte.  Die  in 
Anlehnung  an  die  Urbare  entstandenen  Lehnbücher,  welche  die  Lehens- 
leute und  Lehen  als  Teil  des  allgemeinen  Besitzstandes  in  Verbindung 
oder  getrennt  vom  allgemeinen  Besitzstandsverzeichnis,  dem  Urbar,  buchen, 
fixiren  einen  Zustand  (Schema:  N. tenet  (habet)  in  beneficio  N.)  und  haben 
keine  Datirungsangaben.  Vom  Urbar  unterscheiden  sie  sich  wesentlich 
dadurch,  dass  für  ihre  Anlage  die  Namen  der  Vasallen,  für  das  Urbar  die 
Namen  der  Orte  massgebend  sind.  Sie  stehen  im  Dienste  der  Grund- 
herrschaft, für  ihre  Anlegung  oder  Nichtanlegung  sind  daher  die  Be- 
dürfnisse der  Grundherrschaft  bestimmend.  Man  könnte  sie  zustäudliche 
oder  urbariale  Lehnbücher,  sollte  sie  nicht  Lehen  regist  er  nennen,  auch 
dann  nicht,  wenn  dieser  Ausdruck  sich  in  der  Quelle  selbst  findet.  Zwei- 
mal ergab  sich  in  der  wechselvollen  Geschichte  der  Grundherrschaft  das 
besondere  Bedürfnis,  derartige  Lehen-  und  Vasallenverzeichnisse  wie  gleich- 
zeitig auch  Urbare,  anzulegen:  In  der  Karolingerzeit  und  wieder  seit  Ende 
des   ]2.  Jahrhunderts. 

Die  zweite  Hauptart  der  Lehnbücher,  die  Lehenregister,  setzen  zu 
Beginn  des  14.  Jahrhunderts  ein:  Jene  Grundherrschaften,  welche  sich  zur 
Stellung  politischer  Einheiten  emporgeschwungen  hatten,  die  Landesfürsten- 
tümer, beginnen  mit  Hilfe  von  Kanzleien  in  eigenen  Verwaltungsbüchern, 
Registern,  ihre  Verwaltungsakte,  Regierungshandlungen  zu  buchen;  so 
auch  die  Belehnungsakte ;  zuerst  ungetrennt  in  den  allgemeinen  Kanzlei- 
und  Urkundenregistern,  später  gesondert  in  eigenen  Lehnregistern.  Diese 
verzeichnen  also  Handlungen  (Schema:  N.  hat  emphangen  ze  leben  N.) 
und  sind  mit  Datirungsangaben  versehen.  Die  älteren  derartigen  Lehen- 
register enthalten,  da  Lehenbriefe  anfanglich  nur  ausnahmsweise  aus- 
gestellt wurden,  meist  nur  knappe  Vermerke  über  die  Belehnungsakte, 
sind  Lehenaktregister ;  mit  dem  Aufkommen  der  regelmässigen  Verbriefung 
der  Belehnungshandlungen  wird  das  Lehenregister  allmählich  zum  Lehen- 
briefregister,  eine  Entwicklung,  die  vergleichbar  ist  der  Ablösung  des 
bayrischen  Traditionsbuches  (Aktvermerke)  durch  das  Chartular  (Urkun- 
denabschriften) am  Ende  des  12.,  Anfang  des  13.  Jahrhunderts,  auch  hier 
hervorgerufen  durch  das  Aufkommen,  besser  Wiederaufkommen  der  Ur- 
kunde. Das  Lehenbriefregister  ist  seit  dem  Ende  des  Mittelalters  die  herr- 
schende Form  geworden. 

Die  urbarialen  Lehenbücher  und  die  Lehenregister,  beide  sind  im 
Dienste  des  jeweilig  ausschlaggebenden  Gebildes  im  Wirtschafts-  und 
Staatsleben,    der    Grundherrschaft    und    der    Landesherrschaft,    entstanden, 


510  Literatur. 

beide   nach    dem  Prinzip   der  Aussonderung,    die    einen  aus  den  Urbaren, 
die  anderen  aus  den  allgemeinen  Kanzleiregistern. 

Dieser  Bestimmung  und  strengen  Scheidung  der  Begriffe  und  Gruppen 
bedürfen  wir  zur  Gewinnung  einer  klaren  Terminologie,  der  Voraussetzung 
von  Einsicht  und  Übersicht,  müssen  uns  aber  stets  vor  Augen  halt«, 
dass  die  Wirklichkeit  Übergänge  und  Mischformen  aufweist. 

Die  für  Herstellung  der  Lehenregister  massgebenden  lehenrechtlieta 
Grundlagen  sind  trefflich  von  Lippert  selbst  gekennzeichnet  worden:  hier 
seien  noch  als  Ergänzung  dazu  die  volkswirtschaftlichen  Grundlagen  für 
die  urbarialen  Lehenbücher  skizzirt. 

Die  urbarialen  Lehenbücher  erfüllen  einen  Teil  der  Funktionen,  denen 
das  Urbar  dient,  nämlich  die  Verzeichnung  der  Lehengüter  als  Teiles  da 
allgemeinen  Besitzstandes  der  Grundherrschaft;  die  Vasallenliste  ist  daher 
anfanglich  verbunden  mit  dem  allgemeinen  Besitzverzeichnis.  Grosse  syste- 
matische Güterverzeichnisse  setzen  einen  gewissen  konsolidirten,  weniger 
veränderlichen  Zustand,  um  nicht  zu  sagen,  Stillstand  voraus.  Darin  liegt 
der  Hauptgrund  für  ihr  Aufkommen  in  der  Karolingerzeit  und  ihre  Wieder- 
aufnahme zu  Ende  des  12.,  Beginn  des  13.  Jahrhunderts.  Auf  die  Ent- 
stehung der  karolingischen  Güter-  und  Lehenverzeichnisse  hat  die  sozial- 
wirtschaftliche Politik  der  Staatsgewalt  eingewirkt,  die  eine  Übersicht  über 
das  wirtschaftlich  kräftigste  Element,  die  aufstrebende  Grundherrscbaft, 
haben  wollte;  es  sind  aus  der  Zeit  Karls  d.  Gr.  sogar  noch  Formulare 
für  die  Anlegung  solcher  Inventare  erhalten;  in  der  Form  knüpfen  sie  an 
die  römische  Steuerrolle  an.  Sie  dienten  fiskalischen  und  privaten  Ver- 
waltungszwecken. Im  10.  Jahrhundert,  mit  der  Auflösung  des  karolin- 
gischen Reiches  in  eine  grosse  Anzahl  kleinerer  auf  dem  Lehensverband 
beruhender  Herrschaften  verschwinden  auch  die  grossen  auf  staatliche  An- 
regung entstandene  Besitzstandsverzeichnisse.  Zu  diesem  politisch-wirt- 
schaftlichen Grund  kam  der  Bückgang  des  Schriftwesens,  der  auch  die  Ur- 
kunde durch  die  symbolische  Rechtshandlung  zurückdrängen  liess.  So 
treten  in  der  Zeit  des  10.  Jahrhunderts  derartige  Aufzeichnungen  ganz 
zurück.  Der  Grossgrundbesitz  beginnt  sich  in  eine  lange  Stufenleiter  von 
Afterlehen  zu  zersplittern.  Die  expansive  Erwerbspolitik  der  kirchlichen 
Grundherrschaft  bewirkt  ein  stetes  Wachstum,  dem  gegenüber  grössere 
zusammenfassende  Aufzeichnungen  rasch  veralten  mussten.  Es  erschien 
praktischer,  die  Neuerwerbungen  einzeln  in  Chartularen  und  Traditions- 
büchern festzustellen.  Das  dauert  an  bis  ins  12.  Jahrhundert,  bis  dahin 
ist  das  Traditionsbuch  die  herrschende  Form  für  dns  deutsche  Prifat- 
urkundenwesen,  es  repräsentirt  geradezu  die  anwachsende  Grundherrscharl 
Im  12.  Jahrhundert  erfolgt  der  Rückschlag.  Die  Zeit  der  grossen  Schen- 
kungen, Erwerbungen,  und  sonstigen  Änderungen  des  Besitzstandes  (Tausch) 
war  vorüber;  jetzt  galt  es  das  Gewonnene  zu  erhalten,  gegen  Entfrem- 
dungen von  aussen  und  noch  mehr  von  innen  durch  Vögte,  Meier,  Mi- 
nisterialen und  Lehensmannen,  die  aus  geliehenem  Gut  Eigengut  zu  machen 
strebten. 

Da  bedurfte  die  Grundherrschaft,  die  geistliche  wie  die  weltliche, 
wieder  schriftlicher  Fixirung,  rechtsgiltiger  statistischer  Aufzeichnung,  ft 
entstehen  die  Urbare  des  späteren  Mittelalters  und  gleichzeitig  mit  ihnen 
für  den  Lehenbesitz  die  Vasallenlisten. 


f 


Literatur.  51  [ 


Inzwischen  hatte  die  Vasallität  eine  bedeutsame  Wendung  durch- 
gemacht. Während  noch  im  9.  Jahrhundert  jeder  Vasall  nur  einen  Lehens- 
herrn haben  durfte,  hatte  er  im  12.  Jahrhundert  meist  ihrer  mehrere,  oft 
viele.  Diese  Zusammensetzung  des  Besitzes  eines  Vasallen  aus  Benefizien 
zahlreicher  Herren  barg  eine  stete  Gefahr  für  Verschiebungen  und  Streitig- 
keiten zwischen  Herren  und  Vasallen  wie  der  Vasallen  untereinander  und 
wurde  einer  der  Gründe  für  die  schriftliche  Festlegung  der  Zugehörigkeit 
der  einzelnen  Stücke.  Die  unmittelbare  Veranlassung  hiezu  konnte  im 
Einzelfalle  sehr  verschieden  sein:  Besitzwechsel,  Herrschaftanfang  eines 
neuen  Herrn.  Beispiel  der  Nachbarschaft,  besonderer  Ordnungssinn  —  doch 
das  setzt  bereits  Lippert  sehr  hübsch  auseinander  und  damit  haben  wir 
den  gesuchten  Anschluss  an  seine  Darlegungen  gefunden. 

Die  Lehenbücher  gewannen  seit  dem  15.  Jahrhundert  eine  ausser- 
ordentliche Verbreitung.  Fast  jede  Herrschaft,  kirchliche  und  weltliche, 
die  grössten  wie  die  kleinsten  Fürstentümer  und  Klöster,  bediente  sich  ihrer, 
die  einen  in  der  anspruchsvollen  Form  zahlreicher  Bände  von  vollständigen 
Lehnbriefregistern,  die  andern  sich  bescheidend  mit  primitiven  urbarialen 
Lehnbuch-Blättern.  Wie  die  Urbare  haben  sie  sich  in  praktischer  Ver- 
wendung erhalten  bis  zur  Aufhebung  der  Lehenverfassung  und  des  Unter- 
ttoigkeits Verhältnisses  im  19.  Jahrhundert,  erst  damit  sind  sie  rein  kultur- 
geschichtliche Quellen  geworden. 

Innsbruck.  Joh.  Lechner. 


Bauch,  Gustav.  Die  Rezeption  des  Humanismus  in 
Wien.  Eine  literarische  Studie  zur  deutschen- Universitätsgeschichte. 
Breslau,  M.  u.  H.  Marcus,  1903.  8°.  VIII— 176  S. 

Der  Verf.  ist  auf  dem  Gebiete  der  Erforschung  des  Humanismus  kein 
Neuling  mehr  und  so  darf  man  sein  Buch  über  das  Eindringen  des  Hu- 
manismus in  Wien,  das  er  selbst  (S.  V)  als  »eine  nachgeborene  Schwester* 
seiner  Studie  über  die  Anfange  des  Humanismus  in  Ingolstadt  bezeichnet, 
mit  der  Erwartung  in  die  Hand  nehmen,  neue  und  gesicherte  Aufschlüsse 
zur  Geschichte  der  Wiener  Universität  in  der  zweiten  Hälfte  des  15.  und 
in  den  ersten  Jahren  des  16.  Jahrh.  zu  erhalten.  Diese  Erwartung  wird 
nicht  getäuscht.  Aus  den  Vorarbeiten  für  eine  Ausgabe  des  Briefwechsels 
von  Konrad  Celtis  hervorgegangen,  baut  sich  der  Inhalt  des  Buches  in  der 
Art  auf,  dass  Bauch  zunächst  nach  einer  kurzen  Schilderung  der  Wiener 
Scholastik  die  ersten  Vorstösse  zur  Einführung  der  humanistischen  Richtung 
in  Wien  vorführt  und  sich  dann  eingehend  mit  dem  Charakter  und  der 
"Wirksamkeit  des  Konrad  Celtis  befasst,  dem  durch  das  vorliegende  Buch 
ein  schön  gemeisseltes  literarisches  Denkmal  errichtet  wird.  Mit  dem 
Tode  des  Celtis  (1508)  schliesst  das  Buch  ab,  die  Richtung  freilich,  die 
Celtis  vertrat,  war  bei  seinem  Tode  an  der  Universität  noch  nicht  durch- 
gedrungen — -  Celtis  selbst  stand  ja  nicht  ohne  eigene  Schuld  einiger- 
massen  abseits  vom  Universitätsleben  — ,  bis  zum  Jahre  1521  war  der 
Bann  der  Scholastik  »im  wesentlichen  noch  nicht  gebrochen«  (S.  116). 
Bauch  betitelt  sein  Buch  »Die  Rezeption  des  Humanismus  in  Wien4,  man 


512  Literatur. 

könnte  dafür  eigentlich  richtiger  sagen  »Der  Kampf  gegen  die  Rezeption 
des  Humanismus  in  Wien4.  Denn  es  ist  ein  gewaltiges  geistiges  Bingen, 
das  sich  bei  dieser  Rezeption  abspielt,  das  aber  freilich  gelegentlich  anth 
durch  kleinliche  Parteigegensätze  von  seiner  Höhe  herabgedrückt  wird. 
Wien  ist  in  der  Scholastik  eine  Hochburg  der  Via  moderna.  Die  Modernen 
(auch  Nominalisten  oder  Terministen  genannt)  halten  ihre  Posten  mit 
zäher  Ausdauer  besetzt.  Der  Fehler  in  ihrem  Lehrbetriebe  war  das  Über- 
wuchern der  thoreti  sehen  Grammatik  und  es  hielt  schwer,  hieri  Wandel 
zu  schaffen.  Von  innen  heraus  kam  die  Reform  an  der  Universität  and 
vor  allem  in  der  Artistenfakultät  —  um  diese  handelt  es  sich  ja  haupt- 
sächlich —  nicht,  sie  wurde  von  aussen  hineingetragen.  Das  einheitliche 
Bild  nominalistischer  Scholastik  an  der  Universität  wurde  dadurch  ver- 
ändert, dass  der  Realist  Joannes  Camers  wahrscheinlich  unmittelbar  durch 
Kaiser  Maximilian  zu  einer  theologischen  Professur  aus  Italien  berufen 
wurde  (1497).  Ein  Eealist  unter  den  Nominalisten  hatte  zwar  etwas, 
aber  doch  nicht  viel  zu  bedeuten  und  der  Humanismus  musste  noch  lange 
vor  den  Toren  der  Universität  Halt  machen.  Besondere  Beachtung  ver- 
dient in  der  Bekämpfung  der  Wiener  Scholastik  der  Superintendent  der 
Universität  Bernhard  Perger.  Er  stammte  aus  Stainz  in  der  Steiermark 
und  war  »der  erste  deutsche  Humanist*,  der  »eine  lateinische  Grammatik* 
»auf  rein  humanistischer  Grundlage«  verfasste  und  drucken  Hess  (S.   15). 

Lehrreiche  Streiflichter  fallen  auf  das  Universitätsleben  in  den  Xeun- 
zigerjahren  des  15.  Jahrh.  bei  den  Verhandlungen  mit  dem  der  Fakultät 
unbequemen  Poeten  und  Orator  Paolo  Amalteo  und  bei  der  Berufung  des 
Legisten  und  Poeten  Girolamo  Balbi.  In  seiner  vielseitigen  Betriebsam- 
keit wird  Konrad  Celtis  vorgeführt,  der  mit  seinem  Poetenkollegium  eine 
Art  Konkurrenz  zur  Artistenfakultät  bildete.  Eine  besonders  geartete 
Persönlichkeit  war  dieser  Celtis.  Nicht  frei  von  kleinlicher  persönlicher 
Anmassung  hat  er  doch  weitblickend  dem  Universitätsunterricht  neue  Wege 
erschlossen.  Er  hat  zum  erstenmal  an  einer  deutschen  Universität  die 
Germania  des  Tacitus  erklärt  (S.  91),  das  Griechische,  in  dessen  Kenntnis 
er  freilich  nicht  tief  eingedrungen  war,  galt  ihm  als  »hochnotwendig«  für 
einen  Lateiner  (S.  137),  er  hat  »die  ersten  Vorlesungen  über  Homer  im 
Urtext  in  Deutschland«  gehalten  (S.  139),  neu  war  für  Deutschland  auch 
die  von  ihm  veranlasste  »Vorführung  von  antiken  Komödien*  (Plautus. 
Terenz,  S.   153). 

Wenn  man  dem  so  gehaltvollen  und  gründlichen  Buche  von  Bauch 
etwas  wünschen  möchte,  so  wäre  es  eine  etwas  anschaulichere  Darstellung 
der  Verhältnisse  und  vor  allem  eine  durchsichtigere  Stilisirung.  Solehe 
verwickelte  Satzgebilde,  wie  sie  sich  z.  B.  S.  30  und  S.  164  finden, 
müssen  vermieden  werden.  Wer  sich  künftig  mit  der  älteren  Geschichte 
der  Wiener  Universität  befasst  und  dabei  auch  das  Buch  von  Aschbach 
benutzt,  wird  gut  tun,  sich  aus  den  Anmerkungen  bei  Bauch  die  nicht 
ganz  wenigen  Berichtigungen  zu  Aschbachs  Darstellung  herauszuschreiben. 
»Krummau  in  Mähren*  (S.  78)  ist  wohl  ein  Versehen  für  »Krumau  in 
Böhmen«  oder  »Kromau  in  Mähren«. 

Graz.  Ferdinand  Eichler. 


Literatur.  5J3 

Holtzmann  K>  Kaiser  Maximilian  II.  bis  zu  seiner 
Thronbesteigung  (1527 — 1564).  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des 
Überganges  von  der  Keformation  zur  Gegenreformation.  Berlin  1903. 
8°,  579  SS. 

In  den  letzten  Jahren  sind  die  Quellen  zur  Geschichte  Maximilians  ET. 
durch  neue  Publikationen  sehr  erheblich  vermehrt  worden.  Loserth 
veröffentlichte  im  Jahre  1896  die  Eegistratur  Maximilians  von  1547 — 
1551  (Fontes  rer.  Aust.  IL  48),  1897  erschienen  die  von  dem  Referenten 
bearbeiteten  Nuntiaturberiehte  der  Jahre  1560 — 1561,  welchen  1903  die 
Berichte  von  1562  und  1563  folgten,  die  umfangreichsten  Publikationen 
verdanken  wir  jedoch  Turba  und  Götz.  Turba  hat  die  Berichte  der  vene- 
tianischen  Gesandten  in  Wien  von  1554 — 1576  herausgegeben1).  Seine 
Ausgabe,  die  wegen  der  Beherrschung  des  Materials  und  der  glücklichen 
Auswahl  der  abgedruckten  Akten  alles  Lob  verdient,  enthält  wertvolle 
Kachrichten  über  Maximilian,  hauptsächlich  aus  der  Zeit  seiner  Regierung 
(1564 — 1576).  Die  Gesandten  haben  oft  von  Maximilian  selbst  Auf- 
schlüsse erhalten,  sie  haben  sich  auch  nach  Kräften  bemüht,  von  anderen 
am  kaiserlichen  Hofe  tätigen  Diplomaten  und  von  Personen  aus  der  Um- 
gebung des  Kaisers  sich  Nachrichten  zu  verschaffen2)  —  aber  man  er- 
sieht aus  der  höchst  sorgfaltigen  Arbeit  von  Turba,  dass  eine  andere 
Zeit  für  die  Beurteilung  dieser  venetianischen  Berichte  gekommen  ist,  dass 
sie  in  vielen  Fällen  nur  Quellen  zweiten  Banges  sind,  und  heute  bei  der 
Zugänglichkeit  unserer  Archive  geringer  bewertet  werden  müssen  als  früher. 
Ganz  anders  steht  es  mit  den  Aktenstücken,  die  Götz  veröffentlicht  hat8). 
Sie  sollen  nach  dem  Plane  des  Herausgebers  in  erster  Linie  die  Geschichte 
des  Landsberger  Bundes  und  die  wichtigsten  Ereignisse  der  auswärtigen 
bayerischen  Politik  zur  Zeit  Albrechts  V.  aufklären.  Und  dieser  Plan  ist 
auch  in  glänzender  Weise  durchgeführt,  es  sind  nicht  bloss  die  Akten  des 
Münchner  Archivs,  sondern  auch  Materialien  aus  Dresden,  Wien,  Simancas 
u.  s.  w.  verwertet.  Aber  darüber  hinaus  bringt  diese  Sammlung  auch  die 
wertvollsten  Aufschlüsse  über  Maximilian,  die  Vorgänge  an  seinem  Hofe, 
die  Verhandlungen  der  protestantischen  Stände  von  Niederösterreich  mit 
dem  Kaiser  u.  s.  w.  Es  sind  nicht  Nachrichten  aus  zweiter  oder  dritter  Hand 
sondern  direkte  Mitteilungen  der  massgebenden  Persönlichkeiten,  Schreiben 
Maximilians,  der  kaiserlichen  Bäte  Seid,  Zasius  u.  s.  w. ;  andererseits  erhalten 
wir  durch  Briefe  des  bayerischen  Herzogs,  Schwendi's  und  anderer  den 
schönsten  Einblick  in  das  Spiel  der  Kräfte,  die  auf  Maximilian  wirkten.  Es  ist 
keine  Frage,  dass  wir  in  der  Aktensammlung  von  Götz  die  wichtigste  Quellen- 
publikation für  die  Geschichte  Maximilians  haben.  Wenigstens  vorläufig, 
bis  einzelne  Partien  dieser  Aktensammlung  nochmals,  und  zwar  in  vollem 
Wortlaute,  herausgegeben  werden.     Denn   trotz    aller  Kunst    des    Heraus- 


*)  Venetianische  Depeschen  vom  Kaiserhofe  Band  III. 

2)  Man  vergleiche  z.  B.  die  merkwürdigen  Nachiiehten  über  den  Plan 
Philipps  IL,  seine  Wahl  eventuell  die  seines  Sohnes  Don  Carlos  zum  römischen 
König  durchzusetzen  (Nr.  179.  180). 

»)  ,B riefe  und  Akten  zur  Geschichte  des  16.  Jahrhunderts 
mit  besonderer  Rücksicht  auf  Bayerns  Fürstenhaus«  V.  Band 
(1556—1598). 

Mitteilungen  XXVII.  33 


5X4  Literatur. 

gebers  hat  es  die  ungeheure  Masse  des  Materials,  das  in  einem  Binde 
untergebracht  werden  sollte,  verschuldet,  dass  die  meisten  Aktenstucke  nur 
verkürzt  wiedergegeben  worden  sind,  auch  solche  die,  wie  die  Briefe  Seid*, 
nicht  nur  ihres  Inhaltes,  sondern  auch  ihrer  Sprache  wegen  zu  den  kost- 
barsten Dokumenten  zählen. 

Alle  diese  Aktenpublikationen  sind  später  erschienen  als  das  Buch 
von  Hopfen  über  Kaiser  Maximilian  II.  und  den  Compromisskatholieisura 
Dieser  Umstand  sowie  die  Tatsache,  dass  die  Darstellung  Hopfens  gerade 
in  den  entscheidenden  Punkten  Widerspruch  hervorgerufen  hat,  haben 
allem  Anscheine  nach  Holtzmann  bewogen,  das  Problem  der  religiösen  Ent- 
wicklung Maximilians  nochmals  zu  untersuchen.  Diese  Untersuchung  er- 
folgt in  einem  Buche  von  mehr  als  500  Seiten,  in  welchen  jedoch  nicht 
die  ganze  Zeit  Maximilians,  sondern  nur  die  Jahre  1527 — 1564,  also  die 
Zeit  bis  zu  seiner  Thronbesteigung  behandelt  wird.  H.  betont  in  des 
Vorworte,  dass  er  seine  Darstellung  mit  voller  Absicht  chronologisch  an- 
geordnet habe,  da  man  nur  auf  diese  Art  »ein  wirkliches  Bild«  von  der 
Entwicklung  Maximilians  erhalten  könne.  Was  darunter  gemeint  ist,  wird 
schon  bei  einer  flüchtigen  Durchsicht  des  Buches  klar.  Der  Verf.  hat  siefc 
nicht  darauf  beschränkt,  das  religiöse  Problem  allein  zu  erörtern.  Br  btt 
mit  geradezu  stupendem  Fleisse  die  Aktenstücke,  die  auf  Maximilian  (bis  zn 
seiner  Thronbesteigung)  Bezug  haben  oder  ihn  auch  nur  erwähnen,  durch- 
gearbeitet, und  indem  er  uns  die  Ergebnisse  dieser  Studien  ungeschmälert 
vorgelegt  hat,  haben  wir  eine  Biographie  Maximilians  bis  zum  Jahre  ]  564 
erhalten,  die  in  alle  Details  eingeht  und  einzelne  Kapitel  aus  der  deut- 
schen Geschichte  der  Jahre  1544 — 1564  sehr  ausführlich  behandelt,  un- 
zweifelhaft hat  diese  Art  der  Darstellung  ihre  Vorzüge,  aber  sie  hat  auch 
einen  Nachteil:  dass  das  eigentliche  Thema,  die  Schilderung  der  religiösen 
Entwicklung  Maximilians,  manchmal  ganz  in  den  Hintergrund  gedrängt 
worden  ist. 

In  den  ersten  Kapiteln  (I — IV)  hebt  Holtzmann,  im  Gegensatze  zu  der 
bisherigen  Annahme,  hervor,  »dass  die  protestantische  Gesinnung,  die  Ma- 
ximilian später  betätigte,  in  langsamer  und  stetiger  Entwicklung  (seit 
seiner  Knabenzeit)  sich  bei  ihm  herangebildet  habe4.  Einer  der  Lehrer 
Maximilians,  Wolfgang  Schiefer  (Severus)  sei  Protestant  gewesen  und  des- 
halb im  Oktober  1538  entlassen  worden;  seine  Tätigkeit  habe  den  Boden 
bereitet  und  den  ersten  Samen  in  das  junge  Gemüt  des  Knaben  gestreut 
(p.  20).  Dann  sei  Maximilian  bei  Beginn  des  schmalkaldischen  Krieges 
(1546)  mit  einer  Eeihe  protestantischer  Fürsten,  die  im  Lager  des  Kaisers 
standen,  bekannt  geworden,  diese  Fürsten  waren  am  Hofe  des  Kaisers,  in 
seiner  nächsten  Umgebung  und  diese  Tatsache  musste  in  dem  jungen  Ma- 
ximilian die  Meinung  erwecken,  es  sei  gar  nichts  so  unerhörtes  und  mit 
der  kaiserlicher  Politik  unvereinbares,  wenn  man  protestantischen  Anschau- 
ungen huldigte  (p.  50).  Aus  dem  Schreiben1)  Ferdinands  I.  an  seine  beiden 
Söhne  Maximilian  und  Ferdinand  (von  14.  Februar  1547),  worin  er  sie 
ermahnte,  bei  der  katholischen  Kirche  zu  verbleiben,  sei  zu  schliessen, 
dass  die  schlichte  Korrektheit  im  katholischen  Glaubensbekenntnis,  wie  sie 


*)  Das  Schriftstück  hat  nur  die  Form  eines  Briefes,  in  Wirklichkeit  ist  et 
ein  Kodizill  zum  Testamente  Ferdinands  I. 


Literatur.  515 

Ferdinand  L  selbst  bewahrte,  bei  Maximilian  damals  nicht  mehr  vorhanden 
vrar  (p.  59);  und  die  Worte,  die  der  protestantische  Graf  Wolrad  von 
"Waldeck  im  Jahre  1548  über  Maximilian  in  sein  Tagebuch  schrieb,  »pie- 
tati  non  adversari  videtur«,  seien  eine  klare  und  bestimmte  Bestätigung, 
das8  damals  die  Gesinnung  M.'  noch  nicht  schlankweg  protestantisch,  dass 
er  aber  den  Protestanten  freundlich  und  geneigt  gewesen  sei  (p.  68), 
-was  nach  einer  andern  Stelle  des  Buches  (p.  77)  die  Bedeutung  hat  »dass 
M.  (1548)  den  Protestanten  auch  in  seiner  religiösen  Gesinnung  nahe 
stand,  wenn  man  ihn  auch  noch  nicht  schlankweg  einen  Protestanten 
nennen  konnte4.  Wenn  Maximilian  zur  selben  Zeit  und  auch  in  den  nächsten 
Jahren  (während  seines  Aufenthaltes  in  Spanien),  wie  wir  aus  absolut 
verlässlichen  Berichten  hören,  der  Messe  beiwohnte,  die  Fasten  beob- 
achtete, katholische  Predigten  anhörte  usw.,  so  fehle  doch  jeder  Anhalts- 
punkt, dass  er  sich  dem  Katholizismus  innerlicn  wieder  fester  ange- 
schlossen habe  (p.  89).  Aus  dem  Umstände  dass  Papst  Julius  III.  im  Jahre 
1551  die  Wahl  Philipps  II  zum  römischen  Könige  lieber  gesehen  hätte 
als  die  Wahl  Maximilians,  gehe  hervor,  dass  der  Protestantismus  M.'  da- 
mals schon  recht  weit  fortgeschritten  sein  müsse,  und  man  werde  nicht 
fehlgehen,  wenn  man  sage,  dass  M.  nunmehr  den  Protestanten  näher  ge- 
standen sei  als  den  Katholiken  (p.  123).  Und  wenn  M.  auch  (zur  selben 
Zeit)  äusserlich  stets  katholisch  auftrat,  und  auch  innerlich  noch  nicht 
völlig  sich  den  protestantischen  Anschauungen  zugewandt  hatte,  eine  Ge- 
sandtschaft an  den  Papst  schickte,  so  werde  das  eben  sowenig  Wunder 
nehmen,  wie  dass  er  auch  jetzt  noch  die  katholische  Kirche  besuchte  und 
an  ihren  Zeremonien  teilnahm.  Denn  nicht  die  Fortdauer  gewisser  äusser- 
licher  Verrichtungen  und  Verhältnisse,  sondern  das  Auftreten  neuer  An- 
schauungen und  Beziehungen  sei  es,  was  der  Geschichte  eines  jeden  gei- 
stigen und  religiösen  Wandels  ihren  Charakter  gebe  (p.  148).  Als  M. 
im  Jänner  1552  von  einer  schweren  Herzkrankheit  ergriffen  wurde,  glaubte 
er  bestimmt,  er  sei  (bei  einem  Aufenthalte  in  Trient)  vergiftet  worden, 
seine  Feinde  hätten  ihn  aus  dem  Wege  räumen  wollen,  um  seinem  Rivalen 
Philipp  II.  freie  Bahn  zu  verschaffen.  »Er  glaubte  sich  von  den  deutschen 
Katholiken  auf  das  schändlichste  verraten4,  und  das  sei  das  letzte  und 
entscheidende  Moment  seiner  Entwicklung  zum  Protestantismus  gewesen. 
Von  neuem  habe  er  sich  mehr  als  bisher  von  den  deutschen  Katholiken 
abgewandt,  und  sei  in  seinem  ganzen  Tun  und  Lassen  immer  mehr 
von  seinen  gefestigten  protestantischen  Anschauungen  bestimmt  worden 
(p.   156.   157). 

Prüft  man  diese  Argumente1),  so  wird  man  an  einem  nicht  achtlos 
vorübergehen  dürfen:  dass  unter  den  Lehrern  Maximilians  ein  Protestant 
gewesen  ist,  Schiefer,  ein  Mann,  von  dem  Luther  und  Melanchthon  im 
Jahre  1539  rühmend  hervorhoben,  dass  er  »des  evangelii  halben*  Ver- 
folgung erlitten,  also  ein  überzeugter  Anhänger  der  Augsburgischen  Kon- 
fession.   Es  ist  wahrscheinlich,  dass  Schiefer  seiner  religiösen  Überzeugung 


')  Holtzmann  hat  auch  hervorgehoben,  dass  Maximilian  im  Sommer  1543 
in  Prag  durch  einige  Zeit  mit  dem  protestantischen  Prinzen  August  v.  Sachsen 
verkehrte  (p.  33),  und  dass  er  während  des  Feldzuges  gegen  Frankreich  (1544) 
nochmals  Gelegenheit  hatte,  mit  August  t.  Sachsen  und  dessen  Bruder  Moria 
in  Verkehr  zu  treten  (p.  38). 

33* 


516  Literatur. 

auch  beim  Unterriebt  des  jungen  Maximilian  Ausdruck  gegeben  hat,  und 
es  ist  möglich,  dass  z.  B.  scharfe  Äusserungen  des  Lehrers  über  den  Papst, 
Mönchtum,  Messe  u.  s.  w.,  dem  Gedächtnis  des  Knaben  sich  eingeprägt  haben. 
Es  wäre  denkbar,  dass  durch  solche  Äusserungen  der  erste  Keim  prote- 
stantischer Gesinnung  in  M.  gepflanzt  worden  ist,  wobei  man  allerdingi 
annehmen  müsste,  dass  dieser  Keim  jahrelang  geschlummert  hat,  um  skä 
plötzlich  bei  einer  günstigen  Gelegenheit  zu  entwickeln.  Aber  alles  weiten 
was  Holtzmann  für  seine  Theorie  von  der  langsamen  und  stetigen  Ent- 
wicklung protestantischer  Gesinnung  Maximilians  anfuhrt,  wird  schwerlich 
Zustimmung  finden.  Man  kann  sich  des  Eindrucks  nicht  erwehren,  das 
der  Verf.  durch  das  Bild,  das  M.  in  späteren  Jahren  (nach  1552)  bietet, 
zu  sehr  beherrscht  gewesen  ist,  und  dass  er  unter  diesem  Einflüsse  die 
Zeugnisse  über  die  Jugendjahre  M.'  in  unzulässiger  Weise  interpreärt 
hat1).  Es  gilt  dies  ganz  besonders  von  den  Berichten  über  das  religiöse 
Verhalten  M.1  während  seines  Aufenthaltes  in  Spanien.  Diese  Berichte 
bilden  den  stärksten  Einwand  gegen  die  Theorie  Holtzmanns,  sie  sind  der- 
art, dass  sie,  wie  Maurenbrecher  sagt8)  »jeden  Argwohn  lutherischer  Sjm- 
patien*  bei  M.  ausschliessen.  Nach  der  Ansicht  Holtzmanns  sind  jedoch 
diese  Berichte  ohne  Bedeutung,  denn  es  fehle  jeder  Anhaltspunkt,  dass 
sich  M.  innerlich  dem  Katholizismus  wieder  fester  angeschlossen  habe. 
Ein  solches  Argument  wird  man  jedoch  nur  dann  vorbringen  können,  wenn 
feststünde,  dass  sich  M.  vorher  (vor  der  Reise  nach  Spanien)  innerlich  vom 
Katholizismus  abgewandt  hätte.  Aber  dafür  liegt  weder  ein  Beweis  noch 
auch  nur  die  Wahrscheinlichkeit  vor.  Wie  werden  daher  noch  weiterhin  bei 
der  Ansicht  bleiben  müssen,  dass  erst  geraume  Zeit  nach  der  Bückkehr 
M.'ö  aus  Spanien  Anzeichen  seiner  Annäherung  an  den  Protestantismus  nach- 
zuweisen sind.     Erst  aus  dem  Jahre  15558)    haben   wir  Nachrichten,  aus 


*)  Vgl  die  Ausführungen  von  G.  Wolf  in  den  Göttingischen  Gelehrten 
Anzeigen  1904,  324  ff.  Dazu  sei  noch  folgendes  bemerkt:  in  dem  Schreiben 
Ferdinands  I.  von  1547  findet  sich  nicht  ein  Wort,  aus  dem  man  folgern  könnte, 
dase  Ferdinand  damals  wegen  der  religiösen  Haltung  Maximilians  Bedenken 
gehabt  hätte  (vgl.  Götz,  Wahl  Maximilians  II.,  p.  24  N.  4).  Die  Worte  des 
Grafen  von  Waldeck  über  Maximilian  »pietati  non  adversari  videtur« 
besagen  auch  dann,  wenn  »pietas«  wirklich  »wahre  (d.  h.  protestantische)  Reli- 
gion« bedeuten  sollte,  nichts  anderes  als:  M.  scheint  kein  Gegner  der 
protestantischen  Religion  zu  sein.  Ähnlich  steht  es  mit  der  Folgerung,  dass  der 
Protestantismus  M.'  1551  schon  recht  weit  fortgeschritten  sein  müsse,  weil  Papei 
Julius  III.  für  die  Wahl  Philipps  IL  und  nicht  für  M.  sich  ausgesprochen  habe. 
Auch  wenn  der  Bericht,  auf  den  Holtzmann  sich  stützt,  eine  60lche  Parteinahme 
des  Papst  es  unzweifelhaft  ergeben  würde,  könnte  die  Stellung  des  Papstes  durch 
ganz  andere  Motive,  als  den  Protestantismus  Maximilians  erklärt  werden. 

*)  Historische  Zeitschrift  32,  231. 

3)  Holzmann  führt  S.  188  an,  dass  Maximilian  (1553)  durch  den  Heidel- 
berger Bund,  dem  Protestanten  und  Katholiken  angehörten,  in  seiner  Meinung 
bestärkt  wurde,   dass  es  nichts  so  unerhörtes  sei,    sieh  mit  dem  Protestantismus 

einzulassen,   und    zwar   äusserlich    wie  innerlich »das   war  da» 

Milieu,  in  welchem  der  königliche  Erzherzog  (dieser  seltsame  Ausdruck  findet 
sich  auch  p.  109  und  322)  im  Verlaufe  von  anderthalb  Jahren  auch  den 
letzten  Rest  seines  ererbten  Glaubens  verlor*.  Aber  dieses  »Milieu«  hat  auf 
Albrecht  v.  Bayern  gar  keine  Wirkung  ausgeübt.  Was  Holtzmann  (p.  226,  227) 
über  das  Verhältnis  zwischen  Maximilian  und  den  protestantischen  Fürsten 
Philipp  v.  Hessen,  Friedrich  v.  der  Pfalz   und  Christoph  v.'  Würteniberg  herror- 


Literatur.  517 

welchen  diese  Annäherung  unzweifelhaft  zu  folgern  ist.  Es  sind  Nach- 
richten von  ganz  verschiedenen  Seiten,  Berichte  des  Nuntius  Lipomano, 
Mitteilungen  Blahoslavs  (welcher  der  Gemeinde  der  böhmischen  Brüder  an- 
gehörte), eine  Aufzeichnung  Ferdinands  I.1),  Briefe  protestantischer  Theo- 
logen2). Da  alle  diese  Nachrichten  dem  Jahre  1555  angehören,  wird  man 
annehmen  können,  dass  in  diesem  Jahre  oder  kurz  vorher  ein  Ereignis 
eingetreten  ist,  welches  diese  Meldungen  vom  Protestantismus8)  M.1  ver- 
anlasst hat;  und  da  werden  wir  auf  die  Tatsache  gefuhrt,  dass  seit  dem 
Herbste  1554  Johann  Sebastian  Pfauser  als  Hofprediger  M.'  wirkte  und 
«ehr  bald  auf  M.  den  grössten  Einfluss  gewann,  unzweifelhaft  ein  Prote- 
stant, wenn  er  es  auch  vermied  sich  so  zu  nennen,  so  lange  er  in  Wien 
tätig  war. 

Kehren  wir  zur  Darstellung  Holtzmanns  zurück.  Der  grösste  Teil  seines 
Buches  ist  den  Jahren  1552 — 1564  gewidmet.  Das  Eingreifen  des  Kur- 
fürsten Moriz  von  Sachsen  und  die  Gründung  des  Heidelberger  Bundes 
werden  im  5.  Kapitel  sehr  ausführlich  behandelt,  dann  wendet  sich  der 
Verf.  wieder  dem  eigentlichen  Thema  zu,  und  schildert  (Kap.  6 — 9)  die 
immer  engere  Verbindung  M.'s  mit  den  protestantischen  Fürsten,  die  Wirk- 
samkeit Pfausers  in  Wien,  den  Konflikt  zwischen  Ferdinand  I.  und  Maxi- 
milian in  anziehender  Form  und  mit  Benützung  des  sehr  grossen  Akten- 
materials. Die  grosse  Bedeutung,  welche  der  Sendung  Warnsdorfs  (1560) 
zukommt,  und  die  Wendung  welche  die  ablehnenden  Antworten  der 
protestantischen  Fürsten  hervorgerufen  haben,  werden  treffend4)  ausein- 
andergesetzt. Dagegen  ist  das  Urteil  Holtzmanns  über  den  Ausspruch  M.' 
(vom  Herbst  1560)  »weder  Papist  noch  Evangelischer,  sondern  Christ!*,  dass 
M.  damit  nur  seine  innere  Haltlosigkeit  verbergen  wollte  (p.  380)  sehr 
anfechtbar5),  denn  genau  nach  dieser  Devise  hat  sich  M.  während  seiner 
Regierung  und  ganz  besonders  in  seiner  Todesstunde  verhalten.  Sachliche 
Irrtümer   dürften   in   diesen   Abschnitten    sehr   wenige    zu   finden   sein6). 

hebt,  dass  M.  dem  einen  zwei  türkische  Pferde  schenkte,  von  dem  anderen  wie- 
derum Jagdhunde  geschenkt  erhielt,  bezeichnet  er  selbst  als  Kleinigkeiten. 

')  Vom  10.  August  1555  (Kodizill  zu  seinem  Testamente). 

»)  Vgl.  Bibl  »Nidbruck  und  Tanner«  Archiv  f.  österr.  Gesch.  85,  393  N.  2. 

•)  Die  Ansichts  Maarenbrechers  (Hist.  Zeitschrift  32,  256)  »in  der  Seele 
Maximilians  schlug  die  protestantische  Lehre  Wurzel,  als  er  sich  im  Gegensatze 
zur  katholischen  Politik  der  Habsburger  zu  fühlen  begann«,  ist  nicht  mehr 
aufrecht  zu  erhalten.  Nicht  der  Gegensatz  zur  katholischen  Politik  der  Habs- 
burger, sondern  der  persönliche  Gegensatz  zu  Karl  V.  und  Philipp  II.  ist  es,  der 
Maximilian  immer  weiter  trieb,  der  sein  Nationalgefühl  erweckte,  und  endlich 
auch  auf  das  religiöse  Gebiet  übergriff. 

<)  Den  Ausführungen  Wolfs  (Göttinger  gel.  Anz.  1904,  332  f.)  kann  ich 
nicht  oeistimmen.  Wenn  die  protestantischen  Fürsten,  ganz  besonders  August 
von  Sachsen,  entschieden  far  Maximilian  eingetreten  wären,  stand  doch  für  die 
protestantische  Sache  etwas  mehr  zu  erwarten  als  , Zukunftsmusik  mit  äusserst 
zweifelhaftem  Erfolge«,  wie  Wolf  sagt.  Es  sei  nur  auf  die  Verhältnisse  in  den 
österreichischen  Ländern  hingewiesen,  hier  wäre  der  Abfall  von  der  katholischen 
Kirche  allgemein  gewesen,  wenn  im  kritischen  Momente  (1560)  die  protestan- 
tischen Fürsten  sich  mehr  als  Protestanten  und  weniger  als  Fürsten  gefühlt 
hätten. 

»)  Vgl.  meine  Bemerkungen  in  den  Mitth.  des  Instituts  20,  339—340. 

6i  Einen  falschen  Schluss  hat  Holtzmann  (p.  367  N.  1)  aus  Nuntiatur- 
berichte  II.  1,  415  gezogen.  Das  betreffende  Aktenstück,  das  sien  auf  die  Wieder- 
herstellung des  Prager  Erzbistums  bezieht,  ist  in  seiner  ursprünglichen  Fassung 


51g  Literatur. 

Anders  verhält  es  sich  mit  dem  letzten  Teil  des  Baches  (cap.  10 — 12), 
welcher  die  Jahre  1562 — 1564  behandelt.  Hier  bedarf  die  DarsteUuag 
Holtzmanns  zahlreicher  Korrektoren,  aber  niemand  wird  daraus  dem  Verl 
einen  Vorwurf  machen,  denn  diese  Korrektoren  sind  erst  durch  den  gleich- 
zeitig mit  dem  vorliegenden  Boche  erschienenen  Band  der  Nuntiaturbericbte 
(1562 — 1563)  ermöglicht.  Es  sei  nur  auf  einige  Punkte  hingewiesen. 
Über  die  Vorgänge  in  Prag  im  Februar  1562  (Holtzmann  p.  404)  er- 
halten wir  authentische  Aufklärung  durch  Kaiser  Ferdinand  selbst  und  zwar 
dass  M.  (vor  dem  Kaiser,  den  Erzherzogen  Ferdinand  und  Karl  und  den 
Mitgliedern  des  geheimen  Rates)  einen  Eid  abgelegt  hat,  katholisch 
zu  bleiben  (N.  B.  p.  284).  Dass  der  Papst  zum  Frankfurter  Wahltage 
wegen  Zeitmangels  keinen  Legaten  schicken  konnte  (H.  p.  415),  wird  durch 
den  Bericht  Delfino's  von  23.  Juli  1562  und  das  Schreiben  Borromeo'g 
vom  19.  September  1562  widerlegt  (N.  B.  nr.  39.  46).  Über  die  Haltung 
der  protestantischen  Kurfürsten  bei  der  Wahl  und  Krönung  Maximilians 
(H.  p.  420  ff.)  belehren  uns  die  Berichte  Delfino's  vom  23.  25.  November 
und  5.  Dezember  1562.  (N.  B.  nr.  54.  55.  57.).  Dass  der  Kardinal 
von  Lothringen  bei  den  Innsbrucker  Verhandlungen  1563  sich  rasch 
mit  dem  Kaiser  über  die  Konzilfrage  geeinigt  habe  (H.  p.  443), 
wird  durch  N.  B.  p.  213  widerlegt.  Dass  der  Kaiser  durch  die  Sendung 
Dodiths  im  Juli  1563  bewogen  wurde,  seine  Zustimmung  zur  Schliessung 
des  Konzils  zu  geben  (p.  477),  ist  unrichtig,  vgl.  die  Berichte  DelfhWs 
von  1563  August  14  ff.  Andererseits  wird  durch  die  Nuntiatorberichte 
ganz  deutlich  erwiesen,  dass  der  Schluss  des  Konzils  im  engsten  Zusammen- 
hange mit  den  Verhandlungen  über  die  Approbation  M.  steht,  u.  s.  w.  Trete 
dieser  Korrekturen  (welchen  der  nächste  Band  der  Nuntiaturbericbte  noch 
einige  für  das  Jahr  1564  anfügen  wird)  wird  man  das  Buch  Holtzmanns 
als  eine  sehr  wertvolle  Darstellung  bezeichnen  müssen. 

Prag.  S.  Steinherx. 


Hasenclever,  A.,  Die  Politik  Kaiser  Karls  V.  und 
Landgraf  Philipp  von  Hessen  vor  Ausbruch  des  sehmal- 
kaldischen  Krieges  (Januar  bis  Juli  1546).  Marburg  i.  R, 
Elwert.  1903.  88  S. 

,   Die    kurpfälzische   Politik   in    den   Zeiten    des 

schmalkaldischen  Krieges  (Januar  1546  bis  Januar  1517). 
Heidelberger  Abhandlungen  herausg.  von  K.  Hampe,  E.  Marcks  und 
D.  Schäfer.    10.  Heft.     Heidelberg,  Winter,  1905,  XVI  und  179  S. 

ein  Kodizill  zum  Testamente  Ferdinands  I.  und  nachträglich  durch  entsprechende 
Korrekturen  in  eine  Supplik  Ferdinands  an  Papst  Pius  IV.  umgewandelt  worden. 
In  der  testamentarischen  Verfügung  ist  der  Appell  (N.  B.  p.  420  Note  c)  an 
Maximilian  als  »certus  et  indubitatus  successor  in  regno  Bohemiae«  ganz  am 
Platze,  M.  soll  ja  diese  testamentarische  Verfügung  Ferdinands  ausführen,  aber 
in  der  Supplik  an  den  Papst,  in  welcher  Ferdinand  die  unmittelbare  Wieder- 
herstellung des  Prager  Erzbistums  behandelt,  wäre  dieser  Appell  ganz  unpassend 
gewesen.  Man  kann  also  aus  dem  Fehlen  dieses  Passus  in  der  Supplik  nichts 
folgern. 


Literatur.  519 

Maurer,  A.  Der  Übergang  der  Stadt  Konstanz  an  das 
Haus  Österreich  nach  dem  schmalkald.  Kriege.  S.  A. 
Schriften  d.  Vereins  f.  Gesch.  d.  Bodensees.     XXXIII.  1904.  87  S. 

Wolf,  G.,  Aus  Kurköln  im  16.  Jahrhundert.  Histor. 
Studien  herausg.  v.  Ebering.  41  Heft  Berlin,  Ebering.  1905.  VIII 
und  340  S. 

Loesche,  G.  Geschichte  des  Protestantismus  in  Öster- 
reich in  Umrissen.  Tübingen  und  Leipzig,  J.  C.  B.  Mohr.  1902. 
kl.  8°.  251  S. 

Für  die  Überlegenheit  der  zielbewussten  Staatskunst  Kaiser  Karls  V. 
über  die  ratlose  und  zerfahrene  Politik  seiner  protestantischen  Gegner  bringt 
Hasenclevers  erstangeführte  Arbeit  neue  Belege  bei.  Auf  Grundlage 
vornehmlich  des  Materiales  der  Staatsarchive  von  Marburg  und  Weimar,  mit 
Heranziehung  von  Beständen  des  Wiener  Staatsarchives  und  eifriger  Be- 
nützung der  bisher  nur  unvollständig  ausgebeuteten  einschlägigen  Nuntia- 
tur berichte  gearbeitet,  ergänzt  und  berichtigt  sie  mit  Glück  vorhandene 
Vorarbeiten.  Sie  stellt  die  strenge  Selbstzucht  Karl  V.,  der  unbeirrt  durch 
die  Bedenken  seines  Bruders  und  den  Chauvinismus  seines  sonst  hoch 
verehrten  Beichtvaters  seinen  Plan  des  schon  im  Sommer  des  Jahres  1545 
bestimmt  beschlossenen  Protestantenkrieges  mit  Nachdruck  und  Vorsicht 
verfolgte,  in  helles  Licht.  Eingehend  ist  das  durch  den  Reichsvizekanzler 
Naves  vorbereitete  Gespräch  zwischen  Kaiser  und  Landgraf  Ende  April 
1546  zu  Speier  behandelt  und  gezeigt,  wie  die  kaiserliche  Politik  auch 
biebei  über  den  Landgrafen  im  Vorteil  blieb.  Eine  Monographie  über 
Naves,  die  H.  bei  dieser  Gelegenheit  S.  19.  A.  3  als  wünschenswert  be- 
zeichnet, hat  er  indessen  selbst  mit  voller  Sorgfalt  ausgearbeitet  (Mitt.  d. 
Instituts  26,  280 — 328).  Philipp,  der  aus  dem  Speierer  Gespräche  die 
klare  Überzeugung  gewonnen  hatte,  dass  ein  kriegerischer  Zusammenstoss 
mit  dem  Kaiser  nahe  bevorstehe,  war  vergebens  um  die  Behebung  der  Zer- 
fahrenheit im  protestantischen  Lager  bemüht;  lehrreich  sind  für  die  Ver- 
wirrung in  diesen  Kreisen  die  mühseligen  Verhandlungen  auf  den  schmal- 
kaldischen  Bundestagen  zu  Worms  und  Regensburg  im  Frühjahre  1546. 
Man  bekundete  das  gleiche  Ungeschick  in  der  Behandlung  des  Pfölzer  Kur- 
fürsten wie  des  Kölner  Erzbischofs  Hermann  von  Wied ;  der  scharfe  Gegen- 
satz zwischen  Hessen  und  Kursachsen  verdarb  endlich  alles  und  der  Kaiser 
triumphirte.  H.  kommt  biebei  zu  einem  ungemein  harten  Urteil  über 
Kurfürst  Johann  Friedrich,  dessen  würdige  Haltung  in  der  Gefangenschaft 
seine  ebenso  »egoistische  als  törichte*  Politik  in  der  früheren  Zeit  habe 
vergessen  lassen. 

Aber  auch  die  Staatskunst  des  vornehmsten  weltlichen  Kurfürsten, 
Friedrichs  II.  von  der  Pfalz,  hielt  sich  auf  niedrigem  Niveau.  In  seiner 
zweitgenannten  Arbeit  fuhrt  Hasenclever  in  die  Gänge  der  kur pfalzischen 
Politik  während  des  verhängnisvollen  Jahres  1546  ein.  Die  vorzüglich 
auf  umfangreiche  archivalische  Studien  in  Basel,  Frankfurt  a.  M.,  Heidel- 
berg, Karlsruhe,  Marburg  i.  H.,  München,  Weimar  und  Wien  gegründete 
Arbeit  ergänzt  die  Ausführungen  Rotts  über  Friedrich  II.  von  der  Pfalz 


520  Literatur. 

und  die  Reformation  (Heidelberger  Abhandlungen  4.  Heft,  vgl,  Mitt,  i 
Instituts  27).  Grosses  ist  von  Kurfürst  Friedrich  II.  und  der  kurpfälziscben 
Diplomatie  wirklicht  nicht  zu  berichten.  Ein  Bollwerk  des  Protestantismus 
wie  später  war  die  Kurpfalz  damals  bei  weitem  nicht.  Friedrich,  schon  eis 
bejahrter  Herr,  war  wohl  zur  reformirten  Lehre  übergetreten,  aber  Bande 
der  Verwandtschaft  und  persönlicher  Zuneigung  fesselten  ihn  an  dai 
Kaiserhaus.  Wenn  er  vom  Speierertage  (März- April  1546)  ab  in  engere 
Beziehungen  zu  seinen  im  Bunde  von  Schmalkalden  geeinten  Religionsge- 
nossen trat,  so  hat  er  sich  doch  darin  nie  wohl  gefühlt.  Von  den  Prote- 
stanten, besonders  vom  Landgrafen  Philipp  nicht  ganz  ohne  Grund,  aber 
mit  wenig  Geschick  misstrauisch  beargwöhnt  und  dadurch  noch  unsicherer 
gemacht,  vom  Kaiser  mit  kluger  Berechnung  immerfort  umschmeichelt 
schwankte  der  Pfäfeer  zwischen  beiden  Machtgruppen  planlos  und  haltlos 
hin  und  her.  Er  entschloss  sich  drei  Fähnlein  zum  Heere  der  Schmal- 
kaldener  abzusenden  und  Hess  zugleich  offiziell  seine  neutrale  Haltung 
verkünden.  Schliesslich  ist  ihm  doch  ein  demütigender  Bittgang  zu  Karl  Y. 
nicht  erspart  geblieben.  Am  19.  Dezember  1546  fand  zu  Schwabisch-Haü 
die  Aussöhnung  statt  (S.  darüber  5.  448 — 149),  und  der  Kurfürst  wurde 
wieder  zum  Werkzeuge  der  habsburgischen  Weltpolitik.  Nur  ein  Ergebnis, 
allerdings  ein  sehr  bedeutsames,  ist  durch  die  vorübergehen!  kaiserfeindliche 
Stellung  der  Kurpfalz  im  Jahre  1546  gezeitigt  worden,  die  Durchführung 
der  reformirten  Religion  im  Lande.  Zwar  Friedrich  griff  auch  hierin  nur 
halb  zu  und  nahm  das  durch  seine  Reformationserlässe  eröffnete  Werk 
nicht  ernstlich  in  Angriff;  aber  sein  Vorgehen  entsprach  den  Gesinnungen 
der  Untertanen  und  sein  Nachfolger  Kurfürst  Ottheinrich  hat  die  Lässigkeit 
des  Vorgängers  durch  Energie  und  Nachdruck  wettgemacht  Zur  Jämmer- 
lichkeit der  protestantischen  Kriegsführung  in  öberdeutschland  im  Herbste 
1546  bringt  der  Aufsatz  manchen  bemerkenswerten  Beitrag  bei.  Wohl 
kenntlich  ist  auch  hier  der  bedeutende  Einfluss,  den  der  Reichsvixekanxler 
Naves  auf  die  Führung  der  kaiserlichen  Angelegenheiten  zu  nehmen  ver- 
mocht hat.  Von  den  sieben  in  sorgfaltigem  Abdruck  beigegebenen  Beilagen 
wird  die  kaiserliche  Instruktion  für  Naves  vom  Juni  1546  anlässlich  seiner 
Beise  an  den  kurpfälziscben  Hof  am  meisten  allgemeines  Interesse  finden. 
Ein  der  kleinen  Schrift  beigegebenes  Register  orientirt  sehr  dankenswert  in 
den  zahlreichen  persönlichen  Nachrichten,  die  das  Buch  enthält.  Es  wird 
doch  immer  deutlicher,  dass  eine  historische  Arbeit  gar  nicht  klein  genug 
sein  kann,  um  nicht  durch  ein  Register  beträchtlich  zu  gewinnen. 

Einen  kleinen  Beitrag  zur  Geschichte  oder  vielmehr  Nachgeschickte 
des  schmalkaldischen  Krieges  enthält  auch  der  Aufsatz  von  Maurer,  in 
welchem  die  Haltung  der  Stadt  Konstanz  innerhalb  der  Wirren  dieser  Zeit 
beleuchtet  und  —  verurteilt  wird.  Der  Verf.,  der  zu  seinen  Studien  be- 
sonders Akten  aus  dem  Konstanzer  Stadtarchiv  herangezogen  hat,  kommt 
auf  Grund  seiner  einleuchtenden  Darlegungen  zum  Schlüsse,  dass  der  Ver- 
lust der  Reichsfreiheit  von  Konstanz  und  der  Anfall  als  Untertanenstadt  an 
Österreich  (l 55 1)  nicht  Ergebnis  eines  früher  gefassten  habsburgischen 
Planes  gewesen,  sondern  durch  das  flaue  und  unpolitische  Verhalten  des 
städtischen  Rates  herbeigeführt  worden  sei.  Die  Stadt  habe  zweimal  die 
rechte  Zeit  versäumt,  um  mit  dem  siegreichen  Kaiser  zu  einem  leidlichen 
Abschluss  zu  kommen.     Über  den  tapferen  Kampf  der  Konstanzer  Bürger 


Literatur.  521 

auf  der  Rheinbrücke  gegen  die  Spanier  des  kaiserlichen  Obersten  Alfons 
de  Vives  (6.  August  1548)  wäre  wohl  etwas  näheres  mitzuteilen  gewesen? 

Aus  Vorarbeiten  zum  2.  Bande  seiner  Geschichte  der  deutschen  Gegen- 
reformation ist  Wolf 8  Monographie  über  Kurköln  im  16.  Jahrhundert  ent- 
standen. Sie  soll  die  Lücke  in  unserer  Kenntnis  der  kurkölnischen  Ver- 
hältnisse ausfüllen,  die  zwischen  den  zwei  bedeutsamen  Begierungszeiten 
•der  Erzbischöfe  Hermann  von  Wied  und  Gebhard  Truchsess  klafft  (1546 
— 1576).  Die  konfessionspolitische  Bedeutung  von  Kurköln  war  zufolge 
der  geographischen  Lage  des  geistlichen  Staates  hart  an  den  Grenzen  der 
^Niederlande  eine  sehr  grosse.  Der  Verf.  hat  sein,  wie  natürlich,  fast  aus- 
schliesslich den  Kölner  und  Düsseldorfer  Archiven  entnommenes  Material 
zu  einem  notgedrungen  stark  ins  Einzelne  gezeichneten  Geschichtsbilde  ver- 
einigt und  das  einförmige  Durcheinander  einer  aller  grossen  Züge  baren 
territorialen  Entwicklung  mit  gutem  Geschick  und  gewandter  Feder  verdeut- 
licht. Doch  wäre  zum  Schlüsse  eine  übersichtliche  Zusammenfassung  der 
einzelnen  Phasen  des  in  jenen  Jahrzehnten  durchgekämpften,  aber  nicht  aus- 
getragenen Streites  zwischen  den  beiden  Bekenntnissen  auf  kölnischem  Boden 
zu  wünschen  gewesen,  umsomehr,  als  kein  Register  oder  Chronologische 
Übersicht  beigegeben  ist.  Bedeutet  Wolfs  Arbeit  vor  allem  eine  dankenswerte 
-und  beträchtliche  Erweiterung  unserer  Kenntnis  deutscher  Territorialge- 
schichte, so  werden  seine  gewissenhaften  Ausführungen  doch  auch  bei 
Iriinftigen  Darstellungen  der  deutschen  Gegenreformationsgeschichte  über- 
haupt nicht  übersehen  werden  dürfen.  Auch  in  Kurköln  zeigen  sich  ähn- 
liche Erscheinungen  wie  in  anderen  Kurfürstentümern ;  der  grosse  Moment 
der  Reformationszeit  fand  ein  recht  kleines  Geschlecht.  Der  Reformations- 
versuch Hermanns  von  Wied  scheiterte  an  dem  Mangel  an  Initiative  beim 
Landeshern,  an  Einigkeit  und  Zielbewusstsein  bei  Domkapitel  und 
Ständen.  Die  schwache  Haltung  der  geistlichen  Kurfürstentümer  wurde 
am  Augsburger  Religionsreichstnge  offenbar;  dort  haben  die  weltlichen  und 
nicht  die  geistlichen  Fürsten  die  Position  des  Katholizismus  gerettet. 
Auch  die  Folgejahrzehnte  vergingen  in  tatarmem  Schwanken  der  beiden 
Religionsparteien,  bis  der  (hier  nicht  mehr  dargestellte)  kraftvollere  Ver- 
such des  Kurfürsten  Gebhard  Truchsess  im  Sinne  der  neuen  Lehre  mit 
einer  Katastrophe  des  Protestantismus  endigte. 

Mehr  allgemeinen  informativen  Charakter  hat  das  letztangezeigte  Buch 
von  Loesche.  Der  durch  seine  mannigfaltigen  Studien  zur  Geschichte  der 
evangelischen  Kirche  und  des  Protestantismus  in  Österreich  bekannte 
Verf.  will  hier  nur  eine  Vorarbeit,  gewissermassen  den  Auszug  einer  in 
grösseren  Umrissen  gedachten  Gesamtgeschichte  des  östereichischen  Prote- 
stantismus vorlegen  und  wird  diesem  Zwecke  auch  vollständig  gerecht. 
Die  einleitenden  Betrachtungen  allgemeinen  Inhalts  über  Reformation  und 
Gegenreformation  in  Österreich  wird  jedermann  mit  Nutzen  lesen.  Dem 
Verf.  eignet  besonders  ein  Geschick  persönlicher  Charakteristik.  So  sind  die 
Gestalten  der  habsburgischen  Kaiser  ebenso  plastisch  als  einwandfrei  ge- 
kennzeichnet. Dass  in  der  Folge  der  Verlauf  der  Reformationsbewegung  bis 
auf  Josef  IL  auch  gesondert  nach  den  einzelnen  Kronländern  betrachtet 
wird,  ist  ein  recht  glücklicher  Gedanke.  Dass  auch  aus  diesen  Aus- 
führungen klar   wird,   welche   Summe    ideeller   und   realer  Werte   in    der 


528  Literatur. 

österreichischen    Gegenreformation    zu    Grande    giog,    bedarf   wohl   keiner 
Betonung. 

Besonderen  Wert  gewinnt  Loesches  Bach  darch  die  anschauliche  und 
klare  Darstellung  der  Entwicklung  des  österreichischen  Protestantismus 
seit  der  Erlassung  des  Toleranzpatentes.  Dieses  bedeutet  noch  keineswegs 
eine  vollständige  Duldungspolitik,  vielmehr  ist  diese  erst  durch  die  Er- 
lassung des  Protestantenpatentes  vom  8.  April  1861  und  die  konfessionelle! 
Gesetze  vom  25.  Mai  1868  zum  Abschlüsse  gebracht  worden.  Die  Bedeutimg 
der  Regierung  de?  Kaisers  Franz  Josef  für  die  Entwicklung  des  Prote- 
stantismus in  Österreich  ist  m.  E.  noch  niemals  so  klar  hervorgehoben 
worden.  Wann  dabei  der  Ton  stärker  aktuell,  aus  dem  Historicum  un- 
versehens ein  Politicum  wird,  so  ist  doch  an  keiner  Stelle  die  Würde  der 
Darstellung  verletzt  und  keine  der  erhobenan  Beschwerden  leichtfertig 
vorgebracht  worden.  Eine  sehr  brauchbare  Literaturübersicht  beschhest 
das  anregend  geschriebene  Buch. 

Wien.  H.  Kretschmayr. 


Briefe  des  Pfalzgrafen  Johann  Casimir  mit  ver- 
wandten Schriftstücken.  Gesammelt  und  bearbeitet  von  Fried- 
rich von  Bezold.  Herausgegeben  durch  die  histor.  Kommission  bei 
der  kön.  Akademie  des  Wissenschaften.  Dritter  Band  1587 — 1592. 
München.  M.  Rieger  (G.  Himmer).  1903.  8°.  XII  und  872  S. 

So  rasch  dem  ersten,  im  Jahre  1882  erschienenen  Band  dieser  Serie 
der  Witteisbacher  Korrespondenzen  der  zweite  gefolgt  war  (1884),  ao  lange 
liess  der  vorliegende  Schlussband  auf  sich  warten.  Da  zu  den  verzögernden 
Umständen  auch  die  Fertigstellung  der  Geschichte  der  deutschen  Reforma- 
tion gehört,  wird  man  die  vom  Herausgeber  selbst  eingestandene  »unge- 
wöhnlich« grosse  Pause  leichter  in  den  Kauf  nehmen.  Mittlerweile  sind 
die  beiden  ersten  Bände  zum  eisernen  Bestand  der  Forschung  geworden, 
die  seit  deren  Erscheinen  erfreuliche  Fortschritte  gemacht  hat  und  nun 
umgekehrt  für  den  letzten  Band  eine  gute  Unterlage  gewährte;  es  sei  da 
nur  von  den  zahlreichen  darstellenden  Arbeiten  auf  die  beiden  Bande  von 
Ritters  Deutscher  Geschichte  im  Zeitalter  des  Gegenreformation  und  des 
dreisigjährigen  Krieges  und  das  Werk  Lossens  über  den  Kölnischen  Krieg, 
von  Quellenpublikationen  auf  die  von  Hansen,  Ehses  und  Meister  bear- 
beiteten Nunziaturberichte  verwiesen.  Bezolds  Arbeit  behandelt  im  An- 
schluss  an  die  von  Kluckhohn  veröffentlichten  Briefe  des  Kurfürsten 
Friedrich  HI.  von  der  Pfalz  die  vielverschlungene  auswärtige  Politik  der 
pfälzischen  Witteisbacher  im  Zeitraum  von  dessen  Tod  (26.  Oktober  1576) 
bis  zum  Ableben  seines  zweitgebornen  Sohnes  Johann  Kasimir  (6.  Januar 
1592).  Fürwahr  keine  leichte  Aufgabe,  deren  glückliche  Lösung  umso 
anerkennenswerter  ist,  als  der  Gegenstand  nichts  weniger  als  anziehend 
ist:  weder  die  Person  des  Helden  der  Darstellung,  der  »wüste  Pfalzgraf«, 
dem  die  Religion  lediglich  zur  Befriedigung  seines  ungezügelten  Ehrgeizes 
diente  und  dessen  Fähigkeiten  und  Erfolge  in  so  schreiendem  Misverh&lt- 
nis  zu  seinen  Plänen    standen,    noch    diese    ganze  Epoche    überhaupt,    die 


Literatur.  523 

wie  keine  zweite  mit  Explosivstoffen  aller  Art  angefüllt  und  doch  so  arm 
an  grossen,  mannhaften  Taten  ist,  sind  geeignet,  jene  Sympathien  zu  wecken 
welche  einem  Herausgeber  die  mühevolle  Arbeit  des  Sammeins  und  Sich- 
tens  seines  Materials  wesentlich  zu  erleichtern  vermögen.  Trefflich  sind 
die  einzelnen  Phasen  der  pfalzischen  Politik  herausgemodelt:  der  scharfe, 
für  die  Fortentwicklung  der  protestantischen  Machtstellung  so  verhängnis- 
volle Gegensatz  zwischen  der  radikalen  Politik  der  calvinischen  PfUlzer,  die 
auf  die  Vernichtung  der  katholischen  Mächte  und  Zertrümmerung  der  Reichs- 
verfassung losarbeiteten,  und  der  konservativen  vermittelnden  Politik  Kur- 
sachsens, das  die  Erhaltung  der  Beichsgewalten  über  die  Erweiterung  der 
protestantischen  Machtsphäre  stellte,  der  Kampf  um  das  Erzbistum  Köln, 
die  Einmischung  Johann  Kasimirs  in  die  französischen  Beligions wirren,  die 
Einfalle  Spaniens  und  der  Liga  auf  deutsches  Gebiet,  das  Ende  Hein- 
richs III.  und  die  Anfange  Heinrichs  IV.  von  Frankreich,  die  Annäherung 
Sachsens  an  die  Pfalz  und  die  Anfange  einer  deutsch-protestantischen 
Union.  Der  internationalen  Bedeutung  der  pfälzischen  Politik  entsprechend 
galt  es  aus  allen  Ecken  und  Enden  Europas  das  Material  zusammen- 
zutragen, und  dieser  Aufgabe  ist  B.  mit  erstaunlichem  Fleiss  nachgekommen. 
Einzelne  Lücken  sind  wohl  unvermeidlich,  und  »die  schwerste  Unter- 
lassungssünde«, zu  der  sich  der  Herausgeber  bekennt,  das  Absehen  von 
den  englischen  Archiven  und  Bibliotheken,  wird  ja  doch  hoffentlich  bald 
durch  die  Aktenpublikationen  im  Calendar  of  State  Papers  getilgt  sein. 
Volles  Lob  verdient  B.  für  sein  konsequent  durchgeführtes  Bestreben, 
»nach  Möglichkeit  Baumersparnis  zu  gewinnen«  :  die  Edition  ist  auch  in 
dieser  Hinsicht  mustergültig  zu  nennen.  Was  man  bei  den  zwei  ersten 
Bänden  vermissen  konnte,  ist  im  Schlussband  nachgeholt:  ein  sorgfältig 
angelegtes  Register. 

Wien.  V.  Bibl. 


Kikskansleren  Axel  Oxenstiernas  Skrifter  och  Bref- 
v  e  x  1  i  n  g.  Utgifua  af  Kongl.  Vitterhets  -  Historie  -  och  Antiquitets- 
Akademien.  I,  3  und  II,  10  u.  11.  Stockholm,  P.  A.  Norstedt  & 
Söner,  1900,  1900,  1905.  XXr,  818;  IX,  879;  VI,  871.  8°. 

Die  Sammlung  der  Briefe  Oxenstiernas,  von  denen  1896  (vgl.  XXII, 
136)  der  erste  Band  erschien,  nimmt  doch  keinen  so  raschen  Fortgang,  wie 
man  erwartete,  als  einmal  der  Anfang  mit  dem  Gesamtwerke  gemacht  war. 
Ein  zweiter  Band  (der  dritte  der  ersten  Abteilung  des  Gesamtwerkes)  ist  erst 
vier  Jahre  nach  dem  ersten  in  die  Öffentlichkeit  gekommen,  und  wieder 
sind  jetzt  sechs  Jahre  vergangen,  ohne  dass  er  einen  Nachfolger  gefunden 
hätte.  Dieser  zweite  Band  (I,  3)  enthält  die  Korrespondenz  des  Kanzlers 
aus  den  Jahren  1625 — 1627,  die  er  zum  grösseren  Teile  im  Auslande, 
in  Livland  und  Preussen  (hier  meist  in  Elbing  und  als  General-Gouver- 
neur) zubrachte.  Für  den  polnischen  Krieg  und  seine  Verlegung  von  der 
Duna  an  die  Weichsel  sind  die  zusammengebrachten  Briefe  von  der  grössten 
Wichtigkeit.  Sie  gewinnen  für  die  deutsche  Geschichte  noch  dadurch  an 
Bedeutung,  dass  die  Frage  der  Einmischung  in  den  deutschen  Krieg  immer 


524  Literatur. 

mehr  zur  Entscheid ang  drängt.  Der  ausserordentliche  Wert  der  Publikation 
für  d?e  Geschichte  des  dreissigjährigen  Krieges  wird  in  den  folgend« 
Bänden  noch  immer  mehr  hervortreten. 

Aus  den  drei  genannten  Jahren  sind  im  ganzen  526  Briefe  Oxen- 
stirnas  bekannt  geworden.  In  einem  Anhange  gibt  der  Herausgeber  Sam. 
Clason,  jetzt  an  Weibulls  Stelle  Professor  der  Geschichte  in  Lund,  xwa 
erhaltene  Verzeichnisse  von  Briefen,  eins  von  solchen  die  in  den  Jahren 
1626  und  1627  an  den  König  geschrieben  worden  sind,  und  eines,  da* 
zusammengestellt  worden  ist  über  Briefe  Oxenstirnas  aus  der  Zeit  Ton  Jnli 
1626  bis  April  1627.  Von  den  37  Briefen,  die  das  erste  aufzahlt,  sind 
uns  nur  5  bekannt,  von  den  161  des  zweiten  nur  2.  Es  ist  also  gar 
nicht  zu  bezweifeln,  was  auch  ohne  solche  Belege  wahrscheinlich  genug 
wäre,  dass  die  Zahl  der  wirklich  geschriebenen  Briefe  sehr  viel  grosser 
war  als  die  der  erhaltenen ;  dass  der  Zufall  dabei  eine  entscheidende  EoDe 
gespielt  hat,  zeigt  der  Anhang  des  Bandes  aufs  deutlichste.  Aus  einem 
schwedischen  Kanzleiregistranden,  der  1860 — 1861  als  Besitz  des  dama- 
ligen Königsberger  Archivars  Dr.  Meckelburg  von  Karl  Lohmeyer  benutzt 
wurde,  und  der  nachher  zeitweise  verschollen  war,  konnten  in  diesem 
Bande  27  noch  ganz  unbekannte  Schreiben  aus  den  Jahren  1626 — 1627 
mitgeteilt  werden.  Ein  vorangestelltes  chronologisches  Verzeichnis  der 
Briefe  erleichtert  die  Übersicht  über  den  Inhalt  des  Bandes. 

Band  1 0  und  1 1  der  zweiten  Abteilung  setzen  die  Ausgabe  der  Einzel- 
korrespondenzen fort.  Band  1 0  nimmt  aber  unter  seinen  Genossen  einen  bemer- 
kenswerten Platz  ein.  Er  enthält  95  Briefe  des  Reichsadmirals  Karl  Karls- 
son  Gyllenbjelm  aus  den  Jahren  1614 — 1650,  104  des  Bei chsrates  Johann 
Skytte  aus  den  Jahren  1612—1642  und  239  des  Pfalzgrafen  Johann 
Kasimir,  aus  den  Jahren  1614 — 1651.  Gyllenhjelm,  ein  Halbbruder  Gustav 
Adolfs,  der  1614  aus  schwerer,  zwölfjähriger  polnischer  Gefangenschaft  heim- 
gekehrt war,  nahm  erst  im  russischen,  dann  im  polnischen  Kriege  sowohl 
in  Livland  wie  in  Preussen  leitende  Stellungen  ein.  Besonders  aus  den 
Jahren  1616 — 1619,  1621,  1625 — 1628  enthalten  seine  Briefe  wertvolle 
Nachrichten.  Johann  Skytte  gfehört  zu  den  tüchtigsten  und  verdientesten 
Männer,  die  Gustav  Adolf  um  sich  sammelte,  und  war  auch  nach  dessen 
Tode  in  hervorragender  Stellung  tätig.  Von  besonderem  Werte  sind  die 
ausführlichen  Nachrichten  über  seine  Gesandtschaft  nach  den  Niederlanden 
und  England  in  den  Jahren  1617  und  1618.  Johann  Kasimir  von  Pfak- 
Zweibrücken-Kleeburg,  Gustaf  Adolfs  Schwager  und  Vater  Karls  X  Gustaf 
nimmt  an  den  Angelegenheiten  Schwedens,  das  ihm  nach  der  Überschwem- 
mung der  Pfalz  durch  Spanien  und  Ligisten  eine  zweite  Heimat  wurde, 
den  lebendigsten  Anteil;  die  Aufmerksamkeit,  mit  der  Gustaf  Adolf  vom 
Beginn  der  böhmischen  Wirren  an  die  deutschen  Angelegenheiten  verfolgte, 
tritt  in  den  früheren  Briefen  besonders  deutlich  hervor.  Den  Briefen  sind 
68  andere,  zum  Teil  sehr  ausführliche  Aktenstücke  in  Noten  beigegeben, 
die  ihren  Inhalt  ergänzen  und  erläutern. 

Der  11.  Band  der  zweiten  Abteilung  ist  wirtschaftlichen  Fragen  ge- 
widmet. Er  enthällt  236  Briefe  und  Berichte  an  Axel  Oxenstierna,  die 
von  13  verschiedenen  in  Bergwerks-,  Handels-  und  Finanzangelegenheiten 
tätigen,  meist  in  leitender  Stellung  stehenden  Männern  geschrieben  sind. 
Die    energische    und    umsichtige   Tätigkeit,    die   unter   Gustav   Adolf  und 


Literatur.  525 

Oxenstierna  besonders  der  Entwicklung  des  Bergwesens  und  des  Handels 
gewidmet  wurde,  weil  diese  Betriebe  am  meisten  Aussicht  gewährten,  den 
schwachen  Finanzen  des  Landes  aufzuhelfen,  erfährt  in  diesem  Quellen- 
material, das  noch  durch  einige  Aktenstücke  ergänzt  ist,  eine  wertvolle 
Beleuchtung.  Ein  Schlussanhang  von  150  Seiten  teilt  die  ältesten  Tabellen 
über  Ein-  und  Ausfuhrhandel  des  Königsreich  mit:  Einfuhr  Schwedens  für 
1637,  Einfuhr  und  Ausfuhr  Finlands  für  das  gleiche  Jahr,  desgleichen 
für  Schweden  und  für  Pinland  1640,  Gesamtausfuhr  Schwedens  in  den 
Jahren  1637 — 1640  und  1645,  Schwedens  Handelsbilanz  in  diesen  Jahren 
und  eine  Berechnung  über  die  im  Sunde  1640  von  schwedischen  Waren 
erhobenen  Zölle.  Eine  angehängte  Darlegung  über  das  Zustandekommen 
dieser  Tabellen  gibt  einen  Einblick  in  die  früh  entwickelte  schwedische 
Handels-  und  Zollstatistik.  Inhaltlich  ist  zunächst  von  Interesse  die  Auf- 
zählung der  einzelnen  Artikel  und  ihre  nicht  ganz  gleichmässige  Zusammen- 
stellung zu  grösseren  Gruppen.  Die  der  Förderung  noch  sehr  bedürftige 
Warenkunde  erfährt  dadurch  eine  erwünschte  Ergänzung.  Leider  sind  die 
Tabellen  im  Register  des  Bandes  nicht  mit  berücksichtigt.  Stockholm 
nimmt  als  Ein-  und  Ausfuhrhafen  eine  weit  überragende  Stellung  ein; 
erst  in  weiten  Abstände  folgt  das  durch  Gustav  Adolf  mit  seinem  jetzigen 
Namen  belegte  und  dann  erst  zu  grösserer  Entwicklung  gelangte  Gotenburg. 
Sonst  sind  in  Schweden  noch  Ny-,  Norr-  und  Söderköping,  Kalmar  und  Wester- 
wik  in  den  Tabellena  aufgeführt,  in  Finland  Abo,  Helsingfors,  Borgo  und 
Wiborg,  unter  denen  Abo  als  Exporthafen,  Wiborg  aber  sonst  die  vornehmste 
Stelle  einnimmt.  Wo  liegt  das  neben  Wiborg  erwähnte  und  1640  es  ganz 
ersetzende  Trangsund  ?  Text  oder  Register  sollten  darüber  Auskunft  geben. 
Bemerkenswert  ist  der  Beleg,  dass  unter  den  Ausfuhrartikeln  neben  Me- 
tallen und  Erzen,  Holz  und  anderen  Waldprodukten  auch  Getreide  eine  her- 
vorragende Bolle  spielt.  In  den  Jahren  1637 — 1640  wurden  davon 
400000  Tonnen,  von  denen  12  eine  Last  ausmachen,  also  gegen  70000 
Tonnen  (1,400.000  Zentner)  nach  unserer  Berechnungsweise  ausgeführt. 
Die  Gesamteinfuhr  betrug  in  den  Jahren  1637 — 1640  für  Schweden  gegen 
11,  die  Ausfuhr  gegen  9  Millionen  Taler,  von  denen  im  ersteren  Falle 
etwa  67,  im  zweiten  etwa  63°/0  auf  Stockholm  fielen.  Die  Zolleinnahmen 
beliefen  sich  1637  auf  263000,  1641  auf  312000,  1645  auf  410000  und 
1647  wahrscheinlich  auf  712000  Taler.  Die  1640  im  Sunde  von  schwe- 
dischen Waren  erhobenen  Zölle  werden  auf  82781  Taler,  also  auf  mehr 
als  ein  Viertel  der  eigenen  Einnahmen  (doch  wohl  reichlich  hoch),  berechnet. 
Auch  die  deutsche  Handelsgeschichte  zieht  Vorteil  von  der  Publikation. 
Bezeichnend  ist  das  fast  völlige  Verschwinden  des  Lüneburger  Salzes  gegen- 
über dem  »spanischen«.  An  Rostocker  Bier  werden  1637  noch  9061 
Tonnen  eingeführt,  1645  nur  noch  10.  Der  Gebrauch  von  französischem 
Wein  ist  im  Zunehmen  begriffen  gegenüber  dem  von  rheinischem.  Von 
deutscher  Leinwand  steht  die  schlesische  breit  im  Vordergrunde. 

Die  Editionsmethode  ist  die  bekannte.  Band  10  ist  wieder  von  Per 
Sonden  herausgegeben.  Für  Band  11  ist  Nils  Edän,  für  I,  3  Sam. 
Clason  neu  in  die  Arbeit  eingetreten. 

Steglitz.  Dietrich  Schäfer. 


526  Literatur. 

Papst  Innozenz  XI.  (Benedikt  Odescalchi)  und  Un- 
garns Befreiung  von  der  Türkenherrschaft.  Auf  Grand 
der  diplomatischen  Schriften  des  päpstl.  Geheimarchivs  von  Wilhelm 
Frakndi.    Freiburg  i.  Br.  Herder,  1902.  VII  288  S. 

Als  Ungarn  im  Jahre  1886  zur  zweihundert jährigen  Feier  der  Be- 
vindikation  Ofens  sich  rüstete,  entstand  eine  ganze  Reihe  von  Werken,  d'te 
sich  teils  mit  der  Geschichte  der  Bückeroberung  Ofens  selbst,  teils  mit 
den  einzelnen  Phasen  des  Kampfes  Ungarns  gegen  die  Osmanen  befassten, 
teils  die  politische  und  kulturelle  Lage  Ungarns  in  diesen  Zeitpunkte  be- 
handelten. Es  lag  nun  nahe,  die  Frage  zu  untersuchen,  welchen  Anteil 
der  päpstliche  Stuhl  an  dem  Befeiungskriege  Ofens  und  Ungarns  im  Jahre 
1686  hatte,  haben  ja  doch  die  Träger  der  Tiara  Ungarn  in  dem  Kampf 
gegen  die  Osmanen  stets  tatkräftig  unterstützt. ,  Die  im  vatikanischen  Ar- 
chive  sich  befindenden  diplomatischen  Schriftstücke  ermöglichten  dem  Ver- 
fasser des  vorliegenden  Werkes  sich  mit  dieser  Frage  eingehend  zu  be- 
schäftigen. 

Hundertundsiebzig  Jahre  hindurch  lastete  das  Joch  der  Türken  aof 
der  ungarischen  Nation.  Während  dieser  Zeit  fehlte  es  nicht  an  Versuchen 
die  Herrschaft  der  Osmanen  in  Ungarn  zu  brechen,  doch  Geschlecht  auf 
Geschlecht  verschwand  von  der  Bildfläche,  bis  endlich  Ungarn  von  der 
Türkenherrschaft  befreit  aufatmete.  Im  Jahre  1683  erfolgt  die  Befreiung 
Wiens  und  unmittelbar  daran  schliessen  sich  die  Vorbereitungen  zum 
Türkenkriege  in  Ungarn,  und  drei  Jahre  später  glänzte  auf  den  Türmen 
der  Stadt  Ofen  wieder  das  Wahrzeichen  des  Christentums. 

Der  grosse  Angriffskrieg  gegen  die  Türken,  der  Abschluss  des  öster- 
reichisch-polnischen Bündnisses,  der  jenem  voran  ging,  war  in  erster 
Reihe  dem  Bemühen  des  Trägers  des  päpstlichen  Tiara  Innozenz  XI.  ans 
dem  Hause  der  Odescalchi  zu  verdanken.  Der  päptliche  Stuhl  erkannte 
schon  in  allem  Anfange  mit  scharfem  Auge  die  Bedeutung  Ungarns  in  dem 
grossen  Kampfe  des  Christentums  gegen  die  Osmanen.  Als  der  Ansturm 
der  Türken  im  14.  Jahrhundert  gegen  das  westliche  Europa  begann. 
prallten  die  Wogen  des  Kampfes  an  Ungarn  ab,  und  in  den  Kämpfen,  die 
Ungarn  bis  zur  Schlacht  von  Mohacs  mit  den  Türken  focht,  genoss  es 
werktätige  Unterstützung  von  Seiten  des  heiligen  Stuhles.  Pastor  hat  in 
seiner  Geschichte  der  Päpste  ausführlich  über  den  Anteil  des  päpstlichen 
Stuhles  an  den  Tür  kenkämpfen  Ungarns  gehandelt.  Ihm  verdanken  wir 
wertvolle  Aufschlüsse  über  die  Unterstützung  Ungarn  durch  die  Träger 
der  Tiara.  Doch  die  Katastrophe  von  Mohacs  konnte  nicht  aufgehalten 
werden.  Die  osmanische  Macht  machte  sich  in  Ungarn  ansässig,  und  als 
nach  hundertsiebzig  Jahren  die  Beutezüge  der  Türken  gegen  Westen  von 
neuem  anfingen,  gelang  es  den  vereinten  Kräften  der  Christenheit  nicht  nor 
das  Vordringen  der  Türkenmacht  zu  hemmen,  sondern  auch  Ungarn  von 
ihrer  Herrschaft  zu  befreien. 

Papst  Innozenz  XI.  begann  sofort  nach  seiner  Thronbesteigung  die 
Tätigkeit,  deren  Endziel  die  Vertreibung  der  Osmanen  aus  Europa  war. 
Seine  Bemühungen  richteten  sich  in  erster  Reihe  darauf  eine  Aussöhnung 
zwischen  den  christlichen  Herrschern  zustande  zu  bringen.  Es  gelang 
ihm  Frieden  zwischen    Ludwig  XIV.    und    Kaiser   Leopold    zu    stiften,    so 


Literatur.  527 

dass  er  nun  an  die  Lösung  der  grossen  Aufgabe,  die  Vereinigung  der 
christlichen  Streitkräfte  gegen  die  Türken  gehen  konnte.  In  erster  Reihe 
galt  nun  seine  Sorge  dem  Abschluss  eines  Bündnisses  zwischen  Polen  und 
dem  Kaiser,  das  dank  den  fortgesetzten  Bemühungen  des  Wiener  Nuntius 
Kardinal  Buonvisi  endlich  zustande  kam.  Die  erste  Frucht  dieses  Bünd- 
nisses war  die  Befreiung  Wiens,  in  dem  folgenden  Jahre  1684  trat  dann 
auch  Venedig  dem  Bündnisse  bei,  und  als  die  »Heilige  Liga4  konnten  die 
Verbündeten  in  Aktion  treten.  Das  Vorgehen  Ludwig  XIV.,  der  aus  dem 
Umstand,  dass  die  Streitkräfte  Kaiser  Leopold's  gebunden  waren,  Nutzen 
ziehen  wollte,  und  Luxemburg  angriff,  drohte  für  kurze  Zeit  den  Türken- 
krieg lahmzulegen.  Zum  Glück  gelang  es  die  beiden  Fürsten  zum  Frieden- 
schluss  zu  bewegen,  so  dass  der  Krieg  beginnen  konnte.  Nachdem  Karl 
von  Lothringen  die  Festung  Vieegrad,  danach  Waitzen  und  Pest  einnahm, 
begann  er  die  Belagerung  Ofens,  doch  verlief  diese  für  jetzt  resultatlos. 
Papst  Innozenz  bot  nun  alles  auf,  um  die  Einstellung  des  Krieges  zu 
verhindern  und  die  Fortführung  des  Kampfes  zu  ermöglichen,  und  auf 
sein  Betreiben  wurden  auch  überall  grosse  Summen  Geldes  flottgemacht 
um  den  Kampf  weitersetzen  zu  können,  der  dann  auch  im  Jahre  1685 
mit  der  Belagerung  und  Einnahme  Neuhäusers  seinen  weiteren  Verlauf 
nahm.  Der  Kaiser  schrieb  diesen  errungenen  Erfolg  der  tatkräftigen  Un- 
terstützung des  Papstes  zu  und  erbat  sich  dessen  fernere  Hilfe.  Innozenz 
wies  darauf  hin,  das  er  vorläufig  nicht  im  Stande  sei  weitere  materielle 
Opfer  zu  bringen,  doch  stellte  er  später  dennoch  seine  Unterstützung  in 
Aussicht  Als  dann  der  Kaiser  die  Rüstungen  gegen  die  Türken  wieder 
ernstlich  in  Angriff  nahm,  stellte  der  Papst  weitere  Mittel  dem  Kaiser 
zur  Verfügung,  nachdem  er  schon  inzwischen  dem  Polenkönig  Sobieski 
namhafte  Geldbeträge  übersandt  hatte.  Die  wieder  aufgenommenen  Kriegs- 
operationen waren  vom  Glück  begünstigt,  nach  einer  monatelang  dauern- 
den Belagerung  war  Ofen  wieder  in  den  Händen  der  Christen. 

Unter  denjenigen  Personen,  die  an  der  Befreiung  Ungarns  von  der 
Türkenherrschaft  mitgewirkt  haben,  gebührt  unstreitig  der  erste  Platz 
Innozenz  XI,  der  durch  seine  Bemühungen  die  politische  Verhältnisse 
Europa's  so  ordnete,  dass  der  Krieg  gegen  die  Osmanen  beginnen  konnte, 
und  der  durch  seine  beispiellose  Opferwilligkeit  die  Fortsetzung  und  Be- 
endigung des  Krieges  ermöglichte.  Neben  ihm  gebührt  der  Löwenanteil 
an  dem  Werke  dem  Kardinal  Buonvisi,  dem  Nuntius  am  Wiener  Hofe. 

Die  Berichte  dieses  Kirchenfürsten  sind  es  nun  die  dem  vorliegenden 
Buche  als  Hauptquelle  dienten.  An  der  Hand  der  in  dem  päpstlichen 
Geheimarchive  verwahrten  diplomatischen  Schriften  und  Korrespondenzen 
des  Kardinals  zeichnet  der  Verf.  das  Bild  der  Tätigkeit  des  heiligen 
Stuhles  in  dieser  Frage.  Das  Studium  dieser  Berichte  erweiterte  natur- 
gemäss  den  Bahmen  der  Darstellung  und  so  erstreckten  sich  die  For- 
schungen Fraknöi's  auf  die  ganze  Begierungszeit  Papst  Innozenz  XI.,  die 
mit  den  zur  Befreiung  Ungarns  unternommenen  Kämpfen  zusammenfallt. 
Der  Umstand,  dass  die  deutsche  Übersetzung  lange  Zeit  nach  dem  unga- 
rischen Original  erschien,  bewirkte,  dass  auch  die  einschlägige  neuere  Li- 
teratur zur  Ergänzung  der  Darstellung  einbezogen  wurde,  ohne  dass  jedoch 
eine  grössere  Abweichung  von  dem  Original  erfolgte.  Die  Berichte  Buon- 
visis,  die  ihrer  Natur  nach  als  die  Hauptquelle  für  den  Verfasser  dienten, 


528  Literatur. 

erschienen  im  Jahre  1886,  gleichzeitig  mit  der  ungarischen  Aasgabe  des 
Werkes,  in  einem  stattlichen  Quartband  der  >Monumenta  Vaticana  historim 
regni  Hnngariae  illustrantia €. 

Die  hervorragende  Tätigkeit  Innozenz  XL  in  der  Türkenfrage  wurde 
auch  vom  Wiener  Hofe  anerkannt.  An  seinem  Grabmahl  in  St  Feter  n 
Born  errinnert  ein  Mormorrelief  an  die  Befreiung  Wiens  von  den  Türkei, 
an  dieses  wichtige  Ereignis  seines  Pontifikata.  Der  Entsatz  Ofens,  der 
seine  Bemühungen  krönte,  fand  an  seinem  Grabmahl  keine  Darstellung. 
Doch  wird  der  Name  und  das  Andenken  Innozenz  XI.  ans  der  Geschichte 
Ungarns  nicht  verschwinden.  Ein  Tribut  der  Pietät  ist  auch  das  vorlie- 
gende Werk,  das  die  Verdienste  Benedikt  Odescalchi's  durch  die  Feder  des 
hervorragendsten  Historikers  Ungarns  für  spätere  Zeiten  überliefert. 

Budapest.  A.  Äldasy. 


Hanns  Schütter,  Geheime  Correspondenz  Josefs  IL 
mit  seinem  Minister  in  den  österreichischen  Nieder- 
landen Ferdinand  Grafen  Trauttmansdorff  1787-1789. 
Wien,  Ad.  Holzhausen,  1902.    XXXIX  und  826  Seiten. 

Statt  des  zweiten  Teils  seiner  »Regierung  Josefs  II.  in  den  öster- 
reichischen Niederlanden1  hat  uns  Hanns  Schütter  zunächst  eine  neae 
Quellenpublikation  zur  Geschichte  der  belgischen  Revolution  beschert  Des 
Grundstock  bildet  der  Briefwechsel  des  Kaisers  mit  dem  bevollmächtigten 
Minister  in  den  Niederlanden  Grafen  Trauttmansdorf.  Daneben  aber  werden 
in  einem  Anhang  von  1011  Noten  eine  Reihe  wichtiger  Urkunden  aua  den 
belgischen,  österreichischen  und  preussi sehen  Archiven  teils  in  Exzerpten 
verwertet,  teils  vollständig  abgedruckt  Sie  sind  gelegentlich  von  höherem 
Interesse  als  die  eigentliche  Korrespondenz,  und  es  hätte  sich  deshalb  viel- 
leicht empfohlen,  die  bedeutenderen  Stücke  entweder  in  den  Hauptteil  wrf- 
zunehmen  oder  als  besonderen  Nachtrag  aus  der  grossen  Masse  der  An- 
merkungen herauszuheben.  Bei  der  jetzigen  Anordnung  ist  die  Übersicht 
nicht  leicht,  da  es  für  den  Anhang  weder  Inhaltsverzeichnis  noch  Regesten 
gibt.  Auch  strengt  es  die  Augen  an,  277  Seiten  in  einem  Druck  lesen 
zu  müssen,  wo  800  bis  900  Worte  auf  die  Seite  gehen. 

Indessen  streitet  es  sich  schlecht  über  Editionstechnik,  für  die  in 
Bereich  der  neueren  Geschichte  feste  Normen  leider  noch  fehlen.  Man 
mag  die  Anordnung  anders,  auch  die  Auswahl  strenger  wünschen  und  wird 
sich  doch  des  reichen  und  wertvollen  Materials  freuen,  das  der  tätige  Herr 
Verfasser  mit  der  Umsicht  des  erfahrenen  Archivars  aus  den  verschiedensten 
Quellen  in  nahezu  lückenloser  Vollständigkeit  zusammengebracht  hat 

Die  Frage,  wie  sich  die  Schuld  an  der  belgischen  Revolution  verteile, 
ist  alsbald  nach  den  Ereignissen  erörtert  worden.  Wichtigen  Stoff  dazn 
gaben  schon  1790  die  von  den  Belgiern  erbeuteten  und  sogleich  veröffent- 
lichten Originalbriefe  Josefs  an  den  Generalkommandanten  d' Alton,  dann 
erschienen  die  Memoires  pour  servir  ä  la  justification  de  feue  S.  E.  le  ge- 
neral  comte  d'Alton,  und  Trauttmansdorff  rechtfertigte  .sich  mit  den  Frag- 
ments pour  servir  ä  l'histoire  des  evenements  qui  se  sont  passös  aux  Paj* 
Bas  depuis  la  fin  de   1787  jusqu'en  1789  (Amsterdam  1792).    Gerade  d» 


Literatur.  529 

letzten  haben  die  Forschung  bisher  vielfach  beeinflusst.  Noch  Bachholz 
in  der  Allg.  Deutsch.  Biographie  38,  525  ff.  hat,  darauf  gestützt,  ein  be- 
dingungslos günstiges  Urteil  über  den  Minister  gefallt,  der  zu  allen  un- 
heilvollen Massregeln  gezwungen  worden  sei  und  mit  gebundenen  Händen 
doch  Bewundernswertes  geleistet  habe. 

Demgegenüber  muss  unsere  Publikation  als  heilsames  Korrektiv  be- 
zeichnet werden.  Ich  weiss  nicht,  ob  man  sagen  darf,  sie  entlaste  Josef; 
denn  sie  gibt  manche  neuen  Belege  für  seine  beiden  Grundfehler,  dass  er 
die  Tiefe  der  Bewegung  unterschätzte  und  den  unseligen  Dualismus,  ja 
Antagonismus  zwischen  der  Zivil-  und  Militärbehörde  seinen  Interessen 
bis  zuletzt  (S.  411)  förderlich  glaubte.  Die  Instruktionen  für  d' Alton 
z.  B.  (S.  561  ff.)  bieten  geradezu  eine  peinliche  Lektüre.  Also  die  Ver- 
antwortung für  die  ganze  Richtung  der  Begierungspolitik  wird  dem  Kaiser 
bleiben.  Aber  im  einzelnen  erweisen  sich  viele  ungeschickte  und  gewalt- 
same Schritte,  die  man  auf  Initiative  von  Wien  her  zurückführte,  vielmehr 
als  Trauttmansdorffs  Schuld,  und  jedenfalls  zeigt  seine  Korrespondenz  bei- 
nahe auf  jedem  Blatt,  dass  auch  er  an  sich  nicht  der  richtige  Mann  war, 
die  schwierigen  Verhältnisse  mit  Glück  zu  ordnen.  Niemand  wird  sich 
ohne  Seufzen  durch  die  langatmigen  Berichte  durcharbeiten,  von  denen  der 
Herausgeber  dabei  noch  ein  gutes  Stück  gestrichen  hat.  Im  Gegensatz  zu 
der  frischen,  originellen,  schlagenden  Schreibart  des  Kaisers  ist  die  Diktion 
platt  und  breit  und  umständlich.  Das  Urteil  schwankt  hin  und  her. 
Eitles  Selbstlob  und  leichtfertiger  Optimismus  fordern  zum  Widerspruch 
heraus.  Immer  der  Augenblick  gebietet  Weiterreichende  staatmännische 
Gedanken  fehlen  beinahe  gänzlich. 

Gewiss  ist  richtig,  dass  T.  der  radikalen  Kirchenpolitik  seines  Herrn 
und  dem  d'Altonschen  Säbelregiment  im  Grund  widerstrebte.  Die  religiösen 
Dinge  erschienen  ihm  offenbar  zu  unbedeutend,  um  sich  ihretwegen  Feinde 
zu  machen,  und  Härte  lag  nicht  in  seinem  Naturell,  wenn  er  auch  einmal, 
um  wichtige  Geständnisse  zu  erpressen,  übrigens  erfolglos,  Anwendung  der 
Folter  vorschlug  (S.  769).  Schon  aus  den  ersten  Wochen  und  dann  je 
länger,  je  häufiger  üessen  sich  Stellen  zitiren,  wo  er  im  allgemeinen  zur 
Milde  rät  und  Konzessionen  in  Sachen  des  der  Kirche  besonders  verhassten 
General-Seminars  empfiehlt.  Aber  wenn  er  in  den  Fragments  p.  17  be- 
hauptet, seine  Korrespondenz  werde  beweisen,  dass  er  nichts  an  Bitten 
versäumt  habe,  um  den  Kaiser  nach  dieser  Sichtung  zu  erweichen,  so 
wird  man  ihm  soweit  schon  nicht  mehr  folgen  können.  Dazu  sind  seine 
Vorstellungen  zu  wenig  entschieden  und  konsequent.  Die  ganze  Gefahr 
hartnäckigen  Beharrens  wird  nie  geschildert  und  wahrscheinlich  nicht  er- 
kannt. Bis  in  den  Sommer  1789  kommt  es  nur  zu  halben,  diplomatisch 
verklausulirten  Einwendungen  gegen  das  General-Seminar  (typisch  S.  46), 
ja  gelegentlich  findet  sich  eine  bewusste  Beverenz  vor  dem  kirchlichen 
Standpunkt  des  Kaisers,  den  der  Graf  als  Privatmann  wohl  teilen  mochte 
(vgl.  die  Spöttereien  über  die  Mönche  S.  227).  Ähnlich  der  Widerspruch 
gegen  d1  Alton  ist  zunächst  garnicht  in  dem  Stil  jener  pathetischen  und 
eindrucksvollen  Anklage,  die  er  am  19.  November  1789  formuliert  und 
dann  in  die  Fragments  (p.  94  ff.)  aufgenommen  hat.  Das  Blutvergiessen 
vom  22.  Januar  1788  nimmt  er  als  petite  bagarre  ziemlich  frivol  auf  die 
leichte  Achsel,  obwohl  gerade   sein  Bericht  recht  erkennen  lässt,  wie  un- 

Mittheilon&en  XXVII.  34 


530  Literatur. 

motivirt  das  Einschreiten  des  Militärs  war.  Auch  später  begegnet  dur 
und  wann  eine  gewisse  Annäherung  an  die  Auflassung  des  GeneraDroa- 
mandanten,  so,  wenn  er  im  Sommer  1788  » beinahe c  eine  Explaska 
wünscht  als  einziges  Mittel,  zu  Ende  zu  kommen,  oder  sich  entschlösse, 
bekennt,  grosse  Schläge  zu  fuhren  (S.  111,  116).  Charakteristisch  ist  eia 
Brief  an  den  Kabinetssekretär  Anthon  28.  März  1788:  Des  que  je  Be 
serai  plus  ä  cette  place  .  .  je  prouverai  ä  l'Empereur  qu'one  aotc- 
rite  partagee  est  du  plus  grand  danger  ä  300  Heues  du  souyerain  (S.  600). 
Gleich,  wie  es  seine  Pflicht  gewesen  wäre,  mag  er  es  nicht,  angebhek 
aus  persönlicher  Delikatesse.  Erst  am  1.  November,  neun  Monate  später. 
durch  eine  Indiskretion  der  Staatskanzlei  gezwungen,  gesteht  er  dem  Mo- 
narchen direkt,  aber  mit  ängstlicher  Schonung  seinen  Wunsch  nach  Ent- 
fernung des  militärischen  Mitregenten. 

Wenn  eben  etwas  in  diesen  Depeschen  deutlich  hervortritt,  ist  es  der 
Wunsch,  nichts  zu  sagen,  was  beim  Kaiser  irgend  anstossen  könnte 
Philipp  Cobenzl  in  seinen  Memoiren  (Archiv  für  österr.  Geschichte  67,  HO1 
)iat  dem  späteren  Eivalen  ausdrücklich  den  Vorwurf  gemacht,  er  habe  die 
Privatkorrespondenz  mit  Josef  benutzt,  um  sich  als  Nachfolger  des  Fürsten 
Kaunitz  zu  empfehlen.  Der  Höfling  überwiegt  den  Minister.  Tout  comac 
c'est  V.  M.  seule, .  heisst  es  einmal  S.  79,  qui  des  les  premiers  momente 
a  vu  les  affaires  de  ces  pays-ci  dans  leur  vrai  jour,  c'est  aussi  les  ordre 
et  notions  qu'EUe  a  daigne  me  donner  personnellement  qui  m'ont  le  plus 
servi  dans  les  objets  oü  j'ai  eu  le  bonheur  de  reussir  (ähnlich  schon  S.  27.) 
Das  war  nicht  die  Sprache,  um  einen  Monarchen  vom  falschen  Weg  wrack- 
zubringen,  und  wollen  wir  gerecht  sein,  nicht  die  Sprache,  die  Jo9ef  ver- 
langte ;  denn  der  Kaiser  schreibt  niemals  als  Despot,  sondern  mehr  ab 
Freund,  der  Bat  verträgt  und  sogar  sucht.  Seine  Briefe  sind  freigiebig. 
wo  es  zu  loben,  und  sehr  rücksichtsvoll  und  schonend,  wo  es  zu  tadeln 
gilt.  Man  kann  den  Eindruck  nicht  abweisen,  dass  er  männlich  festen 
Vorstellungen  zugänglich  gewesen  wäre. 

Dafür  aber  fehlten  T.  neben  den  moralischen  vor  allen  Dingen  die 
geistigen  Qualitäten.  Er  war  nichts  als  ein  leidlich  gewandter  Diplomat 
In  den  seltenen  Stunden  der  Selbstkritik  gestand  er  zu,  dass  ihm  für  die 
innere  Verwaltung  die  nötigen  Kenntnisse  fehlten  (S.  615),  und  dass  es 
nicht  wohlgetan  sei,  einen  Mann  von  seiner  Vorbildung  auf  diesen  Posten 
zu  stellen l).  Immer  sind  es  die  kleinen  Mittel  der  diplomatischen  Haus- 
apotheke, die  er  anwendet.    Er  spielt  Komödie  nach  seinen  eigenen  Worten 

»)  So  heisst  es  in  der  tres  humble  note  au  sujet  du  conseil  du  gouTeme- 
nient  30.  August  1789  S.  723:  je  crois  que  V.  M.  ne  devrait  jamais  confierU 
place  que  j'occupe  qu'ä  des  personnes  qui  auraient  e*te"  employeea  dans  les  de* 
parteraents  internes  de  Ses  pays  heräditaires,  car  je  sais  quelles  dii&cultea  j'eproart 
pour  n'y  avoir  presque  pas  6te\  Les  affaires  ätrangeres  desquelles  on  passe  ordi- 
nalem ent  ä  la  place  de  ministre  aus  Pays-Bas,  sont  certainement  Celles  qui  onf 
le  moindre  rapport  avec  les  importantes  occupations  du  gonvernement.  Und  Berg 
darf  T.  aus  Wien  schreiben  (S.  779),  dass  er  dem  Kaiser  als  eine  erste  Wahrheit 
vorgestellt  habe  que,  dans  les  temps  les  plus  tranquilles,  un  ministre  chargSw 
gouverner  par  lui-m§me  aux  Pays-Bas,  doit  commettre  ine>itablement  des  erreors 
d'une  tres  grande  consequense  ei,  avant  son  ministere,  il  n' a  point,  par  fl* 
6tude  pratique  et  sur  les  lieux,  au  moins  de  deux  ann^es,  6te"  ä  meme  de  con- 
naitre  ä  fond  les  moeurs,  le  genie,  les  usages  essentielsparticuliers  ä  chaq« 
province,  Variante  dans  chacune  etc. 


Literatur.  531 

(S.  180).  Andere  sprechen  von  air  patelin  (S.  632),  von  tours  de  Bar- 
tolo  (S.  679).  Der  Statthalter  Herzog  Albrecht  klagt  über  seine  conduite 
inegale  (S.  694).  Schmeicheleien  und  Drohungen  lösen  sich  ab.  Einmal 
beim  Empfang  einer  Stände-Deputation  wirft  er,  wie  er  rückblickend  er- 
zählt (S.  410),  in  beinahe  napoleonischer  Manier  seinen  Hut  auf  den 
Boden  mit  dem  Bedeuten,  der  stelle  in  dem  grossen  Zimmer  dasselbe  vor, 
wie  die  belgischen  Provinzen  im  Ensemble  der  kaiserlichen  Staaten. 

Solche  Künste  blieben  anfangs  nicht  ohne  Erfolg.  In  den  ersten 
Wochen  ging  alles  erstaunlich  glatt.  Insbesondere  die  Auflösung  der 
Ständeversammlungen  vollzog  sich  ohne  die  gefurchteten  Schwierigkeiten. 
Ce  debut,  schrieb  der  kaiserliche  Eabinetssekretär,  est  au  delä  de  tonte 
attente.  Vous  avez  ope*rö  des  merveilles  (S.  578).  Später,  nach  mancherlei 
Fehlschlägen  inzwischen,  imponirte  doch  wieder  die  Art,  wie  der  Minister 
im  Januar  1789  die  Brabanter  Stände  zur  Unterwerfung  brachte.  Josef 
verlieh  ihm  unter  schmeichelhaften  Worten  das  goldene  Yliess.  Er  selbst 
versicherte,  S.  M.  könnten  im  Lande  machen,  was  Sie  wollten.  Aber  die 
positiven  Beformmassregeln,  die  man  von  Wien  aus  gewünscht  hätte,  ver- 
zögerten sich  von  Monat  zu  Monat.  T.  glich  dem  Feldherrn,  der  eine 
Position  durch  Kavallerieangriff  genommen  hat,  aber  keine  Infanterie  bereit 
hat,  um  das  Gewonnene  zu  sichern.  Der  diplomatische  Sieg  wurde  nicht 
politisch  verwertet.  Buchholz  (a.  a.  0.  S.  525)  meint,  T.'s  Ziel  sei  gewesen, 
die  öffentliche  Meinung  und  die  Opposition  der  verletzten  Interessen  zu 
trennen  und  auf  diese  Weise  den  Ständen  den  einzigen  Bückhalt  zu 
nehmen,  der  sie  gefahrlich,  ja  unüberwindlich  machte.  —  Dies  Programm 
hätte  in  der  Tat  nahe  gelegen.  Aber  ich  finde  nicht,  dass  es  T.  klar  oder 
rechtzeitig  formulirt  hätte  (Eher  der  Kaiser  z.  B.  S.  283).  Seine  Depe- 
schen vom  Februar  bis  Juni  1789  zeigen  eine  Unschlüssigkeit  und  wech- 
selnde Auffassung,  die  Kaunitz  ihm  direkt  vorwirft  (S.  674),  und  die  es 
fast  unmöglich  macht  zu  sagen,  was  er  eigentlich  wollte.  Vielleicht  spielte 
stärker,  als  sich  unmittelbar  erkennen  lässt,  die  Bücksicht  herein,  dass  der 
Kaiser  zu  sterben  drohte  und  sein  Nachfolger  offenkundig  eine  andere 
Politik  wünschte.  T.'s  beste  Hoffnung  ist  un  heureux  hazard  (S.  256). 
Als  der  ausbleibt,  sieht  er  schliesslich  keinen  andern  Ausweg  als  den 
Staatsstreich,  den  er  bis  dahin  heute  empfohlen  und  morgen  widerraten  hat. 

Die  Fragments  erwecken  die  Vorstellung,  als  sei  er  zur  Aufhebung 
der  Verfassung  und  Kassirung  des  Bates  von  Brabant  durch  den  Kaiser 
gezwungen  worden,  die  Korrespondenz  dagegen  lehrt,  und  das  ist  vielleicht 
das  interessanteste  an  ihr,  dass  die  Initiative  zu  den  verhängnisvollen 
Schritten  von  ihm  ausging.  Die  entscheidenden  Befehle,  angefangen  von 
der  Depesche  vom  7.  Januar  1789,  wurden  in  Brüssel  aufgesetzt  und  in 
Wien  nur  vollzogen.  —  Es  ist  in  dieser  Form  unrichtig,  wenn  Philipp 
Cobenzl  in  seinen  Memoiren  erzählt,  die  Auflösung  des  Bates  von  Brabant 
habe  den  Kaiser  geradezu  erschreckt  und  zu  einer  von  T.  nicht  befolgten 
Kontreordre  veranlasst.  Aber  die  ganze  Situation  war  sehr  ähnlich;  tat- 
sächlich bestanden  in  Wien  stärkere  Bedenken  gegen  die  Gewaltmassregeln 
als  bei  T.  Der  Minister  glaubte  in  einem  sehr  bemerkenswerten  Brief 
(S.  675,  wahrscheinlich  an  Anthon)  beweglich  vor  einer  Politik  der  Schwäche 
warnen  zu  sollen:  Je  suis  sür  de  mon  fait,  ä  Theure  qu'il  est,  ä  moins 
que  le   coup  a  porter   ne   tarde    trop.     Nous    aurons    tout   ce    que   nous 

34* 


532  Literatur. 

voulons,  nous  finirons  par  consequent  ä  jamais  les  embarras  qne  k 
mollesse  a  prodaits.  Solche  Vorstellungen  halfen.  Unter  dem  6.  Juni 
erhielt  er  die  notwendigen  Vollmachten.  Aber  sie  waren  eventuell:  si 
vous  le  trouvez  näcessaire  (S.  674),  und  Josef  schrieb  ausdrücklich,  T. 
möge  beliebigen  Gebrauch  davon  machen:  Reglez-vous  selon  les  eircon- 
stances,  prenez  de  mes  idees  ce  que  vous  croirez  y  convenir  on  n*em 
prenez  rien  comme  vous  le  jugerez  ä  propos  (S.  268).  Nur  eins  verlangte 
er,  es  müsse  irgendwie  ein  Ende  gemacht  werden. 

In  Wirklichkeit  waren  die  Ereignisse  vom  18.  Juni  nicht  das  Ende, 
sondern  der  Anfang  vom  Ende.  T.  zollte  sich  zwar  das  ausschweifendste 
Selbstlob  und  versicherte  immer  von  neuem,  alles  ginge  zum  besten;  in 
sechs  Wochen  werde  niemand  mehr  von  dem  Staatssreich  sprechen  (S.  277). 
Aber  noch  ehe  die  sechs  Wochen  um  waren,  kam  die  Nachricht  vom 
Bastillesturm  und  belebte  im  Volk  die  immer  vorhandene  Neigung,  die 
Tyrannei  nicht  langer  hinzunehmen :  Le  Francais  nous  exhorte,  envions  so* 
honneur  (S.  689).  Auch  das  Schauspiel  der  Prinzenflucht  wirkte  un- 
günstig auf  den  Respekt  vor  den  herrschenden  Gewalten.  Die  Gesellschaft 
pro  aris  et  focis  (darüber  ein  mannigfach  lehrreiches  Manuskript  Yoncks 
S.  699 — 720)  entfaltete  im  Innern  eine  rührige  Agitation,  die  ganz  wie 
in  Frankreich  auch  die  Soldaten  zu  umfassen  suchte  (S.  702),  und  draussen 
an  der  holländischen  Grenze  sammelte  sich  eine  Emigrantenarmee.  Gleich- 
zeitig festigten  sich  die  Verbindungen  mit  dem  Ausland,  die  ganz  nie 
gefehlt  hatten.  Nach  Frankreich  ging  ein  Abgesandter  der  Vonckisten, 
Der  Präsident  der  Nationalversammlung  bewilligte  ihm  eine  Audienz.  In 
den  Kreisen  der  Deputirten  sprach  man  davon,  dass  beide  Länder  bald 
eins  werden  würden  (S.  330  f.).  Mirabeau  gab  Winke  und  Weisungen, 
und  der  Herzog  von  Orleans,  immer  auf  der  Suche  nach  einem  Thron, 
bot  sich  wiederholt  als  Führer  an  (S.  703;  439,  447).  Wichtiger  noch 
waren  die  Verhandlungen  die  v.  d.  Noot  und  Genossen  mit  den  Mächten 
der  Tripelallianz  führten.  Deshalb  bringt  S.  im  Anhang  darüber  ziemlich 
umfangreiches  Material.  Zwei  Berichte  aus  dem  Haag  und  London  (S*  77 1 
und  791)  werfen  ein  interessantes  Streiflicht  auf  die  englischen  Vermitt- 
lungsideen. Und  die  entschiedenere  Haltung  Preussens  illustriren,  wenn 
schon  nicht  vollständig,  eine  Reihe  von  Aktenstücken  aus  dem  kgL  Staats- 
archiv in  Berlin.  Auch  erhalten  wir  als  willkommenste  Gabe  einen  aus- 
führlichen Bericht  v.  d.  Noots  über  seine  Verhandlungen  in  Berlin,  das 
Journal  de  Berlin  (S.  740  ff.)  mit  allerlei  hübschen  persönlichen  Zügen. 
F.  K.  Wittichen  hat  es  für  sein  neues  Buch:  Preussen  und  die  Bevoiu- 
tionen  in  Belgien  und  Lüttich  mit  Nutzen  verwerten  können. 

Trauttmansdorff  verkannte  die  von  Frankreich  drohende  Gefahr  nicht 
Sehr  früh  stellte  er  »die  Ereignisse  bei  unsern  Nachbarn*  als  einen  un- 
günstigen Faktor  in  Rechnung  (schon  11.  Juni  1788  S.  619),  den  Bastille- 
sturm meldete  er  als  »die  grausamste  all  seiner  Verlegenheiten  *  (S.  313) 
und  auf  die  orleanistischen  Intriguen  hatte  er  ein  wachsames  Auge.  Auch 
die  Tripelallianz  beschäftigte  gelegentlich  seine  Aufmerksamkeit.  Bemer- 
kenswert für  den  Kenner  der  Verhältnisse  sind  die  Kriegsgerüchte,  die  er 
im  August  1788  verzeichnet  (S.  128,  633  f.).  Schon  damals  zeigten  sieh 
Spuren  preussischer  Einwirkung.  Der  König  von  Preussen  wurde  oft  im 
Geheimen  genannt  (S.  124).    Sein  Gesandter  im  Haag  Alvensleben  besuchte 


Literatur.  533 

«inigermassen  ostentativ  Antwerpen,  um  dort  die  Opfer  der  d'Altonschen 
Militärtyrannei  zu  beklagen  (S.  128).  Vollends  im  Sommer  1789  Hessen 
sieb  die  preussiseben  Macbinationen  niebt  übersehen.  Nur  mass  ibnen 
der  Minister  überwiegende  Bedeutung  niebt  bei  (28.  August  S.  36 1),  und 
auch  der  Kaiser  bezeichnete  alles  Gerede  von  möglichem  auswärtigen  Bei- 
stand zunächst  als  Fabeln  (25.  August  8.  363).  Am  8.  Oktober 
{S.  418)  aber  teilte  er  T.  mit,  dass  auf  preussisch-englischer  Seite  tat- 
sächlich Interventionspläne  beständen  und  nur  auf  den  Frühling  verschoben 
wären.  Seine  Nachrichten  stammten  des  sources  les  plus  pures  et  les 
plus  cachees.  Worte,  die  wieder  einmal  auf  einen  Verräter  in  der  Um- 
gebung Friedrich  Wilhelms  IL  hinweisen. 

Als  diese  Warnung  nach  Brüssel  kam,  stand  die  Katastrophe  un- 
mittelbar bevor.  Am  17.  Oktober  gelangte  die  Regierung  in  den  Besitz 
von  Papieren,  die  eine  Verschwörung  ausser  Frage  stellten,  wenige  Tage 
später  überschritt  die  Emigrantenarmee  die  Grenze  und  schlug  das  Korps 
des  Generals  Schröder  bei  Turahout.  T.  fand  sich  durch  all  das  völlig 
überrascht.  Seine  Verwaltung  war  seit  dem  Staatsstreich  nicht  folgerich- 
tiger und  einsichtiger  geworden.  Trotz  der  ungünstigen  Einwirkung  der 
französischen  Ereignisse  glaubte  er  wiederholt  verbürgen  zu  können,  dass 
ein  entscheidender  Schlag  wie  in  Frankreich  unmöglich  sei  (S.  316,  341, 
349),  und  gleichzeitig  tat  er  doch  alles,  um  durch  den  gewohnten  Wechsel 
harter  und  schwächlicher  Massregeln  diesen  Schlag  tatsächlich  herbeizu- 
führen. Der  immer  persönlicher  werdende  Streit  mit  d' Alton  nahm  ihn 
fast  mehr  als  der  Feind  in  Anspruch ;  denn  das  Bebellenheer  an  der  Grenze 
fürchtete  er  nicht  im  mindesten.  Er  soll  von  einer  »Armee  im  Mond« 
gesprochen  haben  (S.  711).  Ausdrücke  wie  armee  chimerique  (S.  373) 
und  armäe  miserable  (S.  404)  finden  sich  in  seinen  Berichten.  So  war 
ihm  der  Erfolg  der  »patriotischen  Horden«  ein  Wunder.  Aber  auch  jetzt 
liess  er  sich  in  seinem  Optimismus  nicht  irre  machen.  Weil  dem  Sieg 
der  Insurgenten  eine  allgemeine  Erhebung  zunächst  nicht  folgte,  meinte 
er  nur  umsomehr  das  klägliche  Ende  aller  Revolutionsversuche  voraus- 
sagen zu  sollen.  Noch  am  9.  November  sprach  er  höhnisch  von  dem 
kreissenden  Berg,  der  eine  Maus  geboren  habe  (S.  47 1). 

Die  wirklichen  Ereignisse  straften  ihn  alsbald  Lügen.  Was  den  Ver- 
schworenen an  rascher  Beweglichkeit  fehlte,  ersetzte  die  völlige  Unfähigkeit 
des  Militärs.  D'  Alton,  der  gegenüber  wehrlosen  Bürgern  den  traurigen 
Mut  der  Brutalität  gehabt  hatte,  verlor  vor  der  ernsten  Gefahr  völlig  den 
Kopf.  Es  ist  gewiss  richtig,  dass  wesentlich  ihn  die  Schuld  trifft,  wenn 
die  kaiserliche  Gewalt  so  rasch  und  schmachvoll  unterlag.  T.  bewahrte 
mehr  Haltung  Er  versuchte  durch  eine  Politik  unbedingter  Zugeständ- 
nisse in  zwölfter  Stunde  wenigstens  den  Schein  der  österreichischen  Herr- 
schaft zu  retten,  indem  er  das  Wesen  preisgab.  Dafür  fehlte  es  nicht 
ganz  an  Boden.  Es  gab  unter  den  Verschworenen  eine  starke  Partei,  die 
lieber,  als  das  eigennützige  Ausland  aufzurufen,  grossmütig  »einwilligen« 
wollte,  unter  dem  souverainen  Schutz  des  Kaisers  zu  leben  (nous  consen- 
tons  ä  vivre  sous  la  protection  souveraine  de  S.  M.  J.),  wenn  die  Nation 
frei  sein  würde,  ihre  inneren  und  sogar  äusseren  Angelegenheiten  unter 
Terbesserter  Verfassung  selbständig  zu  ordnen  (vgl.  die  Denkschrift  S.  756  ff.). 
Aber  Josef  hätte  sich  mit  einer    solchen  rein  ornamentalen  Bolle  nie  be- 


534  Literatur. 

gnügi  Welch  enge  Grenzen  seine  Nachgiebigkeit  hatte,  zeigt  die  Instruküoa 
für  den  als  ausserordentlichen  Kommissar  nach  den  Niederlanden  abgeordnete» 
Grafen  Philipp  Cobenzl  (28.  November  S.  793  ff.).  Und  auch  in  Belgien 
selbst  waren  die  Dinge  schon  zu  weit  gediehen.  Am  2.  Dezember  noca 
schrieb  T.:  je  me  crois  sür  de  reussir  a  an  accomodement  (S.  521).  Zeha 
Tage  später  mosste  er  mit  den  fliehenden  Trappen  Brüssel  verlassen.  Seim 
aufgeregter  Bericht  darüber  schliesst  die  Korrespondenz  ab. 

Bonn.  Friedrich  Luckwaldt 


Hermann  Hüffer,  Der  Krieg  des  Jahres  1799  and  die 
zweite  Koalition.  Band  L  XXIV  und  472  S.  Band  IL  XII  und 
384  S.  Gotha,  P.  A.  Perthes,  1905. 

Es  gibt  keinen  Gelehrten,  der,  wenn  ihm  der  Tod,  wie  spät  immer, 
die  Feder  aus  der  Hand  nimmt,  nicht  einen  Teil  seiner  Lebensarbeit  un- 
vollendet zurückliesse.  So  ist  auch  H.  Hüffer  nach  einer  langen  und  ge- 
segneten Tätigkeit  im  Dienst  der  Wissenschaft  doch  immer  noch  zn  früh 
abberufen  worden,  als  dass  er  jenes  umfassende  Werk  über  die  Revolu- 
tionskriege  zu  vollem  Abschluss  hätte  bringen  können,  dem  er  mehr  als 
vierzig  Jahre  ganz  überwiegend  geopfert  hat.  Von  den  »Quellen  zur  Ge- 
schichte des  Zeitalter  der  französischen  Revolution«  sind  erst  zwei  Bande 
erschienen  (Die  Kriege  von  1799  und  1800,  Leipzig  1900),  während  für 
die  Herausgabe  der  übrigen  allerdings  eine  hochherzige  Stiftung  sorgen 
wird;  und  der  Zyklus  darstellender  Werke  »Diplomatische  Verhandlungen 
aus  der  Zeit  der  französischen  Revolution4  entbehrt  wenigstens  des  Schluss- 
bandes über  Marengo  und  Lüneville.  Dagegen  hat  der  Verstorbene  die 
Ergebnisse  seiner  Forschung  für  den  Krieg  von  1799  unmittelbar  tot 
seinem  Tod  noch  selbst  in  einem  wertvollen  Buch  niedergelegt. 

Dass  das  möglich  war,  ist  ein  schönes  Zeugnis  für  den  eisernen 
Willen,  der  in  dem  feinen  und  sanften  alten  Herrn  lebte.  Ein  schweres 
Augenleiden  wies  ihn  seit  fünf  Jahren  beim  Lesen  und  Schreiben  ganz 
auf  die  Hilfe  seiner  Umgebung  an.  Dazu  stellte  sich  alsbald  jene  schlei- 
chende Krankheit  ein,  der  seine  zähe  Natur,  wenn  auch  langsam,  erliegen 
sollte.  Grosse  Partien  sind  im  Hospital  oder  mit  der  Perspektive  aufs 
Hospital  zustande  gekommen. 

Doch  zeigen  sich  darum  keine  Spuren  abnehmender  Kraft.  Auch  das 
letzte  Werk  ist  noch  ein  echter  Hüffer:  nicht  allzu  streng  in  der  Kom- 
position und  allzu  scharf  in  den  Umrissen,  aber  von  wohl  abgewogenem 
sichern  Urteil,  peinlichster  Akkuratesse  und  dem  leichten  anmutigen  Fluss 
der  Darstellung  und  des  Stils,  der  den  treuen  Sohn  der  Goethischen  Epoche 
auszeichnete.  Der  Verf.  hätte  nicht  nötig  gehabt,  an  die  Nachsicht  seiner 
Leser  zu  appelliren. 

Nur  das  glaubt  man  hier  und  da  zu  bemerken,  dass  das  Buch  nicht 
als  eine  organische  Einheit  entstanden,  sondern  aus  einer  Reihe  von  Einzel- 
untersuchungen zusammengewachsen    ist1).     So    nehmen,   wie  die  Vorrede 

»)  Der  Rastatter  Gesandtenmord  1896;  die  neapolitanische  Republik  des 
Jahres  1799.   Raumers  Historisches  Taschenbuch  1884,  überarbeitet  und  ergänzt: 


1 


Literatur.  535 

unbefangen  zugibt,  die  Ereignisse  in  Neapel  und  Holland  einen  breiteren 
Baum  ein,  als  ihre  Bedeutung  für  den  Gang  des  Krieges  strenggenommen 
rechtfertigen  würde,  und  man  mag  zweifeln,  ob  es  sich  nicht  empfohlen 
hätte,  die  Politik  Preussens,  statt  als  Einschlag  in  die  holländische  Ver- 
wicklung, an  hervorragenderer  Stelle  zu  behandeln.  Aber  mindestens  be- 
züglich der  neapolitanischen  Episode  ist  es  H.  wirklich  gelungen,  den 
,  eigentümlichen  Reiz«,  den  er  für  sie  reklamirt,  wie  zu  einer  spannenden 
[Novelle  herauszuarbeiten.  Namentlich  die  Persönlichkeit  Rnffos  tritt  sym- 
pathisch hervor,  und  ein  Meisterstück  zugleich  historischer  Quellenkritik 
und  juristischen  Scharfsinns  ist  die  Untersuchung  über  die  vielumstrittenen 
Vorgänge  bei  Abschluss  und  Bruch  der  Kapitulation  vom  19.  Juni.  Sie 
hat  den  greisen  Forscher  Tag  und  Nacht  mit  der  Gewalt  eines  persön- 
lichen Erlebnisses  beschäftigt.  Seine  Entscheidung  geht  dahin,  dass  Ruffo 
nicht  befugt  war,  den  Republikanern  so  ausserordentliche  Zugeständnisse 
zu  machen.  Deshalb  liesse  sich  der  Bruch  der  Abkunft  an  sich  recht- 
fertigen, aber  die  Art,  wie  er  vorgenommen  wurde,  enthält  schwere  Vor- 
würfe gegen  alle  Beteiligten.  Man  durfte,  nachdem  Nelson  erklärt  hatte, 
die  Kapitulation  nicht  anzuerkennen,  unter  keinen  Umständen  die  Re- 
publikaner im  Sinn  des  Vertrages  zur  Räumung  der  Kastelle  und  Ein- 
schiffung auf  der  englischen  Flotte  veranlassen.  Hier  liegt  eine  bewusste 
Zweideutigkeit  vor,  und  wenn  es  zweifelhaft  bleibt,  inwieweit  der  meist 
angeklagte  Nelson  daran  beteiligt  war,  so  trifft  ihn  jedenfalls  die  Schuld, 
nicht  zur  Gnade  gegen  Leute  geraten  zu  haben,  die  er  mindestens  von 
andern  getäuscht  wusste. 

Näheres  Eingehen  verbietet  sich  hier;  denn  das  eigentliche  welthisto- 
rische Problem  des  Krieges  1799  liegt  nicht  in  dieser  oder  irgend  einer 
anderen  Einzelheit,  sondern  in  der  grossen  Frage,  ob  und  eventuell  wes- 
halb es  der  französischen  Republik  möglich  gewesen  wäre,  sich  auch  ohne 
Napoleon  gegen  ihre  Bedränger  zu  behaupten.  Nach  dieser  Richtung 
liefert  H.,  ohne  direkt  Stellung  zu  nehmen,  doch  eine  Fülle  interessanten 
Materials. 

Zwar  über  die  Verhältnisse  auf  französischer  Seite  erfahren  wir  be- 
greiflicherweise nichts,  was  über  das  glänzende  Buch  von  Vandal,  L'  avene- 
ment  de  Bonaparte  hinausführte.  Die  Kapitel  über  den  30.  Prairial  und 
18.  Brumaire  lesen  sich  angenehm,  aber  die  originale  Forschung  betrifft 
doch  mehr  die  Vorgänge  innerhalb  der  Koalition,  und  hier  wieder  kon- 
zentrirt  sich  wie  schon  in  den  früheren  Bänden  der  diplomatischen  Ver- 
handlungen das  Interesse  in  erster  Linie  auf  Österreich. 

Hüffers  erstes  grosses  geschichtliches  Werk  (Oesterreich  und  Preussen 
gegenüber  der  französischen  Revolution  bis  zum  Abschluss  des  Friedens 
von  Campo  Formio.  Bonn  1868)  war  eine  Apologie  der  Thugutschen 
Politik  gegen  Sybel,  dessen  kleindeutsche  Parteilichkeit  gegen  Österreich 
bekämpft  zu  haben,  eines  seiner  vornehmsten  historiographischen  Verdienste 
ist.  Er  schrieb  mit  entschiedener  Vorliebe  für  den  vielgeschmähten  kaiser- 
lichen Minister.     Nunmehr   aber   kommt    auch  er  zu   einem    ungünstigen 


La  fin  de  la  Republique  napolitaine.  Revue  historique  Nov.  1903  und  Jan  vier 
1904 ;  Über  den  Zug  Suworows  in  die  Schweiz  im  Jahre  1799  in  dieser  Zeitschrift 
1902.  Bd.  XXI;  Der  Feldzug  der  Engländer  und  Russen  in  Holland  im  Herbst 
1799  und  die-  Stellung  Preussen«.    Histor.  Vierteljahrsschrift  1902.    2.  u.  3.  Heft« 


536  Literatur. 

Urteil.  Die  Schlussbetrachtung  betont  aufs  stärkste,  welche  Schuld  Thugut 
an  den  mannigfachen  Fehlschlägen  des  Krieges  von  1799  trug.  Falsche 
Beurteilung  der  politischen  Lage,  Starrsinn,  unbefugtes  Eingreifen  in  die 
militärischen  Operationen,  Bevorzugung  gefugiger  Kreaturen  vor  bedeutenden 
Männern  werden  ihm  sehr  mit  Becht  zum  Vorwurf  gemacht.  Dass  darin 
ein  gewisser  Widerspruch  ligt  gegen  die  früher  gegebene  Charakteristik, 
fühlt  der  Verf.  natürlich  selbst.  Deshalb  meint  er  gleich  im  Anfang  des 
neuen  Buches  (S.  17):  Thugut  war  nicht  mehr  derselbe. 

Das  findet  eine  gewisse  Stütze  in  gelegentlichen  Klagen  über  ab- 
nehmende Kraft,  die  der  Minister  selbst  und  andere  Beobachter  äusserten. 
Auch  ist  zweifellos  richtig,  dass  Thugut  in  den  letzten  Jahren  des  ersten 
Koalitionskrieges  auf  Energie  drängte  und  nunmehr  Österreichs  Macht 
ängstlich  zurückhielt.  Aber  der  Grund  dafür  scheint  mir  nicht  in  ver- 
änderter persönlicher  Eigenart  zu  liegen,  sondern  in  den  veränderten  po- 
litischen Verhältnissen.  Thugut  hatte  neben  vielen  anderen  vor  allem  den 
Fehler,  dass  ein  blinder  Hass  gegen  Preussen  all  sein  politisches  Denken 
gleich  einer  Monomanie  erfüllte.  Preussen  war  der  Feind.  Gegen  Preussen 
hiess  es  sich  stark  machen.  Damit  hatte  sich  in  den  Jahren  1795 — 1797 
eine  tatkräftige  Politik  gegen  Frankreich  vertragen.  Durch  sie  hoffte  Thugut 
Österreich  einen  Landerwerb  zu  verschaffen,  der  Preussen»  Beute  aus  der 
polnischen  Teilung  ausglich,  und  gleichzeitig  Bussland  und  England  zu 
überzeugen,  dass  der  Kaiserstaat  ein  besserer  Bundesgenosse  sei  als  die 
Signatarmacht  des  Baseler  Friedens.  1799  aber  war  die  Situation  anders. 
Bussland  und  England  galten  seit  längerem  als  Alliirte,  auf  die  man  sich 
überhaupt  nicht  und  am  wenigsten  gegen  Preussen  verlassen  könne.  In 
Bussland  hatte  der  Tod  Katharinas  einen  Wechsel  bewirkt,  der  trotz  vor- 
übergehender Erfolge  nicht  zu  verschleiern  war,  und  gegen  England  be- 
stand, nicht  ohne  dass  die  russischen  Verhältnisse  hereinspielten,  seit  dem 
Frieden  von  Leoben  eine  grossenteils  durch  Thuguts  Eigensinn  und 
Lässigkeit  verschuldete  Spannung.  Also  war  es  offenbar  nicht  nötig,  der 
Verbündeten  wegen  besondere  Anstrengungen  zu  machen;  das  eigene 
Interesse  aber  fand  sich  durch  die  ersten  raschen  Erfolge  in  Italien  im 
Grund  befriedigt.  Die  musate  man  ausbauen,  indem  man  die  missgünstigen 
Genossen  möglichst  fem  hielt,  und  im  übrigen  statt  weiter  vorzuschreiten. 
lieber  das  Heer  intakt  erhalten,  um  preussischen  Forderungen  gegenüber 
gerüstet  zu  sein.  Was  zwang  denn,  den  Feind  Frankreich  aufs  äusserste 
zu  treiben?  Man  hätte  sich  dadurch  nur  den  »Freunden4  bedingungslos 
ausgeliefert.  Ich  glaube  mit  H.,  dass  Thugut  die  Wahrheit  sprach,  wenn  er 
gegen  Lord  Minto  jeden  direkten  oder  indirekten  Schritt  für  den  Frieden 
ableugnete  (II,  236).  Aber  die  Möglichkeit  eines  Systemwechsels  wünschte 
er  sich  doch  wohl  offen  zu  halten.  Sein  vertrautestes  Organ  Graf  Franz 
Dietrichstein  meint  einmal  9.  August,  es  sei  vorteilhaft,  dass  der  Feldzug 
endige,  ehe  man  auf  französischem  Gebiet  stände,  und  H.  bemerkt  dazu 
sehr  richtig:  Seine  und  Thuguts  eigenste  Gedenken  kommen  dabei  zum 
Vorschein  (I,  445). 

Die  natürliche  Folge  war,  dass  das  kaiserliche  Heer  nördlich  der 
Alpen  überhaupt  nicht  ernstlich  eingesetzt  wurde.  Erzherzog  Karl,  der 
es  kommandirte,  musste  seine  Zeit  bald  mit  unnötiger  Ruhe,  bald  mit 
zwecklosen  Hin-   und  Hermärschen    verlieren.     Zunächst   im  April    wurde 


Literatur.  537 

ihm  nicht  erlaubt,  über  den  Rhein  gegen  die  Schweiz  vorzustossen,  weil 
Thogut  Truppen  für  eine  Okkupation  Bayerns  parat  zu  haben  wünschte. 
Dann  nach  der  ersten  Schlacht  bei  Zürich  (4.  Juni)  hiess  es  das  russische 
Hilfskorps  unter  Korsakow  erwarten,  ohne  inzwischen  irgend  etwas  zu 
riskiren,  and  als  Korsakow  erschien,  im  August  erhielt  der  Erzherzog  den 
Befehl,  statt  mit  ihm  zusammen  den  entscheidenden  Schlag  gegen  Massena 
zu  führen,  vielmehr  an  den  Mittelrhein  abzurücken,  um  von  dort  aus  das 
holländische  Expeditionskorps  der  Verbündeten  zu  kontroliren.  Der  ehr- 
geizige junge  Prinz  empfand  diese  erzwungene  Untätigkeit  auf  das  stärkste. 
In  seinem  späteren  Werk  über  den  Krieg  deutet  er  an,  da9s  er  seine 
militärische  Einsicht  weitreichenden  Gründen  der  Politik  habe  opfern  müssen 
and  fügt  hinzu:  Das  Opfer  desjenigen,  der  in  einer  solchen  Lage  seine 
bessere  Überzeugung  mit  dem  Gefühl  aufgibt,  auch  seinen  Ruhm  aufs 
Spiel  zu  setzen,  ist  eines  der  grössten  unter  den  vielen,  welche  der  Feld- 
herr dem  öffentlichen  Wohl  zu  bringen  verbunden  ist  (Hüffer  I,  461). 
Auch  im  Augenblick  selbst  unterliess  er  nicht  zu  remonstriren.  Ja,  im 
April  reichte  er,  infolge  der  Aufregung  von  seinem  bekannten  Leiden  be- 
fallen, sogar  ein  Abschiedsgesuch  ein.  Aber  es  fehlte  nicht  viel,  so  wäre 
er  wirklich  des  Kommandos  enthoben  worden,  und  jedenfalls  entschied  der 
Kaiser  immer  für  den  Minister  §egen  den  Bruder.  Mit  dem  Fleiss  des 
folgsamen  Schülers  schrieb  er  in  den  Briefen  an  Karl  die  französischen 
Vorlagen  Thuguts  in  sein  schwerfalliges  Deutsch  um.  Es  war  Esaus 
Hand,  aber  Jakobs  Stimme.  Nur  einmal  in  Sachen  des  Abmarsches  nach 
Deutschland  im  August  schien  englischer  Einfluss  eine  Modifikation  der 
ursprünglichen  Befehle  bewirken  zu  sollen.  Thugut  verhiess  Lord  Minto 
am  23.  dem  Erzherzog  Ordre  zu  schicken,  in  der  Schweiz  zu  bleiben,  bis 
das  Land  einer  nach  Zahl  und  Ausrüstung  den  Franzosen  gewachsenen 
russischen  Armee  übergeben  werden  könne  Aber  die  wirkliche  Instruktion 
entsprach,  wie  ich  gegen  H.  bemerken  möchte,  nicht  vollständig  diesen 
Zusagen,  und  statt  in,  zwei  Tagen,  wie  verheissen  war,  erging  sie  erst 
am  31.  August,  als  es  zu  spät  war.  H.  lässt  unentschieden,  ob  es  sich 
dabei  um  eine  Verzögerung  oder  Verschleppung  handelte.  Verzögerung 
wäre  nicht  unmöglich ;  denn  Thugut  expedirte  oft  mit  sträflicher  Langsam- 
keit, so  dass  er  in  den  an  sich  wohl  nicht  berechtigten  Verdacht  der  Trägheit 
geriet.  Aber  in  diesem  Fall  möchte  ich  schon  deshalb  mala  fides  an- 
nehmen, weil  der  Minister  ausdrücklich  gebeten  hatte,  seine  Äusserungen 
nicht  Wickham,  dem  englichen  Gesandten  in  der  Schweiz,  mitzuteilen, 
damit  der  Erzherzog  den  Befehl  nicht  früher  durch  dritte  erfahre.  Jeden- 
falls war  die  Wirkung  die  traurigste.  Der  Erzherzog  hatte  Korsakow 
bereits  sich  selbst  überlassen,  und  der  russische  General  wurde  am  26.  Sep- 
tember 1799  von  Massena  in  der  zweiten  Schlacht  von  Zürich  geschlagen. 

Diese  Niederlage  aber  erwies  sich  als  der  eigentliche  Wendepunkt 
des  Krieges,  entscheidender,  wie  mir  scheint,  als  später  Marengo.  Ohne 
sie  hätte  sich  der  aus  Italien  herangerückte  Suworow  mit  dem  Waffen- 
bruder zu  gemeinsamer  Offensive  vereinigen  können.  So  dagegen  welkten 
die  Lorbeeren  des  Gotthardübergangs  unfruchtbar  dahin,  und  der  eigent- 
liche Held  von  1799  zog  sich  aus  dem  Kampfspiel  zurück. 

Auch  hier  gegen  Suworow  war  Thuguts  Verhalten  höchst  kurzsichtig 
und    ungeschickt.     Nicht    dass    der   grosse  Feldherr   irgend    leicht  zu  be- 


538  Literatur. 

handeln  gewesen  wäre.  Er  gehört  zu  jenen  eigentümlich  komplizirten,  un? 
im  letzten  Grund  unverständlichen  Gestalten,  die  nur  auf  dem  geheimnis- 
vollen Boden  rassischen  Volkstums  erwachsen.  Raffinement  und  Naivetat, 
Genie  und  Irrsinn,  Bildung  und  Barbarentum,  Heroisches  und  Groteskes 
stehen  unvermittelt  neben  einander.  Für  die  österreichischen  Verbündeten 
nun  überwog  der  Eindruck  des  Lächerlichen.  H.  hat  im  ersten  Band  der 
»Quellen4  sehr  lehrzeiche  Beiträge  dazu  gesammelt,  wie  sich  die  Bezie- 
hungen zwischen  Suworow  und  den  kaiserlichen  Offizieren  gestalteten. 
Namentlich  das  wahrscheinlich  von  Weyrother  verfasste  »Tagebuch  des 
Heerzugs  über  den  Gotthard«  und  die  »Bemerkungen  über  die  Beschaffen- 
heit der  russischen  Armeen  etc. «  sind  von  hohem  Interesse.  Auch  die  Briefs 
von  Melas  bieten  viel  Charakteristisches.  Es  zeigt  sich  derselbe  Gegensatz 
österreichischen  und  russischen  Wesens,  den  Tolstoi  in  seinem  wirklich 
»historischen«  Roman  „Krieg  und  Frieden4  für  das  Jahr  1805  so  wun- 
dervoll herausgearbeitet  hat.  Auf  der  einen  Seite  klagt  Melas,  der  Be- 
siegte von  Marengo,  mit  beinahe  weinerlicher  Bedenklichkeit,  »dass  ohner- 
achtet  der  Reihe  Festungen,  der  Flüsse  und  Wildbäche,  die  vor  unserer 
Fronte  sind,  ohnerachtet  mehrerer  in  unserm  Rücken  vom  Feind  besetzter 
Punkte  wir  uns  in  diese  Gegend  vorgewagt  haben,  ohne  jemals  vorher 
Endzweck  und  Ursache  zu  erwägen«  (I,  288).  Auf  der  andern  haben  wir 
das  köstliche  Wort  Suworows :  Fortunas  Haare  fallen  nicht  über  den  Nacken, 
sondern  über  die  Stirn  herab.  Sie  ist  schnell  wie  der  Blitz,  fassest  du 
sie  nicht  bei  den  Haaren,  ist  sie  auf  immer  verschwunden  (I,  290).  Bei 
den  Österreichern  stand  die  methodische  Ausbildung  namentlich  der  Gene- 
ralstabsoffiziere auf  unverächtlicher  Höhe,  das  Verpflegungswesen  war  ge- 
regelt, die  Artillerie  erfreute  sich  verdienten  Rufes.  Suworow  selbst  zollte 
diesen  Vorzügen  mehrfach  z.  B.  in  einem  Schreiben  an  den  Zaren  4.  Januar 
1800  bereitwillig  Anerkennung  und  legte  grössten  Wert  darauf,  immer 
Österreicher  zu  seiner  Verfügung  zu  haben.  Auch  fehlte  es  einzelnen 
kaiserlichen  Generälen  nicht  an  richtigem  militärischen  Blick.  Melas  z.  B. 
soll  nach  H.  das  entscheidende  Verdienst  um  den  Sieg  bei  Novi  haben1). 
Umgekehrt  die  Russen  hatten  ihre  grossen  Fehler.  Die  Offiziere  rückten 
ohne  Uhr  und  Karten  ins  Feld,  die  Soldaten  erwiesen  sich  als  Geissein 
der  Länder,  durch  die  sie  zogen,  und  der  Grosfürst  Konstantin,  der  die 
Kampagne  mitmachte,  zeigte  jenes  Gemisch  von  Roheit  und  Feigheit*  für 
das  er  je  länger  je  mehr  einen  traurigen  Ruf  gewann.  Aber  nichts  war 
ungerechter,  als  wenn  der  Engländer  Lord  Minto  einmal  die  Äusserung 
tat,  Suworow  verdanke  seine  sämtlichen  Erfolge  in  Italien  den  ausgezeich- 
neten österreichischen  Offizieren,  die  unter  ihm  dienten  (II,  280).  Dai 
eigentlich  treibende  Element  war  doch  der  russische  Feldherr.  Ohne  ihn 
wären  die  Verbündeten  nicht  im  raschen  Siegeslauf  von  Mailand  nach  Turin 
und  von  Turin  an  die  Trebbia  geeilt;  denn  den  Österreichern  fehlte  der 
Klau,  der  meist  das  entscheidende  im  Kriege  ist,  und  Suworow  besass  ihn 
im  höchsten  Mass.  Mit  treffender  Charakteristik  bezeichnete  er  sich  selbst 
üIh  dnen  Konqueranten,  dem  die  blosse  Defensive  unwürdig  erscheine 
(Ui    H5,   120). 

$  IgL\  dJe  im  AnüanS  n»  *±2  ^    abgedruckten    österreichischen  Berichte 
Material^  h Tld         dl*  einG  wichtige  &g*arong  des  ™  den  »Quellen«  publizirten 


Literatur.  539 

Thugut  in  Wien  verkannte  diesen  Vorzug  anfangs  nicht.  In  den 
ersten  Streitigkeiten  zwischen  Suworow  und  Meias  ergriff  er  durchaus 
die  Partei  des  Bussen,  der  doppelt  soviel  ruhmvolle  und  glückliche  Taten 
aufzuweisen  habe  als  alle  kaiserlichen  Generäle  selbst  zusammengenommen 
(I,  285).  Aber  sehr  bald  schlug  die  Stimmung  um,  weil  sich  heraus- 
stellte, dass  Suworow  nicht  blosses  gefugiges  Werkzeug  der  Thugutschen 
Politik  sein  wollte.  Italien  galt  dem  Minister  als  österreichische  Domäne. 
So  erschien  es  unerträglich,  dass  der  russische  Feldmarschall  die  Wieder« 
kehr  des  Königs  von  Sardinien  betrieb;  und  auch  dass  Suworow  mehr 
fragte,  wo  der  Feind  stand,  als  wieviel  Gebiet  besetzt  sei,  vertrug  sich 
nicht  mit  den  österreichichen  Prinzipien.  Der  Sieger  erhielt  keinerlei 
Auszeichnung.  Melas  wurde  ihm  direkt  als  Aufpasser  gesetzt,  und  endlich 
griff  Thugut  mit  Freuden  zu,  als  die  Engländer  vorschlugen,  Suworow  zur 
Invasion  Frankreichs  aus  Italien  nach  der  Schweiz  zu  ziehen.  Der  Marschall 
hätte  lieber  seine  Mission  südlich  der  Alpen  durch  Vernichtung  der  um 
Genua  konzentrirten  Franzosen  beendigt:  >der  nicht  völlig  ausgehauene 
Wald  wächst  von  neuem  in  die  Höhe«,  wie  das  der  Tag  von  Marengo 
nur  zu  sehr  bestätigen  sollte.  Aber  EL  weist  nach,  dass  es  falsch  ist, 
ihm  eine  absichtliche  Verzögerung  des  Abmarsches  in  die  Schweiz  vorzu- 
werfen. Der  erste  Befehl  aus  Wien  kam  ihm  am  25.  August  durch  die 
gewöhnliche  Post  zu,  während  Erzherzog  Karl  schon  am  7.  über  den  neuen 
Kriegsplan  unterrichtet  war  (II,  7,  12).  So  war  es  alles  mögliche,  dass 
bereits  Anfang  September  der  Zug  über  den  Gotthard  eingeleitet  wurde, 
nachdem  sich  Suworow  auf  Wunsch  seiner  österreichischen  Offiziere  zu 
der  viel  angefochtenen  Wahl  dieser  Strasse  entschieden  hatte.  Am  15. 
abends  stand  das  Heer  bei  Taverne  am  Fuss  des  Monte  Cenere.  Wären 
die  von  den  Österreichern  versprochenen  800  Maultiere  rechtzeitig  zur 
Stelle  gewesen,  so  hätte  der  Übergang  sofort  seinen  Anfang  genommen, 
Suworow  wäre  rechtzeitig,  um  die  Niederlage  Korsakows  zu  verhf.ten,  auf 
der  Nordseite  erschienen,  und  der  Feldzug,  der  Krieg,  vielleicht  die  Welt- 
geschichte hätten  einen  anderen  Verlauf  nehmen  können.  Da  sie  aber 
fehlten,  ergab  sich  ein  unfreiwilliger  Aufenthalt  von  fünf  Tagen,  und 
Suworow  erschien  zwei  Tage  zu  spät  im  Mnttental,  als  Korsakow  bereits 
geschlagen  war. 

Die  weitere  Entwicklung,  der  völlige  Kückzug  des  russischen  Hilfs- 
korps erklärt  sich  teils  aus  der  Verstimmung  Suworows,  die  sehr  gross 
war,  teils  und  vor  allem  aus  dem  Missverständnis,  das  sich  je  länger  je 
mehr  zwischen  den  Höfen  von  Wien  und  Petersburg  herausgebildet  hatte. 
Das  Urteil  über  Paul  I.  steht  fest.  Auch  H.,  der  sich  auf  die  sehr  wert- 
vollen Berichte  Cobenzl's  stützt,  bringt  kaum  neue  Züge  zu  seinem  Bild. 
Aber  man  kann  die  Vorgänge  am  Zarenhof  nicht  wohl  klarer  und  liebens- 
würdiger darstellen.  Vielleicht  war  es  für  jeden  unmöglich,  mit  einem 
zugleich  heftigen  und  launenhaften  Monarchen  auszukommen,  dessen  Be- 
handlung mehr  einen  Nervenarzt  als  einen  Diplomaten  erforderte.  Aber 
Thugut  lässt  sich  der  Vorwurf  nicht  ersparen,  dass  er,  der  keine  Gelegen- 
heit versäumt  hatte,  vor  Katharina  im  Staub  zu  kriechen,  sich  erstaunlich 
wenig  Mühe  gab,  auf  die  Schwächen  ihres  Sohnes  einzugehen.  In  der 
Malteserangelegenheit  und  der  Entschädigungsfrage,  endlich  angesichts  des 
bekannten    Zwischenfalls    bei   der   Einnahme   von   Ankona   zeigte   er    eine 


540  Literatur. 

ungeschickte  and  harte  Hand.  Unter  solchen  Umstanden  wachs  die  Ver- 
stimmung rasch.  Schon  am  22.  Oktober  auf  die  Nachricht  von  Korsakows 
Niederlage  hatte  der  Zar  dem  Kaiser  vorläufig  angezeigt,  »dass  er  auf- 
höre mit  ihm  gemeinsame  Sache  zu  machen,  um  nicht  den  Triumph  der 
schlechten  Sache  zu  sichern4.  Um  die  Jahreswende  dann  wurde  CobentL 
der  persönlich  in  allen  Stücken  grössere  Nachgiebigkeit  empfohlen  hatte, 
vom  Hof  verwiesen.  Der  Bruch  zwischen  Österreich  und  Bussland  war 
eine  vollendete  Tatsache,  und  es  sollte  kein  voller  Ersatz  sein,  dass  sich 
gleichzeitig  das  Bündnis  mit  England  wieder  enger  zog,  indem  der  hass- 
liche Streit  um  die  Ratifikation  des  Anleihevertrages  von  1797  beige- 
legt ward. 

Man  darf  nicht  sagen,  dass  die  Lage  Österreichs  darum  schlecht  war. 
Seine  Heere  waren  so  gut  wie  intakt.  In  Italien  waren  die  namhaftesten 
Erfolge  errungen.  Die  Niederlagen  in  der  Schweiz  konnten  vom  spezifisch 
österreichischen  Standpunkt  verschmerzt  werden.  Ohne  Napoleons  Wieder- 
kehr hätte  man  höchst  wahrscheinlich  eine  Verbesserung  der  Bedingungen  von 
Campo  Formio  erreicht.  Aber  wenn  es  im  Augenblick  der  ersten  Siege  Suwo- 
rows  den  Anschein  gehabt  hatte,  als  würde  die  ganze  Geschichte  seit  1789 
rückwärts  revidirt  werden,  so  brauchte  es  jetzt  kaum  noch  der  Ereignisse 
des  18.  und  19.  Brumaire,  um  eine  Gefahr  für  die  Unabhängigheit  Frank- 
reichs auszuschliessen.  Mit  dem  Zaren  schied  der  überzeugteste  Vertreter 
des  Gegenrevolutionsgedankens  aus  der  Koalition  aus.  England  konnte 
seinen  Wünschen  auf  dem  Eontinet  keinen  genügenden  Nachdruck  geben. 
und  Österreich  hatte  weder  die  Kraft  noch  den  Willen,  etwas  für  die 
Bourbonen  zu  tun,  denen  man  in  Wien  von  Anfang  an  höchst  abgeneigt 
war.  Die  Schwächung  der  Bepublik  sei  wichtiger  als  die  Herstellung  der 
Monarchie,  erklärte  Thugut  ausdrücklich  schon  im  Sommer.  Es  genüge 
eine  Regierung  herzustellen,  die  die  Buhe  im  Innern  und  den  Frieden  mit 
den  Nachbarn  sichern  könne  (I,  410,  424). 

Also  was  die  äussern  Feinde  anbetraf,  hätte  die  Bepublik  nicht  durch 
Napoleon  gerettet  werden  müssen:  in  dieser  Überzeugung  habe  ich  mich 
durch  die  Lektüre  des  ILschen  Buches  neuerdings  befestigt.  Eine  andere 
Frage  ist,  ob  und  wieweit  die  Dinge  im  Innern  anders  lagen.  Das  steht 
hier  nicht  zur  Erörterung. 

Bonn.  Friedrich  Luckwaldt. 


Schillers  historische  Schriften  (Säkular  -  Ausgabe  von 
Schillers  sämtlichen  Werken  in  16  Bänden,  Stuttgart  und  Berlin, 
J.  G.  Cotta'sche  Buchhandlung  Nachfolger,  13.— 15.  Bd.).  Mit  Ein- 
leitung und  Anmerkungen  von  Richard  Fester  (1905). 

Die  Beschäftigung  mit  den  Geisteswissenschaften  füllt  Schillers  Leben 
zwischen  seinen  Jünglings-  und  Mannesjahren  aus.  Als  Ästhetiker  und 
idealibtischer  Philosoph  ist  er  schon  längst  anerkannt,  als  Geschichtschreiber 
wurde  er  jedoch  bisher  nicht  fest  gewürdigt.  Ältere  deutsche  Historiker 
Hessen  ihn  zwar  als  solchen  gelten  und  stellten  nur  an  seiner  historischen 
Prosa  manches  aus,  was  ihr  bis  heute    die  Gunst    des  Publikums    erhielt 


Literatur.  541 

aber  bereits  Niebahr  begann  an  dem  Urteil  zu  rütteln  und  dann  gingen 
die  Meinungen  in  zwei  Richtungen  —  für  und  wider  Schiller  —  aus- 
einander« Es  fehlten  eben  die  Voraussetzungen  für  eine  wissenschaftliche 
Verständigung  in  diesem  Punkte,  weil  man  den  »Kern  der  Frage  nach' 
Schillers  historischen  Interessen4  nicht  zu  erfassen  vermochte:  hat  er  die 
Geschichte  des  Geschäftes  wegen  erwählt,  mangelte  ihm  also  der  »historische 
Trieb«?  —  Hier  setzt  Festere  Einleitung  zum  13.  Bande  der  Säkular- 
Ausgabe  ein.  Aus  »Zufälligkeiten*  lässt  sich  Schillers  Geschichtschreibung 
nicht  erklären.  Dagegen  spricht  vor  allem  die  ganze  Art  seines  Studiums, 
die  uns  beweist,  dass  sich  Schiller  mit  wissenschaftlichem  Ernste  der 
Geschichte  hingegeben  hat.  In  den  reichen  Anmerkungen  zu  den  vor- 
liegenden drei  Bänden  bietet  Fester  zum  erstenmale  vollständig  das  Ma- 
terial zur  Beurteilung  von  Schillers  Historiographie,  die  kein  »Neben- 
schössling*,  sondern  ein  Postulat  seines  Genius  war.  Natürliche  Anlage, 
Studien  und  Erlebnisse  führten  ihn  der  Geschichte  zu,  deren  er  zur  Er- 
gänzung 8 einer  Erfahrung  bedurfte.  Bezeichnenderweise  steht 
hinter  dem  »Demetrius*  —  also  zu  einer  Zeit,  wo  er  der  Professur  längst 
entsagt  hatte  —  der  Plan  zu  einer  Geschichte  Borns! 

Sein  historischer  Stil  entwickelte  sich  allerdings  erst  spät,  aber  bereits 
in  der  Geschichte  der  »Niederländischen  Bebellion «  versteht  er  es,  das 
trockene  Material  zu  beleben,  indem  er  eine  bildliche  Sprache  gebraucht 
und  den  Stoff  als  »historischer  Psychologe*  mit  seiner  Persönlichkeit  durch- 
dringt; namentlich  ist  er  Meister  in  der  Massenschilderung.  In  seiner 
ersten  Zeit  findet  sich  wohl  viel  Bhetorik,  die  Anschauungen  der  damaligen 
Aufklärung  und  die  abstrakte  Idee  der  Freiheit  im  Sinne  des  »Sturms 
und  Drangs4  bestimmen  ihn,  allein  man  merkt  doch  deutlich  sein  histo- 
risches Bewusstsein,  sonderlich  dort,  wo  er  seine  Phantasie  zügelt,  um 
nicht  von  der  Wahrheit  abzuirren.  Zur  Darstellung  verwendete  er  das 
gedruckte  Material  mit  grosser  Gewissenhaftigkeit,  so  in  der»  Nieder- 
ländischen Bebellion4,  wofür  Schiller  den  damaligen  Bestand  der  Quellen 
(mit  Ausnahme  der  spanischen)  überblickte,  wenn  er  auch  nicht  alles 
benützte  und  ihm  die  primären  Quellen  verschlossen  blieben.  Aber  ihren 
Wert  hat  Schiller  erfasst1).  Seine  Kombinationsgabe  und  Intuition 
ersetzte  dafür  manches  und  es  ist  daher  nicht  einmal  ein  Zufall, 
wenn  er  z.  B.  den  historischen  Wallenstein  vorwegnahm.  Gerade  in  der 
»Geschichte  des  dreissigjährigen  Krieges «  begegnen  wir,  obwohl  dieselbe 
für  weitere  Kreise  berechnet  war,  neben  der  äusserst  geschickten  Grup- 
pirung  der  Tatsachen  vielfach  einer  ganz  modernen  Auffassung  historischer 
Einzelheiten.  Fester  zeigt  mit  Becht  ein  auffallendes  Beispiel  in  15,  20  fg. 
auf.  So  steht  Schiller  neben  Herder,  Schlözer,  Justus  Moser  und  Johannes 
v.  Müller  in  der  »Vorhalle  der  deutschen  Historiographie4.  Während  diese 
Männer  mit  Ausnahme  Herders  bei  der  Geschichte  stehen  blieben,  rang 
sich  Schiller  zum  ersten  historischen  Dramatiker  der  Nation  auf,  auch  da 
nirgends  den  Historiker  vom  Fach  verleugnend,  wie  er  beispielsweise  im 
Demetriusfragment  noch  völlig  korrekt  sein  historisches  Handwerkzeug  zu 

»)  Hiezu  verweise  ich  auf  die  Ausführungen  0.  Redlichs  in  einem  erat  jetzt 
im  Druck  erschienenen  Vortrage  über  Schillers  hiat.  Schriften  (Sonder- Abdruck 
au8  dem  Berichte  de8  Akad.  Vereins  deutscher  Historiker  über  das  15.  und 
16.  Vereinsjahr,  Wien  1906,  S.  8  fg.). 


542  Literatur« 

gebrauchen  verstand.  Aber  wohlgemerkt!  Er  dramatisirte  nicht  einfach  die 
Geschichte  wie  Kotzebue,  sondern  er  gestaltete  eine  historische  Idee  >m 
ihrer  irdischen  Bedingtheit4.  Schiller  war  also  nicht  bloss  ein  grosser 
Dichter,  sondern  im  Rahmen  seiner  Zeit  auch  ein  bedeutender  Geschichts- 
schreiber. Er  wird  daher  in  Zukunft  von  den  Historikern  bei  Behandlung 
historischer  Theorien  wohl  öfter  und  ernsthafter  als  bisher  zitirt  werden 
und  einmal  in  der  Geschichte  der  neueren  deutschen  Historiographie  seb 
Plätzchen  einnehmen.  Wenn  sich  diese  Anschauung  nun  allenthalben  be- 
festigen würde,  wäre  es  gewiss  nicht  das  geringste  Ergebnis  der  S&kular- 
feier  im  Jahre  1905. 

Von  den  drei  Bänden  der  historischen  Schriften  Schillers  enthält 
der  13.  ausser  der  Einleitung  R.  Festers  die  berühmte  Antrittsvorlesung, 
dann  »Aus  den  Vorlesungen4  und  die  historischen»  Memoires',  wozu  be- 
merkt sein  mag,  dass  Fester  für  die  Echtheit  des  Aufsatzes  über  die  Ge- 
setzgebung Lykurgs  und  Solons  eintritt;  die  nähere  Begründung  gab 
Fester  in  Sauers  »Euphorion«  12,120.  Im  14.  Bande  steht  die  »Geschichte 
des  Abfalls  der  vereinigten  Niederlande  von  der  spanischen  Regierung« 
(1788)  mit  den  Exkursen,  in  den  Anmerkungen  S.  422  fg.  der  Aufsaii 
über  das  Konzil  von  Trient.  Den  15.  Band  füllt  die  »Geschichte  des 
dreißigjährigen  Kriegs*  (1791 — 1793),  von  Festers  überall  aufschluss- 
reichen Anmerkungen  begleitet.  Einzelnes  hieher  gehörige  findet  sich  auch 
in  den  »Vermischten  Schriften«  (16.  Bd.  der  vorliegenden  Ausgabe).  So- 
mit besitzen  wir  endlich  eine  fachkritische  »monumentale*  Ausgabe  von 
Schillers  historischen  Schriften. 

Graz.  S.  M.  Prem. 


Pietro  Orsi,  L'ltalia  moderna.  Storia  degli  ultimi  150  anni 
fino  alla  assunzione  al  trono  di  Vittorio  Emanuele  IIL  Edizioni 
illustrata  con  48  tavole  fuori  testo  e  3  carte  geografiche.  XVI.  420  p. 
Milano,  Ulrico  Hoepli,  1901. 

Deutsche  Ausgabe:  Das  moderne  Italien  der  letzten  150 
Jahre  bis  zum  Ende  des  19.  Jahrhunderts.  Übersetzt  von 
F.  Goetz.     Leipzig,  B.  G.  Teubner  1902. 

Diese  handliche,  kurze  Darstellung  erhebt  nicht  den  Anspruch,  neue 
Aufschlüsse  über  dunkle  Perioden  in  der  Vorgeschichte  des  italienischen 
Staates  zu  geben,  ist  aber  im  Tatsächlichen  so  genau,  als  es  die  nationale 
Voreingenommenheit  des  Verfassers  zulässt,  und  empfiehlt  sich  durch  einen 
angenehmen  Erzählerton  und  eine  elegente,  nicht  bombastische  Sprache. 
Über  seine  politische  Anschauung  wollen  wir  mit  dem  Verfasser  nicht 
rechten,  sie  geht  von  der  Selbstverständlichkeit  des  Sieges  der  nationalen 
Idee  aus,  die  er  von  dem  Zusammenhange  mit  den  allgemeinen  europäi- 
schen Ere;gnissen  möglichst  loszulösen  sucht.  Aber  wir  möchten  ihn  in 
einzelnen  Punkten  darauf  aufmerksam  machen,  dass  er  die  historiscne  Ge- 
rechtigkeit vielleicht  unabsichtlich  aber  doch  recht  merklich  verletzt 

Wenn  Italien  und  seine  Patrioten  vor  und  während  des  Wiener  Kon- 
gresses   etwas  Erhebliches    für  ihre  Unabhängigkeit   unternommen    hätten. 


Literatur.  543 

wäre  das  Verdammungsurteil  über  die  österreichische  Fremdherrschaft  viel- 
leicht zu  rechtfertigen.  Da  man  aber  Eugen  Beauharnais  und  Murat  fallen 
.gelassen,  da  die  oberitalischen  Politiker  keinen  Finger  für  sie  gerührt 
haben,  ist  es  begreiflich,  dass  sich  bei  Metternich  die  Überzeugung  bilden 
konnte,  das  Nationalgefühl  der  Italiener  sei  noch  weniger'  in  die  "Rechnung 
der  Kabinetspolitiker  einzubeziehen,  als  das  deutsche.  Dass  übrigens  die 
Regierung  des  Kaiser  Franz  jemals  die  Tendenz  gehabt  habe,  das  lombar- 
disch-venezianische Königreich  zu  entnationalisiren,  müsste  erst  nachge- 
wiesen werden.  Orsi  erhebt  diesen  Vorwurf  in  dem  lakonischen  Satze: 
L'Imperatore  Francesco  d'Austria  dichiarava  ai  Lombardo-Veneti :  Voi  mi 
appartenete  per  diretto  di  conquista  e  dovete  dimenticare  di  essere  italiani*. 
Wir  Österreicher  sind  heute  gewiss  weit  davon  entfernt,  die  Auswahl 
Metternichs  bei  der  Abrundung  der  Monarchie  und  namentlich  die  Er- 
werbung der  italienischen  Prinzen  zu  rechtfertigen,  wir  erkennen  sie  viel- 
mehr als  einen  groben  Fehler  des  Staatsmannes,  der  Österreichs  staatliche 
Aufgabe  und  Bedürfnisse  nicht  verstanden  hat,  aber  wir  können  nicht 
zugeben,  dass  Österreich  dort  jemals  eine  Gewaltherrschaft  errichtet  habe, 
.ehe  sein  Besitz  gewalttätig  zu  stören  versucht  wurde.  Wir  können  es 
auch  nicht  unwidersprochen  lassen,  wenn  Orsi  erzählt,  die  österreichischen 
Soldaten  seien  in  den  ersten  Jännertagen  1848  nach  reichlicher  Verteilung 
von  Schnaps  und  Zigarren  angewiesen  worden,  die  Bürger  in  den  Strassen 
zum  Zigarrenrauchen  zu  zwingen,  während  tatsächlich  die  italienischen 
Demonstranten,  die  das  Verbot  die  Konsums  österreichischer  Bauchartikel 
durchsetzen  wollten,  den  Bauchenden  die  Zigarren  aus  dem  Munde  ge- 
schlagen und  dadurch  Tumulte  hervorgerufen  haben.  Das  unkritische 
Nacherzählen  aller  der  Lügen  und  Ammenmärchen,  die  nach  der  Bevolution 
in  Italien  verbreitet  wurden  und  bis  heute  in  Wort  und  Bild  mit  musealer 
Pietät  festgehalten  werden,  sollte  die  italienische  Geschichtschreibung  end- 
lich einmal  aufgeben.  Wer  soll  denn  heute  noch,  wenn  er  nur  einige 
bescheidene  Kenntnisse  von  der  Kriegskunst  Badetzky's  und  dem  Geiste 
seiner  Armee  besitzt,  die  Mähre  für  Wahrheit,  hinnehmen,  dass  14.000 
Mann  bester  österreichischer  Truppen  von  den  Mailändern  verjagt  (>cac- 
ciati«)  worden  seien?  Glaubt  Herr  Orsi,  der  verehrte  Kollege  von  Padova, 
nicht  vielleicht  selbst,  dass  es  des  Feldmarschalls  militärische  Pflicht  war, 
einen  Punkt,  der  unter  den  gegebeneu  strategischen  Verhältnissen  unhalt- 
bar war,  freiwillig  aufzugeben;  glaubt  er  nicht,  dass  man  mit  Soldaten, 
die  sich  von  Aufständischen  verjagen. Hessen,  kaum  einige  Wochen  später 
die  Gefechte  von  Santa  Lucia  und  Somma  Campagna  siegreich  hätte 
schlagen  können,  und  kann  er  es  wohl  selbst  mit  dem  Heldentume  der 
Mailänder  vereinbaren,  dass  sie  im  August  desselben  Jahres  keine  Hand 
gerührt  haben,  um  den  Österreichern  den  Wiedereinmarsch  in  ihre  Stadt 
zu  verwehren?  Waren  sie  auch  verhungert  und  verdurstet,  wie  die 
65.000  Piemontesen,  die  von  50.000  Österreichern  über  Mincio,  Adda  und 
Ticino  —  zurückzugehen  veranlasst  worden  waren.  Man  kann  doch  als 
Italiener  kaum  etwas  dem  eigenen  Volke  Abträglicheres  behaupten,  als 
dass  die  um  die  Freiheit  Italiens  kämpfenden  Soldaten  in  einem  der 
reichsten  Länder  der  Erde,  wo  es  Getreide  und  Wein  im  Überflusse  gibt, 
aus  Schwäche  umgekommen  seien.  »11  servizio  dei  viveri,  che  nelT  esercito 
piemontese  fin  dal  principio  della  guerra  era  apparso  male  organizzato,  in 


544  Literatur. 

quei  giorni  fa  fatto  cosi  orribilmente  cbe  molti  regimenti  non  li  ricevettero 
affato;  il  calore  era  intenso  (vielleicht  nur  für  die  Italiener?);  i  soldati 
spos8ati  cadeyano  per  insolazione,  per  sete,  per  debolezza  del  stomaco*. 
Dennoch  haben  vier  piemotesische  Brigaden  drei  Tage  gegen  fünf  Armee- 
korps gestritten!  Dergleichen  Behauptungen  monströser  Natur  müssten 
heutzutage  doch  mit  einigen  Ziffern  belegt  werden.  Herr  Orsi  scheint  dies 
Bedürfnis  nicht  gefohlt  zu  haben. 

Die  unglaubliche  Unerfahrenheit  des  Autors  in  militärischen  Dingen 
geht  daraus  hervor,  dass  er  in  allem  Ernste  die  Ansicht  verteidigt,  Cfcar- 
nowsky  und  Carlo  Alberto  hätten  im  März  1849,  als  Radetzky  schon  den 
berühmten  Flankenmarsch  über  den  Ticino  gemacht  hatte,  nach  Mailand 
rücken  sollen,  ohne  sich  um  Radetzky  zu  kümmern.  Dann  hätte  sich  der 
Marschall,  nach  Orsi's  Ansicht,  wohl  um  das  Sardenheer  auch  nicht  ge- 
kümmert, wäre  nicht  hinter  ihm  her  über  den  Ticino  zurückgegangen  und 
hätte  es  nicht  von  allen  Rückzugslinien  abgeschnitten  und  zur  Kapitula- 
tion gezwungen?  Im  Feldzuge  von  1859  hat  nach  Orsi  das  piemontesiaebe 
Korps,  wie  es  ja  auch  im  Siegesturm  von  S.  Martino  auf  zahlreichen  al 
Fresco-Bildern  zu  sehen  ist,  das  österreichische  Korps  Benedek  geschlagen. 
In  allen  anderen  Kriegsgeschichten  —  nicht  nur  österreichischen  —  wird 
behauptet,  nur  Benedek  habe  an  jenem  Tage  seine  Schuldigkeit  getan  und 
seine  Position  gegen  den  Gegner  siegreich  hehauptet. 

Aber  es  ist  ja  richtig:  »per  quattro  volte  il  luogo  (S.  Martino)  fo 
da  essi  (i  Piemontesi)  preso  e  perdutto;  alla  quinta  finalmente  poterono 
mantenervisi  *  —  nachdem  Benedek,  der  für  alle  Zeiten  der  Sieger  von 
S.  Martino  bleiben  wird,  wegen  des  Rückzuges  der  Hauptarmee  seine 
Stellung  hatte  aufgeben  müssen. 

Ein  überraschendes  Geständnis  in  einem  Werke,  das  doch  nicht  aus- 
schliesslich Tagesstimmungen  wiedergeben  will,  wird  vom  Verfasser  im 
Anschluss  an  den  Berliner  Vertrag  von  1878  gemacht.  Italien  habe  allen 
Ernstes  erwartet,  dass  Österreich,  nach  der  Okkupation  von  Bosnien  und 
Herzegovina  das  Trentino,  »una  delle  terre  ancora  irredente«  an  Italien 
abtreten  werde.  Ohne  Schwertstreich,  ohne  Blutvergiessen  eine  unein- 
nehmbare Festung  mit  der  denkbar  günstigsten  strategischen  Lage  m 
opfern  —  das  wäre  mehr  als  Edelmut  für  Österreich,  Pflichtvergessenheit 
für  den  Bundesgenossen  des  deutschen  Reiches  und  —  zu  wenig  verdienst- 
voll für  Italien. 

Doch  darum  keine  Feindschaft!  Wer  die  Italiener  liebt,  muss  ihnen 
auch  ihre  Schwächen  nachsehen;  und  wer  mit  ihnen  politisirt,  darf  über 
kleine  Irrtümer  nicht  aufgeregt  werden.  Orsis  Vorzüge,  die  Übersichtlich- 
keit in  der  Anordnung  des  Stoffes,  die  Vielseitigkeit  in  den  kultur- 
geschichtlichen Kapiteln  und  vor  allem  der  schöne  Fluss  seiner  Sprache, 
sollen  durch  unsere  notgedrungenen  Berichtigungen  nicht  beeinträchtigt 
werden.  Wir  haben  in  Österreich  keinen  nationalpolitischen  Index,  wir 
bemühen  uns,  auch  die  zu  verstehen,  die  gegen  uns  ungerecht  sind. 

Graz.  Hans  v.  Zwiedineck. 


Inhalt 

*  ■   '  ■> 

.  "  \         ■      '  Seite 

Landleihen,  Hofrecht  und  Immunität.    Ton  Siegfried  Rietschel       .      385 
Zur    bayerischen    Geschichte   der   Jahre    1282   und    1283.     Von  Josef 

•     Lampe  1      ,   '.   ' .        .        .        .        .      422 

Die  TaxisWie  Post  und  die  Beförderung  der  Briefe  Karls  V.  in  den  Jahren 

1523  bis  1525.     Von  Wilhelm  Bfcuer      .      '.*...        .  436 

Über  die  Entstehung  des  niederländischen  Religionsfriedens  von  1578  und 

Mornajs  Wirksamkeit  in  den  Niederlanden.    Von  Albert  Eikan      460 

Kleine  Mitteilungen: 

Der  Ursprung  der  Consuetudo  Bononiensis.    Von  äLy,  Öufflay     .      481 
Kleinere  Beiträge  zu  den  Regesten  der  Könige  Rudolf  bis  Karl  IV. 
IV.  Zur  Geschichte  der  deutsch-französischen  Beziehungen  in  den 
Jahren  1332,  1337  und  1341.    Von  H.  Seh  rohe         .        .        .      482 

Literatur: 

Michael  Emil,  Geschichte  des  deutschen  Volkes  vom  13.  Jahrhundert 

bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters.  HL  u.  IV.  Bd.  L— 3.  Auflage. 

(A.  E.  Schönbach)  .       490 

Lippert  Woldemar,  Die  deutschen  Lehnbücher.    (J.  Lechner)     .  505 

Bauch  Gustav,  Die  Rezeption  des  Humanismus  in  Wien.   (P.  Eichler)      5U 
Holtzmann  R.,   Kaiser  Maximilian  It.   bis  zu  seiner  Thronbesteigung 

"  (1527—1564).    (&  Steinherz)    .  ...  .513 

Hasenclever  A»,  Die  Politik  Kaiser  Karl  V.  und  Landgraf  Philipp  von 

Hessen  vor  Ausbruch  des  Bchmalkal diachen  Krieges  (Januar   bis 

Juli  1562)*    (H.  Kretschmayr)  .        .  .        .        .        .518 

Ders.,   Die  kurpfalzische  Politik  in  den  Zeiten  des  seh malkaldi sehen 

Krieges  (Januar  1546  bis  Januar  1547).    (H.  Kretschmayr)  .        .518 
Maurer  A.,  Der  Übergang  der  Stadt  Konstanz  an  das  Haus  Österreich 

nach  dem  sehmalkald.  Kriege.    (B.  Kretschmayr)  .        .        .      519 

Wolf  G.,  Aus  Kurköln  im  16.  Jahrhundert.    (H.  Kretschmayr)    .        .      519 
Loeiche  G.,  Geschichte  des  Protestantismus  in  Österreich  in  Umri&sen. 

(B.  KfeiKbmrvr) .        .519 


So* 

Bezold  Friedr.  v.,   Briefe  des  Pfalzgrafen  Johann  Casimir  mit  rer- 

wandten  Schriftstücken.    \V.  Bibl)      ...  .     5Ü 

Rikskansleren  Axel  Oxenstieraas  Skrifter  och  Breftexling.  (D.  Schäfer)     533 

Frakndi  Wilhelm,  Papst  Innozenz  XL  (Benedikt  Odescalchi)  und  Un- 
garns Befreiung  von  £er  TQrkenherrschaft.    (A.  Äldäay)        .  52$ 

Schütter  Hans,  Geheime  Correspondenz  Josefs  II.  mit  seinem  Minister 
in  den  österreichischen  Niederlanden  Ferdinand  Graf  Trautmanns- 
dorff  1787-1789.    (F.  Luckwaldt)  .        .        .        .        .        .        .528 

Höffer  Hermann,  Der  Krieg  des  Jahres  1799  und  die  zweite  Koalition. 

Bd.  I.  u.  IL    (F.  Luckwaldt) 534 

Schiller's   historische   Schriften.    Mit   Einleitung   und   Anmerkungen 

herausgegeben  von  Richard  Fester.    (S.  M,  Prem)        .        .        .510 

Orsi  Pietro,  L'  ltalia  modorna.    Storia  degli  altiroi  150  anni  fino  alla 
assunzione  al  trono  di  Vittorio  Bmanuele  III.  —  Der*.,  Deutsche 
Ausgabe:    Das  moderne  Italien   der  letzten    150  Jahre  bis  zum   , 
Ende  des  19.  Jahrhunderte.    (IL  v.  Zwiedineck)    ....     51* 


Druck  der  WAGNER'schon  buiversit&ts-Buchdruckerei  in-  Innsbruck 


^fiaS^, 


MITTEILUNGEN  DES  INSTITUTS 

FÜR 

ÖSTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

UNTER  MITWIRKUNG  VON 

ALP.  DOPSCB,  B.  v.  OTTENTBAL  und  PB.  WICKBOPP 

RIEDKHBT  TOM 

OSWALD  REDLICH. 


XXVIL  BAND.    4.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VERLAG  DER  WAG  N  E  R'SCBEN  UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG. 
1906 


Zusendungen  an  die  Redaktion  wolle  man  gefälligst  adressiren :  W  i  e  n  I. 
Universität,  Institut  für  österr.  Geschichtsforschung. 


Die  Abonnenten  der  n Mittheilungen  des  Instituts  für 
österreichische  Geschichtsforschung11  erhalten  als  Beilage 
zu  den  einzelnen  Heften  ohne  Erhöhung  des  Abonnements* 
Preises  die  „Kunstgeschichtlichen  Anzeigen",  welche  auch 
gesondert  zum  Preise  von  K  2.40  fttr  den  Jahrgang  aus- 
gegeben werden. 


Historisch-geographische  Probleme1). 

Von 

Oswald   Redlich. 


Wenn  ich  mich  erkühne,  heute  über  historisch-geographische  Pro- 
bleme zu  sprechen,  so  mag  als  äusserliche  Legitimation  der  Umstand 
gelten,  dass  ich  gerade  in  der  letzten  Zeit  dem  Unternehmen  des  Hi- 
storischen Atlas  der  österreichischen  Alpenländer,  dem  unser  unvergess- 
licher  Eduard  Richter  so  früh  entrissen  wurde,  noch  näher  zu  treten 
hatte  als  früher.  Doch  auch  abgesehen  davon  darf  ich  gestehen,  dass 
mich  die  Verknüpfung  der  Wissensgebiete  von  Geschichte  und  Geo- 
graphie von  jeher  interessirt  hat.  Und  jetzt  scheint  es  einmal  an  der 
Zeit  zu  sein,  gerade  im  Kreise  einer  allgemeinen  Historikerversamm- 
lung diese  Fragen  zu  berühren.  Denn  die  geographische  Wissenschaft 
ist  mit  sich  so  ziemlich  über  die  Aufgaben  historischer  Geographie  ins 
reine  gekommen,  während  die  Historiker  hierin  vielleicht  noch  zu  oft 
an  einer  allzu  engen  Auffassung  festhalten. 

Nach  der  naturwissenschaftlichen  Reaktion  gegen  die  Einseitig- 
keiten der  Ritterschen  Schule  setzte  namentlich  mit  dem  Wirken  Fried- 
rich Ratzeis   in   der  Entwicklung   der  Geographie  neuerlich  und  nach 


*)  Vortrag  gehalten  bei  dem  9.  deutschen  Historikertag  in  Stuttgart,  am 
19.  April  1906;  hier  mit  einzelnen  Änderungen  und  Zusätzen  wiedergegeben. 
Die  theoretischen  Fragen,  welche  in  der  Diskussion  Lamprecht  anregend  be- 
rührte, habe  ich  mit  Absicht  bei  Seite  gelassen.  Verschiedene  freundliche  Hin- 
weise im  Anschlüsse  an  den  Vortrag  verdanke  ich  den  Herren  Prof.  Cartellieri 
(Jena),  Prof.  Jung  (Prag),  Prof.  Marx  (Stuttgart),  Prof.  Schulte  (Bonn),  Freih. 
v.  Stromer-Reichenbach  (München). 

Mitteilungen  XXVII.  35 


546  Oswald  Redlich. 

und  nach  erfolgreich  eine  Richtung  ein,  welche  wieder  den  gegen- 
seitigen  Zusammenhang  und  Einfluss  von  Erdenraum  und  Mensch  rc 
erforschen  strebt.  Ratzel  knüpfte  bewusst  an  Ritter  an,  versuchte  aber 
eine  notwendig  gewordene  neue  Grundlegung.  In  seiner  „Anthropo- 
geographie* und  in  seiner  «Politischen  Geographie*  hat  er  mit  der 
ihm  eigenen  bewundernswerten  Vielseitigkeit  des  Geistes  und  Wissens 
gleichsam  eine  Theorie  des  Einflusses  der  Naturbedingungen  auf  die 
Geschichte  und  Völkerentwickelung  und  des  Zusammenhanges  tob 
Boden  und  Raum  mit  der  Staatsgescbichte  gegeben1).  Mit  ähnlichen 
Studien  beschäftigt  hat  Josef  Wimmer  in  seiner  ,  Historischen  Land- 
schaftskunde ä  (1885)  ah  Ergänzung  zu  Ratzeis  Anthropogeographie 
,das  historische  Element  in  der  Geographie*,  oder  „den  descriptiven 
Teil  der  historischen  Geographie B  theoretisch  entwickelt  and  an  einer 
Reihe  von  Beispielen  erläutert,  das  heisst  die  Erforschung  und  Schilde- 
rung des  „  landschaftlichen  Bildes,  welches  irgend  ein  Erdenraum  in 
einer  bestimmten  historischen  Epoche  dargeboten  hat*.  Auch  dieses 
Ziel  hatte  übrigens  schon  Ritter  vor  Augen,  und  es  schwebte  dem 
Werke  von  Ernst  Curtius  über  den  Peloponnesos  (1851 — 52)  vor,  wie 
dies  selber  wieder  die  Anregung  wurde  für  Nissens  „ Italische  Landes- 
kunde* (1.  Bd.  1883).  Überhaupt  ist,  wie  schon  diese  beiden  Namen 
zeigen,  die  klassische  Altertumswissenschaft  mit  ihren  von  jeher  all- 
umfassend gesteckten  Zielen  auch  in  dieser  Beziehung  Yorangeschritten. 
Im  Sinne  dieser  beiden  Richtungen,  die  man  zusammenfassend  ab 
wissenschaftliche  Länderkunde  der  Vergangenheit  bezeichnen  könnte*}, 
hat  die  geographische  Wissenschaft  in  den  letzten  zwei  Dezennien  die 
historische  Geographie  zu  betrachten  gelernt.  Es  herrscht  zwar  nicht 
volle  Einigkeit  über  die  Art  der  Durchführung,  wohl  aber  doch  in  der 
vertieften  Gesamtauffassung.  Hervorragende  Geographen,  wie  Eduard 
Richter,  Partsch,  Oberhummer,  Hettner,  Kretschmer  haben  bei  ver- 
schiedenen Gelegenheiten  die  Aufgaben  der  historischen  Geographie 
umgrenzt.  Sie  fordern  im  wesentlichen  alle,  dass  die  historische  Geo- 
graphie eben  die  Aufgaben  der  Gegenwartsgeographie  für  die  Vergangen- 
heit löse,  dass  sie  uns  zeige,  wie  das  Natur-  und  Kulturbild  eines 
Landes  in  gegenseitiger  Wechselwirkung  von  Natur  und  Mensch  ge- 
wesen und  geworden  ist8).   Wir  besitzen  bereits  mehrere  Werke,  welche 


')  Anthropogeographie  1.  B<L  1882,  2.  Aufl.  1899;  2.  Bd.  1891.  Politisch« 
Geographie  1897,  2,  Aufl.  1903. 

*)  So  z.  ß.  Hettner  in  der  Geogr.  Zeitschr.  (1898)  4,  319. 

3)  So,  um  ausser  auf  die  treffenden  Bemerkungen  von  Partsch  in  seinem 
Buch  über  Philipp  Clüver  (1891,  S.  45)  nur  auf  neueste  Äusserungen  hinsuweisea: 
Richter  Die  Grenzen  der  Geographie  (1899)  S.  10  ff.,  Kretschmer  Die  Beziehungen 


Historisch-geographische  Probleme.  547 

als  treffliche  Beispiele  für  eine  derartige  Auffassung  and  Durchführung 
echt  historisch-geographischer  Länderkunde  genannt  werden  dürfen, 
so  Partsch-Neumanns  Physische  Geographie  des  alten  Griechenland, 
Oberhummers  Cypern,  Partschs  Schlesien,  Regeis  Thüringen  oder  das 
ausgezeichnete  „Tableau  de  la  geographie  de  la  France*  von  Vidal  de 
la  Blache,  welches  den  Einleitungsband  zu  Lavisse  Histoire  de  France 
bildet.  Und  in  den  letzten  Jahren  sind  nacheinander  eine  Reihe  von 
Werken  über  historische  Geographie  erschienen,  die,  von  Geographen 
geschrieben,  im  einzelnen  verschieden  geartet,  im  ganzen  aber  doch, 
wenn  auch  mit  ungleichem  Erfolg,  eben  diese  Ziele  erreichen  wollen. 
Bodo  Knüll  gibt  in  seiner  „Historischen  Geographie  Deutschlands 
im  Mittelalter*  (1903)  im  Sinne  Wimmers  eine  ansprechende,  über- 
sichtliehe historische  Landschaftskunde,  Wimmer  selbst  erfreute  uns 
jüngst  mit  einer  „Geschichte  des  deutschen  Bodens*  (1905),  die 
Ton  der  Urzeit  bis  zur  Gegenwart  reicht  Umfassender  angelegt  ist 
Kretschmers  „Historische  Geographie  von  Mitteleuropa*  (1904),  welche 
den  Versuch  macht,  historisch-geographische  Durchschnittsbilder  für 
bestimmte  Epochen,  wie  um  das  Jahr  1000,  um  1375  usw.  zu  geben, 
hiebei  aber  den  Historikern  zu  Liebe,  jedoch  nicht  zu  Dank  schwere 
„  geschichtliche  Kontrebande  auf  das  Gebiet  der  Erdkunde  eingeschleppt 
hat81).  Der  konsequenteste  Versuch  aber  ist  die  „Historische  Geographie* 
ron  Wilhelm  Götz  (1905),  denn  sie  betrachtet  nicht  bloss  ein  begrenztes 
Gebiet,  sondern  die  ganze  Erdoberfläche  „in  ihrem  Werdegang  im  Zu- 
sammenhang mit  dem  Menschen,  diesem  einflussreichsten  Faktor  für 
die  Änderungen  im  Aussehen  der  Erdräume*,  und  sie  will  dies  erreichen 
durch  Vergleichung  bestimmter  Erdräume  in  ihrem  historischen  Bilde 
und  in  ihrer  anthropogeographisehen  Bedeutung  im  Laufe  der  Ge- 
schichte2). 

Hat  jedoch,  so  müssen  wir  fragen,  diese  sichtliche  Vertiefung  des 
Begriffes  der  historischen  Geographie  auf  Seiten  der  Historiker  eine 
verständnisvolle  und  allgemeine  Würdigung  und  Aufnahme  gefunden? 
Haben  wir  Historiker,  deren  Wissenschaft  auf  Mittel-  und  Hochschulen 
so  enge  mit  der  Geographie  verknüpft  ist,  in  Forschung,  Lehre  und 
Auffassung   gleichen  Schritt   gehalten   mit   den   von   den   Geographen 

zwischen  Geographie  und  Geschichte  (1900),  Oberhummer  Die  Stellung  der  Geo- 
graphie zu  den  histor.  Wissenschaften  (1904)  und  Die  Insel  Cypern  (1903)  Vor- 
wort S.  Viil,  Hettner  in  der  Geogr.  Zeitschr.  (1905)  11,  564. 

»)  Wie  Wimmer  (Histor.  Landschaftskunde  Vorwort  IV)  für  ähnliche  Fälle 
treffend  gesagt  hat. 

*)  Vgl.  Götz  in  der  Geogr.  Zeitschr.  9,  362  und  Histor.  Geographie  S.  1.  — 
Zu  diesen  Werken  und  den  ganzen  Fragen  vgl.  auch  Besen orner  Wesen  und 
Aufgaben  der  histor.  Geographie,  Histor.  Vierteljahr schrift  1906  S.  1  ff. 

35* 


548  Oswald  Redlich. 

entwickelten  Aufgaben  historischer  Geographie?  Ich  glaube  nicht, 
dass  wir  dies  mit  gutem  Gewissen  ganz  allgemein  bejahen  könnten. 
Denn  trotz  aller  Betonung  der  physischen  Faktoren  geschichtlicher 
Entwickelung  ist  man  in  unseren  historischen  Kreisen  doch  hanfig 
bei  oft  wiederholten  Allgemeinheiten  stehen  geblieben.  Heute  noeh 
gelten  die  Worte  Ratzeh  kaum  minder  zu  Recht,  als  wie  er  sie  Tor 
Jahren  im  Vorworte  seiner  «Politischen  Geographie*  ausgesprochen 
hat:  „Für  manche  Staatswissenschaftler  und  Soziologen  steht  der  Staat 
gerade  so  in  der  Luft,  wie  für  viele  Historiker*.  Der  Reichtum  Ton 
Anreguugen,  der  in  diesem  Werke  selber  steckt,  scheint  in  eigentlich 
historischen  Kreisen  noch  wenig  beachtet,  weder  in  Zustimmung  und 
Verwertung,  noch  in  einer  zweifellos  nötigen,  aber  auch  fordernden 
Kritik,  welche  sich  gegen  manche  Konstruktionen  Ratzerscher  Geo- 
sophie  wenden  müsste. 

Unsere  historischen  Kreise  stehen  eben  immer  noch  stark  unter 
dem  Banne  der  Anschauung,  dass  die  historische  Geographie  sieh  er- 
schöpfe in  der  historischen  Topographie.  Wir  begnügen  uns  noch  viel 
zu  sehr  mit  der  althergebrachten  Meinung,  dass  die  Feststellung  der 
Lage  und  Namen  alter  Orte,  Flüsse,  Berge,  Grenzen  usw.  die  ganze 
historische  Geographie  ausmache.  Allein  dies  ist  ja  nur  ein  Teil  hi- 
storischer Geographie,  wenn  auch  gewiss  für  viele  ihrer  Aufgaben  ein 
grundlegender,  unerlässlicher,  wichtiger  Teil.  Ein  Teil,  bei  dem  noch 
dazu  rein  historische  Arbeit  geleistet  werden  rouss.  Die  kritische 
Sammlung,  Deutung  und  Verwertung  der  Ortsnamen  kann  nur  mit 
linguistisch-historischer  Methode  durchgeführt  werden.  Die  politischen, 
rechtlichen  und  kirchlichen  Grenzen  und  Gebiete  aller  Art  können  nur 
mit  den  Hilfsmitteln  historischer  und  rechtsgeschichtlicher  Forschung 
festgestellt  werden.  Und  wenn  dann  die  Karte  zu  ihrer  DarstelluLg 
zu  Hilfe  genommen  wird,  so  ist  sie  eben  nur  das  geographische  Yer- 
anschaulichungsmittel  für  zunächst  historische  Ergebnisse  und  Tat- 
sachen. Unsere  grossen  Arbeiten  auf  diesen  Gebieten,  die  ganze  Na- 
menforschung, die  Feststellung  von  Wüstungen,  die  historisch-topo- 
graphischeu  Ortslexika,  die  historischen  Kartenwerke,  wie  der  Geschicht- 
liche Atlas  der  Rheinprovinz  oder  der  Historische  Atlas  der  österreichi- 
schen Alpenländer,  sie  sind  rein  historische  Unternehmungen,  sie  müs^n 
von  Historikern  durchgeführt  werden,  sie  dienen  historisch-wissen- 
schaftlichen Bedürfnissen,  die  Karten  werden  selber  zur  historischen 
Quelle.  Das  Geographische  dabei  beschränkt  sich  zunächst  auf  die 
kartographisch -technischen  Fragen.  Erst  das  vollendete  Kartenbild 
bietet  dann  die  Grundlage  nicht  bloss  zu  historischen,  sondern  auch 
geographischen  Fragestellungen.    Daher  konnte  gerade  auch  von  geo- 


Historisch -geographische  Probleme.  549 

graphischer  Seite  der  lebhafte  Wunsch  nach  historischen  Karten,  be- 
sonders nach  Siedlungskarten  erhoben  werden1). 

Ich  bin  selbstverständlich  weit  entfernt  davon,  die  Notwendigkeit 
und  Wichtigkeit  dieser  historisch-topographischen  Arbeiten  läugnen  oder 
auch  nur  einschränken  zu  wollen.  Wer  wäre  nicht  erfüllt  von  der 
hohen  und  vielseitigen  Bedeutung  der  Ortsnamenforschung.  Wie  eine 
systematische  Verfolgung  der  Wüstungen  zu  bedeutsamen  Anregungen 
führen  kann,  lehrt  die  treffliche  Arbeit  Alfred  Grunds  über  die  Topo- 
graphie des  Wiener  Beckens,  der  zeigt,  dass  die  zahlreichen  nachweis- 
baren Wüstungen  Niederösterreichs  nicht  erst  eine  Folge  der  Türken- 
kriege sind,  soüdern  schon  im  15.  Jahrhundert  entstanden,  und  die 
Möglichkeit  dartut,  dass  sie  mit  der  Minderung  des  Bodenertrages,  der 
Entvölkerung  des  flachen  Landes  und  dem  Grossbetrieb  des  Weinbaues 
zusammenhängen.  Über  die  Rückschlüsse,  welche  wir  von  der  Land- 
gerichtskarte des  Historischen  Atlas  der  österreichischen  Alpenländer 
für  die  Geschichte  der  Grafschafts-  und  Gauverfassung  erhoffen,  will 
ich  hier  nicht  sprechen. 

Aber  die  historische  Geographie  stellt  noch  ganz  andere  Aufgaben. 
Den  Historiker  erwartet  noch  weit  mehr  Arbeit  auf  diesen  Gebieten. 
Die  Geographen  selber  sind  es,  die  nach  der  Mithilfe  des  Historikers 
bei  der  Lösung  jener  Aufgaben  verlangen,  die  man  eben  in  tieferem 
Sinne  historisch-geographische  nenuen  muss.  Denn  nur  ein  geringer 
Teil  der  Quellen,  aus  denen  die  historische  Landschafts-  und  die  hi- 
storische Länderkunde  zu  schöpfen  haben,  ist  physischer  Natur.  So 
etwa  die  Formveränderungen  der  Erdoberfläche  an  Meeresküsten,  die 
Verschiebungen  von  Flussläufen,  und  Ähnliches,  was  in  der  Natur  selbst 
seine  Spuren  zurücklässt,  Beste  der  organischen  Welt  in  Torfmooren 
und  Grabeinschlüssen,  Verbreitung  von  Pflanzen  und  von  Tieren.  Aber 
alle  derartigen  Quellen  werden  seit  dem  Beginne  geschichtlicher  Zeiten 
und  schriftkundiger  Völker  an  Fülle  und  Wichtigkeit  mehr  und  mehr 
durch  die  schriftlichen  Zeugnisse,  also  durch  eigentlich  historischen 
Quellen  überboten.  Von  den  Thojitafeln  Babylons,  den  Hieroglyphen 
und  Papyri  Ägyptens  zu  den  griechischen  Historikern  und  Geographen, 
von  den  Ortsnamenschicliten,  den  Urkunden  und  Chroniken  des  frü- 
heren Mittelalters  bis  zu  den  reichlicher  fliessenden  Urbaren,  Amts- 
büchern und  Akten  späterer  und  zu  den  Reisebeschreibungen  und 
Karten  der  letzten  Jahrhunderte  ist  unendlicher  Quellenstoff  aufgehäuft. 
Quellenstoff  für  alle  die  verschiedenartigen  Aufgaben  historischer  Land- 
schaftskunde und  historischer  Anthropogeographie :   für  die  Geschichte 


»)  Vgl.  Hettner  in  der  Geogr.  Zeitschr.  (1902)  8,  94. 


550  Oswald  Redlich. 

der  natürlichen  Veränderungen  der  Erdoberfläche,  für  die  Wandlungen 
der  Pflanzen-  und  Tierwelt,  soweit  durch  sie  das  Landschaftsbild  und 
der  Mensch  beeinflusst  wird,  also  z.  B.  für  die  Geschichte  des  Waldes, 
ffir  die  menschliche  Besiedelung  und  alle  die  Veränderungen,  die  der 
Mensch  durch  seine  Kultur  am  Kleide  der  Natur  herrorbrachte,  und 
umgekehrt  für  den  Einfluss,  den  der  Boden,  die  Gewässer  und  die  ge- 
samten physisch -geographischen  Verhältnisse  auf  die  Betätigung  des 
Menschen  geübt  haben. 

Nun  haben  ja  allerdings  jene  allgemeinen  Werke  über  Anthropo- 
geographie  und  historische  Geographie  die  allgemeinen  Probleme  und 
Fragestellungen  umschrieben  und  Richtungslinien  gegeben.  Allein  jetzt 
bedarf  es  unbedingt  der  Einzelforschung.  Dieser  Einsicht  haben  Geo- 
graphen selbst  Ausdruck  gegeben  wie  Partsch  und  Richter1).  Um  so 
energischer  müssen  auch  wir  Historiker  dafür  eintreten.  Wenn  die 
allgemeine  Anthropogeographie  und  allgemeine  politische  Geographie 
ihre  Lehre,  wie  Naturbedingungen  und  Erdenräume  auf  die  Geschichte 
der  Völker  und  Staaten  zu  wirken  pflegen,  gewiss  aus  der  geschicht- 
lichen Erfahrung  entnehmen,  so  müssen  sie  doch  selber  konstatiren, 
dass  dieselben  natürlichen  Bedingungen  durchaus  nicht  immer  dieselben 
geschichtlichen  Wirkungen  hervorgebracht  haben,  weil  neben  den  phy- 
sisch-geographischen Faktoren  auch  noch  andere  in  Betracht  kommen, 
und  dass  mau  bei  der  Annahme  eines  Einflusses  eben  dieser  Faktoren 
auf  Seiten  menschlicher  Entwickelung,  wie  Religion,  Recht,  wissenschaft- 
liche und  literarische  Kultur,  sich  äusserst  vorsichtig  verhalten  müsse. 
Ratzel  selbst  hat  es  gelegentlich  klar  und  unumwunden  ausgesprochen: 
man  muss  „die  Natur  und  die  Geschichte  jedes  einzelnen  Falles  prüfen, 
um  den  Schematismus  zu  vermeiden,  weil  es  sich  nicht  um  Notwendig- 
keiten, sondern  um  Möglichkeiten  oder  höchstens  Wahrscheinlichkeiten 
handelt«  2). 

Dies  kann  aber  nur  mit  historischer  Forschung  geschehen.  Jener 
unerschöpfliche  und  vielgestaltige  QuellenstofF  für  historische  Geographie, 
auf  den  wir  früher  hinwiesen,  er  niuss  mit  historisch-kritischen  Me- 
thoden und  Hilfsmitteln  gesammelt,  gesichtet,  bearbeitet  und  verwertet 
werden.  Dies  ist  so  einleuchtend,  dass  man  gelegentlich  auf  geogra- 
phischer Seite  gemeint  hat,  die  historische  Geographie  möge  besser 
ganz  den  Historikern  überlassen  bleiben8).     Es  wurde  dagegen  eiuge- 


!)  Richter  Die  Grenzen  der  Geographie  S.  14. 

*)  Anthropogeographie  1.  Aufl.  1,  235;  ähnlich  auch  S.  49  ff.,  62  ff.  — 
Trefflich  handelt  über  die  Bedeutung,  aber  auch  die  Schranken  der  Anthropo- 
geographie Alfr.  Vierkandt  in  der  Ratzel-Gedenkschrift  (1904)  S.  385  ff. 

3)  Hettner  in  der  Geogr.  Zeitschr.  4,  319. 


Historisch-geographische  Probleme.  551 

wendet,  dass  wenn  Historiker  Geographie  treiben,  es  doch  etwas  an- 
deres sei,  als  wenn  ein  Geograph  es  tue1).  Beides  ist  richtig,  und 
beides  lässt  sich  vereinen:  die  Lösung  der  tieferen  Aufgaben  historischer 
Geographie  erfordert  eben  geographisch  gebildete  Historiker  oder  hi- 
storisch geschulte  Geographen2). 

Es  sei  mir  nun  gestattet,  an  einzelnen  konkreten  Fällen  zu  zeigen, 
wie  bedeutsam  ein  Zusammenwirken  historischer  und  geographischer 
Forschung  und  Betrachtungsweise  werden  kann,  wie  gewisse  an  sich 
rein  geographische  Probleme  historisch  behandelt  werden  können  und 
gerade  dadurch  zur  Vertiefung  geschichtlicher  Kenntnis  beitragen. 

Da  freut  es  mich,  gerade  an  dieser  Stelle  in  der  Hauptstadt  des 
Schwabenlandes  an  treffliche  Arbeiten  eines  württembergischen  For- 
schers als  an  besonders  lehrreiche  Beispiele  anknüpfen  zu  können. 
Robert  Gradmann  hat  „Das  mitteleuropäische  Landschaftsbild  nach 
seiner  geschichtlichen  Entwicklung*  zu  schildern  unternommen8).  Das 
wichtigste  Ergebnis  scheint  mir  in  dem  Nachweis  zu  liegen,  dass  in 
unseren  Gebieten  schon  von  vorgeschichtlichen  Perioden  her,  jedenfalls 
seit  der  jüngeren  Steinzeit  ein  scharfer  Gegensatz  bestand  zwischen 
weitgedehnten  wilden  und  unzugänglichen  Urwaldgebieten  einerseits 
und  offenem,  waldfreiem  oder  waldarmem  Kulturland  andrerseits. 
Schon  die  allerfrühesten  menschlichen  Siedler  haben  solche  waldfreie, 
und  daher  leicht  besiedelbare  Strecken  Torgefunden.  Es  waren  dies 
ursprüngliche  Steppengebiete,  die  gekennzeichnet  werden  durch  das 
Vorkommen  des  Lössbodens  und  der  Überreste  von  Steppentieren  und 
Steppenpflanzen.  Und  diese  Gebiete  stimmen  nun  überein  mit  dem 
Umkreis  der  aus  den  prähistorischen  Funden  festgestellten  uralten 
Besiedluugsräume  des  Menschen.  Nicht  der  Mensch  hat  dieses  offene 
Land  gerodet,  sondern  die  Natur  selbst  hat  es  geschaffen,  und  weder 
Kelten  noch  Germanen  haben  es  wesentlich  erweitert,  denn  den  wilden 
Urwald  in  grösserem  Ausmass  zu  roden,  dazu  waren  sie  noch  nicht 
imstande.  So  waren  aber  all  diesen  Völkergeschieben  der  Weg  und  die 
Wohnsitze  vorgezeichnet,  bis  sie  endlich  aus  eigener  Menschenkraft 
den  Urwald  zu  lichten  vermochten  und  bis  damit  eine  neue  Epoche 
innerer  Volksgeschichte  begann. 

»)  Kretschmer  in  der  Geogr.  Zeitschr.  5,  668. 

2)  So  jetzt  auch  Hettner  in  der  Geogr.  Zeitschr.  11,  564.  So  auch  Be- 
echorner  a.  a*  0.  S.  8. 

3)  Geogr.  Zeitschr.  (1901)  7,  361  ff.,  435  ff.  In  einem  kürzlich  erschienenen 
weiteren  Aufsätze  »Beziehungen  zwischen  Pflanzengeographie  und  Siedlungs- 
geschichte«, Geogr.  Zeitschr.  (1906)  12,  305  ff.  hat  Gradmann  die  Hauptergehnisse 
noch  tiefer  begründet  und  erläutert. 


552  Oswald  Redlich. 

Dies  geschah  aber  erst  in  nachrömischer  Zeit.  Dean  auch  die 
Römer  begnügten  sich  damit,  einzelne  Strassenzüge  durch  den  Urwald 
zu  bauen,  grosse  Waldgebiete  haben  auch  sie  —  wenigstens  in  Ger- 
manien —  nicht  gerodet.  Hiefür  ist  eine  Tatsache  sehr  bezeichneDd, 
die  ebenfalls  Gradmann  zu  deuten  versucht  hat1).  Der  obergernianisch- 
raetische  Limes  macht  sowohl  in  dem  domitianischen,  wie  trajanisch- 
hadrianiscjjen  Zuge  ein  grosses  Knie  mitten  herein  in  das  heutige 
Württemberg.  Diese  auffallende  Einbiegung  geht  nun  merkwürdig 
parallel  mit  der  aus  späteren  Zustanden  erschliessbaren  Südgrenze  des 
grossen  fränkischen  Nadelholzgebietes.  Den  unwegsamen,  unfrucht- 
baren, wertlosen  Nadelholz-Urwald  liessen  die  Kömer  ausserhalb  der 
Grenze  liegen,  das  Acker-  und  Weideland  der  schwäbischen  Alb  und 
der  Riesebene  und  den  für  die  Mast  nutzbaren  Laubwald  aber  schlössen 
sie  innerhalb  des  Limes  ein. 

Erst  mit  der  fränkischen  Zeit  beginnt  die  grosse  Rodungsperiode, 
vom  6.  bis  zum  13.  Jahrhundert  ist  das  Antlitz  Deutschlands  in  seinen 
südlichen,  mittleren  und  westlichen  Teilen  gründlich  umgewandelt 
worden.  Es  war  eine  grossartige  Arbeit,  an  der  das  Königtum  und 
die  Kirche,  der  grosse  Grundbesitzer  und  der  einfache  Markgenosse, 
das  ganze  Bauernvolk  der  Deutschen  teilgenommen  hat.  Jetzt  erst 
wurde  der  scharfe  Dualismus  des  Landschafts-  und  Kulturbild^s  beseitigt 
und  das  deutsche  Land  in  den  Zügen  geschaffen,  die  es  im  wesent- 
lichen bis  ius  18.  und  19.  Jahrhundert  behalten  hat11). 

>)  Peternianns  Geogr.  Mitteilungen  1899  S.  57  ff.  Der  Anschauung  Grad- 
manns stimmt  zu  Hoops  Waldbäume  und  Kulturpflanzen  im  german.  Altertum 
157  f. 

,J)  Im  Vortrage  wies  ich  daran  anschliessend  noch  auf  eine  andere  Arbeit 
Gradmanns  hin,  nämlich  über  den  Dinkel  und  die  Ala mannen  (Württemberg.  Jahrb. 
1901  S.  103  ff.)-  Hier  suchte  Gradmann  zu  erweisen,  dass  die  heute  dem  süd- 
westdeutschen  Kulturgebicte  eigentümliche  Getreideart,  der  Spelz  oder  Dinkel, 
durch  das  ganze  Mittelalter  hindurch  in  derselben  scharf  begrenzten  Verbreitung 
gebaut  worden  sei,  dass  diese  Grenzen  des  Dinkelbaues  zusammenfallen  m  t  den 
Stammesgrenzen  der  Alamannen,  die  Alamannen  also  den  Dinkel  mitgebracht 
und  an  ihm  festgehalten  haben  und  dass  demnach  dieses  anscheinend  rein 
physisch-geographische  Problem  nur  auf  historischem  Wege  zu  lösen  sei.  Aber 
die  Untersuchungen  von  Hoops  (Waldbäume  und  Kulturpflanzen  im  german. 
Altertum  411—443),  die,  kurz  vorher  erschienen,  mir  entgangen  waren  und  auf 
die  in  der  Diskussion  Prof.  t.  Below  hinwies,  haben  zweifellos  die  Annahmen 
Gradmanns  ganz  wesentlich  berichtigt  und  eingeschränkt.  »Die  Alamannen 
waren  nicht  die  Urheber  des  Spelzbaus,  er  ist  nicht  durch  sie  nach  Südwest- 
deutschland  eingeführt  worden«  (Hoops  435),  er  war  weit  älter  und  weit  aus- 
gebreiteter ;  allerdings  aber  lässt  sich  das  zähe  Festhalten  an  ihm  dort,  wo  besser 
Weizen  oder  Roggen  gebaut  würde,  ,  nur  durch  historische,  namentlich  stammes- 
geschichtliche Ursachen  erklären«  (Hoops  439). 


Historisch-geographische  Probleme.  553 

Noch  an  einem  anderen  Komplex  von  Fragen  möchte  ich  die 
Fruchtbarkeit  historisch-geographischer  Forschung  und  Betrachtungs- 
weise anschaulich  machen. 

Unter  den  physisch-geographischen  Faktoren  hat  man  schon  seit 
den  Zeiten  Montesquieu^  dem  Klima  einen  besonders  grossen  Einfluss 
auf  menschliche  Entwicklungen  zugeschrieben.  Diese  Meinungen  sind 
durch  die  neue  Begründung  der  Anthropogeographie  gewiss  mit  Becht 
stark  eingeschränkt  worden.  Dafür  wurden  aber  gerade  auf  diesem 
Gebiete  der  physischen  Geographie  neue  Erkenntnisse  angebahnt, 
welche  in  der  Tat  in  sehr  bedeutsame  Beziehungen  zu  den  geschicht- 
lichen Dingen  gebracht  werden  können.  Seit  anderthalb  Dezennien  ist 
die  Frage  der  Klimaschwankungen  neu  belebt  und  ihre  Lösung  wesent- 
lich gefördert  worden.  Klimaschwankungen  sind  zu  unterscheiden  von 
dauernden  Klimaänderungen.  Die  Frage  von  dauernden  Klirnaände- 
rungen  in  historischer  Zeit  ist  eine  offene.  Die  Existenz  jedoch  von 
periodischen  Schwankungen  des  Klimas  um  eine  Mittellage  auch  in 
historischer  Zeit  ist  seit  dem  1890  erschienen  Werke  Eduard  Brück- 
ners1) erwiesen.  „Klimaschwankungen  bestehen  in  Schwankungen  der 
Temperatur,  des  Luftdruckes  und  des  Regenfalles,  die  sich  auf  der 
ganzen  Erde  gleichzeitig  vollziehen".  Diese  Schwankungen  machen 
sich  auf  den  Kontinenten  geltend  als  ein  Wechsel  von  feuchten  und 
kalten  mit  warmen  und  trockenen  Perioden.  Die  mittlere,  durchschnitt- 
liche Dauer  vom  Zentrum  einer  kalten  und  feuchten  oder  warmen  und 
trockenen  Periode  bis  zum  nächsten  gleichartigen  Maximum  beträgt 
nach  Brückners  Annahme  35  Jahre.  Vielleicht  sind  aber  diese  35  jäh- 
rigen Schwankungen  nur  ge wissermassen  kleinere  Oscillationen  grösserer, 
länger  dauernder  Schwankungsperioden2). 

Brückner  gewann  seine  Ergebnisse  vor  allem  auf  Grund  sorg- 
fältiger physisch-geographischer  Forschungen  über  Schwankungen  des 
Wasserstandes  von  Seen  und  Flüssen,  der  Vereisung  von  Flüssen,  der 
Gletscherbewegungen,  der  Regenmenge,  Luftdruck  und  Temperatur, 
wofür  ihm  exaktes  und  zahlreiches  Material  aus  dem  18.  und  19.  Jahr- 
hundert vorlag.  Lassen  sich  aber  für  die  letzten  zwei  Jahrhunderte 
regelmässige  Klimaschwankungen  nachweisen,  so  müssen  sie  auch  in 
früheren  Zeiten  stattgefunden  haben.  Es  hegt  daher  unmittelbar  nahe 
zu  fragen,  ob  sie  sich  nicht  weiter  zurückverfolgen  lassen.  Auch 
Brückner  hat   dies   schon  versucht.     Er  benützte  hiezu  den  Zeitpunkt 


')  Ed.  Brückner  Kliinaschwankungen  seit  1700  (Geogr.  Abhandlungen  hg. 
von  Peuck  4.  Bd.)  1890. 

*;  Vgl.  Über  die  ganze  Frage  zusammenfassend  Supan  Physische  Eidkunde 
3.  Aufl.  (1903)  S.  214  ff. 


554  Oswald  Redlich. 

der  Weinernte,  wofür  bei  einer  Reihe  tod  Weinorten  Frankreichs  und 
der  Westschweiz  archivalisches  Material  publizirt  ist;  zweitens  die  Häufig- 
keit kalter  Winter,  wofür  Brückner  eine  alte  Zusammenstellung  am 
dem  18.  Jahrhundert  verwendete. 

Hier  drängt  es  den  Historiker  einzuspringen.  Die  Quellen  bergen 
ja  eine  Fülle  von  Stoff  für  diese  und  verwandte  Fragen  der  physischen 
Geographie.  Die  Klimaschwankungen  fanden  ja  ihren  handgreiflichen 
Ausdruck  in  strengen  Wintern,  in  häufigen  und  starken  Regen,  in 
früher  Vereisung,  in  Überschwemmungen,  im  Vorrücken  der  Gletscher; 
andrerseits  in  heissen  Sommern  und  regenarmen  Zeiten,  im  Wasser- 
mangel der  Flüsse,  Zurückgehen  von  Seen  und  Gletschern;  dann  in 
den  nächsten  Folgeerscheinungen,  in  früher  und  guter  oder  spater  und 
schlechter  Ernte  von  Getreide  und  Wein,  in  Dürre,  Misswachs,  Teue- 
rung, Hungersnot,  Seuchen.  Unsere  alten  Annalen  mit  ihren  oft  ver- 
spotteten simplen  Nachrichten  über  solche  Dinge  können  da  zu  Ehren 
kommen.  Überhaupt  können  alle  möglichen  Quellen  bedeutsam  werden. 
Demnächst  werden  in  der  Ausgabe  der  Urbare  des  Klosters  Göttweig 
zahlreiche  und  genaue  Verzeichnisse  der  Getreidezehnten  von  1298 
bis  1370  erscheinen:  sie  können  als  Gradmesser  für  die  Ernteertrag- 
nisse  dieser  Zeit  iu  Niederösterreich  dienen. 

Freilich  ist  dieser  Quellenstoff  vielfach  inexakt,  unklar  und  un- 
genau. Allein  durch  systematische  allgemeine  Sammlung,  kritische 
Sichtung  und  sorgsame  Beachtung  der  Fehlerquellen  kann  dennoch 
daraus  entschieden  vieles  gewonnen  werden.  Aber  dies  kann  nur  der 
Historiker  mit  seiner  kritisch  geschärften  Methode  durchführen.  Wie 
zahllos  sind  z.  B.  die  Verwandtschaften  und  wörtlichen  Entlehnungen 
mittelalterlicher  Annalen,  die  ohne  Gewissensbisse  auch  lokale  Natur- 
ereignisse von  einander  abschrieben  und  z.  B.  was  in  Belgien  passirte, 
auch  im  Elsass  geschehen  Hessen.  Die  Chronologie  der  angegebenen 
Daten,  die  Beurteilung  der  Glaubwürdigkeit  und  Zuverlässigkeit,  die 
richtige  Interpretation,  das  sind  kritische  Voraussetzungen,  die  nur  der 
historisch  Geschulte  erfüllen  kann.  So  hat  Eduard  Richter  in  seiner 
„Geschichte  der  Schwankungen  der  Alpengletscher*  die  bis  dahin  nur 
entstellt,  ungenau  und  unvollständig  bekannten  Nachrichten,  welche 
Geographen  und  Geologen  zu  falschen  Schlüssen  verleitet  hatten,  ge- 
sammelt, kritisch  gesichtet,  ihre  Überlieferung  und  deren  Verderbnisse 
festgestellt,  ihren  relativen  Wert  beurteilt,  und  konnte  auf  Grund  dieser 
gereinigten  Quellen  an  ihre  erfolgreiche  Verwertung  auch  für  die  Fragen 
des  Gletscherphänomens   sowie   der  Kliraasch wankungen  herantreten1). 

»)  Richter  in  Zeitschr.  d.  deutschen  und  österr.  Alpenvereins  1891.  Ich 
gebrauche  oben  Worte  meines  Nekrologs  auf  Richter,  Mitteil.  d.  Instit  27,  199. 


Historisch-geographische  Probleme.  555 

So  gelangen  wir  von  dieser  Seite  her  zur  Forderung  einer  all- 
gemeinen und  kritischen  Sammlung  der  Nachrichten  über 
Elementar  er  eignisse  und  physisch -geographische  Ver- 
hältnisse der  Vergangenheit.  Dass  die  Sammlung  eine  streng 
kritisch  gesichtete  sein  muss,  ergaben  die  vorausgehenden  Erörter- 
ungen. Dass  sie  eine  allgemeine  werden  muss,  das  heisst  nicht  lokal, 
territorial  oder  auch  zeitlich  beschränkt  bleiben  darf,  ergibt  die  all- 
gemeine, die  ganze  Erdoberfläche  oder  grosse  Teile  derselben  be- 
rührende Verbreitung  und  Bedeutung  nicht  bloss  der  Klimaschwan- 
kungen, sondern  überhaupt  der  elementaren  Ereignisse  und  physisch- 
geographischen Verhältnisse.  Die  Forderung  einer  solchen  allgemeinen 
Sammlung  muss  theoretisch  gestellt  werden,  praktisch  lässt  sie  sich 
zunächst  nur  territorial  und  nur  nach  und  nach  erfüllen. 

Solchen  Gedanken  ist  man  bisher  von  zwei  Seiten  näher  getreten. 
Einiral  von  Seite  der  Meteorologen.  Abgesehen  von  älteren,  meist 
lokal  begrenzten  Arbeiten,  schrieb  im  Jahre  1898  das  B.  Istituto  Lom- 
bardo  di  scienze  e  lettere  in  Mailand  als  Preisaufgabe  aus:  die  Her- 
stellung eines  Katalogs  der  bemerkenswerten  Witterungsereignisse  bis 
1800.  Ausser  zwei  Arbeiten,  die  sich  auf  Italien  beschränkten,  lief 
die  Arbeit  des  deutschen  Meteorologen  R.  Hennig  ein,  der  sie  dann 
ergänzte  und  1904  als  „Katalog  bemerkenswerter  Witterungsereignisse 
von  den  ältesten  Zeiten  bis  zum  Jahre  1800*  herausgab1).  Die 
Leistung  ist  bedeutsam  als  Versuch  einer  ganz  Europa  und  alle  Jahr- 
hunderte umfassenden  Sammlung.  Aber  der  Meteorologe  —  und  das 
bedeutet  natürlich  keiuen  Vorwurf  —  ist  kein  Historiker,  die  Arbeit 
ist  vom  historisch-kritischen  Staudpunkt  aus  ganz  unzulänglich,  sie 
liefert  einen  schlagenden  Beweis  für  die  Notwendigkeit  historisch-geo- 
graphischen Zusammenarbeitens  in  solchen  Fragen.  Das  Bedürfnis  nach 
Sammlung  des  Quellenmateriales  zur  Frage  der  Periodicität  abnormer 
Witterungserscheinungen  vom  meteorologischen,  aber  auch  vom  hydro- 
technischen Standpunkte  aus  betont  ein  Antrag  des  k.  k.  Hydrogra- 
phischen Zentralbureaus  in  Wien,  welcher  einer  Meteorologen  Versamm- 
lung im  Jahre  1905  vorgelegt  wurde2). 

Andererseits  hatte  auch  die  wirtschaftsgeschichtliche  Forschung 
die   Bedeutung   derartiger   Arbeiten   zu   würdigen   begonnen8).     Lam- 


»)  Abhandlungen  d.  Preußischen  Meteorol.  Instituts  2.  Bd.  (1904). 

»)  Nach  freundlicher  Mitteilung  des  Herrn  Dr.  A.  Swarowsky,  Konsulenten 
des  Hydrograph.  Zentralbureaus,  der  bei  der  Hauptversammlung  der  Geschichts- 
und Altertumsvereine  in  Wien  im  September  1906  hierüber  referiren  wird. 

3)  Auch  Alwin  Schultz  hat  in  seinem  Höfischen  Leben  zur  Zeit  der  Minne- 
singer  (1879)    1,    102  ff.     Nachrichten   über  Witterung   und    damit   zusammen- 


556  Oswald  Redlich. 


1 


precht  hat  in  seinem  „Deutschen  Wirtschaftsleben*  Zusammenstellungen 
hauptsächlich  für  das  Moselland  geboten  und  auf  Lamprechts  Anregung 
entstand  das  Buch  Curschmanns  über  die  Hungersnöte  im  Mittelalter 
(1900),  das  in  seinem  zweiten  Teile  eine  verdienstliche  ,  Chronik  der 
elementaren  Ereignisse*  für  Deutschland  und  einen  guten  Teil  Frank- 
reich*  von  700  bis  1317  bietet. 

Wie  sehr  können  aber  auch  diese  wirtschaftsgeschichtlichen  Ar- 
beiten durch  die  stärkere  Beachtung  physisch-geographischer  Be- 
dingungen befruchtet  werden.  Hier  ist  der  Punkt,  um  wieder  auf 
unsere  Frage  der  Klimasch wankungen  zurückzukommen  und  nunmehr 
den  Zusammenhang  mit  historischen  Vorgängen  zu  beleuchten. 

Ein  Blick  zunächst  auf  Verhältnisse  des  18.  und  19.  Jahrhunderts 
vermag  uns  solche  Zusammenhänge  zu  lehren  —  eine  Studie  Brück- 
ners über  den  Einfluss  der  Klimasch  wankungen  auf  die  Ernten  und 
die  Höhe  der  Getreidepreise  hat  da  schöne  Ergebnisse  geliefert1).  Im 
warmen,  trockenen  kontinentalen  Südosten  Europas  ist  Mangel  an 
Regen,  Dürre  verhängnisvoll  iür  die  Ernte,  an  den  feuchten  atlanti- 
schen Küsten  dagegen  wird  umgekehrt  allzuviel  Regen  gefahrlich.  Da* 
Ernteergebnis  spiegelt  sich  in  den  Getreidepreisen.  Dies  allerdings 
nur  für  eine  Zeit,  die  noch  keinen  Welthandel  mit  Getreide  kannte, 
solange  als  der  Ausfall  der  Ernte  im  eigenen  Lande  für  die  Getreidepreise 
bestimmeud  war.  Es  ist  nun  lehrreich  zu  sehen,  wie  die  von  Brückner 
konstruirten  Kurven  der  Regenmengen  und  der  Getreidepreise  mit 
eioander  korrespondiren.  Bei  den  feuchten  Perioden  während  des 
18.  Jahrhunderts,  die  im  ozeanischen  England  für  das  Getreide  un- 
günstig waren,  steige u  mit  den  Kurven  der  Regenmenge  genau  auch 
die  Kurven  der  Weizenpreise  iu  Eugland.  Die  feuchte  Periode  zu 
Beginn  des  19.  Jahrhunderts  brachte  für  Westeuropa  Auslernten,  für 
Russland  aber  gute  Ernten,  Russland  beginnt  damals  eine  starke  Ge- 
treideausfuhr  nach   Westen.     Der    Misswachs    der   nächsten    feuchten 

hängende  Erscheinungen  von  1100  —  1315  gesammelt  —  als  Beitrag  zum  Milieu 
damaligen  Lebens.  Rein  dilettantisch  und  unglaublich  unkritisch  ist  die  Schrift 
»Unglückschronik«  von  J.  Wenger  (Bern  1888). 

')  Geogr.  Zeitbchr.  (1895)  1,  39  ff.,  100  ff.  Schon  bei  Röscher  Ansichten 
der  Volkswirtschaft  finden  sich  in  dem  Aufsatze  »Zur  Lehre  von  den  Absatx- 
krisen«  einzelne  Andeutungen  in  dieser  Richtung.  —  Gegenüber  den  streng 
Wissenschaft  liehen  Ausführungen  Brückners  stechen  andere  Arbeiten  über  diese 
Din^e  durch  allzu  kühne  Kombinationen  ohne  die  notwendige  exakte  Grundlage 
ab.  So  nach  freundlicher  Mitteilung  des  Herrn  Baron  v.  Stromer-Reichenbaca 
ein  Buch  von  Reiny  Brück,  L'humanitS,  son  devellopement  et  sa  duree  (1851), 
fclewes  Über  die  Abhängigkeit  der  Nervenreizbarkeit  der  Völker  von  terrestrisches 
und  kosmischen  Erscheinungen  (Naturwissensch.  Wochenschrift  1897  Nr.  46). 


Historisch- geographische  Probleme.  557 

Periode  um  1840 — 1850  führt  in  Irland  die  furchtbare  Hungersnot 
von  1846  bis  1849  herbei  und  als  unmittelbare  Folge  davon  die  riesige 
irische  Auswanderung  nach  Amerika,  die  in  den  Jahren  1847 — 1851 
bei  zwei  Millionen  Menschen  ihre  Heimat  zu  verlassen  zwang. 

Gestatten  uns  die  reichlichen  Quellen  und  bekannteu  Tatsachen 
neuerer  Zeiten  leichter  die  Erkenntnis  solcher  Zusammenhänge,  so  ge- 
währen derartige  Ergebnisse  die  Zuversicht,  dass  wir  auch  für  weiter 
zurückliegende  Jahrhunderte  mit  solchen  Gesichtspunkten  tiefer  in  den 
Konnex  analoger  Erscheinungen  eindringen  können.  Es  ist  bei  diesem 
Anlasse  nur  möglich,  einige  Ausblicke  zu  geben,  doch  es  dürfte  ge- 
nügen, um  auf  die  mannigfachen  Fragen  wenigstens  hinzudeuten,  die 
sich  da  ergeben. 

Verfolgen  wir  in  Curschmanns .  Tabellen  die  allgemeinen  über 
Deutschland  und  die  Nachbarsgebiete  sich  erstreckenden  Hungersnöte. 
Da  stellt  sich  heraus,  wie  diese  allgemeinen  Hungersnöte,  die  auch 
auf  allgemein  wirkende  Ursachen  schliessen  lassen,  sich  in  bestimmten 
Zeitabstanden  wiederholen:  um  1005,  um  1045,  um  1090 — 1100,  um 
1125,  1145—1151,  1196—1200,  um  1225,  1270—1275,  1310— 
1317.  Vergleichen  wir  diese  Daten  mit  Brückners  vorläufig  aufge- 
stellten Perioden  der  Klimaschwankungen1)  so  findet  sich,  dass  diese 
allgemeineren  Hungersnöte  in  der  Regel  mit  den  kaltfeuchten  Perioden 
zusammentreffen,  die  eben  im  westlichen  Europa  für  die  Eruten  ge- 
fahrlicher sind  als  die  trockenen  und  warmen  Perioden,  und  daher 
zu  Missernten  und  deren  Folgen  führten.  Und  wenn  Curschmann 
wiederholt  von  den  zufälligen  Ursachen  der  Hungersnöte,  dem  zufal- 
ligen Auftreten  und  Zusammentreffen  von  Elementarereignissen  spricht, 
so  waren  dies  eben  keine  Zufalle,  sondern  sie  hängen  zusammen  mit 
den  regelmässigen  Schwankungen  des  Klimas  und  die  Klimaschwau- 
kungen  mit  ihren  natürlichen  Folgen  wurden  die  Ursachen  wirtschaft- 
licher Katastrophen. 

Als  eine  der  ständigen  Folgen  solcher  Misswachs-  und  Hunger- 
Perioden  finden  wir  Wanderungen  der  Menschen  aus  den  betroffenen 
Gegenden  in  andere  von  Not  und  Hunger  noch  mehr  verschonte  Ge- 
biete2). Schon  Curschmann  hat  da  auf  möglichen  Zusammenhang  mit 
der  grossen  Kolonisation  des  Ostens  im  12.  und  13.  Jahrhundert,  auch 
mit  dem  ersten  und  zweiten  Kreuzzug  hingewiesen.  All  das  gewinnt 
nun  eine  weitere  Perspektive.  Auch  eine  Beobachtung  Meitzen's  er- 
hält vielleicht  einen  bedeutsameren  Hintergrund.  Meitzen  hat  nach 
den    uns   bekannten  Nachrichten   der  Alten   konstatirt,    dass  die  Vor- 

*)  Klimaachwonkungen  S.  271. 
*)  Curschmann  S.  62  ff. 


55S  Ouwald  Redlich. 

stösse  der  alten  germanischeu  Völkerschaften  aus  dem  Innern  Deutsch- 
laiids  sich  in  ungefähr  dreissigjährigen  Perioden  wiederholt  haben1). 
Er  findet  dies  durch  die  Kleinheit  des  Gebietes  und  das  starke  An- 
wachsen der  Bevölkerung  völlig  erklärt  Würde  aber  die  Erklärung 
nicht  noch  befriedigender  ausfallen,  wenn  wir  vermuten  dürfen,  daas 
bei  diesen  periodisch  wiederkehrenden  Wanderzügen  auch  die  pe- 
riodischen elementaren  Krisen  mit  ihren  Folgen  eine  Bolle  gespielt 
haben? 

Regelmässige  Folgen  und  Begleiter  der  Hungersnöte  sind  Krank- 
heiten, Seuchen.  Gewinnen  wir  für  das  Auftreten  von  Misswachs, 
Teuerung  und  Hungersnot  durch  die  Beachtung  der  klimatologisehen 
Zusammenhänge  eine  gewisse  Regelmässigkeit,  so  wird  dieser  Gesichts- 
punkt auch  für  die  Geschichte  der  Epidemien  zu  berücksichtigen  sein. 
Man  hat  für  neuere  Zeiten  schon  eine  eigentümliche  Wiederkehr  von 
Seuchenjahren  beobachtet  und  Brückner  konnte  für  das  19.  Jahr- 
hundert einen  Zusammenhang  der  kaltfeuchten  Perioden  und  des 
Steigens  des  Grundwassers  mit  dem  stärkeren  Auftreten  des  Typhus 
und  stärkerer  Sterblichkeit  wahrscheinlich  machen2). 

Und  noch  weiter  führen  uns  diese  Dinge.  Die  Statistik  hat  für 
das  19.  Jahrhundert  die  Beobachtung  gemacht,  dass  die  Zahl  der  Ge- 
burten gewissen  Schwankungen  uuterworfeu  ist,  das  auf  eine  Hebung 
der  Geburtenziffer  wieder  eine  Senkung  derselben  folgt  Man  ver- 
suchte dies  mit  grossen  Ereignissen,  wie  mit  Kriegen  und  Revolutionen, 
aber  auch  mit  guten  und  schlechten  Ernten  in  Beziehung  zu  setzen3). 
Allein  dies  gibt  nur  eine  teilweise  Erklärung.  Da  hat  nun  vor 
einigen  Jahren  Julius  Gmelin  die  Ergebnisse  seiner  langjährigen  Be- 
schäftigung mit  den  Kirchenbüchern  der  alten  Reichsstadt  Schwäbisch- 
Hall  und  ihres  Gebietes  mitgeteilt4).  Seit  der  Mitte  des  16.  Jahr- 
hunderts, wo  die  Kirchenbücher  beginnen,  ergab  sich  eine  auffallende 
und  unverkennbare  Regelmässigkeit  in  der  Zunahme  und  Abnahme 
der  Geburten.  Die  Maximaljahre  und  die  Minimaljahre  in  Bezug  auf 
die  Geburtsziffern  liegen  im  Mittel  je  33  bis  34  Jahre  auseinander. 
Gmelin  ist  selbst,  ohne  zunächst  die  Brückner'schen  Ergebnisse  zu 
kennen,  auf  die  Annahme  gekommen,  dass  hier  andere  Einflüsse  vor- 
liegen müssen,   als   etwa  die  von  Kriegen  und  ähnlichen  Ereignissen, 


*)  Meitzea  Siedlung  und  Agrarweeen  1,  386.  Schon  Gradmann  hat  in  der 
Geogr.  Zeit8chr.  7,  438  Anm.  1  auf  Meitzen  und  Gmelin  (s.  unten)  kurz  hin- 
gewiesen. 

*)  Klimaschwankungen  279  ff. 

»)  Vgl.  z.  B.  Röscher  System  der  Volkswirtschaft;  1  §  240. 

*)  Deutsche  Geschichtsblätter  1,  157  ff. 


Historisch-geographische  Probleme.  559 

und  dass  hier  vielleicht  klimatologische  Verhältnisse  mitspielen.  Und 
in  der  Tat  drängt  sich  die  Analogie  mit  den  35jährigen  Klima- 
schwankungen und  deren  Wirkungen  auf,  es  ist  möglich,  dass  nach 
dieser  Richtung  eine  tiefere  Erkenntnis  dieser  eigentümlichen  Erschei- 
nungen zu  gewinnen  ist.  Die  Sache  wurde  ja  zunächst  nur  auf  Grund 
eines  örtlich  eng  begrenzten  Materials  untersucht.  Aber  schon  diese 
Ergebnisse  regen  doch  lebhaft  an,  die  Frage  energisch  und  syste- 
matisch weiter  zu  verfolgen.  Material,  speziell  an  Kirchenbüchern,  ist 
seit  den  letzten  Dezennien  des  16.  Jahrhunderts  in  Hülle  und  Fülle 
Torhanden,  und  wir  könnten  so  für  mehr  als  drei  Jahrhunderte  zu- 
rück eine  Grundlage  schaffen,  welche  breit  und  sicher  genug  sein 
würde,  um  auch  Bückschlüsse  für  frühere  Zeiten  zu  gestatten. 

Wir  wollen  durchaus  nicht  vergessen  und  ich  möchte  es  noch 
nachdrücklich  betonen,  dass  besonders  diese  letzten  Ausblicke  nur 
Möglichkeiten  darstellen  und  beileibe  nicht  mehr,  dass  sie  gewisser- 
massen  nur  einen  Anreiz  geben  wollen,  nun  erst  mit  exakter  For- 
schung, mit  reicherem,  gesicherterem  Material  an  solche  Fragen  her- 
anzutreten. So  viel  wird  man  allerdings  wohl  heute  schon  sagen 
dürfen:  diese  Fragen  verdienen  Beachtung,  sie  können  uns  doch  wohl 
ein  Stück  tiefer  führen  in  der  Erkenntnis  des  uralten  Problems :  Mensch 
und  Natur.  Das  ist  ja  das  echte,  das  eigentliche  historisch-geogra- 
phische Problem.  Geschichte  und  Geographie,  historische  Methode  und 
geographische  Betrachtungsweise  können  sich  hier  organisch  ver- 
knüpfen. Der  Geographie  sei  das  volle  Mass  naturwissenschaftlichen 
Gehaltes  gewahrt  und  zugestanden,  allein  dies  soll  und  kann  nicht 
hindern,  dass  die  Vertreter  der  Natur-  und  der  Geschichtswissenschaft 
sich  die  Hand  reichen  auf  dem  ihnen  beiden  gemeinsamen  Gebiete  der 
historischen  Geographie  zu  dem  nur  gemeinsam  zu  vollbringenden 
Werke. 


1 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas 
1311—1313. 

Von 

Vinzenz   Samanek. 

Zweiter  Teil. 


III.  Verfassungskonflikt  und  Privilegien  frage. 

Überblicken  wir  unsere  bisherigen  Feststellungen,  so  wird  zunächst 
eine  gewisse  Ähnlichkeit  der  Entfaltung  des  Dominiums  in  Genua  mit 
jener  in  Asti  auffallen  können:  auch  hier  vorerst  die  Leistung  des 
einfachen  Treueides  an  den  königlichen  Oberherrn,  dann,  da  diese  den 
letztern  nicht  befriedigte,  die  förmliche  Übernahme  der  Begierungs- 
gewalt durch  Heinrich,  welche  noch  vielmehr  als  bei  Genua  das  Aus- 
sehen des  Staatsstreichs  an  sich  trägt1),  und  endlich  die  Konsequenzen, 
die   der  König   aus   dem  Vorgange   zieht2).     Jedoch    bleibt   ein  ganz 


l)  Es  mag  hier  bemerkt  sein,  dasa  die  Darstellung  Caros,  Genua  2,  396— 
406  an  einem  innern  Widerspruch  krankt.  Er  nimmt  an,  die  Stadt  hätte  sich 
bei  der  ersten  Huldigung  mit  Erfolg  geweigert,  ihre  Freiheit  aufzugeben;  dann 
später  aber  sei  sie  mit  Freuden  dazu  bereit  gewesen,  hätte  geradezu  den  König 
darum  bestürmt.  Wie  wäre  diese  Wandlung  zu  erklären?  Diese  allgemeine, 
tief  im  Volke  wurzelnde  Stimmung,  warum  hätte  sie  sich  bei  der  ersten  Hul- 
digung gerade  in  ihrem  Gegenteil  geäussert?  Warum  hat  mau  Heinrich  das  ge- 
geben, was  ihm  früher  so  hartnäckig  verweigert  worden,  gegeben  zu  einem  Zeit- 
punkt, wo  der  verbannte  Obizo  eigenmächtig  als  des  Königs  Berater  die  Stadt 
betrat?  —  Übrigens  musste  ja  ohnedies  Genua  schon  anfangs  dem  General  vi  kariate 
des  Grafen  Amadeus  finanziell  beitreten. 

*)  G.  Ventura,  Ann.  Ast.  (Muratori  XI,  229—231).  Dazu  trefflich  stimmend 
Bonaini  1,  61  Nr.  48  (1310  Nov.  15),  64  (Nov.  15):  Leistung  der  Huldigung  und 
Entgegennahme  durch  den  König;  6*  ff.  Nr.  53  (Nov.  18):  Übernahme  der  Re- 
gierang; Nr.  54  (Nov.  23):  die  Gesetzesbestimmungen. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  561 

bedeutender  Unterschied  in  den  begründenden  Akten  hier  und  dort, 
welcher  sich  eben  als  durchgreifende  Machtentäusserung  in  dem  einen 
Falle  charakterisiren  lässt.  Bringt  etwas  derartiges,  wie  das  letztere, 
schon  der  Umstand  zum  Ausdruck,  dass  Heinrich  die  Fülle  der  kaiser- 
lichen Gewalt  nur  in  Übereinstimmung1)  mit  dem  betreffenden  Stadt- 
staate auszuüben  sich  herbeiliess2),  so  zeigt  sich  allerdings,  dass  eigent- 
lich schon  im  Wesen  dieser  meist  gleichartigen  Erscheinungen  ein 
Resultat  liegen  musste,  wie  es  in  Genua  zutage  tritt. 

Die  dem  Kaiser  anheimgestellte  Selbstbestimmung  seiner  dem 
Gedeihen  der  Stadt  zu  widmenden  Machtbefugnisse  hatte  vornehmlich 
dort  einen  Sinn,  wo  infolge  der  inneren  Parteikämpfe  derartiges  ge- 
boten schien.  In  diesem  Zusammenhange  wird  die  auffällige  Aus- 
dehnung der  Gewalt  in  Asti  verständlich;  sie  trägt  entschieden  einen 
ausserordentlichen  Charakter  an  sich,  nur  fallweise  in  krafttretend,  so- 
oft etwa  die  Notwendigkeit  des  Erlasses  umfassender  Gesetzes-  oder 
Friedensbestimmungen  ihre  Anwendung  gebietet,  indem  sich  der  König 


>)  Das  an  den  Staatsstreich  Gemahnende  bei  Asti  und  Genua  besteht  dann 
darin,  dass  diese  Übereinstimmung  erzwungen  scheint,  d.  h.  eben  als  eine  solche 
nur  dargestellt  wird.  Wenn  wir  annehmen,  dass  uns  eine  Menge  Verwal- 
tungsakten in  Bernards  Nachlass  verloren  gegangen,  dadurch  dass  sie  vernach- 
lässigt oder  ausgeschieden  wurden,  wobei  nur  die  rechtsanspruchsfahigen  Bestand 
gehabt  hatten,  so  ist  damit  nicht  berührt,  dass  ein  grosser  Teil  von  Stücken  der 
Kammernotare  schon  von  vornherein  mit  einer  ausgesprochen  einseitigen  Tendenz 
des  Rechtsanspruchs  abgefasst  sein  kann  (hier  möchte  eben  vor  allem  auf  die 
Tätigkeit  Bernards  hingewiesen  sein).  —  Das  Vorgehen  bei  Asti  bietet  dafür  einen 
Beleg,  da  Guillelmus  Ventura  berichtet,  der  König  habe  hier  geradezu  die 
Meinung  einer  Minderheit  protokolliren  lassen.  Ähnliches  wird  auch  vom  ersten 
Grundakte  in  Genua  zu  behaupten  sein  (auch  in  Asti  war  die  Übernahme  der 
Herrschaft  auf  Antrag  einer  Person  erfolgt)  und  dementsprechend  erscheint  es 
als  ebenso  einseitig,  wenn  da  das  spätere  Manifest  zu  verschleiern  sucht,  wie 
doch  wohl  Obizo  und  sein  Anhang  eine  Agitation  in  der  Stadt  entfalteten,  wenn 
es  auch  die  eigentlichen  Ursachen  der  Einschränkung,  die  schon  in  der  allgem. 
Volksstimmung  begründet  lagen  (vgl.  Alb.  Muss.  V,  9),  nicht  vorführt  (s.  oben 
S.  262  A.  3).  Es  ist  eine  treffliche  Illustration  zu  dem,  was  in  der  Einleitung 
auseinandergesetzt  wurde,  wenn  Guillelmus  in  seinem  Zusammenhange  diese 
Akten  des  Kaisers  geradezu  alfl  Canones,  als  Rechtsbücher  bezeichnet, 
und  damit  wohl  vor  allem  sagen  will,  dass  die  Kammernotare  nichts  aufzeich- 
neten, was  vollständig  zu  Ungunsten  des  Kaisers  lautete.  Unsere  Ausführungen 
haben  angedeutet,  dass  von  jenen  auch  das,  was  den  letzteren  in  keiner  Weise 
tangirte,  nicht  aufgenommen  wurde.  (Vgl.  S.  240  Anm.  1;  dazu  242  Anm.  3; 
ferner  das  von  einem  fremden  Notar  gefertigte  Privileg  für  Asti :  Böhmer,  Acta 
sei.  Nr.  1103). 

*)  Vgl.  Bonaini  1,  69:  et  quamquam  possit  ex  plenitudine  potestatis  hec 
facere,  cum  sit  lex  animata  in  terris,  tarnen  magis  placebat  eidem,  si  vota  fide- 
lium  cum  eiusdem  ad  hec  peragenda  concurrerent. 

Mitteilungen  XXYII.  36 


562  Vinzenz  Samanek. 

für  solche  Gelegenheit  wohl  ausdrücklich  die  ,  Balia6  »reserrirt*.  Be- 
hält dieser  sich  hier  auch  die  Ausübung  der  Herrschaft  vor,  dergestalt 
dass  dann  ein  Vikar  eingesetzt  wurde,  so  stellte  er  binnen  kurzem  der 
Stadt  in  Gegenwart  des  letzteren  eine  Bestätigung  ihrer  Rechte  und 
des  „merum  et  mixtum  Imperium*  aus1),  ohne  dass  damit  natürlich 
gesagt  wäre,  es  könnte  nicht  im  Interesse  der  Friedensaufgaben  alles 
im  Wege  stehende  beliebig  suspendirt  und  umgangen  werden,  ohne 
dass  also  in  Wirklichkeit  irgendeine  grundlegende  Norm  für  die  Wahr- 
nehmung jenes  Zweckes  geschaffen  worden  wäre2).  —  Je  weniger  die 
Gewalt  etwas  ausserordentliches  darstellte,  oder  einen  solchen  Charakter 
beibehielt,  eine  desto  grössere  Gewähr  der  Stetigkeit  musste  sie  wohl 
bieten;  zumal  wenn  dann  überdies  die  noch  flüssige  und  vorläufige 
Unbestimmtheit  ihrer  Ausdehnung,  wie  sie  in  den  überwiegenden  Fällen 
zutagetritt,  ?om  König  in  einem  verfassungsrechtlichen  Grandakt  um- 
grenzt wurde.  Danach  scheint  es  eben,  dass  die  so  freiheitliche  Fas- 
sung des  Endvertrages  in  Genua,  welche  dem  Bestreben  nach  einer 
nicht  über  einzelne  Verhältnisse  hinausgehenden  Regelung  entsprossen 
war,  gerade  auch  der  Tendenz  einer  möglichst  dauernden  und  wirk- 
lichen Grundlage  für  eine  Begierungstätigkeit  in  diesem  Sinn  hat 
entsprechen  sollen8). 

Im  Wesen  kommen  also  die  Festsetzungen  für  Genua  demjenigen 
sehr  nahe,  was  wir  in  Padua  beobachten  können.  Und  das  will  be- 
achtet sein.  Denn  Padua  hat  im  Gegensatz  zu  den  bisher  berücksich- 
tigten Fällen  nie  dem  König  sich  unterworfen4),  wofür  gewiss  mass- 
gebend war,  dass  es,  vom  Parteienzwiste  verschont5),  jenem  eigentlich 
keine  Regierungsaufgaben  zu  erfüllen  gegeben.  Musste  demnach  hier 
die  Begründung  einer  kaiserlichen  Herrschaft,  weil  unmotivirt,  den 
alleinigen  Zwecken  des  Reichsinteresses  dienen,  so  war  eine  Vorsorge 
hiegegen,  die  ausdrückliche  Belassung  der  Freiheit,  ja  wohl  angebracht. 
Das  Vikariat  stellte  somit  in  Padua  nicht  viel  mehr  vor,  denn  eine 
ungewöhnliche  Form,  in  der  die  sonst  übliche  Anerkennung  der 
kaiserlichen  Oberherrlichkeit  zum  Ausdruck  kommen  sollte6).    Leistung 

»)  Böhmer,  Acta  imp.  sei.  Nr.  1108. 

*)  Vgl.  besonders  die  Wendungen  ßonaini,  1,  72  f.  Nr.  55  und  D5nn.  1. 
12  f.  Nr  10,  wo  bei  jeder  Handlung  von  neuem  eine  Erklärung  über  die  »balia* 
erfolgt. 

•)  Vgl.  die  von  andern  Voraussetzungen  ausgehenden  Erörterungen  obea 
S.  264  f. 

«)  Alb.  Muss.  II,  7. 

6)  Vgl.  die  darauf  bezügliche  Bemerkung  bei  Alb.  Muss.  III,  6. 

«)  Der  ganze  Verlauf  des  Verhältnisses  Paduas  zum  Kaiser  ausführlich  bei 
Alb.  Muss.  II,  7;  III,  1;  III,  6.     Vgl.  unten  S.  570  Anm.  2. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  563 

eines  einfachen  Zinses  und  Privilegienbestätigung  kamen  ja  in  dieser 
Richtung  auch  bei  Venedig  in  Frage1).  Der  Vorbehalt  der  Ehre  und 
Hoheit  des  Königs  und  des  Reiches8)  mochte  unter  solchen  Um- 
ständen, wie  im  genuesischen  Vertragsakte,  nicht  viel  bedeuten. 

Trotz  der  Anlehnung  an  Verhältnisse,  wie  das  eben  besprochene, 
blieb  in  Genua  noch  der  Akt  vom  14.  Nov.  1311  im  Hintergrund, 
welcher  zwar  diejenige  Form  darstellt,  unter  der  sonst  Wahrung  des 
städtischen  Interesses  verbürgt  schien,  hier  jedoch  begreiflich  erscheinen 
lässt,  wenn  er  wegen  des  mit  ihm  verbundenen  Begriffs  unbedingter 
Gewalt  nicht  als  ausreichende  Garantie  erachtet  wurde.  Da  nun  aber 
auch  der  End vertrag  selbst  die  Gewährleistung  der  Freiheit  im  könig- 
lichen Willen  wurzeln  lässt,  mochte  immerhin  gerade  das  im  Einver- 
ständnis mit  der  Stadt  übernommene  Dominium  einen  Anhalt  für  die 
Herrschaftsbestrebungen  des  Königs  bieten,  was  insofern  wichtig  ist, 
als  das  letztere  bedeutend  mehr  ins  Gewicht  fallen  musste,  denn  das 
allgemeine  Reichsrecht. 

Insoweit  diese  diplomatisch  gefassten Grundakte  es  waren,  weichein 
der  Folge  die  Tendenz  schärfster  Präzisirung  der  beiderseitigen  Ansprüche 
auslösten,  werden  wir  wohl  geradezu  einen  Verfassungskonflikt  nennen 
dürfen,  was  weiterhin  zu  erörtern  ist.  —  Die  Art  und  Weise,  in  welcher 
Heinrich  seine  Herrschaft  auszuüben  gedachte,  hatten  wir  zwar  schon 
bei  Darlegung  der  dem  Vikar  erteilten  Befugnisse  kennen  zu  lernen 
Gelegenheit.  Jedoch  kommt  es  jetzt  darauf  an,  Anfang  und  Verlauf 
solcher  Herrschaftstätigkeit  in  der  Wechselwirkung  etwaiger  Gegen- 
bestrebungen der  Stadt  zu  verfolgen.  Die  wenigstens  ursächlich 
frühesten  Anzeichen  einer  Regierungsmaxime,  welche  mit  den  Inter- 
essen der  Stadt  nicht  in  Einklang  stand,  müssen  sich  da  bei  dem- 
jenigen ergeben,  was  der  Vertrag  als  des  Königs  allernächste  Aufgabe 
bezeichnet8). 

Ausgegangen  sei  davon,  und  nachdrücklicher,  als  dies  früher4) 
geschehen,  betont,  dass  gegenüber  der  mehr  tumultuarischen  Über- 
nahme des  Regiments  die  spätere  Entschliessung  des  Königs  haupt- 
sächlich auf  einen  Einfluss  der  sonstigen  Parteihäupter  sowie  der  da- 
maligen Stadtregierung  zurückzuführen  sein  wird5),  welcher  mit  der 
Geltendmachung  der  Freiheit  des  Staatswesens6)  wohl  eine  Verwahrung 
gegen  die  vornehmlich  durch  Obizo  Spinola  und  sein  Geschlecht  ver- 


l)  St.-Arch.  Venedig,  Rechtsgutachten  des  Riccardua  Malombra   (ca.  1310). 

»)  Vgl.  bea.  Alb.  Muas.  II,  7  und  III,  6  (die  königl.  Urkunde). 

8)  Vgl.  oben  S.  270  f.  «)  Oben  S.  261. 

*)  Unfertigkeit  noch  im  Inatr.  v.  21.  Nov.  1311  8.  Beil.  I»,  S.  613  A.  4. 

6)  Vgl.  auch  schon  Alb.  Muas.  V,  9. 

36* 


564  Vinzenz  Samanek. 

anlassten  Vorgänge  zum  Ausdruck  zu  bringeu  hatte1).  Dass  Hein- 
rich VII.  nach  dieser  Wendung  gerade  Obizo  einseitig  begünstigte, 
wird  sich  doch  kaum  annehmen  lassen.  Für  den  letzteren  mochte 
es  ja  schon  ein  Erfolg  sein,  wenn  er  für  sich  und  sein  Haus  die  volle 
Amnestie2)  und  Rehabilitirung  durch  eine  höhere  Autorität  erreichte; 
und  des  weiteren  haben  Obizo3),  wie  andere  Spinola4),  die  sich  dauernd 
den  Interessen  der  Stadt  gegenüber  fremd  oder  feindlich  zeigten5), 
von  Heinrich  bedeutende  Privilegien  erhalten,  wie  denu  der  erster« 
wohl  in  der  Hoffnung  auf  künftige  Belohnung  nach  wie  vor  einer  der 
brauchbarsten  aber  auch  eioflussreichsten  Batgeber  des  Kaisers  gewesen 
ist,  dessen  Unentbehrlichkeit  dieser  selbst  gelegentlich  hervorzuheben 
für  nötig  findet6).  Im  übrigen  war  Heinrich  peinlich  bestrebt,  der 
Äqualitat  der  beiden  rivalisireuden  Häuser  gerecht  zu  werden,  nahm 
sowohl   von  Obizo  Spinola  als   von    Bernabo   Doria  Vorschläge    ent- 


')  Ausschlaggebend  ist  für  diesen  Gesichtspunkt  die  kennzeichnende  Stelle 
in  der  »receptio  dominii  Janue«:  »dem um  vero  vocatis  ad  presentiam  regiam 
multis  de  maioribus  civitatis  hoc  idem  fuit  consuitum  et  libere  et  sponte 
oblatum«,  sowie  der  Gegensatz  des  rechts  förmlichen  Vorgehens  beim  Akte  vom 
21.  Nov.  (Willenserklärung  des  Königs  in  Beisein  der  Stadtregierung;  Zustim- 
mung durch  Generalkonsil,  Gubernatoren  und  Abt)  zu  der  Formlosigkeit  vom 
14.  Nov.,  der  jedenfalls  auffällt,  vielleicht  eben  weil  es  sich  mehr  um  eine 
Äußerlichkeit  handelt:  denn  Generalkonsil  und  Parlament  mochten  sich  ja  da- 
mals nicht  wesentlich  unterscheiden.  (Vgl.  oben  S.  296  Anm.  2  und  Donniges 
I,  92  letzt.  Abs.  In  der  Fidelitätsleistung  vom  14.  Nov.  beauftragt  das  »ad  vocem 
preconis«  berufene  Volk  den  Markgrafen,  welches  im  Prokuratorium  mit  dem 
Generalkonsil  identifizirt  zu  sein  scheint.  Immerhin  oben  S.  260  letzte  Z.  [Text] 
doch  besser  der  Ausdruck  »Parlament«).  —  Erinnert  sei  hier  an  die  Tatsache. 
dass  die  Gubernatorenregierung  mit  grundsätzlichem  Ausschluss  der  Spinola  de 
Luculo  entstanden  war. 

l)  S.  Beilagen:  Instrument  über  die  Befreiung  der  Carcerati,  welche  Ober- 
haupt vorwiegend  für  die  Spinola  von  Wert  war. 

s)  St.-Arch.  Turin,  Paese  d.  nuovo  acquisto  Tortonese  3,  Arquate  Nr.  4  ;1313 
Juli  14):  Bestätigung  sämtlicher  Rechtstitel  des  Obizo  im  nördlichen  Ligurien, 
welche  schon  im  Entwurf  eines  Friedensvertrages  mit  der  Stadt  1310  (St- Aren. 
Genua,  Mat.  pol.  8)  erscheinen.     Vgl.  dazu  Dönn.  I,  65  Nr.  45*. 

♦)  St.-Arch.  Turin,  Paes.  d.  n.  acqu.  Tort.  4  Nr.  1,  4  (Cassan  Spinola):  Erb- 
liche Verleihung  des  Vikariats  in  bestimmten  Castra  und  bedeutender  Zollrechte 
an  Gianotto  Spinola. 

*)  Vgl.  St.-Arch.  Turin,  Republica  di  Genova,  Mazzo  4,  1312  Nov.  17,  woraus 
hervorgeht,  dass  der  Markgraf  Franz  v.  Cravesana  den  Obizo  und  Obertus  Spinola 
zu  Vormündern  seiner  Nachkommen  eingesetzt  hatte.  Der  Markgraf  war  aber 
auch  im  Interessenkonflikt  mit  Genua. 

•)  Der  Kaiser  schlägt  eine  Bitte  des  Obizo  um  Genehmigung  zur  Annahme 
einer  Admiralstelle  des  franz.  Königs  ab :  Dönn.  I,  74 :  respondu  est,  que  li  sires 
a  mestier  de  sa  personne,  e  que  il  ne  veult,  que  il  se  logne  de  lui. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  565 

gegen1),  aber  das  keineswegs  bloss  in  Erfüllung  des  Zweckes  der  über- 
nommenen Gewali  Denn  jedes  Abweichen  von  einer  paritätischen 
Behandlung  hätte,  wie  der  Vikar  sich  einmal  ausdrückt2),  neuerdings 
Gefahren  heraufbeschworen,  die  auch  dem  Reichsinteresse  verhängnis- 
toII  werden  konnten.  Sab  man  sich  im  Bäte  des  Kaisers  veranlasst, 
eingehende  Vorschläge  zur  Versöhnung  der  Doria  und  Spinola  zu  er- 
statten8), die  Vikarien,  worauf  wir  zurückkommen,  ganz  gleichmässig 
unter  diese  zu  verteilen4)  ja  denselben  Gesichtspunkt  auch  im  Distrikt, 
etwa  in  Savona  vorwalten  zu  lassen5),  so  bemerken  wir,  dass  man 
ganz  besondere  Vorsicht  bei  der  Auswahl  der  Personen  zeigte,  welche 
für  eine  Besetzung  der  Ämter  und  Kastelle  in  Betracht  kamen.  Beiden 
Parteien  entgegenzukommen,  auch  da,  wo  daraus  den  städtischen  In- 
teressen nur  Schaden  erwuchs6),  musste  in  erster  Linie  im  Sinne  der 
Herrschaftsbestrebungen  des  Kaisers  liegen:  am  meisten  cha- 
rakteristisch in  dieser  Richtung  ist  vielleicht  an  und  für  sich  ge- 
nommen, dass  ein  Bernabo  Doria  gelegentlich  eine  Bitte  um  Be- 
lassung der  derzeitigen  Kastellane  ausdrücklich  mit  deren  Zuverlässig- 
keit für  des  Reichsinteresse  motivirt7). 

In  Genua  dürfte  so  wohl  schon  von  Anfang  an  eine  gewisse 
Disposition  zum  Widerstand  gezeitigt  worden  seio.  In  wieweit  hiezu 
noch  treten  mochte,  dass  auch  das  niedere  Volk  durch  missliebige 
Massnahmen  des  Königs8)  seiner  Herrschaft  abgeneigt  wurde9),  ist 
nicht  auszumachen.  Jedenfalls  aber  hat  die  Stadt  den  Grundakt  vom 
22.  November  1311  nur  gefasst,  wie  er  sich  eben  gab.  Wir  suchten 
im  ersten  Kapitel10)  anzugeben,  worin  die  Ausübung  des  Dominiums 
dem  Sinne   des  Übereinkommens   zufolge    hauptsächlich   sich   äussern 


')  Dönn.  I,  73,  74;  Nr.  77,  78. 

*)  Dönn.  1,  54  Nr.  17. 

*)  Dönn.  I,  115. 

*)  Dönn.  I,  116  f.:  Bei  der  Teilung  der  Ost-  und  Westriviera  in  je  2  Be- 
zirke ward  genaue  Parität  eingehalten.   Vgl.  auch  schon  oben  S.  270  A.  3,  4, 

*)  Dönn.  I,  87. 

«)  Vgl.  Dönn.  I,  87  (Savona).  Alles  Unheil  sei  hier  durch  die  Parteinamen 
der  Spinola  und  Doria  entstanden  »ideo  supplicant  quod  officia  et  honores  civi- 
tatis non  dividantur  partialiter,  sed  attribuantur  .  .  secundum  bonitatem  et  va- 
lorem  hominum«. 

7)  Dönn.  I,  73  Nr.  77:  Item  dist,  que  les  chastellains  qui  sont  maintenant 
es  chasteux  dou  destroit  de  Genua  sont  bons  e  süffisant  pour  le  segnour,  e 
tel  qui  aiment  son  bien  e  son  honour,  e  qui  les  changera  pourra  estre  periouz, 
e  en  cest  cognoistra  li  sires  ses  amis. 

»)  Vgl.  auch  Beilagen:  Petition»  Art  VII;  b  Art  XVI. 

•)  Alb.  Muss.  V,  9. 

»*)  S.  266—272. 


566  Vinzens  Samanek. 

musste;  es  konnte  für  den  nächsten  Zweck  dort  ausser  Betracht  kom- 
men, das*  uns  diese  Regierungsaufgaben  eigentlich  ein  Überschreiten 
des  ausdrücklichen  Wortlauts  jener  Festsetzungen,  wenn  auch  nur  in 
bestimmter  Spezifizirung  ergeben. 

Das  trifft  insbesondere  einen  Punkt  Indem  wir  es  pS.mliMi 
wahrscheinlich  machten,  dass  die  beiden  Entwürfe  über  die  »offieia* 
uud  „castra*  durch  die  Stadt  eingereicht  wurden  auf  Veranlassung 
der  königlichen  Regierung,  die  sich  eine  Übersicht  über  die  Verwal- 
tung des  neuen  Herrschaftsgebietes  beschaffen  wollte1),  scheint  doch 
beachtenswert,  dass  Genua  hiebei  an  den  bezüglichen  Vertragspunkten 
einseitig  festgehalten,  nichts  darüber  hinausgehendes  geboten*);  und 
dies  wäre  umso  schärfer  zu  betonen,  jemehr  sich  etwa  annehmen 
Hesse,  der  König  habe  schon  ursprünglich  vornehmlich  an  die  Wahr- 
nehmung seiner  eigenen  Herrschaft  gedacht3).  Tritt  ans  nur  eine 
Aufzeichnung  über  die  ordentlichen  Staatsausgaben  entgegen,  so  wird 
dies  doch  immerhiu  den  Gedanken  an  eine  keineswegs  anwichtige 
Eonsequenz   nahelegen,    welche  die  Stadt  aus  dem  Vertrage    gezogen. 

Die  stets  wachsende  Verschuldung  hatte  Genua  zu  Beginn  des 
neuen  Jahrhunderts  an  den  Band  des  Staatsbankerotts  gebracht.  Die 
ganze  Finanzverwaltung  ging  im  Schuldenwesen  uuf.  1303  war  eiue 
umfassende  Reform  zur  Aufbesserung  der  Staatsfinanzen  vorgenommen 
wordeu,  welche  mit  einer  Konsolidation  der  verschiedenen  grosseu teils 
fundirten  Schulden,  der  sehr  bedeutenden  Zwangsanleihen  (mutual 
anderer  hochverzinslicher  Eomperen  und  kurzfristiger  Forderungen 
durch  teilweise  Einstellung  der  Zinsen  natürlich  auch  auf  Kosten  der 
Kapitalisten  ging4).  Ein  gewisser  Einfluss  dieser  Staatsgläubiger  auf 
die  Verwaltung  der  Schuld  ist  zwar  schon  1263  nachweisbar,  die  form- 
liche Orgauisation  erreichten  sie  jedoch  erst  1323  u.  zw.  als  ,protec- 
tores  et  defensores  comperarum  capituli*5);  erst  um  diese  Zeit  konnte 

>)  Oben  S.  268  f.  Der  dort  bereits  angedeutete  finanzielle  Zusammenhang 
dieser  beiden  Aufzeichnungen  erhält  eine  vortreffliche  Bestätigung  durch  die 
mir  bisher  entgangene  Existenz  des  Amtes  der  >duo  super  munitione  castrorum 
et  solutione  servientium«.   (Vgl.  z.  B.  Sieveking,  Genueser  Finanzwesen  S.  59). 

*)  Keine  eigentliche  Zusammenstellung  der  Einkünfte  von  Genua  und  Gebiet : 

9)  Denn  entsprechen  die  beiden  Hefte  dem  Wirkungskreis  der  >duo  super 
muuitione  castrorum  et  solutione  servientium«,  und  hatten  gerade  diese  eine 
etwaige  Mehreinnahme  aus  den  den  Schulden  assignirten  Einkünften  für  die 
Stadt  zu  verwalten,  so  wäre  naturgemäß«  durch  eine  Zuweisung  solcher  Ein- 
künfteverzeichnisse  an  den  König  angedeutet,  dass  Überschüsse  Über  das  für  die 
Regierungsaufgaben  von  ihm  Verwendete  seiner  Verfügung  überlassen  bleiben. 
(Die  Urkunde  bei  Sieveking  1.  c.  197  a.  1274). 

*)  Vgl.  Caro,  Genua  2,  333  f.;  Sieveking,  Genueaer  Finanzwesen  79  f. 

8)  Sieveking  1.  c.  58,  89,  103  f. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  5ß7 

es  mithin  soweit  kommen,  das  Schwergewicht  staatlicher  Fürsorge  mit 
der  Wahrung  ihrer  Interessen  identifiziren  zu  müssen,  derart  dass  man 
die  letzteren  als  das  Unwandelbare  im  Wandel  der  politischen  Wechsel- 
falle ansah.  Aber  das  gilt  noch  nicht  für  die  Zeit  Heinrichs  VII. 
Musste  der  Vikar  E.  Roberts  sich  den  Protektoren  unter  entsprechen- 
dem Eide  verpflichten1),  so  konnte  dagegen  dem  kaiserlichen  Domi- 
nium eine  derartige  Begierungsaufgabe  keineswegs  schon  als  in  sol- 
chem Grade  wesentlich  aufgenötigt  werden.  Nur  die  Wahrung  des 
Staatsinteresses  kam  da  wohl  in  Betracht8),  wobei  freilich  das  Streben 
nach  einer  gewissen  Sicherstellung  des  Bestehenden  dem  neuen  Begime 
gegenüber  umso  mehr  wird  in  Anschlag  zu  bringen  sein,  einen  je 
grössern  Machtfaktor  die  Staatsgläubiger  bereits  darstellten8).  Wenn 
man  der  kaiserlichen  Regierung  das  Normalbudget  der  letzten  Ver- 
fassungsform zukommen  Hess4),  war  damit  doch  wohl  nur  der  Sinn 
verbunden,  ihr  die  Einhaltung  desselben  nahezulegen.  Wird  hiemit 
eine  Hintanhaltung  einerseits  von  Mehrbelastungen  über  das  hier  etwa 
Vorgeschlagene,  anderseits  auch  von  irgend  wesentlichen  Verminde- 
rungen bezweckt  gewesen  sein,  so  war  dem  Kaiser  trotzdem  die  Mög- 
lichkeit einer  innerhalb  der  übernommenen  Bechte  sich  haltenden  Ab- 
änderung gegeben ;  inwieweit  freilich  damit  noch  vereinbar  sein  konnte, 
dass  Heinrich  den  höchsten  Posten  des  Budgets,  die  Ausgaben  für  die 
Servientes  des  Volksabts  zu  streichen  sich  veranlasst  sah5),  ist  nicht 
naher  auszumachen.  Besonders  an  dem  System  der  Schuldenverwaltung, 
für  welche  die  Zeit  des  kaiserlichen  Dominiums  einen  nicht  unbeträcht- 
lichen  Zuwachs  brachte6),    war   nach   dem  Gesagten   wenigstens,    wie 


i)  Sieveking  1.  c.  p.  90. 

')  Diesbezüglich  konnte  man  von  Heinrich  Vif.  irgend  eine  aktive  Ver- 
besserung der  momentanen  Finanzlage  kaum  erwarten.  Solches  hätte  der  un- 
erschütterliche genuesische  Kredit  einstens  von  dem  geldkräftigern  Karl  II.  er- 
reicht (Vgl.  MG.  SS.  18,  350  f.  quia  comnne  Janue  gravatum  est  variis  debitis 
dictus  rex  tradet  annualiter  comuni  Janue  ex  causa  mutui  ff  XL,  vgl.  auch 
ib.  346  §  4). 

8)  Vgl.  bezügl.  der  Unsicherheit  dieser  in  früherer  Zeit  gegenüber  Um- 
wälzungen bes.  Sieveking  1.  c.  76  Anm.  3. 

4)  Die  »Officia  Janue  et  expense  que  fiebant  in  eis«  s.  Beilagen  Nr.  II. 

*)  Diese  Tatsache  ergibt  der  Zusammenhalt  mit  dem  Bericht  des  Albertino 
Mussat o  V,  1,  wonach  unzweifelhaft  wird,  dass  unter  den  »aatellites«  bei  unse- 
rem Autor  die  »servientes«  der  Officia- Aufzeichnung  gemeint  sind.  (Oben  S.  278 
Anm.  6  ist  somit  der  parenthetische  Satz  als  irrig  zu  tilgen). 

6)  Ea  ist  die  »Compera  imperatoris«  von  30.000  Lire,  welche  noch  1340  bei 
einer  Kompensation  mit  andern  Schuldgrappen  erscheint  (vgl.  Sieveking  109  und 
Hist.  patr.  mon.  18,  201.  2.  6.  37.  41).  Waren  doch  auch  die  ausserordentlichen 
Steuerforderungen  des  Kaisers  beträchtliche. 


568  Vinzenz  Samanek. 

man  schliessen  darf,  im  allgemeinen  festzuhalten.  Bestimmten  Korn- 
peristen  gegenüber  hatte  die  Stadt  aber  anscheinend  es  für  nötig  er- 
achtet, sich  einer  ausdrücklichem  Garantie  seitens  des  neuen  Regime 
zu  vergewissern:  es  waren  dies  die  Teilhaber  einer  schwebenden  mit 
9  °|0  sich  verzinsenden  Schuld1),  die  gegen  Zinsenausfall  und  Kars- 
verlust durch  den  Fortbestand  einer  für  diese  Zwecke  bei  verschiedenen 
Ämtern,  namentlich  den  Vorstehern  der  bedeutendsten  Distriktgemein- 
de ü  aufgenommenen  Zwangsanleibe  gedeckt  werden  sollten8).  Das  uns 
erhaltene  Budget  scheint  die  letztere  mit  grosser  Genauigkeit  der  kai- 
serlichen Regierung  in  Evidenz  zu  führen.  Bis  zu  welchem  Ausmass 
sich  dann  diese  tatsächlich  daran  gebunden'  hielt,  wird  nicht  ersicht- 
lich; jedoch  macht  es  den  Eindruck,  als  ob  sie  gerade  auf  die  Kon- 
tinuität der  staatlichen  Massregeln  hinsichtlich  des  Schuldwesens  Rück- 
sicht nahm.  Wenigstens  legt  das  ein  Fall  nahe,  aus  dem  wir  erfahren, 
dass  der  kaiserliche  Vikar  Gobert  v.  Aspromonte  1313  unter  Mit- 
wirkung von  Abt  und  Anzianen  eine  12  °/0ige  Kompera  zum  Miss- 
vergnügen der  Gläubiger  konvertirte  und  für  die  Auszahlung  der  An- 
teile den  Nennwert  als  massgebend  festsetzte3).  Dies  war  ganz  im 
Sinne  der  Reformen  von  1303  gehandelt.  Lässt  sich  nun  das  Ver- 
langen nach  Wahrung  der  letztem  schon  aus  den  Ansprüchen  er- 
schliessen,  die  sich  hinter  der  nicht  geradezu  als  Memorandum  ge- 
fassten  Budgetaufzeichnang4)  verbergen,  so  werden  wir  noeh  sehen, 
wie  Genua  derartiges  dann  auch  formell  zu  einer  stets  zu  beobach- 
tenden Norm  erhoben  wissen  wollte. 

Ein  anderes  sehr  wesentliches  Moment,  dessen  Inhalt  der  Vertrag 
nicht  näher  spezifizirte,  betrifft  die  Frage  der  Regierungsform  und  des 
damit  zusammenhängenden  Begriffes  der  Freiheit.  Es  bleibt  zweifel- 
haft, ob  jene  auf  Seite  der  Stadt  schon  von  Anfang  an  konkretere 
Gestalt  angenommen,  oder  ob  das  erst  infolge  der  Verfassungsinstruk- 

>)  »Compera  sindicamentorum«  heisst  sie,  weil  die  Rückzahlung  »ad  sindi- 
camentura«  zu  erfolgen  hatte  (zu  dem  Ausdruck  vgl.  Sieveking  1.  c.  80;  83). 

')  Beil.  II  fol.  2':  Infrascr.  officia  com.  Janue  dare  consueverunt  ad  mutuum 
infrascripta,  pro  quo  mutuo  participibus  compere  sindicamentorum  dari  debent 
et  consueverunt  pro  singulis  8  centum  U  novem  Janue  omni  anno. 

")  Turin,  St.- Aren.,  Banca  di  S.  Giorgio  T,  Raccolta  Lagomarsino  1313 
Jan.  22.  Die  Finanzoperation  wurde  vorgenommen  durch  »electi  per  dominum 
vicarium,  abbat em  et  consilium  ancianorum  seeundum  formam  deereti  seu  re- 
forniationis  ancianorum,  cuius  tenor  etc.«;  am  Schluas  der  Urkunde  steht:  ,pre- 
dieta  omnia  leeta  et  publicata  sunt  in  presentia  domini  Goberti  de  Asperomont« 
militis  vicarii  in  Janua  et  districto  pro  sacratissima  imperatoria  maiestate  Ro- 
mano nun,  notarii  abbatis  et  consilii  ancianorum  etc.«  (Vgl.  Sieveking  1,  c  84 
Anm.  3,  4,  wo  fälschlich  vom  Vikar  des  Podesta  (!)  die  Rede  ist). 

*)  Vgl.  oben  S.  269  Anm.  4. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  539 

üon  geschab.  Vielleicht  kann  man  wenigstens  schliessen,  dass  die 
Einsetzung  von  Vikaren  durch  die  Stadt  selbst  schon  ursprünglich 
eine  Forderung  Genuas  gebildet1);  denn  solches  hätte  allerdings  dem 
Grundakte,  welcher  Freiheit  gewährleistete,  entsprochen.  Auch  das 
Wesen  der  letzteren  tritt  nun  ihrem  ganzen  Umfange  nach  im  Laufe 
der  Herrschaftsausübung  erkennbarer  hervor  als  dies  noch  im  Über- 
einkommen der  Fall  war. 

Gehen  wir  diesen  Verhältnissen  nach,  so  ist  da  zunächst  an  den 
Begriff  des  „merum  et  mixtum  imperium*  anzuknüpfen.  Imperium 
bedeutet  nach  streng  römischrechtlicher  Auffassung  Amts-  („  merum  et 
mixtum'  vor  allem  höhere  und  niedere  Gerichts-)  gewalt  innerhalb  der 
Befugnisse  des  Gewalthabers,  ohne  dass  es  diese  selbst  des  näheren 
umschreiben  würde.  Etwas  von  solcher  Anschauung  lag  entschieden 
auch  in  der  oben  gekennzeichneten  Selbstbestimmung  der  Herrschafts- 
übung des  Königs.  Der  letztere  übertrug  nun  das  imperium  seinem 
Stellvertreter  und  durch  ihn  übte  es  die  Stadt.  Da  diese  es  mit  dem 
Vikar  in  wechselseitiger  Bedingtheit  unzertrennlich  innehatte8),  war 
vom  kaiserlichen  Standpunkt  aus  zunächst  nur  natürlich,  wenn  das 
einer  Stadt  verliehene  „merum  et  mixtum  imperium  exercendum  per 
vicarium",  wie  einmal  geradezu  der  Ausdruck  lautet8),  nur  so  weit 
ging,  als  eben  mit  den  Herrschaftsansprüchen  des  Kaisers  vereinbar 
schien4).  Kam  da  irgend  ein  Verzicht  auf  wenigstens  nominelle  Aus- 
übung5) von  Rechten  gar  nicht  ins  Spiel,  war  vielmehr  bei  jenem 
Verhältnis  ein  tatsächlicher  Verlust  von  solchen  auf  Seite  der  Stadt 
zu  gewärtigen,  so  hat  sich  Genua  durch  nähere  Festsetzung  der  Gel- 


»)  Vgl.  oben  S.  276  Anna.  5;  Stella,  Ann.  (Muratori  XVII,  1025). 

*)  Vgl.  bes.  Dönn.  I,  85  Nr.  117:  castrum  .  .  conservetur  pro  camera  im- 
peratoris  et  detur  ei  merum  et  mixtum  imperium  et  vicarius  conceda- 
tur  eisdem,  quem  ipsi  nominabunt.  Hatte  es  die  Stadt  nicht,  dann  übte  es 
auch  der  Vikar  nicht.  Wäre  dieses  Recht  der  ersteren  nicht  mit  dem  Vikariat 
gegeben  worden,  dann  hätte  es  einem  Vikar  nicht  vorenthalten  werden  können, 
dann  hätte  die  Stadt  den  Kaiser  nicht  um  Verleihung  desselben  an  den  Vikar 
(Dönn.  I,  53  Nr.  8)  oder  allgemein  an  ihre  Regierung  (ib.  I,  63  Nr.  41»)  zu 
bitten  nötig  gehabt:  dann  hätte  der  Kaiser  nicht  ausdrücklich  einmal  (ib.)  zu 
betonen  brauchen,  das  imperium  sei  nur  in  seinem  Namen,  nicht  in  dem  der 
Stadt  zu  üben.  War  die  Vorenthaltung  des  imperium  wohl  nur  Strafe  wegen 
Hochverrats,  wie  etwa  bei  Brescia,  so  dürfte  sie  vielleicht  die  Verwaltung  der 
Gemeinde  unter  einem  grösseren  Kriegskapitaneat  bedeutet  haben. 

*)  Barelli,  Doc  dell*  arch.  com.  di  Treviglio  (Arch.  stör.  it.  V,  30)  56  n.  22. 

4)  So  wird  auch  verständlich,  dass  Heinrich  die  Bestätigung  des  ,  merum 
et  mixtum  imperium «  als  kaum  zulässig  betrachtete,  wenn  von  einer  Ausübung 
durch  den  Vikar  nicht  zunächst  die  Rede  war.    (Dönn.  I,  26  Nr.  31:  Pavia). 

6)  Auf  den  Ausdruck  scheint  Caro,  Genua  2,  405  Gewicht  zu  legen. 


570  Vinzenz  Samanek. 

tungsweite  des  „imperium*  sicherzustellen  getrachtet1);  und  dadurch 
rausste  zugleich  ersichtlich  werden,  wie  weit  man  mit  der  Aufrecht- 
erhaltung einer  bloss  formellen  Ausübung  gehen  konnte,  ohne  die 
beabsichtigte  Wahrung  der  eigenen  aus  den  alten  Kaiserprivilegiea 
abgeleiteten  Gerechtsame  zu  gefährden. 

Sollte  nun  das  kaiserliche  Dominium  einer  entscheidenden  Be- 
stimmung der  letzteren  gerecht  werden,  die  einen  der  Hauptpunkte 
des  Konstanzer  Friedens  im  Wesen  wiederholt,  so  möchte  das  Aus- 
schlaggebende dieser  Verhältnisse  eben  weniger  dariu  zu  suchen  dein, 
dass  der  Vorsteher  der  Stadt  jetzt  gerade  vom  König  bestellt  wurde*), 
als  vielmehr  darin,  dass  nun  iu  jedem  Fall  seine  Amtstätigkeit  von 
dieser  abhing,  ihren  Statuten  entsprechen  musste8),  sein  beschranktes 
Imperium  also  nur  in  der  Gesetzgebung  der  Stadt  ein  Regulativ  hatte, 
während  die  Rechtsverfögungen  des  Kaisers  an  dieser  selbst  eine 
Schranke  fanden.  Etwas  anders  stand  die  Sache  freilich  noch  im  be- 
sonderen mit  der  Verwaltung  eines  Hoheitsrecbts,  welches  Genua  über 
das  den  lombardischen  Städten  Zugestandene  hinausgehend4)  erhalten 
hatte;  es  ist  der  zweite,  für  die  Zeit  des  Dominiums  jedenfalls  als 
bedeutender  erachtete  Schwerpunkt  jeuer  Privilegien5). 

Nach  Nikolaus  v.  Butrinto  wäre  es  Genua  auf  eine  Gewähr- 
leistung vor  allem  jener  Stelle  der  früher  erworbenen  Rechte  ange- 
kommen, welche  eine  Beschränkung  der  Heerespflicht  auf  die  Strecke 
von  Arelat  bis  zum  Mons  Garganus  (mit  ganz  Süditalien)  statuirt 
Dies  sei  ein  so  wichtiges  Vorrecht  gewesen,  dass  Heinrich  nur  ungern 


>)  Dass  Privilegien  im  allgemeinen  schwerer  zu  erlangen  waren,  als  das 
einfache  »raerum  et  mixtum  Imperium«,  erhellt  besonders  deutlich  aus  Dönn,  L 
63  Nr.  41  »  (Brescia). 

*)  War  doch  auch  im  Konstanzer  Frieden  bestimmt  (MG.,  Const.  I,  413 
Nr.  8) :  unaqueque  civitas  a  nobis  consulatum  recipiet  (finitis  singulis  quinquen- 
niis  a  nobis  recipiant,  et  infra  quinquennia  a  nuntio  nostro  [sc  investituram]K 
Die  von  Heinrich  bei  Padua  beobachtete  Form  mag  da  die  Übergangsstufe  zu 
unserem  Fall  illustriren:  ja  das  Vikariat  in  Padua  zeigt  auffallend  übereinstim- 
mende Formen  mit  den  bezüglichen  Festsetzungen  des  Konstanzer  Friedens:  im 
Falle  der  Abwesenheit  des  Kaisers  soll  der  Generalvikar  einen  der  vier  von  der 
Stadt  nominirten  Kandidaten  bestellen. 

3)  Vgl.  Alb  Muss.  III,  6  bezügl.  Padua;  namentlich  ib.  II,  7,  wonach  es 
den  Paduanern  auf  die  Beibehaltung  ihrer  Verfassung  und  Gesetzgebung,  nicht 
auf  die  Tatsache  eines  Vikars  ankam. 

4)  Ähnliches  mag  übrigens  auch  sonst  vorgekommen  sein;  vgl.  Sforza,  Mem. 
e  doc.  di  Pontremoli  II,  Doc.  251  Nr.  6,  wo  Heinrich  VL  den  Piacentinern  ge- 
währt »regalia  in  civitate  et  extra  per  totum  districtum,  si  que  sunt  que  non 
contineantur  in  concessionibus  factis  secundum  tenorem  privilegiorum  pacis  Lom- 
bardier. »)  Gedr.  Lib.  jur.  I,  207—210  Nr.  236. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311  —  1313.  571 

auf  dessen  Abweisung  verzichtete,  da  er  ja  ohne  dies  Hindernis  eine 
Position  gewonnen  hätte,  in  der  es  nicht  nötig  gewesen  wäre,  sich  mit 
einer  Herrscbaftsübertragung  auf  beschränkte  Zeit  zu  begnügen. 
Unser  Gewährsmann  überschätzt  aber  jedenfalls  das  Privileg,  wenn  er 
ihm  die  Bedeutung  beimisst,  als  ob  es  die  Garantie  der  „libertas* 
repräsentire1).  Irgend  eine  weitergehende  Verpflichtung,  als  sie  da  ent- 
gegentritt, kam  übrigens  schwerlich  in  Betracht,  wenn  wir  sehen,  dass 
schon  die  bestehende  eine  Rekuperation  von  ganz  Unteritalien  in  sich 
begreift.  Nun  spricht  Nikolaus  überdies  von  einer  Dienstpflicht  zu 
Lande  bis  zu  einer  bestimmten  Ausdehnung,  was  sich  im  Wortlaut 
des  Privilegs  nicht  vorfindet  Dies  wäre  (da  ja  die  eigentliche  Unter- 
stützung durch  Genua  nur  zur  See  zu  erwarten  stand)2),  kaum  von 
Bedeutung,  wenn  sich  aus  diesem  Zusatz  nicht  eben  ergäbe,  dass  wir 
hier  eine  Antwort  auf  entsprechende  Forderungen  des  Königs  vor  uns 
haben,  eine  Präzisirung  der  Grenze  bis  zu  welcher  man  auf  Seite  der 
Stadt  etwa  zu  gehen  geneigt  war.  Scheint  Heinrich  hohe  Ansprüche 
gestellt  zu  haben,  so  war  das  wieder  nur  möglich  in  der  Voraus- 
setzung, dass  die  Stadt  in  noch  höherem  Grade  sich  dem  Reiche  zu 
verpflichten  imstande  sei.  Die  Basis,  auf  der  man  da  einander  gegen- 
überstand, musste  mithin  zweifellos  bilden,  dass  Genua  als  bedeutungs- 
volles Recht  die  ihm  durch  Friedrich  I.  verliehene  Militärhoheit8) 
über  die  Rivieren  geltend  zu  machen  in  der  Lage  war;  von 
dieser  hing  die  reale  Bedeutung  des  Artikels  über  die  Reichsheeres- 
leistung ab,  der  ja  dem  Kaiser  günstig  war4).  An  dem  wichtigen  Privileg 
durfte  also  Heinrich  zunächst  nicht  ernstlich  rütteln.  Aber  der  König 
zeigte  noch  gleichzeitig  mit  Abschluss  des  Obereinkommens,  worauf  es 
ihm  ankam:  indem  er  gerade  damals  durch  Aufhebung  der  Verträge 
Genuas  mit  Karl  II.  die  bisher  gebundenen  Heeresleistungen  dem  Reiche 
wieder  zugänglich   machte5),    mochte  er  darzutun  beabsichtigen,    dass 

*)  Hieraus  mag  sich  auch  die  irrige  und  in  ihren  Konsequenzen  weitrei- 
chende (vgl.  oben  S.  253)  Interpretation  erklären,  welche  sogar  die  ,  Übertragung 
der  Herrschaft  auf  nur  20  Jahre«  als  eine  Folge  der  Ablehnung  dieses  Privile- 
gienpunktes durch  den  König  auflaset. 

*)  Vgl.  Dönn.  I,  99  »potentia  Januensis  prevalet  maxime  in  man«. 

*)  Militärhoheit  als  Regal  findet  sich  in  Urkunden  ausdrücklich  verliehen 
».  B.  im  Privileg  Friedrichs  I.  för  Pontremoli  (1167),  wo  der  Kaiser  zugesteht: 
bannum,  hostem  et  cetera  nostra  regalia  (Sforza,  Mem.  e  doc.  di  Pontremoli 
II,  Doc,  243  Nr.  2).  4)  Selbst  angenommen,  dieser  habe  an  einen  Kreuzzug 

gedacht  (vgl.  auch  Qu.  z.  lothr.  Gesch.  IV,  37  V.  270),  griff  ein  nicht  auf  Grund 
eines  Hoheitsrechts  geforderter  Zuzug,  wie  ihn  Nikolaus  fasst,  schon  gar  nicht 
in  das  Dominium  ein.  5)  Sofern  nur  der  Missbrauch  eines  reichsrechtlichen 

Privilegs,  welcher  zur  Reichsfeindschaft  führte,  zu  kassiren  war,  konnte  immer 
noch  geradezu  von  einer  Wahrung  der  städtischen  Rechte  die  Rede  sein. 


572  Vinzenz  Samanek. 

seine  Bestrebungen  gegenüber  der  ihm  in  der  Ausdehnung  jenes  Kriegs- 
zuzugs  gebotenen  Gegenkonzession  vor  allem  auf  die  Intensität  des 
letzteren  gerichtet  waren,  wodurch  Genuas  Beserve  erklärlich. 

Welche  Bedeutung  den  hier  berührten  Verhältnissen  zukommen 
musste,  wird  ein  kurzer  Rückblick  auf  ihre  Entwicklung  nahelegen. 
War  yon  Friedrich  I.  der  Stadt  das  in  der  Folgezeit  mehrmals 
bestätigte  Becht  zu  Lehen  gegeben  worden,  so  oft  sie  es  für  notig 
erachte,  die  .Maritima*  von  Monaco  bis  Porto venere  zum  Kriegs- 
zug aufzubieten1),  so  entsprach  das  schon  dem  Wesen  einer  Gestal- 
tung, welche  auf  Ausdehnung  der  Eompagna  über  die  Herren  und 
Gemeinden  der  Seeküste  hinlenkte;  denn  diese  Eompagna  sollte  doch 
im  Grunde  eine  Vereinigung  der  Waffenfähigen  Genuas  darstellen2). 
Die  kaiserliche  Verleihung  vermochte  mithin  ganz  besonders  u.  zw. 
noch  in  weiterem  Sinne  die  zahlreichen  Verträge  zu  fundiren,  welche 
die  Stadt  während  des  12.  und  13-  Jahrhunderts  mit  den  einzelnes 
Kommunen  zur  speziellen  Festsetzung  der  Bedingungen  für  diese 
Heeresfolge  abschloss8),  in  denen  aber  auch  noch  wichtige  Bestim- 
mungen über  Handel,  Besteuerung  und  Verwaltung  getroffen  wurden4). 
Es  waren  ausgesprochen  einseitige  Verträge,  welche  eine  Unterordnung 
unter  die  Befehle  Genuas  ausdrücklich  verlangten,  und  es  so  der  Stadt 
ermöglichten  ein  Machtgebiet  zu  erwerben6).  Auch  die  Markgrafen 
und  Grafen6)  des  Gebiets,  deren  Jurisdiktion  noch  das  Privileg  Fried- 
richs I.7)  bei  jener  Verleihung  ausnahm,  gingen  solche  Verhältnisse 
ein,  beschworen  die  Eompagna  der  Eommune.  Die  gemeinsamen 
Interessen  scheinen  seit  früher  Zeit  durch  „Legation es*  von  Genua 
aus  unter  bestimmter  Beteiligung  der  Gemeinden  Liguriens  gewahrt 
worden  zu  sein8).  Schon  1204  wird  den  Orten  der  westlichen  Biviera 
bei  Androhung  einer  festgesetzten  Strafe  befohlen,   dem  angegriffenen 

•  l)  Liber  jurium  I,  207  ff. 

*)  Vgl.  neuerdings  darüber  Sieveking  1.  c.  p.  14—21. 

8)  Die  Verpflichtung  war  da  im  einzelnen  verschieden. 

4)  Diese  zahlreichen  Vertrage  bilden  den  Hauptbestandteil  des  > Liber  ju- 
rium«. Eine  der  wichtigsten  Bestimmungen  war,  dass  die  Regiernngsbeamten 
(Podesta)  jährlich  aus  Genua  zu  nehmen  seien.  Auch  von  einem  »dominium 
comunis  Janue*  ist  ab  und  zu  die  Rede. 

*)  Beachtenswert  ist,  dass  sich  konsequenter  Weise  wohl  auch  geradezu 
bei  den  bedeutendsten  Städten,  wie  Savona  (Liber  jur.  I,  1044)  förmliche  Auf- 
nahme zu  genuesischem  Bürgerrecht  belegen  lässt 

•)  So  die  von  Malaspina,  Carreto,  Bosco,  Ventimiglia  etc. 

7)  Nicht  mehr  die  Bestätigung  Friedrichs  IL! 

*)  Das  ergibt  sich  aus  der  ständigen  Erwähnung  in  den  FideliUtsformeln : 
,in  legationibus  quas  consules  communis  Janue  pro  comuni  utilitate  fecerint  per 
omnes  maritimas,  nos  expendemus  pro  libris  .  .  .«. 


1 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  573 

Teile  Succurs  zu  leisten1).  Ja  es  ward  eine  förmliche  Friedensbann- 
gewalt Genuas  über  die  Rivieren  in  den  Statuten  niedergelegt,  wo  ein 
Kapitel  „de  riperia  in  tranquillitate  et  paee  conservanda" 2)  jedes  be- 
waffnete Vorgehen  von  Herren  und  Ortschafken  des  Machtgebietes  ge- 
geneinander untersagt,  und  eine  Bestrafung  der  Zuwiderhandelnden 
im  Disziplinarwege  seitens  der  genuesischen  Begier ung  normirt3).  Der 
„Districtus  Janue*  hatte  im  Laufe  des  13.  Jahrhunderts  eine  Aus- 
dehnung erreicht  von  Corvo  bis  Monaco,  vom  Meere  bis  zur  Höhe  des 
Gebirges  und  darüber  hinaus;  er  umschliesst  Rechtstitel,  welche  als 
„conventionate"  den  „non  conventionate"  auch  anderer  Gebietsteile 
gegenüberstehen4).  Um  dieselbe  Zeit  lässt  sich  bereits  eine  Verwal- 
tungseinteilung Liguriens  in  genuesische  Vikariatssprengel  nachweisen5). 
Über  die  Podestaten  und  Kastellane  von  Genuas  ligurischer 
Machtsphäre  ist  nun  ein  Statut  aus  dem  13.  Jahrhundert  überliefert6), 
aus  dem  ersichtlich,  dass  die  Kommune  in  militärischer  Hinsicht  sich 
ihrer  als  unbedingter  Stütze  zu  vergewissern  wusste:  Podesta  und 
Clavigeri  unternahmen  von  Zeit  zu  Zeit  Visitationsreisen,  für  Instand- 
haltung und  Kriegstüchtigkeit  der  Burgen  waren  die  genauesten  Vor- 
schriften getroffen.  Wichtig  ist  vor  allem  die  Bestimmung,  kein 
Kastellan  dürfe  einem  genuesischen  Parteimann  seine  Mannschaft  zu- 
hilfe  schicken7).  Auf  Verlässlichkeit  kam  es  also  in  erster  Linie  an; 
und  die  eben  angeführte  Stelle  mag  darauf  hinweisen,   welche  Gefahr 


')  Lib.  jur.  1,  514—515;  die  Hälfte  der  Bannbusse  sollte  der  geschädigten 
Stadt  zufallen,  die  Hälfte  Genua.  Vgl.  auch  das  Verhalten  Genuas  gegenüber 
den  Rivieren  in  der  Salzangelegenheit :  Memoires  touchant  la  superiorite"  etc.  p.  55. 

*)  Hist.  patr.  mon.  18t  29  f.  Nr.  VII  erhalten  in  einem  Transsumpt  von 
1305,  in  dem  der  Podesta  von  Portomaurizio  die  Anwendung  desselben  in  einem 
gegebenen  Falle  verlangt. 

8)  Wir  treffen  auch  geradezu  auf  Verwaltungskollegien  »pro  reformatione 
et  bono  statu  civitatis  Janue,  riperie  et  districtus«.  Vgl.  oben  S.  311  Anm.  4. 
Im  Vertrage  mit  Karl  11.  (Liber  jur.  IL  429  a.  1301)  verspricht  die  Stadt  ,quod 
nullus  de  districtu  Janue  .  .  vadat  et  quod  ipsum  comune  non  ibit  nee  mittet 
in  auxilium  seu  suecursum  donni  Friderici  seu  Siculorum. 

4)  St.-Arch.  Genua,  Mat.  pol.  8,  Vertragsentwurf  mit  den  Spinola :  dieselben 
Rollen  restituiren  »omnes  acquisitione*  . .  aliquarum  potestaciarum,  capitaneatus, 
castellaniarum,  seu  alieuius  rectorie  alieuius  civitatis,  castri  seu  terre  66u  fideli- 
tatum  vel  homagiorum  districtus  Janue  a  Corvo  usque  Monacum  et  a  Jugo  usque 
mare  et  etiam  ultra  Jugum  et  alibi,  que  sint  in  iurisdictione  comunis  Janue,  sive 
sint  conventionate  sive  non«. 

6)  1269  begegnet  auch  ein  »capitaneus  pro  comuni  Janue  in  riperia  con- 
ßtitutus«  (Caro,  Genua  I,  261  Anm.  2). 

8)  Hist  patr.  man.  18,  16—26. 

7)  De  servientibus  suis  non  mittant  in  auxilium  alieuius  de  partibus  civi- 
tatis (ib.  p.  18). 


574  Vinzenz  Samanek. 

hier  das  Überhandnehmen  der  ailmählig  alle  Lebenskreise  erfüllend«! 
Parteisucht  bedeutete.  Das  Staatswesen,  schliesslich  nicht  mehr  im- 
stande jenen  wichtigen  Faktor  vor  Entfremdung  zu  bewahren,  raosste 
sich  das  zweischneidige  Mittel  fremder  Hilfe  gefallen  lassen,  nar  um 
die  Aufrechterhaltung  des  Kastellbesitzstandes  zu  ermög- 
lichen. Freilich  hat  bich  Genua  hiebei  in  jeder  denkbaren  Weise 
salvirt:  nur  gewissermassen  eine  Probe  sollte  gemacht  werden  und 
so  hat  denn  der  König  auch  bezüglich  des  Distrikts  vornehmlich 
die  Gerichtsgewalt  erhalten1),  in  jener  Einschränkung,  welche  die 
Privilegien,  also  vor  allem  die  Militärhoheit  Genuas  unberührt  lässt 
Dem  entsprach,  wenn  die  Kastellane  beschwören  mussten  die  Bargen 
für  die  Stadt  zu  verwalten,  wenn  sie  aus  Eingesessenen  der  Bivierei 
zu  wählen  waren2).  Aber  trotz  alledem  —  wie,  wenn  das  Beichs- 
interesse  mit  dem  der  Stadt  in  Konflikt  kam8)?  Hatte  dann  d& 
König  in  den  Burgen  nicht  ein  Machtmittel  zur  Verfügung*)?  Wie 
stand  es  da  mit  der  Anerkennung  dessen,  was  doch  entschieden  über 
die  ursprüngliche  kaiserliche  Verleihung  hinausging?  Es  ist  ja  gewiss 
nicht  ohne  Belang,  dass  gerade  eine  Stadt  wie  Albenga  in  ihren 
Statuten  zwar  die  Kriegsverpflichtung  gegenüber  Genua  anerkennt5), 
sonst  aber  vollständig  freies  Verfügungsrecht  über  texercitus  et  ca- 
valcata"  aus  ihrem  Gebiet  gegen  jedermann,  mit  dem  sie  nicht  beson- 
deren Vertrag  geschlossen,  für  selbstverständlich  ansieht6). 


•)  Vgl.  oben  S.  265  Anm.  2,  was  auch  vom  Distrikt  gilt 

*)  Für  den  oben  S.  262  Anm.  3  gekennzeichneten  Charakter  des  kg).  Mani- 
feste vom  21.— 22.  Nov.  1311  ist  »ehr  bezeichnend,  dass  der  König  die  Distrik- 
tualen  zur  Besetzung  der  Castra  heranziehen  will  nur  deshalb  »quia  nullius 
nacionis  homines  cognoscit  —  predictas  munitiones  .  .  .  custodire  possent*. 
Vgl.  dagegen  das,  was  im  Prokuratorium  der  Stadt  vom  22.  Nov.  steht, 

»)  Vgl.  oben  S.  565  Anm.  7. 

4)  Das  war  früher  auch  bezgl.  Monacos  (L.  j.  1,  370 :  Urk.  Heinrichs  TL) 
nicht  möglieb. 

6)  Accame,  Stat.  di  Albenga  (a.  1288)  222:  Incipit  pars  priina  de  conven- 
tione  inter  Jana  am  et  Albinganam  edita;  233:  Kein  Magistrat  Albengas  darf 
ohne  Willen  des  Konsils  einen  städtischen  sindicus  bestellen  ,ad  obligandum 
comune  in  Janua  .  .  .  exceptis  prefectis  communis  Janue,  de  quibus  com.  Albin- 
gane  tenetur  prestare  cautionem  in  Janua«;  242:  Der  Podesta  erhalt  erhöhten 
Gebalt  »cum  exierit  pro  comuni  in  exercitu  vel  cavalcata  vel  in  aliqua  parte  pro 
negoeiis  comunia,  exceptosi  Janue  iret«.     Ib.  Stat.  a.  1353  p.  319. 

•)  Accame,  Stat.  di  Alb.  (a.  1288):  222—223  »possesaiones  civinm  et  di- 
strictualium,  de  quibus  expendunt  in  posse  comunis  Albingane  et  de  quibus 
faciunt  hostem  et  cavarcatam,  pacem  et  guerram  ad  voluntatem  comunis 
Albingane«;  vgl.  224  etc.  Ib.  Stat.  a.  1355:  304  >non  possit  poteatas  face« 
hostem  sive  exercitum  aliquo  modo  sine  voluntate  consilii«  ausser  im  Angrifisfalle: 
,et   hoc    capitulum    intelligatur  de  exercitibus  et  cavarcatis  de    quibus    comtme 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  575 

Zunächst  wäre  in  dem  Zusammenhang  schon  auf  die  Ereignisse 
unter  Friedrich  II.  hinzuweisen.  Gerade  unter  dem  letzten  Staufen- 
kaiser  hatte  sich  in  ganz  Ligurien  eine  Reaktion  gegen  die  aufge- 
zwungene Herrschaft  Genuas  geltend  gemacht:  die  bedeutendsten  Ri- 
vierenstädte  erklärten  damals  ihre  Verträge  nicht  mehr  erneuern  zu 
wollen;  in  Savona,  Albenga,  Vintimiglia  war  1227,  1238  der  Aufstand 
entbrannt1).  Und  Friedrich  II.  hatte  ihn  unterstützt,  um  den  Wider- 
stand der  mächtigen  Seestadt  zu  brechen.  Er  scheint  geradezu  zur 
Eindämmung  ihrer  Ansprüche  bestimmte  Vikare  in  Ligurien  eingesetzt 
zu  haben2).  Erst  nach  Friedrichs  IL  Tode  gelang  es  Genua  die  Ri- 
viereuorte  wieder  zu  unterwerfen  und  ihnen  von  neuem  die  einseitigen 
Verträge  aufzuoktroyiren3).  Heinrich  VII.  setzte  im  Wesen  jene  an  und 
für  sich  natürliche  Reichspolitik  fort.  Schon  vor  Übernahme  des  Domi- 
niums  verlieh  er  an  Albenga  eine  Privilegienbestätigung  und  stellte 
dann  dieser  Stadt  am  2.  Dec.  1311  den  Revers  aus,  dass  ein  Privileg 
des  Markgrafen  von  Cravesana  ihren  Rechten  unpräjudizirlich  sein 
solle4);  dasselbe  verlangte  später  Genua  nicht  nur  für  sich,  sondern 
für  sein  ganzes  Machtgebiet!  Des  weiteren  bestätigte  Heinrich  den 
Städten  Noli  und  Savona  ihre  Privilegien6),  dem  letzteren  unmittelbar 
nach  den  entscheidenden  Ereignissen  in  Genua6) ;  und  hier  fand  sich  die 
Verfügung  Friedrichs  IL,  dass  Savona  „für  ewige  Zeiten*  dem  „Dema- 
nium"  anzugehören  habe7),   was  sich  geradezu  gegen  Genua  richtete! 

Aber  anderseits  sehen  wir  bald,  wie  Heinrich  dort,  wo  es  seinem 
Interesse   zustatten    kam,    die   tatsächlichen  Vorteile   der  genuesischen 

Albingane  non  tenetur  ex  aliqua  convencione «.  Auch  Albenga  müssen  die  Castra 
seines  Distrikts  im  Kriegsfall  zur  Verfügung  stehen  (ib.  356). 

■)  Vgl.  Senckenberg  1.  c,  M&noires  touchant  la  superiorite'  etc.;  Winkel  - 
uiann,  Jahrbücher  unter  Friedrich  II.  1,  282  f.,  299;  2,  25;  BFW.  2322  »—2324 
13350»,  13351 d,   13255». 

*)  M£moires  touchant  la  superiorite*  I,  43,  wo  die  unverbürgte  Nachricht 
von  zwei  solchen  Vikaren  für  die  Rivieren  anzutreffen.  Sicher  ist,  dass  Ligurien 
unter  dem  General vikariat  des  Grafen  Thomas  von  Savoyen  stand.  Als  Vikar 
in  Lunigiana  und  Garfagnana  erscheint  Markgraf  Hubert  Palavicini,  der  auch 
Vikar  »in  partibus  Porti  Veneris«  genannt  wird.  Anderseits  steht  die  Existenz 
eines  kaiserlichen  Podesta  in  Savona,  also  in  der  »Riviera  di  ponente«  fest, 
dessen  Amtsakten  erhalten  sind:  Caro,  Neues  Archiv  23,  228—238. 

*)  M&noires  touchant  la  sup.  1,  54  f.  u.  a. 

4)  M6m.  touch«  la  sup.  2  (pifcces)  Nr.  15  und  16. 

6)  Atti  e  memorie  della  soc.  Sav.  2,  287  ff. 
«)  Ib.  292  Nr.  296  ff. 

7)  Atti  e  memorie  Savon.  2,  294:  ,  supplicarunt  ut  civitatem  cum  castris 
et  villis  et  toto  districtu  suo  in  demanio  nostro  et  imperii  tenere  semper  nee  ea 
semper  de  manibus  et  dominio  nostro  subtrahere  .  .  aut  conferre  alicui 
dignaremur* ;  ebenso  später ;  vgl.  auch  die  folgenden  Verleihungen. 


576  Vinzenz  Samanek. 

Rivierenherrschaft  sehr  wohl  za  nutzen  wusste.  Bereits  im  Februar 
1311  hat  der  König  ein  Gebaltskontingent  von  10.000  Goldgulden  für 
den  lombardischen  Generalvikar  Amadeus  v.  Savoyen  Genua  für  eine 
Repartirung  mit  Inbegriff  des  Distrikts  und  seiner  bedeutendsten  Städte 
(Savona,  Noli,  Albenga  und  Yintimiglia)  als  Pauschsumme  auferlegt1). 
Weit  grösseres  Gewicht  noch  musste  derartiges  nach  der  Übernahme 
des  Dominiums  erhalten,  wie  schon  bei  Aufhebung  der  Verträge  mit 
Karl  II.  abzunehmen8).  Jetzt  stand  ja  nichts  im  Wege,  dass  der  König 
bei  Verfolg  seiner  Herrschaft  die  Rivieren  iu  Unterordnung  unter  der 
Kapitale  verwalten  Hess;  so  hat  er  denn  auch  die  Einteilung  des 
Distrikts  in  drei  Vikariatssprengel  von  Genua  einfach  übernommen3). 
Ja  für  die  Kastelle  konnte  Heinrich  geradezu  den  Vertrag  von  1311 
als  Grundlage  beibehalten.  Nicht  anders  ist  es  doch  zu  fassen,  wenn 
er  dem  Obizo  Spinola  eine  Bitte  um  Verleihung  der  Podestarie  tos 
Voltabbio  gerade  deshalb  abschlägt,  weil  es  Grundsatz  sei,  nur  ein- 
gesessenen Popolaren,  keinem  Nobile  die  Kastellanien  der  Rivieren 
anzuvertrauen4).  Man  sieht:  trotzdem  förmlich  auf  den  Wortlaut  des 
Übereinkommens  Bezug  genommen  ist,  konnte  doch  auch  dem  Kaiser 
nichts  erwünschter  sein,  als  in  diese  militärisch  wichtigen  Punkte  nur 
gefügige  und  verlässliche  Personen,  keine  Parteihäupter  entsenden  zu 
müssen.  Nirgends  vielleicht  tritt  so  unmittelbar  als  in  der  Burgen- 
politik zutage,  wie  Heinrich  gerade  das,  was  ihm  zu  einer  Pflicht  ge- 
macht worden,  in  den  Dienst  seiner  Herrschaftszwecke  stellte. 

Die  erreichte  Entwicklungsstufe  genuesischer  Rivierenherrschaft 
indes  brauchte  der  Kaiser  desto  weniger  anzuerkennen,  jemehr  ihm 
selbst  die  Kontinuität  auf  vorgefundener  Grundlage  massgebend 
wurde;  es  wird  uns  das  im  folgenden  noch  in  schärferer  Beleuchtung 
erscheinen,  mag  aber  etwa  schon  damit  in  Einklang  zu  bringen  sein, 
dass  z.  B.  in  urkundlichen  Wendungen  die  Distrikte  von  Savona5) 
und  Albenga6),  in  denen  eigene  Vikare  anzutreffen  sind,  durchaus 
gleichwertig  dem  von  Genua  an  die  Seite  gestellt  erscheinen7).   Damit 


l)  Dönn.  2,  142:  Janua  cum  toto  districtu  scilicet  Sagona,  Naulium,  Alben- 
garium,  Viutimilia  decem  millia  florenos  auri. 

*)  Indem  sich  diese  auch  auf  die  Distriktualen  erstrecken  musste.  TgL 
S.  573  Anm.  3  und  S.  571. 

3)  Vgl.  Beilagen  (V),  Petition  t>  10  mit  der  Instruktion,  Dönn.  I,  116  f. 

«)  Dönn.  I,  74:  »respondu  est,  que  les  chastellaines  dou  destroit  de  Gen« 
se  doivent  commetre  a  citaiens  populars  de  Genes  e  non  a  autrui«. 

»)  Dönn.  I,  113:  universis  vicariis  potestatibus  et  aliis  ofncialibus  domioi 
in  civitatibus  Janue  et  Saone  et  eorum  districtibus.  •)  Dönn.  L,  91. 

7)  Die  Tatsache  an  und  für  sich  will  durchaus  nicht  unterschätzt  sein; 
s.  die   charakteristische  Stelle  in   der  Forderung  Mailands    (Dönn.  I,  65  Nr.43): 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311 — 1313.  577 

wird  sich  auch  ergeben,  dass  wir  in  den  hier  erörterten  Verhält- 
nissen wohl  das  Wesen  dessen  zn  erblicken  haben,  was  uns  Niko- 
laus v.  Butrinto  in  Bezug  auf  jenen  Punkt  über  die  Heeresdienst- 
pflicht mit  den  Worten  berichtet,  Heinrich  habe  gehofft,  innerhalb 
der  20  Jahre  „die  ganze  Herrschaft*  wiederzugewinnen;  dass  in 
diesem  unbestimmten  Ausdruck  wohl  nichts  anderes  enthalten  sein 
kann,  als  das  Dominium  mit  Einschluss  der  dem  Kaiser  von  Reichs- 
wegen eigentlich  nicht  gebotenen  Konzentration  seiner  Machtmittel 
aus  dem  genuesischen  Herrschaftsgebiete.  Und  man  mag  dann  hieraus 
erklären,  warum  Heinrich  vorläufig  kein  Gewicht  darauf  zu  legen 
brauchte,  die  Berechtigung  des  letzteren  direkt  zu  beanständen  und 
dadurch  seine  eigene  Lage  zu  erschweren. 

Wenn  die  bisherigen  Erwägungen  vornehmlich  Iuhalt  und  Ten- 
denz des  Dominiums  im  Sinne  der  Stadt  neben  den  aus  ihm  sich 
ergebenden  Weiterungen  im  Genaueren  abzunehmen  gestatten,  so  zeigen 
sie  zugleich,  wie  der  Gegensatz  einen  offenen  Konflikt  bedeutete,  so- 
bald die  auf  dem  Vertrage  basirenden  Ansprüche  Genuas  die  Gestalt 
von  formellen  Forderungen  annahmen,  sich  also  bestimmter  äusserten, 
als  wir  das  wenigstens  in  einem  Punkte  schon  annehmen  konnten1). 
Zweimal  trat  Genua  in  solcher  Weise  mit  umfangreichen  Desiderien 
hervor.  Erkenntnis  und  Verlauf  dieser  Vorgänge  wird  uns  erst  ver- 
mittelt durch  ein  im  Nachlasse  Bernards  auf  uns  gekommenes  Memo- 
randum der  Stadt2),  das  nun  für  die  nächstliegenden  Feststellungen 
heranzuziehen  ist. 

Die  uns  erhaltene  Petition3)  gliedert  sich,  wie  man  unschwer  er- 
kennen kann,  in  zwei  scharf  auseinanderzuhaltende  Teile,  von  denen 
jeder  chronologisch  und  inhaltlich  ein  Ganzes  darstellt.  Der  erste  Teil 
fallt  seiner  Abfassung  nach  noch  in  die  Königszeit  Heinrichs  VII.,  da 
durchaus  nur  der  Titel  „rex"  gebraucht  erscheint;  im  zweiten  ist  aus- 
schliesslich vom  „iinperator*  die  Bede4).  Gleichwohl  wäre  es  irrig, 
es  bloss  der  Tätigkeit  des  Kammernotars  Paulus  v.  Poggibonsi   zuzu- 


Item  que  li  eires  vuelle  retoumer  ala  segnorie  e  ala  iuridicion  dou  vicaire  e 
dou  cumun  de  Melan  le  terres  .  .;  e  ce  meisme  demandent  de  toutes  les  autres 
terre8  qui  soloient  et  ont  acoustume  estre  dou  conte  e  dou  destroit  de  Melan, 
es  queles  li  eires  a  mis  ses  vicairea,  que  li  sires  vuelles  cex  vicaire s 
reapeler  e  oster,  e  laieaier  user  de  la  segnorie  a  ceux  de  Melan. 

J)  Oben  S.  566—568. 

*)  Vgl.  oben  S.  238. 

s)  Beilagen  Nr.  V. 

4)  Man  machte  hier  einen  bewussten  Unterschied  gegenüber  der  Königszeit : 
▼gl.  den  Ausdruck  »imperator  tunc  rex«. 

Uittheflnngui  XXVII.  37 


578  Vinzenz  Samanek. 


1 


schreiben,  dass  das  nur  als  Kopie  vorliegende  Stück  beide  Teüe  ii 
Eins  zusammenfa8st  und  so  etwa  ausschliesslich  dazu  dienen  sollte,  am 
Hofe  über  den  Stand  der  Angelegenheit  in  Zukunft  zu  orientiren.  Es 
braucht  da  nur  auf  die  charakteristischen  Erledigungsvermerke  hin- 
gewiesen zu  werden.  Aber  gerade  dieses  Sachverhaltes  wegen  erheben 
sich  Schwierigkeiten,  zu  deren  Lösung  Inhalt  und  Form  unseres 
Schriftstückes  allein  nicht  ausreichen.  Zunächst  lasst  sich  feststellen, 
dass  die  Gesandtschaft,  die  über  das  Ganze  in  der  Fassung,  wie  wir 
sie  vor  uns  haben,  entschied,  nicht  vor  den  27.  März  1313  zu  verlegen 
ist,  da  die  „Deliberatio*  über  das  12.  Kapitel  des  2.  Teils  sich  aus- 
drücklich auf  ein  Privileg  bezieht,  das  sich  als  von  diesem  Tage  daürt 
nachweisen  lässt1).  Ferner  ergibt  sich,  dass  der  fünfzehn  Punkte  um- 
fassende erste  Teil  in  der  vorliegenden  Gestalt  im  Wesen  bereits  früher 
Festgesetztes  wiederholt  All  dies  wird  durch  die  Batsakten  des  Kaisers 
nicht  nur  bestätigt,  sondern  erst  eigentlich  aulgehellt. 

Im  April  1313  ging?  wie  wir  hier  erfahren8),  eine  vom  kaiser- 
lichen Hofrate  ausgesandte  und  mit  bestimmten  Weisungen  versehene 
Ratskommission  nach  Genua,  welche  vor  allem  die  Aufgabe  hatte,  von 
der  Stadt  die  zum  Feldzug  gegen  König  Robert  erforderlichen  Kriegs- 
schiffe zu  verlangen.  Diese  Kommissäre  trugen  nun  auch  zwei  der 
Stadt  zu  übergebende  Privilegien  mit  sich,  beide  vom  27.  März  1313 
datirt,  und  im  „Liber  jurium  Reipublicae  Genuensis*  erhalten,  vou 
denen  das  eine,  eben  erwähnte,  die  Suspension  aller  der  Stadt  schid- 
lichen  Immunitätsverleihungen  enthält,  während  das  andere,  abgesehen 
von  einigen  Differenzen  wörtlich  mit  der  ersten  Partie  im  Konzepte 
des  Kammernotars  übereinstimmt8).  Da  letztere  dem  ausgefertigt« 
Privileg  nicht  als  Vorlage  gedient  haben  kann,  diesem  trotz  der  nur 
der  Königszeit  entsprechenden  Wendungen  zeitlich  nicht  voranging, 
sind  wir  zur  Annahme  gezwungen,  dass  eine  wesentlich  gleichlautende 
Petition  noch  vor  der  Kaiserkrönung  am  Hofe  übergeben  wurde.  Diese 
trug  sichtlich  den  Charakter  eines  Entwurfes  an  sich,  der  bloss  der 
urkundlichen  Ausstattung  bedurfte.  Denn  darauf  weist  schon  die  un- 
gewöhnliche Form  der  iu  dem  Konzepte  erhaltenen  Fassung  hin:  sk 
sieht  nicht  wie  eine  Petition  aus,  die  einzelnen  Punkte  sind  als  ob- 
jektive Verfügungen  des  Königs  formulirt4) ;  man  könnte  fast  an  eine 
am  Hofe   selbst    vorgenommene  Bearbeitung   denken,    wenn    die  Tat- 


!)  Liber  jurium  II,  458;  Dönniges  I,  100. 
*)  Dönniges  I,  99  ff. 

*)  Liber  jurium  II,  458  und  450  ff.    Dönniges  I,  100  Absatz  1  und  3. 
4)  Etwa :  Primo  dictus  dominus  rex  confirmat ;  item  concedit  et  vult :  item 
non  intendit;  item  ordinal  et  mandat;  item  cassat  etc. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  579 

sache  der  Petition  nicht  ausser  Zweifel  stünde.  Die  ursprüngliche, 
uns  nicht  mehr  erhaltene  Supplik  lässt  sich  aber  chronologisch  noch 
genauer,  und  zwar  mit  grosser  Sicherheit  fixiren. 

Im  siebenten  Artikel  der  vorliegenden  Kopie  wird  eine  Kassation 
aller  Gerichtssprüche  verfügt,  welche  durch  die  königlichen  Hofrichter 
gegen  die  Stadt   als  Partei   ergangen    seien    „postquam    dominus   rex 
intravit  Januam   usque  ad  presentem    diemg,    worauf  eine  Lücke   ge- 
lassen ist.   Dieser  unbestimmte  Ausdruck  wird  im  Privileg  vom  27.  März 
1813  durch   ein  D%tum  ersetzt:    , usque   in  diem   undecimum    mensis 
Februarü"  ohne  Nennung  eines  Jahres.    Nun  sind  am  Schluss  des  er- 
haltenen Petits   zwei  als  Artikel  14  und  15  bezeichnete  Klauseln  an- 
gefügt,  von  denen  die  eine  mit  Bezug  auf  diese  Stelle  verlangt    „uhi 
supra  dicitur  »in  praesentem  diem«  dicatur  »in  diem  privilegii«*.  Solche 
^Termine    waren  ja  auch    sonst   zumeist   mit    dem  Ausstellungstag  des 
Privilegs   gegeben.     Das  trifft  in  unserem  Fall  nicht   zu,   wenn  jenes 
Datum  auf  das  Jahr  1313  zu  beziehen  ist;    vielmehr  ergibt  sich  eine 
Differenz  von  l1^  Monaten,   die  dann  nur  dadurch  zu  erklären  wäre, 
dass  ein   anderes  Stadium    des  Beurkundungsgeschäfts   als   das   mass- 
gebende   angesehen    worden.     Aber   da    dies    doch   unwahrscheinlich, 
hätte,   wie   sich  aus    dem  Folgenden  zur  Genüge   ergeben    wird,   aus- 
schliesslich  der   Zeitpunkt   der   Petition    selbst   in    Betracht   kommen 
müssen.     Dafür   ist   aber   schon   vor   allem   gerade  der  Februar  1313 
als  gar   nicht   passend    abzuweisen;    denn   damals   war  der  Kaiser  in 
Toskana  in  die  schwierigsten  Kämpfe  verwickelt,  musste  sich  den  Weg 
nach  Pisa  bahijen.  Und  zugegeben,  eine  Gesandtschaft  habe  sich  diese 
ungünstige   Zeit   ausgesucht,   warum    musste    sich  Genua   zweimal  an 
Heinrich  um  die  Gewährung  der  Petition  wenden,  in  einer  Sache,  die 
doch,  wie  die  Fassung  unserer  Kopie  lehrt,  bereits  das  erstemal  fest- 
gelegt war?     Oder   wurde  das  ander emal  eine  etwaige  Mehrforderung 
fallen   gelassen?     Das  ist  im  Hinblick  auf  das  Ganze  der  uns  vorlie- 
ge öden  Petition  nicht  anzunehmen.    Wie  sollte  man  dann  aber  über- 
haupt noch   diese   letztere    verstehen    und    begründen?     Und  endlich: 
was  hatte  es  für  einen  Sinn   den    irrelevanten  Zeitpunkt   der  Petition 
dem  der  rechtskräftigen  Ausfertigung  vorzuziehen   und  ihn  ausdrück- 
lich anzuführen?    Denn,  und  das  ist  entscheidend:  für  den  siebenten 
Punkt  war  eiu  so  später  Termin  überhaupt    nicht   mehr  aktuell;   die 
Kassation  der  vielen  gegen  die  Stadt    erfolgten  Urteilssprüche   könig- 
licher Hofrichter   konnte   nur    mit    Beziehung   auf   die   Zeit   verlangt 
werden,    wo  der  König  noch  in  Genua  Hof  hielt1);    und   diese   meint 

')  Dies  geht  schon  aus  dem  oben  S.  278  f.  Gesagten  hervor.   Dazu  kommt 
aber  noch,  dass  im  16.  Kapitel  der  späteren  Petition  auch  die  Annullirung  der 

37* 


580  Vinzenz  Samanek. 

in  der  Tat  wie  das  letzte  Kapitel  des  zweiten  Teils,  auch  jenes  siebente. 
Am  15.  oder  16.  Februar  1312  hatte  Heinrich  Genua  verlassen1).  Der 
11.  Februar  dieses  Jahres  erhalt  daher  als  allein  möglicher  Termii 
kaum  zu  bezweifelnde  Gewissheit8).  Es  fragt  sich  nur,  wofür  letzterer 
in  Betracht  kam.  Da  ist  festzuhalten,  dass,  mag  auch  von  den  beiden 
erwähnten  Schlusskapiteln  das  zweite  erst  später  zugefügt  sein1), 
jedenfalls  die  Anweisung,  an  Stelle  jener  Lücke  möge  in  der  endgüti- 
gen  Ausfertigung  der  Tag  der  wirklichen  Privilegienerteilung  treten, 
einer  der  ursprünglichen  Petition  selbstverständlichen  Auffassung  ent- 
sprang. Wird  nun  in  Bezug  auf  letzteren  in  dem  als  Entwurf  ge- 
fassten  Memorandum  von  einem  „dies  praesens"  gesprochen,  so  hat 
man  sich  wohl  die  Ausfertigung  als  unmittelbar  folgend,  jedenfalls  in 
nicht  allzuweiter  Ferne  gedacht.  —  Auf  Grund  dieser  Beobachtungen 
können  wir  an  die  Darstellung  der  betreffenden  Vorgänge  herantreten. 
Nach  den  bindenden  Zusicherungen  im  Vertrag  von  1311  wird 
sich  wohl  die  Stadt  bezüglich  der  Bestätigung  ihrer  alten  Privilegien 
zufrieden  gegeben  haben,  da  jene  nicht  nur  für  die  Zeit  des  Domini- 
ums,  sondern  auch  darüber  hinaus  eine  zwar  summarische,  aber  doch 
dauernde  Anerkennung  bildeten.  Über  die  neueu  Verhandlungen,  die 
etwa  schon  bald  nach  Übernahme  des  Regimes  geführt  wurden,  über 
das  Ausmass  allfälliger  Eonzessionen  im  Verhältnis  zu  den  Forderungen 
der  Stadt  können  wir  freilich  nichts  Bestimmteres  aussagen.  Jedoch 
ergibt  sich  bei  näherem  Zusehen  als  Resultat,  dass  sich  Genua  in  dem 
Verlangen  nach  einer  besondern  Privilegienerteilung  jedenfalls  mit  der 
Ausführung  ganz  spezieller  Verhältnisse  begnügte,  und  eine  wörtliche 
Bestätigung  der  früheren  kaiserlichen  Verleihungen  wohl  wegen  der 
zumeist  veralteten  Bestimmungen  für  überflüssig  erachtete,  was  eben 
nur  in  jener  Voraussetzung  geschehen  konnte.  Gerade  auf  dieses  end- 
liche Resultat  fällt  für  uns  das  ganze  Schwergewicht,  weil  es  diejenigen 
Punkte  aufweisen   muss,    über  die  hinauszukommen  auf  beiden  Seiten 


vom  Marschall  und  seinem  Richter  gegen  einzelne  Personen  von  Genua  und 
Distrikt  sowie  gegen  Gemeinden  des  letzteren  erfolgten  Sentenzen  gefordert 
wird,  und  dass  es  von  diesen  Bannsprüchen  heisst,  sie  seien  zu  einer  Zeit  er* 
gangen  »quo  ipse  dominus  imperator  tunc  rex  erat  in  Janua*. 

t)  Bonaini  I,  328;  vgl.  Ludwig  1.  c.  78  Anm.  2,  oben  276  Änm.  3. 

*)  Vgl.  was  bei  Ficker,  Beitr.  I,  359  über  Zurückgehen  auf  Akten  der 
Kanzlei,  nicht  auf  die  unmittelbare  Vorlage  der  Partei  gesagt  ist.  —  Das  Datum 
wird  in  der  Kopie  der  Kanzlei  eben  schon  verzeichnet  gewesen  sein;  e.  S.  588 
Anm.  3. 

s)  In  beiden  Klauseln  ist  aber  nur  der  Ausdruck  »rex«  gebraucht:  und 
auch  sonst  ist  es  wahrscheinlicher,  dass  später  nur  die  letzten  Worte  ,ubi  di» 
citur  »dominus  rex*  dicatur  , sacratissimus  imperator««  angegliedert  wurden. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  581 

nicht  möglich  war.  Es  ist  am  augenfälligsten  in  der  Kopie  des 
Kammernotars  Paulus  niedergelegt,  die  ein  merkwürdiges  Gemisch  von 
Petition  und  Entwurf  darstellt1);  eben  dies  gewährt  in  Verbindung 
mit  der  späteren  Ausfertigung  und  den  noch  späteren  Erledigungs- 
vermerken jener  Kopie  einen  untrüglichen  Anhaltspunkt  für  die  Er- 
kenntnis dessen,  woran  man  königlicherseits  Anstoss  nahm. 

Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  dass  die  uns  entgegentretenden 
Artikel  keineswegs  selbst  nur  vorwiegend  Dinge  betreffen  müssen, 
welche  in  die  Interessen  des  Königs  eingriffen,  bei  denen  also  die 
Präsumption  bestünde,  dass  sie,  wenn  nicht  schon  von  Anfang  an,  so 
doch  im  Laufe  der  Zeit  als  das  verfassungsrechtliche  Verhältnis  von 
Stadt  und  König  bestimmende  Faktoren  von  Bedeutung  werden  konnten. 
Wo  es  sich  allgemein  um  Desiderien  der  Stadt  handelt,  wird  ja  auch 
soweit  nur  das  neue  Regime  in  Betracht  kam,  nicht  gerade  Überall  die 
Frage  des  wechselseitigen  Machtverhältnisses  notwendig  gewesen  sein; 
Genua  konnte  vielmehr  von  dem  Dominium  hinsichtlich  der  Regierungs- 
tätigkeit noch  Verpflichtungen  fordern,  welche  im  Gegensatz  etwa  zur 
Gerichtsgewalt  ausschliesslich  die  eigenen  Interessensphären  berührten. 
In  dem  Zusammenhang  dürften  wohl  die  in  der  Petition  über  den  Handel 
vorgebrachten  Wünsche  zu  fassen  sein,  vor  allem  das  Verlangen  nach 
Aufrechterhaltung  des  Statuts  über  das  Officium  der  „octo  super  robariis*, 
sofern  es  eben  gar  nicht  als  anstössig  erachtet  wurde,  das3  der  Vikar 
dieser  Behörde  einen  eigenen  Judex  beigeordnet  haben  sollte2);  wie 
wir  wissen,  bedeutete  die  Institution  eine  der  wichtigsten  Schutzmass- 
regeln für  den  Handel,  indem  sie  durch  ihr  obligatorisches  und  rasches 
Einschreiten  gegen  genuesische  Seeräuber  eine  Hintanhaltung  der 
ihm  so  schädlichen  Repressalien  ermöglichte8).  Die  „Octo*  waren  das 
eigentliche  Handelsamt;  wenn  die  Stadt  des  weiteren  das  Bestreben 
äusserte  ihr  die  Möglichkeit  zu  geben,  durch  Beamte  dieser  Behörde 
Beschwerden  und  Anliegen  in  allen  mit  letzterer  Materie  zusammen- 
hängenden Fragen  vor  den  König  zu  bringen4),  so  wollte  sie  allerdings 
einen  Ausweg  sich  offen  halten  auch  für  Eventualitäten,  welche  hier  ein 
mit  der  Stadt  nicht  übereinstimmendes  Vorgehen  des  Vikars  mit  sich  zu 
führen  vermochte.  Aber  der  König  hatte,  in  dem  für  ihn  Massgebenden 
doch  nicht  gebunden,  ebensowenig  Anlass  die  beiden  Artikel  abzu- 
schlagen, wie  dies  bei  Forderungen  einleuchtet,  welche  etwa  unpar- 
teiische Rechtsprechung  und  Sicherung  der  Strassen  enthielten6).  So 
mag  es  denn  auch  nicht  zu  auffällig   scheinen,    wenn  Genua  gewährt 

*)  Neben  den  schon  als  Privileg  des  Königs  gefassten  Artikeln  kommt  auch 
die  Form  der  Petition  vor.  *)  Art  10. 

»)  Vgl.  Caro,  Genua  2,  328  ff.  *)  Art.  11.  •)  Art.  9. 


582  Vinzenz  Samanek. 

erhält,  Stadt  und  Distrikt  als  Freistätte  gegen  Repressalien  für  alle 
Kauf  leute  reichsgetreaer  Gegenden  in  Angelegenheit  selbst  des  Hofes 
und  seiner  Beamten  zu  betrachten1). 

Dagegen  trägt  nun  die  ausgesprochene  Tendenz  einer  Sicher- 
stellung und  Salvirung,  welche  das  Dominium  traf,  dem  neuen  Be- 
herrscher gegenüber  in  erster  Linie  an  sich,  was  bezuglich  des  Staats- 
schuldenwesens postulirt  wird :  man  mochte  fürchten,  der  König  werde 
demselben  seine  Grundlagen  entziehen,  etwa  die  den  Eomperen  assig- 
nirten  Einkünfte  zum  eigenen  Vorteile  verwenden  lassen.  Dahingehende 
Beobachtung  zu  machen  hatten  wir  schon  Gelegenheit.  Jetzt  forderte 
Genua  direkt  unbedingte  Einhaltung  sämtlicher  Statuten,  welche  sich 
mit  jener  Kardinalfrage  abgaben,  vor  allem  wohl  die  unveränderte  Giltig- 
keit  der  Reformen  von  1303 2).  Gab  Heinrich  darüber  zunächst  sichtlich 
eine  beruhigende  Erklärung  und  hat  er,  wie  wir  sahen,  in  der  Tat 
Massnahmen  in  diesem  Geiste  getroffen n),  so  sind  für  uns  entscheidend 
gegenteilige  Verfügungen,  falls  seine  Herrschaft  im  Spiele  stand4). 

Die  übrigen  Desiderien  —  und  damit  kommen  wir  auf  das  We- 
sentlichste —  stiessen,  wenn  wir  etwa  noch  vom  2.,  6.,  7.  und  dem 
die  Zollfreiheit  statuirenden  13.  Artikel  absehen,  entweder  als  solche 
oder  auch  nur  in  einzelnen  Wendungen  auf  den  unüberbrückbaren 
Widerstand  des  vom  Standpunkt  des  Königs  gefassten  Dominiums. 
Überall  bildet  da  den  ausschlaggebenden  Hintergrund  die  Frage  der 
genuesischen  Militärhoheit,  welche  als  notwendige  Konsequenz  in  Er- 
weiterung von  bereits  früher  Betontem5)  Intaktheit  der  Herrschaftstitel 
Genuas  an  den  Ri vieren  erscheinen  lässt.  An  erster  Stelle  figuriren 
in  der  Petition  die  hiemit  zusammenhängenden  Punkte:  die  Bestäti- 
gung vorab  des  Besitzstandes  und  der  zahlreichen  Lehnserwerbungen,  die 
während  des  verflossenen  Jahrhunderts  ohne  oberlehnsherrliche  Zu- 
stimmung erfolgt  waren6),  dann  der  kolonialen  Erwerbungen7).    Heikel 


>)  Art  8.  *)  Art.  12.    Vgl.  oben  8.  566  ff. 

s)  Es  schien  dies  eine  so  vitale  Sache,  dass,  als  der  Kaiser  einmal  be- 
stimmten Personen  Exemtionen  von  Zwangsanleihen  und  Steuern  gewährte,  die 
Stadt  sich  in  hohem  Grade  geschädigt  fühlte.  Heinrich  sah  sich  gezwungen  die 
Aufhebung  dieser  Vergünstigungen  zu  verfügen ;  trotzdem  erscheinen  die  Forde- 
rungen noch  in  der  späteren  Petition  Q>  Art.  XII.) 

*)  S.  Vikarsinstruktion  Abs.  1  (Beil.  IV.  S.  618).  •)  Oben  S.  573  t 

e)  Wie  zahlreich  solche  Lehnsveräusserungen  waren,  lehrt  eine  Durch- 
sicht des  »Liber  jurium«.  Auch  schon  vor  Friedrich  II.  kommt  dergleichen  tot; 
so  hat,  um  ein  bekannteres  Beispiel  hervorzuheben,  die  Kommune  1210  den 
Markgrafen  von  Carreto  ohne  Zustimmung  des  Kaisers  zur  Abtretung  bestimmter 
Gebiete  gezwungen.    Vgl.  übrigens  die  »ratio  feudorum«  im  Lib.  jur.  I,  550. 

7)  Art.  1;  2.    Beziehung  des  Besitzverzeichnieses  dazu,  s.  Beil.  Nr.  III. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  583 

musste  sich  die  Sache  gestalten,  sobald  die  Forderungen  Genuas  sich 
offen  gegen  bisherige  Massnahmen  Heinrichs  in  Ligarien  richteten.  Ein« 
gehen  mochte  ja,  wenn  man  sich  gegen  das  kürzlich  vom  König  dem 
Markgrafen  von  Cravesana  erteilte  Privileg1)  noch  besonders8)  zu  schützen 
suchte8).  Auch  die  Verallgemeinerung  dieses  Standpunktes  konnte  man 
ja  königlicherseits  noch  gelten  lassen4).  Aber  hier  über  eine  prinzipielle 
Formulirung  hinauszugehen  schien  wohl  äusserst  bedenklich.  So  ist  zu 
erklaren,  wenn  in  das  Privileg  nur  der  erste  Teil  des  vierten  Artikels 
Aufnahme  fand,  wo  ganz  allgemein  die  Unpräjudizirlichkeit  der  anderen 
Städten  von  Heinrich  verliehenen  Privilegien  gegenüber  Genua  statuirt 
wird,  dass  aber  die  königliche  Regierung  sich  durch  den  spezielleren 
zweiten  Teil  in  keiner  Weise  binden  wollte,  da  sie,  wie  der  Erledi- 
gungsvermerk der  späteren  Kopie  lehrt,  nur  an  der  denkbar  allge- 
meinsten Auffassung  des  Ganzen  festhielt5).  Direkt  undiskutabel  musste 
so  der  folgende,  fünfte  Petitionspunkt  sein,  der  nichts  geringeres  ver- 
langt als  die  Widerrufung  sämtlicher  Verleihungen,  ja  auch  nur  Be- 
stätigungen von  Sechtstiteln  und  Gebieten,  in  deren  Besitz  sich  die 
Stadt  bei  Heinrichs  Ankunft  befand,  oder  die  speziell  zu  ihrem  Macht- 
gebiet gehörten.  Denn  sonst  hätte  in  der  Tat  kein  Gemeinwesen  des 
letzteren  im  Genuss  seiner  etwaigen  Kaiserprivilegien  verbleiben  kön- 
nen, sonst  hätte  vor  allem  Albenga  seiner  schon  früher  erhaltenen 
Bestätigungsurkunde6)  verlustig  gehen  müssen,  Savona  keinen  Anspruch 
auf  die  Aufrechterhaltung  jener  feierlichen  Anerkennung  der  alten 
Kaiserprivüegien  erheben  können,  die  es  tatsächlich  erhielt7),  sonst 
konnten  auch  etwa  die  Spinola  in  ihren  Besitzrechten  gefährdet  werden8). 
Die  bis  zum  fünften  Artikel  des  Memorandums  immer  entschie- 
dener werdenden  Forderungen  Genuas  auf  Abgeschlossenheit  des  Macht- 
gebiets9)   führten    schliesslich   zur   strikten    Ablehnung:    zu   deutlich 

»)  St.-Arch.  Turin,  Rep.  di  Gen.  1  Nr.  3  (1311  Apr.);  es  ist  die  Bestätigung 
einer  Verleihung  Friedrichs  II.,  in  welcher  dieser  den  Markgrafen  Bonifazius  ge- 
genüber Genua  salvirt;  erwähnt  auch  im  Priv.  für  Albenga  Reg.  Henr.  400  (M6- 
nioires   touchant  la   superiorite*  etc.  2,  (pieces)  39  Nr.  16). 

*)  Der  Schutz  war  eigentl.  schon  in  diesem  Priv.  f.  den  Markgr.  betont.. 

s)  Art.  3.  4)  Art.  4. 

*)  Für  die  etwas  mildere  Fassung  der  Ausfertigung  von  1313  war  es  am 
Platze,  ein  »salvo  omni  iure  imperii«  einzuschieben. 

•)  Böhmer,  Reg.  Heinr.  VII.  Nr.  381.    S.  oben  S.  575  Anm.  4. 

*)  Oben  S.  575,  Anm.  5,  6,  7. 

*•)  Vgl.  die  späteren  Privilegien  für  Obizo :  St.-Arch.  Turin,  Paese  di  nupvo 
acquisto  Tortonese  Mazzo  3,  Arquate  4;  und  ib.  Mazzo  4t  Nr.  1,  4  (Cassan  Spi- 
nola) für  Gianotto  Spinola. 

»)  Dies  ist  ja  natürlich  auch  der  Sinn  der  Forderung  bezüglich  des  Mark- 
grafen v.  Cravesana. 


584  Vinzens  Samanek. 

wurden  ja  auch  jene  Ansprüche,  nach  deren  sorgfaltiger  Elimininmg 
Punkt  drei  und  vier  noch  zu  retten  war;  nichts  bezeugt  sinn  fälliger, 
wiesehr  Militärhoheit  und  Rivierenherrschaft  den  Angelpunkt  der  Di- 
vergenzen bedeuteten,  als  die  Tatsache,  dass  bei  der  späteren  neuerlichen 
Petitionirung  durch  die  Stadt  für  den  dritten  Artikel  eine  andere  denn 
die  bereits  gebotene  Formulirung  von  den  Gesandten  des  Kaisers  als 
einfach  unzulässig  bezeichnet  wurde1).  Demgemäss  wollte  Heinrich 
von  einer  Bestätigung  der  nicht  unbilligen  Rechts-  und  Besitztitel  nur 
wissen,  wenn  ihm  daraus  alle  nutzbaren  Hoheitsrechte  reservirt  blieben; 
in  Wirklichkeit  gab  er  dem  Vikar  geradezu  das  Yeräusserungsrechl  Be- 
trachtete anderseits  die  Stadt  Wahrung  von  „exercitus  et  expeditio*  nicht 
sosehr  als  der  Bestätigung  bedürftig,  sondern  als  selbstverständliche 
Voraussetzung2),  so  hat  sich  von  da  aus  der  prinzipielle  Gegensatz  nur 
noch  verallgemeinert  Ebensowie  die  Stadt  von  Inhalt  und  Wortlaut 
ihrer  Forderungen  nicht  lassen  wollte,  ebenso  scheint  derartiges  dem 
König  Veranlassung  gewesen  zu  sein,  nachdrücklichst  die  von  ihm 
beanspruchten  Rechte  des  Dominiums  hervorzukehren.  Gleichzeitig 
ungefähr  mit  der  Instruktion  für  den  Vikar  zog  er  auf  der  ganzen 
Linie  gegen  den  ursprünglichen  Sinn  des  Endvertrags  von  1311  zu- 
felde.  Jetzt  hatte  nicht  nur  eine  Ausmerzung  der  mit  jenen  unver- 
einbaren Stellen  zu  erfolgen,  sondern  es  sollte  vor  den  gegebenen 
Vergünstigungen  grundsätzlich  die  „dominatio  ad  vicennium*  mit  ihren 
Rechten8)  die  unbedingtere  Giltigkeit  haben4).  Genua  anerkannte 
solche  Rechte  nicht,  wollte  aber  doch  die  Bewilligung  des  Privilegs 
in  der  verlangten  freiheitlichen  Fassung  nicht  daran  scheitern  lassen. 

')  »Terciurn  capitulum  sicut  est  concessum  ita  maneat«.  Auch  das  ist  doch 
sehr  bezeichnend,  wenn  es  in  der  Ausfertigung  des  Punktes  mit  Umgehung  jener 
kritischen  Stelle  heisst :  ,  quantum  ad  iura  communis  Janue  et  hominum  districtui 
ipsiuB  sit  in  eodem  statu  Privilegium,  quo  erat  tempore,  quo  Italiam  intravimus*. 
Vergleichen  wir  die  betreffende  Stelle  des  früheren  Privilegs  für  den  Markgrafen 
(s.  S.  583  A.  1),  so  siebt  man,  dass  dort  nachdrücklichst  die  kaiserlichen  Rechte 
hervorgehoben  sind.  Weiter  wollte  man  später  noch  weniger  gehen.  Man  halte 
dazu  den  in  gleichem  Sinne  behandelten  4.  Artikel. 

*)  S.  oben  S.  571  und  bes.  Art.  5.  Es  hat  auch  den  Anschein,  dass  was 
von  jenen  alten  Privilegien  momentan  für  wichtig  galt,  in  der  Petition  berück- 
sichtigt wurde;  so  ist  vielleicht  Kap.  13  zu  beurteilen;  vgl.  Kap.  1,  2. 

3)  Im  Endvertrage  von  1311  selbst  war  davon  in  keiner  Weise  die  Rede. 
Den  einzigen  Anhalt  konnte  hier  etwa  die  Erwähnung  der  Aurrechterhaltung 
von  ,ius  et  honos  imperii«  bilden.  Der  Begriff  liess  sich  natürlich  im  geg"e- 
benen  Falle  beliebig  weit  dehnen,  bis  er  jener  Bedeutung  nahekam.  Den  Sinn 
hatte  er  aber  im  ursprünglichen  Zusammenhang  nicht.    Vgl.  unten  S.  592,  A.  5. 

4)  Senckenbergs  Gedankengang,  den  wir  einleitungsweise  besprachen,  und 
der  sich  im  Laufe  unserer  Darlegungen  als  unhaltbar  erwiesen  hat,  erhalt  in 
diesem  Zusammenhange  die  richtige  Beleuchtung. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  535 

So  refüsirte  es  zwar  die  Inkorporirung  der  Klausel  in  das  Privileg, 
Hess  sich  jedoch  herbei,  diesen  im  Vergleich  zu  dem  der  Stadt  dann 
Zugestandenen  doch  immerhin  weniger  bestimmt  gefassten  Punkt  in 
einer  davon  getrennten  Form  entgegenzunehmen.  Der  Stadt  war  es 
hiebei  natürlich  ebensowenig  Ernst  mit  der  Anerkennung  des  letzteren, 
als  wie  dem  König,  wenn  er  später  ganz  sichtlich  zum'  Schein  darauf 
einging1),  mit  einer  Verzichtleistung  auf  seinen  bezüglichen  Anspruch2), 
da  er  ja  sogar  dem  Verfassungsreskript  eine  Sicherungsklausel  gab. 

Wir  werden  somit  sagen  können:  die  Verhandlungen  über  die 
einzelnen  Punkte  führten  schliesslich  zu  dem  Resultat,  dass  sich  zwei 
Fassungen  einander  gegenüberstanden,  welche  die  beiderseitigen  kon- 
traren Ansprüche  aus  dem  Dominium  repräsentirten.  Die  eine  liegt 
uns  im  ersten  Teil  des  Konzepts  des  Kammernotars  vor,  die  andere 
wesentlich  in  der  späteren  Ausfertigung.  Wir  haben  es  mit  einer  tat- 
sächlichen, zu  bestimmter  Zeit  erfolgten  Privilegienerteilung  zu  tun, 
welche  mithin  als  Entwurf  gefasst  werden  konnte8);  wieweit  sie  ging, 
lässt  sich  schon  äusserlich,  wenn  man  von  den  erörterten,  auf  Absicht 
beruhenden  Ungenauigkeiten  absieht,  aus  dem  erhaltenen  Konzepte 
erkennen,  ebenso  was  einen  entscheidenden  Grund  bildete,  warum  die 
Ausfertigung  verschoben  wurde;  denff  gerade  der  fünfte  Artikel  ist 
nur  in  Petitionsform  stilisirt.  Die  kaiserliche  Fassung  vermied  durch- 
gehends  die  kritischen  Wendungen  „terrae  in  quibus  commune  habet 
exercitum  et  expeditionem  (cavalcatara)*,  „homines  qui  sunt  in  oboedi- 
entia  comunis*  und  ersetzte  sie  durch  das  farblosere  „horuines  di- 
strictus   ipsius    comunis*.     Ausser   der   strittigen    Klausel   ergab   sich 

f)  S.  den  Erledigungavermerk  zum  14.  Punkt  in  der  Kopie. 

*)  Es  wäre  hier  noch  einer  Auffassung  zu  begegnen,  wonach  das  Vorgehen 
der  Stadt  bezüglich  dieser  Klausel  hauptsächlich  mit  Rücksicht  auf  künftige  Zeiten 
begründet  gewesen  sein  könnte«  Jedoch  ist  an  und  für  sich  schon  klar,  dass 
wenn  nur  das  zwanzigjährige  Dominium  betont  war,  dem  Privileg  daraus  irgend 
ein  Rechtsnachteii  für  die  Folgezeit  nicht  erwachsen  konnte.  Wenn  die  Stadt 
nicht  wollte,  dass  der  Passus  dem  Privileg  anhafte,  so  war  dies  doch  schon 
deshalb  kein  Mittel  sich  gegen  Präjudiz  zu  sichern,  weil  der  König  die  Herr- 
schaft auf  20  Jahre  übernommen  hatte,  um  eben  für  die  spätere  Zeit  keine 
schädlichen  Rechtshaltpunkte  zu  geben.  Übrigens  entsprachen  doch  auch  min- 
destens die  HSlfte  der  Artikel,  einige  sogar  ausschliesslich  (z.  B.  6,  7,  10)  aktu- 
ellen Bedürfnissen  und  Fragen. 

8)  Ein  formell  auffallend  ähnlicher  Vorgang  lässt  sich  bei  der  »magna 
Charta«  Englands  belegen.  Hier  ist  uns  ein  Originalentwurf  erhalten  mit  der 
Überschrift:  ,lsta  sunt  capituia  que  barones  petunt  et  dominus  rex  concedit«. 
Die  einzelnen  Artikel  nehmen  aber  in  der  Fassung  eine  Mittelstellung  zwischen 
dem  ersten  und  zweiten  Teil  unserer  Petition  ein;  es  heisst  etwa:  »rex  non 
ftaisiet  terram;  rex  non  concedet;  ne  rex  capiat;  si  aliquis  decesserit  .  .  .  di- 
etribuatur  etc.    (Palaeographical  society  pl.  125). 


586  Vinzenz  Samanek. 

ferner  noch  einiges,  was  doch  keineswegs  sonderlich  als  Privileg  be- 
trachtet werden  konnte;  so  gleich  nach  dem  ersten  Punkte  die  Ver- 
pflichtung nicht  nur  zum  Lehnseid,  sondern  auch  zn  den  „servitia  ad 
que  tenebantur  illi  a  quibus  comune  Janue  causam  habet* ;  so,  wenn 
vor  dem  sechsten  Artikel,  der  sich  leicht  angliedern  liess,  die  Verfü- 
gung eingeschaltet  wurde,  kein  aus  Genua  oder  seinem  Machtgebiet1) 
Gebürtiger  dürfe  das  Amt  eines  kaiserlichen  Vikars  in  der  Stadt  be- 
kleiden. —  Diesem  Ergebnis  gegenüber  braucht  hier  nicht  eingehender 
noch  der  etwaige  Einwand  als  irrig  abgewiesen  zu  werden,  als  ob  diese 
Differenzen  überhaupt  nur  hervorgerufen  seien  durch  eine  Umänderung 
in  der  späteren  Fassung  der  Petition.  Denn  es  ist  ganz  selbstver- 
ständlich, dass  dann  in  der  letzteren  auch  überall  der  unpassende  Titel 
trex«  in  .imperator"  oder  „imperator  tunc  rex*  abgeändert  worden 
wäre2);  sollte  aber  äusserlich  der  Anschein  früherer  Abmachungen 
erweckt  werden,  so  hätte  man  sich  nicht  gescheut,  auch  den  fünften 
Punkt  nicht  als  Petition  zu  fassen,  oder  aber  man  hätte  diesen  über- 
haupt dem  zweiten  Teile  angliedern  müssen. 

Der  11,  Februar  1312  wird  als  der  Tag  der  wirklichen  Verlei- 
hung gelten  müssen.  Von  einer  solchen  zu  sprechen  brauchen  wir 
gar  keinen  Anstand  zu  nehmen;  denn  die  Ausfertigung  der  vom  König 
gebilligten  Artikel  in  der  entsprechenden  Formulirung  hing  doch 
sicherlich  nur  von  der  Stadt  selbst  ab,  welche  aber  offenbar  danach 
vorläufig,  in  der  Hoffnung  auf  eine  spätere  günstigere  Gelegenheit,  gar 
kein  Verlangen  trug3),  wobei  auch  vielleicht  die  nahende  Kaiser- 
krönung einen  Vorwand  gegeben  haben  mochte4).  Und  in  der  Tat 
ergeben  sich  in  dieser  Richtung  Haltpuukte,  welche  die  ganze  Sach- 
lage zu  erhärten  geignet  sind.  Tolomeo  von  Lucca  berichtet  in  seiner 
„Vita  Clementis  V."  ganz  ausdrücklich,  König  Heinrich  habe,  wie  er 
vernommen,  bei  seinem  Abzug  aus  Genua  der  Stadt  ein  Privileg  ver- 
liehen6).    Dass  der  Autor  hier   einer   vorzüglichen  Quelle  gefolgt   ist, 


')  Man  vermied  natürlich  die  entsprechende  Wendung  und  drückte  sich 
vorsichtig  aus:  »oriundus  a  Corvo  usque  Monacum«. 

*)  Wie  z.  B.  im  ersten  Kap.  des  2.  Teils. 

3)  Von  Handlung  im  Gegensatz  zu  Beurkundung  hier  zu  sprechen  werden 
wir  daher  besser  vermeiden. 

<)  Vgl.  B.  F.  Reg.  669,  Liber  jurium  l,  564  wo  Friedrich  IL  (a.  1212)  den 
Genuesen  verspricht,  die  Privilegien  innerhalb  15  Tagen  nach  seiner  Kaiser- 
krönung zu  bestätigen. 

b)  Baluze,  Vitae  Paparum  Avinionensium  I,  44.  Tolomeo  scheint  hier 
überhaupt  sehr  gut  unterrichtet  zu  sein.  Den  Abzug  des  Königs  setzt  er  richtig 
in  den  Februar  (eodem  tempore  et  mense  Februario,  imperator  recedens  de 
Janua),  dann  heisst  es :  Fertur  autem  quod  in  suo  regressu  privilegiavit  Jiinuam. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  587 

lassen  auch  die  kaiserlichen  Batsakten  erkennen.  Die  Kommissäre, 
die  im  April  1313  nach  Genua  gingen,  erhielten  unter  anderem  fol- 
gende Anweisung1):  „si  aliquid  diceretur  pro  ipso  communi  Janue 
dictis  ambaxiatoribus  de  graciis  dicto  communi  concessis  et  non- 
dum  ad  effectum  deductis,  respondeant  quod  non  stetit  per 
dominum  quin  effectualiter  traderentur*.  Wird  durch  diese 
Stelle  alles  früher  Gesagte  ganz  ausser  Zweifel  gestellt8),  so  ergibt  sich 
geradezu,  das*  gegenüber  dem  dauernd  ablehnenden  Verhalten  der 
Stadt  die  kaiserliche  Regierung  selbst  es  war,  welche  in  einem  Mo-» 
mente,  wo  sie  Genuas  Hilfskräfte  so  dringend  bedurfte,  die  Bolle  des 
Nachgiebigen  spielend  durch  eine  aus  eigener  Initiative  vollzogene 
Ausfertigung  der  Artikel  ihre  Geneigtheit  zur  Entgegennahme  weiterer 
Wünsche  bekunden  wollte;  freilich,  wenn  man  betonte,  bloss  die  ur- 
kundliche Ausstattung  den  dem  Wortlaut  nach  festgesetzten  Punkten 
geben  zu  wollen,  so  war  derartiges  doch  eben  nur  bezüglich  der  von 
Heinrich  genehmigten  Fassung  gemeint8).  So  ward  denn  den  Ge- 
sandten die  Aufgabe  zuteil,  die  in  urkundliche  Form  gebrachten  Ar- 
tikel der  Stadt  als  ein  der  Gnade  des  Kaisers  zu  verdankendes  Privileg 
auszuhändigen  *). 

Die  kaiserliche  Regierung  mochte  als  Folge  dieses  Schrittes  eine 
neuerliche  Aufrollung  der  Privilegienfrage  voraussehen,  vielleicht  war 
ihr  auch  schon  darauf  bezügliches  zu  Ohren  gekommen5).  Jedenfalls 
konnte  man  auf  Kontroversen  über  den  Wortlaut  des  ausgefertigten 
Privilegs   gefasst   sein,   ebenso   wie   auf  eine   etwaige  Mehrforderung. 


»)  D&nniges  I,  99. 

*)  Ihr  entsprechen  auch  die  Erledigungsvermerke  der  uns  vorliegenden 
Kopie,  welche  allerdings  sich  natürlich  vornehmlich  auf  die  wirkliche  Ausferti- 
gung beziehen  (Vgl.:  »concessum  est  iam  in  privilegio  concesso <  per  dominum 
imperatorem;  sicut  est  concessum  ita  maneat).  Beim  14.  Kapitel  heisst  es  »Con- 
ceditur*,  während  die  Verleihung  formell  erst  in  einer  rechtskräftigen  Ausfer- 
tigung geschehen  konnte. 

*)  Vgl.  übrigens  dazu,  was  bei  Ficker,  Beitr.  I,  348  (§  187)  von  den  Bre- 
vjarien  eines  Privilegs  (in  denen  wahrscheinlich  der  Inhalt  der  versprochenen 
Vergünstigung  angegeben  gewesen  sei)  und  von  der  Einreichung  solcher  Schrift- 
stücke an  die  Kanzlei  gesagt  ist. 

*)  Dönn.  I,  100:  et  ut  oognoscat  ipsum  comune  benivolentiam  quam  habet 
dominus  erga  ipsum  comune,  dicant,  quod  dominus  fecit  dietas  gratias  com- 
pleri  et  sigillari  per  Privilegium  inde  scriptum,  quod  dicto  co- 
muni  debeant  consignare. 

5)  Die  Aufhebung  der  Genua  schädlichen  ,  imtnunitates  et  franchisiae<, 
von  der  es  nicht  sicher  ist,  ob  sie  durch  Petition  angeregt  wurde,  mag  vielleicht 
in  diesem  Zusammenhange  hervorgehoben  sein.  Vgl.  auch  die  Hintertreibung 
einzelner  Repressalien  gegen.  Sizihaner  (Dönn.  I,  100  letzter  Abs.) 


588  Vinzenz  Samanek. 

Für  diesen  Fall  erhielten  die  Kommissäre  die  Anweisung,  der  Stadt 
einen  Vortrag  ihrer  Wünsche  am  Hofe  selbst  anzuraten1).  Als  dk 
Kommissäre  nach  Genua  kamen,  liessen  sie  am  4.  Mai  in  feierlicher 
Versammlung,  wo  über  die  Kriegsforderungen  beraten  werden  sollte, 
die  beiden  Privilegien  öffentlich  verlesen2).  Es  muss  also  wohl  un- 
mittelbar oder  nicht  lange  vor  diesem  Akte,  aber  jedenfalls  in  diesem 
Konsil  gewesen  sein,  als  die  Stadt  die  Anwesenheit  der  kaiserlichen 
Gesandten  dazu  benützte,  um  nochmals  ihre  Ansprüche  in  förmlich» 
Weise  vorzubringen.  Ob  diese  Beschlüsse  von  einem  renitenten  An- 
zianenrate  oder  sonstwiö  gefasst  waren,  darüber  ist  nicht  Klarheit  m 
gewinnen8).  Jedenfalls  wurde  der  alte  Entwurf4)  vom  Feber  1312 
zugleich  mit  einer  neuen  Serie  von  Desiderien  den  Gesandten  zum 
Zwecke  einer  umfassenden  Privilegienerteilung  vorgelegt.  Die  „Deli- 
beratio  ambaxiatorum*  wollte  eine  solche  vorbereiten.  Die  Kommis- 
säre begnügten  sich  bezüglich  des  ersteren  fast  durchwegs  auf  die 
Ausfertigung  vom  27.  März  zu  verweisen,  mit  nachdrücklicher  Beto- 
nung bei  etwaigen  Differenzen  desselben6).  Anders  stand  es  mit  dem 
zweiten  Teil,  welcher  ganz  neue  Forderungen  brachte6).  Dieser  stellte 
nun  eigentlich  fast  ausschliesslich  die  Frage  des  Dominiums  und  es 
spiegeln  sich  in  ihm  zum  Teil  die  Folgen  einer  Gestaltung,  welche 
sich  aus  der  Ausübung  der  dem  Vikar  vom  Kaiser  erteilten  Macht- 
befugnisse ergaben. 

Wir  erhalten  in  diesen  Propositionen  Ausschluss  über  ein  ganz 
merkwürdiges  Projekt,  das  entschieden  auch  auf  die  Politik  Hein- 
richs VII.  in  der  letzten  Zeit  seiner  Regierung  neues  Licht  zu  werfeü 
geeignet  ist  Denn  es  ist  nichts  geringeres  als-  die  Begründung 
und  Sanktionirung  eines   förmlichen   städtischen  Terri- 


!)  Dönn.  I,  100:  et  si  aliquid  ultra  dictum  comune  Janue  velit  petere  super 
declarationibus  (!)  aut  additionibue  jlictarum  gratiarum,  dicant  quod  mu- 
tant ad  dominum  suos  ambaxiatores ;  et  dominus  in  his  que  potent  cum  honore 
buo  dicto  com uni  Janue  gratiosus  existet. 

')  Dönn.  I,  101  1.  Abs. :  in  dicto  coneilio  lecta  faerunt . .  quedam  privilegia 
ßigillata  sigillis  pendentibus  dicti  domini  imperatoris  de  graciie  et  immanitati- 
bus  per  ipsum  factis  et  concessis. 

»)  Der  ganzen  Kopie  ist  von  Bernard  die  Überschrift  gegeben:  »Petita  per 
concilium  (concionem)  Janue«. 

4)  Man  brauchte  da  nur  etwa  noch  am  Schluss  von  Kap.  15  anzuweisen: 
et  ubi  dicitur  »dominus  rex<,  dicatur  »sacratissimus  imperator«  (vgl,  darüber 
oben  S.  580  Anm.  3). 

*)  So  heisst  es  beim  3.  Kapitel:  sicut  est  concessum,  ita  maneat;  ebenso 
beim  6.  Kapitel.  (Vgl.  auch  Kap.  4).  Zum  Unterschied  davon  betonte  man  bei 
ganz  gleichlautenden  Stellen  etwa:  concessum  est  siout  etat  (petitur). 

«)  Die  Petition,  mit  einer  Tnvokation  beginnend,  ist  an  den  Kaiser  gerichtet. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  589 

torialstaates  durch  den  Kaiser,  was  hier  in  Verhandlung  ge- 
zogen wird.  Friedrich  II.  hatte  einst  (1212)  neben  einer  beträcht- 
lichen Geldsumme  den  Genuesen  das  Fodrum  und  alle  kaiserliche  Ge- 
richtsbarkeit in  Mark  und  Konritat  von  Monaco  bis  Atreuolio  als  Lehn 
zu  überlassen  versprochen1).  Jetzt  sollten  geradezu  sämtliche  Rechte, 
welche  das  Reich  im  bisherigen  Machtgebiete  Genuas  von  Monaco  bis 
zur  Mündung  der  Magra,  von  Gavi  bis  zum  Meere  innehatte,  also  ganz 
Ligurien  der  Stadt  zu  Lehn  gegeben  werden.  Und  dies  um  den  Preis 
einer  einmaligen  Kriegskontribution  von  noch  zu  bestimmender  Höhe ; 
diese  hatte  gewissermassen  als  Anleihe  seitens  der  kaiserlichen  Regie- 
rung zu  gelten,  für  die  jene  Rechtstitel  verpfändet  wurden.  Die  Kom- 
missäre waren  im  Prinzipe  mit  den  Vorschlägen  einverstanden,  so  dass 
man  mit  Grund  auch  auf  seiten  Genuas  eine  vorherige  Orientirung  über 
die  ganze  Sache  wird  aunehmen  können;  heisst  es  doch  auch  in  der 
Petition  selbst,  der  Kaiser  müsse  bekennen,  die  Summe  entgegenzu- 
nehmen „pro  magna  necessitate  ipsius  pro  recuperandis  terris  imperii*. 
Die  Auffassung  der  Stadt  ging  nun  dahin,  dass  mit  Rückgabe  der 
ganzen  Summe  das  Rekompensationsobjekt,  die  nominell  als  Lehen 
verpfändeten  Reichsrechte  nicht  eo  ipso,  sondern  erst  durch  ausdrück- 
liche Willenserklärung  des  Kaisers  seinem  rechtmässigen  Besitzer  zu- 
fallen sollten.  In  letzterem  Falle  hätten  wenigstens  die  in  jenem 
Piandobjekte  inbegriffenen  Rechtstitel  früherer  Kaiserprmlegien,  vorab 
Militärhoheit,  sowie  der  mit  den  Gemeinden  der  Rivieren  abgeschlos- 
senen Verträge  in  Geltung  zu  bleiben,  welche  bei  der  Gelegenheit  zu 
bestätigen  seien.  Wie  scharf  man  hier  zwischen  eigentlicher  Verleihung 
eines  ganzen  Territoriums2)  und  dem  Inbegriff  all  jener  Rechte  schied, 
welche  die  bisherige  Rivierenherrschaft  Genuas  bedeuteten3),  zeigt  der 
Umstand,  dass  die  entsprechenden  Kaiserprivilegien  und  die  einseitigen 


»)  Huill.-Br6h.  Ia,  213  (B.F.  669):  Item  dahinaus  comuni  Janue  in  feudum 
fcdrum  totum  sive  ius  exigeadi  vel  accipiendi  fodrum  omnenique  iurisdictionem 
et  districtum  quod  et  quam  imperialis  maiestas  habet  et  solita  est  habere  a 
fossato  de  Atrenolio  usque  Monacum  per  marchiam  et  comitatum  totum. 

')  Dort,  wo  Genua  den  früheren  Kaisern  Fidelität  schwur,  wurden  übrigens 
die  Rivieren  auch  ausdrücklich  als  dem  Reiche  zugehörig  betrachtet:  Lib.  jur.  I, 
212  ff.  non  ero  in  consilio  etc.  quod  imperator  perdat  .  .  .  aliquam  terram  aut 
civitatem  Janue  vel  comitatum  et  eius  districtnm;  ib.  373.  (Ausserdem  schwören 
sie  dem  Kaiser  Kriegszazug).  Hier  handelt  es  sich  um  den  territorialen  Begriff. 
Ganz  gleiche  Fidelitätsformeln  finden  wir  bei  den  Lehnshuldigungen  aus  dem 
ligurischen  Gebiete  gegenüber  Genua!  (non  ero  in  consilio  .  .  quod  comune 
Janue  perdat  terram,  honorem  etc.). 

s)  Vgl.  die  darauf  bezüglichen  Wendungen  im  1.  und  2.  Abschnitt  dieses 
Petitionspunktes  I. 


590  Vinzenz  Samanek. 

Verträge  gerade  für  die  vom  Übereinkommen  auszunehmenden  grossen 
Reichsvasallen  innerhalb  des  Territoriums,  nach  Erloschen  des  Vertrags 
aber  für  das  ganze  Machtgebiet  Bechts  Wirksamkeit  zu  besitzen  hatten, 
des  weiteren  das  hievon  unabhängige  Verlangen  nach  Verleihung  der 
Rechte,  welche  das  Reich  in  Amelia  und  Barbazano  besass1).  Die 
Stadt  trug  sich  ganz  sichtlich  mit  dem  Gedanken,  dass  eine  Amor- 
tisation der  doch  als  fundirt  zu  geltenden  Schuld  des  Kaisers  auf  ab- 
sehbare Zeit  nicht  zu  gewärtigen  wäre.  Dann  hatte  sie  ja  erreicht, 
was  bisher  nur  Gegenstand  prinzipiellen  Verfassungsstreites  gewesen: 
es  lässt  sich  ermessen,  welche  Bedeutung  Genua  dem  Zustandekommen 
des  Projektes  beilegte,  wenn  es  trotz  seiner  misslichen  finanziellen 
Lage  zu  ganz  bedeutenden  Opfern  bereit  war. 

Aber  Genua  machte  auch  abgesehen  von  derartigen  Plänen,  wie 
sich  aus  ihnen  ergibt,  in  nachdrücklichster  Weise  seinen  Standpunkt 
geltend,  ja  verlangte  geradezu  zur  grösseren  Sicherheit  eine  förmliche 
Bestätigung  der  Kaiserprivilegien,  natürlich  unter  vorwiegender  Beto- 
nung von  „exercitus  et  expeditio*,  das  noch  eine  räumliche  Erweite- 
rung erfahren  sollte2).  Indem  so  durch  die  ganze  Gestaltung  des  Do- 
miniums  das  Vertrauen  zu  den  Zusicherungen  von  1311  verloren  ge- 
gangen8), griff  man  nur  konsequent  nunmehr  über  das 
in  jenem  Grundakte  Gewährleistete  hinaus:  auch  die  aus- 
drückliche Anerkennung  aller  bisherigen  Verträge  im  Umkreis  des 
Machtgebiets  stand  unter  den  Postulaten.  Und  noch  weiter  suchte  die 
Stadt  für  den  Ausbau  der  bisherigen  Hegemonie  über  Ligurien  die  reichs- 
rechtliche Genehmigung  zu  erlangen.  Daher  die  kühne  Forderung 
hier  willkürlich  jeglichen  Rechts-  und  Besitztitel  erwerben  zu  können, 
ohne  selbst  an  die  Schranken  des  Reichslehnrechts  gebunden  zu  sein4). 


l)  Vgl.  über  das  schon  altere  Bestreben  Genuas  nach  Herrschaft  über  diese 
Kastelle  Caro,  Genua  2,  371  Anm.  3. 

*)  S.  die  Stelle:  addendo  dignetur  in  confirmatione  privilegiorum  addere 
ubi  dicitur  >a  porto  Veneria  usque  Monacum«,  quod  dicatur  >a  face  Macre  nsque 
Monacum«,  und  Art.  8,  oben  Anm.  1. 

•)  Vgl.  die  Wendung :  »dignetur  imperatoria  maiestas  comuni  Janue  confir- 
mare  et  ad  cautelam  de  gratia  innovare«.  Also  eine  summarische  Bestäti- 
gung wie  1311  genügte  nicht  mehr.  Nur  die  auf  Sizilien  bezüglichen  Bestim- 
mungen, welche  schon  in  der  Bestätigung  Friedrichs  II.  (B.-F.  1179)  fehlen, 
waren  auszulassen. 

4)  Art.  5.  Diese  Forderung,  auch  Reichslehen  ungehindert  erwerben  zu 
können,  die  als  »magnum  preiudicium«  gegen  die  Ehre  des  Reichs  abgewiesen 
wird,  ist  im  Wesen  ganz  dieselbe,  welche  im  österreichischen  »Privilegium 
maius«  als  Bestandteil  einer  Fälschung  erscheint!  (Vgl.  Wattenbach,  Arch.  i 
österr.  0.  8,  115  Nr.  3:  K.  Heinrichs  Freiheitsbrief  von  1228,  der   überhaupt  in 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  591 

Daher  das  Bestreben  die  bereits  statutarisch  festgesetzte  Landfriedens- 
gewalt  über  das  Machtgebiet  in  konsequenter  Erweiterung  der  Militar- 
hoheit,  ebenso  wie  einst  diese,  durch  Privileg  zu  erwirken1),  derart 
dass  Genua  nicht  nur  Unruhen  und  Aufstände  daselbst  durch  seine 
eigenen  Organe  zu  unterdrücken,  sondern  in  weitestem  Masse  das  un- 
bedingte Recht  über  Krieg  und  Frieden  auszuüben  sich  vindizirt.  Damit 
hängt  zusammen,  dass  die  Vikare  der  Rivieren  zwar  dem  von  Genua 
unterstehen,  jedoch  nur  durch  die  Stadt  selbst  bestellt  werden  sollten, 
eine  Forderung,  die  man  bei  der  ersten  Petition  zu  stellen  nicht  ge- 
wagt hätte8). 

Heinrich  VII.  hatte  anfangs  von  Genua  60.000  Goldgulden  zum 
Geschenke  erhalten3).  Jetzt  war  es  ihm  vor  allem  um  Beschaffung 
der  Kriegsflotte  für  den  Feldzug  gegen  den  geächteten  König  zu  tun, 
die  er  doch  nur  von  Genua  erhoffen  konnte.  Die  nach  Venedig  ab- 
gehenden Gesandten  hatten  den  Auftrag  erhalten,  eventuell  statt  der 
Kriegsschiffe  eine  Kontribution  in  Geld  zu  verlangen4),  aber  mit  der 
ausdrücklichen  Anweisung  zu  diesem  Mittel  erst  zu  allerletzt,  ja  auf 
selbständigen  Antrag  der  Republik  zu  greifen5).  In  Genua  nun  erhielt 
der  Kaiser  die  Galeeren,  trotzdem  wurde  aber  auch  über  eine  Beisteuer 
in  Geld  verhandelt.  Heinrich  und  seine  Regierung  setzten  eben  alles 
daran  den  Krieg  möglichst  machtvoll  zu  führen,  und  waren  bereit 
selbst  einen  Hauptbestandteil  des  bisher  gewonnenen  Herrschafts- 
gebietes hinzugeben,  wenn  nur  hiedurch  die  Aussicht  auf  den  ungleich 
glänzenderen  Besitz6)  eine  desto  begründetere  wurde.  In  diesem  Sinne 
durften  wohl  die  Ratskommissäre  ein  Projekt  auch  ohne  ausdrückliche 
Instruktion  beurteilen.  Erscheint  es  überaus  merkwürdig,  dass  der 
Kaiser  den  schliesslichen  Erfolg  des  Verfassungsstreites  seiner  Gegnerin 


Bezug  auf  den  ganzen  Besitzstand  mit  der  Petition  Genuas  (bes.  1.  Teil)  zu  ver- 
gleichen ist). 

«)  Art.  6  s.  oben  S.  573. 

8)  Art.  10  8.  Art.  6  der  ersten  Petition.  Auch  der  14.  Art.  der  zweiten, 
der  die  Aufhebung  aller  Zollprivilegien  im  Machtgebiete  Genuas  verlangt,  ist  in 
dem  Zusammenhang  hervorzuheben;  er  richtet  sich  wohl  auch  gegen  die  Zoll- 
befreiung der  Spinola  (vgl.  oben  S.  564,  Anm.  4 :  St.-Arch.  Turin,  P.  d.  n.  acqu. 
Torton.,  Mazzo  4,  1). 

')  Alb,  Mussato  V,  1. 

4)  Dönniges  I,  104:  adiutorium  peccunie  in  tanta  quantitate  quanta  con- 
ßtarent  ipse  XV  galee. 

*)  lb:  expectato  prius  sicut  eis  videbitur,  antequam  \eniant  ad  petitionem 
peccunie  insistendo  solummodo  de  gualeis,  quod  ipsi  Yeneti  a  se  ipsis  moveantur 
offerre  peccuniam:  et  dicant  in  casu  peccunie  quod  dominus  de  ipsa  peccunia 
faciet  armari  alias  gualeas. 

•)  Vgl.  auch  Dönn.  2,  113  Zeile  4. 


592  Vinzenz  Samanek. 

zu  überlassen  gesonnen  war,  so  ist  ein  anderes  noch  charakteristischer: 
der  Auffassung  Genuas,  welches  einem  ohnehin  weitgehenden  Vertrag 
den  Charakter  eines  formlichen  Privilegs  geben  wollte,  vermochten 
sich  die  Gesandten  unmöglich  anzuschliessen ;  nach  Bückerstattung 
des  Darlehens  hatte  der  augenblickliche  Zustand  wieder  in  seine 
Rechte  zu  treten1).  Damit  war  deutlich  genug  gesagt:  dieses 
Dominium  musste  alle  tatsachlichen  Faktoren  der  genuesischen 
Bivierenherrschaft  enthalten.  Bestätigung  der  kaiserlichen  Privilegien 
und  tConvenidonesg2)  ward  erst  durch  wirkliche  Vorlage  am  Hofe 
zur  Erörterung  für  fähig  angesehen,  wohl  weil  man  hier  auch 
Verletzung  des  Militärregals  fürchtete3).  In  hohem  Grade  be- 
zeichnend ist  doch,  dass  gerade  der  im  sechsten  Artikel  nieder- 
gelegte Anspruch  auf  unbedingte  Gewalt  über  Krieg  und  Frieden  im 
Bereiche  des  Machtgebietes  nur  als  Bestandteil  des  Vertragsprojektes 
akzeptabel  schien,  das  Dominium  diese  wichtigen  Befugnisse  vollauf 
sich  reservirt;  und  ähnlich  dürfte  die  Ablehnung  des  achten  Artikels 
aufzufassen  sein4).  Im  ersten  Punkte  der  früheren  Verleihung  hatte 
der  König  der  Stadt  nur  ihre  Besitzerwerbungen  bestätigt  ohne  einen 
wirklichen  Inhalt,  während  im  Gegensatz  dazu  nach  dem  Grundakte 
von  1311  die  Bivierenverträge  folgerichtigerweise  nicht  tangirt  werden 
konnten,  wenn  die  sie  begründenden  Privilegien  intakt  blieben.  Die 
Verschärfung  des  beiderseitigen  Standpunktes  hat  jetzt  mit  dem  Her- 
vortreten der  wichtigsten  konkreten  Streitpunkte  einen  Höhepunkt 
erreicht.  Der  grundlegende  Vertrag  musste  ja  schon  in  sich  zerfallen, 
sobald  nur  eine  solche  Verschärfung  eintrat,  sobald  vor  allem  der 
Kaiser  ein  9ius  dominii'5)  entwickelte,  wie  bei  der  früheren  Artikel- 
serie wahrzunehmen,  aus  dem  er  dann  die  massgebenden  Konsequenzen 
zog.   In  einem  anderen,  ähnlich  gearteten  Falle  führt  uns  Heinrich  VH 


l)  S.  Erledigungavermerk  zu  Art  1.  »)  Vgl.  übrigens  S.  604  Anm.  3. 

»)  Erledigung8 vermerk  zu  Art.  2.  Betreffen  doch  die  am  Hofe  eingelangten 
Urkunden  gerade  diese  Materie  (s.  Beil.  VI,  1). 

«)  S.  den  Erledigungsvermerk  (fieri  potest  ex  congruis  conventionibus). 

5)  Der  Ausdruck  ,ius  et  honos  imperii«,  welche  nach  dem  Vertrage  von  1311 
nur  unverletzt  zu  bleiben  hätten,  ist  doch  viel  zu  unbestimmt  und  allgemein  und 
dürfte  sich  obendrein  in  jenem  Zusammenhang  blos  auf  die  Unpräjudizirlichkeit 
des  Vertrages  für  spätere  Kaiser  und  Könige  beziehen.  Vgl.  Übrigens  oben  S.  563 
Anm.  2  und  23.  584  Anm.  3.  Gegenüber  etwas  von  vornherein  nicht  Bestimmten 
kann  eben  nur  das  Spezielle  eine  Einschränkung  bilden.  Eine  schlagende  Ana- 
logie findet  sich  bei  der  Verleihung  Pontremolis  an  Lucas  v.  Fiesco:  Die  Borg 
wird  gegeben  »cum  omnibus  iuribus,  pert.  nee  non  omni  terra,  honore, 
iurisdictione,  distrietn,  potestate  et  omnibus  que  nos  ibidem  habemus«,  gleich- 
wohl reservirt  sich  der  Kaiser  die  wichtigsten  Rechte.    Vgl.  die  folgende  Anm. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  593 

nur  wenig  später  eine  ganz  auffallende  Übereinstimmung  der  inhaltlich 
angegebenen  Bechte  des  Dominiums  mit  dem  in  Genua  Geübten  vor 
Augen1). 

Eine  entsprechende  Bechtssphäre  lässt  sich  aber  anderseits  auch 
bei  der  Stadt  annehmen,  welche  allerdings  direkt  auf  dem  Wortlaut 
des  Vertrags  basirt.  Es  brauchte  danach  gar  nicht  so  wesentlich  zu 
erscheinen,  dass  die  Vikare  der  Rivieren,  wie  natürlich,  dem  von  Genua 
untergeordnet  sein  sollten,  wenn  nur  wenigstens  bei  ihnen  die  Stadt 
selbst  sich  das  Recht  ihrer  Bestellung  wahrte:  für  die  Regierung  Ge- 
nuas (und  auch  des  Distrikts)  sollen  die  Statuten  die  gesetzliche 
Schranke  aller  Beamtungen  darstellen.  Dies  ist  mit  besonde- 
rem Nachdruck  durchgehends  betont8).  Für  die  noch  im  Amte  be- 
findlichen Personen  möge  eine  Ausnahme  gemacht  werden,  künftighin 
aber  dürfen  Bestellung  und  Amtsführung  nur  nach  den  Statuten  sich 
richten.  Wird  ausdrücklich  hinzugefügt:  „non  obstantibus  aliquibus 
concessionibus  privilegiorum  vel  rescriptis  de  ipsis  officiis"8),  so  ist 
kaum  zweifelhaft,  dass  man  hier  vor  allem  an  den  kaiserlichen  Vikar 
und  die  ihm  gegebene  Verfassungsinstruktion  dachte. 

Tatsächlich  spricht  in  diesem  Sinne  der  folgende  Petitionspunkt, 
der  Vikar  t des  Kaisers  und  der  Stadt*  müsse  alle  Genua  betreffenden 
Agenden  mit  dem  Anzianenrate  erledigen,  zu  dessen  Beschlussfähigkeit 
mindestens  achtzehn  Mitglieder  erforderlich  seien.  Aufs  bestimmteste 
wird  die  Notwendigkeit  einer  verfassungsmässigen  Einschränkung  der 
Vikarsgewalt  durch  die  Statuten  der  Stadt  namentlich  bezgl.  Veräusserung 
von  Staatsgeldern  hervorgehoben.  Heinrichs  Statthalter  dürfe  überhaupt 
ausser  etwa  bei  gemeinen  Delikten4)  nichts  beginnen  weder  allein,  noch 
„cum  consilio  ancianorum  vel  aliquo  aliotf,  was  dem  zuwiderliefe. 
Sichtlich  ist  in  diesem  Satze  auf  das  Institut  der  f  Septimanarii*  ange- 


*)  Sforza,  Mem.  e  doc.  di  Pontreraoli  2,  311  Nr.  29  (1313  Juli  6)  =  Winkel- 
mann  Acta  2,  266  Nr.  415  (Verleihung  von  Pontremoli):  Es  sollen  die  »consueta 
servitia«  geleistet  werden  »specialiter  .  .  nobis  in  imperio  retinentes  quod  homines 
dicti  burgi  guerram  vivam  faciant  nostris  rebellibus  et  aliis  quibüs  nos  .  . 
bellum  indiceremus  vel  ab  illis  indictum  haberemus,  nee  non 
homines  nostros  omni  tempore  intromittant  ad  faciendum  .  .  guerram,  et  ad 
exercitos  nostros  seu  expeditiones  quaudo  requisiti  fuerint  teneantur  venire  et 
omnia  servitia  nobis  et  imperio  ex  iure  veteri  et  novo  .  .  .  prestare;  salvo 
finaliter  nobis  et  successoribus  nostris  iure  directi  dominii  ac  omnibus 
iuribus  et  honoribus  que  in  feudo  domino  superiori  reservari  debent«. 

*)  So  bei  Gericht ssachen  (Art.  3),  wobei  namentlich  die  Appellationen  eich 
an  die  diesbezüglichen  Statuten  halten  sollten. 

*)  Art,  9. 

4)  Eine  »curia  maleficiorum«  ist  belegt:  Dönn.  I,  90  Z.*  5  v.  u. 

Mitteiltuffen  XXVII.  38 


594  Vinaeni  Samanek* 

spielt,  mit  oder  ohne  deren  Beihilfe  der  Vikar  ja  tatsachlich  die  un- 
beschränkteste Gewalt  hatte.  Wenn  es  auffallen  konnte,  daas  gv 
nichts  von  einem  grossen  Bäte  erwähnt  ist,  so  wird  das  eben 
Gesagte  schon  die  Betonung  der  Kompetenz  des  Anzianenraies  als  eine 
wesentliche  Forderung  erscheinen  lassen.  Und  gerade  hierin  beruht 
das  Eigentümliche  des  ganzen  Vorschlages.  Der  Gegensatz  zwischen 
den  geschäftsführenden  Bäten  und  dem  verfassungsmässig  um  die  Zu* 
Stimmung  befragten  Kolleg  hatte  sich  bei  der  Tatsache,  dass  ein 
kaiserlicher  Vikar,  der  seine  Gewalt  nicht  von  der  Stadt  herleitete,  die 
Regierung  führte,  mit  der  Schaffung  der  Septimanarii  zu  gumsten  der 
ersteren  verschoben.  Wollte  man  nun  auf  jeden  Fall  die  Befugnise 
des  Vikars  an  diesen  Bat  binden,  so  gab  es  nur  den  einen  Weg, 
diesen  Gegensatz  überhaupt  aufzuheben.  Das  Kolleg  als  solches  musste 
dann  die  Funktionen  der  vexaminatores  postarum*  übernehmen.  Und 
das  verlangt  in  der  Tat  die  Petition1).  Da  nun  hier,  wie  unter  den 
gegebenen  Umstanden  begreiflich,  das  Generalkonsil  ausgeschaltet  war, 
sehen  wir  Verhältnissen  vorgegriffen,  die  über  das  hinausgingen,  w» 
davon  im  späteren  Vikariate  Konig  Boberts  tatsachlich  verwirklicht 
wurde8),  welche  geradezu  der  Stellung  des  Dogen  und  seines  Rates 
entsprechen8).  Hätte  sich  nun  zwar  immerhin  auch  in  solcher  Form 
ein  Interessengegensatz  zwischen  Bat  und  Vikar  wenigstens  dann  ent- 
wickeln können,  wenn  das  zweite  geforderte  Moment,  die  stadtische 
Gesetzgebung  von  dem  letzterem  nicht  berücksichtigt  wurde4),  so 
glaubte  die  kaiserliche  Regierung  am  besten  Einberufung  des  Kollegs 
und  was  sonst  vorgeschlagen  ward,  dem  Belieben  des  Vikars  anheim- 
stellen zu  sollen,  um  im  wesentlichen  nach  wie  vor  den  Standpunkt 


f)  Art.  11 :  ,  ...  omnia  negotia  exponantur  consilio  ancianorum  si  vide- 
bitur  vicario  ipsius  domini  imperatoris  et  consilio  ancianorum  quod  exponi  de- 
beant  ipsi  consilio*. 

*)  S.  oben  S.  297  f. 

*)  Vgl.  oben  S.  302  Anm.  5  und  die  Stelle:  »et  in  quolibet  consilio  ancia- 
norum possit  esse  dominus  abbas  populi  et  vocem  habere  sicat  onus  an- 
cianorum«.   Auch  sprach  man  von  nur  achtzehn  Räten! 

<)  Bezüglich  der  Möglichkeit  eines  Interessengegensatzes  in  obigem  Fall« 
wäre  auf  die  dem  Dogenrate  analogen  Verhältnisse  zu  erinnern,  welche  später 
in  Lucca  unter  der  Signorie  des  Markgrafen  Karl  v.  Mähren  herrschten.  Vikar 
und  Anzianen  stellten  hier  zwei  gleiche,  entgegengesetzte  Faktoren  dar  (»per 
predieta  non  derogetur  in  aliquo  hie,  que  commissa  sunt  vicario«).  Die  Anzia- 
nen versammeln  sich  selbständig;  der  Vikar  kann,  wenn  er  will,  ihren  Versamm- 
lungen beiwohnen.  Die  Verfugungen  ergehen  gemeinsam.  Auch  ist  der  Vikar 
an  ihre  Zustimmung  gebunden.  In  einzelnen  Fällen  aber  scheint  er  eben  freie 
Hand  zu  haben.  (Memorie  e  documenti  per  servire  alTistoria  del  prineipato 
Lucchese  I,  287  Nr.  17.    Regesti  deF  arch.  di  Lucca  I> 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311 — 1313,  595 

prinzipiellster  Ablehnung  ans  dem  Rechtsgrunde  des  Dominiums  ein- 
zunehmen. 

Anch  sonst  wiesen  die  kaiserlichen  Emmissäre  Genuas  An- 
sprüche auf  Wahrung  der  städtischen  Legislative  als  unannehmbar 
•ab.  War  das  schon  bezüglich  der  Gerichtsverwaltung  namentlich 
beim  Appellationswesen  der  Fall,  so  schien  eine  nach  den  Statuten 
vorsichgehende  Wahl  der  städtischen  Beamten  vom  Standpunkt  des 
Dominiums  als  reine  Utopie1)«  Auch  die  Ausübung  des  Notariats 
war  als  ein  Hoheitsrecht  in  dieser  Sichtung  nicht  zuzugestehen8). 
Nicht  minder  anstössig  zeigte  sich  der  Abschnitt  über  unge- 
hinderte Ausübung,  von  Repressalien  im  Einklang  mit  den  in  den 
Kapiteln  darüber  vorgesehenen  Bestimmungen8).  Konnte  man  früher 
keinen  Anstoss  daran  nehmen,  wenn  die  Republik  für  ihre  reichs- 
getreuen Gebiete  Schutz  gegen  Repressalien  innerhalb  des  ganzen  Di- 
strikts beanspruchte,  so  musste  das  nunmehrige  Begehren  der  Stadt, 
ein  alleiniges  Recht  zur  Erteilung  der  Anwartschaft  auf  diese  Gewalt- 
massregeln zu  besitzen,  wie  es  in  den  Statuten  festgesetzt  sei,  die  ent- 
schiedenste Abweisung  erfahren*).  Wir  werden  es  als  bemerkenswert 
ansehen  müssen,  dass  die  Statuten  gerade  hier  in  Genua,  mögen  sie 
auch  in  geringfügigen  Sachen  als  angewendet  zu  belegen  sein5),  doch 
im  allgemeinen  rechtlich  dem  beanspruchten  Dominium  so  irrelevant 
waren,  wie  dies  sonst  nicht  nachzuweisen  ist6).  Eine  derartige  An- 
spannung der  Herrschaftsenergie  wird  sich  uns  nun  auch  des  weiteren 
als  Folge  des  Verfassungsstreites  ergeben. 

Das  Memorandum  der  Stadt  ist  nicht  im  Ratsbuche  des  Kaisers 
überliefert.    Dies  kann  umsomehr   auffallen,  [als  gar  kein  Zweifel  da- 


*)  Art.  3;  9.  •)  Art.  4.  •)  Art.  7. 

*)  Artikel  15.  Vgl.  Dönn*  I,  65  Nr.  44,  wo  Kaufleute  von  Piacenza  «ich 
Aber  einige  Genuesen  wegen  Repressalienausübung  beschweren,  da  der  Kaiser 
doch  alle  Repressalien  in  der  Lombardei  aufgehoben  habe;  sie  bitten  um  Ein- 
schreiten des  Vikars.  Vgl.  auch  Dönn.  I,  91  Nr.  123  und  I,  100:  super  eo  quod 
petuntur  repressalie  per  quosdam  Januenses  contra  quosdam  Sicilianos  dicant 
•(sc.  ambaxiatores)  vicario  quod  concessionem  ipsam  impediat,  cum  hoc  possit 
inducere  impedimentum  negociis  domini.  Auch  Dönn.  I,  197:  eine  »robaria  facta 
in  riparia  Janue«,  wird  dem  Vikar  vom  Kaiser  kommittirt. 

»)  Z.  B.  Dönn.  I,  74  Nr.  79;  79  Nr.  99;  80  Nr.  102;  114  Nr.  83  (Supplik: 
xion  obstante  aliqua  lege  comuni  vel  ipsius  civitatis  Januensis  capitulo).  Die 
Belege  zeigen,  dass  der  Vikar  gerade  in  den  sein  Interesse  nicht  tangirenden 
Dingen  mit  unnachsichtiger  Strenge  die  Statuten  handhaben  Hess. 

e)  Vgl.  Dönn.  I,  56  Nr.  18,  wo  der  Vikar  von  Pisa  sogar  die  Statuten  be- 
schwört, allerdings  »de  quibus  sibi  videbitur  non  esse  contra  honorem,  ins  et 
fconum  statum  corone  imperialis«. 

38* 


596  Vinzens  Samanek. 

ruber  besteht,  dass  es  bereits  in  die  Zeit  fallt,  welche  das  letztere  um* 
fasst  Allein,  was  zunächst  nicbt  befriedigend  zu  erklären  ist1),  Ter- 
mag  gerade  nur  noch  schärferes  Licht  über  die  hier  zugrundeliegen- 
den Faktoren  zu  verbreiten.  Denn  das  Charakteristische  dieser  Auf- 
zeichnungen im  Hofrate  Heinrichs  VH  ist  eben  in  einer  ausschliess- 
lichen Berücksichtigung  dessen  zu  suchen,  was  mit  der  Verwaltung 
und  Aufrechterhaltung  des  in  Betracht  kommenden  kaiserlichen  Herr- 
schaftsgebietes zusammenhängt  Bewegen  sich  also  die  aufgenommenen 
Petitionen  innerhalb  dieser  Schranke8),  blieben  insbesondere  ausge- 
schlossen ernstlichere  Erörterungen  über  die  Grundlagen  bestimmter 
Herrschaftsverhältnisse8),  mithin  auch  Forderungen,  welche  nicht  auf 
jener  Voraussetzung  fussten4),  so  ergibt  das  für  Genua  die  Beobach- 
tung, dass,  wenn  uus  das  Batsbuch  die  Intensität  widerspiegelt,  mit 
der  man  am  Hofe  speziell  genuesische  Dinge  sich  angelegen  sein  liess*), 
dies  nur  so  weit  geschieht,  als  mit  der  Bechtssphäre  des  kaiserlichen 
Domiuiums  vereinbar  war.  Das  Verfassungsmemorandum  erkennt  nun 
die  letztere  nicht  an;  in  den  Ratsprotokollen  aber  ist  ein  Bericht  des 

')  Der  Umfang  der  Petition  wäre  nicht  ausschlaggebend,  da  in  den  Rats- 
protokollen ebenfalls  umfangreiche  Aufzeichnungen  anzutreffen  sind,  wobei  in 
Rechnung  zu  ziehen  ist,  dass  diese  Protokolle  meist  nur  gekürzte  Suppliken 
enthalten. 

*)  Ja  in  diesem  Interessenkreise  sind  die  Begriffe  Freiheit  und  Privilegien 
schon  als  blosser  Gegensatz  zu  Rebellenmassregelung  zu  fassen.  (Vgl.  Dönn. 
1,  63  Nr.  41»  bezüglich  Brescia:  li  sires  vuelle  restituir  .  .  .  quar  dure  choee 
est,  que  les  ynnoces  .  .  soient  puni  pour  le  pechiez  des  mauvais). 

»)  Daher  treten  solche  nur  im  Sinne  des  Reichsinteresses  hervor,  vgl.  die 
vorige  Anm.  und  die  Petition  Savonas,  Dönn.  I,  87:  es  wird  Aufstellung  de* 
populus  petitionirt  »cum  hoc  sit  honor  imperatorie  maiestatis«;  und  wenn  um 
Einhaltung  der  Statuten  gebeten  wird,  ist  beigefügt:  »salvo  et  reservato  semper 
in  Omnibus  et  per  omnia  honore  et  speciali  precepto  imperatore  maiestatis«. 
Vgl.  auch  ib.  I,  92  letzter  Abs.  Natürlich  konnten  sich  immerhin  einzelne  Über- 
schreitungen innerhalb  der  diesem  Kreise  entsprechenden  Petitionen  ergeben, 
welche  aber  dann  eben  abgewiesen  wurden.  Vgl.  dazu  besonders  die  folg.  Anm. 

*)  Man  wird  überhaupt  scheiden  müssen  Petitionen  in  Angelegenheiten, 
welche  in  keiner  Weise  das  Reichsinteresse  berührten  und  solche,  bei  denen  da§ 
der  Fall  war.  Waren  erstere  unbedingt  vom  Geschäftskreis  des  Hofrats  aus- 
geschlossen, so  mussten  die  letztern  dann  indiskutabel  sein,  wenn  sie  die  Grand* 
lagen  der  Herrschaftsverhältnisse  bedrohten.  Nimmt  man  als  Folge  eine  Unter- 
lassung der  Aufzeichnung  solcher  Stücke  im  Ratsbuch  an,  so  deckt  sich  das 
mit  der  Auffassung  im  Texte  (VgL  auch  Einl.  S.  251  letzter  Abs.).  Dana 
mus8  man  aus  der  Tatsache,  dass  das  genuesische  Memorandum  nicht  im  Rat», 
buche  erscheint,  umgekehrt  schliessen,  dass  es  (was  besonders  nach  der  Erledi- 
gung durch  die  Kommissäre  begreiflich)  in  den  Kreis  der  Aufzeichnungen  de» 
letzteren  von  vorneherein  nicht  passte, 

*)  Vgl.  oben  EinL  S.  251  letzter  Abs. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  597 

Vikars1)  verzeichnet,  der  ein  Situationsbild  Genuas  bieten  will;  darin 
ist  schon  äusserlich  der  Gegensatz  ausgedrückt:  dieses  kann  nur  im 
Lichte  des  Reichsinteresses  erscheinen.  Während  also  sonst  in  des 
Kaisers  Machtbereich  Vorschläge  von  Städten  im  Einklang  mit  deren 
Vikaren  vor  sich  gingen  und  daher  im  Ratsbuche  ersichtlich  werden, 
war  das  bei  Genua  infolge  des  Verfassungskonfliktes  nicht  der  Fall2). 
Und  noch  weiter  ist  der  Gegensatz  zu  verfolgen. 

Nachdem  Gobert  von  Aspromonte  im  Februar,  März  oder 
gar  erst  anfangs  April  1313  seinem  Nachfolger  Uguccione  della 
Faggiuola  im  Vikariate  Platz  gemacht  haben  muss8),  wird  die  Petition 
Genuas  vielleicht  schon  um  diese  Zeit  in  Vorbereitung  gewesen  sein, 
worauf  gewisse  Anzeichen  deuten4).  Daraus  liesse  sich  abnehmen, 
jdass  der  neue  Vikar  sein  Memorandum  über  den  Stand  der  Dinge  in 
Genua,  welches  zwischen  16.  und  18.  April  an  den  Hof  nach  Pisa 
gelangte5),  schon  unter  Voraussetzung  der  genuesischen  Anspräche 
abgefasst  hat,  indem  ihm  dann  diese  wenigstens  ihrem  wesentlichen 
Inhalt  nach  kaum  unbekannt  sein  konnten.  Mag  es  da  freilich  auf«» 
fallig  scheinen,  warum  denn  im  Berichte  des  Uguccione  mit  keinem 
Worte  der  Forderungen  Genuas  und  vor  allem  der  Berechtigung  einer 
Petition  gedacht  ist,  so  braucht  einmal  die  Tatsache  dieses  Schrittes 
bei  der  Stadt  noch  durchaus  nicht  festgestanden  zu  haben,  anderseits 
aber  ist  zu  bedenken,  dass  schon  deshalb  eine  Erörterung  dieser  Dinge 
-vom  Vikar  nicht  zu  erwarten  war,  weil  es  schliesslich  jedermann  frei*- 
stand,  Forderungen  direkt  beim  Kaiser  anzubringen;  ähnlich  wie  unter 
Friedrich  II.  konzentrirte   sich  ja  die  Begierungstätigkeit  des  Kaiser* 


»)  Pönn.  I,  54  Nr.  17. 

*)  Vgl.  die  Bemerkungen  oben  S.  285  Anm.  3,  welche  in  diesem  Zusammen- 
hange gemeint  sind.  .    - 

*)  Urkundlich  erscheint  Gobert  noch  am  22.  Jänner  (St.-Arch.  Turin,  Banca 
di  S.  Giorgio,  Raccolta  Lagoraarsino  1;  e.  oben  S.  568  Anm.  3),  zuletzt  am 
29.  Jänner  (Commemoriali  I,  124  Nr.  553)  [Die  Bemerkung  oben  S.  276  ^Anm.  4 
Z.  13  ist  daher  als  irrig  zu  streichen].  Der  Bericht  seines  Nachfolgers  ist  sieht- 
•lieh  nicht  lange  nach  dessen  Amtsantritt  verfasst ;  8.  den  Abschnitt  Über .  die 
Gehaltsfrage  Z.  34-38. 

4)  Hier  sei  nur  folgendes  erwähnt:  Genua  suchte  in  der  Petition  eine  Ge- 
haltsregelung  bezüglich  des  »künftigen«  Vikars  herbeizuführen.  Dahingehende 
Bestrebungen  werden  wohl  ursprünglich  mit  dem  damaligen  Yikariatswechsel 
in  Zusammenhang  stehen.  Die  Stadt  bereitete  sichtlich  dem  neuen  Vikare 
Schwierigkeiten,  wie  aus  dem  Berichte  des  letzteren  zu  entnehmen.  Das  mag 
dann  die  Formulirung  in  der  Petition  erklären.  Über  das  weitere  vgl.  später 
im  Text 

*)  Vgl.  Dönn.  I,  Nr.  16  und  Nr.  19,  letzteres,  zum  18.  April,  an  welchem 
Tage  der  Gesandte  des  Vikars  zum  -Hofgesinde  aufgenommen  wurde. 


598  Vinzenz  Samanek. 

am  Hofe  selbst  in  weitestgehender  Zentralisation1):  nicht  nur  dass 
Appellationen  und  Beschwerden  an  ihn  gerichtet  wurden8),  auch  sonst 
konnten  Farteihäapter  und  andere  Persönlichkeiten  ihre  Bitten  und 
Vorschläge  dem  Hofe  zukommen  lassen8),  Handlungen  des  Vikars  an- 
zuerkennen*) oder  zu  verhindern6),  wobei  unter  Hervorkehrung  des 
Reichsinteresses  selbst  Kritik  an  den  letzteren  vorkam8).  Der  Stadt 
als  solcher  ward  aber  geradezu  ausdrücklich  im  ersten  Privileg  zuge- 
standen worden  ihre  Anliegen  jederzeit  vor  dem  Kaiser  vertreten  zu 
kSnnen7). 

Zeigt  sich,  dass  der  Vikar  mit  seinem  Berichte,  ohne  sich  auf 
prinzipielle  Fragen  einzulassen,  einfach  nichts  weiter  bezweckte,  als  aus 
der  augenblicklichen  Lage  die  seiner  Amtsgewalt  entsprechenden  selbst- 
verständlichen Konsequenzen  im  Sinne  der  Reichszwecke  zu  ziehen, 
so  haben  wir  in  dem  Zusammenhang  den  Inhalt  dieses  Memorandums 
zu  beurteilen.  Dem  Vikar  erscheint  zunächst  die  gleichmässige  Ver- 
teilung der  Ämter  unter  die  Doria  und  Spinola  für  das  Gedeihen  des 
Staates  von  der  grössten  Wichtigkeit,  aber  eben  nur  deshalb,  weil 
sonst  das  Reichsinteresse  zu  Schaden  käme.  Das  letztere  ist  so  über- 
wiegend betont,  dass  gelegentlich  über  die  auf  Genua  bezüglichen  An- 
gelegenheiten hinausgegriffen  wird6).  Bringt  Ugguccione  unter  seinen 
der  schleunigsten  Erledigung  zuzuführenden  Vorschlägen  meist  solche, 
welche  das  aktuellste  Interesse  beanspruchten,  so  ist  eben  sehr  be- 
merkenswert, wenn  sich  hiebei  ein  formliches  Gegenstück  zur  Desiderien- 
reihe  Genuas  ergab:  Die  Ämter  sollten  ausschliesslich  auf  Veranlassung 
des  Vikars,  nicht  anderer  Personen  besetzt,  in  den  Rivieren  Vikare 
und  sonstige  Beamte  nur  im  Kamen  des  Kaisers  von  dessen 
Statthalter  in  Genua  ernannt  werden,  so  zwar,  dass  bei  ihrer  Auswahl 
eine  Berücksichtigung  der  eigenen  Landsleute  zu  vermeiden  sei.     Nur 

i)  Darüber  künftig  in  meiner  Arbeit  über  den  Hofrat. 

*)  Z.  B.  Bonn.  I,  68.  Nr.  59;.  74  Nr.  79;  79  Nr.  96;  98,  99,  100;  80 
Nr.  101,  102. 

8)  Z.  B.  Dönn.  1,  70  Nr.  80;  vgl.  bes.  ib.  73  Nr.  77  (Bernabo  Aurie)  mit 
Nr.  78  (Obizo);  83  Nr.  114;  89— 98  Nr.  122, 128  (Suppliken  des  Obertus  Spinola). 

«)  Vgl.  Dönn.  I,  90;  92  etc. 

*)  Dönn.  I,  83  Nr.  114,  wo  Lanceiotas  Spinola  ein  Amt  auszuüben  wünscht 
»hoc  non  obstante  aliqua  concessione  que  de  dicto  officio  facta  foret  per  vica- 
rium  Januensem,  si  qua  facta  reperiretur«. 

6)  VgL  Dönn.  I,  73  Jfr.  77,  wo  Bernabo  Doria  den  Vikar  der  Lässigkeit 
gegenüber  dem  Auftreten  des  »Rebellen4  Conrado  Spinola,  Admirals  E.  Roberts 
seiht:  e  li  vicaires  y  pourroit  bien  metre  conseil,  se  il  voloit  etc.;  vgl.  auch  I> 
53  Nr.  7. 

*)  Axt  II,  vgl.  Oben  S.  581  Airnu  4. 

8)  Vorletzter  Abs.  des  Vikarsberichtes. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313,  599 

auf  solche  Weise  könne  sich  der  üble  Zustand  der  Eivieren  wieder 
verbessern.  Das  Kastell  von  Amelia  dürfe  Bernabo  Doria  nur  für  den 
Kaiser  selbst  verwalten,  es  schliesslich  niemand  anderem  als  diesem 
resigniren.  Auch  über  die  Gehaltsfrage  suchte  Ugguccione  Bat  am 
Hofe.  —  Dies  alles  also  Forderungen,  die  auch  Genua  allerdings  im 
Sinne  der  Stadt  beantwortet  wissen  wollte.  Und  im  Rate  des  Kaisers 
bat  man  die  Proposita  des  Vikars  nicht  nur  gebilligt,  sondern  noch 
schärfere  Konsequenzen  aus  ihnen  gezogen. 

Längstens  4.  Mai  mussten  Genuas  Petitionen,  wie  wir  sahen,  bei 
den  Gesandten  eingebracht  worden  sein.  So  ist  schon  die  Instruktion 
an  Uguccione  della  Faggiuola1)  mit  ziemlicher  Sicherheit  später 
anzusetzen8),  wo  bestimmt  wird,  dass  letzterer  die  Amtsführung  des 
Vikars  der  östlichen  Kiviera  zu  kontroliren  verpflichtet  sei,  und  Vor- 
schläge über  eine  Neubesetzung  des  Amtes  nach  Pisa  zu  erstatten 
habe;  wo  des  weiteren  dem  Verlangen  der  Stadt,  die  Ämter  den  Sta- 
tuten unterzuordnen,  das  vollständig  freie  Verfügungsrecht  des  Vikars 
bezüglich  ihrer  Besetzung  entgegensteht.  Offenkundig  aber  die  Petition 
zur  Voraussetzung  haben  die  Bestimmungen  der  Gesandschaftsinstruk- 
tion  vom  22.  Mai3).  Nach  dieser  sollten  in  der  Riviera  di  Levante 
zunächst  zwei  Vikare  zu  gemeinsamer  Tätigkeit  eingesetzt  werden, 
die  dem  Uguccione  unterstehend  und  ihm  zur  Rechenschaft  ver- 
pflichtet, zur  Probe  auf  drei  Monate  im  Amte  zu  verbleiben  hatten4), 
später  auch  getrennte  Vikariatsspreugel  erhalten  konnten.  Solche  bekam 
auch  die  Riviera  di  Ponente,  wahrend  die  Gebiete  9 ultra  jugum*  nur 
ein  Vikariat  bildeten,  das  mit  Obizo  Spinola  besetzt  wurde.  Sehen  wir 
hier  im  wesentlichen  dieselbe  Dreiteilung  der  Vikariatsgebiete  (Riviera 
di  Levante,  R.  di  Ponente,  Gebiete  „ultra  jugum8)  wie  sie  in  der  Pe- 
tition sich  findet,  so  ist  dagegen  an  eine  Bestellung  durch  die  Stadt 
nicht  im  entferntesten  gedacht  worden,  die  Einsetzung  wird  als  aus- 
schliessliches Recht  des  Kaisers  betrachtet.  Von  eigenen.  Vikaren  in 
Savona  und  Albenga  ist  nicht  mehr  die  Rede:  Savona  bittet  einmal, 
der  Kaiser  möge  die  Stadt  ausschliesslich  ihrem  Vikare  zur  Pazifizirung 


t)  Dönniges  I,  113. 

*)  Bernabo  Doria,  der  hier  als  Admiral  erscheint,  muss  frühestens  Anfang 
Mai  hiezu  ernannt  sein,  s.  Dönn.  I,  71  Nr.  71. 

*)  Dönniges  I,  116.  Rainer  v.  Montimperiale  wurde  als  Ratskommissär 
nach  Genua  geschickt,  zunächst  nm  der  Stadt  den  Dank  der  Regierung  für  die 
Bewilligung  der  Kriegskontribution  auszusprechen. 

<)  Dönn.  I,  116:  et  ideo  statuit  dominus  breve  tempus,  ut  interim  probet 
eorum  acta  et  si  bene  se  habeant,  intendit  dominus  plus  eos  honorare  et  dictum 
officium  eis  committere  per  menses  tres  sequentes. 


600  Vinzenz  Samanek. 

anvertrauen,  eine  Einmischung  desjenigen  von  Genua  hintanhalten1). 
Allein  hier  ein  Vikar  für  sich,  das  war  nicht  mehr  die  Absicht  des  Kai- 
sers. Auch  der  Vorschlag  seines  Statthalters  bezüglich  eines  selbstän- 
digen Kriegskapitans  in  Lunigiana  fand  seine  Zustimmung  nicht,  letzterer 
sollte  vielmehr  zugleich  ein  Teilvikariat  der  östlichen  Biviera  in  von 
Uguccione  zu  bestimmender  Ausdehnung  erhalten;  in  gleichem  Sinne 
ward  über  das  Vikariat  in  Savona  entschieden8);  und  damit  hängt 
zusammen,  dass  auch  Albenga  des  Sondervikariats  entbehren  musste*). 
Die  Tendenz  nach  Vergrösserung  und  Eonzentrirung  des  genuesischen 
Machtbezirkes  liegt  diesen  Verfügungen  zugrunde.  Der  eigentliche 
Zweck  aber  all  der  intensiven  Vorkehrungen  in  der  letzten  Zeit  ist 
kaum  zu  übersehen.  Sie  galten  vor  allem  den  Kriegarüstungen  gegen 
Eonig  Robert. 

Im  Verfassungskonflikte  mit  Genua  hatte  der  Kaiser  seinem  Stand- 
punkt nicht  das  Geringste  vergeben4).  Er  musste  sich  aber  doch  mit 
dem  Gedanken  vertraut  machen,  die  Ausrüstung  einer  Kriegsflotte  auf 
Kosten  der  Stadt  werde  gegebenenfalls  nur  auf  dem  Wege  energischer 
Massnahmen  zu  erreichen  sein6);  in  erster  Linie  freilich  war  derartiges 
kaum  zu  gewärtigen:  schien  der  beste  Weg,  sich  die  Erfordernisse 
wie  anderwärts  bewilligen  zu  lassen,  so  bot  eben  die  Vikariatsverfas- 
sung  für  den  Erfolg  doch  eine  abzuschätzende  Gewähr,  indem  die 
formelle  Annahme  dieser  Vorlage  in  den  Händen  des  vom  Vikare  mehr 
oder  minder  abhängigen  Anzianenrates  lag.  Wieder  war  es  Obizo 
Spinola,  der  hier  seine  Dienste  leistete6);  so  erreichte  man  ohne 
Schwierigkeit  das  gewünschte  Ziel,  die  Anzahl  der  Schiffe  und  Mann- 
schaft mit  der  auf  die  Ortschaften  der  Rmeren  umzulegenden  Kol- 
lekte7). Wenigstens  war  dies  eine  Grundlage,  auf  der  die  kaiserliche 
Regierung  des  weiteren  keinen  Widerspruch  duldete8).    Das  wichtigste 


«)  Dönn.  I,  87  Mitte.  »)  Ib.  I,  55. 

•)  Vgl.  ib.  I,  91 :  Der  für  dieses  Vikariat  vorgeschlagene  Jacobinus  Spinola 
erhält  ein  Teilvikariat  der  westlichen  Riviera,  von  Albenga  bis  Genua  (ib.  1, 117). 

«)  War  da  Genuas  gepl.  cyprischer  Zug  (Raynald,  Ann.  1313, 10)  von  Eraflose  ? 

*)  Vgl.  Dönn.  I,  99  >  si  comune  Janue  negaret  totaliter  servitium  guale&rum, 
tunc  habeant  (sc.  ambaiiatores)  consiüum  super  hoc  domini  Ostdentis  et  vicarii 
Janue  et  rescribant  domino«.  Der  Kardinal  von  Ostia  muss  neben  den  Häuptern 
der  Doria  und  Spinola  eine  der  einflussreichsten  Personen  gewesen  *ein;  vgl 
Dönn.  I,  58  f.  Nr.  28. 

•)  Auf  seinen  Antrag  wurde  die  Sache  einem  vom  Anzianenrate  gewählten 
Ausschu8s  vor  den  noch  überdies  versammelten  50  Sapientes  »pro  qualibet  com- 
pagna'  zur  Beratung  übergeben. 

7)  Von  dieser  Kollekte  sollten  die  Kombattanten  selbst  frei  sein. 

*)  Vgl.  Dönn.  1,  78  Nr.  93. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  601 

blieb  ja  zu  tun  noch  übrig,  vor  allem  die  Aushebung  und  Zusammen- 
ziehung der  Kombattanten  aus  den  Rivieren  und  deren  Besoldung. 
Dazu  bedurfte  es  eben  straffster  Organisation  und  Zentralisirung1).  Die 
Durchführung  jener  Massnahmen  ward  dem  Bernabo  Aurie  als  Vize* 
admiral  des  Reiches8)  anheimgestellt  mit  der  unumschränkten  Gewalt 
über  alle  Vikare,  Kastellane  und  Podestaten  des  genuesischen  Macht- 
bezirkes, so  weit  es  eben  zum  Zwecke  der  Aufstellung  der  aus  diesen 
Gebieten  sich  rekrutirenden  Kriegsflotte  nötig  war3).  Dieser  unter- 
stand aber  dem  genuesischen  Vikar,  der  von  ihm  den  Amtseid  ent- 
gegennahm und  die  oberste  Leitung  der  ganzen  Angelegenheit  in 
Händen  hatte*).  Uguccione  insbesondere  verfügte  über  die  Rivieren- 
vikare,  deren  neue  Organisation  in  erster  Linie  dem  bestimmten  Zwecke 
zugute  kommen  sollte.  Die  Aufgabe  der  letzteren  war  es  vor  allem, 
ihrerseits  die  Sache  der  Armada  zu  beschleunigen6),  namentlich  auch 
eine  Ausfuhr  von  Kriegskonterbande  aus  ihrem  Bezirke  zu  verhindern6). 
Vor  ihrer  Bestellung  ward  ihnen  eingeschärft,  dass  sie  für  rechtzeitige 
Einbringung  der  entsprechenden  Mittel  für  die  Besoldung  der  Matrosen 
zu  sorgen  hatten7),  denn  im  Falle  eines  Widerspruches  würden  sie 
unnachsichtig  durch  andere,  geeignetere  Persönlichkeiten  ersetzt  werden. 
Diese  Verwaltungseinteilung  hatte  allerdings  in  der  Auswahl  der  Per- 
sonen bestimmte  Schwierigkeiten  ergeben:  der  Abt  von  Montimperiale, 
der  als  kaiserlicher  Kommissär  mit  der  Durchführung  der  Organisation 
betraut  war,  berichtete  zugleich  mit  Uguccione8),  dass  zwar  die 
persönlichen  Reibungen  bisher  dem  Fortschritt  der  Rüstungen  keinen 
Eintrag  getan,  dass  er  aber  für  die  Zukunft  durchaus  nicht  garantiren 
könne;  denn  es  gehöre  unbedingt  die  Existenz  eines  Vikars  dazu,  der 
die  Macht   besitze,   die  in  der  nächsten  Zeit  aus   der  Riviera  vorzu- 


*)  Die  Notwendigkeit  dieses  Vorgehens  konnte  kaum  ernstlich  in  Frage  ge- 
stellt werden;  inwieweit  der  Weg,  den  Lanfranquinus  Spinola  anzugeben  sich 
erbot,  nur  Einzelheiten  der  Ausführung  betraf,  wird  nicht  ersichtlich.  Vgl. 
Anm.  8.  —  Freiwilliger  Zuzug  konnte  dem  Kaiser  natürlich  nur  erwünscht 
sein;  vgl  Dönn.  I,  100  Abs*  10. 

.*)  Ernannt  vom  Admiral  Grafen  v.  Claramonte  Dönn.  I,  71  Nr.  71. 

*)  In  diesem  Zusammenhang  wird  nun  auch  unmittelbar  verständlich,  was 
es  bedeutet,  wenn  sich  Bernabo  um  dieselbe  Zeit  Über  die  Zuverlässigkeit  der 
Rivierenkastellane  für  den  Kaiser  äussert  (Dönn.  I,  73  Nr.  77:  oben  8.  565  A.  7). 

«)  Dönn,  1,  114. 
.     .     *)  Die  Vikare  haben  u.  a.  zu  schwören :  quod  factum  et  expeditionem  pre- 
«entis  armate  gualearum  toto  posse  accelerabunt. 

8)  Dönn.  I,  116  (auch  114).  Anfangs  hatte  es  die  kais.  Regierung  in  dieser 
Hinsicht  mit  friedlichen  Mitteln  versucht  (vgl.  ib.  117). 

')  Ib.  I,  118. 

•)  Dönn.  I,  78  Nr.  90. 


602  Vinzenz  Samanek. 

nehmende  Aushebung  zu  erzwingen.  Uguccione  hören  wir  noch  be- 
richten, welche  Mühe  er  sich  gebe  um  das  Zustandekommen  der  Ar« 
mada  im  Verein  mit  seinen  Untergebenen;  dem  Admiral  der  genuesi- 
schen Flotte  Lamba  Doria1)  möge  man  jedenfalls  bis  Pfingsten  die 
Zeichen  seines  Kommandos  übergeben8).  —  Dann  verstummt  unsere 
Quelle. 

Wenn  wir  innehalten  und  die  Gestaltung  der  kaiserlichen  Herr- 
schaft bis  zu  diesem  Höhepunkt  überblicken,  so  lässt  sich  in  der  Frage 
der  Kmerenherrschaft  in  noch  erhöhtem  Masse  beobachten,  was  wir 
bezüglich  der  Vikariatsverfassung  Genuas  der  Hauptsache  nach  schon 
früher8)  festgestellt  haben.  Heinrich  VII.  hatte  unmittelbar  nach  dem 
Übereinkommen  von  1311  der  Stadt  gegenüber  die  Wahrung  ihrer 
Becbte  auch  für  den  ganzen  Distrikt  als  selbstverständlich  angesehen4). 
Die  Grundlagen  der  übernommenen  Verhaltnisse  hat  er  nun  allerdings 
beibehalten :  dort,  bei  der  Regierung  der  Stadt  wurden  sie  unter  folge- 
richtig sich  ergebender  Belassung  einer  nur  ganz  untergeordneten,  auf 
das  Äusserliche  sich  beziehenden  Freiheit6)  in  eigentümlicher  Weise 
ausgebildet;  hier  bei  dem  nutzbaren  Bechtskompleze  des  Machtgebietes 
zeigt  sich  die  augenfälligste  aber  auch  schärfste  Verweigerung  ihrer 
Anerkennung,  indem  sie  der  Kaiser  als  eine  über  das  von  Reichswegen 
Mögliche  hinausgehende  Entwicklung  für  eigene  Herrschaftszwecke  un- 
eingeschränkt iu  Anspruch  nahm. 

Ward  so  der  Grundvertrag  was  Freiheit  und  Privilegien  betraf  im 
Wesentlichsten  zunichte,  so  ist  auch  keineswegs  zu  verwundern,  wenn 
während  des  Verfassungskonfliktes  die  festgesetzte  zeitliche  Beschran- 
kung stark  in  den  Hintergrund  trat:  die  Stadt  selbst  stellte  ihre  Be- 
tonung vor  Wichtigerem  zurück6) ;  auf  Seiten  des  Kaisers  aber  dachte 
man,  wo  solches  etwa  in  Betracht  gekommen  wäre,  gar  nicht  daran, 
die  Rechte  des  Dominiums  in  Wirklichkeit  zeitlich  zu  beschränken, 
worauf  wenigstens  einzelne  auffallige  Belege  deuten7). 

*)  Derselbe  war  von  der  Stadt  bestellt,  unterstand  aber  dem  direkten 
Kommando  des  Generaladmirals  des  Reiches  (Dönn.  I,  99  und  103). 

*)  Dönn.  I,  78  Nr.  91.  *)  Kap.  IL  «)  S.  oben  S.  272, 

*)  Ich  meine  die  besprochene  Anlehnung  an  die  Statuten  im  Ver&ssungs- 
reskript,  zu  der  auch  Unterscheidung  von  einfacher  und  */s  Majorität  bei  den 
ßatsbeschlüssen  (Tgl.  Pet.  t>  11)  gezählt  sei. 

*)  Damit  widerlegt  sich  auch  die  bezgl.  Ansicht  Senckenbergs  (oben  S.  253), 
7)  Besonders  bezeichnend  ist  in  dieser  Richtung  der  Entscheid  zu  Art  1, 
Teil  2:  »reatituta  peccunia  res  sit  in  eodem  statu  in  quo  nunc  est*,  ohne  dass 
man  von  der  Vertragszeit  sprach.  Denn  das  Darlehn  bei  diesem  Projekte  war 
doch  entschieden  nicht  im  Sinne  einer  baldigen  Amortisation  gemeint.  Vor 
allem  aber  ist  darauf  zu  verweisen,  dass  in  der  Instruktion,  welche  Ugguccione 
eine  umsichtige  Besetzung  der  Kastelle  vorschreibt,  den  Kastellanen  zu  gebieten 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  603 

Kurz  ist  noch  der  endgiltigeh  Erledigung  der  Petitionenserie 
Genuas  zu  gedenken.  Die  mit  ausserordentlichen  Vollmachten  aus- 
gestatteten kaiserlichen  Kommissare  entledigten  sich  allerdings  ihrer 
Aufgabe  mit  grosser  Sicherheit  Sie  entschieden  über  beinahe  alle 
Forderungen  in  abschlägigem  Sinne,  indem  sie  in  beachtenswerter 
Nivellirung  bei  Ansprüchen,  welche  dem  Dominium  besonders 
nahetraten,  mit  dein  Hinweis  auf  dieses,  sonst  sogar  mit  dem  auf  das 
allgemeine  Eeicharecht  oder  das  natürliche  Recht  schlechthin1)  ab« 
lehnten.  ! 

Trotzdem  ist  die  „Deliberatio  ambaziatorumtt  nicht  als  eine  end- 
giltige  Entscheidung  zu  fassen,  sie  bedurfte  der  Bestätigung  des  Kaisers« 
Das  zeigt  sich  besonders  dort,  wo  die  nähere  Behandlung  und  Erle- 
digung einer  Sache  diesem  letzteren  überlassen  ward];  so  beim  Kap.  13, 
wo  vom  Vikarsgehalte  die  Rede  ist8);  dieser  Punkt  wurde  sichtlich 
am  Hofe  abgelehnt8),  denn  er  ist  mit  der  Sigle  F  im  Konzepte  ver- 
sehen. Ausser  dem  elften  Kapitel  deutet  nur  noch  die  Bandsigle  des 
ersten  und  das  „non  fiat*  des  achten  Kapitels  der  zweiten  Petition  auf 
eine  solche  letzte  Entscheidung  hin;  für  die  übrigen  „deliberationes* 
ergeben  die  Sigleu  freilich  kein  direkt  verwertbares  Kriterium:  es  ist 
sonst  nur  soviel  klar,  dass  die  mit  +  versehenen  Artikel  nicht  durchaus, 
sondern  nur  in  ihrer  Formulirung  beanständet  wurden4),  die  mit  F  ge- 
kennzeichneten aber  überhaupt  als  nicht  weiter  diskutabel  erschienen. 
Da  uns  das  ursprüngliche  Konzeptblatt  der  t  deliberatio  ambaxiatorum* 
nicht  mehr  erhalten  ist,  würde  eben  ohne  die  obigen  Haltpunkte  an  und 
für  sich  nicht  zu  erkennen  sein,  inwieweit  es  sich  da  um  mehr  als  eine 
äusserliche  Kenntlichmachung  der  Vermerke  handelt.  Dagegen  erhält 
man  wohl  in  diesen  Siglen  ein  verständliches  Kriterium  für  eine  Ent- 
scheidung am  Hofe  noch  durch  die  Tatsache,  dass  sie  offenkundig  Pisaner 

befohlen  wird  »que  il  les  rendront  a  nottre  segnour  lempereour  ou  a  son  certain 
commandement  e  non  a  autrui  vivent  nostre  segnour  lempereour«. 

J)  In  Hinsicht  auf  die  beiden  letzteren  Gesichtspunkte  ist  wohl  vor  allem 
charakteristisch,  dass  der  Stadt  die  Befugnis  der  Notarsernennung  rundweg  ver- 
weigert wird  (Art.  4).  Man  weiss,  dass  der  Gang  der  Dinge  die  italienischen  Kom- 
munen schon  im  11.  und  12.  Jahrhundert  zur  Erwerbung  dieses  Hoheitsrechtes 
führte.  Für  das  Dominium  des  Kaisers  an  und  für  sich  aber  war  die  Frage 
jetzt  weniger  aktuell. 

*)  Videtur  iustmn;  remaneat  doroino. 

8)  Vgl.  auch  oben  S.  597  A.  4. 
.  «)  Zum  Vergleich  mit  dem  Ausdruck  .der  bezüglichen  Stelle  in  den  Peti- 
tionsvermerken sei  verwiesen  auf  die  Statuten  von  Albenga  (ed.  Accame)  a.  1288 
p.  244:  Ut  capitula  intelligantur  sicut  litera  iacet  Omnia  capitula,  que  in  hoc 
libro  scripta  sunt,  intelligantur  et  exponi  debent  prout  litera  iacet  et  scripta 
est,  sine  aliquo  extrinseco  intellectu. 


£04  Vinienz  8amanek. 

Provenienz  sind1).  Eine  neue  Privilegienerteilung  war  schon  von  den 
Kommissären  im  Prinzipe  genehmigt,  wo  auch  der  erste  Teil  Berück- 
sichtigung finden  sollte8).  Tatsächlich  ist  es  aber  nicht  dazu  ge- 
kommen. Wir  sehen,  wie  auch  das  Projekt  über  die  Anleihe  definitiv 
infolge  der  Ansprüche  Genuas  scheiterte,  ebensowie  eine  Bestätigung 
der  Privilegien  und  Konventionen,  wo,  falls  an  der  betreffenden  Stelle 
auch  an  die  Rivierenverträge  gedacht  wurde8),  schon  die  Forderung 
der  Vorlage  sämtlicher  in  Betracht  kommender  Urkunden4)  die  Ab- 
lehnung motivirte5).  —  So  sollte  denn  die  Stadt  nichts  erreichen,  ak 
etwa  eine  dürftige  Instruktion  an  Uguccione,  stets  Gerechtigkeit  in 
Ausübung  seines  Amtes  walten  zu  lassen6),  während  eine  spater  von 
Obertua  Spinola  vorgebrachte  Bitte  um  Zulassung  des  Populus  2u 
Einern  „Generalkonsul  oder  Parlament7)  ganz  dem  Beheben  des  Vikars 
anheimgestellt  ward. 

Die  von  uns  ausgeführten  Vorgänge  haben  nun  wohl  ihre  Nach- 
wirkung gehabt,  als  fünfzehn  Jahre  später  König  Ludwig  Italien  be- 
trat Man  konnte  dem  neuen  Herrscher,  durch  die  Erfahrungen  be- 
lehrt, geradezu  eine  förmliche  Behabilitirnng  des  v  Besitzrechtes*  Ge- 
nuas an  Ligurien  zumuten.  Indem  dieser  tatsächlich  der  Stadt  den 
Besitz  der  Biviera  vrestituirte"  und  dadurch  den  bis  auf  Heinrichs  VEL 
Ankunft  geltenden  Zustand  wiederherzustellen  meinte8),  hat  sich  Genua 

i)  In  den  Stadtbüchern  Pisas  (St.-Arch.)  dieser  und  der  folgenden  Zeit  kann 
jede  Seite  von  der  ausgebreiteten  Anwendung  der  Sigle  F  (auch -f- kommt  tot) 
Zeugnis  geben.  Die  Zeichen  finden  sich  auch  anderwärts,  etwa  in  Florenz,  ähn- 
liches ab  und  zu  in  Genua,  nirgends  jedoch  so  auffallend  wie  in  Pisa,  ein  Um- 
stand, der  für  unsere  Zwecke  genügen  mag. 

*)  Erldgsverm.»  Art.  14,  15;  bes.  13  »ab  illo  yerbo  inantea  videtur  con- 
cedendum«.  •)  Vgl.  Beilagen  Nr.  III.  Vorbemerkungen. 

4)  Man  hatte  zu  einer  solchen  Forderung  umsomehr  Grund,  als  z,  B.  um 
dieselbe  Zeit  die  zur  Bestätigung  vorgenommene  Einsicht  in  die  Privilegien  der 
Stadt  Pisa  manches  Ungehörige  ergab  (Nikolaus  y.  Butr.  [Böhmer  FF.  1, 134],  der 
selbst  an  der  Prüfung  derselben  beteiligt  war).  Ähnlich  stand  es  schon  früher 
mit  Asti:  Bonaini  I,  66  Nr.  51;  67  Nr.  52. 

*)  Nicht  ganz  deutlich  wird,  ob  das  in  Bernards  Nachlass  befindliche  Pri- 
vileg Friedrichs  I.  im  Gefolge  dieses  Standpunktes  des  Kaisers  eingeliefert  und 
später  von  Bernard  der  Fidelitätsurkunde  angeheftet  wurde,  oder  ob  es  sich, 
wie  wahrscheinlicher,  schon  am  Hofe  befand.  (Vgl.  oben  8.  256  Anm.  2.)  Jeden- 
falls kam  dort  auf  dies  einzelne,  im  wesentlichen  schon  bekannte  Priv.  weniger  an. 
Gelangte  auch  jene  erst  jetzt  dahin,  so  wäre  da  die  Ablehnung  beleuchtet. 

«)  Dönn.  I,  118.  7)  Dönn.  I,  92.    (Spinola  Anhänger  des  Populus!) 

8)  Das  Privileg  ist  nicht  erhalten,  sondern  nur  erwähnt  in  einer  Schadlot- 
urkunde für  Savona  (Atti  e  mem.  della  soc.  Sav.  2,  317  Nr.  9  a,  1328  Nov.  24); 
der  betreffende  Passus  spricht  von  »privilegia  per  nos  conoessa  comunitati  fide- 
lium  imperii  Janue  de  restitutit>ne  riperie  eis  per  nostram  maiesta- 


Die  Terfassungsrechtliche  Stellang  Genuas  1311—1313.  ßQ5 

die  Bestrebungen  der  henrizianischen  Zeit  für  die  reichsrechtliche  Zu- 
erkennung  auch  eines  vor  Heinrich  nicht  bestehenden  Verhältnisses1) 
zunutze  zu  machen  verstanden8).  Indirekt  fallt  so  ein  Streiflicht  auf 
das  Dominium  selbst,  soweit  es  die  ßivierenherrschaft  betrifft. 

Es  erübrigt  noch,  mit  den  gewonnenen  Resultaten  den  Bericht 
des  Nikolaus  von  Butrinto  zu  beleuchten.  Er  geht  eigentlich 
überall  von  richtigen  Tatsachen  aus,  ist  jedoch  aus  Mangel  an  Exakt» 
heit  für  sich  genommen  nicht  gut  verwertbar.  Das  lasst  sich  jetzt  ganz 
präzise  nachweisen.  Und  es  findet  z.  T.  seine  Erklärung  darin,  dass 
unser  Gewährsmann  gerade  von  diesen  genuesischen  Verhältnissen 
an,  eine  Zeitlang,  wie  er  selbst  zugibt,  nicht  aus  eigener  Wahr- 
nehmung die  Ereignisse  registrirt;  eine  nachträgliche  Information  oder 
Auffassung  aber  war  keineswegs  genau.  So  hat  denn  Nikolaus  ein  im 
Grundton  zutreffendes,  im  übrigen  entstelltes  Bild  von  der  Übernahme 
des  Dominiums  gegeben8):  es  lässt  sich  noch  recht  gut  erkennen,  wie 
ihm  die  zweifache  Einschränkung  nach  den  Privilegien  und  nach  der 
Zeitdauer  vorschwebte,  namentlich  auch  die  Tendenz  auf  kaiserlicher 
Seite,  die  Grundlagen  umzustossen*) ;  aber  das  Einzelne  daran  ist  ganz 
irreleitend   und   hat  zu  den  eingangs   dargelegten   verkehrten  Auffas- 


tem  facta,  prout  comune  Janue  ipeam  tenebat  tempore  adven* 
tus  dive  memorie  Henrici  imperatoria  predecessoris  nostri  et  ante  ipsum 
adventum«.  Von  dieser  »restitutio  riperie«  soll  Savona  ausgenommen  sein, 
was  der  Sachlage  nach  sehr  begreiflich.    Vgl.  die  folgende  Anm.  2. 

*)  Ich  meine  da  das,  was  in  dem  Projekt  betreffend  das  dem  Kaiser  zu 
gewährende  Darlehn  gefordert  ward. 

*)  Dass  das  wichtige  Privileg  nicht  in  den  »Liber  jurium«  Aufnahme  fand, 
könnte  unter  diesen  Umstanden  überaus  merkwürdig  erscheinen.  Aber  es  erklärt 
sich  daraus,  dass  es  nur  für  die  »fideles  imperii«,  also  die  damaligen  »extrinseci« 
bestimmt  war,  deren  regimen  sich  in  Savona  befand  (Stella,  Anh.  1323;  Mura- 
tori  17,  1051).  Vgl.  über  den  Besitzstand  an  den  Rivieren  Stella,  Ann.  1317 
(L  c.  1030),  dagegen  Ann.  1319  (ib.  1035),  nach  welchem  Berichte  die  extrinseci 
die  ganze  »riperia  occidentalis«  und  Ton  der  östlichen  einen  grossen  Teil  inne- 
hatten. Ann.  1326  (ib.  1054)  heisst  es  da:  »locorum  Januensium  orientalis  ri- 
perie  dominabatur  Castruccius  parti  maiori<;  mit  ihm  im  Bunde  standen  die 
»extrinseci«.  Vgl.  das  Verzeichnis  der  Beamten  des  Castruccio  »de  riperia  ori- 
entis  Janue«  in  dem  »Liber  officialium«  der  Herrschaftsgebiete  des  Castruccio 
(Sforza,  Mem.  e  doc.  Pontrem.  2,  334  Nr.  35).  Da  Castruccio  degli  Antelminelli 
1328  Sept.  3  starb,  ist  es  wahrscheinlich,  dass  die  »restitutio«  damit  zusammen- 
hängt« Für  die  uns  interessirenden  Verhältnisse  kommt  aber  ebensowenig  auf 
letzteres  an,  wie  auf  die  Tatsache,  dass  wir  es  nur  mit  der  einen  Partei  zu 
tun  habeo. 

«)  Böhmer  FF.  I,  96;  Heyck  p.  34  f.  Z.  20  f. 

*)  Quod  infra  Tiginti  annos  totum  posset  recuperare. 


606  Vinzenz  Samanek. 

sungen  geführt1).  Vollends  merkwürdig  ist,  was  über  die  Privilegien 
gesagt  wird.  Gleich  nach  der  Stelle  von  dem  Antritte  der  Herrschaft 
heisst  es  da:  9interim  ipse  confirmabat  eis  privilegia  aua,  prout  rite  et 
iudte  eis  erant  concessa  a  predecessoribus  suis*.  Spater  erzahlt  dann 
unser  Gewährsmann,  der  Kaiser  habe  erst  in  Pisa  die  Bestätigung  der 
Privilegien  vorgenommen,  da  er  sie  in  Genua  verweigert,  xl  zw.  mit 
Vorbehalt  der  Hechte  des  Reiches;  die  Stadt  sei  damit  nicht  zufrieden 
gewesen,  versuchte  aber  vergebens  eine  günstigere  Bestätigung  zu  er- 
reichen8). Nikolaus  hat  hier  sichtlich  mehrere  Gedankenreihen  mit 
einander  konfundirt.  Wenn  er  das  erstemal  von  Genehmigung  der 
Privilegien  zu  melden  weiss,  so  dürften  dafür  die  Verhältnisse  des 
Grundvertrages  Anlass  gewesen  sein;  ebenso  vielleicht  der  Umstand, 
dass  schon  früh  eine  wirkliche  Privilegienerteilung  erfolgte.  Dan 
stimmt,  wie  der  Autor  uns  das  zweitemal  berichtet:  denn  kann  von 
einer  Privilegienbestätigung  gar  nicht  die  Rede  sein,  so  ist  offen- 
kundig, dass  er  diese  und  die  darauf  bezüglichen  Vorgänge  einfach 
mit  den  neuen  Verleihungen  und  Petitionen  verwechselt  hat5).  Die 
Übereinstimmung  mit  unseren  Ergebnissen  ist  dann  ganz  auffallend. 
Fassen  wir  die  letzteren  zu  diesem  Zwecke  noch  kurz  zusammen, 
so  ist  folgendes  festzuhalten.  Im  Februar  1312,  beim  Abzug  Heinrichs 
aus  Genua  wurde  der  Stadt  ein  Privileg  mit  ausdrücklicher  Betonung 
der  Herrschaftsrechte  des  Dominiums  verliehen,  dessen  Ausfertigung, 
weil  es  nicht  befriedigte,  bei  einem  besonderen  Anlass  1313  in  Pia 
erfolgte.  Unmittelbar  vor  der  Aushändigung  unterbreitete  die  Stadt 
den  kaiserlichen  Gesandten  neben  der  Bitte  um  rechtskräftige  Aus- 
fertigung ihrer  Fassung  der  ersten  Artikelserie  weitere  mit  dem  tat- 
sächlich geübten  Dominium  des  Kaisers  meist  ganz  unvereinbare  Forde- 
rungen, darunter  auch  die  um  Bestätigung  der  früheren  Kaiserprivilegien 
und  Verträge.  Die  ganze  Petition  hatte  keinen  Erfolg,  sodass  allein  jenes 
erste  Privileg  in  den  „Liber  jurium*  aufgenommen  werden  konnte. 


*)  Vgl.  auch  oben  S.  571  Anm.  1. 

*)  Böhmer  FF.  1,  134—135,  Heyck  83  Z.  28  f.:  »Itern  in  Pisis  privileg» 
Janueiisium  confirmavit  que  in  Janua  confirmare  noluit,  sal?o  tarnen  iure  im- 
perii  et  onmium  aliorum.  Januenses  non  fuerunt  content!  de  huiusmodi  con- 
firmatione;  aliam  tarnen  confirmationem  non  habnerunt  per  eum«. 

')  Senckenberg  (Imp.  Germ,  iua  in  Genua,  p.  90)  hat,  indem  er  ein  ihm 
bekannt  gewordenes  (allerdings  ganz  ungenügendes)  Regest  des  Privilegs  von  1313 
für  ein  solches  der  von  Nikolaus  erwähnten  Privilegienbest&tigung  hielt,  nur 
neue  Verwirrung  in  die  Sache  gebracht. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  607 

Wenn  es  uns  gelungen  sein  sollte,  die  kaiserliche  Herrschaft 
über  Genua  in  Bezug  auf  ihre  rechtliche  Begründung  im  allgemeinen 
klarzulegen,  so  mag  unser  Zweck  erreicht  sein.  Aber  gestattet  sei 
noch  in  einem  Falle  die  Veränderungen  anzudeuten,  welche  die 
Verhältnisse  des  Dominiums  etwa  auch  in  den  Handelsbeziehungen 
Genuas  hervorbringen  konnten1).  Wir  können  diese,  wenigstens  was 
Florenz  betrifft,  beiläufig  ermessen.  Genua  hatte  an  Florenz  wie  es 
scheint  sehr  bedeutende  Schuldforderungen  insbesondere  wegen  Ge- 
treidelieferungen, welche  Florenz  genötigt  hatten  eine  eigene  Behörde 
in  Genua  zu  etabliren,  zum  Teil  zur  Abtragung  der  Schuld,  zum  Teil 
mit  der  Aufgabe,  eine  Erhöhung  der  Verzugszinsen  durch  Selbst- 
besteuerung der  Florentiner  zu  ermöglichen.  Die  Massregeln  dürften 
ziemlich  umfassend  gewesen  sein,  wie  schon  ein  eingehender  Zolltarif 
von  1307  darzutun  scheint3).  Die  ganze  Aktion  erfuhr  aber  sichtlich 
durch  das  Dominium  des  Kaisers  eine  jähe  Unterbrechung.  Zur  Zeit 
der  Ankunft  des  Königs  verliess  der  „deputatus  super  exactione  pe- 
dagii"  Genua,  wie  wir  erfahren  „propter  timorem  imperatoris  et  suorum 
gentium"3).  Die  Einhebung  des  Zolls  wurde  erst  wieder  im  April  1313 
aufgenommen,  gerade  um  die  Zeit  also,  da  die  Stadt  es  wagte,  ihrem 
Beherrscher  energisch  gegenüberzutreten:  für  die  Zwischenzeit  sah 
man  von  einem  nachträglichen  Wiedergewinn  des  Zollausfalls  ab,  ein 
Vorgehen,  das  der  betreffende  Ratsbeschluss4)  mit  den  abnormen 
Schwierigkeiten  und  Gefahren  derselben  rechtfertigt8)  und  das  sehr 
begreiflich  wird  durch  die  Annahme,  das  kaiserliche  Regiment  habe 
den  Genuesen  ausgedehntes  Bepressalienrecht  gegenüber  den  Florentiner 
Beichsrebellen  gestattet6). 


*)  Vgl.  übrigens  auch  Alb.  Muss.  V,  9. 

*)  Davidsohn,  Forschungen  z.  florent.  Gesch.,  Regest  Nr.  517. 

*)  Davidsohn  ibidem  Nr.  649 ;  als  Datum  dieses  Ereignisses  wird  der  Januar 
1311  genannt,  wohl  irrtümlich  für  Januar  1312;  doch  würde  das  nicht  unsere 
Beobachtungen  tangiren. 

«)  Datirt  vom  10.  Okt.  1313. 

6)  St.-Arch.  Florenz,  (Davidsohn  Reg.  649):  Et  hoc  consideratis  multis  et 
maximis  laboribus  et  expensis  que  propter  guerras  et  novitates  Ytalie 
in  transmissionibus  et  conductionibus  mercantiarum  predicto  tempore  ultra  morem 
«olitum  occurrerunt. 

8)  Vgl.  Bonaini  I,  328  »item  de  Skac,  marchan  de  Genes  pour  laines  arrestees 
sou8  les  Florentins,  dou  tens  monsegnour  Aubri,  les  queles  il  fist  sienes  par  le 
jugement  de  juges  le  roy ;  retenu  etc.  Dagegen  rächten  sich  wohl  die  Floren- 
tiner; vgl.  Dönn.  I,  58  Nr.  28. 


608  Vinzenz  Samanek. 


Beilagen1)« 

I,  Die  Imbrevlaturhefte  Bernards  y.  Hercato  Aber  die 
Begründung  des  kaiserlichen  Bomininms8). 

Erster  Teil  des  Heftes  oben  S.  237  f.  Beschreibung  S.  265 — 266.  Er- 
gänzend zu  dem  hier  Gestreiften,  wonach,  wie  aus  Bernards  Imbreviatur 
Dönn.  1 — 44  und  den  bezüglichen  Urkunden  bei  Bonaini  zu  entnehmen,  die 
in  den  Registerheften  oder  -blättern  (vgl  S.  243  zu  Anm.  4)  eingetragenen 
Rechtsakte  der  Städte  teils  aus  Transsumpten  (vgl.  bes.  Dönn,  1,10  Nr.  8  gegen- 
über Nr.  7)  teils  und  überwiegend  aus  einfachen  Berichten  über  sie  und  die 
damit  zusammenhängenden  königl.  Handlungen  bestehen,  sei  hervorgehoben, 
dass  eine  auf  mehrere  Tage  sich  erstreckende  Reihe  auch  bei  den  Instru- 
menten über  Asti  zu  beobachten  ist  (Bonaini  1,  Nr.  40,  48,  49,  50,  53, 
55;  101,  102;  vgl  Dönniges  1,  12  Nr.  10).  —  Über  den  Charakter 
einer  eigentlichen  Imbreviatur  s.  8.  271,  2.  Abs. 

a)  Erste  Aufzeichnung8). 
[Treuschwur  der  Genuesen  vom  14.  Nov.  1311]4).  In  no- 
mine domini  amen.  Anno  nativitatis  eiusdem  millesimo  trecentesimo  XL, 
indictione  decima,  die  quarta  decima  mensis  Novembris,  pontincatus  sanctis- 
simi  in  Christo  patris  domini  Clementis  pape  quinti  anno  septimo5)  ac  regni 
Serenissimi  principis  domini  Henrici  dei  gracia  Romanorum  regis  semper 
augusti  anno  tercio.  Per  hoc  presens  publicum  instrumentum  cunctis 
appareat  presentibus  et  futuris  quod  convocatis  publice  ad  vocem  preconis 
ut  moris  est  communi  civibus  et  populo  Janue  tarn  nobilibus  quam  po- 
pularibus,  ipsisque  cum  discreto  viro  domino  Gabriele  marchione6)  de 
Guavio  eorum  sindico  actore  et  procuratore  ad  infrascripta  per  ipsos  cives 
commune  et  populum  specialiter  constituto,  ut  constat  per  publicum  in- 
strumentum manu  Francisquini  de  Silva  notarium  publicum  confectum, 
constitutis  in  presentia  supradicti  domini  regis  et  congregatia  in  multi- 
tudine  numerosa,  scienter  ac  voluntatibus  suis  spontaneis  unanimiter  et 
concorditer  ipsorum  nemine  de  quo  percipi7)  posset  discrepante,  fecerunt8) 
voluerunt  et  preceperunt  fieri9)  et  prestari  eorum  nomine  et  pro  ipsis10) 
fidelitatem  ipsi  domino  regi  et  iuramentum  fidelitatis  per  dictum  domi- 
num Guabrielem  sindicum  et  procuratorem  eorum  in  eorum  animas  tactis 

!)  Über  die  Überlieferungsart  der  hier  edirten  Genueser  Stücke  aus  Ber- 
nards Nachlass  8.  oben  S.  237 — 238,  wozu  ich  nachträglich  bemerken  möchte,  dass» 
was  dort  S.  237  Anm.  3  zum  Vergleiche  herangezogen  ist,  ganz  ausser  Zweifel 
steht,  da  sich  die  Urkunde  St.-Arch.  Turin,  Provinzia  d'Ivrea,  Mazzo  1,  Kr.  4 
als  an  den  Hof  gelangt  tatsächlich  nachweisen  lägst  (Dönn.  2,  139  Z.  3,  2,  1 
v.  u.  und  140  Z.  1). 

*)  St.-Arch.  Turin,  Republica  die  Genova  Mazzo  1»  Nr.  4. 

«1  Format:  30-5 X  20. 

4)  Überschrift  8.  XV:  Fidelitas  publice  per  omnes  cives  in  platea  Janue 
prestita  domino  Henrico  regi  Romanorum  licet  per  procuratorem. 

ö)  »per  hoc  presens  publicum«  getilgt.  e)  (»marchione«)  durch  y\  über 

der  Zeile  nachgetragen.  T)  pci.  8)  über  der  Zeile  nachgetragen. 

9)  »fide«  getilgt.  »°)  >  eorum  —  ipsis«  über  der  Zeile  nachgetragen. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  609 

per  ipsum  sacrosanctis  evangeliis  in  modum  qui  sequitur:  In  nomine  do- 
rn ini  amen.  Ego  Gabriel  marchio  de  Gavio  utriusque  iuris  peritus,  syn* 
dicus  actor1)  et  procurator  potestatis  abbatis  consilii  et8)  communis8) 
civitatis  Janue  sindicario  actorio*)  et  procuratorio  nomine  predictorum  iuro 
ad  hec  sancta  dei  evangelia  corporaliter,  quod  ab  hac  hora  inantea  perpetuo 
ego  sindicus  cives  commune  et  populus  et  districtuales  Janue  ero  et 
erunt  fideles  serenissimo  principi  domino  Henrico  dei  gracia  Eomanorum 
regi  semper  augusto,  domino  et  regi  meo  et  eorum  huic5)  presenti  et 
imperio  contra  omnem  hominem  et  quod  numquam  scienter  ero  nee  erunt 
in  consilio  vel  facto  quod  idem  dominus  rex  amittat  vitam  vel  membrum 
aut  reeipiat  in  persona  vel  rebus  aliquam  lesionem  iniuriam  vel  contu- 
meliam,  aut  amittat  aliquem  honorem  quem  nunc  habet  vel  antea  possi- 
debat6).  Et  si  seivero  vel  audivero,  seiverint  vel  audiverint  de  aliquo  quod 
velit  aiiquod  istorum  contra  ipsum  dominum  regem  facere,  ut  non  fiat  pro 
posse  meo7)  et  ipsorum  impedimentum  prestabo  et  prestabunt;  et  si  im- 
pedimentum  prestare-  nequivero  vel  nequiverint,  quameito  potero  et  pote- 
runt  eidem  domino  regi8)  intimabo  et  intimabunt  et  contra  eum  prout 
poctero  et  pocterunt  eidem  domino  regi  meo  et  eorum  prestabo  et  pre- 
stabunt auxilium.  Et  si  contigerit9),  ipsum  dominum  legem  rem  aliquam, 
quam  habet  in  presenti  vei  habebit  in  futurum,  quocumque  casu  ammittere, 
illam  recuperare  iuvabo  et  iuvabunt  et  recuperatam  omni  tempore  retinere. 
Et  si  seivero  et  seiverint,  ipsum  dominum  regem  velle  aliquem  vel  ali- 
quos  iuste  offendere  et  inde  specialiter  vel  generaliter  faero  requisitus,  vel 
fuerunt  requisiti,  eidem  domino  regi  seeundum  posse  meum  et  ipsorum 
prestabo  et  prestabunt  consilium  et  auxilium.  Et  si  aliquid  michi  vel  eis 
in  secreto  idem  dominus  rex  manifestaverit  illud  sine  sui  licentia  nemini 
pandam  vel  pandent  vel  faciam  seu  ipsi  facient  quod  pandatur.  Et  si 
idem  dominus  rex  consilium  a  me  vel  ab  ipsis  petierit  vel  postulaverit, 
üiud  consilium  dabo  vel  dabunt,  quod  michi  et  eis  videbitur  eidem  do- 
mino regi  magis  et  melius  expedire.  Et  iuro  quod  numquam  aliquid  in 
personis  mea  vel  eorum  faciam  vel  facient  scienter  quod  ad  ipsius  domini 
regis  vel  suorum  pertineat  iniuriam  vel  contumeliam.  Et  predieta  omnia 
iuro  nomine  meo  in  animam  meam  et  sindicario  nomine  et  omni  modo 
quo  melius  possum  in  animas  omnium  predictorum  sie10)  me  deus  adiuvet 
et  hec  sancta  dei  evangelia. 

Qua  fidelitate  et  iuramento  fidelitatis  prestitis  ut  supra,  supradictus 
populus  in  copiosa  multitudine  ibidem  ut  supradictum  est  congregatus, 
omnes  unanimiter  et  concorditer  ipsorum  nemine  discrepante  quod  pereipi 
posset  supradieta  universa  et  singula  voluerunt  et  approbaverunt  clamantes 
unanimiter  alta  voce:  »sie,  sie;  fiat,  fiat«.  Et  preeeperunt  inde  fieri  pu- 
blica instrumenta  pro  supradicto  domino  rege11). 

Et  de  predictis  omnibus  dictus  dominus  rex  preeepit  fieri  plura  pu- 
blica instrumenta  eiusdem  tenoris  per  me  Bernardum  de  Mercato,  Johan- 


*)  auetor.  *)  ,  consilii  et*  über  der  Zeile  nachgetr.  8)  »et  populi« 

getilgt.  *)  auetorio.  6)  hie.  6)  possidebit.  7)  meco. 

8)  ,meo  et  eorum«  getilgt.  •)  contingerit.  10)  =  aicut. 

il)  Dieser  Absatz  ist  von  Bernard    sichtlich  in   einen  aus- 

fesparten    Raum     nachgetragen     worden,     wie     die    kleinere 
chrift  und   der  engere  Interlinearraum  zeigt. 

Mitteilungen  XXVH.  39 


510  Vinsenz  Samanek. 

nem  de  Dyst  eiusdem  domini  regis  notarios,  Cl&mfrancum  notarium  et 
cancellarium  comunis  Janue.  —  Actum  Janue  in  platea  Sersani  presenti- 
bus  et  Tocatid  testibus  dominis  Baldorino  archiepiscopo  Treverensi,  Tkeo- 
baldo  episcopo  Leodiensi,  Henrico  episcopo  Tridentino  ipsins  domini  rega 
cancellario,  Amedeo  comite  Sabaudie,  Henrico  de  Flandria,  Ludovico  et 
Petro  de  Sabaudia  fratribus,  Hugone  Delphini,  Johanne  de  Los  domino  <k 
Agimont,  Amedeo  de  Vilariis,  Petro  de  Tuderto,  Pagano  de  Itfarinis,  Pen- 
tico  Salvogo,  Willelmo1)  de  Flisco,  Ortolano  de  Flisco  comitibns  Janue  et 
multis  aliis. 

[Beglaubigungsschreiben  Tom  13.  Nov.  1311]*). 
Forma  sindicatus  predicti  talis  est. 

In  nomine  domini  amen.  Dominus  Symon  de  GrumeUo  miiee  chis 
[etc.  —  Dönn.  1,  166  Nr.  33*;  zum  ScMuss  folgt]  Subscriptio  vero  notarii 
post  Signum  eins  talis  erat:  ego  Franceschinus  de  Silva  sacri  imperii  no- 
tarius  rogatus  scripsi. 

[Begründender  Rechtsakt  vom  14.  Nov.  131 1]8).  In  nomine 
domini  amen.  Anno  nativitatis  eiusdem  millesimo  tricentesimo  underimo, 
indictione  decima,  die  quartadecima  mensis  Novembris,  pontificatus  domini 
Clementis  pape  quinti  anno4)  septimo  ac  regni  Serenissimi  principis  domini 
Henrici  dei  gracia  Romanorum  regis  semper  augusti  anno  tercio.  Per  hoc 
presens  publicum  instrumentum  cunctis  appareat  presentibus  et  futuris, 
quod  cum6)  de  mandato  dicti  domini  regis  et  ad  vocem  preconis  sui  ut  moris 
est  universitas  hominum  tarn  nobilium  quam  popularium  civitatis  Janue  in 
multitudine  copiosa6)  congregata  esset  in  quadam  platea  civitatis  predicte, 
que  platea  vocatur  Serzan,  in  presentia  domini  regis  supradicti7)  et  quam- 
plurimorum  prelatorum  principum  comitum  et  baronum  et  aliorum  pro- 
cerum  ipsius  domini,  ibidemque  unanimiter  et  concorditer  nemine  ipsorum 
in  audientia8)  discrepante  fidel itatem  et  fidelitatis  iuramentum  eidem  do- 
mino regi  prestiterint  per  venerabilem  virum  dominum  Gabrielem  mar* 
chionem  de  Guavio  iurisperitum  eorum  sindicum  et  procaratorem  ab  ipsis 
ad  hoc  specialiter  destinatum;  hinc  est  quod  post  dictam  fidelitatem  pre- 
stitam  supradicto  populo  tarn  nobilibus  quam  popularibus  ibidem  in  mul- 
titudine numerosa  existentibus  coram  predicta  regia  maieatate  in  pleno  et 
generali  parlamento  et  arengo  pro  audiendis  voluntate  et  mandatis  ipsio» 
domini  regis,  inter  cetera,  que  ibidem  dicta  fuerunt  et  acta,  per  nobilem 
virum  dominum  Guillelmum  de  Flisco  fuit  dictum  alta  voce  coram  supra- 
dictis  domino  rege,  prelatis,  principibus,  nobilibus  et  popularibus  ibidem 
existentibus,  quod  ipse  consulebat,  quod  dictus  dominus  rex  habere t9)  om- 
ni modam  potestatem  et  balliam  sedandi  et  concordandi  ac  pacificandi  terram 
predictam.    Et  per  dominum  Opeczinum  de  Spinulis  fuit  dictum10)  similiter 

»)  vuiüo.  *)  Orig.  Dönn.  2.  166  Nr.  33  K  »)  In  swei  gleichlautenden 
Exemplaren.  Das  ursprüngliche  Konzept  A  (oben  S.  266  A.  1)  mit  viele* 
Korrekturen  trägt  auf  der  Rückseite  die  Überschrift  von  Bernards  Hand: 
»notula  fidelitatis  de  sindicis  Janue«  und  Aufschrift  s.  XV:  »potestas 
data  regi  Romanorum  per  cives  Janue  eos  concordandi  etc.«  Die  (zum  Abdruck 
gewählte)  Eintragung  im  Hefte  hat  die  Aufschrift  s.  XV:  »potestae  data  diclo 
imperatori  publice  per  cives  Janue  concordandi«.  4)  A  »sexp«  getilgt.  *)  A 
>p«  getilgt,  »cum«  fehlt  in  beiden.  _6)  A  »in  —  copiosa«  über  der  Zeile  nach- 
getragen. 7)  A  »ibidemque  fidelitat  —  et  fidelitatis«  getilgt.  •)  A  »sni« 
getilgt.           °)  über  der  Zeile  nachgetragen.           10)  A  »et  consu  ltum«  getagt 


} 


I 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  6H 

alta  voce  coram  omnibus  supradictis  et  consultom  nomine  suo  et  omnium 
•de  domo  sua  Spinulorum  *)  et  tocius  populi  Januensis,  quod  dictus  dominus 
rex  habeat  et  in  se  recipiat  omnem  iurisdictionem,  potestatem,  et  domi- 
nium et  totum  posse8)  civitatis  Janue  intus  et  extra  dictam  civitatem  et 
omnimodam  potestatem  et  bailliam  ordinandi  et8)  disponendi  de  statu  ci- 
vitatis et  civium  et  districtus  Janue  prout  dominacioni  eins  placuerit  et 
melius  videbitur  faciendum;  et  quod  omnia  fortalicia  dicte  civitatis  tarn 
intus  quam  extra  habeat  et  teneat  pro  manutenendo  statu  pacifico  et  iu- 
sticia  in  civitate  et  districtu  Janue.  Quibus  verbis  sie  dictis  et  consultis 
per4)  dictos  dominos  Guillelmum  et  Opecinum,  idem  dominus  rex  fecit 
supradictos  cives  et  populum  interrogari  per5)  discretum  virum  dominum 
Petrum  de  Tuderto  iudicem  et  consiliarium  suum  alta  voce  in  pleno  par- 
lamento  et  arengo  si  placebant  eis  omnibus  et  singulis  ea,  que  per  dictos 
dominum  Guillelmum  et  Opeczinum  dieta  et  consulta  sunt  ut  supra,  et  si 
volunt  quod  ita  fiat.  Qui  cives  et  populäres  predicti  ibidem  presentes 
Tel  eorum  maior  pars,  ipsorum  nemine  quod  pereipi  posset  discrepante, 
clamaverunt  una  voce  dicentes  »sie,  sie;  fiat,  fiat*,  et  inde  preeeperunt 
nobis  Bernardo  et  Johanni  notariis  fieri  pro  ipso  domino  rege  publica 
instrumenta  —  presentibus  eisdem  testibus  contentis  in  instrumento  fide- 
litatis  precedenti6). 

[Verfassungsrechtlicher  Grundakt  vom  21.  Nov.  1311]. 
Receptio  dominii  Janue7). 

In  nomine  domini  amen.  Anno  nativitatis  eiusdem  millesimo  tricen- 
tesimo  undeeimo,  indictione  deeima,  die  xxj.  mensis  Novembris,  pontifi- 
•catus  domini  Clementis  pape  quinti  anno  sexto  ac  regni  Serenissimi  prineipis 
domini  Henrici  dei  gracia  Romanorum  regis  semper  augusti  anno  tercio.  Per 
hoc  presens  publicum  instrumentum  eunetis  appareat  presentibus  et  futu- 
ris  quod  prefatus  dominus  rex  a  prima  die  introitus  sui  in  civitatem  Janue 
xogatus  fuit  cum  instantia  continuata  tarn  a  nobilibus  quam  popularibus, 
tarn  clericis  quam  layeis,  quod  ante  suum  discessum  predietam  civitatem 
poneret  in  statu  paeifico,  iusto  et  equo,  alioquin  sciret  prefate  civitatis 
homines  mox8)  post  suum  discessum  ad  invicem  bellaturos  tarn  acri  bello, 
«quod  timendum  erat9)  de  excidio  civitatis.  Et  quia  materiam  dissenssio- 
Bum  atque  odiorum  in  civitate  predieta  esse  dicebant  regimen  civitatis  et 
custodiam  castrorum  sive  munitionum,  consulebant  multi  quod  hec  erat 
sola  via  pacis  reformande  et  iusticie  conservande  si  prefatus  dominus  rex 
■aeeiperet  dominium  civitatis  et  tocius  districtus  et  si  castra  et  municiones 
faceret  custodiri  sicut  sue  prudencie  videreiur.  Que  verba  tociens  fuerunt 
memorato  domino  regi  privatim  et  publice  inculcata  quod  idem  dominus 
rex  disposuit  pettere  tarn  a  nobilibus  quam  popularibus,   quis  esset  aptus 


0  A  ,quod  idem  dominus  rex  hea€  getilgt.  *)  A  ,et  totum  posse« 

über  der  Zeüe  nachgetragen.  8)  A  »et«  über  der  Zeile  nachgetragen. 

4)  A  »per«  nochmals  am  Anfang  der  nächsten  Zeile.  ö)  A  »dominum 

per«  getilgt.  e)  »presentibus  —  precedenti«  fehlt  in  A.    Die  nächsten 

zwei  Folien,  das  Ende  einer  Papierlage,  6ind  leergelassen.  7)  Überschrift  ein- 
gerahmt, wie  auch  sonst  in  den  Aufzeichnungen  Bernards  Überschriften  und 
Vermerke.  •)  »m«  cörr.  fehlt  in  der  letzten  Farfsung.  *>)  Letzte 

Passung  sinngemäss;  ,eritc« 

39* 


Q\2  Vinzenz  Samanek. 

modus,  per  quem  talis  et  tarn  egregia  eivitas  melius  posset  in  pace  et1^ 
iusticia  vivere  et  in  ea  permanere.  Quod  et  fecit  auditis  consiiiis  pene 
omnium  domorum  sive  familiarium  et  arcium  civitatis;  sicque  inventum 
est,  quod  maior  pars,  jmo  pene  omnes  eonsulebant,  hanc  esse  rectam 
viam  pacis  et  iusticia  reformande  ac  etiam  conservande,  si  prenominatus 
dominus  rex  dominium  civitatis  et  tocius  districtus  in  se  reciperet  et  mu- 
niciones  sive  castra  faceret  custodiri.  Hoc  enjm  sepe  et  publice  acclama- 
tum  est  et  maxime  ea  die  qua  receptum  fuit  fidelitatis2)  debite  iuramen- 
tum;  tunc  enim  astante8)  tocius  civitatis  multitudine  copiosa  hominum 
tarn  per  aliquos  nobiles  nomine  et  vice  domorum  suarum  quam  per  ali- 
quos  nomine  populi  et  popularium  idem  fuit  repetitum  et  scripto  firma- 
tum.  Demum  vero  vocatis  ad  presenciam  regiam  multis  de  maioribus  ci- 
vitatis hoc  idem  fuit  consultum  et  libere  et  sponte  oblatum. 

Ac  idem  rex  utilitatibus  tarn  inclite  civitatis  nolens  omnino  deesse, 
nichilque  in  ea  vel  de  ea  querens  nisi  pacem  iusticiam  et  statum  landa- 
bilem  equitatis,  statuit  annuere  precibus  et  consiiiis  et  oblacionibus  ci- 
vium  predictorum.  Et  sie  ad  honorem  dei  et  gloriosissime  matris  eins  et 
beati  Laurencii  huius  civitatis  patroni  dictus  dominus  rex  reeipit  in  se 
dominium  et  regimen  civitatis  et  districtus  predictorum  et  castrorum  sive 
municionum.  —  Et  ut  omnes  gentes  sciant  quanta  modestia  predictus 
dominus  rex  gubernatur,  et  quantum  diligit  predictorum  civium  libertatem 
et  quod  in  hac  re  non  sua  comoda  sed  solam  pacem  civitatis  querit,  vult 
ipse  dominus4)  rex  et  hoc5)  publice  asserit,  quod  propter  hoc  dominium 
sive  regimen  non  preiudicetur  in  aliquo  libertati  et  privilegiis  civitatis  et 
civium  predictorum;  nee  ex  isto  dominio  sive  regimine  aliquid6)  aecreseat 
futuris  regibus  ßomanorum  sive  imperatoribus  nee  aliquid  detrahatur  li- 
bertati civitatis  et  civium  predictorum  neque  iuri  vel  honori  Romani  im- 
perii.  Et  ut  manifeste  omnibus  clareat  hec  sua  saneta  voluntas  hoc  do- 
minium sive  regimen  specialiter  [simpliciter7)]  oblatum  reeipit  ad  tempus 
scilicet  viginti  annorum.  Et  quia  nullius  nacionis  sive  condicionis  homines 
cognoscit,  qui  caucius  forcius  et  fidelius  predietas  rounitiones  custodire  et 
conservare  possent  scirent  aut  vellent,  intendit  idem  dominus  rex  memorata 
castra  sive  fortalicia  custodiri  facere  per  homines  civitatis  predicte,  homines 
scilicet  populäres  divites  et  fideles,  de  quibus  habeatur  ürma  credulitas,  quod 
dieta  castra  prudenter  fortiter  ac  fideliter  conservabunt  ad  ipsius  domini 
Bomanorum  regia  honorem  et  dicte  civitatis  statum  paeificum,  super  qua 
re  iurabunt  et  dabunt  fideiussores  et  alias  securitates  sicut  fuerit  oportu- 
num;  et  isti  taliter  pro  tempore  eligantur,  quod  nullus  eorum  potterit 
dicere  >ego  sum  positus  ad  custodiam  talis  municionis  vel  castri  favore 
vel  opere  alieuius  nobilisc,  sed  soli  electione  prineipis;  et  isti  tales  iura- 
bunt et  fideiubebunt  quod  predicto  tempore  finito  vel  principe  rebus 
humanis  exempto,  predieta  castra  sive  munitiones  civitati  Janue  fideliter 
et  sine  difficultate  aliqua  resignabunt.  Et  intendit  idem  dominus  rex 
ponere  vicarium  sive  vicarios  in  civitate  predieta  kistos  et  incorruptos^ 
qui   iusticiam   unieuique   reddant  et  civitatem    sepius   nominatam  in  pace 


i)  >ad«  getilgt  »)  fidelitas.  »)  astente.  *)  über 

der  Zeile  nachgetragen,  6)  hos.  e)  »aliquid«  getilgt«  T)  in  der 

letzten  Faeeung. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  6 13 

custodiant  ad  ipsius  domini  regis  semper  honorem.  Et  de  modo  ipsins 
regiminis  taliter  ordinabit,  quod  deus  laudem,  et  ipse  dominus  rex  hono- 
rem et  ciyitas  ipsa  habebit  quietem  atque  salutem. 

Hec  omnia  et  singula  suprascripta  ffecit  idem  dominus  rex  sie  dici 
recitari  et  pronunciari  nomine  et  vice  eius  et  pro  ipso  per  venerabilem 
in  Christo  patrem  dominum  Nicholaum  dei  gracia  Hostiensem  et  Velletren- 
sem  episcopum  ipso  domino  rege  presente  et  volonte,  presenübus  etiam 
dominis  Johanne  de  Monticello  abbate  populi  Janue  et  gubernatoribus 
oonronis  Janue  Karolo  de  Flisco,  Gonraldo  de  Auria,  Opecino  de  Spinulis 
et  Guasparro  de  Grimaldh  et  multis  aliis  civibus  Janue. 

Quibus  verbis  suprascriptis  sie  dictis  et  recitatis  per  dictum  domi- 
num cardinalem  dictus  dominus  rex  ore  proprio  sicut  idem  dominus  car- 
dinalis  ea  dixerat  et  protulerat,  eadem  approbavit  voluit  et  ratifieavit,  et 
predictum  dominium  et  regimen  in  se  reeepit  prout  superius  est  expressum. 
Supradicta  vero  abbas1)  populi  nomine  suo  et  nomine  omnium  et  singulorum 
de  eodem  populo,  Earolus  de  Flisco,  Conradus  de  Auria,  Opecinus  Spinute 
et  Gasparius  de  Grimaldis  nomine  suo  et  omnium  de  genere  suo,  quorum 
magna  pars  maiorum  erat  presens,  de  ipsorum  presentium8)  beneplacito 
et  CQnsensu  expresso,  cognoscentes  ut  asserunt  supradicta  omnia  et  sin- 
gula de  fönte3)  equitatis  et  iusticie  procedere  divina  dementia  disponente 
ad  veram  pacem  tranquilütatem  unitatem  et  statum  paeificum  civitatis 
et  di8trictus  Janue  et  ad  bonum  statum  et  ad  exaltationem  Christiane 
fidei  ordinata,  ipsa  omnia  et  singula  prout  superius  dieta  sunt  unanimi- 
ter  et  ooncorditer  sie  esse  et  fieri  voluerunt  approbaverunt  et  laudave- 
runt  Et4)  de  predictis  omnibus  et  singulis  ipsi  dominus  rex  et  Januenses 
superius  nominati  nominibus  quibus  supra  preeeperunt  nobis  Bernardo  et 
Leopardo  notariis  fieri  publica  instrumenta4),  offereutes6)  eidem  domino 
regi  ad  eius  honorem  et  servicium  totum  posse  averis  et  personarum  vi-* 
delicet  dictus  abbas  suum  et  tocius  populi  Januensis  et  quilibet  predic- 
torum  nobilium  suum  et  omnium6)  et  singulorum  de  genere  suo.  —  Acta 
sunt  hec  in  civitate  Janue  in  domo  archiepiscopali,  presenübus  dominis 
cardinali  predicto,  Balduvino  archiepiscopo  Tr^verensi,  Theohaldo  episcopo 
Leodiensi,  Heurico  episcopo  Tridentino  ipsius  domini  regis  cancellario, 
Roberto  de  Plandria,  Ludovico  de  Sabaudia  Urbis  Romane  senatore,  Ste- 
phano  de  Columpna  de  eadem  Urbe,  Hugolino  de  Vico  et  multis  alirs  testi- 
bus  fidedignis  ibidem  astantibus  videntibus  et  audientibus7). 


0  am  Rande,  enger  geschrieben.  ')  über  der  Zeile  nachgetragen. 

*)  funte.  4)  Der  mit  >et€  beginnende  Satz  ist  ungeschickt  stilisirt; 

um  diese  unrichtige  Satzfugung  zu  beheben,  hat  Bernard  die  mit  »et«  und 
»offerentes«  eingeleiteten  Zeilen  durch  Verweisungszeichon  umgestellt  (b  ||  bei 
»et«;  a  ||  bei  »offerentes«),  obwohl  dann  die  Sicherungsklausel  der  »obligatio 
bonorum«  ihre  stereotype  Stelle  hinter  dem  Beurkundungsbefehle  verliert.  Diese 
so  vom  inhaltlichen  Standpunkt  aus  doch  bedenkliche  Formulirung  (die  aber 
sogar  bei  Venedig  anzutreffen:  MG.  Const.  IV,  325  Nr.  377!)  Hess  nun  der  Notar 
offenbar  als  nicht  dem  Sinne  des  zweiten  Grundaktes  entsprechend  in  der  end- 
giltigen  Fassung  vom  22.  November,  wo  ja  auch  das  unzweideutige  Beglaubi- 
gungsschreiben des  städt.  Gesandten  bereits  vorlag,  fallen.  b)  »offerentes« 
statt  »obligantes«.                      6)  »et  omnium«  wiederholt  am  Anfang  der  Zeile^ 

T)  Folgt  leerer  Zwischenraum  von  einigen  Zeilen. 


ßl4  Vinzem  Samanek. 

[Anfang  der  endgiltigen  Fassung  vom  22.  Nov.   1311]. 
Secnnda  receptio  dominii  Janue1). 

In  nomine  domini  amen.  Anno  nativitatis  eiusdem  mülesimo  unde- 
cimO)  indictione  decima,  die  xxij.  mensis  Noverobria,  pontificatus  domini 
Clementis  pape  qninti  anno  sexto  ac  regni  Serenissimi  principis  domini 
Henrici  dei  gracia  Romanorum  regis  semper  augusti  anno  tercio.  Per  bot 
presens  publicum  instrumentum  cunctis  evidenter  appareat,  quod  convo- 
catis  publice  et8)  sollempniter8)  ad  yocem  preconis  civibus  et  populo  Janue 
coram  regia  maiestate  et  ipsis  qui  adesse  voluerunt  in  multitudine  copioea 
coram  ipso  domino  rege  in  platea  ante  ecclesiam  sancti  Laurencii  prcsen- 

tialiter  constitutis   una 8)   syndico  et  procuratore   civitatis   ri- 

vium  comunis  et  populi  Janue  idem  dominus  rex  per  discretum  viram 
dominum  Sanctum  de  Ripparolo  iudicem  et  consiliarium  sue  regalis  ca- 
mere  fecit  et  mandavit  legi  et  publicari,  dici  et  pronunciari  ex  parte  ipsius 
domini  regis  ea  que  inferius  continentur:  In  nomine  domini  amen.  Quo- 
niam  Serenissimus  princeps  dominus  Henricus  dei  gracia  Romanorum  rex 
semper  augustus  a  prima  die  introitus  sui  in  civitate  Janue  rogstus 
mit  cum  instantia  continuata  tarn  a  nobilibus  quam  popularibus,  tarn 
clericis  quam  laicis  quod  ante  suum  discessum  predictam  civitatem  poneret 
in  statu  pacifico  iusto  et  equo,  alioquin  sciret  prefate  civitatis  homines 
mox  post  suum  discessum  ad  invicem  bellaturos  tarn  acri  bello.  quod  ti- 
mendum  erat4)  de  excidio  civitatis,  et  quia  materiam  dissenssionum  atqoe 
hodiorum  in  civitate  predicta  esse  dicebant  regimen  civitatis  et  custodiam 
Castrorum  sive  munitionum,  consulebant  multi  quod  hec  erat  sola  via  paos 
reformande  et  iusticie  conservande 5) 

[Anfang  des  Beglaubigungsschreibens  vom  22.  Nov.  für 
den  städt.  Gesandten]6). 

Forma  vero  et  tenor  sindicatus  predicti  talis  est7). 

In  nomine  domini  amen.  Dominus  Symon  de  Grunellis  de  Pergamo 
miles  potestas  comunis  Janue  in  presentia  et  voluntate  domini  Jokannis 
de  Monticello  abbatis  populi  et  consilii  guberaatorum  necnon  et  consilia- 
riorum  consilii  generalis  ad  consilium  cornu  et  campana  more  solito  vo- 
catorum  et  congregatorum ;  et  ipsi  dominus  abbas  consilium  gubernatorum 
et  consiliarii  auctoritate  et  decreto  dicti  potestatis  nomine  et  vioe  dicü 
comunis  et  pro  ipso  comuni,  iaciunt  constituunt  creant  et  ordinant  diclo 
nomine  et  dicti  comunis     .     .     .     .  8) 

[Anfang  der  Kassation  des  Übereinkommens  Genuas 
mit  Karl  IL]. 

Cassatio  conventionum  regis  Karoli  condam  et  civium  Januensium9). 
Subsequenter  vero  anno  die  et  loco  quibus  supra  coram  eisdem  testi- 
bus,    civibus  et  populo   supradictis  ut  superius    dictum  est  coram    supra- 

l)  Eingerahmt  wie  oben  »receptio  dominii  Janue«.  *)  Über  der  Zeile 

nachgetragen.  3)  ausgesparter  Raum  von  mehr  als  */b  Zeile. 

*)  statt  »erit«.  0)  Der  Rest  der  Seite  und  das  folgende  Blatt  sind 

leer  gelassen.  «)  Or.  in  Bernards  Nachlass.  7)  eingerahmt;  Rasur. 

8)  Der  Rest  der  Seite  ist  leer  gelassen.  •)  eingerahmt 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  615 

dicto  domino  rege  convocatis  coaJunatis  et  personaliter  constitutis,  idem 
dominus  rex  sedendo  pro  tribunali1)  mandavit  et  precepit  legi  pronunciari 
et  publicari  in  sue  regie  mageatatis  presentia  per  me  Bernardom  de  Mer- 
cato  sue  regie  camere  notarium  ea  que  inferius  continentur. 

In  nomine  domini  amen.  Ad  perpetuam  rei  memoriam  et  noticiam 
presentium  ac  futurornm  cautelam  et  ut  iura  et  regalia  Romani  imperii 
jugiter  serventur  illesa  et  ratio  assignanda  sit  posteris  profutura  quiä 
procedit  ab  arte  deffenssio  sed  acquisitio  est  a  casu.  Idcirco  inter  im- 
periales sollicitudines  illa  debet  esse  precipua,  ipsius  iura  et  regalia  ad 
Imperium  Romanum  spectantia  illesa  servare,  occupata  recuperare  et  augere 
et  ipsa  aucta  manutenere  et  deffensare  duplici  tuitione  armorum  videlicet 
atque   legum.     Sane  nos   Henricus 

• «) 

[Amnestie  der  politischen  Gefangenen  Genuas  1312 
Jan.  l]8).  In  nomine  domini  amen.  Anno  nativitatis4)  eiusdem  millesimo 
tricentesimo  duodecimo,  indictione  decima,  die  prima  mensis  Januarii,  pon- 
tificatus  domini  Clementis  pape  quinti  anno  septimo  ac  regni  serenissimi 
principis  domini  Henrici  dei  gracia  Bomanorum  regis  semper  augusti  anno 
tercio.  Per  hoc  pfesens  publicum  instrumentum  cunctis  appareat6)  pre- 
sentibus  et  futuris,  quod  cum  prefatus  dominus  rex  in  primo  adventu  suo 
iocondo  et  felici  ad  civitatem  Janue  multos  invenerit  homines  carceratos 
in  carceribus  civitatis  Janue  propter  diversa6)  crimina  maleficia  et  offen- 
sas,  idemque  dominus  rex  postmodum  in  publico  et  generali  parlamento 
sive  arenga  Janue  in  platea  ante  ecclesiam  sancti  Laurentii  in  conspectu 
sue  regie  magestatis  cum  sollempnitate7)  debita  congregato  die  vicesima 
secunda  mensis  Novembris  nuper  preteriti  ab  eodem  populo  humiliter  et 
unanimiter  requisitus  super  hoc  de  ignata  sibi  dementia  et  pietate  volens 
mi8ericorditer  agere  cum  eisdem,  voluerit  ordinavcrit  decreverit  pronun- 
ciaverit  atque  mandaverit,  omnes  carceratos  predictos  qui  non  erant  in 
casu  iudicii  Ultimi  supplicii  sive  qui  ultimum  supplicium  non  meruerunt 
et  qui  pro  debitis  singularium  personarum  non  erant  carcerati,  a  dictis 
carceribus  liberari,  ipsos  ab  aliis  criminibus  et  maleficiis  propter  que  car- 
cerati erant  ex  certa  sciencia  liberando  et  absolvendo ;  et  Benvenutus8)  de 
Guillelmis  civis  Janue  olim  de  civitate  Janue  propter  guerras  et  dissen- 
siones  civium  fuerit  expulsus  cum  parte  Spinulorum  de  Luculis9)  et  sie 
eiectus  et  expulsus  racione  guerre  predicte  civibus  et  districtualibus  Janue 
et  aliis  dampna  plurima  intulerit,  et  sie  guerram  faciendo  a  Januensibus 
captus  extiterit  et  in  dictis  carceribus  longo  tempore  detentus  usque  ad 
tempus  gracie  dicti  domini  regis  supradicte,  de  quibus  carceribus  virtute 
dicte  gracie  extitit  liberatus  — ;  hinc  est,  quod  hac  die  presenti  prefatus 
dominus  rex  precepit  et  mandavit  de  predieta   sua   gracia  et  decreto  ipsi 


!)  »sedendo — tribunali«  über  der  Zeile  nachgetragen.  *)  Der  übrige 

Teil  der  Seite  und  die  fünf  folgenden  Seiten  sind  leer  gelassen.  8)  Über- 

schrift 8.  XV:  Liberatio  carceratorum  Janue  per  Henricum  Romanorum  regem 
propter  eius  adventum.  4)  >dn€  getilgt.  6)  »evidenter«  getilgt. 

•)  ,I€  getilgt.  7)  ,-tate«  nachgetragen.  8)  corr.  aus  , Bene- 

dictus«.  e)  laclis. 


r 


,  Krumen  tum  volena  et  decernens  ipsum  Be- 

«  f£f*mQ  Bua  graeia  supradicta,  inibendo  expresse  b* 

^^j^^tdictoTam    racione  guerre  predicte  per  ipsnm  Be- 

-  *£et  comruHSoram  a  quoquam  de  cetero  molestetur  rea- 

«^Ä^iS«   BOn  ODstailtibus  quibusenmque    inqmsicionibns  pn>- 

^^f**£teßcnü  occasione  predietoram    offen  so  min  per  .qnoscQznqne 

J^Js^Jciritä  l»tis  in  eundem;    quaa   sentencias  et  processus  idem 

jjJT^Vx  certa  sciencia  revocavit,  cassavit  et  eciara  adnullavit  pre- 

f^'^i  Uernardo  infrascripto  notario  ut  de  predictis    facerem   publi- 

^^v^atentnin.    Actum  est  hoc  in  domo  domini  Bamabosii  de  Auria1^ 

t*0  ^u  sancti  Tbome  prope  Januam  preaentibus  domin  is  comite  Cate- 

**  Mtb*4)*    Ba3t^fi0    de  Ganehiia.  legum   professore   testibus    ad  premiss* 

J^etrogatiaet    .................. 5) 

b)  Zweite  Aufzeichnung6). 

(Notule  de  facto  Janue)7). 
[Letzter   Grundakt;    Endfassung   vom    22*  Nov.    1311    mit 
Beglaubigungsschreiben    des    stttdt.    Gesandten]9)  =  Secundi 
receptio  dommii  Janue.    Gedr.  nach  späterer  Kopie  Lib_  jur.   2,   453 — 7*). 

[Kassation  des  Übereinkommens  Genuas  mit  Karl  IL 
(1311    Nov.  22)]»).     Gedr.  nach  spaterer  Kopie  Lib.  jor,  2,   450— 3UV 

[Königliche  Ernennung  städtischer  Beamten  (1312 
Jan.  3l)].  In  nomine  domini  amen.  Anno  nalivitatis  eiusdem  millesiroo 
CCC  duodeeimo,  indictione  decima,  ultima  die  mensis  Januarii  in  domo 
domkü1*)  Bernabovb  in  quadam  camera  dicte  domua  ubi  Serenissimus  prineeps 
ac  dominus  dominus  Henricus  dei  graeia  Romanorum  rex  semper  augustus 
habitabat  Noverint  nniversi  et  sioguli  per  boc  publicum  instramentom, 
quod  placuit  dicto  domino  regi  et  voluit,  quod  Jacobus  Baratus,  magister 
Aetrasias  de  Montec-ellis,  Harcianua  de  Litis  de  Terdona  remaneant  in 
officiia  conaulatuum13),  in  quibus  nunc  sunt  et  ea  fideliter  exereeant, 
quousque  idem  dominua  rex  per  se  vel  per  alinm  de  dictis  officiis  aliter 
duxerit  ordinandum ;  et  precepH  mihi  notario  infraseripto  ut  de  premisäs 
facerem  publicum  instrumentum.  Aeta  sunt  bec  anno  dte  mense  indic- 
tione et  loco  predictis  in  civitate  Janue,  presentibus  dominis  Conrado  de 
Auria,  Antbonio  de  Placentia  et  Levantino  de  Levanto  iudk-ibus  et  Angelo 
Tartaro  testibus  ad  premissa  vocatla  apecialiter  et  rogatis  u). 


*)  con*.  ans  %  Benedicto  \  *)  corr.  au»  »Benedictum*.  8)  >do  anr*. 

*j  =  Katzen ellenbogen,  *)  Das  Papierheft  sebliesat  mit  sechs  leeren 

Blättern,  *)  Format  31-3  X22'5-  7)  Überschrift  Bemard«  am  ober* 

Rande  der  letzten  Seite.  a)  Überschrift  s.  XV :  receptio  dominii  Janue 

Facta  per  legem  Heoricum  Romanorum.  B)  Zwei  Folien;  der  Rest,  mehr 

als  anderthalb  Seiten,  ist  leergelassen.  M)  Überschrift  e.  XV :  Revoeatio 

lige  inhibite  per  regem  Karolum  et  comunitatem  Janue  facta  per  regem  Roma- 
norum Henricum.  *_')  ausgesparter  Kaum  von  c  '/<  Saite.  If)  »bnabosü* 
getilgt.  "»)  consolatu.  l+)  Der  übrige  Raum,  mehT  ala  iL  der  Seite,  sowie 
die  nächste  Seite  und  die  beiden  folgenden  Blätter  dea^Papierhefta  leer  gelassen. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  617 

II.  Bas  Normalbudget  der  Gubernatorenregierung. 

(Officia- Aufzeichnung)1). 

Vgl.  oben  S.  267  ff.,  566  f.  Zu  der  Rubrik  über  die  Zwangdanleihen 
sei  noch  bemerkt,  dass  diese,  durchwegs  bedeutend  höher  als  das  Gehalt, 
wohl  auf  das  Gesamtvermögen  oder  den  kapitalisirten  Wert  des  Gehalts 
sich  beziehen ;.  in  einem  Falle  wenigstens  sehen  wir,  dass  die  »cancellarii* 
yon  ihrem  jeweiligen  Gehalte  nur  einen  kleinen  Bruchteil  zum  mutuum 
beisteuerten.  —  Von  dem  früher  beabsichtigten  Abdruck  des  Stückes 
mu8s  hier  wegen  Baummangels  Abstand  genommen  werden, 

in.  Fragment  einer  Aufzeichnung  der  Besitzerwerbungen 
Genuas  an  den  Iti Tieren2). 

Bas  in  Bernards  Nachlass  vorliegende  Fragment  ist  ein  Auszug  aus  dem 
*  Liber  jurium €  der  Stadt  und  zwar  aus  dem  vom  Herausgeber  mit  C  bezeich- 
neten, territorial  gegliederten  Exemplar  desselben  (oder  einer  in  diese  Gruppe 
gehörigen  Handschrift).  Es  bedeutet  ein  Gegenstück  zu  Nr.  II  und  steht  wie 
dieses  wohl  in  Zusammenhang  mit  den  Bestrebungen  der  Stadt  nach  Wah- 
rung der  ihr  im  Grundakte  vom  22.  Nov.  1311  gemachten  Zugestandnisse. 
Indem  hier  Erwerbung  von  Bechts-  und  Besitztiteln  namentlich  an  Kastellen 
historisch  begründet  wird,  ist  doch  (auch  abgesehen  von  dem  S.  269 
Anm.  4  Bemerkten)  nicht  anzunehmen,  dass  die  Aufzeichnung  in  der  kgl. 
Kanzlei  vorgenommen  wurde.  Denn  am  Hofe  kam  es  vor  allem  auf  eine 
Übersicht  jener  an,  welche  mehr  die  nutzbaren  Bechte  betonte,  besonders 
auf  eine  namentliche  Anführung  der  Einkünfte  (wie  etwa  bei  den  S.  269  f. 
besprochenen  Fällen).  Aber  in  unserer  Aufzeichnung  sind  gerade  die 
letzteren  ganz  ausseracht  gelassen,  derart  dass  sich  höchstens  Verweise 
auf  allfällige  Anführungen  im  Lib.  jur.  finden.  Man  wird  behaupten 
können,  dass  die  Stadt  bei  der  Herstellung  des  Verzeichnisses  nicht  sosehr 
auf  diese  Punkte  Bücksicht  nahm:  indem  sie  im  Sinne  des  Dominiums 
eine Zusammenstellung  der  >Castra€  gab,  verband  sie  damit  wohl  zugleich 
den  Zweck,  die  Begründung  ihres  Anrechtes  hervorzukehren.  Anderseits, 
wäre  es  zu  weit  gegangen,  wollte  man  das  Fragment  in  Beziehung  setzen 
zur  Forderung  Genuas  nach  Bestätigung  der  Konventionen  (Petition1» 
Art.  1,  2)  und  zu  dem  dazugehörigen  Erledigungs vermerk8).  Denn  im 
Memorandum  ist  aufs  schärfste  unterschieden  zwischen  Bestätigung  der  Besitz- 
und  Bechtstitel  und  jener  der  Konventionen  im  engeren  Sinne4).  Letztere 
begreifen  den  stets  fast  gleichlautend  wiederkehrenden  Inhalt  der  einseitigen 
Verträge  Genuas  mit  den  bedeutendsten  Bivierenstädten  und  -orten  in 
sich,  welcher  die  eigentliche  Suprematie  dieses  Stadtstaates  über  die  Bi- 
vieren  zum  Ausdruck   bringt5),    von   dem    aber   in  unserer  Aufzeichnung, 

*)  St.-Arch.  Turin,  Bepublica  di  Genova,  Mazzo  I  Nr.  17.  (Papierhs.)  Über- 
schrift 8.  XV:  officia  JanuenBia.  *)  St.-Arch.  Turin.  Republica  di  Genova, 
Mazzo  1  Nr.  1.  (Papierhs.).  *)  Ob  dieser  mit  die  Ri  vieren  vertrage  meint, 
ist  übrigens  nicht  ersichtlich.  4)  Da  sich  ja  der  Kaiser  von  erstem  die 
»*ervicia«  reserviren  konnte!  *)  VgL  namentlich  Lib.  iur.  1,  166  (Savona); 
186;  220  (Lavania);  388;  402;  435-438  (Albenga).  442  (Diano);  445  (Oneglia); 
447  (S.  Bemo):  474  (Noli);  514  (Präzepte  an  die  Riviera  die  Levante  bezüglich 
gegenseitigen  Kriegszuzugs)  etc.  etc.  Vgl.  auch  das  stereotype:  sicut  ceteri  de 
riviera  qui  facicnt  exercitum  et  cavalcatam  pro  comuni. 


61g  Vinzenz  Samanek. 

wie  trotz  des  fragmentarischen  Charakters  zu  erkennen  ist1),  nichts  ver- 
lautet. Die  ersteren  hatte  Genua  schon  im  Art.  1  des  früheren  Pri- 
vilegs bestätigt  erhalten ;  da  nun  das  Dokument  trefflich  zu  diesem  ersten 
Artikel  stimmt2),  braucht  man  keinen  Anstand  zu  nehmen  es  mit  dem 
Privileg  von  1312  zusammenzubringen,  zumal  es  bezüglich  der  Lehen 
gleich  der  Vorbehaltsklausel  (»sine  vicio*)  auf  den  Brauch  nachträglicher 
Benennung  (Lippert,  Deutsche  Lehnb.  55 — 68)  hinweist3).  —  Vgl.  oben 
S.  266  ff,  566  A.  1  und  3,  582  A.  6.  —  Von  dem  Abdruck  auch  dieses 
Stückes  musste  vorläufig  abgesehen  werden,  da  es  einen  allzu  grossen 
Baum  beanspruchen  würde. 

IT.  Verfassungsinstruktion  fflr  den  k.  Vikar4). 

Dritter  Teil  des  S,  237  f.  beschriebenen  Papierkonzepthefts.  S.  Kap.IJL5) 

In  nomine  domini  amen. 

Nos  Heinricus  dei  gracia  Romanorum  rex  semper  augustus  volentes 
regimini  civitatis  Janue  salubriter  providere,  mandamus  statuimus  et  or- 
dinamus,  quod  vicarius  nostre  regie  maiestatis  qui  nunc  est  et  per 
tempora  fuerit  in  civitate  Janue  habeat  et  habere  debeat  usque  ad  nostrum 
beneplacitum  consiliarios  viginti  quatuor,  duodecim  videlicet  ex  nobilibus, 
et  duodecim  ex  popularibus  civitatis  predicte.  Qui  vocentur  anciani 
civitatis  et  comunis  Janue.  Cum  quibus  ancianis  dictus  vicharius  de  Om- 
nibus et  super  Omnibus  et  singulis  factis  et  negociis  pertinentibus  ad 
dictum  comune  possit  et  debeat  habere  consilium  quandocumque  sibi  vi- 
debitur  et  expedierit,  preterquam  de  hiis  et  super  hiis,  que  pertineant 
ad  iusticiam  vel  vindictam  et  preterquam  de  vendendis  vel  donandis  seu 
aliquo  alio  modo  vel  titulo  alienandis  vel  remittendis  aliquibus  terris  villis 
locis  vel  castris  publicis  iuribus  hominibus  vel  iurisdictionibus  dicti  co- 
munis, de  quibus  dicti  anciani  nullo  modo  se  intromittere  possint. 

Quecumque  autem  per  ipsum  vicharium  cum  conailio  ancianorum 
facta  et  gesta  fuerint,  in  quo  consilio  sint  et  esse  debeant  adminus  sex- 
decim  ex  ipsis  ancianis  —  octo6)  nobiles  et  octo  populäres  —  et  quorum 
ancianorum  in  ipso  consilio  presentium  maior  pars7)  super  factis  et  negociis 
pertinenlibus  ad  comune  Janue  sint  et  esse  debeant  concordes  et  super 
factis  et  negociis  pertinentibus  ad  singulares  personas  ipsorum  ancianorum 
due  partes7)  adminus  sint  et  esse  debeant  concordes,  valere  et  tenere  et 
habere  validam  firmitatem  et  ea  observari  et  executioni  mandari  per  ipsum 
vicharium  volumus  et  mandamus. 


i)  Ich  verweise  da  auf  die  Tatsache,  dass  der  wichtige  Vertrag  mit  Albenga 
in  unserem  Auszuge  fehlt,  obwohl  er  sich  im  Lib.  jur.  [(C  351')  1,  312  Nr.  325} 
vorßndet.  Diese  bedeutsamen  Vertrüge  einzelner  der  hervorragendsten  Städte 
scheinen  bei  Anführung  der  letzteren  ganz  nebensächlich.  *)  Auch  der 

Schlusspassus  über  die  ausser] igurischen  Erwerbungen.  In  Wirklichkeit  umaste 
natürlich  manches  von  den  eigentlichen  conventiones,  die  praktisch  nicht  recht 
abzuscheiden  waren,  mit  unterlaufen,  was  so  z.  T.  auch  dem  exzerpirenden 
Schreiber  zur  Last  fallen  mag.  8)  Als  Lehnbuch  ist,  nebenbei  bemerkt, 

der  Registertorso  Bernards  (s.  S.  249)  zu  fassen.  *)  St,-Arch.  Turin, 

Republica  di  Genova,  Mazzo  1,  Nr.  4.  Überschrift  s.  XV:  quedam  libertatea 
Janue.  5)  Die  urspr.  Gliederung  ist  beim  Abdruck  beibehalten.  *)  corr. 

7)  > ipsorum«  getilgt. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  619, 

Et  eciam  volumus  et  mondamuä,  qaod  singulis  septimanis  per  ipsos 
ancianos  eligantur  septimanarii  duo  in  forma  infrascripta:  videlicet  qaod 
singula  nomina  singulorum  duodeeim  ancianorum  nobilium  scribantur  in 
singulis  cedulis,  que  cedule-ßic  Scripte  ponantur  in  uno  sacalo  et  eodem 
modo  singula  nomina  singalornm  duodeeim1)  ancianorum  de  populo  scri- 
bantur in  singulis  cedulis  et  similiter  ponantur  in  uno  alio  saculo,  ex 
quibus  duobus  saculis  extrabantur  cedule  due,  scilicet  de  quolibet  sacalo 
cedula  una,  et  illi  duo  anciani,  quorum  nomina  scripta  fuerint  in  dictis 
cedulis  sie  extractis,  scilicet  unus  nobilis  et  unus  popularis  sint  et  esse 
debeant  septimanarii  pro  una  edomada  tan  tum;  et  sie  nat  successive 
usque  ad  consumacionem  omnium  cedularum,  quibus  cedulis  consumatis 
alie  cedule  de  novo  dicto  modo  et  ordine  ponantur  in  saculis  et  ex  ipsis 
extrahantur  successive  ut  dictum  est.  —  Quorum  duorum  ancianorum 
septimanariorum  officium  consistat  in  infrascriptis.  Videlicet  quod  illa 
edomada  pro  qua  electi  fuerint  ut  dictum  est,  teneantur  et  debeant  esse 
et  stare  penes8)  vicarium  predictum  pro  exequendis  et  faciendis  negoeiis 
per  ipsum  vicarium  et  ancianos  ordinatis  et  consultis  prout  opportuerit  et 
dicto  vicario  videbitur  expedire.  Et  eciam  teneantur  examinare  cum 
dicto  vicjrio  onmes  peticiones  singularium  personarum  priusquatn  consilio 
ancianorum  possint  exponi;  ita,  quod  peticio  aliqua,  requisitio  vel  supplw 
cacio  seu  negocium  aliquod  alieuius  singularis  persone  vel  singularium 
personarum  non  possit  exponi  dicto  consilio  nee  dictum  consilium  super 
ipsa  vel  ipso  regi  possit,  nisi  prius  examinata  et  approbata  fuerit  per 
ipsum  vicarium  et  dictos  septimanarios.  Et  si  forte  peticio  aliqua,  re- 
quisitio vel  supplicacio8)  alieuius  singularis  persone  vel  singularium  per* 
sonarum  examinata  per  dictos  vicarium  et  septimanarios  fuerit  reprobata 
vel  declarata,  quod  non  sit  ad  consilium  ponenda,  non  possit  modo  aliquo 
exponi  consilio  ancianorum  durante  tempore  tunc  presencium  ancianorum. 
Et  si  postmodum  finito  tempore  dictorum  tunc4)  ancianorum,  ipsa  petitio 
requisicio  vel  supplicacio  iterum  per  vicarium  et  tunc  septimanarios  exa- 
minata et  reprobata  fuerit,  seu  declarata,  quod  non  sit  ad  consilium  po- 
nenda, non  possit  postea  abinde  inantea  ipsa  peticio  requisicio  vel  sup- 
plicatio5)  modo  aliquo  examinari  per  ipsos  vicarium  et  septimanarios  nee 
exponi  dicto  consilio  ancianorum,  eciainsi  in  ea  mutata  fuerit  quantitas 
vel  forma,  dummodo  sit  vel  esse  videatur  illa  peticio  bis  reprobata  vel 
idem  factum.  Si  vero  aliqua  peticio  requisicio  vel  supplicatio  alieuius  sin- 
gularis persone  vel  singularium  personarum  exposita  fuerit  cor  am  ipso  vi- 
cario et  consilio  ancianorum  et  de  ipsa  peticione  requisicione  vel  suppli- 
oacione  complenda  vel  facienda  dictum  consilium  non  concordaverit,  non 
possit  postea  dieta  petitio,  requisicio  vel  supplicatio  exponi  alicui  consilio 
ancianorum  usque  ad  annum  unum  tunc  proxime  venturum,  eciamsi  in 
ipsa  peticione,  requisicione  vel  supplicacione  mutata  fuerit  quantitas  sive 
forma,  dummodo  sit  vel  esse  videatur  eadem  peticio  vel  idem  factum. 

Nee  possit  exponi  consilio  ancianorum  aliquid,  quod  pertineat  vel 
8pectet  seu  pertinere  vel  speetare  possit  vel  videatur  ad  aliquem  dictorum 
ancianorum    patrem   vel   filium   seu   fratrem   alieuius    eorum6)   nee   super 

»)  über  der  Zeile  nachgetragen.  *)  pene.  8)  »aliqua— sup- 

plicacio« nachgetragen.  <)  nachgetragen.  *)  »singlaris«  getilgt. 

6)  ,nec«  getilgt  infolge  Auslaufens  der  Tinte. 


620  Viuzenz  Samanek. 

aliqua  posta,  facto .  Tel  negocio  spectante  vel  quod  spectare  possit  ad  ipaos 
ancianos,  patrem  filium  vel  fratrem  ipsorum  vel  alicuius  eoram  eonsilium 
ancianorum  regi  possit.  Et  quocienscumque  saper  aiiquo  faeto,  posta  vel 
negocio  spectante  vel  qne  seu  quod  spectare  posset1)  Vel  videretur  altem 
vel  aliquibus  de  albergo  vel  parentella  alicuios  seu  aliquorum  ex  dietis 
ancianis,  eonsilium  inter  ipsos  regi  contigerit,  non  possit  aliquis  ex  dictis 
ancianis,  qui  sit  de  parentela  vel  albergo  illius  seu  illorum  ad  quem  vel 
quos  factum  seu  posta  pertinere  videbitur,  vocem  aliquam  habere  seu  sen- 
tenciam  dare  in  dicto  consilio  nee  in  ipso  consilio  interesse. 

Et  duret  officium2)  ipsorum  ancianorum  per  menses  tres  tantum  ita, 
quod  singulis8)  tribus  mensibus4)  alii  successive  eligantur,  quorum  electio 
nat  per  ipsum  vicarium  et  eonsilium  ancianorum  ex  nobilibus  et  popula- 
ribus  civitatis  Janue5)  in  dicto  numero  ut  dictum  est  et  de  singulis  com- 
pagnis  civitatis  Janue  cum  maiori  equalitate  qua  electiones  ipse  fieri  po- 
terunt ;  eo  semper  salvo,  quod  aliquis  qui  fuerit  ancianus  non  eligatur  ad 
ipsum  ancianatus  officium,  nisi  prius  vaeaverit  per  annum  nnnm  tone 
proxime  preteritum  et  salvo  eciam  et  sane  intellecto  quod  aliquis  de  albergo 
alieuius  qui  fuisset  in  dicto  officio  in6)  tribus  mensibus  proxime  prece- 
dentibus,  ancianus  esse  non  possit.  Non  tarnen  hoc  intelligatur  de  ancia- 
nis presentibus  eiectis  per  nostram  regiam  maiestatem  ex  quorum  ancia- 
norum  albergis  et  quolibet  ipsorum7),  non  obstantibus  supra  proxime  dictis, 
anciani  eligi  possint  pro  primis  tribus  mensibus  ineipiendis  finito  tempore 
ipsorum   presencium   ancianorum,    si  ipsis  vicario8)    et  ancianis  videbitur. 

Facta  autem  electione  ancianorum  ipsi  anciani  iurent  et  iurare  debeant 
coram  ipso  vichario,  manutenere  et  defendere  honorem  et  bonum  statum 
nostre  regie  maiestatis  et  officium  ipsorum  bene  et  legaliter  facere  et  con- 
sulere  ipsi  vichario  super  quibuscumque  eonsilium  ipsorum  requnriverit 
illud,  quod  eis  pro  meliori  videbitur. 

Salvo  semper  et  sane  intellecto  quod  per  ea  vel  aliquod  eoram,  que 
Süperius  dieta  sunt,  baylie  per  maiestatem9)  nostram10)  concesse  dicto 
vicario  nostro  nee  eciam  concessioni  eidem  maiestati  nostre  facte  per  ipsum 
lomune  Janue  nullatenus  derogetur. 

Preterea  volumus  et  mandamus,  quod  electiones  abbatum  et  conesta- 
bulorum  populi  Janue,  qui  imposterum  eligi  debebunt,  fiant  et  fieri  de- 
beant11) per  illum  modum12)  et  fonnam,  de  quibus18)  vicario  nostro14) 
videbitur,  circa  quas16)  electiones  faciendas  vicarius  ipse  non  habendo  re- 
spectum  nisi  in  quantum  ei  videbitur  ad  modos  electionum  habitos  tarn1*) 
super  electione  presentium  conestabulorum  quam  super  electionibus 17) 
conestabulorum17)  qui  actenus  ante  electionem  nunc  eonestabulorum17) 
electi  fuerunt,  illas  equalitates  servet,  de  quibus  et  prout  dicto  vicario 
nostro  cum18)  honore  nostre  maiestatis  et  pro  bono  statu  comunis  et  po- 
puli Janue  videbitur  expedire. 


!)  corr.  *)  »an«  getilgt.  8)  ,  ita— singulis«  auf  Rasur  nach- 
getragen. «)  »finitia«  getilgt.  •)  ,de«  getilgt.  e)  »qui— in« 
auf  Rasur.  7)  ,et— ipBorura«  nachgetragen.               8)  corr.              *)  corr. 

I0)  >co5e«  getilgt.       >')  ,per  nfe — maiestatis  vicarium«  getilgt.       »*)  »fb« 

getilgt.  «»)  , eidem«  getilgt.                 ")  mit  hellerer  Tinte  nachgetragen. 

,Ä)  qnos.  i6)  nachgetragen.                17)  corr.    •           l8)  nachgetragen 

statt  getilgtem  »pro«. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  62  t 

Ordo1)  ancianorum  Janue  datus  per  Porchetum  Salvagium,  Loysium 
Scarczasicum,  Guabrielem  de  Tyba  et  Nycholaum  de  Falamonetha,  cives 
Januenses l). 

Y,  Das  Memorandum  Genuas  yon  13132). 

Zweiter  Teil  des  S.  237  f.  beschriebenen  Papierheftß.  S.  Kap.  DL 
—  Ein  ähnlicher,  vereinzelter  Fall  einer  Supplikkopie8),  aber  mit  zwischen 
den  Zeilen  nachgetragenen  Erledigungsvermerken :  Dönniges  1,  109  Nr.  6 4). 
Angliedernng  der  getroffenen  Entscheidungen  an  den  Text  des  Memoran- 
dums in  den  späteren  Akten  des  englischen  Königsrates  vorherrschend 
(Proceedings  and  ordinances  of  the  privy  Council  [by  H.  Nicolas]).  Ein 
Fall  von  Entscheidungen  kgl.  Kommissäre:  Cais  de  Pierlas,  Statuts  et 
Privileges  accordes  au  comte*  de  Vintimille  83 — 91  ff.  —  Der  genuesische 
Stil  des  vorliegenden  Dokuments  ist  ersichtlich  aus  MG.  SS.  18,  346—51. 

Petita  per  Januam. 

j.  Primo  dictus  dominus  rex  confirmat  omnes  emptiones  donationes 
et  acquisitiones  sine  vicio  per  comune  Janue  seu  alium  nomine  ipsius 
comunis  faotas,  non  obstante  quod  res  ipse  feudales  sint  et  quod  sint  sine 
consensu  principis  acquisite,  ita  tarnen,  quod  si  qua.  feudalia  sunt  acqui- 
aita  per  dictum  comune,  que  sine  consensu  principis  alienari  non  potuerint, 
quod  comune  teneatur  de  ipsis  feudalibus  domino  principi  fidelitatem 
prestare. 

ij.  Item  concedit5)  dictus  dominus  rex,  quod  in  petendo  et  conse- 
quendo  iura,  que  habet  et  habere  consuevit  comune  Janue  in  rebus  quibus- 
•cunque  existentibus  ultra  mare  non  obsit  ipsi  comuni  aliqua  prescriptio 
-seu  transcursus  temporis  cuiuscumque,  in  rebus  autem  existentibus  citra 
mare  computetur  contra  dictum  comune  solummodo  centum  annorum 
prescriptio  videlicet  in  prescriptionibus  pendentibus  et  fucturis,  lege  aliqua 
•non  obstante. 

iij.  Item  concedit  et  vult,  quod  per  Privilegium  per  ipsum  dominum 
regem  coneessum  Francischo  marchioni  Cravexane  nullum  fiat  nee  fieri 
intelligatur  preiudicium  comuni  Janue  seu  aiiquibus  hominibus  habitanti- 
bus  in  terris  dicti  comunis  vel  in  quibus  dictum  comune  habet  exercitum 
et  expedicionem,  et  quod  ex  ipso  privilegio  nullum  sit  nee  intelligatur  ius 
quesitum  dicto  Francischo  in  preiudicium  dicti  comunis6),  terrarum  vei 
bominum  dicti  comunis  seu  terrarum  vel  hominum,  in  quibus  dictum  co- 
mune habet  exercitum  vel  expedictionem. 

iiij.  Item  quod  per  aliquod  rescriptum  vel  Privilegium  per  ipsum 
dominum  regem  coneessum  vel  confirmatum  vel  aliquam  concessionem  vel 
confirmationem  alicui  comunitati  vel  singulari  persone  non  intelligatur  nee 
sit  factum  preiudicium  iuribus  comunis  Janue  seu  hominibus  terris  vel 
locis,  que  tenentur  ab  ipso  comuni  et  quod  iura  ipsius  comunis  et  ho- 
minum sint  illesa  a  dictis  privilegiis7),   concessionibus  et  confirmationibus 

!)  ,ordo — cives  Januenses«  von  der  Hand  Bernards  v.  Mercato. 

»)  St.-Arcb.  Turin,  Rep.  di  Genova  1,  4.  •)  Originakuppl.  ohne 

Vermerke  8.  NA.  27,  720  Nr.  19.  4)  Von  einem  Kammernotar  in  Artikel 

gegliedert,  von  Bernard  korrigirt,  von  Leopardus  mit  den  Erledigungsvermerken 
versehen.        *)  , concedit*  nachgetragen.        8)  »franc«  getilgt.      ^  »et«  getilgt. 


622  Vinzenz  Sanianek. 

quemadmodum  erant  tempore,  quo  dictus  dominus  rez  Italiam  intrarit: 
ita,  quod  ez  aliquo  privilegio  ooncesso  vel  confirmato  Tel  concedendo  Tel 
eonfirmando  Tel  aliqua  concessione  Tel  confirmatione  facta  Tel  facienda  per 
ipenm  dominum  principem  non  intelligatur  alicui  comunitati  Tel  siugulari 
persone  aliquod  ins  quesitom  in  preiudicium  dicti  comunis  Tel  terrarum 
Tel  alicuius  eorum  Tel  aliquorum  hominum,  que  et  qui  sunt  in  obedienüa 
dicti  comunis. 

t.  Item  quod  ei  placeat  reTocare  quecumque  priTÜegia  et  reseripta 
cuicumque  comunitati  Tel  singulah  persone  coneessa  de  eoneessüme  Tel 
confirmacione  terrarum  et  iurisdicionum  quas  dictum  comune  tenet  et  pos* 
sidet  Tel  teneret  Tel  possideret  Tel  quasi,  tempore  quo  dominus  prineepe 
accesäit  ad  partes  Italie  Tel  in  quibus  ipsum  comune  habebat  Tel  haben 
consuevit  ez  forma  privilegiorum  imperialium  ezercitum  Tel  cavalcaiam- 

tj.  Item  non  intendit  dictus  dominus  rez  quod  alique  Ticarie  ripe- 
riarum  vel  alique  potestacie  seu  eciam  castellanie  quibuscumque  concesse 
Tel  concedende  durent1)  ultra  tempus  sez  mensium  Tel  unius  anni  ad  plus. 

Tij.  Item  dictus  dominus  rez  cassat  et  irritat  omnes  laudes  et  sen- 
tencias  iatas  per  iudices  sive  auditores  aule  sue  et  omnes  prooeasus  factos 
contra  comune  Janue  postquam  dominus  rez  intravit  Januam*)    usqae  ad 

presentem  diem 3)  occasione  contumacie  sive4)  quia  dictum  oonnme 

non  fuit  deffensum,  restitutis  ezpensis  illis,  qui  contra  dictum  comune 
dictas  contumacias  et  processus  habuerunt  et  obtinuerunt. 

viij.  Item  non  intendit  dictus  dominus  rez  quod  aliquis  mercator 
forensis  cuius  civitas  vel  terra  sit  in  obedientia  ipsius,  possit  Tel  debeat 
in  civitate  Janue  Tel  districtu  realiter  Tel  personaliter  impediri  molestari 
Tel  detineri  pro  aliquo  facto  civitatis  Tel  loci  de  quo  Tel  qua  sit,  Tide- 
licet  pro  eo,  quod  ciTitas  ipsa  Tel  locus  teneretur  Tel  teneri  diceretur  ali- 
quid dare  Tel  facere  ipsi  domino  regi,  eins  curie  Tel  officialibus  Tel  ahctri 
de  familia  Tel  sequentibus  curiam  domini  nostri6)  regis. 

viiij.  Item  ordinat  et  mandat  dictus  dominus  rez,  quod  per  quoa- 
cumque  iudices  et  magistratus  unicuique  Januensi  iusticia  eipedita  red- 
•datur  ot  fiat  et  quod  omnes  strate  et  itinera  secure  teneantur. 

x.  Item  quod  capitulum  quod  loquitur  de  raubariis  integraliter  obser- 
vetur,  et  quod  vicarius  qui  nunc  est  et  qui  quo  tempore  fuerit,  habeat 
specialem  iudicem  dicto  officio  deputatum. 

xj.  Item  quod  omnes  tractatores6)  deputati  dicto  officio  de  raubariis  et 
omnes  qui  voluerint  ezponere  bonum  civitatis  Janue  et  mazime  super  facto 
mercaturaram,  habeant  liberum  accessum  quociens  ezpedierit  et  eis  Tide- 
bitur  ad  dictum  dominum  regem,  ubicumque  sit. 

xij.  Item  super  facto  assignationis  mutuorum7),  compararum  sali«  et 
aliarum  similium  compararum  seu  cabellarum,  quibus  sunt  aliqui  redditus 
assignati  per  comune  Janue,  quod  dominus  intendit,  quod  rata  et  firma 
permaneant  omnia  statuta  et  ordinamenta,  nee  intendit  ipsa  debilitare  sed 
pocius  corroborare  et  augmentare. 

ziij.  Item  donat  vult  et  concedit,  quod  omnes  Januenses  in  eundo 
stände  et  reddeundo  sint  ubique   terrarum   liberi  et  immunes  iu  peräonis 

*)  »int«  getilgt.  *)  nachgetragen  an  Stelle  des  getilgten  »Italii*. 

8)  freigelassener  Raum.  4)  ,dc«  getilgt«  •)  Nachgetragen. 

e)  tractore'.  T)  Kürzungsstr.  getilgt. 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  623 

mercacionibus  et  rebus  ab  ommbus  pedagns  theloneis1)  passagiis  et 
«Iridis8)  seu  eonsuetudinibus,  non  obstantibus  legibus  vel  constitationibus, 
privilegiis  sen  eonsuetudinibus  quibuscumque;  se  tarnen  abstineant  in  du- 
cendo  vel  salvando  res  alienas  snb  eornm  nominibns  pedagia  defraudando. 
Non  tarnen  predieta  locum  habeant  in  aliqnibns  pedagiis,  theloneis1), 
passagiis,  drictis8)  seu  consuetndinibns  impositis  vel  imponendis  per  comnne 
Janne  seu  ex  ordinacione  ipsius  comunis,  seu  que  solvuntur  vel  colli- 
guntur  ex  ordinatione  ipsius  comunis. 

Hec  clausula,  cuius  tenor  talis  est: 

xiiij.  »Predieta  omnia  vult  et  con cedit  dictus  dominus  rex  salvo  et 
reservato  omni  iuri  sibi  competenti  ex  vigore  dominationis8)  sibi  concesse 
usqae  ad  tempus  vicennii  per  comune  et  populum  Janne«  nullomodo  in 
privilegio  apponatur,  sed  separatim  a  privilegio. 

xv.  Item  ubicumque  supra  dicitur,  quod  dominus  rex  non  intendit, 
dicatur  »concedit  et  vult«,  et  ubi  supra  dicitur  >usque  in  presentem 
diem«,  dicatur  »usque  in  diem  privilegii«,  et  ubi  dicitur  »dominus  rex€, 
dicatur  > sacratissimus  imperator«. 

In  nomine  domini  nostri  Jesu  Christi  et  beatissime  Marie  semper 
virginis  matris  eius  amen. 

Sacratissime  Romanorum  imperatorie  maiestati  pro  parte  comunis  Janue 
-cum  reverentia  supplicatur,  quod  dignetur  ipsi  comuni  concedere  in  feudum 
omnia  iura  et  iurisdiciones  que  et  quas  ipse  dominus  imperator  seu  im- 
perium  habet  seu  habere  consuevit  in  Omnibus  et  singulis  terris  locis  ho- 
minibus  et  territoriis  que  sunt  a  fuce  Macre  usque  Monacum  incluxive  et 
a  Jugo  infra  versus  mare;  ita  tarnen,  quod  in  ipsam  concessionem  non 
cedant  nee  cedere  intelligantur  iura  vel  iurisdiciones,  que  vel  quas  im- 
perium  habet  in  aliquibus  terris  locis  vel  territoriis,  quas  et  que  tenerent 
et  possiderent  tempore,  quo  dominus  imperator  intravit  Italiam  et  hodie 
tenent  vel  possident  aliqui  cives  originarii  civitatis  Janue  seu  aliquis 
prelatus  eedesie,  marchio,  comes,  vel  nobilis  teneret  in  feudum  a  sacro 
imperio  et  possideret  racionabiliter  dicto  tempore,  quo  dominus  imperator 
tunc  rex  accessit  ad  partes  Italie,  quod  fuit  tali  anno  et  tali  mense,  in 
quibus  que  dieta  sunt  non  cedere,  comune  Janue  habeat  ostem  et4)  ca- 
valcatam  et  alia  que  habere  consuevit5). 

Et  predieta   irrevocabiliter   concedantur,    salvo  si  dominus    imperator 

restituerit  comuni  Janue  U 6),  pro  quibus  ffis 6)  iura, 

que  ipse  dominus  imperator  seu  imperium  habet  in  predictis  seu  habere t 
in  facturum,  obligentur  et  obligata7)  specialiter  intelligantur,  quousque  dicto 

comuni  Janue  de   dictis  8is 6)    fuerit   integre    satisfactum,    qua 

quantitate  peceunie  restituta,  sit  in  arbitrio  dicti  domini  imperatoris  an 
yelit  revocare  concessionem  predietam  et  eo  casu,  quo  revocaret,  dictum 
«omune  habeat  in  predictis,  que  cedere  debent  in  dietam  concessionem 
iura,  que  habere  consuevit  seeundum  formam  privilegiorum  Romanorum 
regum  et  imperatorum  et  conventionum    initarum  inter  comune  Janue  ex 


»)  tholoneis.  «)  duetis.  »)  corr.  4)  nachgetragen; 

»als«  getilgt.  *)  Am  Rande  dieses  Absatzes  eine  Hand,  zum 

Zeichen  bes.  Hervorhebung.  ej  ausgesparter  Raum.  7)  obligate. 


624  Vinzen*  Samanek. 

una  parte  et  civitates  seu  loca  riperiaram  Janue  seu  earum  universiteie» 
ex  altera,  que  convenciones  per  ipsum  dominum  imperatorem  confirmentor. 

Et  sie  fiat  quod  dominus  imperator  confiteatur  peceuniam,  que  prop- 
terea  dabitur  ei,  habuisse  et  reeepisse  pro  utilitate  imperii  et  pro  neoes- 
sitate  magna  ipsius  pro  recuperandis  terra  imperii,  et  abrenunciet  iuribua 
que  circa  hec  renuncianda  erunt. 

ij.  Item  dignetur  ipsa  imperatoria  maiestas  comuni  Janue  confirmare 
et  ad  cautelam  de  gracia  innovare  privilegia  et  conventiones  ipsi  comuni 
concessa  et  concessas  ab  aliis  regibus  et  imperatoribus  Bomanorum  exceptis 
articulis,  qui  faciunt  mencionem  de  factis  Sicilie,  qui  necessarii  non  vi- 
dentur,  et  addendo  dignetur  in  conßrmatione  ipsorum  privilegiorum  addere 
ubi  dicitur  >a  Portuveneris  usque  Monachum*  quod  dicatur  ,a  face  Macre 
usque  Monachum  inclusive«. 

iij.  Item  dignetur  concedere  quod  in  cognitione  et  diffinitione  causa- 
rum  civilium  et  peceuniariarum,  que  sunt  et  erunt  in  civitate  Janue  et 
districtu  et  in  quibuscumque  aliis  negoeiis  comunis  seu  singolarium  per- 
sonarum  exceptis  causis  criminalibus  statuta  et  consuetudines  Janue  de- 
beant  observari l)  et  quod  non  possit  appellari  nee8)  supplicari  in  civilibus 
seu  criminalibus  nisi  seeundum  formam  statutorum  Janue. 

iiij.  Item  dignetur  concedere  per  Privilegium  dicto  comuni,  quod 
nullus  possit  exercere  publice  vel  privatim  in  civitate  Janue  vel  suburbiis 
officium  notarie  nisi  fuerit  reeeptus  et  scriptus  in  matricula  notariorum 
dicte  civitatis  examinatus  et  approbatus  seeundum  formam  capitulorum  et 
consuetudinem  dicte  civitatis,  aliquo  rescripto  facto  vel  faciendo  non 
obstante. 

v.  Item  dignetur  eidem  comuni  concedere,  quod  dictum  comune  per 
se  et  quamlibet  personam  pro  ipso  comuni  possit  emere  et  quocumque 
alio  iusto  titulo  acquirere  quascumque  terrae  et  iurisdiciones  et  quecum- 
que  loca  et  obmagia3)  quorumeumque  atque  fidelitates  et  iura  sive  sint 
feudales  vel  feudalia  et  de  feudo  imperii  sive  non,  que  sint  prope  mare 
per  miliaria  quadraginta,  lege  vel  consuetudine  aliqua  non  obstante  vel 
aliquo  privilegio  vel  rescripto  concesso  vel  concedendo  et  specialiter  non 
obstante  lege  statuto  vel  consuetudine  quo  vel  qua  res  feudales  alien&ri 
prohibentur;  et  predieta  concedantur  salva  semper  fidelitate  imperialL 

vj.  Item  dignetur  concedere  ipsi  comuni  quod  possit  capere  et  punire 
et  capi  et  puniri  facere  per  officiales  et  magistratus  suos  omnes  cursales 
et  depredatores  et  sediciosos  habitantes  a  Monaco  usque  ad  flumen*)  Macre, 
qui  infra  dictos  confines  vel  alibi  ubicumque  commiserint  cursariam  ra- 
pinam  seu  sedicionem  et  eciam  omnes  habitantes  extra  dictos  confines,  qui 
infra  dictos  confines  commiserint  predieta  vel  aliquod  predictorum  vel 
infra  ipsos  confines  reeeptarentur  et  reeeptatores  ipsorum  et  cuiuslibet 
eorum;  et  quod,  si  aliqua  discordia  seu  guerra  emergeret  inter  aliqua) 
civitates  vel  loca  sive  inter  homines  alicuius  ipsorum  civitatum  vel  locorum 
riperie  Janue  infra  predictos  confines,  comune  Janue  possit  ipsos  univer- 
saliter  et  singulariter  compellere  ad  desistendum  et  recedendum  ab  ipsi* 
guerris  et  discordiis  et  ipsos  ad  pacem  et  concordiam  redducere. 


')  observare.  s)  nachgetragen  statt  getilgtem  ,uf«.  «)  gtatt 

acrift.«  4\    mrr 


»homagia«.  4)  corr, 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313.  ß25 

vij.  Item  dignetur  concedere  ipsi  comuni  quod  ipsum  comune,  et  sin- 
gulare3  persone  ipsius  comunis  possint  uti  represaliis  seu  laudibus  repre- 
saliarum  concessis  hinc  retro  per  ipsum  comune  seu  officiales  ipsius  et 
etiam  quod  ipsum  comune  abhinc  inantea  possit  laudes  represaliarum  con- 
cedere secundum  formam  capitulorum  Janue,  non  obstantibus  aliquibus  pri- 
vilegiis  vel  rescriptis  hinc  retro  concessis  vel  decetero1)  concedendis  alicui 
collegio,  corpori  vel  universiati  vel  singulari  persone2). 

viij.  Item  dignetur  concedere  ipsi  comuni  in  feudum  iura,  que  ipse 
dominus  imperator  seu  imperium  habet  in  castris  seu  locis  Aymelie  et 
Babazane. 

ix.  Item  placeat  ipsi  domino  imperatori,  quod  officiales  comunis  Janue 
cum  salariq  vel  sine,  sive  eorum  officia  exerceri  debeant  in  Janua  sive 
extra,  eligantur  et  eligi  et  constitui  debeant  secundum  quod  debent  ex 
forma  capitulorum  Janue,  non  obstantibus  aliquibus  concessionibus  privi- 
legiorum  vel  rescriptis  de  ipsis  officiis  vel  aliquo  ipsorum  factis  vel  fa- 
ciendis,  aalvo  quod  predicta  locum  non  habeant  in  officiis  que  iam  incepta 
sunt  exerceri8),  quominus  possint  ipsi  officiales  eorum  officia4)  explicare, 
dummodo  eorum  tempus  non  prorogetur  ultra  annum  unum  a  die,  qua 
ipsa  officia  exercere  inceperunt. 

x.  Item  quod  vicarii  riperiarum  Janue  et  ultra  iugum,  si  videbitur 
comuni  Janue  quod  in  dictis  riperiis  vel  aliqua  ipsarum  seu  ultra  iugum 
aliquis  vicarius  constitui  debeat,  eligantur  et  creentur  per  ipsum  comune, 
qui  vicarii  sint  cives  et  continui  habitatores  Janue  et  subsint  et  subesse 
debeant  domino  vicario,  qui  pro  tempore  fuerit  in  civitate  Janue  pro  im- 
peratoria  maiestate5)  et  comuni  Janue,  secundum  quod  subesse  consueve- 
runt  vicarii  riperiarum  et  de6)  ultra  iugum  potestati  et  comuni  Janue; 
et  aliter  seu  alio7)  modo  aliquis  vicarius  creari  seu  constitui  non  debeat 
in  dictis  riperiis  seu  aliqua  earum  seu  etiam  ultra  iugum. 

xi.  Item  quod  vicarius  civitatis  Janue  pro  ipso  domino  imperatore 
omnia  negocia  comunis  Janue  et  que  non  pertineant  ad  iusticiam  vel  vin- 
dictam  nee  sint  contra  capitula  civitatis  Janue  facere  debeat  de  consilio 
ancianorum  vel  maioris  partis  ipsorum  et  si  aliqua  singularis  persona, 
corpus  collegium  vel  universitas  requireret  aliqua  a  comuni  Janue,  que  si- 
militer  non  pertineant  ad  iusticiam  vel  vindietam  nee  sint  contra  aliquod 
eapitulum  civitatis,  exponantur  consilio  ancianorum,  si  videbitur  vicario 
ipsius  domini  imperatoris  et  consilio  ancianorum,  quod  exponi  debeant 
ipsi  consilio,  in  quo  sint  adminus  decem  et  octo  anciani,  quorum  decem 
et  octo  vel  plurium  sint  adminus8)  novem  de  populo  et  novem  nobiles,  et 
due  partes  ipsorum  presencium  in  ipso  consilio  sint  concordes  et  servata 
forma  capituli  de  duodeeim  sapientibus  constitutis  super  moneta  comunis 
expendenda  et  aliter  non  valeat  quiequid  consilium  ancianorum9)  fecerit 
et  in  quolibet  consilio  ancianorum  possit  esse  dominus  abbas  populi  et 
vocem  habere  sicut  unus  ancianorum.  Non  tarnen  possit  ipse  vicarius 
per  se  vel  cum  consilio  ancianorum  vel  aliquo  alio  aliquid  facere  contra 
formam  capitulorum  Janue  vel  alieuius  eorum,  excepto  super  malefficiis 
vel  delictis. 


»)  Nachgetragen.  *)  Fi  Igt  grösserer  Zwischenraum.  8)  exercere. 

*)  »exerc«  getilgt.  b\  maiestati.  6)  Nachgetragen. 

7)  aliquo.  8)  ,d«  getilgt.  e)  >fc«  getilgt. 

Mittheilungen  XXVII  40 


626  Vinzenz  Samanek. 

x\j.  Item  quod  omnes  magistratus  et  officiales  comunis  Janue,  qm 
sunt  et  pro  tempore  fuerint,  possint  compellere  omnes,  qui  vel  que  id* 
vere  consueverunt  mataa  dacitas  avarias  collectas  et  quascumque  in- 
positiones  factas  et  facienda*  per  comune  Janue  ad  solvendum  ipsas  arami 
dacitas  mutua1)  collectas  et  quascunque  imposiciones,  non  obatantibos 
aliquibus  privilegiis  seu  concessionibus  immunitatum*)  vel  aliis  factis  vel 
concessis  vel  concedendis  per  ipaum  aliquibus  personis  collegiis  Cürpon- 
bus  vel  universitatibus. 

xiij.  Item  placeat  domino  imperatori  salarium  vicarii,  quem  missnros 
est  Januam  post  istum  presentem   vicarium,    moderare,    ut  babeat  pro  se 

et  quatuor  iudicibus   suis  et  socÜ3   quatuor  et  domicellis J 

et  cum  equis  armigeris 8)  et  runcinis 8)  et  ab» 

sua   familia    Äs 8)    tantum;    et   quod    dicius    vicarius    ultra 

predictam  familiam  suam  ducere  debeat  milites  sive  equites *) 

cum  equis  armigeris 8)   et  runcinis 8),    qui  h*- 

beant   et   habere    debeant  a  comuni   pro   eorum    soldo   # *) 

quolibet   mense  pro  quolibet 8)    et  servientes    ducentos,   qm 

similiter  habeant  a  comuni  pro  eorum  soldo  solidos  quadraginta  Janue  pro 
quolibet  ipsorum  quolibet  mense;  et  que  quantdtates  tarn  militum  sm 
equitum  quam  servientium  solvantur  et  solvi  debeant  ipsis  miütibus  et 
servientibus  scilicet  cuilibet  eorum  pro  se  et  nulli  alii  persona  pro  eis  Tel 
aliquo  eorum,  quolibet  mense  per  nuncium4)  seu  nuncios  comunis  Janue, 
qui  de  ipsis  miütibus  et  servientibus  faciant  cercam  et  inquirant  defectm 
prout  videbitur  expedire. 

xiiij.  Item  quod  revocentur  omnia  privilegia  et  concessiones  facta  et 
facte  per  ipsum  dominum  alicui  persone,  corpori,  collegio  seu  universiUti 
de  colligendis  aliquibus  pedagiia,  tolcis  seu  exactionibus  in  civitate  Janue 
vel  a  Monaco   usque  Macram   vel   eciam    ultra   iugum  in  districtu  Janue. 

xv.  Item  dignetur  concedere,  quod  occasione  seu  ex  vigore  aücnius 
laudis  represaliarum  seu  contracambiorum  seu  alicuius  privilegii  vel  re- 
scripti  concessi  seu  concesse  seu6)  concedendi  vel  concedende,  aliqua  per- 
sona impediri  vel  molestari  non  debeat  in  personis  vel  rebus  in  Janu 
vel  districtu,  nisi  ipsa  laus  seu  rescriptum  conceäsa  seu  concessum  essent 
per  comune  Janue  et  servata  forma  capitulorum  Janue. 

xvj.  Item  quod  cum  tempore,  quo  ipse  dominus  imperator  tunc  rex 
erat  in  Janua,  multe  condempnationes  banna  et  forestaciones  facte  et 
facta  fuerint  per  dominum  mareschalcbum  seu  iadicem  ipsius  et  que  con- 
dempnaciones  nunc  requiruntur  ab  ipsis  condempnatis  et  forestatis  et 
fideiussoribus  ipsorum,  quod  dignetur  ipse  dominus  imperator  ipaas  con« 
dempnaciones  forestaciones  et  banna  factas  et  facta  in  aliquem  seu  aliquos 
de  Janua  seu  districtu  seu  in  aliquam  Universitäten!  de  districtu  Janne 
cassare  et  irritare  et  mandare,  quod  occasione  dictarum  condempnaeionmn 
forestationum  seu  bannorum  ipsi  condempnati  forestati  seu  banniti  seu 
aliquis  eorum  seu  fideiussores  eorum  vel  alicuius  eorum  abhinc  inantes 
molestari  6eu  inquietari  non  possint. 


!)  »et«  getilgt.  «)  Nachgetragen.  »)  Ausgesparter  Bans. 

4)  »comuni«  getilgt.  6)  corr. 


j 


Die  verfassungsrechtliche  Stellung  Genuas  1311—1313. 


627 


Deliberatio  Ambaxiatorum. 


§  Primum  capitulum  conces- 
sum  est  iam  in  privilegio  con- 
cesso  per  dictum  imperatorem. 

§  Secundum  capitulum  eciam 
concessum  est. 

§  Tertium  capitulum1)  sicut1) 
est  concessum,  ita  maneat. 

§  Quartum  capitulum  videlicet 

quod  non  fiat  preiudicium2)  iuri- 

bus  comunis  Janue,  concessum  est. 

■         In  quantum  ad  alia  petitur  vel 

'     exstenditur,  non  est  iustum. 

p       §  Quintum   capitulum  non  est 

iustum  neque  conveniens. 

§  Sextum  sicut  concessum  est, 
maneat. 

§  Septimum  concessum  est. 

§  Octavum  concessum  est  sicut 
«tat. 

§  Nonum  concessum  est  sicut 
stat. 

§  Decimum  concessum  est  sicut 
«tat 

§  Undecimum  concessum  est 
sicut  petitur. 

§  Duodecimum   capitulum  ad- 


+ 


mictatur,    si   statuta,    de   quibus 


fit  mencio  in  eo,  non  contineant 
iniquitatem  vel  peccatum. 

§  xiij.  capitulum8)    concessum 
.     in  prima  parte  usque  ad  verbum 
'     »non  tarnen«  ;  et  ab  illo  verbo  in 
antea  videtur  concedendum. 

§  xiiij.    capitulum    conceditur 

primo  cautela   adhibita,    ne  pre- 

-\-  iudicet   domino  in  balia   dominii 

et  alia  (?)4)  sibi  a  comuni  Janue 

concessa. 

§  xy.    capitulum    fiat    in    hiis 


4- 


que  concedentur. 


Secunda   pars    capitulorum6). 

§  Primum  capitulum6)   conce- 

datur  hoc  modo,  videlicet  quod7) 

que  petita  sunt   concedantur   in 

F  feudum    pro    magna     quantitate 

peccunie,  ita  quod  restituta  pec- 

cunia  res  sit  in  eodem  statu,   in 

quo  nunc  est,  et  aliter  non8). 

§    Secundum    capitulum    non 

-f-  concedatur   nisi  videantur  privi- 

legia9)  et10)  conventiones. 

§    Tertium11)     capitulum     in 

prima  parte  servetur  in  statutis 

.     licitis,    iuri  et   bonis1*)   moribus 

"•     non  contrariis;  in  secunda  parte 

non  videtur  concedendum,    quia 

domino  derogatur. 

§  Quartum  non  est  admicten- 
F  dum   quia    contra    honorem   im- 
perii  et  publicam  utilitatem. 

§  Quintum  capitulum  non  con- 
p  cedatur,    quia   magnum   preiudi- 
cium    inferret    iuri    imperii    et 
honori. 

§  Sextum    capitulum   non   est 

-f-  concedendum  nisi  in  quantum13) 

includeretur  ex  concessione  primi. 

y       §    vij.    non    concedatur    quia 

contra  omnia  iura  de  mundo. 

§  viij.    capitulum   fieri    potest 

F  ex  congruis  conventionibus.   Non 

fiat. 

§  viiij.  capitulum   non   conce- 

y  datur  quia  nimius   derogatur  iu- 

risdicioni  et  potestati  et  dominio 

domini  ad  vicennium. 

p       §14)  x.  capitulum  non  conceda- 

I        tur  ut  supra. 


*)  »concedatur  ei  non*  getilgt;  darüher  »sicut«.  *)  »c€  getilgt» 

»)  »concedatur«  getilgt.  4)  »aliui«  Deutung  unsicher. 

6)  Mit  einem  grossen  Kapitel  (§)  -zeichen  eingeleitet.  6)  »non« 

getilgt.  ?)  »in«  getilgt.  ,8)  Am  Rande  eine  Hand;  vgl.  S.  623, 

Anm.  5.  9J  corr.  aus  privileget.  10)  corr.  aus  in'.  |!)  »Tertium 

non  concedatur  quia  iniquum  per  omnia«  getilgt.  ,8)  Nach- 

getragen. ,8)    »co«  getilgt.  u  »per«  getilgt. 

40* 


628 


Vinzenz  Samanek. 


§  xj.  capitulum    derogat  balie 
F  et  potestati  domini;    sed  bonum. 
est,  quod  servetur  per  vicarium, 
quando  viderit  expedire. 

§  xij.  capitulum  provisum  est 

,  per    dominum    circa    illud,    quia 

"■  su8pense  sunt  omnes  immunitates 

ooncesse  in  Janua  et  districtu. 
p       §  xüj.    capitulum    videtur   iu- 
stum;  remaneat  domino. 


§  xiiij.  capitulum1)  dicitur  quod 
F  privillegia  concessa  nonrevocentnr 
sine  causa. 

§  xv.  capitulum  non  conceda- 
F  tur  quia  nimis  detraheretur  honcri 
et  iurisdicioni  imperii. 

§  xvj.  capitulum2)  posset  fieri 
F  et  concedi,  sed  detrahitur  comodo 
marischalchi. 


Omnes  signati  per  F  sunt  impossibiles,  per  -j~  u^  iacent3). 

Tl.  Am  Hofe  eingelaufene  Urkunden. 

1.  Abschriften  der  Urkunden  K.  Friedrichs  I.  Siehe  oben 
8.  256  Anm.  2  und  604  Anm.  5. 

2.  Originalvollmachtsbrief  Genuas  vom  13.  Nov.  1311. 
Gedr.  Dönn.  1,  166  Nr.  33b.     Vgl.  Beilage  I  S.  610  Anm.  2. 

3.  Originalvollmachtsbrief  Genuas  vom  22.  Nov.  1311. 
ßt.-Arch.  Turin,  Republica  di  Genova,  1  Nr.  5.  Vgl.  Beilage  I  S.  614 
Amn.  6. 


')  »non  concedetur  in  eo  quod«  getilgt  *)  »ex  priman 

conceditur«  getilgt.        8)  Dorsualnotiz  Bernards:  »Petita  per  conc  Janue«. 


Nachträge  und  Berichtigungen.  Zu  S.  241  (1) :  Kopie  eines  [mbreviatar- 
heftfragment8  des  Leopardua  Frenetti  jetzt  von  Schwalm  in  der  NationalbibL  20 
Florenz  entdeckt  (MG.  Const.  IV,  418;  daher  Bonaini  1,  373  als  Archivalie  dem 
Leopardus  zugehörig!).  239  (6):  MG.  Const.  IV,  Nr.  462.  243  (4)y  246  (3):  ib. 
Nr.  455  (»traacripta«  Bernards).  244  (2),  247  (1*-™),  249***:  Bernards  Notü  ib. 
Nr.  471,  472.  —  8.  570  (4)  ist  bezgl.  Genuas  natürlich  nur  von  der  Hervorhebung 
und  der  Ausdehnung  über  eine  Anerkennung  bestehender  Zustände  hinaus  zu 
verstehen.  Zu  S.  582  oben  (und  595™,  ")  vgl  S.  607.  Zu  S.  604  (4)  hake  man 
auch  B.  F.  H72b.   S.  595  ist  auch  zu  vgl  der  jetzt  vorsichtigere  Vermerk»  Art  \% 

Lies  S.  238**  verschollener;  239  (5*)  Frivilegienerteilung;  242  '*  verschie- 
denen; 243  (5X)  er  (st.  ,sie€);  244*  ▼•  u-  trotzdem;  246  (5*)  einer  ürk.  (st.  »seiner« 
TL);  247  (V)  Johann;  248  (0).  Er  spricht  in  dieser  Beziehung  von .  .;  249  (3J 
datirt;  255  (1)  89 b  (st.  896);  260*  T-  »•  gemeinsamen;  £61*  ▼•  «•  dominium; 
263**  den;  272  (3*)  informationum ;  275  (3)  omnimodam;  277"  widerlegt,  (il) 
dem;  279*  allerdings,  (3*)  anders;  .82  (1)  coram;  284  (V)  gelegt;  285  (3*) 
vicaires;  292  (2)  examinatis;  295*  y-  n-  quod;  297*  geartet  als  das;  298/9  (8*) 
campana;  301*  werden;  306*  ersichtlich;  308*  Gemeinwesens;  309  (1)  Kapitaneats; 
310*  ▼•»•  (wie  in;  314*  dass.  —  281  f.,  308",  (4**);  312"  aeptimanarii  st. 
Beptimaniarii. 


Beiträge 

zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltnng 

im  ausgehenden  16.  Jahrhundert. 

Von 

Alfred  H.  Loebl. 


I.  Verwaltung  und  Rechtspflege  im  allgemeinen.  Zum 
Geschäftsgang  bei  den  Zentralbehörden. 

Das  Bild  einer  in  fast  sämtlichen  Bestandteilen  noch  unvoll- 
kommenen, durchgreifender  Verbesserungen  bedürftigen  Maschine,  ohne 
zielbewusste  Leiter,  ohne  patriotische,  selbstlose  Förderer,  welche  es 
verstanden  hätten,  mit  mannhaftem  Freimute  und  pflichteifriger  Ent- 
schiedenheit helfend  einzugreifen  und  ihre  Gebrechen  abzustellen  — 
vielleicht  fehlte  es  ihnen  allen  auch  an  dem  verständigen  Kennerblicke 
für  die  Aufgaben  ihrer  Zeit  — *)  so  repräsentirt  sich  die  Verwaltung 
beim  Übergange  vom  Ständestaat  zum  absolutistischen  Polizeistaate,  in 
einem  Zeiträume,  in  welchem  die  neuen  Triebkräfte  noch  nicht  so 
erstarkt  sind,  dass  sie  die  alten,  wenn  auch  auf  schwankenden,  ge- 
wohnheitsrechtlichen Grundlagen  ruhenden  Rechtinstitute  in  der  Fi- 
nanz-, Gerichts-  und  Kriegsverwaltung,  welche  eine  jahrhundertelange 
Entwicklung  geschaffen  hatte,  leicht  hätten  überwinden  können. 

Der  kaiserlichen  Zentralregierung  fehlte  gänzlich  der  nur  aus 
voller    Kenntnis    der    grossen    Aufgaben,     ihrer    Ziele     und    klarem 


l)  Neudeggers  Behauptung  jedoch,  dass  die  Zerrüttung  de«  Kanzlei-,  Ge- 
richts- und  Hofwesens  von  Rudolf  II.  nicht  ganz  unbeabsichtigt  war  (Beitrage 
zur  Geschichte  der  Behördenorganisation  VI.  S.  6)  ist  nicht  bewiesen  worden 
und  scheint  mir  auch  unerweislich. 


630  Alfred  H.  LoebL 

Willen  entspringende  grosse  Zag,  die  sicher,  folgerichtig  leitende  feste 
Hand  in  dem  alten  Kampfe  zwischen  landesfürstlicher  Zentralisation 
und  territorialer  Emanzipation,  der  auf  fast  sämtlichen  Gebieten  poli- 
tisch-wirtschaftlicher Machtfragen  zu  einer  nahen  Entscheidung  drängte. 
Einmal  erblickte  sie  ihre  Stütze  in  einem  starken,  möglichst  festgefugten, 
auf  konservativer  Grundlage  aufgebauten  Reichstage,  Dann  stellte  sie 
sich  der  Vermehrung  der  Virilstimmen  im  Fürstenrate  entgegen1), 
bekämpfte  das  Prinzip  der  Teilbarkeit  fürstlicher  Gebiete,  unterstützte 
das  Streben  nach  Primogeniturerbfolge  und  Unteilbarkeit,  welches  die 
Fürsten  in  Anbetracht  der  grossen  Gefahren  für  den  Weiterbestand 
ihrer  Erblande  eben  damals  vor  allem  bekundeten.  Man  denke  an 
die  Erbfolge  wirren  in  Ostfriesland,  in  Hannover,  in  Mecklenburg,  Jülich- 
Cleve-Berg,  in  Baden,  in  der  Pfalz.  Ein  andermal  wieder  kam  sie  dem 
entgegengesetzten  Streben  der  Territorialfürsten  entgegen2),  ge- 
währte bei  Erbteilungen  auch  die  Stimmenvermehrung  im  Fürstenrate 
nach  dem  Satze:  „für  jeden  Besitz  eine  Stimme*,  Hess  ihr  Ziel  in 
einem  ohnmächtigen  Beichtage  durchblicken,  war  den  Plänen  der  freien 
Reichsritterschaft  nach  Zulassung  zum  Reichstage,  denen  der  Grafen- 
bank nach  Stimmenvermehrung,  denen  der  Städte  nach  beschliessen- 
der  Stimme  nicht  abgeneigt,  forderte  öfter  das  Streben  von  Bittern 
und  Städten  nach  Beichsunmittelbarkeit,  oder  wahrte  die  reichs- 
unmittelbare Stellung  von  Kreisen  in  ihren  Kämpfen  mit  den  Land- 
vogteien  und  den  Land-  und  Hofgerichten  oder  mit  österreichischen 
Erzherzogen.  In  solchen  Zeiten  und  einer  so  schwankenden  Regie- 
rung gegenüber  hat  nur  die  rasche  Tat  den  Erfolg  verbürgt  Die 
Landesfürsten  halfen  sich  zumeist  selbst. 

Die  gesamte  Behördenorganisation  litt  unter  einem  ähnlich  schlep- 
penden Geschäftsgang,  wie  er  noch  immer  die  grossen  Vertretungs- 
körper, Reichs-,  Kreis-  und  Landtage  kennzeichnet,  unter  einem  Wüste 
formalistischer  Art,  bei'Beratung,  Abstimmung  und  Verhandlang,  von 
langatmigen  „ Ausschreiben,  Gesuchen,  Gesandtschaften,  Propositionen, 
Umbfragen*    Antworten,    Austausch   von  Bedenken  und  Beschwerden, 


i 


*)  So  ist  auch  dem  Siebenbürger  Fürsten  Sigmund  Bdthory  bei  der  Auf- 
nahme Siebenbürgens  in  den  Reichs  verband  28.  Jan.  1595  wohl  die  erbliche 
Würde  eines  Fürsten  des  h.  r.  Reiches  aber  ohne  Sitz  und  Stimme  im  Fürstenraie 
zugesichert  worden.    Lünig.  Cod.  Germ,  diplom.  1.  1687  ff. 

')  Beispiele  bei  Waldemar  Domke:  Die  Virilstimmen  im  Reichsfürstenrate 
von  1494 — 1654.  Unters,  z.  deutsch.  Staats-  u.  Rechtsgesch.  v.  Gierke.  XL  1882. 
Über  die  "Bedeutung  dieser  gröasten,  entscheidenden  Körperschaft  ist  hier  zu 
wenig  Sesagt.  Einzusehen  wären  die  Akten  in  K.  bl.  256  des  Münchener  Staats- 
archivs gewesen. 


BeitrSge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc        ß31 

wie  er  die  Verhandlungen   zwischen  den  Kurien  und  die  des  Reichs- 
tages mit  dem  Kaiser  lähmte1). 

In  den  Land-  und  Kreistagen  nun  spiegelte  sich  dieser  Geschäfts- 
gang wieder.  Wie  mühsam  ging's  schon  bei  der  Einberufung  zu! 
Brauchte  es  doch  eine  lange  Zeit,  ehe  die  Instruktionen  für  die  Land- 
tagskommissarien in  der  Hofkanzlei  ausgefertigt  waren9).  Und  in  den 
langwierigen  Verhandlungen  steckte  noch  viel  vom  alten  Formelkram. 
Die  Kammer  bereitete  die  königlichen  Propositionen  vor.  Nach  An- 
hören derselben  wurde  die  Wahl  des  grossen  Ausschusses  vorge- 
nommen ;  der  Kanzler  redigirte  dessen  Beschlüsse.  Bann  wurde  nach 
eingehenden  Vorbereitungen  bei  Beantwortung  der  Proposition  der  Weg 
der  BGravamina%  der  „Beschwerungen*  betreten.  Es  war  die  Form, 
in  welcher  jeder  der  drei  oder  vier  Stände  für  die  Erweiterung  seiner 
Rechte:  „Steuerbewilligung,  Huldigung,  Widerstand"  sorgte  und  für  die 
Beobachtung  seiner  Privilegien  eintrat.  Jeder  Stand  legte  seine  Be- 
schwerden vor.  Die  Begierung  erwiderte.  Auf  Beplik  folgten  Duplik  und 
Triplik.  Ja  es  kam  z.  B.  bei  den  Kreisen  zu  5 — 7-maliger  Antragstelung 
and  Beschlussfassung  der  Stände,  ein  Geschäftsgang,  welcher  bei  der  De- 
zentralisation der  Ämter  mit  der  zunehmenden  Macht  der  Ausschüsse,  der 
einzelnen  Bänke,  der  Deputationen,  wie  in  den  Kreisen  auf  Münztagen 
und  bei  der  Präsentation  der  Beichskammergerichtsassessoren,  so  auch 
auf  Landtagen  zum  Nachteil  für  eine  rasche  Durchführung  der  Be- 
schlüsse wurde.  Für  die  Regelung  des  Landesverteidigungs-  wie  des 
Finanzwesens  wurden  dort  kleinere  Kommissionen  gewählt  Über 
das  Verhältnis  der  Kurien  zu  einander,  den  Vorgang  bei  Abstim- 
mungen, galt  seit  alters  auch  hier  die  Kegel,  dass  jeder  Stand  für 
sich  gesondert  beriet,  die  Ergebnisse  den  anderen  Ständen  mitteilte  und 
dass  Einstimmigkeit  der  Kurien  erzielt  werden  musste8).  Bedeukt  man 
nun,  dass  die  meisten  dieser  Akte  schriftlich  vollzogen  wurden4), 
so  kann  man  ermessen,   wie  schwerfällig  so  ein  Apparat  funktionirte. 


>)  Vgl.  Gustav  Wolf:  Deutsche  Gesch.  im  Zeitalter  der  Gegenreformation  I. 
S.  40—46. 

*)  „Es  gehn  alle  Sachen  alhie  (in  Frag)  so  langsam,  schreibt  der  Reichs- 
hofrat Paul  Garzweiler  einmal  an  den  Grafen  Simon  VI.  von  Lippe  am  7.  Aug. 
1596,  dass  ich  mich  selbst  schämen  muss«.  Falkmann:  ßeitr.  zur  Geschichte  des 
Fürstentums  Lippe  V.  126.  Anm. 

»)  Dabei  blieb  der  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  alter  Grundsatz.  Über  die 
Kompetenz  der  Landtage  im  allgemeinen,  vgl.  M.  Toeppen:  Akten  der  Stände- 
tage Preussens  Bd.  I.  S.  12  ff. 

<)  Freilich  nicht  allen  Territorien.  Die  Lüneburger,  die  Calenberger  und 
Wolfenbüttler  Stände  berieten  sogar  unter  freiem  Himmel  an  von  altersher  be- 
stimmten Orten:   So   unter   den  Eichen   zu  Bedenbostel,   im  Walde  Schott  bei 


632  Alfred  H.  Loebl. 

Der  Geschäftsgang,  an  und  für  sich  komplizirt,  war  bei  den 
territorialen  Behörden  teilweise,  bei  den  Zentralstellen  vollends  ins  Stocken 
geraten,  und  zwar  hauptsächlich  infolge  des  Gegensatzes  zwischen  stän- 
discher und  landesfürstlicher  Beamtenschaft,  zwischen  den  alten  Rechts- 
anschauungen und  der  romanisirenden  Jurisprudenz  mit  ihren  neuen 
Vorstellungen  von  Fürstenrecht  und  Untertanenpflicht  und  der  Fülle 
neuer,  dem  Mittelalter  fremder,  gemeinnütziger,  volkswirtschaftlicher 
Aufgaben  des  Staates,  wie  sie  eben  dem  römischen  Rechte  entwachsen 
waren.  Ich  meine  damit  die  ersten  Anfange  der  auch  den  breiten 
Schichten  des  Volkes  zu  gute  kommenden  Wohlfahrtsgesetzgebungen 
auf  den  Gebieten  der  Schule,  Kirche,  Polizei,  Münze  und  des^Gerichts- 
wesens1). 

Uiese  Gegesatze  trafen  namentlich  in  den  religiösen  Fragen 
stürmisch  aufeinander.  Wurden  doch,  da  die  Berufungen  infolge  der 
evangelischen  Majoritäten  bei  den  Landrechten  an  die  Hofkanzki 
gezogen  wurden,  —  welcher  ohnedies  die  wichtigsten  gerichtlichen 
Entscheidungen  vorbehalten  waren,  —  die  Landrechte,  die  Landes- 
behörden überhaupt  vielfach  zum  Stillstand  verurteilt,  der  Instanzenzog 
oft  gänzlich  ausser  acht  gelassen  oder  absichtlich  bei  Seite  geschoben, 
die  ohnehin  schwerfällig  funktionirenden  Zentralstellen  überhäuft,  die 
Exekution  hinausgeschoben,  auch  nur  angedroht  oder  überhaupt  nicht 
vollzogen.  Oft  konnte  sie  gar  nicht  durchgeführt  werden2).  Den 
Urteilen  des  Reichskammergerichtes  vollends  folgte  seit  dem  Aufhören 
der  Visitationen   die   ordnungsmässige  Exekution   nie    auf   dem  Fasse 


Hössering,  in  Bardewiek,  unter  der  Kirchhofslinde  von  Kloster  Steina,  im  Knien- 
holze  bei  Elze.  Die  bremische  Ritterschaft  kam  zweimal  im  Jahre  n.  zw.  xq 
Fronleichnam  und  Dienstag  nach  Martini  an  einem  freien  Platze  jenseits  des  Dorf« 
Basdahl  oder  in  llermühlen  zusammen  (Kobbe  287  fi.).  Auch  übertrugen  hier 
kleinere  Städte  oft  den  grösseren,  einzelne  Ritter  und  die  Prälaten  einigen  we- 
nigen aus  ihren  Ständen  ihre  Stimmen  und  Vollmachten,  nicht  allein,  weil  die 
Beschickung  zu  kostspielig  war,  sondern  auch,  um  den  Geschäftsgang  zu  ver- 
einfachen. Dr.  Wilhelm  Havemann:  Geschichte  des  Landes  Braunschweig  und 
Lüneburg  III.  S.  106,  149  und  125. 

l)  Hof-,  Kammergerichts-,  Hofkanzlei  und  Kammerordnungen  (vgl.  Stiere  in 
den  Sitzungsberichten  der  Münchner  Akad.  d.  Wiss.  1881)  wechseln  rasch.  In 
den  Territorien  begegnen  häufiger  Bau-,  Feuer-,  Polizei-,  Schul-  und  Kirchen* 
Ordnungen,  sogar  eine  Vormundachafteovdnung  in  Nassau  erwähnt  E.  F.  Keller 
Gesch.  v.  Nassau.  I.  S.  445,  s.  auch  S.  568. 

s)  Der  kaiserliche  Herold,  welcher  die  Achtserklärung  vom  22.  Mai  1606 
gegen  die  Stadt  Braunschweig  überbrachte,  wurde  vom  Volke  gröblich  verhöhnt. 
Die  Erklärung  blieb  wirkungslos.  Über  einen  noch  krasseren  Fall  von  Ohnmacht 
des  Reichskammergerichtes  gegen  den  Mörder  Friedrich  von  Reiffenberg,  vgl. 
Keller:  I.  S.  559  ff. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        633 

nach.  Bald  halfen  weder  die  mandata  de  administranda  iustitia  noch 
alle  Promotorialien,  um  Verzögerungen  hintanzuhalten,  den  Prozess  von 
der  Stelle  za  bringen1)  und  auch  die  von  der  Beschwerdeinstanz  häufig 
angewandten  Mittel  gegen  die  rechtswidrige  Versagung  der  Urteilshilfe 
im  ordentlichen  Gerichtsverfahren  blieben  wirkungslos. 

So  war  jene  Rechtsunsicherheit  entstanden,  welche  für  die  Zeit 
Vor  dem  dreissigjährigen  Kriege  sprichwörtlich  geworden  ist  und  die 
Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung  eingeleitet  hat;  man 
denke  nur  an  die  durch  Fragen  der  Zuständigkeit  der  rückständigen 
Kammerzieler  hervorgerufene  jahrzehntelange  Verschleppung  der  zahl- 
reichen Prozesse  beim  Reichskammergerichte  in  Lehens-,  Erbschafts- 
sachen, in  den  Klagen  über  Landstandschaften  und  Mediatisirungen, 
Ton  denen  die  ganze  Territorial-,  Adels-  und  Städtegeschichte 
unserer  Zeit  erfüllt  ist.  Man  erwäge  die  das  ganze  Rechtswesen 
ungeme  in  lähmende  Konkurrenzstellung  zu  dem  immer  mächtiger 
werdenden  kaiserlichen  Beichshofrate,  der  sich  auch  im  Rechts- 
verfahren von  den  ständischen  Volksgerichten  emanzipirte,  und  stets 
bereit  war,  Lehensstritte,  und  überhaupt  Sachen  zwischen  Fürsten  und 
Ständen  dem  Reichskammergerichte  zu  entreissen,  wenn  sich  eine 
Partei  an  den  Kaiser  wandte,  man  denke  an  die  Verhandlungs- 
schwierigkeiten infolge  der  noch  nicht  genau  abgegrenzten  Arbeits- 
teilung, der  neuen  Art  der  Geschäftsführung,  vor  allem  der  noch 
nicht  exakt  formulirten  neuen  römischrechtlichen  Normen  im  Prozess- 
verfahren und  der  gar  bald  nicht  mehr  verstandenen  Förmlichkeiten 
des  alten  Prozessrechtes. 

Gar  manche  Eheprozesse  dauerten  länger  als  die  Ehe  selbst.  58 
Jahre  währte  der  Prozess  der  Bürger  gegen  den  Fürstbischof  von  Passau 
über  die  Einhebung  des  Ungeldes  auf  Bier,  Wein,  Meth  (geendet  1593) ; 
siebzig  Jahre  dauerte  der  Hildesheimer  Prozess  über  die  räumliche 
Ausdehnung  einer  Prozession,  einhundertzweiunfünfzig  Jahre  (von 
1577  —  1729)  der  Prozess  der  Trierer  Ritterschaft  um  ihre  Reichs- 
freiheit —  und  er  endete  mit  einem  Vergleich.  Die  vorhin  (S.  632 
Anw.  2)  zitirte  Tatsache  findet  ihre  Erklärung  in  einer  Rechts- 
beugung, welche  jene  Unsicherheit  mit  erklären  hilft,  weil  sie  typisch 
ist.  Die  im  Jahre  1602  zu  Gunsten  der  Stadt  erlassenen  Mandate 
(beiderseitiger  Abrüstung  sowohl  des  Herzogs  Heinrich  Julius  als  auch 
der  bekriegten  Stadt)  waren  im  Jahre  1604  vom  kaiserlichen  Hofrate 

*)  Vgl,  die  Studie  v.  K.  Pereis:  Die  Justizverweigerung  im  alten  Reiche 
seit  1495.  Zeitschr.  d.  Savigny-Stift.  f.  Rechtsgesch.  XXV.  germ.  Abt.  1—51. 
1904  S.  29  ff.  Die  Abteilung  Hungarica  des  Hofkammerarchivs  enthält  in  den 
Faszikeln  14398  ff.  ungezählte  Beiträge  für  solche  juristische  Hilfsmittel. 


634  Alfred  H.  LoebL 

dahiu  abgeändert  worden,  dass  die  Mandate  „weil  sie  sich  teils  auf 
falsche  Berichte  gründeten,  teils  in  die  beim  Kammergericht  noch 
schwebenden  Prozess  eingriffen",  völlig  zu  vernichten  seien,  and  dies 
aus  dem  Grunde,  weil  der  Herzog  sich  im  Prager  Novembervergleiche 
d,  J.  1602  zu  einer  grösseren  Türkenhilfe  persönlich  in  Prag  ver- 
pflichtet hatte1).  Und  erst  die  Kompetenzenirrungen.  So  entstand 
i.  J.  1571  in  der  Tiroler  Regierung  ein  Konflikt,  da  der  Landesherr 
die  gelehrten  Beamten  oft  den  adeligen  Raten  vorzog.  Um  nun  die 
im  Ständekampf  errungenen  Vorteile  zu  gunsten  der  weiter  abgesteckten 
Grenzen  der  landesfiirstlichen  Gewalt  zu  behaupten,  den  Streit  zum  Still- 
stand zu  bringen,  sollte  der  von  Erzherzog  Ferdinand  IL  geschaffene 
Hofrat  mit  der  Kompetenz  einer  über  der  Regierung  stehenden  Revisions- 
und Obersten  Appellationsinstanz2),  ein  kontrollirendes  Organ  selbst 
über  dem  ständischen  Tribunal  des  Bozener  Hofgerichtes  an  der 
Etsch  werden  und  auf  dessen  Rechtsprechung  insofern  entscheidend 
Einfluss  nehmen,  als  er  dessen  Urteile  revidiren  konnte. 

An  wen  nun  gingen  notwendig  die  aus  solchen  jungen  Verschie- 
bungen entspringenden  Kompetenzenirrungen  und  Rechtsstritte,  wenn 
sie  auch  die  vom  Landesfürsten  ernannten  Delegirtenkommissäre  selbst  auf 
Grund  der  neuen  Rechte  im  Kampfe  gegen  die  alten  Landesordnungen*) 
nicht  zu  entscheiden  vermochten,  oder  wenn  sie  selbst  der  oberste  stan- 
dische Beamte  —  manchmal  gleichzeitig  Vertrauensmann  des  Landes- 
fürsten, wie  der  Landeshauptmann  von  Tirol,  der  Bischof  von  Breslau, 
der  Burggraf  von  Karlstein  —  nicht  zu  schlichten  wusste?  An  den 
kaiserlichen  Kelchshofrat.  So  kam  es,  dass  sich  die  zahlreichen 
—  das  Verhältnis  der  Stände  und  ihrer  Behörden  betreffenden  Rechts- 


>)  Heinemann,  Gesch.  von  Braunschweig  und  Hannover  III.  S.  28.  Dass 
es  wohl  nicht  an  Projekten  zur  Besserung  der  im  Jahre  1555  geänderten  Kam- 
mergerichtsordnung gefehlt  hat,  ist  bekannt.  Vgl.  Ed.  Bodmann:  Herzog  Julius 
v.  Braunschweig  als  deutscher  HeichsfÜrst  in  der  Zeitschr.  d.  histor.  Vereine«  t 
Niedersachsen  1887  £.  49  und  Schraauss:  Corp.  Jur.  Nr.  47  Gustav  Wolf :  Deut- 
sche Gesch.  im  Zeitalter  der  Gegenref.  I.  S.  107 — 113.  Die  Ordnung  ist  gedr. 
in  der  neuen  und  vollständigeren  Sammlung  der  Reichsabschiede  u.  s,  w.,  die 
1747  im  Verlage  von  Ernst  August  Koch  in  Frankfurt  erschienen  ist.  111  43. 
Für  eine  Geschichte  des  Reichskammergerichtes  bergen  die  Archive  erdrückendes 
Material.  So  das  Münchener  Staatsarchiv  in  den  £.  seh.  235,  239,  258  und  59 
und  K.  bl.  100  u.  224,  das  Reichsarchiv,  Reichssachen  Saal  XXVL  Fasz.  Nr.  6—13. 

*)  Hirn  I.  469  ff.  Mitglieder  waren  in  den  70er  Jahren  Dr.  Joh.  Wellinger 
als  Hofmarschall,  ihm  folgte  Dr.  Justinian  Moser,  Vizekanzler  Dr.  Jakob  Holz- 
apfel und  die  Hof  rate:  Dr.  Anton  Schrotenberge  r  und  Lizenziat  Hans  Dreiling. 

»)  Über  die  Rezeption  der  fremden  Rechte  in  Tirol  und  die  Tiroler  Landes. 
Ordnungen,  vgl.  Sartori- AI on teer oce,  Beitrage  zur  österr.  Reichs-  und  Rechtagesch.  L 
Innsbruck  1895.  S.  64  Anm. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        535 

Streitigkeiten  —  und  die  vielen  Revisionen  der  aus  dem  Innsbrucker  Ge- 
heimrate, von  der  Grazer  „Geheimen  Stelle*,  von  der  Wiener  „Regie- 
rung* und  auch  von  Ungarn  an  den  kaiserlichen  Reichshofrat  appel- 
lirten  Gerichtsurteile  kaum  von  diesem  kaiserl.  Regierungs-  und  ordent- 
lichen Justizkolleg  bewältigen  Hessen,  trotzdem  unter  Rudolf  IL  und 
Matthias  ein  österreichischer  Registratur  und  ein  österreichischer  Extra- 
ordin.  Sekretär  vorkommen.  Bei  derartiger  Überbürdung  kann  es  nicht 
wundern,  dass  ein  empfindlicher  Mangel  an  geeigneten  Beamten  für 
zahlreiche  Reichshofratsstellen  entstand  und  dass  man,  da  es  an  Amts- 
rechten und  Traditionen  nicht  minder  fehlte,  wie  an  regelmässigen 
Bezügen,  oft  jahrelang  um  eine  einzige  tauglich  scheinende  Persön- 
lichkeit werben  musste.  Und  hatte  sie  schon  die  Reise  nach  Prag 
angetreten,  war  auch  dort  beeidet  worden,  so  durchziehen  eigenmächtige 
Urlaubsverlängerungen,  häufige  Bittgesuche  um  Entlassung  und  Gesuche 
um  Gehaltsverbesserungen,  um  Zulagen,  Zubussen  und  Guadengelder 
die  Aktenbestände. 

Beispiele  mögen  dies  beleuchten.  Am  3.  Jänner  1592  fordert  der 
Kaiser  den  Reichshofrat  Georg  Freiherrn  von  Frauenhofen,  der  in 
Bayern  reich  begütert  war,  auf,  sich  sofort  zum  Dienstesantritt  nach 
Prag  zu  verfügen.  Aber  selbst  nach  dem  wiederholten  Auftrag  vom 
19.  Jänner  des  nächsten  Jahres  fand  es  Frauenhofen  noch  nicht  der 
Mühe  wert,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen.  „Du  hast  Dich 
vor  etlichen  Jähren  gegen  uus  mit  dem  Hofratsdienst  in  Bestallung 
verpflichtet  und  eingelassen,  auch  bereits  darauf  das  Anzugsgeld  em- 
pfangen; Wir  haben  Dich  am  3.  Jänner  1592  aufgefordert,  auf  zu 
sein,  und  an  unseren  kaiserlichen  Hof  zu  erscheinen.  Darauf  ist  seit 
geraumer  Zeit  keine  Antwort  erfolgt* ;  heisst  es  am  25.  November 
1592  an  diesen  Mann.  „Wann  uns  dan  solche  Deine  Ungepür  nit 
wenig  frembt  fürkombt,  wir  auch  dieselbe  gleichsam  zu  unserer  Ver- 
kleinerung lenger  nachzusehen  nit  gemeint,  derwegen  ist  hiemit  bei 
Vermeidung  unserer  Straf  und  Ungnad  nochmals  unser  endlicher  und 
ernster  Wille  und  Meinung,  dass  Du  gleich,  angesichts  dieses  Befehlichs, 
gewiss  und  one  verzüechen  an  unseren  kaiserlichen  Hof,  daselbst  wei- 
teren Bescheidt  zu  gewarten,  Dich  gehorsamblich  einstellest,  so  lieb 
Dir  ist,  angeregte  Straff  und  Ungnad  zu  vermeiden*.  Darauf  ent- 
schuldigt sich  der  Freiherr  mit  einem  Schreiben  vom  20.  Dezember 
1592  aus  Altenfrauenhoven :  Er  habe  schon  im  Monat  Jänner  seiner 
Pflicht  nachkommen  wollen;  da  sei  ihm  wegen  seiner  Herrschaft 
Drifftlflng  ein  bayerisches  Klagemissiv  von  der  Kanzlei  Landshuet  zu- 
geschickt worden.  Zum  Schlüsse  teilt  er  mit,  dass  er  erst  vor  zwei 
Monaten  von  einer  tötlichen  Krankheit  aufgestanden  sei  und  dass  die 


036  Alfred  H.  Loebl. 

Ärzte  eine  Reise  noch  nicht  für  rätlich  hielten.  Er  bittet  noch  um 
Urlaubsverlängerung  bis  auf  Letare.  Und  der  Kaiser  gewährt  sie  am 
29.  Jänner  1593 1).  Im  Jahre  1594  bereits  nahm  sich  unser  Freiherr 
wieder  einen  Urlaub  ohne  viel  zu  fragen  und  verlängerte  ihn  bis  zum 
Hochsommer  1595  wiederum,  bis  ihm  die  angedrohte  Bestrafung  zu- 
gestellt wurde2).  Auch  Georg  Ludwig,  Landgraf  zu  Leochtenberg, 
welcher  während  des  Regensburger  Reichstages  zum  Reichshofrats- 
präsidenten  angeworben,  „erhandelt*  worden  war  (am  21-  Juni  1594), 
musste  schon  nach  anderhalb  Jahren  in  Gnaden  enthoben  werden. 
Er  starb  erst  1613.  Der  Graf  Friedrich  zu  Fürstenberg,  Land- 
vogt im  Elsass,  wurde  aufgefordert,  das  Amt  zu  übernehmen1). 
Gleichzeitig  ging  auch  an  seinen  alten  Vater,  den  Grafen  Joachim 
ein  Schreiben,  dass  er  helfen  möge,  seinen  Sohn  zur  Übernahme  zu 
bewegen.  Alles  umsonst.  Beide  lehnten  ab*).  Vier  Jahre  blieb  der 
Reichshofrat  ohne  Präsidium.  Da  Hess  sich  der  Graf  von  Leuchten- 
berg im  Jahre  1600  wiederum  iu  Unterhandlungen  ein,  stellte  höhere 
Bedingungen  (6000  Taler  Gehalt  statt  5000,  Enthebung  von  der 
Steile  eines  geheimen  Rates,  Unterstützung  durch  eine  neue  Prorefe- 
rendarstelle im  Reichshofrate,  regelmässige  Besoldung,  eine  Gnadengabe 
vor  Antritt  des  Dienstes  und  Expektanz  auf  ein  Reichslehen) 5)  und 
zu  Ende  des  Jahres  trat  er  den  Dienst  an.  Am  8.  April  1601  werden 
die  Untergebenen  angewiesen,  ihn  als  alten  Vorgesetzten  anzuerkennen, 
da  seine  Stellung  nur  als  Eontinuation  des  bereits  bekleideten  Amtes 
aufzufassen  sei.  Doch  schon  am  30.  Jänner  1602  beschwert  er  sich 
darüber,  dass  er  nicht  mehr  die  Gunst  des  Kaisers  geniesse,    und  am 


»)  »Mich  verdreust  am  aller  meisten  und  thuet  mir  web,  d«  man  in  dem 
Wahn  und  Manung  ist,  cb  miesst  gleich  und  nit  änderst,  ein  jeder  Graf  und 
Herr  im  Bracht  leben,  übel  hausen  und  von  ihme  alles  verthan  sein,  weil  Er  za 
dem  kaiserlichen  üof  ziehen  und  sich  gebrauchen  wil  lassen.  Damit  ich  aber 
solchem  vnrat  künftiger  Weitterung,  merklich  nacbteil,  schaden  and  vnkosten  fur- 
kome,  so  habe  ich  um  angedeutter  furgefallener  Ursachen  wegen  wider  meinen 
Willen  meinen  Beschluss  und  angestellte  reise  nach  Prag  zurückgestellt«.  Staats- 
archiv Wien  Reichshofrat  Fasz.  28. 

*)  Am  29.  Mai  1595  schreibt  der  Freiherr  aus  TrifFtlfing  an  den  edlen,  ge- 
strengen, hochgelehrten  Herrn  Johann  Wolff  Freymann  von  Oberhausen  in 
Mühlfelden  und  Hersingen,  der  Rechten  Dr.  und  geheimer  Rat  und  Reicbshof- 
ratsvizekanzler-Amtsverwalter. 

3)  Aus  Prag  am  6.  Februar  1596.  Staatsarchiv.  Wien.  Reichshofrat.  Fasz.  26. 

4)  Friedrich  aus  Heiligenstadt  am  17.  Mai  1596.  Per  Vater  eben  daselbet 
vom  22.  Mai,  ebenda. 

ö)  Am  19.  Juli  1600.  Am  28.  Juli  erhielt  er  einige  Forderungen  bewilligt, 
so  6000  ff.  Gehalt.  Vgl.  auch  die  Materialien  im  Münchener  Staatsarchiv  K.  «eh. 
339  und  372. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        637 

12.  März  des  nächsten  Jahren  bittet  er  um  seine  Entlassung.  Und  so 
widerholt  er  diese  Bitte  Jahr  für  Jahr  bis  zu  seinem  Abgang  im 
Jahre  1609  *).     Erst  i.  J.  1617  starb  er  in  Dresden. 

Unter  den  Reichsfürsten,  an  welche  sich  Eudolf  II.  bei  dem 
Suchen  nach  tauglichen,  katholischen  Reichshofräten  vor  allem  wandte, 
war  der  Bischof  von  Speier,  als  besoldeter  kaiserlicher  Kammerrichter, 
also  am  Sitze  des  Reichskammergerichtes  der  meistgenannte.  Ja 
er  unterhielt  am  kaiserlichen  Hof  einen  eigenen  Geschäftsträger, 
mit  einem  Gehalte  von  30  Reichstalern8),  wohl  hauptsächlich,  um 
diesem  Konkurrenzgerichte  des  kaiserlichen  Hofrates  die  besten  Kräfte 
zu  entziehen.  Jahrelang  unterhandelte  hier  Bischof  Eberhard  ver- 
geblich mit  Assessoren,  wie  Dr.  Johann  Hilleprandt,  Dr.  Mecker3),  Dr. 
Both4).  Auch  Dr.  Wilhelm  Jocher  sträubte  sich  und  ebenso  führten 
die  Unterhandlungen  mit  Dr.  Vorburg  zu  keinem  Ergebnisse5).  Frobenius, 
Graf  von  Helffenstein,  mit  dem  der  Kaiser  seit  1601  wegen  Eintrittes  in 
den  geheimen  Rat  verhandelt  hatte,  entschuldigte  sich  im  Jahre  1602. 
Anderseits  hatte  der  Speirer  im  Februar  1581  den  Dr.  Johann  Wolff. 
Freymann,  im  Dezember  1587  Dr.  Eberhard  Wamboldt  von  Umbstatt6), 
im  September  1589   Dr.  Johann  Zinner  zum  Eintritte  in  den  kaiser- 


')  Höchst  interessant  ist  der  Kampf  dieses  Mannes  mit  dem  Geheimen  Rate 
in  den  Jahren  1602—1609,  für  -welchen  ich  einen  Bearbeiter  auf  diese  reichen 
vorgenannten  Materialien  aufmerksam  mache.  Vgl.  auch  Ernst  Mönch,  Gesch. 
d.  Hause*  und  Landes  Fürstenberg,  Bd.  II.    Aachen  1830. 

*)  Remling:  Gesch.  d.  Bischöfe  zu  Speier  II.  424  ff. 

8)  Dr.  Johann  Hilleprand  Mecker  war  forstlich  Eichstädtischer  Kanzler. 
Auch  Achilles  Ilsung  sandte  auf  Bei'ebl  des  Kaisers  vom  12.  März  1592  einen 
Boten  nach  Rottweil  »alda  er  sich  selbig  Zeit  haushäblich  verhalten,  wisseus  zu 
machen«.  Doch  traf  ihn  der  Bote  erst  in  Konstanz.  Er  entschuldigte  sich. 
Ikungs  Bericht  vom  22.  April  1592  aus  Khueneberg,  k.  k.  Staatsarchiv  Wien. 
Reichsakten  (in  genere)  Fasz.  58. 

4)  Am  24.  Novemb.  1592  hatte  der  Kaiser  den  Bischof  beauftragt,  in  seinem 
Namen  mit  dem  ßeichskammergerichtsassessor  Dr.  Rodt  zu  handeln.  Ebenso 
am  9.  März  1593.  Eberhard  antwortete  am  17.  April,  dass  er  »ermeltem  Dr.  Rodt 
mit  allerhandt  beweglich  persuasionibus  und  anmuthungen  uffs  best  zuzusprechen, 
ihme  auch  seiner  vorgewendten  difficulteten  durch  sonderbar  vertraute  Personen 
auszureden  nit  unterlassen  habe,  in  Hoffnung,  seine  wilfärig  schliessliche  Er- 
klärung zu  erlangen,  dagegen  er  aber  solche  impedimente  und  Verhinderungen 
vorgebracht,  dass  ich  nachmals  von  ihme  keine  andere  resolution  bekommen 
mochte,  dan  dass  er  auf  seiner  Entschuldigung  beharrt«.    Ebda. 

•)  Aus  Speier  vom  28.  April  1603  und  aus  Prag  vom  19.  April  1605.  Ebda. 
Reichshofrat.  Fasz.  28  und  31. 

6)  Der  Kaiser  an  den  Bischof  vom  12.  Nov.  1587.  Am  11.  Dezemb.  er- 
klärte sich  Wamboldt  bereit  und  an  demselben  Tage  antwortet  der  Bischof  über 
das  günstige  Ergebnis.    Ebda.    Fasz.  32. 


638  Alfred  H.  LoebL 

liehen  Hofrat  veranlasst.  Auch  Hans  Heinrich  von  Neuhausen  und 
Johann  Ludwig  von  Ulm,  später  unter  Matthias  Hof kanzler  —  er  war 
der  letzte  österreichische  Hofkanzler,  welcher  zugleich  der  römiaeh- 
deutschen  Kanzlei  vorstand  —  bewog  er  zum  Dienstesantritte  in  den 
Hofrat.  Er  hatte  diese  beiden  bereits  am  1.  Februar  1593  als  .geübt 
in  der  italienischen  und  französischen  Sprache"  „in  studio  juris  der* 
massen  erfahren,  dass  sie  beide  an  einem  Hofgerichte  docte  et  iuridiee 
mit  sonderen  Lob  refferieret,  empfohlen  und  lobend  hinzugefugt,  dass 
sie  sonst  auch  anderer  guten  qualitaten  und  wesentlich  also  beschaffen 
seien,  dass  sie  verhoffenÜich  E.  E.  M.  in  dero  Hofrat  nit  übel  an- 
standig sein  sollten,  als  ich  albereit  auch  von  ihnen  soviel  vernehme 
E.  K.  M.  sie  alleruntertänigst  zu  dienen  ganz  begierig  und  erpietig*  ^ 

Im  Jahre  1596  war  es  auch  dem  Bischof  gelungen,  die  Bei- 
sitzer Dr.  Streitt  und  Dr.  Gregor  Tengnagel  zu  gewinnen.  Dieser 
hatte  bereits  zugesagt,  war  aber  dann  kurz  vor  seiner  Abreise  noch 
von  seinem  Entschlüsse  zurückgetreten  und  nur  Dr.  Streitt  trat  den 
Dienst  an.  Später  wurden  Hans  Jakob  von  Hardegg  (am  27.  Joni 
1603),  Johann  Ludwig  von  Pienzenau  zu  Zinneburg  und  Reichenspeier 
und  im  Jahre  1613  Dr.  Simon  Ahin  vom  Bischof  von  Speier  zum  Ein- 
tritt in  den  kaiserlichen  Reichshofrat  veranlasst. 

Trotz  aller  Reichshofratsordnungen  von  d.  J.  1550,  3.  April  1559 
v.  1570,  trotz  aller  Bemühungen  der  Reichshofräte,  des  Land- 
grafen v.  Leuchtenberg,  der  Dr.  Wamboldt  und  Dr.  Joh.  Zinner, 
dem  kaiserlichen  Auftrage  v.  25.  Juni  1594  nachkommend2},  deren 
Refofmation  durchzuführen  (in  d.  J.  1594 — 1597),  konnten  die  Klagen 


')  »Neben  diesen  ist  ein  Praktikant  allhie,  mit  Namen  Johann  Castner,  der 
Rechten  Dr.,  welcher  nunmehr  über  3  Jahre  berührtem  meinem  Hofgerichte 
beigewohnt,  in  demselben,  wie  auch  als  er  einst  zu  Assessoren  präsentiert  gewest, 
mit  Beinen  relationibus  derniassen  bestanden,  dass  man  seinen  besonderen  Fleiss 
und  Geschicklichkeit  jedesmal  gespürt;  darzu  der  italienischen  Sprache  er- 
fahren*.   Ebda. 

*)  Sic  sollten  die  Reichsbofratsordnung  v.  J.  1559  »ersehen«  und  dem  Kaiser 
»schriftlich  referieren,  was  sie  zu  ändern  oder  zu  bessern  für  nötig  hielten*. 

Am  25.  Okt.  1596  erfolgte  ein  neues  Dekret,  da  der  Landgraf  inzwischen 
»abgezogen*,  Dr.  Zinner  aber  gestorben  war,  an  Georg  Frh.  v.  Frau enh off n, 
Dr.  Wamboldt  und  Dr.  Jakob  Eisengrein  Ton  Richtenfels,  Reichshofratsreferendsr. 
Und  am  8.  Aug.  1597  wird  dasselbe  Dekret  erneuert,  »weil  es  bisher  unYerrichtet 
geblieben*.  Staatsarch.,  Wien.  Reichshofrat  Fasz.  1.  S.  auch  die  Akten  im  Münchener 
allgem.  Reichsarch.  ad  Reichssachen  VIII.  Reichsgericht  Fasz.  6  Nr.  71/«  Rep- 
R/4  S.  10  k  4  f.  4.  Vgl.  hiezu  Lehmann:  in  act.  pub.  de  Pac  Relig.  lib.  I. 
cap.  37.  Uffenbach  V*>.  Herchenhahn  I.  548.  Moser  Staatsrecht  I.  224.  Ein 
freilich  lückenhaftes  Verzeichnis  der  Präsidenten  gibt  Bergmann  in  den  Sitzung** 
her.  d.  W.  Ak.  d.  W.  XXVI.  204  ff. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        ß39 

über  Bechtsverweigerung,  Kechtsbeugungen,  namentlich  aber  über  Ver- 
zögerungen bis  zur  Ordnung  v.  1617  nicht  zum  Schweigen  gebracht 
werden,  Liessen  ja  am  25.  September  1610  die  drei  geistlichen  Kur- 
fürsten dem  Kaiser  ein  Memoriale  überreichen,  in  welchem  sie  in  An- 
betracht der  Justizverzögerungen  beim  kaiserlichen  Beichshofrate,  in 
Vorschlag  brachten,  zu  Untersuchung  dieser  Gebrechen  einen  Kur- 
fürstentag auszuschreiben1).  Wer  denkt  hier  nicht  schon  an  die  Be- 
schwerden der  evangelischen  Stände  der  Lande  ob  und  unter  der 
Enns  im  Jahre  1618  und  an  ihre  Bitte  um  Wiedereinsetzung  eines 
österreichischen  Hofrates?  Im  ganzen  aber  war  der  Reichshofrat, 
hervorgegangen  aus  dem  königlichen  Hofgericht,  mehr  ausführendes 
Organ  des  Kaisers,  denn  ein  Gerichtshof,  ein  kaiserliches  Ratskolle- 
gium2), wie  der  geheime  Rat. 

Noch  schwieriger  gestalteten  sich  die  Verhandlungen  in  dieser 
Körperschaft,  noch  mühseliger  und  schleppender  war  hier  der  Ge- 
schäftsgang, obwohl  diese  Behörde  nur  aus  wenigen  Mitgliedern 
bestand  und  keine  „von  unten  nach  oben  appellable,  konstituierte 
und  verfassungsmässige  Behörde*,  war  wie  Neudegger  will8),  mit 
keinem  der  Länder  organisch  verbunden  war,  gleichsam  über  der 
Verfassung  schwebte,  ihm  auch  a  priori  keine  Aufsichtsgewalt  über 
die  Landesbehörden,  keine  Justiz-  und  Regierungshoheit  zukam, 
seine  Beschlüsse  auch  keine  verbindlichen  Befehle,  sondern  nur 
Ratschläge  für  den  Landesfürsten  waren4),  und  wie  die  Sentenzen  des 
Reichshofrates,  dem  Kaiser  als  blosse  Gutachten  vorgelegt  werden 
mussteu.  Aber  dieser  Behörde  war  eben  infolge  ihrer  eigenartigen  Stellung 
eine  solche  Fülle  von  Aufgaben  anvertraut,  dass  man  sie  ah  die  ge- 
waltigste an  Machtvollkommenheit  mit  Recht  fürchtete.  Der  geheime 
Rat  hatte  die  den  Landtagen  vorzulegenden  Gesetzentwürfe  und  Pro- 
positionen zu  behandeln,   die  Beschlüsse   und  Gutachten  aus  den  ver- 


J)  Das  Memoriale  wurde  vom  Kammerdiener  Barth el  dem  geheimen  Rate 
übergeben,  daselbst  am  27.  Sept.  in  Anwesenheit  der  Herren  Landgrafen  zu 
Leuchtenberg,  Molart,  Lamberg,  Hannewaldt,  Barvitius  beraten  nnd  beschlossen, 
noch  eine  Weile  zn  warten  nnd  alsdann  dasselbe  dem  Kaiser  extractim  sowohl, 
als  auch  in  Originale  vorzulegen.  Staatsarchiv,  Wien  Reichshofrat.  Fasz.  19. 
Kurz  vorher  am  13.  Sept.  war  zw.  d.  Kaiser  und  dem  Kurerzkanzler  eine  Reichs- 
kanzleiordnung vereinbart  worden.    Herchenhahn  I.  558. 

»)  Vgl.  Pereis  a.  a.  0.  S.  16. 

»)  Beitrage  zur  Gesch.  d.  Behördenorganisation  Bd.  VI.  S.  9. 

«)  Tezner :  Die  landesfürstliche  Verwaltungsrechtspflege  in  Österreich.  Heft  I. 
Wien  1898.  S.  128  ff. 


640  Alfred  H.  Loebl. 

schiedeneu  Ratskollegien  zu  prüfen  tzu  approbieren  und  zu  verbessern1). 
Seiuer  Beratung,  Eontrolle  und  Revision  unterlagen  alle  in  den  Amts- 
bereich des  Herrsebers  fallenden  Regierungsaufgaben,  alle  das  Finanz- 
und  Kameralwe8en,  die  Justiz-  und  Kriegsverwaltung,  die  auswärtige 
Politik  und  die  innere  Verwaltungsrechtspflege  des  Hofrates,  ja  selbst 
die  fürstlichen  Haus-  und  Kammergutssachen  betreffenden  Angelegen- 
heiten2). Zudem  hatte  er  unter  dem  menschenscheuen,  unentschlossenen 
und  krankhaft  zurückgezogenen  Kaiser  nur  selten  eine  Einsprache 
zu  fürchten,  so  dass  man  seinen  Präsidenten  Wolfgang  Rumpf,  (seit 
14  September  1578  Freiherr  von  Wuelross)8)  zugleich  Verwalter  des 
Obersthofmeister-  und  Kämmereramtes  mit  Recht  als  den  eigentlichen 
Regenten  und  Reichsdirektor  bezeichnete.  Bekannt  ist,  dass  auch  der 
Reichshofratspräsident,  Graf  Paul  Sixt  von  Trautson*)  (vorher  Oberst- 
hofmarschall)  als  Günstling  des  Kaisers  damals  eine  einflussreiche  und 
mächtige  Stellung  bekleidete.  Beide  regierten  nebst  dem  geheimen 
Sekretär  Dr.  Joh.  Barvitius  später  Baron  von  Fernemont  als  ebenso 
allmächtige  Minister  am  Prager  Hofe5),  wie  Don  Juan  Idiaquez  und 
Don  Christoval  de  Mora  in  Madrid,  in  der  spanischen  Junta  unter 
Philipp  II.  und  wachten  so  eifersüchtig  über  ihren  Einfluss  auf  den 
Kaiser  wie  später  der  Nachfolger  des  Niederländers  Barvitius,  der 
unfähige  Oberststallmeister  Graf  Attems. 


i)  Wie  es  im  »Guetachten  über  Reformation  der  oeaterr.  Zentral  Verwaltung« 
heisst,  gedr.  bei  Neudegger,    S.  27  und  in  der  collect,  histor.  Bd.  IL  28 — 59. 

*)  ,  Diesem  Collegio  wurde  nit  Ober  ein  Partikular,  sondern  insgemein  über 
Ihrer  K.  UK  u.  des  hl.  röm.  Reiches,  auch  derselben  Stand  und  Untertanen  Ehre,. 
Reputation  und  Wohlfahrt,  wie  auch  auf  die  anderen  Collegia  und  Rät,  dass 
sie  ihren  Instruktionen  und  officiis  ein  Genügen  tun,  ein  wachendes  Auge  und 
Obacht  zu  haben,  anvertraut«.     Ebenda  S.  30  ff. 

*)  S.  Über  ihn  Ehevenhiller:  Conterfet,  II.  pag.  66,  Anm.  d.  bei  Hammer- 
Purgstall:  Melchior  Klesl.  Band  I.  S.  175  ff.  und  Stieve  in  den  Abhandlungen 
der  bayr.  Akad.  d.  Wies.  XV.  1.  Abt.  S.  35  ff.  und  in  der  allgemeinen  deutschen 
Biographie;  Artikel  »Rumpf*. 

4)  S.  Ehevenhiller:  Conterfet,  II.  pag.  65  und  Jos.  Bergmann:  Medaillen* 
U.  228.  Nr.  LXXVIII. 

5)  Zu  den  einflussreichen  Persönlichkeiten  gehörten  neben  den  angeführten 
geheimen  Räten  auch  die  Reichshofräte  Ladislaus  v.  Berkha,  Dr.  Eisengrin  von 
Richtenfels,  Dr.  Paul  Garzweiler,  Eberhard  Wambold  von  Umbstadt  und  der 
Reichshofsekretär  Andree  Hanniwaldt  zu  Rotensieben  und  PiUnitz.  Die  Rolle 
des  Beichtvaters  Jakob  Chamarräus  ist  unklar.  Welche  Verwirrung  der  Sturz 
der  beiden  vornehmsten  Minister  Rudolfs  IL  im  Hofwescn  und  in  den  Staats- 
geschäften hervorgebracht  hatte,  schildert  Stieve  in  d.  Abhandlungen  d.  bayr.  Ak. 
d.  W.  XV.  47  ff. 


Beiträge  zur  Geschichte  dar  kaiserlichen  Zentral  Verwaltung  etc.        64  t 

Bei  einer  derartigen  Kompetenzenfülle  musste  der  Geschäftsgang 
notwendig  leiden.  Die  Behörde  selbst  aber  war,  trotzdem  sie,  wie, 
in  Bayern  (Stieve  V.  23),  Brandenburg  u.  a.  Territorien,  zumeist  aus 
landfremden  bürgerlichen  Mitgliedern  bestand  und  durch  und  durch 
korrupt  war1),  eben  weil  sie  nicht  aus  einem  standischen  Rechts- 
institute erwachsen,  für  ihre  Beschlüsse,  welche  gleich  denen  der  spa- 
nischen Junta  stets  in  ein  geheimnisvolles  Dunkel  gehüllt  waren8), 
nur  dem  Kaiser  verantwortlich  war,  den  ständischen  Gegnern  weniger 
Angriffspunkte  bot,  deu  Kaiser  aber  trotz  seiner  unnahbaren  Sonder- 
lingsnatur unmittelbar  beeinflusste8),  aus  allen  diesen  Gründen  am 
besten  geeignet  die  Gesamtstaatsinteressen  im  Kampfe  mit  den  parti- 
kularen Gewalten  und  die  absolutistischen  im  Streite  mit  den  ständi- 
schen zum  Siege  zu  führen4).  Es  war  eine  Entwicklung,  die  sich 
ähnlich  auch  in  mauchen  Territorien,  aber  nirgends  so  typisch  voll- 
zogen hat5). 


J)  AI 8  ein  Officium  extraneum  accessorium  hat  man  die  Rechtsstellung 
dieser  Behörde  bezeichnet  —  ein  Konsortium  von  geriebenen  Kaufleuten  konnte 
man  sie  nennen.  Gindely,  Rudolf  H.  L  Bd.  S.  48.  In  der  Umgebung  des 
Reichsoberhauptes  war  der  Geschuftegang  ganz  von  Geld  —  und  Gunst- 
bezeugungen abhängig.  Gustav  Wolf:  Deutsche  Gesch.  i.  Zeitalter  der  Gegen- 
reformation. I.  29.  Stieve,  V.  111  Anm.  1.  1425,  Beilage  IX,  iVr.  13.  und  VI. 
74  und  100. 

*)  Wenn  sie  auch  nicht  wie  jene  bei  Nacht  erflossen. 

*)  So  dass  man  sie  in  gewisjem  Sinne  mit  diesem  identifiziren  konnte, 
wie  Neudegger  richtig  meint. 

4)  Nach  Tezner  kommt  diese  Eignung  vor  allem  den  Finanzbehörden  zu. 
S.  168.  Abgesehen  davon,  dass  auch  die  S.  172  und  173  angeführten  Begünsti- 
gungen der  Kammer  gegenüber  den  anderen  Kollegien  für  unsere  Zeit  durchaus 
nicht  stimmen,  diese  durchaus  nicht  als  eine  »caraeralistische  Epoche  der  Ver- 
waltung des  Innern*  bezeichnet  werden  kann,  trotzdem  die  Tatsache  zugegeben 
wird,  dass  bei  Urteilsschöpfungen  in  Kameralsachen  auch  Kammerräte  in  die 
Verwaltungsgerichtsbehörden  delegirb  wurden,  ist  auch  sonst  die  Bedeutung  dieser 
Behörde  etwas  überschätzt  worden.  Solche  Urteile,  wie  sie  gar  häufig  über 
grosse  Epochen  in  diesem  sonst  trefflichen  Buche  leicht  gefallt  werden,  bedürfen 
noch  sorgfältigster  Erwägung. 

6)  Im  allgemeinen  hatte  die  Zentral  Verwaltung  in  den  Territorien  damals 
schon  grössere  Fortschritte  gemacht  als  im  Reichsganzen;  man  denke  an  den 
geheimen  Rat  für  die  »Prinzipalsachen«  in  Würtemberg,  an  das  kursächsische 
Kammerkollegium  seit  1589,  an  das  Schatzkolleg  in  Hannover  1594,  den  geheimen 
Rat  in  Bayern  seit  1582.  In  Brandenburg  bildet  sich  ein  solcher  erst  1604. 
Vgl.  Schmoller  in  der  Einleitung  zum  ersten  Bande  der  acta  borussica.  S.  70. 
Gerade  in  unseren  Jahren  regt  auch  Ludwigs  V.  Kanzler  Florenz  von  Venninger 
die  Zentralisation  des  Behördenwesens  in  der  Oberpfalz  an.  Lebte  doch  um  die 
Mitte  des  Jahrhunderts  eine  Generation  ganz  ausgezeichneter  Landesftirsten,  von 
denen  die  meisten  ihren  Ländern    dauernde  Verfassungen   gegeben   haben,   wie 

Mitthoilungon  XXVII.  41 


ß42  Alfred  H.  LoebL 

Die  Hofkanzlei.  Infolge  yon  Häufung  der  Agenden  bei  der 
Hof  kanzlei  ist  allmahlig  ein  anderes  Amt,  wenn  auch  nicht  zum  ein- 
flussreichsten beim  Kaiser,  so  doch  zum  gewaltigsten  an  Machtvoll- 
kommenheit emporgestiegen  —  das  des  Reichsvizekanzlers.  Es  hatte 
sich  seit  der  Kanzlerordnung  vom  Jahre  1559  als  ein  vom  Reichs- 
kanzler, dem  Kurfürsten  von  Mainz,  unabhängiges,  kaiserliches  Hofamt 
in  allen  äusseren  und  inneren  politischen  Angelegenheiten,  ja  sogar 
im  Reichshofrate  und  damit  auch  in  allen  Straf-,  Zivil-  und  Ter- 
fassungsfragen  des  obersten  kaiserlichen  Gerichtshofes,  ebenso  wie  im 
geheimen  Rate  zum  massgebendsten  Faktor  herausgebildet  Dem  ge- 
schah auch  dadurch  kein  Abbruch,  dass  es  seit  der  Landerteilung  im 
Jahre  1564  wohl  die  Zentralstelle  des  Einlaufswesens  blieb,  also  das 
Einreichungsprotokoll  für  alle  Einlaufe  bildete,  aber  durch  die  Er- 
richtung einer  eigenen  böhmischen  Statthaltern  in  Prag  (1577) l)  und 
durch  Verlegung  der  Residenz  von  Wien  nach  Prag,  also  durch  Schei- 
dung des  v  Referats wesens"  viel  von  seiner  ehemaligen  Kompetenzfalle 
an  die  Innsbrucker  und  Grazer  Hofkanzleien,  an  den  ungarischen 
Kanzler8),  den  böhmischen  Oberst-Kanzler8)  und  an  das  Kollegium  der 
hinterlassenen  deputirten  Räte  der  niederösterreichischen  Hofkanzlei 
verloren  hatte.  Empfingen  ja  auch  die  ungarischen  Locumtenenten, 
ja  selbst  die  Erzherzoge  von  der  allgemeinen  Hof  kanzlei  ihre  Instruk- 
tionen. Und  da  eben  damals  auch  die  Länder  Innerösterreichs  und 
Siebenbürgen  in  den  Verband  der  deutschen  Reichsstände  aufgenommen 
wurden  (1594  und  1595),  waren  auch  sie,  trotzdem  die  Referate  für 
ober-  und  niederösterreiehische  Geschäfte  seit  1564  entfallen  waren, 
der  allgemeinen  Hofkanzlei  zugewiesen. 


Ranke  mit  Recht  hervorhebt  »Ihr  praktisch  nüchterner  hausvaterischer  Sinn 
war  so  gross  wie  ihr  religiöser  Idealismus«.  Aber  auch  im  einzelnen  namentlich 
l>ezüglich  eines  geregelten,  vereinfachten  Geschäftsganges  waren  manche  landes- 
fürstliche  Zentralbehörden  den  kaiserlichen  weit  voraus.  So  namentlich  Bayern 
unter  Maximilian  (seit  1593).  Vgl.  Stieve  V.  .24  ff.  Zu  S.  18  Anm  2.  Vgl 
Münch.  Reichsarch.  Fürstensachen  XXX III.  Teil  II  fol.  249  ff. 

»)  Sie  war  ursprünglich  nur  ein  Ausschoss  des  böhmischen  Landessenate*, 
(vgl.  Cornova;  Stranskys  Staat  von  Böhmen  VlI.  Kap,  15.  „Von  der  kgL 
Kanzley«).  Die  Wirksamkeit  beginnt  am  26.  Aug.  Ihr  obliegen  damals:  För- 
derung der  Sittlichkeit,  Schutz  und  Ausbreitung  der  katholischen  Lehre,  Erhal- 
tung und  Vermehrung  der  landeafurstlichen  Gerechtsame,  Administration  guter 
Justiz,  Überwachung  der  Stadt  Prag  u.  a.f  s.  Bidermann  L  S.  78.  Anm.  128. 

*)  Der  Bischof  von  Raab,  Joh.  Eutassy.  Bis  ins  17.  Jahrh.  war  die  un- 
garische Hofexpedition  von   der  ungarischen  Kanzlei  getrennt.    Ebda.  L  S.  31. 

•)  Er  war  Chef  der  böhmischen  Landesexpedition.  Ein  Teil  des  dahin 
gehörigen  Personals  unterstand  der  Statthalterei,  ein  anderer  weilte  am  kaiser- 
lichen Hof  lagen 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral  Verwaltung  etc.        G43 

Seit  dem  Tode  des  Dr.  Rudolf  Yiehäuseri)  (gest.  23.  April  1587) 
blieb  die  Stelle  eines  Vizekanzlers  unbesetzt;  das  Ami  wurde  von 
Dr.  Jakob  Kurz  von  Senftenau  (welchen  der  Reichserzkanzler  für  diesen 
Posten  vorgeschlagen  hatte)  uur  verwaltet  und  erst  im  Jahre  1593 
erhielt  er  diese  einflussreiche  Stelle8),  bekleidete  sie  aber  nur  ein 
Jahr  (er  starb  am  11.  März  1594).  Von  da  ab  bis  zum  Jahre  1607 
blieb  die  Stelle  wieder  unbesetzt.  Zum  Direktor  der  Kanzlei  wird  der 
geheime  Rat  „ unser  und  des  Reiche  lieber  getreuer*  Dr.  Johann  Wolf- 
gang Freymann  von  Oberhausen,  Mühlfelden  und  Kerrchingen  er- 
nannt8) und  dem  Reichsvizekanzleramt  wird  provisorisch  der  Reichs- 
hofrat, Dr.  der  Rechte  Rudolf  Corradutz  von  und  zu  Nussdorf  bei- 
gegeben, ein  einflussreiches  Mitglied  des  geheimen  Rates,  damit  er  der 
Expedition  assistire4). 

i)  In  den  Schreiben  Rudolfs  II.  an  den  Reichserzkanzler  v.  23.  April  1577 
u.  8.  w.  bis  z.  16.  Febr.  1593  und  Wolfgang  v.  Dalberge  an  Rudolf  II.  v.  12.  Sept. 
1586  u.  i.  a.  wird  er  Siegmund  genannt.  Staatsarch«  Wien,  Reichskanzlei  und 
Taxamt  Fasz,  Nr.  3  und  Reichshof kanzlei  Faaz.  Nr.  2.  Dieser  zuletzt  genannte 
Fasz.  enthält  zahlreiche  Akten  über  Viehäusers  Anstellung  und  Wirksamkeit 
aus  den  Jahren  1576  bis  zu  seinem  Tode.  Er  war  Nachfolger  des  geh.  Rates 
Dr.  Joh.  Baptist a  Weber  zu  Recz  und  Pisenberg  (Bisamberg),  welcher  zu  Beginn 
des  J.  1577  in  Ehren  seine  Entlassung  erhalten  hatte.  Nur  mit  Mühe  war  er 
nach  den  peinlichen  Vorgängen  auf  dem  Reichstag  v.  Augsburg  1586  (Vorfälle 
«eines  Dienstes  halber)  bewogen  worden,  (vgl.  die  Schreiben  Wolfgangs  vom 
12.  Sept.  1586;  des  Kaisers  Antwort  v.  6.  Okt.  1586)  von  seiner  Entlassung  ab- 
zustehen. Aber  von  einem  zweimonatlichen  Krankenurlaub  zu  Lautterbach, 
kehrte  er  nicht  mehr  zurück.  Trotz  aller  Vertröstungen  konnte  der  erlittene 
-Schmerz  nicht  mehr  gestillt  werden.  Am  5.  Dez.  berief  ihn  Rudolf  selbst  zu- 
rück. Am  14.  Dez.  antwortete  der  Schwerkranke  und  am  24.  April  kündete  der 
Kaiser  dem  Mainzer  sein  Ableben. 

')  Rudolf  hatte  ihn  dem  Reichserzkanzler  am  16.  Febr.  1593  zur  Ernen- 
nung vorgeschlagen.  Der  Erzbischof  Wolfgang  antwortet  darauf  am  28.  März 
aus  Aschaffenburg.  Beide  Schreiben  Orig.  im  Staat  sarch.  Wien.  Mainzer  erz- 
bischöfl.  Arch.  Reichskanzlei  und  Taxamt  Fasz.  3.  Akte  die  Reichshofkanzley 
und  das  Reichsvizekanzlariat  betreffend  (1565 — 1600).  Ähnlich  war  es  in  Bayern 
zur  selben  Zeit  mit  der  Stelle  des  Vorsitzenden  im  geheimen  Rate.  Auch  sie 
wurde  v.  d.  J.  1591 — 91  nur  verwaltet.    Stieve  V.  S.  9. 

8)  Dr.  Frey  mann  war  im  Febr.  1581  vom  Bischof  von  Spei  er  für  den  Reichs- 
hofratsdienst  gewonnen  worden.  Bereits  im  Jahre  1585  war  er  Reichshofrats- 
referendar,  1592  wurde  er  mit  Ludw.  v.  Hoyos  nach  Düsseldorf  geschickt  (ausser- 
ord.  Legation),  im  J.  1596  war  er  Reichs- Vizekanzleramtsverwalter.  Er  war 
viermal  vermählt.  In  d.  J.  1575,  28.  Juli  1585  zu  Retz,  15.  November  1587  zu 
Regensburg,  25.  November  1597  zu  Pfaffenhofen. 

4)  Rudolf  an  den  Erzbischof  Wolfgang  von  Mainz  v.  Prag  den  12.  März 
1594.  Der  Kurfürst  antwortet  am  24.  März.  Frey  mann  kam  schon  1597  um 
•seine  Entlassung  ein  und  Corradutz  wurde  im  September  1597  Vizekanzler  und 
blieb  es  bis  zum  Jahre  1606.    Auch  Leopold  von  Stralendorf,  vgl.  Stieve  VI.  S.  74, 

41* 


644  Alfred  H.  LoebL 

War  es  2u  verwundern,  wenn  der  Vizekanzler  bei  der  Fülle  seiner 
Macht  willkürlich  schaltete?  Kurz  von  Senfftenau  stand  an  der  Spitze 
der  Reichshof-  wie  der  erbländischen  Kanzleien,  hatte  sich  vom 
Sekretär  des  geheimen  Rates  zu  dessen  Präsidenten  emporgeschwungen, 
nach  der  Ordnung  von  1559  war  er  auch  im  Beichshoirate  massgebend, 
der  einzige,  der  nicht  vom  Kaiser  ernannt  wurde,  vertrat  den  Präsi- 
denten in  dessen  Abwesenheit  und  war  befugt,  mit  diesem  gemeinsam 
die  Befähigung  der  Beichshofagenten  zu  ihrer  Amtsführung  zu  prüfen. 
Als  ehemaliger  Sekretär  führte  er  noch  die  Geheimratsprotokolle,  war 
Vorstand  der  Registraturen,  wie  des  Reichsarchivs  und  überwachte 
auch  die  Gebarung  mit  den  Taxgeldern,  von  denen  die  Kanzleibe- 
amten besoldet  wurden,  nicht  vom  Kaiser,  wie  die  des  Hofrates,  son- 
dern von  Mainz.  Bei  kurfürstlichen  Wahltagen,  bei  landesfürstlichen 
Erbhuldigungen,  bei  feierlichen  Anlässen  überhaupt,  vertrat  er  den 
Kaiser,  ja  er  verkündete  den  kaiserlichen  Willen  auch  im  Reichstage 
und  trat  hier  als  Vertreter  der  Erblande  iu  den  politischen  Fragen 
Österreichs,  namentlich-  in  den  türkischen  Kämpfen  nicht  selten  sogar 
in  Gegensatz  zu  seinem  Vorgesetzten,  dem  Reichserzkanzler,  dessen 
Visitation  und  Kontrolle  er  sich  überhaupt  zu  entziehen  wusste  und 
in  dessen  Namen  er  nur  Urkunden  unterzeichnete,  welche  ins  Reich 
gingen1),  wenn  sich  der  Kaiser  in  den  Erblanden  aufhielt2). 

Den  Geschäftsgang  und  das  Kanzleipersonal  regelt  und  beauf- 
sichtigt der  Taxator.  Dieser  teilt  alle  Briefe  und  Kopien,  Beytragungent 

leitete  das  Amt  interimistisch  (von  1606 — 1607).  Neun  Sekretäre  standen  dem 
Verwalter  des  Reichshof- Vizekanzleramtea  zu  u.  zw,  D.  Jon,  Barritz  f.  die  Ge- 
schäfte des  röm.  Reiches  (latein.)  und  Dr.  Andr.  Hanoi wald  als  deutscher 
Sekretär.  Joh.  Engelhofer  als  Sekretär  f.  das  Land  ob  und  unter  der  Enns,  drei 
ungarische  Sekretäre  (Adam  Hosszüfdthy,  Faustus  Vranich  und  Tiburz  Himmel- 
reich) besorgten  die  ungarischen  Geschäfte,  Johann  Müllner  y.  Mühlhauaen  die 
bohm.  Abteilung,  Ambros  Penck  die  diplomat.  Korrespondenz  mit  dem  Auslände. 

')  Vice  ac  nomine  reverendissimi  archicancellarii  Moguntini  (Colon.  Trevir). 
Wenn  der  Mainzer  Kurfürst  ausnahmsweise  einen  eigenen  kontrollirenden  Tax- 
gegenschreiber  nach  Wien  sandte,  wurde  diesem  oft  die  Einsicht  in  die  Haf- 
tungen verwehrt.  S.  Kretechmayr :  Das  deutsche  Vizekanzleramt,  Archiv,  für  öeterr. 
•Geschichte  84,  384—429. 

*)  Schriften  in  die  Erblande  zeichnete  und  siegelte  er  ohne  Zusatz.  Kleinert 
Ein-  und  Ausgänge  erledigten  seine  Sekretäre;  diesen  und  dem  Taxator  unter- 
stand auch  das  Kanzleipersonal  s.  w.  u.  Er  genoss  Maut  und  Gebürenfreiheit, 
ansehnliche  Laudemial-  und  Sportelgelder.  Als  geheimer  Rat  bezog  er  1200  fL 
(freilich  bezogen  nicht  alle  geheimen  Räte  1200  fl.  Jahresgehalt.  Frh.  v.  Rumpf 
hatte  seit  1587  3000  fl.  seit  1594  4000  fl.  Jahresbesoldung),  als  Hofrat  1300  fln 
als  Vizekanzler  1500  fl.  mit  33  fl.  20  kr.  monatlicher  Zubusse,  welter  die  Tax- 
qnoten  aus  der  Kanzlei  und  die  damals  so  ergiebigen  Geschenke  und  Repräsen- 
tationsgelder» 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        645 

Pass  und  Geleitbriefe,  Missiva,  Mandate,  Patente,  Libellen,  sowie  sie 
von  den  Sekretären  zum  Ingrossiren  und  Verfertigen  gegeben  werden, 
,nach  Gestalt  und  wie  sie  auf  Papier  oder  Pergament  geschrieben 
werden  sollen*  unter  die  Schreiber  für  die  kaiserliche  Reichskanzlei 
aus.  Der  Eanzleidiener  muss  diese  Schriftstücke  ehetunlichst  Ter- 
petschirt  zum  ferneren  Zeichnen  tragen  und  sie  dann,  unterzeichnet 
-von  dem  kaiserlichen  Sekretäre  und  dem  Vizekanzler  (bei  Patenten 
oder  Libellen,  an  denen  mehr  gelegen  war,  mit  den  Worten :  Vice  ac 
nomine  Reverendissimi  Archi-Cancellarii  Moguntini)  dem  Taxator  über- 
bringen. Pergamentbriefe,  welche  Rechte,  Freiheiten,  Privilegien,  In- 
dulten, Schutz  und  Schirmreehte,  Korfirmation,  Nobilitation  oder  Pro- 
zesse betreffen,  mussten  samt  den  Konzepten  von  dem  Registrator  mit 
dem  kaiserlichen  grossen  oder  mittleren  Siegel  (mit  der  Kapsel,  dem 
gelben  oder  roten  Wachs)  versehen  werden,  nachdem  die  Freiheiten, 
welche  solch  ein  Patent  oder  Libell  enthielt  in  der  Relation,  oder  auf, 
einem  Nebenzettel  in  spezie  namhaft  gemacht  worden  waren. 

Dem  Taxator  oblag  es  dann,  genau  darüber  zu  wachen,  dass  alle 
wichtigeren  Schriftstücke  registrirt,  die  Missiva  samt  ihren  Einschlüssen 
(Bei-  und  Zulagen)  verschlossen,  mit  dem  kaiserlichen  anhangenden 
Sekret-Insiegel  versehen  und  den  Purteien  gegen  Erlegung  einer  nach 
der  Taxordnung  festgesetzten  Taxe  (von  einer  Fürschrift  30  kr.,  von 
einem  Befehle  20  kr.  den  Armen  aber  gratis)  l)  ausgefolgt,  oder  nach 
Gelegenheit  durch  die  Post  oder  Boten  zugestellt  wurden.  Dekrete, 
Adels  Wappen-Freiheiten  oder  Wappen- Verbesserungen  mussten  vorher 
noch  in  ein  besonderes  Buch,  die  Wappenregistratur  eingetragen 
werden.  Das  Eintragen  selbst,  sowie  das  Vergleichen  der  Konzepte 
mit  dem  Original,  das  Ordnen  nach  Materien  in  den  verschiedenen 
Registern,  war  Sache  des  Registrators2). 

Die  Reichskanzleigefälle  musste  der  Taxator  auf  Grund  seines 
Amts-  und  Diensteides  getreulich  einbringen  und  in  des  Gegen- 
Schreibers  (als  Kontrollorgans)  Raitbücher  eintragen.  Aus  den  Tax- 
gefallen wurde  dann  das  Kanzleipersonal  besoldet,  diese  Besoldungen 
wurden  oft  über  Empfehlung  des  Taxators,   dem  auch  die  Anstellung 


»)  Diese  Vorschrift  stand  nur  auf  dem  Papier.  Die  Geschichte  der  Kanzlei 
ist  eine  seit  dem  15.  Jahxh.  fortgesetzte  Reihe  von  Eigenmächtigkeit,  von  Be- 
schwerden wegen  der  Taxgelder  und  Sportein,  eine  unerschöpfliche  Fundgrube 
für  den  Diplomatiker.    S.  unten  S.  663. 

')  Vgl.  die  Instruktion  f.  d.  Taxatoren,  Taxamteverwalter,  Taxanitsgegen- 
händler  und  Gegenschreiber  vom  12.  Nor.  1570.  K.  k.  Staatsarch.  Wien.  Reichs- 
hof kanzlei,  Taxamt  Generalia  Fasz.  11  und  die  Reichshof kanzleiordnungen  von 
1559,  1566,  1570.    Ebenda  Fasz.  1. 


646  Alfred  H.  Loebl. 

oblag,  erhöht  und  auch  die  Reisekosten  und  Zehrungsgelder  bei  Depu- 
tationen wurden  aus  ihnen  bestritten1).  Die  Kanzleischreiber  und  Ingros- 
sisten  traten  mit  einem  Monatsgehalte  von  10  fl.  ins  Amt,  erhielten 
Ablauf  einiger  Jahre  eine  Gehaltsyerbesserong  Ton  5  fl.2)  und  bei  nach 
guter  Dienstleistung  nach  mehreren  Jahren  eine  weitere,  gleiche  Erhö- 
hung. Periodisch  aber  suchten  die  Beamten  vder  ßeichshofkanzlei  Ver- 
wandten11 der  deutschen  und  lateinischen,  der  uugar.  nnd  bohm. 
Expedition8)  in  corpore  um  Besserung  ihrer  monatlichen  Gehalte  Ton 
10  fl.  auf  15  fl.4),  oder  um  Gnadenergötzlichkeiten  und  Zubussgelder 


t)  So  mussten  auf  Reichs-  und  Landtagen  den  Kanzleipersonen  die  Aas- 
lagen »über  ihr  gewönlich  besoldung«  ans  den  Taxgefallen  gezahlt  werden. 
Der  Taxator  Wernher  Braitscbwert  sollte  im  Jahre  1598  dem  Reichabofkanxlci 
sekretär  Andree  Uannewaldt  soviel  liefern  als  aus  der  Hofkammer  Ir.  Mt.  auch 
dem  gegen  Regensburg  deputirten  Reichshofrate  Hans  Ludwig  von  Ulm  pasairt 
und  gefolgt  wurde.  Den  zu  gleichen  Zwecken  mitgehenden  vier  Kanzelisten 
Jakob  [Hornsteiner,  Wilhelm  Peier,  Hans  Kalhardt,  Hans  Hueber  wurde  der 
doppelte  Monatsgehalt  für  die  Zeit  ihrer  Abwesenheit  bewilligt.  Fasz.  26.  Za 
dem  Kapitel:  Ausgaben  f.  d.  diplomat  Dienst,  vgl.  Stieve  V.  810.  Anm.  3. 

*)  Hans  Praunhofer  trat  1583  ein,  erhielt  1594  die  erste  Besserung  des 
Gehaltes  um  5  fl. ;  1603  20  fl.  rh.  monatlich.  Hans  Zapf,  der  1576  eingetreten 
war,  hatte  1594  bereits  20  fl.  Monatsgehalt  (Fasz.  47).  Auch  die  Kanzleischreiber, 
Christoph  Kumbler,  David  Probst,  Hans  Bausecker,  Martin  Khotter,  Hans  Schedler, 
die  noch  unter  dem  Taxator  Heinrich  Fehlin  gedient  hatten,  wurden  in  dieser 
Weise  befördert  (Fasz.  11).  Ähnlich  auch  war  die  Gehaltssteigerung  der  drei 
vom  Hof  Zahlmeister  Hans  Rietmann  im  J.  1597  aufgenommenen  Reichshofkanz- 
leischreiber  Christoph  Hörmann,  Hanst  Strauben  und  Jeremias  Rueppen.  (Auf- 
genommen am  3.  Febr.,  1.  Juni  und  1.  Okt.  1597).  Andere  avancirten  rascher. 
So  wurde  Puecher  am  1.  Jan.  1595  als  Schreiber  mit  einem  Monategehalte  von 
10  fl.  aufgenommen,  im  J.  1600  bereits  bekam  er  20  fl.,  1602  wurde  er  Konzipiat 
mit  30  fl.,  nachdem  er  noch  i.  J.  1598  100  fl.,  1600  300  fl.  Gnadengelder  er- 
halten hatte.  Im  J.  1606  erhielt  er  eine  Gnadenzubuess  v.  400  fl.  Auch  der 
Taxator  Fehlin  hatte  als  Kanzleischreiber  angefangen.  Vgl.  das  Schreiben  des 
Mainzer  Kurfürsten  an  den  Kaiser  vom  25.  Febr.  1602  in  betreff  der  Kanzlei- 
besoldung. (Anstellung  und  Besoldung  der  Reichshof kanzleischreiber  1572— 
1645  im  Staatsarch.  Wien.    Reichshof kanzlei  Fasz.  47.  z.). 

8)  Im  J.  1610  wurde  noch  eine  besondere  Hofexpedition  für  Schlesien  und 
die  Lausitz  und  früher  noch  eine  besonders  für  Mähren  errichtet,  die  genannte 
jedoch  am  26.  Mai  1611  wiederum  der  böhm.  einverleibt.  Bidermann  I.  S.  97. 
Anm.  57. 

4)  Huraillima  supplicatio  pro  subsidio  et  stipendij  augmento.  Ebda.  Faaz*  2& 
Taxamt  B.  So  vom  16.  Juni  1598.  Ebenda.  Fasz.  47.  Zusagende  Antwort 
des  Kurfürsten  auf  des  Taxators  Empfehlung  an  den  Taxator  Wernher  Brau- 
sen werdt  vom  3.  August  1594.  »Doch  soll  sich  der  lateinische  Schreiber,  weil 
er  albereit  mit  dem  Heroldendienst-  und  besoldung  bedacht,  solche  monatliche 
Besserung  aus  den  Tax  gefallen  deiner  Amtsverwaltung  gegen  ordentliche  Quit- 
tung von  Anfang  des  Jahres  1594  ausfolgen  lassen«.    Ebenda  Fasz.  11. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        647 

an,  die  höheren  Beamten,  die  Registraturen,  Sekretäre  und  später 
auch  die  Protonotare1)  suchten  stets,  die  Ingrossisten,  Kanzleischreiber 
zumeist  einzeln  um  solche  Benefizien  und  Rennmerationen  oder 
Abfertigungen  aus  den  Taxgefallen  beim  Reichserzkanzler2)  an,  der 
auch  nicht  aufgehört  hatte,  im  Kampfe  um  die  Wahrung  seiner 
Befugnisse  gegenüber  der  Hofkanzlei  beim  Kaiser  einzuschreiten. 
Wurde  nun  den  Reichshofkanzleischreibern  in  Prag  in  corpore  eine 
Zubesserung  gewährt,  wie  1594,  1598  nnd  16028),  so  Terlangten 
billigerweise  auch  die  in  Wien  „hinterlassenen",  auf  den  ungarischen 
Kriegsschauplatz  oder  auf  den  ungarischen  Landtag  abgeordneten 
„draussigen*  Kanzleischreiber  eine  gleiche  Zulage-Begünstigung.  „Die 
jüngeren  drinnigen  Reichshof kanzleischreiber,  die  gar  nit  darbey  ver- 
standen gewest,  haben  eine  gnadenzubuess  auf  den  jüngst  abgangenen 
Reichstag  (1598)  erlaugt*,  so  beschweren  sich  diese  Schreiber  am  16.  Juni 
15984),  „während  wir  heraussen  auf  unser  Supplizirung  überhaupt 
keines  Bescheids  teilhaftig  werden  khünden*.  Sie  hätten  „auf  die 
Hungerischen  Landtag  ainichen  Heller  oder  Pfening  Lüffergeldt  nie 
empfangen,  sondern  jederzeit  ihr  merklichs  Hochempfindtlichs  darauf 
eingebüesst* ;  auch  hätten  sie  „nur  für  den  ersten  Monat  ihrer  An- 
wesenheit im  Felde  12  fl.  erhalten,  die  ganze  übrige  Zeit  aber  nichts". 
Die  Bittsteller  berufen  sich  auf  Wolf  Unverzagt  und  Hans  Frauen- 
berger,  und  machen  dem  Taxator  einen  Vorwurf  daraus,  „dass  er  nicht 
vorher  Bericht  von  hie  eingenommen  habeg. 

Und  die  höheren  Beamten  stehen  natürlich  nicht  zurück.  Nach 
8echsundzwanzigjährigen  Diensten  bei  der  Reichshofkanzlei  bat  der 
österreichische  Registrator  bei  dieser  Kanzlei,  Hans  Frauenberger  um 
ein  Zubuesgeld5).  Der  Reichshof  kanzleischreiber  Matthes  Ferre  er- 
suchte im  Jahre  1603  um  eine  Gnadenergötzlichkeit  aus  den  Tax- 
gefällen,   1604   bekam   er   zu   einer  Rekompens    100  Taler  =  116  fl. 


!)  Seit  1616  leitete  Nicolaus  Deuring  dieses  Amt;  er  bat  im  August  1627 
um  ein  Gnadengeld. 

*)  Die  Abfertigungen  konnten  nicht  hoch  genannt  werden. 

8)  Der  Erzbischof  v.  Mainz  vom  25.  Febr.  1602  »Ich  habe  dem  Reichs- 
hofkanzlei taxator  Heinrich  Fehlin  befohlen,  wie  es  aus  nit  unbedenklich  Ursachen 
mein  lieber  Vorfahre  1594  u.  1598  verordnet  hat,  älteren  Kanzleischreibern  5  fl. 
erhöhte  Monatsbesoldung  inskünftig  ausfolgen  zu  lassen«.  Staatsarch.  Wien. 
Reichshof  kanzlei  Fasz.  47. 

4)  An  den  Erzbischof  von  Mainz.    Ebenda  v.  16.  Juni  1598. 

*)  An  den  R.  K.  M.  geheimen  Rat  und  Reichshof  Vizekanzler  Herrn  Johann 
Wolff.  Freymann  zu  Oberhausen  und  Mühlfelden  ohne  Datum.  Reichshof  kanzlei 
Fasz.  28. 


g48  Alfred  EL  LoebL 

40  kr.1).  Auch  seinem  Vorgänger  im  Amte  des  Kanzleiachreibers 
Hieron.  Rappe,  waren  1602  200  fl.  als  Gnadengeld  bewilligt  worden. 
Johann  Man  hart,  der  seit  dem  Ableben  des  Sekretars  Ambrosius 
Bencken  Registrator  bei  der  lateinischen  Expedition  der  Hofkanriei 
war,  erhielt  auf  sein  Ansuchen  semel  pro  semper  300  fl.,  dann 
Tom  1.  November  1605  ab  neben  seiner  ordinal  i  Besoldung  als  Be- 
gistrator jährlich  100  fl.  als  Rekompens  aus  der  Reichshof  kauzlei- 
Tax8).  Am  18.  August  1605  wurde  auch  dem  Reichshof  Extraordinari 
Secretari  Buecher  400  fl.  semel  pro  semper  bewilligt8),  im  Jahre  1607 
das  Suppliziren  des  Reichshofkanzleischreibers  Volkmar  Hartleben 
um  300  fl-  aus  den  Taxgefällen  und  im  nächsten  Jahre  das  des  Se- 
kretärs Dietz  wegen  einer  Rekompens  von  500  fl.  aus  dem  kaiserlichen 
Tiroler  Taxamt  von  Mechtel  befürwortet4).  Dieser  war  seit  1595  in 
kaiserlichen  Diensten.  Es  waren  ihm  jährlich  200  fl.  Zubueageli  aus 
dem  Taxamt  gegeben  worden.  Seine  Besoldung  aber  bezog  er  von  da 
oberösterreichischen  Kammer.  Im  Jahre  1609  bat  der  Sekretär  Nidas 
Fassnacht  um  eine  Gnadenergötzlichkeit;  er  hatte  als  Diener  des 
1606  gestorbenen  geheimen  RatesHans  Christoph  von  Hornstein  zu 
Grüeningen  gedient  und  war  dann  in  gleicher  Eigenschaft  vom  Sekretär 
Gotfried  Hertel  bei  der  Expedition  verwendet  worden,  wo  er  seit  1606 
tätig  war5).     Sie  wurde  ihm  von  der  Hofkammer  gewährt. 

Die  Hofkammer  (allgemeine  österreichische  Hofkammer).  In- 
folge der  Länderteilung  unter  den  Zentralstellen  am  meisten  beein- 
trächtigt, unternimmt  diese  Zentralbehörde  in  einer  Zeit  „organisirter 
Systemlosigkeit*  unter  ihren  Präsidenten  Ferdinand  von  Hofmann6), 
Hans  Eobenzl  von  Prosegg,  und  dessen  Amtsnachfolger  Hans  Khisl 
von  Kaltenbrunn,   Krediteinzeloperationen,   sie  begibt  Staatsschulden- 


!)  Mechtels  Bericht  vom  22.  April  aas  Prag  an  den  R.  K.  M.  geheimen 
Bat  und  Reichshof Vizekanzler  Freiherrn  Leopold  von  Stralendorf.  Matthias 
Fcrre  hatte  schon  lange  zuvor  über  20  Jahre  bei  Erzherzog  Ferdinand  von  Tirol 
gedient,  war  seit  1600  in  kaiserlichen  Diensten  zuerst  mit  10  fl.,  dann  seit  1602 
mit  15  fl.  monatlich  besoldet. 

*)  Reichshofkanzlei  Fasz.  29. 

•)  Ebenda.  Er  war  am  1.  Jänner  1595  mit  einer  Besoldung  von  10  fl. 
aufgenommen,  hernach  ist  ihm  5  fl.  und  1600  wiederum  5  fl.  zugebessert  worden. 
Anno  1602  ist  er  zum  Hofkonzipisten  ernannt  und  ihm  die  Besoldung  auf 
30  fl.  monatlich  erhöht  worden.  Gnadengelder  hatte  er  1598  100  fl.  anno  1600 
300  fl    1606  400  fl.  zusammen  also  800  fl.  erhalten.    Reichshof kanzlei  Fasz.  28. 

4)  Jenes  am  27.  Mai  1607  ebenda.    Dieses  am  22.  Oktober  1608.  Fasz.  2& 

*)  Ebenda. 

•)  S.  Heft  VI  der  Prager  Studien  a.  d.  Geb.  d.  Gesch.  S.  36  und  böhm. 
Landtage  Verhandlungen  VlIL  S.  72. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        549 

-verschreibungen,  Hofkammerobligationen,  sie  verkauft  Anwartschaften 
auf  vermeintliche  oder  wirkliche  Reichslehen,  nimmt  Anleihen 
-auch  bei  Privaten,  selbst  Zwangsanleihen  bei  Klöstern,  Städten  oder 
Märkten  auf,  (Thorsch  gibt  an,  dass  zu  Zeiten  101  Gattungen  und 
197  Unterabteilungen  von  Schuldarten  zu  16  verschiedenen  Zinsfussen 
verzeichnet  waren) 2),  ja  sie  verweist  die  Gläubiger,  da  die  ordentlichen 
Steuern,  Bede  und  Regalien,  zur  Erhaltung  des  grossen  Hofstaates 
nicht  hinlangten,  auf  die  noch  jungen  ausserordentlichen,  direkten  und 
indirekten  Steuern,  mit  welchen  die  Landatande  damals  den  Landes- 
herren geradezu  nur  Geschenke  zu  machen  brauchten. 

Auch  auf  alle  Arten  von  Aufschlägen,  Mauten,  Zollen,  Kammer- 
gütern und  Gefallen3),  auf  alle  Restanten,  auf  gänzlich  überlastete 
oder  verpfändete  Herrschaften,  Pfand— Krongüter,  bei  welchen  man 
noch  eine  Steigerung  des  Schillings  zu  erlangen  hoffte,  auf  noch  nicht 
bewilligte  Proviant-  oder  Grenzhilfeu,  auf  noch  zu  bewilligende  Sum- 
men seitens  der  Länder,  auf  Konfiskationen  und  Stafgelder  wurden  die 
-Gläubiger  verwiesen  und  vertröstet,  oder  ihre  Forderungen  hypothe- 
karisch auf  Krongütern  und  Pfandschaften  verschrieben4),  ja  sogar  zur 
Verpfändung  oder  zum  Verkaufe  der  Regalien  wurde  geschritten,  wenn 
das  Mittel  der  „Antizipation"  versagte,  welches  sonst  immer  zur  „Con- 
tentierung  der  Zinsparteien"  oder  zur  Aufbringung  der  Summen  für 
<las  türkische  Ehrengeschenk  und  für  den  Kurier  nach  Konstantinopel 
{Liefergeldt  und  Curiergeldt)  augewandt  wurde.  Aus  solchen  hypo- 
thekarischen Verschreibungen,  welche  gewöhnlich  für  Gnadengelder 
auf  den  landesfürstlichen  Schlössern  hafteten,  wurden  die  Inhaber  (der 
Gnadengelder)   nach    und    nach  Pflandgläubiger   des  Kaisers   und,    da 


')  Vgl.  Bergmann:  Medaillen  auf  berühmte  und  ausgezeichnete  Männer  des 
österreichischen  Kaiserstaates,  II.  60. 

*)  Materialien  zu  einer  Geschichte  der  österreichischen  Staatsschulden  vor 
dem  18.  Jahrhundert.    Leipziger  Dissertation,  1891. 

»)  »Wir  haben  Georgen  von  Redern  mit  500  fl.  rh.  in  abschlag  seiner  Hof- 
besoldung und  Zubussgeld  auf  unsere  Kammergefälle  in  Schlesien  euerer  Ver- 
waltung und  das  zu  unserem  Horwesen  gehörige  Deputat  gd.  verwiesen«,  heisst 
«8  beispielsweise  am  5.  Febr.  1593  an  die  schles.  Kammer.  Hofkammerarchiv, 
Wien.  Böhm.  Fasz.  15719.  Andere  wurden  auf  das  Lärenpecheramt  ver- 
wiesen. Über  dieses  (das  Lärenpecheramt)  in  Wien,  oder  Wasserrecht  (eine  Art 
Ndgelrecht)  s.  Oberleitner  im  Notizenblatt  der  Akademie  d.  Wiss.  Beilage  zum 
Arch.  f.  K.  ö.  G.  VI II.  Jahrg.  1858  S.  23.  Im  Jahre  1590  betrug  die  Jahrespacht, 
welche  Christoph  Castner  zahlte,  2600  fl.  Ein  weiteres  einträgliches  Gefälle  war 
flie  Wassermaut  an  der  Donau. 

4)  So  wurde  dem  Vaiwod  Stephan  von  der  Moldau  das  ganze  Dorf  ,Pusz- 
dahodos,  zum  Gute  Szathmar  gehörig«,  versetzt. 


650  Alfred  H.  Loebl. 

sie  für  Reparaturen  und  dergleichen  Ausgaben  immer  Gelder  Tor- 
streckten,  nach  und  nach  Pfandbesitzer.  „So  gab  es  gar  bald  nicht 
mehr  genug  Domänen  und  noch  nicht  genug  Steuern*  und  der  öster- 
reichische Schatzmeister  konnte  mit  Goethe  ausrufen:  „wir  haben 
soviel  Rechte  hingegeben,  dass  uns  auf  nichts  ein  Recht  mehr  übrig 
bleibt*  1).  War  doch  der  landesherrliche  Grundbesitz  (das  Domanium), 
welcher  seit  dem  14.  Jahrhundert,  dem  überhandnehmenden  gutsherr- 
lichen gegenüber  zurückstand,  wohl  durch  die  Säkularisation  der  geist- 
lichen Güter  im  16.  Jahrhundert  und  durch  skrupellos  gehandhabte 
Annexion  der  Lehensgefälle,  (des  landesherrlichen  Patronatsrechtes 
über  herrenlose  und  erbenlose  Güter)  sehr  bedeutend  angewachsen,  in 
unseren  Jahrzehnten  aber  aufs  ärgste  verschleudert  worden2). 

Gar  bald  waren  auch  die  Dreissigerstätten  verschuldet  Auf  Ein- 
nahmsquellen, wie  auf  dem  Salzverweseramt  zu  Aussee,  den  Salzamtern 
zu  Pressburg  und  Gmunden,  auf  der  Kupfer-Kaufstatt  in  Neusohl, 
(Kremnitz,  Schemnitz),  auf  den  meisten  Vizedomämtern  in  Österreich 
nid  und  ob  der  Enns,  auf  den  Aufschlagsgefallen  zu  Engelhardtzell 
und  den  Dreissigerstätten  zu  Ungarisch-Altenburg,  Pressburg,  Wart- 
berg, Tyrnau  und  Freystadt  lagen  hohe  Schuldverscheibungen  (auf  den 
drei  letztgenannten  bis  Ende  1591  167075  fl-)3).  Noch  grossere 
Summen  lasteten  auf  dem  erstgenannten  Amte.  Wurden  ja  auch  die 
fürstlichen  Deputate  der  am  10.  Februar  1592  verstorbenen  Konigin- 
Witwe  Elisabeth  (Magdalena)  zu  Frankreich  und  die  der  kaiserlichen 
Brüder   auf  diese   Amtsgefalle   verwiesen4).     Aus    den    summarischen 

!)  Vgl.  den  Bericht  der  hinterlassenen  Hofkammer  an  die  anwesende,  in 
Hinsicht  des  Zustandes  der  Pfandherrachaften,  sowohl  in  Ungarn  als  in  Österreich, 
wie  hoch  selbe  verpfändet,  an  wen  und  um  wie  viel  mehr  deren  Pfandschilling 
erhöht  werden  konnte,  damit  der  höchsten  Not  des  Gränz-Militärs  abgeholfen 
werde.  Vom  25.  April  1592.  Und  nun  werden  die  Pfandherrschaften  mit  ihren 
Lasten  aufgeführt.    Bofkammerarchiv,  Wien.     Hoffinanz  Hungarn.    Fasz.  1439& 

')  Allein  in  Schlesien  wurden  verkauft:  1582  Kruppitz,  1585  Tost  und 
Preiskretscham,  1587  Lublinitz,  1596  Grünberg,  1600  Zülz,  Strehlitz,  Steinau, 
1601  Guhrau,  1602  Priebus,  Naumburg,  Oberglogau  und  Kosel,  1603  das  Burg- 
leben  zu  Jauer,  1604  Slawentitz,  1605  Schloss  und  Herrschaft  Stein,  1607  das 
Burglehen  zu  Schweidnitz,  1609  Ratibor,  1611  Sprottau,  um  nur  Veräusserungen 
königlicher  Domänen  unter  Rudolf  IL  zu  nennen.  Rachfahl:  Die  Organ,  d.  Ge- 
sa mtstaatsverwalt.  Schlesiens  v.  d.  30 -jähr.  Krieg  S.  266  Anm.  1. 

8)  Bericht  des  Eriegszahlmeisters  Egidius  Gattermeyer  vom  14.  Juli  1592. 
Die  kroatischen  Dreissigstämter  an  den  steirisch-krainischen  Grenzen  scheinen 
schon  damals  der  Grazer  Hofkammer  unterstanden  zu  sein. 

4)  Auch  die  »Schweizerischen  und  Oberländischen  Zinsparteien*  waren 
hieher  verwiesen.  Die  Zinsen  jener  beliefen  pich  bis  Pfingsten  1593  auf  3597  fl.  rh. 
Diese  samt  des  Bischofs  von  Salzburg  verfallenen  Interessen  auf  3500  fr.  Der 
Aufschlager  dieser  wichtigen  Dreissigiststätte  war  Matthias  Zeller. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        651' 

Auszögen  der  Legstätten  zu  Thann  und  Freiburg  in  Br. l)  ersieht  man, 
dass  die  Verschuldung  auch  bei  den  kleineren  Ämtern  so  eingerissen 
war,  dass  zur  Bezahlung  der  an  diesen  Legstatten  verfallenen  Zinsen 
die  drei  Landstände,  und  ein  jeder  Stand  insonderheit  nachtragen 
musste,  da  gar  bald  die  Gefalle  des  „Bappenmasspfennigs" 2)  die 
Schuldenlast  der  Zinsparteien  nicht  mehr  decken  konnten;  daher  sanken 
anch  die  Versicherungen  auf  diese  Legstätten  und  Ämter  immer  mehr 
im  Kredit  So  schreiben  die  Verordneten  des  Landes  ober  der  Enns 
vom  30.  Juni  1592:  ,Ir  kays.  Mayesi  intention  und  bewilligung  auf 
die  ungarischen  Dreissigist  bis  in  die  70.000  fl.  zu  anticipieren,  ist 
zwar  an  sich  selbst  ganz  väterlich  und  treuherzig.  Es  deuten  und 
ziehen  aber  Ew.  Fürstl.  Drl.  selbst  an,  dass  auf  diese  yergewiss  — 
und  Versicherung  schwerlich  etwas  aufzubringen  und  zu  erhandeln  ist. 
Mehren  sich  ja  die  Fälle,  dass  selbst  Privatleute  nur  gegen  Schuld- 
verschreibungen der  Stände  Geld  liehen*3). 

Während  den  Gläubigern  das  „Hauptguet*  bei  einem  Dreissigist- 
amte  verwiesen  wurde,  war  ihnen  das  Iuteresse  (die  Zinsen)  davon  oft 
bei  einem  Hofzahlamte  verschrieben;  oft  auch  wurden  diese  beiden 
zusammengehörigen  Posten  in  verschiedenen  Währungen  ausbezahlt4) 


*)  Karlsruher  Generallandesarchiv,  Kreisakt.  Fasz.  909. 

')  Der  Masspfennig  der  löbL  drei  Landstände  vom  Jahre  1592  betrug  im 
Elsass  und  Sundgau  6034  fl.  41  kr.,  aber  schon  im  nächsten  Jahre  bloss  4041 — 
4042  fl.  39  kr. 

»)  Beispiele  siehe  Prager  Studien  X.  S.  18—19  f.  Dazu  Harter,  IL  328— 
334.  III.  89—79.  IV.  501  ff.  V.  7.  VIII.  240,  246,  248,  375.  Gegen  diesen  sin- 
kenden Kredit  halfen  keine  Ordnungen,  wie  sie  damals  zahlreich  ausgearbeitet 
wurden.    Vgl.  Stieve  in  den  Ber.  d.  Münch.  Akad.  d.  W.  1881. 

*)  Ein  Beispiel:  Hieron.  Schobinger  hat  im  91.  Jahre  (1591)  zu  notfal  des 
Kriegszahlamtes  in  gueten  annemblichen  Tuechen  1255  fl.  27 '/«  *&  dargeliehen ; 
zu  solcher  Suma  seindt  Ime  1744  fl.  32  kr.  2  /^  abgeraittes  Interesse  von  seiner 
Hausfrauen  gebürnus  aus  der  Stamppischen  schult  der  noch  restierenden  1 1000  fl. 
samt  dem  Hauptguet  auf  die  schles.  Kammer,  mit  dem  Interesse  aber  auf  das 
Hofzahlamt  verwiesen,  geschlagen  u.  also  mit  beeden  Posten,  die  zusammen 
3000  fl.  bringen,  auf  die  2  Dreissigist  in  Ungarn  Türna  (Tyrna)  und  Wartberg 
inner  3  Jaren  zu  bezahlen,  angewiesen  worden.  Weil  dann  der  [Kriegszahl- 
meister, inhalt  seiner  Quittung,  mit  Ime  auf  deutschen  werth,  der  Tuechhalber, 
geschlossen,  das  darzugeschlagene  Interesse  auch  so  zu  5  %  verschrieben,  aus  dem 
Hofzahlamt  gleichmässig  in  deutscher  wehrung  von  gehorter  Stämppisch  schult 
bisher  jederzeit  abgereit  und  bezahlt  worden,  so  wi erdet  solchem  nach,  Jme 
der  begerte  beuelch  an  die  ungarische  kammer,  nemblichen  dass  mit  Ime  aldorth 
auch  auf  deutsche  wehrung  abgerait  und  die  bezahlung  darnach  gericht  werde, 
nit  zu  verweigern  sein.  Actum  den  27.  October  1592.  Gez:  Georg  Haider. 
Dorsualnotiz  auf  einem  diesbezüglichen  Aktenbündel  im  k.  k.  Hofkammerarohiv, 
Wien. 


(J52  Alfred  H.  LoebL 

oder  verschrieben,  von  den  Gläubigern  aber  in  einheitlicher,  womöglich 
deutscher  Währung  verlangt  Schon  die  vorgenannten  Krediteinzel- 
Operationen,  namentlich  aber  die  aus  diesen  mannigfachen  Ver- 
weisungen an  die  verschiedensten  Zahlstätten  erfliessenden  Rechnung»- 
Schwierigkeiten  erforderten  einen  fast  unübersehbaren  Bechnungs- 
apparat.  Die  Schwerfälligkeit  der  Verwaltungstechnik  bei  allen  Be- 
hörden dieser  Zeit  erreicht  hier  ihren  Höhepunkt.  Kamen  ja  zu  den 
Verweisungen  noch  die  Münzverwirrung1),  die  Umrechnung  von  einer 
Währung  in  die  andere,  der  wechselnde  Stand  des  Geldes,  oder  gar 
die  Umrechnung  von  Waren  in  Qeld,  z.  B.  von  „annemblichen  Taechen* 
oder  von  „minder  annemblich  Schlepptüchern  und  Lündisch*,  sowie 
die  vielen  Zahlungsmodalitäten,  Termine  und  Zahlungs-  .oder  Legstätten 
hinzu.  Die  gesamte  Steuereinhebung,  die  Länderkammern,  die  Münz- 
und  Zollstätten,  die  Kriegszablmeister,  die  Vizedomämter,  alle  Gefalk- 
ämter,  Zehenteinnehmer  und  Legstätten  waren  an  die  Hof  kammer  ge- 
wiesen. Sie  musste  darauf  sehen,  dass  die  mühselig  eingebrachten 
Steuern  und  Gelder  womöglich  in  Dukaten  oder  wenigstens,  in  Taler 
umgewechselt  würden8),  musste  oft  erst  durch  Unterhändler  das  land- 
läufige Geld  erhandeln3)  und  hatte  neben  schweren  Kämpfen  mit  den 
Wünschen  der  Erzherzoge  u.  a.  noch  unerquickliche  Konflikte  mit  den 
anderen  Zentralstellen.  Wie  zwischen  Reichshofrat  und  geheimen  Bat, 
so  nahmen  die  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  der  Hofkammer 
und  der   Hofkanzlei    ,umb   dass   diese   unter  Wolf  Unverzagte4)   viel 

*)  Cyriacus  Spangenberg»  Nützlicher  Traktat  v.  Gebr.  u.  Missbrauch  d. 
Müntzen.  Frankf.  1692.  S.  Goldaßt:  Politische  Reichshändel  XV.  Teil  pag.  565 
der  Ausg.  Frankf.  a.  U.  1614.    Becker,  Österr.  Münzwesen,  IL  8.  64  ff. 

')  Nun  standen  diese  gewöhnlich  so  hoch  im  Werte,  dass  sie  zum  Aus- 
wechseln unter  71  kr.  nicht  zu  erhalten  waren.  »Aber  auch  damit  musst  da, 
wenn  du  sie  zu  geringerem  werte  nicht  bekommst,  heisst  es  an  Geizkofler  t. 
18.  Nov.  1592,  zufrieden  sein4.  Reichsgedenkbuch  Nr.  8,  fol.  121.  Am  19.  Juni 
d.  J.  erging  aus  Prag  an  den  Landeshauptmann  in  Mähren  der  Befehl,  die 
43000  fl.,  welche  aus  mährischen  Steuergeldern  in  verschiedenen  Münssortea 
angekommen  waren,  nach  und  nach  in  Dukaten,  wo  es  aber  nicht  sein  kann,  in 
Putschändel  zu  yerwexeln«.    Hofkammerarchiv,  Fasz.  15717. 

3)  So  wurde  mit  dem  Handeismanne  Druen  Pestoluczen  dahin  gehandelt» 
daes  er  die  10000  fl.,  welche  der  Landschaftseinnehmer  ob  der  Enns  in  ansehung 
und  bedenkung  der  feindts  u.  grenznot  zu  Proviantnotturften  in  abschlag  der 
obderensischen  92-er  Grenzdeputat  (der  50000  fl.)  auf  khfinftig  Khrembser  Markht 
vorzustrecken  u.  richtig  zu  machen  versprochen,  vorschiesae  u.  sie  in  ungar. 
Münze,  als  den  Taler  zu  70  kr.  u.  den  anderen  Teil  in  deutscher  Wahrung  erlege. 
Fasz,  16780. 

4)  Wolf  Unverzagt  war  dem  niederösterr.  Statthalter,  dem  Erxherx.  Matthias 
als  Vermittler  zwischen  der  abwesenden  österr.  Hofkanzlei  und  der  niederästerr. 
»Regierung«  für  »geheime  Sachen«  als  Cantzler  beigegeben,  bekleidete  aber  nicht 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        653 

beklagtem  Regiment  wider  das  alte  Herkomen  sich  in  die  Hofkammer« 
expeditiones  unbefugte  Eingriffe  erlauben,  auch  9dass  es  zu  remedieren 
«eye*,  kein  Ende.  Deutlich  illustrirt  eine  Beschwerde  der  Wiener 
Hofkammer  bei  Erzherzog  Matthias1).  Diese  nachteiligen  Irruugen. 
Der  Erzherzog  hatte  die  Fertigung  einiger  von  der  Hofkammer 
vorgelegter  Fassbriefe  auf  ungarische  Weine  bewilligt.  Nachdem  sie 
in  der  Hof  kammerkanzlei  geschrieben,  ausgefertigt  und  dem  Erzherzog 
zur  Unterschrift  vorgelegt  worden  waren,  wurden  sie  von  der  Hof- 
kanzlei aufgehalten,  ein  Teil  der  Hofkammer  zurückgestellt  und  un- 
geachtet der  vorigen  Bewilligung  aufgehoben  (,aufgehebt  und  ein- 
gestellt*). „Zur  Ordnung  und  Verhuetung  der  Konfusion  in  den  Hof- 
kammerexpeditionen, um  Zerrüttung  zu  vermeiden,  hält  die  Hof  kammer 
für  notwendig,  solche  Eigenmächtigkeiten  abzustellen.  Auch  leidet 
■das  Ansehen  der  Hofkammer  bei  den  Parteien  und  zu  nicht  weniger 
Yerschimpfung  muss  der  Hof  kammer  auch  dies  gereichen,  dass  man 
-sich  bisher  bei  der  Hof  kanzlei  unterstanden,  der  Kais.  Mayst.  Schreiben, 
*o  bei  der  anwesenden  Hofkammer  ausgegangen  und  an  die  alhierige 
dirigiert  gewest,  zu  eröffnen,  zu  decretieren  und  zu  verordnen,  was 
sy  die  alhierige  Hof  kammer  auf  dieselben  fürnehmen  sollen*.  Die 
Beschwerde  gelangt  nach  Anführung  weiterer  Unzukömmlichkeiten  zu 
dem  Schlüsse,  dass  dies  „alles  bei  den  Parteien  das  Ansehen 
hat,  als  ob  die  Hofkammer  nunmehr  ihres  besonderes 
Bates  oder  Audienz  bei  Ir.  Drl.  Endsetzt  und  die  Expedition 
in  Kammersachen  ex  praescripto  die  Hofkanzlei  führen  und  dirigieren 
müsste.  Es  bittet  also  die  Hof  kammer  Ir.  Drl.  wolle  derlei  Eingriffe 
und  ausser  fug  angemasste  imperij  über  die  Hofkammer  und  die  Hof- 
'kammersachen  abstellen*2). 

Solche  Kompetenzkonflikte  und  Eifersüchteleien  währten  jahrelang 
auch  zwischen  der  Hofkanzlei  und  dem  Hofkriegsrat  wegen  der  türkis 
.sehen  Expeditionen,  bis  Rudolf  am  1.  Oktober  1588  den  Erzherzog  Ernst 
beauftragte,  die  Sache  dahin  zu  richten,  dass  hinfür  die  türkischen  Expe- 
ditionen von  der  Kriegs-  zur  Hof  kanzlei  gezogen,  die  Kriegs-  und  Kam- 
mersachen  ausgeschrieben  und  an  ihren  gehörigen  Ort  gebracht  werden8) ; 

die  Stelle  des  Landes- u.  Hof  kanzlers.  Bidermann  I.  31.  Seit  d.  26.  Jan.  1592  be- 
kleidete Unverzagts  Stelle  Dr.  Kbren  v.  Khrenberg.  S.  ebda.  I.  95  Anm.  53. 

')  Die  Wiener  hinterl.  Hofkammer  an  Erzherzog  Matthias  v.  18.  Nov.  1592. 
Hofkammerarchiv,  Wien.     Fasz.  H.  14. 

*)  »Und  sowol  die  erledigung  und  expedierung  derselben  bey  der  hof  kammer 
dem  bisherigen  Brauch  nach  in  genaden  verbleiben  lassen*.     Ebenda, 

8)  Das  übrig  aber,  was  diesen  beiden  Expeditiones  nicht  anhängig,  bei  der 
Hof  kanzlei  bleiben  solle,  inmassen  es  auch  hiervor  jederzeit  gewesen.  Konzept. 
Staatsarchiv  Wien.  Reichehof  kanzlei.  Verfassungsakten.    Fasz.  60.    Konvolut  1. 


654  Alired  H.  Loebl. 

ebenso  stand  es  zwischen  der  Prager  und  den  Gräser  und  Innsbrucker  Hof- 
kammeru,  zwischen  Hofkammer  und  Hofkriegsrat1),  ja  zwischen  jeder  der 
Hofkanmiern  und  ihren  Hüfsamtern,  wie  der  Buchhaltern,  der  Kanzlei- 
registratur2). Dazu  kamen  häufige  Beschwerden  der  Hofkammer  gegen 
-die  ßeichshofratsexpedition8),  unbefugte  Eingriffe  der  österreichischen 
Stellen  in  die  Beichskanzleiexpeditionen  oder  in  die  ungarische  Kanzlei- 
Expedition  und  Streitigkeiten  zwischen  der  Reichskanzlei  und  der 
österreichischen  Hofkanzlei  wegen  Erteilung  von  Gnadenbriefen. 

Die  Kammern  der  Länder  (die  böhmische,  mährische,  schle- 
sische,  ungarische 4),  die  Zipser  zu  Kaschau  und  die  niederösterreichische 
für  die  Länder  nid  und  ob  der  Enns  und  für  einige  ungarische  Pfand- 
besitzungen) waren  als  Zentralbehörden  der  landesfurstlichen  Finanz- 
Terwaltung  neben  den  ihr  unterstellten  Hilfsorganen  und  Behörden, 
•der  Buchhalterei,  dem  Rentamte  und  dem  Fiskalate  (d.  L  der  zur  Ver- 
waltung der  Münz-,  Berg-,  Zoll-,  Salz-,  Regale-  und  des  Biergeldes 
eingesetzten  Behörde)  kollegial  gegliedert,  ohne  eigentliche  Ver- 
waltungsexekution an  die  Hofkammer  gewiesen  und  dieser  zur  Rech- 


i)  Siehe  weiter  unten  über  die  Instruktion  für  den  Oberstproviant- 
meister. Waren  ja  auch  der  Kriegszahlmeister  1594  Matthias  Zeller  (froher 
Aufschläger  zu  Engelbartzeil),  der  Gegenschreiber  dos  Kriegszahlamte«  (1594 
Jakob  Grünauer),  der  Zahlmeister  in  der  Zips  (Michael  Pernauer),  der  Verwalter 
des  Schiffmeisteramtes  (Balth.  Sachs),  die  Proviantkastner  und  Proviantamts- 
verwalter  mit  ihren  Gegenschrei bern,  die  Zeug-  und  Bauzahlmeister,  die  Bau- 
sch reiber  und  Zeugwarte  Organe  des  Wiener  Hofkriegsrates.  Bidermann  I.  29. 

')  Man  lese  nur  in  dem  unten  zitirten  Aktenfaszikel  nach:  Expedi- 
tionen und  Verrichtungen,  so  zu  der  kaiserlichen  geheimen  Reichshof  kanzley 
gehören  und  diesiallige  Zwistigkeiten  mit  den  Erbländischen  Stellen,  1589 — 1766, 
im  k.  k.  Staatsarchiv  Wien.  Fasz.  Nr.  60.  —  Zwischen  dem  Klosterrate  und 
dem  eigenmächtigen,  schlauen  und  gewalttätigen  Passauer  Offiziale,  dem  spater 
übermächtigen  Direktor  des  geheimen  Rates,  dem  bekannten  Melchior  Khlesel, 
kam  es  in  unseren  Jahren  zu  langwierigen  Zwistigkeiten.  S.  Hammer-PurgstalL 
Melchior  Khlesel    8.  83  ff.,  107  ff.  und  Beilagen  Nr.  79—81. 

*)  Darüber,  dass  sich  der  Reichshofrat  »die  Disposition  über  die  Reichs- 
verwilligung  und  Eontribution  anmasse,  durch  seine  Expedition  a*eignationes 
ausfertigen  zu  lassen  unterfange,  welches  E.  K.  M.  sowol  bey  der  Puechhalterej 
als  den  Hof-  u.  Hofkriegszahlämtern  Schaden  u.  Unrichtigkeiten  verursachen 
tete«.    Staatsarchiv  Reichshofrat. 

*)  Die  längs  der  Westgrenze  Ungarns  von  Pressburg  abwarte  einkommenden 
Dreissigist-Gebühren  waren  bis  z.  J.  1625  der  Hofkammer  unmittelbar  abzuführen; 
die  übrigen  Dreissigistämter  unterstanden  aber  der  ungarischen  Kammer  (Bider- 
mann I  S.  21)  natürlich  ausser  dem  Wittumsbereiche  der  Königin  Maria  und 
-des  Pfand  beaitzes  Friedrich  111.  vom  Jahre  1491,  welcher  der  niederösterreichi- 
schen  Regierung  unterstand.  Die  kroatischen  Dreissigistämter  gehörten  dem 
Machtbereich  der  Grazer  Kammer  an. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral  Verwaltung  etc.        655 

nungslegung  verpflichtet1).  Diese  wusste  aber  auch  die  Zentralbehörden 
.des  ständischen  Finanzwesens  z.  B.  in  Schlesien2),  das  General- 
steueramt und  das  Landeszahlamt,  welche  mit  der  Verwaltung  der 
direkten  Steuern  betraut  waren,  von  sich  abh äugig  zu  machen.  Ihr 
allein  stand  das  Recht  zu,  ihre  Verfügungen  durch  Zwangsmittel  durch- 
zusetzen. Auf  ihren  Befehl  wurden  oft  unvermutet  Visitationen  der 
Rentämter  ,  vorgenommen.  An  sie  gingen  Quartalauszüge,  ja  die 
„Wochenzettel*  der  Rentämter  über  den  Empfang,  Ausgang  und  Bar- 
bestand, die  Kammerausweise  über  die  allwöchentlichen  Revisionen  der 
Buchhalterei.  Auf  ihren  Befehl  auch  mussten  die  Gefalle  der  Schatz- 
steuern, sowie  des  Biergeldes  unter  sicherer  Bedeckung  an  das  kaiser- 
liche Hof-  und  Kriegszahlamt  befördert  werden8).  Ihrer  Initiative 
auch  waren  zahlreiche  Verfügungen  des  Hofkriegsrates,  so  die  Berg- 
ordnung vom  Jahre  1573  für  Oberungarn  u.  a.  zuzuschreiben. 

In  der  Buchhalterei  (Kanzlei  der  Kammer)4)  wurden  alle  Be- 
schlüsse des  Kammerkollegs  expedirt  Der  Sekretär  verfasst  das 
Konzept,  die  Räte  fügen  Verbesserungen  oder  Abänderungen  in 
Porm  von  Marginalanmerkungen  hiezu.     Hierauf  wird  es  dem  Ingros- 


J)  Vgl.  die  Qebarungs-Ausweise  im  Hofkammerarchiv  Wien.  Sie  waren 
Organe  der  kaiserlichen  allgemeinen  österreichischen  Hofkammer,  welche 
seit  der  Länderteilung  eigentlich  in  ihrem  Wirkungskreis  auf  die  Stammländer 
Österreichs  unter  und  ob  der  Enns  beschränkt  war,  deren  Amtsbefugnisse  sich 
aber  zu  Ende  des  Jahrhundertes  wieder  gehoben  hatten.  Hatten  ja  selbst  die 
ungarischen  Stände  schon  im  Gesetzes- Artikel  38  vom  Jahre  1569  dem  Kaiser 
eingeräumt,  in  Finanz-  und  Militärangelegenheiten,  welche  nicht  das  Land 
allein  angehen,  durch  seine  Zentralstellen  zu  verfügen;  daher  schickte  die 
kaiserliche  Hof  kammer  zeitweilig  zur  Revision  der  Rechnungen  und  Einkünfte 
aus  der  ,Dika*  und  dem  Anschnitte«  an  die  ungarische  Kammer  ebenso  Kommis- 
säre, wie  an  die  schlesische,  an  die  Zipser  (Scopusien).  Freilich  war  der  Wiener 
Hofkammer  auch  je  ein  ungarischer  und  ein  tschechischer  Übersetzer  mit  dem 
Range  von  Kanzleischreibern  zugeteilt  (Als  ungarischer  Dolmetscher  fungirt 
im  Jahre  1594  Martin  Schedl)  Bidermann  I  30.  Die  Zipser  Kammer-Räte  ge- 
hörten in  der  Regel  zum  Status  der  Pressburger  (ungarisch)  Ebda.  S.  124  Anm.  44. 
(Vgl.  Lustkandl  W.,  österreichisch-ungarisches  Staatsrecht,  Wien  1863  S.  108  und 
Bidermann  1.  86  Anm.  25). 

»)  Vgl.  Rachfahl  S.  392. 

»)  Ebda.  S.  34  7. 

4)  Der  böhm.  Kammer  sind  eine  Buchhalterei,  eine  Kanzlei  mit  je  einer 
deutschen  und  einer  tschechischen  Expedition  beigeordnet.  An  der  Spitze  des 
deutschen  Buchhaltereiamtes  stand  seit  1583  Thomas  Wolff  v.  Zwingendorf,  früher 
Verwalter  des  böhmischen  Rentmeisteramtes  (v.  1577—1583).  Über  den  Ge- 
schäftsgang in  der  Tiroler  Kammer  informirt  die  Instruktion,  welche  Erzherzog 
Maximilian  an  22.  Jänner  1605  erliess  (gedr.  im  111.  Bd.  der  Zeitschrift  des 
Ferdinandeunis). 


656  Alfred  H.  Loebl. 

sisteD  der  Kanzlei  zur  Reinschrift  übergeben,  diese  vergleicht  dann  der 
Registratur  mit  dem  Konzept  des  Sekretärs  legt  sie  den  Raten  und 
dem  Sekretär  zum  Unterzeichnen  vor  worauf  sie  vom  Sekretär  mit 
dem  kleinen  Sekretinsiegel  besiegelt  wird.  Reinschriften,  welche  mit 
Konzept  abgesandt  wurden,  hatte  der  Registrator  in  besonderen  Reper- 
torien  (sogenannten  Gedenkbüchern)  zu  registriren.  Die  Oberaufsicht 
über  die  Registratur  stand  dem  Sekretär  zu. 

II.  Der  ßeamtenkörper. 

An  diese  obersten  Behörden  (Zentralstellen)  gliedert  sich  ein  weit- 
verzweigter  ßeamtenkörper,  welcher  wie  die  ganze  so  junge  Behördenorga- 
nisation überhaupt  an  der  Vielköpfigkeit  und  Varietätenfulle  von  damals 
kaum  zu  übersehenden,  häufig  wechselnden  Beamtenkategorien,  an  der 
Kompetenzenmacht  einzelner  und  an  dem  unbestimmten  Wirkungskreise 
anderer  litt.    Da  gab  es,  um  die  Hofbuchhaltung  anzuführen,  neben  dem 
Hofbuchhalter   und  Vizehof buchhalter,  Hofbuchhalterti- Supern litaerair 
oder  Überraiter,  Raitoffiziere,  Raiträte,  Ingrossisten,  Registratoren,  Re- 
gistranten,   Kanzelisten,   Raitdiener;    namentlich   die  Konzipisten,   Se- 
kretäre,   Ratschreiber,    Kanzleischreiber,   Protokollisten,   Oberregenten, 
Amtskanzelisten  bei  den  vielen  Kanzleien  der  genannten  Zentralstellen 
weiter  beim  Hofkriegsrate,  bei  den  Nieder-,  Inner-,  Oberösterreichischen 
Regierungen  u.  s.  w.   boten   eiü  buntes  Bild,   ein  loses  Wirrwarr  von 
bureaukratischen  Abstufungen,    des    dem  Obersthofmeisterainte    unter- 
stehenden Hofzahlamtes  mit  seinen  zahlreichen  Beamtenkategorien,  des 
Münzamtes,   der  Forstbeamten,    der  Gestüttmeister,  kurz  der  Beamten 
im  kaiserlichen  Hofstaate1)  ganz  zu  geschweigen. 

Und  neben  dem  Stande  der  Berufsbenmten  im  allgemeinen,  hat 
sich  auch  ein  Berufs diplomatenstand  herausgebildet,  weit  mehr 
noch  als  jener  ständischen  Einflüssen  und  Ansprüchen   entrückt,   eine 


')  Man  vgl.  Vinz.  Goehlert:  Kaiser  Rudolfs  IL  Hofstaat  und  die  obersten 
Behörden  im  VII.  Jg.  der  Mitt.  des  Ver.  f.  Gesch.  d.  Deutschen  in  Böhmen 
S.  112  ff.,  Ferd.  Menöik :  Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Hofämter  im 
Archiv  f.  österr.  Gesch.  87.  S.  449  ff.  Über  den  Hofstaat  Rudolfs  v.  J.  1577 
s.  Riedlers  Arch.  f.  Gesch.  etc.  Jg.  1831.  Urk.  Bl.  Nr.  1.  Vgl.  auch  die  Zu- 
sammenstellung, welche  der  Zeitgenosse  Peter  Fleischmann  gemacht  hat  in  seiner 
Beschreibung  des  zu  Regensburg  in  diesem  94.  Jar  gehaltenen  Reichstags,  sambt 
einverleibten  kais.  Hofstaats  u.  corrigirten  Titulars  auf  der  K.  iiaj.  und  deren 
Erbkönigreich  und  Landen,  auch  aus  Steyer,  Kärnten  und  Krain,  hohe  und 
niedrige  Offizier,  Regimentsr&th  u.  Diener,  sowol  was  auff  den  hunger.  windisch, 
u.  crabat.  Gräntzen  für  Bischofen,  Prelaten,  Christen,  Hauptleute,  Ritmaieter  und 
andere  Befelchhaber  vorhanden  u.  wie  sie  mit  Namen  haisaen.  Regensburg. 
1594  bei  Andr.  Burger. 


Beitrüge  zur  Gescqichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        657 

zuverlässige,  neue  fürstliche  Stütze.  Es  war  die  Zeit,  in  welcher  der 
österreichische  Freiherr  Michael  von  Aitzing  zu  Schrattenthal  zum 
erstenmale  periodische  gedruckte  Zeitungen  als  ,newe*  öder  „laidige* 
Nachrichten  oder  Relationen  zu  den  Frankfurter  Messen  erscheinen 
liess1).  Eine  regelmässige  periodische  Literatur  bildet  sich  und  an- 
lehnend an  diese  neue  Form  der  Berichterstattung  tauschen  auch  die 
Fürsten  solche  neue  Zeitungen  und  Berichte  über  Zustände  und  Nach- 
richten aus  allen  Ländern  mit  befreundeten  Höfen  aus.  Diese  neue 
Art  des  stabilen  Geschäftsverkehrs  unterstützt  auch  den  neuen  Diplo- 
matenstand gar  sehr  und  bald  war  das,  was  früher  als  Monopol  vene- 
tianischer  und  kurialer  Staatskuntt  galt,  an  den  meisten  europäischen 
Höfen  eingeführt:  ständige  Vertreter  und  ständige  Berichte.  Selbst 
die  kleinsten  Fürsten  hielten  sich  von  nun  ab  in  grösseren  Städten 
«Lakaien*  oder  „ Einspänner*,  an  einzelnen  auch  schon  besoldete 
Agenten.  Dass  bei  so  vielen  Neueindrücken  das  Interesse  an  den 
öffentlichen  Geschäften  und  an  den  Vorfällen  in  der  Welt  grösser,  der 
Gesichtskreis  der  Regenten  durch  diese  Nachrichten  weiter  wurde, 
ist  klar. 

Gar  bald  begegnet  man  (oft  internationalen,  meist  italienischen) 
Handelsleuten  oder  Agenten,  welche,  wie  Giulio  Cesare  Gonzaga, 
Druon  Pestaluczi,  Bernadotto  Bosso,  Bongiovanni,  von  Hof  zu  Hof 
pilgerten  und  neben  Geld-,  Leihe-  oder  anderen  Geschäften  auch  um 
diplomatische  Aufträge  bei  verschiedenen  Höfen  warben.  Andere  wie- 
derum waren  durch  Dienstverträge  gleichzeitig  mehreren  Höfen  ver- 
pflichtet als  „Provisoner*2);  so  Buoncorsi,  auch  Bonakhurs  (Bona- 
Ehurss)  von  Grien  genannt8),  so  Bennoni  für  einige  kleinere  protestan- 
tische Fürsten,  Otto  von  By landt  für  katholische ;  so  berichtete  Georg  Hueter 
(t  1607)  von  Madrid  aus  dem  Kaiser  und  seinem  Herrn,  dem  Bayern- 
herzog, Hans  Wol ff  Teufel,  Peter  Krueg,  Manfred  Botzheim  neben  diesem 
den  verschiedensten  Fürsten  von  Baden-Durlach  oder  Baden-Baden. 


l)  Weller,  Die  ersten  deutschen  Zeitungen ;  Grashoff,  Die  briefliche  Zeitung 
des  XVI.  Jahrh.  Stieve,  Die  ältesten  halbjähr.  Zeitungen.  Abh.  d.  bayr.  Akad. 
d.  W.  XVI.  177.  Bücher,  Die  Anfänge  des  Zeitungswesens.  Entstehung  d. 
Volkswirtschaft  S.  199  ff.,  die  Arbeiten  von  Opel  und  zuletzt  Ernst  Consentius, 
Die  Berliner  Zeitungen  bis  1740.    Berlin  1904. 

*)  Hat  mit  Pensionär,  wie  es  Zwiedinek  in  seinen  Kriegsbildern  a.  d.  Zeit 
der  Landsknechte  S.  19  erklärt,  natürlich  nichts  geroein;  doch  begegnet  man 
dem  Ausdruck  zur  Bezeichnung  einer  städtischen  Torwache. 

*)  S.  Riezler  Gesch.  Bayerns  VL  241.  u.  Rockinger  in  der  Festschrift  zur 
Feier  des  70- j.  Geburtstages  des  Prinzregenten,  1891.  S.  6  Anm.  Ober  Andreas 
dei  Minucci  s.  Stieve,  Bd.  V.  S.  5. 

Mitteilungen  XXVII.  42 


058  Alfred  H.  Loebl. 

Einige  wurden  auch  bloss  zeitweilig  gesandt,  um  spezielle  Auf- 
träge auszuführen;  hieher  gehörten  namentlich  die  zahlreichen  Kunst- 
agenten. Allein  die  wichtigsten  sind  jetzt  die  Vertreter,  welche  gegen 
Besoldung  standig  in  fremden  Residenzen  lebten,  so  wie  der  Kaiser 
einen  schon  seit  Jahrzenten  mit  grossen  Kosten  in  Konstantinopel 
unterhielt.  Sie  besorgter  von  ihrem  Aufenthaltsorte  einen  perio- 
dischen, meist  wöchentlich  unregelmässigen  Berichterstattangsdienst 
und  sammelten  kunterbunt  alle  Neuigkeiten.  Sie  wurden  mit  Geleit- 
und  Kredenzschreiben  „  beglaubigt* ,  zu  bestimmten  Zwecken,  meist 
dauernd  nach  den  Besidenzen  geschickt  und  ihre  „Zeitungen*  sind 
wohl  die  wichtigsten  Quellen  sowohl  für  die  Zustande  als  auch  für 
die  Begebenheiten1).  Die  bayrischen  Agenten  Christoph  Speer*),  Anselm 
Stöckhl8)  oder  SteckhL,  Johann  Manhart4),  Ludwig  Haberstock  und 
Christoph  Preiner,  Joachim  Graf  y,  Ortenburg  (Kurpfalz),  die  venetia- 
nischen  Botschafter  Joh.  Micheles  und  Lunordo  Donatos,  die  Conta- 
rini6),  die  Bierbaumer  (Agent  des  Tiroler  Erzherzogs),  Jakob  Teufel 
(Agent  des  Salzburger  Erzbischofs),  Joachim  Lindemann  (y.  Lübeck) 
Johann  Werres  (Agent  des  Fürstabts  v.  Corvey)  Jobann  v.  Hiindel*- 
hausen  und  Dr.  Balthasar  Knaust6)  (v.  Lippe)  u.  a.,  um  nur  damals  in 
Prag  lebende  Agenten  und  Diplomaten  zu  nennen,  übersenden  recht 
oft  anschauliche,  getreue  Nachrichten  ihren  Höfen. 

Der  Versuch,  diesen  Beamtenkörper  aus  seiner  Zeit  zu  charakteri- 
siren,  erfordert  düstere  Farben;  war  dieser  Körper  ja  von  schweren 
Missständen  zersetzt.  Ausser  den  vorgenannten  ergaben  sich  zahlreiche 
weitere  Gebrechen  aus  dem  Mangel  an  festen  Amtsrechten,  aus  der  ge- 


>)  Man  denke  auch  an  die  ersten  ständigen  Vertreter  der  Republik  Genf  am 
Hofe  zu  Versailles  Paul  Chevalier  u.  Franoois  Chapeaurouge  Dauphin  1592 — 1597 
u.  1597 — 1609.  Des  erstgenannten  Depeschen  ed.  v.  d.  Soctäte  d'histoire  de  d'arch. 
de  Geneve  f.  25.  v.  Fr.  de  Crue.  Genf  1901.  Im  Jahre  1593  sandte  Heinrich  IV. 
auch  den  ersten  ständigen  Vertreter  Frankreichs  nach  dem  Haag.  (Paul  Choart 
Sieur  de  Buzan?al)  und  von  England  wurde  erst  in  diesem  Jahre  der  erste  Ge- 
sandte an  die  Pforte  geschickt  0.  Erauske:  Die  Entwicklung  der  st&ndigen 
Diplomatie.  Leipzig  1885.  In  Schmollers  Staats-  und  sozial  wissenschaftlichen 
Forsch.  V.  3. 

*)  S.  dessen  Korrespondenz  v.  1591—1611  im  Münch.  Staatsarch.  K.  cchu  228/2. 

8)  S.  dessen  Korrespondenz  ebenda  K.  seh.  147/13  und  231|14. 

<)  Ebenda  K.  seh.  232/4  (1588—1593)  Tom.  IV. 

*)  Am  30.  April  1592  vom  Botschafterposten  Madrid  nach  Prag  berufen. 
Alberi  I.6.  S.  398  und  Alberi  Lfl.  S.  194  ff.  Wichtiger  noch  sind  die  Berichte 
Francesco  Sozanzos,  welcher  als  Nachfolger  Pietro  Duodos  am  7.  Oktober  1603 
nach  Prag  kam. 

•)  Auf  dem  Regensburger  Reichstage  v.  1594  vertritt  er  aber  den  Bischof 
v.  Paderborn. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        659 

ringen  Beaufsichtigung  gerade  der  leitenden,  mit  allzu  reichen  Kom- 
petenzen aasgestatteten  Persönlichkeiten  und  endlich  waren  die  Grenzen 
der  Machtbefugnis  vielfach  nicht  klar  abgesteckt,  wodurch  Irrungen 
unvermeidlich  wurden. 

Schon  das  Anwerbungssystem  der  Hofrats-,  Hofkriegsrats-  oder  Ge- 
heimratsmitglieder barg  die  Schwäche  einer  planlosen  Staatsleitung 
in  sich  und  ständische  Dienste  wurden  noch  gerne  den  kaiserlichen 
Torgezogen,  trotzdem  die  Werber  —  gewöhnlich  katholische  Kirchen- 
fürsten wie  die  Bischöfe  von  Speier,  von  Würzburg,  von  Salzburg  und 
Passau  —  nicht  ermangelten,  konfessionelle  Momente  bei  der  Er- 
nennung und  Beförderung  zu  betonen.  Trotz  überraschend  günstiger 
Beförderungen  betrachteten  solche  Bäte  den  Dienst  oft  als  Neben- 
beschäftigung, entfernten  sich  eigenmächtig  auf  längere  Zeit  von  der 
Besidenz  des  Herrschers  und  verlängerten  die  zahlreichen  Urlaubs- 
bewilligungen oft  um  Monate,  ja  bis  zu  einem  Jahre  und  darüber, 
oft  ohne  sich  auch  nur  zu  verantworten1).  Und  dies  bei  den  ein- 
flußreichsten Zentralstellen.  Willkürlich  aber  schalteten  oft  solche 
überaus  mächtige  Bäte  im  Dienste  auswärtiger,  gut  zahlender  Reichs- 
fürsten in  ihren  Bessorts,  nahmen  Unterbeamte  nach  Belieben  auf, 
mehrten  oder  minderten  ihre  Zahl,  oft  ohne  Bezugnahme  auf  den 
Bedarf  und  kümmerten  sich  wenig  um  ihre  Eignung,  Fähigkeit  und 
Pflichterfüllung2). 

Wie  schwer  Kriegsmänner,  tüchtige  ehrbahre  Yerwaltungöbeamte 
für  den  Staatsdienst  zu  gewinnen  waren,  wie  dürftig  die  Vorschläge 
der  Erzherzoge  sind,  wenn  die  Stelle  eines  Proviantmeisters,  eines 
Kriegszahl-,  Zeugzahl-  und  Bauzahlmeisters  zu  besetzen  waren,  habe 
ich  des  öftern  in  den  Heften  VI  und  X  der  Prager  Studien  ausein- 
ander gesetzt8). 


*)  S.  die"  Beispiele  unten  S.  635  ff.  In  der  zit.  Hofkammerordnung  für  Tirol 
vom  22.  Jänner  1605  sind  ausdrückliche  strengere  Verbotsbestimmungen  gegen 
•diese  also  auch  in  Tirol  häufiger  vorkommenden  Pflichtversäumnisse  hervor- 
gehoben.   Staatsarchiv  Wien.    Reichshof kanzl  ei  Fasz.  11. 

*)  ,Dass  die  Anzahl  der  Skribenten  in  der  Reichshof kanzlei  bereits  über- 
schritten,  weiter  diejenigen,  so  aufgenommen  sind,  des  wenigsten  teils  sich  darin 
aufhalten,  sondern  durch  die  Reich shofsekretarien  und  andere  zu  ihren  sonder- 
baren (d.  i.  besonderen)  Expeditionen  gezogen  und  mehrerenteils  zu  Hause  ge- 
halten werden«,  schreibt  der  Erzkanzler  Kurfürst  Johann  Adam  von  Mainz  am 
3.  Oktober  1603  an  den  Taxator  und  Registrator  Hans  Heinrich  Fehlin  und 
Kaspar  Sartorn  mit  dem  Auftrag,  diesbezüglich  zu  berichten  und  Verzeichnisse 
mitzu8enden. 

*)  Vgl.  Heft  VI.  u.  a.  S.  43.  Heft  X:  S.  12.\ 

42* 


660  Alfred  H.  LoebL 

Die  Wurzel  aller  Übel  lag  wohl  in  der  Unregelmässigkeit 
der  Bezüge1),  in  deren  Folge  sich  die  Sold-  und  Lohnrückstande 
derart  häuften,  dass  die  Beamten  auch  durch  die  ausgedehntesten 
Verschreibungen  auf  Staatsgüter  oder  auf  »hinderstellige*  Reichs- 
hilfen nicht  mehr  befriedigt  werden  konnten  and  dass  noch  die  Erben, 
Nachkommen  und  Witwen,  jahrelang  um  die  rückständigen  Dienst- 
gelder anhalten  und  prozessiren  mussten;  weiters  in  dem  System 
der  Gnaden  Verleihungen  und  Beoompenseu  und  vor  allem  in, 
einer  Korruption,  welcher  besonders  der  Umstand  Vorschub  leistete* 
dass  die  höchsten  Beamten  zugleich  die  grosssten  Gläubiger  des  Hof- 
zahlamtes oder  der  Hof  kammer  waren  und  neben  ihren  Bückstanden 
an  Besoldung,  der  Hofkammer  hohe  Beträge  vorstreckten.  Denn  wer 
sich  der  Beamtenlaufbahn  widmen  wollte,  musste  so  vermögend  sein, 
dass  er  sich  auf  Kommissionen  und  Gesandtschaftsreisen  oft  jahrelang 
auf  eigene  Kosten  unterhalten  konnte  oder  musste  mit  den  geringen 
Gnadenergötzlichkeiten  vorlieb  nehmen,  die  ihm  aus  „sonder  kaiserl 
Gefallen*  zukamen.  „Weil  man  den  Bäten  die  notwendige  Unterhaltung 
nit  bewilliget*  (heisst  es  in  dem  ob.  S.  640  Anm.  1  zii  Guetachten 
über  Reformation  aus  dem  Jahre  1611)  ,so  ist  den  muneribus  und 
corruptionibus  die  Tür  also  eröffnet  worden,  dass  sich  Etliche  derselben 
anjetzo  gar  nit  mehr  schämen,  anderes  nicht  daraus  als  Übel  und 
Zerrüttung  erfolgt  ist,  diejenigen  aber,  so  sich  der  Corruption  enthal- 
ten, haben  sich  und  die  Ihrigen  fast  ins  Elend  gestürzt,  oder  aufs- 
wenigste sich  nach  gelittenen  grossen  Schaden  wegen  Mangel  fernerer 
ehrlicher  Unterhaltung  von  kaiserlichen  Diensten  hinweg  und  anders- 
wohin begeben  müssen8)*.  Zahlreich  sind  die  Fälle,  dass  die  Sorge 
für  das  arbeitsunfähige  Alter  die  Beamten  bei  dem  Mangel  eines  ge- 
setzlich geregelten  Abfertigungs-  oder  Alterversorgungswesens  auf  die 
Bahn  der  Korruption  gedrängt  hat. 

Aus  der  grossen  Zahl  von  Beispielen  seien  einige  charakteristische 
Fälle  herausgehoben.  So  war  Dr.  Andreas  Gail  (Gall)  mit  116000  fl- 
au unterschiedlichen  Hofbesoldungsgeldern  auf  die  beim  Hofstifie 
Münster  .hinderstell ige  Reichshilfe*  verwiesen.  Erst  seine  Witwe 
konnte  nach  grossen  Bemühungen  und   nur  durch   Schadlosverschrei- 

')  Auch  in  Bayern  herrschen  derartige  Misstände.  Man  lese  bei  Würdinger, 
Verhandlungen  des  historischen  Ver.  für  Niederbayern  Bd.  XXlV.  S.  28.  (Sepa- 
ratabdruck). Wie  dann  Maximilian  im  Kammerwesen  Ordnung  schuf,  die 
Unterschleife  aufdeckte  und  bestrafte,  das  Beamtenpersonal  auf  die  notwendigste 
Zahl  einschränkte,  jede  Ausgabe  kontrollirte,  vgl.  Stieve,  V,  31  ff.  Und  doch, 
konnte  auch  er  nicht  des  von  Wilhelm  schwungvoll  betriebenen  Amterschacbers* 
d.  h.  der  Summen,  welche  dieser  abwarf,  völlig  entraten.    Stieve,  V.  36. 

»)  Neudegger,  Beitrage  VI.  S.  32. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral  Verwaltung  etc.        661 

bungen  wenigstens  zu  den  Zinsen  des  Geldes  gelangen.  Was 
leuchtet  deutlicher  in  diese  Misstände,  als  die  Tatsache,  dass 
man  nach  dem  Tode  des  böhmischen  Münzmeisters  Lazarus  Erber 
(1583 — 1594  f)  dessen  Witwe  Susanna  mit  der  Fortführung  des 
Münzbetriebes  betrauen  musste,  weil  man  ihr  die  Verlagsgelder  nicht 
zurückerstatten  konnte1).  Fast  alle  höheren  Beamten  waren  durch 
die  oft  hohen  Gnadenverehrungen  Staatsgläubiger.  Freiherr  David  von 
Ungnad,  der  Hofkriegsratspräsident,  erhielt  erst  am  27.  Juli  1593  als 
Abschlag  auf  die  Rückstände  aus  den  Jahren  1581—1588  eine  solche 
Gnadenverehrung  von  10.000  Talern  an  „ausständiger  Hofbesoldung 
und  Zubuesgeld* ;  mit  weiteren  9883  fl.  54  kr.  wurde  er  auf  ver- 
schiedene Zahlämter  verwiesen  2).  Zu  Beginn  des  Jahres  1592  warder 
Münzmeister  Lorenz  Huebner  um  Erhöhung  seiner  Besoldung  von  300 
auf  400  fl.  jährlich3)  und  um  die  7°/0  Verzinsung  von  2000  fl.  Verlags- 
geld —  statt  wie  bisher  1000  fl.  —  eingekommen;  im  Juni  bat  der 
Stadtguardia- Hauptmann  Engelhard  Khurz  von  Senftenau  um  „Abschlag* 
seiner  verdienten  Besoldung4) ;  Georg  Ludwig  Landgraf  zu  Leuchtenberg 
am  5000  Taler  als  Spesen  für  die  Begleitung  der  königlichen  Braut 
nach  Polen ;  Melchior  Prugger  um  seine  Postbesoldungsausstände.  Der 
alte  Herr  von  Harrach  bedrängt  das  Rentamt  von  Eisenstadt  wegen 
seiner  und  seines  verstorbenen  Vaters  ausständigen  geheimen  Ratsbe- 
soldung im  Betrage  von  2375  fl.,   welche   auf  dieses   Amt   verwiesen 


')  Sie  verwaltete  das  Amt  bis  zum  Jahre  1600.  Lehrreich  auch  sind  die 
Prozesse,  welche  die  Söhne  des  kais.  Hofkriegsrates  Christoph  v.  Schleinitz 
1601  gegen  die  Hofkammer  anstrengten,  am  das  rückständige  Dienstgeld  zu 
erlangen,  im  Dresdener  Archiv  loc.  7314.    Kammersachen  1604.  Bl.  446. 

*)  Und  zwar  mit  3000  fl.  auf  die  Dreissigistst&tte  za  Wartberg,  mit  4000  fl. 
auf  Tyrna,  mit  1500  fl.  auf  Freystadtl,  mit  den  übrigen  1383  fl.  84  kr.  auf  den 
Oberdreissigist  zu  Nedelitz,  in  Windischland.  Am  12.  Dezember  1592  bittet 
Michael  Schnabl,  kaiserl.  Meisterkoch  den  Kaiser,  ihm  auf  Abschlag  der 
ihm  bewilligten  Expektanz  200  Dukaten  eingegangener  Strafgelder  anzuweisen. 
Statthaltereiarchiv,  Prag. 

*)  Sie  wurde  ihm  auch  am  17.  März  1572  von  Matthias  bewilligt.  Newald, 
Numismat.  Zeitschrift  XVII.  1885,  S.  242. 

*)  Es  wurda  ihm  verwilligt  ,in  Abschlag«  500  fl.  in  Salz  zu  reichen  »und 
soll  die  Hofkammer  beim  Salzamtmann  also  verordnen«.  »Obwohl  Ihre  K.  M. 
solche  Salzbezahlung  zu  dero  vorwissen  verbotben,  so  wollen  doch  Ire  f.  Drl. 
(Ernst)  desshalben  Ir.  K.  M.  selbst  schreiben  und  Sy  soviel  berichten,  dass  ver- 
sehenlich Ir.  K.  M.  gnädigst  zufrieden  und  Ihre  Kammer  entschuldigt  sein 
würde«,  schreibt  Erzherzog  Ernst  am  26.  Juni  1592.  Decretum  per  Ser.  Archi- 
ducem  im  Wiener  Hofkammerarchiv.  Niederösterreich  Fase.  16780  Orig.  Bei- 
spiele  auch  in  Würdingers  Arbeit  über  den  Freiherr*  v.  Sprinzenstein.    S.  28. 


662  Alfred  H.  Loebl. 

war1),  und  Freiherr  Rudolf  von  Salis  nahm  erst  dann  die  Stelle  eines 
obersten  Zeugmeisters  in  Wien  an,  als  ihm  die  zum  Teil  auf  den 
kurpfälzischen  fEeichsretardateu*  verschriebene,  ausstandige  Pension 
von  9006  fl.  46  kr.  (u.  zw.  erstreckten  sich  seine  Besoldungsrückstände 
auf  6285  fl.  32  kr.,  die  seiner  zwei  Hauptleute  Vinzenz  Pipereil  und 
Baptista  Barrath  auf  2721  fl.  14  kr.)  zur  Gänze  auf  die  kurpfalztschen 
Gelder  verwiesen  worden  und  er  die  strikte  Zusicherung  erhalten 
hatte,  dass  ihm  noch  vor  Martini  sowohl  seine  durch  Jahre  aus* 
standige  Pension  als  auch  die  Eofbesoldung  entrichtet  werden 
sollte2).  Der  Hofkriegsrat  Cristoph  von  Königsberg,  Freiherr  zum  Pern- 
stein,  hatte  schon  am  16.  August  1590  beim  Erzherzog  Ernst  unter 
Vorstellung  seines  Austrittes  aus  den  Diensten  eines  Kriegsrates  um 
Entrichtung  seiner  rückständigen  sechsjährigen  Besoldung  gebeten. 
Der  Erzherzog  wandte  sich  an  den  Kaiser  und  Künigsberg  wurde  ver- 
tröstet8). Als  er  jetzt  wieder  bittlich  wurde,  Hess  der  Kaiser  wohl 
eine  Weisung  an  die  Wiener  Hofkammer  ergehen,  die  aber  noch  lange 
keine  Zahlungsanweisung  war:  9  Die  weil  aber  allhie  die  Gelegenheit 
zu  seiner  Besoldung  nicht  vorhanden,  wie  denn  auch  die  allhie  an 
unserem  kaiserlichen  Hofe  dienenden  Personen  vmb  ebenmässiger 
Ursachen  willen  nicht  bezahlt  werden  khunnen,  so  befehlen  wir  euch 
demnach  hiemit  genediglich,  ihr  wollet  in  Beratschlagung 
ziehen,  wannen  hero  sowohl  dieser  Supplikant  alß  andere  seines- 
gleichen contentiert  werden  mechten4). 

Und  dabei  wurden  alle  Quellen  angebohrt  und  verpfändet,  „was 
an  KammergQtern  noch  vorhanden  war,  die  etbo  auf  Verpfändung 
oder  erblichen  Khauf  anzugreifen  wären,  daraus  eine  guette  und  er- 
giebige Summe  Geldes  zu  erlaugen  wäre*,  wie  der  kaiserliche  Befehl 
an  die  Hofkammer  vom  April  1592  lautete.  Wer  kann  sich  da 
wundern,  wenn  im  Zeichen   einer   solcher  Misswirtschaft   vom  Pfleger 


')  B.  Bablibe,  Rendtmeister  aus  Eisenstadt  v.  29.  Sept.  1592  an  den  Hof- 
kammerpräsidenten Wolfgang  Jörger  zu  Tollet,  Herrn  zu  Steyeregg  und  Erlach, 
Freiherrn  auf  Khrumpach;  ebenda  Fasz.  16781. 

*)  Bschaidt  v.  26.  November.  Ebenda.  Reichsgedenkbuch.  Fol.  267—268 
und  Weisung  an  Geizkofler  v.  31.  Jänner  1593.  fol.  280. 

»)  Ernst  an  den  Kaiser  v.  7.  Sept.  1590;  dessen  Befehl  an  Ernst  v.  13.  Okt. 
1590  imStaatsarchiv  Wien.    Reichssachen,  Fasz.  34. 

4)  Rudolf  an  die  hinterlassene  Hofkammer  vom  4.  April  1592.  Orig. 
im  Hofkammerarchiv  Wien.  Niederösterreich  Fasz.  16780.  —  Man  vergl.  die 
Beispiele,  welche  Hurter,  III.  77,  för  das  erste  Viertel  des  17.  Jahrhdts.  anführt. 
Der  von  ihm  (wohl)  nur  oberflächlich  eingesehene  Fasz.  A.  IX,  49  des  nieder- 
österr.  Landesarchivs:  Hofanweisungen  auf  die  Landtagsbewilligungen  von  1533 
—1617  enthalt  deren  noch  viele. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        663 

oder  Amtmann  angefangen,  bis  hinauf  zum  Vizedom,  den  Parteien 
alle  erdenklichen  Sportein  und  Taxen  aus  der  Tasche  gezogen  wurden, 
ehe  wichtige  Entscheidungen  endlich  wenigstens  erledigt  wurden.  Un- 
gemessene Brief-  und  Siegelgelder  für  die  Ausfertigung  von  Verträgen, 
hohe  Taxen  für  Hausbriefe,  Anleit-  und  Ableitbriefe,  das  Schreibgeld 
bei  jedem  Rechtsgeschäft,  wurden,  wie  in  den  Tagen  der  Kaiser  Sig- 
mund und  Friedrich  III.,  eingefordert  und  flössen  in  die  Taschen  der 
Beamten.  Diesem  Unwesen  vermochten  auch  kaiserliche  Verbote  nicht 
Einhalt  zu  tun.  Da  heisst  es  in  dem  General  vom  14.  Jänner  1591 
an  die  Untertanen  des  Erzherzogtums  Österreich  u.  d.  Enns1),  auf  eine 
Beschwerde  der  Stände  hin,  „dass  bei  Todesfällen  viele  Grundherrschaften 
ihre  Untertanen  wegen  allerley  brieflich  Urkunden  und  Kontrakten,  so 
vor  ihnen  als  Grundobrigkeiten  aufgerichtet,  gelest  und  genommen  werden 
mussten,  mit  unermesslichen  Taxen  belasten  *  dass  jedes  Zuwiderhandeln 
mit  zehnfacher  Geldstrafe  und  Bückersatz  an  den  Geschädigten  unnach- 
sichtig bestraft  werde.  Solchen  Verboten  begegnet  man  auch  später.  In 
den  Amtsinstruktionen  f.  d.  böhm.  Kammer  von  den  Jahren  1527,  1530 
und  1548  und  bes.  in  der  des  Jahres  1592  war  den  Kammerräten  verboten, 
Geschenke,  Verehrungen,  Provisionen  anzunehmen  und  unter  Diensteid 
aufgetragen  die  Amtsgeschäfte  geheimzuhalten,  ihre  Pflicht  gewissen- 
haft zu  erfüllen,  mit  den  Parteien  ruhig  zu  verkehren  und  namentlich 
die  Erledigung  der  Angelegenheiten  armer  Parteien  nicht  hinauszu- 
schieben2). Befolgten  ja  die  Subalternen  nur  das  Beispiel,  welches  ihnen 
ihre  Vorgesetzten  gaben.  Die  in  den  territorialen  Archiven  des  Reiches 
aufgespeicherten  Prager  Korrespondenzen  dürften  auch  von  anderen 
grösseren  und  kleineren  Fürstenhöfen  so  reichliche  und  dankenswerte 
Aufschlüsse  über  dieses  traurige  Kapitel  liefern,  wie  sie  Falkmann  aus 
dem  Archiv  zu  Lippe  in  seinen  Beiträgen  zur  Geschichte  des  Fürsten- 
tums Lippe  S.  130—40  niedergelegt  hat,     (Vgl.  Stieve  V.  S.  111). 

Dass  höhere  Würdenträger  grössere  Zulagen  erhielten,  ist  ver- 
ständlich. So  bewilligt  der  Kurfürst  von  Mainz  dem  Geheimen  Rate 
und  Sekretari  Johann  Barvitio  „vmb  seiner  steten  müehe  vnd  Auf- 
wartung willen11  die  ohnlängst  bewilligte  Lunenburgische  Zoller- 
höhung bei  der  Zoll  Blockhade  undt-  Schnackenberg,  soviel  deren  Tax 
belangt,  (3000  fl.  doch  ausserhalb  der  Canzley  herkhomenen  Bibals  und 
anderer  Juriuui)    und   wurde   dem   Reichshofkanzlei   Taxator  Mechtel 


*)  »General  für  Oesterr.  vnder  Enns  wegen  den  Hebgeldern  und  Kanzlei- 
taxen, Auf-  und  Abfarth,  Freygelt,  Schreib  und  Brief  Tax  betreffendt«  vom 
14.  Jänner  1591  im  oberöstcrr.  Landesarchiv  Linz.    Bd.  936  Nr.  2  G.  XXIV. 

*)  Die  Instruktion  im  Wortlaute  in  den  böhm.  Landtags  Verhandlungen 
VIII,  28. 


664  Alfred  H.  Loebl, 

befohlen,  dass  dieselben  gedachtem  Herrn  sobald  solche  Tax  einkombt, 
überwiesen  werden1).  Als  der  Reichshofrat  Johann  Matthias  Wacker 
yon  Wackenfels  im  Jahre  1617  nach  36jährigem  Dienste2)  im  67.  Le- 
bensjahre in  den  Ruhestand  treten  wollte,  bat  er  um  eine  Abfertigung 
yon  15000  fl.  Diese  wurde  ihm  wohl  gewährt,  aber  er  musste  noch 
im  Dienste  verbleiben;  noch  auf  sein  Gesuch  vom  4.  April  1618  um 
Erankenurlaub  für  einige  Wochen,  der  ihm  auch  am  14.  Mai  ron 
Matthias  gewährt  wurde,  wird  ihm  befohlen,  dann  zum  Kurföratentag 
nach  Regensburg  sicher  einzutreffen.  Doch  konnte  er  einem  weiteren 
kaiserlichen  Befehle,  sich  einzustellen,  wegen  seiner  Erkrankung  nicht 
nachkommen,  wie  er  aus  Jung  Frauendorf  vom  25.  Oktober  1618 
berichtet8). 

Wie  aber  konnte  das  System  der  Gnaden  Verleihungen,  der 
Gratifikationen  —  denn  sie  alle  erhielten  statt  einer  regelmässigen 
Besoldung  Onadenpensionen,  Recompense,  Muet-  und  Dorgaben  und 
auf  ihr  Ansuchen  bei  feierlichen  Anlässen  Verehrungen  —  solch  tief- 
wurzelnden Übelständen  abhelfen,  sie  beseitigen?  Ja  diese  Gnadener- 
götzlichkeiten  leerten  die  Kassen  der  Hofzahlämter,  namentlich  des 
Hofmeisteramtes  weit  mehr  als  regelmässige  Besoldungen.  Erhielt  doch 
ein  jeder,  ob  er  Eonzipist  bei  der  Hofkanzlei  oder  Koch,  ob  er  Falken- 
Harnisch- Rüstmeister  oder  Hofkammerheizer,  Hofmusicus  oder  Medicus 
war,  zur  Hochzeit,  zur  Kindstauf,  zur  Firmung  eine  Verehrung.  Sie 
bestand  in  einem  goldenen  Gnadenpfennig  yon  50 — 150  fl.  ungarisch 
wert,  oder  yon  10  —  100  Dukaten  schwer,  in  einer  goldenen  Gnaden- 
kette yon  100 — 1000  fl.,  in  einem  Trinkgeschirr  yon  30 — 300  fl.  oder 
in  einem  Diamantring  und  war  anfanglich  nur  als  Auszeichnung  ge- 
dacht, nach  und  nach  zu  einem  Rechte  geworden,  auf  welches  ein 
jeder,  seinen  angemassten  Verdiensten^entsprechend,   in  verschiedener 


»)  Signatum  Prag  15.  September  1610.  Vnder  Ir.  Chr.-Ffltl.  Gd.  Handt-Sig- 
natur.  Dorsualnotiz :  Und  ist  mir  an  heut  frue  gegenwärtige  Bewilligung  den 
6.  Mai  1612  durch  Ir  Gd.  zuegeatellt  und  Ich  derselben  das  Kaiserliche  Privi- 
legium darauf  ubcrantwortt  und  hingegen  Erpothen  haben,  was  der  Kanzlei 
dar  von  zuegeatellt,  darfür  guet  sein  wellen.   Mechtel.    Reichshof  kanzlei  Fast  28. 

')  Innerhalb  welchen  Zeitraumes  er  nicht  mehr  als  6000  fl.  empfangen 
hatte.  Er  hatte  ohne  Unterbrechung  als  Rat  und  1601  auch  als  verordneter  Re- 
ferendar gedient,  zuvor  aber  über  14  Jahre  bei  dem  königlichen  Oberamte  in 
Schlesien  und  war  zu  vielen  wichtigen  legationibus,  wie  auch  in  extraordinari 
Botschaften  und  Expeditionen  »one  verdruss  und  nicht  one  rühm*  gebraucht 
worden.    Reichshofrat  Fasz.  19. 

8)  Ebda.  Reichshofrat  Fasz.  32.  Daselbst  erliegt  ein  ganzes  Konvolut  Ober 
Dienstverhältnisse  dieses  Mannes. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        ßß5 

Weise  Anspruch  erhob1).     Um  die  höheren  nnd  höchsten  Beamten  zu 
befriedigen,  gab  man  ihnen  Privilegien  und  Freiheiten  für  Lebenszeit. 

')  Aus  den  im  Hofkammerarchiv  alphabetisch  geordneten  Namensverzeich- 
nissen seien  hier  beispielsweise  einige  Hochzeitsyerebrungen  (chronologisch)  aus 
-den  Jahren  1592  und  1593  angeführt.  Solche  erhielten:  Maximilian  Stoll, 
Hofkammerkonzipist  und  Khrebser  Nathan  am  4.  Jänner.  Der  Kammerdiener 
des  Erzherzogs  Maximilian,  Hans  Tschouitl  am  8.,  Hofkammersekretär  Paul 
Josias  Lilgenau  am  21.,  Wenzel  Harrer,  Steuereinnehmer  in  Böhmen  am 
"29.  und  Cochy  Maximilian  am  30.  Jänner,  im  April  d.  J.  1592:  der  schle- 
iche Kammersekretär  W.  Hercules  und  der  Hauptmann  zu  Semlin  Zechy 
Thomas  (100  Taler).  Des  Erzherzogs  Ernst  Mundschenk  Andreas  Hermann  von 
Homberg,  am  10.  Mai,  am  13.  Juni  der  Hofkammerkanzleischreiber  Ortt;  Franz 
Ruep,  Fuetterschreiber,  am  10.  Juli,  drei  Tage  früher  der  Steuerhändler  in 
Niederösterreich,  Hans  Baumgartner.  Für  die  am  13.  Oktober  stattfindende 
Hochzeit  erhielt  Heinrich  Zischwitz,  Hauptmann  auf  Porschwitz  am  4.  September, 
am  14.  September  der  kaiserliche  Rat  und  Hofzahlmeister  Hans  Rietmann  —  und 
am  27.  September  der  Hofkammerexpeditor  Jonas  Paul  je  eine  Verehrung.  Im 
Oktober  dieses  Jahres  der  Forstmeister  im  kaiserlichen  Auhofe  bei  Wien  Karl 
■Zwickhl;  (am  10.)  der  böhmischen  Kanzlei  Diener  Ferdinand  Trevisius;  Dr.  Joh. 
Kauffer  am  2.  November,  der  Hof  kämm  erkanzl  ei  verwandte  Leop.  Schitpacher 
am  5.,  M.  Khornplumb  und  Otto  Friedr.  Ratschin  am  24.  und  Wenzel  Trost 
Ende  November.  Klangvollere  Namen  begegnen  im  Dezember.  Hochzeits- 
geschenke für  Barthol.  Petz  am  3.;  f.  den  Rentmeister  in  Schlesien  Christoph 
Hülss,  für  Daniel  Preuss,  den  bekannten  kaiserl.  Rat  und  Hofkammersekretär 
(29.  Dez.).  Nur  der  Raitdiener  bei  der  schlesischen  Kammer  Andr.  Libmann  ist 
weniger  bekannt.  Im  nächsten  Jänner  erhielt  der  Pfennigmeister  Otto  Hans  ein 
Hochzeitsgeschenk  (am  13.  J.),  der  Hofkammerkanzleischreiber  Hieron.  Kleepichler 
am  18.  Februar,  vier  Wochen  später  Michael  Textor  und  Dan.  Rampusch,  der 
Rentamtsgegenhändler  zu  Steyer,  Michael  König  am  14.  Aug.,  Abrah.  Jenkwitz 
am.  30.  Sept.,  am  19  Okt.  Balthasar  Tschetschau  v.  Mettich,  am  11.  November 
Joh.  Engelshofen.  Georg  Horb  zu  Riegersberg  u.  a.  undatirt.  —  Von  ander- 
weitigen Verehrungen  wären  die  Diamantringe  für  Herz.  Maximilian  v.  Bayern 
am  3.  März  1593  (2000  Dukaten),  und  für  den  Herzog  v.  Florenz  am  20.  Sept. 
(3000  fl.) ;  zu  erwähnen  weiter  eine  Gnadenkette  für  den  Sekretär  Zachar.  Eyring 
{100  Duk.  a.  6.  Mai  1593),  eine  solche  im  Werte  v.  550  Kronen  für  den  herzogl. 
florentin.  Gesandten  am  22.  Jänner,  und  eine  im  Werte  v.  200  Kronen  für  Hans 
Christoph  Stadion,  für  den  poln.  Gesandten  am  5.  Oktober  eine  Gnadenkette  von 
300  Kronen  und  vom  gleichen  Tage  für  die  polnische  Kindstaufe  ein  Halsband 
um  2375  Taler.  Ausserdem  erhielt  der  Hofmeister  der  kaiserlichen  Edelknaben 
Andreas  Prudentius,  (1592)  eine  Gnadengabe  und  eine  Provision,  andere  bekamen 
«inen  goldenen  Gnadenpfennig.  Die  Verzeichnisse  der  Adjnten,  Gnadengehalte, 
Gnadenabfertigungen,  Gratialbesoldungen,  Zulagen,  Aushilfen,  Zubussen,  Douceur 
«ive  Präsente,  Remunerationsn,  Aufzugsgel  der,  Sterbquartalien,  Pensionen  in  den 
Faszikeln  28  und  29.  der  Abt.  Reichshofkanzlei  im  Staatsarchiv  enthalten  für 
diese  Zeit  auch  reiche  Materialien.  Vgl.  das  Verzeichnis  des  Gehaltes  und  der 
Gnadengaben,  die  vom  Kaiser  Rudolf  IL  den  Räten  der  böhmischen  Kammer 
bewilligt  worden  waren.  Handschrift  im  böhm.  Landesmuseum  zu  Prag  VII  C  24. 
Abschriftlich  im  Landesarchiv  daselbst. 


666  Alfred  H.  LoebL 

So  erhielt  beispielsweise  der  geheime  Bat  Jakob  Kurz  von  Senfftenan 
auf  sein  Haus  samt  Zubehör  auf  dem  Bohorzeliz  zu  Frag,  dem  Kloster 
Mon8  Sjon,  gegenüber  (sonst  Strahow  genannt),  ein  Quartierfrei- 
heitsprivileg1),  Friedrich  Mleczko  von  Gilownicz  auf  Semoradz*)  ein 
Mautprivileg8),  dem  Probst  zu  Eisenburg,  Ludwig  Ujlaky,  verlieh  der 
Kaiser  am  27.  Oktober  1592  die  zwei  erledigten  Abteien  Zalavar  und 
Kapornak  samt  einer  Mühle  und  vier  Untertanen4).  Graf  Ferdinand 
von  Hardegg  erhielt  auf  sein  Ansuchen  eben  damals  die  jährlichen 
Contributionseinnahmen  von  den  zwei  Märkten  Raczenmarkt  und 
Tolna6).  Graf  Georg  Serin  bat  für  sich,  seinen  Bruder  Johann  und 
seine  Erben  um  das  nach  dem  Tode  der  Gräfin  Juliane  Ton  Orten- 
burg  an  den  Kaiser  heimgefallenen  Castell  von  Vorosvar*),  die 
Kriegäleute  Johann  Kovachy,  Georg  Fodoroczy  und  Georg  Ghemes  er- 
suchten um  Verleihung  der  teils  im  Zoltenser,  teils  im  Bekeser  Komitate 
gelegenen  Dorf  er  Beöd,  Lak,  Sz.  Gall  und  Ketteghaz,  ,die  jetzt  wohl  in 
türkischer  Botmässigkeit  stehen  und  zum  Kalocsaer  Erzbistum  ge- 
hören7)*. Johann  Bika,  Daniel  Schleger,  Georg  Zombathely  verlangten 
statt  ihrer  Soldrückstäude  die  durch  das  Ableben  des  Ladislaos  Barabas 
Jr.  Maj.  heimgefallenen,  in  der  Eisenburger  Gespanschaft  gelegenen 
Güter,  nämlich  die  Possessionen  Zeolise  Domokosfalva,  Farkasfalva  und 
Molnari,  Johann  Typpan  und  Zacharias  Lang  kamen  um  Verleihung 
des  in  der  Semliner  Gespanschaft  gelegenen  Hofes  Bezegh  ein,  Michael 
Schnabel  kaiserlicher  Meisterkoch  bittet  den  Kaiser  am  12.  Dezember 
1592,  ihm  auf  Abschlag  der  ihm  bewilligten  Expektanz  200  Dukaten 
eingegangener  Strafgelder8)  anzuweisen  u.  a.  m.  —  fast  alle  mit  Erfolg. 
Mit  diesen  Beispielen  aus  den  zwei  Jahren  1592  nnd  1593  aber 
ist  die  Liste  der  Gnadenergötzlichkeiten  sogar  aus  diesen  Jahren 
noch  lange  nicht  vollständig,  ohne  dass  der  zahlreichen  Panisbriefe 
gedacht  worden  wäre,  welche  noch  immer  mit  dem  Ansprüche  auf 
Laien-  oder  Herrenpfründen  in  Klöstero,  ja  auch  in  reichsunmittel- 
baren Stiftern,  an  bejahrte  Fürstendiener  auf  Lebensdauer    ausgefolgt 


i)  Dat.  Prag,  22.  Okt.  1593.  Arch.  d.  Minist,  d.  lim.  IV.  D.  7. 

>)  Soll  vielleicht  Senohrad  oder  Senohrab  heissen? 

»)  Arch.  d.  Minist,  d.  Inn.  IV.  D.  7. 

<)  Hofkammerarchiv,  Wien,  Hoffinanz.    Hungarn.  Faaz.  14398. 

5)  »Obwoln  wir  uns  der  ursachn,  umb  welcher  willn  wir  solchen  Zins  yod 
zwey  Märkhten  zu  unsern  Händen  einzuziehn  befohlen,  noch  wohl  zu  erinnern 
wissen',  schreibt  Rudolf  II.  an  Erzh.  Matthias,  »so  habn  wir  doch  nicht  umbgehen 
können,  E.  Lbd.  noch  überdies  des  Grafen  begehren  hiemit  zu  verneinen.    Ebda» 

•)  Erzherzog  Ernst  an  den  Kaiser  v.  12.  Juni  1592.  Ebenda. 

7)  Matthias  an  den  Kaiser  v.  11.  Juli  1592.  Ebenda. 

e)  Stattbaltereiarchiv,  Prag. 


Beitrfige  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral  verwaltnhg  etc.        Qßl 

wurden  und  der  festen  Jahresgehalte,  welche  die  obersten  Bäte  als  „aus- 
wärtige Bäte  und  Diener*  von  den  meisten  deutschen  Fürstenhöfen 
und  Städten  neben  zahlreichen  Geschenken  (esculentis  u.  a.)  erhielten1). 
Nur  mit  der  Verleihung  von  Titeln  und  Adelsdiplomen  war  man 
noch  etwas  zurückhaltender,  hauptsächlich  wohl  deshalb,  weil  man 
den  schon  etwas  verblassten,  doch  noch  nicht  völlig  verwischten 
Unterschied  zwischen  dem  alten  Geburts-  (Stammes)adel  und  dem 
Briefadel  erhalten  wollte.  Man  weiss,  welche  Mühe  der  Uradel 
aufwandte,  um  die  alten  Schranken  wieder  aufzurichten,  wie  Land- 
mannschafts-Matrikeln  und  Landmannschaftsreverse  das  Eindringen 
des  Briefadels  in  die  Landtage  erschweren  sollten2),  wie  sich  die 
Landtage  sträubten,  sogar  landständischen  aus  anderen  habsburg.  öster- 
reichischen Ländern  eingewanderten  Adelsfamilien  das  Indigenatsrecht 
zu  verleihen8),  wie  aber  dann  später,  schon  nach  wenigen  Jahren, 
die  Zugehörigkeit  zur  alten  Lehre  die  jungen  Adelsfamilien  emporhol), 
der  Uradel  ohnehin  durch  die  geänderten  Wirtschaftsverhältnisse,  den 
Zug  in  die  Welt,  weite  Beisen  und  Studien  an  ausländischen  Hoch- 
schulen verarmte  und  wie  die  Begierung  sich  durch  die  bekannten 
,  Gegenbrief*  solche  neue  reichsfreie  Herrengeschlecbter  zu  schaffen 
bemüht  war,  Bdie  sich  wie  alle  anderen  Untertanen  und  Landsleute 
gehorsamlich  zu  erweisen  verpflichteten *,  ohne  sich  wie  die  alten 
auf  ihre  reichsfreie  Stellung  zu  berufen.  Vorderhand  also  begegnet 
uns  eine  Erhebung  in  den  Grafen-  oder  Freiherrnstand  noch  selten. 
Man  kommt  mit  Titeln  und  Auszeichnungen  aus  wie:  „N.  N.  wird 
zum  kaiserlichen  Bat  und  Diener  von  Haus  aus  angenommen",  „wird 
zum  Geheimen  Bat*,  „Reichshof-  oder  Appellations-Kloster-Begierungs- 
rat ernannt4),  angenommen*.     Das  Prädikat  hoch-   und  wohlgeboren 

l)  Vgl.  Fr.  Lud.  Frh.  v.  Soden:  Kriegs-  und  Sittengeschichte  der  Reichs- 
stadt Nürnberg.  1.  Teil.  Erlangen  18G0.  S.  3.  5.  Falkmann:  Graf  Simon  VI.  zur 
Lippe.  Band  V.  S.  130—140.     Stieve,  V.  111.  Anm.  1.  S.  425.     Beilage  IX. 

*)  Auch  den  früheren  Umbildungen  des  Adels  (durch  die  Antrustionen, 
durch  den  germ.  Briefadel,  durch  die  Dienstmannen)t  waren  bekanntlich  ähn- 
liche Kämpfe  vorausgegangen. 

8)  In  den  Ländern  der  böhm.  Krone  galt  die  Wechselseitigkeit  innerhalb 
der  drei  Länder,  so  dass  jeder  in  dem  Lande,  in  dessen  Landtafel  er  sein  Inkolats- 
Diplom  hatte  intabuliren  lassen,  berechtigt  war,  am  dortigen  Landtage  teilzu- 
nehmen. Bidermann,  II.  104.  Anm.  23  nach  Fr.  Jos.  Schopf:  Die  organ.  Ver- 
fassung der  Provinz  Böhmen,  Prag  1848  §  281. 

*)  So  wurde  der  Graf  Simon  VI.  v.  d.  Lippe  auf  dem  Regensburger  Reichstag 
1594  12./22.  Juni,  als  er  in  den  Reichshofrat  berufen  wurde,  zum  kaiserlichen 
Rate  ,von  Haus  aus«,  ernannt.  Falkmann  V  S.  120.  Am  23.  März  1593  wird 
Balthasar  Hofer  zum  niederösterreichitschen  Regierungsuntermarschall  befördert; 
der  Hansgraf  in  Österreich  und  Hofsekretär  Hieron.  Pängel  erhielt  am  23.  April 


668  Alfred  H.  LoebL 

wurde  in  der  Regel  erst  mit  dem  Reichsgrafenstand  verliehen1);  so  er- 
hielt der  Orator  bei  der  Pforte,  Friedrich  von  Kreckwitz  auf  Zoppen- 
dorf, erst  am  21.  August  1591  das  Prädikat  „Edl,  lieber  ge- 
trewer*)11.  Sein  verdienstvoller  Vorganger,  der  Reichshofrat  Dr.  Bar- 
tholomäus Pezzen  wurde  erst  am  29.  Bez.  1603  nach  28jährigen 
schwierigen  kaiserlichen  Diensten  in  den  Freiherrnstand  erhoben ;  erat 
mit  der  Verleihung  des  Ordens  vom  goldenen  Vlies  wurde  dem  ver- 
dienten langjährigen  spanischen  Botschafter,  Grafen  Johann  Christoph 
Khevenhiller  (von  1571—1606)  der  Titel  „  wohlgeboren ■  (am  23.  No- 
vember 1590),  Zacharias  Geizkoffler,  der  meist  genannte  und  jeden- 
falls verdienteste  Mann  unserer  Zeit,  erhielt  erst  am  26.  März  1591 
den  Titel  von  und  zu  Gailenbach  und  wurde  erst  am  27.  April  1600 
in  den  Bitterstand  erhoben8).  Der  Titel  t  Durchlaucht*  gebührte 
früher  nur  den  Kurfürsten  in  der  Anrede.  Herzog  Max  von  Bayern 
erhielt  ihn  bekanntlich  erst  am  21.  Jänner  1620. 

Noch  mehr  aber  als  an  den  genannten  Mißständen  in  der  Ver- 
waltung und  in  der  Besoldung  krankte  die  Behörden-  und  Beamten- 
organisation an  einer  mangelhaften  Kontrolle,  an  einer  schrankenlosen 
Protektionswirtschaft,  an  groben  Pflichtverletzungen  der  Be- 
amten und  nie  aufgedeckten  Veruntreuungen  im  höchsten  Ausmasse. 
Sowie  es  die  militärischen  Leiter  durch  Betrügereien  aller  Art,  durch 
Geldgeschäfte,  Wucher,  Soldvorenthaltungen,  durch  die  berüchtigten 
Mittel  „der  blinden  Namen  in  den  Musterverzeichnissen  der  Best- 
zeddel*    und   andere  saubere  Umtriebe  verstanden,   auf  tote   oder  ab« 

1593  den  Titel  »kaiserlicher  Rat*.  Am  28.  August  d.  J.  wird  der  Pfennigmeister 
Achaz  Hülss  zum  kaiserlichen  Hat  und  Diener  »von  Haus  ans«  aufgenommen, 
Hof  kämm  er  sekretär  Lorenz  Nürnberger  zum  Regierungsrat  ernannt.  Hof  kammer- 
archiv,  Wien.  Vgl.  hiezu  im  allgemeinen  das  Essay  bei  W.  H.  Riehl,  Kultur- 
etudien  aus  drei  Jahrhunderten.    S.  26  ff. 

l)  Peter  Wilhelm  Rosenberg  erhielt  dieses  Prädikat  »Hochgeboren«  am 
4.  Dezember  1592. 

*)  «Wie  die  vorigen  Oratoren«,  heisst  es  in  dem  Reichshof  kanzleidekret 
vom  21.  August  1591,  Orig.  im  Hof  kämm  erarchiv  Familia.  Er  war  1578  zum 
Appellationsrat  im  Königreich  Böhmen  und  zu  Eingang  des  Jahres  1584  zum 
Reichshofrat  berufen  worden.  Erst  1589  wurde  ihm  ein  Gnadengeld  von  4000  fl. 
geschenkt  und  da  die  Summe  nicht  sogleich  flüssig  gemacht  werden  konnte, 
wurde  ihm  dieser  Betrag  jährlich  mit  5%  verzinst. 

3)  Original  im  Kriegsarchiv  Wien,  Hofkriegsratsexpedition.  Häufiger  schon 
kamen  solche  Erhebungen  im  Hofstaate  der  Erzherzoge  vor.  So  wurde  der  Oberst- 
hofmeister der  verwitweten  Königin  von  Frankreich,  der  Reichshofrat  Rueprecht 
von  Stolzingen  zu  Altensperg  am  13.  Januar  1592,  am  31.  Juli  1591  wurden 
die  GebrUder  Colloredo,  dio  Kämmerer  beim  Erzherzog  Ernst,  in  den  Freiherrn- 
stand erhobt  n,  der  kaiserliche  Rat  Georg  Ehrenpreis,  Salzamtmann  zu  Badweis 
erhielt  am  3.  Juni  1599  das  Prädikat  von  Ehrneck. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        669 

gängige  Knechte  Löhnungen  zu  beziehen1),  so  haben  oft  die  höchsten 
Staatswürdenträger  das  Interesse  des  Staates  dem  ihres  Säckels  hint- 
angesetzt2). An  die  Uneigennützigkeit,  den  Patriotismus  der  Offiziere 
und  Beamten  zu  appelliren,  war  in  unserem  Zeitalter  wenigstens 
ganz  verfehlt. 

Beispiele  schamloser  Ausbeutung  des  Staatssäckels,  rücksichtloser 
Verschwendung,  Veruntreuung,  nicht  bloss  der  Taxgebüren,  nein, 
der  Munition,  des  Proviantes,  des  Tuches,  der  Gefälle  u.  v.  a.  Gelder 
begeguen  dem  Forscher  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung3).  Deutlich 
beleuchtet  diese  Missstände  ein   Brief  Sinzendorffs   an  Matthias.     Am 

7.  August  1592  hatte  nämlich  Kreckwitz  an  Ungnad  geschrieben,  dass 
der  Pforten-Dolmetsch  —  damals  diente  seit  34  Jahren  Matthias  del 
Faro  (Dalfaro)  —  um  2000  Taler  bitte,  damit  er  sein  Haus,  das  er 
um  den  vierten  Teil  seines  Wertes  verpfänden  musste,  wieder  aus- 
lösen könne.  Wohl  sei  der  Dolmetsch  zu  dieser  Zeit  etwas  refractariust 
contumax  und  widerwärtig.  Aber  Kreckwitz  riet  dennoch,  die  ver- 
langten 2000  Taler  aufzubringen  welche  die  Regierung  eigentlich 
schon  unter  Sinzendorff  dem  Orator  hatte  anweisen  lassen  (der  Pforten- 
Dolmetsch  wurde  nämlich  vom  Deputat  des  Orators  mitbesoldet); 
denn  der  Pforten-Dolmetsch  gab  an,  dass  er  von  diesem  Gelde 
nur  600  Taler  empfangen  habe.  Auf  eine  Anfrage  bei  Joachim  von 
Sinzendorff,  dem  langjährigen  Orator,  schrieb  dieser  unterm  12.  Okt. 
1592  aus  Ernstbrunn  an  Erzherzog  Matthias,  dass  er  sich  wohl  nicht 

*)  Näheres  darüber  in  meiner  Arbeit:  »Die  Landesverteidigungsreform« 
dieser  Zeit  im  Aren.  f.  österr.  Gesch.  Bd.  XCVI.  S.  57—58. 

*)  Hurter  fahrt  die  Denkschrift  des  Franziskaner  Guardians  Lukas  an  Erz« 
herzog  Ferdinand  (handschriftlich  im  Hofkammerarchiv)  als  reiche  Fundstätte 
für  derartige  Verbrechen  an.    Gesch.  Ferd.  HL  120  Anm.  273. 

•)  »Dass  unsere  Eammerguetsherrschaften  sowenig  tragen,  rührt  vor  allem 
daher«,  heisst  es  in  der  Instruktion  f.  d.  böhmische  Kammer  vom  1.  Mai  1592, 
>dass  der  eigen  Nucz  bei  etlichen  Ambtleuten  mer  als  unser  beliebet  [und]  in 
acht  genomben  worden,  die  Ausständt  von  den  Rendb  Treibern  nicht  abgefordert 
worden  sind«.  Böhm.  Landtagsverhandlungen  Bd.  VIII.  S.  43.  Wie  viel  Unord- 
nung und  eigennützigkeit  in  erzaigung  der  Proliant  ein  Zeit  her  eingerissen,  ist 
unsäglich,  heisat  es  in  dem  Guetachten  der  Grenzberatschlagung  v.  Prag.  Ebda. 

8.  119  »Ganz  besonders  in  diesen  Materiis  (Proviant  und  Munition)  herrschen 
die  grössten  Mängel,  so  aus  eigennützigkeit  und  vorteil  der  obersten  und  be- 
fehlsleut  erfolgen,  «,  sagt  Erzherzog  Ferdinand  zu  Dr.  Pezzen.  Ja  es  sei  soweit  ge- 
kommen, dass  er  (Ferdinand)  für  ain  höh  notturft  halte,  auf  einem  nächsten 
Reichstag  ein  reformatio  und  ein  geringer  bestallung  vorzunehmen.  Im  J.  1594  unter- 
standen dem  obersten  Proviantmeister,  Wolfgang  Jörger,  Freiherr  zu  Tollet,  sein 
Gegenschreiber,  ein  Proviantkaatner  zu  Hainburg,  allein  in  Ungarn  vier  Proviant- 
amtsverwalter  (zu  Eomorn,  Raab,  Totis,  Kanisza)  mit  je  einem  Gegenschreiber. 
Ähnlich  antworten  fast  alle  Reichsfursten  auf  das  Ansuchen  um  die  eilende  Hilfe. 


(570  Alfred  H.  Loebl. 

zu  erinnern  wisse,  ob  es  2000  Taler  waren,  welche  er  ftbr  Freimachung 
des  Pforten-Dolmetschers  erhalten  und  unter  dessen  Gläubiger  habe 
austeilen  lassen.  Habe  er  doch  ,au9  eigenem  säckhl,  von  seinem  eige- 
nen Verdienst,  alljährlich,  durch  5  Jahre  lang  diesem  Menschen  500 
Taler  reichen  lassen,  trotzdem  er  kaum  ein  halbes  Jahr  lang  ehrlich 
und  treu  gedient  habe;  ausserdem  habe  er  den  Erlös  aas  den  Ter- 
kauften  „guetterl*  dessen  Gläubigern  einhändigen  lassen  und  ihn  mit 
grosser  Mühe  auf  freiem  Fuss  erhalten8.  Aber  im  Laufe  des  Briefes 
erinnert  sich  Sinzendorff  merkwürdigerweise  an  jede  Einzelheit,  ver- 
leumdet  seinen  Dolmetsch,  erklärt  zum  Schlüsse  mit  der  edelmütigsten 
Miene  „man  sei  in  einer  Zwangslage8  und  schliefst:  .Trotzdem  der 
Dolmetsch  sie  nicht  verdiene,  möge  man  ihm  noch  einmal  2000  Thaler 
zahlen8. 

Nicht  besser  erscheinen  die  Verhältnisse  in  einer  unterm  31.  Augast 
aus  Eisenstadt  an  die  Kammer  gerichteten  Beschwerde  des  Freiherrn 
yon  Kolonitsch1),  welcher  im  Auftrage  der  niederösterreichischen  Re- 
gierung darüber  zu  wachen  hatte,  dass  der  Rentmeister  und  der  Gegen- 
schreiber in  Eisenstadt  ihren  Amtspflichten  nachkommen.  Sie  richtet 
sich  gegen  den  Rentmeister,  welcher  im  Vertrauen  auf  den  Schals 
des  D.  Unverzagt,  des  damaligen  Kanzlers  des  Erzherzogs  Matthias*) 
„sich  den  Gegenschreiber  gar  nicht  wolle  wissen  lassen8)8,  führt  aus, 
dass  der  Rentmeister  ein  „eigennütziger,  verhasster  Mann  und  unver- 
schambt  vnd  unzichtig,  daz  anders  nicht  wird  sein  khünnen,  dass  er 
mehrmals  bereits  zur  Ruhe,  Zufriedenheit  und  Einigkeit  vermahnt,  dass 
er  sich  um  die  Kammer  nicht  kümmert,  sondern  stracks  mit  Jr.  Durch- 
laucht und  mit  dem  Unverzagt  pocht.  Es  steht  in  Wahrheit  im  Amt 
sehr  übl,  er  leucht  Gelt  aus,  verwechselt  unter  den  Juden  die  Taler, 
kaufft  Weingarten;  der  Schaffer,  als  sein  Sohn  muss  ihms  bauen 
lassen,  er  leucht  hierin  in  der  Stadt  auf  etliche  Häuser,  er,  das  Weib 

!)  Seifried  Freiherr  v.  Kollonitscb  war  Hauptmann  der  mit  der  niederösterr. 
Kammer  yereinigten  ungarischen  Gebietsteile,  welche  im  Pressburger  Frieden 
v,  7.  Nov.  1491  als  Pfandbesitz  an  Friedr.  III.  gekommen  waren,  e,  Engel,  Gesch. 
d.  ungar.  Reiches  III.  2.  Abt.  S.  36. 

')  Er  war  t.  1571—1578  Heichshofratssekretär.  Raupach,  E?angel.  Ost  IL 
208.  260.  298  und  IV.  154  ist  schon  seit  1567  zum  Hofsekret&r  angenommen 
worden.   Diente  bis  1582  in  dieser  Stellung. 

•)  Von  diesem  Kanzler  sagt  Kolonitsch,  dass  auch  sein  Reich  nicht  ewig 
währen  würde.  Dass  er  aber  »damals  quasi  omnipotens*  war,  erfahren  wir  ans 
einem  Berichte  des  bayrischen  Agenten  Haberstock  an  Herzog  Wilhelm  aas 
Wien'v.  12.  Dez.  1593.  München  Staatsarch.  147/11  or.  Manhart  nennt  ihn  den 
furnembsten  man  der  Erzherzoge  Ernst  und  Matthias.    Ebda  50/7  F. 

4)  Zahlungen  durfte  der  Rentraeister  nur  in  Anwesenheit  des  KontroHors, 
des  Gegenschreibers,  entgegennehmen  und  ausfolgen. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral  Verwaltung  etc.        671 

vnd  seine  Diener  kleiden  sich  das  Jahr  sooft;  in  Traidkasten  hat 
er  Übersehuss,  kann  in  teuren  Jahren  das  Getreide  verkaufen,  in 
wolfeilen  die  Anzal  wieder  erfüllen.  Sem  Schreiber  hat  den  Schlüssel 
zu  dem  Kasten1);  solange  er  da  ist,  hat  er  das  Traidt  nie  umgeschla- 
gen; er  spilt  halt  alle  Sonntag  und  Feiertag  seine  Schiessen,  bleibt 
ein  Dreitag,  das  kann  ich  bei  meinen  Aidt  sagen,  auf  dem  Höchsten 
in  der  Stadt  und  ich  und  Gegenschreiber  dürfen  nit  darwider  reden; 
sagt  strackhs,  er  sei  verbürgt8);  w an  er  aber  künftig  restiern 
würde,  wie  es  dan  warlich  nit  änderst  sein  kann,  so  sollen  ich  und 
Gegenschreiber  gleich  Verantwortung  tragen,  (wie  beim  Ruedhartten 
geschah)  das  war  uns  schwer.  Wenn  aber  die  Kammer  des  Gegen- 
schreibers Bücken  hielt  und  mit  mehr  Ernst  ihm,  Gegenschreiber,  den 
Schlüssel  zum  Kasten  und  von  Kasse  verordnet,  wies  den  änderst  nit 
«ein  kau  und  dass  man  auf  die  Rest  drung,  wird  des  Rentmeisters 
Betrueg  an  den  Tag  körnen* 8). 

Koch  tiefer  liessen  die  Veruntreuungen  in  der  Verwaltung  des 
Munitions-  des  Proviantwesens  blicken.  Vor  allem  hier  fehlte  es  an 
einem  „erbaren  embsigen,  vn verdrossenen  Haupt,  das  frei  von  Eigennutz* 
den  Augiasstall  des  Beamtenstatus  gereinigt  hätte.  Trotzdem  beispiels- 
weise alle  Tücher  ffguete,  gerechte,  frische  schepptücher  und  Lündisch* 
vor  dem  Ankaufe  durch  geschworene  „Bschauleuthe*  besichtigt  und 
geschätzt  werden  mussten,  gab  es  schon  beim  Einkaufe  derartige 
Bestechungen  und  Veruntreuungen,  dass  oft  nicht  die  Hälfte  der  teuer 
erkauften  Waren  abgeliefert  und  diese  oft  auf  dem  Transporte  ent- 
wendet wurden.  Und  wie  blühte  an  den  Grenzzollstätten  der  Schmuggel, 
oft  gefordert  von  den  Beamten?  Da  halfen  keine  Mandate.  Am 
schlimmsten  aber  waren  die  Gefallshinterziehungen,  welche  der  böhmi- 
schen und  ungarische  Adel  auf  seinen  Gütern  betrieb4). 

Zwei  interessante  Briefe  anlässlich  der  Reichshilfenbewilligung 
des  obersächsischen  Kreises5)  werfen  grelle  Schlaglichter  auf  diese  Zu- 

')  Zu  den  Amtstruhen  hatten  Rentmeister  und  Gegenschreiber  je  einen 
verschieden  konstruirten  Schlüssel,  so  dass  keiner  ohne  Mitwirkung  des  andern 
Zutritt  hatte. 

*)  Jeder  Rentmeister,  Gegenschreiber  musste  vor  seiner  Anstellung  eine 
Kaution  erlegen  und  einen  Personalbörgen  stellen,  welcher  mit  ihm  für  Rech- 
xiungsmängel  und  Fehlbeträge  (Reste)  haftete. 

8)  Orig.  im  Staatsarchiv,  Wien.  Hungarica.  Ebenda  erliegt  eine  ähnliche 
Klageschrift  auch  gegen  den  Gegenschreiber. 

4)  Nach  dem  Tode  des  Wilhelm  von  Malowecz  des  Älteren  kam  es  heraus, 
•dass  er  61.000  Taler  an  Steuergeldern  (darunter  20.000  Taler  an  Biergeldern) 
unterschlagen  hatte. 

*)  Vgl.  meine  Abhandlung  in  den  Sitzungsberichte  der  kais.  Ak.  d.  Wiss. 
Wien  1906.    Bd.  153.    S.  85-89  f. 


672  Alfred  H.  LoebL 

stände.  In  jeuer  Bewilligung  nämlich  verlangen  die  sächsischen  Krei*- 
stände,  dass  den  Soldaten  die  Hilfe  nicht  in  Waren,  sondern  in  Geld 
ausbezahlt  und  dass  zur  Auszahlung  stets  eine  mit  der  Stände 
Yorwis8en  verpflichtete  Person  gebraucht  werde.  Ab 
der  Kaiser  über  diese  Bedingung,  dass  eine  von  den  Ständen  zu  er* 
nennende  Person  geradezu  als  Aufsichtsrat  über  diese  bewilligten 
Gelder  bestellt  werde,  verletzt  antwortete,  dass  dies  nicht  gebräuchlich 
sei,  auch  grosse  Unkosten  verursache,  wenn  jeder  Kreis  einen  Zahl* 
meister  anstellte  und  das  Misstrauen  bekunde,  welches  man  in  ihn 
setze1),  antwortete  der  Herzog,  der  Mann,  welcher  von  sämtlichen 
evangelischen  Beichsfürsten  dem  Kaiser  am  meisten  ergeben  war,  da» 
diese  Bedingungen  durchaus  nicht  gestellt  worden  seien,  um  den 
Kaiser  in  der  Ausübung  der  Hilfe  zu  beschränken,  oder  ihm  vorzu- 
schreiben, wem  die  Geldhilfe  zuzuwenden,  ob  in  Crabaten  oder  in 
Ungarn,  ob  alten  wohlverdienten  oder  neuen  Truppen,  ob  für  notwen- 
wendige  Bekleidung  oder  für  den  Unterhalt,  „oder  auch  dass  Jr.  Mt 
hierin  das  aller  wenigste  zue  derselben  vnglimpf  hiermit  imputiert 
werden  sollte*,  sondern  dass  die  Stände  zu  diesen  Ermahnungen  vor- 
nehmlich bewogen  worden  seien,  „weil  ihnen  nicht  verborgen,  wie 
vorige  guetherzige  Contributiones,  einesteils  zu  dem  Ende,  dahin  sie 
vermeinet,  nicht  angewendet;  die  Kriegsleut,  so  des  Ortz  gebrauchet 
worden,  und  andere  klagen,  dass  etzliche  vorteilhaftige  hendelerr 
Diener,  Beuelchsleute  den  mehreren  Theil  (sonder  Zweifel  ohne 
Wissen  und  Willen  Jr.  K.  Mt)  unter  sich  gezogen,  damit  andere 
Schulden  abgelegt,  Ir.  Mt.  mit  wucherliche  Partiden  ubernomen, 
einesteils  grosse  Gnadengelder  davon  erlangt,  anderteils  anch  ihre» 
Privatnutzes  halber  ohne  scheu  Monopolia  und  schedliche  Verkäufe  an 
verlegenen  Waren,  Proviant  und  Sachen  anrichten  sollen,  was  auch 
den  Ständen  in  werenden  diesen  Conventen  und  hernacher  furkomen» 
als  solten  bereits  etzliche,  die  doch  mit  dem  Kriegswesen 
nichts  zu  tuen  haben,  uf  diess  vnd  dergleichen  geldtlre 
Bechnungen  gemachet  und  Vorhabens  sein,  sobalden  es  erlegt 
wurde,  sich  ihrer  vorhin  eingeschlagenen  Waren  und  Viktualien,  auch 
alter  Kriegsschulden  bezahlt  zu  machen.  Als  auch,  da  der  Kriegsleut 
alte  Bestanten  von  der  jeczigen  Hilf  abgelegt  werden  sollten,  die 
jetzigen  Kriegsleut  abermals  aus  Mangel  des  geldes  unbezahlt  und  dem 
werke  nicht  geholfen  werden  könnte,  ermelten  Ständen  auch  der- 
gleichen berichte  von  den  Kriegsleuten  selbst  und  anderen  vorge- 
kommen, dass  auch  das  Geld,  so  bei  werender  Beichscontribution  von 

»)  Rudolf  IL   aus  Prag  vom  23.  November  1592.    Dresdener  Archiv,  loc- 
9324.  fol.  91  ff. 


Beitrage  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        673 

dein  Beichsständen  erlegt,  nicht  zur  Bezahlung  des  dienenden 
Kriegvolkes  gebraucht,  desgleichen  auch  dass  sich  Leute  unter- 
standen haben  sollen,  die  Bezahlung,  so  die  Erblande  einesteils  durch 
ihre  eigenen  Zahlmeister  auf  ihre  angewiesenen  Grenzhäuser  selbst  ehr- 
lichen tun  lassen,  unter  dem  Schein,  als  wurden  sie  von  der 
Kammer  entlehnet,  auf-  und  zu  sich  zu  nehmen;  daher  dann 
dieser  schimpfliche  Zustand  der  Grenze  erfolgt,  also  haben  Ire  F.  Gn.  sich 
von  den  anderen  Ständen,  weil  sie  Jr.  Mt.  begeren  gnetwillig  stadt  ge- 
geben, fdeglich  nicht  absondern  und  die  Conditionen  dem  Abschied  ein- 
verleiben zu  lassen,  nicht  umgehen  können,  solches  auch  nicht  der  Mei- 
nung, dass  sie  einige  Misstrauen  in  Ire  Mt.  setzen,  sondern  dass  andere 
Ir.  Mt.  und  der  Stände  Guetwilligkeit   unziemblichen   missbraucheten. 

Weil  sie  aber  Irer  M.  allergnädigst  Erbieten  dahin  verstehen,  dass 
Ire  M.  ermelte  Geldthülf  zue  nichts  anderem  als  bloss  vnd  allein  zue 
dem  vorstehenden  Kriegswesen,  ohne  Abgang  vnd  vorteilhaften  Ge- 
winst der  Kauf  leute  und  Monopolisten  und  anderer,  auch  sonst  Ihrer  aller 
gnädigsten  Erclerungen  nach  gebrauchen,  darüber  ordentliche  Rech- 
nung halten  und  andern  notwendige  Vorsehungen  tun  lassen  wollen, 
so  seind  Ire  f.  Gn.  damit  Iresteils  wolzufrieden,  seezen  in  Ir  K.  Mt. 
kein  Misstrauen  bevorab,  weil  Sie  wissen,  dass  Irer  M.  deren  das  Feuer 
am  nächsten,  daran  am  meisten  gelegen  sein  muess1). 

Der  Kaiser  entgegnet  am  18.  Jänner:  dass  die  seit  vielen  Jahren 
ausständigen  Reichskontributionen  die  Missstände  verursacht  hätten. 
Wären  alle  Gelder  bezahlt  worden,  so  wären  keine  Restanten  an 
die  Soldaten  geblieben,  andere  Schäden  im  Proviant-  nnd  Muniti- 
onswesen hätten  verbessert  werden  können  und  es  hätten  nicht  solche 
schändliche  Bedingungen  mit  den  Kaufleuten  eingegangen  werden 
müssen.  „Dasz  sich  dan  lezlich  auch  Personen  unterstanden,  unsrer 
Lande  Bezahlung,  unter  dem  Scheine,  als  ob  dieselben  von  der  Kammer 
entlehnet,  für  sich  zu  nehmen,  das  kann  auch  nicht  verneint  werden, 
dass  solches  beschehen;  aber  doch  wider  unser  Wissen  und  Willen; 
wie  es  dan  die  Erfarung  mit  unser  gemein  Steuereinnember  von 
Böhmen,  dem  Wilhelm  von  Malowecz  gegeben,  welcher  in  die  Steuern 
gegriffen,  deme  es  aber  weder  durch  uns,  noch  unsere  Stendt  der 
Krone  Böheimb  guetgeheissen,  sonder  als  solcher  Eingriff  nach  Auf- 
nembung  seiner  Raittungen  befunden  ist2) ;  seine  ganze  Verlassenschaft 
ist  darauf  vermittelst  rechtlicher  Erkhendtnuss  eingezogen,  dasjenig, 
so  er  unrechtmässigerweis  zu  sich  gezogen,  darauss  genomen,  und  an 

»)  Schreiben  vom  26.  November.    Ebenda  foi.  104  ff. 

*)  Der  böhmische  Adel  betrieb  ganz  offenkundig  Gefallshinterziebungen  auf 
seinen  Gütern  im  höchsten  Aasmasse. 

Mittheilangen  XXVII.  43 


~1 


^74  Alfred  H.  Loebl. 

sein  gehörige  Ortb  erstattet  worden1),  inmassen  wir  dann,  da  der- 
gleichen durch  andere  vielleicht  auch  geschehen  vnd  wir  dessen  innen 
wurden,  ebenmässiges,  gebaerliches  Einsehen  zu  tuen  und  dissfals  nie- 
mandtem  solche  Eigennuezigkaiten  zu  verstatten  gemaint  sein*. 

Nahezu  zur  selben  Zeit  hatten  auch  die  Fürsten  und  Stande 
Schlesiens  auf  dem  Herbstfürstentage  d.  J.  1592  beschlossen,  das*  die 
Austeilung  der  von  ihnen  bewilligten  Steuergelder  durch  ihre  eigenen 
Muster-  und  Zahlmeister  zu  erfolgen  habe.  Die  Gründe  hiefftr  waren 
dieselben,  welche  sie  bereits  im  Jahre  1579  auf  dem  Prager  General- 
landtage  veranlasst  hatten,  zu  verlangen,  dass  die  direkten  Steuern, 
welche  zur  Bezahlung  des  Kriegsvolkes  auf  der  Grenze  verwendet 
würden,  von  Verordneten  der  Stande  ausgezahlt  werden  sollten.  Sie 
gaben  an,  Bdass  mit  ausstailung  der  durch  sie  bewilligten  Stenergelder 
allerlei  Vortl,  Vervorteillung,  aigennuczigkaiten  gebraucht,  der  Über- 
schuss  an  der  Müntz  nicht  dem  Kriegswesen  zum  hosten,  sondern 
anderswohin  verwendet  und  auch  ihre  Jungen  vom  Adel,  so  sich  im 
Ober-Eungern  im  kais.  Diensten  gebrauchen  zu  lassen  begehrten,  nit 
angenumben  werden  wollen".  Und  sowie  die  Stande  damals  (1579) 
auf  ihren  Beschlüssen  standhaft  beharrten,  trotzdem  der  Kaiser  ein- 
gewandt hatte,  dass  die  Transportkosten  der  Steuer  von  Schlesien 
nach  Oberungarn  durch  den  ständischen  Zahlmeister  sich  auf  ca. 
1000  Taler  beliefen,  während  sie  beim  kaiserlichen  Beamten  nur 
300  Taler  betrügen,  so  nützten  auch  jetzt  (1593)  wiederum  alle  Ein- 
wendungen Rudolfs  nichts.  Damals  wie  jetzt  bezeichneten  die  Stande 
ihrem  Zahlmeister  die  zu  musternden  Truppen,  denen  er,  auf  Grund 
von  Namensregistern,  die  Besoldung  übergeben  musste8). 

War  nun  das  Verlangen  jener  sachsischen  Kreisstande  so  ungeheuer- 
lich ?  Waren  die  Einwände  müssig,  wenn  man  erwägt,  dass  nach  da- 
maligen Gewohnheitsrecht  die  Stande  die  Verwendung  des  Geldes  stets  Ar 
Zwecke  des  eigenen  Territoriums  vorschrieben,  ja  oft  nur  unter  der  Be- 
dingung die  Steuer  bewilligten,  wenn  sie  sicher  waren,  dass  das  Geld 
nicht  einem  anderen  Territorium  zugewendet  werde?  Galt  es  ja  doch 
als  alte  Regel,  dass  die  Steuern  selbst  von  ihnen  eingehoben  und  ver- 

1)  Da  Wilhelm  v.  Rosenberg  f  1592  dem  von  Malowecz  7000  fl.  schuldig 
war,  bo  sollten  diese  weiters  4000  Taler,  welche  der  obriste  Kanzler  jenem  und 
8000  Taler,  welche  ihm  ein  Herr  v.  Smiarzicky  schuldete,  eingefordert»  da«  übrige 
aus  seinen  Gütern  eingelöst  werden.  Die  Hofkammer  v.  9.  Febr.  1593.  Hof- 
kammerarch.  Wien,  Böhmen  Fasz.  15719. 

2)  Die  Schreiben  des  Fürstbischofs  von  Breslau  vom  20.  Nov.  1592  (im 
Fasz.  15718)  und  v.  17.  Febr.  1573  an  den  Fürstbischof  und  an  den  »chlesuchen 
Kammerpräsidenten,  im  Hofkammerarchiv,  Wien,  Böhmen.  Fasz.  15719.  Tgl. 
hiezu  Rachfahl  a.  a.  0.  S.  394  ff. 


Beitrage  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentralverwaltung  etc.        675 

waltet  wurden 1).  Die  unbedingte  Beitragspflicht  der  Stande  ist  nur  in 
wenigen  Territorien  und  auch  in  diesen  nur  bei  Aufbringung  von  Reichs- 
steuern zur  Geltung  gekommen.  Sogar  aus  der  Zeit  nach  der  Schlacht 
vom  weissen  Berge  haben  wir  eine  Nachricht,  dass  die  bohm.  Stande 
(im  Jahre  1638)  mit  den  für  die  Komorner  Gebiete  bewilligten  Bei- 
tragen den  Prager  Stadthauptmann  nach  Ungarn  sandten,  damit  er 
die  Verwendung  des  Geldes  hier  personlich  überwache.  Hatten  doch  selbst 
die  österreichischen  Landschaften  ihre  eigenen  Proviantmeister,  ihre  eige- 
nen Kriegszahlmeister8)  und  im  Jahre  1605  hat  der  schwäbische  Kreistag 
nur  unter  der  Bedingung  seine  Hilfe  zugesagt,  dass  ihm  das  Recht 
gewahrt  werde,  für  die  von  diesem  Kreise  aufzustellende  Volkshilfe  auch 
den  Obersten  Torzuschlagen.  Und  der  Kaiser  bewilligte  die  Forderung4). 
Wie  lange  war  es  denn  her,  dass  die  Landschaft  mit  Erfolg  verlangte, 
dass  der  Landesförst  laut  der  Landesfreiheit  ohne  ihr  Wissen  und 
Willen  keinen  Krieg  anfange,  dass  der  Hof-  und  Haushalt  mancher 
Fürsten  der  Kontrolle  unterzogen  werde,  die  Tochter  des  regierenden 
Hauses  nicht  ohne  Bewilligung  der  Landschaft  sich  verehelichen  dürfe6). 
Und  noch  jetzt  war  in  vielen  Territorien  der  Grundsatz  unangefochten, 
dass  kein  Stand  ohne  seine  besondere  Einwilligung  mit  einer  Steuer 
belegt  werden  dürfe. 


')  So  in  Mecklenburg;  vgl.  Boll,  Gesch.  v.  Mecklenburg  II.  403,  in  Bremen 
und  Verden;  vgL  neben  F.  W.  Wiedemann,  Spittlers  vermischte  8chriften  XL 
£.631,  in  Hannover;  s.  Heinemann  II.  und  Wächter  in  Spittlers  verm.  Schritten 
YL  239,  in  Lüneburg,  Ostfriesland  u.  v.  a.  Ja  selbst  der  durch  seine  Kämpfe 
mit  den  Ständen  berüchtigte  Herzog  Heinrich  Julius  (vgl  Havemann,  III.  148) 
bedurfte  der  Stände  zur  Minderung  der  Landesschulden.  Und  diese  alten  Pri- 
vilegien erhielten  die  Stände  trotz  der  neuen  und  auch  von  vielen  Landesfürsten 
angewandten  Mittel,  die  Stände  durch  Sonderverhandlnngen  zu  teilen  und  von 
den  getrennten  Ständeteilen  die  Forderungen  zu  erwirken,  und  trotz  der  Resig- 
nation, welche  sich  in  dem  System  der  Kichtbeschickung  des  Landtages  offen- 
barte. Freilich  das  Recht  der  »freien  Beredung*,  d.  h.  zusammentreten  zu  dürfen, 
wann  es  ihnen  beliebte,  hatten  sie  in  den  meisten  Territorien  verloren. 

*)  Riegger,  Materialien  11.  Heft,  Miszellen  S.  37. 

*)  So  begegnet  uns  Max  Werndl  als  der  Landschaft  Steier  ,  Profiandtmeister 
windischer  und  weitschewarischer  Grenzen«. 

4)  Vgl.  Ernst  Langwerth  v.  Simmern  Dr.  jur.,  Die  Kreisverfassung  Maxi- 
milians I.  und  der  schwäbische  Reichskreis  in  ihrer  rechtsgeschichtlichen  Ent- 
wicklung bis  z.  J.  1648.    Heidelberg  1896.    S.  262. 

*)  Das  gelobte  Ernst  II.  von  Lüneburg  noch  im  Jahre  1592.  Havemann,  III. 
-S.  99,  Anm.  2.  In  Preussen  wussten  die  poln.  Eommissarien  dem  Kurfürsten 
Joh.  Sigismund  i.  J.  1609  sogar  das  Recht  zu  entreissen,  die  Dienstpflichtigen 
ohne  Zustimmung  der  Stände  einzuberufen.    Krollmann  S.  10. 

«)  Ebenda  S.  111  und  137. 

43* 


676  Alfred  H.  LoebL 

Kaiser  Rudolf  IL  freilich  hat,  wie  andere  Landesherren1),  damals 
die  .Privilegien*  seiner  Stande  wenig  berücksichtigt  Das  eben  waren 
mit  die  Wirkungen  des  römischen  Rechtes,  das  dem  Streben  nach 
fürstlicher  Machtvollkommenheit  .eine  durch  die  Überlieferang  ge- 
weihte Grundlage  gab",  von  welcher  aus  sich  die  Forsten  leicht  über 
die  ständischen  Landesfreiheiten  hinwegsetzten1).  Und  doch  wandte 
sich  der  Kaiser  selbst  an  die  ostfriesischen  Stande,  indem  er  ihnen 
auftrug,  in  den  Bruderstreit  ihrer  Landesherren  vermittelnd  einzu- 
greifen, also  das  zu  tun,  was  die  österreichischen  Stande  190  Jahre 
früher  erfolgreich  durchgeführt  hatten8). 

Wenn  man  aber  erwägt,  wie  leicht  sich  der  Kaiser  gerade  auf 
diesem  Gebiete  über  Herkommen  in  der  Wahl  landfremder  Ratgeber, 
über  das  zäh  festgehaltene  Eingeborenenrecht  hinwegsetzte,  wie  er  die 
Stände  durch  römischrechtliche,  häufig  nicht  adelige  Juristen  verletzte, 
spanische,  italienische,  schwäbische,  also  zugewanderte  Räte,  welche 
der  Rechte  und  Gebräuche  der  Landschaften  oft  unkundig  waren, 
über  Böhmen,  Mähren  und  Innerösterreich  schalten  liess,  andere  aus 
Passau,  Ungarn  und  Inner-  oder  Vorderösterreich  nach  Böhmen  nahm 
und  umgekehrt4),  dass  er  sich  auch  bei  Domänenveräusserungen  gar 
nicht  an  die  Zustimmung  der  Stände  für  gebunden  erachtete,  sondern 
mit  dem  Grundbesitz  eigenmächtig  und  willkürlich  schaltete,  ja  dass 
er  in  die  ständische  Steuerverwaltung  einzugreifen  versuchte,  so  wird 
man  die  Gravamina  über  jene  Räte  verstehen,  welche  den  Landealdndern 
die  Landesämter  entzogen  hätten,  wie  auch  das  Misstrauen  würdigen* 
mit  welchem  die  Stände  nach  Prag  blickten,  als  dem  Ort  der  Zentral- 
regierung5). 

Der  Geschichtsfreund  vermag  selbst  diesem  trostlosen  Bilde  Licht* 

blicke  abzugewinnen,  in   dem   Gedanken,   dass   sich   in   dem   Stande 

^— ^— ■ — » 

l)  Doch  ißt  vor  verallgemeinernden  Thesen  gerade  hier  sehr  zu  warnen; 
zu  derselben  Zeit  blieb  in  einzelnen  Territorien  der  Einfluss  der  Stande  noch 
immer  massgebend.  Das  ist  treffend  von  G.  von  Below  hervorgehoben  worden. 
(Territorium  und  Stadt  S.  178  ff.  und  S.  180  ff.  Anm.  I). 

*)  Gewöhnlich  zogen  sich  dann  die  Stande  in  den  unaufhörlichen  Zerwürf- 
nissen trotzig  und  feindselig  auf  ihre  Güter  zurück. 

*)  Wiarda,  Ostfriesische  Geschichte  X.  Buch  ICL  Absch.  S.  142  ff. 

*)  Vielleicht  mit  dem  Bestreben,  ihnen  das  Indigenat  und  so  einen  gesamt- 
österreichischen Adel  zu  schaffen, 

*)  Vgl.  Prager  Studien  Heft  X.  S.  36.  Über  Wien  als  Mittelpunkt  der 
Regierung  unter  Ferdinand  1.  s.  Bidermann  I.  23.  Von  dem  Hofrate  war  nur 
ein  Heiner  Senat  und  dessen  Manipulationspersonal,  von  der  Hofkammer  der 
Registratur,  dessen  Adjunkt,  ein  Konzipist,  zwei  Registranten,  sechs  Schreiber 
mit  ihren  Räten  in  Wien  in  der  Zeit  vor  Rudolfe  Tode  »hinterlassen«.  Bider- 
mann I.  94  f.  Anm.  50. 


Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral  Verwaltung  etc.        577 

dieser  kaiserlichen  Berufsbeamten  ohne  genügende  Vorbildung,  ohne 
geordnete  und  ausgestaltete  Arbeitsteilung,  in  welchem  Amtsrechte 
und  Amtstraditionen  noch  fehlten,  die  Gehalte  unsicher  und  gering 
waren,  Instruktionen  sich  aus  den  zahlreichen  Kompetenzirrungen  erst 
mühsam  und  unvollkommen  kristallisirten,  schon  die  Umrisse  eines 
neuen,  besseren  OefÜges  loslösen,  eines  Berufsbeamtenstandes,  welcher 
mit  dem  neu  zu  bildenden  stehenden  Heere,  dem  Berufskriegerstand, 
durch  gegenseitige  Interessen  an  den  Landesfursten  gebunden,  nur 
diesem,  nicht  den  Standen  verantwortlich  und  zu  Gehorsam  verpflichtet, 
an  Macht  zunimmt,  bald  den  ständischen  Beamtenstand  an  Technik, 
Sachkenntnis,  Pflichtgefühl,  Gemeinsinn  übertrifft  und  gefordert  von 
den  eingangs  erwähnten  Vorstellungen  über  Fürstenrecht  und  Unter- 
tanenpflicht, endlich  auch  breiteren  Volksschichten  die  Segnungen 
einer  festen  Staatsstütze  und  die  Erfüllung  gemeinnütziger  Aufgaben 
der  Volkswohlfahrt  gewährte. 

Lag  doch  in  der  steten  Eontrolle  der  Mitglieder,  in  der  gemein- 
samen Ehre  und  Pflicht  die  Gewähr  innerer  sittlicher  Kraft  und 
damit  fester  Dauer1).  Bald  war  das  ständische  Beamtentum  ein  ge- 
schichtlicher Begriff. 


*)  Schmoller  in  der  Einleitung  zum  1.  Bande  der  Acta  Borassica  S.  74. 


Kleine  Mitteilungen. 

Die  letzte  Krankheit  des  Kaisers  Sigmund«  Eine  kleine 
medico-historische  Studie,  die  ich  über  die  Krankheit  des  Kaisers 
Sigmund  (1400 — 1437)  in  Nr.  25  der  Münchener  med.  Wochenschr. 
1906  mitgeteilt  habe,  hat  bei  einigen  Historikern  von  Fach  meiner 
Bekanntschaft  Interesse  gefunden.  Daher  nehme  ich  Veranlassung,  eine 
Notiz  über  dieses  Thema  an  dieser  Stelle  zu  veröffentlichen,  da  die 
erwähnte  Publikation  in  einer  medizinischen  Fachzeitschrift  dem  Ge- 
schichtsforscher sehr  leicht  entgeht.  Es  dürfte  aber  auch  für  den 
Historiker  von  Fach  eine  nicht  zu  unterschätzende  Bedeutung  haben 
zu  erfahren,  wie  ein  Mediziner  die  Sachlage  ansieht.  Im  allgemeinen 
scheinen  die  Geschichtsschreiber  anzunehmen,  dass  des  Kaisers  Sigmunds 
letzte  Krankheit  auch  die  Gicht  gewesen  sei.  So  berichtet  W.  Assmann 
(Geschichte  des  Mittelalters,  3.  Aufl.,  1.  Liefer.  S.  373.  Braunschweig 
1902),  dass  die  Gicht  des  Kaisers,  die  ihn  seit  vielen  Jahren  quälte, 
im  August  seines  Todesjahres  (1437)  einen  so  bedrohlichen  Charakter 
angenommen  habe,  dass  er  sich  deshalb  einer  Operation  unterziehen 
musste.  Wir  werden  bald  sehen,  dass  diese  Operation  nicht  durch 
einen  Gichtanfall,  der  sich  verschlimmert  hatte,  veranlasst  worden  ist 
Jedoch  ist  damit  nicht  gesagt,  dass  der  Kaiser  überhaupt  nicht  an  der 
Gicht  gelitten  hat.  Dass  seine  Lebensführung  eine  solche  war,  welche 
der  Entwicklung  des  Podagra  Vorschub  leistete,  ist  doch  von  vorn- 
herein zuzugeben.  Abgesehen  von  seiner  Liebe  zum  schonen  Ge- 
schlecht, welche  sich  in  dem  von  G.  Chr.  Lichtenberg  (Vermischte 
Schriften.  Göttingen  1853,  Bd.  6,  S.  404)  so  ergötzlich  geschilderten 
Bai  pare  im  Jahre  1414  in  Strassburg  kundgibt,  geht  dies  auch  aus 
einer  Unterhaltung  des  Kaisers  mit  dem  Papst  Eugen  (Aeneas  Sylvias 
De   viribus   illustribus,   ed.  Stuttgardiae  1842,   pg.  65)   hervor.    Hier 


Die  letzte  Krankheit  dee  Kaisers  Sigmund.  679 

stellte  der  Kaiser  seine  persönlichen  Neigungen  und  Gepflogenheiten 
mit  denen  des  Papstes  in  Parallele  und  wies  auf  die  schlechte  Be- 
schaffenheit meiner  Füsse  hin.  Überdies  aber  wissen  wir,  dass  der 
Kaiser  im  Jahre  1429  in  Pressburg  einen  wirklichen  Podagraanfall 
überstanden  hat.  Derselbe  wird  direkt  als  solcher  bezeichnet,  (Eber- 
hart Windeckes  Merkwürdigkeiten  zur  Geschichte  des  Kaisers  Sigmunds, 
herausgegeben  von  Dr.  Wilhelm  Altmann  S.  272  und  283).  Der  Kaiser 
war  übrigens  mit  seinem  Podagra  keineswegs  ein  Unikum  unter  seineu 
forstlichen  Zeitgenossea.  Es  sei  hier  nur  an  Albrecht  den  Frommen 
erinnert  (s.  Aeneas  Sylvius  Cosmographia,  1689,  pg.  307,  Aventin  I, 
584).  Der  Kaiser  war,  als  er  diesen  Gichtanfall  überstand,  61  Jahre 
alt.  Ich  weiss  nicht,  ob  der  Kaiser  bereits  vorher  eine  Gichtattacke 
gehabt  hat  Jedenfalls  können  bei  Personen,  welche  mehr  als  60  Jahre 
als  sind,  Gichtanfälle  zum  ersten  Male  auftreten,  (vergl.  meine  Mono- 
graphie über  die  Natur  und  Behandlung  der  Gicht,  2.  Aufl.  S.  180. 
Wiesbaden  1906).  Auch  ist,  so  weit  ich  unterrichtet  bin,  nicht  be- 
kannt, ob  der  Kaiser  Sigmund  nach  dem  Anfall  im  Jahre  1429  noch- 
mals einen  Gichtparoxysmns  gehabt  hat.  Assmann  bezieht  sich  bei 
seiner  bereits  erwähnten  Angabe  auf  folgende  Mitteilung  Windeckes, 
(l  c.  323  §  457).  Derselbe  berichtet  nämlich,  dass  der  Kaiser,  welcher 
seit  dem  August  1437  in  Prag  verweilte,  sehr  krank  geworden  ist,  so 
dass  man  dachte,  dass  er  vergiftet  worden  sei.  Man  meinte,  dass  das 
Gift  zu  einer  grossen  Zehe  herausgekommen  sei,  die  man  dem  Kaiser 
abschneiden  inusste.  Mit  dieser  Angabe  von  Windecke  über  die  Ur- 
sache der  Zehenerkrankung  kann  der  Arzt  eine  bestimmte  Vorstellung 
über  die  Natur  der  Krankheit  des  Kaisers,  die  ihn  in  jener  Zeit  heim- 
suchte, nicht  verbinden.  Weit  bestimmter  lautet  der  Bericht  bei  Palacky, 
welcher  in  seiner  Geschichte  von  Böhmen  (3.  Bd.,  3.  Abteil.  Prag 
1854,  S.  281)  angibt,  dass  es  sich  bei  dieser,  am  9.  September  1437 
beginnenden  Krankheit  des  Kaisers  um  den  sogenannten  Höllenbrand 
(ignis  sacer)  gehandelt  habe.  Palacky  stützt  seine  Angabe,  wie  es 
scheint,  auf  eine  Randnote  des  Boleluzkius,  welche  sich  einer  Mitteilung 
des  Bartossius  (Chronicon  in  Dobners  Monumenta  historiae  Bohemiae 
I,  pg.  199.  Prag  1767)  beigefügt  findet  und  in  welcher  als  die  prin- 
cipalis  causa  dieser  Grosszehenerkrankung  des  Kaisers  „iguis  sacer* 
erwähnt  wird.  Da  Bartossius  selbst,  welcher  fast  ein  Zeitgenosse  des 
Kaisers  war  —  er  lebte  ca.  1464  —  indes  nur  von  einer  „infirmitas 
pollicis  in  pede"  spricht,  so  könnte  immerhin  die  Deutung  des  Bole- 
luzkius bemängelt  und  ihr  betreffs  der  Ursache  dieser  „infirmitas" 
keine  grössere  Bedeutung  zugeschrieben  werden,  wenn  sie  nicht  durch 
die  Autorität   eines   Zeitgenossen   des  Kaisers   gestützt  und   bestätigt 


i 


680  Kleine  Mitteilungen. 

würde.  Aeneas  Sylrius  berichtet  (Parallela  Alfonsina,  sive  Apophtheg- 
mata  Caesarum  principumque  Qerraanoram  etc.  Hanoviae  1611) 
darüber:  ,Ignis,  quem  sacrum  vocant,  digitum  pedis  Sigismundi  exu- 
rebat.  Et  ne  altius  serperet  timebatur.  Medici  abäcindendum  digitnm 
suasere.  Paruit  imperator  et  quasi  alias  inscinderetur,  ita  immotus 
chirurgici  ferrum  inspectavit  et  pertulit*.  Hatte  es  sich  bei  diesem 
Leiden  Sigmunds  um  die  Gicht  gehandelt,  so  hatten  es  die  kaiserlichen 
Leibärzte  gesagt,  denen  die  Gicht  keine  unbekannte  Krankheit  war. 
Sie  haben  die  Krankheit  aber  mit  einem  anderen  Namen  belegt  Die 
Berechtigung  der  Befürchtung,  die  bei  Aeneas  Sylvius  ausgesprochen 
wird,  dass  die  Fußserkrankung  des  Kaisers  sich  nicht  auf  die  grosse 
Zehe  beschränken  würde,  ergibt  sich  aus  den  Deutschen  Reichstags- 
akten  unter  Kaiser  Sigmund  (sechste  Abteilung  1435  bis  1437,  her- 
ausgeg.  von  Gustav  Beckmann.  Gotha  1901).  Hier  liest  man  (Sehe 
260,  Fussnote)  in  einem  daselbst  abgedruckten  Briefe  eines  unge- 
nau nten  Frankfurter  Gesandten  zum  Kaiser  über  dessen  schwer  ge- 
schädigten Gesundheitszustand,  dass  nicht  nur  einer  seiner  Fasse  ent- 
zündet gewesen  sei  und  dass  man  eine  Zehe  abgeschnitten  habe,  son- 
dern dass  sie  ihm  auch  ein  Bein  der  Länge  lang  aufgeschnitten  hatten. 
Die  Bezeichnung  vignis  sacer"  für  das  Fussleiden  des  Kaisers  ist 
übrigens  auch  in  die  Aufzeichnungen  späterer  Berichterstatter  über- 
gegangen. So  schreibt  ein  Schriftsteller  aus  dem  17.  Jahrhundert, 
Balbinus,  gestorben  1689  (Epitome  historica  rerum  Bohemicarum  etc. 
Pragae  1677,  pg.  496):  „Consulti  de  mariti  yaletudine  medici  respon- 
derunt  (Barbarae);  Actum  esse,  brevique  inoriturum,  jam  enim  ad 
aetatem  gravem  ulcus  in  genibus,  tum  alvi  profluvium,  ac  denique 
sacer  ignis  accesserant".  Darf  man  sich  gegen  die  Angabe  des  Balbinns 
betreffe  des  „alvi  profluvium"  sowie  betreffs  der  „ulcera  in  genibus* 
zunächst  etwas  skeptisch  verhalten,  so  schwinden  die  Zweifel  an  der 
letzten  Angabe  angesichts  eines  Briefes^  den  ein  Zeitgenosse  des  Kaisers, 
Georg  Bischof  von  Vieh,  als  Konzilgesandter  zum  Kaiser  an  das  Ba- 
seler Konzil  (s.  in  dem  bereits  zitirten  Bande  der  Deutschen  Reichs- 
tagsakten S.  262,  Zeile  36  bis  S.  263,  Z.  7)  gerichtet  hat  und  in 
welchem  er  das  den  Kaiser  sosehr  quälende  und  schwächende  Fuss- 
leiden als  „Cancer*  bezeichnet  Besonders  wertvoll  erscheint  dieser 
Brief  ausserdem,  weil  er  einen  Einblick  in  die  verzweifelte  Lage  ge- 
währt, in  welcher  sich  der  totkranke  Kaiser  nach  seiner  nach  Win- 
decke am  11.  November  erfolgenden  Abreise  von  Prag  befand.  Ich 
brauche  auf  diese  Schilderung  an  dieser  Stelle  nicht  genauer  einzugehen, 
weil  sie  über  die  Natur  der  Krankheit  uns  keinen  weiteren  Aufschlug 
gibt.     Über   die  Art   des   bereits   am   9.  Dezember  1437   erfolgenden 


i 


Die  letzte  Krankheit  des  Kaisers  Sigmund.  681 

Todes  des  Kaisers  besitzen  wir  meines  Wissens  keinen  Bericht  yon 
Augenzeugen.  Was  aber  Windecke  (1.  c.  S.  446)  darüber  mitgeteilt 
bat,  trägt  ein  so  phantastisches  Gepräge,  dass  ich  yom  ärztlichen 
Standpunkte  ans  mir  nicht  gestatten  mochte,  daraus  irgend  welche 
Rückschlüsse  über  die  Natur  der  letzten  Krankheit  des  Kaisers  zu 
machen. 

Legt  man  sich  nun  angesichts  der  vorstehenden  Belege  die  Frage 
vor,  an  welcher  Krankheit  der  Kaiser  Sigmund  in  seinem  Todesjahr 
gelitten  hat,  so  ersehen  wir,  dass  sie  meist  als  „ignis  sacer*  bezeichnet 
wird.  Nach  der  Angabe  des  Bischofs  von  Vieh  habe  es  sich  um 
„Cancer*  gehandelt.  Was  bedeutet  nun  zunächst  „ignis  sacer*?  In 
-der  modernen  klinischen  Terminologie  existirt  dieses  nomen  morbi 
nicht  mehr.  In  der  Zeit  aber,  in  der  es  gebräuchlich  war,  hat  der 
Krankheitsname  „ignis*  zunächst  zwei  Bedeutungen  gehabt,  je  nach- 
dem er  mit  dem  Epitheton  „persicus*  oder  mit  dem  Beiworte  „ sacer* 
synonym  mit  «ignis  St.  Antonii*  gebraucht  worden  ist.  Die  Bezeich- 
nung „ignis  persicus*  ist  eindeutig,  in  alter  Zeit  war  dies  gleich- 
bedeutend mit  „Karbunkel8.  Die  Bezeicrpiung  „ignis  sacer  St.  An- 
tonii* wurde  früher  zur  Bezeichnung  des  Herpes  zoster  (Gürtelrose) 
•des  Ergotismus  gangraenosa  (brandige  Mutterkorn- Vergiftung  oder 
Kriebelkrankheit)  oder  des  Erysipel  gebraucht.  Es  handelt  sich  hier 
also  um  solche  Affektionen,  die  gelegentlich  einen  brandigen  Charakter 
annehmen  können.  Dass  nun  aber  bei  der  Krankheit  des  Kaisers  einer 
der  drei  genannten  pathologischen  Prozesse  vorgelegen  hat,  ist  aus 
folgenden  Gründen  nicht  wohl  anzunehmen.  Eine  Gürtelrose  an  einer 
unteren  Extremität  ist  zwar  möglich,  sie  veranlasst  aber  nicht  das 
Absterben  von  Gliederteilen  und  derartige  operative  Eingriffe,  die 
Kriebelkrankheit  ist  eine  epidemische,  infolge  des  Genusses  mutter- 
kornhaltigen Getreides  auftretende  Krankheit  Dass  es  sich  aber  hier 
um  eine  brandige  Rosenform  gehandelt  hat,  ist  nicht  wohl  anzunehmen. 
Man  wird  unter  diesen  Umständen  gut  tun,  wenn  man  sich  bei  der 
Deutung  nicht  an  eine  bestimmte  Krankheitsform  klammert,  sondern 
mit  Rücksicht  auf  den  brandigen  Charakter  der  Krankheit  einerseits 
und  das  Greisenalter  des  Kaisers  andererseits  sich  mit  der  Bezeich- 
nung „Gangraena  senilis  (Altersbrand)*  begnügt  Mit  dem  von  dem 
Bischof  von  Vieh  gebrauchten  Nomen  morbi:  „Cancer*  ist  aber  die 
Bezeichnung  „Altersbrand*  durchaus  vereinbar,  denn  man  bezeichnete 
früher  mit  dem  Worte:  „Cancer*  nicht  nur  den  „Krebs*  im  modernen 
Sinne  d.  h.  eine  bösartige  Geschwulst  sondern  auch  ein  bösartiges 
Geschwür.  So  heisst  es  in  Forcellinis  Lexikon:  „Cancer  dicitur  ulcus 
pessimae  naturae,  lividum,  putridum,  quoej  &d  entern  erumpit,   carnem 


6g2  Kleine  Mitteilungen. 

consumit,  serpetque  vorando  et  insanabile  aliquando  est".  In  diesem 
Sinne  können  nach  der  alten  Nomenklatur  die  Gangraen  und  der 
Cancer  in  ihrem  Verlauf  als  gleichwertige  Prozesse  aufgefasst  werden. 
Wenn  ich  aber  für  das  Wahrscheinlichste  halte,  dass  bei  dem  Kaiser 
Sigmund  eine  Erkrankung  vorlag,  welche  wir  heutzutage  als  Alters- 
brand bezeichnen,  so  geschieht  dies  nicht  nur  mit  Rücksicht  auf 
das  Alter  des  Kaisers,  der  bereits  70  Jahre  alt  war,  sondern  weil  der 
ganzen  Sachlage  nach  bei  ihm  eine  Erkrankung  der  Schlagadern,  die 
sogenannte  Arteriosklerose,  als  die  zu  allererst  in  Betracht  zu  ziehende 
Krankheitsursache  anzusehen  ist,  welche  das  allmählich  fortschreitende 
Absterben  seines  Beines  bedingte. 

Nachtrag.  Nach  Abschluss  der  vorstehenden  Arbeit  erhielt  ich 
durch  die  Güte  des  Herrn  Privatdozenten  Dr.  Beckmann  in  München 
nachstehende  Notiz,  aus  welcher  hervorgeht,  dass,  abgesehen  von  dem 
Gichtanfalle  im  Jahre  1422,  Kaiser  Sigmund  auch  im  Jahre  1433  einen 
Gichtanfall  überstanden  hat:  [1434  März  1]  Goram  igitur  ipso  (impe- 
ratore  Sigismundo)  lecto  incumbente  de  podägra  et  cirogra  dictus 
Johannes  ezposuit  per  duas  horas  etc.  etc.  (Erzählung  des  Johannes 
von  Segovia,  der  selbst  zugegen  war,  in  seiner  Chronik  des  Baseler 
Konzils)  Monumenta  conciliorum  generalium  seculi  15.  Conc.  Basil 
Scriptores  Tomus  2.     Vindobonae  1873,  pg.  630. 

Göttingen.  Prof.  Wilhelm  Ebstein. 


Zar  Gentz-Bibliographie.  Als  ein  Nachtrag  zu  Kircheisen's 
Bibliographie  der  »Schriften  von  und  über  Gentz*  in  dieser  Zeitschrift 
XXVII,  1  sei  im  Folgenden  nicht  berücksichtigtes  Material  beigebracht, 
das  ich  in  die  m.  E.  nicht  glückliche  Einteilung  Kircheisen's  einordne. 

Zu  I.  b)  Schriften  bis  18061). 

Gentz'  Mitarbeiterschaft  an  der  Allgemeinen  Literatur» 
Zeitung  ist  gut  bezeugt.  Gentz  trat  spätestens  im  Jahre  1794  im 
Wesentlichen  an  die  Stelle  Rechberg's  als  Kritiker  historischer  und 
politischer  Schriften,  die  die  Revolution  behandelten.  Vgl  Bottiger 
an  Johannes  von  Müller  Januar  1797  in:  Briefe  an  J.  v.  Müller 
I,  246  ff.  und  Briefwechsel  zwischen  Schiller  und  Wilhelm  von  Hum- 


•)  Das  Jahr  1806  ist  sehr  willkürlich  als  ein  Abschnitt  gewählt.  Nach 
seinen  Ausführungen  S.  91  zu  urteilen,  setzt  E.  den  Eintritt  Gentz*  in  den 
österreichischen  Staatsdienst  in  das  Jahr  1806  statt  in  das  Jahr  1802.  Dieses 
letztere  Jahr  ist  der  grosse  entscheidende  Abschnitt  in  Gentz*  Leben  und  Tätig- 
keit, der  nächste  Abschnitt  liegt  im  Jahre  1813. 


Zar  Gentz-Biblographie.  683 

boldt  herausgegeben  von  Leitzmann  S.  54,  63,  75.  Bechberg  lieferte 
noch  einzelne  Beiträge,  auch  nachdem  Gentz  an  seine  Stelle  getreten 
war.  Vgl.  Bechberg,  Sämtliche  Schriften  II,  82.  Kurz  absprechende 
Urteile  Gentz9  Qber  kleinere  Schriften  und  Broschüren  sind  in  den 
Jahren  1794 — 1797  sehr  zahlreich.  Die  wichtigeren  Kritiken  —  durch 
den  Stil  oder  durch  sonstige  Zeugnisse  als  von  Gentz  herrührend  zu 
erkennen  —  sind  etwa  folgende: 

1794  Nr.  58  Archenholtz,  die  Jakobiner  in  ihren  Sitzungen. 

Nr.  62  Erinnerungen  aus  dem  Jahre  1790  von  Georg  Forster» 

Nr.  68  Politische  Annalen  her.  von  Girtanner  (wahrscheinlich 
von  Gentz). 

Nr.  153 — 154  (Fichte)  Beiträge  zur  Berichtigung  der  Urteile 
des  Publikums  über  die  französische  Revolution. 

Gentz  erhielt  für  diese  Kritik  ein  besonderes  Dank- 
schreiben der  Herausgeber  (ungedrucktes  Billet  an 
Brinckmann).  Seine  Autorschaft  schon  bezeugt  von 
Th.  v.  Schön,  Aus  den  Papieren  etc.  III,  28  Note;  K. 
Fischer,  Fichte  (1890)  S.  124,  der  die  Kritik  Reinhold 
zuschreibt,  ist  darnach  zu  berichtigen. 

Nr.  335  (Reichardt's)  Revolutionsalmanach. 

1795  Nr.  10  Mehrere  Schriften  über  Pressfreiheit  etc. 

Nr.  119  Antimachiavell  oder  über  die  Grenzen  des  bürgerlichen 
Gehorsams  (wahrscheinlich  von  Gentz). 

Nr.  154  (Reichardt's)  Revolutionsalmanach  1795.  Auch  die 
anderen  Kritiken  dieser  Nummer  Lequinio,  Guerre  de 
la  Vend6e  und  Refutation  des  Mem.  du  general  Du- 
mouriez  wahrscheinlich  von  Gentz. 

Nr.  156  Wahrscheinlich  auch  ganze  Nummer  von  Gentz,  sicher: 
Briefe  über  das  Fürstenbündnis  zur  Teilung  von  Polen 
und  Frankreich  (aus  dem  Englischen). 

Nr.  245  der  Moniteur  1789 — 1795  (wahrscheinlich  von  Gentz). 

Nr.  265  ff.  [Eine  Anzahl  Schriften  zur  Gesch.  des  Konvents 
(wahrscheinlich  von  Gentz). 

1796  Nr.   14  Posselt's  Europäische  Annalen  (vgl.  Briefwechsel  Schiller- 

Humboldt  S.  63,   75). 

1797  Nr.  145  Moniteur,  London  Chronicle  und  andere  Zeitungen. 
Nr.  209  ff.  Bertrand  de  Molle ville,  private  memoire  (Gentz  an 

Böttiger  Mai  1794  Dresden.  Bibl.). 
Nr.  219  ff.  Necker,   De  la  rövolution  francaise  (Gentz  an  Böt- 
tiger a.  a.  0.). 

Eine  interessante  Kritik  der  gegenrevolutionären  Wiener  Zeitschrift 
(im  Jahrg.  1793  Nr.  286  f.)  stammt  m.  E.  nicht  von  Gentz,  sondern 
von  Wieland. 

Seit  dem  Jahr  1797  hielt  sich  Gentz  von  der  A.  Literaturzeitung 
zurück   und   lieferte   keine   Beiträge   mehr.     Als   die  Redaktion   nach 


634  Kleine  Mitteilungen. 

Halle  verlegt  wurde  und  in  Jena  die  Neugründung  der  Literatur- 
Zeitung  erfolgte,  bot  sich  Gentz  in  lebhafter  Entrüstung  über  die 
Auswanderung  nach  Halle  als  Mitarbeiter  für  die  Jenenser  Fortfüh- 
rung des  Unternehmens  Schiller  in  einem  Briefe  vom  21.  September 
1803  (cf.  S.  690)  an.  Am  7.  Oktober  erhielt  er  unabhängig  von  seinem 
Anerbieten  eine  schmeichelhafte  Aufforderung  Goethes  zur  Mitarbeit 
(Nach  einem  ungedr.  Schreiben  Gentz'  an  Brinckmann  8.  Oktober  1808). 
Seine  Beiträge,  die  schon  Hajm  (Artikel  Gentz  in  Ersch  und  Gruben 
Enzyklopädie  der  Wissenschaften  und  Künste  S.  553  Note  38)  ange- 
geben hat,  sind  nicht  sehr  zahlreich.  Sie  erschienen  mit  der  Chiffre 
Z  oder  Zg. 

1804  Nr.  122  und  123  G.  de  Bayneval,  Institutions  etc.  (cf.  Kirch- 

eisen  S.  107). 

Nr.  157 — 159  Correspondance  politique  et  conödentielle  inedite 
de  Louis  XVI  ayec  ses  freres  et  plusieurs  personnes 
cälebres  pendant  les  deraieres  annees  de  son  regne  et 
juaqu'a  sa  mort,  avec  des  observations  par  Helene 
Marie  Williams  1803.  2  t. 

Nr.  219  Georges,  Chef  des  Chouanes.  Aus  dem  Französischen 
1804. 

1805  Nr.  16  D.  H.  Hegewisch,  Geschichte  der  englischen  Parlaments- 

beredsamkeit. 

Nr.  26  B.  de  Molleville,  A  refutation  of  the  libel  on  the  Me- 
mory of  the  late  king  of  France.  (Aus  dem  Eng- 
lischen) 1804. 

Nr.  150  Posselt's  Taschenbuch  für  1805. 

Anfang  1806  sagte  er  Eichstadt  wieder  die  Mitarbeiterschaft  auf. 
(Vgl.  Gentz  an  J.  y.  Müller,  21.  April  1806,  Schlesier  IV,  215.)  Goethe 
hatte  ihn  am  Anschlagen  politischer  Töne  in  seinen  Kritiken  verhin- 
dert. (Vgl.  Sauer,  Goethe  in  Österreich  I,  CIV.  Schriften  der  Goethe- 
Ges.  17.). 

A  memoir  on  the  state  of  public  opinion  on  the  Continent  und 
A  memoire  particulier  coucerning  his  own  intentions  to  influence  public 
opinion.  Mit  diesen  Titeln  sendet  Carysfort  an  Grenyille  12.  November 
1800  zwei  Memoires  Gentz'.  Inhaltlich  bei  P.  Wittichen,  Fr.  t.  Gentz 
und  die  englische  Politik.  1800—1814.  Preussische  Jahrbücher  v.  110 
S.  466. 

Denkschrift  Gentz'  15.  Okt.  1804  an  Pitt  Mitget  von  P.  Wit- 
tichen in  dieser  Zeitschrift  t.  XXIII. 

Zu  I.  c)  Schriften  seit  1806. 

Denkschrift  Gentz1  über  die  von  England  zu  befolgenden  Politik 
August  1807.  Teilweise  bei:  Politischer  Nachlass  von  L.  von  Ompteda 
I,  S.  316.    (Datirung  nach  Gentz'  Angabe  „während  meines  Aufenthalts 


J 


Zur  Gentz-Bibliographie.  635 

in  Prag*.  Anfang  August  1807  war  Gentz  in  Prag.  Am  16.  August 
gingen  zufolge  dem  durch  die  Güte  des  Grafen  Anton  Prokesch- 
Osten  in  dem  Nachlasse  Paul  Wittichens  befindlichen  Register  seiner 
Briefe  (ungedruckt)]Briefe  an  Canning,  Hammond,  Herzog  von  Orleans, 
Fürst  Starhemberg,  Graf  D'Antraigues  und  Vansittart  nach  London). 

Die  Denkschrift  Gentz'  an  Budberg  wäre  nach  Ompteda 
a.  a.  0.  I,  S.  287  vom  23.  März  1807.  0.  schreibt  Prag  21.  April 
1807:  „Chrysarski  als  Kourier  nach  Wien  geschickt*,  der  die  Denk- 
schrift mitnimmt.  Im  Register  steht:  Prag,  21.  April,  Brief  an  Budberg. 
Dazu  mehrere  Briefe  nach  Wien,  alle  par  tMr.  de  Graisoffsky".  Vgl. 
dazu  Guglia,  Friedrich  von  Gentz  S.  210  Note  3.  Im  Februar  und 
März  1807  sind  im  Register  keine  Briefe  an  offizielle  russische  Persön- 
lichkeiten angegeben,  was  allerdings  nicht  viel  beweist.  Vgl.  im  Fol- 
genden S.  688. 

Der  Commentaire  de  Gentz  (Aoüt  1809)  in:  Lettres  et  papiers 
...  de  Nesselrode  stammt  —  charakteristischer  Weise  für  diese  äusserst 
mangelhafte  Publikation  —  nicht  ans  dem  Jahr  1809,  sondern  aus  dem 
Dezember  1805.     Ich  bezweifle  stark  die  Autorschaft  von  Gentz. 

Ausführlich  den  Inhalt  eines  für  die  Presse  bestimmten  Artikels 
Gentz'  (geschrieben  etwa  im  März  1810)  über  das  österreichi- 
sche Finanzedikt  vom  26.  Februar  1810  gibt  Beer,  Die  Fi- 
nanzen Österreichs  im  19.  Jahrhundert  S.  65  ff. 

Die  Wiener  Kongressakte  und  die  Protokolle  der  ver- 
schiedenen Konferenzen  und  Kongresse  von  1814  an  sind  hier 
anzuführen,  soweit  sie  in  den  Werken  von  Martens,  Klüber,  Klüber- 
Welker,  Aegidi,  teilweise  mit  Anführung  der  Autorschaft  Gentz1,  ge- 
druckt sind.  Im  Bd.  VliL  von  Klüber,  Akten  des  Wiener  Kongresses 
finden  sich  Protokolle  mit  der  Namensunterschrift  Gentz9.  Bei  Mar- 
tens, Suppl.  au  rec.  des  traites  VIII,  562  ist  nach  dem  Journal  de 
Francfort  1818  Nr.  331  der  von  Gentz  im  Auftrag  der  Mächte  ver- 
fasste:  Extrait  du  protocole  des  Conferences  d' Aix-la-Chapelle  du  19  Nov. 

1818  gedruckt. 

Der  Aufsatz  Gentz'    über  die  Massregeln   gegen  die  Presse  Juli 

1819  ist  inhaltlich  und  teilweise  im  Text  bei  Stern,  Geschichte  Europas 
I  569  f.  gegeben. 

Die  Beilagen  B  und  C  (Ober  Massregeln  gegen  die  Presse)  zum 
ersten  Protokoll  der  Karlsbader  Konferenzen,  (Klüber- 
Welker,  Wichtige  Urkunden  u#  s.  w.  S.  188  ff.)  sind  von  Gentz  ver- 
fasst.  (Vgl.  Klüber- Welker  S.  188  Anm.  2  und  S.  199  Anm.  1;  auch 
Stern,  I,  574). 


68ß  Kleine  Mitteilungen. 

Beilage  E  (Entwurf  eines  Preasgesetzea)  zum  zehnten  Protokolle 
der  Karlsbader  Konferenzen  (Klüber-Welker  8.  302  ff)  ist  yon 
Frh.  Ton  Plesseu  und  Gentz  gemeinsam  verfassi 

Das  Schreiben  Metternich's  (Gentz1)  an  Berstett  vom  4  Hai 
1820auch  gedruckt  bei  Kltiber-Welcker,  335  ff,  vorher  im  Hermes  VEX 

Bericht  Gentz9  an  Fürst  Metternich  1.  August  1820  über 
Brockhaus1  Zeitschrift  Hermes  in:  H.  K  Brockhaus,  Friedrich  Arnold 
Brockhaus  III,  355  ff  Ebenda  II,  322  auch  das  Nähere  über  den 
Neudruck  des  Sendschreibens  von  1797. 

Das  Troppauer  Memoire  Gentz9  Sur  quelques  mesures 
etc.  Ist  vom  28.  November  1820,  wie  Treitschke,  Deutsche  Geschichte 
III,  167  schon  richtig  angibt  (nicht  29.  Nov.,  wie  Stern  II,  135  an- 
gibt) nach  Ausweis  der  Kongressakten  im  H.  H.  u.  St.-Archiv  zu  Wien. 

Beobachter  —  Artikel  Gentz'  vom  20.  Juni  1822  bei  Mendels- 
*ohn-Bartholdy,  Briefwechsel  Gentz-Pilat  S.  356  ff 

Der  Präsidialvortrag  vom  16.  August  1824  in:  Protokolle  der 
deutschen  Bundesversammlung  vom  Jahre  1824  S.  325  ff  XXIV.  Sitzung 
ist  von  Gentz  verfasst. 

Memoire  coufidentiel  Gentz1  über  die  Unabhängigkeit 
Griechenlands  10.  November  1824  Fragment  bei  Prokesch-Osten,  Ge- 
schichte des  Abfalls  der  Griechen  I,  324,  Note. 

Ebenda  S.  271  ff.  hat  Prokesch-Osten  ein  Memoire  sur  les 
partis  qui  divisent  actuellement  la  Grfeee  von  Gents 
<1.  Februar  1825)  z.  T.  wörtlich  benutzt. 

Fragmente  Gentz,  veröffentlicht  in  Wiener  Zeitschrift  her. 
von  Witthauer  1842  Nr.  52. 

Zu  I  d)  Zweifelhafte  oder  Gentz  untergeschobene 
Schriften. 

Die  jedenfalls  i.  J.  1813  erschienene  und  Gentz  zugeschriebene 
Flugschrift:  „An  die  Deutschen.  Aus  dem  russischen  Lager" 
ist  zweifellos  nicht  von  Gentz. 

Die  i.  J.  1814  erschienene  Flugschrift:  An  die  deutschen 
Fürsten.  Und  an  die  Deutschen.  Vom  Kriegsrat  Gentz 
ist  in  ihrem  ersten  Teil  ein  Nachdruck  der  vorherbenannten  Schrift, 
in  ihrem  zweiten  Teil  „An  die  Deutschen"  ein  Nachdruck  aus  der 
Vorrede  zu  den  „Fragmenten  zur  neueren  Geschichte  des  europäischen 
Gleichgewichtes  1806*. 

Die  Schrift  „Politische  Paradoxien  des  Kriegsrat  Genz. 
Ein  Lesebuch  für  den  denkenden  Staatsbürger  Berlin-Wien  1800*  ist 
die  etwa  1795  geschriebene  Polemik  eines  Kantianers  gegen  die  Burke- 
bearbeitung  von  Gentz.    Sie  ist  im  Jahre  1800  (auch  mit  dem  Druck- 


Zur  Gents-Bibliographie.  687 

jähr  1800)  von  einem  anderen  Schriftsteller  mit  einigen  Zusätzen  her- 
ausgegeben. Den  Verfasser  und  Herausgeber  vermag  ich  nicht  an- 
zugeben. 

Zu  I  e)  Übersetzungen. 

Von  der  Übersetzung  Mouniers  sind  nur  zwei  Teile  Berlin  1795 
•erschienen. 

In  der  Zeitschrift  „Der  Staatsmann*  herausgegeb.  von  Pfeilschifter 
Bd.  III,  1824  findet  sich  vou  Gentz  eine  Übersetzung  und  Bearbei- 
tung eines  Artikels  der  Quarterly  Review  Febr.  1823:  Über  den  gegen- 
wärtigen Zustand  der  Opposition  und  der  politischen  Schriftstellerei 
in  England. 

Die  Redaktion  der  Skizze  Metternich's  über  Napoleon  Bona- 
parte (Nachgel.  Papiere  I,  275  ff.)  ist  von  Gentz.  Vgl.  Gentz1  Tage- 
buch IV.  92  ff.  und  210. 

Zu  II.  Korrespondenz  und  Depeschen. 

Gentz  an  Addington  9.  Juni  1804  in  Pellew,  Life  of  Lord 
Sidmouth  II,  296 — 298  (nach  dem  Register  ist  der  Brief  am  17.  Juni 
geschrieben  und  am  20.  Juni  abgegangen  „par  Mr.  Stuart*). 

Gentz  an  von  Archenholtz  (anonym)  beantwortet  und  dem 
Inhalt  nach  und  mit  Auszügen  mitget.  in  Archenholtz9  Minerva 
Jahrg.  1803  Bd.  IV,  S.  350  f.  (Nach  dem  Register  geschr.  am  11.  Ok- 
tober 1803). 

Inhalt  eines  Briefes  Gentz9  an  J.  E.  Bollmann  September  1816 
in  Brief  Bollmann's  an  Varnhagen  1.  Nov.  1816  bei  Varnhagen,  Denk- 
würdigkeiten II,  S.  121  f.,  auch  gedr.  bei  Kapp,  J.  E.  Bollmann  S.  405  f. 

Das  Brieflragment  Gentz1  an  Bombelies  bei  Klinkowström, 
Aus  der  alten  Registratur  der  Staatskanzlei  S.  181  ist  die  Einleitung 
-eines  längeren  Schreibens  vom  9.  Nov.  1819. 

Gentz  an  Brinckmann  [Juli  1804]  bei  A.  Pournier,  Zur  Ge- 
schichte der  Befreiungskriege.  Allgem.  Zeitung  1887  Beilage  5.  Die 
Stelle  stammt  aus  einer  inkorrekten  Abschrift  des  Briefes  Gentz1  an 
Br.  vom  17.  Juni  1804. 

Gentz  an  Fürst  Caradja  28.  Juni,  25.  Juli  1814.  Ebenda  Beil.  7. 

Gentz  an  Fürst  Caradja  5.  Juni,  15.  September  1816  bei  Beer, 
Die  Finanzen  Österreichs  im  19.  Jahrhundert  S.  422  ff. 

Cobenzl  an  Gentz  11.  Sept.  1802.  Schlesier  V,  15;  Okt.  1*02. 
Mendelssohn,  Gentz  Anm.  23;  (7.  Juni  1804)  Klinkowström  S.  6. 

Die  Briefe  Gentz1  an  Chateaubriand  auch  in:  Oeuvres  de 
Chateaubriand  ed  St.  Beuve  t.  XIL 

Gentz  an  Cotta  Ende  1821.  Der  ^  ,  *  etgvM  sich  aus  Stege- 
mann au  Cotta  Dez.  1821  bei  E.  Heyk,  I>^    ^e.ietxvrai^le\WTi%^%2. 


688  Kleine  Mitteilungen. 

Gentz  an  Fürst  Czartoriski  November  1805  teilweise  bei 
Schlesier  IV,  146.  (In  dem  Briefregister  nicht  erwähnt;  doch  heisst  es 
am  Schluss  dieses  Registers  nach  Berechnung  der  Summe  toii  2010 
Briefe  in  den  Jahren  1802  (Dezember)  bis  1807:  „C'est-ä-dire  Dem 
mille  lettres  dans  cinq  ans,  hors  Celles  que  j'ai  oublie  de  noter,  et 
sans  compter  les  Bey lagen,  les  memoires,  les  copies  etc.4) 

Gentz  an  Graf  O'Donnel  14.  Januar  1810  bei  Beer,  Die  Fi- 
nanzen Österreichs  im  19.  Jahrhundert  S.  413  ff, 

Gentz  an  Francis  Drake  17.  Aug.  1805  in  Mitt.  des  Inst, 
für  österr.  Gesch.  XXI,  S.  115.  (Vgl.  P.  Wittichen,  ebenda  XXIII, 
S.  2,  Note  1.     Auch  im  Register  aufgezahlt). 

Gentz  an  Fürst  Esterhazy  Juni  1827  bei  Graf  Prokesch- 
Osten,  Zur  Gesch.  der  Orient.  Frage  S.  162. 

Gentz  an  Friedrich  Wilhelm  HL  26.  September  1802  (Ent- 
lassungsgesuch) Schlesier  V  S.  17  ff. 

Der  Briefwechsel  Gentz-Goethe  ist  von  Sauer  gesammelt  und 
mit  einem  ausgezeichneten  Kommentar  über  die  Berührungen  der  beiden 
Männer  versehen:  in  Schriften  der  Goethe- Gesellschaft  Bd.  17  Goethe 
in  Österreich  S.  159  ff.  Dazu  Einleitung  S.  CIII  ff.  (Im  Register 
findet  sich  noch  ein  Brief  an  Goethe  in  Karlsbad  vom  22.  Juni  1805 
verzeichnet.)  Die  Stellen  über  Gentz  aus  dem  Briefwechsel  Goethe- 
Humboldt  bei  Bratraneck,  Mitteilungen  u.  s.  w.  S.  24  f,  173,  175  sind 
noch  zu  erwähnen. 

Sir  K.  Gordon  an  Gentz  und  Gentz  an  Gordon  4.  Juli  und 

23.  Juli  1826  bei  Prokesch-Osten  a.  a.  0.  S.  135  ff. 

Graf  Götzen  an  Gentz  6.,  20.,  21.  September  1806  und  Gents 
an  Graf  Götzen  3.  Oktober,  4.  Dezember  1806  bei  v.  Wiese,  F.  W, 
Graf  von  Götzen  S.  21  ff. 

Gentz   an   Graf  Götzen    16.   Sept.    1806,    13.   Februar,  22., 

24.  April  1807,  19.  Oktober,  27.  November   1808  iu  Fragmenten  bei 
Häusser,   Deutsche  Geschichte  II,  S.  719  III,  S.  93,  96,  193,  212. 

(Im  Register  Briefe  Gentz1  an  Graf  Götzen  13.  Febr.  und  2.,  22„ 
29.  April  1807). 

Gentz  an  Elisabeth  Graun  Briefentwurf  aus  dem  Jahre  1791, 
übersandt  am  10.  Dezember  1793  mit  einem  Begleitschreiben.  Eli- 
sabeth Graun  an  Gentz  Ende  Dezember  1793  oder  Anfang  1794 
bei  Elisabeth  Stägemann,  Erinnerungen  für  edle  Frauen  S.  190  ff. 
Der  Briefentwurf  auch  bei  Schlesier  I,  S.  90  f.,  falsch  datirt  und  un- 
vollständig. Vgl.  P.  Wittichen,  Forsch,  z.  brand.  u.  preuss.  Gesch.  XK» 
2  S.  28,  Note  1. 


Zur  Gentz-Bibliographie.  ßgg 

Gentz  an  Hardenberg  26.  Juni,  H.  an  G.  24.  August  1811 
D.  L.  Z.  1901,  IV. 

Gentz  an  Graf  Hardenberg  (hannoverscher  Gesandter)  5.  Ok- 
tober 1812  Fragment  bei  Schmidt- Weissenfeis,  Friedrich  Gentz  II  S.  42. 

Gentz  an  Herries  (nicht  Herris  Kircheisen  p.  103)  10.  Nov. 
1802  in :  Memoir  of  the  public  life  of  C.  J.  Herries.  London  1880. 

W.  v.  Humbold  t's  , Ideen  über  Staatsverfassung,  durch  die 
französische  Konstitution  veranlasst  Aus  einen  Brief  an  einen  Freund 
vom  August  1791*  sind  ein  an  Gentz  gerichtetes  Schreiben.  Vgl. 
P.  Wittichen  in  Forsch,  z.  brand.  u.  preuss.  Gesch.  XIX,  2  S.  30,  Note. 

W.  von  Humboldt  an  Gentz  über  die  deutsche  Verfassung 
4.  Januar  1814  in:  W.  v.  Humboldt,  Gesammelte  Schriften  Bd.  XI,  113  ff 

Gentz  an  W.  von  Humboldt  12.  Juni  1827,  21.  Januar  1828 
in  Nord  und  Süd  vol.  105  (1903)  S.  188  ff. 

Graf  Lebzeltern  an  Gentz  9.  März,  28.  Oktober  1825,  11.  Fe- 
bruar, August  1826  bei  Prokesch-Osten  a.  a.  0. 

Gentz  an  Lucchesini  23.  November  1803  Fragment  bei  P. 
Wittichen,  Preussische  Jahrbücher  vol.  110,  S.  476. 

Gentz  an  Prinz  Louis  Ferdinand  von  Preussen  27.  Mai 
1805  von  Bailleu  teilweise  in  Übersetzung  gedruckt  in:  Deutsche 
Kundschau  45,  S.  48  ff. 

G]entz  an  Mackintosh  Anfang  1813  mitget.  von  A.  Fournier, 
österreichische  Rundschau  t.  VIII  Heft  100  und  101  S.  239. 

Graf  Clam-Martiniz  an  Gentz  11.  Februar  1826,  28.  JuK 
1827,  1.  November  1828  bei  Prokesch-Osteti  a.  a.  O. 

Maurokordato  an  Gentz  5.  (17.)  Dez.  1824  1.  (13.)  Januar 
1825  bei  Prokesch-Osten,  Gesch.  d.  Abfalle  d.  Griechen  IV,  S.  132  ff. 

Gentz  an  Graf  Mercy  29.  Januar  1810,  Gral  Mercy  an  Gentz 
2.  Februar  1810  bei  Beer,   Die  Finanzen  Österreichs  u.  s.  w.   416  ff. 

Gentz  an  Graf  Metternich  7.  Okt,  12.  Dez.  1805  (nicht  1803 
Kircheisen  p.  131)  bei  Fournier,  Gentz  und  Cobenzl  S.  139,  180. 

Gentz  an  Graf  Metternich  5.,  10.,  22.  Juni  1813  bei  Met- 
ternichs  nachgelassenen  Papieren  I,  244  ff.  251  f. 

Gentz  an  Fürst  Metternich  13.  Oktober  1814  bei  v.  Arneth, 
Joh.  von  Wessenberg  I,  254  f. 

Fürst  Metternich  an  Gentz  7.,  12.,  21.,  30.  Juni  1824,  Nach- 
gelassene Papiere  IV,  S.  95  ff.     (Nr.  700  ff.). 

Der  Brief  Gentz'  vom  5.  Okt  1824  in:  tAus  dem  Nachlasse 
Fr.  von  Gentz'  I,  97  ff.  ist  an  Metternich.  (Statt  Anrede  „Sie* 
lies  „E.  D.Ä). 

Mittheilungen  XXVIl.  44 


690  Kleine  Mitteilungen. 

Fürst  Metternich  an  Gentz  27  Briefe  aus  d.  J.  1824 — 1829 
bei  Prokesch-Osten,  Zar  Gesch.  d.  orient  Frage. 

Gentz  an  Fürst  Metternich  17.  Sept.  1825  in  Mett  naehgel 
Papieren  IV,  S.  224  Note  und  Metternich  an  Gentz  28,  Juni» 
11.,  13.  Sept.  1828  ebenda  S.  415  ff.  (N.  886  ff)  und  Gentz  an 
Metternich  18.  Juli  1828  ebenda  S.  480  Note. 

Gentz  an  Adam  Müller  Spätherbst  1809  bei  F.  Rühl,  Briefe 
und  Aktenstücke  etc.  I,  133  ff.  Verbesserter  Neudruck.  (Sehlesier  IV, 
359  ff.)- 

Frh.  von  Neumann  an  Gentz  vier  Briefe  aus  den  Jahre  1828 
bei  Prokesch-Osten  a.  a.  0. 

Gentz  an  Herzog  von  Orleans  25.  März  1806  bei  Graf 
Thürheim,  Ludw.  Fürst  von  Starhemberg  S.  344  f£  auch  lütteil  i 
Inst  f.  österr.  Gesch.  VII,  143  ff.  (Im  Register  unter  29.  März  ,par 
Mlle.  de  Brühl",  wohl  als  Tag  des  Abgangs). 

Gentz  an  Frh.  von  Ottenfels  und  Frh.  von  Ottenfels  aa 
Gentz  Briefe  aus  den  Jahren  1823 — 1826  bei  Prokesch-Osten  a.  a.  0. 

Gentz  an  Sir  A.  Paget  17.,  22.  Dezember  1805,  8.  Januar, 
6.  April  1806  15.  November  1807  in  The  Paget  Papers  London  1896 
t.  II.  (Im  Register  17.,  21.  Dezember  1805,  8.  Januar,  6.  April  1806, 
14.  November  1807.  Diese  Briefe  wie  der  an  Addington  waren  schon 
erwähnt  in  der  Besprechung  von  Guglia,  Fr.  von  Gentz  von  P.  Wittichen 
Deutsche  Literaturzeitung  1901  Nr.  28. 

Gentz  an  Friedrich  Perthes  in  Perthes1  Leben  an  C.  T.  Perthes 
5.  "Aufl.,  leider  alle  undatiri  Der  erste  I,  S.  166  ist  eine  in  Prag  ge- 
schriebene Antwort  Gentz'  auf  ein  Schreiben  Perthes*  vom  November 
1809,  also  Dezember  1809  oder  Januar  1810  geschrieben;  n,  S.  179  f. 
Brief  Gentz'  aus  dem  Jahre  1817;  II,  S.  218  Brief  Gentz9  ans  dem 
Jahre  1820  oder  1821;  Perthes  an  Gentz  1830  nach  dem  Juli 
III,  S.  313. 

Gentz  an  Pitt  Ende  September  1805  („spät  im  September") 
teilweise  bei  Sehlesier  IV,  S.  160.  Im  Register  findet  sich  nur  ein 
Brief  Gentz'  an  Pitt  vom  17.  Juni  1804.  Dieser  ist,  ebenso  wie 
•ein  Brief  Gentz9  an  Pitt  vom  17.  August  1805  mitgeteilt  von  P. 
Wittichen,  Preussische  Jahrbücher  v.  HO  S.  475.  und  477. 

Der  Briefwechsel  Gentz-Prokesch  in:  Aus  dem  Nachlasse  des 
Grafen  Prokesch-Osten  L 

L.  von  Bänke  an  Gentz,  sieben  Briefe  aus  den  Jahren  1828 
—1830.  Mitget.  von  P.  Wittichen,  Hist.  Zeitschrift  93  (N.  F.  57) 
S.  76  ff.  Die  Antworten  Gentz1  werden  von  mir  demnächst  in  der* 
selben  Zeitschrift  veröffentlicht 


Zur  Gentz-Bibliograpbie.  g9<J 

Gentz  an  Schiller  21.  September  1803  bei  Hofftaeieter,  Schil- 
lers Leben.     Stuttgart  1842  t.  V,  138.     (Im  Register  verzeichnet). 

Graf  Philipp  Stadion  an  Gentz  Oktober  1802  bei  Schlesier 
V,  S.  21  f.;  vier  Briefe  Gentz'  an  Stadion  a.  d.  J.  1802  in:  Bei- 
trägen zur  N.'  Gesch.  österr.'s  Sepi  1906.  Die  Briefe  bei  Klinkowström 
14  ff.     (Eircheisen  p.  153)  sind  natürlich  auch  an  Philipp  St. 

Gentz  an  Stadion  31.  März,  20.  April.  1807.  teilw.  bei  Guglia 
«.  a,  0.  S.  209  f. 

Madm.  de  Stael  an  Gentz  18.  März  1812  Inhaltlich  bei 
Pingaud,  Bernadotte,  Napoleon  et  les  Bourbons  S.  188. 

Der  Ende  März  datirte  Brief  Gentz'  an  Lord  Stanhope  bei 
Schlesier  V,  146  f.  ist  vom  7.  April  1828. 

Der  Brief  Gentz1  an  Dr.  Wendel  vom  8.  Aug.  1808  ist  auch 
gedruckt  in  Schmidts  Zeitschrift  für  Geschichtswissenschaft  I.  Unge- 
<lmcktes  Schreiben  Fr.  von  Gentz  an  den  Redakteur  des  Nürnberger 
Korrespondenten  mitgeteilt  vonSeebode.  Dort  auch  Wendel's  Antwort 
an  Gentz  16.  August  1808. 

Gentz  an  Vansittart  Anfang  1813  Fragment  mitget  von  A. 
Foumier,  Österreichische  Rundschau  t  VIII,  Heft  98,  99.  S.  238. 

Gentz  an  Johann  von  Wessenberg  18  Briefe  aus  den  Jahren 
1813,  1815  (dazu  ein  Fragment  in  der  Einleitung  S.  242),  1816,  1819. 
Ebenda  Heft  98—105. 

Gentz  an  Johann  von  Wessenberg,  1.  Mai,  26.  November 
1831;  17.  März,  24.  April  1832.  Mitgeteilt  von  A.  Foumier,  Gentz 
iontra  Metternich,  Deutsche  Revue,  Oktober  1906  S.  104  ff. 

Gentz  an  den  österreichischen  General  Grafen  von  ***  (über  den 
Zustand  der  orientalischen  Frage)  Wien  22.  Februar  1829  in  der 
Nationalzeitung  1854  Nr.  193. 

Briefe  Gentz'  an?  27.  November,  5.  Dezember  1808  teilweise 
bei  Schmidt-Weissenfels  I,  293  f.  Oktober  1829  bei  Prokesch-Osten 
*.  a.  0.  S.  193  ff. 

Ungedruckte  Briefe  Gentz'  an  verschiedene  Frauen  sind  in  Guglia, 
Fr.  von  Gentz  S.  11  ff.  benützt  und  mitgeteilt. 

Zu  IV.  Biographisches. 

Friedrich  von  Gentz  von  Dr.  Grattenauer  („ Jugendfreund 
•des  Verstorbenen*)  Schlesische  Provinzialblätter  Juli  1832. 

Als  Manuskript  gedruckt  und  in  den  Bibliotheken  zu  Freiburg  i.  B. 
Berlin  (kgl.  Bibl.)  und  in  der  Wessenberg'schen  Büchersammlung  zu 
Eonstanz  vorhanden,  ist  die  kleine  Schrift  Frederic  de  Gentz, 
«ine  1.  et  a.,  deren  Verfasser  J.  von  Wessenberg  ist.   Sie  wird  von 

44* 


£92  Kleine  Mitteilungen. 


i 


mir  mit  Zuf&gung  handschriftlicher  Verbesserungen  und  Erweiterungen 
demnächst  in  dieser  Zeitschrift  neu  veröffentlicht  werden. 

In  dem  Artikel  tDer  Protestantismus  und  die  Romantik4  Hallische 
Jahbücher  1840  handelt  Nr.  63  und  64  von  tFr.  v.  Gentz«. 

„Friedrich  von  Gentz  als  Journalist,  Publizist  und  im  aktiven 
Staatsdienst"  von  Friedr.  Steinmann  im  Journal  Minerva,  Jahrgang 
1845  März,  April,  Mai 

Artikel  9 Gentz*  in  Brockhaus  Konversationslexikon  3.  Auflage-. 
&ach  Haym  a.  a.  0.  S.  336  Note  von  Woltmann  verfasst. 

C.  Th.  Perthes,  Politische  Zustände  und  Personen  in  Deutsch- 
land zur  Zeit  der  französischen  Revolution  1869  t.  II,  Buch  V. 

Artikel:  Gentz  in  Wageners  Staats- u.  Gesellschaftslexikon  1859  fit 

Artikel:  Gentz.  in:  Bosch  er9  8  Geschichte  der  Nationalökonomie 
(1874)  8t  756  ff. 

Artikel  vGentz  17.  März  1880*  in:  L,  v.  Ranke,  Zur  eigenen 
Lebensgeschichte.  Vgl.  ebenda  S.  48,  66,  181  und  Deutsche  Revue 
XX,  3  Äusserungen  Ranke's   über  seine  Besuche  bei  Gentz  in  Wien. 

Edinburgh  Review  117  (1863)  42  ff.  Artikel:  Diaries  of  F. 
yon  Gentz.  Erneut  gedruckt  und  erweitert  in  A.  Hay  ward's  Biogr. 
and  Critical  Essays,  London  1873  new  series  I,  71. 

(E.  Guglia)  Fr.  v.  Gentz.  Grenzboten  1887  S..  57  ff.  und  159  £ 

Derselbe,  Fr.  von  Gentz9  Wandlungen  in  der  Orientfrage 
Zeitschrift  £  A.  Gesch,  I,  (1884)  S.  458  ff 

Ottokar  Lorenz,  Staatsmänner  und  Geschichtschreiber.  Berlin 
1896  S.  81  ff.    Metternich  und  Gentz. 

Ungewöhnliche  Sorglosigkeit  zeigt  Lippert,  Artikel:  Gents 
in:  Handwörterbuch  d.  Staatswissenschaften  2.  Aufl.  1900. 

Paul  Wittichen,  Friedrich  Gentz  und  Preussen  vor  der 
Beform,  Forsch,  z.  brand.  und  preusa.  Gesch.  XVIII,  1. 

Derselbe,  Zur  inneren  Geschichte  Preussens  während  der  fran- 
zösischen Revolution.     Gentz  und  Humboldt.     Ebenda  XIX,  2. 

H.  Ulmann,  Eine  Denkschrift  von  Gentz  aus  dem  Juni  1813 
Neue  Jahrbücher  für  das  klassische  Altertum  Bd.  41,  1903,  S.  497  ff 

Die  Urteile  der  Nesselrodes  über  Gentz  finden  sich  in  t  II 
(nicht  III)  der  Lettres  et  papiers. 

Von  zeitgenössischen  Quellen  und  Urteilen  über  Gentz  führe  ich 
noch  an,  ohne  dabei  irgendwie  Vollständigkeit  anzustreben: 

1.  W.  von  Humboldt  über  Gentz  a)  in:  Wilh.  und  Karolinen 
yon  Humboldt  in  ihren  Briefen  I  her.  von  A.  von  Sydow,  b)  bei  Leitz- 
jnapn,   Briefwechsel  ^zwischen  Schiller  und   W.  v.  Humboldt,   c)  bei 


Zur  Gentz-Bibliographie.  693 

Bratraneck  a.  a.  0.,  d)  über  die  Freundschaft  der  Humboldt's  mit  Gentfy 
Tgl.  noch  Leitzmann,  zn  B.  Haym's  Gedächtnis  Anhang  S.  123  ff 

2.  Aus  KarlvonNostiz1  Leben  und  Briefwechsel.  1848  (Berliner 
Zeit  Gentz'  und  später). 

3.  Bemains   of  Mrs.   B.  Trench,    London    1862    (Gentz    im 
Jahre  1800). 

4.  v.  Bissing,  Leben  der  Dichterin  A.  von  Helyig.  1889. 

5.  Wassiltschikow,    Le    eomte   Andrä  Basumoffski.    Halld 
1893  t.  II,  87  ff     (Gentz  1804). 

6.  0.  F.  Walzel,  Fr.  Schlegel's  Briefe  an  A.  W.  SchlegeL 

7.  Sbornik  t.  82,  S.  330  ff.   (Czartoryski  über  Gentz  1806)1 

8.  Marianne  von  Eybenberg  über  Gentz  (1802— 1810)  in 
Schriften  der  Goethe-Gesellschaft  18.    Goethe  in  Österreich  II. 

•  9.  Leitzmann,  Briefwechsel-  Karolinens  von  Humboldt  mit  Bahel 
und  Yarnhagen.  (Sehr  wichtig  für  das  Jahr  1813.  Urteile  Karolinens 
and  Bahels  über  Gentz). 

10.  Gräfin  Elise  Bernstorff  I,  167  u.  179  (Wiener  Kongress). 

Für  die  spätere  Zeit: 

1.  The  life  of  B.  Owen  I,  182  ff     (Gentz  1818). 

2.  Grillparze r's    bissige    Urteile    über    Gentz.    Ges.   Werke 
(Cotta)  Bd.  19,  S.  115.  Bd.  14,  S.  99,  150  ff  160  ff 

3.  Stratfort  Canning  'über  Gentz  in   St.  Lane  Poole,  Life 
of  St.  Canning  I,  347  ff.    (Gentz  1824). 


Über  ungedruckte  Materialien  zu  einer  Gentzbiographie,  vgl.  P. 
Wittichen  in  Nachrichten  der  kgl.  Gesellschaft  der  Wissenschaften  zu 
Göttingen  1902,  Heft  2. 


Auch  dieser  Nachtrag  in  Verbindung  mit  Kircheisen's  Gentz- 
bibliographie  darf  durchaus  nicht  den  Anspruch  der  Vollständigkeit 
erheben.  Er  mag  wohl  aber  lehren,  dass  nur  bei  intimer  Kenntnis 
des  Lebens  Gentz1  und  durch  systematisches  Arbeiten  die  recht  schwie- 
rige und  mühsame  Aufgabe  einer  Gentzbibliographie  zu  lösen  wäre. 
Der  Verfasser  dieses  Nachtrages  ist  es  dem  Andenken  seines  ver- 
storbenen Bruders  schuldig,  hier  ausdrücklich  zu  betonen,  dass  er  einen 
beträchtlichen  Teil  seiner  Kenntnis  von  Gentz9  Leben  und  Wirken 
den  mit  Unterstützung  der  Wedekindstiftung  in  Göttingen  unter- 
nommenen Vorarbeiten  Paul  Wittichens  verdankt  Ihm  dankt  er 
besonders  die  Anregung  zur  erneuten  Durchforschung  der  Allgem. 
Lit.-Zeitung,  die  Kenntnis  entlegenerer  Quellen,  wie  der  aus  der  eng- 


694  Kleine  Mxtteüeagen« 

fischen  Literatur,  and  vor  Allem  die  aus  tuigedruekten  Akten  ge- 
schöpften Beweisstellen  für  Datirungen  b.  s.  w. 

Jedem,  der  sich  mit  Gentz  beschäftigt,  wird  wohl  beim  Durch- 
blättern der  Bibliographie  der  Wunsch  aufsteigen,  es  mochte  sunt 
mindesten  eine  Sammlung  der  vollständig  vergriffenen  und  zum  Teil 
schwer  zu  erhaltenden  Schriften  Gentz9  ermöglicht  werden.  Mae 
Sammlung  der  Briefe  und  Denkschriften  Gentz',  deren  noch  eine 
grosse  Anzahl  der  Veröffentlichung  und  eine  fast  ebenso  grosse  der 
Auffindung  harren,  könnte  sich  an  diese  erste  notwendige  Sammlung 
erst  in  spitererZeit  anschliessend  Es  wäre  zu  wünschen,  dass  zu  dem 
ersten  Teil  dieser  Aufgabe  vor  allem  die  verdienstliche  Zusammen- 
stellung der  Schriften  Gentz'  in  Kircheisen's  Bibliographie  die  An- 
regung gäbe. 

Freiburg  i  B.  Friedrich  Carl  Wittichen. 


Nachtrag : 

Gentz  an  Hauenschild  (österreichischer  Generalkonsul  in 
Kurfo)  g.  März  1825  bei  Prokesch-Osten,  Geschichte  des  Abfalle  der 
Griechen  IV,  S,  139  ff 

Gentz  an  von  Hennings  16.  Februar,  9.  März  1799  miigei 
von  Mendelssohn-Bartholdy  in  Zeitschr.  für  preusaische  Geschichte  und 
Landeskunde  V,  S.  290  ff. 

Gentz  an  W.  von  Humboldt  16.  August  1813  Fragment  bei 
Oncken,  Österreich  und  Preussen  im  Befreiungskriege  II,  S.  373  1 

Gentz  an  Stadion  8.  Dezember  1806  Fragment  bei  H.  Dörries, 
Fr.  v.  Gentz1  Journal  ....  als  Quelle  preussischer  Geschichte  i  J. 
1805/6.     Greifswalder  Diss.  1906.     Beilage  1. 


Literatur. 

Theodor  Lind n er,  Weltgeschichte  seit  der  Völkerwanderung,  III. 
nnd  IV.  Bd.  Stuttgart  und  Berlin  1903—1905.  J.  G.  Cotta'sche 
Buchhandlung  Nachfolger. 

Wilhelm  Assmanns  Geschichte  des  Mittelalters.  Dritte  neu- 
bearbeitete Auflage  herausgegeben  von  Prof.  Dr.  L.  Viereck.  3.  Abt. 
2.  Lieferung,  Braunschweig  1906.     Friedr.  Vieweg  &  Sohn. 

Georg  Webers  Lehr-  und  Handbuch  der  Weltgeschichte, 
21.  Auflage  unter  Mitwirkung  von  Prot  Dr.  R.  Friedrich,  Prof.  Dr. 
B.  Lehmann,  Prof.  F.  Moldenhauer  und  Prof.  Dr.  B.  Schwabe,  voll- 
ständig neubearbeitet  von  Prof.  Dr.  A.  Baldamus  1.  u.  4.  Bd.  Leipzig, 
W.  Engelmann. 

Auch  diesmal  mögen  so  wie  früher  die  drei  vorliegenden  Werke  unter 
einem  besprochen  werden,  so  verschieden  sie  ihrer  Anlage,  ihrer  Richtung 
und  ihrem  Werte  nach  sind.  Die  vortrefflichen  Seiten  der  Lindner'schen 
Weltgeschichte  wurden  bereits,  soweit  die  beiden  ersten  Bände  in  Betracht 
kommen,  erörtert.  Die  beiden  vorliegenden  erfüllen  die  Hoffnungen,  die 
durch  die  ersten  hervorgerufen  wurden,  in  vollstem  Masse.  Was  hier 
dargestellt  wird,  ist  wirklich  Weltgeschichte,  die  bei  aller  Bedeutung,  die 
sie  der  politischen  Geschichte  zuweist,  auch  dem  wirtschaftlichen  Leben  und 
der  Wissenschaft  und  Kunst  gerecht  wird.  Der  dritte  Band  schildert  das 
Wesen  und  die  Bedeutung,  die  Ausgestaltung  und  den  schliesslichen  Nieder- 
gang der  päpstlichen  Weltherrschaft  und  fuhrt  unter  diesen  obersten 
Gesichtepunkten  die  historischen  Erscheinungen  in  guter,  stofflicher  Gruppi- 
rung  vor.  Das  Ganze  wird  in  drei  Bücher:  Der  Kampf  der  letzten  Staufer 
mit  dem  Papsttum,  die  abendländische  Kultur  im  13.  Jahrhundert  und 
der  Niedergang  der  politischen  Macht  der  Päpste  und  die  europäischen 
Staaten,  jedes  Buch  in  eine  Anzahl  von  Kapiteln  wohl  gegliedert  In  der 
Hauptsache   ist  es   der  Stoff,   den  ich  in   meiner  Geschichte  des  späteren 


696  Literatur. 

Mittelalters  behandelt  habe.   Brachte  es  der  Zweck  meines  Baches  als 
Handbuches  mit  sich,  dass  es  den  Gegenstand  in  enzyklopädischer  and  in 
gewissem  Sinne   dogmatischer  Weise   zum  Vortrag   brachte,    so    war   diese 
Weltgeschichte   an    solche  Fesseln    nicht   gekettet,    was    ihr   ausserordent- 
lich  zugute    kam:    die  Zusammenhange   können   in  diesem  Falle   genauer 
ineinanderschliessen,    die  Erzählung  kann   eine   freiere   und   dabei    wieder 
eine  abgerundetere  sein,  um  so  mehr  als  sie  nicht  wie  eine  von  enzyklo- 
pädischen  Gesichtspunkten   ausgehende   Darstellung   verschiedenartige,    oft 
ganz  entgegengesetzte  Auffassungen  berücksichtigen,  annehmen  oder  zurück- 
weisen  mus8.     Im   ersten   der   drei  Bücher  des   dritten  Bandes    schildert 
Lindner  die  Reichsordnungen  Friedrichs  IL,  dessen  Kampf  mit  dem  Papst- 
tum  und   den  Ausgang   der  Staufer.     Die   Charakteristiken,    die   wir   hier 
finden,  sind  sachlich  genau  und  formell  ansprechend,  so  die  Innozenz1  HL 
Friedrichs  II.  u.  s.  w.9  nur  mit  der  Innozenz1  IV.  könnte  ich  mich  weniger 
einverstanden   erklären,   wenn  ja  auch  hier  gesagt  wird,  wie  diese  Politik 
enden   musste:    »Dieser  Papst  war  der  erste  von  denen,   die  durch  Miss- 
brauch ihrer  Gewalt  zu  Verderbern  des  Papsttums  wurden.4     Ohne  durch 
viele  Einzelheiten   zu   ermüden,   ist   das  Wesen  der   Politik  Friedrichs  IL, 
sind  seine  Ziele  und  die  Mittel,   sie  zu  erreichen,   scharf  gezeichnet.     Das 
zweite  Buch  gibt  eine  ansprechende  Ansicht  von  der  abendländischen  Kultur 
im  Zeitalter   der  letzten   Staufer.     Es  darf  hier  auf  die  treffliehen    Aus- 
führungen über  die  Allmacht  der  Kirche,   die  Widerstände,  die  sie  zu  be- 
siegen hatte,  auf  die  wirtschaftliche  Entwicklung  und  die  Kolonisation  und 
Hanse   hingewiesen  werden.     Der   beste  unter  diesen  Abschnitten  ist  der, 
welcher   die  Besiedlung  des  deutschen  Ostens  und  die  Anfange  der  Hanse 
darstellt.     Das   dritte  Buch  ist  mit  einer  Betrachtung  des  Überganges  der 
Vorherrschaft  in  Europa  auf  Frankreich,  deren  Motive  und  Wesenheit  ein- 
geleitet.  Mit  Recht  wird  da  auf  die  grosse  Bedeutung  Ludwigs  IX.  hinge- 
wiesen;   auch   die   Überspannnung   der  päpstlichen.  Machtansprüche   durch 
Bonifaz  VIII.   und   ihre  Folgen   —  jetzt   sind  ja  über  Bonifaz  VIII.  noch 
einige  neue  Arbeiten  erschienen,  die  seine  Persönlichkeit  in  eine  schärfere 
Beleuchtung  rücken   —  sind  gut  erörtert  und  die  Charakteristik  Philipps 
des  Schönen  verdient  alles  Lob.     Vielleicht  wäre  bei   der  Schilderung  der 
kläglichen  Abhängigkeit   des  Papsttums   von   der  französischen  Krone  auf 
die  Tatsache  und  die  Motive  hinzuweisen  gewesen,    aus  denen  die  Päpste 
trotzdem  keinen  ihrer  politischen  Machtansprüche  aufgaben.    Aus  der  Dar- 
stellung der  deutschen  Geschichte   kennt   man  den  trefflichen  Kenner  der 
ganzen  einschlägigen  Periode  heraus,    und  es  mag  daher  ein  blosser  Hin- 
weis auf  diese  Tatsache  genügen :  auch  die  kleineren  einschlägigen  Arbeiten 
auf  diesem  Gebiet  sind  hier  sorgsam  verwertet.    Die  Beurteilung  mancher 
Tatsachen  ist  hier  eine  andere  als  man   sie   in    den   landläufigen  Büchern 
findet,    aber   sie  hält  in  den    meisten  Fällen    eingehender  Prüfung    stand, 
wie    z.    B.    die  über   die    Stellung    Ottokars   zu    Rudolf,    die    Beurteilung 
Karls  IV.  u.  a.    Manches,  wie  z,  B.  die  Revindikationsideen  am  Prager  Hofe 
wird  man  vermissen,  bei  anderem  wie  z.  B.  bei  der  angeblichen  Initiative 
der  Pfemyslidin   Elisabeth  in   Bezug   auf  die  Erhebung    der  Lützelburger 
in  Böhmen    oder   bei  den  Anfangen  Wiclifs    anderer  Meinung  sein.     Sehr 
richtig  ist,    was  (S.  534 — 535)    über    die  Taboriten    bemerkt    wird:    ihre 
Lehre  ist  der  reine  Wiclifismus.     Alles  in  Allem   enthält  der  dritte  Band 


Literatur.  697 

«ine  treffliche  Darstellung    der  Geschichte    der  abendländischen  Welt  und 
ihrer  Kultur  im  späteren  Mittelalter. 

Der  vierte  Band  wendet  sich  zunächst  wieder  dem  Oriente  zu,  dessen 
-Geschichte  das  erste  der  drei  Bücher,  die  er  enthält,  gewidmet  ist,  während 
das.  zweite  die  Geschichte  der  europäischen  Staaten  beim  ausgehenden 
Mittelalter,  das  dritte  dessen  Zersetzung,  das  vierte  die  deutsche  Refor- 
mation und  das  fünfte  die  ersten  Entdeckungen  behandelt.  Im  ersten 
werden  die  Motive,  die  zum  Untergang  des  griechischen  Reiches  und  zur 
Erhebung  der  Türkenmacht  geführt  haben,  in  lichtvoller  Weise  auseinander* 
gesetzt,  wobei  auch  der  neu  erstehenden  rumänischen  Staat  engebilde  ge- 
dacht wird.  Darüber  gibt  jetzt  das  Buch  von  Jorga  die  besten  Aus- 
künfte. Ich  würde  in  das  zu  diesem  Buch  gehörige  Literaturverzeichnis 
die  Bücher  von  A.  Müller,  Der  Islam  im  Morgen-  und  Abendland  (neben 
Schiemann  eines  der  besten  Bücher  der  Sammlung  Oncken)  und  Krum- 
bacher, Gesch.  der  byz.  Literatur  aufgenommen  haben.  Bei  aller  Knapp- 
heit gut  und  übersichtlich  ist  des  türkischen  Staates  Wachstum,  Grösse 
und  Verfall  nach  allen  Seiten  hin  dargestellt,  und  die  Worte  des 
Verf.,  die  zum  Schlüsse  noch  den  alten  grossen  Kulturen  des  Orientes  ge- 
widmet sind,  bilden  einen  vorzüglichen  Übergang  zur  Geschichte  der  euro- 
päischen Staaten,  die  nunmehr  das  ganze  Feld  einnehmen.  In  systemati- 
scher Weise  wird  zunächst  die  der  italienischen  bis  in  die  Zeiten  darge- 
stellt, die  uns  seinerzeit  Bänke  in  seiner  eigenartigen  Weise  geboten  hat, 
-daran  schliesst  sich  die  aus  spröderem  Material  erwachsene  Geschichte  der 
Verfassung  und  der  Zustände  des  deutschen  Reiches  unter  Friedrich  HL, 
die  deutschen  Fürstenhäuser  und  die  Reichsreform  unter  Maximilian;  den 
Abschnitten  über  Skandinavien,  die  Hanse  und  den  deutschen  Orden,  Un- 
garn, Böhmen  und  Polen,  Burgund  und  die  Schweiz  folgen  jene  über  die 
Ausbildung  von  Frankreich,  England  und  den  iberischen  Staaten  zu  moder- 
nen Staatsgebilden,  womit  dann  in  ganz  sachlicher  Weise  der  Übergang 
zum  dritten  Buche  »die  Zersetzung  des  Mittelalters4  gegeben  ist.  Ohne  auf 
Einzelheiten  einzugehen,  sei  bemerkt,  dass  auch  die  Ausführungen  in  den 
genannten  Abschnitten  meistens  sehr  sorgsame  und  ansprechende  sind 
z.  B.  der  Nepotismus  in  Rom,  die  Charakteristiken  eines  Savonarola,  Julius'  II., 
Maximilians,  desgleichen  jene,  die  den  Übergang  zur  Neuzeit  bilden:  das 
wirtschaftliche  Leben  am  Ausgang  der  Mittelalters,  der  Humanismus,  die 
Renaissance  in  Italien  und  die  neue  Geistesrichtung  in  Deutschland.  Das 
letztgenannte  Kapitel,  das  in  meinem  eigenen  Buche  zu  kurz  ausgefallen 
ist,  leitet  mit  dem  über  die  kirchlichen  und  religiösen  Zustände  in  das  vierte 
Buch  hinüber,  das  in  vier  Abschnitten  die  Genesis  und  den  Verlauf  der 
deutschen  Reformation  bis  zu  dem  gut  gewählten  Markstein  des  Augs- 
burger Religionsfriedens  erzählt.  Gibt  es  auch  hier  einen  und  den  anderen 
Punkt  (wie  z.  B.  in  dem,  was  über  die  Wiedertäufer  gesagt  wird)  der  uns 
weniger  richtig  zu  sein  scheint,  so  wird  man  doch  in  den  meisten  der 
Darstellung  des  Verf.  gern  folgen.  Auch  hier  fehlt  es  nicht  an  trefflichen 
Situationsbildern  und  Charakteristiken,  wie  z.  B.  die  von  Moritz  von  Sachsen. 
Die  Bedeutung  des  Religionsfriedens  von  Augsburg,  dieses  durchaus  un- 
vollkommenen Friedens,  wird  in  zutreffenden  Worten  dargelegt.  Mit  einem 
Rückblick  auf  Luther  und  Melanchthon  und  ihr  Werk  scbliessen  die  inhalts- 
reichen Kapitel  über  die  deutsche  Reformation.    Ihnen  folgen  die  über  die 


698  Literatur. 

Entdeckung  Amerikas  und  die  Auffindung  des  Seeweges  nach  Indien.  Die 
ganze  Entwicklung  liegt  sehr  durchsichtig  vor  uns:  das  Wesen  der  alt- 
amerikanischen Kulturen  und  die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  gemachten 
Entdeckungen  wird  —  letzteres  vielleicht  etwas  zu  knapp  —  dargelegt. 
Beide  Bände  enthalten  Literaturangaben  zu  den  einzelnen  Abschnitten,  in 
die  begreiflicher  Weise  nur  das  Wichtigste  aufgenommen  wurde.  In  beiden 
Bänden  findet  die  deutsche  Geschichte  eine  besondere  Berücksichtigung, 
»weil  in  diesen  Zeiten  die  verfassungsmässigen  und  territorialen  Bildungen 
für  lange  Zeit  zu  einem  gewissen  Abschlüsse  kommen,  so  dass  sie  in  dem 
folgenden  Bänden  nicht  mehr  eingehend  berührt  zu  werden  brauchen*. 
Im  Zusammenhang  mit  dem  schönen  Werke  mag  noch  auf  die  interessanten 
Ausfährungen  in  Lindners  Rektoratsrede  hingewiesen  werden1). 

Von  Assmanns  Geschichte  des  Mittelalters  liegt  nun  mit  der  zweiten 
Lieferung  die  dritte  Abteilung  des  ganzen  Werkes,  enthaltend  die  beiden 
letzten  Jahrhunderte  der  deutschen,  Schweizer  und  der  Geschichte  Italiens 
vollendet  vor.  Von  den  390  Seiten  der  ersten  ist  der  Band  in  der  drittem 
Auflage  auf  1000  Seiten  angewachsen,  hat  demnach  einen  Umfang  erreicht, 
bei  dem  es  zweifelhaft  ist,  ob  die  von  dem  Verf.  beabsichtigten  Ziele  damit 
erreicht  werden  können  und  ob  es  nicht  angezeigt  sein  wird,  in  den  näch- 
sten Bearbeitungen  statt  einer  Vermehrung  eine  Verringerung  der  Seiten- 
zahl eintreten  zu  lassen.  Die  Anlage  ist  im  Wesentlichen  dieselbe  ge- 
blieben, wiewohl  man  immer  am  besten  tun  wird,  die  Schweiz  als  einen 
integrirenden  Bestandteil  des  deutschen  Reiches  in  die  deutsche  Geschichte 
einzubeziehen ;  man  wird  dabei  vermeiden,  bereits  Gesagtes  wieder  vor- 
zubringen oder  bei  Früherem  auf  das  Spätere  zu  verweisen.  Was  aber  die 
Hauptsache  ist :  bei  einer  derartigen  Behandlungsweise  der  Geschichte  gehen 
die  allgemeinen  Gesichtspunkte,  mit  denen  eine  Weltgeschichte  zu  operiren 
hat,  völlig  verloren.  Daran  ist  bei  diesem  Werke  nun  nichts  zu  ändern: 
das  liegt  an  der  einst  beliebten  Methode,  die  Geschichte  der  Staaten  und 
Völker  nach  Gesichtspunkten  —  man  möchte  sie  geographische  nennen 
—  abzuhandeln,  statt  nach  den  grossen  Ideen,  von  denen  die  jeweiligen 
Zeiträume  beherrscht  sind.  Sehen  wir  von  diesen  prinzipiellen  Ver- 
schiedenheiten ab,  so  kann  man  ja  von  der  neuen  Bearbeitung  des 
Buches,  in  die  sich  Fischer,  Scheppig  und  Viereck  geteilt  haben,  nur 
das  beste  sagen.  Die  Arbeit  ist  eine  durchaus  wissenschaftliche,  die  neuere 
Literatur  ist  gut  und  in  umfassender  Weise  benutzt,  es  fehlt  auch  nicht 
an  streng  wissenschaftlichen  Exkursen,  wie  es  z.  B.  der  über  die  Be- 
freiungssage ist,  den  man  freilich  lieber  in  die  Noten  oder  in  den  Anhang 
verlegt  sehen  möchte.  Auch  die  stoffliche  Gliederung  ist  eine  gute.  Ein- 
zelne Irrtümer  wie  das  Datum  der  Schlacht  von  Näfels  laufen  mitunter. 
Der  weitaus  grössere  Teil  der  Lieferung  ist  der  Geschichte  Italiens  ge- 
widmet, die  man  in  ähnlicher  Weise  wie  die  der  Schweiz  in  die  allgemeine 
Deutsche  eingeschoben  wissen  möchte,  in  der  Weise  wie  z.  B.  Werunsky 
es  für  einen  Zeitraum  von  30  Jahren  getan  hat.  Indem  die  Geschichte 
der  einzelnen  Staaten  Italiens:  Venedigs,  Genuas,  Mailands,  der  kleineren 
Staaten   Italiens,    Florenz',    Pisas,  Luccas    und  Sienas,    des  Kirchenstaates^ 


!)  Allgemeingesthichtliche  Entwicklung.     Stuttgart  und  Berlin  1904,   J.  G« 
Cotta'Bche  Buchhandlung  Nachfolger. 


Literatur.  699 

Neapels,  Siziliens,  Sardiniens  und  Korsikas  abgehandelt  wird,  kann  es  auch 
hier  nicht  an  Wiederholungen  fehlen  und  müssen  Zeiten  und  Verhältnisse 
tarübrt  werden,  die  mit  denen  der  letzten  zwei  Jahrhunderte  des  Mittel- 
alters wenig  gemein  haben.  Dahin  gehört  die  ganze  ältere  Geschichte  von 
Venedig  u.  a.  Die  ganze  Sache  würde  dann  gerechtfertigt  sein,  wenn  der 
Titel  des  ganzen  Werkes  nicht  lauten  würde:  Geschichte  des  Mittelalters 
sondern  Staatengeschichte  im  Mittelalter  oder  des  Mittelalters.  Was  die 
Einzelgeschichten  Italiens  betrifft,  so  sind  auch  diese  durchaus  quellen* 
massig  und  streng  wissenschaftlich  mit  sorgsamer  Berücksichtigung  der 
neueren  Literatur  dargestellt.  Es  fehlt  auch  hier  nicht  an  guten  Literatur» 
vermerken  und  kritischen  Anmerkungen.  Dem  ganzen  Bande  ist  ein  zwar 
nicht  vollständiges  aber  immerhin  das  Wichtigste  enthaltendes  Literatur- 
verzeichnis beigegeben.  Für  das  Studium  der  mittelalterlichen  Geschichte 
Deutschlands,  d^r  Schweiz  und  Italiens  wird  das  Buch  sicherlich  auch  in 
der  neuen  Auflage  gute  Dienste  leisten. 

Da  auch  über  die  Anlage  des  Weberschen  Lehr-  und  Handbuches  die 
wesentlichen  Momente  schon  früher  herausgehoben  wurden,  können  wir 
uns  bei  der  Anzeige  der  beiden  vorliegenden  Bände,  von  denen  der  eine 
die  Geschichte  des  Altertums,  der  andere  die  neueste  Zeit  umfasst,  kurz 
fassen.  Wie  wohl  bei  der  Neubearbeitung  mehrere  Kräfte  zusammen- 
gewirkt haben,  ist  sie  doch  durchaus  einheitlich  gehalten.  In  sachlicher 
Beziehung  steht  die  Darstellung  im  ersten  Bande,  der  die  Geschichte  der 
morgenländischen  Völker,  der  Griechen  und  Römer  enthält,  auf  dem  Stand* 
punkt  der  neuesten  Forschung,  deren  Ergebnisse  auf  den  einzelnen  Ge- 
bieten gut  verwertet  bind.  In  formeller  Beziehung  könnte  man  die 
Gliederung  des  Stoffes  im  ersten  Buch  beanständen ;  hier  wäre  eine  solche 
erwünschter,  welche  die  ethnographischen  Zusammenhänge  mehr  berück- 
sichtigt. 

Der  vierte  Band  enthält  neun  Bücher:  l.  Die  französische  Revolu- 
tion und  die  Neugestaltung  Europas,  2.  Literatur  und  Kunst  Europas  im 
Zeichen  der  Romantik,  3.  Europa  von  der  Stiftung  der  Heiligen  Allianz 
bis  zur  Julirevolution,  4.  Von  der  Julirevolution  bis  zur  Februarrevolution, 
•6.  Von  der  Februarrevolution  bis  zum  Jahre  1863,  6.  Die  Gründung  des 
neuen  deutschen  Reiches  und  die  Vollendung  der  italienischen  Einheit, 
7.  Literatur  und  Wissenschaft  Deutschlands  im  19.  Jahrhundert  (ausser 
der  romantischen  und  modernen  Literatur),  8.  Europa  unter  dem  Einfluss 
der  Friedenspolitik  Kaiser  Wilhelms  I.  und  Bismarcks  und  9.  Die  Zeit  der 
neuen  Weltpolitik  und  Weltwirtschaft.  Im  Allgemeinen  wird  man  gegen  die 
Gliederung  nichts  einzuwenden  haben;  nur  bei  dem  sechsten  Buche  wäre 
es  zweckmässiger  gewesen,  es  mit  dem  Beginn  der  italienischen  Einheit 
also  1859  oder  mit  dem  Eintritt  der  neuen  Ära  in  Preussen  beginnen  zu 
lassen,  denn  was,  um  nur  einen  Fall  herauszuheben,  am  Ende  des  fünften 
Kapitels  vom.  fünften  Buche  erzählt  wird,  besonders  §  221,  gehört  un- 
streitig schon  zum  sechsten  Buche.  Als  einen  zweiten  Fehler  möchte  ich 
hervorheben,  dass  im  Gegensatz  zu  anderen  Gegenständen  die  Abschnitte  über 
Literatur  und  Kunst  eine  übermässig  breite  Behandlung  erfahren  haben. 
Hier  konnten  manche  Namen  ohne  Beeinträchtigung  der  Sache  selbst  hin- 
weggelassen werden,  Namen,  die  entweder  mit  Recht  vergessen  sind,  oder 
deren  Bedeutung  bis  zur  Stunde,  wie  z.  B.  die  eines  J.  J.  David,  R.  Kralik, 


700  Literatur. 

E.  Lothar  u.  a.  noch  eine  problematische  ist.  Auch  da  wo  Namen  ge- 
nannt werden,  die  wir  nicht  vermissen  möchten,  wird  in  der  Bewertung 
mitunter  fehlgegriffen.  Wenn  es  z.  B.  von  Ottokar  Lorenz  heisst,  daas  er 
der  Begründer  der  österreichischen  Geschichtsschreibung  ist,  so  hatte  sicher 
Lorenz  selbst  diese  Überwertung  seiner  historiographi  sehen  Tätigkeit  von 
sich  abgelehnt.  Es  sind  ja  auch  in  Wirklichkeit  mehr  die  allgemeinsten 
historischen  Probleme  oder  die  deutschen  Verhältnisse  gewesen,  die 
diesen  Geschichtsschreiber  mehr  beschäftigt  haben,  als  die  österreichischen* 
Wir  haben  hier  mit  Absicht  österreichische  Namen  genannt,  weil  wir  noch 
anfügen  möchten,  dass  die  Partien  der  österreichischen  Geschichte  über-» 
iiaupt  nicht  mit  der  wünschenswerten  Sorgfalt  abgefasst  sind.  Hiefnr 
mögen  nur  einige  Beispiele  angeführt  werden.  Es  wird  z.  B.  S.  680,  wo 
sich  übrigens  auch  Bemerkungen  über  die  Genesis. des  Krachs  von  1873 
finden,  die  nicht  genau  sind,  Fürst  Adolf  Auersperg,  „Der  Bruder  des 
Dichters«  genannt,  der  bekanntlich  einer  anderen  Linie  des  Hauses  an- 
gehörte. Ebensowenig  kann  man  S.  682  Dr.  Karl  Giskra  »den  Führer 
der  Verfassungspartei«  nennen.  Der  Pairsschübe  gab  es  mehrere  für  den 
cbendort  bezeichneten  Zweck  der  Umwandlung  des  verfassungstreuen 
Herrenhauses.  Durch  die  Herabsetzung  des  Wahlzensus  sollte  nicht, 
wie  ebenfalls  auf  dieser  Seite  angegeben  wird,  die  sozialistische  Ar- 
beiterwelt gegen  das  deutsche  Bürgertum  aufgeboten  werden;  vielmehr 
handelte  es  sich  um  jene  Gruppen  des  kleinen  Mannes,  aus  denen  sich 
heute  die  christlich- soziale  Partei  zusammensetzt.  Einen  »österreichischen 
Schul  verein4  der  dort  genannt  wird,  gab  es  weder  1880  noch  später, 
wohl  aber  wirkt  in  Österreich  verdienstlich  seit  dieser  Zeit  der  deutsehe 
Schulverein,  nach  dessen  Vorgang  auch  die  anderen  Nationalitäten  ihre 
Vereinigungen  geschaffen  haben  und  auch  ein  katholischer  Schul  verein 
entstanden  ist.  Auch  müsste  dort  gesagt  werden,  auf  welchem  Boden 
dieser  deutsche  Schulverein  zu  wirken  hat.  Das  sind  genug  Fehler  auf 
dem  Raum  einer  halben  Seite.  Nicht  viel  besser  steht  es  um  das,  was 
S.  764  über  die  österreichische  Geschichte  vorgetragen  wird.  Zunächst 
ist  es  falsch  zu  sagen,  dass  Badeni  eine  Sprachenverordnung  erliess,  die 
in  rein  deutschen  Gegenden  die  tschechische  Amtssprache  vorschrieb.  Hier 
war  zu  sagen:  für  Böhmen  und  Mähren  eine  Sprachenverordnung  vor* 
schrieb.  Auch  die  Beziehungen  der  christlich-sozialen  Partei  zu  Badeni 
erscheinen  hier  in  falschem  Licht;  ebenso  ist  es  unrichtig  zu  sagen,  dass 
die  Ministerien  Clary  und  Körber  unter  den  Folgen  der  Sprachenverord- 
nungen (richtiger  unter  den  Folgen  der  Aufhebung  der  Sprachenverord- 
nungen) zu  leiden  hatten  u.  s.  w.  Fehlen  auch  sonst  nicht  irrige  Angaben, 
wie  es  z.  B.  S.  686  nicht  Boris  sondern  Loiis  Melikow  zu  lauten  hat, 
so  sind  sie  doch  weniger  zahlreich  als  in  den  erstgenannten  Partien.  Hier 
wird  eine  bessernde  Hand  noch  manches  zu  tun  haben. 

Graz.  J.  Losertb, 


Literatur.  701 

Kichard  Scholz,  Die  Publizistik  zur  Zeit  Philipp» 
des  Schönen  und  Bonifaz'  VIII.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  der 
politischen  Anschauungen  des  Mittelalters.  (Kirchenrechtliche  Ab- 
handlungen, hg.  von  Ulrich  Stutz,  Heft  6—8).  Stuttgart,  F.  Enke, 
1903.     XIV  und  528  S. 

Die  Streitschriften  aus  der  Zeit  Bonifaz*  VIII.  und  Philipps  IV.  sind 
nicht  minder  wie  die,  welche  der  Kampf  Kaiser  Ludwigs  d,  B.  mit  der 
Kurie  hervorgerufen  hat,  zum  grössten  in  Teil  ungenügenden  Drucken 
«erstreut,  manches  ist  überhaupt  noch  unveröffentlicht.  Es  fehlte  ferner 
bis  vor  kurzem  an  einem  Werke,  das,  in  gleicher  Weise  wie  das  Buch 
Biezlers  über  die  publizistische  Literatur  vornehmlich  der  Zeit  K.  Ludwigs, 
die  Fragen  nach  der  Entstehung  jener  älteren  Traktate,  nach  ihren  Bezie-r 
hungen  zu  einander,  zu  den  Äusserungen  früherer  und  späterer  Zeit  im 
Zusammenhange  behandelt  und  durch  klare,  analysirende  und  vergleichende 
Darlegung  des  Inhalts  uns  das  politische  Denken  der  Zeit  erschlossen 
hätte.  Abhilfe  brachten  hier  zur  Teil  schon  die  schönen  »Funde  und  For- 
schungen« Heinrich  Finke's  (»Aus  den  Tagen  Bonifaz'  VIII,  Münster 
1902.  S.  159 — 186),  eine  umfassende  Darstellung  besitzen  wir  nun  in  dem 
—  übrigens  geraume  Zeit  vor  Erscheinen  des  Finkeschen  Buches  begon- 
nenen —  Werke  von  Richard  Scholz. 

Er  hat  seine  Hauptaufgabe  darin  gesehen,  »den  Inhalt  der  Streit- 
schriften erschöpfender  und  systematischer  durzustellen,  als  das  bisher  ge- 
schehen war,  um  die  Verbindungen  zwischen  der  Ideenbewegung  dieser 
und  der  folgenden  Perioden  klarer  erkennen  zu  können«  (S.  VI.).  Un- 
zweifelhaft sind  einem  tieferen  Verständnis  der  Schriften  etwa  des  Marsi- 
liu8  von  Padua  oder  des  Wilhelm  von  Okkam,  welche  vielleicht  in  höherem 
Masse,  als  man  bisher  annahm,  nur  geniale  Zusammenfassungen  bereits 
früher  gebildeter  und  geäusserter  Gedanken  geben,  erst  jetzt  die  Wege: 
gebahnt  (s.  a.  Seh.  S.  452  ff.).  Ferner  ist  z.  B.  Dantes  Monarchia  als- 
eine  unmittelbare  Reaktion  gegen  die  kurialistische  Literatur  ums  Jahr 
1300  aufzufassen  (S.  290  f.).  Schon  Riezler  hat  daher  in  seinem  oben 
angeführten  Buche  lebhaft  bedauert,  auf  die  ältere  Literatur  aus  Mangel 
an  Hilfsmitteln  nicht  eingeben  zu  können.  Für  die  von  den  Monumenta 
Germania©  in  die  Wege  geleitete  Ausgabe  der  Streitschriften  aus  der  Zeit 
JL  Ludwigs  wird  das  Werk  von  Seh.  —  nicht  minder  wie  die  noch  zu 
erwartenden  Arbeiten  Hermann  Grauerts  über  jene  ältere  Publizistik  — 
die  wertvollsten  Dienste  leisten 

Seh.  behandelt  zunächst  die  Kurialisten,  welche  lehren,  dass  der  Papst 
Herr  sei  über  Geistlches  und  Weltliches;  auf  sie  komme  ich  gleich  noch 
zurück.  Dann  folgt  »die  pligarchische  Opposition  im  Kardinalskolleg4. 
In  der  Bewertung  des  Jean  le  Moine  schliesst  Seh.  sich  dabei  den  Aus- 
führungen Finke's  a.  a.  0.  S.  126  ff.,  bes.  S.  135  ff.  an,  wonach  der 
Kardinal  wohl  als  ein  Verteidiger  der  hergebrachten  Rechte  des  heiligen 
Kollegs,  doch  nicht,  wie  Souchon  und  Sägmüller  meinten,  als  ein  »Vertreter 
der  Idee  des  konstitutionellen  Papsttums4  anzusehen  ist.  Eher  könnte 
diese  Bezeichnung  auf  die  Kardinäle  vom  Hause  Colonna  passen,  die  gleich- 
falls ihre  Ideen  in  Traktaten  (S.  1 9 8 — 2  0  7)  niedergelegt  haben«   Der  konziliaro 


702  Uteratw. 

Gedanke  wird  hier  freilich  abgelehnt  und  an  der  Alleingewalt  der  Kurie, 
d.  h.  des  Papstes  und  der  Kardinäle,  festgehalten.  Wie  die  Colonna  ist 
auch  Guilelmus  Duranti  (»Die  aristokratische  Reaktion  des  gallikanischen 
Episkopats*  S.  208 — 223)  äusserst  kirchlich  gesinnt;  er  tritt  aber  der  auf 
das  neuere  Dekretalenrecht  gegründeten  päpstlichen  Alleinherrschaft  ent- 
gegen und  fordert,  gestützt  auf  ältere  kirchenrechtliche  Zeugnisse,  eine 
Einschränkung  desselben  zugunsten  der  Mitregierung  des  Generalkonzils. 
Auch  in  den  Schriften  endlich  der  königlichen  Partei  (8.  224 — 443), 
besonders  in  dem  berühmten  Traktat  des  Johann  von  Paris,  findet  sieh 
der  konziliare  Gedanke.  Andererseits  wird  hier  aber  das  moralisch-religiöse 
Gebiet  streng  gesondert  rom  weltlich- politischen  und  all  diesen  mehr  oder 
minder  hierokratischen  Lehren  die  »Anschauung  vom  mimsterium  ab 
Wesen  der  priesterlichen  Gewalt4  entgegengesetzt;  uneingeschränkt  erscheint 
daher  die  Bedeutung  des  Staates,  dem  im  Gefolge  des  hl.  Thomas  bereits 
auch  die  Gegner  als  eine  selbständige,  auf  eigenem  Rechtsprinzip  beruhende 
Gemeinschaft  zu  begreifen  begonnen  hatten. 

Der  ebenso  übersichtlichen  wie  eindringenden  Darstellungsweise  des 
Verfassers,  welche  die  Eigenart  und  das  Mass  der  Selbständigkeit  jedes 
Autors  auf  schönste  hervortreten  läsrft,  kann  nur  vollste  Anerkennung 
gezollt  werden;  sie  wurde  ihr  bereits  von  berufenster  Seite  zuteil  (Vgl 
Heinrich  Finke  in  dieser  Zeitschr.  Bd.  26,  S.  23).  Was  »die  eigentlich 
literarischen  Fragen  nach  Verfassern,  Abfassungszeit  etc.«  anlangt,  so  be- 
kennt Seh.,  hier  trotz  Heranziehens  der  Handschriften  meistens  nur  eine 
unbefriedigende  Antwort  gefunden  zu  haben.  Die  sorgsame  Arbeitsweise 
des  Verfassers  bewährt  sich  aber  auch  dabei  aufs  beste.  Als  besonders 
wertvoll  erscheint  mir  die  treffliche  Sichtung  und  Gruppirung  der  Traktate 
der  königlichen  Partei  im  vierten  Abschnitt,  dessen  Umfang  den  der  ersten 
drei  Teile  übersteigt.  Seh.  zeigt  hier,  dass  die  »Quaestio  in  utramque 
partem*,  an  deren  Ansetzung  zu  1364 — 80  durch  Biezler  bereits  Schefler- 
Boichorst  und  Finke  (a.  a.  0.  S.  170,  Anm,  l)  zweifelten,  im  Jahre  1302 
entstanden  ist;  damals  wurden  auch  die  Quaestio  >Bex  paeificus«  und  das 
Werk  Johanns  von  Paris  verfasst,  die  beide  wohl  die  erstgenannte  Schrift 
benutzt  haben.  Diese  drei  Traktate  sind  —  wie  vielleicht  auch  Dantes 
Monarchie  (s.  o.)  --in  unmittelbarem  Gegensatze  zu  den  kurz  zuvor  ver- 
öffentlichten kurialisti8chen  Schriften,  den  Werken  des  Aegidius  Romanus, 
gegen  den  Johannes1  Traktat  seiner  ganzen  Anlage  nach  gerichtet  ist, 
des  Jakob  von  Viterbo  und  des  Heinrich  von  Cremona  geschrieben. 
Letzterer  kam  wahrscheinlich  Februar  1302  im  Dienste  der  Kurie  mit  der 
Bulle  Ausculta  fili  nach  Paris;  dabei  wurden  sowohl  der  Traktat  des 
Aegidius  wie  auch  seine  eigene  Schrift  »De  potestate  papae*  den  Franzosen 
bekannt;  diese  bekam  naturgemäss  nun  einen  offiziösen  Charakter,  woraus 
sich  wohl  die  Berücksichtigung  erklärt,  welche  das  sonst  nieht  bedeutende 
Werk  bei  den  Zeitgenossen  fand.  Wie  der  erneute  Angriff  Bonifaz'  VIII. 
war  also  auch  seine  energische  Abwehr  durch  das  französische  Königtum 
von  einer  literarischen  Bewegung  begleitet.  Die  Verfasser  der  beiden 
kurzen  Quaestiones,  Juristen,  scheinen  dem  Legistenkreise,  aus  dem  die 
falsche  Bulle  Deum  time  hervorging,  nicht  ferngestanden  zu  haben;  ihre 
Schriften  sollten  den  König  zu  energischem  Handeln  treiben;  sie  dienten 
uer  Vorbereitung  jener  Ständeversammlung  im  April  1302,    Etwas  jünger. 


Literatur.  703 

gelehrter,  umfassender  ist  der  philosophisch-theologische  Traktat  Johanns. 
Seine  Ideen  dürften  ans  der  Umgebung  Nogarets  stammen,  der  Anfang  1303 
ans  Ruder  kam  und  hinausgehend  über  die  bisher  befolgte  Politik  den 
Papst  als  Ketzer  und  Verbrecher  vor  ein  Konzil  stellen  wollte.  Die  Not- 
standstheorie spielt  daher  bei  Johann  eine  grosse  Bolle.  Wilhelm  von 
Nogaret  hat  dann  selber  in  einer  eigenen  Schrift  dieser  Lehre  eine  neue, 
eigenartige  Wendung  gegeben,  um  die  Tat  von  Anagni,  die  er  als  Privat- 
mann unternahm,  verteidigen  zu  können. 

Die  genannten  drei  Schriften  behandeln  die  prinzipiellen  und  all- 
gemeinen Fragen  nach  dem  Ursprung  und  dem  Verhältnis  von  Kirche  und 
Staat;  gerade  dies  Verhältnis  war  ja  von  den  Kurialisten  in  extremem  Sinne 
neu  formulirt  worden.  Anders  ist  der  Charakter  der  »Disputatio  inter  cleri- 
cum  et  militem«,  die,  wie  Seh.  zeigt,  ca.  Ende  1296  verfasst  ist1);  e9  ist  eine 
Verteidigung  der  Ansprüche  des  Königtums  an  seine  Landeskirche,  keine 
Erörterung  der  Souveränität  des  Papstes  (Seh.  34 1).  Gleicher  Art  und 
derselben  Zeit  angehörig  ist  das  Manifest  »Antequam  essent  clerici«,  dessen 
Verfasserschaft  Seh.  dem  Peter  Flöte  zuweist  und  nicht  Dubois,  der  diese 
Schrift  ebensowenig  wie  eine  der  obengenannten  verfasst  haben  kann; 
weder  hier  noch  da  findet  sich  der  eigenartige  Stil  des  geistreichen  Advo- 
katen von  Coutances.  Dankbar  sei  der  vorzüglichen,  den  Abschnitt  be- 
achliessenden  Darlegung  der  Gedankenfülle  dieses  Mannes  gedacht. 

Ausführlicher  möchte  ich  hier  auf  die  kurialistische  Publizistik  eingehen. 
Zu  ihrer  Würdigung  hat  Finke  a.  a.  0.  sehr  beachtenswerte  Anregungen 
gegeben.  Seh.  verhält  sich  ihnen  gegenüber  ablehnend ;  er  kommt  dadurch 
zu  einer  m.  E.  nicht  ganz  zutreffenden  Bewertung  dieses  wichtigen  Zweiges 
der  Literatur. 

Beachtet  worden  waren  die  kurialistischen  Schriften  weit  weniger  als 
die  Traktate  der  anderen  Parteien ;  sie  waren  sämtlich,  fast  als  die  einzigen 
unter  allen,  noch  nicht  gedruckt.  Auf  ein  Werk  des  Heinrich  von  Cremona 
und  auf  die  dieser  Zeit  angehörenden  Schriften  Agostino  Trionfos  hat  erst 
Pinke  hingewiesen.  Unabhängig  von  ihm  hatte  sie  auch  schon  Seh.  ans  Licht 
gezogen-  Von  den  vier  Traktaten  Trionfos  ist  einer  bei  Pinke,  die  andern  sind 
bei  Seh.  gedruckt  Hier  findet  sich  auch  das  Werk  des  Heinrich  von  Cremona 
»De  potestate  papae*  (S.  a.  Finke  166  ff.)  und  ein  anderes  (»Non  ponant 
laici  os  in  coelum«),  das  Seh.  ihm  gleichfalls  zuweist.  Einen  dritten 
Traktat  dieses  merkwürdigen  Juristen,  dessen  bedeutende  politische  Tätig- 
keit im  Dienste  der  Kurie   erst  Finke   und  Seh.  in  helleres  Licht  gerückt 


*)  Seh.  schliesst  aus  einer,  dem  Traktat  (Heinrichs  von  Cremona?)  über 
-die  Bulle  »Clericis  laicos«  folgenden,  handschriftlichen  Notiz,  dass  dieser  und  die 
Dispntatio  an  der  Kurie  verfasst  sind.  Die  Stelle  lautet:  Hie  traetatns  in  curia 
Romana  dicitur  factus  et  quid  am  aliiiR  maior,  qui  intitulatur  traetatus  seu  li- 
bellus  de  clerico  et  milite,  quem  cito  habebit,  per  premissa  glossavit,  et  ipaia 
habitis  ordinabit  responsiones  contra  hoc  .  .  .  (Scb.  339).  Mit  ,hoc«  ist  der 
kurialistische  Traktat  gemeint.  Für  habebit  und  ordinabit  hat  Seh.  wohl  mit 
Recht  habebitis,  ordinabitis  vorgeschlagen;  Irrtümer  sind  in  der  Hs.  (e.  den 
Anhang  bei  Seh.)  nicht  selten.  Für  glossavit  aber  glossabitis  setzen  zu  wollen, 
-scheint  mir  gewagt  und  fuhrt  auch  zu  keinem  besseren  Verständnis.  M.  E.  ist 
glossavit  Prädikat  zum  Subjekt  »quidam  alius  maior«,  per  premissa  bezieht  sich 
auf  den  Inhalt  des  anderen  Traktats.  Dadurch  würde  Sch.'s  Folgerung  z.  T. 
hinfällig;  es  kommt  aber,  wie  mir  scheint,  erst  so  ein  klarer  Sinn  in  die  Stelle. 


704  Literatur. 

haben,  wird  IL  Grauert  herausgeben  und  erläutern.  Diese  Schrift  ist  130O 
entstanden,  gegen  Deutschland  gerichtet  und  bezieht  sich  auf  die  Approbations- 
verhandlungen mit  Albrecht  L  Dante's  Monarchia  scheint  gerade  gegen 
sie  gerichtet  zu  sein,  in  der  Publizistik  unter  Ludwig  d.  B.  wurde  sie  viel 
benützt  (Seh.  290  f.). 

Die  Schriften  des  Aegidius  und  des  Jakob  von  Viterbo  sind  mit 
ziemlich  grosser  Sicherheit  den  Jahren  1301,  bezw.  1302  zuzuweisen 
(Seh.  128,  132,  152,  8.  a.  Finke.  S.  159  ff.).  Kurz  zuvor,  wahrscheinlich 
unter  dem  unmittelbaren  Eindrucke  der  an  der  Kurie  dutch  das  deutsch- 
französische Bündnis  und  den  Zwist  mit  Florenz  (1300)  hervorgerufeneu 
politischen  Erregung  hat  Heinrich  ven  Cremona  den  Traktat  »De  potestate* 
papae',  noch  etwas  früher  (1297;  8.  Seh.  169  f.,  340  f.)  wohl  den  anderen,. 
,Non  ponant  laici«,  geschrieben. 

Nicht  nur  er,  auch  Aegidius  und  Jakob  standen  wahrscheinlich  in 
nahen  Beziehungen  zum  Papste.  Ein  älteres  Werk  des  Aegidius:  »De 
regimine  prineipum',  das  er  um  1280  als  Erzieher  des  Dauphin  Philipp» 
seines  nachmaligen  Gegners,  verfasste,  ist  in  staatsfreundlichstem  Sinne 
gehalten ;  die  so  ganz  andere  Gedankenwelt,  welche  in  dem  spateren  Werk 
>De  ecclesiastica  s.  de  summi  pontificis  potestate*  begegnet,  lässt  auf  eine 
mittlerweile  vollzogene,  enge  Verbindung  mit  der  Kurie  schliessen,  welche 
Annahme  sich  auch  anderweit  bestätigt.  Jedenfalls  hat  Bonifaz  diese 
Schrift  als  Grundlage  für  den  Hauptteil  der  Unam  Sanctam  benützt  Das 
Buch  Jakobs  von  Viterbo  »De  regimine  christiano*  ging  hervor  aus  »jenem 
Kreise  streng  kirchlich  gesinnter  Theologen,  der  sich  im  Herbst  1302  an, 
der  Kurie  sammelte«  (Seh.  152). 

Am  eigentümlichsten  ist  des  Aegidius  Lehre  von  Recht  und  Eigentum 
(Seh.  65  ff.).  Er  zieht  die  Gleichung  von  peccatum  und  iniustum,  von 
Sündhaftigkeit  und  Rechtlosigkeit.  Wir  empfangen  alle  Rechte  und  alles 
Eigentum  durch  die  Kirche  mittels  der  Sakramente  und  werden  darin 
durch  sie  erhalten.  Das  Recht  hat  also  nicht  nur  in  ihr  seinen  Ursprung, 
auch  die  Fortdauer  seiner  Wirksamkeit  wird  durch  sie  allein  bewirkt.  Alle 
Lebensäusserungen  des  Staates  hängen  daher  von  der  Automation  durch 
die  Kirche  ab.  »Die  hierin  liegende  Verneinung  jeder  selbständigen  welt- 
lichen Rechtsordnung  ohne  Mithilfe  der  Kirche«  (Seh.  119)  bedeutet  einen 
Rückschritt  gegenüber  der  Anschauung  des  hl.  Thomas,  der,  obwohl  päpst- 
licher Absolutist,  doch  für  das  entgegengesetzte  Prinzip  eingetreten  war. 
Aegidius  wird,  wie  früher  für  Philipp  IV.,  so  hier  nach  dem  Sinne 
Bonifaz*  VIII.  geschrieben  haben.  Ferner  steht  diese  Lehre  aber  auch  nicht 
ganz  im  Einklang  mit  dem  bis  dahin  festgelegten  Dekretalenrecht.  Innozenz  HL 
hatte  dargetan,  dass  casualiter  den  Päpsten  überall  eine  iurisdictio  zustehen 
könne,  und  ferner,  dass  sie  eine  iurisdictio  ratione  peccati  hätten  (c  ]& 
X.  4,  17  und  c.  13  X.  2,  l),  d.  h.  sich  in  weltliche  Händel  einmischen 
könnten,  die  ein  Moment  der  Sünde  enthielten.  Der  Kardinal  Hoetiensis 
hatte  diese  Lehre  übernommen  und  an  anderer  Stelle  hinzugefugt,  überall 
wo  in  weltlichen  Recbtshändeln  etwas,  was  de  iurisdictione  spirituali  sei,, 
berührt  werde,  also  auch  in  Legitimations-  und  Erbschaftssachen,  sei  das 
geistliche  Gericht  zuständig  (s.  auch  Seh.  83  ff.).  Doch  betont  er  wiederum 
auch,  dass  die  Grenze  beider  Gewalten  sorglich  innegehalten  werden  müsse, 
und  wahrt  wie  Innozenz  III.  die  Selbständigkeit   des  gleichfalls   von  Gott 


Literatur.  705 

stammenden  weltlichen  Schwertes  (Judex  ecclesiasticns  denunciationem  non 
debet  admittere  indistincte  nisi  ...  —  folgen  bestimmte  Fälle).  Aegidius 
hat  auch  diese  Lehre  einer  nur  ausnahmsweise,  in  spiritualibus  nämlich, 
eintretenden  Kompetenz.  Indem  er  aber  andererseits  Moral  und  Recht 
vollkommen  einander  gleichsetzt,  unterwirft  er  das  weltliche  Rechtsgebiet 
unmittelbar  und  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  dem  Papste,  der  darin  nun- 
mehr nach  Belieben  schalten  darf,  ohne  seinen  Eingriff  ratione  peccati  oder 
anderweit  begründen  zu  müssen. 

Wir  haben  hier  bei  Aegidius  zweifellos  eine  im  wesentlichen  neue 
Lehre.  Kam  ihr  die  bisherige  auch  entgegen,  so  haben  Innozenz  III.  und 
der  Kardinal  von  Ostia  doch  mit  derselben  eine  so  starke  Betonung  der 
Selbständigkeit  des  weltlichen  Regiments  für  vereinbar  erachtet,  wie  sie 
sich  im  Zeitalter  Bonifaz*  VIII.  durchaus  nicht  mehr  findet,  vielmehr  hier 
vermieden  oder  gar  verworfen  wird  (s.  Pinke  a.  a.  0.  S.  151  u.  ff.).  Innozenz 
und  der  Kardinal  haben  aber  auch  das  ratione  peccati  nicht  so  weit  gefasst 
und  nicht  so  willkürlich  auch  in  ganz  weltlichen  Angelegenheiten  ange- 
wandt wie  Bonifaz  iFinke  157  f.),  dessen  Ansicht  von  der  Dehnbarkeit 
dieses  Begriffes  Aegidius  vielleicht  gekannt  hat.  Wie  aber  die  Anwendung 
dieses  Rechtes  durch  die  erörterte  Lehre  des  Aegidius  überhaupt  entbehrlich 
gemacht  wird,  so  lässt  sich  auch  bei  dem  Papst  ein  Verlassen  des  Grund- 
salzes »ratione  peccati4  beobachten,  worauf  Finke  S.  158  f.  hingewiesen 
hat.  Seit  dem  Jahre  1300  tritt  er,  auch  in  offiziellen  Schreiben  als 
Souverän  aller  Fürsten  im  Geist  Heben  und  Weltlichen  auf.  In  diesen 
Äusserungen  des  Papstes  und  seiner  Umgebung  liegt  die  »Neigung,  die 
Regelung  des  Verhältnisses  (zwischen  den  beiden  Gewalten)  unter  dem  Ein- 
flüsse der  Theorien  des  Aegidius  und  Jakob  von  Viterbo  grundsätzlich 
vorzunehmen,  indem  man  den  Papst  als  den  Quell,  ja  als  den  ganzen  und 
alleinigen  Quell  der  weltlichen  Macht  bezeichnete.  Wir  befinden  uns  mit 
diesem  Gedanken  am  Anfange  des  Weges  zur  später  so  formulirten  »potestas 
direeta«.  Die  Lehre  von  dieser  potestas  deB  Papstes  scheint  damals 
neben  die  ältere  des  Hostiensis  und  Innozenz1  III.  von  der  potestas 
indireeta  getreten  zu  sein;  jene  zu  begründen,  bezw.  abzuwehren,  war  m. 
E.  die  Hauptaufgabe  der  kur  alistischen  wie  der  Anfang  1302  einsetzenden 
königstreuen  Publizistik.  Mit  erfreulichster  Deutlichkeit  ergibt  sich  das 
auch  aus  dem  ältesten  der  damals  entstandenen  französischen  Traktate, 
der  Quaestio  in  utramque  partem,  welche,  wiewohl  unmittelbar  gegen 
Aegidius  und  Heinrich  von  Cremona  gerichtet,  doch  die  »indirekte*,  von 
Innozenz  formulirte  Gerichtsgewalt  der  Kurie  bereitwilligst  anerkennt  und 
Eingriffe  ins  Weltliche  zulässt,  dagegen  die  Rechts-  und  Eigentumstheorie 
des  Aegidius  und  die  Lehre  von  der  Souveränität  des  Papstes  im  Weit- 
lichen ebenso  energisch  verwirft  (Seh.  231   ff.). 

Seh.,  der  die  zitirte  Ansicht  Finke's  über  die  Äusserungen  Bonifaz'  VIII, 
ablehnt,  gelangt  zu  einer  anderen  Beurte;lung  des  Aegidius  und  der  Kuria- 
listen.  In  einer  nach  Erscheinen  des  Finkeschen  Buchs  erst  beigefügten 
Ausführung  (S.  88  f.)  ist  er  auf  dessen  Meinung  eingegangen  und  leugnet, 
dass,  wenn  der  Papst  etwa  seit  1300  die  Formel  ratione  peccati  »bei  Seite 
lässt  und  sich  als  Quell  aller  weltlichen  und  geistlichan  Macht,  als  obersten 
Souverän  im  Weltlichen  und  Geistlichen  bezeichnet«,  damit  etwas  »prinzipiell 
Ueues  gegenüber  dem  ratione  peccati«   ausgesprochen   sei.     Seh.  gibt   die 

Mitteilungen  XXVII.  45 


706  Literatur. 

Ansiebt  des  Hostiensis  dahin  wieder,  dass,  wiewohl  die  iurisdicüones  ge- 
trennt seien,  der  Papst  prinzipiell  doch  beide  Schwerter  habe  und  der 
oberste  Souverän  aller  sei,  >xunächst  der  Seelen  und  Spiritualien,  per 
oon8equens  aber  über  alles  andere,  denn  alles  andere  ist  ein  Akzidens  der 
Spiritualien*.  Zugegeben,  dass  der  Papst  nach  der  Auffassung  des 
Hostiensis  »prinzipiell4  auch  das  weltliche  Schwert  hat,  so  folgt  für  ihn 
daraus  doch  kein  Recht  auf  dem  weltlichen  Gebiete,  auf  das  er  nur  kraft 
seiner  spiritualen  Qewalt  einen  indirekten,  wenn  auch  grossen  Einnuss 
ausübt.  Batione  peccati  sind  die  Fürsten  zum  Gehorsam  verpflichtet,  da- 
mit ist  nicht  gesagt,  dass  die  Temporalien  als  solche  unmittelbar  und 
vollständig  dem  Papste  unterstellt  sind,  denn  auch  dass  »alles  andere 
ein  Akzidens  der  Spiritualien  ist«,  hat  der  Hostiensis,  so  viel  kh  sehe, 
nicht  gesagt  (anders  Heinrich  von  Cremona,  s.  Seh.  S.  161). 

Dass  die  Auffassung  Bonifaz'  VIII.  eine  andere  war  als  die  des 
Hostiensis.  empfanden  auch  die  Zeitgenossen.  Der  Verfasser  eines  Traktats 
aus  der  Zeit  Johannes1  XXII.  (s.  Finke  S.  151)  erklärt,  »er  müsse  sich 
wundern  über  den  Hostiensis,  der  sage:  Der  Papst  hat  sich  in  die  Tempo- 
ral ia  zum  Nachteile  eines  anderen  nicht  einzumischen.  Das  passte  dem 
Manne  nicht,  der  das  furchtbare  Wort  aussprach,  der  Papst  könne,  wenn 
er  nur  nicht  gegen  den  Glauben  handle,  tun  und  sagen,  was  er  wolle, 
könne  jedem  sein  Recht  nehmen  .  .  .€.  Ebenso  kann  man  ferner  aus  der 
bekannten  Erklärung  Bonifaz*  VIII.,  er  habe  nie  eine  andere  Gewalt  über 
den  König  als  die  ratione  peccati  beansprucht  (1302;  s.  Finke  S.  156), 
schliessen,  dass  die  Gegner,  deren  Behauptungen  er  so  zurückweist,  aus 
seinen  und  seiner  Partei  Äusserungen  wohl  nicht  mit  Unrecht  einen  ganz 
anders  gearteten  Anspruch  als  diesen  herauslasen,  der,  wie  auch  Bonüaz 
nachdrücklichst  betont,  allein  dem  geltenden,  von  Innozenz  III.  und  dem 
Hostiensis  verkündeten  Rechte  entsprach  und  gegen  das  eine  Bewegung 
sich  wohl  gar  nicht  erhoben  hätte  (s.  oben  die  Quaestio  in  utramque  S.  702). 

Dass  das  Werk  des  Aegidius  in  seinen  charakteristischen  Bestandteilen 
Neues  bringt,  zeigt  sich  auch  bei  seiner  zweiten,  wichtigsten  Lehre,  bei 
der  vom  Eigentum  (Seh.  S.  65).  Alle  temporalia  gehören  der  Kirche,  die 
davon  einen  Jahreszins,  den  Zehnten,  empfangt ;  die  Laien  sind  ihre  Grund- 
hörigen ;  wie  der  servus  mit  Leib  und  Gut  und  allem,  was  er  erwirbt,  dem 
Herrn  gehört,  so  ist  die  Mutter  Kirche  Herrin  über  Leib  und  Gut  aller 
Gläubigen  (Seh.  S.  75).  Der  hl.  Thomas  dagegen  bestreitet  ausdrücklieh 
den  »tributären  Charakter  *  der  Zehnten  und  vergleicht  sie  mit  vasalli- 
tischen  Abgaben.  Die  Menschen  sind  danach  keine  servi;  Gott  übertrug 
ihnen  gleichsam  generali  beneficio  die  Herrschaft  über  die  Erde.  Dafür 
sind  ihm  Opfergaben  zu  zahlen,  zu  denen  Zehnten  gehören,  deren  Wurzel 
das  debitum  ist,  »dass  denen,  die  spiritualia  säen,  carnalia  geschuldet 
werden«.  Seh.  int  aber,  wenn  er  meint,  die  Auffassung  des  Aegidius  fände 
sich  deutlich  bereits  bei  Innozenz  HI.  in  der  Dekretale  c.  26  X.  3,  30- 
Seh.  sagt:  Innozenz  bezeichnet  die  Zehnten  als  Zeichen  des  universale 
dominium  Gottes  und  zieht  zum  Vergleich  die  Abgaben  des  zinspflichtigen 
Bauern  (colonus)  an  seinen  Herrn  heran.  Die  Zehnten  sind  nach  Innozenz 
ein  Zins  der  Unterworfenen  (S.  77  f.).  M.  E.  hat  aber  I.  dieselbe  An- 
schauung wie  Thomas.  Gott  allein  zu  Ehren  werden  die  Zehnten  gegeben, 
von   einer   Herrschaft   der  Küche    ist   nicht    die   Bede.     Seh.  gelangte   zu 


Literatur,  707 

seiner  Ansicht  durch  Missverständnis  folgender  Stelle  in  c  26:  Et  quum 
-de  cunctis  oronina  proventibus  decimae  sint  reddendae,  sicut  cokmus  de 
parte  fructuum,  qnae  sibi  remanet  ratione  culturae,  sie  et  dominus  de 
portione,  quam  pereepit  ratione  terrae,  deeimam  reddere  sine  diminutione 
tenetur. 

Der  Kardinal  Johannes  Monachi  (s.  Seh.  194  ff.),  der  in  seiner  wohl 
^erst  Ende  1303  abgefassten  Glosse  zn  »Rem  non  novam«  ganz  auf  Seiten 
der  Königlichen  steht,  erklärt  ebenda,  wohl  in  bewusstem  Gegensätze  zu 
Aegidius,  dass  die  Christen  zum  Papste,  der  überdies  kein  Herr,  sondern  nur 
Minister  und  Dispensator  des  Herrn  sei,  nicht  wie  Sklaven  zu  ihrem  Gebieter, 
sondern  wie  Freie  zu  ihrem  Fürsten  ständen.  Ähnliches  hatte  Thomas 
.gesagt.  Erst  die  Neugestaltung  der  karialen  Lehre  unter  Bonifaz  rief,  wie 
man  auch  hier  sieht,  einen  Widerspruch  hervor. 

Es  bleibt  noch  einiges  über  Heinrich  von  Cremona  und  Jakob  von 
Yiterbo  zu  sagen.  Erster  er  sah  sich  vor  die  Aufgabe  gestellt,  die  Bulle 
■Clericis  laicos  (1296)  zu  verteidigen  (Seh.  166  ff.).  Diese,  welche  ja  den 
Streit  entfacht  hatte,  da  sie  von  den  Legisten  als  ein  unzulässiger  Eingriff 
in  die  TemporaHen  betrachtet  wurde,  hat  H.  nicht  mit  Hinweis  auf  die 
Formel  ratione  peccati  verteidigt  —  was  nicht  anging  — ,  er  leitet  viel- 
mehr schon  in  der  Schrift  »Non  ponant  laici«  aus  der  dem  Papste 
prinzipiell  zustehenden  potestas  secularis  ein  direktes  Herrschaftsrecht 
desselben  auch  für  dieses  Gebiet  ab  (s.  S.  480:  negari  non  debet  .  .  . 
pape  Dei  vicario  .  .  .  subesse  regna  et  prineipatus  ...  et  non  solum 
personas,  sed  etiam  res).  Der  Papst  hat  die  plenitudo  potestatis  auch 
im  Weltlichen.  In  seiner  zweiten,  jüngeren  Abhandlung  »De  potestate 
papae«  behauptet  H.  sogar,  der  Papst  könne  jederzeit  die  einst  von  der 
Kirche  vollzogene  Übertragung  des  weltlichen  Schwertes  an  die  Fürsten 
rückgängig  machen,  es  zieme  sich  aber  eine  unbegründete  Eevokation 
kirchlicher  Bestimmungen  nicht  (S.  470). 

Wir  erinnern  uns  bei  diesen  Lehren  jenes  Traktats  aus  der  Zeit 
Johannes*  XXII.  und  der  dort  mitgeteilten  Worte  Bonifaz*  VIII.  über  die 
Allmacht  der  Päpste.  Beeinflusst  haben  Heinrichs  Aufstellungen,  wahr* 
scheinlich  den  Aegidius  und  die  Bulle  Unam  Sanctam  (Seh.   165). 

Jakob  von  Viterbo  (Seh.  129  ff.  In  seiner  Würdigung  dieses  Publi- 
zisten hat  auch  Finke  auf  einige  besonders  charakteristische  Stellen  [S.  165, 
Anm.  l.  2]  hingewiesen)  endlich  lehrt,  dass  die  Kirche  als  eine  alle 
menschliche  Ordnung  in  sich  scbliessende  Gemeinschaft  allein  »res  publica«, 
-allein  ein  Staat  genannt  werden  könne,  dass  der  Beruf  der  Bischöfe  und 
-des  Papstes  wesentlich  in  der  Regierung  dieser  ecclesia  bestünde  und 
dass  dies  Amt  höher  sei  als  die  rein  geistlichen  Obliegenheiten.  Während 
also  Aegidius,  wie  wir  sehen,  zu  beweisen  sucht,  dass  das  Weltliche  als 
das  Gebiet  des  Rechts  wesentlich  geistlicher  Natur  sei,  verkündet  Jakob, 
•dass  der  geistliche  Beruf  im  Grunde  ein  weltlicher  und  gleich  dem  des 
Königs,  nur  noch  vollkommener,  sei.  Gerade  gegenüber  dieser  Willkür 
wurde  von  den  Gegnern  (z.  B.  Johann  von  Paris)  die  völlige  Trennung  von 
Recht  und  Moral  betont,  die  rein  geistliche  Gewalt  der  Kirche  gelehrt  und 
•damit  auch  ein  gelegentliches  Hinübergreifen  der  potestas  spiritualis 
ans  Weltliche  ratione  peccati  etc.  verworfen. 


708  Literatur. 

Fassen  wir  zusammen.  Obwohl  die  Lehre  des  Hostiensis  und 
Innozenz1  III.  dem  Papste  ein  ziemlich  weitreichendes  Recht,  hinüberzu- 
greifen ins  weltliche  Gebiet,  zusprach,  so  hielt  sie  andererseits  um  so 
strenger  an  dem  Prinzip  der  Selbständigkeit  staatlicher  Gewalt  fest.  Es 
kam  alles  darauf  an,  in  welcher  Weise  jenes  Recht  des  Hinübergreifens 
gehandhabt  wurde,  ob  von  dem  behutsamen  und  klugen  Geist  Innozenz9  IIL 
oder  von  dem  stürmischen  Temperament  Benedetto  Ga&tanis.  Schon  an 
sich  erlaubte  jenes  Becht  so  weitgehende  Eingriffe,  dass  eine  forcirte  An- 
wendung sofort  die  Aufrechterhaltung  jenes  Prinzips  ernstlich  gefährden 
musste.  Da  nun  bei  Bonifaz  sich  die  Neigung  zu  unbedachtem  Eingreifen 
kund  tut,  so  ist  nicht  verwunderlich,  wenn  auch  die  ihm  ergebene 
Publizistik  jene  von  der  Vergangenheit  gezogene  Grenze  überschritt  und 
dem  gegenwärtigen  Herrn  zuliebe  ein  neues  System  erfand. 

Ganz  anders  heisst  es  in  der  von  Seh.  S.  445  f.  gegebenen,  zusammen- 
fassenden Würdigung  der  kurialistischen  Literatur:  »Ihre  Schriften  ent- 
halten im  wesentlichen  nicht  mehr  ah  das  Fazit  der  Grundsätze  Gregors  VIL 
und  seiner  Nachfolger,  wie  sie  im  Dekretalenrecht  des  13.  Jahrhunderts 
und  in  den  dogmatischen  Schriften  des  Thomas  von  Aquino  bereits  syste- 
matisch verarbeitet  worden  waren.  Neue  Forderungen  und  Grundsätze 
vermochten  auch  Bonifaz  VIII.  und  seine  Anhänger  dieser  absolu- 
tistischen Doktrin  nicht  mehr  hinzuzufügen,  nur  in  Einzelheiten  versuchten 
sie  noch  eine  Erweiterung €»  Unter  diesen  versteht  Seh.  vor  allem  zwei 
Punkte:  das  Gebiet  der  Rechtspflege  und  das  Eigentum  an  weltlichen 
Gütern.  Das  Königtum  hatte  im  Kampfe  gegen  die  geistliche  Gerichtsbar- 
keit und  gegen  die  Steuerfreiheit  des  Klerus  gesiegt.  Diesen  beiden 
Faktoren  hatte  vor  allem  der  Kampf  gegolten.  Als  eine  Beaktion  der  da- 
bei unterliegenden  Kirche  stellen  sich  die  Theorien  des  Aegidius  dar,  die 
eben  darum  jenes  extravagante  Gepräge  tragen. 

Es  befremdet,  dass  Seh.  das  Problem,  ob  Bonifaz  neue  Lehren  vorge- 
tragen habe,  verneint,  ohne  der  Literatur  zu  gedenken,  die  diese,  fast 
könnte  man  sagen,  berühmte  Streitfrage  behandelt  (s.  bes.  Berchtold,  Die 
Bulle  Unam  Sanctam,  München  1887;  dazu  Grauert  im  Hist.  Jahrb.  EL 
(1888),  S.  137 — 151,  andere  Literatur  ebenda  S.  143,  Anm.  4).  Die 
Begriffe  der  potestas  direeta  und  indireeta  werden  bei  Seh.  nirgends  er- 
örtert und  doch  ist  deren  Unterschied  gar  nicht  so  unwesentlich,  wie  auch 
Grauert  S.   150  gegen  Berchtold  mit  Becht  geltend  gemacht  hat. 

Dass  die  Kurialisten  über  die  Grundsätze  des  hl.  Thomas  (über  dessen 
Staatslehre  s.  neuerdings  Goedeckemeyer  in  Preuss.  Jahrb.  Bd.  113,  S.  398  ff) 
hinausgingen,  hat  übrigens  Seh.  an  anderem  Orte  (S.  1 1 9)  selber  gezeigt 

Nun  kennen  wir  aber  von  Bonifaz  VIII.  —  und  das  wäre  ein 
Argument  gegen  unsere  obige  Behauptung  —  jene  Äusserung  aus  dem 
Jahre  1302,  dass  er  immer  nur  die  Abhängigkeit  des  Königs  ratione 
peccati  gemeint  habe  und  auch  nur  diese  zu  Becht  bestünde.  Doch  ist 
zu  bedenken,  dass  Bonifaz,  wie  wir  wissen,  schon  früher  diesem  Begriffe 
eine  sehr  weite,  mit  seinem  Wesen  kaum  vereinbare  Ausdehnung  gegeben 
hatte  (8.  Finke,  S.  157  f.).  Wie  nun,  wenn  er,  vielleicht  unter  Aegidius'  Ein- 
fluss,  die  Gleichsetzung  von  peccatum  und  iniustum  vollzogen  haben 
sollte?  Dann  war  ihm  das  weltliche  Gebiet  ja  ganz  und  unmittelbar 
Untertan.  Dann  war  aber  auch  eine  Position  gewonnen,  von  der  man  nicht 


Literatur.  709 

nur  vorwärts-,  sondern  gegebenenfalls  ebensogut  zurückgeben  konnte.  So 
würde  sieb  ans  der  Publizistik  aueb  die  Anschauung  des  Papstes  schärfer 
beleuchten  lassen.  Doch  sei  dies  hier  mit  allem  Torbebalt  gesagt,  um  so 
mehr,  als  H.  Grauert  demnächst  wohl  über  diese  Fragen,  zu  denen  ich 
hier  als  Referent  über  das  Scholzsche  Buch  habe  Stellung  nehmen  müssen, 
«ingehender  handeln  wird.  Mitgeteilt  sei  nur  noch  kurz  ein  Umstand,  der 
mich  in  dieser  Beurteilung  der  Ideen  Bonifaz'  VIII.  und  seiner  Anhänger 
bestärkt  hat. 

Gerade  im  Jahre  1300  begann  die  Auseinandersetzung  der  Kurie  mit 
dem  Beiche  über  die  Approbation  König  Albrechts  I.  Hier  hat  Bonifaz, 
wie  ich  das  in  meiner  Abhandlung  über  den  Einfluss  des  Papsttums  auf 
die  deutsche  Königswahl  S.  31  f.  (erschien  als  Berliner  phil.  Dissertation 
unter  dem  Titel:  Rechtsgeschichte  des  Kurfürstenkollegs  I.  Breslau  1903) 
darzulegen  versucht  habe,  neue  Grundsätze  eingeführt.  Während  bis  da- 
hin die  Päpste  —  vorbildlich  war  ihnen  die  Dekretale  Innozenz1  III. 
Venerabilem  —  von  den  beiden  bei  einer  Bischofswahl  anzuwendenden  iura  exa- 
min and  i,  dem  der  Person  des  Erwählten  und  dem  des  Hergangs  der  Wahl, 
vorsichtigerweise  stets  nur  das  erstere  (so  auch  Gregor  X.)  hatten  hervor- 
treten lassen,  erklärt  Bonifaz,  jede,  also  auch  eine  ganz  fehlerlos  voll- 
zogene Wahl  sei  ohne  Hinzutritt  der  Prüfung  und  Bestätigung  gänzlich 
unwirksam;  erst  die  Approbation  gebe  das  Recht  zur  Regierung  und  zur 
Führung  des  Titels:  in  Rom.  regem  electus.  Vorher  war  Albrecht  für  die 
Kurie  nur  Duz  Austriae.  Dadurch  stellt  der  Papst  das  Reich  völlig  in 
eine  Reihe  mit  den  Bistümern.  Bei  diesen  aber  findet  das  Bestätigungs- 
recht Anwendung,  weil  sie,  wie  es  c.  16  in  VI0.  I,  6  heisst,  dem  röim> 
sehen  Stuhl  immediate  unterworfen  sind.  Über  sie  —  und  demnach 
auch  über  das  Reich  —  hat  der  Papst  eine  potestas  direeta  (s.  a.  F.  X. 
Kraus,  Kirchengeschichte  *,  S.  380). 

Vor  Bonifaz  VIII.  hatte  man  den  Einfluss  auf  das  Reich  >spiritua- 
liter«  begründet.  Der  Kaiser  empfing  sein  Amt  als  Vogt  der  Kirche  durch 
eine  geistliche  Handlung,  durch  die.  Weihe  des  Papstes  (s.  Decretale. 
Venerabilem),  es  war  daher  billig,  dass  sich  dieser  gegenüber  der  Wahl 
eine  gewisse  Freiheit  der  Entscheidung  vorbehielt.  Damit  war  nur  die 
schlechthin  zwingende  Rechtskraft  der  Wahl  für  den  Papst  geleugnet, 
sie  blieb  sonst,  vor  allem  in  ihrem  übrigen  Rechtswirkungen,  dabei  ganz 
unangetastet.  Nun  aber  sind  nach  jüngerer  kurialer  Ansicht  dem  Papste 
nicht   nur   die  personae,    sondern,   wie   dies  Heinrich  von  Cremona1)   mit 


*)  Bei  den  nahen  Beziehungen  zwischen  Heinrichs  publizistischer  Tätigkeit 
und  der  Approbationsfrage  ist  vielleicht  die  Berichtigung  eines  kleinen  Irrtums 
bei  Seh.  S.  161  von  Bedeutung.  Heinrich  ßagt  nicht:  »Auch  steht  ja  im  Liber 
fceitus  und  wird  tatsächlich  beobachtet,  dass  kein  zum  Kaiser  Erwählter  die 
Reichsgüter  verwalten  darf  ohne  die  Konfirmation  des  Papstes«.  Man  vergleiche 
den  Text  S.  466.  Es  steht  eben  noch  nicht  im  Liber  Sextus,  erst  Bonifaz  re- 
zipirte  diesen  Grundsatz.  Heinrich  sagt  nur:  et  habetur  etiam  ßervatum  de 
facto,  quod  .  .  .  Geäussert  worden  war  dieser  Grundsatz  als  zu  Recht  bestehend 
kurz  zuvor  (1295)  von  den  tuszischen  Guelfen,  die  sich  des  von  dem  unbestä- 
tigten Könige  Adolf  gesandten  Reichsvikars  mit  päpstlicher  Hilfe  zu  entledigen 
trachteten  (s.  Ficker,  Forsch,  zur  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  Italiens  II,  461), 
welchem  Antrage  die  Kurie  auch  nachkam.  Auf  diesen  Vorfall  beziehen  sich 
wohl  Heinrichs  Worte. 


710  Literatur, 

Beziehung  auf  die  weltliche  Gewalt  überhaupt  sagt,  auch  die  res  unter* 
tan;  nicht  nur  der  Kaiser,  sondern  auch  die  Wahl  als  weltliche  Institut« 
des  Reiches  —  und  damit  das  Recht  desselben  überhaupt  —  sind  seiner 
plenitudo  potestatis  anheimgegeben,  wiewohl  doch  noch  der  Hosüanaa 
(Seh.  8.  89.  Anm.)  gelehrt  hatte,  daas  auch  im  Imperium  der  Papst  in 
den  Temporalien  diese  Gewalt  nicht  beBasse.  Er  aber  übernimmt  jetzt 
nicht  nur  bei  Vakanzen  die  Reichsregierung,  er  kann,  wie  das  aus  dem 
Briefe  Bonifaz'  an  den  Herzog  von  Sachsen  (13.  Mai  1300;  s.  Ficker, 
Forschungen  zur  Reichs-  und  Rechtsgesch.  Italiens  IL,  462)  zur  Genüge 
hervorgeht,  jederzeit  ganz  nach  eigenem  Ermessen  über  das  Reich  Ver- 
fügungen treffen,  die  nach  dessen  Recht  königlicher  und  kurfürstlicher 
Zustimmung  bedürfen.  Dass  dies  ein  bis  dahin  unerhörter  Anspruch  war, 
bemerkt  auch  Ficker.  Der  Papst  setzt  nunmehr  nicht  nur  in  Ausnahme- 
fällen, bei  Lässigkeit  oder  anderen  Verfehlungen  der  Wahler  den  König 
und  Kaiser  ein,  sondern,  da  diese  nur  ein  Vorschlagsreeht  haben,  gibt  er 
in  jedem  Falle  erst  den  Deutschen  ihr  Haupt. 

Wie  der  Widerstand  gegen  Bonifaz  in  Frankreich  mit  seinem  Angriff 
auf  die  Selbständigkeit  der  weltlichen  Gewalt  zusammenhängt,  so  ist  der 
in  Deutschland  gegen  ihn  und  seine  Nachfolger  geführte  Kampf  aus  dieser 
ersten  unmittelbaren  Verletzung  des  Reichsrechtes  herzuleiten.  Denn 
Clemens  V.  und  Johann  XXII.  bauten  nur  auf  dem  von  Bonifaz  gelegten 
Grunde  weiter. 

Jedenfalls  ist  m.  E.  nach  allem  nicht  zu  verkennen,  dass  auch  in 
den  Beziehungen  der  Kurie  zum  Reiche  ältere,  geistlich  begründete  Maeht- 
ansprüche  seit  Bonifaz  von  anderen,  unmittelbarer  auf  das  Weltliche  zielenden 
verdrängt  wurden. 

Im  Zusammenhange  einer  demnächst  zu  veröffentlichenden  Arbeit, 
welche  die  Stellung  Lupolds  von  Bebenburg  in  der  Publizistik  und  seine, 
wie  mir  scheint,  nachweisbaren  Beziehungen  zu  den  Leitern  der  Reichs- 
politik zum  Gegenstande  haben  soll,  denke  ich  auf  die  hier  berührten 
Fragen  noch  einmal  zurückzugreifen.  Es  war  für  mich  auch  im  Hinblick 
auf  diese  Arbeit  eine  Notwendigkeit,  auf  den  Anschauungskreis  der  Kurie 
näher  einzugehen,  seitdem  dieser  durch  das  Scholzsche  Buch  in  so  be- 
quemer Weise  zugänglich  gemacht  worden  ist.  Wenn  ich  mich  dabei  auch 
in  einem  Punkte  gegen  seine  Auffassung  wenden  musste,  so  kann  doch 
die  hier  versuchte  Richtigstellung  dem  grossen  und  bleibenden  Werte  des 
Buches  in  keiner  Weise  Abbruch  tun.  Ein  Werk,  das  eine  grosse  und 
schwierig  zu  bearbeitende  Strecke  wissenschaftlichen  Neulandes  so  sorgsam 
bestellt,  ist  stets  der  allgemeinsten  Anerkennung  sicher.  Im  Interesse  der 
Wissenschaft  ist  es  sogar  zu  begrüssen,  wenn  der  Verfasser  dabei  zu- 
gunsten seiner  Hauptaufgabe  auf  ein  von  dieser  leicht  über  Gebühr  ab- 
lenkendes Eingehen  auf  Einzelheiten  verzichtet 

Berlin.  Mario  K  ramm  er. 


Literatur.  7£1* 

Die  historischen  Programme  der  österreichischen 
Mittelschulen  für  1905 »). 

Von  den  auch  diesmal  nicht  sehr  zahlreichen  Aufsätzen  historischen 
Inhalts  von  allgemeinerem  Interesse  beruhen  die  folgenden  auf  ungedrucktem 
Materiale:  Beiträge  zur  Geschichte  des  ehemaligen  Kartäuser- 
klosters Allerengelberg  in  Schnals.  III.  von  Jos.  C.  Rief  (GL 
der  Franziskaner  in  Bozen),  setzt  die  Urkundenregesten  (vgl  Mitteilungen 
25t  523  und  26,  672)  fort.  Dieselben  umfassen  die  Zeit  von  1452 — 
1479  und  sind  durchaus  privatrechtlicher  Natur.  —  Hezingen — Hietzing 
und  Pancingen — Penzing.  Eine  geogr.-histor.  Studie  von  Arnold 
Wink ler  (Vereins-B.  im  13.  Bez.  Wiens).  Hietzing  =  Hof  des  Hezo,  Pen- 
zing =  pan  (pansky)  -f-  ingen  =  Herrenhof.  Benutzte  eine  Originalbulle 
P.  Bonifaz  IX.  (1394)  aus  dem  Wiener  Konsistorialarchiv.  —  Quellen- 
kritik zur  Geschichte  des  Patriarchates  vonAquileja  unter 
dem  Patriarchen  Peter  II.  Gerra(l299 — 1301)  von  E.  Traversa 
(G.  in  Görz).  Der  Niedergang  des  Patriarchates  von  Aquileja,  einer  »seit- 
samen Bildung  aus  geographisch  und  kulturell  unzusammenhängenden  Ge- 
bieten*, begann  mit  der  Niederlage  der  Staufer  im  Kampfe  mit  der  Kurie. 
Yon  da  an  kommt  selten  mehr  ein  Deutscher  auf  den  Patriarchenstuhl  von 
Friaul  und  schliesslich  wird  der  Patriarch  der  Vasall  Borns.  Mit  Peter  II. 
Gerra  treten  die  Anzeichen  des  Verfalles  offen  zu  Tage.  An  der  Hand 
der  Geschichte  jener  Zeit  werden  die  Quellenangaben  kritisch  geprüft, 
wobei  noch  auf  einiges  Handschriftliche  verwiesen  ist.  Leider  zitirt  der 
Verfasser  oft  sehr  ungenau  und  finden  sich  viele  Druckfehler  in  seiner 
Arbeit  (Forts,  folgt).  'S.  42  finden  sich  Abbildungen  von  Silberdenaren 
Peters  IL  und  Ottobonos  de'Bazzi  nach  Stücken  im  Kommunalarchiv  zu 
Udine. —  Francisci  Castilionensis  vita  Victorini  Feltrensis, 
hg.  von  Karl  Müllner  (G.  im  6.  Bez.  Wiens).  Nach  einer  kurzen  Ein- 
leitung über  das  Leben  und  die  Bedeutung  des  Schulmannes  und  Grün- 
ders des  ersten  modernen  Gymnasiums  Viktor  Bambaldoni  aus  Feltre 
(1378 — 1446)  wird  die  bisher*  unedirte  Vita  Vietorini  von  Francesco  da 
Castiglione  vollständig  abgedruckt  (S.  8 — 15).  —  DieOrganisation 
der  Olmützer  Stadtbehörde  im  Mittelalter  von  Franz  Dou- 
b  r  a  v  s  k  y  (G.  in  Mähr.-Neustadt).  Da  Boczeks  Urkunde  von  der  Beteiiung  der 
Stadt  Olmütz  mit  deutschem  Recht  gefälscht  ist,  lässt  sich  dieser  geschicht- 
liche Vorgang  nicht  sicher  darstellen,  da  aber  Prerau  1256  das  Recht  der 
Stadt  Olmütz  erhält,  so  muss  Olmütz  natürlich  schon  früher  damit  begabt 
gewesen  sein  (nämlich  mit  Magdeburger  Recht).  Nun  wird  S.  14  ff.  die 
Organisation  der  Stadtbehörde  im  späteren  Mittelalter  nach  den  Quellen 
dargestellt.  Von  ungedrucktem  Materiale  wurde  das  Olmützer  Stadtbuch 
des  W.  v.  Iglau  und  das  älteste  Stadtbuch  und  das  Fragm.  Olomuc. 
Diarii  cet.  benützt.  Aus  dem  Olmützer  Stadtarchiv  wird  ein  Rechtsspruch 
des  Breslauer  Stadtrates  für  Olmütz  (von  1480)  und  ein  Rechtsspruch  der 
Olmützer  für  Littau  (1465)  aus  dem  Littauer  Stadtarchiv  abgedruckt. 
Seit  1352  war  Olmütz  » Oberhof«  für  die  Städte  und  Orte  Nordmährens 
mit  Magdeburger  Recht.  —  Der  Krieg  Maximilians  I.  mit  Venedig 


*)  Gymnasium  wird  mit  G.,  Realschule  mit  R.  gekürzt. 


712  Literatur. 

(1510),  2.  Teil  (Schluss)  von  Franz  Berger  (Privat- G.  Peirinnm  in 
Linz-Urfabr).  Hierüber  wird  an  anderer  Stelle  berichtet  werden.  —  Ge- 
nnina narratio  tragicae  praecipitationis  et  fnnesti  casus 
e  fenestra  regiae  cancellariae  ßohemicae  cet.  (Der  Prager 
Fenstersturz,  1.  Teil).  Manuskript  des  Stiftes  Ossegg,  hg.  von  P.  Gregor 
Fischer  (Kommunal-G.  in  Komotau).  Die  hier  im  Wortlaut  abgedruckte 
Handschrift  wurde  kürzlich  im  Ossegger  Stiftsarohiv  (E.  37,  l)  entdeckt; 
sie  schildert  den  Prager  Fenstersturz  (1618)  und  die  Flucht  des  Grafen 
Martinitz  über  Platz,  Tepl,  Tachau  und  Landshut  nach  München  und  von 
dort  zum  Erzherzog  Leopold  nach  Passau  und  stützt  sich  vorzüglich  auf 
Briefe,  die  Martinitz  und  andere  Beteiligte  an  die  Höfe  von  München, 
Passau  und  Wien  schrieben.  Die  Darstellung  scheint  von  Martinitz  selbst 
herzurühren. —  Über  den  Tod  des  Herzogs  Bernhard  von  Wei- 
mar (l.  Teil)  von  Joh.  Czerny  (G.  in  Wiener-Neustadt).  Sofort  nach 
dem  Tode  Bernhards  zu  Neuenburg  a.  Rh.  (nach  Pufendorf  an  der  »Lager- 
seuch«  im  35.  Lebensjahre  am  18.  Juli  1639)  hiess  es,  er  sei  vergiftet 
worden,  und  man  verdächtigte  zunächst  Richelieu,  der  ihn  durch  seinen 
Genfer  Leibarzt  Blandini  aus  politischen  Gründen  vergiften  habe  lassen. 
Dies  wird  hier  zurückgewiesen.  Ausser  den  bekannten  Quellen  wurden 
ein  ungedrucktes  Stück  aus  dem  herzoglichen  Archive  zu  Gotha  und  einige 
schwer  zugängliche  Schriften  wie  das  Berner  Manuale  1639  benützt.  — 
Gutachten  des  Fürsten  Gundacker  von  Liechtenstein  über 
Edukation  eines  jungen  Fürsten  und  gute  Bestellung  de* 
geheimen  Rates  von  W.  Eymer  (Staats- G.  in  Leitmeritz).  Das  in 
der  k.  k.  Hofbibliothek  in  Wien  liegende  Ms.  10286  (ungefähr  aus  dem 
Jahre  1657),  unzureichend  gedruckt  im  österreichischen  Archiv  von  Mühl- 
feld und  Kohler  (1829,  1830),  wird  hier  genau  w'edergegeben  und  dem 
Abdrucke  eine  biographische  Skizze  Liechtensteins  (1580 — 1658)  voraus- 
geschickt. —  Geschichte  Lundenburgs,  IV.  Teil  von  L.  Preuss 
(Kommunal-  G.  in  Lundenbung).  Diese  Fortsetzung  der  Stadtgeschichte 
setzt  mit  dem  Jahre  1650  ein,  dem  Jahre,  als  die  Schweden  endgiltig 
Mähren  verHessen  und  man  die  Schäden  des  Krieges  auszubessern  anfing. 
Interessant  ist  die  Nachricht,  dass  der  Brünner  Landtag  schon  1653  über 
die  Sch!ffbarmaehung  der  Maren  beriet.  Benützt  wurden  zur  Darstellung 
die  Pfarrakten  von  Lundenburg  und  Teile  der  tschechischen  Chronik  Srhild- 
bergers  in  deutscher  Übertragung  u.  a.  Handschriftlicher,  namentlich  das 
Wirtschaftsbuch  des  Liechtensteinschen  Hauptmanns  J.  Pokorny  in  Lunden- 
burg. Manches  Neue  wird  auch  für  die  Zeit  der  Türkenkriege,  besonders 
fcu  1663 — 1664,  und  der  ungarischen  Unruhen,  dann  aus  dem  spanischen 
und  österreichischen  Erbfolgekrieg  beigebracht;  hier  tritt  der  Verf.  den 
wahrscheinlich  absichtlich  gefälschten  Angaben  Cudans  über  die  Verheerung 
Möhrens  durch  die  Preussen  entgegen.  S.  59  fg.  werden  einige  Urkunden 
aus  dem  Pfarr-  und  dem  Schlossarchiv  von  Lundenburg  über  Kirchenb&uten 
im  18.  und  19.  Jahrh.  und  in  einem  besonderen  Anhange  S.  70  Urkunden 
von  Jost  von  Mähren  (1389)  und  von  K.  Karl  VI.  (1712,  1721)  für  die 
Herren  von  Liechtenstein  abgedruckt.  —  Aus  der  Chronik  des  Mähr.- 
Trtibauer  Webermeisters  Michael  Heger  (1663 — 1730)  von  F. 
Spina  (G.  in  Mähr.-Trübau),  druckt  die  im  Privatbesitz  befindliche  Chro- 
nik, wehhe  Ereignisse  aus  der  Zeit  von   1635 — 1725  (samt  Entlehnungen 


Literatur.  7UJ 

«us  der  Stadtchronik  Martin  Weidlichs,  selbständig  erst  von  1676  ab) 
-verzeichnet,  mit  einigen  Bemerkungen  ab.  Die  Chronik  berichtet  von 
lokalen  Begebenheiten  und  von  Truppendurchmärschen  in  der  Zeit  der 
Türkenkriege  und  der  ungarischen  Rebellion.  —  Beiträge  zur  Ge- 
schlechterkunde tirolischer  Künstler  aus  dem  16. — 19.  Jahr- 
hundert von  L.  Schönach  (Ober-R.  in  Innsbruck).  Enthält  Auszüge 
-aus  den  Matriken  von  Innsbruck,  Imst,  Hall,  Matrei  und  Battenberg  über 
tirolische  Künstlerfamilien.  —  Spigolature  d'Arcbivio,  2.  Teil  (Fort- 
setzung von  1903)  von  V.  Zanolini  (fb.  Privatgymnasium  in  Trient), 
Besprechung  und  Mitteilung  von  .Urkunden  aus  dem  Kapitelarchiv  in  Trient 
(Testament  des  Petrus  de  Malusco  1228,  ein  Inventar  aus  Tenno  vom 
16.  Jahrh.)  und  einiger  Briefe  und  Schriften  des  humanistischen  General- 
yikars  Nikolaus  Tridentinus  namentlich  an  den  Kardinal  Seripando  1539 
«--1542  aus  der  Nätionalbibliothek  in  Neapel. 

Abhandlungen  zur  Geschichte  und  Kultur  des  Altertums  auf  Grund 
-des  gedruckten  (und  des  epigraphischen)  Materials:  Athen.  Begleitworte 
au  einer  Reihe  von  Projektionsbildern  von  F.  Prix  (G.  der  Theresianischen 
Akademie  in  Wien).  —  Das  sittliche  Moment  in  der  äussern 
Politik    des   Demosthenes  von  Samuel    Spitzer  (G.  in  Radautz), 

—  Zum  griechischen  Vereinswesen  von  J.  Oehler  (Maximilians- 
<j.  in  Wien),  enthält  eine  geographisch  geordnete  Liste  der  griechischen 
Vereine  als  Ergänzung  zu  dem  Buche  von  Ziebarth  über  denselben  Gegen- 
stund; besonders  ist  das  epigraphische  Material  herangezogen,  worunter 
sich  Neues  befindet.  —  Zwei  Reisen  nach  Griechenland  und 
Kleinasien  von  Franz  Hübler  (Staats-R.  in  Reichenberg),  J.  Teil. 
{Schluss  folgt).  —  Skizze  meiner  Studienreise,  nach  Griechen- 
land und  Italien  von  H.  Fleischmann  ( Alb  rech  t-G.  in  Teschen), 
•ein  blosses  Itinerar.  —  Reisebilder  aus  Italien  (nach  Erinnerungen 
und  Tagebuchblättern),  II.  Bologna-Marzabotto  (vom  archäolog.  Gesichts- 
punkte, 1>*97)  von  R.  Wurzer  (l.  Staats-G.  in  Czernowitz).  —  Quae 
fuerit  Romae  Ciceronis  temporibus  ludorum  scaenicorum 
eondicio?  Lat.  Abhandlung  von  A.  Dorozynski  (l.  poln.  G.  in 
Przemysl).  —  Spartakus  und  der  Sklavenkrieg  in  Geschichte 
und  Dichtung  von  E.  Müller  (Staats-G.  in  Salzburg).  —  Zur  Schul- 
lektüre des  Tacitus  (Fortsetzung)  von  A.  Strobl  (G.  in  Innsbruck). 

—  AStius  und  seine  Zeit  von  Franz  Rubatsch  (D.  Landes-R.  in 
(Jöding),  stellt  den  wahrscheinlich  von  germanischem  Geschlechte  stammen- 
den Feldherrn  als  den  ersten  und  grössten  Schützer  des  Reiches  unter 
Valentinian  III.  auf  Grund  der  Quellen  dar.  —  Joviacum,  das  heu- 
tige Schlügen,  und  seine  Umgebung.  Eine  Studie  über  das  obere 
Ufernorikum  von  R.  Trampler  (K.  Franz  Josef-R.  in  Wien),  mit  zwei 
Plänen.  Bespricht  die  Ausgrabungen  und  die  Funde  in  dem  römischen 
Standlager  bei  Haibach  a.  D.,  die  Römerstrasse  nach  Wels  mit  ihren  Ver- 
zweigungen, dann  die  Geschichte  und  Verwaltung  des  Gebietes  in  römi- 
scher Zeit,  den  Aufenthalt  des  hl.  Severin,  den  Martertod  des  hl.  Maxi- 
mian und  den  Untergang  Joviacums  zwischen  455  und  477  n.  Chr. 

Mittelalter  und  Neuzeit:  Papst  Gregor  I.  (Fortsetzung)  von  F.  Lex 
(G.  in  Cilli),  behandelt  Gregors  Beziehungen  zu  Byzanz,  zu  den  Franken, 
den  Westgoten  in  Spanien,  ferner  die  innere  Kirchenordnung  Gregors  und 


714  Literatur. 

seine  Schriften.  Den  Schluss  bildet  eine  Charakteristik  des  grossen  Papstes. 

—  Ludwig  der  Fromme  und  die  Papste.  Ein  Beitrag  zur  Srhen- 
kungsfrage  von  Hans  Protiwinsky  (Staats-R.  im  5.  Bez.  Wiens). 
Nach  kurzer  Einleitung  über  die  Beziehungen  der  Karolinger  zu  den 
Päpsten  wird  das  Ludovicianum  (817)  und  schliesslich  das  Verhältnis  des 
Kaisers  zu  Gregor  IV.  besprochen«  —  Die  Römer züge  Kaiser 
Otto 8  III.  von  B.  Eucninka  (D.  Landes- R.  in  Kremsier),  eine  histori- 
sche Erzählung  von  Otto  III.  nach  den  bekannten  Darstellungen.  — 
Über  das  sog.  »Fürstenbuch  von  Österreich  und  Steier«  des 
Jansen  Enenkel  von  Fr.  Himml  (G.  in  Arnau).  —  Kolonisation 
und  Besiedlung  Mährens  im  12.  und  13.  Jahrhundert  von 
Fr.  Schmidt  (Landes-R.  in  Neutitschein),  fuhrt  auf  Grund  der  gedruckten 
Literatur  aus,  wie  die  ungenügende  Verwertung  des  Bodens  durch  die 
Slaven  seit  1200  den  Einzug  der  Deutschen  verursachte  und  das  natio- 
nale jus  bohemicum  vom  deutschen  Recht  verdrängt  wurde,  und  ver- 
breitet sich  dann  eingehender  über  die  Vorgänge  bei  der  Kolonisation,  über 
Siedelungs-  und  städtische  Verfassungsverhältnisse.  —  Die  Deutschen 
und  ihre  Rechte  in  Böhmen  und  Mähren  im  13.  u.  14.  Jahr- 
hunderte. Nach  Quellen  bearbeitet  von  Georg  Juritsch  (Staats-G. 
in  Mies),  auch  gesondert  erschienen,  183  S.  (mit  Registern).  Die  Arbeit 
wird  an  anderer  Stelle  dieser  Zeitschrift  besprochen  werdea  Eine  Er- 
gänzung dazu  ist:  Die  Verbreitung  deutscher  Dorfnamen  in 
Böhmen  vor  einem  halben  Jahrtausend.  Nach  Quellen  von  G. 
Juritsch  (D.  Staats-R.  in  Pilsen),  mit  einem  nach  Bezirkshauptmann- 
schaften geordneten  Verzeichnisse  deutscher  Dorfnamen  Böhmens  im  13. 
und  14.  Jahrhundert.  —  Das  deutsche  Königtum  Friedrichs  des 
Schönen  von  R.  01b rieh  (D.  Landes- R.  in  Sternberg),  eine  Darstellung 
der  Wahl,  des  Kampfes  und  der  »Regierung*  Friedrichs  nach  bekannten 
Quellen  und  Behelfen ;  dabei  sind  ein  paar  Versehen  untergelaufen  (S.  1  $\ 
In  den  Verträgen  von  1325 — 1326  spielte  immerhin  auch  die  Unzuver- 
lässigkeit  Ludwigs  eine  Rolle.  —  Louis  Bourdaloue  (1632 — 1704), 
Prediger  am  Hofe  Ludwigs  XIV.  von  B.  Grassl  (D.  Staats-G.  in 
Pilsen).  —  Japan  bis  zur  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  von  M. 
Landwehr  v.  Pragenau  (Erzherzog  Rainer-G.  in  Wien). 

Biographisches  und  Verschiedenes:  A.  Egger  v.  Möliwald.  Ein 
Lebensbild  von  Karl  Ziwsa  (G.  der  Theresianischen  Akademie  in  Wien). 

—  Eduard  Richter.  Sein  Leben  und  seine  Arbeit  von  Georg  A. 
Lukas  (Staats-R.  in  Graz)  mit  einem  Verzeichnisse  der  Schriften  Richters. 

—  Die  lateinische  Kirchensprache  nach  ihrer  geschicht- 
lichen   Entwicklung   von    Jakob    Felder   (Staats-G.  in  Feldkirch). 

—  Die  ältesten  und  einfachsten  Handelsformen.  Kultur- 
geschichtliche Abhandlung  mit  Analogien  aus  allen  Zeiten  von  J.  Kr  ein  er 
(D.  Staats-R.  in  Budweis),  behandelt  in  diesem  Teile  der  Arbeit  auf  Grund 
einer  reichen  Literatur  den  »ersten  Kulturpionier*  in  der  Geschichte,  den 
Handelsmann.  —  Kritische  Studien  zur  ältesten  Geschichte 
der  Chinarinde  von  J.  Kompel  (G.  der  Jesuiten  in  Feldkirch). 

Schulgeschichte  und  Schulangelegenheiten:  Chronik  der  Anstalt 
in  den  ersten  50  Jahren  ihres  Bestandes,  Festschrift  von  K. 
Ullrich.    Beilage  zum  50.  Jahresbericht  der  (Staats-R.  im  4.  Bez.  Wiens). 


Literatur.  7 15 

—  Rückblick  auf  das  erste  Halbjahrhundert  des  Bestandes 
der  1.  Staatsrealschule  im  2.  Wiener  Gemeindebezirke  (illu- 
strirte  Festschrift)   von   E.  Kaller   (1.  Staats-B.    im  2.  Bez.  Wiens).  — 

Die    Halbjabrhundertfeier    der   Anstalt    von    J.    Dechant 

(8ta*ts-R.  im  6.  Bez.  Wiens).  —  Znr  Geschichte  der  Anstalt, 
2.  Teil  von  A.  Plundrich  (Landes-G.  in  Stockerau).  —  Die  Errich- 
tung der  n.-ö\  Landesoberrealschnle  inWaidhofen  a.  d.  Ybbs 
von  A.  Kopetzky  (Landes-R.  in  Waidhofen  a.  d.  Ybbs).  —  Geschichte 
des  Gymnasiums  zu  Krcmsmünster.  IV.  Teil  (Schluss,  1849 — 
1905)  von  Altmann  Altinger  (G.  in  Kremsmünster)  mit  zwei  Ab- 
bildungen. < —  Zum  40-jahrigen  Jubiläum  der  Anstalt.  Rede 
yon  M.  Strach  (D.  Staats- G.  in  Praehatitz),  nach  Akten  des  Gymnasiums. 

—  Festrede  zur  Feier  der  Erinnerung  an  den  30-jährigen 
Bestand  der  Anstalt  von  K.  Klostermann  (D.  Staatsreal  schule  in 
Pilsen),  eine  kurze  Geschichte  der  D.  Realschule  in  Pilsen  enthaltend.  — 
Die  k.  k.  Staatsrealschule  in  Teplitz-Schönau  von  J.  Blumer 
(R.  in  Teplitz-Schönau),  eine  Geschichte  der  Anstalt  mit  zahlreichen  Ab- 
bildungen. —  Geschichte  der  Schule  von  F.  Gärtner  (Lehranstalt 
für  Textilindustrie  in  Asch)  mit  Abbildungen.  —  Das  deutsche  Gym- 
nasium in  Olmütz  (3.  Fortsetzung).  Geschichtlicher  Rückblick  von 
A.  T  sc  hochner  (D.  Staats-G.  in  Olmütz).  Da  hier  die  Zeit  von  1631  — 
1650  behandelt  wird,  ist  die  Arbeit  auch  allgemein  geschichtlich  wichtig 
(Forts,  folgt).  —  Historisch-statistischer  Überblick  der  Anstalt, 
2.  Teil,  aus  Anlass  des  50-jährigen  Bestandes  verfasstvon  J oh.  Gallina  (D.  G. 
in  Ungar. -Hradisch).  —  Das  erste  Jahrzehnt  der  Kaiser  Franz  Josef- 
Höheren  Handelsschule  (in  Brunn)  von  K.  Böhm,  mit  zahlreichen 
Abbildungen. —  Geschichte  des  Troppauer  Gymnasiums.  IV.  Teil 
von  K.  Knaflitsch  (D.  G.  in  Troppau),  behandelt  die  Geschichte  des 
Gymnasiums  als  Staatsanstalt  von  1808 — 1849  mit  Benützung  ungedruekter 
Akten.  —  Dokumente  zur  Geschichte  der  Anstalt  nebst  Er- 
läuterungen. IV.  Die  teilweise  Übertragung  der  Weisswasserer  Stiftungs- 
fonde  ans  Weidenauer  Gymnasium  (1884)  von  Franz  Prosch  (G.  in 
Weidenau).  —  Das  k.  k.  Staats-Obergymnasiura  zu  Rudolfs- 
wert (Forts.)  von  K.  Panier  (G.  in  Rudolfswert),  nach  Schulakten  ver- 
fasst  mit  zahlreichen  kulturhistorisch  interessanten  Kachrichten.  —  Ent- 
stehungsgeschichte des  k.  k.  Rudolf-Gymnasiums  in  Brody 
(2.  Teil)  von  J.  Kustinowicz  (G.  in  Brody).  —  Storia  deT  i.  r. 
Ginnasio  superiore  in  Zara  (Schluss)  von  T.  Erber  (it.  G.  in  Zara), 
behandelt  die  Geschichte  der  Anstalt  von  1813 — 1904  vorzüglich  auf 
Grund  der  Akten  der  Statthalterei  und  des  Gymna3ialarchivs  in  Zara.  — 
Annali  del  ginnasio  di  Rovereto  (1780 — 1850),  2.  und  3.  Teil 
von  G.  B.  Filzi  (it.  G.  in  Rovereto)  mit  Benützung  amtlicher  Akten.  — 
Fondazione  del'  i.  r.  Scuola  Reale  superiore  Elisabettina 
di  Rovereto  e  suo  sviluppo  nei  primi  cinquant'  anni  di  vita 
von  L.  Rosati  (ital.  R.  in  Rovereto)  mit  Abdruck  zahlreicher  amtlicher 
Aktenstücke  aus  den  Jahren  1808 — 1856. 

Die  Mittelschule  und  die  neue  Zeit  (Forts.)  von  A.  Hofer  (D.  G. 
in  Triest).  —  Gedanken  über  die  ästhetische  Erziehung  an  öster- 
reichischen Gymnasien  von  ErwinHanslik  (G.  in  Bielitz),  Ideen  aus 


716  Literatur. 

dem  Geschichtsunterricht,  für  dessen  Reform  der  Verf.  eintritt.  —  Über  den 
Unterricht  in  der  bildenden  Kunst  am  Gymnasium.  IIL  Malerei, 
von  Fr.  Sommer  (G.  in  Freistadt,  Oberösterreich).  —  Zum  Geschichts- 
unterricht in  den  Oberklassen  von  Hans  Stiglmayr  (Kommunal-R. 
in  Eger). —  Katalog  der  Lehrmittelsammlungen  von  J.  Wimmer 
(Privat-G.  der  Jesuiten  in  Kalksburg  bei  Wien).  —  Katalogdes  Seite  n- 
stettner  geographischen  Kabinettes  (4.  Forts.)  von  J,  Schock  (G.  in 
Seitenstetten).  —  Das  Archiv  des  ersten  deutschen  Staatsgym- 
nasiums in  Brunn  von  J.  Wallner  (1.  D.  G.  in  Brunn).  Dieses  Archiv 
besteht  aus  dem  Archiv  der  bis  1849  bestandenen  philosophischen  Lehr- 
anstalt in  Brunn  und  aus  dem  Archiv  des  .Gymnasiums  selbst,  dessen 
Akten  S.  5  verzeichnet  werden.  —  Die  Inkunabeln  und  Früh- 
drucke bis  1520,  sowie  andere  Bücher  des  16.  Jahrhunderts 
aus  der  ehem.  Piaristen-  nun  Hausbibliothek  des  Gymnasi- 
ums in  Hörn,  N.-Österr.  (Forts.)  von  J.  Kreschniöka  (Landes-G.  in 
Hörn),  Schluss  folgt. 

Geographie  und  verwandte  Gebiete:  Übersetzung  ausgewählter 
Kapitel  aus  dem  arabischen  Geographen  Ibn  Rusta  (nachdem 
Originaltexte)  von  A.  Kyas  (Stifts-G.  in  Braunau,  Böhmen);  aus  der  be- 
sonderen Geographie  wird  S.  55  fg.  das  Kapitel  über  Sana  übertragen.  — 
Die  Landschaften  Hoch-Armeniens  bei  griechischen  und 
römischen  Schriftstellern  von  H.  Montzka  (Privat-G.  im  8.  Bes. 
Wiens).  —  Die  »grusinische  Militärstrasse*  (Wkdikawkas-Tiflis) 
von  A.  Rzehak  (D.  Landes-R.  in  Brunn).  —  Die  Erdbeben  des 
Baikalgebietes  von  Paul  Krcmarik  (G.  in  Nikolsburg). —  Durch 
Montenegro  (Forts.).  Beiseskizze  von  J.  Bubenföek  (d.  Staats-G. 
in  Prag-Neustadt)  mit  zahlreichen  Abbildungen  (Schluss  folgt).  —  Die 
österreichische  Donau  und  die  österreichische  Elbe  als 
Wasserstrassen,  I.Teil  von  Ignaz  Brommer  (Staats-G.  in  Florids- 
dorf).  Die  Vorbedingungen  für  die  Schiffahrt  sind  für  beide  Flüsse  auf  öster- 
reichischem Boden  nicht  ganz  günstig.  —  Beiträge  zur  Kenntnis 
der  Höhenregionen  in  den  Ostalpen,  2.  Teil  von  0.  Sigmund 
(Staats-R.  in  Görz),  behandelt  das  Murgebiet  (mit  dem  Pols-  und  Wötetal) 
und  stellt  für  die  Höhengrenzbestimmungen  Tabellen  auf  (Schluss  folgt). 
■ —  Bericht  über  die  von  den  Professoren  Dr.  A.  Becker  und 
Dr.  B.  Hödl  unternommenen  geographisch-historischeu 
Schulausflüge  (Staats-G.  im  8.  Bez.  Wiens).  —  Eine  Schüler- 
reise in  die  Ennstaler  Alpen  von  A.  Bupp  (2.  Staats-R.  im  2.  Bez. 
Wiens)  —  Der  Unterricht  in  der  Heimatkunde  mit  beson- 
derer Rücksicht  auf  die  Einführung  in  das  Kartenver- 
ständnis von  W.  Stibitz  (Lehrerbildungsanstalt  in  Mies).  —  Lins 
und  Umgebung  im  Dienste  des  erdkundlichen  Unterrichtes 
III.  (l.  Abt.  Anschauungsunterricht  am  heimatlichen  Sternenhimmel)  von 
L.  Poetsch  (R.  in  Linz),  (Forts,  folgt).  —  Beiträge  zur  Föhn- 
theorie von  K.  Kruse  (Staats-R.  in  Bozen).  —  Über  das  Seemessen 
von  E.  Fugger  d.  J.  (Staats-R.  in  Marburg)  mit  Abbildungen.  —  Die 
Bevölkerungsdichte  von  Böhmen  von  W.  Spachovsky  (d. 
Staats-G.  in  Kremsier)  nach  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  von  1 890. 
—  Mähren  und  seine  Bevölkerung  von  Wilhelm  Iiling   (Lan- 


Literatur.  717 

des-R.  in  Zwittau),  behandelt  die  geographische  Beschaffenheit  des  Landes 
mit  Rücksichtnahme  auf  dessen  Geschichte;  im  Anhange  eine  Isothermen- 
nnd  Regenkarte  von  Mähren.  —  Die  Vegetationsverhältnisse 
xles  Damberges  bei  Steyr  von  Fr.  Herget  (R.  in  Steyr)  mit  einem 
geographischen  Überblick  und  mehreren  Plänen  und  Tabellen.  —  Über- 
sicht der  an  der  meteorologischen  Beobachtungsstation  in 
Eger  im  Jahre  1904  angestellten  Beobachtungen  (Tabellen) 
von  J.  Kostlivy  (Staats-G.  in  Eger).  —  Die  meteorologischen 
Verhältnisse  von  Weidenau  und  Umgebung  im  Jahre  1904 
.von  Karl  Sywall  (G.  in  Weidenau). 

Aus  slavischen  Schulprogrammen:  Das  homerische  Troja.  Aus 
einer  Studienreise  (Forts.)  von  T.  Sileny  (0  Troji  Homerova,  2.  böhm. 
G.  in  Brunn).  —  Herodot   und   die  Schlacht  bei  Marathon  von 

F.  Van «5k  (Herodot  a  bitva  marathonska,  b.  G.  in  Ung.-Hradisch,  Mähren), 
—  Die  Thraker.  Eine  Probe  aus  der  Schrift  »Geschichte  Mazedoniens 
im  Altertum«  II.  Ethnographische  Probleme  von  J.  St'astny  (Thrakove\ 
ükazka  ze  spisu  >Dejiny  Makedonie  ve  starovSku«.  IL  Dil.  Narodopism6 
probl&ny,  böhm.  G.  in  der  Korngasse  zu  Prag).  —  Die  Weltkarte  und 
ihre  historische  Entwicklung  im  Altertum  (Schluss)  von  F. 
Kahlik  (Mapa  sveta  a  jeji  historicky  vyvoj  ve  ztarem  vSku,  b.  Privat-G. 
in  Hohenstadt).  —  Des  Klaudius  Ptolemäus  Nachrichten  über 
Böhmen  und  die  Nachbarländer  von  E.  Smejkal  (Kl.  Ptolemaia 
zemepisne*  zpravy  o  zemicb  öeskych  a  sousednich,  böhm.  R.  in  Pardubitz) 
mit  zwei  Karten  Grossgermaniens  von  Ptolemäus.  —  Die  territoriale 
Entwicklung  der  römischen  Herrschaft  auf  dem  Gebiete 
der  heutigen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  von 
228  v.  Chr.  bis  375  n.  Chr.  von  J.  Machaßek  (Uzemni  territorialni 
vyvoj  panstvi  ffmsköho  na  püd$  dneäniho  mocnafstvi  rakousko-uhersköho 
228  pr.  K.  —  375  po  K.,  böhm.  G.  in  Budweis).  -  Über  die  Be- 
ziehungen der  Karolinger  zu  den  Päpsten  739 — 754.  Ein  Bei- 
trag zur  Entstehung  des  Kirchenstaates  (2.  Teil)  von  V.  Sladky  (Styky 
prvnich  Karlovcu  s  papezi  739 — 754.  PHspevek  k  vzniku  cirkevniho  statu, 
böhm.  G.  in  Beneschau).  —  Das  dritte  und  älteste  glagolitische 
Breviar  des  hl.  Cyrill  und  Method  von  M.  Kevi6  (Treda  i  najsta- 
rija  glagolska  sluiba  sv.  Cirila  i  Metodija,  kroat.  G.  in  Spalato).  —  Die 
drei  wichtigsten  Lebensbeschreibungen  des  hl.  Adalbert 
von  J.  Wierzbicki  (Trzy  gtöwne  zyciorysy  sw.  Wojciecha,  poln.  G.  in 
Zloczow).  —  Byzantinische  Kultur  und  Renaissance  von  A.  Ja- 
rolimek  (Kultura  byzantinska  a  renaissanßni,  böhm.  G.  in  Trebitsch), 
14  Seiten.  —  Königliche  Richter  in  Klattau  von  F.  Nekola 
(Kraloväti  rychtafove*  v  Klatovech,  böhm.  G.  in  Klattau).  —  Politische 
und  Kulturgeschichte  der  k.  Hauptstadt  Olmütz,  5.  Teil  von  E> 
Dolefcil  (Politicke*  a kulturni  dfljiny  kraL hlavniho  mesta Olomouce,  b.  Privat-R. 
in  Olmütz).  —  Aus  der  ältesten  Geographie  und  Geschichte 
Schlesiens  von  J.  Pospiöil  (Z  nejstaräiho  zemS-  a  d£jepisu  slezsk^ho,  böhm. 

G.  in  Troppau).  —  Skizzen  aus  der  Kulturgeschichte  Schlesien» 
von  Fr.  Popiolek  (Szkice  z  djiejöw  kultury  Slazka,  poln.  G.  in  Teschen) 
nach  gedruckten  Quellen.  —  Die  Politik  des  polnischen  Salomo 
(=Stanislaus  H.  Lubomirski)   von  J.  Magiera    (Polityka  Salomona  pols- 


718  Literatur. 

kiego,  poln.  G.  in  Neusandez),  41  S.  —  Einige  Sagen  und  Gedichte 
über  die  Schlacht  bei  Grunwald  (Tannenberg)  ans  dem  15.  and 
16.  Jahrhundert  von  H.  Osuehowski  (Niektdre  opowieaci  i  wie*» 
o  Grunwaldzie  w  XV.  i  XVL  wiekn,  poln.  G.  in  Tarnopol).  —  Wado- 
wice.  1.  Aus  der  Vergangenheit  der  Stadt.  II.  Städtische  OrgnaiartMm 
und  Verwaltung  von  1550 — 1784  von  T.  Klima  (Wadowiee.  L  Z 
przeszlosci  raiasta  IL  Organizacya  miejska  i  sadownictwo  od  1550 — 1784 
r„  poln.  G.  in  Wadowiee)    mit  Benützung   des  Stadtarchivs   in  Wadowiee. 

—  Materialien  zur  Geschichte  der  Kirche  in  Drohobycz  von 
Felix  Gatkiewicz  (Materialy  do  historyi  koseioZa  w  Drohobyczu,  poln. 
G.  in  Drohobycz).  Druckt  aus  dem  Kirchen-  und  dem  Stadtarchiv  daselbst 
mehrere  Urkunden  ab:  Privileg  K.  Kasimirs  für  die  Kirche  in  Drohobycz 
1456,  Urkunden  der  polnischen  Könige  Sieground  August,  Siegmund  HL 
und  Johann  Kasimir.  —  P.  Franz  Bohomoleö  S.  J.  Leben  und 
Werke  von  F.  Paczosa  (Ks.  Franciszek  Bohomolec  S.  J.  zycie  i  dziela, 
poln.  G.  in  Jaslo).  —  Der  böhmische  Landtag  zur  Zeit  Ferdi- 
nands L  von  F.  Hnidek  (Snöm  cesky  za  Ferdinand*  L,  böhm.  R.  in 
den  K.  Weinbergen  in  Prag),  nach  den  gedruckten  Quellen.  —  Gesehich te 
der  Kirchenangelegenheiten  in  Prossnitz  vom  Jahre  1620 
bis  zur  Gegenwart  von  F.  Kozeluha  (Pamöti  o  vöcech  naboienskych 
v  Prostfjovg  od  r.  1620  a2  na  naöi  dobu,  böhm.  B.  in  Prossnitz),  Forts. 
der  Arbeit  von  1901    mit  Benützung   ungedrackter   neuerer  Aktenstücke. 

—  Graf  Franz  A.  Sporck.  Kukus  (bei  Graslitz)  zu  seiner  Zeit 
(Forts.)  von  T.  Halik  (Hrabe  Frank  Antonin  Sporck.  Kuks  zajehodoby, 
böhm.  G.  in  Königinhof)  mit  zahlreichen  Abbildungen.  —  Das  Berg- 
werkstheater in  Idria  von  M.  Pirnat  (Budnisko  gledaliäce  v  Idriji, 
8lov.  B.  in  Idria)  mit  Abbildungen.  —  Von  einem  Ausfluge  an  die 
Küsten  dem  Mittelmeeres  von  J.  Doleial  (Z  vyletü  ku  brehäm 
raofe  Stfedozemniho,  böhm.  G.  in  Olmütz)  mit  zahlreichen  Abbildungen 
im  Text.  —  Eindrücke  von  der  Reise  ans  Baltische  Meer  von 
M.  Kaska  (Dojmy  z  cesty  k  mofi  Baitickemu,  böhm.  B.  in  Badweis).  — 
Die  mathematischen  Grundlagen  der  Kartographie  von  A. 
ijomnicki  (Podstawy  matematyczne  kartografii,  poln.  G.  in  Tarnöw).  — 
Klassifikation  und  Bedeutung  der  Anthropogeographie  von 
£.  MuSka  (Klassifikace  a  v/znam  anthropogeografie,  böhm.  B.  in  Bakonitz), 

Beiträge  und  Ergänzungen  zur  Geschichte  des  Gymna- 
siums in  Neuhaus,  4.  Teil  von  Gustav  Heä  (Dodatky  a  doplnky 
k  d*\jinam  gymnasia  Jindrichohradeckeho,  böhm.  G.  in  Neuhaus)  mit  Ab- 
bildungen —  Das  erste  Vierteljahrhundert  des  Caslauer  Gym- 
nasiums von  W.  Marek  (Prvni  ctvrtstoleti  gymnasia  Öaslavskeho,  böhm. 
G.  in  Oaslau).  —  Kurze  Geschichte  der  Anstalt  von  A.  Kolärik 
(Strucne  dfjiny  üstavu,  böhm.  B.  in  Jungbunzlau).  —  Geschichte  des 
zehnjährigen  Bestandes  der  böhm.  Landesoberrealschule 
in  Leipnik  (1895 — 1905)  von  F.  Jansa  (Pameti  desitileteho  trvani 
ceske  zemske  vyäöi  realky  v  Lipniku,  böhm.  Landes-B.  in  Leipnik).  — 
Die  Gründung  des  k.  k.  Gymnasiums  in  Strassnitz  von  M. 
Fischer    (Zalofceni  c.  k.  gymnasia  ve  Strafcnici,    böhm.  G.  in  Strassnitz). 

—  Zur  150-jährigen  Jubelfeier.  Beiträge  zur  Geschichte  des  Gym- 
nasiums in  Buczacz  von  Franz  Zych  (W  150  rocznie,.    Przyczynki  do 


Literatur.  719 

Iristoryi  baciackiego  gimnazyum,  poln.  G.  in  Buczacz).  —  Übersicht 
über  die  Entwicklung  des  Gymnasiums  in  Brzezany  1789  — 
1905»  1.  Teil,  von  St.  Tomaszewski  (Poglad  na  rozwöj  gimnazyum 
£rze£an8kiego  1789 — 1905,  poln.  G.  in  Brzezany). 

Graz.  S.  M.  Prem. 


Die  historische  Literatur  Nieder-  und  Oberösterreichs 

in  den  Jahren  1902—1904. 

A)  Niederösterreich. 

In  den  grösseren  periodischen  landeskundlichen  Veröffentlichungen 
traten  im  Berichtsabschnitte  mannigfache  Veränderungen  ein.  Es  zeigt 
«ich  wie  auch  anderswo  das  dem  praktischen  Bedürfhisse  entspringende  Be- 
streben, die  umfangreicheren  Untersuchungen  von  den  Vereinsmitteilungen 
und  kleineren  Notizen  zu  trennen,  jene  in  einer  zusammenfassenden  Jahres- 
publikation zu  vereinigen,  diese  in  kurzen  Zwischenrämen  an  die  Mitglieder 
Auszusenden.  So  lässt  denn  auch  der  Verein  für  Landeskunde  von  Nieder- 
äst erreich  an  Stelle  der  » Blätter €  des  Vereines  seit  dem  Jahre  1902  ein 
»Jahrbuch  für  Landeskunde  von  Niederösterreich*  erscheinen, 
wie  jene  von  Anton  Mayer  redigirl  Von  den  bisher  vorliegenden  drei 
Jahrgängen  eröffnete  jeden  eine  Untersuchung  von  Josef  Lampel  über 
die  Grafschaften  der  Ostmark,  die  allerdings  im  1.  Jahrgang  den  allgemeineren 
Titel:  »Untersuchungen  und  Beiträge  zum  historischen  Atlas  von  Nieder- 
österreich« I.  Teil  geführt  hatte,  deren  Fortsetzung  aber  präziser:  »DieBaben- 
bergische  Ostmark  und  ihre  tres  comitatus«  genannt  wurde,  jedoch  noch  zu 
keinem  Abschluss  gelangt  ist.  Ganz  unschuldigen  Anstoss  dazu  gab  lief.,  der 
am  Schluss  eines  im  Verein  für  Landeskunde  gehaltenen  und  in  den  »Blättern* 
Abgedruckten  Vertrages  ganz  beiläufig  hinwarf,  dass  der  zur  Karolingerzeit 
in  unserem  Lande  auftauchende  Grunzwitigau  vielleicht  mit  den  späteren 
Grafschaften  des  Landes  im  Zusammenhang  stehe,  und  die  Erwartung  aus- 
sprach, dass  auch  über  diese  Frage  die  Arbeiten  an  dem  eben  damals  in 
Angriff  genommenen  Historischen  Atlas  der  Alpenländer  Licht  verbreiten 
würden.  Lampel  hat  sich  jedoch  nochmals  in  das  Meer  unsicherer  und 
dürftiger  Nachrichten,  die  wir  aus  der  ersten  Zeit  der  Besiedelung  be- 
sitzen, hineingestürzt  und  vor  allem  nochmals  umständlich  alle  frfiieren 
Hypothesen  zugleich  mit  einem  nochmaligen  Abdruck  und  einer  Über- 
setzung der  Baffelstättener  Zollurkunde  auseinandergesetzt.  Dankenswert 
ist  die  genauere  Feststellung  der  Begriffe  »Grenzgraf«  und  »Markgraf«  in 
der  Karolingermark  in  weiterer  Verfolgung  der  Scheidung,  wie  sie  schon 
Dümmler  angebahnt  hat.  Entgegen  der  grammatikalischen  Worterklärung 
Bichard  Müllers  für  Grunzwiti  sucht  L.  wieder  eine  slawische  Ableitung 
sind  geht  auf  die  ältere  Deutung  »Grenzwald«  zurück.  Die  drei  Graf- 
schaften Aribos  in  der  Baffelstättener  Zollurkunde  verweist  er  in  das 
Land  ob  der  Enns.  Die  Untersuchung  über  die  »drei  Grafschaften« 
Ottos  von  Freising,  welche  sich  daran  in  den  beiden  weiteren  Jahr- 
büchern anreiht,  ist  noch  zu  keinem  abschliessenden  Ergebnis  ge- 
kommen und    kann  wohl  erst,    wenn  dies  der  Fall  sein  wird,    besprochen 


720  Literatur. 

und  beurteilt  werden.  Besonders  energisch  wendet  sich  L.  gegen  die 
Hypothesen  von  Strnodt,  Dopach  und  Hasenöhrl  und  untersucht  den  Zu- 
sammenhang von  Grafschaft  und  Grafschaftsrechten,  sowie  die  Lehenrührig- 
keit Österreichs  von  Bayern.  —  Der  hier  abgedruckte  Vortrag  von  Ä. 
Van  es  a  über  »Topographische  Ansichten  mit  besonderer  Berücksichtigung 
Niederösterreichs €  und  die  wichtige  Veröffentlichung  über  »Das  Archiv 
und  die  Registratur  der  niederösterreichischen  Stände  von  1518 — 1848* 
von  Anton  Mayer  wurden  bereits  selbständig  gewürdigt  (Siehe  XXIV.  Band» 
S.  343  und  XXV,  519).  Die  Arbeit  Robert  Siegers  über  »Die  Grenzen 
Niederösterreich 8€  ist  zwar  ihrem  Wesen  nach  eine  geographische, 
besonders  auch  verkehrsgeographische  Untersuchung,  aus  der  jedoch  auch 
der  Historiker  mancherlei  Gewinn  ziehen  kann. 

Eine  interessante  gleichzeitige  Quelle  über  den  bayerisch- fran- 
zösischen Einfall  in  Österreich  1741 — 1742,  nämlich  die  Auf- 
zeichnungen des  St.  Pöltener  Chorherrn  Aquilin  Josef  Hacker,  der  über- 
haupt eine  gar  nicht  unbedeutende  wissenschaftliche  Tätigkeit  entfaltet 
hat,  aber  bis  in  die  jüngste  Zeit  nahezu  unbekannt  geblieben  ist,  teilt 
Josef  Schwerd feger  mit  Übersetzung  und  Eommentirung  mit.  Die 
Studie  Walter  Boguths  über  »Die  Aufhebung  der  Eartanse 
Mauerbach*  gewinnt  dadurch  ganz  besonderes  Interesse,  weil  die  Vor- 
gänge, die  zur  Aufhebung  dieses  Klosters  führten,  den  Anstoss  zu  der 
ganzen  Josefinischen  Klosteraufhebung  gegeben  haben.  Schliesslich  setzt 
Kretschmayr  seine,  »Archivalischen  Beiträge  zur  Geschichte  nieder« 
österreichischer  Städte  und  Märkte«  aus  den  »Blättern«  mit  den  Ur- 
kunden der  Stadt  Hainburg  fort. 

Im  II.  Jahrgang  finden  wir  zwei  Arbeiten  von  Viktor  Bibl:  »Die 
niederösterreichischen  Stände  und  die  französische  Revo- 
lution« und  »Die  katholischen  und  protestantischen  Stände 
Niederösterreichs  im  17.  Jahrhundert«.  Die  erstere,  eigentlich 
ein  Vortrag,  dessen  pikanter  Titel  einigermassen  irreführt,  beschäftigt  sich 
im  Wesentlichen  nur  mit  einer  interessanten  Denkschrift  der  Stände, 
welche  sich  gegen  einige  Hofresolutionen  richtete,  in  denen  sich  merk- 
würdiger Weise  die  freiheitlichen  Anschauungen  der  französischen  Revolu- 
tion wiederspiegeln.  Die  zweite,  weit  umfangreichere  Arbeit  ist  charak- 
terisirt  durch  den  Untertitel  »Ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  ständischen 
Verfassung*,  denn  B.  steht  auf  dem  einzig  richtigen  Standpunkt,  dass  die 
Geschichte  der  religiösen  Kämpfe  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  in  unseren 
Ländern  nicht  von  der  Geschichte  des  Stände wesens  getrennt  werden  dürfe 
und  umgekehrt.  Die  protestantischen  Stände  sind  die  Verfechter  der  alten 
ständischen  Privilegien  gegen  die  landesfürstliche  Macht  und  diese  ver- 
teidigt gegen  sie  nicht  nur  die  katholische  Religion,  sondern  auch  die 
eigene  Existenz.  Indem  die  katholischen  Stände  beim  Landesfürsten  den 
Schutz  ihrer  Religion  suchen,  müssen  sie  andererseits  die  ständischen  Ge- 
rechtsame opfern.  Auf  Grund  des  noch  wenig  durchforschten  äusserst  er- 
gibigen Aktenmateriales  des  n.-ö.  Landesarchives  schildert  B.,  wie  die 
protestantischen  Stände  nach  den  energischen  Bückschlägen  am  Ende  des 
16.  Jahrhunderts  seit  dem  Jahre  1600  unter  dem  Drucke  der  Verhältnisse* 
namentlich  während  des  Bruderzwistes  im  Hause  Habsburg  abermals  an 
Boden  gewinnen,    wie  ihnen  K.  Mathias  Konzessionen    machen   muss    und 


Literatur.  72  J 

die  katholischen  St&nde  mit  ihnen  eine  Vereinbarung  treffen  müssen  — 
um  der  Parität  willen  wird  der  Verordnetenrat  von  sechs  auf  acht  Mit- 
glieder (vier  protestantische,  vier  katholische)  erhöht  —  nnd  wie  es  nach 
dem  Aasbrache  der  böhmischen  Bebellion  and  nach  dem  Tode  K.  Mathias^ 
eine  kurze  Zeit  den  Anschein  gewinnt,  als  sollte  eine  grosse  ständische 
Koalition  der  österreichischen  Länder  zustande  kommen.  Die  kaiserliche 
Schlassresoiation  vom  18.  Mai  1620,  die  überraschende  Milde  walten  liess, 
erweist  sich  denn  als  ein  ausgezeichneter  Schachzug,  denn  durch  sie  wer- 
den die  protestantischen  Stände  in  zwei  Lage  gespalten,  die  Mehrzahl  hul- 
digen Ferdinand  II.,  die  andern  gehen  zwar  zum  Feinde  über,  werden  aber 
mit  den  Böhmen  in  der  Schlacht  am  weissen  Berge  zu  Boden  geschlagen 
und  nun  wird  das  protestantische  Element  bei  den  Ständen  in  den  Hinter- 
grund gedrängt  Die  Katholisierung  der  ständischen  Beamtenschaft  ist  der 
Schlussakt. 

Ein  sehr  wertvolles  Kapitel  aus  der  Entwicklungsgeschichte  unseres 
Landes  hat  Viktor  Thiel  in  Angriff  genommen;  eine  »Geschichte  der 
älteren  Donauregulierungsarbeiten  bei  Wien*.  Ist  doch  die 
Donau  für  den  Verkehr  und  Handel  Niederösterreichs  und  insbesondere 
Wiens  von  massgebender  Bedeutung  und  ist  doch  die  Frage  trotz  der  in 
der  2.  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  vollzogenen  Regulierung  bis  heute  in 
mehrfacher  Hinsicht  —  ich  erinnere  nur  an  die  erst  kürzlich  ihrer  Ver- 
wirklichung nahe  gerückten  Wasserstrassenprojekte  —  aktuell  geblieben. 
Th.  bespricht  zuerst  die  vielen  Veränderungen  des  Stromlaufes  während 
des  Mittelalters,  die  endlich  —  die  erste  Nachricht  stammt  au3  dem  Jahre 
1379  —  zu  Vorkehrungsmassregeln  führten.  Es  folgen  dann  Begulirungs- 
arbeiten  in  der  zweiten  Hälfe  des  16.  Jahrhundert«  und  ein  Projekt  des 
Freiherrn  Ferdinand  Albrecht  Hoyos  i607 — 1609.  Doch  blieben  alle  Schutz- 
bauten bis  zur  Mitte  de3  18.  Jahrhunderts,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt 
Th.  diesen  ersten  Teil  seiner  Untersuchung  führt,  ohne  bedeutenden  Erfolg. 

Von  den  kleineren  Beiträgen  des  2.  Jahrgangs  seien  noch  die  Nach- 
richten über  einige  Orte  im  Tullnerfeld  (Königstetten,  Wösendorf,  Winkel 
u.  s.  w.)  aus  der  Zeit  des  zweiten  Türkeneinfalles,  die  Laurenz  Pro  11 
aus  dem  Archive  des  Stiftes  Schlägl,  das  dort  begütert  war,  mitteilt,  und 
die  Regesten  der  Urkunden  des  Schlossarchives  za  Weitra  von  1339 — 1606, 
zusammengestellt  von  P.  Benedikt  Hamm  er  1,  erwähnt.  —  Im  3.  Jahr- 
gang erscheinen  die  zwei  Beiträge,  die  Oskar  Freiherr  v.  Mitis  unter 
dem  Titel  »Niederösterreichische  Stadtrechte  im  13.  Jahrhundert  *  bietet, 
von  besonderer  Bedeutung.  Der  eine  (ein  Wilheringer  Fragment)  ist  der 
Entwurf  eines  Stadtrechtes  für  den  Freisingischen  Markt  Aschbach  auf 
Grundlage  des  Ennser  Bechtes,  der  höchst  wahrscheinlich  unter  die  vielen 
Stadtrechtsprivilegien  K.  Budolfe  von  Habsburg  aus  dem  Jahre  1277  fallt,  der 
zweite  bringt  ein  Fragment  der  bisher  ältesten  Handschrift  des  Wiener 
Neustädter  Bechtes  von  c.  1300.  M.  neigt  der  Ansicht  zu,  dass  auch 
Wiener  Neustadt  im  Jahre  1277  dieses  Becht  von  Budolf  von  Habsburg 
bestätigen  lassen  wollte.  —  Eine  umfassende  topographische  Untersuchung 
ist  die  Monographie  über  die  einst  Schaunbergische,  später  Jörgerische 
Herrschaft  Walpersdorf  von  Martin  Kroissmayr.  Sehr  zu  begrüssen  ist 
es,  dass  ein  jeder  Jahrgang  der  Jahrbücher  ein  eignes  ausführliches  Orts- 
and Personennamen-Begister  (verfasst  von  Viktor  Thiel)  enthält. 

Mittheünngeti  XXYII.  46 


722  Literatur. 

Im  »Monatsblatt  des  Vereines  für  Landeskunde  toi 
Niederösterreich,«  gleichfalls  von  Anton  Mayer  redigirt,  finden  ack 
jetzt  die  für  die  landeskundliche  Forschung  so  äusserst  wichtigen  und  unent- 
behrlichen bibliographischen  Obersichten  über  die  landeskundliche  Jahres- 
literatur, die  im  ersten  Jahre  noch  Bef.  in  Verbindung  mit  Viktor  Thiel, 
seit  1903  letzterer  allein  zusammengestellt  hat.  Das  Erscheinen  im 
» Monatsblatt €  bringt  nur  den  kleinen  Übelstand  mit  sich,  daß  das  Ver- 
zeichnis auf  mehrere  Nummern  verteilt  werden  muß.  Von  den  zahlreichem 
kleineren  Mitteilungen  und  Materialien  seien  hervorgehoben  die  topogra- 
phischen Beiträge  von  Plesser  über  Bothenböfe  und  über  in  Vergessenheit 
geratene  Burgen  und  Schlösser  im  Wald  viertel,  Zak  (über  verschollene 
Orte  im  Waldviertel;  über  Walkenstein;  Eibenstein  und  Primeradorf ;  Per- 
negg)  und  Starzer  (Dopel);  ferner  die  interessante  Mitteilung  von  Hass- 
linger  über  Grenzsteine  in  der  Umgebung  von  Mödling  sowie  von  Harn- 
merl  über  die  Beste  des  gänzlich  verloren  geglaubten  Stadtarchives  von 
ÜVaidhofen  an  der  Thaya,  endlich  von  Drei ler  über  römische  Funde 
in  Klosterneuburg  und  von  Dachler  über  die  letzte  Erwähnung  des 
Stadtnamens  Carnuntum,  der  nachweist,  dass  in  der  bekannten  Stelle 
Einharts  über  Landzuweisung  zwischen  Sabaria  und  Carnuntum  an  die 
Awaren,  eine  Verwechslung  mit  Karantanum  (Kärnten)  vorliegt. 

Von  der  »Topographie  von  Niederösterreich«  wurde  die 
"Schlüsslieferang  des  V.  Bandes  ausgegeben,  mit  dessen  Vollendung  der 
Redakteur  Albert  Starzer  seine  Stelle  niederlegte.  Die  Redaktion  übernahm 
Max  Vancsa,  der  gewisse  Beformen,  wie  sie  durch  die  geänderten  wissen- 
schaftlichen und  praktischen  Anforderungen  und  ähnliche  derartige  Be- 
strebungen in  Deutschland  bedingt  sind,  in  Angriff  nahm  und  unter  Heran- 
ziehung einer  grössern  Reihe  von  Mitarbeiten  eine  systematischere  Ver- 
teilung des  Stoffes  anstrebte.  Für  die  Mitarbeiter  arbeitete  er  eine  Instruk- 
tion und  ein  Verzeichnis  der  allgemeinen  landeskundlichen  Litteratur  und 
Quellen  aus.  Dadurch  wird  eine  grössere  Einheitlichkeit  in  der  Bearbeitung 
und  eine  intensivere  Ausnützung  der  Quellen  erzielt  werden.  Vorläufig 
sind  vom  VI.  Bande  zwei  Lieferungen  (bis  zum  Artikel  »Mautern«)  er- 
schienen. 

Von  den  »Berichten  und  Mitteilungen  des  Altertums- 
vereines« gelangten  in  den  Berichtsjahren  die  Bände  36 — 38  zur  Aus- 
gabe und  zwar  der  36.  und  37.  als  Doppelband,  der  fast  ganz  durch  die 
umfangreiche  und  erschöpfende  Arbeit  des  Hauptmannes  Alois  Veltze 
über  die  »Wiener  Stadtguardia«  angefüllt  wird.  Das  ist  die  mili- 
tärisch organisirte  Wiener  Stadtwache,  wie  sie  sich  von  der  bürgerlichen 
Torwache,  die  schon  im  ersten  erhaltenen  Stadtrecht  von  1221  erwähnt 
wird,  zum  kaiserlichen  Fähndl  (1582)  und  zum  Regiment  (1618)  entwickelt 
das  dann  im  Jahre  1741  aufgehoben  wurde.  Sie  hat  durch  viele  Miss- 
bräuche und  Ausschreitungen  kein  gutes  Andenken  hinterlassen,  obwohl 
der  Verfasser  nachweist,  dass  sie  mindestens  in  der  ersten  Zeit  ihres 
organisirten  Bestandes  ihre  Pflicht  erfüllt  hat.  Das  nahezu  ganz  unbe- 
kannte Material  lieferte  hauptsächlich  das  Kriegsarchiv.  Der  Geschichte 
der  Guardia  sind  auch  Biographien  ihrer  Kommandanten  (seit  1580),  Offi- 
sierslisten  und  reiche  Beilagen  angefügt.  —  Der  übrige  Teil  des  Bandes 
ist    einer    Studie    von   Leopold    Senfe lder   über    »den    kaiserlichen 


Literatur.  723 

Gottesacker  vor  dem  Schottentore«  gewidmet,  einem  der  schönsten 
und  reichsten  Friedhöfe  Wiens,  geweiht  ungefähr  1576,  und  besonders  da- 
durch interessant,  dass  sich  auf  ihm  auch  eine  grosse  evangelische  Ab- 
teilung befand,  in  der  viele  Mitglieder  der  protestantischen  Stände  be- 
graben lagen.  Im  Anhang  werden  das  katholische  und  evangelische  Ur- 
bar des  Gottesackers,  die  zu  den  ältesten  (seit  1617,  bezw.  1600)  und 
umfangreichsten  dieser  seltenen  Gattung  gehören  aus  dem  Schottenarchive 
mitgeteilt. 

Der  38.  Band  war  eigentlich  eine  Jubiläumspublikation  aus  Anlass 
des  50jährigen  Bestandes  des  Vereines  und  enthält  den  grosszügigen  Fest- 
vortrag Josef  Neuwirths  über  »Die  Stellung  Wiens  in  der  bauge- 
^chichtlichen  Entwicklung  Mitteleuropas«,  in  welcher  natürlich 
das  Hauptgewicht  auf  der  Bauhütte  von  St.  Stephan  lag.  Den  zweiten 
.Halbband  bildet  die  Geschichte  eines  der  historisch  interessantesten  Ge- 
bäude Wiens,  des  Hauses  der  niederösterreichischeu  Stände  oder  des  nieder- 
österreichischen  Landhauses  in  der  Herrengasse.  Das  jetzige  Ge- 
bäude wurde  in  den  Jahren  1837 — 1848  aufgeführt,  aber  eine  Reihe 
prachtvoller  alter  Bäume  wurde  aus  dem  ursprünglichen  Ständehaus  un- 
verändert übernommen,  nicht  nur  der  grosse  Sitzungssaal,  in  dem  noch 
heute  der  nieder- öst er.  Landtag  Beratungen  abhält,  mit  den  Barock- 
fresken Antonio  Beduzzis,  sondern  auch  die  heutigen  Bibliotheksräume, 
die  aus  dem  Jahre  1571 — 72  stammend  zu  den  prachtvollsten,  aber 
wenigst  gekannten  Renaissance-Innenräumen  Wiens  gehören.  Das  Haus 
war  im  ausgehenden  Mittelalter  Eigentum  der  Herren  von  Liechtenstein 
und  wurde  erst  1513  von  den  Ständen  angekauft.  Die  baulichen  Ver- 
änderungen des  Hauses  bis  1848  und  die  Verwendung  der  Räume  nach 
den  Akten  des  Landesarchives  klar  gelegt  und  alle  altertümlichen  Teile 
und  Baureste  aufgespürt  und  zum  Teil  in  schönen  Reproduktionen  der 
Baugeschichte  beigegeben  zu  haben,  ist  das  grosse  Verdienst  des  Landes- 
archivars Anton  Mayer. 

Die  drei  Jahrgänge  des  »Monatblattesdes  Altertums  Vereines«, 
das  seit  dem  Jahre  1902  Albert  Starzer  redigirt,  erhalten  wieder  zahl- 
reiche kunsttopographische  Notizen  und  Mitteilungen.  Von  Aufsätzen,  zum 
Teil  Auszüge  aus  den  im  Vereine  gehaltenen  Vorträgen,  nenne  ich  die  Bei- 
träge zur  Wiener  Schulgeschichte  im  Mittelalter  von  Mayer,  zur  Bauge- 
schichte von  St.  Stephan  von  Neuwirth  nach  Baurechnungen  aus  dem 
Jahre  1476,  die  sich  im  Brünner  Landesarchive  gefunden  haben,  über 
mehrere  Wiener  Friedhöfe  (Mariahilf,  Kumpfgasse)  von  Senfe lder,  über 
die  Hofs tallungen  von  Starzer,  über  Schottenportale  von  Wilhelm  Neumann 
(mit  ungemein  interessanten  Beziehungen  kirchlicher  Bauwerke),  über  Alt- 
Währing  von  Wünsch,  über  die  Wiener  Burgfriedensgrenze  und  zwei 
Burgfriedensteine  im  Bezirk  Margarethen  von  Maurer;  Urgeschichtliches 
von  Much,  Römisches  von  Kenner,  Groag  und  Kubitschek  u.  s.  w. 
Einem  in  mehreren  Fortsetzungen  gegebenen  Abdruck  eines  Verzeichnisses 
von  Häusern,  die  Adeligen,  Geistlichen  oder  der  Universität  gehörten,  aus 
dem  16.  Jahrhundert,  fehlt  leider  jedweder  Zusatz  über  Provenienz  und 
Art  dieses  Verzeichnisses. 

Reiches,   kunsttopographisches  Materal    li^ern   für  beide  Länder   die 
Publikationen    der   Zentralkommission    fftr   Kunst-   und  histo- 

46* 


724  Literatur. 

rische  Denkmale,  die  nunmehr  auch  ein  »Jahrbach4  mit  grösserei 
Abhandlangen  neben  den  »Mitteilungen«,  welche  bisher  bestanden,  aber 
nunmehr  in  kürzeren  Zwischenräumen  in  einzelnen  Heften  zur  Ausgabt 
gelangen,  heraasgibt.  Besonders  die  prähistorischen  Funde  und  die  Funde 
aus  der  Römerzeit  (in  Wien,  dann  in  Margarethen  am  Moos,  Velm  u.  s.  w., 
sind  hier  genau  verzeichnet  und  bewertet 

In  den  »Deutschen  Geschichtsblättern*  erschienen  von  Van  es  a  Über- 
sichten über  »historische  Topographie  mit  besonderer  Berücksichtigung  Nie- 
derösterreichs «,  worin  er  zugleich  seinen  Plan  für  die  Fortführung  der  »Topo- 
graphie von  Niederösterreich4  (siehe  oben)  entwickelt,  III,  1902,  (vgl.  die» 
Zeitschrift  XXIV,  342)  und  über  den  Stand  der  siedlungsgeechichtlichei 
Forschung  (V,  1904),  sowie  eine  über  »Staatliches  Archivwesen  in  Öster- 
reich« von  Karl  Giannoni  (V,   1904). 

Die  »Mitteilungen  der  III.  (Archiv-)  Sektion  der  k.  t 
Zentralkommission«  VL  Band  ( 1 904)  enthalten  von  Giannoni  eh» 
Zusammenstellung  über  Archive  in  Niederösterreich,  Viertel  unter 
dem  Wienerwald,  die  jeder  begrüssen  wird,  der  die  Archivalien  in  Nieder- 
österreich und  ihre  schwierige  Auffindbarkeit  kennen  gelernt  bat. 

Für  die  Genealogie  des  niederösterreichischen  Adels  ist  ein  Aufsatz 
(Vortrag)  von  Friedrich  Freih.  von  Haan  »Einige  historisch-genea- 
logische und  archivalische  Beobachtungen  über  Einwan- 
derungen und  Emporkommen  von  Familien  in  Niederöster- 
reich« im  »Jahrbuch  der  k.  k.  heraldisch-genealogischen  Gesellschaft 
Adler«  (N.  F.  13,  1903)  deshalb  von  besonderer  Bedeutung,  weil  der 
Verf.  für  die  Tatsache  der  starken  Einwanderung,  des  häufigen  Wechsels 
und  der  kurzen  Lebensdauer  der  adeligen  Geschlechter  in  Niederösterreich 
allgemeine  Leitgedanken  zu  geben  sucht,  wobei  er  sich  auf  das  archiva- 
lische Material  der  Gerichte,  das  ihm  besonders  zugänglich  war,  stützt.  Selbst- 
verständlich überwiegen  dadurch  die  Beobachtungen  für  die  Zeit  nach  der 
Mitte  des  16.  Jahrhunderts,  während  die  frühere  Entwicklung  zwar  in 
Kürze  vorgeführt  wird,  aber  eingehenderer  Untersuchung  bedürfte.  Es  ist 
erfreulich,  dass  man  jetzt  auch  auf  dem  früher  durch  Dilettanten  stark 
diskreditirten  Gebiete  der  Genealogie  nach  tieferen  Begründungen  sucht 
Verf.  erklärt,  die  erwähnten  Erscheinungen  nicht  nach  der  Gewohnheit  älterer 
Genealogen  mit  den  vielen  Kriegen,  die  unser  Land  heimgesucht  haben, 
—  Reformation  und  Gegenreformation  sowie  die  Türkenkriege  müssen  ja 
wie  so  oft  auch  hiebei  herhalten  — ,  sondern  aus  den  wirtschaftlichen 
und  rechtlichen  Verhältnissen,  besonders  soweit  sie  das  Grundeigentum 
betreuen.  Übrigens  stellt  er  fest,  dass  von  der  Babenbergerzeit  bis  zum 
Beginn  des  1 6.  Jahrhunderss  trotz  mancher  Verschiebungen  keine  wesent- 
liche Neueinwanderung  von  Geschlechtern  nachzuweisen  ist;  diese  beginnt 
erst  mit  Ferdinand  I.  Er  bezeichnet  das  1 6.  und  1 7.  Jahrhundert  als  die 
Periode  der  innerösterreichisch-schwäbisch-italienischen,  das  18.  Jahrhun- 
dert als  die  der  bunten  Einwanderung.  Die  vielen  gegebenen  Nach- 
weise unter  Anführung  der  Ursachen  bieten  der  heimischen  Geschichts- 
forschung reiche  Anregung. 

Im  12.  Bande  (1902)  veröffentlicht  August  von  Dörr  Auszüge  ans 
den    schwer   zugänglichen   Matrikeln    der   k.  k.  Hof-  und   Burgpfarre   in 


Literatur.  725 

Wien  vom  Jahre  1619  bis  auf  die  jüngste  Zeit,  soweit  sie  österreichische 
Adelsfamilien  betreffen.     Ein  Namensregister  ist  beigegeben. 

Zur  niederösterreichischen  Kirchengeschichte  lieferten  die  letzten  Jahr- 
gänge des  »Wiener  Diözesanblattes*  die  Regesten  der  Pfarren  Döb- 
ling  bis  Eggendorf  am  Walde,  in  deren  Bearbeitung  sich  Franz  Bied- 
ling,  Leopold  Picigas,  Josef  Neubauer  und  Johann  S  wo boda  teilten, 
während  die  in  diesem  Zeiträume  erschienenen  Hefte  des  8.  Bandes  der 
»Geschichtlichen  Beilagen  des  St. Pöltener  Diözesanblattes« 
eine  Reihe  Monographien  von  Pfarren  des  bisher  durch  die  Forschung 
ziemlich  vernachlässigten  Viertels  ober  dem  Manhartsberg  brachten  u.  zw. 
wurde  die  Geschichte  der  Propstei  und  Pferde  Eisgarn,  die  Pfarren  Isper 
und  Weitersfeld  vom  Pfarrer  Alois  PI  esse r,  die  der  Stadtpfarre  Gmünd 
von  Friedrich  Dwirka  bearbeitet. 

In  den  »Studien  und  Mitteilungen  aus  dem  Benedik- 
tiner- und  Zisterzienserorden«  Bd.  XXIU,  1902,  veröffentlicht 
Tezelin  Haiusa  eine  kurze  lateinische  Geschichte  der  Heiligen- 
kreuzer Äbte  bis  nach*  1728  von  einem  unbekannten  Verfasser  aus  dem 
18.  Jahrhundert;  im  XXIV.  Bande,  1903  behandelt  Friedrich  Endl  die 
»Beziehungen  des  Stiftes  Altenburg,  sowie  der  umliegen- 
den Stifte,  Klöster  und  Weltpriesterpfarren  zum  Piaristen- 
Eollegium  in  Horn€,  besonders  die  hier  abgehaltenen  gelehrten  Dispu- 
tationen. Otto  Grillnberger  brachte  für  die  Identifizierung  Hein- 
richs von  Haimburg  mit  Heinrich  von  Laa,  welche  zuerst  Emier  be- 
hauptete, neue  Beweise,  jedoch  unter  gleichzeitiger  Kritik  der  Aufstellungen 
von  Krones. 

Für  die  protestantische  Kirchengeschichte  enthalten  wieder  anderer- 
seits die  »Jahrbücher  der  Gesellschaft  für  Geschichte  des 
Protestantismus  in  Österreich«  mannigfaches,  wenn  auch  verstreutes  Ma- 
terial. Wichtig  ist  der  Aufsatz  Bibls  über  »Das  österreichische  Re- 
formationsedikt vom  Jahre  1578*  im  Jahrgang  1902,  weil  er 
den  Nachweis  erbringt,  dass  dieses  Edikt,  von  dem  sich  bis  jetzt  kein 
Original  auftreiben  Hess,  ja  das  man  nicht  einmal  im  Wortlaute  kannte, 
an  dessen  Existenz  man  aber  doch  auf  Grund  des  Berichtes  Khevevhüllers 
m  dessen  >  Annales  Ferdinandei«  nicht  zweifeln  zu  dürfen  glaubte  und  das 
deshalb  als  erster  einsehneidender  Begierungsakt  K.  Budolfs  II.  in  Sachen 
der  protestantischen  Bewegung  in  allen  Darstellungen  dieser  Epoche  eine 
grosse  Rolle  spielte,  überhaupt  niemals  existirt  hat.  Zur  Biographie  des 
bekannten  niederösterreichischen  Landhauspredigers  Opitz  veröffentlicht 
Witz  im  selben  Jahrgange  einige  Urkunden,  aus  dem  Regensburger  Stadt- 
archive, aus  dem  schon  Otto  Bohl  für  sein  Werk  (siehe  unten)  das  Haupt- 
material schöpfte,  Friedrich  Koch  1903  Briefe  von  und  an  niederöster- 
reichische Prädikanten.  Manche  verstreute  Beiträge,  welche  die  Kenntnis 
über  diese  Prädikanten  fördern,  finden  sich  in  dem  fortlaufenden  Artikel- 
reihen aus  den  Wittenberger  Ordiniatenbüchern  seit  1573  von  Buch- 
wald und  über  den  »Zug  der  österreichischen  Geistlichen  nach  und  aus 
Sachsen«  von  Schauffler.  Im  Jahrgang  1904,  dem  Jubiläumsbande 
(25.)  gibt  G.  A.  Skalsky  eine  Vorgeschichte  der  evangelisch  theolo- 
gischen Lehranstalt  in  Wien,  deren  Begründung  (1806  erfolgt)  schon  seit 
dem  Toleranzpatente  K.  Josefs  II.  ins  Auge  gefasst  war. 


726  Literatur. 

Dieser  Aufsatz  führt  uns  hinüber  zu  den  Arbeiten  über  die  Sdral- 
geschichte,  wie  sie  namentlich  in  den  »Beitragen  zur  österreichischen 
Schul-  und  Erziehungsgeschichte«  niedergelegt  sind.  Das  IV. Heß 
(1902)  wird  gefüllt  von  der  Arbeit  Karl  Wotkes  »Vincenz  Eduard 
Milde  als  Paedagoge  und  sein  Verhältnis  zu  den  geistigen 
Strömungen  seiner  Zeit«,  die  sich  weit  über  den  Rahmen  des 
speziellen  Gegenstandes,  der  ja  durch  die  Persönlichkeit  dieses  Kirehen- 
fürsten  und  sein  grosses  pädagogisches  Lehrbuch  immerhin  bereits  interes- 
sant genug  ist,  zu  einer  wertvollen,  wenn  auch  vorläufig  nicht  erschöpfen- 
den und  dennoch  den  Rahmen  sprengenden  Darstellung  der  theologische* 
Studien  in  Österreich  im  18..  und  der  Pädagogik  in  der  ersten  Hälfte  des 
1 9.  Jahrhunderts  erhebt.  Die  Arbeit  Wotkes  ist  dazu  angetan,  die  Franzis- 
zische  Periode  in  Bezug  auf  das  Schulwesen  in  ein  besseres  Lieht  zu 
rücken,  als  sie  bisher  gestanden.  Nicht  minder  tut  dies  ein  anderes  gross 
angelegtes  und  umfangreiches  Werk,  das  als  »Ausserordentliche  Beiträge 
zur  österreichischen  Schul-  und  Erziehunnsgeschichte  «  im  Jahre  1904  in 
Graz  (»Styria«)  erschienen  ist.  Es  ist  dies  die  »Geschichte  der  öster- 
reichischen Volkschulec  von  Anton  Weiss,  welche  trozt  des  allge- 
meinen Titels  Helferts  Werk  »Die  österreichische  Volksschule  unter  Hark 
Theresia4  nur  fortsetzen  will  und  zwar  in  zwei  sehr  ungleichen  Bänden, 
deren  erster  (237  Seiten)  die  Entstehungsgeschichte  des  Volksschulplanes 
von  1804,  der  zweite  (l  102  Seiten)  die  Volksschule  unter  Franz  I.  und 
Ferdinand  I.  1792 — 1848  behandelt  Obwohl  sich  das  Welk  auf  Gesamt- 
österreich  bezieht,  ist  es  doch  selbstverständlich  auch  im  Besondern  für 
Niederösterreich  von  grossem  Wert,  dem  (bezw.  auch  Oberösterreich)  im 
letzten  Buche,  das  über  die  Verbreitung  des  Schulwesens  handelt,  ein 
eigenes  Kapitel  gewidmet  ist. 

Was  die  niederösterreichische  Münz-  und  Medaillengeschichte  betrifft,  so 
setzte  in  den  »Mitteilungen  des  Klubs  der  Münz-  und  Medaillen- 
freunde 1902*  der  seither  verstorbene  verdienstvolle  Numismatiker  Nent- 
wich  seine  » Regesten  zur  Geschichte  der  Münzstätte  Wien*  fort.  In  den 
Jahrgängen  1903  und  1904  veröffentlicht  Heinrich  Cubasch  Zusammen- 
stellungen der  »Medaillen  auf  Bauten  und  Denkmäler  Wiens  und  solche 
mit  Ansichten  und  Teilen  derselben«  und  der  »Medaillen  der  Bürger- 
meister und  Ehrenbürger  der  Stadt  Wien«,  dazu  auch  eine  bisher  unbe- 
kannte auf  Bürgermeister  Georg  Fürst  1581.  —  In  der  »Numismatischen 
Zeitschrift«  XXXIV.  Band  1902,  weist  Franz  Kovats  auf  interessante 
Nachmünzungen  Wiener  Pfennige  (die  sogenannte  »weisse  Münze«)  um  die 
Mitte  des   15.  Jahrhunderts  in  Pressburg  hin. 

In  der  »Zeitschrift  für  historische  Waffenkunde«  II.  und  III.  Band 
(1901 — 1904)  gibt  Karl  Schalk,  ausgehend  von  der  historischen  Waffen- 
sammlung der  Stadt  Wien  neue  Aufschlüsse  über  die  militärische  Organi- 
sation der  Stadt. 

Schliesslich  seien  noch,  obwohl  sonst  grundsätzlich  Zeitungsaufsätze 
von  dieser  Übersicht  ausgeschlossen  sind,  zwei  Artikel  aus  der  »Wiener 
Zeitung«  erwähnt,  welche  selbständigen  wissenschaftlichen  Wert  bean- 
spruchen können  (übrigens  beide  ursprünglich  Vorträge  im  Altertumvereine), 
nämlich  »Der  Burgfrieden  der  Stadt  Wien  im  Mittelalter«  von 
Viktor  Thiel  (1904,  Nr.  106    und    109)   und   »Die   neue   Walhalla 


Literatur,  727' 

und  der  alte  Kahlenberg«  von  Josef  L a m p e  1  (ebenda  Nr.  7  and  13), 
welcher  gegenüber  einem  jüngst  aufgetauchten  Projekt,  auf  dem  Leopolds- 
berge bei  Wien  eine  österreichische  Walhalla  zu  erbauen,  für  die  Wieder- 
aufrichtung der  alten  Babenbergerburg  eintritt  und  dabei  sorgfaltig  alle 
Nachrichten  über  diese  zusammenstellt. 

Von  den  Einzelerscheinungen  beanspruchen  die  wichtigen  Quellen- 
Publikationen:  die  für  die  Wirtschaftsgeschichte  beider  Enzherzogtümer  so 
hochbedeutende  Ausgabe  der  landesfürstlichen  Urbare  von  Dopsch, 
das  umfangreiche  Göttweiger  Urkundenbuch  (Fontes  rer.  Austr. 
2.  Abt.  51,  52.  und  55.  Band)  hg.  von  Fuchs,  und  der  3.  Band  der 
U.  Abteilung  der  »Quellen  zur  Geschichte  der  Stadt  Wien«: 
»Verzeichnis  der  Originalurkunden  des  Stadtarchives  1458 — 1493«,  hg. 
von  Karl  Uhlirz  (Wien  1904),  ferner  die  mehr  oder  minder  aufschluss- 
reichen Untersuchungen:  »Das  Privilegium  Friedrichs  I.«  von 
Wilhelm  Erben,  »Die  Beziehungen  von  Staat  und  Kirche  in 
Österreich  wahrend  des  Mittelalters«  von  Heinrich  von  Srbik, 
»Zur Bechtsgeschichte  des  adeligen  Grundbesitzes  in  Öster- 
reich« von  Sigmund  Adler,  »Beiträge  zur  Geschichte  der  Refor- 
mation in  Österreich«  von  Eduard  B ö h  1  und  »Die  Restauration 
der  niederösterreichischen  Landesverfassung  unter  Leo- 
pold II.«  von  Viktor  Bibl  ausführlichere  Besprechungen,  als  ihnen  im 
B ahmen  dieser  Übersicht  zuteil  werden  können,  und  sind  fast  allen  bereits 
zuteil  geworden.  (Siehe  XXIV,  322;  XXV,  351;  XXVI,  517,  527). 

An  Arbeiten  aus  der  römischen  Periode  erwähne  ich  in  Kürze  außer 
der  Fortsetzung  der  von  der  kaiserl.  Akademie  der  Wissenschaften  heraus- 
gegebenen Publikation  »Der  römische  Limes  in  Österreich«  von 
Sommerlad,  »Die  Lebensbeschreibung  Severins  als  kultur- 
geschichtliche Quelle«  (Leipzig  1903)  und  die  »Austria  Bomana« 
von  Pichler  (Leipzig  1902  und  1904,  2  Bände  als  2.  und  4.  Heft  der 
Quellen  und  Forschungen  zur  alten  Geographie  und  Geschichte,  hg.  von 
Sie  gl  in),  eine  recht  krause  Anhäufung  von  tausenden  von  Namen,  un- 
übersichtlich und  wenig  benutzbar.  —  Mit  der  ersten  deutschen  Besiedlung 
unter  den  Karolingern  beschäftigt  sich  der  3.  Band  des  Werkes  »Erlebt 
—  erwandert«  von  Alexander  vonPeez  (Wien  1902)  mit  dem  Sonder- 
titel: »Blicke  auf  die  Entstehung  der  Ostmark  und  Karl  der  Grosse  als 
Neubegründer  des  deutschen  Volksstamms«.  Es  ist  zwar  keine  wissen- 
schaftliche Arbeit,  zieht  aber  doch  auch  die  neuen  Forschungsgebiete,  wie 
Hausbau,  Ortsnamen  u.  dgl.  in  den  Bereich  und  bietet  durch  eine  Reihe 
geistreicher,  allerdings  vielfach  sich  ins  Phantastische  verlierende  Einfalle 
und  Annahmen  mancherlei  Anregungen. 

Eine  Lebensbeschreibung  »Leopolds  des  Heiligen«  verfasste 
Bichard  Kralik  für  die  »Sammlung  illustrirter  Heiligenleben«  (München 
und  Kempten  1904,  Josef  Kösel).  Obwohl  darin  auch  die  sagenhaften  und 
poetischen  Überlieferung  stark  verwertet  sind,  kann  sie  als  eine  gute  und 
sinnige  Zusammenstellung  aller  Nachrichten  gelten,  der  auch  zahlreicher 
Bilderschmuck  beigegeben  ist.  —  Die  schon  mehrfach  behandelten  »Ver- 
suche der  Babenberger  zurGründung  einer  Landeskirche  in 
Österreich«  untersucht  Hermann  Krabbo  neuerdings  im  »Archiv  f. 
öst.  Geschichte«    93.  Band  (1904),    ohne    viel  Neues    bieten   zu    können. 


728  Literatur. 

Seine  Hypothese,  Herzog  Friedrich  der  Streitbare  habe  die  Absicht  gehabt, 
gleichzeitig  mehrere  Bistümer  ms  Leben  zu  rufen,  vermag  nicht  zu  über- 
zeugen. Georg  Loesche  hat  im  Auftrage  der  Gesellschaft  für  die  Ge- 
schichte des  Protestantismus  in  Österreich  eine  populäre  »Geschichte 
des  Protestantismus  in  Österreich  in  Umrissen«  (Tübingen 
and  Leipzig  1902,  K.  B.  Mohr)  geschrieben  (vgl.  XXVII,  519). 

Im  91.  Bande  des  „Archivs  £  öst  Geschichte«,  S.  121  f.  (1902),  hat 
Josef  Schwerdfeger  seine  Arbeit  über  den  »Bayerisch -franzö- 
sischen Einfall  in  Ober-  und  Niederösterreich  (l74l)  und 
die  Stände  der  Erzherzogtümer«  fortgesetzt  (s.  XXII,  340)  und 
in  diesem  2.  Teil  der  Einfall  in  Niederösterreich  behandelt.  Im  Gegen- 
sätze zur  wenig  rühmlichen  Haltung  der  oberösterreichischen  Stände  haben 
die  niederösterreichischen  eine  derartige  Opferwilligkeit  gezeigt,  dass  die 
bedrängte  Kaiserin  sie  mit  Fug  und  Recht  als  ihren  »fast  alleinigen  Trost« 
in  aller  Trübsal  bezeichnen  konnte.  Das  reichhaltige  Material,  aus  welchem 
Verf.  die  wichtigsten  Stücke  anhangsweise  mitteilt,  entnahm  er  dem  nieder- 
österreichischen  Landeäarchive,  wozu  die  gleichzeitigen  Aufzeichnungen  des 
St.  Pöltener  Chorherrn  und  Pfarrers  von  Grafendorf,  Aquilin  Hacker  (siebe 
oben)  mehrfache  Ergänzungen  lieferten. 

Ein  durchaus  nicht  unwichtiges  Kapitel  aus  der  Verwaltungsgeschichte 
der  jüngsten  Vergangenheit  behandelt  Albert  Star zer:  »Die  Konstituirnng 
der  Ortsgemeinden  Niederösterreichs«  (Wien  1904,  Verlag  der  k.  k.  n.  o. 
St  atth alterei),  worüber  an  anderer  Stelle  referirt  werden  wird. 

Wenden  wir  uns  nun  zu  den  speziell  ortsgeschichtlichen  Werken,  so 
sehen  wir  zunächst  die  Stadt  Wien  mit  einer  Neubearbeitung  der  seiner- 
zeit viel  verbreiteten  populären  Geschichte  der  Stadt  Wien  von  Moriz 
Bermann  durch  K.  E.  Schimmer  unter  dem  Titel:  »Alt-  und  Neu- 
Wien«  in  zwei  Bänden  (Wien  1904,  Hartleben)  vertreten.  Der  Bearbeiter 
hat  das  Werk  nicht  nar  fortgesetzt,  sondern  war  redlich  bemüht,  den  stark 
von  mehr  oder  minder  gut  überlieferten  Sagen  und  Anekdoten  über- 
wucherten älteren  Text  nach  der  neuen  Literatur  sachlicher  zu  gestalten. 
Ganz  vermochte  er  das  Gestrüpp  freilich  ebenso  wenig  zu  entfernen  wie 
die  scheusslichen  unhistorischen  Illustrationen. 

Ein  gewisses  aktuelles  Interesse  erlangte  die  »Geschichte  der 
Grossgemeinde  Floridsdorf«  umfassend  die  Orte  Floridsdorf,  Jedler- 
see,  Douaufeld  und  das  Jediersdorfer  Fabriksgebiet  von  Hans  Smital 
(Floridsdorf  1903,  Verl.  der  Gemeinde),  denn  durch  die  kurz  darauf  er- 
folgte Vereinigung  Floridsdorfs  mit  Wien  gehört  nun  auch  die  Geschichte 
dieses  Gebietes  der  Geschichte  Wiens  an.  Früher  konnte  sich  die  Gemeinde 
berühmen,  die  grösste  Gemeinde  Niederösterreichs  zu  sein,  nun  besitzt  sie 
auch  die  umfangreichste  Ortsgeschichte  —  nicht  weniger  als  678  Seiten! 
Da  die  genannten  Ortsschaf ten  alle  auf  keine  bedeutende  Geschichte 
zurückblicken  können,  so  kann  man  sich  denken,  welchen  Baum  in  dem 
Buche  die  Darstellung  der  neuzeitlichen  Verhältnisse  einnimmt  und  welche 
Unmasse  von  Einzelheiten  hier  mit  Bienenfleiss  zusammengetragen  ist, 
die  nicht  nur  eine  Übersichtlichkeit  nicht  aufkommen  lassen,  sondern 
schon  über  den  Rahmen  einer  »Geschichte«  hinausfallen.  Um  von  diesem 
Zuviel  nur  ein  Beispiel  zu  geben,  sei  erwähnt,  dass  neben  einer  Häuser- 
chronik, auch  ein  Gassennamenbuch  beigefügt  ist,  das  von  allen  Persönlich- 


Literatur.  729 

leiten,  auch  den  Fernstehenden,  nach  denen  die  Namen  gewählt  sind 
(z.  B.  von  Bismarck,  Moltke  u.  a.),  Biographien  und  Porträts  bietet! 

Unter  den  übrigen  Städten  Niederösterreichs  erfreute  sich  bekanntlich 
Tulln  der  ersten  im  modernen  Geiste  angelegten  und  geschriebenen 
Stadt  geschiente  von  Anton  Eerschbauroer.  Sie  war  im  Jahre  1874  er- 
schienen. Nun  hat  der  greise  Senior  unserer  lokalen  Geschichtschreibung 
«ine  zweite  Auflage  herausgegeben  (Krems  1902,  Verlag  der  Stadtgemeinde), 
in  der  er  nicht  nur  die  neuere  Entwicklung  verfolgt  und  die  seither  zu- 
tage geförderten  Forschungsergebnisse  berücksichtigt,  sondern  auch  durch 
«ine  teils  straffere,  teils  erweiterte  Disposition  das  Buch  noch  besser  aus- 
gestaltet hat.  Auch  einige  wenige  Bilder  sind  beigegeben.  Der  Fachmann 
wird  allerdings  den  Ausfall  des  reichhaltigen  Regesten-  und  Urkunden- 
Anhanges  bedauern. 

Yon  bescheidenem  Umfange  und  ohne  quellenmäS3ige  Forschung  ist 
die  Geschichte,  welche  die  Stadt  Feldsberg  durch  Karl  Hoess  (Felds- 
berg 1902,  Selbstverlag)  erhielt.  Wie  meist  in  diesen  lokalpatriotischen 
Büchlein  tritt  das  Historische  gegen  die  Schilderung  der  Gegenwart  und 
<ler  Lobpreisung  der  Bezirkshelden  zurück.  —  Eine  kunterbunte  Blüten- 
lese zur  Geschichte,  Kultur-,  Verfassungs-,  Verwaltungs-,  Wirtschafts-  und 
Kunstgeschichte  der  »Stadt  Hörn  um  das  Jahr  1600c  (Stift  Alten- 
burg 1902,  Selbstverlag)  hat  P.  Friedrich  Endl  aus  dem  Stadt-  und 
Herrschaftsarchiv  von  Hörn  und  aus  dem  Stiftsarchive  von  Altenburg  — 
«um  Teil  aus  seinen  eigenen  früheren  Publikationen  —  zusammengestellt 
und  sie  ohne  einheitliche  Verarbeitung,  ohne  Abschnitte  und  ohne  Register 
{bei  164  enggedruckten,  doppelspaltigen  Seiten!)  aneinandergereiht.  Wer 
vor  diesem  Urwald  von  Materialien  nicht  zurückschreckt,  wird  gute  Aus- 
beute finden.  —  Eine  sachgemässe  Darstellung  hat  »Die  k.  k.  Weiber- 
strafanstalt in  Wiener-Neudorf  1853 — 1903c  anlässlich  ihres 
50jährigen  Jubiläums  durch  Leopold  Senfelder  erfahren,  welche  Publi- 
kation durch  einen  Anhang  über  die  Geschichte  Wiener-Neudorfs  von 
Albert  Starzer  noch  an  topographischem  Werte  gewonnen  hat. 

Was  die  Geschichte  einzelner  Herrschaften  und  die  damit  im  engen 
Zusammenhang  stehende  Geschichte  der  landsässigen  Adelsgeschlechter  be- 
trifft, so  kann  die  erfreuliche  Tatsache  verzeichnet  werden,  dass  sich  unsere 
Adeligen  selbst  wieder  mit  der  Geschichte  ihrer  Familien  und  ihrer  Güter 
zu  beschäftigen  beginnen.  Eine  bemerkenswerte  Publikation  dieser  Art, 
welche  auch  den  strengeren  Anforderungen  der  Wissenschaft  entspricht, 
ist  die  des  Erbgrafen  Ferdinand  von  Trautmansdorff  über  die  Stuchsen 
von  Trauttmansdorff,  einem  Ministerialengeschlecht,  das  in  Niederösterreich 
reich  begütert  war  und  um  1429  ausstarb,  aber  mit  der  aus  Steiermark 
stammenden,  noch  jetzt  blühenden  Familie,  wie  es  scheint,  nicht  in  Ver- 
bindung steht.  Das  reichhaltige  Urkundenbuch,  das  dem  Werke  beigegeben 
ist,  ist  eine  trefffiche  Arbeit  Karl  Hönels.  Schade,  dass  das  Werk  den 
unbezeichnenden  und  irreführenden  Titel  »Beitrag  zur  niederöster- 
reichischen Landesgeschichte«  (Wien  und  Leipzig  1904,  Brau- 
müller) führt.  —  In  einiger  Entfernung  muss  die  »Geschichte  der 
Schlösser  und  Güter  Brunn  am  Walde,  Lichtenau,  Allent- 
gschwendt,    Eppenberg    und    Rastbach«    von    Freiherrn  Bernhard 


730  Literatur. 

von  Eh  renfei 8  (Graz  1904,  Leykam)  angereiht  werden,  obwohl  hier  der 
wissenschaftliche  Apparat  fehlt. 

In  dem  wenigstens  unter  der  Ägide  hoher  einheimischer  Adeliger, 
des  regierenden  Fürsten  Liechtenstein  und  des  Grafen  Wilczek,  heraus* 
gegebenen  grossangelegten  Werke  »österreichische  Burgen4  von 
Otto  Piper  (Wien  1902  ff.,  Holder),  das  allerdings  in  erster  Linie  die 
bauliche  Seite  berücksichtigt,  aber  doch  auch  die  wichtigsten  geschicht- 
lichen Notizen  bietet  und  insbesondere  auch  die  früheren  Bauzmtände 
quellenmassig  darzustellen  sucht,  ist  in  den  bisher  erschienenen  drei 
Bänden  Niederösterreich  hervorragend  vertreten  (mit  27  Burgen  und 
Ruinen),  während  von  oberösterreichischen  Burgen  nur  vier  behandelt  sind. 
—  Über  das  kaiserliche  Lustschloss  Schlosshof,  eines  unserer  schönsten 
Barockschlösser,  das  so  lange  unbeachtet  blieb,  bis  eines  Tages  im  Jahre 
1898  durch  die  vollständige  Bäumung  desselben  (die  stilvollen  Möbel, 
Öfen,  ja  Skulpturen  und  Gartengitter  wurden  an  die  verschiedensten 
anderen  Schlösser  verteilt  I)  und  Errichtung  eines  Militär-  Beit-  und  Fahr- 
lehrerinstitutes darinnen  unliebsames  Aufsehen  erregt  wurde,  hat  Oberst- 
leutnant Max  Haller  eine  kleine,  reich  illustrirte  Monographie  veröffent- 
licht (Wien  1903,  Hölzel). 

Der  Umstand,  dass  mit  dem  1.  Jänner  1904  der  neu  errichtete 
Gerichtsbezirk  Liesing  zur  Bezirkshauptmannschaft  Hietzing-  Umgebung 
hinzukam,  bot  die  Veranlassung,  dass  der  Bezirkshauptmann  Primo  Calvi, 
welcher  bereits  im  Jahre  1901  eine  Darstellung  seines  politischen  Bezirkes 
veröffentlicht  hatte  (vgl.  XXV,  183),  nunmehr  als  Ergänzung  auch  eine 
gleiche  Darstellung  des  »Gerichtsbezirk  Liesing«  (Wien  1904, 
Selbstverlag)  folgen  Hess.  Von  ihr  gilt  das  seinerzeit  über  das  Haupt- 
werk Gesagte.  —  Sehr  dürftig  ist  die  > Kurze  Beschreibung  des 
politischen  Bezirkes  Unter-Gänserndorf«  von  Franz  Biedling 
(O.  0.   1904,  Selbstverlag)  ausgefallen. 

Andere  topographische  und  genealogische  Erscheinungen,  wie  etwa 
Ludwig  Josef  Mayers  »Geschichtliches  über  die  Euenringerveste  Agg- 
stein,  Spitz  a.  d.  Donau,  den  Erlahof  und  die  lutherische  Kirche,  den 
späteren  sogen.  Judentempel«  (Wien  1903,  Selbstverlag)  oder  »Gedenk- 
schrift  eines  verdienstvollen  Wiener  Bürgers  Franz  Edler  (sie!)  von  Mack 
Hofjuwelier  der  Kaiserin  Maria  Theresia  und  seine  Bedeutung  für  Kalks- 
burg, Mauer  und  Umgebung«  von  D.  S.  Mayer  von  Rosenau  (Atzgersdorf 
1904,  Selbstverlag),  dessen  den  Kegeln  der  Grammatik  Hohn  sprechender 
Titel  unwillkürlich  abschreckt,  verlieren  sich  bereits  ganz  ins  Dilettantenhafte. 

B)  Oberösterreich. 

Das  einzig  wissenschaftliche  Organ  für  die  Landeskunde  bildeten  hier 
bisher  die  »Beiträge  zur  Landeskunde  von  Österreich  ob  der 
Enns«,  welche  jährlich  zusammen  mit  den  »Jahresberichten  des 
Museum  Francisco-Carolinum«  erscheinen.  Sie  pflegten  regel- 
mässig eine  grössere,  ab  und  zu  auch  mehrere  kleinere  landeskundliche 
Arbeiten  zu  veröffentlichen,  wobei  die  Geschichte  zwar  nicht  ausschliesslich, 
aber  doch  vorzugsweise  berücksichtigt  wurde.  Bei  dem  Umstände,  dass 
diese  Zeitschrift  bisher  die  einzige  Stelle  war,  an  welcher  die  wissen- 
schaftliche Forschung  eine  Heimstätte  fand,    muss  man  es  bedauern,    dass 


Literatur.  731 

nunmehr  zwei  dieser  kostbaren  Jahrgänge  (1902  und  1903)  entgegen  der 
sonstigen  Gepflogenheit  einer  sogenannten  »populärwissenschaftlichen«, 
das  heisst  einer  aus  den  allgemein  bekannten  leicht  zugänglichen  Werken 
kompilirten,  der  näheren  Belege  entbehrenden  Abhandlung  »Zur 
Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschichte  der  österreichi- 
schen Herzogtümer  mit  besonderer  Berücksichtigung  Ober- 
österreichs4 yon  Alexander  Nicoladoni  u.  zw.  den  I.  Teil,  der  das 
Mittelalter  zum  Gegenstande  nahm,  eingeräumt  waren,  einer  Abhandlung, 
die  in  wichtigen  Fragen,  wie  z.  B.  in  Bezug  auf  das  Privilegium  minus 
und  das  Landrecht  nicht  einmal  die  neueste  Literatur  berücksichtigt. 
Einen  gewissen  Wert  erhält  sie  erst  dort,  wo  sie  ihren  eigentlichen 
Charakter  aufgibt  und  Spezialnachweise  über  oberösterreichische  Landtage 
im  15.  Jahrhundert  liefert.  Der  Jahrgang  1904  ist  zwei  bibliotheks-,  bzw. 
kunstwissenschaftlichen  Arbeiten  gewidmet:  »Die  Sammelbände  aus 
der  Reformationszeit  im  Landesarchiv  zu  Linz«,  beschrieben 
von  Ferdinand  Krackowizer  und  >Zur  Ikonographie  der  Floriani- 
legende«  von  Hermann  üb  eil. 

Bei  der  geringen  Beweglichkeit  und  den  beschränkten  Kaumverhält- 
nissen dieser  bisher  einzigen  Zeitschrift  Oberösterreichs  war  die  Begründung 
eines  zweiten  Organes  schon  längst  ein  dringendes  Bedürfnis.  Ein  erfreu« 
liches  Zeichen,  dass  man  sich  auch  in  Oberösterreich  wieder  intensiver 
mit  der  historischen  Forschung  beschäftigt,  ist  das  Erscheinen  einer  neuen, 
wenn  auch  auf  die  kirchlichen  Verhältnisse  beschränkten  landeskundlichen 
Zeitschrift:  »Archiv  für  die  Geschichte  der  Diözese  Linz€  (als 
Beilage  zum  Linzer  Diözesanblatt),  womit  allerdings  nur  eine  seinerzeit 
schon  bestandene  historische  Beilage  zum  Diözesanblatt  in  systematischerer 
Weise  und  grösserem  Stile  wieder  aufgenommen  wurde.  Es  will  nicht 
wie  die  beiden  ähnlichen  Organe  in  Niederösterreich  mehr  oder  weniger 
ausgeführte  Pfarrgeschichten  bieten,  sondern  zunächst  Materialien  sammeln 
und  Einzeluntersuchungen  pflegen.  Dies  und  die  Aufnahme  von  kleineren 
Notizen  und  Literaturbesprechungen  geben  dem  Organe  den  Charakter 
einer  Zeitschrift,  wie  sie  eben  den  örtlichen  Verhältnissen  besser  entsprach. 
Leider  wurde  die  neue  Zeitschrift  bereits  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens 
(l  904)  von  einem  schweren  Verluste  betroffen,  indem  der  eine  der  beiden 
Redakteure,  der  in  der  wissenschaftlichen  Welt  bestbekannte  Archivar  und 
Bibliothekar  des  Zisterzienserstiftes  Wilhering,  Otto  Grillnberger,  im 
frühesten  Mannesalter  durch  den  Tod  weggerissen  wurde.  Der  zweite 
Redakteur,  Konrad .  Schiff  mann,  der  sich  durch  seine  Arbeiten  zur 
Wirtschafts-  und  Literaturgeschichte  seines  Heimatslandes  einen  guten 
Namen  erworben  hat,  bietet  indessen  Gewähr  dafür,  dass  das  junge  Unter- 
nehmen eine  gedeihliche  Entwicklung  nehmen  wird.  Im  vorliegenden  ersten 
Jahrgang  war  Grillnberger  auch  der  Hauptmitarbeiter.  Beiträge  zur 
Geschichte  der  Pfarre  Höflein  (mit  Abdruck  eines  Pfarrurbares  aus  dem 
Jahre  1627),  über  das  Wallseer  Spital  zu  Ottensheim,  über  die  ältere 
Kirche  zur  hl.  Dreifaltigkeit  in  Linz,  über  Grabinschriften  stammen  aus 
seiner  Feder  und  ausserdem  veröffentlicht  er  eine  aus  dem  Ende  des 
18.  Jahrhunderts  herrührende  lateinische  Geschichte  des  Klosters  Engelszeil 
von  P.  Cölestin  Weinberger:  Compendium  chronologioum  de  ortu  et  pro- 
gressu   monasterii  de  Cella  Angelorum.     Schi  ff  mann   teilt  eine  Dienst- 


732  Literatur. 

Ordnung  für  das  Patroziniums-  und  Kirchweihfest  an  der  Pfarrkirche  zu 
Enns  aus  dem  Jahre  1500  und  ein  Schatzverzeichnis  des  Klosters  Wald- 
hausen aus  dem  Jahre  1471  mit  und  B.  Grüner  behandelt  die  Waisen- 
knabenstiftung  zu  Lambach.  Ein  besonderes  Interesse  beansprucht  der 
Aufsatz  über  Johann  E.  Lamprecht  von  Franz  Berger.  Er  setzt  nicht 
nur  diesem  zu  Lebzeiten  viel  zu  wenig  gewürdigten,  unermüdlichen  und 
verdienstvollen  Topographen  Oberösterreichs,  der  sowohl  auf  dem  Gebiete 
der  historischen  Kartographie  als  auch  der  Diöze3an-  und  Lokalgeschichte 
zahlreiche  treffliche  Werke  geschaffen  -^  sein  Hauptwerk,  die  »Grosse 
Matrikel  des  Landes  ob  der  Enns  mit  urkundlichem  Nachweis  sämtlicher 
Ortsnamen4,  blieb  freilich  ungedruckt  und  ruht  gegenwärtig  im  Landes- 
archiv zu  Linz  —  ein  ehrenvolles  Denkmal,  sondern  gibt  auch  eine 
dankenswerte  Übersicht  über  die  bisherigen  topographischen  Bestrebungen 
im  Lande,  von  denen  es  nur  wünschenswert  wäre,  dass  sie  in  umfassen- 
derer und  systematischer  Weise  fortgesetzt  würden. 

Otto  Grillnberger  hat  auch  in  den  »Studien  und  Mitteilungen 
aus  dem  Benediktiner-  und  Zisterzienserorden*  XXIV,  1903,  noch  eine 
gediegene  Arbeit  über  »Die  Anfänge  des  Zisterzienserstiftes 
Wilhering*  veröffentlicht,  in  welcher  er  die  Berichte  des  Chronisten 
von  1287  und  des  Kaspar  Broschios  über  die  Grandung  des  Stiftes  einer 
scharfen  Kritik  unterzog.  In  demselben  Bande  gab  Schiff  mann  wieder 
eines  der  alten  oberösterreichischen  urbare,  nämlich  eines  dem  13.  Jahr- 
hundert an  gehöriges  aus  Garsten,  heraus. 

Im  Jubilaurnsbande  (25.)  des  »Jahrbuch  der  Gesellschaft  für  Geschichte 
des  Protestantismus  in  Österreich«  gibt  K  o  c  h  >  Streif  lichter  zur  Geschichte 
des  Protestantismus  (besser  gesagt,  der  Gegenreformation)  in  Oberöster- 
reich* und  Fr.  Seile  teilt  eine  Bekenntnisschrift  der  Stadt  Steyr  vom 
Jahre   1597  mit. 

Im  5.  Heft  der  »Beiträge  zur  österreichischen  Erziehungs-  und  Schul- 
geschichte« 1904  handelt  Jäkel  über  »Ferdinand  I.  und  die  Sti- 
pendiaten aus  den  Partikularschulen  Oberösterreichs  in 
den  Jahren   1551  — 1554€. 

In  den  » Mühlviertier  Nachrichten«  hat  im  Jahre  1902  Laurenz  Pro  11 
in  einer  grösseren  Reihe  von  Feuilletons,  die  er  dann  gesammelt  in  Buch- 
form unter  dem  Titel  »Das  Obermühlviertier  Bauernhaus  und 
seine  Schicksale  in  den  Kriegszeiten4  erscheinen  Hess,  nicht 
nur  sehr  wertvolle  Beiträge  zu  der  jetzt  so  eifrig  betriebenen  Bauernhaus- 
forschung geliefert,  sondern  überhaupt  zur  Kultur-  und  Wirtschafts- 
geschichte der  Müblviertler  Bauern,  namentlich  im  17.  und  18.  Jahr- 
hundert, wozu  dann  die  historischen  Daten  aus  derselben  Zeit  etwas 
unorganisch  hinzutreten.  Leider  hat  durch  die  ursprüngliche  Veröffent- 
lichungsart die  notwendige  Übersichtlichkeit  stark  gelitten. 

Die  auch  für  dieses  Kronland  in  Betracht  kommenden  Werke  von 
Loesche,  Weiss  und  Piper  wurden  schon  oben  bei  der  niederöster- 
reichischen Literatur  besprochen.  Die  Arbeiten  von  Hackel  über  die 
»  Besiedlungsverhältnisee  des  oberösterreichischen  Mühlviertels €  und  von 
Krackowizer  über  das  oberösterreichische  Landesarchiv  haben  selbst- 
standige  Würdigung  gefunden.  (Vergl.  diese  Zeitschrift  XXIV,  126, 
XXV,   519). 


Literatur.  733 

Von  Julias  Strnadt,  der  auch  eine  in  Lieferungen  erscheinende 
2.  Auflage  von  St iev es  bekanntem  Werke  »Der  oberösterreichische 
Bauernaufstand«  herauszugeben  begonnen  hat,  rührt  ein  volkstüm- 
liches Büchlein  »Der  Bauernkrieg  in  Oberösterreich«  (Wels  1902, 
Herrn.  Haas)  her,  das  in  temperamentvoller  Darstellung  die  Absicht  ver- 
folgt, für  diese  Episode  der  oberösterreichischen  Geschichte,  welche  im 
Unterrichte  und  in  der  offiziellen  Geschichtechreibung  verpönt  und  ver- 
rufen ist,  die  Begeisterung  der  breiteren  und  unteren  Bevölkerungsschichten 
wachzurufen  und  bei  ihnen  ebenso  populär  zu  machen  wie  etwa  bei  den 
Tirolern  die  Freiheitskämpfe  v^n  1809.  Obwohl  demnach  mehr  volks- 
tümliche Tendenzschrift  hat  das  Werk  doch  durch  quellenmässige  Dar- 
stellung und  Belege  auch  wissenschaftlichen  Wert. 

Einen  Beitrag  zur  oberösterreichischen  Kirchengeschichte  liefert  das 
Werk :  »Die  AltpfarreTraiskirchen  mit  ihren  einstigen  Filialkirchen 
Utzenaich,  Riedau,  Dorf  und  Andrichsfurt«  von  Alois  Hab  er  1  (ürfahr 
1902),  2  Bände,  das  freilich  mehr  Fleiss  als  wissenschaftliche  Be- 
gabung zeigt. 

Anlässlich  der  Aufstellung  eines  Denkmales  zur  Erinnerung  an  das 
blutige  Gefecht  bei  Ebelsberg  am  3.  Mai  1809  erschien  eine  kleine 
anonyme  Darstellung  dieses  Gefechtes,  in  welchem  sich  die  Wiener  Frei- 
willigen auszeichneten  (Linz,  G.  Mareis). 

Wien.  M.  Vancsa. 


Erklärung1)* 

Herr  Fournier  hat  zweimal,  zuletzt  im  Anhang  seines  »Napoleon  I.c 
(IH.  Band,  2.  Aufl.),  gegen  meinen  »Napoleon«  den  Vorwurf  des  Plagiata 
erhoben.  Ich  hatte  nicht  die  Absicht,  darauf  zu  antworten ;  meine  Freunde- 
widerrieten  es  mir;  sie  sagten,  die  Begründung  durch  Herrn  Fournier 
selber  mache  es  überflüssig.  Nachdem  aber  Herr  Dr.  Schütter  in  einer 
Zeitschrift  von  dem  Bange  der  MittheiL  d.  Instit.  f.  österr.  Ge3chichtsf. 
(Band  27  Seite  358)  diese  Anklage  wiederholen  durfte,  sehe  ich  mich  zu 
nachstehender  Erklärung  veranlaßt. 

Es  sind  im  ganzen  8  Stellen,  auf  welche  Fournier  sich  stützt.  Fünf 
davon  stehen  in  den  beiden  Endabscbnitten  meines  Buches.  Es  handelt 
sich  um  je  1  lj2  bis  3  V2  Zeilen  und  um  die  Angabe  von  Tatsaohen,  die 
wir  alle  aus  der  Tertia  wissen:  daß  die  Soldaten  des  Kaisers  auf  dem 
Bückzuge  von  Moskau  in  ihren  leichten  Kleidern,  denn  es  war  kalt,  sehr 
gefroren  und  dazu  noch  gehungert  haben;  daß  Napoleon  auf  dem  Schloß- 
hof von  Fontainebleau,  nachdem  ihn  die  meisten  seiner  Diener  verlassen, 
von  seiner  Garde  Abschied  genommen,  die  Fahne  geküßt  und  nach  einem 
letzten  Gruss  davon  gefahren  ist,  nach  Elba  nämlich;  dass  er  auf  dem 
Marsch  nach  Paris  vor  Grenoble  das  ihm  entgegengestellte  Bataillon,  die 
Brust  den  Flintenläufen  darbietend,  durch  die  Worte  entwaffnet  hat:  »Wer 
von  euch  wird  auf  semen  Kaiser  schießen  wollen  ?  * ;  daß  er  nach  Waterloo 
auf  der  Beise  an  die  Küste  sich  noch  einmal  erboten,  als  einfacher  General 


*)  Diese  Zuschrift,  die  im  August  der  Redaktion  eingesandt  wurde,  konnte 
in  das  3.  Heft  nicht  mehr  aufgenommen  werden. 


734  Literatur. 

dem  Vaterland  zu  dienen;  and  endlich,  daß  er,  bevor  er  den  Bellerophon 
bestieg,  dem  Prinzregenten  von  England  jenen  Brief  geschrieben  hat,  in 
dem  er,  wie  einst  der  große  Athener,  den  sein  Volk  verstoßen  hatte,  den 
Erbfeind  seines  Landes  bat,  ihm  eine  Freistatt  an  seinem  Herde  zu  ge- 
währen. In  Summa  also  lautet  die  Anklage  dahin,  dass  ich  Tatsachen 
nnd  Worte  des  Kaisers  wiederhole,  die  in  hundert  und  aber  hundert 
Büchern  zu  lesen  sind,  von  jedem  Schulbuben  gewußt  werden  und  in 
keiner  Biographie  Napoleons,  und  wäre  sie  von  dem  bescheidensten  Umfange, 
übergangen  werden  können  —  nur  weil  sie  auch  in  Fourniers  Buch  stehen.  Als 
ob  irgend  etwas  daran  läge,  wenn  wirklich  einmal  bei  solchen  Selbstver- 
ständlichkeiten ein  Wort  oder  auch  ein  Satzteilchen  aus  der  einen  in  die 
andere  Darstellung  überginge.  Mit  kaum  geringerem  Recht  könnte  Four- 
nier  es  mir  zum  Vorwurf  machen,  davon  gesprochen  zu  haben,  dass  der 
Vater  Napoleons  Carlo  und  seine  Mutter  Lätitia  hiessen,  dass  er  bei  Auster- 
litz  gesiegt  hat  und  bei  Leipzig  geschlagen  worden  ist  —  denn  auch 
darin  stimmen  wir  beide  überein.  Um  aber  die  Wucht  dieser  Argu- 
mente voll  auf  sich  wirken  zu  lassen,  lade  ich  den  geneigten  Leser  ein, 
die  betreffenden  Abschnitte  meines  Buches  selbst  zu  vergleichen,  gleich  die 
nächsten  Zeilen  vor,  hinter  und  sogar  innerhalb  dieser  Parallelstellen,  und 
so  auch  alle  anderen  Seiten  rechts  und  links  —  und  er  wird  finden,  dass 
ich  (e$  widersteht  mir  fast,  davon  zu  sprechen)  nicht  bloss  in  Komposition 
und  Ausführung,  und  vor  allem  in  der  Gesamtauffassung  dieser  leider 
(denn  der  dem  Bach  gesetzte  Umfang  war  bereits  überschritten)  nur  kurz 
skizzirten  Schlusskapitel  eigene  Wege  gehe,  sondern  eine  Beihe  von  falschen 
und  schiefen   Ausdrücken  und   Urteilen    Forniers   richtiger   gefaßt  habe1). 

Von  den  drei  andern  Stellen,  die  Fourniers  Anklagematerial  bilden, 
ist  die  eine  (S.  97)  wieder  eine  ebenso  welterschütternde  Neuigkeit  wie 
die  genannten  fünf.  Ich  wiederhole  nämlich,  und  muss  es  gestehen  mit 
Fourniers  eigenen  Worten,  dass  im  Jahre  1800,  nach  Marengo,  aus  Europa 
die  Fremden  nach  Paris  gepilgert  sind,  »um  den  Mann  zu  sehen,  der 
den  empörten  Wogen  Ruhe  geboten  hatte*.  Hier  also  bekenne  ich 
mich  schuldig:  die  Stelle  ist  aus  alten  Excerpten,  da  ich  nun  das  Buch 
nicht  wieder  dabei  ansah,  in  meinen  Text  übergegangen.  Es  ist  zum  Glück 
nur  eine  Zeile,  ein  Dutzend  Worte,  und  der  Leser  möge  abermals  in  der 
ganzen  Umgebung,  dem  ganzen  Kapitel,  von  der  Heimkehr  Napoleons  aus 
dem  Ägypterlande  bis  zum  Plebiszit  von  1802  nachsuchen  und  vergleichen, 
was  ich  und  was  Fournier  darüber  zu  sagen  gewusst  haben  —  und  er 
wird  mir,  ich  hoffe  es  bestimmt,  Absolution  erteilen. 

Bleiben  noch  zwei  Stellen  übrig,  Seite  46  und  21  meines  Buches 
—    zusammen   fünf  Worte.     An    ersterer  ist   es   ein  Zitat,    eine  Quellen- 

*)  So  z.  B.  bei  dem  Themistokles-Brief,  dessen  Originaltext  ich  selbstver- 
ständlich vor  mir  hatte  (wer  kennt  ihn  nicht?),  wo  Fournier  in  der  ersten 
Auflage  von  dem  Bellerophon  nur  als  von  einem  »Schiff«,  einem  »Fahrzeuge« 
spricht.  Jedoch  nur  daraus,  dass  es,  wie  ich  und  Jedermann  sonst  schreiben,  ein 
Linienschiff  war,  erklärt  es  sich,  dass  die  beiden  französischen  Fregatten 
nicht  wagen  konnten,  auszulaufen ;  nur  wenn  die  e*ine,  wie  es  ja  eine  Zeit  lang 
im  Plan  lag,  sich  an  das  grosse  Schilf  hing,  hätte  der  Kaiser  vielleicht  hoffen  können, 
auf  der  andern  zu  entschlüpfen.  In  seiner  zweiten  Auflage  hat  Fournier  den 
ungenauen  Ausdruck  zu  verbessern  gesucht,  aber  er  vermeidet  dabei  seltsamer 
Weise  wieder  das  Wort  Linienschiff  und  setzt  daför  (weshalb?)  das  bei  dem 
heutigen  Sprachgebrauch  ganz  irreführende  Kreuzer  ein. 


Literatur.  735 

stelle,  die  ich  nur  bei  Fournier  fand  und,  da  sie  für  meine  psycho- 
logische Entwicklung  Napoleons  ungemein  wichtig  war,  in  dieselbe  hin- 
über nahm.  »Au  destin«,  so  las  ich  bei  Fournier,  »hieas  jetzt  sein  Wahl- 
spruch, den  er  der  Lebensgefährtin,  die  er  sich  erkor,  in  den  Brautring 
-schrieb*;  woraus  ich,  seine  schiefe  Ausdrucksweise  vermeidend,  machte: 
»Au  destin,  so  lautete  der  Denkspruch,  den  Napoleon  in  Josephinens 
Brautring  hatte  eingraben  lassen*.  Litterarische  Nachweise  werden  in 
den  Monographien  zur  Weltgeschichte  nicht  gegeben.  Seit  wann  aber  ist 
es  überhaupt  verboten,  Quellen material  von  Andern  zu  tibernehmen?  Sind 
solche  Zitate  sakrosankt,  sobald  sie  irgendwo  einmal  angeführt  sind?  Dann 
würde  von  den  für  Napoleon  charakteristischen  Worten  wenig  übrig  bleiben 
und  seine  Biographien  arg  beschnitten  werden  müssen:  Fourniers  eigenes 
Buch  müsste  vielleicht  ein  Drittel  oder  noch  mehr  an  Umfang  einbüssen. 
Docn  wozu  halte  ich  mich  dieser  Thorheit  gegenüber  mit  solchen  Fragen 
«uf!  Möge  der  Leser  nur  wieder  die  beiden  Stellen  vergleichen  und  nach- 
sehen, was  ich  aus  dem  Zitat  gemacht,  wie  ich  dieses  Wort,  es  einem 
Ausspruch  des  jungen  Bismarck  vergleichend,  und  im  Gegensatz  zu  dem 
schalen  Auslegungsversuch  Fourniers,  überhaupt  erst  in  seiner  Bedeutung 
erkannt  und  ihm  die  rechte  Stelle  in  der  Entwickelung  des  jungen  Helden 
angewiesen  habe. 

Und  nun  das  letzte  Argument  Fourniers,  seine  piece  de  resistance, 
der  Haupttrumpf,  den  er  in  Händen  hatte.  Und  wirklich,  hier  ist  es  ein 
ihm  eigentümlicher  Gedanke,  den  ich  von  ihm  übernommen  habe.  Er 
schliesst  bei  mir  die  Erzählung  ab  von  der  Wahl  Napoleons  zum  zweiten 
Kommandanten  des  Nationalgardenbataillons  von  Ajaccio,  die  er  am  1.  April 
1792  mit  List  und  Gewalt  durchsetzte.  »Aber  der  so  gut  geführte 
Schlag4  so  schreibe  ich,  »sein  erster  Staatsstreich  könnte  man 
sagen,  sollte  für  ihn  und  seine  Freunde  ein  übles  Nachspiel  haben«.  Die 
drei  Worte  »sein  erster  Staatsstreich4  sind  Fourniers  Eigentum.  Ich  setze 
freilich  hinzu  »könnte  man  sagen4,  einmal,  um  dadurch  demjenigen,  der 
Fourniers  Buch  kennt,  (in  erster  Linie  also  ihm  selbst)  anzudeuten,  dass 
ich  das  Wort  von  ihm  akzeptire,  dann  aber  auch,  um  es  ein  wenig  zu 
limitiren,  da  ich  es  wirklich  nicht  für  so  absolut  geistreich  und  zutreffend 
halten  kann.  Leider  hat  Fournier  diese  Absicht  missverstanden  und  den 
Zusatz  —  man  höre!  —  als  einen  Versuch  aufgefaßt,  das  Plagiat,  dessen 
ich  mich  schuldig  gemacht,  zu  verschleiern !  Und  dabei  weiss  niemand 
-besser  als  er,  dass  ich  nicht  bloss  diesen  Absatz,  sondern  die  ganzen 
Kapitel  von  der  Jugend  und  dem  Emporkommen  Napoleons,  Zeile  um 
Zeile,  unmittelbar  aus  den  Quellen  (soweit  sie  überhaupt  uns  Deutschen 
im  Druck  zugänglich  sind)  herausgearbeitet  habe;  und  musste  er  wissen, 
dass  ich  von  den  Historikern  des  jungen  Napoleon,  Masson,  Chuquet  und 
Jung,  in  einer  Reihe  wichtiger  und  nur  durch  ausführliche  Erörterungen 
2U  beweisender  Punkte  abweiche.  Es  kann  ihm  ferner  garnicht  entgangen 
sein,  dass  ich  auch  weiterhin  nicht  bloss  in  UrteiL  und  Auffassung  durch- 
aus selbständig  bin,  sondern  auch  (was  an  sich  bei  den  Monographien  zur 
Weltgeschichte  von  niemand  verlangt  wird)  meine  Darstellung  mehrfach 
auf  eingehenden,  erst  zum  Teil  veröffentlichten  Spezial  Studien  aufgebaut 
habe ;  dass  ich  ferner,  obschon  ich,  wie  andere  meiner  Vorgänger,  so  auch 
ihn  (denn  wozu  forscht  man    sonst?)    gelegentlich  benützt   habe,    dennoch 


736  Literatur. 

auf  jeder  Seite  im  Gegensatz  zu  seiner  Auflassung  der  Epoche  und  ihr» 
grossen  Trägers  stehe;  und  endlich,  dass  meine  Gegner  an  meiner  Auf- 
fassung Kapoleons  und  seiner  Politik  schon  früher  (wofür  mein  ganzes 
Buch  von  neuem  Zeugniss  ablegt)  nicht  sowohl  die  Abhängigkeit  von  an- 
dern Meinungen,  als  gerade  die  Abweichung  von  den  » landläufigen c  Vor- 
stellungen, wie  Bänke  sie  nannte,  getadelt  haben.  Lenz. 


Entgegnung« 

Meiner  Überzeugung  nach  hätte  Herr  Professor  Lenz  besser  getan,, 
dem  Bat  seiner  Freunde  Folge  zu  leisten  —  keine  Erklärung  abzugeben. 
Denn  ich  kann  nicht  finden,  da3S  die  Sache  durch  die  vorstehenden  Aus- 
führungen im  Wesen  anders  geworden  sei,  wesshalb  ich  auch  meine  Auf- 
fassung davon  nicht  zu  ändern  vermag.  In  Kürze  aber  noch  folgendes: 
Professor  Lenz  sagt,  es  verstehe  sich  wohl  von  selbst,  dass  jeder  Biograph 
Napoleons  von  dem  Abschied  des  Kaisers  im  Schlosshof  zu  Fontainebleau 
und  auch  davon  erzählen  müsse,  dass  Napoleon  dort  die  Fahne  geküssi 
habe  und  nach  einem  letzten  Grass  davon  gefahren  sei.  Das  alles  ist  ohne 
Zweifel  richtig,  aber  auffallen  muss  doch,  wenn  man  darüber  bei  dem 
Einen  liest:  >Bald  wurde  es  öde  um  den  gestürzten  Kaiser  ...  Er  hätte 
(sagte  er)  seine  Existenz  enden  können,  aber  er  wolle  weiterleben,  um  zu 
schreiben  und  der  Nachwelt  die  Grosstaten  seiner  Krieger  zu  verkünden. 
Dann  küsste  er  den  General  Petit,  der  die  Garden  kommandirte,  küsste 
ihre  Fahne,  rief  seinen  ,alten  Brummbären1  noch  einen  letzten  Grass  zu 
und  fuhr  von  dannen€  —  und  später  bei  dem  Andern:  »Nun  ward  es 
öde  um  den  Kaiser  ...  (er  sagte)  dass  er  seine  Existenz  hätte  enden 
können,  aber  er  wolle  weiter  leben,  um  zu  schreiben  und  der  Nachwelt 
die  Taten  seiner  Krieger  zu  verkünden.  Er  küsste  den  General,  küsste 
die  Fahnen,  rief  seinen  Braven  noch  einen  letzten  Gross  zu  und  fuhr 
davon*.  Hätte  doch  Herr  Professor  Lenz  das  Eingeständnis,  das  er  bei 
einer  Stelle  macht,  diese  sei  »aus  alten  Exzerpten  in  seinen  Text  über- 
gegangen4, auf  alle  ausgedehnt!  Das  wäre  vielleicht  richtiger  gewesen, 
als  dem  Autor  —  einem  wissenschaftlichen  Gegner  —  dessen  Werke  er 
wörtlich  Stellen  entlehnte,  hinterher  noch  »schiefe  Ausdrucks  weise «  u.  8.  w. 
nachzusagen.  Nebenbei  erwähne  ich  nur,  dass  der  Ausdruck  »Plagiat« 
weder  von  Herrn  Professor  Fournier,  so  viel  ich  sehe,  noch  von  mir  ge- 
braucht worden  ist  Schütter. 


Inhalt 

Smu 
Historisch-geographische  Probleme.     Von  Oswald  Redlich.        .        .      545 
Die   verfassungsrechtliche   Stellung   Genuas    1311—1313.     11.    Teil.     Von 
'     Vinzenz  Samanck     .         .        .        .*.        .        .        .         .        .      5€0 

Beiträge  zur  Geschichte  der  kaiserlichen  Zentral?erwultung  im  ausgehenden 

16.  Jahrhundert.     Von  Alfred  H.  Loebl «29 

Kleine  Mitteilungen; 

Die  letzte  Krankheit  des  Kaisers  Sigmund.    Von  Wilhelm  Ebstein      678 
Zur  Gentz- Bibliographie.     Von  Friedrich  Carl  Wittichen         .      682 

Literatur: 

Lindner  Theodor,  Weltgeschichte  seit  der  Völkerwanderung.     Bd.  III 

und  IV.     (Joh.  Loserth)    .  695 

Assniimn  Wilhelm,   Geschichte   des   Mittelaltert.     3.  Aufl.   herauegeg. 

von  Prof.  Dr.  L.  Viereck.    3.  Abt.    2.  Lief.    (Joh.  Loserth),         .      635 
»Weber  Georg,  Lehr-  und  Handbuch  der  Weltgeschichte,  neubearbeitet 

von  Prof.  Dr.  A.  Baldamus.    Bd.  I  und  IV.    (Joh.  Loserth)        .      695 
Scholz  Richard,    Die  Publizistik  zur  Zeit  Philipps  des  Schönen   und 

Bonifaz4  VIII,     (Mario  Krammer) 701 

Die   historischen   Programme    der   österreichischen  Mittelschulen   für 

1905.     (S.  M.  Prera) .        .        .711 

Die   historische  Literatur  Nieder-  und  Oberösterreicbs   in  den  Jahren 

1901—1904.  (M.  Vaucsa)  . 719 

Erklärung.     (Max  Lenz) 733 

Entgegnung.     (Hans  Schütter) .736 


Druck  der  WAGNEK'scheu  Universitats-Buchdruckerei  in  Innsbruck. 


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